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Entscheid

VB.2009.00523

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00523

3. Dezember 2009Deutsch18 min

(URT.2009.11926)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 4. September 2009 untersagte die

Stadtpolizei Zürich A gestützt auf § 33 f. des Polizeigesetzes vom 23. April

2007 (PolG), ein bestimmtes näher bezeichnetes Gebiet im Kreis 01 der Stadt

Zürich für die Zeit vom 3. September 2009, 23.50 Uhr bis zum 17. September

2009, 23.50 Uhr zu betreten und sich darin aufzuhalten. Für den Fall, dass sich

der Wohn- oder Arbeitsort innerhalb des bezeichneten Gebiets befinde, dürfe das

betroffene Gebiet auf dem direkten Arbeitsweg sowie auf dem direkten Weg zu

bzw. vom Wohnort betreten werden. Bei Nichtbeachten drohte die Verfügung eine

Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292

des Strafgesetzbuchs (StGB) an. A wurde vorgeworfen, dass er am 3. September

2009 auf dem C-Platz einem Polizeibeamten in Zivil einen Betäubungsmittelhändler

vermittelt habe, der dem Polizisten eine Portion Kokain verkauft habe.

Erwägungen

II.

A ersuchte in der Folge den Haftrichter des

Bezirksgerichts Zürich um gerichtliche Beurteilung der Fernhaltemassnahme und

beantragte deren Aufhebung. Mit Verfügung vom 16. September 2009 wies der

Haftrichter das Gesuch ab und bestätigte die Massnahme.

III.

Gegen diesen haftrichterlichen Entscheid erhob A am 22. September

2009.

beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung vom 16. September

2009.

sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Am 8. Oktober

2009.

äusserte sich der Einzelrichter zur Beschwerde, ohne einen Antrag in der

Sache zu stellen. Immerhin verwies er im Zusammenhang mit einer

Protokollbeanstandung des Beschwerdeführers auf eine inzwischen ergangene

Protokollergänzung. Die Beschwerdeantwort der Stadtpolizei erging am 5. November

2009.

und schloss auf Beschwerdeabweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Beschwerdeführers.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gemäss § 34

Abs. 4 PolG können Fernhaltemassnahmen innert fünf Tagen nach ihrer

Mitteilung beim Haftrichter angefochten werden. Im Übrigen gelten für das

Verfahren sinngemäss die Bestimmungen des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni

2006.

(GSG). Nach § 1 der Verordnung zum Gewaltschutzgesetz vom 3. Dezember

2008.

(GSV) können haftrichterliche Entscheide, die in Anwendung des

Gewaltschutzgesetzes ergangen sind, innert fünf Tagen beim Verwaltungsgericht

mit Beschwerde angefochten werden.

Demnach ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Da die

strittige Fernhaltemassnahme bis zum 17. September 2009 befristet war und

mangels aufschiebender Wirkung der dagegen gerichteten Rechtsmittel (vgl. § 34

Abs. 4 PolG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 GSV) sofort vollzogen

wurde, ist fraglich, ob der Beschwerdeführer an der Überprüfung des

haftrichterlichen Entscheids heute noch ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse

hat.

1.2.1

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG ist zum Rekurs

und zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist

und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Das

geltend gemachte Interesse muss aktuell sein. Fällt das aktuelle

Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, so ist

dieses unter noch näher zu erläuternden Ausnahmen als gegenstandslos geworden

abzuschreiben (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 25, § 28

N. 13, § 63 N. 3). Ein aktuelles praktisches

Rechtsschutzinteresse fehlt insbesondere dann, wenn der geltend gemachte

Nachteil auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden könnte.

Vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses

kann jedoch ausnahmsweise abgesehen und dementsprechend gleichwohl eine

Anspruchsprüfung vorgenommen werden, wenn die mit der Beschwerde aufgeworfenen

Fragen (kumulativ) sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen

wieder stellen könnten, wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung an ihrer

Beantwortung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und wenn sie im

Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden könnten (RB 2007 Nr. 10,

1998.

Nr. 41 E. 2b, 1987 Nr. 5, 1983 Nr. 11, 1981 Nr. 21).

