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Entscheid

VB.2009.00551

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00551

22. September 2010Deutsch16 min

(URT.2010.12654)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit gemeinsamer Ausschreibung vom 5. Juni 2009

eröffnete die Baudirektion des Kantons Zürich (Hochbauamt) sechs separate

Beschaffungen betreffend den Umbau und die Erweiterung des Berufsschulhauses J

in K. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Arbeitsgattungen samt

entsprechendem Vergabeentscheid:

- 01

(Abbrucharbeiten), Zuschlag vom 17. September 2009 an die E AG;

- 02

(Abbrucharbeiten Blech-/Glasfassade), Verfahrensabbruch mit Verfügung vom 28. September

2009;

- 03

(Abbrucharbeiten Haustechnik);

- 04 (Bohr-

und Schneidearbeiten), Zuschlag vom 17. September 2009 an die D AG;

- 05 (Pfähle),

Zuschlag vom 30. September 2009 an die F AG;

- 06 (Baumeisterarbeiten),

Zuschlag vom 6. November 2009 an die G AG/H AG.

Erwägungen

II.

A. Mit

separaten Eingaben vom 1. bzw. 7. Oktober 2009 führte die A AG

Beschwerde gegen die Vergabe der Aufträge für die Bohr- und Schneidearbeiten (04)

[VB.2009.00551], die Abbrucharbeiten (01) [VB.2009.00552] und für die Pfähle (05)

[VB.2009.584] sowie gegen den Verfahrensabbruch betreffend die Vergabe der

Abbrucharbeiten "Blech-/Glasfassade" (02) [VB.2009.00570]. Sie

beantragte, die Vergabeentscheide seien allesamt aufzuheben und der Zuschlag

jeweils an sie zu erteilen, eventuell sei die Sache zur Fortsetzung bzw.

Wiederholung und Neuvergabe unter Einbezug des beschwerdeführerischen Angebots

an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner wurde in allen Verfahren um

Zusprechung einer Parteientschädigung, Erteilung der aufschiebenden Wirkung und

um Gewährung der uneingeschränkten Akteneinsicht ersucht.

Der Beschwerdegegner beantragte in allen Verfahren, die

Beschwerde wie auch das Gesuch betreffend aufschiebende Wirkung seien

abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführerin.

Die Mitbeteiligten liessen sich nicht vernehmen.

Mit Präsidialverfügung vom 5. November 2009 wurden

die Beschwerdeverfahren VB.2009.00551, VB.2009.00552, VB.2009.00570 und

VB.2009.00584 vereinigt und es wurde insgesamt die Erteilung der aufschiebenden

Wirkung verweigert. Ferner wurde der Beschwerdeführerin teilweise Akteneinsicht

gewährt.

Mit Präsidialverfügung vom 1. Dezember 2009 wurde das

von der Beschwerdeführerin gestellte Sistierungsbegehren abgewiesen.

Am 19. Januar 2010 wies das Bundesgericht die von der

Beschwerdeführerin gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung geführten

Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat.

In den Stellungnahmen des zweiten Schriftenwechsels

hielten die Parteien an ihren Sachbegehren fest, wobei die Beschwerdeführerin

ein neuerliches Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung stellte, welches

am 17. Februar 2010 durch Nichteintreten erledigt wurde.

Am 30. April 2010 teilte der Beschwerdegegner mit,

dass die betreffenden Werkverträge mit den Mitbeteiligten zwischenzeitlich

abgeschlossen worden seien.

B. Mit

Beschwerde vom 20. November 2009 beantragte die Beschwerdeführerin dem

Verwaltungsgericht, die Vergabe der Baumeisterarbeiten (06) [VB.2009.00658] sei

aufzuheben und der Zuschlag an sie zu erteilen, eventuell sei die Sache zur

Neuvergabe unter Einbezug des beschwerdeführerischen Angebots an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Ferner wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung

der uneingeschränkten Akteneinsicht und um Zusprechung einer

Parteientschädigung ersucht.

Der Beschwerdegegner beantragte, die Beschwerde wie auch

das Gesuch betreffend aufschiebende Wirkung seien abzuweisen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

Die Mitbeteiligte verzichtete auf Vernehmlassung.

