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Entscheid

VB.2009.00543

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00543

16. Dezember 2009Deutsch15 min

(URT.2010.12008)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 6. April 2009 entzog das

Strassenverkehrsamt (Abteilung Administrativmassnahmen) A den Führerausweis für

die Dauer von drei Monaten mit Wirkung ab 1. Juni 2009. Den gegen die

Entzugsverfügung gerichteten Rekurs vom 6. Mai 2009, womit A die Aufhebung

des Führerausweisentzugs, eventualiter eine mildere Massnahme verlangte, wies

der Regierungsrat mit Entscheid vom 19. August 2009 ab. Die Staatsanwaltschaft

See/Oberland erkannte A wegen des nämlichen Vorfalls mit – nach Rückzug der

Einsprache in Rechtskraft erwachsenem – Strafbefehl vom 17. Dezember 2008

der groben Verkehrsregelverletzung schuldig und bestrafte sie mit einer Geldstrafe

von 18 Tagessätzen zu Fr. 730.-, bedingt erlassen bei einer Probezeit von 2

Jahren, und einer Busse von Fr. 2'500.-.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 28. September 2009 an das

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich liess A die vor Vorinstanz gestellten

Anträge, ergänzt mit einem Rückweisungsantrag an die Vorinstanz, erneuern,

unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Staatskanzlei liess

am 27. Oktober 2009 – unter Hinweis auf den angefochtenen Rekursentscheid

– Abweisung der Beschwerde beantragen, den gleichen Antrag stellte die Sicherheitsdirektion

am 7. Oktober 2009.

Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen gemäss

angefochtenem Regierungsratsbeschluss werden, soweit rechtserheblich,

nachstehend wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden

gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).

Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a

VRG durch den Einzelrichter. Nach § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist die

einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn Entscheide des

Regierungsrats ange­fochten sind. Nachdem hier Letzteres der Fall ist, hat die

Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1

VRG).

1.2

Grundsätzlich

kommt dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde aufschiebende

Wirkung zu, wenn nicht aus besonderen Gründen etwas anderes angeordnet wird (§ 55

Abs. 1 VRG). Nachdem vorliegend keine solche Anordnung verfügt worden ist,

kommt der Beschwerde also aufschiebende Wirkung zu. Dementsprechend erweist

sich der Antrag betreffend Verfügung der aufschiebenden Wirkung als

unbegründet.

2.

Der angefochtene Entscheid beruht auf folgendem, vom

Strafrichter der Verurteilung zugrunde gelegtem Sachverhalt: Die

Beschwerdeführerin fuhr am Montag, den 6. Oktober 2008, mit dem

Personenwagen 01 auf der Autobahn A 53 in Richtung Zürich. Die vor dem grossen

"S", Höhe Gemeinde Volketswil, mit der zulässigen

Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h signalisierte Teilstrecke befuhr sie

(nach Abzug der Sicherheitsmarge) mit 123 km/h.

2.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie "kurz zuvor" von einem

anderen Verkehrsteilnehmer, der hinter ihr zu nahe aufgeschlossen und sie

dadurch und mit der Lichthupe bedrängt habe, irritiert bzw. genötigt worden sei.

Sie sei von diesem "Drängler" aufgeregt und abgelenkt worden. Dafür

könne sie nichts, jedem anderen Fahrzeuglenker ergehe es in einer solchen

Situation nicht anders. Zudem hätten ihr kurz darauf "ein oder mehrere

Lastwagen" die Sicht auf die Geschwindigkeitsbegrenzung eingegrenzt bzw.

verdeckt. Die Beschwerdeführerin weist auf ein Schreiben der Staatsanwaltschaft

vom 19. Februar 2009 hin, worin – nach Anhörung der Beschwerdeführerin –

deren Verstoss nur noch als fahrlässig und nicht mehr als "krasse

Missachtung" der Geschwindigkeitsbegrenzung qualifiziert werde. Die

Vorinstanz sei auch mit keinem Wort auf das Argument der Beschwerdeführerin

eingegangen, dass sie mit ihrer Geschwindigkeitsübertretung am Messpunkt, einem

geraden Teilstück der Autobahn, keine objektive Veranlassung hatte, die

Geschwindigkeit zu reduzieren, und deshalb den Verkehr – weder abstrakt noch

konkret – gefährdet habe.

