VB.2009.00553
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00553
22. Oktober 2009Deutsch8 min
(URT.2009.11793)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00553
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 22.10.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Rayonverbot nach BWIS
Nichteintreten auf eine durch die Stadtpolizei Zürich im eigenen Namen erhobene Beschwerde gegen die Aufhebung eines Rayonverbots durch den Haftrichter.
Der verfügenden Behörde fehlt, soweit es sich bei dieser nicht um eine Gemeinde oder einen anderen Verwaltungsrechtsträger mit Rechtspersönlichkeit handelt, unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen in der Spezialgesetzgebung die aktive Rekurs- und Beschwerdefähigkeit. Einer Behörde, die nicht rechtsfähig ist, kommt in den nachfolgenden Rechtsmittelverfahren regelmässig lediglich eine parteiähnliche Stellung zu. Sie nimmt gegenüber dem Rekurrenten oder dem Beschwerdeführer die Rolle des passiven Beschwerdegegners ein. Das BWIS und die VWIS sehen ebenso wenig, wie das GSG, auf welches sie verweisen, eine Beschwerdebefugnis der erstinstanzlichen Behörde vor (E. 1.3).
Die beschwerdeführende Partei muss bei Einleitung des Verfahrens bekannt sein und ein Parteiwechsel ist nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig. Ein Eventualbegehren, mit welchem ein Parteiwechsel beantragt wird, sollte auf die Beschwerde einer Partei nicht eingetreten werden können, ist unzulässig (E. 1.4).
Stichworte:
BEHÖRDENBESCHWERDE
BESCHWERDEBEFUGNIS
BESCHWERDELEGITIMATION
EVENTUALBEGEHREN
LEGITIMATION
PARTEIBEZEICHNUNG
PARTEIFÄHIGKEIT
RECHTSMITTELBEFUGNIS
RECHTSMITTELLEGITIMATION
RECHTSPERSÖNLICHKEIT
VERTRETUNG
VOLLMACHT
WEITERE BESCHWERDEVORAUSSETZUNGEN
Rechtsnormen:
Art. 24b BWIS
Art. 2 Abs. III EV BWIS
§ 21 Abs. b VRG
Art. 21c VWIS
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00553
Beschluss
der 3. Kammer
vom 22. Oktober 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
Stadtpolizei, Kommando,
Beschwerdeführerin,
gegen
A,
Beschwerdegegner,
betreffend Rayonverbot
nach BWIS,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Stadtpolizei Zürich auferlegte A am 8. Juni
2009 ein Rayonverbot gestützt auf Art. 24b des Bundesgesetzes vom 21. März
1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) und Art. 21a–c
der Verordnung vom 27. Juni 2001 über Massnahmen zur Wahrung der inneren
Sicherheit (VWIS). Ihm wurde untersagt, in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember
2009 im Umfeld von Fussballsportveranstaltungen im Stadion Letzigrund sowie bei
Fussballspielen des Grasshopper Clubs Zürich den Rayon D (Stadion Letzigrund
und Umgebung) während eines Zeitraums von vier Stunden vor bis vier Stunden
nach der Sportveranstaltung zu betreten.
Erwägungen
II.
A ersuchte in der Folge den Haftrichter des
Bezirksgerichts Zürich um gerichtliche Beurteilung des Rayonverbots. Mit Verfügung
vom 28. August 2009 hob der Haftrichter das Rayonverbot auf.
III.
Dagegen gelangte die Stadtpolizei mit
Beschwerde vom 29. September 2009 ans Verwaltungsgericht und beantragte,
dass die Verfügung des Haftrichters aufzuheben sei. Das Rayonverbot sei zu
bestätigen und dessen Dauer auf sechs Monate ab Rechtskraft des Beschwerdeentscheids
festzusetzen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
Da die Stadtpolizei in ihrer Beschwerde
weder Ausführungen zu ihrer Beschwerdelegitimation machte noch eine Vollmacht
des Stadtrats einreichte, dem Verwaltungsgericht aber die
Beschwerdeberechtigung der Stadtpolizei als fraglich erschien, setzte es ihr
mit Präsidialverfügung vom 6. Oktober 2009 Frist an, um zu ihrer
Beschwerdelegitimation Stellung zu nehmen bzw. eine Vollmacht des Stadtrats
einzureichen.
In ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober
2009.
äusserte sich die Stadtpolizei dahingehend, dass sie zur Beschwerde legitimiert
sei. Eventualiter und nur für den Fall, dass sich das Verwaltungsgericht wider
Erwarten dieser Rechtsauffassung nicht anschliessen würde, werde eine Vollmacht
der Vorsteherin des Polizeidepartements eingereicht.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gegen Verfügungen des Haftrichters, mit welchen er gemäss § 24a
Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) auf Art. 24
b BWIS gestützte Rayonverbote gerichtlich beurteilt, steht die Beschwerde ans
Verwaltungsgericht grundsätzlich offen (VGr, 19. Juni
2008, VB.2008.00237, E. 1.1–1.5, www.vgrzh.ch).
