VB.2009.00525
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00525
18. November 2009Deutsch16 min
(URT.2009.11898)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00525
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.11.2009
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Bauverweigerung für Dachrandauskragung in Arealüberbauung: Einordnung, Verhältnismässigkeit, Ausnahmebewilligung.
Die Vorinstanz hielt die Einschätzung der Gemeinde, wonach die geplante Dachrandauskragung nicht zu einer besonders guten Gestaltung im Sinne von § 71 PBG führt, zu Recht für vertretbar (E. 3.2).
Ist die anzuwendende Norm als solche nicht zu beanstanden, so fordert der Verhältnismässigkeitsgrundsatz bloss, dass sie im konkreten Fall richtig, ihrem Sinn und Zweck entsprechend angewendet wird. Die mit dem verbindlichen Sinn übereinstimmende Auslegung und Rechtsanwendung darf im Einzelfall aus Rücksicht auf die Verhältnismässigkeit nicht unterbleiben, sondern ist - entsprechend dem Legalitätsprinzip - anzuwenden.
Bei besonderen Verhältnissen, bei denen die Durchsetzung einer Bauvorschrift unverhältnismässig erscheint, kann gestützt auf § 220 PBG von der Bauvorschrift befreit werden. Für weitere Ausnahmen, welche ausserhalb des Anwendungsbereiches von § 220 PBG liegen, ist auch unter dem Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit kein Raum.
Es ist somit rechtlich nicht haltbar, wenn die Vorinstanz aufgrund allgemeiner Überlegungen zur Verhältnismässigkeit und in Abwägung von öffentlichen und privaten Interessen von der Anwendung von § 71 PBG absah.
Besondere Verhältnisse für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gestützt auf § 220 PBG und damit in Abweichung von § 71 PBG sind nicht gegeben (E. 4.2).
Gutheissung.
Stichworte:
AREALÜBERBAUUNG
AUSNAHMEBEWILLIGUNG
DACHRAND
EINORDNUNG
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRINZIP
Rechtsnormen:
Art. 26 Abs. I BV
Art. 36 Abs. III BV
§ 71 PBG
§ 220 PBG
§ 17 Abs. II VRG
§ 20 Abs. I VRG
§ 21 lit. b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00525
Entscheid
der 1. Kammer
vom 18. November 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Robert Wolf, Gerichtssekretärin
Corina Schuppli.
In Sachen
Stadt Uster, vertreten durch den Stadtrat Uster,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Firma C,
vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Stadtrat Uster erteilte am 10. Februar 2009 der Firma
Erwägungen
C die baurechtliche Bewilligung für die Sanierung der Gebäudehüllen sowie den
Ersatz von Vordächern und Sitzplatzüberdachungen in der Überbauung E im Geviert
F-Strasse/G-Strasse/H-Strasse. Gemäss den Bauplänen verweigerte der Stadtrat
Uster die Bewilligung für die Dachrandabschlüsse (Detail 20) und statuierte in
Dispositiv
Dispositiv Ziffer I.2.7 der Baubewilligung, dass der Stadt Uster vor Baubeginn
u.a. das geänderte Dachranddetail (ohne Auskragung) zur Genehmigung
einzureichen sei.
II.
Hiergegen erhob die Firma C am 16. März 2009 Rekurs
an die Baurekurskommission III und beantragte, es sei Dispositiv Ziffer I.2.7
der Baubewilligung, soweit es der Bauherrschaft die Auskragung des Daches
verbiete, aufzuheben und hierfür die Baubewilligung zu erteilen.
Mit Rekursentscheid vom 12. August 2009 hiess die
Baurekurskommission III den Rekurs gut und hob Dispositiv Ziffer I.2.7 des
Beschlusses vom 10. Februar 2009 des Stadtrates Uster auf, soweit damit
die Änderung des Dachranddetails (Verzicht auf Auskragung) verlangt wird.
III.
Mit Beschwerde vom 21. September 2009 beantragte die
Stadt Uster dem Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid vom 12. August
2009 aufzuheben und den Beschluss des Stadtrates Uster vom 10. Februar
2009 zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Baurekurskommission III und die Beschwerdegegnerin
beantragten Abweisung der Beschwerde. Letztere verlangte zudem die Zusprechung
einer Parteientschädigung.
Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften
werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen
wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) zur Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen
zuständig. Gemäss § 70 in Verbindung mit § 21 lit. b VRG ist
eine Gemeinde zur Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen zur
Beschwerde berechtigt. In Streitigkeiten wie vorliegend über die
rechtsgenügende Einordnung einer Baute bejaht das Verwaltungsgericht die Beschwerdebefugnis
der Gemeinde in langjähriger Praxis (RB 1979 Nr. 10; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 67). Die im Rekursverfahren
unterlegene Stadt Uster ist daher zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht legitimiert.
2.
Im Streit steht die Einordnung der geplanten neuen
Dachrandabschlüsse (Auskragung) in der Überbauung E. Diese Überbauung war vom
Stadtrat Uster am 22. April 1975 als Arealüberbauung mit Ausnützungsbonus
bewilligt worden. Die Vorinstanz hat im Rekursentscheid (E. 4.3)
unbestrittenermassen festgehalten, dass diese Überbauung auch heute nicht als
Regelüberbauung, sondern nur als Arealüberbauung zulässig wäre. Nachträgliche Änderungen
der Arealüberbauung sind somit nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der
Arealüberbauung in gestalterischer Hinsicht gesamthaft erfüllt bleiben
(RB 1986 Nr. 92, 1987 Nr. 69; VGr, 26. Januar 1996,
VB.95.00110 + 00112).
2.1
Gemäss § 71 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 (PBG) müssen bei Arealüberbauungen Bauten und
Anlagen sowie deren Umschwung besonders gut gestaltet sowie zweckmässig
ausgestattet und ausgerüstet sein. Als Sondervorschrift für Arealüberbauungen
geht diese Bestimmung der allgemeinen Gestaltungsnorm von § 238 PBG vor.
Entsprechend § 20 Abs. 1 VRG können im
Rekursverfahren alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Anordnung überprüft
werden. Auf Grund der Gemeindeautonomie bestehen aber auch für die
Rekursinstanzen Beschränkungen der Prüfungsbefugnis, und zwar unter anderem
dort, wo das kantonale Recht den Gemeinden bei der Anwendung kantonaler
Bestimmungen eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 20 N. 19). Eine solche anerkennt die Rechtsprechung bei der
Anwendung von § 238 PBG über die Einordnung von Bauvorhaben in die
bauliche und landschaftliche Umgebung (vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl
107/2006, S. 430, E. 3.2, mit Bemerkungen von Arnold Marti; RB 1981
Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19;
RB 1979 Nr. 10, RB 1970 Nr. 12); sie ist aber auch bezüglich
§ 71 PBG betreffend Arealüberbauungen zu beachten, wo unter anderem
ebenfalls Fragen der baulichen Gestaltung und der Einordnung in das vorhandene
Ortsbild zu beurteilen sind und überdies das kantonale Recht der Gemeinde
bezüglich der bei der Beurteilung zu beachtenden Merkmale und ihrer Gewichtung
ausdrücklich einen Beurteilungsspielraum öffnet (VGr, 22. Februar 2006,
VB.2005.00583, E. 4.2, www.vgrzh.ch). Ist - wie hier - die
Einordnung einer Arealüberbauung oder von Teilen hiervon strittig, so darf die
Baurekurskommission mithin nur dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung
der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist. Diese kann sich
allerdings nur dann auf ihren geschützten Beurteilungsspielraum berufen, wenn
sie spätestens in der Rekursvernehmlassung die geforderte nachvollziehbare
Begründung vorbringt (RB 1991 Nr. 2; VGr, 1. November 2006,
VB.2006.0026, E. 3.1, www.vgrzh.ch).
2.2 Dem Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu
den Vorinstanzen nur Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Es
überprüft deshalb lediglich, ob eine Rekursinstanz die ästhetische Würdigung
durch die kommunale Baubehörde zu Recht für vertretbar halten durfte bzw., wenn
sie davon abweicht, ob dies ohne Verletzung der Gemeindeautonomie zulässig war.
Dagegen ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende
Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen;
damit würde es seine eigene Kognition überschreiten (BGr, 21. Juni 2005,
1P.678/2004, E. 4, ZBl 107/2006, S. 434 ff.).
3.