Die Beschwerdeführerin kritisiert die Praxis, welche bei

Überschreitung bestimmter Limiten objektiv wie subjektiv die Voraussetzungen

der groben Verkehrsregelverletzung als erfüllt erachte, als reines Erfolgsstraf-

bzw. Erfolgsmassnahmenrecht. Vorausgesetzt werde in objektiver Sicht immer noch

eine abstrakte oder konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit und subjektiv,

dass der Täter rücksichtslos oder sonst in schwerwiegender Weise zumindest

grobfahrlässig handle. Zumindest subjektiv dürfe dies der Beschwerdeführerin,

welche seit 38 Jahren ohne jede Beanstandung mit tadellosem automobilistischem

Leumund Auto fahre, nicht unterstellt werden. Die Vorinstanz könne sich diesem

Aspekt nicht dadurch entziehen, dass sie lapidar behaupte, es gelinge der

Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen, dass andere Gründe als ihre mangelnde

Aufmerksamkeit die Ursache für die Geschwindigkeitsübertretung waren. Es liege

nicht an der Beschwerdeführerin, ihre Unschuld zu beweisen, sondern an der

Beschwerdegegnerin nachzuweisen, dass es keinen Drängler und keine die Sicht verdeckenden

Lastwagen gab. Die Irritation durch einen verantwortungslosen Lenker zu

negieren, gehe nicht an; jeder verantwortungsbewusste Lenker müsse darauf reagieren,

sei es durch Spurwechsel bzw. Überholen von Fahrzeugen, bis die Spur gewechselt

werden kann. Dem Lenker könne unter diesen Umständen eine momentane

Unaufmerksamkeit nicht vorgeworfen werden. Auf alle Fälle könne der vorliegende

Fall nicht mit einem Fahrzeuglenker verglichen werden, der auf der Autobahn

statt mit der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit mit 163 km/h fährt. Weder die

Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz hätten die gemäss Art. 16 Abs. 3

des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG)

zu berücksichtigenden Zumessungskriterien genügend in Betracht gezogen. Beim

Warnungsentzug sei der präventive bzw. erzieherische Charakter massgebend. Wer

38.

Jahre lang ohne Beanstandung gefahren sei, bedürfe keiner

"erzieherischen Massnahme", die ihn zur vermehrten Beachtung der

Verkehrsordnung anhalte. Da dürfe von einem Entzug abgesehen werden und es

genüge eine Verwarnung. Nichts spreche dafür, dass die Beschwerdeführerin

plötzlich ihren Charakter und ihre korrekte Einstellung zum Strassenverkehr

geändert hätte. Die Beschwerdeführerin sei aber rein schematisch beurteilt

worden, ohne dass die Entzugsbehörde die Umstände des Einzelfalles,

insbesondere das Ausmass der Gefährdung und das Verschulden geprüft hätte. Eine

rein schematische Beurteilung komme aber einem pflichtwidrigen Nichtausüben des

rechtserheblichen Ermessens und damit einer Verletzung

von Bundesrecht gleich.

3.

3.1

Die für

den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde darf grundsätzlich nicht

von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.

Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen

zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche

Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt

stellenden Rechtsfragen abklärte. Die Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten

Umständen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren

ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht.

Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder davon ausgehen musste,

dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird.

Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige

Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort

gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121

II 214 E. 3a; BGr, 22. Dezember 2006,6A.81/2006, E. 2.3,

www.bger.ch).

3.2

Der

Staatsanwalt hatte der Beschwerdeführerin vorgeworfen, dass sie die

signalisierte Höchstgeschwindigkeit "krass missachtete", als sie mit

123.

km/h unterwegs war, wodurch sie ein erhebliches Gefährdungspotenzial für

andere Verkehrsteilnehmer geschaffen hatte. In der Aktennotiz vom 19. Februar

2009.

hielt der Staatsanwalt zuhanden des Strassenverkehrsamtes fest, dass er

das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin als fahrlässig einstufe und die

Formulierung des Sachverhalts im Strafbefehl, vor allem die Wendung "krass

missachtete", kein vorsätzliches Verhalten zum Ausdruck bringen sollte.

Ferner präzisierte er, dass er mit der Erwähnung des tadellosen

automobilistischen Leumunds trotz zahlreicher Jahreskilometer die seit 38

Jahren unfallfreie, beim Strassenverkehrsamt eintragfreie Fahrpraxis gemeint

hatte.

3.3

Die

Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin am 14. Januar 2009

mitgeteilt, sie habe sich nach dem Studium der Akten entschieden, vorerst den

Abschluss des hängigen Strafverfahrens abzuwarten. Nach Vorliegen des

rechtskräftigen Strafentscheids werde erneut geprüft, ob die Voraussetzungen

für eine Administrativmassnahme gegeben seien. Dabei werde wesentlich auf

diesen Strafentscheid abgestellt, nachdem der Beschwerdeführerin im

Strafverfahren umfassende Verteidigungsrechte zur Verfügung stünden. Gegen den

Strafbefehl vom 17. Dezember 2008 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache,

die sie in der Folge zurückzog. Wie sich aus den Rechtsschriften der Beschwerdeführerin

ergibt, war sie sich zum Zeitpunkt, als sie die Einsprache zurückzog, der

Konsequenzen, die ein rechtskräftiger Strafentscheid für das Administrativverfahren

hat, bewusst. Die Administrativbehörden sind daher an den Sachverhalt, wie er

im Strafbefehl vom 17. Dezember 2008 festgehalten wurde, gebunden.

