VB.2009.00526
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00526
10. Februar 2010Deutsch16 min
(URT.2010.12105)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2009.00526
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 10.02.2010
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Befehl
Befehl zur Verfügungstellung des Platzes für einen Abfallcontainer: Mangelhafte Eröffnung, Einhaltung der Rekursfrist.
Hat ein Gesuchsteller oder Beteiligter formgültig einen Vertreter bestellt, so ist in der Regel an diesen zuzustellen. Dies gilt so lange, bis der Vertretene den Widerruf der ausdrücklich oder tatsächlich kundgegebenen Vollmacht der gutgläubigen Behörde mitgeteilt hat. Demgemäss ist für die Berechnung von Rechtsmittelfristen allein die Zustellung an den Vertreter massgebend (E. 4.2).
Die Beschwerdegegnerin hatte Kenntnis vom Vertretungsverhältnis und durfte nicht davon ausgehen, das Vertretungsverhältnis sei nach dem Rückweisungsentscheid der Baurekurskommission aufgelöst worden, oder die Vollmacht gelte nur im Verfahren vor den Rechtsmittelbehörden. Die neu erlassene Verfügung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem vorausgegangenen Rekursverfahren und betrifft exakt denselben Streitgegenstand, weshalb sie ohne Weiteres als Weiterführung des gleichen Verfahrens zu verstehen ist. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers durfte deshalb darauf vertrauen, dass man auch die gestützt auf den Entscheid der Baurekurskommission neu zu erlassende Verfügung ihm und nicht seinem Mandanten zustellen würde (E. 5.3).
Der Adressat einer mangelhaften Verfügung darf indessen nach Treu und Glauben den Beginn des Fristenlaufs nicht beliebig hinauszögern, wenn er einmal von der ihn betreffenden Verfügung Kenntnis erhalten hat; vielmehr muss eine solche Verfügung innerhalb einer vernünftigen Frist in Frage gestellt werden (E. 6.2.2).
Ob die Reaktion des Beschwerdeführers als verspätet zu gelten hat, kann vorliegend offen bleiben. Da die Zustellung erst am Abend und damit ausserhalb der üblichen Bürozeiten erfolgte, wäre es dem Beschwerdeführer selbst unter Annahme einer sofortigen Meldepflicht nicht zumutbar gewesen, noch am selben Tag seinen Rechtsvertreter von der ihm zugegangenen Verfügung in Kenntnis zu setzen. Die Verfügung hätte daher frühestens am nächsten Tag in den Machtbereich des Rechtsvertreters gelangen können. Mit der Übergabe des Rekurses an die schweizerische Post am 30. März 2009 ist die Rechtsmittelfrist somit gewahrt (E. 6.2.3).
Gutheissung und Rückweisung an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung.
Stichworte:
ERÖFFNUNG
ERÖFFNUNGSMANGEL
FRISTANSETZUNG
FRIST/-EN
FRISTENLAUF
FRISTVERSÄUMNIS
FRISTWAHRUNG
RECHTSMITTELFRIST
REKURSFRIST
TREU UND GLAUBEN
VERTRETER
VOLLMACHT
ZUSTELLUNG
Rechtsnormen:
§ 10 Abs. I VRG
§ 11 Abs. I VRG
§ 22 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00526
Entscheid
der 1. Kammer
vom 10. Februar 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Martin Knüsel.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Tiefbau- und
Entsorgungsdepartement der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Befehl,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung Nr. 07 vom 27. Januar 2009 befahl die
Vorsteherin des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements der Stadt Zürich A unter
Androhung der Ersatzvornahme, innert neun Monaten ab Rechtskraft jener
Verfügung auf seiner Liegenschaft an der C-Strasse 01, 8004 Zürich, den Platz
für einen Züri-Sack-Kunststoffcontainer (Standardgrösse 770 Liter; 1,7 m2)
zur Verfügung zu stellen.
Erwägungen
II.
Auf den hiergegen erhobenen Rekurs trat die
Baurekurskommission I infolge Fristversäumnisses mit Entscheid vom 21. August
2009.
nicht ein.
III.
Mit Beschwerde vom 24. September 2009 liess A die
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Rückweisung der Sache zur
materiellen Beurteilung an die Vorinstanz unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen beantragen.
Das Tiefbau- und Entsorgungsdepartement der Stadt Zürich
beantragte am 12. Oktober 2009 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz schloss
am 13. Oktober 2009 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Präsidialverfügungen vom 20. Oktober 2009 und
10.