1.2.2

Die im Polizeigesetz vorgesehenen Fernhaltemassnahmen sind auf 14 Tage

befristet, weshalb ihre Überprüfung im Beschwerdeverfahren in aller Regel nicht

vor ihrer Beendigung stattfinden kann. Dieser Umstand erfordert allerdings

nicht zwingend einen generellen Verzicht auf ein aktuelles

Rechtsschutzinteresse im Bereich polizeilicher Fernehaltemassnahmen. Im

Hinblick auf eine allfällige Haftungsklage oder ein Strafverfahren nach Art. 292

StGB besteht jedenfalls kein Bedarf nach einer vorgängigen Beurteilung, denn

beide Verfahren setzen keinen Rechtsmittelentscheid über die als widerrechtlich

gerügten Massnahmen voraus. § 21 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September

1969.

(HaftungsG), wonach die Gesetzmässigkeit formell rechtskräftiger

Verfügungen nicht überprüft werden darf, steht dem nicht entgegen, weil die

Verfahrensabschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit gerade keine Rechtskraft

der zu überprüfenden Anordnungen zur Folge hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 28

N. 18, § 63 N. 3). Auch der Strafrichter darf die Grundverfügung

frei überprüfen, wenn eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht möglich

war (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A.,

Zürich/St. Gallen 2006, Rz. 78; BGE 121 IV 29 E. 2).

Demnach ist im Einzelfall zu entscheiden, ob und inwieweit

die strittige Fernhaltemassnahme entweder für den Beschwerdeführer selber oder

für andere potenziell Betroffene derart exemplarisch ist, dass sich die bei

ihrer Überprüfung aufgeworfenen Fragen jederzeit in vergleichbarer Weise

stellen können und an ihrer Beantwortung insbesondere im Interesse der

künftigen rechtmässigen Handhabung des polizeilichen Instruments ein genügendes

öffentliches Interesse besteht.

1.2.3

Im vorliegenden Fall kann dem Beschwerdeführer kein Vorteil aus einer

Gutheissung seiner Beschwerde mehr erwachsen, weshalb er kein aktuelles

Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde hat. Die Frage, unter welchen

Voraussetzungen eine Fernhaltemassnahme gemäss § 34 Abs. 2 PolG

angeordnet werden darf, insbesondere, ob das angebliche Vermitteln eines

Kokainkaufs von 1 g dafür genügt und in welchem Mass dies nachgewiesen sein

muss, ist indessen im Hinblick auf weitere Fälle von erheblichem Interesse.

Insoweit ist daher auf die Beschwerde einzutreten.

Von einigem Interesse sind auch die aufgeworfenen

formellen Fragen (Unterschrift auf der Verfügung, Form der Eröffnung und

rechtliches Gehör), die jedoch angesichts des Ergebnisses der Beschwerdebeurteilung

weitgehend offenbleiben können. Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer

hauptsächlich thematisierte Beweiswürdigung im Einzelnen fehlt es hingegen in

jeder Hinsicht an einem Interesse, den angefochtenen Entscheid nachträglich zu

überprüfen.

2.

2.1

Das PolG

umschreibt die Aufgaben der Polizei und die Art und Weise der Aufgabenerfüllung

(§ 1 PolG) und gilt sowohl für die Kantonspolizei als auch für die kommunalen

Polizeien (§ 2 Abs. 1 PolG). Für die polizeiliche Tätigkeit im Rahmen

der Strafverfolgung gelten jedoch nur die Bestimmungen des 3., 5. und 8.

Abschnitts, im Übrigen aber die Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes

und der Strafprozessordnung. In seinem 4. Abschnitt regelt das Gesetz

diejenigen polizeilichen Massnahmen, welche demnach nur ausserhalb einer

Strafverfolgung ergriffen werden können. Darunter fallen etwa neben den

Massnahmen des unter den Titeln D, G und H geregelten polizeilichen Gewahrsams,

der Durchsuchung und der Sicherstellung auch die Wegweisung und Fernhaltung von

Personen gemäss Titel F. Unter diesem Titel sind die hier angewendeten §§ 33

und 34 PolG eingeordnet. Sie lauten wie folgt:

