VB.2009.00537
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00537
11. Februar 2010Deutsch15 min
(URT.2010.12093)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00537
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 11.02.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.11.2010 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:
Quartierplan/Schlussabrechnung
Quartierplanrechnung: Gesetzliche Grundlage für die Festsetzung von Verfahrenskosten des Amts für Städtebau in der Höhe von Fr. 130'524.-
Die Verfahrenskosten stellen Verwaltungsgebühren dar. Sie bedürfen einer Grundlage in einem formellen Gesetz (E. 4.1). § 177 Abs. 1 PBG regelt den Kreis der Abgabepflichtigen und den Gegenstand der Abgabe, äussert sich aber weder zur Gebührenhöhe noch detailliert zur Gebührenbemessung. Der Kreis der Abgabepflichtigen und der Gegenstand der Abgabe kann aber auch aus § 63 GemeindeG abgeleitet werden, welcher auf die Gemeindegebührenverordnung verweist. Es ist fraglich, ob die Gemeindegebührenverordnung eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Festsetzung der Verfahrenskosten bildet (E. 4.2). Das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip vermögen die Anforderungen an die gesetzliche Festlegung der Bemessung von Abgaben zu lockern (E. 4.3.1). Die Leistungen des Amts für Städtebau weisen einen Marktwert auf. Da die angewandten Ansätze unter dem Marktwert liegen, ist das Äquivalenzprinzip von vornherein gewahrt (E. 4.3.3). Die Ansätze des Amts für Städtebau dürften kaum oder gerade noch kostendeckend sein, weshalb sich die Prüfung, ob das Gesamtkostendeckungsprinzip eingehalten worden ist, erübrigen würde. Selbst wenn sie über dem für die Deckung der Kosten Notwendigen liegen würden, wäre das Gesamtkostendeckungsprinzip nicht verletzt, da dieses einen mässigen Einnahmeüberschuss zulässt (E. 4.3.4). Die strittigen Kosten werden durch das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip ausreichend begrenzt (E. 4.4).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
ÄQUIVALENZPRINZIP
GEBÜHREN
GEBÜHRENBEMESSUNG
GEBÜHRENBERECHNUNG
GESETZLICHE GRUNDLAGE
KOSTENDECKUNGSPRINZIP
LEGALITÄTSPRINZIP
MARKTWERT
QUARTIERPLAN
QUARTIERPLANKOSTEN
QUARTIERPLANVERFAHREN
SCHLUSSRECHNUNG
Rechtsnormen:
Art. 164 Abs. I lit. d BV
§ 63 GemeindeG
Art. 1 GemeindegebührenV
Art. 5 GemeindegebührenV
Art. 126 KV
§ 177 Abs. I PBG
§ 15 QuartierplanV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00537
Entscheid
der 3. Kammer
vom 11. Februar 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär
Markus Heer.
In Sachen
1. Erbengemeinschaft A, nämlich:
1.1. B,
1.2. C,
1.3. D,
1.4. E,
1.5. F,
2. G AG,
3. H,
alle vertreten durch RA I,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadtrat von Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Quartierplan/Schlussabrechnung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Stadtrat von Zürich setzte am 25. März 2009 die
Schlussabrechnung für die Verfahrens- und Vollzugskosten des Quartierplans
Nr. 01 L-Strasse fest.
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben die Erbengemeinschaft A, bestehend aus B, C,
D, E und F, die G AG, J, H sowie K am 11. Mai 2009 Rekurs an die Baurekurskommission
I. Sie beantragten, dass der Stadtratsbeschluss aufzuheben und die Sache zur
Neufestsetzung und Neuverlegung der Verfahrenskosten an den Stadtrat zurückzuweisen
sei. In der Begründung des Rekurses beschränkten sie die Anfechtung des
Stadtratsbeschlusses auf die vom Amt für Städtebau unter der Rubrik
"Verwaltungskosten" aufgeführten eigenen Aufwendungen im Gesamtbetrag
von Fr. 130'524.-. Die Baurekurskommission I wies den Rekurs am 21. August
2009.
ab.
III.
Dagegen gelangten die Erbengemeinschaft A, bestehend aus B,
C, D, E und F, die G AG sowie H mit Beschwerde vom 23. September 2009 ans
Verwaltungsgericht. Sie beantragten, dass der Entscheid der Baurekurskommission
I aufzuheben sei. Die Sache sei zur Neufestsetzung und Neuverlegung der
Verfahrenskosten an die Quartierplanbehörde zurückzuweisen; alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zugunsten der Beschwerdeführenden.
