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Entscheid

VB.2009.00559

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00559

11. März 2010Deutsch32 min

(URT.2010.12168)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Dr.med. A (im Folgenden: A) ist Facharzt FMH für

Gynäkologie und Geburtshilfe mit Praxis in C. Im Verlauf der letzten Jahre

stellte er mehreren Mitgliedern des Vereins „DIGNITAS – Menschenwürdig leben –

Menschenwürdig sterben“ (im Folgenden: Dignitas) ein Rezept für den Bezug einer

tödlichen Dosis Natrium-Pentobarbital (NaP) zum Zweck der Suizidbeihilfe aus.

B.

Am 26. August 2008 leitete die

Gesundheitsdirektion aufgrund von Hinweisen der Ober­staatsanwaltschaft des

Kantons Zürich ein Aufsichtsverfahren gegen A ein. Grund für die

Verfahrenseinleitung war der Verdacht, A habe die ärztliche Sorgfaltspflicht

verletzt im Zusammenhang mit der Rezeptierung von Natrium-Pentobarbital für

zwei Personen, die zum Zweck der Suizidbeihilfe aus dem Ausland angereist waren

und von Dignitas am 23. Mai bzw. 13. Juni 2008 in den Freitod

begleitet wurden. A nahm zu den erhobenen Vorwürfen schriftlich Stellung und

wurde am 20. Januar 2009 vom Kantonsarzt angehört.

C.

Am 28. Oktober 2008 stellten Dignitas, A und ein

weiterer Arzt gegenüber der Gesundheitsdirektion sinngemäss den Antrag, es sei

festzustellen, dass Ärzte grundsätzlich (unter näher umschriebenen

Voraussetzungen) dazu berechtigt seien, nach nur einmaliger Konsultation einer

suizidwilligen Person ein Rezept für eine letale Dosis Natrium-Pentobarbital

auszustellen, und dass die Gründe für den Todeswunsch im Rahmen dieser

Konsultation nicht mehr überprüft werden müssten; eventualiter sei

festzustellen, dass A seine Sorgfaltspflicht nicht verletzt habe im

Zusammenhang mit den Suizidbeihilfen, die zur Einleitung des

Aufsichtsverfahrens vom 26. August 2008 geführt hätten. Mit Verfügung vom

9. Februar 2009 trat die Gesundheitsdirektion auf die gestellten

Feststellungsbegehren nicht ein. Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob

Dignitas am 12. März 2009 Rekurs beim Regierungsrat; das Verfahren ist

zurzeit noch hängig.

D.

Am 4. März 2009 leitete die Gesundheitsdirektion

– wiederum aufgrund von Hinweisen der Oberstaatsanwaltschaft – erneut ein A

betreffendes Aufsichtsverfahren ein. Diesmal lautete der Vorwurf dahingehend,

er habe am 27. März 2008 möglicherweise die ärztliche Sorgfaltspflicht

verletzt im Zusammenhang mit der Rezeptierung von Natrium-Pentobarbital für

einen psychisch kranken Mann, der zum Zweck der Suizidbeihilfe aus Spanien angereist

war und am 28. März 2008 unter Begleitung von Dignitas den Freitod

gefunden hatte. A nahm zu den erhobenen Vorwürfen am 9. April 2009

Stellung und stellte ferner die Anträge, es sei festzustellen, (1.) dass es

Ärzten grundsätzlich (unter näher beschriebenen Voraussetzungen) erlaubt sei,

psychisch kranken Suizidwilligen NaP-Rezepte auszustellen, (2.) dass die in

einem Exit-Gutachten genannten Anforderungen an psychiatrische Gutachten

betreffend psychisch kranke Suizidwillige unverhältnismässig hoch seien und

(3.) dass er (A) seine ärztliche Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit der

NaP-Rezeptierung vom 27. März 2008 für einen psychisch kranken

Suizidwilligen nicht verletzt habe.

E.

Mit Verfügung vom 26. August 2009 erliess die

Gesundheitsdirektion gegenüber A ein unbefristetes Verbot der Rezeptur von

Natrium-Pentobarbital im Rahmen der Suizidbeihilfe.

Erwägungen

II.

Gegen diese Anordnung erhob A am 30. September

2009.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die Angelegenheit sei

zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die

angefochtene Verfügung aufzuheben und seien die vor der Vorinstanz gestellten

Feststellungsbegehren gutzuheissen. Ferner sei die Behandlung der vorliegenden

Beschwerde einstweilen – bis zur Erledigung des vor dem Regierungsrat hängigen

Rekursverfahrens – zu sistieren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl.

Mehrwertsteuer) zulasten der Gesundheitsdirektion.

Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember

2009.

beantragte die Gesundheitsdirektion die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.

Am 3. Dezember 2009 wies der verfahrensleitende

Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts das Sistierungsbegehren des Beschwerdeführers

ab.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich und funktionell

zuständig (§ 41 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 Ziff. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Weil auch die

übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich

einzutreten.

1.2

Nicht

einzutreten ist allerdings auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers auf

Gutheissung seiner am 9. April 2009 gestellten Feststellungsbegehren

(Sachverhalt I.D), wofür sich die Beschwerdegegnerin als nicht zuständig

erachtet hatte (act. 4 Ziff. 7). Es kann weder Aufgabe der

Gesundheitsbehörden noch des Verwaltungsgerichts sein, anstelle der gesetzgebenden

Instanzen die Zulässigkeit der Rezeptierung von Natrium-Pentobarbital im Rahmen

von Feststellungsverfügungen auf generell-abstrakte Weise zu prüfen sowie

Schlussfolgerungen wissenschaftlicher Untersuchungen ohne konkreten Fallbezug

zu beurteilen. Vielmehr können die rechtsanwendenden Instanzen nur im konkreten

Einzelfall überprüfen, ob das Verhalten eines Arztes den rechtlichen

Anforderungen genügt. Aufgrund der mit der Suizidbeihilfe verbundenen ethischen

Fragen liegt es in erster Linie am Gesetzgeber, eine heute allenfalls

bestehende Rechtsunsicherheit zu beseitigen und losgelöst vom Einzelfall

darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen die Abgabe von

Natrium-Pentobarbital durch Suizidhilfeorganisationen gestattet ist (vgl. BGr,

1.

April 2009,2C_839/2008, E. 1.2 und E. 3.2.1, www.bger.ch;

BGE 133 I 58 E. 6.3.2; VGr, 22. Oktober 2009, VB.2009.00298, E. 3.2

und E. 4.4, www.vgrzh.ch).