Dezember 2009 wurde die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels
angeordnet und die Akten des Rekursverfahrens 02 sowie diejenigen zu den
früheren Verfügungen vom 4. April 2007 und 8. Juni 2007 beigezogen.
Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften
werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen
wiedergeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen
zuständig. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
Dem angefochtenen Nichteintretensentscheid vom 21. August
2009.
infolge Fristversäumnisses liegt folgende Prozessgeschichte zugrunde:
2.1
Am 4. April 2007 verpflichtete das Tiefbau- und Entsorgungsdepartement den
Beschwerdeführer mit Verfügung Nr. 03, auf seiner Liegenschaft an der C-Strasse 01,
8004.
Zürich, den Platz für einen Züri-Sack-Kunststoffcontainer (770 Liter;
1,7 m2) zur Verfügung zu stellen. Gegen diesen Entscheid liess
der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter, Rechtsanwalt B, mit Eingabe vom
18.
April 2007 Rekurs [recte: Einsprache] beim Stadtrat der Stadt Zürich
erheben.
In der Folge widerrief das Tiefbau- und Entsorgungsdepartement
mit Verfügung Nr. 04 vom 8. Juni 2007 die Verfügung Nr. 03 wegen
unangemessen hoher Verfahrenskosten; dies unter Mitteilung an den
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers. Gleichentags verpflichtete die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung Nr. 05 den Beschwerdeführer wiederum, auf
seiner Liegenschaft an der C-Strasse 01, 8004 Zürich, den Platz für einen
Züri-Sack-Container zur Verfügung zu stellen; dies ebenfalls unter Mitteilung
an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers.
2.2
Hiergegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2007
Einsprache beim Stadtrat der Stadt Zürich erheben. Mit Entscheid Nr. 06
vom 5. September 2007 wies der Stadtrat die Einsprache des
Beschwerdeführers unter Mitteilung an dessen Rechtsvertreter ab, worauf dieser
Rekurs bei der Baurekurskommission I des Kantons Zürich erhob.
Mit Entscheid vom 11. Juli 2008 hob die
Baurekurskommission I die Verfügung des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements
vom 8. Juni 2007 und den Einspracheentscheid des Stadtrats Zürich vom
5.
September 2007 auf; dies unter Mitteilung an den Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers. Die Baurekurskommission beanstandete die mangelnde formelle
und materielle Koordination mit dem für die Erstellung eines
Containerabstellplatzes erforderlichen baurechtlichen Verfahren. Zugleich wurde
auch eine Verletzung der Stadtzürcher Zuständigkeitsordnung in Baurechtssachen
festgestellt.
2.3
Mit Verfügung des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements Nr. 07 vom 27. Januar
2009, versandt am 24. Februar 2009, wurde der Beschwerdeführer wiederum
verpflichtet, auf seiner Liegenschaft an der C-Strasse 01, 8004 Zürich, den
Platz für einen Züri-Sack-Kunststoffcontainer innert neun Monaten seit
Rechtskraft zur Verfügung zu stellen; alternativ könne der
Liegenschaftseigentümer innert desselben Zeitraums den Nachweis erbringen, dass
er sich an einem privaten Kehrichtbereitstellungsplatz auf einem nahe gelegenen
Drittgrundstück beteiligen könne. Die Verfügung vom 27. Januar 2009 wurde dem Beschwerdeführer,
nicht aber seinem Rechtsvertreter, zugestellt.
Mit Eingabe vom 30. März 2009 liess der Beschwerdeführer
gegen die Verfügung des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements Nr. 07 vom 27.
Januar 2009 Rekurs bei der Baurekurskommission I erheben, auf welchen diese mit
Entscheid vom 21. August 2009 wegen verspäteter Einreichung des Rekurses
nicht eintrat.
3.
3.1
Zur Begründung ihres Entscheids erwog die Baurekurskommission, die
angefochtene Verfügung sei am 25. Februar 2009 zugestellt worden. Die Rekursfrist
sei somit am 27. März 2009 unbenutzt verstrichen. Die Rekurseingabe sei
erst am 30. März 2009 und damit nach Ablauf der 30-tägigen Rekursfrist der
Post übergeben worden. Weder der Rechtsvertreter des Rekurrenten noch der
Letztgenannte hätten der Vorinstanz das bestehende Vertretungsverhältnis
angezeigt. Sie hätten der Vorinstanz namentlich keine Vollmacht zukommen
lassen, welche ihr die Bevollmächtigung des Rechtsvertreters aufgezeigt hätte.