Die Baurekurskommission I beantragte am 13. Oktober 2009
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Stadtrat von Zürich
beantragte am 1. Dezember 2009 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der gegen
einen Entscheid der Baurekurskommission I erhobenen Beschwerde zuständig.
Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
1.2
Angefochten
ist vorliegend nur ein Teil der Quartierplanrechnung. Strittig sind einzig die
Verwaltungskosten des Amts für Städtebau in der Höhe von Fr. 130'524.-.
2.
Gemäss § 177 Abs. 1 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sind die Kosten der Gemeinde für die
Aufstellung des Quartierplans von den beteiligten Grundeigentümern samt Zins im
Verhältnis der Flächen ihrer neuen Grundstücke zu bezahlen. Besondere
Verhältnisse sind zu berücksichtigen. Gemäss § 15 der
Quartierplanverordnung vom 18. Januar 1978 (QPV) gelten als Verfahrenskosten im
Sinn von § 177 PBG alle mit der Aufstellung und dem Vollzug des
Quartierplans anfallenden Kosten, wie diejenigen für die administrative
Begleitung, die Bearbeitung der Pläne mit Einschluss von Architektur und
Ingenieurarbeiten, die Festlegung des Geldausgleichs und des Verlegers der
Erstellungskosten, die Vermessung und Vermarkung, den grundbuchlichen Vollzug
sowie im Falle von Gebietssanierungen zusätzlich diejenigen für den
Sozialbericht und die spätere Beurteilung einer Gesamterneuerung, den Schutz
der Quartierversorgung und den Schutz der Mieter.
3.
3.1
Die
Baurekurskommission I führte in ihrem Rekursentscheid aus, im Kanton Zürich
gelte der Grundsatz, dass die Kosten der Quartiererschliessung vollumfänglich
von den an der Erschliessung beteiligten Grundeigentümern zu tragen seien. Das
Gemeinwesen werde nur insoweit selber kostenpflichtig, als es selber Eigentümer
von zu erschliessenden Grundstücken im Quartierplanperimeter sei. Unter dem
Titel Verfahrenskosten dürften sämtliche im Zusammenhang mit der Aufstellung
und dem Vollzug des Quartierplans tatsächlich entstandenen und belegbaren
Kosten überbunden werden. Ein Quartierplanverfahren liege primär im Interesse
der Quartierplanbeteiligten und komme in erster Linie diesen zugute, weshalb
sich die Anwendung von § 1 A.6 Abs. 2 und damit von § 5 der
Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden vom 8. Dezember 1966
(Gemeindegebührenverordnung, GemeindegebührenV) rechtfertige.
3.2
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, dass die Verfahrens- und Vollzugskosten des
Quartierplans einer Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn bedürften. Aus § 177
Abs. 1 PBG liessen sich nur der Kreis der Abgabepflichtigen und der
Gegenstand der Abgabe, nicht aber die Gebührenhöhe und -bemessung entnehmen.
Die Gemeindegebührenverordnung sehe für Amtshandlungen eine maximale Gebühr von
Fr. 3'750.- vor. Auch wenn die Gebühr in besonderen Fällen erhöht werden
könne, bilde die Gemeindegebührenverordnung keine genügende gesetzliche
Grundlage für die Festsetzung einer Gebühr von mehr als Fr. 130'000.-.
Vorliegend erfüllten zudem das Kosten- und das Äquivalenzprinzip ihre Funktion
als Surrogat für die gesetzliche Grundlage nicht.
3.3
Der Beschwerdegegner
hält dafür, dass ausführlich begründet worden sei, weshalb trotz des Beizugs
eines spezialisierten Ingenieurbüros ein hoher Verwaltungsaufwand entstanden
sei. Durch das Amt für Städtebau und die zuständige Juristin des Hochbaudepartements
seien Aufgaben wahrgenommen worden, die in kleineren Gemeinden grösstenteils
vom beauftragten Ingenieurbüro und allenfalls von einem externen
Rechtsanwaltsbüro zu den entsprechenden in der Privatwirtschaft geltenden
Tarifen übernommen würden.
4.
4.1
Bei den
vorliegend im Streit stehenden Aufwendungen des Amts für Städtebau handelt es
sich um Verfahrenskosten im Sinn von § 177 PBG. Sie stellen
Verwaltungsgebühren dar (BEZ 1998 Nr. 16 = RB 1998 Nr. 103).
