VB.2009.00555
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00555
11. Februar 2010Deutsch17 min
(URT.2010.12150)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00555
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 11.02.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Verkehrsbau- und Niveaulinien
Überprüfung der Aufhebung und Neufestsetzung von Verkehrsbaulinien.
Zuständigkeit (E. 1). Kognition (E. 2). Rechtsgrundlagen zu Verkehrsbaulinien (E. 4). Bei der Festsetzung von Bau- und Niveaulinien genügt die öffentliche Bekanntmachung, Auflage und Mitteilung gemäss § 108 Abs. 3 PBG (E. 5.1). Über die geplante Eisenbahnlinie hinaus sollen die Baulinien auch den Strassenraum für den Individualverkehr und den öffentlichen Busverkehr sichern. Dies lässt in jedem Fall Raum für Baulinien nach kantonalem Recht im Sinn von Art. 18t EBG. Die gesetzliche Grundlage für die Baulinienvorlage ergibt sich aus §§ 96 ff. PBG in Verbindung mit Art. 18t EBG (E. 5.2). Auf regionaler und kommunaler Ebene verlangen keine richtplanerischen Vorgaben verbindlich eine Verschiebung der infrage stehenden Strasse. Andererseits kann nicht daraus geschlossen werden, dass der Baulinienplan direkt der kommunalen oder regionalen Richtplanung in einem über das § 16 Abs. 2 PBG hinaus gehenden Mass widerspräche (E. 5.3). Die Aufwertung der Stadtmitte im Sinne des Entwicklungskonzepts, die Doppelfunktion des neuen Strassenabschnitts und die Anbindung des darüber abgewickelten öffentlichen Verkehrs an die Haltestelle der S-Bahn sind alles gewichtige öffentliche Interessen, die im Einklang mit den raumplanerischen Zielen nach wohnlichen und auf die Bedürfnisse der Bevölkerung gestalteten Siedlungen stehen (E. 5.4). Ebenfalls unbegründet sind die Befürchtungen der Beschwerdeführenden, die Vorlage verletze das Gebot nach einer haushälterischen Bodennutzung (E. 5.5). Die angefochtene Verfügung ist nicht in Teilrechtskraft erwachsen, sodass die Aufhebung der alten Baulinien bereits vollzogen wäre. Das erhebliche private Interesse der Beschwerdeführenden an einer Beibehaltung der bestehenden Situation vermag die gewichtigen öffentlichen Interessen an einer Aufwertung der Stadtmitte und einer koordinierten Verkehrsführung nicht zu überwiegen (E. 5.6).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
BAULINIE
ERMESSEN
MITWIRKUNGSRECHT
ÖFFENTLICHE INTERESSEN
PLANGENEHMIGUNG
SONDERNUTZUNGSPLÄNE
TEILRECHTSKRAFT
VERKEHRSBAULINIEN
Rechtsnormen:
Art. 36 BV
§ 7 Abs. II PBG
§ 16 PBG
§ 16 Abs. II PBG
§ 96 Abs. II lit. a PBG
§ 108 Abs. III PBG
Art. 1 Abs. II lit. b RPG
Art. 3 Abs. III RPG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00555
Entscheid
der 3. Kammer
vom 11. Februar 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf
Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretärin Anja Tschirky.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Volkswirtschaftsdirektion des
Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Stadt D,
vertreten durch Ausschuss des Stadtrates,
dieser vertreten durch RA E
Mitbeteiligte,
betreffend
Verkehrsbau- und Niveaulinien,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2007 revidierte die
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich verschiedene Verkehrsbau- und
Niveaulinien im Gebiet F in D. Dabei hob sie die bestehenden Verkehrsbau- und
Niveaulinien RRB Nr. 02 (Gemeindestrassen) ersatzlos (Disp.-Ziff.
Satz 1) und die nördlich der G-Strasse (Route 01), Abschnitt H-Strasse bis
I-Strasse, bestehenden Verkehrsbaulinien RRB Nrn. 03 und 04 teilweise
auf, setzte neue fest und schloss anpassungsbedingt eine an der J-Strasse
entstehende Baulinienlücke (Disp.-Ziff. I Satz 2).
