VB.2009.00548
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00548
17. März 2010Deutsch18 min
(URT.2010.12113)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00548
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 17.03.2010
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.04.2011 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung wegen Straffälligkeit
[Der Bf befindet sich seit über 12 Jahren illegal in der Schweiz; sämtliche Ausschaffungsversuche scheiterten an seiner renitenten Haltung; er hat während seines Aufenthalts 15 rechtskräftige Verurteilungen erwirkt und wurde zu Freiheitsstrafen von über 27 Monaten verurteilt]
Eine längerfristige Freiheitsstrafe i.S.v. Art. 62 lit. b AuG kann auch bei mehreren kurzen Freiheitsstrafen vorliegen, wenn der bundesgerichtliche Grenzwert von einem Jahr überschritten wird.
Dem Bf dürfen nur die im Strafregister eingetragenen Strafen entgegengehalten werden; eine Berücksichtigung früherer Einträge bei der Verhältnismässigkeitsprüfung ist jedoch zulässig.
Vorliegend hat der Bf innert kürzester Zeit zahlreiche Verurteilungen erwirkt und wurde deshalb zu Freiheitsstrafen von rund 2 Jahren verurteilt. Damit setzt er einen Widerrufsgrund. (E. 2.1).
Mehrere kleinere Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung können insgesamt als schwerwiegender Verstoss i.S.v. Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG gewertet werden, wenn sie - wie vorliegend - innerhalb kurzer Zeit in erheblicher Anzahl ergehen (E. 2.2).
Das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Bf überwiegt klar dessen privates Interesse - ungeachtet der Anwendbarkeit des Freizügigkeitsabkommens (E. 3).
Die psychischen Probleme des Bf, die nur wegen der drohenden Ausschaffung bestehen, stehen dem Vollzug nicht entgegen. Eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit kommt wegen der Straffälligkeit des Bf von vornherein nicht in Betracht (E. 4).
Abweisung.
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA)
HEIRAT
LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE
ÖFFENTLICHE ORDNUNG
ÖFFENTLICHE SICHERHEIT
RECHTSWEGGARANTIE
STRAFREGISTER
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
VORLÄUFIGE AUFNAHME
WIDERRUFSGRUND
ZWEIJAHRESREGEL
Rechtsnormen:
Art. 51 Abs. I lit. b AuG
Art. 62 lit. b AuG
Art. 63 AuG
Art. 63 Abs. I lit. a AuG
Art. 63 Abs. I lit. b AuG
Art. 83 Abs. VII AuG
Art. 3 EMRK
Art. 5Anhang I FZA
§ 16 VRG
Art. 80 Abs. I lit. a VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2009.00548
Entscheid
der 2. Kammer
vom 17. März 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichter
Peter Sträuli, Gerichtssekretär
Martin Businger.
In Sachen
1. A (alias B),
2. C,
beide vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (alias B etc.), geboren 1977, algerischer
Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben Anfang 1998 illegal und unter
falschem Namen in die Schweiz ein. Am 15. Januar 1998 ersuchte er um Asyl;
das Gesuch wurde am 5. Februar 1998 rechtskräftig abgewiesen. Anstatt
seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, hält sich A seither illegal in der
Schweiz auf; zwischenzeitlich wurde er mit einer Einreisesperre belegt.
Sämtliche Versuche, ihn auszuschaffen, scheiterten an seiner renitenten
Haltung.
Während seines Aufenthalts erwirkte A zahlreiche
strafrechtliche Verurteilungen. Er wurde zu insgesamt 27 Monaten und 8 Tagen
Gefängnis verurteilt. Hinzu kommt ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des
Zürcher Obergerichts vom 28. April 2009, durch das A mit einer unbedingten
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bestraft wurde.
Am 2. Juni 2008 heiratete A die Schweizer Bürgerin C,
geboren 1977, und ersuchte um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei seiner Ehefrau. Das Migrationsamt wies das Gesuch am 31. Oktober
2008 ab. Es erwog, aufgrund der zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen und
der Sozialhilfebedürftigkeit von A lägen mehrere Widerrufsgründe vor, weshalb
die Erteilung der ersuchten Aufenthaltsbewilligung nicht in Betracht komme.
