VB.2009.00559
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00559
11. März 2010Deutsch32 min
(URT.2010.12168)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00559
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 11.03.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 28.04.2011 formell erledigt.
Rechtsgebiet:
Gesundheitswesen
Betreff:
Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Arzt
Rezeptausstellungsverbot im Zusammenhang mit Suizidbeihilfe.
[Die Gesundheitsbehörden warfen einem Arzt Sorgfaltspflichtverletzungen vor und verboten ihm deshalb auf unbefristete Zeit, Rezepte zum Bezug von Natrium-Pentobarbital zum Zweck der Suizidbeihilfe auszustellen.]
Soweit der Beschwerdeführer verlangt, das Verwaltungsgericht müsse auf generell-abstrakte Weise feststellen, unter welchen Voraussetzungen die Abgabe von Natrium-Pentobarbital zum Zweck der Suizidbeihilfe zulässig sei, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 1.2).
Der Vorwurf, sämtliche römisch-katholischen und evangelisch-fundamentalistisch gesinnten Behörden- und Gerichtsmitglieder seien in Bezug auf Fragen zur Suizidbeihilfe befangen und müssten deshalb in den Ausstand treten, ist unbegründet (E. 2).
Im Zusammenhang mit einem im August 2008 eingeleiteten Aufsichtsverfahren erweisen sich die behördlichen Beanstandungen als ungerechtfertigt: Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe die ärztliche Sorgfaltspflicht verletzt, beruht nicht auf verfahrensrechtlich korrekten Sachverhaltsfeststellungen (E. 3).
In Bezug auf ein im März 2009 eingeleitetes Aufssichtverfahren gingen die Behörden hingegen zu Recht von einer Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers aus: Einem aus Spanien angereisten psychisch kranken Sterbewilligen hätte der Beschwerdeführer kein Rezept zum Bezug von Naterium-Pentobarbital zum Zweck der Suizidbeihilfe ausstellen dürfen, denn als Gynäkologe verfügte er nicht über die erforderlichen psychiatrischen Kenntnisse, um die Urteilsfähigkeit des Patienten zu beurteilen bzw. die Einschätzungen eines spanischen Psychiaters zu verifizieren (E. 5).
Die Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht rechtfertigt es, dem Beschwerdeführer auf unbefristete Zeit zu verbieten, im Rahmen der Suizidbeihilfe für psychisch kranke Sterbewillige Natrium-Pentobarbital zu rezeptieren. Unverhältnismässig wäre es hingegen, die Rezeptausstellung auch in Bezug auf psychisch gesunde Sterbewillige zu verbieten. Diesbezüglich ist der vorinstanzliche Entscheid zu korrigieren (E. 6).
Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
Stichworte:
BEFANGENHEIT
BERUFSAUSÜBUNGSBEWILLIGUNG
DISZIPLINARMASSNAHME
FESTSTELLUNGSBEGEHREN
FREITODBEGLEITUNG
NATRIUM-PENTOBARBITAL
PSYCHIATRISCHES GUTACHTEN
PSYCHISCHE ERKRANKUNG
REZEPT
SORGFALTSPFLICHT
SUIZIDBEIHILFE
URTEILSFÄHIGKEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERWARNUNG
WIRTSCHAFTSFREIHEIT
Rechtsnormen:
§ 11 BetmG
Art. 15 BV
Art. 26 HMG
§ 40 lit. a MEDBG
§ 43 Abs. I MEDBG
§ 43 Abs. I lit. a MEDBG
§ 43 Abs. I lit. e MEDBG
Art. 115 StGB
§ 7 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00559
Entscheid
der 3. Kammer
vom 11. März 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Kaspar Plüss.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gesundheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Bewilligung
zur selbständigen Berufsausübung als Arzt,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Dr.med. A (im Folgenden: A) ist Facharzt FMH für
Gynäkologie und Geburtshilfe mit Praxis in C. Im Verlauf der letzten Jahre
stellte er mehreren Mitgliedern des Vereins „DIGNITAS – Menschenwürdig leben –
Menschenwürdig sterben“ (im Folgenden: Dignitas) ein Rezept für den Bezug einer
tödlichen Dosis Natrium-Pentobarbital (NaP) zum Zweck der Suizidbeihilfe aus.
B.
Am 26. August 2008 leitete die
Gesundheitsdirektion aufgrund von Hinweisen der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich ein Aufsichtsverfahren gegen A ein. Grund für die
Verfahrenseinleitung war der Verdacht, A habe die ärztliche Sorgfaltspflicht
verletzt im Zusammenhang mit der Rezeptierung von Natrium-Pentobarbital für
zwei Personen, die zum Zweck der Suizidbeihilfe aus dem Ausland angereist waren
und von Dignitas am 23. Mai bzw. 13. Juni 2008 in den Freitod
begleitet wurden. A nahm zu den erhobenen Vorwürfen schriftlich Stellung und
wurde am 20. Januar 2009 vom Kantonsarzt angehört.
C.
Am 28. Oktober 2008 stellten Dignitas, A und ein
weiterer Arzt gegenüber der Gesundheitsdirektion sinngemäss den Antrag, es sei
festzustellen, dass Ärzte grundsätzlich (unter näher umschriebenen
Voraussetzungen) dazu berechtigt seien, nach nur einmaliger Konsultation einer
suizidwilligen Person ein Rezept für eine letale Dosis Natrium-Pentobarbital
auszustellen, und dass die Gründe für den Todeswunsch im Rahmen dieser
Konsultation nicht mehr überprüft werden müssten; eventualiter sei
festzustellen, dass A seine Sorgfaltspflicht nicht verletzt habe im
Zusammenhang mit den Suizidbeihilfen, die zur Einleitung des
Aufsichtsverfahrens vom 26. August 2008 geführt hätten. Mit Verfügung vom
9. Februar 2009 trat die Gesundheitsdirektion auf die gestellten
Feststellungsbegehren nicht ein. Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob
Dignitas am 12. März 2009 Rekurs beim Regierungsrat; das Verfahren ist
zurzeit noch hängig.
D.
Am 4. März 2009 leitete die Gesundheitsdirektion
– wiederum aufgrund von Hinweisen der Oberstaatsanwaltschaft – erneut ein A
betreffendes Aufsichtsverfahren ein. Diesmal lautete der Vorwurf dahingehend,
er habe am 27. März 2008 möglicherweise die ärztliche Sorgfaltspflicht
verletzt im Zusammenhang mit der Rezeptierung von Natrium-Pentobarbital für
einen psychisch kranken Mann, der zum Zweck der Suizidbeihilfe aus Spanien angereist
war und am 28. März 2008 unter Begleitung von Dignitas den Freitod
gefunden hatte. A nahm zu den erhobenen Vorwürfen am 9. April 2009
Stellung und stellte ferner die Anträge, es sei festzustellen, (1.) dass es
Ärzten grundsätzlich (unter näher beschriebenen Voraussetzungen) erlaubt sei,
psychisch kranken Suizidwilligen NaP-Rezepte auszustellen, (2.) dass die in
einem Exit-Gutachten genannten Anforderungen an psychiatrische Gutachten
betreffend psychisch kranke Suizidwillige unverhältnismässig hoch seien und
(3.) dass er (A) seine ärztliche Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit der
NaP-Rezeptierung vom 27. März 2008 für einen psychisch kranken
Suizidwilligen nicht verletzt habe.
