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Entscheid

VB.2009.00563

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00563

19. November 2009Deutsch14 min

(URT.2009.11885)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A bezieht seit Mai 2007 wirtschaftliche Hilfe von der

Gemeinde B, seit seiner Heirat am 19. Februar 2009 auch für seine

brasilianische Ehefrau C. Am 14. April 2009 wies die Sozialbehörde den

Hilfeempfänger unter anderem an, die Schilder seines Motorfahrzeuges bis

spätestens 30. Juni 2009 für die Dauer der Unterstützungsbedürftigkeit beim

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich zu hinterlegen oder sein Motorfahrzeug

zu veräussern (Disp.-Ziff. 7). Weiter lehnte es die Behörde ab, Kurskosten von

Fr. 984.- für einen Deutsch-Intensivkurs der Ehefrau zu übernehmen, stellte

aber in Aussicht, die Verkehrsauslagen im Zusammenhang mit dem Kurs bei

lückenlosem Besuch und Abschluss des Kurses zu erstatten (Disp.-Ziff. 8).

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A am 17. Mai 2009 Rekurs und beantragte,

die genannte Weisung sei aufzuheben, und die Kurskosten der Ehefrau seien zu

übernehmen. Der Bezirksrat wies das Rechtsmittel am 4. September 2009 im Sinne

der Erwägungen ohne Kostenfolgen ab.

III.

Gegen diesen Rekursentscheid erhob A am 5. Oktober 2009

Beschwerde und erneuerte sinngemäss seine im Rekursverfahren gestellten

Anträge. Der Bezirksrat Dielsdorf überwies die Akten am 14. Oktober 2009 und

beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Sozialbehörde B beantwortete die

Beschwerde am 2. November 2009 und verlangte ebenfalls die Beschwerdeabweisung.

Am 13. November 2009 reichte A unaufgefordert eine Stellungnahme zur

Beschwerdeantwort ein.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Der

Streitwert des vorliegenden Verfahrens ergibt sich aus den Kosten für den

Deutschkurs in der Höhe von Fr. 984.- und der maximal zulässigen Kürzung des

Grundbedarfs (15 % für zwölf Monate, vgl. Kap. A.8.3 der Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien, bis 30. April 2009

in der Fassung vom Dezember 2004, ab 1. Mai 2009 in der Fassung vom April

2005.

mit den Ergänzungen 12/05, 12/07 und 12/08]) bei Nichtbeachtung der

Weisung betreffend Schildhinterlegung bzw. Verkauf des Motorfahrzeugs in der

Höhe von Fr. 2'644.20 (12 x 15 % x Fr. 1'469.-).

Insgesamt beträgt er Fr. 3'628.20, womit die einzelrichterliche

Zuständigkeit gegeben wäre (§ 38 Abs. 2 VRG). Da sich jedoch im Zusammenhang

mit der strittigen Weisung Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist

die Sache der Kammer zum Entscheid zu übertragen (§ 38 Abs. 3 VRG).

1.2

In seiner

Beschwerdeschrift vom 5. Oktober 2009 und in seiner Eingabe vom 13. November

2009.

beantragt der Beschwerdeführer eine mündliche Anhörung. Ein Anspruch auf

eine mündliche Anhörung lässt sich aus dem Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht

ableiten. Ein solcher ergibt sich aber auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der nur unter bestimmten

Voraussetzungen einen Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung, nicht aber

einen solchen auf eine mündliche Anhörung vor dem Gericht, verleiht. Da sich

der für den Entscheid massgebliche Sachverhalt rechtsgenügend aus den Akten

ergibt, ist das Begehren des Beschwerdeführers abzuweisen.

2.

2.1

Mit Bezug

auf die strittige Weisung erwog der Bezirksrat, der Beschwerdeführer sei nicht

erwerbstätig und auch aus gesundheitlichen Gründen nicht auf ein Auto

angewiesen. Ihm sei die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zuzumuten,

beim Einkaufen könne er auf die Unterstützung der Ehefrau zählen. Unter diesen

Umständen sei die Verwendung von Sozialhilfegeld für den Unterhalt des Autos

eine Zweckentfremdung von Sozialleistungen. Auch sei denkbar, dass sich der Beschwerdeführer

durch die Anschaffung von Reifen oder infolge grösserer Reparaturen verschulde.

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er leide unter

chronischen Rückenschmerzen, sei seit einem Bandscheidenvorfall im Jahr 2003

gesundheitlich stark eingeschränkt und habe auch Asthma. Sein 12 Jahre alter

Personenwagen sei sein einziges realistisches Fortbewegungsmittel. Es sei seine

private Angelegenheit, ob er sich ein Fahrzeug leisten könne oder nicht, denn

er spiele, rauche und trinke nicht und habe sich bis heute nicht verschulden

müssen.

