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Entscheid

VB.2009.00553

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00553

22. Oktober 2009Deutsch8 min

(URT.2009.11793)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Stadtpolizei Zürich auferlegte A am 8. Juni

2009 ein Rayonverbot gestützt auf Art. 24b des Bundesgesetzes vom 21. März

1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) und Art. 21a–c

der Verordnung vom 27. Juni 2001 über Massnahmen zur Wahrung der inneren

Sicherheit (VWIS). Ihm wurde untersagt, in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember

2009 im Umfeld von Fussballsportveranstaltungen im Stadion Letzigrund sowie bei

Fussballspielen des Grasshopper Clubs Zürich den Rayon D (Stadion Letzigrund

und Umgebung) während eines Zeitraums von vier Stunden vor bis vier Stunden

nach der Sportveranstaltung zu betreten.

Erwägungen

II.

A ersuchte in der Folge den Haftrichter des

Bezirksgerichts Zürich um gerichtliche Beurteilung des Rayonverbots. Mit Verfügung

vom 28. August 2009 hob der Haftrichter das Rayonverbot auf.

III.

Dagegen gelangte die Stadtpolizei mit

Beschwerde vom 29. September 2009 ans Verwaltungsgericht und beantragte,

dass die Verfügung des Haftrichters aufzuheben sei. Das Rayonverbot sei zu

bestätigen und dessen Dauer auf sechs Monate ab Rechtskraft des Beschwerdeentscheids

festzusetzen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Da die Stadtpolizei in ihrer Beschwerde

weder Ausführungen zu ihrer Beschwerdelegitimation machte noch eine Vollmacht

des Stadtrats einreichte, dem Verwaltungsgericht aber die

Beschwerdeberechtigung der Stadtpolizei als fraglich erschien, setzte es ihr

mit Präsidialverfügung vom 6. Oktober 2009 Frist an, um zu ihrer

Beschwerdelegitimation Stellung zu nehmen bzw. eine Vollmacht des Stadtrats

einzureichen.

In ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober

2009.

äusserte sich die Stadtpolizei dahingehend, dass sie zur Beschwerde legitimiert

sei. Eventualiter und nur für den Fall, dass sich das Verwaltungsgericht wider

Erwarten dieser Rechtsauffassung nicht anschliessen würde, werde eine Vollmacht

der Vorsteherin des Polizeidepartements eingereicht.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gegen Verfügungen des Haftrichters, mit welchen er gemäss § 24a

Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) auf Art. 24

b BWIS gestützte Rayonverbote gerichtlich beurteilt, steht die Beschwerde ans

Verwaltungsgericht grundsätzlich offen (VGr, 19. Juni

2008, VB.2008.00237, E. 1.1–1.5, www.vgrzh.ch).

1.2

Fraglich

ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung im eigenen Namen

berechtigt ist. Sie führt dazu aus, dass sich die Legitimationsfrage nach Bundesrecht

regle. Art. 24b BWIS und Art. 21c VWIS sprächen durchgehend von den

"zuständigen kantonalen Behörden". Diese verfügten das Rayonverbot

und müssten dann logischerweise in den daran anschliessenden

Rechtsmittelverfahren prozesslegitimiert sein. Soweit das Gebiet der Stadt

Zürich betroffen sei, sei die Beschwerdeführerin die zuständige Behörde im Sinn

des BWIS und der VWIS. § 2 Abs. 3 der Einführungsverordnung zum Bundesgesetz

über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 2. Mai 2007 (EV

BWIS, LS 551.19) erkläre zudem die Verfahrensbestimmungen des

Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) für anwendbar. Wenn man die

Verfahrensgrundsätze von § 9 Abs. 2 und 3 GSG auf die sehr ähnliche

Lage bei den BWIS-Verfahren übertrage, ergebe sich zwingend die Parteistellung

und damit auch die Prozesslegitimation der Stadtpolizei in den Verfahren der

richterlichen Überprüfung von Rayonverboten.

1.3

Neben natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts kommt

die Beschwerdeberechtigung gemäss § 70 in Verbindung mit § 21 lit. b

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) Gemeinden sowie

anderen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts zur Wahrung der

von ihr vertretenen Interessen zu. Der verfügenden Behörde fehlt hingegen,

soweit es sich bei dieser nicht um eine Gemeinde oder einen anderen

Verwaltungsträger mit Rechtspersönlichkeit handelt, unter Vorbehalt anderslautender

Bestimmungen in der Spezialgesetzgebung die aktive Rekurs- und Beschwerdefähigkeit

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 105).