3.1 Die Überbauung E umfasst insgesamt fünf
Mehrfamilienhäuser und 74 Reiheneinfamilienhäuser und ist nach dem geltenden
Zonenplan der Stadt Uster der Wohnzone W3/50 zugeschieden. Die
Beschwerdegegnerin plant, die Gebäudehüllen zu sanieren sowie Vordächer und
Sitzplatzüberdachungen zu erstellen. Zudem sollen, anders als heute, die Dachrandabschlüsse
mit horizontal jeweils 20 cm über die Fassade hinausragenden Abdeckblechen
versehen werden. Diese sind so abgekantet, dass eine 8 cm hohe Front
entsteht.
Der Stadtrat Uster lehnte
in seinem Beschluss vom 10. Februar 2009 die geplante Ausgestaltung der
Dachrandabschlüsse ab und verlangte eine Umsetzung ohne Auskragung, damit die
"stattliche Schwere der Gebäude und die ausgewogene Ausbildung der
Gebäudevolumen in deren Güte nicht verunklärt" würden. Sie führte zudem
aus, das Sanierungsvorhaben sei aufgrund der gestalterischen Anforderungen an
die bestehende Arealüberbauung der Stadtbildkommission vorgestellt worden.
Diese habe unter anderem das projektierte auskragende Dachranddetail
kritisiert. Aus dem Protokoll der Stadtbildkommission vom 17. September
2008 geht hervor, dass diese aus denselben Überlegungen den Verzicht auf die
Dachauskragung empfahl. Die Kommission attestierte der Überbauung ein
"hohes Mass an aussenräumlichen und architektonischen Qualitäten".
Darüber hinaus zeigte sich die Kommission auch beeindruckt darüber, wie gut
sich die Siedlung mittlerweile in ihr Umfeld eingewachsen habe. Gerade in der
Verzahnung der Gebäude mit dem öffentlichen Aussenraum über adäquat gestaltete
private oder halbprivate Vorzonen sei eine besondere Güte auszumachen. Die
Wohngebäude würden diese harmonische Interaktion durch ihre stattliche Schwere
unterstützen, welche letztendlich über eine ausgewogene Ausbildung der Volumen,
der Art und Weise der Befensterung, der Vordach- und Balkongestaltung sowie der
Farb- und Materialwahl definiert werde. Die vorgeschlagenen Sanierungsmassnahmen
seien wohl technisch einwandfrei und bauphysikalisch mustergültig gelöst, würden
jedoch in wesentlichen Teilbelangen den erwähnten gestalterischen Grundsätzen widersprechen,
wozu insbesondere die Detaillierung der Dachränder zähle.
Die Baurekurskommission
führte in ihrem Entscheid vom 12. August 2009 aus, der Augenschein habe
gezeigt, dass die geplante Dachrandauskragung die Erscheinung der Gebäude nur
ganz unwesentlich mitpräge. Dass die gemäss § 71 PBG erforderliche
besonders gute Gestaltung nach Anbringen von auskragenden Dachrändern nicht
mehr gegeben wäre, könne nicht festgestellt werden. Es sei aber nicht zu
verkennen, dass die Anordnung der Vorinstanz auf Überarbeitung der Dachauskragung
nach sorgfältiger Prüfung erfolgt sei und auf nachvollziehbaren Überlegungen
beruhe. Nachdem die Bauherrschaft die kritisierten Vordachkonstruktionen und
das Farb- und Materialkonzept empfehlungsgemäss geändert habe, bestehe die
Baubewilligungsbehörde konsequenterweise auf der Umsetzung der Dachränder ohne
Auskragung, da es sich dabei nach Ansicht der Stadtbildkommission ebenfalls um
ein Detail handle, welches zum gestalterischen Ausdruck der "stattlichen
Schwere" der Bauten beitrage. Diese Betrachtungsweise erscheine nicht
völlig unvertretbar und wäre daher - soweit es um die Respektierung des
Ermessensspielraums der Gemeinde gehe - grundsätzlich zu schützen.
Staatliches Handeln müsse aber auch verhältnismässig sein. Die geplante
Dachrandauskragung schütze die Fassade vor Schäden durch Feuchtigkeit. Vordächer
würden nicht nur wie ein Schirm wirken, sondern auch die Strömungsverhältnisse
entlang der Fassade so beeinflussen, dass die Feuchtigkeit reduziert werde. Die
von der Bauherrschaft gewählte Lösung bewirke einen Schutz der Fassade und
diene der Werterhaltung ihrer Investitionen. Mithin bestehe zwischen
Fassadenschutz und den ästhetischen Ansprüchen der Vorinstanz ein Zielkonflikt.
