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Entscheid

VB.2009.00525

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00525

18. November 2009Deutsch16 min

(URT.2009.11898)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Stadtrat Uster erteilte am 10. Februar 2009 der Firma

Erwägungen

C die baurechtliche Bewilligung für die Sanierung der Gebäudehüllen sowie den

Ersatz von Vordächern und Sitzplatzüberdachungen in der Überbauung E im Geviert

F-Strasse/G-Strasse/H-Strasse. Gemäss den Bauplänen verweigerte der Stadtrat

Uster die Bewilligung für die Dachrandabschlüsse (Detail 20) und statuierte in

Dispositiv

Dispositiv Ziffer I.2.7 der Baubewilligung, dass der Stadt Uster vor Baubeginn

u.a. das geänderte Dachranddetail (ohne Auskragung) zur Genehmigung

einzureichen sei.

II.

Hiergegen erhob die Firma C am 16. März 2009 Rekurs

an die Baurekurskommission III und beantragte, es sei Dispositiv Ziffer I.2.7

der Baubewilligung, soweit es der Bauherrschaft die Auskragung des Daches

verbiete, aufzuheben und hierfür die Baubewilligung zu erteilen.

Mit Rekursentscheid vom 12. August 2009 hiess die

Baurekurskommission III den Rekurs gut und hob Dispositiv Ziffer I.2.7 des

Beschlusses vom 10. Februar 2009 des Stadtrates Uster auf, soweit damit

die Änderung des Dachranddetails (Verzicht auf Auskragung) verlangt wird.

III.

Mit Beschwerde vom 21. September 2009 beantragte die

Stadt Uster dem Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid vom 12. August

2009 aufzuheben und den Beschluss des Stadtrates Uster vom 10. Februar

2009 zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Baurekurskommission III und die Beschwerdegegnerin

beantragten Abweisung der Beschwerde. Letztere verlangte zudem die Zusprechung

einer Parteientschädigung.

Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften

werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen

wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959 (VRG) zur Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen

zuständig. Gemäss § 70 in Verbindung mit § 21 lit. b VRG ist

eine Gemeinde zur Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen zur

Beschwerde berechtigt. In Streitigkeiten wie vorliegend über die

rechtsgenügende Einordnung einer Baute bejaht das Verwaltungsgericht die Beschwerdebefugnis

der Gemeinde in langjähriger Praxis (RB 1979 Nr. 10; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 67). Die im Rekursverfahren

unterlegene Stadt Uster ist daher zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht legitimiert.

2.

Im Streit steht die Einordnung der geplanten neuen

Dachrandabschlüsse (Auskragung) in der Überbauung E. Diese Überbauung war vom

Stadtrat Uster am 22. April 1975 als Arealüberbauung mit Ausnützungsbonus

bewilligt worden. Die Vorinstanz hat im Rekursentscheid (E. 4.3)

unbestrittenermassen festgehalten, dass diese Überbauung auch heute nicht als

Regelüberbauung, sondern nur als Arealüberbauung zulässig wäre. Nachträgliche Änderungen

der Arealüberbauung sind somit nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der

Arealüberbauung in gestalterischer Hinsicht gesamthaft erfüllt bleiben

(RB 1986 Nr. 92, 1987 Nr. 69; VGr, 26. Januar 1996,

VB.95.00110 + 00112).

2.1

Gemäss § 71 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes

vom 7. September 1975 (PBG) müssen bei Arealüberbauungen Bauten und

Anlagen sowie deren Umschwung besonders gut gestaltet sowie zweckmässig

ausgestattet und ausgerüstet sein. Als Sondervorschrift für Arealüberbauungen

geht diese Bestimmung der allgemeinen Gestaltungsnorm von § 238 PBG vor.