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhoben A und B Rekurs und
beantragten, Disp.-Ziff. I Satz 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben,
soweit sie die teilweise Aufhebung und Neufestsetzung der Baulinien nördlich
der G-Strasse (Route 01), Abschnitt H-Strasse bis I-Strasse, betreffe. Der
Regierungsrat wies den Rekurs am 12. August 2009 ab und auferlegte die
Rekurskosten den Rekurrenten unter solidarischer Haftung je zur Hälfte.
Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen.
III.
Gegen diesen Rekursentscheid gelangten A und B mit
Beschwerde vom 21. September 2007 (rechte: 2009) ans Verwaltungsgericht
und erneuerten ihren Rekursantrag, unter Kosten- und Entschädigungsfolge für
Rekurs- und Beschwerdeverfahren zulasten der Volkswirtschaftsdirektion.
Die Staatskanzlei beantragte am 29. Oktober 2009, die
Beschwerde sei abzuweisen. Die Stadt D als Mitbeteiligte beantwortete die
Beschwerde am 25. November 2009 mit dem Antrag, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführenden. Die Volkswirtschaftsdirektion
erstattete ihre Beschwerdeantwort am 30. November 2009 ebenfalls mit dem
Antrag auf Beschwerdeabweisung. In einer Replik vom 25. Januar 2010
hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest. Am 5. Februar 2010
liess die Stadt D die Ansetzung einer Frist zur Einreichung der Duplik
beantragen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht beurteilt nach § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)
Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden sowie
gegen Anordnungen der Baurekurskommissionen, soweit das Gesetz keine
abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet.
Nach § 332 lit. b des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) entscheidet der Regierungsrat als einzige Instanz über Streitigkeiten
betreffend die Festsetzung von Baulinien für andere als kommunale Anlagen. Da
die Festsetzung von Baulinien jedoch eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinn
von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
darstellt (RB 1995 Nr. 14) und in Nachachtung der Rechtsweggarantie gemäss
Art. 29a der Bundesverfassung (BV), welche nach Ablauf der Anpassungsfrist
gemäss Art. 130 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG) seit dem 1. Januar 2009 greift, ist dennoch auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Trotz der ihm grundsätzlich zustehenden umfassenden
Kognition gemäss § 20 VRG auferlegte sich der Regierungsrat in seinem
Rekursentscheid unter Hinweis auf das planerische Ermessen der Gemeindebehörden
Zurückhaltung bei der Überprüfung der strittigen Baulinienführung. Im
vorliegenden Fall stammt die strittige Festsetzung von einer kantonalen
Direktion, sie wurde aber auf das Festsetzungsbegehren der Mitbeteiligten hin
(vgl. § 108 Abs. 2 PBG) und im Interesse der kommunalen Zentrumsplanung
vorgenommen. Diese Umstände legen es in der Tat nahe, in die genannte
Zentrumsplanung bzw. die sich daraus ergebende Baulinienführung nur dann
korrigierend einzugreifen, wenn sich die Planung aufgrund überkommunaler
Interessen als unzweckmässig erweist oder den wegleitenden Zielen und Grundsätzen
der Raumplanung widerspricht bzw. wenn deren Unzweckmässigkeit oder die
Unangemessenheit offensichtlich ist (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A.,
Zürich 1999, § 20 N. 20).
Im Beschwerdeverfahren überprüft das Verwaltungsgericht
Rekursentscheide gemäss § 50 Abs. 1 und 2 VRG nur auf
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch und
Ermessensüberschreitung, hin. Soweit die Rekursinstanz eine im kommunalen
Interesse ergangene Planfestsetzung schützte, hat das Verwaltungsgericht daher
lediglich zu prüfen, ob das übergeordnete Recht, überkommunale Interessen oder
wegleitende Ziele und Grundsätze der Raumplanung eine Korrektur durch die
Rekursinstanz zwingend erfordert hätten.
3.
Mit der strittigen Baulinienrevision soll die Umsetzung
eines Stadtentwicklungskonzepts ermöglicht werden, welches in einem vom
Stadtrat D 2004 durchgeführten städtebaulichen Wettbewerb obsiegte. Danach soll
der bestehende Stadtpark um das „alte“ D herum gefasst und nach Norden hin
erweitert werden, was die streckenweise Verschiebung der G-Strasse in Richtung
Norden verlangt. Auf diesem neuen Trassee soll künftig auch die zwischen den
Bahnhöfen M und O/P geplante N-Bahn geführt werden. Ziel des Konzepts ist im Wesentlichen
eine Aufwertung der Stadtmitte. Mit der Baulinienfestsetzung sollte sodann auch
Planungssicherheit geschaffen werden für eine private Zentrumsüberbauung mit einem
Mix von Geschäften, Büros und Wohnungen, welche zwischen K-, I- und J-Strasse
und damit nördlich der nach Norden verlegten G-Strasse zu liegen kommt.
