VB.2009.00563
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00563
19. November 2009Deutsch14 min
(URT.2009.11885)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00563
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.11.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilferecht: Weisung, Schilder eines Autos zu hinterlegen oder Auto zu verkaufen; Übernahme der Kosten für Deutschkurs.
Berechnung des Streitwerts; Übertragung des Falles an die Kammer, da sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (E. 1.1). Kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung (E. 1.2).
Es ist im Einzelfall zu prüfen, welche Unkosten ein privates Motorfahrzeug einem Sozialhilfeempfänger tatsächlich verursacht und ob er diese Unkosten ohne zusätzliche Verschuldung aus der Grundbedarfspauschale tragen kann. Würde ein Sozialhilfeempfänger generell zum Verzicht auf die Benutzung eines Autos gezwungen, so stünde ihm dadurch zwar ein gewisser Mehrbetrag für andere Ausgabepositionen des Grundbedarfs zur Verfügung. Jedoch würde damit auch unnötig in seine Dispositonsfreiheit eingegriffen (E. 2.4). Unter den vorliegenden Umständen erweist sich die Weisung als unverhältnismässig (E. 2.5).
Der Beschwerdeführer macht zwar nachvollziehbare Gründe geltend, weshalb er vor Kursbeginn nicht eine Kostengutsprache durch die Beschwerdegegnerin hat abwarten wollen. Er ist aber mit seiner Kursanmeldung bewusst ein Risiko eingegangen. Wenn er die Nachteile seines Vorpreschens heute selber tragen muss, ist dies nicht rechtsverletzend (E. 3.3).
Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
Stichworte:
AUTO
BETRIEBSKOSTEN
DEUTSCHKURS
DISPOSITIONSFREIHEIT
GRUNDBEDARF
GRUNDSÄTZLICHE BEDEUTUNG
KOSTENGUTSPRACHE
MOTORFAHRZEUG
MÜNDLICHE ANHÖRUNG
SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN
SOZIALHILFE
STREITWERT
WEISUNG
WEITERBILDUNGSKOSTEN
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 6 Abs. I EMRK
§ 21 SHG
§ 17 SHV
§ 19 Abs. III SHV
§ 20 Abs. I SHV
§ 23 lit. d SHV
§ 38 Abs. II VRG
§ 38 Abs. III VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00563
Entscheid
der 3. Kammer
vom 19. November 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A bezieht seit Mai 2007 wirtschaftliche Hilfe von der
Gemeinde B, seit seiner Heirat am 19. Februar 2009 auch für seine
brasilianische Ehefrau C. Am 14. April 2009 wies die Sozialbehörde den
Hilfeempfänger unter anderem an, die Schilder seines Motorfahrzeuges bis
spätestens 30. Juni 2009 für die Dauer der Unterstützungsbedürftigkeit beim
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich zu hinterlegen oder sein Motorfahrzeug
zu veräussern (Disp.-Ziff. 7). Weiter lehnte es die Behörde ab, Kurskosten von
Fr. 984.- für einen Deutsch-Intensivkurs der Ehefrau zu übernehmen, stellte
aber in Aussicht, die Verkehrsauslagen im Zusammenhang mit dem Kurs bei
lückenlosem Besuch und Abschluss des Kurses zu erstatten (Disp.-Ziff. 8).
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A am 17. Mai 2009 Rekurs und beantragte,
die genannte Weisung sei aufzuheben, und die Kurskosten der Ehefrau seien zu
übernehmen. Der Bezirksrat wies das Rechtsmittel am 4. September 2009 im Sinne
der Erwägungen ohne Kostenfolgen ab.
III.
Gegen diesen Rekursentscheid erhob A am 5. Oktober 2009
Beschwerde und erneuerte sinngemäss seine im Rekursverfahren gestellten
Anträge. Der Bezirksrat Dielsdorf überwies die Akten am 14. Oktober 2009 und
beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Sozialbehörde B beantwortete die
Beschwerde am 2. November 2009 und verlangte ebenfalls die Beschwerdeabweisung.