1.3

In Bezug

auf die Feststellungsbegehren, die der Beschwerdeführer am 28. Oktober

2008.

stellte (Sachverhalt I.C), ist anzumerken, dass diese nicht Thema der

vorliegend angefochtenen Verfügung sind. Sie waren vielmehr Gegenstand des am 9. Februar

2009.

ergangenen Nichteintretensentscheids (act. 9/15), gegen den der

Beschwerdeführer beim Regierungsrat Rekurs erhoben hat.

2.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die am vorinstanzlichen

Entscheid mitwirkenden Personen seien befangen gewesen, soweit sie der

römisch-katholischen Kirche oder fundamentalistisch gesinnten evangelischen

Kreisen angehörten, welche die Suizidbeilhilfe aus weltanschaulich-religiösen

Gründen prinzipiell ablehnten. Diese Personen hätten aufgrund von Art. 29 Abs. 1

BV in den Ausstand treten müssen. Gleiches gelte auch für sämtliche Entscheidträger

gerichtlicher Instanzen.

Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Zum einen hat der

Beschwerdeführer nicht näher spezifiziert, welche am vor­instanzlichen

Entscheid bzw. am vorliegenden Urteil beteiligten Personen seiner Ansicht nach

befangen seien; er stützt sich lediglich auf „Nichtwissen (act. 2 S. 33).

Zum anderen stellt alleine die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Glaubensgemeinschaft

gemäss Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich keinen Befangenheitsgrund dar,

zumal Art. 15 der Bundesverfassung (BV) die Glaubens- und

Gewissensfreiheit gewährleistet und jeder Person das Recht einräumt, ihre

Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder

in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen. So wenig in Prozessen mit politischem

Gehalt bestimmte Entscheidungsträger allein wegen ihrer politischen Herkunft

abgelehnt werden können, so wenig ist dies in Fällen mit sonstigem

weltanschaulichem Gehalt möglich wegen der Konfessionszugehörigkeit (BGr,

7.1

,8C_474/2009, E. 8.6 und E. 8.7, www.bger.ch; vgl. Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5a N. 14; Benjamin

Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, Diss., Zürich/Basel/Genf 2002,

S. 127–129). Die Befangenheitsrüge erweist sich somit als unbegründet.

3.

In Bezug auf das am 26. August 2008 eingeleitete

Aufsichtsverfahren (Sachverhalt I.B) macht der Beschwerdeführer in erster

Linie Verfahrensmängel geltend.

3.1

Der

Beschwerdeführer beanstandet, im Zusammenhang mit dem am 26. August 2008

eingeleiteten Aufsichtsverfahren hätten die Gesundheitsbehörden seine

umfangreichen Stellungnahmen nicht beachtet. Ausserdem sei das Verfahren nach

der Anhörung vom 20. Januar 2009 weder weitergeführt noch formell

abgeschlossen worden; bis heute sei keine begründete und mit einer

Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung ergangen. Auch eine mündliche

Verwarnung sei nie ausgesprochen worden. Somit stehe nicht fest, ob die

Behörden dem Beschwerdeführer im Rahmen dieses Verfahrens eine Verletzung der

Sorgfaltspflicht zum Vorwurf machten oder nicht. Dass die Gesundheitsdirektion

im Zusammenhang mit den diesbezüglichen Vorwürfen trotzdem von einer

Sorgfaltspflichtverletzung ausgegangen sei, verstosse gegen das Willkürverbot

und stelle eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts dar.

3.2

Die

Vorinstanz macht geltend, das am 26. August 2008 eingeleitete aufsichtsrechtliche

Verfahren sei korrekt abgelaufen und mit der Anhörung vom 20. Januar 2009

formell beendet worden. Im Rahmen der Anhörung sei der Beschwerdeführer auf die

anwendbaren Rechtsgrundlagen sowie auf deren Konkretisierung durch die

Rechtsprechung hingewiesen worden, wobei der Kantonsarzt seine Einschätzung

bezüglich des Verhaltens des Beschwerdeführers dargelegt habe. Der Kantonsarzt

habe ferner ausgeführt, dass Zweifel bestünden, ob der Beschwerdeführer im

Zusammenhang mit der Rezeptierung von Natrium-Pentobarbital für die

Freitodbegleitung zweier Dignitas-Mitglieder im Mai bzw. Juni 2008 die

Sorgfaltspflicht erfüllt habe. Die Gesundheitsdirektion habe davon ausgehen dürfen,

dass der Kantonsarzt den Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung mündlich verwarnt

habe und dass das Verfahren in rechtsgenügender Weise abgeschlossen worden sei,

zumal der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nach Zustellung des

Anhörungsprotokolls keinen Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt habe.

Die anlässlich der Anhörung erfolgte Verwarnung sei im Rahmen der angefochtenen

Verfügung ohnehin nur als leichte Trübung des beruflichen Leumunds des

Beschwerdeführers gewichtet worden.

3.3

Gemäss Art. 43

Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die

universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) stellt die

Verwarnung eine Disziplinarmassnahme dar, die bei der Verletzung ärztlicher

Berufspflichten von der Aufsichtsbehörde angeordnet werden kann. Die ärztlichen

Berufspflichten sind in Art. 40 MedBG festgehalten. Gemäss Art. 40 lit. a

MedBG üben Personen, die einen universitären Medizinalberuf selbständig

ausüben, ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; sie halten sich an die

Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben

haben.

Die Anordnung einer Verwarnung kommt somit nur im Fall

einer Verletzung ärztlicher Berufspflichten infrage. In diesem Zusammenhang ist

zu berücksichtigen, dass die Behörden dazu verpflichtet sind, den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig zu

ermitteln und sich nur auf Sachumstände zu stützen, von deren Vorhandensein sie

sich überzeugt haben; blosse Vermutungen eines bestimmten Sachverhalts stellen

noch keine genügende Sachverhaltsfeststellung dar (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7

N. 4 und 7). Zu beachten sind ferner die behördliche Begründungspflicht

sowie der rechtliche Gehörsanspruch der Parteien (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 10

N. 36 ff.).

3.4

Im

vorliegenden Fall hat sich die Gesundheitsdirektion soweit ersichtlich weder

jemals mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, die dieser

im Rahmen der Stellungnahme vom 28. Oktober 2008 vorgebracht hatte

(act. 9/21 S. 111 ff.), noch begründet, inwiefern die von der

Oberstaatsanwaltschaft am 17. Juli 2008 erhobenen Vorwürfe zutreffen, der

Beschwerdeführer habe die Urteilsfähigkeit und Konstanz des Sterbewunsches von

zwei suizidwilligen Personen trotz fehlenden bzw. bloss rudimentären ärztlichen

Zeugnisses attestiert (vgl. act. 9/28). Im Protokoll zur Anhörung vom 20. Januar

2009.