2.2

Die

Vorinstanzen sind zu Recht zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer benötige

weder für seine Erwerbstätigkeit noch aus gesundheitlichen Gründen ein privates

Motorfahrzeug. Die mit der Beschwerde eingelegten Arztzeugnisse muten dem

Beschwerdeführer durchwegs eine angepasste Arbeitstätigkeit zu, welche in

wechselnder Körperposition, vorwiegend sitzend, herumgehend und wenig stehend

ausgeübt werden kann. Da der Beschwerdeführer nur rund 50 m von der nächsten

Bushaltestelle entfernt wohnt, sollte es ihm daher grundsätzlich möglich sein,

seine täglichen Besorgungen ohne Privatfahrzeug zu erledigen. Dies gilt auch

dann, wenn er zum Gehen zeitweise auf einen Stock angewiesen sein sollte, zumal

er nötigenfalls auch auf die Hilfe seiner Ehefrau zählen kann.

Der Beschwerdeführer akzeptiert denn auch, dass sein

Monatsbudget keine Kosten für den Betrieb des Autos enthält. Die Sozialbehörde

macht ihrerseits nicht geltend, dass das 1996 in Verkehr gesetzte Auto noch

einen relevanten Verkehrswert aufweise, der zur Bestreitung der

Lebenshaltungskosten realisiert werden müsste. Strittig ist daher einzig die

Frage, ob ein Sozialhilfeempfänger dazu verpflichtet werden darf, die Schilder

eines Motorfahrzeuges zu hinterlegen bzw. dieses zu verkaufen, um zu

verhindern, dass er die wirtschaftliche Hilfe nicht zweckwidrig für die

Autobetriebskosten aufwende. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine

derartige Weisung zulässig ist, musste das Verwaltungsgericht bisher noch nie

zu beurteilen.

2.3

Gemäss §

21.

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) darf die wirtschaftliche

Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige

Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers

und seiner Angehörigen zu verbessern. Unter anderem dürfen etwa Bestimmungen

über die Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe, die Aufnahme einer zumutbaren

Arbeit oder ähnliche Verhaltensmassregeln, die nach den Umständen angebracht

sind, aufgestellt werden (§ 23 lit. d der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom

21.

Oktober 1981, SHV).

Die Zweckbestimmung wirtschaftlicher Hilfe ergibt sich aus

§ 14 SHG. Hiernach ist unterstützungsberechtigt, wer für seinen Lebensunterhalt

und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus

eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale

Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den

Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt.

Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 SHV die SKOS-Richtlinien, wobei

begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.4

Die

wirtschaftliche Hilfe setzt sich zusammen aus materieller Grundsicherung,

situationsbedingten Leistungen und Integrationszulagen. Die materielle

Grundsicherung umfasst neben den Wohnkosten und den Kosten für die medizinische

Grundversorgung den sogenannten Grundbedarf für den Lebensunterhalt. Dieser

wird abhängig von der Anzahl Personen in einem Haushalt als Pauschale ausgerichtet

(SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.2), aktuell sind dies Fr. 1'469.- für zwei

Personen. Er soll nicht nur die zum Überleben absolut notwendigen Auslagen für

Nahrung und Kleidung decken, sondern umfasst neben den eigentlichen Haushalts-

und Bekleidungskosten auch verschiedene andere Positionen, welche im Minimum

für eine auf Dauer angelegte menschenwürdige Existenz notwendig sind

(SKOS-Richtlinien Kap. B.1). Zum Grundbedarf gehören etwa auch Auslagen für

Tabakwaren, Verkehrsauslagen, Zeitungen, Kino, Haustierhaltung, auswärts

eingenommene Getränke, Coiffeur, Vereinsbeiträge, kleine Geschenke etc. (vgl. SKOS-Richtlinien,

Kap. B.2.1). Der pauschale Ansatz überlässt es grundsätzlich dem

Empfänger, wie er diesen Betrag für die einzelnen als inbegriffen geltenden

Positionen verwenden und ob er allenfalls auch durch Verzicht auf laufenden

Konsum einen grösseren Betrag ansparen will, um damit auf mittlere oder längere

Sicht besondere Ausgaben zu tätigen (vgl. VGr, 3. April 2009, VB.2009.00178 E.

5, www.vgrzh.ch).