Am 13. November 2009 reichte A unaufgefordert eine Stellungnahme zur
Beschwerdeantwort ein.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Der
Streitwert des vorliegenden Verfahrens ergibt sich aus den Kosten für den
Deutschkurs in der Höhe von Fr. 984.- und der maximal zulässigen Kürzung des
Grundbedarfs (15 % für zwölf Monate, vgl. Kap. A.8.3 der Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien, bis 30. April 2009
in der Fassung vom Dezember 2004, ab 1. Mai 2009 in der Fassung vom April
2005.
mit den Ergänzungen 12/05, 12/07 und 12/08]) bei Nichtbeachtung der
Weisung betreffend Schildhinterlegung bzw. Verkauf des Motorfahrzeugs in der
Höhe von Fr. 2'644.20 (12 x 15 % x Fr. 1'469.-).
Insgesamt beträgt er Fr. 3'628.20, womit die einzelrichterliche
Zuständigkeit gegeben wäre (§ 38 Abs. 2 VRG). Da sich jedoch im Zusammenhang
mit der strittigen Weisung Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist
die Sache der Kammer zum Entscheid zu übertragen (§ 38 Abs. 3 VRG).
1.2
In seiner
Beschwerdeschrift vom 5. Oktober 2009 und in seiner Eingabe vom 13. November
2009.
beantragt der Beschwerdeführer eine mündliche Anhörung. Ein Anspruch auf
eine mündliche Anhörung lässt sich aus dem Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht
ableiten. Ein solcher ergibt sich aber auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der nur unter bestimmten
Voraussetzungen einen Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung, nicht aber
einen solchen auf eine mündliche Anhörung vor dem Gericht, verleiht. Da sich
der für den Entscheid massgebliche Sachverhalt rechtsgenügend aus den Akten
ergibt, ist das Begehren des Beschwerdeführers abzuweisen.
2.
2.1
Mit Bezug
auf die strittige Weisung erwog der Bezirksrat, der Beschwerdeführer sei nicht
erwerbstätig und auch aus gesundheitlichen Gründen nicht auf ein Auto
angewiesen. Ihm sei die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zuzumuten,
beim Einkaufen könne er auf die Unterstützung der Ehefrau zählen. Unter diesen
Umständen sei die Verwendung von Sozialhilfegeld für den Unterhalt des Autos
eine Zweckentfremdung von Sozialleistungen. Auch sei denkbar, dass sich der Beschwerdeführer
durch die Anschaffung von Reifen oder infolge grösserer Reparaturen verschulde.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er leide unter
chronischen Rückenschmerzen, sei seit einem Bandscheidenvorfall im Jahr 2003
gesundheitlich stark eingeschränkt und habe auch Asthma. Sein 12 Jahre alter
Personenwagen sei sein einziges realistisches Fortbewegungsmittel. Es sei seine
private Angelegenheit, ob er sich ein Fahrzeug leisten könne oder nicht, denn
er spiele, rauche und trinke nicht und habe sich bis heute nicht verschulden
müssen.
2.2
Die
Vorinstanzen sind zu Recht zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer benötige
weder für seine Erwerbstätigkeit noch aus gesundheitlichen Gründen ein privates
Motorfahrzeug. Die mit der Beschwerde eingelegten Arztzeugnisse muten dem
Beschwerdeführer durchwegs eine angepasste Arbeitstätigkeit zu, welche in
wechselnder Körperposition, vorwiegend sitzend, herumgehend und wenig stehend
ausgeübt werden kann. Da der Beschwerdeführer nur rund 50 m von der nächsten
Bushaltestelle entfernt wohnt, sollte es ihm daher grundsätzlich möglich sein,
seine täglichen Besorgungen ohne Privatfahrzeug zu erledigen. Dies gilt auch
dann, wenn er zum Gehen zeitweise auf einen Stock angewiesen sein sollte, zumal
er nötigenfalls auch auf die Hilfe seiner Ehefrau zählen kann.