E.
Mit Verfügung vom 26. August 2009 erliess die
Gesundheitsdirektion gegenüber A ein unbefristetes Verbot der Rezeptur von
Natrium-Pentobarbital im Rahmen der Suizidbeihilfe.
Erwägungen
II.
Gegen diese Anordnung erhob A am 30. September
2009.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die Angelegenheit sei
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und seien die vor der Vorinstanz gestellten
Feststellungsbegehren gutzuheissen. Ferner sei die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde einstweilen – bis zur Erledigung des vor dem Regierungsrat hängigen
Rekursverfahrens – zu sistieren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl.
Mehrwertsteuer) zulasten der Gesundheitsdirektion.
Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember
2009.
beantragte die Gesundheitsdirektion die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
Am 3. Dezember 2009 wies der verfahrensleitende
Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts das Sistierungsbegehren des Beschwerdeführers
ab.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich und funktionell
zuständig (§ 41 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 Ziff. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Weil auch die
übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich
einzutreten.
1.2
Nicht
einzutreten ist allerdings auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers auf
Gutheissung seiner am 9. April 2009 gestellten Feststellungsbegehren
(Sachverhalt I.D), wofür sich die Beschwerdegegnerin als nicht zuständig
erachtet hatte (act. 4 Ziff. 7). Es kann weder Aufgabe der
Gesundheitsbehörden noch des Verwaltungsgerichts sein, anstelle der gesetzgebenden
Instanzen die Zulässigkeit der Rezeptierung von Natrium-Pentobarbital im Rahmen
von Feststellungsverfügungen auf generell-abstrakte Weise zu prüfen sowie
Schlussfolgerungen wissenschaftlicher Untersuchungen ohne konkreten Fallbezug
zu beurteilen. Vielmehr können die rechtsanwendenden Instanzen nur im konkreten
Einzelfall überprüfen, ob das Verhalten eines Arztes den rechtlichen
Anforderungen genügt. Aufgrund der mit der Suizidbeihilfe verbundenen ethischen
Fragen liegt es in erster Linie am Gesetzgeber, eine heute allenfalls
bestehende Rechtsunsicherheit zu beseitigen und losgelöst vom Einzelfall
darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen die Abgabe von
Natrium-Pentobarbital durch Suizidhilfeorganisationen gestattet ist (vgl. BGr,
1.
April 2009,2C_839/2008, E. 1.2 und E. 3.2.1, www.bger.ch;
BGE 133 I 58 E. 6.3.2; VGr, 22. Oktober 2009, VB.2009.00298, E. 3.2
und E. 4.4, www.vgrzh.ch).
1.3
In Bezug
auf die Feststellungsbegehren, die der Beschwerdeführer am 28. Oktober
2008.
stellte (Sachverhalt I.C), ist anzumerken, dass diese nicht Thema der
vorliegend angefochtenen Verfügung sind. Sie waren vielmehr Gegenstand des am 9. Februar
2009.
ergangenen Nichteintretensentscheids (act. 9/15), gegen den der
Beschwerdeführer beim Regierungsrat Rekurs erhoben hat.
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die am vorinstanzlichen
Entscheid mitwirkenden Personen seien befangen gewesen, soweit sie der
römisch-katholischen Kirche oder fundamentalistisch gesinnten evangelischen
Kreisen angehörten, welche die Suizidbeilhilfe aus weltanschaulich-religiösen
Gründen prinzipiell ablehnten. Diese Personen hätten aufgrund von Art. 29 Abs. 1
BV in den Ausstand treten müssen. Gleiches gelte auch für sämtliche Entscheidträger
gerichtlicher Instanzen.
Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Zum einen hat der
Beschwerdeführer nicht näher spezifiziert, welche am vorinstanzlichen
Entscheid bzw. am vorliegenden Urteil beteiligten Personen seiner Ansicht nach
befangen seien; er stützt sich lediglich auf „Nichtwissen (act. 2 S. 33).
Zum anderen stellt alleine die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Glaubensgemeinschaft
gemäss Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich keinen Befangenheitsgrund dar,
zumal Art. 15 der Bundesverfassung (BV) die Glaubens- und
Gewissensfreiheit gewährleistet und jeder Person das Recht einräumt, ihre
Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder
in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen. So wenig in Prozessen mit politischem
Gehalt bestimmte Entscheidungsträger allein wegen ihrer politischen Herkunft
abgelehnt werden können, so wenig ist dies in Fällen mit sonstigem
weltanschaulichem Gehalt möglich wegen der Konfessionszugehörigkeit (BGr,
7.1
,8C_474/2009, E. 8.6 und E. 8.7, www.bger.ch; vgl. Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5a N. 14; Benjamin
Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, Diss., Zürich/Basel/Genf 2002,
S. 127–129). Die Befangenheitsrüge erweist sich somit als unbegründet.
3.
In Bezug auf das am 26. August 2008 eingeleitete
Aufsichtsverfahren (Sachverhalt I.B) macht der Beschwerdeführer in erster
Linie Verfahrensmängel geltend.
3.1
Der
Beschwerdeführer beanstandet, im Zusammenhang mit dem am 26. August 2008
eingeleiteten Aufsichtsverfahren hätten die Gesundheitsbehörden seine
umfangreichen Stellungnahmen nicht beachtet. Ausserdem sei das Verfahren nach
der Anhörung vom 20. Januar 2009 weder weitergeführt noch formell
abgeschlossen worden; bis heute sei keine begründete und mit einer
Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung ergangen. Auch eine mündliche
Verwarnung sei nie ausgesprochen worden. Somit stehe nicht fest, ob die
Behörden dem Beschwerdeführer im Rahmen dieses Verfahrens eine Verletzung der
Sorgfaltspflicht zum Vorwurf machten oder nicht. Dass die Gesundheitsdirektion
im Zusammenhang mit den diesbezüglichen Vorwürfen trotzdem von einer
Sorgfaltspflichtverletzung ausgegangen sei, verstosse gegen das Willkürverbot
und stelle eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts dar.