§ 33 Die Polizei darf eine Person

von einem Ort wegweisen oder für längstens 24 Stunden fernhalten,

a. wenn die Person oder eine Ansammlung von Personen,

der sie angehört, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet,

b. wenn die Person oder eine Ansammlung von Personen, der sie

angehört, Dritte erheblich belästigt, gefährdet oder unberechtigterweise an der

bestimmungsgemässen Nutzung des öffentlich zugänglichen Raumes hindert,

c. wenn Einsatzkräfte wie Polizei, Feuerwehr oder Rettungskräfte

behindert oder gefährdet sind,

d. wenn die Person selber ernsthaft oder unmittelbar

gefährdet ist,

e. zur Wahrung der Rechte von Personen, insbesondere zur

Wahrung der Pietät.

§ 34 Widersetzt sich eine Person der

angeordneten Wegweisung oder Fernhaltung, darf die Polizei sie zu einer

Polizeidienststelle bringen oder ihr dort mittels Verfügung verbieten, den

betreffenden Ort zu betreten.

In besonderen Fällen, namentlich wenn eine Person

wiederholt von einem Ort weggewiesen oder ferngehalten werden musste, darf die

Polizei das Verbot unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB für

höchstens 14 Tage verfügen.

Die Verfügung legt die Dauer und den räumlichen

Geltungsbereich der Massnahme fest.

In Fällen von Abs. 2 kann die Verfügung innert fünf

Tagen nach ihrer Mitteilung beim Haftrichter angefochten werden. Dem Lauf der

Rechtsmittelfrist und der Einreichung des Rechtsmittels kommen keine

aufschiebende Wirkung zu. Im Übrigen gelten für das Verfahren sinngemäss die

Bestimmungen des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer wies bei seiner Anhörung vor dem Einzelrichter darauf hin,

dass das Bundesgericht die Frage nach der Verfassungsmässigkeit der §§ 33

und 34 PolG demnächst zu entscheiden haben werde. Der Haftrichter erachtete die

beiden Bestimmungen als nicht klarerweise verfassungswidrig.

Inzwischen ist aus den Medien bekannt, dass das Bundesgericht

am 30. September 2009 eine von den Demokratischen Juristinnen und Juristen

Zürich sowie weiteren Beschwerdeführenden erhobene Beschwerde gegen das Zürcher

Polizeigesetz teilweise gutgeheissen hat. Obwohl die schriftliche

Urteilsbegründung bis heute nicht vorliegt, darf aufgrund der Medienberichte

angenommen werden, dass der fragliche Entscheid nur die Video- und

Tonüberwachung sowie den Schusswaffengebrauch, nicht jedoch die Wegweisung und

Fernhaltung betrifft.

Da der Beschwerdeführer die Verfassungsmässigkeit der §§ 33

und 34 PolG im Beschwerdeverfahren nicht mehr infrage stellt, sondern nur deren

Anwendung auf den Einzelfall als willkürlich und diskriminierend rügt, erübrigt

sich eine weitere akzessorische Normenkontrolle. Immerhin sei darauf verwiesen,

dass eine vergleichbare Norm im Polizeigesetz des Kantons Bern vom

Bundesgericht als genügend bestimmt im Hinblick auf die Einschränkung der

Versammlungsfreiheit und der persönlichen Freiheit erachtet wurde (BGE 132

I 49 E. 6; zum öffentlichen Interesse und zur Verhältnismässigkeit der

Norm vgl. auch BVR 2005, S. 97 E. 8).

3.2

Bei den im

Polizeigesetz geregelten Massnahmen des 4. Abschnitts handelt es sich um

repressive und präventive Massnahmen zur Behebung und Verhinderung eines

polizeiwidrigen Zustandes. Die Fernhaltemassnahmen gemäss den §§ 33 und 34

PolG sind ebenso wie Rayonverbote nach Art. 24b des Bundesgesetzes vom 21. März

1997.