Westlich dieser Überbauung zwischen der bestehenden bzw. teilweise verlegten G-Strasse
und der Bahnlinie liegt der lang gestreckte Perimeter des öffentlichen
Gestaltungsplans L, den der Gemeinderat am 30. März 2009 erlassen hat.
4.
Verkehrsbaulinien im Sinn von § 96 Abs. 2 lit. a
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1)
dienen der Sicherung bestehender und geplanter Strassen, Wege, Plätze und
Eisenbahnen, gegebenenfalls samt begleitenden Vorgärten, Lärmschutzanlagen,
Grünzügen und Fahrzeugabstellplätzen. Sie dürfen ferner ein öffentliches
Interesse an bestimmter Gestaltung von Verkehrsräumen und Plätzen wahrnehmen (§ 97
Abs. 2 PBG). Die Baulinien sind so festzusetzen, dass sie den Bedürfnissen
beim voraussichtlichen Endausbau der betreffenden Anlagen genügen (§ 98
PBG). Sie bewirken laut § 99 Abs. 1 PBG ein grundsätzliches Verbot
von Bauten und Anlagen, die dem Zweck der Baulinien widersprechen. Mit der
Rechtskraft der Baulinie steht gemäss § 110 PBG dem Werkträger im Rahmen
der Zweckbestimmung das Enteignungsrecht zu. Als eigentumsbeschränkende
Massnahmen sind Baulinien daher nur zulässig und mit Art. 36 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV) vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen
Grundlage beruhen und im öffentlichen Interesse liegen, das im konkreten Fall
die entgegenstehenden privaten Belange der betroffenen Grundeigentümer
überwiegt; mithin müssen sich Baulinien als verhältnismässig erweisen.
5.
5.1
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, das durchgeführte Planverfahren habe entgegen
§ 7 Abs. 2 PBG keine Mitwirkung der Bevölkerung vor der
Planfestsetzung zugelassen. Der Regierungsrat hat den bereits im Rekursverfahren
erhobenen Einwand verworfen mit der Begründung, für Bau- und Niveaulinien
genüge die öffentliche Bekanntmachung, Auflage und Mitteilung gemäss § 108
Abs. 3 PBG, wie sie erfolgt sei.
Im Entscheid RB 2006 Nr. 61 hat das
Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum
Mitwirkungsgebot gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979
über die Raumplanung (RPG) und den Absichten des kantonalen Gesetzgebers bei
der Revision von § 7 PBG entschieden, dass bei der Festsetzung von Bau-
und Niveaulinien allein nach § 108 Abs. 3 PBG vorzugehen sei und die
Verfahrensbestimmung von § 7 PBG hierfür nicht zur Anwendung käme. An
dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Dass in der Literatur aufgrund der
gesetzlichen Systematik eine andere Meinung vertreten wird (vgl. Christoph Fritzsche/Peter
Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006, Griff. 4 S. 7),
ändert daran nichts. Baulinienpläne
basieren regelmässig auf einem Verkehrsrichtplan, der seinerseits an ein Mitwirkungsverfahren
gemäss § 7 PBG gebunden ist; sie finden alsdann Fortsetzung in einem
konkreten Strassenprojekt, das gemäss § 13 des Gesetzes über den Bau und
den Unterhalt der öffentlichen Strassen vom 27. September 1981 (Strassengesetz)
wiederum die Mitwirkung der Bevölkerung gewährleistet. Ein weiterer vom
Bundesrecht nicht verlangter Einbezug der Bevölkerung im Verfahren der
Baulinienfestsetzung ist daher nicht angezeigt.
5.2
Die
Beschwerdeführenden bringen sodann vor, die Baulinien für den Bau der N-Bahn
als Eisenbahnanlage müssten vom Bund festgesetzt werden. Sie berufen sich dazu
auf das Verfahren nach Art. 18 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember
1957.
(EBG, SR 742.101). Der Regierungsrat erachtete demgegenüber die
kantonale Baulinienfestlegung nach Art. 18t EBG für zulässig.
