VB.2009.00561
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00561
3. Dezember 2009Deutsch10 min
(URT.2009.11927)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00561
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 03.12.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.06.2010 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Alimentenbevorschussung
Rückerstattung unrechtmässig bezogener Alimentenvorschüsse.
Die Beschwerdeführerin bezog seit 2005 Alimentenvorschüsse für ihren Sohn. Im November 2007 wechselte sie die Arbeitsstelle, ohne die Behörden darüber zu informieren, dass das Familieneinkommen von nun an - selbst unter Berücksichtigung einer nachträglichen Lohnrückforderung der früheren Arbeitgeberin - die für die Bevorschussungsberechtigung relevante Grenze von Fr. 45'500.- pro Jahr überstieg. Unter diesen Umständen stellten die Behörden die Alimentenbevorschussung zu Recht rückwirkend auf den Zeitpunkt des Stellenwechsels ein (E. 3.3). Ebensowenig zu beanstanden ist die der Beschwerdeführerin auferlegte Rückerstattungspflicht für die seit dem Stellenwechsel unrechtmässig bezogenen Alimentenvorschüsse (E. 3.4).
Abweisung der Beschwerde sowie - wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit der Beschwerde - des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (E. 5).
Stichworte:
ALIMENTENBEVORSCHUSSUNG
EINKOMMENSGRENZE
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT
UNRECHTMÄSSIGER BEZUG
UNTERHALTSBEITRÄGE
Rechtsnormen:
§ 24 JugendhilfeG
§ 24 Abs. II JugendhilfeG
§ 26 JugendhilfeV
§ 27 Abs. I JugendhilfeV
§ 29 Abs. I lit. b JugendhilfeV
§ 31 Abs. III JugendhilfeV
§ 33 Abs. III JugendhilfeV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00561
Entscheid
der Einzelrichterin
vom 3. Dezember 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtssekretär Kaspar
Plüss.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt B,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Alimentenbevorschussung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A bezog
von der Sozialbehörde B ab 1. September 2005 Alimentenbevorschussung über
monatlich Fr. 650.- für ihren 2003 geborenen Sohn C. Infolge einer per
November 2007 wirksamen und nicht gemeldeten Erhöhung ihres Einkommens stellte
der Präsident der Sozialbehörde B mit Verfügung vom 4. Juli 2008 die
Alimentenbevorschussung per 31. Juli 2008 ein. Einen dagegen gerichteten Rekurs
von A wies der Bezirksrat am 10. September 2008 ab.
Kurz davor hatte der Präsident der Sozialbehörde seine
Anordnung allerdings bereits in Wiedererwägung gezogen und am 1. September
2008 erneut die Einstellung der Alimentenbevorschussung verfügt, gleichzeitig
aber auch die Rückerstattung im Umfang von Fr. 5'850.- angeordnet. Einen
gegen diese Präsidialverfügung erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat mit Beschluss
vom 25. November 2008 ab, hob dabei auch seinen Rekursentscheid vom 10. September
2008 auf und schrieb jenes Verfahren als gegenstandslos ab. Das Verwaltungsgericht
hiess eine gegen den Rekursentscheid vom 25. November 2008 erhobene
Beschwerde von A am 18. März 2009 gut, da der Präsident der Sozialbehörde
nicht zum Entscheid befugt gewesen sei. Es wies die Sache zu neuer Entscheidung
an die Sozialbehörde B zurück (VGr, 18. März 2009, VB.2008.00608,
www.vgrzh.ch).
B. Mit
Beschluss vom 28. April 2009 stellte die Sozialbehörde B die Bevorschussung
rückwirkend auf den 1. November 2007 ein und verlangte die Rückerstattung
der vom 1. November 2007 bis zum 31. Juli 2008 zuviel ausbezahlten
Beiträge von insgesamt Fr. 5'850.- (9 x Fr. 650.-).
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss erhob A Rekurs mit dem Antrag, der
Beschluss sei zurückzuweisen und es sei eine Neuberechnung des
Familieneinkommens unter Einbezug eines Minussaldos von Fr. 1'961.-
vorzunehmen. Weiter beantragte sie die Prüfung der neuen finanziellen Situation
und Bevorschussung der Alimente bis zum 31. Dezember 2008. Der Bezirksrat
Uster wies den Rekurs am 21. September 2009 ohne Kostenfolgen ab.
III.
A erhob am 30. September 2009 Beschwerde gegen den
Rekursentscheid und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Sache an die
Sozialbehörde B zurückzuweisen. Weiter beantragte sie die unentgeltliche
Prozessführung und fragte an, ob sie durch einen fachkundigen Anwalt des
Verwaltungsgerichts vertreten werden könnte.