über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) und nach § 3

Abs. 2 lit. b GSG verwaltungsrechtlicher und nicht strafrechtlicher

Natur. Entscheidend für diese Qualifizierung fällt ins Gewicht, dass solche

Verbote in erster Linie verhindern sollen, dass durch den Aufenthalt der

betroffenen Person in einem bestimmten Gebiet die Sicherheit einzelner Personen

oder der Öffentlichkeit gefährdet wird. Sie knüpfen – anders als etwa der Führerausweisentzug

zu Warnzwecken gemäss Art. 16 SVG (vgl. BGE 121 II 22) – nicht an das

schuldhafte Verhalten der betroffenen Person an und dienen auch nicht der

Durchsetzung einer konkreten Verhaltensnorm, sondern ergehen vor allem

präventiv zum Schutz gefährdeter Polizeigüter. Angesichts ihrer geografisch und

zeitlich beschränkten Dauer wirken Fernhaltemassnahmen gemäss den §§ 33

und 34 PolG zudem auch nicht so einschneidend, dass sie als strafrechtliche

Sanktion gelten könnten (vgl. zum Rayonverbot gemäss GSG BGE 134 I 140 E. 4;

zum Rayonverbot gemäss BWIS VGr 19. Juni 2008, VB.2008.00237 E. 4.3,

www.vgrzh.ch).

Der Beschwerdeführer beruft sich daher zu Unrecht auf

seine Ansprüche als angeklagte Person im Sinne von Art. 32 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und Art. 6 Abs. 3 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und namentlich auf sein Recht, Fragen an einen

Belastungszeugen zu stellen.

3.3

Mit Bezug

auf den konkreten Vorfall vom 3. September 2009 ist umstritten, mit welchem

Beweisgrad das die Fernhaltemassnahme begründende Verhalten der betroffenen

Person nachgewiesen sein müsse. Der Haftrichter führte dazu aus, es genüge,

wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass die betroffene Person

einen der Tatbestände von § 33 PolG erfülle. Nach der ständigen Praxis zum

Gewaltschutzgesetz würde es auch genügen, wenn glaubhaft erscheine, dass eine

Person häusliche Gewalt ausgeübt oder angedroht habe. Auch nach dem BWIS sei

nicht erforderlich, dass der Tatbestand mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit erfüllt sei. Gemäss § 21b Abs. 1 der Verordnung

vom 27. Juni 2001 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (VWIS)

genügten etwa als Nachweis gewalttätigen Verhaltens bereits glaubwürdige

Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei oder auch Stadionverbote der

Sportverbände oder Sportvereine.

Dieser Rechtsauffassung ist im Ergebnis beizupflichten.

Zwar lässt sich aus den Bestimmungen des ohnehin nur bis Ende 2009 geltenden

BWIS bzw. VWIS nichts für die Anwendung der §§ 33 und 34 PolG gewinnen.

Indessen gelten für das Verfahren der Fernhaltemassnahmen nach § 34 Abs. 4

PolG ausdrücklich die Bestimmungen des GSG sinngemäss. Dieses enthält unter dem

Titel Gemeinsame Verfahrensbestimmungen den für den haftrichterlichen Entscheid

massgebenden § 10 GSG. Nach dessen Abs. 1 weist das zuständige Gericht

das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahme ab oder heisst das Gesuch um

Verlängerung der Massnahme gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft

ist. Diese Bestimmung gelangt auch im Verfahren nach § 34 PolG zur

Anwendung.

3.4

Der

Beschwerdeführer beklagt sich grundsätzlich zu Recht darüber, dass der Haftrichter

ihm die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin nicht zur Stellungnahme vorgelegt

habe. Im haftrichterlichen Verfahren besteht wie in jedem gerichtlichen

Verfahren ein umfassendes Replikrecht des Betroffenen. Demnach muss jede dem

Gericht eingereichte Stellungnahme den Beteiligten zur Kenntnis gebracht und

diesen wiederum Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden (BGE 133 I 100

E. 4.6; 133 I 98 E. 2.1). Dies gilt entgegen den Ausführungen des

Haftrichters in seinem Schreiben vom 24. September 2009 (act. 7/12)

unabhängig davon, ob das Gericht den Inhalt der eingereichten Stellungnahme in

der Sache für erheblich hält oder nicht. Auch ein bestehender Zeitdruck vermag

daran nichts zu ändern, zumal die Stellungnahme gerade in den haftrichterlichen

Verfahren anlässlich der mündlichen Anhörung erfolgen kann.