(act. 9/18) wird einzig festgehalten, dass der Kantonsarzt aufgrund der

vorliegenden Akten und der Stellungnahme des Beschwerdeführers weiterhin

Zweifel habe, ob die ärztliche Sorgfaltspflicht erfüllt worden sei. In Bezug

auf ein durch den Beschwerdeführer ausgestelltes NaP-Rezept stelle sich für den

Kantonsarzt die Frage einer allfälligen Depression der suizidwilligen

Patientin, die nicht abgeklärt worden sei. Aus diesen Protokollpassagen ergibt

sich, dass der Kantonsarzt lediglich Zweifel an der Erfüllung der Sorgfaltspflicht

durch den Beschwerdeführer geltend machte, ohne deren Verletzung effektiv festzustellen

und zu begründen. Dass der Beschwerdeführer nach Zustellung des Protokolls der

Anhörung vom 20. Januar 2009 nicht den Erlass einer anfechtbaren Verfügung

verlangte, kann nicht als stillschweigendes Einverständnis mit der

vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverletzung gedeutet werden. Es fehlt somit an

einer verfahrensrechtlich korrekten Abklärung des Vorwurfs, der Beschwerdeführer

habe im Rahmen der NaP-Rezeptierungen vom Mai bzw. Juni 2008 die ärztliche

Sorgfaltspflicht verletzt.

Der Beschwerdeführer macht ferner zu Recht geltend, er sei im

Rahmen der Anhörung vom 20. Januar 2009 nicht mündlich verwarnt worden.

Zum einen würde die Anordnung einer Verwarnung die Feststellung einer

Sorgfaltspflichtverletzung voraussetzen, woran es im vorliegenden Fall wie

gesagt fehlt. Zum anderen ist in den „Gesprächsnotizen“, die die Beschwerdegegnerin

anlässlich der Anhörung vom 20. Januar 2009 erstellte (act. 9/18), von

einer mündlichen Verwarnung nicht die Rede. Nach aller Erfahrung ist jedoch anzunehmen,

dass die Anordnung einer Verwarnung im Anhörungsprotokoll erwähnt worden wäre,

wenn sie vom Kantonsarzt effektiv ausgesprochen worden wäre. Unter diesen Umständen

darf nicht angenommen werden, dass im Rahmen der Anhörung vom 20. Januar

2009.

eine Verwarnung ausgesprochen wurde.

3.5

Demnach

ist im Zusammenhang mit den zwei NaP-Rezeptierungen des Beschwerdeführers vom

Mai bzw. Juni 2008 weder von einer rechtsgenüglich festgestellten

Verletzung der in Art. 40 MedBG statuierten ärztlichen Sorgfaltspflichten

noch von der Anordnung einer Verwarnung in Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. a

MedBG auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hätte die ungenügend abgeklärten

Vorwürfe im Rahmen der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigen und somit

auch nicht als „leichte Trübung des bisherigen beruflichen Leumunds“ des

Beschwerdeführers werten dürfen (vgl. unten, E. 6.5). Anzumerken ist, dass

es der Vorinstanz frei steht, das Verfahren zu einem formell korrekten Ende zu

bringen und gegebenenfalls Disziplinarmassnahmen anzuordnen, wenn die entsprechenden

Voraussetzungen erfüllt sein sollten.

4.

Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers betreffen das am

4.

März 2009 eingeleitete Aufsichtsverfahren. Bevor darauf eingegangen

wird, sollen jedoch die rechtlichen Grundlagen in Bezug auf die Zulässigkeit

der NaP-Rezeptierung zum Zweck der Suizidbeihilfe dargelegt werden.

4.1

Nach Art. 115

des Strafgesetzbuches (StGB) wird bestraft, wer aus selbstsüchtigen

Beweggründen jemanden zum Suizid verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet. Das

Bundesgericht hält in diesem Zusammenhang fest, dass es dem Gesetzgeber freistehe,

die Zulässigkeit der Suizidhilfe und die Abgabe von gefährlichen Stoffen an die

Übereinstimmung mit den ärztlichen Berufsregeln oder den Stand der

medizinischen Wissenschaften zu knüpfen (BGE 133 I 58 E. 6.3.4).

4.2

Natrium-Pentobarbital,

das sich für den schmerzlosen Suizid offenbar besonders gut eignet, unterliegt

dem Betäubungs- und dem Heilmittelgesetz, da es sich um einen abhängigkeitserzeugenden

psychotropen Stoff handelt und weil die Substanz in mehreren Arzneimitteln als

Wirkstoff dient (vgl. BGE 133 I 58 E. 4.1.2 und E. 6.2.3). Die

Substanz darf nur auf ärztliches Rezept hin abgegeben werden bzw. auf Anordnung

von Ärzten oder Tierärzten, die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt

sind (Art. 24 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 15. Dezember

2000.

über Arzneimittel und Medizinprodukte [Heilmittelgesetz, HMG]; Art. 10

in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober

1951.

über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [BetmG]). Bei der

Verschreibung und der Abgabe von Arzneimitteln müssen die anerkannten Regeln

der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften beachtet werden (Art. 26

Abs. 1 HMG); ein Arzneimittel darf nur verschrieben werden, wenn der

Gesundheitszustand des Patienten bekannt ist (Art. 26 Abs. 2 HMG).

Ärzte dürfen Betäubungsmittel lediglich in dem Umfang verordnen, wie dies nach den

anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaften notwendig erscheint (Art. 11

BetmG).