Verwaltungsgebühren bedürfen gemäss dem Legalitätsprinzip im Abgaberecht einer
Grundlage in einem formellen Gesetz. Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur
Festlegung der Gebühr an den Verordnungsgeber, so muss es zumindest den Kreis
der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und deren Bemessungsgrundlage
selber festlegen. Nach ständiger Rechtssprechung des Bundesgerichts handelt es
sich bei diesem Prinzip um ein verfassungsmässiges Recht des Bundes; es wird
für öffentliche Abgaben des Bundes in Art. 164 Abs. 1 lit. d der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) festgehalten (vgl. Pierre
Tschannen in: St. Galler Kommentar, 2. A., Zürich etc. 2008, Art. 164
N. 23). Sodann ist es in Art. 126 der Verfassung des Kantons Zürich
vom 27. Februar 2005 (KV) mit Bezug auf die – nicht unter die Steuern im Sinn
von Art. 125 KV fallenden –"weiteren Abgaben", d.h. die Kausal-
und Lenkungsabgaben, des kantonalen und kommunalen Rechts verankert.
4.2
Unbestritten
ist, dass § 177 Abs. 1 PBG den Kreis der Abgabepflichtigen und den Gegenstand
der Abgabe regelt, indem er die beteiligten Grundeigentümer verpflichtet, die
Kosten der Gemeinde für die Aufstellung und den Vollzug des Quartierplans zu
bezahlen. § 15 QPV führt dabei näher aus, welche Kosten zu den
Verfahrenskosten im Sinn von § 177 Abs. 1 PBG zu zählen sind. Wie die
Beschwerdeführenden zu Recht geltend machen, äussert sich § 177 PBG
hingegen weder zur Gebührenhöhe noch detailliert zur Gebührenbemessung.
Der Kreis der Abgabepflichtigen und der Gegenstand der
Abgabe kann jedoch auch aus § 63 GemeindeG abgeleitet werden, wonach die Gemeindebehörden
für ihre Amtstätigkeit Gebühren nach einer vom Regierungsrat zu erlassenden
Verordnung beziehen. Wie § 177 PBG äussert sich § 63 GemeindeG
nicht zur Höhe und Bemessung der Gebühren. Immerhin verweist er aber auf die
Gemeindegebührenverordnung, auf welche der Beschwerdegegner und die
Baurekurskommission denn auch die strittigen Verfahrenskosten stützen. Gemäss § 1
A.6. GemeindegebührenV können für alle Anordnungen von Gemeindebehörden und Amtsstellen
in Verwaltungssachen Gebühren in der Höhe von Fr. 10.- bis Fr. 3'750.-
festgesetzt werden, wobei gemäss § 5 GemeindegebührenV in besonderen Fällen
die Gebühren über die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstbeträge hinaus
angemessen erhöht werden können.
Ob die Gemeindegebührenverordnung eine hinreichende
gesetzliche Grundlage für die Festsetzung der Verfahrenskosten bildet, ist
fraglich. Einerseits ist zu beachten, dass auf formeller Gesetzesstufe die
Bemessung und die Höhe der Verwaltungsgebühr nicht einmal in den Grundzügen
geregelt sind. Zum andern übersteigen die festgesetzten Verfahrenskosten von Fr. 130'524.-
den gesetzlich vorgesehenen Rahmen derart, dass sie kaum mehr durch diesen
gedeckt werden, selbst wenn man von einer ausreichenden Begründung für das
Überschreiten des Fr. 3'750.- betragenden Maximalansatzes ausginge.
Indessen kann, wie nachfolgend zu zeigen ist (vgl. E. 4.3), vorliegend
offen bleiben, ob die Gemeindegebührenverordnung eine hinreichende gesetzliche
Grundlage hinsichtlich der Bemessung und der Höhe der Verfahrenskosten im Sinn
von § 177 PBG bildet und ob Gebühren in der Höhe von über Fr. 130'000.-
sich auf § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 GemeindegebührenV
stützen lassen.
4.3
4.3.1
Die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage können bei
Verwaltungsgebühren herabgesetzt werden, wenn den Privaten die Überprüfung der
Abgabe auf ihre Rechtmässigkeit anhand anderer verfassungsrechtlicher
Prinzipien ohne Weiteres offen steht. Das Legalitätsprinzip darf dabei weder
seines Gehalts entleert noch auf der anderen Seite in einer Weise überspannt
werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit in einen unlösbaren Widerspruch
gerät. Das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip vermögen dabei die
Anforderungen an die gesetzliche Festlegung der Bemessung von Abgaben zu
lockern, nicht aber eine gesetzliche Grundlage völlig zu ersetzen (Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich
etc. 2006, Rz. 2703, mit Hinweisen; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des
Kausalabgaberechts, ZBl 104/2003, S. 505 ff., 516; Lukas Widmer, Das
Legalitätsprinzip im Abgaberecht, Zürich 1988, S. 166 f.).
