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Entscheid

VB.2009.00540

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00540

30. Juni 2010Deutsch18 min

(URT.2010.12445)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Eingabe vom 6. Juni 2008 ersuchte A die

Baubehörde I im Hinblick auf ein Neubauvorhaben auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01

an der J-Strasse 02 in I um Erlass eines Vorentscheides mit Drittwirkung im

Sinn von § 323 f. des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975 (PBG). Die Baubehörde I wurde um Beantwortung folgender Frage ersucht:

"Darf

im vermassten Bereich eine höchstens 12 m breite Garageneinfahrt/Grundstückserschliessung

erstellt werden die auf den Wittelikerweg führt? Der Vorplatz ist mindestens

5,5 m tief."

Die Baubehörde I beantwortete die Frage mit Beschluss vom

22. September 2008 wie folgt (Disp.-Ziff. I):

"Die

Erschliessung der Garage eines Einfamilienhauses, gelegen auf dem westlichen

Teil der Parzelle Kat.-Nr. 01 (siehe projektierte Grenze) gemäss

Katasterplan 1:500 vom 14.5.2008, über den K-Weg wird im Sinne eines Vorentscheids

genehmigt.

Die

Erschliessung über den K-Weg wird beschränkt auf Personenwagen und Lieferwagen

gemäss eidg. Strassenverkehrsrecht.

Die

Erschliessung für die öffentlichen Dienste (Post, Kehricht, Feuerwehr) sowie

für Lastwagen (Umzüge etc.) erfolgt ausschliesslich über die J-Strasse und die

Stichstrasse Kat.-Nr. 03, auf der zu Gunsten der westlichen Teilparzelle

ein unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht als Dienstbarkeit zu begründen ist (Alternative:

Miteigentum mit Eigentumsordnung, die ein unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht

zu Gunsten der Teilparzelle statuiert). Zwischen Einfamilienhaus und

Stichstrasse ist ein Weg nach Vorgabe der Feuerwehr zu bauen."

Weiters wurde die Eintragung einer Dienstbarkeit zugunsten

der Politischen Gemeinde I mit dem Inhalt einer Baubeschränkung auf ein

Einfamilienhaus verlangt (Disp.-Ziff. II). Der Baustellenverkehr für das

Einfamilienhaus habe ausschliesslich über die J-Strasse zu erfolgen (Disp.-Ziff. III)

und die Garage des Einfamilienhauses dürfe nicht fremdvermietet werden (Disp.-Ziff. IV).

Ausserdem wurden die Adressierung des Einfamilienhauses an der J-Strasse

Nr. 04 (Disp.-Ziff. V) und die Anforderungen an die Ausfahrt auf den K-Weg

(Disp.-Ziff. VI) festgelegt.

Erwägungen

II.

Den gegen diesen Beschluss gemeinsam erhobenen Rekurs von C,

Dr. Eduard und D, F und G hiess die Baurekurskommission II am 25. August

2009.

gut und hob den angefochtenen Beschluss auf.

III.

Mit Beschwerde vom 28. September 2009 liess A dem

Verwaltungsgericht die Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheids und die

Bestätigung des Vorentscheids der Baubehörde I unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen beantragen.

Die Vorinstanz schloss am 20. Oktober 2009 auf

Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerschaft liess am 3. November

2009.

Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

beantragen. Am 13. November 2009 beantragte die Baubehörde I die

Gutheissung der Beschwerde.

Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften

werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Ausführungen

wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Baugrundstück ist gemäss der Bau- und Zonenordnung der

Gemeinde I vom 26. Juni 1996 der Wohnzone W2 zugeschieden und liegt an

einem Hang. Es wird auf der Ostseite durch die J-Strasse und auf der Westseite

durch den K-Weg begrenzt. Auf dem östlichen, höher gelegenen Teil der Parzelle

befindet sich ein Einfamilienhaus, das im Inventar der kommunalen

Denkmalschutzobjekte verzeichnet ist. Es wird über die J-Strasse erschlossen.

Der westliche, unüberbaute Teil des Baugrundstücks soll mit einem Einfamilienhaus

und einer zugehörigen freistehenden Garage für drei Fahrzeuge überbaut werden.

Umstritten ist vorliegend die Erschliessung des

Baugrundstücks.

2.