Zum Grundbedarf

gehören demnach auch die Verkehrsauslagen, wobei die SKOS-Richtlinien diese nur

mit den Kosten von Halbtaxabo, öffentlichem Nahverkehr und Unterhalt von Velo

oder Mofa konkretisieren. Demgegenüber führt der Betrieb eines privaten Personenautos

in aller Regel zu wesentlich höheren Kosten. Die fixen und variablen Kosten für

den Betrieb eines Personenwagens (ohne Amortisation und Wertverlust) bewegen

sich je nach Auto und Kilometerleistung im Bereich von Fr. 100.- bis Fr. 600.-

pro Monat (vgl. etwa Richtlinien des Obergerichts für die Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009, Ziff. 3.4 lit. e,

Betriebskostenberechnungen für diverse Fahrzeugtypen unter

www.fahrzeugmarkt.ch). Darin inbegriffen sind neben Steuern, Versicherungen und

Treibstoff auch die Nebenkosten für regelmässig notwendige Reifenerneuerung und

Reparaturen. Diese Zahlen zeigen immerhin, dass der Betrieb eines aus beruflichen

oder gesundheitlichen Gründen nicht zwingend nötigen Motorfahrzeugs keineswegs

a priori den Grundbedarf übermässig belasten muss. Bei entsprechenden Einschränkungen

in anderen Ausgabepositionen des Grundbedarfs und unter Anrechnung der ohnehin

darin enthaltenen Kosten für Halbtaxabo, öffentlichen Nahverkehr und Velo-/Mo­faunterhalt

können Autobetriebskosten daher je nach den Umständen durchaus auch ohne

zusätzliche Verschuldung aufgebracht werden.

Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, welche Unkosten ein

privates Motorfahrzeug einem Sozialhilfeempfänger tatsächlich verursacht und ob

er diese Unkosten ohne zusätzliche Verschuldung aus der Grundbedarfspauschale

tragen kann. Ist dies der Fall, so liegt grundsätzlich keine zweckwidrige

Verwendung von Sozialhilfegeldern vor. Würde ein Sozialhilfeempfänger in dieser

Lage generell zum Verzicht auf die Benutzung des Privatfahrzeugs gezwungen, so

stünde ihm dadurch zwar ein gewisser Mehrbetrag für andere Ausgabepositionen

des Grundbedarfs zur Verfügung. Jedoch würde damit auch unnötig in seine Dispositionsfreiheit

eingegriffen, ohne dass dies zu einer entscheidenden Verbesserung seiner Lage

beitragen würde. Eine derartige Weisung wäre daher weder durch den Wortlaut des

Gesetzes gedeckt, noch läge sie in einem öffentlichen Interesse an einem

wirkungsvollen Einsatz von Sozialhilfegeldern oder wäre nach den Umständen

geeignet, die soziale Integration des Hilfeempfängers zu unterstützen.

2.5

Nach dem angefochtenen Beschluss fährt der

Beschwerdeführer einen BMW 535i, der am 1. Oktober 1996 in Verkehr gesetzt

worden ist. Aus den Akten lässt sich nicht entnehmen, mit welchen jährlichen

Betriebskosten der Beschwerdeführer dafür zu rechnen hat. Aus dem Internet sind

für dieses Modell ebenfalls keine sofort greifbaren Betriebskostenzahlen

ersichtlich. Immerhin sollen die Autobetriebskosten aller neun auf der Homepage

„www.fahrzeugmarkt.ch“ aufgeführten BMW-Modelle bei einer jährlichen

Fahrleistung von 3'000 km zwischen Fr. 124.- und 198.- pro Monat betragen

(gerechnet jeweils unter Abzug der Kosten für Amortisation und Wertverlust).

Solche Ausgaben sollten bei einer Anrechnung der wegfallenden Nahverkehrskosten

und durch Einschränkung bei einzelnen anderen Ausgabepositionen des

Grundbedarfs für zwei Personen aufzubringen sein. Gerade der Konsum von Tabak

und Alkohol, auf welchen der Beschwerdeführer offenbar verzichtet, kann

monatliche Auslagen in weit höherem Mass verursachen.

Der Beschwerdeführer weist sodann ausdrücklich darauf hin,

dass er sein Auto bis heute immer selber habe finanzieren können und sich nie

verschulden musste. Gegenteilige Anhaltspunkte ergeben sich nicht aus den Akten

und wurden von der Beschwerdegegnerin auch nicht vorgebracht. Sollte das Auto

in Zukunft tatsächlich eine grössere Reparatur benötigen, so wird es in erster

Linie am Beschwerdeführer liegen zu entscheiden, ob er sich diese leisten kann

oder er die Schilder hinterlegen will.

Unter diesen Umständen erweist sich die erteilte Weisung

als unrechtmässig. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen.

3.