Daher habe die Vorinstanz die angefochtene Verfügung zu Recht an A und nicht an
dessen Vertreter zugestellt.
3.2
Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen geltend machen, wenn ein
Verfahrensbeteiligter einen Vertreter bestellt habe, seien sämtliche Entscheide
und Verfügungen einer Angelegenheit dem Vertreter zuzustellen, so lange der
Vertretene den Behörden nicht einen Widerruf der Vollmacht bekannt gebe. Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe von diesem erst am 26. März 2009
telefonisch erfahren, dass ein neuer Entscheid ergangen sei. Er habe noch
gleichentags um Zustellung dieser Entscheide nachgesucht, jedoch erst am 27.
März 2009, als ihm der dem Beschwerdeführer zugegangene Entscheid überbracht
worden sei, sichere Kenntnis vom angefochtenen Entscheid erlangt.
Die beiden Verfügungen des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements
vom 8. Juni 2007 seien richtigerweise dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers zugestellt worden. Das Tiefbau- und Entsorgungsdepartement
habe somit vom Vertretungsverhältnis Kenntnis genommen. Die Verfügung vom 27.
Januar 2009 hätte daher wiederum dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
zugestellt werden müssen.
Die im Rekursverfahren 02 eingereichte Vollmacht vom 16.
April 2007 sei nicht auf das Rekursverfahren beschränkt gewesen. Die
Beschwerdegegnerin dürfe nicht einfach ein Erlöschen des Mandatsverhältnisses
annehmen, wenn keiner der Betroffenen einen Untergang des
Vertretungsverhältnisses gemeldet habe.
3.3
Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, der Rechtsbeistand des
Beschwerdeführers habe nach dem gutheissenden Entscheid der Baurekurskommission
die Interessen seiner Klientschaft nicht weiterverfolgt und sich nach Erlass
des Entscheids der Baurekurskommission vom 11. Juli 2008 bei den
zuständigen Mitarbeitenden von ERZ Entsorgung + Recycling Zürich nicht
mehr gemeldet. Auch habe er ihnen keine Vollmacht betreffend Bestehen eines
Vertretungsverhältnisses zukommen lassen. Die Beschwerdegegnerin habe deshalb
in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer Rechtsanwalt B
nur für die Prozessführung der Rechtsmittelverfahren hinzugezogen habe. Aus diesen
Gründen habe die Beschwerdegegnerin die Verfügung Nr. 11 vom
27.
Januar 2009 direkt dem Beschwerdeführer zugestellt. Es sei im Übrigen
nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer seinen Rechtsbeistand nicht
rechtzeitig instruiert habe und dieser die Rekursschrift nicht fristgerecht bei
der Vorinstanz habe einreichen können.
4.
4.1
Gemäss § 22 Abs. 1 VRG ist der Rekurs innert 30 Tagen seit der
Mitteilung oder, mangels einer solchen, seit Kenntnisnahme der angefochtenen
Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Die Rechtsmittelfrist
beginnt mit der Eröffnung bzw. der Zustellung des Entscheids zu laufen
(§ 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 11 N. 3). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts
ist für die Zustellung einer Sendung nicht erforderlich, dass der Adressat sie
tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich
gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (BGE 122 I 139
E. 1 S. 143; 122 III 316 E. 4 S. 320; Alfred Kölz/Isabelle
Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A.,
Zürich 1998, Rz. 341, Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 20 ff.). Werden
behördliche Anordnungen eingeschrieben versandt, so erfolgt die Zustellung
demnach bereits im Zeitpunkt der Entgegennahme bzw. der Abholung auf der Post.
4.2
Die schriftliche Mitteilung bzw. Zustellung hat in erster Linie gegenüber
den Adressaten einer Anordnung sowie weiteren gemäss § 10 Abs. 1 lit. a–c
Berechtigten zu erfolgen. Hat ein Gesuchsteller oder Beteiligter formgültig
einen Vertreter bestellt, so ist in der Regel an diesen zuzustellen (RB 1983
Nr. 53 = ZBl 85/1984, S. 183). Dies gilt so lange, bis der Vertretene den
Widerruf der ausdrücklich oder tatsächlich kundgegebenen Vollmacht der
gutgläubigen Behörde mitgeteilt hat. Demgemäss ist für die Berechnung von Rechtsmittelfristen
allein die Zustellung an den Vertreter massgebend (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 10 N. 24).
5.
Vorliegend ist zu klären, ob der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung vom 27. Januar 2009 noch immer durch
seinen Rechtsbeistand vertreten war und daher die Verfügung diesem hätte
zugestellt werden müssen.