Erwägungen
II.
A und C rekurrierten gegen diese Verfügung. Der Regierungsrat
wies den Rekurs am 19. August 2009 ab.
III.
Gegen den Regierungsratsbeschluss liessen A und C am 30. September
2009.
Beschwerde erheben und beantragen, es sei A der weitere Aufenthalt in der
Schweiz zu gestatten und es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen
liess, schloss die Staatskanzlei namens des Regierungsrats in ihrer
Vernehmlassung vom 6. Oktober 2009 auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss der
seit 1. Januar 2009 zu gewährleistenden Rechtsweggarantie (Art. 29a
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 130 Abs. 3
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005) hat jede Person bei
Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde,
welche die Streitigkeit unter rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten
umfassend überprüfen kann. Da der Regierungsrat als verwaltungsinterne
Rechtsmittelinstanz die Anforderungen an eine richterliche Behörde im Sinn von Art. 29a
BV nicht erfüllt, hat das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Rechtsanspruchs
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auf die Beschwerde einzutreten (VGr,
12.
März 2009, VB.2009.00067, E. 2.1, www.vgrzh.ch).
1.2
Das Gesuch
des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wurde nach
Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG) eingereicht, weshalb das neue Recht anzuwenden ist.
2.
Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn er mit diesem
zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 AuG). Der Anspruch erlischt, wenn
Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b
AuG).
2.1
Der
Regierungsrat sieht den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 lit. b AuG in
Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG als erfüllt an, weil
der Beschwerdeführer zu mehreren Freiheitsstrafen verurteilt worden sei und
diese gesamthaft gewürdigt werden müssten. Die Gesamtdauer von über 27 Monaten
überschreite klar die Schwelle von Art. 62 lit. b AuG.
Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber geltend, eine
längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG sei
erst ab drei Jahren gegeben. Zudem dürfe man mehrere kurze Strafen nicht
addieren, weil Art. 62 lit. b AuG nur Straftaten sanktionieren wolle,
die bezüglich des verletzten Rechtsgutes und der Intensität der Verletzung von
grossem Gewicht seien.
2.1.1
Dispositiv
Das Bundesgericht hat entschieden, dass eine Freiheitsstrafe von über einem
Jahr als längerfristig im Sinn von Art. 62 lit. b AuG gilt (BGr, 25. September
2009,2C_295/2009, E. 4.2, www.bger.ch). Zu prüfen bleibt, ob zumindest
eine Verurteilung diese Grenze überschreiten muss oder auch mehrere kurze
Freiheitsstrafen, die zusammengerechnet diese Schwelle überschreiten,
ausreichen.
2.1.2
Im Nationalrat fand der Antrag, den Widerruf einer Bewilligung auch bei
mehreren kurzen Freiheits- oder Geldstrafen zuzulassen, keine Mehrheit (AB 2004
N 1084 ff.). Dies lag hauptsächlich daran, dass dieser Vorschlag mit dem Antrag
gekoppelt war, den Begriff "längerfristig" zu definieren. Zudem
wollte der Bundesrat diese Fälle unter den Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 62 lit. c AuG subsumiert wissen
(Votum Blocher, AB 2004 N 1088 f.). Zu beachten ist aber, dass der nationalrätliche
Vorschlag darauf abzielte, mehrere kurze Strafen schlechthin – ungeachtet ihrer
Gesamtdauer – und nicht nur Freiheitsstrafen, sondern auch Geldstrafen zu
erfassen. Deshalb kann nicht von vornherein gesagt werden, es widerspräche dem
historischen Gesetzgeber, mehrere kurze Freiheitsstrafen, die zusammengerechnet
als "längerfristig" qualifiziert werden müssten, ebenfalls unter Art. 62
lit. b AuG zu subsumieren.
2.1.3
Mit den Beschwerdeführenden ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit
dem Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. b AuG beabsichtigt hat, nur
Straftaten zu sanktionieren, denen ein grösserer Unrechtsgehalt zugrunde liegt.