Nach Art. 18 Abs. 1 EBG dürfen Bauten und Anlagen,
die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen, nur mit
einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden. Das
Plangenehmigungsverfahren im Einzelnen wird in den Art. 18a ff. umschrieben.
Aufgrund der genehmigten Pläne kann das Bundesamt für Verkehr (BAV) Baulinien
zur Sicherung bestehender oder künftiger Eisenbahnbauten und -anlagen festlegen
(Art. 18q Abs. 1 und 2 EBG); im Einvernehmen mit dem BAV können neben
den Baulinien im Sinn dieses Gesetzes auch solche nach kantonalem Recht
festgelegt werden, wenn sie weiter gehende Rechtswirkungen entfalten (Art. 18t
EBG).
Die strittigen Baulinien sollen eine Strassenanlage
sichern, welche als Staatsstrasse weiterhin den regionalen Verbindungsverkehr
aufnehmen und mittelfristig auch als Trassee für die N-Bahn dienen soll.
Angesichts dieser Doppelfunktion kann nicht gesagt werden, die Strassenanlage
als Ganzes diene ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn im
Sinn von Art. 18 EBG. Es ist daher mit der Beschwerdegegnerin anzunehmen,
dass der Bau der N-Bahn nicht dem bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren
untersteht. Zumindest sollen die Baulinien über die geplante Eisenbahnlinie
hinaus auch den Strassenraum für den Individualverkehr und den öffentlichen
Busverkehr sichern, weshalb sie in ihren Rechtswirkungen weiter gehen als reine
Baulinien für die Sicherung der N-Bahn. Dies lässt in jedem Fall Raum für
Baulinien nach kantonalem Recht im Sinn von Art. 18t EBG.
5.3
Die
Beschwerdeführenden beklagen sodann das Fehlen von planerischen Grundlagen für
die Strassenverlegung. Soweit sie daraus das Fehlen einer gesetzlichen
Grundlage für die Baulinienvorlage ableiten wollen, ist ihr Einwand von
vornherein unbegründet. Die gesetzliche Grundlage ergibt sich wie dargelegt aus
§§ 96 ff. PBG in Verbindung mit Art. 18t EBG.
Als Sondernutzungspläne im Sinn von Art. 14 Abs. 1
RPG (BGE 118 Ia 372 E. 5b; 112 Ia 90 E. 3; 111 Ib 13
E. 3b) unterliegen Baulinienpläne jedoch der Planungshierarchie gemäss § 16
PBG. Danach haben die Planungen unterer Stufen denjenigen der oberen Stufe und
die Nutzungsplanungen jeder Art und Stufe der Richtplanung zu entsprechen. Soweit
die Beschwerdeführenden mit ihrem Einwand davon ausgehen, dass eine Baulinienvorlage,
welche die Veränderung einer bisherigen Strassenführung bezweckt, zwingend auch
eine entsprechende Richtplanänderung jeder Stufe voraussetze, ist ihre
Auffassung unzutreffend. Die Richtplanung ist von ihrer Zielsetzung her mit
einer gewissen Unschärfe behaftet, welche grundsätzlich verschiedene Varianten
einer richtplankonformen Umsetzung auf der Ebene der Nutzungsplanung zulässt.
Zudem sind gemäss § 16 Abs. 2 PBG auch Abweichungen zulässig, soweit
sie untergeordneter Natur und sachlich gerechtfertigt sind.
Im kantonalen Teilrichtplan Verkehr vom 26. März 2007
figuriert die G-Strasse mit Bezug auf den Individualverkehr nicht als Strasse
von kantonaler Bedeutung, mit Bezug auf den öffentlichen Verkehr enthält dieser
Richtplan neuerdings jedoch auch die N-Bahn, wobei die Linienführung im
fraglichen Bereich nach Norden versetzt von der bestehenden G-Strasse verläuft.