Entsprechend § 20 Abs. 1 VRG können im

Rekursverfahren alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Anordnung überprüft

werden. Auf Grund der Gemeindeautonomie bestehen aber auch für die

Rekursinstanzen Beschränkungen der Prüfungsbefugnis, und zwar unter anderem

dort, wo das kantonale Recht den Gemeinden bei der Anwendung kantonaler

Bestimmungen eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt (Kölz/Boss­hart/Röhl,

§ 20 N. 19). Eine solche anerkennt die Rechtsprechung bei der

Anwendung von § 238 PBG über die Einordnung von Bauvorhaben in die

bauliche und landschaftliche Umgebung (vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl

107/2006, S. 430, E. 3.2, mit Bemerkungen von Arnold Marti; RB 1981

Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19;

RB 1979 Nr. 10, RB 1970 Nr. 12); sie ist aber auch bezüglich

§ 71 PBG betreffend Arealüberbauungen zu beachten, wo unter anderem

ebenfalls Fragen der baulichen Gestaltung und der Einordnung in das vorhandene

Ortsbild zu beurteilen sind und überdies das kantonale Recht der Gemeinde

bezüglich der bei der Beurteilung zu beachtenden Merkmale und ihrer Gewichtung

ausdrücklich einen Beurteilungsspielraum öffnet (VGr, 22. Februar 2006,

VB.2005.00583, E. 4.2, www.vgrzh.ch). Ist - wie hier - die

Einordnung einer Arealüberbauung oder von Teilen hiervon strittig, so darf die

Baurekurskommission mithin nur dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung

der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist. Diese kann sich

allerdings nur dann auf ihren geschützten Beurteilungsspielraum berufen, wenn

sie spätestens in der Rekursvernehmlassung die geforderte nachvollziehbare

Begründung vorbringt (RB 1991 Nr. 2; VGr, 1. November 2006,

VB.2006.0026, E. 3.1, www.vgrzh.ch).

2.2 Dem Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu

den Vorinstanzen nur Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Es

überprüft deshalb lediglich, ob eine Rekursinstanz die ästhetische Würdigung

durch die kommunale Baubehörde zu Recht für vertretbar halten durfte bzw., wenn

sie davon abweicht, ob dies ohne Verletzung der Gemeindeautonomie zulässig war.

Dagegen ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende

Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen;

damit würde es seine eigene Kognition überschreiten (BGr, 21. Juni 2005,

1P.678/2004, E. 4, ZBl 107/2006, S. 434 ff.).

3.

3.1 Die Überbauung E umfasst insgesamt fünf

Mehrfamilienhäuser und 74 Reiheneinfamilienhäuser und ist nach dem geltenden

Zonenplan der Stadt Uster der Wohnzone W3/50 zugeschieden. Die

Beschwerdegegnerin plant, die Gebäudehüllen zu sanieren sowie Vordächer und

Sitzplatzüberdachungen zu erstellen. Zudem sollen, anders als heute, die Dachrandabschlüsse

mit horizontal jeweils 20 cm über die Fassade hinausragenden Abdeckblechen

versehen werden. Diese sind so abgekantet, dass eine 8 cm hohe Front

entsteht.

Der Stadtrat Uster lehnte

in seinem Beschluss vom 10. Februar 2009 die geplante Ausgestaltung der

Dachrandabschlüsse ab und verlangte eine Umsetzung ohne Auskragung, damit die

"stattliche Schwere der Gebäude und die ausgewogene Ausbildung der

Gebäudevolumen in deren Güte nicht verunklärt" würden. Sie führte zudem

aus, das Sanierungsvorhaben sei aufgrund der gestalterischen Anforderungen an

die bestehende Arealüberbauung der Stadtbildkommission vorgestellt worden.

Diese habe unter anderem das projektierte auskragende Dachranddetail

kritisiert. Aus dem Protokoll der Stadtbildkommission vom 17. September

2008 geht hervor, dass diese aus denselben Überlegungen den Verzicht auf die

Dachauskragung empfahl. Die Kommission attestierte der Überbauung ein

"hohes Mass an aussenräumlichen und architektonischen Qualitäten".