2.1

§ 236 Abs. 1 PBG verlangt unter dem

Titel "Erschliessung", dass ein Grundstück für die darauf

vorgesehenen Bauten und Anlagen genügend zugänglich sein muss. Hinreichende

Zugänglichkeit bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage und Zweckbestimmung

der Bauten und Anlagen entsprechende Zufahrt für Fahrzeuge der öffentlichen

Dienste und der Benützer (§ 237 Abs. 1 PBG). Zufahrten sollen für

jedermann verkehrssicher sein. Der Regierungsrat erlässt über die Anforderungen

Normalien (§ 237 Abs. 2 PBG). Diese sind richtunggebend, indem sie

zeigen, was Fachleute bei durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen für

angemessen halten (RB 1984 Nr. 100 = BEZ 1985 Nr. 5, mit

Hinweisen).

Von diesen technischen

Anforderungen, wie sie für den Strassenausbau in den Zugangsnormalien vom 9. Dezember

1987.

(ZN) und für Ausfahrten im Anhang zur Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni

1983.

(VerkehrssicherheitsV) festgehalten sind, können gestützt auf § 360 Abs. 3

PBG aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse Erleichterungen gewährt werden. In § 6

Abs. 2 VerkehrssicherheitsV und § 11 ZN sind Gründe für solche

Abweichungen beispielhaft aufgezählt (VGr, 18. August 2004, BEZ 2004

Nr. 64, E. 4.2; RB 1988 Nr. 74 = BEZ 1988 Nr. 45).

Ob eine Zufahrt den in § 237 Abs. 1 PBG umschriebenen Kriterien

genügt, beurteilt sich nach den Verhältnissen des einzelnen Falls. Es lässt

sich deshalb nicht für alle Fälle zum vornherein mit festen Massen angeben, was

§ 237 Abs. 1 PBG von einer Zufahrt verlangt. Dennoch kommt den

Normalien eine richtunggebende Bedeutung zu, indem sie zeigen, was bei normalen

örtlichen Verhältnissen im Allgemeinen als angemessen zu gelten hat.

Bei der Gewährung von Erleichterungen kommt den Gemeinden

ein von den Rekursinstanzen zu beachtender Ermessensspielraum zu (VGr, 18. August

2004, BEZ 2004 Nr. 64, E. 4.2; RB 1986 Nr. 13). Diese

prüfen, ob die Gemeindebehörde den ihr eingeräumten Ermessensspielraum nicht

überschritten hat, das heisst im vorliegenden Zusammenhang insbesondere, ob die

bewilligte Erschliessungslösung als verkehrssicher und unter dem Gesichtswinkel

der Zweckmässigkeit als vertretbar erscheint. Eine Überprüfung dieser Ermessensausübung

steht dem Verwaltungsgericht nicht zu; dieses kann gemäss § 50 Abs. 2

lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) nur bei Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung

eingreifen.

2.2

Die

Baubehörde stellte im Vorentscheid eine Bewilligung der Erschliessung des neuen

Einfamilienhauses über den K-Weg für Personen- und Lieferwagen in Aussicht,

während die Erschliessung für die öffentlichen Dienste ab J-Strasse über die

Stichstrasse Kat.-Nr. 03 zu erfolgen habe. Zur Begründung führte sie aus,

die Notzufahrt gemäss § 3 ZN sei über die Stichstrasse gewährleistet. Der K-Weg

genüge den Anforderungen an eine Notzufahrt knapp nicht, da die Mindestbreite

von 3 m nicht überall eingehalten sei bzw. ein Bankett fehle. Für eine

Erschliessung mit Personen- und Lieferwagen sei er jedoch genügend ausgebaut;

er werde denn auch bereits dafür verwendet. Es sei zulässig, die Erschliessung

für die öffentlichen Dienste von der Erschliessung für Personen- und Lieferwagen

zu trennen. Unter Berücksichtigung des bisherigen Verkehrsaufkommens genügten

das heutige Einbahnsystem und der Ausbaustandard auch dem zusätzlichen

Verkehrsaufkommen an Personenwagen, das mit dem Bau eines Einfamilienhauses zu

erwarten sei. Aus städtebaulichen Überlegungen bestehe ein öffentliches

Interesse an der vorgeschlagenen Dienstbarkeit (Beschränkung auf ein

Einfamilienhaus) in dieser Zone niedrigster Dichte in unmittelbarer Nähe zu

einem Schutzobjekt. Eine Erschliessung der Garage eines solchen Einfamilienhauses

ab K-Weg habe den Vorteil, dass auf Rampen, eine Garage im Erd- oder Obergeschoss

des Einfamilienhauses oder einen Autolift verzichtet werden könne.