Diese Linienführung wurde nach dem Erläuterungsbericht zum kantonalen Richtplan
explizit mit vertieften Abklärungen für eine optimierte Verkehrsführung im Zusammenhang
mit der Zentrumsplanung D begründet, dies auf ausdrückliches Ersuchen des
Stadtrates D, welcher zur Verwirklichung seines städtebaulichen Konzepts die
Verlegung der G-Strasse und der Stadtbahn nach Norden verlangt hatte. Im
geltenden regionalen Verkehrsrichtplan vom 3. Oktober 1997 wird die G-Strasse
als bestehende Staatsstrasse geführt; für den öffentlichen Verkehr enthält sie
keine Vorgaben im fraglichen Bereich. Für die derzeit laufende Teilrevision des
Regionalen Gesamtplans verlangte der Stadtrat D aber ebenfalls, dass die neue
Linienführung der G-Strasse und der Stadtbahn im Zentrum andeutungsweise
dargestellt werde, damit zum Ausdruck komme, dass auch die Region hinter dem
Projekt und den Zielen der Zentrumsplanung D stünde. Bis heute ist der
Regionale Teilrichtplan Verkehr noch nicht revidiert. Auf kommunaler Ebene hat
sich die neue Zentrumsplanung D bisher in keinem Richtplan niedergeschlagen.
Der Stadtrat D hat sich aber mit seinen beiden Gesuchen im Rahmen der
übergeordneten Richtplanrevisionen klar für die vorgeschlagene Verschiebung der
G-Strasse nach Norden ausgesprochen. Auch der Gemeinderat stellte sich bereits
in einem Beschluss vom 22. Mai 2006 hinter das Konzept, indem er einem
Landabtausch für die Zentrumsüberbauung zustimmte und einen Rahmenkredit für
die Entwicklung des Zentrums erteilte. Die neue Strassenführung der G-Strasse
bildete für ihn schliesslich auch Grund für die südliche Perimeterbegrenzung
des öffentlichen Gestaltungsplans „L“.
Aufgrund dieser Plangrundlagen ist festzustellen, dass zwar
der kantonale Richtplan zumindest für die Stadtbahnlinie eine Führung auf der
Nordseite der bestehenden G-Strasse, d.h. nahe an der S-Bahn Haltestelle
vorgibt, dass aber auf regionaler und kommunaler Ebene keine richtplanerischen
Vorgaben verbindlich eine Verschiebung der G-Strasse Richtung Norden verlangen.
Daraus kann jedoch umgekehrt nicht geschlossen werden, dass der Baulinienplan
direkt der kommunalen oder regionalen Richtplanung, welche sich ihrerseits am
kantonalen Gesamtplan zu orientieren haben werden, in einem über § 16 Abs. 2
PBG hinaus gehenden Mass widerspräche.
5.4
Die
Beschwerdeführenden bestreiten sodann zu Unrecht das Vorliegen eines öffentlichen
Interesses an der Baulinienvorlage. Die Aufwertung der Stadtmitte im Sinn des
Entwicklungskonzepts, d.h. die Vergrösserung des Stadtparks und damit verbunden
die Aufhebung der als Quartierbarriere wirkenden bisherigen G-Strasse, die
Doppelfunktion des neuen Strassenabschnitts und die Anbindung des darüber
abgewickelten öffentlichen Verkehrs an der Haltestelle der S-Bahn sind alles gewichtige
öffentliche Interessen. Diese stehen im Einklang mit den raumplanerischen
Zielen nach wohnlichen und auf die Bedürfnisse der Bevölkerung gestalteten
Siedlungen (Art. 1 Abs. 2 lit. b und Art. 3 Abs. 3
RPG).
5.5
Ebenfalls
unbegründet sind die Befürchtungen der Beschwerdeführenden, die Vorlage
verletze das Gebot nach einer haushälterischen Bodennutzung (vgl. Art. 1 Abs. 1
RPG). Mit der Verlegung der G-Strasse Richtung Norden muss nicht zwingend eine
übermässige zusätzliche Versiegelung von Bodenfläche einhergehen. Derzeit ist
zwar noch offen, wie die bisherige Strassenfläche des zu verlegenden Abschnitts
der G-Strasse im Einzelnen genutzt werden soll. Nach dem Stadtentwicklungskonzept
ist jedoch klar vorgegeben, dass der neue Stadtpark einen grünen verkehrsfreien
Raum bilden und die G-Strasse im fraglichen Abschnitt ihre bisherige Funktion
verlieren soll. Das noch im Detail auszuarbeitende Strassenprojekt wird wegen
des bestehenden engen Zusammenhangs sowohl den Strassenneubau als auch die
Aufhebung bzw. Abklassierung der bisherigen Strassenfläche umfassen und sich
dabei an den Planungsgrundsätzen des Strassengesetzes orientieren müssen, wozu
ausdrücklich auch die sparsame Landbeanspruchung gehört (vgl. § 14
Strassengesetz). Die Beschwerdeführenden werden sich alsdann gegen dieses
Projekt zur Wehr setzen und dabei auch über die Einhaltung der Projektierungsgrundsätze
wachen können.
