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Entscheid

VB.2009.00555

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00555

11. Februar 2010Deutsch17 min

(URT.2010.12150)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 20. Juli 2007 revidierte die

Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich verschiedene Verkehrsbau- und

Niveaulinien im Gebiet F in D. Dabei hob sie die bestehenden Verkehrsbau- und

Niveaulinien RRB Nr. 02 (Gemeindestrassen) ersatzlos (Disp.-Ziff.

Satz 1) und die nördlich der G-Strasse (Route 01), Abschnitt H-Strasse bis

I-Strasse, bestehenden Verkehrsbaulinien RRB Nrn. 03 und 04 teilweise

auf, setzte neue fest und schloss anpassungsbedingt eine an der J-Strasse

entstehende Baulinienlücke (Disp.-Ziff. I Satz 2).

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhoben A und B Rekurs und

beantragten, Disp.-Ziff. I Satz 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben,

soweit sie die teilweise Aufhebung und Neufestsetzung der Baulinien nördlich

der G-Strasse (Route 01), Abschnitt H-Strasse bis I-Strasse, betreffe. Der

Regierungsrat wies den Rekurs am 12. August 2009 ab und auferlegte die

Rekurskosten den Rekurrenten unter solidarischer Haftung je zur Hälfte.

Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen.

III.

Gegen diesen Rekursentscheid gelangten A und B mit

Beschwerde vom 21. September 2007 (rechte: 2009) ans Verwaltungsgericht

und erneuerten ihren Rekursantrag, unter Kosten- und Entschädigungsfolge für

Rekurs- und Beschwerdeverfahren zulasten der Volkswirtschaftsdirektion.

Die Staatskanzlei beantragte am 29. Oktober 2009, die

Beschwerde sei abzuweisen. Die Stadt D als Mitbeteiligte beantwortete die

Beschwerde am 25. November 2009 mit dem Antrag, die Beschwerde sei

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführenden. Die Volkswirtschaftsdirektion

erstattete ihre Beschwerdeantwort am 30. November 2009 ebenfalls mit dem

Antrag auf Beschwerdeabweisung. In einer Replik vom 25. Januar 2010

hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest. Am 5. Februar 2010

liess die Stadt D die Ansetzung einer Frist zur Einreichung der Duplik

beantragen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht beurteilt nach § 41 des

Verwaltungsrechtspflegege­set­zes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)

Beschwerden gegen letztinstanzliche An­ord­nungen von Verwaltungsbehörden sowie

gegen Anordnungen der Baurekurskommis­sio­nen, soweit das Gesetz keine

abweichende Zu­stän­dig­keit vorsieht oder eine Anord­nung als end­gül­tig bezeichnet.

Nach § 332 lit. b des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) entscheidet der Regierungsrat als einzige Instanz über Streitigkeiten

betreffend die Festsetzung von Baulinien für andere als kommunale Anlagen. Da

die Festsetzung von Baulinien jedoch eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinn

von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Men­schenrechtskonvention (EMRK)

darstellt (RB 1995 Nr. 14) und in Nachachtung der Rechtsweggarantie gemäss

Art. 29a der Bundesverfassung (BV), welche nach Ablauf der Anpassungsfrist

gemäss Art. 130 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG) seit dem 1. Januar 2009 greift, ist dennoch auf die Beschwerde

einzu­treten.

2.