Die Beschwerdeführerin stützt ihre

Beschwerdeberechtigung direkt auf das Bundesrecht, indem sie die Art. 24b

BWIS und Art. 21c VWIS anruft. Die beiden Normen regeln in Verbindung mit § 1

EV BWIS jedoch nur, welche Behörde zur Anordnung von Rayonverboten zuständig

ist. Anders als etwa im Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG),

dessen Art. 24 Abs. 2 lit. a die Beschwerdebefugnis der

erstinstanzlich verfügenden Behörde ausdrücklich vorsieht, fehlt eine derartige

Regelung im BWIS.

Die Beschwerdeberechtigung der

Beschwerdeführerin lässt sich auch nicht aus § 9 GSG herleiten, welcher

die Polizei und die Staatsanwaltschaft dazu verpflichtet, auf Verlangen des

Gerichts zum Gesuch um gerichtliche Beurteilung der Gewaltschutzmassnahmen Stellung

zu nehmen. Wie im BWIS und im VWIS findet sich auch im Gewaltschutzgesetz keine

Norm, die im Sinne einer Ausnahme der verfügenden Polizeibehörde, welcher keine

Rechtspersönlichkeit zukommt, die Berechtigung verleiht, in eigenem Namen ein

Rechtsmittel zu ergreifen.

Insgesamt verkennt die Beschwerdeführerin,

dass die Befugnis, eine Verfügung zu treffen, nicht zwingend die aktive Rechtsmittellegitimation

zur Folge hat, wenn die getroffene Verfügung durch eine Rechtsmittelinstanz

aufgehoben wird. Einer Behörde, die nicht rechtsfähig ist, kommt in den

nachfolgenden Rechtsmittelverfahren regelmässig lediglich eine parteiähnliche

Stellung zu. Sie nimmt gegenüber dem Rekurrenten oder dem Beschwerdeführer die

Rolle des passiven Beschwerdegegners ein und kann das Verfahren durch Anerkennung

beenden, indem sie die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung zieht

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 105). Wie dargelegt wurde, bleibt ihr

hingegen die Erhebung eines Rechtsmittels in eigenem Namen versagt.

1.4

Ergibt

sich, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Beschwerdeerhebung befugt war, ist

zu prüfen, ob ihrem Eventualantrag zu folgen und sie als Vertreterin der Stadt

Zürich zu betrachten ist.

Eventualbegehren haben sich im

Verwaltungsprozess wie im Zivilprozess (vgl. etwa Frank/Sträuli/Messmer,

Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 113

N. 13) auf die Sache zu beziehen. Unzulässig ist es hingegen, mit einem

Eventualbegehren einen Parteiwechsel zu beantragen, sollte auf die Beschwerde

einer Partei nicht eingetreten werden können. Dies ergibt sich daraus, dass die

beschwerdeführende Partei bei Einleitung des Verfahrens bekannt sein muss und

ein Parteiwechsel nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig ist (vgl. dazu

Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 106). So trat das Verwaltungsgericht auf

eine Beschwerde nicht ein, bei der ein Vertreter zunächst das Rechtsmittel in

eigenem Namen ergriffen und das Vertretungsverhältnis erst verspätet offengelegt

hatte (RB 1966 Nr. 3). Irrige Parteibezeichnungen können hingegen

berichtigt werden.

Hätte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde

irrtümlich im eigenen Namen erhoben, so hätte sie in ihrer – durch die Präsidialverfügung

vom 6. Oktober 2009 angeforderten – Stellungnahme geltend machen können,

dass sie nicht in eigenem Namen, sondern als Vertreterin der Stadt Zürich

Beschwerde erheben wollte, weshalb die irrige Parteibezeichnung zu berichtigen

sei. Dies war jedoch offensichtlich nicht der Fall, reichte sie doch die Vollmacht

der Vorsteherin des Polizeidepartements lediglich "eventualiter" ein.

Damit beantragte sie implizit einen Parteiwechsel für den Fall, dass das

Verwaltungsgericht die Legitimation der Beschwerdeführerin verneinen sollte.

Ein solcher Antrag ist nach dem Dargelegten jedoch nicht zulässig.

2.

Demgemäss ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…