Mit Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2009 wurde

die einstweilige Gewährung der aufschiebenden Wirkung bestätigt sowie das

Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführerin teilweise gutgeheissen.

Die Stellungnahmen des zweiten Schriftenwechsels datieren

vom 8. bzw. 25. Januar 2010.

Am 26. Januar 2010 wurde das Gesuch um Erteilung der

aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Am 30. April 2010 teilte der Beschwerdegegner mit,

dass der betreffende Werkvertrag mit der Mitbeteiligten zwischenzeitlich

abgeschlossen worden sei.

Die Parteivorbringen werden – soweit erheblich – im Rahmen

der nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Beschwerdeverfahren VB.2009.00658 betrifft das gleiche, in mehrere Beschaffungen

aufgeteilte Bauvorhaben wie die bereits vereinigten Beschwerdeverfahren

VB.2009.00551, VB.2009.00552, VB.2009.00570 und VB.2009.00584 und wirft weitgehend dieselben Rechtsfragen auf. Es ist daher

mit besagten Verfahren zu vereinigen.

2.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber

können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen

werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBI 100/1999, S. 372;

vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41

N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der

Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März

2001.

(IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des

Kantons Zürich zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das

öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 zur Anwendung.

3.

Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen

den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine

realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn

die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens

führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt

ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18

= BEZ 1999 Nr. 11; § 21 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

Vorliegend verficht die

Beschwerdeführerin eine Änderung der Preisbewertung zugunsten ihrer Angebote.

Im Falle der Gutheissung hätte sie damit eine realistische Chance auf die

Zuschläge. Dass dies infolge der Vertragsschlüsse nicht mehr möglich

ist, hat keinen Einfluss auf die Beschwerdelegitimation, da die

Submissionsbeschwerde auch dafür zur Verfügung steht, nach Vertragsschluss die

Rechtswidrigkeit einer Zuschlagsverfügung feststellen zu lassen (Art. 18 Abs. 2

IVöB), und die Beschwerdeführerin für diesen Eventualfall überdies auch einen

entsprechenden Feststellungsantrag gestellt hat.

4.

Wie in Ziffer 2.7 der Ausschreibung festgehalten, wurde

der Bauauftrag in sechs Beschaffungen aufgeteilt. Gegen fünf der hierzu

ergangenen Vergabeentscheide richten sich die vorliegenden Beschwerden. Mit

Bezug auf vier der streitigen Beschaffungsgegenstände, nämlich 01

(Abbrucharbeiten), 02 (Abbrucharbeiten Blech-/Glasfassade), 04 (Bohr- und

Schneidearbeiten) und 05 (Pfähle), hat die Beschwerdeführerin jeweils im

Begleitschreiben zu den einzelnen Offerten den ausdrücklichen Vorbehalt

angebracht, dass die "Ausführung nur bei gleichzeitiger Vergabe mit 06

Baumeisterarbeiten" erfolge. Beim fünften Beschwerdegegenstand, der

Vergabe der Arbeitsgattung 06 (Baumeisterarbeiten), hat die Beschwerdeführerin

ihrer Offerte sodann eine "Variante" beigefügt, wonach sie "bei

gleichzeitiger Vergabe mit 07 Abbrucharbeiten" einen "zusätzlichen

Rabatt von 2 %" offeriere.

In den Vergabeverfahren zu den Arbeitsgattungen 04 (Bohr-

und Schneidearbeiten), 05 (Pfähle) und 06 (Baumeisterarbeiten) stammt das

preislich günstigste Angebot von der jeweiligen Zuschlagsempfängerin bzw.