Trotz der ihm grundsätzlich zustehenden umfassenden

Kognition gemäss § 20 VRG auferlegte sich der Regierungsrat in seinem

Rekursentscheid unter Hinweis auf das planerische Ermessen der Gemeindebehörden

Zurückhaltung bei der Überprüfung der strittigen Baulinienführung. Im

vorliegenden Fall stammt die strittige Festsetzung von einer kantonalen

Direktion, sie wurde aber auf das Festsetzungsbegehren der Mitbeteiligten hin

(vgl. § 108 Abs. 2 PBG) und im Interesse der kommunalen Zentrumsplanung

vorgenommen. Diese Umstände legen es in der Tat nahe, in die genannte

Zentrumsplanung bzw. die sich daraus ergebende Baulinienführung nur dann

korrigierend einzugreifen, wenn sich die Planung aufgrund überkommunaler

Interessen als unzweckmässig erweist oder den wegleitenden Zielen und Grundsätzen

der Raumplanung widerspricht bzw. wenn deren Unzweckmässigkeit oder die

Unangemessenheit offensichtlich ist (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Mar­tin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A.,

Zürich 1999, § 20 N. 20).

Im Beschwerdeverfahren überprüft das Verwaltungsgericht

Rekursentscheide gemäss § 50 Abs. 1 und 2 VRG nur auf

Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch und

Ermessensüberschreitung, hin. Soweit die Rekursinstanz eine im kommunalen

Interesse ergangene Planfestsetzung schützte, hat das Verwaltungsgericht daher

lediglich zu prüfen, ob das übergeordnete Recht, überkommunale Interessen oder

wegleitende Ziele und Grundsätze der Raumplanung eine Korrektur durch die

Rekursinstanz zwingend erfordert hätten.

3.

Mit der strittigen Baulinienrevision soll die Umsetzung

eines Stadtentwicklungskonzepts ermöglicht werden, welches in einem vom

Stadtrat D 2004 durchgeführten städtebaulichen Wettbewerb obsiegte. Danach soll

der bestehende Stadtpark um das „alte“ D herum gefasst und nach Norden hin

erweitert werden, was die streckenweise Verschiebung der G-Strasse in Richtung

Norden verlangt. Auf diesem neuen Trassee soll künftig auch die zwischen den

Bahnhöfen M und O/P geplante N-Bahn geführt werden. Ziel des Konzepts ist im Wesentlichen

eine Aufwertung der Stadtmitte. Mit der Baulinienfestsetzung sollte sodann auch

Planungssicherheit geschaffen werden für eine private Zentrumsüberbauung mit einem

Mix von Geschäften, Büros und Wohnungen, welche zwischen K-, I- und J-Strasse

und damit nördlich der nach Norden verlegten G-Strasse zu liegen kommt.

Westlich dieser Überbauung zwischen der bestehenden bzw. teilweise verlegten G-Strasse

und der Bahnlinie liegt der lang gestreckte Perimeter des öffentlichen

Gestaltungsplans L, den der Gemeinderat am 30. März 2009 erlassen hat.

4.

Verkehrsbaulinien im Sinn von § 96 Abs. 2 lit. a

des Planungs- und Baugeset­zes vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1)

dienen der Sicherung bestehender und geplanter Strassen, Wege, Plätze und

Eisenbahnen, gegebenenfalls samt begleitenden Vorgärten, Lärmschutzanlagen,

Grünzügen und Fahrzeugabstellplätzen. Sie dürfen ferner ein öffent­liches

Interesse an bestimmter Gestaltung von Verkehrsräumen und Plätzen wahrnehmen (§ 97

Abs. 2 PBG). Die Baulinien sind so festzusetzen, dass sie den Bedürfnissen

beim voraussichtlichen Endausbau der betreffenden Anlagen genügen (§ 98

PBG). Sie bewirken laut § 99 Abs. 1 PBG ein grundsätzliches Verbot

von Bauten und Anlagen, die dem Zweck der Baulinien widersprechen. Mit der

Rechtskraft der Baulinie steht gemäss § 110 PBG dem Werkträger im Rahmen

der Zweckbestimmung das Enteignungsrecht zu. Als eigentumsbeschränkende

Massnahmen sind Baulinien daher nur zulässig und mit Art. 36 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV) vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen

Grundlage beruhen und im öffentlichen Interesse liegen, das im konkreten Fall

die entgegenstehen­den privaten Belange der betroffenen Grundeigentümer

überwiegt; mithin müssen sich Baulinien als verhält­nismässig erweisen.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, das durchgeführte Planverfahren habe entgegen

§ 7 Abs. 2 PBG keine Mitwirkung der Bevölkerung vor der

Planfestsetzung zugelassen. Der Regierungsrat hat den bereits im Rekursverfahren

erhobenen Einwand verworfen mit der Begründung, für Bau- und Niveaulinien

genüge die öffentliche Bekanntmachung, Auflage und Mitteilung gemäss § 108

Abs. 3 PBG, wie sie erfolgt sei.

Im Entscheid RB 2006 Nr. 61 hat das

Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum

Mitwirkungsgebot gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979

über die Raumplanung (RPG) und den Absichten des kantonalen Gesetzgebers bei

der Revision von § 7 PBG entschieden, dass bei der Festsetzung von Bau-

und Niveaulinien allein nach § 108 Abs. 3 PBG vorzugehen sei und die

Verfahrensbestimmung von § 7 PBG hierfür nicht zur Anwendung käme. An

dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Dass in der Literatur aufgrund der

gesetzlichen Systematik eine andere Meinung vertreten wird (vgl. Christoph Fritzsche/Peter

Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006, Griff. 4 S. 7),

ändert daran nichts. Baulinienpläne

basieren regelmässig auf einem Verkehrsrichtplan, der seinerseits an ein Mitwirkungsverfahren

gemäss § 7 PBG gebunden ist; sie finden alsdann Fortsetzung in einem

konkreten Strassenprojekt, das gemäss § 13 des Gesetzes über den Bau und

den Unterhalt der öffentlichen Strassen vom 27. September 1981 (Strassengesetz)

wiederum die Mitwirkung der Bevölkerung gewährleistet. Ein weiterer vom

Bundesrecht nicht verlangter Einbezug der Bevölkerung im Verfahren der

Baulinienfestsetzung ist daher nicht angezeigt.

5.2

Die

Beschwerdeführenden bringen sodann vor, die Baulinien für den Bau der N-Bahn

als Eisenbahnanlage müssten vom Bund festgesetzt werden. Sie berufen sich dazu

auf das Verfahren nach Art. 18 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember

1957.

(EBG, SR 742.101). Der Regierungsrat erachtete demgegenüber die

kantonale Baulinienfestlegung nach Art. 18t EBG für zulässig.

Nach Art. 18 Abs. 1 EBG dürfen Bauten und Anlagen,

die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen, nur mit

einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden. Das

Plangenehmigungsverfahren im Einzelnen wird in den Art. 18a ff. umschrieben.

Aufgrund der genehmigten Pläne kann das Bundesamt für Verkehr (BAV) Baulinien

zur Sicherung bestehender oder künftiger Eisenbahnbauten und -anlagen festlegen

(Art. 18q Abs. 1 und 2 EBG); im Einvernehmen mit dem BAV können neben

den Baulinien im Sinn dieses Gesetzes auch solche nach kantonalem Recht

festgelegt werden, wenn sie weiter gehende Rechtswirkungen entfalten (Art. 18t

EBG).

Die strittigen Baulinien sollen eine Strassenanlage

sichern, welche als Staatsstrasse weiterhin den regionalen Verbindungsverkehr

aufnehmen und mittelfristig auch als Trassee für die N-Bahn dienen soll.

Angesichts dieser Doppelfunktion kann nicht gesagt werden, die Strassenanlage

als Ganzes diene ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn im

Sinn von Art. 18 EBG. Es ist daher mit der Beschwerdegegnerin anzunehmen,

dass der Bau der N-Bahn nicht dem bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren

untersteht. Zumindest sollen die Baulinien über die geplante Eisenbahnlinie

hinaus auch den Strassenraum für den Individualverkehr und den öffentlichen

Busverkehr sichern, weshalb sie in ihren Rechtswirkungen weiter gehen als reine

Baulinien für die Sicherung der N-Bahn. Dies lässt in jedem Fall Raum für

Baulinien nach kantonalem Recht im Sinn von Art. 18t EBG.

