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Entscheid

VB.2009.00548

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00548

17. März 2010Deutsch18 min

(URT.2010.12113)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (alias B etc.), geboren 1977, algerischer

Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben Anfang 1998 illegal und unter

falschem Namen in die Schweiz ein. Am 15. Januar 1998 ersuchte er um Asyl;

das Gesuch wurde am 5. Februar 1998 rechtskräftig abgewiesen. Anstatt

seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, hält sich A seither illegal in der

Schweiz auf; zwischenzeitlich wurde er mit einer Einreisesperre belegt.

Sämtliche Versuche, ihn auszuschaffen, scheiterten an seiner renitenten

Haltung.

Während seines Aufenthalts erwirkte A zahlreiche

strafrechtliche Verurteilungen. Er wurde zu insgesamt 27 Monaten und 8 Tagen

Gefängnis verurteilt. Hinzu kommt ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des

Zürcher Obergerichts vom 28. April 2009, durch das A mit einer unbedingten

Freiheitsstrafe von sechs Monaten bestraft wurde.

Am 2. Juni 2008 heiratete A die Schweizer Bürgerin C,

geboren 1977, und ersuchte um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum

Verbleib bei seiner Ehefrau. Das Migrationsamt wies das Gesuch am 31. Oktober

2008 ab. Es erwog, aufgrund der zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen und

der Sozialhilfebedürftigkeit von A lägen mehrere Widerrufsgründe vor, weshalb

die Erteilung der ersuchten Aufenthaltsbewilligung nicht in Betracht komme.

Erwägungen

II.

A und C rekurrierten gegen diese Verfügung. Der Regierungsrat

wies den Rekurs am 19. August 2009 ab.

III.

Gegen den Regierungsratsbeschluss liessen A und C am 30. September

2009.

Beschwerde erheben und beantragen, es sei A der weitere Aufenthalt in der

Schweiz zu gestatten und es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen

liess, schloss die Staatskanzlei namens des Regierungsrats in ihrer

Vernehmlassung vom 6. Oktober 2009 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gemäss der

seit 1. Januar 2009 zu gewährleistenden Rechtsweggarantie (Art. 29a

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 130 Abs. 3

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005) hat jede Person bei

Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde,

welche die Streitigkeit unter rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten

umfassend überprüfen kann. Da der Regierungsrat als verwaltungsinterne

Rechtsmittelinstanz die Anforderungen an eine richterliche Behörde im Sinn von Art. 29a

BV nicht erfüllt, hat das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Rechtsanspruchs

auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auf die Beschwerde einzutreten (VGr,

12.

März 2009, VB.2009.00067, E. 2.1, www.vgrzh.ch).

1.2

Das Gesuch

des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wurde nach

Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen

und Ausländer (AuG) eingereicht, weshalb das neue Recht anzuwenden ist.

2.

Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat

Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn er mit diesem

zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 AuG). Der Anspruch erlischt, wenn

Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b

AuG).

2.1

Der

Regierungsrat sieht den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 lit. b AuG in

Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG als erfüllt an, weil

der Beschwerdeführer zu mehreren Freiheitsstrafen verurteilt worden sei und

diese gesamthaft gewürdigt werden müssten. Die Gesamtdauer von über 27 Monaten

überschreite klar die Schwelle von Art. 62 lit. b AuG.

Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber geltend, eine

längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG sei

erst ab drei Jahren gegeben. Zudem dürfe man mehrere kurze Strafen nicht

addieren, weil Art. 62 lit. b AuG nur Straftaten sanktionieren wolle,

die bezüglich des verletzten Rechtsgutes und der Intensität der Verletzung von

grossem Gewicht seien.

2.1.1

Dispositiv

Das Bundesgericht hat entschieden, dass eine Freiheitsstrafe von über einem

Jahr als längerfristig im Sinn von Art. 62 lit. b AuG gilt (BGr, 25. September

2009,2C_295/2009, E. 4.2, www.bger.ch). Zu prüfen bleibt, ob zumindest

eine Verurteilung diese Grenze überschreiten muss oder auch mehrere kurze

Freiheitsstrafen, die zusammengerechnet diese Schwelle überschreiten,

ausreichen.