5.6
Bei der
Verhältnismässigkeit berücksichtigte der Regierungsrat einerseits, dass die alten,
für eine Verlängerung der K-Strasse gezogenen Baulinien aus dem Jahr 1921 mit
der Vorlage aufgehoben würden. Diese seien zwar schmaler als die neuen, hätten
aber die Grundstücke der Beschwerdeführenden auch bereits durchschnitten.
Zudem bringe die Verkehrsverlagerung von der Südseite zur Nordseite der beiden
Grundstücke den Beschwerdeführenden auch Vorteile. Diese würden zudem selber
nicht vorbringen, die Baulinien seien überdimensioniert.
Was die Beschwerdeführenden hiergegen vorbringen, besticht
nicht. Zu Unrecht gehen sie davon aus, die angefochtene Verfügung sei dank
ihres einschränkend formulierten Rekursantrags in Teilrechtskraft erwachsen,
sodass die Aufhebung der alten Baulinien bereits vollzogen sei. In der
zürcherischen Verwaltungsrechtspflege ist eine Teilrechtskraft in diesem Sinn
nicht allgemein anerkannt und schlägt sich ausschliesslich in den Bestimmungen
über die aufschiebende Wirkung nieder (vgl. VGr, 5. Dezember 2002,
VB.2002.00397 E. 1b, www.vgrzh.ch; Kölz/ Bosshart/ Röhl, § 25
N. 8). Die Sonderregelung von § 339 Abs. 1 PBG, wonach
Rechtsmittel gegen eine Baubewilligung den Baubeginn und Baufortgang nur soweit
hindern, als der Ausgang des Verfahrens die Bauausführung beeinflussen kann,
gilt jedenfalls nicht allgemein. Die strittige Baulinienrevision bildet zudem
eine umfassende Planvorlage, aus welcher sich nicht einzelne Anordnungsteile
herausbrechen lassen.
Es ist einzuräumen, dass die durch die Baulinienrevision
auf beiden Grundstücken neu ausgeschiedenen Bauverbotsflächen die bisherige
Fläche zwischen den Baulinien von 1921 massiv überschreiten. Der damit
verbundene Verlust an Baumöglichkeiten für die Beschwerdeführenden ist
beachtlich, wird aber in der Tat etwas gemildert durch die für die Nutzbarkeit
der Gebäude wünschenswerte Verkehrsverlagerung nach Norden und die Vorteile
einer aufgewerteten Stadtmitte. Dennoch ist ein erhebliches privates Interesse
der Beschwerdeführenden an einer Beibehaltung der bestehenden Situation anzuerkennen.
Dieses vermag jedoch die gewichtigen öffentlichen Interessen an einer
Aufwertung der Stadtmitte und einer koordinierten Führung des öffentlichen und
privaten Regionalverkehrs über eine nach Norden verlegte G-Strasse nicht zu
überwiegen.
5.7
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass die durch die Mitbeteiligte angeregte Baulinienrevision
der Beschwerdegegnerin in einem korrekten Verfahren zustande kam, auf einer
genügenden gesetzlichen Grundlage beruhte, im öffentlichen Interesse und verhältnismässig
war. Da weder das übergeordnete Recht noch überkommunale Interessen oder
wegleitende Ziele und Grundsätze der Raumplanung eine Korrektur der Vorlage
durch den Regierungsrat zwingend erforderten, erweist sich der die Vorlage
bestätigende Rekursentscheid als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten
den Beschwerdeführenden je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 13 in Verbindung mit
§ 70 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen damit nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG). Jedoch kann auch die obsiegende Mitbeteiligte keine solche für sich
beanspruchen. Ihr Aufwand im vorliegenden Verfahren diente der Durchsetzung
ihrer ortsplanerischen Ziele und kann vom Umfang her als im üblichen ordentlichen
Planungsaufwand enthalten gelten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 17 N. 19). Die Beschwerdegegnerin ihrerseits hat keine Parteienentschädigung
verlangt.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.- Zustellungskosten,
Fr. 3'150.- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…