VB.2009.00543
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00543
16. Dezember 2009Deutsch15 min
(URT.2010.12008)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00543
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 16.12.2009
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.06.2010 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:
Führerausweisentzug
Warnungsentzug. Erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung. Mindestentzugsdauer.
Die Vorinstanzen haben die konkreten Umstände des Einzelfalls insofern berücksichtigt, als sie den Führerausweisentzug für die gesetzliche Mindestentzugsdauer von drei Monaten verfügten. Diese darf gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht unterschritten werden, weshalb die in der Tat aussergewöhnliche, während vielen Jahren ungetrübte Fahrpraxis der Beschwerdeführerin nicht noch weiter berücksichtigt werden kann (E. 4.5).
Abweisung.
Stichworte:
AUTOBAHN
BINDUNG AN STRAFBEFEHL
FÜHRERAUSWEISENTZUG
GESCHWINDIGKEITSÜBERSCHREITUNG
LEUMUND, AUTOMOBILISTISCHER
SCHWERE WIDERHANDLUNG
STRASSENVERKEHRSRECHT
Rechtsnormen:
Art. 16c Abs. I lit. a SVG
Art. 4a Abs. I lit. d VRV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00543
Entscheid
der 1. Kammer
vom 16. Dezember 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin
Tanja Kamber.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich, vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 6. April 2009 entzog das
Strassenverkehrsamt (Abteilung Administrativmassnahmen) A den Führerausweis für
die Dauer von drei Monaten mit Wirkung ab 1. Juni 2009. Den gegen die
Entzugsverfügung gerichteten Rekurs vom 6. Mai 2009, womit A die Aufhebung
des Führerausweisentzugs, eventualiter eine mildere Massnahme verlangte, wies
der Regierungsrat mit Entscheid vom 19. August 2009 ab. Die Staatsanwaltschaft
See/Oberland erkannte A wegen des nämlichen Vorfalls mit – nach Rückzug der
Einsprache in Rechtskraft erwachsenem – Strafbefehl vom 17. Dezember 2008
der groben Verkehrsregelverletzung schuldig und bestrafte sie mit einer Geldstrafe
von 18 Tagessätzen zu Fr. 730.-, bedingt erlassen bei einer Probezeit von 2
Jahren, und einer Busse von Fr. 2'500.-.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 28. September 2009 an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich liess A die vor Vorinstanz gestellten
Anträge, ergänzt mit einem Rückweisungsantrag an die Vorinstanz, erneuern,
unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Staatskanzlei liess
am 27. Oktober 2009 – unter Hinweis auf den angefochtenen Rekursentscheid
– Abweisung der Beschwerde beantragen, den gleichen Antrag stellte die Sicherheitsdirektion
am 7. Oktober 2009.
Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen gemäss
angefochtenem Regierungsratsbeschluss werden, soweit rechtserheblich,
nachstehend wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die
grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden
gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).
Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a
VRG durch den Einzelrichter. Nach § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist die
einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn Entscheide des
Regierungsrats angefochten sind. Nachdem hier Letzteres der Fall ist, hat die
Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1
VRG).
1.2
Grundsätzlich
kommt dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zu, wenn nicht aus besonderen Gründen etwas anderes angeordnet wird (§ 55
Abs. 1 VRG). Nachdem vorliegend keine solche Anordnung verfügt worden ist,
kommt der Beschwerde also aufschiebende Wirkung zu. Dementsprechend erweist
sich der Antrag betreffend Verfügung der aufschiebenden Wirkung als
unbegründet.
2.
Der angefochtene Entscheid beruht auf folgendem, vom
Strafrichter der Verurteilung zugrunde gelegtem Sachverhalt: Die
Beschwerdeführerin fuhr am Montag, den 6. Oktober 2008, mit dem
Personenwagen 01 auf der Autobahn A 53 in Richtung Zürich. Die vor dem grossen
"S", Höhe Gemeinde Volketswil, mit der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h signalisierte Teilstrecke befuhr sie
(nach Abzug der Sicherheitsmarge) mit 123 km/h.