Die Beschwerdegegnerin liess sich innert Frist nicht
vernehmen; der Bezirksrat Uster verzichtete am 19. Oktober 2009 auf eine
Vernehmlassung.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der
vorliegenden, die Alimentenbevorschussung und Rückerstattung bevorschusster
Alimente betreffenden Beschwerde nach § 19c Abs. 2 und § 41
Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da der
Streitwert unter Fr. 20'000.- liegt, hat die Einzelrichterin zu
entscheiden (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Kommen
Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, bevorschusst
die Wohngemeinde des Kindes gegen Abtretung der Forderung die im massgeblichen
Rechtstitel festgelegten Unterhaltsbeiträge (§ 20 Abs. 1 des Gesetzes
über die Jugendhilfe vom 14. Juni 1981, JHG). Die Bevorschussung erfolgt
bis zu einem durch Verordnung festgelegten Höchstbetrag unter Berücksichtigung
von Einkommen und Vermögen des Kindes sowie des nicht verpflichteten Elternteils
(§ 21 Abs. 1 JHG). Die Unterhaltsbeiträge werden höchstens bis zu
Fr. 650.- je Kind und Monat bevorschusst und nur soweit, als die Grenzen
der Anspruchsberechtigung nicht überschritten werden (§ 26 der Verordnung
zum Jugendhilfegesetz vom 21. Oktober 1981, JHV). Die Einkommensgrenze für
einen alleinstehenden Elternteil mit einem Kind beträgt gemäss § 29 Abs. 1
lit. b JHV Fr. 45'500.-.
Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 JHV gelten als
Bemessungsperiode des anrechenbaren Einkommens in der Regel die dem Beginn des
Anspruchs oder dem Zeitpunkt der Veränderung der finanziellen Verhältnisse
folgenden zwölf Monate. Erhöht sich das anrechenbare Einkommen zwischen den
ordentlichen Überprüfungsterminen um mehr als 10 Prozent, so erfolgt eine Anpassung
des Anspruchs ab dem Zeitpunkt der Erhöhung. Vermindert sich das anrechenbare
Einkommen zwischen den ordentlichen Überprüfungsterminen, erfolgt eine Anpassung
auf Antrag des Gesuchstellers ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Im Übrigen
überprüft die zuständige Behörde die Voraussetzungen für eine Bevorschussung
bei Veränderung der Verhältnisse, mindestens aber jährlich (§ 36 lit. c
JHV).
Der Anspruch auf Bevorschussung erlischt, wenn eine der
Voraussetzungen dahinfällt (§ 27 Abs. 1 JHV). Bevorschusste
Unterhaltsbeiträge, welche vom pflichtigen Elternteil nicht erhältlich sind,
dürfen weder vom Kind noch vom nicht verpflichteten Elternteil zurückgefordert
werden; vorbehalten bleibt die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener
Leistungen (vgl. § 24 Abs. 1 und 2 JHG). Der Antragsteller ist
verpflichtet, alle für die Abklärung des Anspruchs auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge
notwendigen Angaben zu machen (§ 33 Abs. 2 JHV). Kommt er seiner
Mitwirkungspflicht nicht nach, insbesondere, wenn er benötigte Angaben nicht
macht oder eingeforderte Unterlagen nicht beibringt, wird auf den Antrag nicht
eingetreten oder die Bevorschussung eingestellt. Zu Unrecht bezogene Beiträge
sind zurückzuerstatten (§ 33 Abs. 3 JHV).
3.
3.1
Die der
Beschwerdeführerin ursprünglich gewährte Alimentenbevorschussung beruhte auf
einem Bruttojahresgehalt der Hochschule D von Fr. 3'430.- x 13, woraus
nach den anerkannten Abzügen ein anrechenbares Familieneinkommen von Fr. 30'377.51
resultierte. Ab 1. November 2007 verdiente sie bei der Universität E
jährlich Fr. 4'661.25 x 13 brutto, was ein anrechenbares Familieneinkommen
von Fr. 46’033.18 ergab, spätestens ab März 2008 sogar Fr. 4'745.15
monatlich. Gemäss Lohnausweis der Hochschule D vom 2. Januar 2008 wurden
der Beschwerdeführerin allerdings nachträglich Fr. 1'961.- brutto vom ausbezahlten
Lohn rückbelastet, da ihre Lohnschlussabrechnung per Ende November 2007 einen
Minusstundensaldo aufwies.
3.2
Der
Bezirksrat erwog im angefochtenen Entscheid, dieser Minussaldo habe keinen
massgeblichen Einfluss auf die Berechnung des anrechenbaren Familieneinkommens
ab November 2007. Es gebe nur im Monat November 2007 eine Überschneidung und
dies nur mit einem Betrag von Fr. 178.30 (Fr. 1’961.-/11 Monate). Werde
dieser Betrag vom anrechenbaren Familieneinkommen von Fr. 46’033.18
abgezogen, so liege das Resultat immer noch über der Anspruchsgrenze von
Fr. 45'500.-. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, der Betrag von
Fr. 1’961.- müsse ohne Aufteilung in 11 Monate vom Familieneinkommen von
Fr. 46'033.18 abgezogen werden, das Resultat liege daher mit Fr. 44'072.-
unter der Anspruchsgrenze.
