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Entscheid

VB.2009.00561

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00561

3. Dezember 2009Deutsch10 min

(URT.2009.11927)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A bezog

von der Sozialbehörde B ab 1. September 2005 Alimentenbevorschussung über

monatlich Fr. 650.- für ihren 2003 geborenen Sohn C. Infolge einer per

November 2007 wirksamen und nicht gemeldeten Erhöhung ihres Einkommens stellte

der Präsident der Sozialbehörde B mit Verfügung vom 4. Juli 2008 die

Alimentenbevorschussung per 31. Juli 2008 ein. Einen dagegen gerichteten Rekurs

von A wies der Bezirksrat am 10. September 2008 ab.

Kurz davor hatte der Präsident der Sozialbehörde seine

Anordnung allerdings bereits in Wiedererwägung gezogen und am 1. September

2008 erneut die Einstellung der Alimentenbevorschussung verfügt, gleichzeitig

aber auch die Rückerstattung im Umfang von Fr. 5'850.- angeordnet. Einen

gegen diese Präsidialverfügung erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat mit Beschluss

vom 25. November 2008 ab, hob dabei auch seinen Rekursentscheid vom 10. September

2008 auf und schrieb jenes Verfahren als gegenstandslos ab. Das Verwaltungsgericht

hiess eine gegen den Rekursentscheid vom 25. November 2008 erhobene

Beschwerde von A am 18. März 2009 gut, da der Präsident der Sozialbehörde

nicht zum Entscheid befugt gewesen sei. Es wies die Sache zu neuer Entscheidung

an die Sozialbehörde B zurück (VGr, 18. März 2009, VB.2008.00608,

www.vgrzh.ch).

B. Mit

Beschluss vom 28. April 2009 stellte die Sozialbehörde B die Bevorschussung

rückwirkend auf den 1. November 2007 ein und verlangte die Rückerstattung

der vom 1. November 2007 bis zum 31. Juli 2008 zuviel ausbezahlten

Beiträge von insgesamt Fr. 5'850.- (9 x Fr. 650.-).

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhob A Rekurs mit dem Antrag, der

Beschluss sei zurückzuweisen und es sei eine Neuberechnung des

Familieneinkommens unter Einbezug eines Minussaldos von Fr. 1'961.-

vorzunehmen. Weiter beantragte sie die Prüfung der neuen finanziellen Situation

und Bevorschussung der Alimente bis zum 31. Dezember 2008. Der Bezirksrat

Uster wies den Rekurs am 21. September 2009 ohne Kostenfolgen ab.

III.

A erhob am 30. September 2009 Beschwerde gegen den

Rekursentscheid und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Sache an die

Sozialbehörde B zurückzuweisen. Weiter beantragte sie die unentgeltliche

Prozessführung und fragte an, ob sie durch einen fachkundigen Anwalt des

Verwaltungsgerichts vertreten werden könnte.

Die Beschwerdegegnerin liess sich innert Frist nicht

vernehmen; der Bezirksrat Uster verzichtete am 19. Oktober 2009 auf eine

Vernehmlassung.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der

vorliegenden, die Alimentenbevorschussung und Rückerstattung bevorschusster

Alimente betreffenden Beschwerde nach § 19c Abs. 2 und § 41

Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da der

Streitwert unter Fr. 20'000.- liegt, hat die Einzelrichterin zu

entscheiden (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Kommen

Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, bevorschusst

die Wohngemeinde des Kindes gegen Abtretung der Forderung die im massgeblichen

Rechtstitel festgelegten Unterhaltsbeiträge (§ 20 Abs. 1 des Gesetzes

über die Jugendhilfe vom 14. Juni 1981, JHG). Die Bevorschussung erfolgt

bis zu einem durch Verordnung festgelegten Höchstbetrag unter Berücksichtigung

von Einkommen und Vermögen des Kindes sowie des nicht verpflichteten Elternteils

(§ 21 Abs. 1 JHG). Die Unterhaltsbeiträge werden höchstens bis zu

Fr. 650.- je Kind und Monat bevorschusst und nur soweit, als die Grenzen

der Anspruchsberechtigung nicht überschritten werden (§ 26 der Verordnung

zum Jugendhilfegesetz vom 21. Oktober 1981, JHV). Die Einkommensgrenze für

einen alleinstehenden Elternteil mit einem Kind beträgt gemäss § 29 Abs. 1

lit. b JHV Fr. 45'500.-.

Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 JHV gelten als

Bemessungsperiode des anrechenbaren Einkommens in der Regel die dem Beginn des

Anspruchs oder dem Zeitpunkt der Veränderung der finanziellen Verhältnisse

folgenden zwölf Monate. Erhöht sich das anrechenbare Einkommen zwischen den

ordentlichen Überprüfungsterminen um mehr als 10 Prozent, so erfolgt eine Anpassung

des Anspruchs ab dem Zeitpunkt der Erhöhung. Vermindert sich das anrechenbare

Einkommen zwischen den ordentlichen Überprüfungsterminen, erfolgt eine Anpassung

auf Antrag des Gesuchstellers ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Im Übrigen

überprüft die zuständige Behörde die Voraussetzungen für eine Bevorschussung

bei Veränderung der Verhältnisse, mindestens aber jährlich (§ 36 lit. c

JHV).

Der Anspruch auf Bevorschussung erlischt, wenn eine der

Voraussetzungen dahinfällt (§ 27 Abs. 1 JHV). Bevorschusste

Unterhaltsbeiträge, welche vom pflichtigen Elternteil nicht erhältlich sind,

dürfen weder vom Kind noch vom nicht verpflichteten Elternteil zurückgefordert

werden; vorbehalten bleibt die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener

Leistungen (vgl. § 24 Abs. 1 und 2 JHG). Der Antragsteller ist

verpflichtet, alle für die Abklärung des Anspruchs auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge

notwendigen Angaben zu machen (§ 33 Abs. 2 JHV). Kommt er seiner

Mitwirkungspflicht nicht nach, insbesondere, wenn er benötigte Angaben nicht

macht oder eingeforderte Unterlagen nicht beibringt, wird auf den Antrag nicht

eingetreten oder die Bevorschussung eingestellt. Zu Unrecht bezogene Beiträge

sind zurückzuerstatten (§ 33 Abs. 3 JHV).

3.

3.1

Die der

Beschwerdeführerin ursprünglich gewährte Alimentenbevorschussung beruhte auf

einem Bruttojahresgehalt der Hochschule D von Fr. 3'430.- x 13, woraus

nach den anerkannten Abzügen ein anrechenbares Familieneinkommen von Fr. 30'377.51

resultierte. Ab 1. November 2007 verdiente sie bei der Universität E

jährlich Fr. 4'661.25 x 13 brutto, was ein anrechenbares Familieneinkommen

von Fr. 46’033.18 ergab, spätestens ab März 2008 sogar Fr. 4'745.15

monatlich. Gemäss Lohnausweis der Hochschule D vom 2. Januar 2008 wurden

der Beschwerdeführerin allerdings nachträglich Fr. 1'961.- brutto vom ausbezahlten

Lohn rückbelastet, da ihre Lohnschlussabrechnung per Ende November 2007 einen

Minusstundensaldo aufwies.

3.2

Der

Bezirksrat erwog im angefochtenen Entscheid, dieser Minussaldo habe keinen

massgeblichen Einfluss auf die Berechnung des anrechenbaren Familieneinkommens

ab November 2007. Es gebe nur im Monat November 2007 eine Überschneidung und

dies nur mit einem Betrag von Fr. 178.30 (Fr. 1’961.-/11 Monate). Werde

dieser Betrag vom anrechenbaren Familieneinkommen von Fr. 46’033.18

abgezogen, so liege das Resultat immer noch über der Anspruchsgrenze von

Fr. 45'500.-. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, der Betrag von

Fr. 1’961.- müsse ohne Aufteilung in 11 Monate vom Familieneinkommen von

Fr. 46'033.18 abgezogen werden, das Resultat liege daher mit Fr. 44'072.-

unter der Anspruchsgrenze.

3.3

Aus dem

Schreiben der Hochschule D vom 10. Januar 2008 geht hervor, dass die Beschwerdeführer

an jener Arbeitsstelle bis Ende November 2007 beschäftigt und ihr demnach auch

bis zu diesem Zeitpunkt das ordentliche Monatsgehalt von Fr. 3'430.-

zustand. Trotz einem Stundenguthaben von 70.41 Stunden, einem Ferienguthaben

und einem Überstundenzeitzuschlag kam sie aber angesichts der monatlichen

Sollarbeitszeit von 129.36 Stunden auf 51 Fehlstunden im November 2007, denn

sie war damals bereits an ihrer neuen Stelle an der Universität E tätig.

Es trifft demnach zu, dass grundsätzlich der gesamte

Negativsaldo von Fr. 1'961.- das massgebliche Familieneinkommen belastet.