Ein Dachrand ohne Auskragung sei nicht erforderlich, um dem öffentlichen
Interesse bezüglich der Gestaltung von Arealüberbauungen nachzukommen. Die
Verweigerung der Dachrandausgestaltung erweise sich als unverhältnismässig und
verstosse gegen Art. 26 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV). Die Vorinstanz sei
einzuladen, die geplante Auskragung des Dachrandes im beantragten Umfang zu
bewilligen.
3.2
Wie die Baurekurskommission
zu Recht festgehalten hat, hat der Stadtrat Uster das Sanierungskonzept der Arealüberbauung
E sorgfältig geprüft. Er hat das Projekt insbesondere auch der
Stadtbildkommission der Stadt Uster zur Begutachtung unterbreitet. Diese Kommission
(ohne selbstständige Verwaltungsbefugnis) berät den Stadtrat u.a. in Gestaltungsfragen,
bei Arealüberbauungen und bei städtebaulich relevanten Bauvorhaben. Gemäss dem
"Leitbild" unterstützt und fördert die Kommission qualitativ gute
architektonische Bauten. Sie wird vom Abteilungsvorsteher Bau geleitet und
setzt sich aus unabhängigen Fachleuten zusammen.
Der Stadtrat Uster ist bei
der Prüfung des Sanierungsprojektes der Beurteilung der Stadtbildkommission
gefolgt. Diese attestiert der Arealüberbauung ein hohes Mass an architektonischen
Qualitäten, kommt jedoch zum Schluss, dass einige bauliche Sanierungsmassnahmen
den gestalterischen Grundsätzen widersprechen. Im Bericht der Stadtbildkommission
kommt - zumindest sinngemäss - weiter zum Ausdruck, dass die
Massnahmen zwar technisch-bauphysikalisch "mustergültig" durchdacht
sind, jedoch dem gestalterischen Aspekt keine oder zu wenig Beachtung geschenkt
wurde. Diese Beurteilung des Stadtrates bzw. der Stadtbildkommission ist
nachvollziehbar und überzeugend. Die Ausgestaltung des Dachranddetails ist
allein auf seine Funktion ausgerichtet, verändert aber mit anderen, später
abgeänderten Details nachteilig das bisherige, hohe ästhetische Qualitäten
aufweisende Erscheinungsbild der Arealüberbauung; dieses hat die
Stadtbildkommission in seinem Protokoll vom 17. September 2008 mit
"stattlicher Schwere" charakterisiert. Auch wenn das vorliegend
streitige Dachranddetail nur ein Element unter vielen anderen ist, welche den
gestalterischen Gesamteindruck vermitteln, durfte der Stadtrat angesichts der
hohen Gestaltungsanforderungen, denen eine Arealüberbauung zu genügen hat, auch
bezüglich dieses Details auf einer Überarbeitung beharren, nachdem die
Bauherrschaft die übrigen - beanstandeten - Bauteile
(Vordachkonstruktion, Farb- und Materialkonzept) den Empfehlungen der
Stadtbildkommission bzw. des Stadtrates entsprechend abgeändert hatte. Zu Recht
ist die Rekurskommission zum Schluss gekommen, die Auffassung des Stadtrates
Uster und Verweigerung der Dachrandabschlüsse liege innerhalb der der Gemeinde
zustehenden Entscheidungsfreiheit und sei grundsätzlich zu schützen.
4.
4.1 Trotz dieser Rechtsfolgerung hat die Vorinstanz den
Rekurs gleichwohl gutgeheissen, weil der mit der Verweigerung der
Dachrandauskragung einhergehende Eingriff in das Eigentum gegen den Grundsatz
der Verhältnismässigkeit verstosse. Sie hat hierzu ausgeführt, die geplante
Dachrandauskragung schütze die Fassade vor Schäden durch Feuchtigkeit.
Vordächer würden nicht nur wie ein Schirm wirken, sondern auch die Strömungsverhältnisse
entlang der Fassade so beeinflussen, dass die Feuchtigkeit reduziert werde. Die
von der Bauherrschaft gewählte Lösung bewirke einen Schutz der Fassade und
diene der Werterhaltung ihrer Investitionen. Mithin bestehe zwischen
Fassadenschutz und den ästhetischen Ansprüchen der Vorinstanz ein Zielkonflikt.