5.3

Die

Beschwerdeführenden beklagen sodann das Fehlen von planerischen Grundlagen für

die Strassenverlegung. Soweit sie daraus das Fehlen einer gesetzlichen

Grundlage für die Baulinienvorlage ableiten wollen, ist ihr Einwand von

vornherein unbegründet. Die gesetzliche Grundlage ergibt sich wie dargelegt aus

§§ 96 ff. PBG in Verbindung mit Art. 18t EBG.

Als Sondernutzungspläne im Sinn von Art. 14 Abs. 1

RPG (BGE 118 Ia 372 E. 5b; 112 Ia 90 E. 3; 111 Ib 13

E. 3b) unterliegen Baulinienpläne jedoch der Planungshierarchie gemäss § 16

PBG. Danach haben die Planungen unterer Stufen denjenigen der oberen Stufe und

die Nutzungsplanungen jeder Art und Stufe der Richtplanung zu entsprechen. Soweit

die Beschwerdeführenden mit ihrem Einwand davon ausgehen, dass eine Baulinienvorlage,

welche die Veränderung einer bisherigen Strassenführung bezweckt, zwingend auch

eine entsprechende Richtplanänderung jeder Stufe voraussetze, ist ihre

Auffassung unzutreffend. Die Richtplanung ist von ihrer Zielsetzung her mit

einer gewissen Unschärfe behaftet, welche grundsätzlich verschiedene Varianten

einer richtplankonformen Umsetzung auf der Ebene der Nutzungsplanung zulässt.

Zudem sind gemäss § 16 Abs. 2 PBG auch Abweichungen zulässig, soweit

sie untergeordneter Natur und sachlich gerechtfertigt sind.

Im kantonalen Teilrichtplan Verkehr vom 26. März 2007

figuriert die G-Strasse mit Bezug auf den Individualverkehr nicht als Strasse

von kantonaler Bedeutung, mit Bezug auf den öffentlichen Verkehr enthält dieser

Richtplan neuerdings jedoch auch die N-Bahn, wobei die Linienführung im

fraglichen Bereich nach Norden versetzt von der bestehenden G-Strasse verläuft.

Diese Linienführung wurde nach dem Erläuterungsbericht zum kantonalen Richtplan

explizit mit vertieften Abklärungen für eine optimierte Verkehrsführung im Zusammenhang

mit der Zentrumsplanung D begründet, dies auf ausdrückliches Ersuchen des

Stadtrates D, welcher zur Verwirklichung seines städtebaulichen Konzepts die

Verlegung der G-Strasse und der Stadtbahn nach Norden verlangt hatte. Im

geltenden regionalen Verkehrsrichtplan vom 3. Oktober 1997 wird die G-Strasse

als bestehende Staatsstrasse geführt; für den öffentlichen Verkehr enthält sie

keine Vorgaben im fraglichen Bereich. Für die derzeit laufende Teilrevision des

Regionalen Gesamtplans verlangte der Stadtrat D aber ebenfalls, dass die neue

Linienführung der G-Strasse und der Stadtbahn im Zentrum andeutungsweise

dargestellt werde, damit zum Ausdruck komme, dass auch die Region hinter dem

Projekt und den Zielen der Zentrumsplanung D stünde. Bis heute ist der

Regionale Teilrichtplan Verkehr noch nicht revidiert. Auf kommunaler Ebene hat

sich die neue Zentrumsplanung D bisher in keinem Richtplan niedergeschlagen.

