Lexipedia

Entscheid

VB.2009.00558

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00558

7. Dezember 2009Deutsch7 min

(URT.2009.11945)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

B bezieht von

der Sozialbehörde A wirtschaftliche Hilfe. Sie reichte der Sozialbehörde einen

Kostenvoranschlag vom 24. Februar 2009 für eine Zahnbehandlung ein. Die

voraussichtlichen Kosten wurden darin mit Fr. 4'219.70 beziffert. Am 7. April

2009 ersuchte die Sozialbehörde eine Vertrauenszahnärztin um Begutachtung des

Kostenvoranschlags. Diese kam am 5. Mai 2009 zum Schluss, dass die

notwendige Zahnbehandlung für Fr. 1'410.50 durchgeführt werden könne. Ohne

das Gutachten B vorgängig zur Stellungnahme zuzustellen, verfügte die

Sozialbehörde, dass eine Kostengutsprache in der Höhe von Fr. 1'410.50

(+/- 10 %), abzüglich eines Selbstbehalts von 10 %, erteilt werde.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob B am 15. Juni 2009 Rekurs

an den Bezirksrat A. Sie beantragte, dass vom Bezirksrat ein unabhängiges

zahnmedizinisches Gutachten über die Frage einzuholen sei, welche Art der

Zahnbehandlung notwendig gewesen sei. Eventualiter sei die Sache an die

Sozialbehörde zurückzuweisen, damit diese ein zahnmedizinisches und/oder ein

psychiatrisches Gutachten einhole. Der Bezirksrat stellte in seinen Erwägungen

eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Sozialbehörde fest. Er hiess

den Rekurs dementsprechend am 31. August 2009 im Sinn der Erwägung

teilweise gut und wies die Sache an die Sozialbehörde zurück. Die

Verfahrenskosten auferlegte er der Sozialbehörde, welche er zudem zur Bezahlung

einer Parteientschädigung an B verpflichtete. Daneben wurde Letzterer die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt.

III.

Die Gemeinde A erhob am 30. September

2009.

beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Bezirksrats.

Sie beantragte, dass der Rekursentscheid aufzuheben und der Beschluss der

Sozialbehörde zu bestätigen sei. Eventualiter sei der Bezirksrat A anzuweisen,

das Rekursverfahren weiterzuführen und selber B "noch einmal" das

rechtliche Gehör zu gewähren. Auch im Fall einer Bestätigung der teilweisen

Gutheissung des Rekurses seien die Auflage der Rekurskosten an die

Sozialbehörde sowie deren Verpflichtung zur Bezahlung einer Parteientschädigung

aufzuheben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B.

Der Bezirksrat A verzichtete am

14.

Oktober 2009 auf Vernehmlassung. B beantragte am 10. November

2009, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Werde auf die Beschwerde

eingetreten, sei sie abzuweisen. Eventualiter sei ein unabhängiges zahnmedizinisches

Gutachten einzuholen, das sich zur Frage äussere, ob die Zahnbehandlung

notwendig und zweckmässig gewesen sei. Ihr sei zudem die unentgeltliche Prozessführung

und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren; alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde A.

Die Sozialbehörde A nahm am

24.

November 2009 unaufgefordert Stellung zur Beschwerdeantwort.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde, die sich gegen einen Rekursentscheid des Bezirksrats

in sozialhilferechtlichen Streitigkeiten richtet, sachlich und funktionell

zuständig; insoweit ist die vorliegende Beschwerde zulässig. Die Zulässigkeit

der Beschwerde hängt aber auch davon ab, ob der angefochtene Rekursentscheid

eine anfechtbare Anordnung im Sinn von § 48 VRG und der dazu entwickelten

Praxis darstellt. Gemäss dieser Bestimmung sind grundsätzlich nur Endentscheide

anfechtbar (Abs. 1). Zwischenentscheide sind nur anfechtbar, wenn sie für

den Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich

nicht mehr beheben lässt (Abs. 2). Vorentscheide sind weiterziehbar, wenn

dadurch sofort ein Endentscheid herbeigeführt und ein erhebliches

Beweisverfahren erspart werden kann (Abs. 3). Während die in § 48 VRG

nicht ausdrücklich genannten Rückweisungsentscheide nach früherer Praxis praktisch

den Endentscheiden gleichgestellt wurden und deren Weiterziehbarkeit

dementsprechend zumeist bejaht wurde (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich

1999, § 48 N. 16), sind sie nach neuerer, bereits gefestigter

Rechtsprechung nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen von § 48

Abs. 2 oder 3 VRG erfüllt sind oder sich durch ihre direkte Anfechtung

sonst Möglichkeiten einer erheblichen Verfahrensverkürzung ergeben

(RB 2002 Nr. 2, 2005 Nr. 20; VGr, 11. Juli 2008,

VB.2008.00232 E. 2.1; 20. Mai 2009, VB.2009.00115 E. 1.2, beide

unter www.vgrzh.ch).

1.2

Der Bezirksrat hat wegen einer Gehörsverletzung die

Sache in teilweiser Gutheissung des Rekurses an die Beschwerdeführerin

zurückgewiesen. Dieser Zwischenentscheid hat für die Beschwerdeführerin keinen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von § 48 Abs. 2 VRG zur

Folge. Entgegen ihrer Auffassung würde ein Eintreten des Verwaltungsgerichts

jedoch auch nicht das Verfahren erheblich verkürzen. Würde das Verwaltungsgericht

nämlich den Rekursentscheid bestätigen, so bliebe es bei der Rückweisung der

Sache an die Beschwerdeführerin. Selbst wenn das Verwaltungsgericht aber eine Gehörsverletzung

verneinen würde, hätte dies nicht zur Folge, dass gleichzeitig der Endentscheid

getroffen werden könnte. Vielmehr hätte das Verwaltungsgericht die Sache an den

Bezirksrat zum Entscheid in der Sache zurückzuweisen.

Zusammenfassend ergibt sich, dass weder die

Voraussetzungen von § 48 Abs. 2 und 3 VRG erfüllt sind, noch durch

ein Eintreten auf die Beschwerde die Möglichkeit einer erheblichen

Verfahrensverkürzung bestünde. Demgemäss ist der Rückweisungsentscheid nicht

anfechtbar, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.

Da der Beschwerdegegnerin keine

Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. nachfolgend E. 3), ist deren

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden

abzuschreiben. Hingegen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung

zu prüfen.

Gemäss § 16 Abs. 2 VRG ist

Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst

genügend zu wahren.

Die Mittellosigkeit der Beschwerdegegnerin

ergibt sich aus den Akten. Der Bezirksrat bejahte im Rekursverfahren die Notwendigkeit

der anwaltlichen Vertretung. Eine andere Beurteilung drängt sich für das

vorliegende Beschwerdeverfahren nicht auf. Schliesslich können die

Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin auch nicht als offensichtlich

aussichtslos gelten, wird das vorliegende Verfahren doch ihrem Hauptantrag

entsprechend erledigt. Demgemäss ist das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung gutzuheissen und der Beschwerdegegnerin Rechtsanwalt C als

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

3.

Da in der Rechtsmittelbelehrung des

angefochtenen Rekursentscheids vorbehaltlos die Beschwerde ans

Verwaltungsgericht angegeben wurde, sind die Gerichtskosten auf die

Gerichtskasse zu nehmen (§ 70 in Verbindung § 13 Abs. 2 VRG).

Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin von vornherein nicht zu,

hingegen ist sie zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine angemessene

Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.

Das

Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird

gutgeheissen. Der Beschwerdegegnerin wird in der Person von Rechtsanwalt C ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Diesem läuft eine nicht erstreckbare

Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung, um dem Verwaltungsgericht

eine Aufstellung über seinen Stundenaufwand und die Barauslagen einzureichen,

ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen

festgesetzt würde (§ 13 GebV VGr).

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

6.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin innert 30 Tagen

nach Rechtskraft dieser Verfügung eine Parteientschädigung von Fr. 800.-

zu bezahlen. Diese wird angerechnet an die Entschädigung, welche dem Vertreter

der Beschwerdegegnerin für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im

Beschwerdeverfahren auszurichten ist.

7.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

8.

Mitteilung an…