3.1

Mit Bezug

auf die Kosten des Deutschkurses erwog der Bezirksrat, der Beschwerdeführer

habe seine Frau für einen Deutsch-Semi-Intensivkurs bei der Schule D

angemeldet, obwohl ihm keine Zusicherung für die Kostenübernahme vorgelegen

habe. Die Sozialbehörde habe sich mit ihrem Entscheid nicht gegen einen

Deutschkurs, der unbestrittenermassen notwendig gewesen sei, sondern nur gegen

das konkrete Angebot ausgesprochen. Ihr liege offenbar eine Liste von Kursanbietern

vor, aufgrund derer Preis- und Qualitätsvergleiche angestellt werden könnten,

darunter auch Angebote, die gratis seien. Es liege daher keine

Ermessensüberschreitung vor.

Der Beschwerdeführer

macht dagegen geltend, er habe den Deutschkurs schon drei Wochen vor Kursbeginn

gegenüber seinem Berater erwähnt. Dieser habe gesagt, er müsse eine

Kostengutsprache bei der Sozialabteilung einholen. Da der Beschwerdeführer

bereits eine Stelle für seine Frau gefunden habe und der Deutschkurs dafür

zwingende Voraussetzung gewesen sei, sei er unter Druck gewesen. Von einer

Liste oder von Gratiskursen sei nicht die Rede gewesen, man habe sein Gesuch

einfach nicht bearbeiten wollen, da seine Frau damals noch keine

Aufenthaltsbewilligung gehabt habe.

3.2

Bei der

Finanzierung eines Deutschkurses geht es um Weiterbildungskosten, die sozialhilferechtlich

den situationsbedingten Leistungen zuzurechnen sind. Mittels solcher Leistungen

wird die besondere gesundheitliche, wirtschaftliche oder familiäre Lage einer unterstützten

Person berücksichtigt (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1). Nach § 20 Abs. 1 SHV

sind Gesuche um Kostengutsprache im Voraus an die Fürsorgebehörde der Wohn-

oder Aufenthaltsgemeinde zu richten. Ohne Gutsprache oder bei verspäteter

Einreichung des Gesuchs besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme (§ 19 Abs. 3

SHV). Diese Bestimmungen wollen erreichen, dass die unterstützungspflichtige

Gemeinde bei der Auswahl der Leistung, für welche Kostengutsprache zu leisten

ist, ihre Argumente einbringen und mitentscheiden kann. Dieser Grundsatz gilt

allerdings nicht absolut. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts hat die nachträgliche

oder verspätete Einreichung eines solchen Gesuchs nicht zur Folge, dass der

Gesuchsteller den Anspruch auf Fürsorgeleistung von vornherein verwirkt.

Vielmehr ist zu prüfen, ob eine situationsbedingte Leistung infrage stehe, auf

deren Übernahme ein Anspruch besteht (RB 1999 Nr. 85; ebenso VGr, 28. Februar

2008, VB.2007.00527 E. 2; VGr, 16. August 2006, VB. 2006.00146 E. 3, Letzterwähnter

unter www.vgrzh.ch).

3.3

Im

vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer zwar nachvollziehbare Gründe geltend,

weshalb er vor Kursbeginn nicht eine Kostengutsprache durch die Beschwerdegegnerin

hat abwarten wollen. Indessen hatte auch die Beschwerdegegnerin durchaus zu

Recht mit der Auswahl eines Deutschkurses, welcher sogar allenfalls gratis

gewesen oder durch das RAV bezahlt worden wäre, zuwarten wollen, bis das

Aufenthaltsrecht der Ehefrau geklärt war. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt

werden, es bestehe ein nachträglicher Anspruch auf Übernahme der Kurskosten.

Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer von Gratiskursen wusste oder nicht,

ist er mit seiner Kursanmeldung vor Regelung des Aufenthaltsrechts bewusst ein

Risiko eingegangen. Dies umso mehr, als damals nicht feststand, ob seine

Ehefrau die in Aussicht genommene Stelle überhaupt erhalten würde, was ja dann

auch nicht der Fall war. Wenn er die Nachteile dieses Vorpreschens heute selber

tragen muss, so ist dies nicht rechtsverletzend. Die Beschwerde ist daher in

diesem Punkt abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der

Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung des Streitwerts (vgl. E. 1.1) – zu

gut einem Viertel und die Beschwerdegegnerin zu knapp drei Vierteln.

Dementsprechend sind die Gerichtskosten zu einem Viertel dem Beschwerdeführer

und zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss wird in teilweiser Aufhebung

von Disp.-Ziff. I des Rekursentscheids des Bezirksrats Dielsdorf vom 4. September

2009.

Disp.-Ziff. 7 des Beschlusses der Sozialbehörde B vom 14. April 2009 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 760.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu einem Viertel dem Beschwerdeführer und zu drei Vierteln

der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung

an…