2.1.2

Im Nationalrat fand der Antrag, den Widerruf einer Bewilligung auch bei

mehreren kurzen Freiheits- oder Geldstrafen zuzulassen, keine Mehrheit (AB 2004

N 1084 ff.). Dies lag hauptsächlich daran, dass dieser Vorschlag mit dem Antrag

gekoppelt war, den Begriff "längerfristig" zu definieren. Zudem

wollte der Bundesrat diese Fälle unter den Verstoss gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 62 lit. c AuG subsumiert wissen

(Votum Blocher, AB 2004 N 1088 f.). Zu beachten ist aber, dass der nationalrätliche

Vorschlag darauf abzielte, mehrere kurze Strafen schlechthin – ungeachtet ihrer

Gesamtdauer – und nicht nur Freiheitsstrafen, sondern auch Geldstrafen zu

erfassen. Deshalb kann nicht von vornherein gesagt werden, es widerspräche dem

historischen Gesetzgeber, mehrere kurze Freiheitsstrafen, die zusammengerechnet

als "längerfristig" qualifiziert werden müssten, ebenfalls unter Art. 62

lit. b AuG zu subsumieren.

2.1.3

Mit den Beschwerdeführenden ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit

dem Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. b AuG beabsichtigt hat, nur

Straftaten zu sanktionieren, denen ein grösserer Unrechtsgehalt zugrunde liegt.

Deshalb ist es nicht einzusehen, weshalb die Bewilligung bei einem Ausländer

gestützt auf Art. 62 lit. b AuG widerrufen werden kann, wenn er zu

einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt wurde, während der Widerruf bei

einem Ausländer, der vier Mal mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten bestraft

wird, nicht möglich sein soll. Der Unrechtsgehalt ist im zweiten Fall deutlich

höher als beim ersten. Nicht nur sind die ausgesprochenen Strafen insgesamt

länger; ein mehrmals rückfälliger Täter gibt auch zu verstehen, dass er sich

von Freiheitsstrafen nicht beeindrucken lässt und nicht gewillt ist, sich an

die gesetzliche Ordnung zu halten.

Deshalb ist der Schluss der

Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass auch mehrere kurze Freiheitsstrafen den

Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG erfüllen, sofern sie in ihrer

Summe als "längerfristig" qualifiziert werden können. Dabei sind die

ausgesprochenen Freiheitsstrafen nicht nur starr zu addieren, sondern auch in

einem Gesamtzusammenhang zu betrachten. Lange Zeiträume zwischen den kurzen

Freiheitsstrafen können etwa dazu führen, dass nicht alle Straftaten

berücksichtigt werden dürfen.

2.1.4

Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthalts fünfzehn rechtskräftige

Verurteilungen erwirkt und wurde mit Freiheitsstrafen von insgesamt 27 Monaten

und 8 Tagen bestraft. Zu Recht machen die Beschwerdeführenden allerdings

geltend, dass die aus dem Strafregister entfernten Urteile dem Beschwerdeführer

nicht mehr vorgehalten werden dürfen. Bei der Frage, ob ein Widerrufsgrund

gegeben ist, fallen sie somit ausser Betracht. Sie dürfen aber bei der

Verhältnismässigkeitsprüfung im Sinne einer Gesamtbetrachtung berücksichtigt

werden (BGr, 6. November 2009,2C_148/2009, E. 2.3, www.bger.ch).

Unter Bezugnahme auf die im

Strafregister eingetragenen Urteile wurde der Beschwerdeführer zu Freiheitsstrafen

von 23 Monaten und 24 Tagen verurteilt. Den Strafen liegen insgesamt zwölf

Verurteilungen zugrunde, die der Beschwerdeführer innerhalb von rund fünf

Jahren erwirkt hat. Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Freiheitsstrafen

liegen nicht nur deutlich über der vom Bundesgericht gezogenen Grenze von einem

Jahr; sie sind auch in einem relativ kurzen Zeitraum ergangen. Unbeachtlich

ist, welche Straftaten den Verurteilungen zugrunde liegen. Der Widerrufsgrund gemäss

Art. 62 lit. b AuG knüpft lediglich an die Länge der Freiheitsstrafe

an, nicht aber an einen Deliktskatalog, und ist damit ohne Weiteres gegeben.

2.2 Zusätzlich

sieht der Regierungsrat den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b

AuG als erfüllt an. Dem widersprechen die Beschwerdeführenden; der

Beschwerdeführer habe durch seine Kleindelinquenz weder in schwerwiegender

Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen noch gefährde er

diese.

2.2.1

Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63

Abs. 1 lit. b AuG liegt insbesondere dann vor, wenn gesetzliche

Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1

lit. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt

und Erwerbstätigkeit). Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG verlangt zudem,

dass der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit

und Ordnung verstossen haben muss.