4.3

An die

ärztliche Sorgfaltspflicht sind im Zusammenhang mit der Suizidbeihilfe höchste

Anforderungen zu stellen (dazu VGr, 20. Dezember 2007, VB.2007.00408,

E. 4.2, www.vgrzh.ch; BGr, 14. April 2008,2C_58/2008, E. 2.3).

Dies gilt umso mehr, als im sensiblen Bereich der Sterbehilfe Recht und Unrecht

so nahe beieinander liegen, dass es sehr schwierig ist, allgemeingültige und

zugleich abschliessende Regelungen zu schaffen (Brigitte Tag, Strafrecht im

Arztalltag in: Arztrecht in der Praxis, S. 733). Die Medikation von

Natrium-Pentobarbital setzt eine den ärztlichen Berufs- und Sorgfaltspflichten

entsprechende vorgenommene Diagnose, Indikationsstellung und ein Aufklärungsgespräch

voraus (BGE 133 I 58 E. 6.3.2, auch zum Folgenden). Die Prüfung der

Urteilsfähigkeit, der medizinischen Unterlagen und der Beurteilung, ob alle

möglichen Behandlungsmassnahmen getroffen bzw. ohne Resultat geblieben sind,

kann ebenfalls nur durch einen Arzt erfolgen. Die Rezeptpflicht dient dem

Schutz vor unüberlegten, voreiligen Entschlüssen und gewährleistet, dass der

Entscheid tatsächlich dem freien und wohlerwogenen Willen des Betroffenen entspricht.

4.4

Die

Schweizerische Akademie der medizinischen Wissenschaften (SAMW) hat am 25. November

2004.

medizinisch-ethische Richtlinien über die Betreuung von Patientinnen und

Patienten am Lebensende erlassen (vgl. Anhang 1 lit. E der Standesordnung

FMH [http://www.fmh.ch/files/pdf2/Anhang1_d_20090907_sc.pdf], die vom

Bundesgericht als anerkannte medizinische Berufsregeln bezeichnet werden (vgl.

BGE 133 I 58 E. 6.3.4) und die für die Beurteilung der Einhaltung der

ärztlichen Sorgfaltspflicht als Auslegungshilfe zu berücksichtigen sind (VGr,

17.

November 2005, VB.2005.00345, E. 3.7, www.vgrzh.ch). Diese

Richtlinien betreffen die Betreuung von Kranken, bei denen der Arzt aufgrund

klinischer Anzeichen zur Überzeugung gekommen ist, dass ein Prozess begonnen

hat, der erfahrungsgemäss innerhalb von Tagen oder einigen Wochen zum Tod führt

(Ziff. 1 SAMW-Richtlinien). Entschliesst sich ein Arzt zu einer Beihilfe

zum Suizid, so trägt er die Verantwortung für die Prüfung der folgenden

Voraussetzungen: (1) Die Erkrankung des Patienten rechtfertigt die Annahme,

dass das Lebensende nahe ist; (2) alternative Möglichkeiten der Hilfestellung

wurden erörtert und soweit gewünscht auch eingesetzt; (3) der Patient ist

urteilsfähig, sein Wunsch ist wohlerwogen, ohne äusseren Druck entstanden und

dauerhaft. Dies muss von einer unabhängigen Drittperson überprüft worden sein,

wobei diese nicht zwingend ein Arzt zu sein braucht. Der letzte Akt der zum Tod

führenden Handlung hat immer durch den Patienten selber zu erfolgen (Ziff. 4.1

SAMW-Richtlinien).

4.5

Die

Nationale Ethikkommission im Bereich Humanmedizin (NEK) hat ebenfalls Sorgfaltskriterien

im Zusammenhang mit der Suizidbeihilfe aufgestellt, so etwa im Rahmen der

Stellungnahme Nr. 13/2006 vom Oktober 2006. Als „Mindestanforderungen“,

damit aus ethischer Sicht Suizidbeihilfe geleistet werden dürfe, werden darin

mehrere Kriterien genannt. So muss der Suizidwillige urteilsfähig sein im

Hinblick auf die Entscheidung, das eigene Leben mithilfe eines Dritten zu

beenden (Ziff. 4.1); die Urteilsfähigkeit kann nur in persönlichen, länger

dauernden und wiederholten Gesprächen abgeklärt werden, wobei sich deren

minimale Zeitdauer in erster Linie nach den konkreten Umständen richtet, welche

die Lebenssituation der sterbewilligen Person charakterisieren. Ferner muss der

Suizidwunsch aus einem schweren, krankheitsbedingten Leiden entstanden sein (Ziff. 4.2).

Psychisch kranken Menschen, bei denen die Suizidalität ein Ausdruck oder

Symptom der Erkrankung ist, soll keine Suizidbeihilfe gewährt werden (Ziff. 4.3),

da sie sich oft aus einem vorübergehenden oder behandelbaren Leiden das Leben

nehmen. Zur Beurteilung, ob eine psychische Krankheit vorliegt, sind adäquate

Kenntnisse psychischer Krankheiten erforderlich. Im Zweifelsfall ist der Beizug

einer Fachperson nötig. Persönliche, mehrmalige Kontakte und intensive

Gespräche sind unabdingbar; eine Abklärung aufgrund einer einmaligen Begegnung

oder auf dem Korrespondenzweg ist ausgeschlossen (Ziff. 4.7). Die

Anforderungen an die Person, welche die Abklärungen durchführt, sind

entsprechend hoch. Es ist wesentlich, dass die Lebenssituation einer

suizidwilligen Person erfasst und dokumentiert wird. Dazu gehören die

Kenntnisse über das schwere, krankheitsbedingte Leiden und Informationen über

das psychosoziale Umfeld sowie die Lebensgeschichte. Mehrmalige und persönliche

Begegnungen und Gespräche sind unabdingbar; so kann garantiert werden, dass die

Konstanz des Sterbewunsches über längere Zeit überprüft und bestätigt wird.

Schliesslich muss eine unabhängige Zweitmeinung zum gleichen Schluss kommen (Ziff. 4.8).

4.6

Das

Bundesgericht hielt in seinem jüngsten Leitentscheid zum begleiteten Suizid

(BGE 133 I 58) fest, die Frage nach der Verschreibung und Abgabe von

Natrium-Pentobarbital erweise sich in Bezug auf psychisch kranke Personen

als besonders heikel. Zwar sei die Verschreibung dieses Stoffs auch in solchen

Fällen nicht notwendigerweise generell als Verletzung der medizinischen

Sorgfaltspflichten zu qualifizieren. Doch sei dabei äusserste Zurückhaltung

geboten. Es gelte zwischen dem Sterbewunsch zu unterscheiden, der Ausdruck

einer therapierbaren psychischen Störung sei und nach Behandlung rufe, und

jenem, der auf einem selbstbestimmten, wohlerwogenen und dauerhaften Entscheid

einer urteilsfähigen Person beruhe, den es gegebenenfalls zu respektieren

gelte. Basiere der Sterbewunsch auf einem autonomen, die Gesamtsituation

erfassenden Entscheid, so dürfe unter Umständen auch psychisch Kranken

Natrium-Pentobarbital verschrieben und dadurch Suizidbeihilfe gewährt werden.