heutigen Mitbeteiligten. Dass das Preiskriterium bei diesen Vergaben offenbar

von ausschlaggebender Bedeutung war, wird von der Beschwerdeführerin nicht infrage

gestellt. Insbesondere hat sie nicht geltend gemacht, ihre Angebote hätten aus

anderen als preisbezogenen Überlegungen als die wirtschaftlich günstigsten

gewertet werden müssen. Bei den Arbeitsgattungen 01 (Abbrucharbeiten) und 02

(Abbrucharbeiten Blech-/Glasfassade) hat die Beschwerdeführerin sodann zwar

jeweils das preislich tiefste Angebot eingereicht, kam damit aber nicht zum

Zug, weil sie die Verbindlichkeit der entsprechenden Angebote von der

Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren zu 06 (Baumeisterarbeiten) abhängig

gemacht hatte und diese Bedingung auch nach wiederholtem Hinweis auf den

deshalb drohenden Ausschluss ihrer Angebote ausdrücklich aufrechterhielt.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie bei

einer separaten Abwicklung der einzelnen Vergabeverfahren mit keinem ihrer

Angebote zum Zug kommt. Unbestritten blieb insbesondere auch die Tatsache, dass

sie bei der Arbeitsgattung 06 (Baumeisterarbeiten)

sowohl mit ihrem Grundangebot als auch mit ihrer "Variante" preislich

über dem Angebot der Mitbeteiligten liegt. Sie macht indes geltend, beim

Preiskriterium dürfe nicht ausschliesslich darauf abgestellt werden, welches

Angebot bei den einzelnen Beschaffungen das tiefste sei. Vielmehr müsse ausschlaggebend

sein, dass die Beschwerdeführerin die tiefste Gesamtsumme aller Einzelofferten

eingereicht habe. Ein solcher Preisvorsprung bestehe nicht nur hinsichtlich ihrer

Offertvariante zu 06 (Baumeisterarbeiten), sondern auch hinsichtlich der

höheren Grundofferte.

5.

5.1

Das vergebende

Gemeinwesen ist bei der Bestimmung von Gegenstand und Umfang einer Beschaffung

weitgehend frei. Den Vergabestellen ist es denn auch gestattet, Bauvorhaben in

sinnvolle Teilaufträge aufzuteilen und diese separat zu vergeben (vgl. VGr, 9. Juli 2003,

VB.2003.00270, E. 3c; 21. April 2004, VB.2003.00268, E. 3.2.3;

jeweils unter www.vgrzh.ch). Die Aufteilung eines Auftrags darf indes nicht

dazu dienen, die Vergabebestimmungen zu umgehen (§ 2 Abs. 2 der

Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 [SubmV], Art. 7 Abs. 2

IVöB; RB 1999 Nr. 59), und sie darf auch nicht zu anderweitigen

Verzerrungen des Wettbewerbs führen (RB 1999 Nr. 60).

Dass vorliegend mit der Aufteilung auf mehrere

Submissionen die Vergabebestimmungen umgangen worden wären, wurde nicht

substanziiert behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin

sieht jedoch im Umstand, dass das günstigste Angebot nicht gesamtheitlich über

alle eingereichten Angebote, sondern allein in Bezug auf die jeweilige

Arbeitsgattung ermittelt wurde, eine Behinderung des Wettbewerbs. Denn

Anbieter, welche das Gesamtprojekt mit einem lukrativen Gesamtrabatt hätten

offerieren können, würden dadurch benachteiligt.

Grundsätzlich ist dem Beschwerdegegner indessen darin beizupflichten,

dass auch die Aufteilung eines Auftrags eine wettbewerbsfördernde Wirkung hat,

indem ein breiterer Anbieterkreis angesprochen wird. Kleinere oder auf einzelne

Arbeitsgattungen spezialisierte Unternehmen sind dadurch nicht gezwungen, sich

mit anderen Anbietern in geeigneter Form zusammenzuschliessen, sondern können

selbständig eine Offerte einreichen. Je mehr Marktteilnehmer pro Arbeitsgattung

direkt angesprochen sind, umso stärker spielt der Wettbewerb unter ihnen. Dies

bestreitet auch die Beschwerdeführerin nicht, sondern wendet sich explizit nur

gegen die vorliegend erfolgte Einzelpreisbewertung.