4.3.2
Die strittige Gebühr entstand durch den Einsatz von Mitarbeitenden des Amts
für Städtebau und einer Juristin des Hochbaudepartements im Rahmen des
Quartierplanverfahrens. Dabei verrechnete der Beschwerdegegner folgende Stundenansätze:
Juristin Fr. 145.- bis Fr. 149.-; Leiter Liegenschaftenbewertung Fr. 140.-
bis Fr. 143.-; Sekretariat Fr. 90.- bis Fr. 93.-; Leiter
Planungsinstrumente Fr. 140.- bis Fr. 146.-; Projektleiterin Fr. 121.-
bis Fr. 128.30; Planungsassistenz Fr. 104.- (act. 7/9a S. 4).
Diese Ansätze beruhen auf den Stadtratsprotokollen über die Stundenansätze der
Stadt Zürich für gelegentliche Dienstleistungen an Dritte vom 12. Dezember
2003, 5. Oktober 2005, 25. Oktober 2006 und 7. Mai 2008
(act. 7/10.5–10.8).
Zu prüfen ist nachfolgend, ob das Äquivalenz- und das
Kostendeckungsprinzip dazu geeignet sind, das Mass bzw. die Höhe der
verrechneten Leistungen zu begrenzen. Sollte dies zu bejahen sei, ist weiter zu
prüfen, ob die beiden Prinzipien vorliegend eingehalten wurden.
4.3.3
Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und
das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben. Es verlangt, dass eine
Kausalabgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert
der bezogenen Leistung oder des abgegoltenen Vorteils stehen darf und sich in
vernünftigen Grenzen bewegen muss. Wo es sich auch um privatwirtschaftlich
angebotene Güter oder Dienstleistungen handelt, kann als Massstab der Marktwert
herangezogen werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2641 ff.; Hungerbühler,
S. 522; Widmer, S. 59 f.).
Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, es lasse sich
vorliegend nicht überprüfen, ob das Äquivalenzprinzip eingehalten worden sei.
Dieser Auffassung ist nicht beizutreten. Dem Amt für Städtebau oblag im
Quartierplanverfahren die Projektleitung. Es war zuständig für die Termin- und
Kostenkontrolle, die Administration und das Sekretariat sowie für die
stadtinterne Koordination (act. 7/10/1). Die Beurteilung rechtlicher Fragen
oblag der zuständigen Juristin des Hochbaudepartements. Wie der
Beschwerdegegner zu Recht geltend macht, werden derartige Aufgaben in kleineren
Gemeinden regelmässig dem beauftragten Ingenieurbüro bzw. einem Rechtsanwalt
übertragen. Daraus wird ersichtlich, dass die strittigen Leistungen auch in der
Privatwirtschaft angeboten werden und demnach einen Marktwert aufweisen. Der
Beschwerdegegner führt aus, zu welchen Stundenansätzen er seine Leistungen
verrechnet hat (vgl. E. 4.3.2). Dass die angewandten Ansätze für die
Leistungen der Mitarbeitenden des Amts für Städtebau und die Juristin des
Hochbaudepartements deutlich unter denjenigen von privaten
Dienstleistungserbringern liegen, ist offensichtlich. Demnach wurde weniger als
der Marktwert verrechnet, weshalb das Äquivalenzprinzip von vornherein gewahrt
ist.