3.3
Aus dem
Schreiben der Hochschule D vom 10. Januar 2008 geht hervor, dass die Beschwerdeführer
an jener Arbeitsstelle bis Ende November 2007 beschäftigt und ihr demnach auch
bis zu diesem Zeitpunkt das ordentliche Monatsgehalt von Fr. 3'430.-
zustand. Trotz einem Stundenguthaben von 70.41 Stunden, einem Ferienguthaben
und einem Überstundenzeitzuschlag kam sie aber angesichts der monatlichen
Sollarbeitszeit von 129.36 Stunden auf 51 Fehlstunden im November 2007, denn
sie war damals bereits an ihrer neuen Stelle an der Universität E tätig.
Es trifft demnach zu, dass grundsätzlich der gesamte
Negativsaldo von Fr. 1'961.- das massgebliche Familieneinkommen belastet.
Davon ist auch der Bezirksrat ausgegangen. Nach seiner Argumentation ist die
Belastung indessen auf die Monate Januar 2007 bis November 2007 zu verteilen,
was sich hinsichtlich des Familieneinkommens ab November 2007 nur für diesen
einen Monat und nur im Rahmen eines Elftels auswirkt. Für die davor liegende
Zeit jedoch führt die Einkommensminderung bei dieser Betrachtungsweise deshalb
nicht zur Erhöhung des Anspruchs, weil die Beschwerdeführerin damals bereits
den maximalen Betrag der Bevorschussung erhielt. Nach der Auffassung der
Beschwerdeführerin hingegen soll der Betrag von Fr. 1'961.- vollumfänglich
von dem ab November 2007 massgebenden Familienjahreseinkommen abgezogen werden.
Die beiden Standpunkte differieren daher einzig darin,
welcher Zeitspanne die Lohnrückforderung zugerechnet werden darf. Dabei
verkennen jedoch beide Argumentationen, dass der Beschwerdeführerin trotz des
nachträglichen Abzugs von Fr. 1'961.- unter dem Strich noch ein Teil des
Novemberlohnes der Hochschule D blieb, dies zusätzlich zu ihrem ordentlichen
Gehalt, welches sie ab November 2007 von der Universität bezog. Es erstaunt
daher auch nicht, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Steuererklärung 2007
Erwerbseinkünfte über Fr. 52'559 deklarierte, was sogar mehr ist als 11/12
des alten und 2/12 des neuen Jahresgehalts.
Es besteht daher von vornherein kein Anlass, von dem ab
November 2007 massgebenden Familieneinkommen, der auf den Erwerbseinkünften bei
der Universität basiert, irgendeinen Abzug vorzunehmen. Die Einstellung der
Alimentenbevorschussung per 31. Oktober 2007 erfolgte daher trotz der
nachträglich erfolgten Lohnrückforderung der Hochschule D für den Monat
November 2007 zu Recht.
3.4
Bestand
demnach ab November 2007 kein Anspruch mehr auf Alimentenbevorschussung, so war
der Bezug ab diesem Zeitpunkt unrechtmässig. Dies führt nach § 24 Abs. 2
JHG und § 33 Abs. 3 JHV zur Pflicht, die unrechtmässig bezogenen
Leistungen zurückzuerstatten. Die Beschwerdeführerin hat es versäumt, die ab
November 2007 wirksame und markante Erhöhung ihres monatlichen Bruttoeinkommens
von Fr. 3’430.- auf Fr. 4'621.25 zu melden. Ob dieses Versäumnis
absichtlich erfolgte oder wegen des im Mai 2007 erfolgten Todes ihres Vaters
eher der familiären Belastungssituation zuzuschreiben war, spielt für die
Rückerstattungspflicht grundsätzlich keine Rolle.
4.
Soweit die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren
verlangte, es seien ihr die Alimente bis Ende Dezember 2008 zu bevorschussen,
erwog der Bezirksrat, dass es der Beschwerdeführerin freistehe, bei
Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse erneut einen Antrag auf
Alimentenbevorschussung zu stellen. Ein solcher könne sich aber nur auf die
Zukunft beziehen und habe keine Rückwirkung. Der entsprechende Rekursantrag sei
daher abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist auch
nicht ersichtlich, dass der Rekursentscheid in diesem Punkt rechtsverletzend
wäre.
5.
Dies führt zu einer grundsätzlich für die
Beschwerdeführerin kostenpflichtigen Beschwerdeabweisung (§ 13 in
Verbindung mit § 70 VRG). Die Beschwerdeführerin beantragt hierzu, es sei
ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und fragt an, ob sie durch
einen fachkundigen Anwalt des Verwaltungsgerichts vertreten werden könnte.
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.
Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selber zu wahren (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Ob die Beschwerdeführerin
aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse als mittellos gelten kann, ist fraglich.
Dies kann jedoch offenbleiben, da ihre Beschwerde von vornherein als
aussichtslos betrachtet werden muss. Zudem ist und war sie offensichtlich ohne
Weiteres in der Lage, ihre Position im Verfahren auch ohne fachkundige Hilfe zu
vertreten.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters sind daher abzuweisen.
Ihrer finanziellen Situation kann immerhin durch eine reduzierte Gerichtsgebühr
Rechnung getragen werden.
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
1.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen;
2.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 200.-- die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 260.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung
an…