Deshalb ist es nicht einzusehen, weshalb die Bewilligung bei einem Ausländer
gestützt auf Art. 62 lit. b AuG widerrufen werden kann, wenn er zu
einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt wurde, während der Widerruf bei
einem Ausländer, der vier Mal mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten bestraft
wird, nicht möglich sein soll. Der Unrechtsgehalt ist im zweiten Fall deutlich
höher als beim ersten. Nicht nur sind die ausgesprochenen Strafen insgesamt
länger; ein mehrmals rückfälliger Täter gibt auch zu verstehen, dass er sich
von Freiheitsstrafen nicht beeindrucken lässt und nicht gewillt ist, sich an
die gesetzliche Ordnung zu halten.
Deshalb ist der Schluss der
Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass auch mehrere kurze Freiheitsstrafen den
Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG erfüllen, sofern sie in ihrer
Summe als "längerfristig" qualifiziert werden können. Dabei sind die
ausgesprochenen Freiheitsstrafen nicht nur starr zu addieren, sondern auch in
einem Gesamtzusammenhang zu betrachten. Lange Zeiträume zwischen den kurzen
Freiheitsstrafen können etwa dazu führen, dass nicht alle Straftaten
berücksichtigt werden dürfen.
2.1.4
Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthalts fünfzehn rechtskräftige
Verurteilungen erwirkt und wurde mit Freiheitsstrafen von insgesamt 27 Monaten
und 8 Tagen bestraft. Zu Recht machen die Beschwerdeführenden allerdings
geltend, dass die aus dem Strafregister entfernten Urteile dem Beschwerdeführer
nicht mehr vorgehalten werden dürfen. Bei der Frage, ob ein Widerrufsgrund
gegeben ist, fallen sie somit ausser Betracht. Sie dürfen aber bei der
Verhältnismässigkeitsprüfung im Sinne einer Gesamtbetrachtung berücksichtigt
werden (BGr, 6. November 2009,2C_148/2009, E. 2.3, www.bger.ch).
Unter Bezugnahme auf die im
Strafregister eingetragenen Urteile wurde der Beschwerdeführer zu Freiheitsstrafen
von 23 Monaten und 24 Tagen verurteilt. Den Strafen liegen insgesamt zwölf
Verurteilungen zugrunde, die der Beschwerdeführer innerhalb von rund fünf
Jahren erwirkt hat. Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Freiheitsstrafen
liegen nicht nur deutlich über der vom Bundesgericht gezogenen Grenze von einem
Jahr; sie sind auch in einem relativ kurzen Zeitraum ergangen. Unbeachtlich
ist, welche Straftaten den Verurteilungen zugrunde liegen. Der Widerrufsgrund gemäss
Art. 62 lit. b AuG knüpft lediglich an die Länge der Freiheitsstrafe
an, nicht aber an einen Deliktskatalog, und ist damit ohne Weiteres gegeben.
2.2 Zusätzlich
sieht der Regierungsrat den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b
AuG als erfüllt an. Dem widersprechen die Beschwerdeführenden; der
Beschwerdeführer habe durch seine Kleindelinquenz weder in schwerwiegender
Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen noch gefährde er
diese.
2.2.1
Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63
Abs. 1 lit. b AuG liegt insbesondere dann vor, wenn gesetzliche
Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1
lit. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit). Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG verlangt zudem,
dass der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung verstossen haben muss.
Entgegen der in der Beschwerde
vertretenen Auffassung ist ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung nicht nur dann gegeben, wenn der Verstoss eine grosse
Intensität aufweist. Auch kleinere Verstösse, die für sich alleine nicht schwerwiegend
sind, können in der Summe als schwerwiegender Verstoss qualifiziert werden,
wenn sie innerhalb kurzer Zeit in erheblicher Anzahl ergangen sind.