3.2
Die
Vorinstanz macht geltend, das am 26. August 2008 eingeleitete aufsichtsrechtliche
Verfahren sei korrekt abgelaufen und mit der Anhörung vom 20. Januar 2009
formell beendet worden. Im Rahmen der Anhörung sei der Beschwerdeführer auf die
anwendbaren Rechtsgrundlagen sowie auf deren Konkretisierung durch die
Rechtsprechung hingewiesen worden, wobei der Kantonsarzt seine Einschätzung
bezüglich des Verhaltens des Beschwerdeführers dargelegt habe. Der Kantonsarzt
habe ferner ausgeführt, dass Zweifel bestünden, ob der Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit der Rezeptierung von Natrium-Pentobarbital für die
Freitodbegleitung zweier Dignitas-Mitglieder im Mai bzw. Juni 2008 die
Sorgfaltspflicht erfüllt habe. Die Gesundheitsdirektion habe davon ausgehen dürfen,
dass der Kantonsarzt den Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung mündlich verwarnt
habe und dass das Verfahren in rechtsgenügender Weise abgeschlossen worden sei,
zumal der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nach Zustellung des
Anhörungsprotokolls keinen Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt habe.
Die anlässlich der Anhörung erfolgte Verwarnung sei im Rahmen der angefochtenen
Verfügung ohnehin nur als leichte Trübung des beruflichen Leumunds des
Beschwerdeführers gewichtet worden.
3.3
Gemäss Art. 43
Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die
universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) stellt die
Verwarnung eine Disziplinarmassnahme dar, die bei der Verletzung ärztlicher
Berufspflichten von der Aufsichtsbehörde angeordnet werden kann. Die ärztlichen
Berufspflichten sind in Art. 40 MedBG festgehalten. Gemäss Art. 40 lit. a
MedBG üben Personen, die einen universitären Medizinalberuf selbständig
ausüben, ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; sie halten sich an die
Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben
haben.
Die Anordnung einer Verwarnung kommt somit nur im Fall
einer Verletzung ärztlicher Berufspflichten infrage. In diesem Zusammenhang ist
zu berücksichtigen, dass die Behörden dazu verpflichtet sind, den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig zu
ermitteln und sich nur auf Sachumstände zu stützen, von deren Vorhandensein sie
sich überzeugt haben; blosse Vermutungen eines bestimmten Sachverhalts stellen
noch keine genügende Sachverhaltsfeststellung dar (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7
N. 4 und 7). Zu beachten sind ferner die behördliche Begründungspflicht
sowie der rechtliche Gehörsanspruch der Parteien (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 10
N. 36 ff.).
3.4
Im
vorliegenden Fall hat sich die Gesundheitsdirektion soweit ersichtlich weder
jemals mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, die dieser
im Rahmen der Stellungnahme vom 28. Oktober 2008 vorgebracht hatte
(act. 9/21 S. 111 ff.), noch begründet, inwiefern die von der
Oberstaatsanwaltschaft am 17. Juli 2008 erhobenen Vorwürfe zutreffen, der
Beschwerdeführer habe die Urteilsfähigkeit und Konstanz des Sterbewunsches von
zwei suizidwilligen Personen trotz fehlenden bzw. bloss rudimentären ärztlichen
Zeugnisses attestiert (vgl. act. 9/28). Im Protokoll zur Anhörung vom 20. Januar
2009.
(act. 9/18) wird einzig festgehalten, dass der Kantonsarzt aufgrund der
vorliegenden Akten und der Stellungnahme des Beschwerdeführers weiterhin
Zweifel habe, ob die ärztliche Sorgfaltspflicht erfüllt worden sei. In Bezug
auf ein durch den Beschwerdeführer ausgestelltes NaP-Rezept stelle sich für den
Kantonsarzt die Frage einer allfälligen Depression der suizidwilligen
Patientin, die nicht abgeklärt worden sei. Aus diesen Protokollpassagen ergibt
sich, dass der Kantonsarzt lediglich Zweifel an der Erfüllung der Sorgfaltspflicht
durch den Beschwerdeführer geltend machte, ohne deren Verletzung effektiv festzustellen
und zu begründen. Dass der Beschwerdeführer nach Zustellung des Protokolls der
Anhörung vom 20. Januar 2009 nicht den Erlass einer anfechtbaren Verfügung
verlangte, kann nicht als stillschweigendes Einverständnis mit der
vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverletzung gedeutet werden. Es fehlt somit an
einer verfahrensrechtlich korrekten Abklärung des Vorwurfs, der Beschwerdeführer
habe im Rahmen der NaP-Rezeptierungen vom Mai bzw. Juni 2008 die ärztliche
Sorgfaltspflicht verletzt.
Der Beschwerdeführer macht ferner zu Recht geltend, er sei im
Rahmen der Anhörung vom 20. Januar 2009 nicht mündlich verwarnt worden.
Zum einen würde die Anordnung einer Verwarnung die Feststellung einer
Sorgfaltspflichtverletzung voraussetzen, woran es im vorliegenden Fall wie
gesagt fehlt. Zum anderen ist in den „Gesprächsnotizen“, die die Beschwerdegegnerin
anlässlich der Anhörung vom 20. Januar 2009 erstellte (act. 9/18), von
einer mündlichen Verwarnung nicht die Rede. Nach aller Erfahrung ist jedoch anzunehmen,
dass die Anordnung einer Verwarnung im Anhörungsprotokoll erwähnt worden wäre,
wenn sie vom Kantonsarzt effektiv ausgesprochen worden wäre. Unter diesen Umständen
darf nicht angenommen werden, dass im Rahmen der Anhörung vom 20. Januar
2009.
eine Verwarnung ausgesprochen wurde.
3.5
Demnach
ist im Zusammenhang mit den zwei NaP-Rezeptierungen des Beschwerdeführers vom
Mai bzw. Juni 2008 weder von einer rechtsgenüglich festgestellten
Verletzung der in Art. 40 MedBG statuierten ärztlichen Sorgfaltspflichten
noch von der Anordnung einer Verwarnung in Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. a
MedBG auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hätte die ungenügend abgeklärten
Vorwürfe im Rahmen der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigen und somit
auch nicht als „leichte Trübung des bisherigen beruflichen Leumunds“ des
Beschwerdeführers werten dürfen (vgl. unten, E. 6.5). Anzumerken ist, dass
es der Vorinstanz frei steht, das Verfahren zu einem formell korrekten Ende zu
bringen und gegebenenfalls Disziplinarmassnahmen anzuordnen, wenn die entsprechenden
Voraussetzungen erfüllt sein sollten.
4.
Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers betreffen das am
4.
März 2009 eingeleitete Aufsichtsverfahren. Bevor darauf eingegangen
wird, sollen jedoch die rechtlichen Grundlagen in Bezug auf die Zulässigkeit
der NaP-Rezeptierung zum Zweck der Suizidbeihilfe dargelegt werden.