Ob die Voraussetzungen dazu gegeben seien, lasse sich wiederum nicht losgelöst

von medizinischen – insbesondere psychiatrischen – Spezialkenntnissen

beurteilen und erweise sich in der Praxis als schwierig; die entsprechende

Einschätzung setze deshalb notwendigerweise das Vorliegen eines vertieften

psychiatrischen Fachgutachtens voraus (BGE 133 I 58, E. 6.3.5.1 und

E. 6.3.5.2; vgl. VGr, 22. Oktober 2009, VB.2009.00298, E. 3.3,

www.vgrzh.ch). Bei psychisch kranken Personen sei die Urteilsfähigkeit in Bezug

auf den Suizid, d.h. die Fähigkeit, den entsprechenden Willen eigenverantwortlich

und frei zu bilden und danach zu handeln, nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen

und daher besonders gründlich abzuklären (BGr, 11. Juni 2009,6B_48/2009,

E. 5.3.1, www.bger.ch). Die Abgabe einer Substanz zum Zweck eines begleiteten

Suizids bedinge eine eingehende, sorgfältige medizinische Untersuchung und

Diagnosestellung bzw. im Hinblick auf die Beständigkeit des Todeswunsches und

der diesbezüglichen Urteilsfähigkeit eine länger dauernde ärztliche Begleitung

durch einen Spezialisten, der gestützt hierauf gegebenenfalls ein

entsprechendes ärztliches Rezept auszustellen bereit sei (BGE 133 I 58 E. 6.3.6).

4.7

Das

Bundesgericht stützte sich in Bezug auf die soeben zitierten Ausführungen unter

anderem auf einen Expertenbericht, der im Auftrag des Vereins „Exit“ erstellt

worden war (Klaus Peter Rippe/Christian Schwarzenegger/Georg Bosshard/Martin

Kiesewetter, Urteilsfähigkeit von Menschen mit psychischen Störungen und

Suizidbeihilfe; überarbeitete und leicht gekürzte Fassung in: SJZ 2005 S. 53

ff.). In diesem Bericht wurde das Fazit gezogen, dass psychische Störungen

oftmals mit Sterbewünschen einhergingen. Die meisten dieser Störungen seien

prognostisch günstig und sprächen auf adäquate Therapie gut an. Deshalb sei in

diesen Fällen der Sterbewunsch in erster Linie als Ausdruck der psychischen

Störung zu interpretieren und zu behandeln. Aber auch bei Menschen mit psychischen

Störungen könnten autonome, dauerhafte und wohlerwogene Suizidwünsche vorkommen.

Diese seien nicht direkt im krankheitsbedingten Geschehen verwurzelt, sondern

bezögen sich indirekt – als Reflexion ihrer Störung, ihres Leides, ihrer

Prognose und ihrer Gesamtsituation – auf die psychische Störung. Die Unterscheidung

dieser beiden Situationen sei schwierig. Sie könne nicht ohne psychiatrisches

Expertenwissen getroffen werden. Deshalb sei in Fällen, bei welchen ein Mensch

wegen einer psychischen Störung um Suizidbeihilfe ersuche, ein psychiatrisches

Gutachten unumgänglich (SJZ 2005, S. 90 f.).

4.8

Der

Beschwerdeführer übt an den soeben dargelegten Ausführungen der Rechtsprechung

und Forschung Kritik und stellt diese in vielfacher Hinsicht infrage. Er macht

insbesondere geltend, es treffe nicht zu, dass bei Suizidwilligen mit psychischen

Störungen stets ein vertieftes psychiatrisches Gutachten erforderlich sei.

Diese Forderung stütze sich auf einen wissenschaftlich unhaltbaren und

mangelhaft belegten Expertenbericht (vgl. oben, E. 4.7), der im Resultat

dazu führe, dass keine derartigen Gutachten mehr erstellt werden könnten. Ferner

seien die demokratisch nicht legitimierten Organisationen SAMW und NEK (vgl.

oben, E. 4.4 und 4.5) nicht dazu geeignet, allgemeinverbindliche Regeln

zur vorliegenden Thematik zu erlassen. Deren Kriterien zur Beurteilung der

ärztlichen Sorgfaltspflicht könnten auch deshalb nicht massgebend sein, weil

sie vor dem bundesgerichtlichen Leitentscheid (BGE 133 I 58) aufgestellt worden

seien, teilweise im Widerspruch zu diesem Urteil stünden und auf psychisch

kranke Suizidwillige ohnehin nicht anwendbar seien. Was die Abklärung der

Urteilsfähigkeit suizidwilliger Personen angehe, genüge aus wissenschaftlicher

Sicht ein relativ einfaches Verfahren: Aufgrund eines konkreten Frageschemas

könne in einer kurzen Besprechung mit einem Patienten innerhalb weniger Minuten

die Frage geklärt werden, ob es berechtigte Zweifel an der Urteilsfähigkeit

einer Person gebe; dabei sei die Urteilsfähigkeit aufgrund von Art. 16 des

Zivilgesetzbuches (ZGB) grund­sätzlich zu vermuten.

4.9

Die Kritik

des Beschwerdeführers überzeugt nicht. Es besteht kein Anlass, den 2006

ergangenen und in neueren Urteilen bestätigten bundesgerichtlichen

Leitentscheid BGE 133 I 58 infrage zu stellen (vgl. z.B. BGr, 1. April

2009,2C_839/2008, E. 1.2 und E. 2, www.bger.ch). Der vom

Beschwerdeführer kritisierte Expertenbericht von Exit stammt von mehreren anerkannten

Fachleuten und wird durch das Ergebnis anderer wissenschaftlicher

Untersuchungen bestätigt (vgl. etwa die Stellungnahme NEK Nr. 9/2005 vom

27.

April 2005, S. 59 f., mit Hinweisen). Entgegen der Ansicht

des Beschwerdeführers kann somit insbesondere nicht gesagt werden, die

Urteilsfähigkeit psychisch kranker Suizidwilliger in Bezug auf den Todeswunsch

könne im Rahmen eines einfachen Verfahrens festgestellt werden. Unhaltbar ist

sodann der Vorwurf des Beschwerdeführers, die von SAMW und NEK statuierten

Sorgfaltskriterien seien aufgrund des Leiturteils BGE 133 I 58 überholt: Die

fraglichen Sorgfaltskriterien stammen von 2004 bzw. 2005 und wurden im erwähnten

Leitentscheid bereits zitiert (BGE 133 I 58 E. 6.3.4 und E. 6.3.5.1).