2.1
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie "kurz zuvor" von einem
anderen Verkehrsteilnehmer, der hinter ihr zu nahe aufgeschlossen und sie
dadurch und mit der Lichthupe bedrängt habe, irritiert bzw. genötigt worden sei.
Sie sei von diesem "Drängler" aufgeregt und abgelenkt worden. Dafür
könne sie nichts, jedem anderen Fahrzeuglenker ergehe es in einer solchen
Situation nicht anders. Zudem hätten ihr kurz darauf "ein oder mehrere
Lastwagen" die Sicht auf die Geschwindigkeitsbegrenzung eingegrenzt bzw.
verdeckt. Die Beschwerdeführerin weist auf ein Schreiben der Staatsanwaltschaft
vom 19. Februar 2009 hin, worin – nach Anhörung der Beschwerdeführerin –
deren Verstoss nur noch als fahrlässig und nicht mehr als "krasse
Missachtung" der Geschwindigkeitsbegrenzung qualifiziert werde. Die
Vorinstanz sei auch mit keinem Wort auf das Argument der Beschwerdeführerin
eingegangen, dass sie mit ihrer Geschwindigkeitsübertretung am Messpunkt, einem
geraden Teilstück der Autobahn, keine objektive Veranlassung hatte, die
Geschwindigkeit zu reduzieren, und deshalb den Verkehr – weder abstrakt noch
konkret – gefährdet habe.
Die Beschwerdeführerin kritisiert die Praxis, welche bei
Überschreitung bestimmter Limiten objektiv wie subjektiv die Voraussetzungen
der groben Verkehrsregelverletzung als erfüllt erachte, als reines Erfolgsstraf-
bzw. Erfolgsmassnahmenrecht. Vorausgesetzt werde in objektiver Sicht immer noch
eine abstrakte oder konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit und subjektiv,
dass der Täter rücksichtslos oder sonst in schwerwiegender Weise zumindest
grobfahrlässig handle. Zumindest subjektiv dürfe dies der Beschwerdeführerin,
welche seit 38 Jahren ohne jede Beanstandung mit tadellosem automobilistischem
Leumund Auto fahre, nicht unterstellt werden. Die Vorinstanz könne sich diesem
Aspekt nicht dadurch entziehen, dass sie lapidar behaupte, es gelinge der
Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen, dass andere Gründe als ihre mangelnde
Aufmerksamkeit die Ursache für die Geschwindigkeitsübertretung waren. Es liege
nicht an der Beschwerdeführerin, ihre Unschuld zu beweisen, sondern an der
Beschwerdegegnerin nachzuweisen, dass es keinen Drängler und keine die Sicht verdeckenden
Lastwagen gab. Die Irritation durch einen verantwortungslosen Lenker zu
negieren, gehe nicht an; jeder verantwortungsbewusste Lenker müsse darauf reagieren,
sei es durch Spurwechsel bzw. Überholen von Fahrzeugen, bis die Spur gewechselt
werden kann. Dem Lenker könne unter diesen Umständen eine momentane
Unaufmerksamkeit nicht vorgeworfen werden. Auf alle Fälle könne der vorliegende
Fall nicht mit einem Fahrzeuglenker verglichen werden, der auf der Autobahn
statt mit der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit mit 163 km/h fährt. Weder die
Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz hätten die gemäss Art. 16 Abs. 3
des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG)
zu berücksichtigenden Zumessungskriterien genügend in Betracht gezogen. Beim
Warnungsentzug sei der präventive bzw. erzieherische Charakter massgebend. Wer
38.
Jahre lang ohne Beanstandung gefahren sei, bedürfe keiner
"erzieherischen Massnahme", die ihn zur vermehrten Beachtung der
Verkehrsordnung anhalte. Da dürfe von einem Entzug abgesehen werden und es
genüge eine Verwarnung. Nichts spreche dafür, dass die Beschwerdeführerin
plötzlich ihren Charakter und ihre korrekte Einstellung zum Strassenverkehr
geändert hätte. Die Beschwerdeführerin sei aber rein schematisch beurteilt
worden, ohne dass die Entzugsbehörde die Umstände des Einzelfalles,
insbesondere das Ausmass der Gefährdung und das Verschulden geprüft hätte. Eine
rein schematische Beurteilung komme aber einem pflichtwidrigen Nichtausüben des
rechtserheblichen Ermessens und damit einer Verletzung
von Bundesrecht gleich.
