VB.2009.00558
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00558
7. Dezember 2009Deutsch7 min
(URT.2009.11945)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00558
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 07.12.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Anfechtung eines Rückweisungsentscheids des Bezirksrats.
Rückweisungsentscheide sind nach neuerer Rechtsprechung nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen von § 48 Abs. 2 oder 3 VRG erfüllt sind oder sich durch ihre direkte Anfechtung sonst Möglichkeiten einer erheblichen Verfahrenskürzung ergeben (E. 1.1). Die Rückweisung wegen einer Gehörsverletzung hat für die Beschwerde führende Gemeinde keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge. Ein Eintreten des Verwaltungsgerichts würde auch nicht das Verfahren erheblich verkürzen (E. 1.2).
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (E. 2).
Nichteintreten auf die Beschwerde.
Stichworte:
ANFECHTUNGSOBJEKT
GEHÖRSVERLETZUNG
NACHTEIL, NICHT WIEDER GUTZUMACHENDER
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
RECHTSMITTELBELEHRUNG
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
SOZIALHILFE
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
VERFAHRENSVERKÜRZUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
§ 16 Abs. II VRG
§ 48 Abs. II VRG
§ 48 Abs. III VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00558
Verfügung
des Einzelrichters
vom 7. Dezember 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretär Markus
Heer.
In Sachen
Gemeinde A, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdeführerin,
gegen
B, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B bezieht von
der Sozialbehörde A wirtschaftliche Hilfe. Sie reichte der Sozialbehörde einen
Kostenvoranschlag vom 24. Februar 2009 für eine Zahnbehandlung ein. Die
voraussichtlichen Kosten wurden darin mit Fr. 4'219.70 beziffert. Am 7. April
2009 ersuchte die Sozialbehörde eine Vertrauenszahnärztin um Begutachtung des
Kostenvoranschlags. Diese kam am 5. Mai 2009 zum Schluss, dass die
notwendige Zahnbehandlung für Fr. 1'410.50 durchgeführt werden könne. Ohne
das Gutachten B vorgängig zur Stellungnahme zuzustellen, verfügte die
Sozialbehörde, dass eine Kostengutsprache in der Höhe von Fr. 1'410.50
(+/- 10 %), abzüglich eines Selbstbehalts von 10 %, erteilt werde.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob B am 15. Juni 2009 Rekurs
an den Bezirksrat A. Sie beantragte, dass vom Bezirksrat ein unabhängiges
zahnmedizinisches Gutachten über die Frage einzuholen sei, welche Art der
Zahnbehandlung notwendig gewesen sei. Eventualiter sei die Sache an die
Sozialbehörde zurückzuweisen, damit diese ein zahnmedizinisches und/oder ein
psychiatrisches Gutachten einhole. Der Bezirksrat stellte in seinen Erwägungen
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Sozialbehörde fest. Er hiess
den Rekurs dementsprechend am 31. August 2009 im Sinn der Erwägung
teilweise gut und wies die Sache an die Sozialbehörde zurück. Die
Verfahrenskosten auferlegte er der Sozialbehörde, welche er zudem zur Bezahlung
einer Parteientschädigung an B verpflichtete. Daneben wurde Letzterer die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt.
III.
Die Gemeinde A erhob am 30. September
2009.
beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Bezirksrats.
Sie beantragte, dass der Rekursentscheid aufzuheben und der Beschluss der
Sozialbehörde zu bestätigen sei. Eventualiter sei der Bezirksrat A anzuweisen,
das Rekursverfahren weiterzuführen und selber B "noch einmal" das
rechtliche Gehör zu gewähren. Auch im Fall einer Bestätigung der teilweisen
Gutheissung des Rekurses seien die Auflage der Rekurskosten an die
Sozialbehörde sowie deren Verpflichtung zur Bezahlung einer Parteientschädigung
aufzuheben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B.
Der Bezirksrat A verzichtete am
14.
Oktober 2009 auf Vernehmlassung. B beantragte am 10. November
2009, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Werde auf die Beschwerde
eingetreten, sei sie abzuweisen. Eventualiter sei ein unabhängiges zahnmedizinisches
Gutachten einzuholen, das sich zur Frage äussere, ob die Zahnbehandlung
notwendig und zweckmässig gewesen sei. Ihr sei zudem die unentgeltliche Prozessführung
und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren; alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde A.
Die Sozialbehörde A nahm am
24.