4.3.4
Das Kostendeckungsprinzip verstanden als Einzelkostendeckungsprinzip weist
eine gewisse Nähe zum Äquivalenzprinzip auf. Es besagt, dass die einzelne
Gebühr die Kosten für die die Gebühr auslösende staatliche Handlung nicht oder
nur geringfügig überschreiten darf. Wird das Einzelkostendeckungsprinzip
überschritten, heisst dies jedoch nicht zwingend, dass die Gebühr unzulässig
wäre. In einem solchen Fall ist die strittige Gebühr nämlich am Gesamtkostendeckungsprinzip
zu messen. Dies bedeutet, dass der Gesamtertrag der Gebühren in der Regel
die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht übersteigen darf
(Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 569; Hungerbühler, S. 520 ff.;
Widmer, S. 57; BGE 132 II 47 E. 4.1). Im Rahmen dieser Kosten
sind dabei nicht nur die allgemeinen Unkosten des betreffenden
Verwaltungszweigs mit einzubeziehen, sondern kann auch ein Anteil am Aufwand
der leitenden Behörden berücksichtigt werden. Ebenso sind bei der Gebührenbemessung
im Interesse der Praktikabilität Schematisierungen erlaubt (BGE 103 Ia 85
E. 5b). Die Relativierung des Kostendeckungsprinzips hat zur Folge, dass
eine ihm unterliegende Gebühr im Einzelfall höher sein kann als die ihr
gegenüberstehende staatliche Aufwendung. Dementsprechend ist es auch zulässig,
einen mässigen – mithin nicht nur geringfügigen – Gebührenüberschuss zu
erzielen, insbesondere wenn sich die einzelne Gebührenforderung auf einen
runden, an sich mässigen Betrag beschränkt (Hungerbühler, S. 520; Max
Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. II,
6.
A., Basel/Frankfurt a.M. 1986, Nr. 110 B IV). Erst erhebliche
Mehreinnahmen verletzen das Gesamtkostendeckungsprinzip (Klaus A. Vallender,
Grundzüge des Kausalabgaberechts, Bern/Stuttgart, 1976, S. 72 f; vgl. zum
Ganzen auch VGr, 13. April 2000, VB.2000.00048, E. 6 a,
www.vgrzh.ch).
Berücksichtigt man die benötigte Infrastruktur und die
Lohnkosten für die Mitarbeitenden, dürften die durch die Beschwerdegegnerin
verrechneten Stundenansätze für die Leistungen des Amts für Städtebau und die
Juristin des Hochbaudepartements kaum oder gerade noch kostendeckend sein.
Damit würden sie dem Einzelkostendeckungsprinzip genügen, weshalb sich
die Prüfung, ob das Gesamtdeckungsprinzip eingehalten worden ist, erübrigen
würde (VGr, 28. Februar 2008, VB.2008.00024, E. 3.2, www.vgrzh.ch).
Selbst wenn es sich wider Erwarten erweisen würde, dass
die verrechneten Stundenansätze leicht über dem für die Deckung der Kosten
Notwendigen liegen, wäre das Gesamtkostendeckungsprinzip nicht verletzt.
Denn dieses lässt wie dargelegt einen mässigen Einnahmeüberschuss zu.
Nicht entscheidend ist schliesslich, dass der
Verfahrensaufwand pro belasteter Quartierplanfläche Fr. 8.91/m2 beträgt
(vgl. act. 7/5.1). Immerhin vermag dies aber ein Indiz für die Rechtmässigkeit
der Gebühren bilden, wird doch ein Ansatz von Fr. 3.-/m2 bis Fr. 12.-/m2 als
nicht unüblich bezeichnet (BEZ 2003 Nr. 16 E. 4e).
4.4
Zusammenfassend
ergibt sich, dass es zwar fraglich ist, ob eine genügende gesetzliche Grundlage
für die Bemessung bzw. Höhe der durch das Amt für Städtebau verrechneten
Verfahrenskosten besteht, das Mass der strittigen Kosten jedoch durch das
Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip ausreichend begrenzt wird. Dies führt
zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss den
Beschwerdeführenden 1.1–1.5 zu je 1/15 und den Beschwerdeführenden 2 und 3 zu
je 1/3 aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung eines jeden für den
Gesamtbetrag (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Dem
obsiegenden Gemeinwesen wird in Quartierplanstreitigkeiten praxisgemäss eine
Parteientschädigung zugunsten der Quartierplanrechnung zugesprochen, wenn es
als Vertreter der Quartierplanbeteiligten und nicht als Vertreter des
öffentlichen Interesses auftritt (vgl. etwa VGr, 30. September 2004,
VB.2004.00175, E. 3, www.vgrzh.ch). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da
die eigenen Aufwendungen des Beschwerdegegners im Streit liegen. Demnach ist
der allgemeine Grundsatz heranzuziehen, wonach die Beantwortung von
Rechtsmitteln zum angestammten Aufgabenbereich eines Gemeinwesens gehört, was
eine Parteientschädigung zu dessen Gunsten zwar nicht von vornherein
ausschliesst, jedoch nur als gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn die
Beschwerdeantwort mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 19, mit Hinweisen). Diese
Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 7'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1.1.–1.5 zu je 1/15 und den
Beschwerdeführenden 2 und 3 zu je 1/3 auferlegt, unter solidarischer Haftung
eines jeden für den Gesamtbetrag.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…