Der Aktennotiz des Staatsanwalts vom 19. Februar 2009

kommt nicht die Bedeutung zu, welche die Beschwerdeführerin ihr beimisst. Aus

der Notiz geht lediglich hervor, dass der Staatsanwalt mit der Formulierung

"krass missachtete" kein vorsätzliches Verhalten zum Ausdruck bringen

wollte. Der Staatsanwalt hielt immer noch dafür, dass die Beschwerdeführerin

den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung objektiv wie subjektiv

fahrlässig erfüllt hatte. Einzig die durch besagte Formulierung hervorgerufene

Annahme des Vorsatzes schloss er aus. Hätte der Staatsanwalt wirklich Anlass

gehabt, von seiner Beurteilung abzukommen, so hätte er dies bei der Behandlung

der Einsprache berücksichtigen müssen (durch Aufhebung des Strafbefehls und

Überweisung der Akten an den für Übertretungen zuständigen Statthalter). Wenn

die Beschwerdeführerin davon spricht, dass die Aktennotiz nicht den Wortlaut

und schon gar nicht die Wirkung hatte, den der Staatsanwalt der Beschwerdeführerin

zugesichert bzw. in Aussicht gestellt hatte, so verkennt sie den Rahmen dessen,

was der Staatsanwalt ihr "zusichern" durfte. Es versteht sich von

selbst, dass der Staatsanwalt in der Aktennotiz in keiner Weise etwas zum

Ausdruck bringen konnte, was im Widerspruch zum in Rechtskraft erwachsenen

Strafbefehl stand. Damit gehen die Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche

in diesem Zusammenhang gar von einem vom Staatsanwalt vorgeschlagenen "Deal"

spricht, weit an der Sache vorbei. Verfehlt ist auch von einer überholten

rechtlichen Würdigung des Staatsanwalts im Strafbefehl zu sprechen oder gar,

dass die Vorinstanzen von einer unrichtigen Sachverhaltsermittlung ausgegangen

sind.

4.

4.1

Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird bei Widerhandlungen gegen die

Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem

Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr-

oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Bei der

Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände

des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der

Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie

die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die

Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3

SVG).

4.2

Das Gesetz unterscheidet zwischen leichter,

mittelschwerer und schwerer Widerhandlung. Eine schwere Widerhandlung begeht,

wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die

Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a

SVG). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis

für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a

SVG). Die schwere Widerhandlung entspricht gemäss konstanter Rechtsprechung der

groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziffer 2 SVG (BGE 132

II 234 E. 3.2; BGr, 28. März 2007,6A.86/2006, mit weiteren Hinweisen,

www.bger.ch).

Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit

stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und

Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Art. 27 Abs. 1

SVG verpflichtet den Fahrzeuglenker zur Be­achtung von Signalen und

Markierungen. Laut Art. 32 Abs. 2 SVG hat der Bundesrat die

Geschwindigkeit auf allen Strassen durch Höchstgeschwindigkeitsvorschriften zu

begrenzen. Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. d der Verkehrsregelnverordnung

vom 13. November 1962 (VRV) beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit

auf Autobahnen – vorbehältlich abweichender Signalisationen – 120 km/h. Die

allgemeine Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 4a Abs. 1 VRV ist nicht

die Geschwindigkeit, die unter allen Umständen ausgefahren werden kann; es ist

die Geschwindigkeit, mit der unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und

Sichtverhältnissen gefahren werden darf (BGE 121 II 127 E. 4a).

Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne

von Art. 90 Ziff. 2

SVG bzw. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ist bereits

beim Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte abstrakte

Gefahr setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder

Verletzung voraus (BGE 131 IV 133 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

sind ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine grobe

Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG

beziehungsweise eine schwere Verkehrsgefährdung im Sinne von Art. 16c Abs. 1

lit. a SVG zu bejahen, wenn die Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um

35.

km/h, auf einer nicht richtungsgetrennten Autostrasse um 30 km/h und

innerorts um 25 km/h überschritten worden ist (BGE 132 II 234 E. 3). Das

Bundesgericht hat diese Limiten mehrfach bestätigt (mit ausführlicher

Begründung im Urteil 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008). Insbesondere hat es

darauf hingewiesen, dass angesichts der Häufigkeit von

Geschwindigkeitsüberschreitungen ein gewisser Schematismus unabdingbar sei. Der

Gesetzgeber habe anlässlich der Revision des Strassenverkehrsgesetzes vom 14. Dezember

2001.