Ein Dachrand ohne Auskragung sei nicht erforderlich, um dem öffentlichen
Interesse bezüglich der Gestaltung von Arealüberbauungen nachzukommen. Die
Verweigerung der Dachrandausgestaltung erweise sich als unverhältnismässig und
verstosse gegen Art. 26 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3
BV.
Diesen Ausführungen hält
die Beschwerdeführerin entgegen, vorliegend gehe es um die Beurteilung von erhöhten
architektonischen und gestalterischen Anforderungen, die der Gesetzgeber
für Arealüberbauungen bewusst gegenüber dem weniger strengen Massstab der
allgemeinen Ästhetiknorm von § 238 PBG statuiert habe. Gegenüber diesen
gewichtigen öffentlichen Interessen könne die Beschwerdegegnerin höchstens
geringfügige private Interessen anführen, sofern man davon ausgehe, dass mit
Vordächern von so geringem Ausmass bei derart hohen Gebäuden überhaupt eine
feststellbare tatsächliche Schutzwirkung für die Fassaden gegen
Witterungseinflüsse erreicht werden könne. Derart kleine Vordächer würden
praktisch keine oder höchstens eine geringfügige Wirkung entfalten. Bei der
Sanierung von solchen Mehrfamilienhausüberbauungen aus den 70-er Jahren, wie
sie momentan häufig vorgenommen würden, seien denn auch überhaupt nie solche
kleine Vordächer vorgesehen. Der Umstand, dass die Gebäude auch nach mehr als
30 Jahren ohne die geplanten Vordächer keine gravierenden Witterungsschäden an
den Fassaden aufwiesen und die Sanierung aus energetischen Gründen und nicht
aufgrund von sanierungsbedürftigen Witterungsschäden erfolge, zeige, dass die
von der Bauherrschaft geltend gemachten privaten Interessen von der Vorinstanz
viel zu stark gewichtet und überbewertet worden seien. Der erstinstanzliche
Entscheid sei sachlich richtig zur Wahrung von baurechtlich sehr gewichtigen
öffentlichen Interessen erfolgt und verhältnismässig.
4.2 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass
die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse
liegenden Zieles geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte
Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem
Privaten auferlegt werden (Ulrich Häfelin/ Georg Müller/ Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich etc. 2006, Rz. 581 ff.). Der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit hat im ganzen Bereich des öffentlichen Rechts
Geltung, sowohl für die Rechtsetzung als auch für die Rechtsanwendung.
Spezialpolizeierlasse - wie beispielsweise Baupolizeivorschriften -
müssen ihrerseits verhältnismässig sein. Ist die anzuwendende Norm als solche
nicht zu beanstanden, so fordert der Verhältnismässigkeitsgrundsatz bloss, dass
sie im konkreten Fall richtig, ihrem Sinn und Zweck entsprechend angewendet
wird. Die verwaltungsrechtliche Handhabung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes
ist mithin eine Frage der richtigen Rechtsanwendung. Dies bedeutet, dass die
mit dem verbindlichen Sinn übereinstimmende Auslegung und Rechtsanwendung nicht
im Einzelfall aus Rücksicht auf die Verhältnismässigkeit unterbleiben darf,
sondern
- entsprechend dem Legalitätsprinzip - anzuwenden ist (Ulrich
Zimmerli, Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im öffentlichen Recht, ZSR NF
97/II (1978) S. 27 ff., 48 f.; André Grisel, Traité de droit
administratif, Neuchâtel 1984, Band 1, S. 351 f.; vgl. auch RB 1962
Nr. 89).
Die spezialbaupolizeilichen
Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes sowie der ausführenden Verordnungen,
so auch § 71 PBG, wonach Bauten und Anlagen sowie deren Umschwung
besonders gut gestaltet sein müssen, sind in ihrer Beziehung zu § 220 PBG
zu sehen und anzusehen. Letztere setzt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit
um und bestimmt, dass bei besonderen Verhältnissen, bei denen die Durchsetzung
einer Bauvorschrift unverhältnismässig erscheint, gestützt auf § 220 PBG
von der Bauvorschrift befreit werden kann. Für weitere Ausnahmen, welche
ausserhalb des Anwendungsbereiches von § 220 liegen, ist - auch unter
dem Gesichtswinkel des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit - kein Raum.