November 2009 unaufgefordert Stellung zur Beschwerdeantwort.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde, die sich gegen einen Rekursentscheid des Bezirksrats
in sozialhilferechtlichen Streitigkeiten richtet, sachlich und funktionell
zuständig; insoweit ist die vorliegende Beschwerde zulässig. Die Zulässigkeit
der Beschwerde hängt aber auch davon ab, ob der angefochtene Rekursentscheid
eine anfechtbare Anordnung im Sinn von § 48 VRG und der dazu entwickelten
Praxis darstellt. Gemäss dieser Bestimmung sind grundsätzlich nur Endentscheide
anfechtbar (Abs. 1). Zwischenentscheide sind nur anfechtbar, wenn sie für
den Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich
nicht mehr beheben lässt (Abs. 2). Vorentscheide sind weiterziehbar, wenn
dadurch sofort ein Endentscheid herbeigeführt und ein erhebliches
Beweisverfahren erspart werden kann (Abs. 3). Während die in § 48 VRG
nicht ausdrücklich genannten Rückweisungsentscheide nach früherer Praxis praktisch
den Endentscheiden gleichgestellt wurden und deren Weiterziehbarkeit
dementsprechend zumeist bejaht wurde (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, § 48 N. 16), sind sie nach neuerer, bereits gefestigter
Rechtsprechung nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen von § 48
Abs. 2 oder 3 VRG erfüllt sind oder sich durch ihre direkte Anfechtung
sonst Möglichkeiten einer erheblichen Verfahrensverkürzung ergeben
(RB 2002 Nr. 2, 2005 Nr. 20; VGr, 11. Juli 2008,
VB.2008.00232 E. 2.1; 20. Mai 2009, VB.2009.00115 E. 1.2, beide
unter www.vgrzh.ch).
1.2
Der Bezirksrat hat wegen einer Gehörsverletzung die
Sache in teilweiser Gutheissung des Rekurses an die Beschwerdeführerin
zurückgewiesen. Dieser Zwischenentscheid hat für die Beschwerdeführerin keinen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von § 48 Abs. 2 VRG zur
Folge. Entgegen ihrer Auffassung würde ein Eintreten des Verwaltungsgerichts
jedoch auch nicht das Verfahren erheblich verkürzen. Würde das Verwaltungsgericht
nämlich den Rekursentscheid bestätigen, so bliebe es bei der Rückweisung der
Sache an die Beschwerdeführerin. Selbst wenn das Verwaltungsgericht aber eine Gehörsverletzung
verneinen würde, hätte dies nicht zur Folge, dass gleichzeitig der Endentscheid
getroffen werden könnte. Vielmehr hätte das Verwaltungsgericht die Sache an den
Bezirksrat zum Entscheid in der Sache zurückzuweisen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass weder die
Voraussetzungen von § 48 Abs. 2 und 3 VRG erfüllt sind, noch durch
ein Eintreten auf die Beschwerde die Möglichkeit einer erheblichen
Verfahrensverkürzung bestünde. Demgemäss ist der Rückweisungsentscheid nicht
anfechtbar, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
2.
Da der Beschwerdegegnerin keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. nachfolgend E. 3), ist deren
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden
abzuschreiben. Hingegen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
zu prüfen.
Gemäss § 16 Abs. 2 VRG ist
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst
genügend zu wahren.
Die Mittellosigkeit der Beschwerdegegnerin
ergibt sich aus den Akten. Der Bezirksrat bejahte im Rekursverfahren die Notwendigkeit
der anwaltlichen Vertretung. Eine andere Beurteilung drängt sich für das
vorliegende Beschwerdeverfahren nicht auf. Schliesslich können die
Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin auch nicht als offensichtlich
aussichtslos gelten, wird das vorliegende Verfahren doch ihrem Hauptantrag
entsprechend erledigt. Demgemäss ist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gutzuheissen und der Beschwerdegegnerin Rechtsanwalt C als
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
3.
Da in der Rechtsmittelbelehrung des
angefochtenen Rekursentscheids vorbehaltlos die Beschwerde ans
Verwaltungsgericht angegeben wurde, sind die Gerichtskosten auf die
Gerichtskasse zu nehmen (§ 70 in Verbindung § 13 Abs. 2 VRG).
Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin von vornherein nicht zu,
hingegen ist sie zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Das
Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird
gutgeheissen. Der Beschwerdegegnerin wird in der Person von Rechtsanwalt C ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Diesem läuft eine nicht erstreckbare
Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung, um dem Verwaltungsgericht
eine Aufstellung über seinen Stundenaufwand und die Barauslagen einzureichen,
ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen
festgesetzt würde (§ 13 GebV VGr).
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
6.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin innert 30 Tagen
nach Rechtskraft dieser Verfügung eine Parteientschädigung von Fr. 800.-
zu bezahlen. Diese wird angerechnet an die Entschädigung, welche dem Vertreter
der Beschwerdegegnerin für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im
Beschwerdeverfahren auszurichten ist.
7.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
8.
Mitteilung an…