3.
3.1
Die für
den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde darf grundsätzlich nicht
von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.
Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen
zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche
Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt
stellenden Rechtsfragen abklärte. Die Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten
Umständen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren
ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht.
Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder davon ausgehen musste,
dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird.
Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige
Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort
gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121
II 214 E. 3a; BGr, 22. Dezember 2006,6A.81/2006, E. 2.3,
www.bger.ch).
3.2
Der
Staatsanwalt hatte der Beschwerdeführerin vorgeworfen, dass sie die
signalisierte Höchstgeschwindigkeit "krass missachtete", als sie mit
123.
km/h unterwegs war, wodurch sie ein erhebliches Gefährdungspotenzial für
andere Verkehrsteilnehmer geschaffen hatte. In der Aktennotiz vom 19. Februar
2009.
hielt der Staatsanwalt zuhanden des Strassenverkehrsamtes fest, dass er
das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin als fahrlässig einstufe und die
Formulierung des Sachverhalts im Strafbefehl, vor allem die Wendung "krass
missachtete", kein vorsätzliches Verhalten zum Ausdruck bringen sollte.
Ferner präzisierte er, dass er mit der Erwähnung des tadellosen
automobilistischen Leumunds trotz zahlreicher Jahreskilometer die seit 38
Jahren unfallfreie, beim Strassenverkehrsamt eintragfreie Fahrpraxis gemeint
hatte.
3.3
Die
Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin am 14. Januar 2009
mitgeteilt, sie habe sich nach dem Studium der Akten entschieden, vorerst den
Abschluss des hängigen Strafverfahrens abzuwarten. Nach Vorliegen des
rechtskräftigen Strafentscheids werde erneut geprüft, ob die Voraussetzungen
für eine Administrativmassnahme gegeben seien. Dabei werde wesentlich auf
diesen Strafentscheid abgestellt, nachdem der Beschwerdeführerin im
Strafverfahren umfassende Verteidigungsrechte zur Verfügung stünden. Gegen den
Strafbefehl vom 17. Dezember 2008 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache,
die sie in der Folge zurückzog. Wie sich aus den Rechtsschriften der Beschwerdeführerin
ergibt, war sie sich zum Zeitpunkt, als sie die Einsprache zurückzog, der
Konsequenzen, die ein rechtskräftiger Strafentscheid für das Administrativverfahren
hat, bewusst. Die Administrativbehörden sind daher an den Sachverhalt, wie er
im Strafbefehl vom 17. Dezember 2008 festgehalten wurde, gebunden.
Der Aktennotiz des Staatsanwalts vom 19. Februar 2009
kommt nicht die Bedeutung zu, welche die Beschwerdeführerin ihr beimisst. Aus
der Notiz geht lediglich hervor, dass der Staatsanwalt mit der Formulierung
"krass missachtete" kein vorsätzliches Verhalten zum Ausdruck bringen
wollte. Der Staatsanwalt hielt immer noch dafür, dass die Beschwerdeführerin
den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung objektiv wie subjektiv
fahrlässig erfüllt hatte. Einzig die durch besagte Formulierung hervorgerufene
Annahme des Vorsatzes schloss er aus. Hätte der Staatsanwalt wirklich Anlass
gehabt, von seiner Beurteilung abzukommen, so hätte er dies bei der Behandlung
der Einsprache berücksichtigen müssen (durch Aufhebung des Strafbefehls und
Überweisung der Akten an den für Übertretungen zuständigen Statthalter). Wenn
die Beschwerdeführerin davon spricht, dass die Aktennotiz nicht den Wortlaut
und schon gar nicht die Wirkung hatte, den der Staatsanwalt der Beschwerdeführerin
zugesichert bzw. in Aussicht gestellt hatte, so verkennt sie den Rahmen dessen,
was der Staatsanwalt ihr "zusichern" durfte. Es versteht sich von
selbst, dass der Staatsanwalt in der Aktennotiz in keiner Weise etwas zum
Ausdruck bringen konnte, was im Widerspruch zum in Rechtskraft erwachsenen
Strafbefehl stand. Damit gehen die Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche
in diesem Zusammenhang gar von einem vom Staatsanwalt vorgeschlagenen "Deal"
spricht, weit an der Sache vorbei. Verfehlt ist auch von einer überholten
rechtlichen Würdigung des Staatsanwalts im Strafbefehl zu sprechen oder gar,
dass die Vorinstanzen von einer unrichtigen Sachverhaltsermittlung ausgegangen
sind.