Bei der Anwendung von § 71
PBG kann die Behörde zwar durchaus Gesichtspunkten der Praktikabilität – und
insofern der Verhältnismässigkeit – Rechnung tragen. Diese Rechtsanwendung
steht ebenfalls unter dem Schutz der Gemeindeautonomie. Für eine weitergehende
Bezugnahme auf Gesichtspunkte der Verhältnismässigkeit ausserhalb des Rahmens
von § 71 PBG bleibt jedoch nach dem Gesagten kein Raum. Es ist daher
rechtlich nicht haltbar, wenn die Rekurskommission vorliegend aufgrund
allgemeiner Überlegungen zur Verhältnismässigkeit und in Abwägung der im Spiel
stehenden öffentlichen und privaten Interessen von der Anwendung von § 71
PBG absah. Nachdem die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, die Rechtsanwendung
von § 71 PBG bezüglich der streitigen Dachauskragungen durch den Stadtrat Uster
liege innerhalb des dieser Behörde zustehenden Ermessenspielraumes, hätte sie
allein prüfen dürfen, ob die Voraussetzungen von § 220 PBG für die
Erteilung einer Ausnahmebewilligung gegeben wären. Derartige Umstände werden
vorliegend aber weder behauptet noch liegen solche erkennbar vor.
"Besondere" Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung
gestützt auf § 220 PBG und damit in Abweichung von § 71 PBG sind
offenkundig nicht gegeben. Eine Ausnahmebewilligung bezweckt, im
Einzelfall Härten und Unbilligkeiten zu beseitigen, die mit dem Erlass der
Regel nicht beabsichtigt waren (vgl. RB 1985 Nr. 103 = BEZ 1986
Nr. 4; RB 1981 Nr. 126; RB 1981 Nr. 125 = BEZ 1981
Nr. 34; BGE 117 Ib 125 E. 6d;
Charlotte Good-Weinberger, Die Ausnahmebewilligung im Baurecht, insbesondere
nach § 220 des zürcherischen Planungs- und Baugesetzes, Zürich 1990,
S. 102 ff.; Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und
Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 17-14 ff.; Walter Haller/Peter
Karlen, Raumplanungs- und Baurecht, Bd. I, 3. A., Zürich 1999, N. 690).
Derartige Umstände liegen hier nicht vor. Eine zwingende Notwendigkeit, die
Dachrandabschlüsse wie geplant auszuführen, ist nicht zu erkennen, nachdem die
bestehenden Abschlüsse seit mehr als dreissig Jahren bestehen und zu keinen
gravierenden Fassadenschäden führten. Zudem hat die Beschwerdegegnerin selber
im Rekursverfahren im Anhang zum angefochtenen Entscheid eine Skizze des
projektverfassenden Ingenieurbüros eingereicht, welche eine Kürzung des
Dachrandes um 15 cm vorsieht
5.
5.1 Zusammengefasst ergibt sich, dass die
Baurekurskommission III zu Unrecht den Rekurs der heutigen Beschwerdegegnerin
gutgeheissen und Dispositivziffer I.2.7 des Beschlusses des Stadtrates Uster
vom 10. Februar 2009 aufgehoben hat, soweit damit die Änderung des
Dachranddetails (Verzicht auf Auskragung) verlangt wurde. Die Beschwerde erweist
sich als begründet und ist gutzuheissen.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten sowie die Rekurskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung steht dieser sowohl für das Beschwerde-
als auch für das Rekursverfahren von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG). Eine Parteientschädigung ist indessen auch nicht der Beschwerdeführerin
zuzusprechen. Das Gemeinwesen besitzt in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung;
die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zu dessen angestammten
Aufgaben (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19). Vorliegend sind keine
Gründe gegeben, von diesem Grundsatz abzuweichen.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Baurekurskommission III vom 12. August
2009 wird aufgehoben und Dispositiv Ziffer I.2.7 des Beschlusses des Stadtrates
Uster vom 10. Februar 2009 vollumfänglich wiederhergestellt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten sowie die Kosten des Rekursverfahrens werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
4. Es
werden weder für das Beschwerdeverfahren noch für das Rekursverfahren Parteientschädigungen
zugesprochen.
5. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung
an…