Darüber hinaus zeigte sich die Kommission auch beeindruckt darüber, wie gut

sich die Siedlung mittlerweile in ihr Umfeld eingewachsen habe. Gerade in der

Verzahnung der Gebäude mit dem öffentlichen Aussenraum über adäquat gestaltete

private oder halbprivate Vorzonen sei eine besondere Güte auszumachen. Die

Wohngebäude würden diese harmonische Interaktion durch ihre stattliche Schwere

unterstützen, welche letztendlich über eine ausgewogene Ausbildung der Volumen,

der Art und Weise der Befensterung, der Vordach- und Balkongestaltung sowie der

Farb- und Materialwahl definiert werde. Die vorgeschlagenen Sanierungsmassnahmen

seien wohl technisch einwandfrei und bauphysikalisch mustergültig gelöst, würden

jedoch in wesentlichen Teilbelangen den erwähnten gestalterischen Grundsätzen widersprechen,

wozu insbesondere die Detaillierung der Dachränder zähle.

Die Baurekurskommission

führte in ihrem Entscheid vom 12. August 2009 aus, der Augenschein habe

gezeigt, dass die geplante Dachrandauskragung die Erscheinung der Gebäude nur

ganz unwesentlich mitpräge. Dass die gemäss § 71 PBG erforderliche

besonders gute Gestaltung nach Anbringen von auskragenden Dachrändern nicht

mehr gegeben wäre, könne nicht festgestellt werden. Es sei aber nicht zu

verkennen, dass die Anordnung der Vorinstanz auf Überarbeitung der Dachauskragung

nach sorgfältiger Prüfung erfolgt sei und auf nachvollziehbaren Überlegungen

beruhe. Nachdem die Bauherrschaft die kritisierten Vordachkonstruktionen und

das Farb- und Materialkonzept empfehlungsgemäss geändert habe, bestehe die

Baubewilligungsbehörde konsequenterweise auf der Umsetzung der Dachränder ohne

Auskragung, da es sich dabei nach Ansicht der Stadtbildkommission ebenfalls um

ein Detail handle, welches zum gestalterischen Ausdruck der "stattlichen

Schwere" der Bauten beitrage. Diese Betrachtungsweise erscheine nicht

völlig unvertretbar und wäre daher - soweit es um die Respektierung des

Ermessensspielraums der Gemeinde gehe - grundsätzlich zu schützen.

Staatliches Handeln müsse aber auch verhältnismässig sein. Die geplante

Dachrandauskragung schütze die Fassade vor Schäden durch Feuchtigkeit. Vordächer

würden nicht nur wie ein Schirm wirken, sondern auch die Strömungsverhältnisse

entlang der Fassade so beeinflussen, dass die Feuchtigkeit reduziert werde. Die

von der Bauherrschaft gewählte Lösung bewirke einen Schutz der Fassade und

diene der Werterhaltung ihrer Investitionen. Mithin bestehe zwischen

Fassadenschutz und den ästhetischen Ansprüchen der Vorinstanz ein Zielkonflikt.

Ein Dachrand ohne Auskragung sei nicht erforderlich, um dem öffentlichen

Interesse bezüglich der Gestaltung von Arealüberbauungen nachzukommen. Die

Verweigerung der Dachrandausgestaltung erweise sich als unverhältnismässig und

verstosse gegen Art. 26 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV). Die Vorinstanz sei

einzuladen, die geplante Auskragung des Dachrandes im beantragten Umfang zu

bewilligen.

3.2

Wie die Baurekurskommission

zu Recht festgehalten hat, hat der Stadtrat Uster das Sanierungskonzept der Arealüberbauung

E sorgfältig geprüft. Er hat das Projekt insbesondere auch der

Stadtbildkommission der Stadt Uster zur Begutachtung unterbreitet. Diese Kommission

(ohne selbstständige Verwaltungsbefugnis) berät den Stadtrat u.a. in Gestaltungsfragen,

bei Arealüberbauungen und bei städtebaulich relevanten Bauvorhaben. Gemäss dem

"Leitbild" unterstützt und fördert die Kommission qualitativ gute

architektonische Bauten. Sie wird vom Abteilungsvorsteher Bau geleitet und

setzt sich aus unabhängigen Fachleuten zusammen.