(in Kraft seit 1. Januar 2005) darauf verzichtet, diese

Rechtsprechung gesetzlich zu verankern. Indessen habe er sie nicht infrage

gestellt, sondern vielmehr im Gesetzgebungsverfahren mehrfach darauf Bezug genommen

(BGr, 25. November 2008,1C_328/2008, E. 2; 16. Oktober 2008,

1C_83/2008, E. 2, beide unter www.bger.ch).

4.3

Die

Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie die allgemeine

Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um mehr als 35 km/h und damit die aufgrund

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gesetzten Limiten überschritten hat. Sie

macht geltend, dass darin eine schematische Beurteilung liege und das Straf-

bzw. Massnahmenrecht so zum Erfolgsstraf- bzw. Erfolgsmassnahmenrecht werde.

Ausserdem sei niemand konkret gefährdet oder gar verletzt worden.

Die Beschwerdeführerin verkennt, dass das Bundesgericht

bei Geschwindigkeitsüberschreitungen einen gewissen Schematismus als

unabdingbar beurteilt hat. Zudem bringt die Überschreitung der

Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 35 km/h nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung ohne Weiteres mit sich, d.h.

unabhängig von weiteren, die Gefährlichkeit dieses Verhaltens erhöhenden Umständen.

Der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei niemand konkret gefährdet oder gar

verletzt worden, geht daher fehl.

4.4

Die in

E. 4.2 dargelegte Rechtsprechung dispensiert die rechtsanwendenden

Behörden nicht von jeglicher Berücksichtigung der konkreten Umstände des

Einzelfalls. So sind bei der Festsetzung der Dauer des Ausweisentzugs

namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund

als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug

zu führen, zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Denkbar ist

weiter, dass es am subjektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung

mangelt, so etwa wenn der Lenker sich aus nachvollziehbaren Gründen nicht mehr

im Bereich einer bestimmten Geschwindigkeitsbeschränkung wähnte (BGE 126 II 196

E. 2a S. 199 mit Hinweis; BGr, 25. November 2008,1C_328/2008,

E. 2.5, www.bger.ch).

Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Irritation

durch einen aufschliessenden und drängelnden Fahrzeuglenker ist – sofern diese

Schilderung zutreffen sollte – schon deshalb nicht von Belang, weil sie auch im

Strafverfahren keine Beachtung fand. Dasselbe gilt für ihre Darstellung, wonach

"ein oder mehrere Lastwagen" die Sicht auf die Geschwindigkeitsbegrenzung

eingegrenzt bzw. verdeckt hätten.

Wie sich ferner aus dem bei den Akten liegenden Foto ergibt,

waren beide Fahrbahnen hinter dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin, welche zudem

zu einem Spurwechsel auf die Überholspur ansetzte, frei. Das spricht gegen die

Darstellung der Beschwerdeführerin, welche kurz vor der Signaltafel durch ein

nachfolgendes Fahrzeug bedrängt und darauf in der Sicht auf die Geschwindigkeitsbegrenzung

durch "ein oder mehrere Lastwagen" behindert worden sein soll.

Gerichtsnotorisch sind die Geschwindigkeitsreduktionen (zuerst auf 100 km/h,

kurz darauf auf 80 km/h) beidseits der Autobahn signalisiert. Dem Hinweis auf

Sichtverdeckung ist auch damit der Boden entzogen. Die Darstellung der

Beschwerdeführerin und zugleich ihre Kritik am der Beschwerdegegnerin

obliegenden Beweis finden somit keine Stütze in den Akten. Bei dieser Sachlage

ist erst recht irrelevant, dass sie auf dem geraden Teilstück der Autobahn

angeblich keine objektive Veranlassung hatte, die Geschwindigkeit zu reduzieren,

ganz abgesehen davon, dass die Messstelle unmittelbar vor dem Beginn der ersten

Kurve des "S" liegt.

4.5

Insgesamt

ergibt sich somit, dass der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung

objektiv wie subjektiv erfüllt ist.

Die Vorinstanzen haben die konkreten Umstände des Einzelfalls

insofern berücksichtigt, als sie den Führerausweisentzug für die gesetzliche

Mindestentzugsdauer von drei Monaten (Art. 16c Abs. 2 lit. a

SVG) verfügten. Diese darf gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht

unterschritten werden, weshalb die in der Tat aussergewöhnliche, während vieler

Jahre ungetrübte Fahrpraxis der Beschwerdeführerin nicht noch weiter

berücksichtigt werden kann. Die Beschwerdeführerin versucht darzulegen, dass

sie gleich behandelt werde wie ein Raser, der mit 163 km/h statt der auf

Autobahnen erlaubten Höchstgeschwindigkeit fährt. Der Beschwerdegegnerin ist es

indessen unbenommen, die Entzugsdauer bei weniger günstigen Voraussetzungen

pflichtgemäss höher anzusetzen.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die

Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Bei

diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Umtriebsentschädigung zu entrichten (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…