In der Rekursvernehmlassung ergänzte die Baubehörde ihre

Begründung und führte aus, das Baugrundstück sei mit dem Wohnhaus des Architekten

A bebaut. Das Haus aus dem Jahr 1932 liege an exponierter Hanglage und sei ein

kommunales Schutzobjekt. Es verfüge über einen grossen Umschwung und demzufolge

über erhebliche Ausnutzungsreserven. Die Politische Gemeinde I habe ein grosses

Interesse an der Erhaltung dieses Hauses, das sowohl ein bedeutender Zeuge

einer pragmatischen frühen Schweizer Moderne sei als auch im Leben und Werk von

A eine wichtige Rolle spiele. Von besonderer Bedeutung sei die Ausrichtung, die

Aussicht und der Bezug zur Umgebung. Für die Gemeinde stelle sich das Problem,

wie mit wichtigen Qualitäten des Ensembles, nämlich der Lage des freistehenden

Hauses und seiner grosszügigen freien Umgebung/Aussicht, umgegangen werden

könne. Mit der Begründung einer Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde und der Erschliessung

des westlichen Teils des Grundstücks über den K-Weg werde erreicht, dass die Bebauung

der grossen Baulandreserve im westlichen, talseitigen Bereich der Parzelle

typologisch passend zum Schutzobjekt festgelegt werde (Einfamilienhaus/Villa).

Werde die Garage ab K-Weg erschlossen, könne auf unschöne Garagen- und

Garagenvorplatz-/Wendehammer-Situationen gegen das Schutzobjekt verzichtet

werden, die bei einer Erschliessung ab J-Strasse drohten. Es entstehe zwischen

dem Schutzobjekt und der neuen Villa eine genügend grosszügige, nicht von

Verkehrsanlagen tangierte Freifläche. Bei einer Erschliessung über die

Stichstrasse werde der wichtige Blick vom Gartenplatz des Schutzobjekts in die

Landschaft durch eine "Hinterhof"-Situation mit Garagentor und Wendehammer

tangiert. Deshalb sei die Erschliessung über die J-Strasse nicht optimal.

2.3

Die

Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, das Verkehrsaufkommen auf dem K-Weg

sei offensichtlich gering und liege selbst für einen Zufahrtsweg im unteren bis

mittleren Bereich. Es würden nur die beiden Einfamilienhäuser der Beschwerdegegnerinnen

1.

und 4 vollumfänglich über den K-Weg erschlossen. Hinzu komme der Verkehr im Zusammenhang

mit den drei Garagen der Liegenschaft L-Strasse 05 (recte J-Strasse 05) sowie

von je zwei Abstellplätzen im unteren Teil des K-Weges der ansonsten auf die L-Strasse

orientierten Liegenschaften. Ein weiterer Abstellplatz bestehe bei der Liegenschaft

K-Weg 06. Auch mit dem von der geplanten, einem Einfamilienhaus dienenden

dreiplätzigen Garage ausgelösten Verkehr werde die für einen Zufahrtsweg

vorgesehene Kapazität mit insgesamt ca. 5–6 Wohneinheiten problemlos

eingehalten.

Dass ein Zufahrtsweg nur wenigen Wohneinheiten diene, sei

allerdings der systemimmanente Regelfall und nicht ungewöhnlich. Zu beachten

sei auch, dass das verlangte Profil minimal 3,60 m und maximal 4,10 m betragen

müsse. Im vorliegenden Fall halte sich der motorisierte Verkehr zwar in

Grenzen, sodass rein von der Verkehrsbelastung her gesehen ein minimales Profil

ausreichend erscheine. Dieses werde aber über weite Strecken klar nicht

erreicht und angesichts der örtlichen Verhältnisse und des Verlaufs des K-Wegs

könnten Erleichterungen nicht infrage kommen. Der Weg sei für die Aufnahme von

zusätzlichem Erschliessungsverkehr ungeeignet, wie dies die Baubehörde noch in

einer Bauverweigerung im Jahr 2002 selber festgehalten habe.