Davon ist auch der Bezirksrat ausgegangen. Nach seiner Argumentation ist die

Belastung indessen auf die Monate Januar 2007 bis November 2007 zu verteilen,

was sich hinsichtlich des Familieneinkommens ab November 2007 nur für diesen

einen Monat und nur im Rahmen eines Elftels auswirkt. Für die davor liegende

Zeit jedoch führt die Einkommensminderung bei dieser Betrachtungsweise deshalb

nicht zur Erhöhung des Anspruchs, weil die Beschwerdeführerin damals bereits

den maximalen Betrag der Bevorschussung erhielt. Nach der Auffassung der

Beschwerdeführerin hingegen soll der Betrag von Fr. 1'961.- vollumfänglich

von dem ab November 2007 massgebenden Familienjahreseinkommen abgezogen werden.

Die beiden Standpunkte differieren daher einzig darin,

welcher Zeitspanne die Lohnrückforderung zugerechnet werden darf. Dabei

verkennen jedoch beide Argumentationen, dass der Beschwerdeführerin trotz des

nachträglichen Abzugs von Fr. 1'961.- unter dem Strich noch ein Teil des

Novemberlohnes der Hochschule D blieb, dies zusätzlich zu ihrem ordentlichen

Gehalt, welches sie ab November 2007 von der Universität bezog. Es erstaunt

daher auch nicht, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Steuererklärung 2007

Erwerbseinkünfte über Fr. 52'559 deklarierte, was sogar mehr ist als 11/12

des alten und 2/12 des neuen Jahresgehalts.

Es besteht daher von vornherein kein Anlass, von dem ab

November 2007 massgebenden Familieneinkommen, der auf den Erwerbseinkünften bei

der Universität basiert, irgendeinen Abzug vorzunehmen. Die Einstellung der

Alimentenbevorschussung per 31. Oktober 2007 erfolgte daher trotz der

nachträglich erfolgten Lohnrückforderung der Hochschule D für den Monat

November 2007 zu Recht.

3.4

Bestand

demnach ab November 2007 kein Anspruch mehr auf Alimentenbevorschussung, so war

der Bezug ab diesem Zeitpunkt unrechtmässig. Dies führt nach § 24 Abs. 2

JHG und § 33 Abs. 3 JHV zur Pflicht, die unrechtmässig bezogenen

Leistungen zurückzuerstatten. Die Beschwerdeführerin hat es versäumt, die ab

November 2007 wirksame und markante Erhöhung ihres monatlichen Bruttoeinkommens

von Fr. 3’430.- auf Fr. 4'621.25 zu melden. Ob dieses Versäumnis

absichtlich erfolgte oder wegen des im Mai 2007 erfolgten Todes ihres Vaters

eher der familiären Belastungssituation zuzuschreiben war, spielt für die

Rückerstattungspflicht grundsätzlich keine Rolle.

4.

Soweit die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren

verlangte, es seien ihr die Alimente bis Ende Dezember 2008 zu bevorschussen,

erwog der Bezirksrat, dass es der Beschwerdeführerin freistehe, bei

Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse erneut einen Antrag auf

Alimentenbevorschussung zu stellen. Ein solcher könne sich aber nur auf die

Zukunft beziehen und habe keine Rückwirkung. Der entsprechende Rekursantrag sei

daher abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist auch

nicht ersichtlich, dass der Rekursentscheid in diesem Punkt rechtsverletzend

wäre.

5.

Dies führt zu einer grundsätzlich für die

Beschwerdeführerin kostenpflichtigen Beschwerdeabweisung (§ 13 in

Verbindung mit § 70 VRG). Die Beschwerdeführerin beantragt hierzu, es sei

ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und fragt an, ob sie durch

einen fachkundigen Anwalt des Verwaltungsgerichts vertreten werden könnte.

Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selber zu wahren (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Ob die Beschwerdeführerin

aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse als mittellos gelten kann, ist fraglich.

Dies kann jedoch offenbleiben, da ihre Beschwerde von vornherein als

aussichtslos betrachtet werden muss. Zudem ist und war sie offensichtlich ohne

Weiteres in der Lage, ihre Position im Verfahren auch ohne fachkundige Hilfe zu

vertreten.

Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters sind daher abzuweisen.

Ihrer finanziellen Situation kann immerhin durch eine reduzierte Gerichtsgebühr

Rechnung getragen werden.

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

1.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen;

2.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 200.-- die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 260.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung

an…