Der Stadtrat Uster ist bei

der Prüfung des Sanierungsprojektes der Beurteilung der Stadtbildkommission

gefolgt. Diese attestiert der Arealüberbauung ein hohes Mass an architektonischen

Qualitäten, kommt jedoch zum Schluss, dass einige bauliche Sanierungsmassnahmen

den gestalterischen Grundsätzen widersprechen. Im Bericht der Stadtbildkommission

kommt - zumindest sinngemäss - weiter zum Ausdruck, dass die

Massnahmen zwar technisch-bauphysikalisch "mustergültig" durchdacht

sind, jedoch dem gestalterischen Aspekt keine oder zu wenig Beachtung geschenkt

wurde. Diese Beurteilung des Stadtrates bzw. der Stadtbildkommission ist

nachvollziehbar und überzeugend. Die Ausgestaltung des Dachranddetails ist

allein auf seine Funktion ausgerichtet, verändert aber mit anderen, später

abgeänderten Details nachteilig das bisherige, hohe ästhetische Qualitäten

aufweisende Erscheinungsbild der Arealüberbauung; dieses hat die

Stadtbildkommission in seinem Protokoll vom 17. September 2008 mit

"stattlicher Schwere" charakterisiert. Auch wenn das vorliegend

streitige Dachranddetail nur ein Element unter vielen anderen ist, welche den

gestalterischen Gesamteindruck vermitteln, durfte der Stadtrat angesichts der

hohen Gestaltungsanforderungen, denen eine Arealüberbauung zu genügen hat, auch

bezüglich dieses Details auf einer Überarbeitung beharren, nachdem die

Bauherrschaft die übrigen - beanstandeten - Bauteile

(Vordachkonstruktion, Farb- und Materialkonzept) den Empfehlungen der

Stadtbildkommission bzw. des Stadtrates entsprechend abgeändert hatte. Zu Recht

ist die Rekurskommission zum Schluss gekommen, die Auffassung des Stadtrates

Uster und Verweigerung der Dachrandabschlüsse liege innerhalb der der Gemeinde

zustehenden Entscheidungsfreiheit und sei grundsätzlich zu schützen.

4.

4.1 Trotz dieser Rechtsfolgerung hat die Vorinstanz den

Rekurs gleichwohl gutgeheissen, weil der mit der Verweigerung der

Dachrandauskragung einhergehende Eingriff in das Eigentum gegen den Grundsatz

der Verhältnismässigkeit verstosse. Sie hat hierzu ausgeführt, die geplante

Dachrandauskragung schütze die Fassade vor Schäden durch Feuchtigkeit.

Vordächer würden nicht nur wie ein Schirm wirken, sondern auch die Strömungsverhältnisse

entlang der Fassade so beeinflussen, dass die Feuchtigkeit reduziert werde. Die

von der Bauherrschaft gewählte Lösung bewirke einen Schutz der Fassade und

diene der Werterhaltung ihrer Investitionen. Mithin bestehe zwischen

Fassadenschutz und den ästhetischen Ansprüchen der Vorinstanz ein Zielkonflikt.

Ein Dachrand ohne Auskragung sei nicht erforderlich, um dem öffentlichen

Interesse bezüglich der Gestaltung von Arealüberbauungen nachzukommen. Die

Verweigerung der Dachrandausgestaltung erweise sich als unverhältnismässig und

verstosse gegen Art. 26 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3

BV.