Entgegen der ursprünglichen Darstellung der Baubehörde sei

auch kein Einbahnsystem signalisiert. Eine Einfahrt in den K-Weg sei von der L-Strasse

aus verboten, indem daselbst unter dem Signal allgemeines Fahrverbot die

Zusatztafel mit der Aufschrift "Zubringerdienst nur von der J-Strasse her

gestattet" angebracht sei. Bei der Einfahrt von der J-Strasse fehle eine

Tafel mit der vorgegebenen Fahrtrichtung, sodass die von dort einfahrenden Fahrzeuge

prinzipiell wieder über die J-Strasse bergaufwärts ausfahren dürften. Aufgrund

der örtlichen Situation werde dies von den nahe der J-Strasse befindlichen Liegenschaften

praktiziert, während von den weiter unten situierten Abstellplätzen aus aufgrund

des Gefährdungspotenzials des Gegenverkehrs kaum wieder bergaufwärts ausgefahren,

sondern der Weg zur L-Strasse eingeschlagen werden dürfte. De facto bestehe

somit nach der Liegenschaft K-Weg 07 der Beschwerdegegnerin 4 über

170.

m ein nicht signalisiertes Einbahnsystem. Die bei einem solchen System

gegebenenfalls reduzierbaren Ausbaugrössen stünden aber auch unter dem

Vorbehalt der Notzufahrt, sodass sich daraus nichts zugunsten der Bauherrschaft

ableiten lasse. Hinzu komme, dass mit entgegenkommenden Radfahrern gerechnet

werden müsse und Fussgänger ohnehin überall in beide Richtungen unterwegs sein

könnten. Bei den gegebenen Verhältnissen könnten Erleichterungen im Sinne eines

Abweichens vom Erfordernis der Notzufahrt nicht infrage kommen. Schliesslich

verwies die Vorinstanz auf einen neueren Entscheid des Verwaltungsgerichts und

hielt fest, der K-Weg sei ganz offensichtlich mit zu vielen Mängeln behaftet,

als dass er im jetzigen Ausbaustandard weiteren Verkehr aufnehmen könnte. Daran

änderten auch die Auflagen der Baubehörde nichts, dass die öffentlichen Dienste

und auch der Baustellenverkehr nicht über den K-Weg zum geplanten

Einfamilienhaus zufahren dürften. Weiter sei eine Zufahrt von der J-Strasse her

über die im Miteigentum der Bauherrschaft stehende, bereits ausreichend

dimensionierte Stichstrasse Kat.-Nr. 03 ohne Weiteres möglich, auch wenn

diese ein gewisses Gefälle aufweise. Dass eine talseitige Zufahrt wie meist in

Hanglagen komfortabler und auch ortsbildverträglicher wäre, sei offenkundig,

scheitere aber am klaren Ungenügen dieser Erschliessungsvariante. Nicht gerade

stichhaltig sei auch das Argument der Rekursgegnerschaft, das auf dem

Baugrundstück befindliche Schutzobjekt brauche einen Freiraum und sei auch

deshalb die Zufahrt von unten geboten. Eine Zufahrt von oben führte über die

bereits bestehende Stichstrasse am Schutzobjekt vorbei und sei angesichts des

grosszügigen Umschwungs eine Tangierung des Schutzobjekts durch eine von der

Stichstrasse zum Einfamilienhaus führende asphaltierte Verbindung mit Kehrplatz

nicht ersichtlich. In Anbetracht der heutigen Gegebenheiten dürfe die

Erschliessung einer weiteren Baute auf dem Baugrundstück nicht über den K-Weg

erfolgen. Mit der gegenteiligen Betrachtungsweise habe die kommunale Baubehörde

den ihr in solchen Fragen zukommenden Ermessensspielraum ganz eindeutig

überschritten.

2.4

Die Frage

der genügenden Notzufahrt im Sinne von § 3 ZN ist nicht mit der Frage nach

der Verkehrssicherheit des Zufahrtswegs im Sinne von § 5 lit. a ZN

gleichzusetzen. Jeder Zugang ist mindestens als Notzufahrt auszugestalten, die

den Notfalleinsatz öffentlicher Dienste jederzeit gewährleistet (§ 3 Abs. 1

ZN). Die Notzufahrt besteht in einem Zufahrtsweg oder einer entsprechend

ausgestalteten tragfähigen Fahrspur (§ 3 Abs. 2 ZN). Vorliegend

genügt die Stichstrasse Kat.-Nr. 03 den Anforderungen an eine Notzufahrt ohne

Weiteres. Die Baubehörde hat in ihrem Vorentscheid denn auch verlangt, dass die

Erschliessung für die öffentlichen Dienste sowie für Lastwagen ausschliesslich

über die J-Strasse und die Stichstrasse Kat.-Nr. 03 zu erfolgen hat

(Disp.-Ziff. I Abs. 3). Sie hat zudem die Adressierung des

Einfamilienhauses an der J-Strasse gefordert (Disp.-Ziff. V). Wie die

Baubehörde bereits festgehalten hat, kann aus den Zugangsnormalien nicht geschlossen