4.
4.1
Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird bei Widerhandlungen gegen die
Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem
Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr-
oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Bei der
Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände
des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der
Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie
die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die
Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3
SVG).
4.2
Das Gesetz unterscheidet zwischen leichter,
mittelschwerer und schwerer Widerhandlung. Eine schwere Widerhandlung begeht,
wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die
Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a
SVG). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis
für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a
SVG). Die schwere Widerhandlung entspricht gemäss konstanter Rechtsprechung der
groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziffer 2 SVG (BGE 132
II 234 E. 3.2; BGr, 28. März 2007,6A.86/2006, mit weiteren Hinweisen,
www.bger.ch).
Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit
stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und
Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Art. 27 Abs. 1
SVG verpflichtet den Fahrzeuglenker zur Beachtung von Signalen und
Markierungen. Laut Art. 32 Abs. 2 SVG hat der Bundesrat die
Geschwindigkeit auf allen Strassen durch Höchstgeschwindigkeitsvorschriften zu
begrenzen. Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. d der Verkehrsregelnverordnung
vom 13. November 1962 (VRV) beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit
auf Autobahnen – vorbehältlich abweichender Signalisationen – 120 km/h. Die
allgemeine Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 4a Abs. 1 VRV ist nicht
die Geschwindigkeit, die unter allen Umständen ausgefahren werden kann; es ist
die Geschwindigkeit, mit der unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und
Sichtverhältnissen gefahren werden darf (BGE 121 II 127 E. 4a).
Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne
von Art. 90 Ziff. 2
SVG bzw. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ist bereits
beim Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte abstrakte
Gefahr setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder
Verletzung voraus (BGE 131 IV 133 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
sind ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine grobe
Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG
beziehungsweise eine schwere Verkehrsgefährdung im Sinne von Art. 16c Abs. 1
lit. a SVG zu bejahen, wenn die Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um
35.
km/h, auf einer nicht richtungsgetrennten Autostrasse um 30 km/h und
innerorts um 25 km/h überschritten worden ist (BGE 132 II 234 E. 3). Das
Bundesgericht hat diese Limiten mehrfach bestätigt (mit ausführlicher
Begründung im Urteil 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008). Insbesondere hat es
darauf hingewiesen, dass angesichts der Häufigkeit von
Geschwindigkeitsüberschreitungen ein gewisser Schematismus unabdingbar sei. Der
Gesetzgeber habe anlässlich der Revision des Strassenverkehrsgesetzes vom 14. Dezember
2001.
(in Kraft seit 1. Januar 2005) darauf verzichtet, diese
Rechtsprechung gesetzlich zu verankern. Indessen habe er sie nicht infrage
gestellt, sondern vielmehr im Gesetzgebungsverfahren mehrfach darauf Bezug genommen
(BGr, 25. November 2008,1C_328/2008, E. 2; 16. Oktober 2008,
1C_83/2008, E. 2, beide unter www.bger.ch).
4.3
Die
Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie die allgemeine
Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um mehr als 35 km/h und damit die aufgrund
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gesetzten Limiten überschritten hat. Sie
macht geltend, dass darin eine schematische Beurteilung liege und das Straf-
bzw. Massnahmenrecht so zum Erfolgsstraf- bzw. Erfolgsmassnahmenrecht werde.
Ausserdem sei niemand konkret gefährdet oder gar verletzt worden.