Entgegen der in der Beschwerde

vertretenen Auffassung ist ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung nicht nur dann gegeben, wenn der Verstoss eine grosse

Intensität aufweist. Auch kleinere Verstösse, die für sich alleine nicht schwerwiegend

sind, können in der Summe als schwerwiegender Verstoss qualifiziert werden,

wenn sie innerhalb kurzer Zeit in erheblicher Anzahl ergangen sind.

2.2.2

Der Beschwerdeführer wurde wie erwähnt innerhalb von fünf Jahren wegen

zahlreicher Straftaten zu Freiheitsstrafen von knapp zwei Jahren verurteilt. Er

liess sich von den ausgesprochenen Straftaten nicht beeindrucken, sondern wurde

jeweils wieder aufs Neue straffällig. Gegen die ihm am 20. August 2004

auferlegte Ausgrenzung aus dem Gebiet der Stadt E verstiess er mehrmals. Das

Bezirksgericht E hielt im Urteil vom 15. August 2005 – das vom Obergericht

Zürich am 18. Mai 2006 bestätigt worden war – fest, dass das Verschulden

des Beschwerdeführers erheblich wiege. Obwohl er diverse Male wegen Widerhandlungen

gegen die Ausländergesetzgebung bestraft worden sei, habe er erneut – bar jeder

Einsicht – die Ausgrenzungsverfügung missachtet. Dies zeuge von einer Geringschätzung

gegenüber behördlichen Anordnungen und zeige, dass der Beschwerdeführer nicht

gewillt sei, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Im noch nicht

rechtskräftigen Urteil des Zürcher Obergerichts vom 28. April 2009 hielt

das Gericht fest, dass sich der Beschwerdeführer durch die letzte unbedingte

Freiheitsstrafe nicht habe beeindrucken lassen und wiederum mehrmals die

Ausgrenzungsverfügung missachtet habe. Vorleben und Verhalten des

Beschwerdeführers zeigten seine Unverbesserlichkeit und widerlegten klar die

gesetzliche Vermutung einer günstigen Prognose. Hinzu tritt, dass sich der Beschwerdeführer

seit Jahren weigert, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen; gegen Ausschaffungsversuche

wehrt er sich mit Händen und Füssen; wiederholt ist er vor der Polizei

geflüchtet. In Anbetracht dieser Umstände ist der Schluss der Vorinstanz nicht

zu beanstanden, wenn sie die zahlreichen Straftaten des Beschwerdeführers und

sein übriges Verhalten als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung eingestuft hat.

2.2.3

Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, verfängt nicht. Es ist

nicht einzusehen, weshalb Widerhandlungen gegen die Ausländergesetzgebung nicht

berücksichtigt werden dürfen, nur weil bei diesen keine Rückfallgefahr besteht,

sollte dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Zum

einen spricht Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG sowohl von Verstössen –

das heisst die Berücksichtigung von in der Vergangenheit liegenden Handlungen –

als auch von der andauernden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung. Ungeachtet dessen, ob beim Beschwerdeführer eine Rückfallgefahr besteht

oder nicht (vgl. aber E. 3.4), hat er sich in der Vergangenheit in

erheblichem Mass nicht an gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen

gehalten. Die Ausländergesetzgebung ist dabei nicht anders als das übrige Recht

zu behandeln; es steht dem Beschwerdeführer nicht frei, sich nur an jene

Gesetze zu halten, die ihm vernünftig erscheinen. Der Widerrufsgrund nach Art. 63

Abs. 1 lit. b AuG ist somit ebenfalls gegeben.

2.3 Nachdem

der Beschwerdeführer bereits zwei Widerrufsgründe gesetzt hat, kann offen bleiben,

ob er dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist und deshalb

auch den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt.

3.

3.1 Das

Vorliegen eines Widerrufsgrundes führt nicht ohne Weiteres zur Nichterteilung

der Aufenthaltsbewilligung. Diese muss sich als verhältnismässig erweisen.

Deshalb ist eine Interessenabwägung zwischen dem persönlichen Interesse des Ausländers

am Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an dessen Entfernung

vorzunehmen. Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und

die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist dabei die vom Strafrichter verhängte

Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird bei einer

Freiheitsstrafe von zwei Jahren keine Bewilligung mehr erteilt, selbst wenn dem

Ehepartner die Ausreise nur schwer zugemutet werden kann. Nur beim Vorliegen aussergewöhnlicher

Umstände kann sich eine andere Beurteilung aufdrängen (BGE 130 II 176 E. 4.1).