werden, dass bei mehreren Zugängen zu einem Grundstück jeder Zugang als

Notzufahrt ausgestaltet werden muss. Die hier vorgesehene Trennung zwischen

einer Zufahrt für Notfahrzeuge und die übrigen öffentlichen Dienste und einer Zufahrt

für private Zwecke ist daher zulässig. Ausserdem dürfte sich das geplante Einfamilienhaus

auf jeden Fall in einer Abwicklungsdistanz von weniger als 80 m von der J-Strasse

befinden, womit die Erreichbarkeit für Sanität, Feuerwehr und Polizei im

Notfalleinsatz bereits über die J-Strasse gewährleistet ist (VGr, 11. März

2009, VB.2008.00163, E. 2.4; 17. Juli 2005, VB.2005.00334, E. 4.1,

beide unter www.vgrzh.ch).

2.5

Es ist

unbestritten, dass für die Erschliessung des geplanten Einfamilienhauses aufgrund

der vorgesehenen Kapazität ein Zufahrtsweg erforderlich ist. Der K-Weg weist

durchgehend eine Breite von mindestens 3 m auf; es fehlen jedoch weitestgehend

die beidseitigen Bankette von je 0,3 m. Somit ist der K-Weg nicht

normaliengerecht für einen Zufahrtsweg ausgebaut. Es stellt sich die Frage, ob

wichtige Gründe im Sinne von § 360 Abs. 3 PBG vorliegen, die ein

Abweichen von den Zugangsnormalien zu rechtfertigen vermögen. Gemäss § 11 Abs. 1

ZN können im Einzelfall unter Vorbehalt der Notzufahrt geringere Anforderungen

gestellt werden, wenn es aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse unerlässlich

ist, insbesondere bei steilen Hanglagen und im Interesse von Objekten des

Natur- und Heimatschutzes. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz steht vorliegend

keine Ausnahme vom Erfordernis der Notzufahrt infrage. Die möglichen Erleichterungen

stehen gemäss § 11 Abs. 1 ZN ausdrücklich unter dem Vorbehalt der

Notzufahrt. Diese ist vorliegend, wie bereits erwähnt, über die Stichstrasse

Kat.-Nr. 03 bzw. die J-Strasse gewährleistet.

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerschaft hat

neben dem Verwaltungsgericht auch die Rekursinstanz den Ermessensspielraum der

Gemeinden bei der Beurteilung von Erleichterungen zu respektieren (vgl. oben

E. 2.1). Sie darf nur dann einschreiten, wenn die Beurteilung der

Baubehörde nicht mehr vertretbar ist. Die Prüfung durch das Verwaltungsgericht

betrifft somit nicht die Frage, ob die Vorinstanz ihr Ermessen ohne Rechtsverletzung

ausgeübt hat, sondern ob sie den Entscheid der Baubehörde zu Recht als unvertretbar

würdigen durfte.

2.6

Die

Baubehörde hat in ihrem Vorentscheid und in der Vernehmlassung an die Vorinstanz

ausführlich dargelegt, dass mit einer Erschliessung des Baugrundstücks über den

K-Weg das darauf befindliche kommunale Schutzobjekt und dessen Umgebung

geschont werden können. Mit diesen Erwägungen setzte sich die Vorinstanz nicht

detailliert auseinander. Die Baubehörde hat die grosszügige Umgebung des

Schutzobjekts in nachvollziehbarer Weise als von besonderer Bedeutung für das

Schutzobjekt gewürdigt. Entgegen den pauschalen Ausführungen der Vorinstanz ist

offensichtlich, dass dieser Umschwung bei einer Erschliessung über die

Stichstrasse Kat.-Nr. 03 durch die zu erstellenden Verkehrsanlagen und

Garagen beeinträchtigt würde.