Die Beschwerdeführerin verkennt, dass das Bundesgericht
bei Geschwindigkeitsüberschreitungen einen gewissen Schematismus als
unabdingbar beurteilt hat. Zudem bringt die Überschreitung der
Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 35 km/h nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung ohne Weiteres mit sich, d.h.
unabhängig von weiteren, die Gefährlichkeit dieses Verhaltens erhöhenden Umständen.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei niemand konkret gefährdet oder gar
verletzt worden, geht daher fehl.
4.4
Die in
E. 4.2 dargelegte Rechtsprechung dispensiert die rechtsanwendenden
Behörden nicht von jeglicher Berücksichtigung der konkreten Umstände des
Einzelfalls. So sind bei der Festsetzung der Dauer des Ausweisentzugs
namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund
als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug
zu führen, zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Denkbar ist
weiter, dass es am subjektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung
mangelt, so etwa wenn der Lenker sich aus nachvollziehbaren Gründen nicht mehr
im Bereich einer bestimmten Geschwindigkeitsbeschränkung wähnte (BGE 126 II 196
E. 2a S. 199 mit Hinweis; BGr, 25. November 2008,1C_328/2008,
E. 2.5, www.bger.ch).
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Irritation
durch einen aufschliessenden und drängelnden Fahrzeuglenker ist – sofern diese
Schilderung zutreffen sollte – schon deshalb nicht von Belang, weil sie auch im
Strafverfahren keine Beachtung fand. Dasselbe gilt für ihre Darstellung, wonach
"ein oder mehrere Lastwagen" die Sicht auf die Geschwindigkeitsbegrenzung
eingegrenzt bzw. verdeckt hätten.
Wie sich ferner aus dem bei den Akten liegenden Foto ergibt,
waren beide Fahrbahnen hinter dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin, welche zudem
zu einem Spurwechsel auf die Überholspur ansetzte, frei. Das spricht gegen die
Darstellung der Beschwerdeführerin, welche kurz vor der Signaltafel durch ein
nachfolgendes Fahrzeug bedrängt und darauf in der Sicht auf die Geschwindigkeitsbegrenzung
durch "ein oder mehrere Lastwagen" behindert worden sein soll.
Gerichtsnotorisch sind die Geschwindigkeitsreduktionen (zuerst auf 100 km/h,
kurz darauf auf 80 km/h) beidseits der Autobahn signalisiert. Dem Hinweis auf
Sichtverdeckung ist auch damit der Boden entzogen. Die Darstellung der
Beschwerdeführerin und zugleich ihre Kritik am der Beschwerdegegnerin
obliegenden Beweis finden somit keine Stütze in den Akten. Bei dieser Sachlage
ist erst recht irrelevant, dass sie auf dem geraden Teilstück der Autobahn
angeblich keine objektive Veranlassung hatte, die Geschwindigkeit zu reduzieren,
ganz abgesehen davon, dass die Messstelle unmittelbar vor dem Beginn der ersten
Kurve des "S" liegt.
4.5
Insgesamt
ergibt sich somit, dass der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung
objektiv wie subjektiv erfüllt ist.
Die Vorinstanzen haben die konkreten Umstände des Einzelfalls
insofern berücksichtigt, als sie den Führerausweisentzug für die gesetzliche
Mindestentzugsdauer von drei Monaten (Art. 16c Abs. 2 lit. a
SVG) verfügten. Diese darf gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht
unterschritten werden, weshalb die in der Tat aussergewöhnliche, während vieler
Jahre ungetrübte Fahrpraxis der Beschwerdeführerin nicht noch weiter
berücksichtigt werden kann. Die Beschwerdeführerin versucht darzulegen, dass
sie gleich behandelt werde wie ein Raser, der mit 163 km/h statt der auf
Autobahnen erlaubten Höchstgeschwindigkeit fährt. Der Beschwerdegegnerin ist es
indessen unbenommen, die Entzugsdauer bei weniger günstigen Voraussetzungen
pflichtgemäss höher anzusetzen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die
Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Bei
diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Umtriebsentschädigung zu entrichten (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…