Ferner ist nicht einzusehen, was dagegen sprechen sollte, einzelne dieser

Sorgfaltspflichtkriterien sinngemäss auch auf die Suizidbeihilfe bei Patienten

anzuwenden, deren Tod nicht unmittelbar bevorsteht. Irrelevant ist schliesslich

auch, dass es sich bei SAMW und NEK nicht um demokratisch legitimierte

Organisationen handelt: Die Sorgfaltspflichtkriterien von SAMW und NEK stellen

anerkannte Regeln der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften dar,

auf die der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Abgabe rezeptpflichtiger

Substanzen explizit verweist (vgl. Art. 26 Abs. 1 HMG und Art. 11

BetmG).

5.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund sind die vom

Beschwerdeführer vorgebrachten Beanstandungen im Zusammenhang mit dem am 4. März

2009.

eingeleiteten Aufsichtsverfahren zu prüfen (Sachverhalt I.D).

5.1

Die

Vorinstanz war im Rahmen der angefochtenen Verfügung zum Schluss gekommen, der

Beschwerdeführer habe die ärztliche Sorgfaltspflicht auf gravierende Weise verletzt,

indem er am 27. März 2008 einem 1969 geborenen, psychisch kranken

Sterbewilligen ein Rezept zum Bezug einer letalen Dosis Natrium-Pentobarbital

ausgestellt habe. Der Beschwerdeführer habe dieses Rezept verschrieben, obwohl

kein psychiatrisches Fachgutachten betreffend der Urteilsfähigkeit des aus

Spanien angereisten Patienten vorgelegen habe. Als Gynäkologe habe dem

Beschwerdeführer auch das nötige Fachwissen gefehlt, um die Urteilsfähigkeit

der suizidwilligen Person selber beurteilen zu können. Er habe den Patienten

nur in einem Intervall ohne Krankheitssymptome gesehen und seinen Entscheid auf

Dokumente gestützt, die aus ungesicherten Quellen stammten und den

wissenschaftlichen Anforderungen nicht genügten. Einzig in einem Schreiben aus

Spanien vom 24. Juli 2007 seien Angaben zur Urteilsfähigkeit in Bezug auf

den Todeswunsch, zur Konstanz dieses Wunsches sowie zur Verneinung psychischer

Gründe für den Suizidentscheid des Patienten enthalten gewesen. Dieser Bericht

genüge den fachlichen Anforderungen an ein psychiatrisches Gutachten allerdings

nicht, da eine eingehende Beschreibung des Krankheitsbildes und -verlaufs sowie

Angaben über Häufigkeit und Dauer der ärztlichen Behandlung fehlten. Die ferner

eingereichten Spitalberichte äusserten sich nicht zur Frage der

Urteilsfähigkeit des Patienten im Hinblick auf den konstanten Todeswunsch. Was

die Quelle der Patientenberichte betreffe, habe der Beschwerdeführer zum

Zeitpunkt der NaP-Rezeptierung (am 27. März 2008) nicht belegen können,

dass der Verfasser des Schreibens vom 24. Juli 2007 – D – über das nötige

psychiatrische Fachwissen verfüge. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin

habe der Beschwerdeführer zunächst bloss Internet-Informationen über D

eingereicht, nicht aber verlässliche Belege wie etwa eine staatliche

Approbation, eine Unbedenklichkeitserklärung (letter of good standing) oder

zumindest eine Bestätigung der Funktion und des Berufstitels. Erst als die Gesundheitsdirektion

dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2009 Disziplinarmassnahmen in Aussicht

gestellt habe, habe der Beschwerdeführer die nötigen Informationen über seriöse

Kanäle eingeholt, nämlich bei der Schweizerischen Botschaft in Spanien und bei D

selber.

5.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, er habe keine Berufs- bzw. Sorgfaltspflichten

verletzt durch die NaP-Rezeptierung für einen aus Spanien angereisten

Suizidwilligen, der seit 1999 an paranoider Schizophrenie leide und insgesamt

acht Suizidversuche hinter sich habe. Die vom Bundesgericht verlangten

Voraussetzungen für eine Abgabe von Natrium-Pentobarbital seien vollumfänglich

erfüllt gewesen. Die Beurteilung des Sterbewunsches des psychisch kranken

Patienten habe zum einen auf klinischen Berichten beruht, die den

Krankheitsverlauf des Suizidwilligen bis zum Jahr 1999 dokumentiert hätten

(act. 9/12/3–7), zum anderen auf Abklärungen des Psychiaters D, einem für

Schizophreniekrankheiten qualifizierten Wissenschafter und Chefarzt der

psychiatrischen Klinik der Stiftung E in Pamplona. Der Beschwerdeführer habe

die fachliche Qualifikation dieses Arztes auf genügende Weise abgeklärt und

gegenüber der Beschwerdegegnerin mit zahlreichen Dokumenten belegt.

Weitergehende Nachweise schreibe das Gesetz nicht vor. Es wäre denn auch

unverhältnismässig, beispielsweise eine staatliche Approbation oder einen

letter of good standing zu verlangen. D habe nicht nur den konstant geäusserten

Sterbewunsch des suizidwilligen Patienten bestätigt, sondern auch mehrmals

bescheinigt, dass dieser aufgrund der medikamentösen Behandlung momentan

symptomfrei bzw. urteilsfähig sei. Im Rahmen von zwei ärztlichen Konsultationen

– am 16. November 2007 und am 27. März 2008 – habe der

Beschwerdeführer die Befunde von D selber bestätigen können bzw. festgestellt,

dass der Suizidwillige urteilsfähig sei und keine pathologischen Symptome

aufweise. Der Beschwerdeführer verfüge über solide psychiatrische Kenntnisse,

zumal er das Fach Psychiatrie am Staatsexamen mit der Note 6 abgeschlossen und

während mehrerer Monate als Assistenzarzt in einer psychiatrischen Klinik

gearbeitet habe, wofür ihm der Klinikleiter ein hervorragendes Zeugnis ausgestellt

habe.