2.2.2
Der Beschwerdeführer wurde wie erwähnt innerhalb von fünf Jahren wegen
zahlreicher Straftaten zu Freiheitsstrafen von knapp zwei Jahren verurteilt. Er
liess sich von den ausgesprochenen Straftaten nicht beeindrucken, sondern wurde
jeweils wieder aufs Neue straffällig. Gegen die ihm am 20. August 2004
auferlegte Ausgrenzung aus dem Gebiet der Stadt E verstiess er mehrmals. Das
Bezirksgericht E hielt im Urteil vom 15. August 2005 – das vom Obergericht
Zürich am 18. Mai 2006 bestätigt worden war – fest, dass das Verschulden
des Beschwerdeführers erheblich wiege. Obwohl er diverse Male wegen Widerhandlungen
gegen die Ausländergesetzgebung bestraft worden sei, habe er erneut – bar jeder
Einsicht – die Ausgrenzungsverfügung missachtet. Dies zeuge von einer Geringschätzung
gegenüber behördlichen Anordnungen und zeige, dass der Beschwerdeführer nicht
gewillt sei, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Im noch nicht
rechtskräftigen Urteil des Zürcher Obergerichts vom 28. April 2009 hielt
das Gericht fest, dass sich der Beschwerdeführer durch die letzte unbedingte
Freiheitsstrafe nicht habe beeindrucken lassen und wiederum mehrmals die
Ausgrenzungsverfügung missachtet habe. Vorleben und Verhalten des
Beschwerdeführers zeigten seine Unverbesserlichkeit und widerlegten klar die
gesetzliche Vermutung einer günstigen Prognose. Hinzu tritt, dass sich der Beschwerdeführer
seit Jahren weigert, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen; gegen Ausschaffungsversuche
wehrt er sich mit Händen und Füssen; wiederholt ist er vor der Polizei
geflüchtet. In Anbetracht dieser Umstände ist der Schluss der Vorinstanz nicht
zu beanstanden, wenn sie die zahlreichen Straftaten des Beschwerdeführers und
sein übriges Verhalten als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung eingestuft hat.
2.2.3
Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, verfängt nicht. Es ist
nicht einzusehen, weshalb Widerhandlungen gegen die Ausländergesetzgebung nicht
berücksichtigt werden dürfen, nur weil bei diesen keine Rückfallgefahr besteht,
sollte dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Zum
einen spricht Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG sowohl von Verstössen –
das heisst die Berücksichtigung von in der Vergangenheit liegenden Handlungen –
als auch von der andauernden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung. Ungeachtet dessen, ob beim Beschwerdeführer eine Rückfallgefahr besteht
oder nicht (vgl. aber E. 3.4), hat er sich in der Vergangenheit in
erheblichem Mass nicht an gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen
gehalten. Die Ausländergesetzgebung ist dabei nicht anders als das übrige Recht
zu behandeln; es steht dem Beschwerdeführer nicht frei, sich nur an jene
Gesetze zu halten, die ihm vernünftig erscheinen. Der Widerrufsgrund nach Art. 63
Abs. 1 lit. b AuG ist somit ebenfalls gegeben.
2.3 Nachdem
der Beschwerdeführer bereits zwei Widerrufsgründe gesetzt hat, kann offen bleiben,
ob er dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist und deshalb
auch den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt.
3.
3.1 Das
Vorliegen eines Widerrufsgrundes führt nicht ohne Weiteres zur Nichterteilung
der Aufenthaltsbewilligung. Diese muss sich als verhältnismässig erweisen.
Deshalb ist eine Interessenabwägung zwischen dem persönlichen Interesse des Ausländers
am Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an dessen Entfernung
vorzunehmen. Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und
die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist dabei die vom Strafrichter verhängte
Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird bei einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren keine Bewilligung mehr erteilt, selbst wenn dem
Ehepartner die Ausreise nur schwer zugemutet werden kann. Nur beim Vorliegen aussergewöhnlicher
Umstände kann sich eine andere Beurteilung aufdrängen (BGE 130 II 176 E. 4.1).
Das Bundesgericht hat an dieser Rechtsprechung auch unter neuem Recht
festgehalten (BGr, 25. September 2009,2C_295/2009, E. 4.4,
www.bger.ch).
3.2 Der
Beschwerdeführer wurde während seines knapp 11½-jährigen Aufenthalts zu Freiheitsstrafen
von mehr als zwei Jahren verurteilt. Er wurde – stimmen seine Angaben – bereits
am Einreisetag straffällig. Trotz Verurteilungen zu unbedingten
Freiheitsstrafen delinquierte der Beschwerdeführer weiter. Die zu Beginn eher
milden Strafen – trotz grosser Deliktssumme – sind auf die fälschlicherweise
erfolgte Anwendung des Jugendstrafrechts zurückzuführen. Es ist
gerichtsnotorisch, dass diese Strafen sonst weitaus höher ausgefallen wären.