Wo andererseits die Umstände erwarten lassen, dass sich

eine gesamtheitliche Preisbewertung unter Berücksichtigung allfälliger

Gesamtrabatte tatsächlich preismindernd auswirkt, kann sich eine Vergabestelle

im Einzelfall für ein solches Bewertungsmodell entscheiden. Dies steht jedoch

in ihrem Ermessen (VGr, 7. Juli 1999, ZBl 2000,

S. 271 = BEZ 1999 Nr. 26 E. 6a, mit Hinweisen), in welches das

Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids

zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; vgl. auch § 50 Abs. 3 VRG),

nicht eingreift. Zu beachten ist dabei, dass eine Berücksichtigung von

Kombinationsangeboten und allfälliger Preisnachlässe mitunter zu komplizierten

Verhältnissen führen kann. Eine genügende Vergleichbarkeit der Angebote lässt

sich wohl nur herbeiführen, wenn der Preis das alleinige Zuschlagskriterium

ist.

Aus den genannten Gründen verfängt auch der Einwand der

Beschwerdeführerin nicht, der Beschwerdegegner habe mit seinem Vorgehen gegen

das Gebot der wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel verstossen.

5.2

Ohne

vorgängige Bekanntmachung in den Ausschreibungsunterlagen erweist sich eine

Gesamtpreisbetrachtung ohnehin als unzulässig, da sie gegen das Transparenz-

und Gleichbehandlungsgebot verstossen würde. Die Submissionsteilnehmer können

in diesem Fall berechtigterweise davon ausgehen, dass ihre Angebote jeweils

einzeln gewürdigt werden.

5.3

Da die

vorliegend angewandte Einzelpreisbetrachtung somit nicht rechtswidrig ist, bleibt

es unerheblich, dass die Beschwerdeführerin für die Arbeitsgattungen 01, 02, 03,

04.

und 06 zusammengerechnet den tiefsten Gesamtpreis offeriert hat (Fr.

4'618'379.35 im Grundangebot bzw. Fr. 4'558'123.05 in der

"Variante" gegenüber der Summe der jeweils tiefsten Einzelangebote der

Mitbeteiligten von Fr. 4'465'162.60 gemäss Offertöffnungsprotokoll). Dass

die von der Beschwerdeführerin eingereichten tiefsten Einzelangebote in den

Arbeitsgattungen 01 und 02 nicht berücksichtigt werden konnten, hat allein die

Beschwerdeführerin zu vertreten, weil sie die entsprechenden Offerten nur unter

einer Bedingung abgegeben hat, die nicht in Erfüllung ging (hierzu nachfolgend

E. 7).

5.4

Schliesslich

macht die Beschwerdeführerin noch geltend, die Aufteilung des Auftrags sei auch

aus "finanzrechtlichen, finanzpolitischen" wie auch "aus

generellen politischen, staatsrechtlichen und staatspolitischen Gründen sehr

fragwürdig", bestehe doch "die Gefahr, dass Finanzkompetenzen sowie

andere Zuständigkeitsvorschriften […] umgangen würden". Nachdem die

Beschwerdeführerin selbst weder behauptet noch dartut, dass es vorliegend zu solchen

Verstössen gekommen sei, ist dieser Frage nicht weiter nachzugehen und kann

auch dahingestellt bleiben, ob die Umgehung anderer als rein vergaberechtlicher

Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren überhaupt beachtlich wäre.

Anzumerken ist immerhin, dass sich die aktenkundigen Kreditbeschlüsse von

Regierungs- und Kantonsrat auf die Gesamtkosten des Bauvorhabens beziehen und

dementsprechend auch nicht ersichtlich ist, dass die vergaberechtliche

Auftragsaufteilung hier irgendwelche "finanzpolitischen" Auswirkungen

gehabt hätte.

Die Aufteilung des Bauauftrags in sechs separate Vergaben

und die Einzelpreisbetrachtung erweisen sich demgemäss als zulässig.

6.

Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, durch

die gleichzeitige Ausschreibung verschiedener, dasselbe Projekt betreffender

Arbeitsgattungen sei bei den Anbietenden die Erwartung geweckt worden, dass ihr

auch dann sämtliche Arbeiten zugeschlagen würden, falls sie zumindest in der

Summe ihrer Offertbeträge die Summe der jeweils günstigsten Anbieterinnen zu

unterbieten vermöge. In diesem Vertrauen sei die Beschwerdeführerin durch das

Schreiben des Beschwerdegegners vom 11. August 2009 zusätzlich bestärkt

worden. Wenn es dort einleitend heisse, "unter der Voraussetzung, dass die

verschiedenen Arbeitsgattungen einzeln vergeben werden", impliziere das

umgekehrt auch die Möglichkeit einer mehrere Beschaffungen zusammenfassenden

Betrachtung.