Der Stadtrat D hat sich aber mit seinen beiden Gesuchen im Rahmen der

übergeordneten Richtplanrevisionen klar für die vorgeschlagene Verschiebung der

G-Strasse nach Norden ausgesprochen. Auch der Gemeinderat stellte sich bereits

in einem Beschluss vom 22. Mai 2006 hinter das Konzept, indem er einem

Landabtausch für die Zentrumsüberbauung zustimmte und einen Rahmenkredit für

die Entwicklung des Zentrums erteilte. Die neue Strassenführung der G-Strasse

bildete für ihn schliesslich auch Grund für die südliche Perimeterbegrenzung

des öffentlichen Gestaltungsplans „L“.

Aufgrund dieser Plangrundlagen ist festzustellen, dass zwar

der kantonale Richtplan zumindest für die Stadtbahnlinie eine Führung auf der

Nordseite der bestehenden G-Strasse, d.h. nahe an der S-Bahn Haltestelle

vorgibt, dass aber auf regionaler und kommunaler Ebene keine richtplanerischen

Vorgaben verbindlich eine Verschiebung der G-Strasse Richtung Norden verlangen.

Daraus kann jedoch umgekehrt nicht geschlossen werden, dass der Baulinienplan

direkt der kommunalen oder regionalen Richtplanung, welche sich ihrerseits am

kantonalen Gesamtplan zu orientieren haben werden, in einem über § 16 Abs. 2

PBG hinaus gehenden Mass widerspräche.

5.4

Die

Beschwerdeführenden bestreiten sodann zu Unrecht das Vorliegen eines öffentlichen

Interesses an der Baulinienvorlage. Die Aufwertung der Stadtmitte im Sinn des

Entwicklungskonzepts, d.h. die Vergrösserung des Stadtparks und damit verbunden

die Aufhebung der als Quartierbarriere wirkenden bisherigen G-Strasse, die

Doppelfunktion des neuen Strassenabschnitts und die Anbindung des darüber

abgewickelten öffentlichen Verkehrs an der Haltestelle der S-Bahn sind alles gewichtige

öffentliche Interessen. Diese stehen im Einklang mit den raumplanerischen

Zielen nach wohnlichen und auf die Bedürfnisse der Bevölkerung gestalteten

Siedlungen (Art. 1 Abs. 2 lit. b und Art. 3 Abs. 3

RPG).

5.5

Ebenfalls

unbegründet sind die Befürchtungen der Beschwerdeführenden, die Vorlage

verletze das Gebot nach einer haushälterischen Bodennutzung (vgl. Art. 1 Abs. 1

RPG). Mit der Verlegung der G-Strasse Richtung Norden muss nicht zwingend eine

übermässige zusätzliche Versiegelung von Bodenfläche einhergehen. Derzeit ist

zwar noch offen, wie die bisherige Strassenfläche des zu verlegenden Abschnitts

der G-Strasse im Einzelnen genutzt werden soll. Nach dem Stadtentwicklungskonzept

ist jedoch klar vorgegeben, dass der neue Stadtpark einen grünen verkehrsfreien

Raum bilden und die G-Strasse im fraglichen Abschnitt ihre bisherige Funktion

verlieren soll. Das noch im Detail auszuarbeitende Strassenprojekt wird wegen

des bestehenden engen Zusammenhangs sowohl den Strassenneubau als auch die

Aufhebung bzw. Abklassierung der bisherigen Strassenfläche umfassen und sich

dabei an den Planungsgrundsätzen des Strassengesetzes orientieren müssen, wozu

ausdrücklich auch die sparsame Landbeanspruchung gehört (vgl. § 14

Strassengesetz). Die Beschwerdeführenden werden sich alsdann gegen dieses

Projekt zur Wehr setzen und dabei auch über die Einhaltung der Projektierungsgrundsätze

wachen können.

5.6

Bei der

Verhältnismässigkeit berücksichtigte der Regierungsrat einerseits, dass die alten,

für eine Verlängerung der K-Strasse gezogenen Baulinien aus dem Jahr 1921 mit

der Vorlage aufgehoben würden. Diese seien zwar schmaler als die neuen, hätten

aber die Grundstücke der Beschwerde­führen­den auch bereits durchschnitten.