5.3

Aufgrund

der vorliegenden Akten erscheint in mehrfacher Hinsicht zweifelhaft, ob die

NaP-Rezeptierung des Beschwerdeführers vom 27. März 2008 den bundesgerichtlichen

Anforderungen genügte. So ist beispielsweise kaum davon auszugehen, dass das

lediglich eine halbe A4-Seite umfassende Schreiben von D vom 24. Juli 2007

(act. 9/5/4) als „vertieftes psychiatrisches Gutachten“ qualifiziert

werden kann, wie es das Bundesgericht für Suizidbeihilfen im Fall von psychisch

kranken Menschen verlangt (vgl. oben, E. 4.6). Ferner fällt auf, dass

zwischen der am 18. September 2007 erfolgten Bescheinigung der Symptomfreiheit

durch D (act. 9/5/5) und der Erstkonsultation des suizidwilligen Patienten beim

Beschwerdeführer am 16. November 2007 fast zwei Monate vergingen; ob von

einer genügend aktuellen Bescheinigung der Urteilsfähigkeit des Sterbewilligen

ausgegangen werden kann, erscheint fraglich. Weiter könnte in Zweifel gezogen

werden, ob der Todeswunsch des psychisch kranken Patienten ohne äussere

Einflüsse zustande kam und ob effektiv keine alternativen Behandlungsmethoden

bestanden: Im Schreiben vom 14. Mai 2007 (act. 9/5/3) erwähnte D, beim

betreffenden Patienten seien weder alle zur Verfügung stehenden Psychopharmaka

ausprobiert noch eine regelmässige Psychotherapie durchgeführt worden. Hauptgrund

dafür sei gewesen, dass der Patient nicht motiviert gewesen sei, sich diesen

Strategien zu unterziehen, nachdem er von ihm (D) darüber informiert worden

sei, dass die Aussichten auf eine merkliche Besserung mit diesen Massnahmen

gering gewesen wären. D schloss seinen Bericht bemerkenswerterweise mit der

Bemerkung, vom menschlichen Standpunkt her „wäre der Tod tatsächlich das Beste,

das dieser Person geschehen könnte“ (act. 9/5/3 S. 2). – Die soeben

aufgeworfenen Fragen können letztlich offen gelassen werden, wie sich aus den

folgenden Ausführungen ergibt.

5.4

Massgebend

für die Beurteilung der Zulässigkeit der Suizidbeihilfe im Fall von psychisch

kranken Sterbewilligen sind in erster Linie die Ausführungen des bundesgerichtlichen

Leiturteils BGE 133 I 58 (vgl. oben, E. 4.6). Demnach lässt sich nicht

losgelöst von psychiatrischen Spezialkenntnissen die in solchen Fällen

schwierige Frage beurteilen, ob der Sterbewunsch Ausdruck einer therapierbaren

psychischen Störung ist und nach Behandlung ruft, oder ob er auf einem

selbstbestimmten, wohlerwogenen und dauerhaften Entscheid einer urteilsfähigen

Person beruht, den es gegebenenfalls zu respektieren gilt (BGE 133 I 58

E. 6.3.5.1 und 6.3.5.2; so auch Rippe/Schwarzenegger/Bosshard/Kiesewet­ter,

SJZ 2005 S. 53 ff., S. 90 f.). Erforderlich ist eine länger

dauernde ärztliche Begleitung durch einen Spezialisten, der gestützt hierauf

gegebenenfalls ein entsprechendes ärztliches Rezept auszustellen bereit ist

(BGE 133 I 58 E. 6.3.6).

Die bundesgerichtlichen Erwägungen rechtfertigen den Schluss,

dass fundierte psychiatrische Spezialkenntnisse nicht nur erforderlich sind, um

ein vertieftes Gutachten über einen psychisch kranken Sterbewilligen zu

verfassen, sondern auch, um für einen solchen Patienten ein NaP-Rezept

auszustellen. Seriöserweise darf ein Arzt ein solches Rezept erst dann

verschreiben, wenn er die Krankheit oder Störung, für die es keine Sinn

machende Therapie mehr gibt, selber festgestellt hat (vgl. VGr, 30. September

2004, VB.2004.00097, E. 3.5, www.vgrzh.ch). Berücksichtigt man die

Schwierigkeiten, die mit der Beurteilung des Sterbewunsches psychisch kranker

Suizidwilliger verbunden sind, sowie die unwiderruflichen Konsequenzen einer

allfälligen Fehleinschätzung betreffend Urteilsfähigkeit oder Therapierbarkeit

des Patienten, so darf die NaP-Rezeptierung durch einen Arzt ohne fundierte

psychiatrische Kenntnisse selbst gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten

eines Facharztes nicht zulässig sein. Ebenso wenig kann das Attest eines

psychiatrischen Facharztes genügen, der die momentane Urteilsfähigkeit bzw.

Symptomfreiheit einer psychisch kranken Person bescheinigt; eine solche Bescheinigung

kann nicht gleichsam als „Ersatz“ für das fehlende Fachwissen des

rezeptausstellenden Arztes dienen. Eine NaP-Rezeptierung kommt im Zusammenhang

mit psychisch kranken Suizidwilligen somit nur dann infrage, wenn der

rezeptausstellende Arzt über das nötige Fachwissen verfügt, um sich ein eigenes

Bild über den Zustand des sterbewilligen Patienten zu machen und die

Urteilsfähigkeit in Bezug auf den Todeswunsch des Patienten selber zu

beurteilen.

5.5

Der

Beschwerdeführer ist Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe. Psychiatrische

Kenntnisse hat er einzig aufgrund seines 1978 abgeschlossenen Studiums, das er

im Fach Psychiatrie mit der Note 6 bestand, sowie aufgrund eines 7-monatigen

Praktikums als Assistenzarzt an der kantonalen psychiatrischen Klinik F im Jahr

1979.

(act. 9/12/21+22). Dass sich der Beschwerdeführer im Fach Psychiatrie

seither weitergebildet hätte, macht er selber nicht geltend und ist aus den

Akten auch nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen kann nach dem unter

E. 5.4 Gesagten seriöserweise nicht davon ausgegangen werden, dass der

Beschwerdeführer die erforderlichen, auf dem aktuellen Forschungsstand

beruhenden psychiatrischen Spezialkenntnisse mit sich bringt, um die heiklen

Fragen zu beantworten, die sich im Zusammenhang mit dem Sterbewunsch psychisch

kranker Menschen stellen. Die Beschwerdegegnerin ging somit zu Recht davon aus,

dass der Beschwerdeführer seine Berufspflicht gemäss Art. 40 lit. a

MedBG verletzte, indem er am 27. März 2008 einem psychisch kranken

Patienten ein Rezept zum Bezug von Natrium-Pentobarbital zum Zweck der

Suizidbeihilfe ausstellte.