Dem ist mit dem

Beschwerdegegner entgegenzuhalten, dass in Ziffer 2.7 der amtlichen

publizierten Ausschreibung ausdrücklich festgehalten wurde, der Bauauftrag

werde in mehrere Beschaffungen aufgeteilt. Damit wurde entgegen dem

beschwerdeführerischen Dafürhalten bei den Anbietenden das Vertrauen erweckt,

die jeweiligen Zuschläge erfolgten ausschliesslich gestützt auf eine separate

Beurteilung der Offerten einer jeden Submission.

Ob bzw. inwieweit der

Beschwerdegegner diese unmissverständliche Vorgabe nach Eingang der Offerten

überhaupt noch hätte relativieren dürfen, kann hier offen bleiben, da er dies

gar nicht versuchte, insbesondere auch nicht im angerufenen Schreiben vom 11. August

2009.

Dort heisse es:

"Unter der

Voraussetzung, dass die verschiedenen Arbeitsgattungen einzeln vergeben werden,

bestehen in Ihrem Fall beim Angebot 01 (Abbrüche) und 02 (Abbrüche)

Blech-/Glasfassade gute Chancen auf einen Zuschlag. […]"

Abgesehen davon, dass diese Formulierung ohnehin nicht per

se als Relativierung der erklärten Voraussetzung verstanden werden kann, ist

sie sodann im Kontext der nachfolgenden Ausführungen zu sehen, welche

folgendermassen lauten:

"Ihren

jeweiligen Offertbegleitschreiben vom 8. Juli 09 entnehmen wir aber, dass

Ihr Unternehmen, diese Arbeitsgattungen nur bei gleichzeitigem Zuschlag der

Baumeisterarbeit – welche nicht zur Diskussion steht –, für uns ausführen will.

[…] [Diese] Vorgaben bezüglich der Arbeitsvergaben [können wir] keinesfalls

akzeptieren. Wir fordern Sie deshalb auf, uns bis zum 25. August 2009 Ihre

Position zu erklären bzw. uns mitzuteilen, ob Sie auf einen allfälligen Zuschlag

der genannten Arbeiten tatsächlich verzichten."

Diese Ausführungen lassen

keinen Zweifel daran, dass der Beschwerdegegner an der separaten Führung der

ausgeschriebenen Submissionsverfahren zwingend festhält und es an der

Beschwerdeführerin gelegen hätte, ihre damit nicht vereinbaren Vorbehalte

hinsichtlich einer gleichzeitigen Vergabe der Baumeisterarbeiten aufzugeben. Im

Übrigen ist es nicht bei dieser einen Klarstellung geblieben, vielmehr wurde

die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. August 2009 nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass

es sich um je separate Submissionen mit jeweils unterschiedlichem

Teilnehmerkreis handle. Eine gesamthafte Vergabe aller von der

Beschwerdeführerin offerierten Leistungen komme einer Ungleichbehandlung der

Submissionsteilnehmer gleich und falle deshalb ausser Betracht. Insbesondere

sei dies nicht möglich, weil gewisse Unternehmer mit ihrem einzigen Angebot bei

bloss einer Arbeitsgattung am günstigsten seien und daher berücksichtigt werden

müssten.

Mithin kann keine Rede davon sein, dass die Vergabestelle

mit der Ausschreibung oder im Nachgang dazu eine Vertrauensgrundlage für die

von der Beschwerdeführerin verfochtene beschaffungsübergreifende Preisbewertung

gelegt hätte.

7.

7.1

Gemäss

ihren Ausführungen in den jeweiligen Beschwerdeantworten hat die

Beschwerdegegnerin die für die Arbeitsgattungen 01 und 02 eingereichten preislich

günstigsten Angebote der Beschwerdeführerin wegen der angebrachten Vorbehalte

für ungültig betrachtet und in der Folge vom Verfahren ausgeschlossen.