4.1
Nach Art. 115
des Strafgesetzbuches (StGB) wird bestraft, wer aus selbstsüchtigen
Beweggründen jemanden zum Suizid verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet. Das
Bundesgericht hält in diesem Zusammenhang fest, dass es dem Gesetzgeber freistehe,
die Zulässigkeit der Suizidhilfe und die Abgabe von gefährlichen Stoffen an die
Übereinstimmung mit den ärztlichen Berufsregeln oder den Stand der
medizinischen Wissenschaften zu knüpfen (BGE 133 I 58 E. 6.3.4).
4.2
Natrium-Pentobarbital,
das sich für den schmerzlosen Suizid offenbar besonders gut eignet, unterliegt
dem Betäubungs- und dem Heilmittelgesetz, da es sich um einen abhängigkeitserzeugenden
psychotropen Stoff handelt und weil die Substanz in mehreren Arzneimitteln als
Wirkstoff dient (vgl. BGE 133 I 58 E. 4.1.2 und E. 6.2.3). Die
Substanz darf nur auf ärztliches Rezept hin abgegeben werden bzw. auf Anordnung
von Ärzten oder Tierärzten, die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt
sind (Art. 24 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 15. Dezember
2000.
über Arzneimittel und Medizinprodukte [Heilmittelgesetz, HMG]; Art. 10
in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober
1951.
über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [BetmG]). Bei der
Verschreibung und der Abgabe von Arzneimitteln müssen die anerkannten Regeln
der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften beachtet werden (Art. 26
Abs. 1 HMG); ein Arzneimittel darf nur verschrieben werden, wenn der
Gesundheitszustand des Patienten bekannt ist (Art. 26 Abs. 2 HMG).
Ärzte dürfen Betäubungsmittel lediglich in dem Umfang verordnen, wie dies nach den
anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaften notwendig erscheint (Art. 11
BetmG).
4.3
An die
ärztliche Sorgfaltspflicht sind im Zusammenhang mit der Suizidbeihilfe höchste
Anforderungen zu stellen (dazu VGr, 20. Dezember 2007, VB.2007.00408,
E. 4.2, www.vgrzh.ch; BGr, 14. April 2008,2C_58/2008, E. 2.3).
Dies gilt umso mehr, als im sensiblen Bereich der Sterbehilfe Recht und Unrecht
so nahe beieinander liegen, dass es sehr schwierig ist, allgemeingültige und
zugleich abschliessende Regelungen zu schaffen (Brigitte Tag, Strafrecht im
Arztalltag in: Arztrecht in der Praxis, S. 733). Die Medikation von
Natrium-Pentobarbital setzt eine den ärztlichen Berufs- und Sorgfaltspflichten
entsprechende vorgenommene Diagnose, Indikationsstellung und ein Aufklärungsgespräch
voraus (BGE 133 I 58 E. 6.3.2, auch zum Folgenden). Die Prüfung der
Urteilsfähigkeit, der medizinischen Unterlagen und der Beurteilung, ob alle
möglichen Behandlungsmassnahmen getroffen bzw. ohne Resultat geblieben sind,
kann ebenfalls nur durch einen Arzt erfolgen. Die Rezeptpflicht dient dem
Schutz vor unüberlegten, voreiligen Entschlüssen und gewährleistet, dass der
Entscheid tatsächlich dem freien und wohlerwogenen Willen des Betroffenen entspricht.
4.4
Die
Schweizerische Akademie der medizinischen Wissenschaften (SAMW) hat am 25. November
2004.
medizinisch-ethische Richtlinien über die Betreuung von Patientinnen und
Patienten am Lebensende erlassen (vgl. Anhang 1 lit. E der Standesordnung
FMH [http://www.fmh.ch/files/pdf2/Anhang1_d_20090907_sc.pdf], die vom
Bundesgericht als anerkannte medizinische Berufsregeln bezeichnet werden (vgl.
BGE 133 I 58 E. 6.3.4) und die für die Beurteilung der Einhaltung der
ärztlichen Sorgfaltspflicht als Auslegungshilfe zu berücksichtigen sind (VGr,
17.
November 2005, VB.2005.00345, E. 3.7, www.vgrzh.ch). Diese
Richtlinien betreffen die Betreuung von Kranken, bei denen der Arzt aufgrund
klinischer Anzeichen zur Überzeugung gekommen ist, dass ein Prozess begonnen
hat, der erfahrungsgemäss innerhalb von Tagen oder einigen Wochen zum Tod führt
(Ziff. 1 SAMW-Richtlinien). Entschliesst sich ein Arzt zu einer Beihilfe
zum Suizid, so trägt er die Verantwortung für die Prüfung der folgenden
Voraussetzungen: (1) Die Erkrankung des Patienten rechtfertigt die Annahme,
dass das Lebensende nahe ist; (2) alternative Möglichkeiten der Hilfestellung
wurden erörtert und soweit gewünscht auch eingesetzt; (3) der Patient ist
urteilsfähig, sein Wunsch ist wohlerwogen, ohne äusseren Druck entstanden und
dauerhaft. Dies muss von einer unabhängigen Drittperson überprüft worden sein,
wobei diese nicht zwingend ein Arzt zu sein braucht. Der letzte Akt der zum Tod
führenden Handlung hat immer durch den Patienten selber zu erfolgen (Ziff. 4.1
SAMW-Richtlinien).
4.5
Die
Nationale Ethikkommission im Bereich Humanmedizin (NEK) hat ebenfalls Sorgfaltskriterien
im Zusammenhang mit der Suizidbeihilfe aufgestellt, so etwa im Rahmen der
Stellungnahme Nr. 13/2006 vom Oktober 2006. Als „Mindestanforderungen“,
damit aus ethischer Sicht Suizidbeihilfe geleistet werden dürfe, werden darin
mehrere Kriterien genannt. So muss der Suizidwillige urteilsfähig sein im
Hinblick auf die Entscheidung, das eigene Leben mithilfe eines Dritten zu
beenden (Ziff. 4.1); die Urteilsfähigkeit kann nur in persönlichen, länger
dauernden und wiederholten Gesprächen abgeklärt werden, wobei sich deren
minimale Zeitdauer in erster Linie nach den konkreten Umständen richtet, welche
die Lebenssituation der sterbewilligen Person charakterisieren. Ferner muss der
Suizidwunsch aus einem schweren, krankheitsbedingten Leiden entstanden sein (Ziff. 4.2).