Das Bundesgericht hat an dieser Rechtsprechung auch unter neuem Recht

festgehalten (BGr, 25. September 2009,2C_295/2009, E. 4.4,

www.bger.ch).

3.2 Der

Beschwerdeführer wurde während seines knapp 11½-jährigen Aufenthalts zu Freiheitsstrafen

von mehr als zwei Jahren verurteilt. Er wurde – stimmen seine Angaben – bereits

am Einreisetag straffällig. Trotz Verurteilungen zu unbedingten

Freiheitsstrafen delinquierte der Beschwerdeführer weiter. Die zu Beginn eher

milden Strafen – trotz grosser Deliktssumme – sind auf die fälschlicherweise

erfolgte Anwendung des Jugendstrafrechts zurückzuführen. Es ist

gerichtsnotorisch, dass diese Strafen sonst weitaus höher ausgefallen wären.

Der Beschwerdeführer hat die Behörden jahrelang über seine Identität getäuscht

und ist unter mehreren Namen aufgetreten; der im Asylverfahren angeblich noch

nicht existente Pass ist anlässlich der Heirat plötzlich aufgetaucht. Der

Beschwerdeführer missachtete behördliche Verfügungen; die ihm auferlegte

Ausgrenzung aus der Stadt E verletzte er mehrmals, seiner Ausreiseverpflichtung

kam er bis heute nicht nach. Er stellte sich aktiv gegen die Staatsgewalt,

indem er mehrmals vor der Polizei floh und sich physisch gegen seine

Ausschaffung zur Wehr setzte. Er beschäftigte Gerichte und Verwaltungsbehörden

in der ganzen Schweiz und schuldet allein den Zürcher Gerichten Kosten in der

Höhe von knapp Fr. 20'000.-. Sein ganzes Verhalten seit seiner Einreise

muss als krass rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden. Er hat den Aufenthalt in

der Schweiz durch sein renitentes Verhalten erzwungen, lebte von der

staatlichen Fürsorge und war in erheblichem Masse straffällig. Zusammenfassend

besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, den Beschwerdeführer vom

Schweizer Staatsgebiet zu entfernen.

3.3 Ein

überwiegendes privates Interesse des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich.

Er ist erst mit 21 Jahren in die Schweiz gereist, hat also die prägenden

Jugendjahre in seinem Heimatland verbracht. Er besitzt keine Angehörigen in der

Schweiz, dafür aber mehrere Verwandte in seiner Heimat. Eine massgebliche

Integration ist angesichts der zahlreichen Straftaten nicht ersichtlich. Zwar

ist er mit einer Schweizerin verheiratet; dem Paar musste aber bei der Hochzeit

im Sommer 2008 bewusst sein, dass sie das Eheleben in Anbetracht der

Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass er seit Jahren

ausreisepflichtig war und sich illegal im Land aufhielt, wahrscheinlich nicht

in der Schweiz würden leben können. Ob es der Beschwerdeführerin zumutbar ist,

dem Beschwerdeführer in dessen Heimat zu folgen, ist dabei unerheblich.

Notfalls haben sie das Eheleben besuchsweise aufrechtzuerhalten.

Daran ändert auch nichts, dass sich die Beschwerdeführenden

aufgrund ihrer intakten Ehe auf Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berufen

können. Diese Ansprüche sind nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36

BV einschränkbar. Wie aufgezeigt wurde, ist die Nichterteilung der

Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig.

3.4 Selbst

wenn man – um eine Inländerdiskriminierung zu verhindern – Art. 5 Anhang I

des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten

über die Freizügigkeit und die hierzu ergangene Rechtsprechung (vgl. BGr, 29. September

2009,2C_196/2009, www.bger.ch) berücksichtigen würde, liesse dies die

Interessenabwägung nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen. In

ständiger Rechtsprechung verbietet der Europäische Gerichtshof eine Ausweisung

aus generalpräventiven Gesichtspunkten, das heisst zur Abschreckung anderer

Ausländer. Eine Ausweisung darf nicht als zwingende Folge eines strafbaren Verhaltens

verfügt werden, sondern nur unter Berücksichtigung des persönlichen Verhaltens

des Ausländers und der von ihm ausgehenden Gefährdung für die öffentliche Ordnung

(vgl. EuGH, 10. Februar 2000, Nazli, C-340/97, Ziff. 59, www.curia.europa.eu).