1.2
Fraglich
ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung im eigenen Namen
berechtigt ist. Sie führt dazu aus, dass sich die Legitimationsfrage nach Bundesrecht
regle. Art. 24b BWIS und Art. 21c VWIS sprächen durchgehend von den
"zuständigen kantonalen Behörden". Diese verfügten das Rayonverbot
und müssten dann logischerweise in den daran anschliessenden
Rechtsmittelverfahren prozesslegitimiert sein. Soweit das Gebiet der Stadt
Zürich betroffen sei, sei die Beschwerdeführerin die zuständige Behörde im Sinn
des BWIS und der VWIS. § 2 Abs. 3 der Einführungsverordnung zum Bundesgesetz
über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 2. Mai 2007 (EV
BWIS, LS 551.19) erkläre zudem die Verfahrensbestimmungen des
Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) für anwendbar. Wenn man die
Verfahrensgrundsätze von § 9 Abs. 2 und 3 GSG auf die sehr ähnliche
Lage bei den BWIS-Verfahren übertrage, ergebe sich zwingend die Parteistellung
und damit auch die Prozesslegitimation der Stadtpolizei in den Verfahren der
richterlichen Überprüfung von Rayonverboten.
1.3
Neben natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts kommt
die Beschwerdeberechtigung gemäss § 70 in Verbindung mit § 21 lit. b
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) Gemeinden sowie
anderen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts zur Wahrung der
von ihr vertretenen Interessen zu. Der verfügenden Behörde fehlt hingegen,
soweit es sich bei dieser nicht um eine Gemeinde oder einen anderen
Verwaltungsträger mit Rechtspersönlichkeit handelt, unter Vorbehalt anderslautender
Bestimmungen in der Spezialgesetzgebung die aktive Rekurs- und Beschwerdefähigkeit
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 105).
Die Beschwerdeführerin stützt ihre
Beschwerdeberechtigung direkt auf das Bundesrecht, indem sie die Art. 24b
BWIS und Art. 21c VWIS anruft. Die beiden Normen regeln in Verbindung mit § 1
EV BWIS jedoch nur, welche Behörde zur Anordnung von Rayonverboten zuständig
ist. Anders als etwa im Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG),
dessen Art. 24 Abs. 2 lit. a die Beschwerdebefugnis der
erstinstanzlich verfügenden Behörde ausdrücklich vorsieht, fehlt eine derartige
Regelung im BWIS.
Die Beschwerdeberechtigung der
Beschwerdeführerin lässt sich auch nicht aus § 9 GSG herleiten, welcher
die Polizei und die Staatsanwaltschaft dazu verpflichtet, auf Verlangen des
Gerichts zum Gesuch um gerichtliche Beurteilung der Gewaltschutzmassnahmen Stellung
zu nehmen. Wie im BWIS und im VWIS findet sich auch im Gewaltschutzgesetz keine
Norm, die im Sinne einer Ausnahme der verfügenden Polizeibehörde, welcher keine
Rechtspersönlichkeit zukommt, die Berechtigung verleiht, in eigenem Namen ein
Rechtsmittel zu ergreifen.
Insgesamt verkennt die Beschwerdeführerin,
dass die Befugnis, eine Verfügung zu treffen, nicht zwingend die aktive Rechtsmittellegitimation
zur Folge hat, wenn die getroffene Verfügung durch eine Rechtsmittelinstanz
aufgehoben wird. Einer Behörde, die nicht rechtsfähig ist, kommt in den
nachfolgenden Rechtsmittelverfahren regelmässig lediglich eine parteiähnliche
Stellung zu. Sie nimmt gegenüber dem Rekurrenten oder dem Beschwerdeführer die
Rolle des passiven Beschwerdegegners ein und kann das Verfahren durch Anerkennung
beenden, indem sie die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung zieht
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 105). Wie dargelegt wurde, bleibt ihr
hingegen die Erhebung eines Rechtsmittels in eigenem Namen versagt.
1.4
Ergibt
sich, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Beschwerdeerhebung befugt war, ist
zu prüfen, ob ihrem Eventualantrag zu folgen und sie als Vertreterin der Stadt
Zürich zu betrachten ist.
Eventualbegehren haben sich im
Verwaltungsprozess wie im Zivilprozess (vgl. etwa Frank/Sträuli/Messmer,
Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 113
N. 13) auf die Sache zu beziehen. Unzulässig ist es hingegen, mit einem
Eventualbegehren einen Parteiwechsel zu beantragen, sollte auf die Beschwerde
einer Partei nicht eingetreten werden können. Dies ergibt sich daraus, dass die
beschwerdeführende Partei bei Einleitung des Verfahrens bekannt sein muss und
ein Parteiwechsel nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig ist (vgl. dazu
Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 106). So trat das Verwaltungsgericht auf
eine Beschwerde nicht ein, bei der ein Vertreter zunächst das Rechtsmittel in
eigenem Namen ergriffen und das Vertretungsverhältnis erst verspätet offengelegt
hatte (RB 1966 Nr. 3). Irrige Parteibezeichnungen können hingegen
berichtigt werden.
Hätte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde
irrtümlich im eigenen Namen erhoben, so hätte sie in ihrer – durch die Präsidialverfügung
vom 6. Oktober 2009 angeforderten – Stellungnahme geltend machen können,
dass sie nicht in eigenem Namen, sondern als Vertreterin der Stadt Zürich
Beschwerde erheben wollte, weshalb die irrige Parteibezeichnung zu berichtigen
sei. Dies war jedoch offensichtlich nicht der Fall, reichte sie doch die Vollmacht
der Vorsteherin des Polizeidepartements lediglich "eventualiter" ein.
Damit beantragte sie implizit einen Parteiwechsel für den Fall, dass das
Verwaltungsgericht die Legitimation der Beschwerdeführerin verneinen sollte.
Ein solcher Antrag ist nach dem Dargelegten jedoch nicht zulässig.
2.
Demgemäss ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…