Psychisch kranken Menschen, bei denen die Suizidalität ein Ausdruck oder
Symptom der Erkrankung ist, soll keine Suizidbeihilfe gewährt werden (Ziff. 4.3),
da sie sich oft aus einem vorübergehenden oder behandelbaren Leiden das Leben
nehmen. Zur Beurteilung, ob eine psychische Krankheit vorliegt, sind adäquate
Kenntnisse psychischer Krankheiten erforderlich. Im Zweifelsfall ist der Beizug
einer Fachperson nötig. Persönliche, mehrmalige Kontakte und intensive
Gespräche sind unabdingbar; eine Abklärung aufgrund einer einmaligen Begegnung
oder auf dem Korrespondenzweg ist ausgeschlossen (Ziff. 4.7). Die
Anforderungen an die Person, welche die Abklärungen durchführt, sind
entsprechend hoch. Es ist wesentlich, dass die Lebenssituation einer
suizidwilligen Person erfasst und dokumentiert wird. Dazu gehören die
Kenntnisse über das schwere, krankheitsbedingte Leiden und Informationen über
das psychosoziale Umfeld sowie die Lebensgeschichte. Mehrmalige und persönliche
Begegnungen und Gespräche sind unabdingbar; so kann garantiert werden, dass die
Konstanz des Sterbewunsches über längere Zeit überprüft und bestätigt wird.
Schliesslich muss eine unabhängige Zweitmeinung zum gleichen Schluss kommen (Ziff. 4.8).
4.6
Das
Bundesgericht hielt in seinem jüngsten Leitentscheid zum begleiteten Suizid
(BGE 133 I 58) fest, die Frage nach der Verschreibung und Abgabe von
Natrium-Pentobarbital erweise sich in Bezug auf psychisch kranke Personen
als besonders heikel. Zwar sei die Verschreibung dieses Stoffs auch in solchen
Fällen nicht notwendigerweise generell als Verletzung der medizinischen
Sorgfaltspflichten zu qualifizieren. Doch sei dabei äusserste Zurückhaltung
geboten. Es gelte zwischen dem Sterbewunsch zu unterscheiden, der Ausdruck
einer therapierbaren psychischen Störung sei und nach Behandlung rufe, und
jenem, der auf einem selbstbestimmten, wohlerwogenen und dauerhaften Entscheid
einer urteilsfähigen Person beruhe, den es gegebenenfalls zu respektieren
gelte. Basiere der Sterbewunsch auf einem autonomen, die Gesamtsituation
erfassenden Entscheid, so dürfe unter Umständen auch psychisch Kranken
Natrium-Pentobarbital verschrieben und dadurch Suizidbeihilfe gewährt werden.
Ob die Voraussetzungen dazu gegeben seien, lasse sich wiederum nicht losgelöst
von medizinischen – insbesondere psychiatrischen – Spezialkenntnissen
beurteilen und erweise sich in der Praxis als schwierig; die entsprechende
Einschätzung setze deshalb notwendigerweise das Vorliegen eines vertieften
psychiatrischen Fachgutachtens voraus (BGE 133 I 58, E. 6.3.5.1 und
E. 6.3.5.2; vgl. VGr, 22. Oktober 2009, VB.2009.00298, E. 3.3,
www.vgrzh.ch). Bei psychisch kranken Personen sei die Urteilsfähigkeit in Bezug
auf den Suizid, d.h. die Fähigkeit, den entsprechenden Willen eigenverantwortlich
und frei zu bilden und danach zu handeln, nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen
und daher besonders gründlich abzuklären (BGr, 11. Juni 2009,6B_48/2009,
E. 5.3.1, www.bger.ch). Die Abgabe einer Substanz zum Zweck eines begleiteten
Suizids bedinge eine eingehende, sorgfältige medizinische Untersuchung und
Diagnosestellung bzw. im Hinblick auf die Beständigkeit des Todeswunsches und
der diesbezüglichen Urteilsfähigkeit eine länger dauernde ärztliche Begleitung
durch einen Spezialisten, der gestützt hierauf gegebenenfalls ein
entsprechendes ärztliches Rezept auszustellen bereit sei (BGE 133 I 58 E. 6.3.6).
4.7
Das
Bundesgericht stützte sich in Bezug auf die soeben zitierten Ausführungen unter
anderem auf einen Expertenbericht, der im Auftrag des Vereins „Exit“ erstellt
worden war (Klaus Peter Rippe/Christian Schwarzenegger/Georg Bosshard/Martin
Kiesewetter, Urteilsfähigkeit von Menschen mit psychischen Störungen und
Suizidbeihilfe; überarbeitete und leicht gekürzte Fassung in: SJZ 2005 S. 53
ff.). In diesem Bericht wurde das Fazit gezogen, dass psychische Störungen
oftmals mit Sterbewünschen einhergingen. Die meisten dieser Störungen seien
prognostisch günstig und sprächen auf adäquate Therapie gut an. Deshalb sei in
diesen Fällen der Sterbewunsch in erster Linie als Ausdruck der psychischen
Störung zu interpretieren und zu behandeln. Aber auch bei Menschen mit psychischen
Störungen könnten autonome, dauerhafte und wohlerwogene Suizidwünsche vorkommen.
Diese seien nicht direkt im krankheitsbedingten Geschehen verwurzelt, sondern
bezögen sich indirekt – als Reflexion ihrer Störung, ihres Leides, ihrer
Prognose und ihrer Gesamtsituation – auf die psychische Störung. Die Unterscheidung
dieser beiden Situationen sei schwierig. Sie könne nicht ohne psychiatrisches
Expertenwissen getroffen werden. Deshalb sei in Fällen, bei welchen ein Mensch
wegen einer psychischen Störung um Suizidbeihilfe ersuche, ein psychiatrisches
Gutachten unumgänglich (SJZ 2005, S. 90 f.).
4.8
Der
Beschwerdeführer übt an den soeben dargelegten Ausführungen der Rechtsprechung
und Forschung Kritik und stellt diese in vielfacher Hinsicht infrage. Er macht
insbesondere geltend, es treffe nicht zu, dass bei Suizidwilligen mit psychischen
Störungen stets ein vertieftes psychiatrisches Gutachten erforderlich sei.
Diese Forderung stütze sich auf einen wissenschaftlich unhaltbaren und
mangelhaft belegten Expertenbericht (vgl. oben, E. 4.7), der im Resultat
dazu führe, dass keine derartigen Gutachten mehr erstellt werden könnten. Ferner
seien die demokratisch nicht legitimierten Organisationen SAMW und NEK (vgl.
oben, E. 4.4 und 4.5) nicht dazu geeignet, allgemeinverbindliche Regeln
zur vorliegenden Thematik zu erlassen. Deren Kriterien zur Beurteilung der
ärztlichen Sorgfaltspflicht könnten auch deshalb nicht massgebend sein, weil
sie vor dem bundesgerichtlichen Leitentscheid (BGE 133 I 58) aufgestellt worden
seien, teilweise im Widerspruch zu diesem Urteil stünden und auf psychisch
kranke Suizidwillige ohnehin nicht anwendbar seien. Was die Abklärung der
Urteilsfähigkeit suizidwilliger Personen angehe, genüge aus wissenschaftlicher
Sicht ein relativ einfaches Verfahren: Aufgrund eines konkreten Frageschemas
könne in einer kurzen Besprechung mit einem Patienten innerhalb weniger Minuten
die Frage geklärt werden, ob es berechtigte Zweifel an der Urteilsfähigkeit
einer Person gebe; dabei sei die Urteilsfähigkeit aufgrund von Art. 16 des
Zivilgesetzbuches (ZGB) grundsätzlich zu vermuten.