Diesen Ausführungen hält

die Beschwerdeführerin entgegen, vorliegend gehe es um die Beurteilung von erhöhten

architektonischen und gestalterischen Anforderungen, die der Gesetzgeber

für Arealüberbauungen bewusst gegenüber dem weniger strengen Massstab der

allgemeinen Ästhetiknorm von § 238 PBG statuiert habe. Gegenüber diesen

gewichtigen öffentlichen Interessen könne die Beschwerdegegnerin höchstens

geringfügige private Interessen anführen, sofern man davon ausgehe, dass mit

Vordächern von so geringem Ausmass bei derart hohen Gebäuden überhaupt eine

feststellbare tatsächliche Schutzwirkung für die Fassaden gegen

Witterungseinflüsse erreicht werden könne. Derart kleine Vordächer würden

praktisch keine oder höchstens eine geringfügige Wirkung entfalten. Bei der

Sanierung von solchen Mehrfamilienhausüberbauungen aus den 70-er Jahren, wie

sie momentan häufig vorgenommen würden, seien denn auch überhaupt nie solche

kleine Vordächer vorgesehen. Der Umstand, dass die Gebäude auch nach mehr als

30 Jahren ohne die geplanten Vordächer keine gravierenden Witterungsschäden an

den Fassaden aufwiesen und die Sanierung aus energetischen Gründen und nicht

aufgrund von sanierungsbedürftigen Witterungsschäden erfolge, zeige, dass die

von der Bauherrschaft geltend gemachten privaten Interessen von der Vorinstanz

viel zu stark gewichtet und überbewertet worden seien. Der erstinstanzliche

Entscheid sei sachlich richtig zur Wahrung von baurechtlich sehr gewichtigen

öffentlichen Interessen erfolgt und verhältnismässig.

4.2 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass

die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse

liegenden Zieles geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte

Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem

Privaten auferlegt werden (Ulrich Häfelin/ Georg Müller/ Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich etc. 2006, Rz. 581 ff.). Der

Grundsatz der Verhältnismässigkeit hat im ganzen Bereich des öffentlichen Rechts

Geltung, sowohl für die Rechtsetzung als auch für die Rechtsanwendung.

Spezialpolizeierlasse - wie beispielsweise Baupolizeivorschriften -

müssen ihrerseits verhältnismässig sein. Ist die anzuwendende Norm als solche

nicht zu beanstanden, so fordert der Verhältnismässigkeitsgrundsatz bloss, dass

sie im konkreten Fall richtig, ihrem Sinn und Zweck entsprechend angewendet

wird. Die verwaltungsrechtliche Handhabung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes

ist mithin eine Frage der richtigen Rechtsanwendung. Dies bedeutet, dass die

mit dem verbindlichen Sinn übereinstimmende Auslegung und Rechtsanwendung nicht

im Einzelfall aus Rücksicht auf die Verhältnismässigkeit unterbleiben darf,

sondern

- entsprechend dem Legalitätsprinzip - anzuwenden ist (Ulrich

Zimmerli, Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im öffentlichen Recht, ZSR NF

97/II (1978) S. 27 ff., 48 f.; André Grisel, Traité de droit

administratif, Neuchâtel 1984, Band 1, S. 351 f.; vgl. auch RB 1962

Nr. 89).

Die spezialbaupolizeilichen

Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes sowie der ausführenden Verordnungen,

so auch § 71 PBG, wonach Bauten und Anlagen sowie deren Umschwung

besonders gut gestaltet sein müssen, sind in ihrer Beziehung zu § 220 PBG

zu sehen und anzusehen. Letztere setzt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit

um und bestimmt, dass bei besonderen Verhältnissen, bei denen die Durchsetzung

einer Bauvorschrift unverhältnismässig erscheint, gestützt auf § 220 PBG

von der Bauvorschrift befreit werden kann. Für weitere Ausnahmen, welche

ausserhalb des Anwendungsbereiches von § 220 liegen, ist - auch unter

dem Gesichtswinkel des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit - kein Raum.