5.1
Wie aus der Prozessgeschichte hervorgeht, wurde der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers erstmals für die Anfechtung der Verfügung Nr. 03 vom 4. April
2007.
beim Stadtrat der Stadt Zürich beigezogen, welche mit Einsprache vom 18.
April 2007 erfolgte. Daraufhin widerrief das Tiefbau- und Entsorgungsdepartement
am 8. Juni 2007 diese Verfügung und ersetzte sie gleichentags mit der Verfügung
Nr. 05. Beide Entscheide teilte sie nicht dem Beschwerdeführer persönlich,
sondern dessen Rechtsvertreter mit.
5.2
Die bei den Akten liegende Vollmacht des Beschwerdeführers an seinen
Rechtsvertreter datiert vom 16. April 2007. Sie ist zeitlich nicht beschränkt
und wurde bis heute nicht widerrufen. Mit der Vollmacht wird Rechtsanwalt B zu
allen Rechtshandlungen eines Generalbevollmächtigten ermächtigt. Dies schliesst
entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin nicht nur die Vertretung vor den
Rechtsmittelinstanzen, sondern nach dem ausdrücklichen Wortlaut auch die
Vertretung vor den Verwaltungsbehörden mit ein.
Die Beschwerdegegnerin hatte denn auch Kenntnis vom
Vertretungsverhältnis, da sie den Widerruf der Verfügung Nr. 03 vom 8. Juni
2007.
sowie die gleichentags neu erlassene Verfügung Nr. 05 an den
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und nicht an diesen persönlich zustellte.
5.3
Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdegegnerin nicht davon ausgehen,
das Vertretungsverhältnis sei nach dem Entscheid der Baurekurskommission I vom
11.
Juli 2008 aufgelöst worden oder die Vollmacht gelte nur im Verfahren
vor den Rechtsmittelbehörden. Dies umso weniger, als die neue Verfügung vom 27.
Januar 2009 direkt durch den Rückweisungsentscheid der Baurekurskommission I
vom 11. Juli 2008 veranlasst wurde. Die neu erlassene Verfügung steht somit in
unmittelbarem Zusammenhang mit dem vorausgegangenen Rekursverfahren und
betrifft exakt denselben Streitgegenstand, weshalb sie ohne Weiteres als
Weiterführung des gleichen Verfahrens zu verstehen ist. Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers durfte deshalb darauf vertrauen, dass man auch die gestützt
auf den Entscheid der Baurekurskommission neu zu erlassende Verfügung ihm und
nicht seinem Mandanten zustellen würde.
Entgegen der Auffassung der
Vorinstanz war der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers somit nicht gehalten, das
Vertretungsverhältnis der Beschwerdegegnerin erneut anzuzeigen. Sollten beim
Tiefbau- und Entsorgungsdepartement tatsächlich Zweifel über das Weiterbestehen
des Vertretungsverhältnisses bestanden haben, wäre vielmehr die Beschwerdegegnerin
nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen nachzufragen, ob dieses aufgehoben
worden sei, zumal der Beschwerdeführer auch durch die neu erlassene Verfügung
Nr. 07 beschwert blieb. Eine solche Nachfrage hat die Beschwerdegegnerin
indessen unterlassen.
5.4
Zusammenfassend ergibt sich, dass gestützt auf die formgültige Bestellung
des Rechtsvertreters die Verfügung nicht dem Beschwerdeführer, sondern dessen
Vertreter hätte zugestellt werden müssen. Somit liegt eine mangelhafte Eröffnung
vor.
6.
6.1
Aus mangelhafter Eröffnung darf einer Partei kein Nachteil erwachsen (vgl.
Art. 38 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG] vom 20. Dezember
1968.
[SR 172.021]; BGE 117 Ib 270 E. 1c und d). Diesem Grundsatz
ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und einhelliger Lehre dann
Genüge getan, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels
ihren Zweck erreicht hat (BGE 122 V 189 E. 2 S. 194; BGr, 31.
Dezember 1993,1A.256/1993 E. 2a, ZBl 95/1994 S. 529; BGr,
17.
Februar 2006,1A.253/2005, E. 2.2, www.bger.ch; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 10 N. 62; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 364 f., jeweils auch zum Folgenden;
siehe sodann auch René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches
Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 381).
Es ist nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen, ob die betroffene Partei
durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch
benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der
auch im prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an
welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet. Der
Adressat einer mangelhaften Verfügung muss alles ihm Zumutbare unternehmen, um
in den Besitz der für die Wahrung seiner Rechte notwendigen Unterlagen zu
kommen.