Der Beschwerdeführer akzeptiert denn auch, dass sein
Monatsbudget keine Kosten für den Betrieb des Autos enthält. Die Sozialbehörde
macht ihrerseits nicht geltend, dass das 1996 in Verkehr gesetzte Auto noch
einen relevanten Verkehrswert aufweise, der zur Bestreitung der
Lebenshaltungskosten realisiert werden müsste. Strittig ist daher einzig die
Frage, ob ein Sozialhilfeempfänger dazu verpflichtet werden darf, die Schilder
eines Motorfahrzeuges zu hinterlegen bzw. dieses zu verkaufen, um zu
verhindern, dass er die wirtschaftliche Hilfe nicht zweckwidrig für die
Autobetriebskosten aufwende. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine
derartige Weisung zulässig ist, musste das Verwaltungsgericht bisher noch nie
zu beurteilen.
2.3
Gemäss §
21.
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) darf die wirtschaftliche
Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige
Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers
und seiner Angehörigen zu verbessern. Unter anderem dürfen etwa Bestimmungen
über die Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe, die Aufnahme einer zumutbaren
Arbeit oder ähnliche Verhaltensmassregeln, die nach den Umständen angebracht
sind, aufgestellt werden (§ 23 lit. d der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom
21.
Oktober 1981, SHV).
Die Zweckbestimmung wirtschaftlicher Hilfe ergibt sich aus
§ 14 SHG. Hiernach ist unterstützungsberechtigt, wer für seinen Lebensunterhalt
und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus
eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale
Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den
Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt.
Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 SHV die SKOS-Richtlinien, wobei
begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
2.4
Die
wirtschaftliche Hilfe setzt sich zusammen aus materieller Grundsicherung,
situationsbedingten Leistungen und Integrationszulagen. Die materielle
Grundsicherung umfasst neben den Wohnkosten und den Kosten für die medizinische
Grundversorgung den sogenannten Grundbedarf für den Lebensunterhalt. Dieser
wird abhängig von der Anzahl Personen in einem Haushalt als Pauschale ausgerichtet
(SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.2), aktuell sind dies Fr. 1'469.- für zwei
Personen. Er soll nicht nur die zum Überleben absolut notwendigen Auslagen für
Nahrung und Kleidung decken, sondern umfasst neben den eigentlichen Haushalts-
und Bekleidungskosten auch verschiedene andere Positionen, welche im Minimum
für eine auf Dauer angelegte menschenwürdige Existenz notwendig sind
(SKOS-Richtlinien Kap. B.1). Zum Grundbedarf gehören etwa auch Auslagen für
Tabakwaren, Verkehrsauslagen, Zeitungen, Kino, Haustierhaltung, auswärts
eingenommene Getränke, Coiffeur, Vereinsbeiträge, kleine Geschenke etc. (vgl. SKOS-Richtlinien,
Kap. B.2.1). Der pauschale Ansatz überlässt es grundsätzlich dem
Empfänger, wie er diesen Betrag für die einzelnen als inbegriffen geltenden
Positionen verwenden und ob er allenfalls auch durch Verzicht auf laufenden
Konsum einen grösseren Betrag ansparen will, um damit auf mittlere oder längere
Sicht besondere Ausgaben zu tätigen (vgl. VGr, 3. April 2009, VB.2009.00178 E.
5, www.vgrzh.ch).
Zum Grundbedarf
gehören demnach auch die Verkehrsauslagen, wobei die SKOS-Richtlinien diese nur
mit den Kosten von Halbtaxabo, öffentlichem Nahverkehr und Unterhalt von Velo
oder Mofa konkretisieren. Demgegenüber führt der Betrieb eines privaten Personenautos
in aller Regel zu wesentlich höheren Kosten. Die fixen und variablen Kosten für
den Betrieb eines Personenwagens (ohne Amortisation und Wertverlust) bewegen
sich je nach Auto und Kilometerleistung im Bereich von Fr. 100.- bis Fr. 600.-
pro Monat (vgl. etwa Richtlinien des Obergerichts für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009, Ziff. 3.4 lit. e,
Betriebskostenberechnungen für diverse Fahrzeugtypen unter
www.fahrzeugmarkt.ch). Darin inbegriffen sind neben Steuern, Versicherungen und
Treibstoff auch die Nebenkosten für regelmässig notwendige Reifenerneuerung und
Reparaturen. Diese Zahlen zeigen immerhin, dass der Betrieb eines aus beruflichen
oder gesundheitlichen Gründen nicht zwingend nötigen Motorfahrzeugs keineswegs
a priori den Grundbedarf übermässig belasten muss. Bei entsprechenden Einschränkungen
in anderen Ausgabepositionen des Grundbedarfs und unter Anrechnung der ohnehin
darin enthaltenen Kosten für Halbtaxabo, öffentlichen Nahverkehr und Velo-/Mofaunterhalt
können Autobetriebskosten daher je nach den Umständen durchaus auch ohne
zusätzliche Verschuldung aufgebracht werden.
Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, welche Unkosten ein
privates Motorfahrzeug einem Sozialhilfeempfänger tatsächlich verursacht und ob
er diese Unkosten ohne zusätzliche Verschuldung aus der Grundbedarfspauschale
tragen kann. Ist dies der Fall, so liegt grundsätzlich keine zweckwidrige
Verwendung von Sozialhilfegeldern vor. Würde ein Sozialhilfeempfänger in dieser
Lage generell zum Verzicht auf die Benutzung des Privatfahrzeugs gezwungen, so
stünde ihm dadurch zwar ein gewisser Mehrbetrag für andere Ausgabepositionen
des Grundbedarfs zur Verfügung. Jedoch würde damit auch unnötig in seine Dispositionsfreiheit
eingegriffen, ohne dass dies zu einer entscheidenden Verbesserung seiner Lage
beitragen würde. Eine derartige Weisung wäre daher weder durch den Wortlaut des
Gesetzes gedeckt, noch läge sie in einem öffentlichen Interesse an einem
wirkungsvollen Einsatz von Sozialhilfegeldern oder wäre nach den Umständen
geeignet, die soziale Integration des Hilfeempfängers zu unterstützen.
2.5
Nach dem angefochtenen Beschluss fährt der
Beschwerdeführer einen BMW 535i, der am 1. Oktober 1996 in Verkehr gesetzt
worden ist. Aus den Akten lässt sich nicht entnehmen, mit welchen jährlichen
Betriebskosten der Beschwerdeführer dafür zu rechnen hat. Aus dem Internet sind
für dieses Modell ebenfalls keine sofort greifbaren Betriebskostenzahlen
ersichtlich. Immerhin sollen die Autobetriebskosten aller neun auf der Homepage
„www.fahrzeugmarkt.ch“ aufgeführten BMW-Modelle bei einer jährlichen
Fahrleistung von 3'000 km zwischen Fr. 124.- und 198.- pro Monat betragen
(gerechnet jeweils unter Abzug der Kosten für Amortisation und Wertverlust).
Solche Ausgaben sollten bei einer Anrechnung der wegfallenden Nahverkehrskosten
und durch Einschränkung bei einzelnen anderen Ausgabepositionen des
Grundbedarfs für zwei Personen aufzubringen sein. Gerade der Konsum von Tabak
und Alkohol, auf welchen der Beschwerdeführer offenbar verzichtet, kann
monatliche Auslagen in weit höherem Mass verursachen.
Der Beschwerdeführer weist sodann ausdrücklich darauf hin,
dass er sein Auto bis heute immer selber habe finanzieren können und sich nie
verschulden musste. Gegenteilige Anhaltspunkte ergeben sich nicht aus den Akten
und wurden von der Beschwerdegegnerin auch nicht vorgebracht. Sollte das Auto
in Zukunft tatsächlich eine grössere Reparatur benötigen, so wird es in erster
Linie am Beschwerdeführer liegen zu entscheiden, ob er sich diese leisten kann
oder er die Schilder hinterlegen will.
Unter diesen Umständen erweist sich die erteilte Weisung
als unrechtmässig. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen.
3.
3.1
Mit Bezug
auf die Kosten des Deutschkurses erwog der Bezirksrat, der Beschwerdeführer
habe seine Frau für einen Deutsch-Semi-Intensivkurs bei der Schule D
angemeldet, obwohl ihm keine Zusicherung für die Kostenübernahme vorgelegen
habe. Die Sozialbehörde habe sich mit ihrem Entscheid nicht gegen einen
Deutschkurs, der unbestrittenermassen notwendig gewesen sei, sondern nur gegen
das konkrete Angebot ausgesprochen. Ihr liege offenbar eine Liste von Kursanbietern
vor, aufgrund derer Preis- und Qualitätsvergleiche angestellt werden könnten,
darunter auch Angebote, die gratis seien. Es liege daher keine
Ermessensüberschreitung vor.