Das Gleiche hat selbstverständlich auch mit Bezug auf die

Aktennotiz vom 16. September 2009 über ein Telefonat des Haftrichters mit

dem stellvertretenden Chef Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin (act. 7/7)

zu gelten.

4.

4.1

Die

polizeiliche Massnahme der Wegweisung und Fernhaltung nach den §§ 33 und

34.

PolG setzt grundsätzlich eine bestimmte Situation voraus, welche sich in

bestimmten Zusammenhängen belästigend, gefährdend oder behindernd auswirkt.

Während § 33 PolG aufzählt, unter welchen Voraussetzungen eine formlose

Wegweisung und Fernhaltung für 24 Stunden angeordnet werden darf, regelt § 34

PolG in Abs. 1 und 2 zwei Eskalationsstufen der Massnahme, die Wegweisung

und Fernhaltung mit formeller Verfügung und die – ebenfalls förmliche –

Wegweisung und Fernhaltung unter Strafandrohung für längstens 14 Tage

(vgl. Weisung des Regierungsrats zum PolG in ABl 2006, S. 856 ff.,

S. 901 f.). Für beide verschärften Formen der Massnahme werden

zusätzliche Umstände vorausgesetzt, bei § 34 Abs. 1 PolG ein

Widersetzen der betroffenen Person und bei § 34 Abs. 2 PolG ein

besonderer Fall, namentlich wenn die betroffene Person bereits wiederholt von

einem Ort weggewiesen oder ferngehalten werden musste.

Der besondere Fall im Sinne von § 34 Abs. 2 PolG

bedingt demnach vorab, dass eine der Voraussetzungen gemäss § 33 lit. a

bis e PolG für die Anordnung einer 24-stündigen formlosen Fernhaltemassnahme

vorliegt. Sowohl die gesetzliche Systematik als auch der Hinweis, dass ein

besonderer Fall namentlich bei wiederholter Wegweisung und Fernhaltung einer Person

vorliegt, verbieten es jedenfalls, den besonderen Fall als eigenständige Fallkategorie

ausserhalb der lit. a bis e von § 33 PolG zu qualifizieren. In der

polizeilichen Verfügung betreffend eine über 24 Stunden hinausgehende

Fernhaltemassnahme nach § 34 Abs. 2 PolG ist daher einerseits

glaubhaft zu machen, dass einer der in § 33 PolG aufgezählten Tatbestände

bestand und andererseits zu begründen, welche besonderen Umstände ein über 24

Stunden hinausgehendes und unter Strafandrohung verfügtes Rayonverbot rechtfertigen.

4.2

Im

vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin ihre Fernhaltemassnahme damit begründet,

dass der Beschwerdeführer einen Kokainkauf vermittelt habe. Sie tat dies ohne

Bezug zu einem der in § 33 lit. a bis e PolG aufgeführten

Tatbestände. Erst in ihrer Stellungnahme an den Haftrichter führte sie

ergänzend aus, erfahrungsgemäss führe der einschlägig bekannte Betäubungsmittelhandel

innert kürzester Zeit zur Bildung einer entsprechenden Szene und in der Folge

zu einem regen Verkehr von Händlern und Konsumenten. Dadurch würden Dritte, die

aus berechtigter Angst die entsprechenden Örtlichkeiten zu meiden begännen, an

der bestimmungsgemässen Nutzung des öffentlich zugänglichen Raums gehindert.

Vermittlung und der Verkauf hätten am C-Platz stattgefunden, der mit Bezug auf

den Betäubungsmittelhandel als Brennpunkt gelte. Entsprechend bestünden dort

deutliche Anzeichen einer Szene von Händlern als auch ein reger Kundenverkehr.

Mit diesen Ausführungen bezieht sich die Beschwerdegegnerin

sinngemäss auf § 33 lit. a und b PolG, wonach eine Gefährdung der

öffentlichen Sicherheit oder eine erhebliche Belästigung, Gefährdung Dritter oder

Hinderung Dritter an der Benützung des öffentlichen Raums vorliegen muss. Sie

macht auch geltend, dass derartige Umstände im Zeitpunkt der dem Beschwerdeführer

vorgeworfenen Handlung am fraglichen Ort bereits in Ansätzen vorlagen, was der

Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestreitet.