4.9
Die Kritik
des Beschwerdeführers überzeugt nicht. Es besteht kein Anlass, den 2006
ergangenen und in neueren Urteilen bestätigten bundesgerichtlichen
Leitentscheid BGE 133 I 58 infrage zu stellen (vgl. z.B. BGr, 1. April
2009,2C_839/2008, E. 1.2 und E. 2, www.bger.ch). Der vom
Beschwerdeführer kritisierte Expertenbericht von Exit stammt von mehreren anerkannten
Fachleuten und wird durch das Ergebnis anderer wissenschaftlicher
Untersuchungen bestätigt (vgl. etwa die Stellungnahme NEK Nr. 9/2005 vom
27.
April 2005, S. 59 f., mit Hinweisen). Entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers kann somit insbesondere nicht gesagt werden, die
Urteilsfähigkeit psychisch kranker Suizidwilliger in Bezug auf den Todeswunsch
könne im Rahmen eines einfachen Verfahrens festgestellt werden. Unhaltbar ist
sodann der Vorwurf des Beschwerdeführers, die von SAMW und NEK statuierten
Sorgfaltskriterien seien aufgrund des Leiturteils BGE 133 I 58 überholt: Die
fraglichen Sorgfaltskriterien stammen von 2004 bzw. 2005 und wurden im erwähnten
Leitentscheid bereits zitiert (BGE 133 I 58 E. 6.3.4 und E. 6.3.5.1).
Ferner ist nicht einzusehen, was dagegen sprechen sollte, einzelne dieser
Sorgfaltspflichtkriterien sinngemäss auch auf die Suizidbeihilfe bei Patienten
anzuwenden, deren Tod nicht unmittelbar bevorsteht. Irrelevant ist schliesslich
auch, dass es sich bei SAMW und NEK nicht um demokratisch legitimierte
Organisationen handelt: Die Sorgfaltspflichtkriterien von SAMW und NEK stellen
anerkannte Regeln der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften dar,
auf die der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Abgabe rezeptpflichtiger
Substanzen explizit verweist (vgl. Art. 26 Abs. 1 HMG und Art. 11
BetmG).
5.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund sind die vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Beanstandungen im Zusammenhang mit dem am 4. März
2009.
eingeleiteten Aufsichtsverfahren zu prüfen (Sachverhalt I.D).
5.1
Die
Vorinstanz war im Rahmen der angefochtenen Verfügung zum Schluss gekommen, der
Beschwerdeführer habe die ärztliche Sorgfaltspflicht auf gravierende Weise verletzt,
indem er am 27. März 2008 einem 1969 geborenen, psychisch kranken
Sterbewilligen ein Rezept zum Bezug einer letalen Dosis Natrium-Pentobarbital
ausgestellt habe. Der Beschwerdeführer habe dieses Rezept verschrieben, obwohl
kein psychiatrisches Fachgutachten betreffend der Urteilsfähigkeit des aus
Spanien angereisten Patienten vorgelegen habe. Als Gynäkologe habe dem
Beschwerdeführer auch das nötige Fachwissen gefehlt, um die Urteilsfähigkeit
der suizidwilligen Person selber beurteilen zu können. Er habe den Patienten
nur in einem Intervall ohne Krankheitssymptome gesehen und seinen Entscheid auf
Dokumente gestützt, die aus ungesicherten Quellen stammten und den
wissenschaftlichen Anforderungen nicht genügten. Einzig in einem Schreiben aus
Spanien vom 24. Juli 2007 seien Angaben zur Urteilsfähigkeit in Bezug auf
den Todeswunsch, zur Konstanz dieses Wunsches sowie zur Verneinung psychischer
Gründe für den Suizidentscheid des Patienten enthalten gewesen. Dieser Bericht
genüge den fachlichen Anforderungen an ein psychiatrisches Gutachten allerdings
nicht, da eine eingehende Beschreibung des Krankheitsbildes und -verlaufs sowie
Angaben über Häufigkeit und Dauer der ärztlichen Behandlung fehlten. Die ferner
eingereichten Spitalberichte äusserten sich nicht zur Frage der
Urteilsfähigkeit des Patienten im Hinblick auf den konstanten Todeswunsch. Was
die Quelle der Patientenberichte betreffe, habe der Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt der NaP-Rezeptierung (am 27. März 2008) nicht belegen können,
dass der Verfasser des Schreibens vom 24. Juli 2007 – D – über das nötige
psychiatrische Fachwissen verfüge. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin
habe der Beschwerdeführer zunächst bloss Internet-Informationen über D
eingereicht, nicht aber verlässliche Belege wie etwa eine staatliche
Approbation, eine Unbedenklichkeitserklärung (letter of good standing) oder
zumindest eine Bestätigung der Funktion und des Berufstitels. Erst als die Gesundheitsdirektion
dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2009 Disziplinarmassnahmen in Aussicht
gestellt habe, habe der Beschwerdeführer die nötigen Informationen über seriöse
Kanäle eingeholt, nämlich bei der Schweizerischen Botschaft in Spanien und bei D
selber.
5.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, er habe keine Berufs- bzw. Sorgfaltspflichten
verletzt durch die NaP-Rezeptierung für einen aus Spanien angereisten
Suizidwilligen, der seit 1999 an paranoider Schizophrenie leide und insgesamt
acht Suizidversuche hinter sich habe. Die vom Bundesgericht verlangten
Voraussetzungen für eine Abgabe von Natrium-Pentobarbital seien vollumfänglich
erfüllt gewesen. Die Beurteilung des Sterbewunsches des psychisch kranken
Patienten habe zum einen auf klinischen Berichten beruht, die den
Krankheitsverlauf des Suizidwilligen bis zum Jahr 1999 dokumentiert hätten
(act. 9/12/3–7), zum anderen auf Abklärungen des Psychiaters D, einem für
Schizophreniekrankheiten qualifizierten Wissenschafter und Chefarzt der
psychiatrischen Klinik der Stiftung E in Pamplona. Der Beschwerdeführer habe
die fachliche Qualifikation dieses Arztes auf genügende Weise abgeklärt und
gegenüber der Beschwerdegegnerin mit zahlreichen Dokumenten belegt.