6.

6.1

Zu prüfen

bleibt, ob das unbefristete Verbot der NaP-Rezeptierung im Rahmen der

Suizidhilfe, das die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auferlegte,

verhältnismässig war.

6.2

Bei

Verletzungen der Berufspflichten kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen

anordnen: (a.) eine Verwarnung; (b.) einen Verweis; (c.) eine Busse bis zu

Fr. 20'000.-; (d.) ein Verbot der selbständigen Berufsausübung für

längstens sechs Jahre (befristetes Verbot); (e.) ein definitives Verbot der

selbständigen Berufsausübung für das ganze oder einen Teil des

Tätigkeitsspektrums (Art. 43 Abs. 1 MedBG). Ein dauerndes

Berufsausübungsverbot stellt die schwerste Disziplinarmassnahme dar und setzt

entweder wiederholte schwere Gesetzesverletzungen voraus oder einen Verstoss,

der eine weitere Berufsausübung unter dem Blickwinkel der öffentlichen

Interessen geradezu ausschliesst; grundsätzlich muss der Anordnung einer

solchen Massnahme eine disziplinarische Warnung vorangehen (Tomas Poledna, in:

Ayer/Kieser/Poledna/Sprumont, Kommentar zum Medizinalberufegesetz, Art. 43

MedBG Rz. 31 f.). Nach kantonalzürcherischem Recht wird die Bewilligung zur

selbständigen Berufsausübung entzogen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber (a.)

schwerwiegend oder wiederholt Berufspflichten verletzt, (b.) die berufliche Stellung

missbräuchlich ausnützt oder (c.) anderweitige Handlungen vornimmt, die mit

ihrer oder seiner Vertrauensstellung nicht vereinbar sind (§ 5 Abs. 1

des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007).

6.3

Im

vorliegenden Fall verbot die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, im Rahmen

der Suizidbeihilfe Natrium-Pentobarbital zu rezeptieren. Sie begründete das

Verbot damit, der Beschwerdeführer habe die ärztliche Sorgfaltspflicht im

Zusammenhang mit der Rezeptierung von Natrium-Pentobarbital vom 27. März

2008.

in gravierender Weise verletzt, was umso schwerer wiege, als der Entscheid

mit unwiederbringlichen Folgen (Tod des Patienten) verbunden sei. Nachdem der

Beschwerdeführer bereits in einem ersten aufsichtsrechtlichen Verfahren,

welches NaP-Rezeptierungen vom Mai bzw. Juni 2008 betraf, mündlich

verwarnt worden sei, sei das Vertrauen in seinen Willen und seine Fähigkeit,

sich im Zusammenhang mit der Rezeptierung von Natrium-Pentobarbital an die

Sorgfaltspflichten zu halten, nicht mehr gewährleistet.

6.4

Im

Zusammenhang mit der NaP-Rezeptierung vom 27. März 2008 wirft die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer zu Recht eine Verletzung der Berufspflichten vor (vgl.

oben, E. 5.5). Diese rechtfertigt es, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 43

Abs. 1 lit. e MedBG die Rezeptierung von Natrium-Pentobarbital im

Zusammenhang mit der Suizidbeihilfe in Bezug auf psychisch kranke Menschen auf

unbefristete Zeit zu verbieten. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich,

da es dem Beschwerdeführer auch künftig am erforderlichen Fachwissen fehlen

wird, um die Urteilsfähigkeit in Bezug auf den Todeswunsch psychisch kranker

Suizidwilliger in genügend fundierter Weise zu beurteilen (vgl. oben, E. 5.5).

Das angeordnete Verbot steht im Interesse der Gesundheitspolizei und stellt

lediglich einen geringfügigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit des in erster

Linie als Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe tätigen Beschwerdeführers

dar.

6.5

Das von

der Beschwerdegegnerin auferlegte Verbot beschränkt sich allerdings nicht auf

die NaP-Rezeptierung für psychisch kranke Sterbewillige; vielmehr verbot die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer generell, NaP-Rezepte zum Zweck der Suizidbeihilfe

zu verschreiben. Diese Generalisierung erscheint unverhältnismässig, wenn man

berücksichtigt, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die NaP-Rezeptierungen

vom Mai und Juni 2008 zu Unrecht von einer Verletzung der Sorgfaltspflicht bzw.

von der Anordnung einer Verwarnung ausging (vgl. oben, E. 3.5), sodass

lediglich von einer einmaligen Sorgfaltspflichtverletzung – im Zusammenhang mit

der NaP-Rezeptierung vom 27. März 2008 – auszugehen ist. Zu beachten ist

ferner, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 20. Januar

2009.

versicherte, die Sorgfaltspflichten künftig einzuhalten. Die einmalige,

einen psychisch kranken Suizidwilligen betreffende Sorgfaltspflichtverletzung

rechtfertigt es nicht, dem Beschwerdeführer auch in Bezug auf psychisch gesunde

Sterbewillige zu verbieten, NaP-Rezepte zum Zweck der Suizidbeihilfe auszustellen.

Die Anordnung der Beschwerdegegnerin erweist sich diesbezüglich als nicht

erforderlich und somit unzulässig.

6.6

Demnach

ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als das dem Beschwerdeführer auferlegte

Verbot, im Rahmen der Suizidbeihilfe Natrium-Pentobarbital zu rezeptieren, auf

die Rezeptausstellung für psychisch kranke Suizidwillige zu beschränken ist. Im

Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

zu 2/3 dem Beschwerdeführer und zu 1/3 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Im entsprechenden Verhältnis sind

auch die Rekursverfahrenskosten neu zu verlegen. Dem mehrheitlich

unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. I des Dispositivs der

Verfügung vom 26. August 2009 wird aufgehoben und durch folgende

Formulierung ersetzt: „Dr.med. A wird verboten, im Rahmen der Suizidbeihilfe

für psychisch kranke Sterbewillige Natrium-Pentobarbital zu rezeptieren.“ Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

In

Abänderung von Ziff. II des Dispositivs der Verfügung vom 26. August

2009.

werden die Rekursverfahrenskosten zu 2/3 dem Beschwerdeführer und zu 1/3

der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden zu 2/3 dem Beschwerdeführer und zu 1/3 der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

5.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an…