Der Beschwerdeführer
macht dagegen geltend, er habe den Deutschkurs schon drei Wochen vor Kursbeginn
gegenüber seinem Berater erwähnt. Dieser habe gesagt, er müsse eine
Kostengutsprache bei der Sozialabteilung einholen. Da der Beschwerdeführer
bereits eine Stelle für seine Frau gefunden habe und der Deutschkurs dafür
zwingende Voraussetzung gewesen sei, sei er unter Druck gewesen. Von einer
Liste oder von Gratiskursen sei nicht die Rede gewesen, man habe sein Gesuch
einfach nicht bearbeiten wollen, da seine Frau damals noch keine
Aufenthaltsbewilligung gehabt habe.
3.2
Bei der
Finanzierung eines Deutschkurses geht es um Weiterbildungskosten, die sozialhilferechtlich
den situationsbedingten Leistungen zuzurechnen sind. Mittels solcher Leistungen
wird die besondere gesundheitliche, wirtschaftliche oder familiäre Lage einer unterstützten
Person berücksichtigt (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1). Nach § 20 Abs. 1 SHV
sind Gesuche um Kostengutsprache im Voraus an die Fürsorgebehörde der Wohn-
oder Aufenthaltsgemeinde zu richten. Ohne Gutsprache oder bei verspäteter
Einreichung des Gesuchs besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme (§ 19 Abs. 3
SHV). Diese Bestimmungen wollen erreichen, dass die unterstützungspflichtige
Gemeinde bei der Auswahl der Leistung, für welche Kostengutsprache zu leisten
ist, ihre Argumente einbringen und mitentscheiden kann. Dieser Grundsatz gilt
allerdings nicht absolut. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts hat die nachträgliche
oder verspätete Einreichung eines solchen Gesuchs nicht zur Folge, dass der
Gesuchsteller den Anspruch auf Fürsorgeleistung von vornherein verwirkt.
Vielmehr ist zu prüfen, ob eine situationsbedingte Leistung infrage stehe, auf
deren Übernahme ein Anspruch besteht (RB 1999 Nr. 85; ebenso VGr, 28. Februar
2008, VB.2007.00527 E. 2; VGr, 16. August 2006, VB. 2006.00146 E. 3, Letzterwähnter
unter www.vgrzh.ch).
3.3
Im
vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer zwar nachvollziehbare Gründe geltend,
weshalb er vor Kursbeginn nicht eine Kostengutsprache durch die Beschwerdegegnerin
hat abwarten wollen. Indessen hatte auch die Beschwerdegegnerin durchaus zu
Recht mit der Auswahl eines Deutschkurses, welcher sogar allenfalls gratis
gewesen oder durch das RAV bezahlt worden wäre, zuwarten wollen, bis das
Aufenthaltsrecht der Ehefrau geklärt war. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt
werden, es bestehe ein nachträglicher Anspruch auf Übernahme der Kurskosten.
Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer von Gratiskursen wusste oder nicht,
ist er mit seiner Kursanmeldung vor Regelung des Aufenthaltsrechts bewusst ein
Risiko eingegangen. Dies umso mehr, als damals nicht feststand, ob seine
Ehefrau die in Aussicht genommene Stelle überhaupt erhalten würde, was ja dann
auch nicht der Fall war. Wenn er die Nachteile dieses Vorpreschens heute selber
tragen muss, so ist dies nicht rechtsverletzend. Die Beschwerde ist daher in
diesem Punkt abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der
Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung des Streitwerts (vgl. E. 1.1) – zu
gut einem Viertel und die Beschwerdegegnerin zu knapp drei Vierteln.
Dementsprechend sind die Gerichtskosten zu einem Viertel dem Beschwerdeführer
und zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss wird in teilweiser Aufhebung
von Disp.-Ziff. I des Rekursentscheids des Bezirksrats Dielsdorf vom 4. September
2009.
Disp.-Ziff. 7 des Beschlusses der Sozialbehörde B vom 14. April 2009 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 760.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu einem Viertel dem Beschwerdeführer und zu drei Vierteln
der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung
an…