Weitergehende Nachweise schreibe das Gesetz nicht vor. Es wäre denn auch
unverhältnismässig, beispielsweise eine staatliche Approbation oder einen
letter of good standing zu verlangen. D habe nicht nur den konstant geäusserten
Sterbewunsch des suizidwilligen Patienten bestätigt, sondern auch mehrmals
bescheinigt, dass dieser aufgrund der medikamentösen Behandlung momentan
symptomfrei bzw. urteilsfähig sei. Im Rahmen von zwei ärztlichen Konsultationen
– am 16. November 2007 und am 27. März 2008 – habe der
Beschwerdeführer die Befunde von D selber bestätigen können bzw. festgestellt,
dass der Suizidwillige urteilsfähig sei und keine pathologischen Symptome
aufweise. Der Beschwerdeführer verfüge über solide psychiatrische Kenntnisse,
zumal er das Fach Psychiatrie am Staatsexamen mit der Note 6 abgeschlossen und
während mehrerer Monate als Assistenzarzt in einer psychiatrischen Klinik
gearbeitet habe, wofür ihm der Klinikleiter ein hervorragendes Zeugnis ausgestellt
habe.
5.3
Aufgrund
der vorliegenden Akten erscheint in mehrfacher Hinsicht zweifelhaft, ob die
NaP-Rezeptierung des Beschwerdeführers vom 27. März 2008 den bundesgerichtlichen
Anforderungen genügte. So ist beispielsweise kaum davon auszugehen, dass das
lediglich eine halbe A4-Seite umfassende Schreiben von D vom 24. Juli 2007
(act. 9/5/4) als „vertieftes psychiatrisches Gutachten“ qualifiziert
werden kann, wie es das Bundesgericht für Suizidbeihilfen im Fall von psychisch
kranken Menschen verlangt (vgl. oben, E. 4.6). Ferner fällt auf, dass
zwischen der am 18. September 2007 erfolgten Bescheinigung der Symptomfreiheit
durch D (act. 9/5/5) und der Erstkonsultation des suizidwilligen Patienten beim
Beschwerdeführer am 16. November 2007 fast zwei Monate vergingen; ob von
einer genügend aktuellen Bescheinigung der Urteilsfähigkeit des Sterbewilligen
ausgegangen werden kann, erscheint fraglich. Weiter könnte in Zweifel gezogen
werden, ob der Todeswunsch des psychisch kranken Patienten ohne äussere
Einflüsse zustande kam und ob effektiv keine alternativen Behandlungsmethoden
bestanden: Im Schreiben vom 14. Mai 2007 (act. 9/5/3) erwähnte D, beim
betreffenden Patienten seien weder alle zur Verfügung stehenden Psychopharmaka
ausprobiert noch eine regelmässige Psychotherapie durchgeführt worden. Hauptgrund
dafür sei gewesen, dass der Patient nicht motiviert gewesen sei, sich diesen
Strategien zu unterziehen, nachdem er von ihm (D) darüber informiert worden
sei, dass die Aussichten auf eine merkliche Besserung mit diesen Massnahmen
gering gewesen wären. D schloss seinen Bericht bemerkenswerterweise mit der
Bemerkung, vom menschlichen Standpunkt her „wäre der Tod tatsächlich das Beste,
das dieser Person geschehen könnte“ (act. 9/5/3 S. 2). – Die soeben
aufgeworfenen Fragen können letztlich offen gelassen werden, wie sich aus den
folgenden Ausführungen ergibt.
5.4
Massgebend
für die Beurteilung der Zulässigkeit der Suizidbeihilfe im Fall von psychisch
kranken Sterbewilligen sind in erster Linie die Ausführungen des bundesgerichtlichen
Leiturteils BGE 133 I 58 (vgl. oben, E. 4.6). Demnach lässt sich nicht
losgelöst von psychiatrischen Spezialkenntnissen die in solchen Fällen
schwierige Frage beurteilen, ob der Sterbewunsch Ausdruck einer therapierbaren
psychischen Störung ist und nach Behandlung ruft, oder ob er auf einem
selbstbestimmten, wohlerwogenen und dauerhaften Entscheid einer urteilsfähigen
Person beruht, den es gegebenenfalls zu respektieren gilt (BGE 133 I 58
E. 6.3.5.1 und 6.3.5.2; so auch Rippe/Schwarzenegger/Bosshard/Kiesewetter,
SJZ 2005 S. 53 ff., S. 90 f.). Erforderlich ist eine länger
dauernde ärztliche Begleitung durch einen Spezialisten, der gestützt hierauf
gegebenenfalls ein entsprechendes ärztliches Rezept auszustellen bereit ist
(BGE 133 I 58 E. 6.3.6).
Die bundesgerichtlichen Erwägungen rechtfertigen den Schluss,
dass fundierte psychiatrische Spezialkenntnisse nicht nur erforderlich sind, um
ein vertieftes Gutachten über einen psychisch kranken Sterbewilligen zu
verfassen, sondern auch, um für einen solchen Patienten ein NaP-Rezept
auszustellen. Seriöserweise darf ein Arzt ein solches Rezept erst dann
verschreiben, wenn er die Krankheit oder Störung, für die es keine Sinn
machende Therapie mehr gibt, selber festgestellt hat (vgl. VGr, 30. September
2004, VB.2004.00097, E. 3.5, www.vgrzh.ch). Berücksichtigt man die
Schwierigkeiten, die mit der Beurteilung des Sterbewunsches psychisch kranker
Suizidwilliger verbunden sind, sowie die unwiderruflichen Konsequenzen einer
allfälligen Fehleinschätzung betreffend Urteilsfähigkeit oder Therapierbarkeit
des Patienten, so darf die NaP-Rezeptierung durch einen Arzt ohne fundierte
psychiatrische Kenntnisse selbst gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten
eines Facharztes nicht zulässig sein. Ebenso wenig kann das Attest eines
psychiatrischen Facharztes genügen, der die momentane Urteilsfähigkeit bzw.
Symptomfreiheit einer psychisch kranken Person bescheinigt; eine solche Bescheinigung
kann nicht gleichsam als „Ersatz“ für das fehlende Fachwissen des
rezeptausstellenden Arztes dienen. Eine NaP-Rezeptierung kommt im Zusammenhang
mit psychisch kranken Suizidwilligen somit nur dann infrage, wenn der
rezeptausstellende Arzt über das nötige Fachwissen verfügt, um sich ein eigenes
Bild über den Zustand des sterbewilligen Patienten zu machen und die
Urteilsfähigkeit in Bezug auf den Todeswunsch des Patienten selber zu
beurteilen.
5.5
Der
Beschwerdeführer ist Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe. Psychiatrische
Kenntnisse hat er einzig aufgrund seines 1978 abgeschlossenen Studiums, das er
im Fach Psychiatrie mit der Note 6 bestand, sowie aufgrund eines 7-monatigen
Praktikums als Assistenzarzt an der kantonalen psychiatrischen Klinik F im Jahr
1979.