Der Beschwerdeführer hat die Behörden jahrelang über seine Identität getäuscht
und ist unter mehreren Namen aufgetreten; der im Asylverfahren angeblich noch
nicht existente Pass ist anlässlich der Heirat plötzlich aufgetaucht. Der
Beschwerdeführer missachtete behördliche Verfügungen; die ihm auferlegte
Ausgrenzung aus der Stadt E verletzte er mehrmals, seiner Ausreiseverpflichtung
kam er bis heute nicht nach. Er stellte sich aktiv gegen die Staatsgewalt,
indem er mehrmals vor der Polizei floh und sich physisch gegen seine
Ausschaffung zur Wehr setzte. Er beschäftigte Gerichte und Verwaltungsbehörden
in der ganzen Schweiz und schuldet allein den Zürcher Gerichten Kosten in der
Höhe von knapp Fr. 20'000.-. Sein ganzes Verhalten seit seiner Einreise
muss als krass rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden. Er hat den Aufenthalt in
der Schweiz durch sein renitentes Verhalten erzwungen, lebte von der
staatlichen Fürsorge und war in erheblichem Masse straffällig. Zusammenfassend
besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, den Beschwerdeführer vom
Schweizer Staatsgebiet zu entfernen.
3.3 Ein
überwiegendes privates Interesse des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich.
Er ist erst mit 21 Jahren in die Schweiz gereist, hat also die prägenden
Jugendjahre in seinem Heimatland verbracht. Er besitzt keine Angehörigen in der
Schweiz, dafür aber mehrere Verwandte in seiner Heimat. Eine massgebliche
Integration ist angesichts der zahlreichen Straftaten nicht ersichtlich. Zwar
ist er mit einer Schweizerin verheiratet; dem Paar musste aber bei der Hochzeit
im Sommer 2008 bewusst sein, dass sie das Eheleben in Anbetracht der
Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass er seit Jahren
ausreisepflichtig war und sich illegal im Land aufhielt, wahrscheinlich nicht
in der Schweiz würden leben können. Ob es der Beschwerdeführerin zumutbar ist,
dem Beschwerdeführer in dessen Heimat zu folgen, ist dabei unerheblich.
Notfalls haben sie das Eheleben besuchsweise aufrechtzuerhalten.
Daran ändert auch nichts, dass sich die Beschwerdeführenden
aufgrund ihrer intakten Ehe auf Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berufen
können. Diese Ansprüche sind nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36
BV einschränkbar. Wie aufgezeigt wurde, ist die Nichterteilung der
Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig.
3.4 Selbst
wenn man – um eine Inländerdiskriminierung zu verhindern – Art. 5 Anhang I
des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten
über die Freizügigkeit und die hierzu ergangene Rechtsprechung (vgl. BGr, 29. September
2009,2C_196/2009, www.bger.ch) berücksichtigen würde, liesse dies die
Interessenabwägung nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen. In
ständiger Rechtsprechung verbietet der Europäische Gerichtshof eine Ausweisung
aus generalpräventiven Gesichtspunkten, das heisst zur Abschreckung anderer
Ausländer. Eine Ausweisung darf nicht als zwingende Folge eines strafbaren Verhaltens
verfügt werden, sondern nur unter Berücksichtigung des persönlichen Verhaltens
des Ausländers und der von ihm ausgehenden Gefährdung für die öffentliche Ordnung
(vgl. EuGH, 10. Februar 2000, Nazli, C-340/97, Ziff. 59, www.curia.europa.eu).