Zudem bringe die Verkehrsverlagerung von der Südseite zur Nordseite der beiden

Grundstücke den Beschwerdeführenden auch Vorteile. Diese würden zudem selber

nicht vorbringen, die Baulinien seien überdimensioniert.

Was die Beschwerdeführenden hiergegen vorbringen, besticht

nicht. Zu Unrecht gehen sie davon aus, die angefochtene Verfügung sei dank

ihres einschränkend formulierten Rekursantrags in Teilrechtskraft erwachsen,

sodass die Aufhebung der alten Baulinien bereits vollzogen sei. In der

zürcherischen Verwaltungsrechtspflege ist eine Teilrechtskraft in diesem Sinn

nicht allgemein anerkannt und schlägt sich ausschliesslich in den Bestimmungen

über die aufschiebende Wirkung nieder (vgl. VGr, 5. Dezember 2002,

VB.2002.00397 E. 1b, www.vgrzh.ch; Kölz/ Bosshart/ Röhl, § 25

N. 8). Die Sonderregelung von § 339 Abs. 1 PBG, wonach

Rechtsmittel gegen eine Baubewilligung den Baubeginn und Baufortgang nur soweit

hindern, als der Ausgang des Verfahrens die Bauausführung beeinflussen kann,

gilt jedenfalls nicht allgemein. Die strittige Baulinienrevision bildet zudem

eine umfassende Planvorlage, aus welcher sich nicht einzelne Anordnungsteile

herausbrechen lassen.

Es ist einzuräumen, dass die durch die Baulinienrevision

auf beiden Grundstücken neu ausgeschiedenen Bauverbotsflächen die bisherige

Fläche zwischen den Baulinien von 1921 massiv überschreiten. Der damit

verbundene Verlust an Baumöglichkeiten für die Beschwerdeführenden ist

beachtlich, wird aber in der Tat etwas gemildert durch die für die Nutzbarkeit

der Gebäude wünschenswerte Verkehrsverlagerung nach Norden und die Vorteile

einer aufgewerteten Stadtmitte. Dennoch ist ein erhebliches privates Interesse

der Beschwerdeführenden an einer Beibehaltung der bestehenden Situation anzuerkennen.

Dieses vermag jedoch die gewichtigen öffentlichen Interessen an einer

Aufwertung der Stadtmitte und einer koordinierten Führung des öffentlichen und

privaten Regionalverkehrs über eine nach Norden verlegte G-Strasse nicht zu

überwiegen.

5.7

Zusammenfassend

ist festzustellen, dass die durch die Mitbeteiligte angeregte Baulinienrevision

der Beschwerdegegnerin in einem korrekten Verfahren zustande kam, auf einer

genügenden gesetzlichen Grundlage beruhte, im öffentlichen Interesse und verhältnismässig

war. Da weder das übergeordnete Recht noch überkommunale Interessen oder

wegleitende Ziele und Grundsätze der Raumplanung eine Korrektur der Vorlage

durch den Regierungsrat zwingend erforderten, erweist sich der die Vorlage

bestätigende Rekursentscheid als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten

den Beschwerdeführenden je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 13 in Verbindung mit

§ 70 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen damit nicht zu (§ 17 Abs. 2

VRG). Jedoch kann auch die obsiegende Mitbeteiligte keine solche für sich

beanspruchen. Ihr Aufwand im vorliegenden Verfahren diente der Durchsetzung

ihrer ortsplanerischen Ziele und kann vom Umfang her als im üblichen ordentlichen

Planungsaufwand enthalten gelten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 17 N. 19). Die Beschwerdegegnerin ihrerseits hat keine Parteienentschädigung

verlangt.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.- Zustellungskosten,

Fr. 3'150.- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…