Bei der Anwendung von § 71

PBG kann die Behörde zwar durchaus Gesichtspunkten der Praktikabilität – und

insofern der Verhältnismässigkeit – Rechnung tragen. Diese Rechtsanwendung

steht ebenfalls unter dem Schutz der Gemeindeautonomie. Für eine weitergehende

Bezugnahme auf Gesichtspunkte der Verhältnismässigkeit ausserhalb des Rahmens

von § 71 PBG bleibt jedoch nach dem Gesagten kein Raum. Es ist daher

rechtlich nicht haltbar, wenn die Rekurskommission vorliegend aufgrund

allgemeiner Überlegungen zur Verhältnismässigkeit und in Abwägung der im Spiel

stehenden öffentlichen und privaten Interessen von der Anwendung von § 71

PBG absah. Nachdem die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, die Rechtsanwendung

von § 71 PBG bezüglich der streitigen Dachauskragungen durch den Stadtrat Uster

liege innerhalb des dieser Behörde zustehenden Ermessenspielraumes, hätte sie

allein prüfen dürfen, ob die Voraussetzungen von § 220 PBG für die

Erteilung einer Ausnahmebewilligung gegeben wären. Derartige Umstände werden

vorliegend aber weder behauptet noch liegen solche erkennbar vor.

"Besondere" Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung

gestützt auf § 220 PBG und damit in Abweichung von § 71 PBG sind

offenkundig nicht gegeben. Eine Ausnahmebewilligung bezweckt, im

Einzelfall Härten und Unbilligkeiten zu beseitigen, die mit dem Erlass der

Regel nicht beabsichtigt waren (vgl. RB 1985 Nr. 103 = BEZ 1986

Nr. 4; RB 1981 Nr. 126; RB 1981 Nr. 125 = BEZ 1981

Nr. 34; BGE 117 Ib 125 E. 6d;

Charlotte Good-Weinberger, Die Ausnahmebewilligung im Baurecht, insbesondere

nach § 220 des zürcherischen Planungs- und Baugesetzes, Zürich 1990,

S. 102 ff.; Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und

Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 17-14 ff.; Walter Haller/Peter

Karlen, Raumplanungs- und Baurecht, Bd. I, 3. A., Zürich 1999, N. 690).

Derartige Umstände liegen hier nicht vor. Eine zwingende Notwendigkeit, die

Dachrandabschlüsse wie geplant auszuführen, ist nicht zu erkennen, nachdem die

bestehenden Abschlüsse seit mehr als dreissig Jahren bestehen und zu keinen

gravierenden Fassadenschäden führten. Zudem hat die Beschwerdegegnerin selber

im Rekursverfahren im Anhang zum angefochtenen Entscheid eine Skizze des

projektverfassenden Ingenieurbüros eingereicht, welche eine Kürzung des

Dachrandes um 15 cm vorsieht

5.

5.1 Zusammengefasst ergibt sich, dass die

Baurekurskommission III zu Unrecht den Rekurs der heutigen Beschwerdegegnerin

gutgeheissen und Dispositivziffer I.2.7 des Beschlusses des Stadtrates Uster

vom 10. Februar 2009 aufgehoben hat, soweit damit die Änderung des

Dachranddetails (Verzicht auf Auskragung) verlangt wurde. Die Beschwerde erweist

sich als begründet und ist gutzuheissen.

5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die

Gerichtskosten sowie die Rekurskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung steht dieser sowohl für das Beschwerde-

als auch für das Rekursverfahren von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2

VRG). Eine Parteientschädigung ist indessen auch nicht der Beschwerdeführerin

zuzusprechen. Das Gemeinwesen besitzt in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung;

die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zu dessen angestammten

Aufgaben (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19). Vorliegend sind keine

Gründe gegeben, von diesem Grundsatz abzuweichen.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Baurekurskommission III vom 12. August

2009 wird aufgehoben und Dispositiv Ziffer I.2.7 des Beschlusses des Stadtrates

Uster vom 10. Februar 2009 vollumfänglich wiederhergestellt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten sowie die Kosten des Rekursverfahrens werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

4. Es

werden weder für das Beschwerdeverfahren noch für das Rekursverfahren Parteientschädigungen

zugesprochen.

5. Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung

an…