Zudem wies der Beschwerdeführer in seiner Vernehmlassung

an die Vorinstanz darauf hin, dass die Erschliessung über die Stichstrasse

Kat.-Nr. 03 wegen der Steigung nicht optimal sei. Aus den Akten ergibt

sich, dass die erwähnte Steigung 11,9 % beträgt. Die Baubehörde durfte bei

ihrer Ermessensausübung berücksichtigen, dass auf dem K-Weg nach den unbestritten

gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz ab der Liegenschaft Kat.-Nr. 08 faktisch

ein Einbahnsystem eingehalten wird, auch wenn dieses nicht signalisiert ist.

Angesichts der bestehenden Hanglage durfte sie den K-Weg deshalb für die Erschliessung

des Einfamilienhauses als geeigneter beurteilen als die relativ steile

Stichstrasse Kat.-Nr. 03, auf der notwendigerweise auch bergwärts

ausgefahren werden müsste. Daran ändert nichts, dass die Ausfahrt vom K-Weg in

die L-Strasse gemäss den Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid "nicht

gerade optimal" ausgestaltet ist.

Auch das offensichtlich geringe Verkehrsaufkommen auf dem K-Weg,

dass durch den Mehrverkehr der geplanten Garage für drei Abstellplätze nicht

erheblich zunehmen wird, durfte bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit

berücksichtigt werden. Aus diesem Grund steht auch die Ausscheidung des K-Wegs

als Fuss- und Wanderweg im kommunalen Verkehrsplan einer Erschliessung über den

K-Weg nicht entgegen. Fusswegnetze können auch Wohnstrassen umfassen (Art. 2

Abs. 2 des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege vom 4. Oktober

1985.

[FWG]), und Fuss- und Wanderwege müssen nur ersetzt werden, wenn sie auf

einer grösseren Wegstrecke stark befahren oder für den allgemeinen Fahrverkehr

geöffnet werden (Art. 7 Abs. 2 lit. c FWG).

Überdies haben die Baubehörde und der Beschwerdeführer

bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht darauf hingewiesen, dass auf dem

K-Weg eine Tempobegrenzung von 30 km/h gilt und der Ausbau des Weges den

Fahrzeuglenker zu einer vorsichtigen Fahrweise zwingt. Die Baubehörde hat in

ihrem Beschluss verlangt, dass der K-Weg entlang der Teilparzelle und zu deren

Lasten auf eine Breite von 3,6 m auszubauen ist (Disp.-Ziff. VI).

Dies führt in einem Bereich, in dem der K-Weg gerade verläuft und damit zu

einer schnelleren Fahrweise verleiten könnte, zu einer Verbesserung der

Verkehrssicherheit.

Es liegen somit in mehrfacher Hinsicht besondere

Verhältnisse vor, die eine Erleichterung von den Anforderungen an den Ausbau

eines Zufahrtswegs zu rechtfertigen vermögen. Die vorliegende Situation ist

nicht mit derjenigen im Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 11. März

2009.

(VGr, 11. März 2009, VB.2008.00163, www.vgrzh.ch) und dem von der

Baubehörde im Jahr 2002 beurteilten Fall vergleichbar. In diesen Fällen lagen

soweit ersichtlich keine besonderen Verhältnisse vor, die ein Abweichen vom

normaliengerechten Ausbau des Zugangs gerechtfertigt hätten.

Insgesamt erweist sich der von der Baubehörde getroffene

Vorentscheid als vertretbar und hat die Vorinstanz zu Unrecht in den

Ermessensspielraum der kommunalen Behörde eingegriffen.

2.7

Soweit die

Beschwerdegegnerschaft in ihrer Beschwerdeantwort erstmals geltend macht, die

geplante Einfahrt von der projektierten Garage in den K-Weg halte in Bezug auf

die Sichtweite die Anforderungen der Verkehrssicherheitsverordnung nicht ein,

kann darauf nicht eingegangen werden. Diesen Einwand hätte die

Beschwerdegegnerschaft bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorbringen müssen

(vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52

N. 4).

3.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde

gutzuheissen ist. Der Beschluss der Baubehörde I vom 22. September 2008

ist unter Aufhebung des Rekursentscheids wiederherzustellen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des

Rekurs- und Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG) und sie hat dem

Beschwerdeführer für seine Umtriebe in beiden Verfahren eine angemessene

Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entschiedet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Baurekurskommission II vom 25. August

2009.

wird aufgehoben und der Beschluss der Baubehörde I vom 22. September

2008.

wiederhergestellt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdegegnerschaft

zu je 1/4 auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag.

4.

Die

Beschwerdegegnerschaft wird anteilsmässig und unter Solidarhaftung

verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu entrichten, zahlbar

innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…