Vorliegend wird dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung nicht aus
generalpräventiven Gesichtspunkten oder als zwingende Folge seiner Straffälligkeit
verweigert, sondern aufgrund einer umfassenden Abwägung seines persönlichen
Verhaltens. Seit er sich in der Schweiz befindet, hat er sich behördlichen Anordnungen
widersetzt, ist wiederholt straffällig geworden und wurde insgesamt sechzehn
Mal verurteilt, wovon ein Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Von
ausgesprochenen Strafen und Gefängnisaufenthalten liess er sich nicht
beeindrucken. Seit seiner Einreise war er nicht gewillt, sich an die hiesigen
Gesetze zu halten. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung
besteht die erhebliche Gefahr, dass er sich auch künftig nicht an die Rechtsordnung
halten wird. Daran ändert nichts, dass künftige Verstösse gegen die Ausländergesetzgebung
wohl wegfallen dürften, wenn er die Aufenthaltsbewilligung erhalten würde. Denn
die Straftaten gegen die Ausländergesetzgebung sind im Gesamtkontext zusammen
mit den übrigen Straftaten zu betrachten und zeigen deutlich die Strafunempfindlichkeit
und mangelnde Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers auf. Auch die
Strafgerichte vermochten dem Beschwerdeführer in den jüngeren Urteilen keine
positive Bewährungsprognose mehr zu stellen; die entsprechenden Verurteilungen
lauteten ausnahmslos auf unbedingte Freiheitsstrafen. In Anbetracht dessen
stellt der Beschwerdeführer eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung dar.
Dem Beschwerdeführer wurde die Aufenthaltsbewilligung
somit zu Recht verweigert.
4.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit September 2009 in
ärztlicher Behandlung. Bei ihm wurde eine depressive Störung diagnostiziert,
die offenbar durch die Aussicht auf eine Ausschaffung hervorgerufen worden ist.
Die eingereichten Unterlagen genügen nicht, die behauptete
psychische Erkrankung rechtsgenüglich nachzuweisen. Auf gerade mal zwei bzw.
drei Seiten wird der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in knappen Sätzen
geschildert. In beiden Berichten wird festgehalten, dass eine somatische
Untersuchung nicht durchgeführt worden sei. Berichte zum stationären Aufenthalt
des Beschwerdeführers fehlen gänzlich. Aussagen wie "Weiter möchten wir
festhalten, dass […] sich [der Beschwerdeführer] in all den Gesprächen deutlich
und glaubhaft von fremdgefä[h]rdenden oder anderen kriminellen Denkinhalten
oder Handlungsabsichten distanzierte", beziehen sich nicht auf die
psychische Situation des Beschwerdeführers.
Der Hinweis in der Beschwerde auf ein Urteil des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, 6. Februar 2001, Bensaid, 44599/98,
www.echr.coe.int) ist sodann unbehelflich. In diesem Entscheid ging es um einen
Algerier, der an starker Schizophrenie litt, die mehrere Jahre vor der durch
das Vereinigte Königreich beabsichtigten Ausweisung bestanden hat. Obwohl der
Gerichtshof anerkannte, dass sich die Krankheit durch die Ausweisung
verschlechtern könnte und das Niveau der medizinischen Behandlung in Algerien
ungleich tiefer sei als im Vereinigten Königreich, verneinte er eine Verletzung
von Art. 3 EMRK.
Im vorliegenden Fall beziehen sich die behaupteten
psychischen Probleme des Beschwerdeführers auf die Rückkehr an sich. Er droht
mit selbstgefährdenden Handlungen, sollte er ausgeschafft werden. Diese Gründe
zu berücksichtigen hiesse, es in das Belieben eines ausreisepflichtigen
Ausländers zu stellen, ob die verfügte Entfernungsmassnahme auch tatsächlich
vollzogen wird. Unabhängig davon muss ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK mit
Hinweis auf die strenge Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte verneint werden. Eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit
der Rückkehr kommt angesichts der Straffälligkeit des Beschwerdeführers von
vornherein nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 7 lit. a und b AuG).
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten den Beschwerdeführenden je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung
für den Gesamtbetrag aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 und § 14 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; Alfred Kölz/ Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 14 N. 3), und es steht ihnen keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen. Die vorliegende Beschwerde muss
als aussichtslos bezeichnet werden, weil die geltend gemachten Rügen den
vorinstanzlichen Entscheid nicht ernsthaft anzuzweifeln vermochten (§ 16 Abs. 1
und 2 VRG). Die Prüfung der weiteren Voraussetzungen erübrigt sich.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands wird abgewiesen;
und
entscheidet:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte und unter solidarischer
Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung
an…