4.3

Den

besonderen Fall leitete die Beschwerdegegnerin daraus ab, dass der Beschwerdeführer

mit Betäubungsmitteln gehandelt habe. Ergänzend dazu brachte sie vor dem Haftrichter

vor, bei einem Unfall etwa genüge die Wegweisung für kurze Zeit. Bei Händlern

und Vermittlern von Betäubungsmitteln jedoch genüge dies nicht, es müsse daher

im Sinne eines besonderen Falls auch möglich sein, Personen, welche die

öffentliche Sicherheit und Ordnung über längere Zeit bzw. fortlaufend gefährden

oder Dritte belästigen, gefährden oder an der bestimmungsgemässen Nutzung des

öffentlichen Raumes hindern würden, für längere Zeit wegzuweisen. Die

Maximaldauer von 14 Tagen sei sehr bescheiden, die Schwelle für einen

besonderen Fall dürfe daher nicht hoch angesetzt werden.

Diese Ausführungen vermögen das Vorliegen eines besonderen

Falls im Sinn von § 34 Abs. 2 PolG nicht genügend zu begründen. Zwar

mag es zutreffen, dass gegenüber Betäubungsmittelhändlern nur eine über 24

Stunden hinausgehende Fernhaltemassnahme die erwünschte Wirkung zeigt und es

deshalb gerechtfertigt sein kann, Betäubungsmittelhändler, welche notorisch in

einem Gebiet mit Ansätzen einer offenen Drogenszene tätig sind, für die

Maximaldauer von 14 Tagen wegzuweisen. Indessen geht es nicht an, den Beschwerdeführer

aufgrund des ihm zur Last gelegten einzigen Vorwurfs der Vermittlung von 1 g Kokain

einer Kategorie von Personen zuzuweisen, welche sich über längere Zeit bzw.

fortlaufend im Sinn von Art. 33 lit. a und b PolG verhalten. Die

Beschwerdegegnerin legt denn auch gar nicht dar, dass sie den Beschwerdeführer

schon wiederholt hätte aus dem D-Strassengebiet wegweisen müssen, oder dass er

in dieser Gegend mehrfach als Betäubungsmittelhändler oder -vermittler in

Erscheinung getreten wäre.

Offenbar führt nach Auffassung der Beschwerdegegnerin

allgemein bereits der Umstand, dass eine Person im Betäubungsmittelhandel tätig

ist, zur Annahme eines besonderen Falles im Sinn von § 34 Abs. 2

PolG. Dies zeigt sich auch in dem von ihr verwendeten Formular zum Ankreuzen,

wonach sich die qualifizierte Wegweisung alternativ mit der wiederholten Wegweisung

gemäss den Tatbeständen von § 33 lit. a bis e PolG oder dem Betäubungsmittelhandel

begründen lässt. Diese Auffassung findet im Gesetz jedoch keine Stütze und ist

in dieser generalisierten Form auch zu wenig auf den einzelnen Fall abgestimmt.

Auch wenn § 34 Abs. 2 PolG mit der Verwendung des Begriffs

"namentlich" grundsätzlich auch weitere Fallkonstellationen als die

wiederholte Wegweisung zulässt, so verlangt die Bestimmung dennoch, dass die

Besonderheit im einzelnen Fall, d.h. bezogen auf das konkrete Störerverhalten

des Betroffenen und die sich daraus ergebende Situation im Sinn von § 33

PolG substanziiert wird.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde, soweit sie

nicht als gegenstandslos abgeschrieben werden kann.

5.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird die

Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Sie hat den Beschwerdeführer ausserdem für das haftrichterliche Verfahren

sowie das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Demgemäss werden die Verfügung der Beschwerdegegnerin

vom 4. September 2009 und die Verfügung des Haftrichters des

Bezirksgerichts Zürich vom 16. September 2009 aufgehoben.

2.

Die Kosten

des haftrichterlichen Verfahrens im Betrag von Fr. 400.- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1’000.-- die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1’060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das haftrichterliche

Verfahren und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-

zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft.

6.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung

an…