(act. 9/12/21+22). Dass sich der Beschwerdeführer im Fach Psychiatrie
seither weitergebildet hätte, macht er selber nicht geltend und ist aus den
Akten auch nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen kann nach dem unter
E. 5.4 Gesagten seriöserweise nicht davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer die erforderlichen, auf dem aktuellen Forschungsstand
beruhenden psychiatrischen Spezialkenntnisse mit sich bringt, um die heiklen
Fragen zu beantworten, die sich im Zusammenhang mit dem Sterbewunsch psychisch
kranker Menschen stellen. Die Beschwerdegegnerin ging somit zu Recht davon aus,
dass der Beschwerdeführer seine Berufspflicht gemäss Art. 40 lit. a
MedBG verletzte, indem er am 27. März 2008 einem psychisch kranken
Patienten ein Rezept zum Bezug von Natrium-Pentobarbital zum Zweck der
Suizidbeihilfe ausstellte.
6.
6.1
Zu prüfen
bleibt, ob das unbefristete Verbot der NaP-Rezeptierung im Rahmen der
Suizidhilfe, das die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auferlegte,
verhältnismässig war.
6.2
Bei
Verletzungen der Berufspflichten kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen
anordnen: (a.) eine Verwarnung; (b.) einen Verweis; (c.) eine Busse bis zu
Fr. 20'000.-; (d.) ein Verbot der selbständigen Berufsausübung für
längstens sechs Jahre (befristetes Verbot); (e.) ein definitives Verbot der
selbständigen Berufsausübung für das ganze oder einen Teil des
Tätigkeitsspektrums (Art. 43 Abs. 1 MedBG). Ein dauerndes
Berufsausübungsverbot stellt die schwerste Disziplinarmassnahme dar und setzt
entweder wiederholte schwere Gesetzesverletzungen voraus oder einen Verstoss,
der eine weitere Berufsausübung unter dem Blickwinkel der öffentlichen
Interessen geradezu ausschliesst; grundsätzlich muss der Anordnung einer
solchen Massnahme eine disziplinarische Warnung vorangehen (Tomas Poledna, in:
Ayer/Kieser/Poledna/Sprumont, Kommentar zum Medizinalberufegesetz, Art. 43
MedBG Rz. 31 f.). Nach kantonalzürcherischem Recht wird die Bewilligung zur
selbständigen Berufsausübung entzogen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber (a.)
schwerwiegend oder wiederholt Berufspflichten verletzt, (b.) die berufliche Stellung
missbräuchlich ausnützt oder (c.) anderweitige Handlungen vornimmt, die mit
ihrer oder seiner Vertrauensstellung nicht vereinbar sind (§ 5 Abs. 1
des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007).
6.3
Im
vorliegenden Fall verbot die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, im Rahmen
der Suizidbeihilfe Natrium-Pentobarbital zu rezeptieren. Sie begründete das
Verbot damit, der Beschwerdeführer habe die ärztliche Sorgfaltspflicht im
Zusammenhang mit der Rezeptierung von Natrium-Pentobarbital vom 27. März
2008.
in gravierender Weise verletzt, was umso schwerer wiege, als der Entscheid
mit unwiederbringlichen Folgen (Tod des Patienten) verbunden sei. Nachdem der
Beschwerdeführer bereits in einem ersten aufsichtsrechtlichen Verfahren,
welches NaP-Rezeptierungen vom Mai bzw. Juni 2008 betraf, mündlich
verwarnt worden sei, sei das Vertrauen in seinen Willen und seine Fähigkeit,
sich im Zusammenhang mit der Rezeptierung von Natrium-Pentobarbital an die
Sorgfaltspflichten zu halten, nicht mehr gewährleistet.
6.4
Im
Zusammenhang mit der NaP-Rezeptierung vom 27. März 2008 wirft die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer zu Recht eine Verletzung der Berufspflichten vor (vgl.
oben, E. 5.5). Diese rechtfertigt es, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 43
Abs. 1 lit. e MedBG die Rezeptierung von Natrium-Pentobarbital im
Zusammenhang mit der Suizidbeihilfe in Bezug auf psychisch kranke Menschen auf
unbefristete Zeit zu verbieten. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich,
da es dem Beschwerdeführer auch künftig am erforderlichen Fachwissen fehlen
wird, um die Urteilsfähigkeit in Bezug auf den Todeswunsch psychisch kranker
Suizidwilliger in genügend fundierter Weise zu beurteilen (vgl. oben, E. 5.5).
Das angeordnete Verbot steht im Interesse der Gesundheitspolizei und stellt
lediglich einen geringfügigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit des in erster
Linie als Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe tätigen Beschwerdeführers
dar.
6.5
Das von
der Beschwerdegegnerin auferlegte Verbot beschränkt sich allerdings nicht auf
die NaP-Rezeptierung für psychisch kranke Sterbewillige; vielmehr verbot die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer generell, NaP-Rezepte zum Zweck der Suizidbeihilfe
zu verschreiben. Diese Generalisierung erscheint unverhältnismässig, wenn man
berücksichtigt, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die NaP-Rezeptierungen
vom Mai und Juni 2008 zu Unrecht von einer Verletzung der Sorgfaltspflicht bzw.
von der Anordnung einer Verwarnung ausging (vgl. oben, E. 3.5), sodass
lediglich von einer einmaligen Sorgfaltspflichtverletzung – im Zusammenhang mit
der NaP-Rezeptierung vom 27. März 2008 – auszugehen ist. Zu beachten ist
ferner, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 20. Januar
2009.
versicherte, die Sorgfaltspflichten künftig einzuhalten. Die einmalige,
einen psychisch kranken Suizidwilligen betreffende Sorgfaltspflichtverletzung
rechtfertigt es nicht, dem Beschwerdeführer auch in Bezug auf psychisch gesunde
Sterbewillige zu verbieten, NaP-Rezepte zum Zweck der Suizidbeihilfe auszustellen.
Die Anordnung der Beschwerdegegnerin erweist sich diesbezüglich als nicht
erforderlich und somit unzulässig.
6.6
Demnach
ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als das dem Beschwerdeführer auferlegte
Verbot, im Rahmen der Suizidbeihilfe Natrium-Pentobarbital zu rezeptieren, auf
die Rezeptausstellung für psychisch kranke Suizidwillige zu beschränken ist. Im
Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
zu 2/3 dem Beschwerdeführer und zu 1/3 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Im entsprechenden Verhältnis sind
auch die Rekursverfahrenskosten neu zu verlegen. Dem mehrheitlich
unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. I des Dispositivs der
Verfügung vom 26. August 2009 wird aufgehoben und durch folgende
Formulierung ersetzt: „Dr.med. A wird verboten, im Rahmen der Suizidbeihilfe
für psychisch kranke Sterbewillige Natrium-Pentobarbital zu rezeptieren.“ Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
In
Abänderung von Ziff. II des Dispositivs der Verfügung vom 26. August
2009.
werden die Rekursverfahrenskosten zu 2/3 dem Beschwerdeführer und zu 1/3
der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden zu 2/3 dem Beschwerdeführer und zu 1/3 der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
5.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an…