Nach § 28 lit. h SubmV sind Anbietende von der

Teilnahme unter anderem auszuschliessen, wenn sie wesentliche Formerfordernisse

verletzt haben, insbesondere durch Änderung der Ausschreibungsunterlagen. Bei

der Beurteilung solcher Mängel ist im Interesse der Vergleichbarkeit der

Angebote und des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein strenger Massstab anzulegen,

was zum Ausschluss führen muss, sofern die Mängel nicht unwesentlich sind (RB

2006.

Nr. 46 mit weiteren Hinweisen).

Mit ihren Vorbehalten zu

den Angeboten 01, 02, 04 und 05, wonach sie die "Ausführung nur bei

gleichzeitiger Vergabe mit 06 Baumeisterarbeiten" offeriere, hat die

Beschwerdeführerin die Ausschreibungsunterlagen indes nicht abgeändert und ist

damit von den Formerfordernissen gemäss § 28 lit. h SubmV nicht abgewichen.

Durch den jeweils angebrachten Vorbehalt hat sie ihre Angebote lediglich einer

aufschiebenden Bedingung unterstellt, deren Erfüllung ausschliesslich vom

Willen der Vergabestelle abhängig war und die vorliegend nicht eingetreten ist.

7.2

Durch den

Ausschluss ihrer Angebote wurde die Beschwerdeführerin jedoch nicht

benachteiligt. Denn selbst wenn sie im Verfahren verblieben wäre, hätten ihre

Angebote nicht den Zuschlag erhalten können (vgl. E. 5). Somit fehlt der

Beschwerdeführerin das schutzwürdige Interesse, um gegen die Vergabe der

Arbeitsgattung 01 an die Mitbeteiligte sowie den Verfahrensabbruch betreffend

die Arbeitsgattung 02 vorgehen zu können. Dies gilt auch für die

Arbeitsgattungen 04 und 05, in denen das Angebot der Beschwerdeführerin überdies

nicht das preislich günstigste war.

Als einziges vorbehaltlos abgegebenes Angebot der

Beschwerdeführerin verbleibt damit dasjenige zu 06, welches bei der

Preisbewertung jedoch nicht den ersten Platz belegt hat. Abgesehen davon, dass

dies auch für die beschwerdeführerische "Offertvariante" zu 06

(Baumeisterarbeiten) gilt, enthält Letztere einen zusätzlichen Kombinationsrabatt

von 2 % bei gleichzeitiger Vergabe von 07 (Abbrucharbeiten), mithin eine

bedingte Option, welche mangels Bedingungseintritt ohnehin gegenstandslos

wurde.

Zusammengefasst erweisen

sich die Beschwerden somit als unbegründet und sind demzufolge abzuweisen.

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG) und steht ihr eine Parteientschädigung von vornherein nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG). Dagegen

ist sie zu einer solchen an den Beschwerdegegner zu verpflichten (§ 17 Abs. 2

lit. a und b VRG), wobei zu berücksichtigen ist, dass dieser mit den

Beschwerdeantworten teilweise nur die ihm obliegende Begründung der

Vergabeentscheide nachgeholt hat. Angemessen sind Fr. 2'500.-.

9.

Da der geschätzte

massgebliche Gesamtwert aller das Bauvorhaben betreffenden Hoch- und

Tiefbauarbeiten (Art. 7 Abs. 2 IVöB; vgl. RRB Nr. 179/2008 vom 6. Februar

2008.

E. C) den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert

erreicht (Art. 1 lit. c der Verordnung des EVD vom 11. Juni 2010

über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für das

zweite Semester des Jahres 2010 und das Jahr 2011; SR 172.056.12), ist gegen

diesen Entscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich

eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls steht gegen

diesen Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

Das Beschwerdeverfahren VB.2009.00658 wird mit den

Beschwerdeverfahren VB.2009.00551, VB.2009.00552, VB.2009.00570 und

VB.2009.00584 vereinigt;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerden werden abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 12'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 750.-- Zustellungskosten,

Fr. 12'750.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine

Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen

ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

BGG erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die

Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…