Vorliegend wird dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung nicht aus

generalpräventiven Gesichtspunkten oder als zwingende Folge seiner Straffälligkeit

verweigert, sondern aufgrund einer umfassenden Abwägung seines persönlichen

Verhaltens. Seit er sich in der Schweiz befindet, hat er sich behördlichen Anordnungen

widersetzt, ist wiederholt straffällig geworden und wurde insgesamt sechzehn

Mal verurteilt, wovon ein Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Von

ausgesprochenen Strafen und Gefängnisaufenthalten liess er sich nicht

beeindrucken. Seit seiner Einreise war er nicht gewillt, sich an die hiesigen

Gesetze zu halten. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung

besteht die erhebliche Gefahr, dass er sich auch künftig nicht an die Rechtsordnung

halten wird. Daran ändert nichts, dass künftige Verstösse gegen die Ausländergesetzgebung

wohl wegfallen dürften, wenn er die Aufenthaltsbewilligung erhalten würde. Denn

die Straftaten gegen die Ausländergesetzgebung sind im Gesamtkontext zusammen

mit den übrigen Straftaten zu betrachten und zeigen deutlich die Strafunempfindlichkeit

und mangelnde Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers auf. Auch die

Strafgerichte vermochten dem Beschwerdeführer in den jüngeren Urteilen keine

positive Bewährungsprognose mehr zu stellen; die entsprechenden Verurteilungen

lauteten ausnahmslos auf unbedingte Freiheitsstrafen. In Anbetracht dessen

stellt der Beschwerdeführer eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und

Ordnung dar.

Dem Beschwerdeführer wurde die Aufenthaltsbewilligung

somit zu Recht verweigert.

4.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit September 2009 in

ärztlicher Behandlung. Bei ihm wurde eine depressive Störung diagnostiziert,

die offenbar durch die Aussicht auf eine Ausschaffung hervorgerufen worden ist.

Die eingereichten Unterlagen genügen nicht, die behauptete

psychische Erkrankung rechtsgenüglich nachzuweisen. Auf gerade mal zwei bzw.

drei Seiten wird der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in knappen Sätzen

geschildert. In beiden Berichten wird festgehalten, dass eine somatische

Untersuchung nicht durchgeführt worden sei. Berichte zum stationären Aufenthalt

des Beschwerdeführers fehlen gänzlich. Aussagen wie "Weiter möchten wir

festhalten, dass […] sich [der Beschwerdeführer] in all den Gesprächen deutlich

und glaubhaft von fremdgefä[h]rdenden oder anderen kriminellen Denkinhalten

oder Handlungsabsichten distanzierte", beziehen sich nicht auf die

psychische Situation des Beschwerdeführers.

Der Hinweis in der Beschwerde auf ein Urteil des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, 6. Februar 2001, Bensaid, 44599/98,

www.echr.coe.int) ist sodann unbehelflich. In diesem Entscheid ging es um einen

Algerier, der an starker Schizophrenie litt, die mehrere Jahre vor der durch

das Vereinigte Königreich beabsichtigten Ausweisung bestanden hat. Obwohl der

Gerichtshof anerkannte, dass sich die Krankheit durch die Ausweisung

verschlechtern könnte und das Niveau der medizinischen Behandlung in Algerien

ungleich tiefer sei als im Vereinigten Königreich, verneinte er eine Verletzung

von Art. 3 EMRK.

Im vorliegenden Fall beziehen sich die behaupteten

psychischen Probleme des Beschwerdeführers auf die Rückkehr an sich. Er droht

mit selbstgefährdenden Handlungen, sollte er ausgeschafft werden. Diese Gründe

zu berücksichtigen hiesse, es in das Belieben eines ausreisepflichtigen

Ausländers zu stellen, ob die verfügte Entfernungsmassnahme auch tatsächlich

vollzogen wird. Unabhängig davon muss ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK mit

Hinweis auf die strenge Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für

Menschenrechte verneint werden. Eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit

der Rückkehr kommt angesichts der Straffälligkeit des Beschwerdeführers von

vornherein nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 7 lit. a und b AuG).

Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten den Beschwerdeführenden je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung

für den Gesamtbetrag aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 und § 14 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; Alfred Kölz/ Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 14 N. 3), und es steht ihnen keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen. Die vorliegende Beschwerde muss

als aussichtslos bezeichnet werden, weil die geltend gemachten Rügen den

vorinstanzlichen Entscheid nicht ernsthaft anzuzweifeln vermochten (§ 16 Abs. 1

und 2 VRG). Die Prüfung der weiteren Voraussetzungen erübrigt sich.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands wird abgewiesen;

und

entscheidet:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte und unter solidarischer

Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung

an…