6.2
Vorliegend wurde die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am
25.
Februar 2009 zugestellt. Wie unter E. 5 ausgeführt, hätte die
Zustellung nicht an ihn, sondern an seinen Rechtsvertreter erfolgen müssen. Es
fragt sich indessen, ob der Beschwerdeführer durch die mangelhafte Eröffnung
irregeführt oder benachteiligt worden ist.
6.2.1
Der Beschwerdeführer hat sich erst am 26.
März 2009 erstmals mit seinem Rechtsvertreter telefonisch in Verbindung gesetzt
und ihn darüber informiert, dass ein neuer Entscheid ergangen sei. Einen Tag
später, am 27. März 2009, überbrachte der Beschwerdeführer die ihm am 25.
Februar 2009 zugestellte Verfügung seinem Rechtsvertreter.
6.2.2
Der Adressat einer mangelhaften Verfügung
darf nach Treu und Glauben den Beginn des Fristenlaufs nicht beliebig
hinauszögern, wenn er einmal von der ihn betreffenden Verfügung Kenntnis
erhalten hat. Mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der
Rechtsgleichheit ist es nicht zu vereinbaren, dass eine Verfügung wegen
mangelhafter Eröffnung jederzeit weitergezogen werden kann; vielmehr muss eine
solche Verfügung innerhalb einer vernünftigen Frist infrage gestellt werden (Ulrich
Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich 2006,
N. 1641, mit Hinweisen).
Vorliegend ist fraglich, ob es
ausreicht, wenn der Beschwerdeführer zwar noch innert laufender
Rechtsmittelfrist, aber erst 29 Tage nach Zustellung des Entscheids seinen
Rechtsvertreter informiert und dieser gleichentags die Zustellung des
Entscheids an ihn verlangt, oder ob nicht vielmehr auch von einem juristischen
Laien verlangt werden muss, dass dieser umgehend bzw. innert weniger Tage nach
Kenntnisnahme der fehlerhaften Zustellung reagiert, ansonsten davon ausgegangen
werden darf, er sei mit der Zustellung an ihn persönlich einverstanden. Dies
zumal der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf dem Mitteilungssatz nicht
aufgeführt war, weshalb der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen durfte,
dass die Verfügung auch diesem zugestellt worden sei.
6.2.3
Ob die erst am 26. März 2009 erfolgte
Reaktion des Beschwerdeführers nach Treu und Glauben als verspätet zu gelten
hat, kann vorliegend indessen offen bleiben. Gemäss dem bei den Akten liegenden
Poststempel wurde die Verfügung am 25. Februar 2009 abends um 18 Uhr
zugestellt. Da die Zustellung erst am Abend und damit ausserhalb der üblichen
Bürozeiten erfolgte, wäre es dem Beschwerdeführer selbst unter Annahme einer
sofortigen Meldepflicht nicht zumutbar gewesen, noch am selben Tag seinen
Rechtsvertreter von der ihm zugegangenen Verfügung in Kenntnis zu setzen.
Weil die Verfügung zur Auslösung der Rechtsmittelfrist an
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hätte zugestellt werden müssen, kann
die Rekursfrist gemäss § 22 Abs. 1 VRG mangels Mitteilung erst mit
der möglichen Kenntnisnahme der Anordnung durch den Rechtsvertreter zu laufen
beginnen. Die Verfügung hätte somit frühestens am nächsten Tag, dem
26.
Februar 2009, in den Machtbereich des Rechtsvertreters gelangen
können. Da gemäss § 11 Abs. 1 VRG der Tag der Mitteilung bzw. Kenntnisnahme
einer Frist bei der Fristberechnung nicht mitzählt, kann auch unter Annahme
einer sofortigen Meldepflicht als frühestes Datum für den Beginn des Fristenlaufs
nur der 27. Februar 2009 infrage kommen. Damit ist aber unter Berücksichtigung
des Fristenlaufs an Samstagen und Sonntagen die Rechtsmittelfrist mit der
Übergabe des Rekurses an die schweizerische Post am 30. März 2009 gewahrt.
Die Vorinstanz hätte somit auf den Rekurs eintreten müssen.
7.
Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur
materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§
13.
Abs. 2 VRG), die überdies zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'500.- an
den Beschwerdeführer zu verpflichten ist (§ 17 Abs. 2 lit. a
VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Baurekurskommission I vom 21.
August 2009 wird aufgehoben, und die Sache wird zur materiellen Beurteilung an
die Baurekurskommission I zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses
Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…