Lexipedia

Entscheid

VB.2009.00564

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00564

14. Januar 2010Deutsch17 min

(URT.2010.12023)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Mit Untersuchungsbericht vom 24. September 2007 hielt

die Lebensmittelkontrolle des Amtes für Verbraucherschutz des Kantons C fest,

dass der Geschmackseindruck des von der A GmbH vertriebenen Produkts "Sirup

D – Fraise/Strawberry" vorwiegend aus den Aromakomponenten 2-Methylbuttersäure

und Gamma-Decalacton stamme. Die Aromatisierung werde somit vorwiegend durch

den Zusatz von Aromen bzw. synthetisch erzeugt, weshalb die Abbildung von

Erdbeeren auf der Etikette gemäss dem damals geltenden Art. 34 Abs. 2 der

Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) vom 23. November

2005 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV) nicht

gestattet sei. Die Sache wurde zuständigkeitshalber an das Kantonale Labor

Zürich überwiesen.

B.

Mit Beanstandung bzw. Verfügung vom 20. Mai 2008 hielt

das Kantonale Labor Zürich fest, vorliegend müsste auf der Etikette der Hinweis

"mit X-Aroma" oder "mit X-Geschmack" enthalten sein (zum

Beispiel "mit Erdbeer-Aroma" oder "mit Erdbeer-Geschmack").

Die Abbildung von Zutaten (Erdbeeren) sei nicht erlaubt. Der A GmbH wurde Frist

für die Anpassung der Kennzeichnung gewährt. Weiter wurde festgehalten, die Gesetzeskonformität

der Fruchtabbildungen auf weiteren Sirupvarianten sei abzuklären. Wo nötig,

habe die A GmbH für die lebensmittelrechtskonforme Kennzeichnung zu sorgen und

dem Kantonalen Labor mitzuteilen, welche Sirupvarianten betroffen seien.

C.

Am 26. Mai 2008 erhob die A GmbH beim Kantonalen Labor

Zürich Einsprache gegen die Verfügung vom 20. Mai 2008. Dieses wies die

Einsprache am 19. August 2008 ab.

Erwägungen

II.

Die A GmbH gelangte mit Rekurs vom 17.

September 2008 gegen die Verfügung des Kantonalen Labors vom 19. August 2008 an

die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte im Hauptpunkt die

Aufhebung der Verfügung bezüglich Fruchtdarstellungen. Die Gesundheitsdirektion

wies den Rekurs im Zusammenhang mit der Anpassung der Etiketten für das Getränk

"Sirup D – Fraise/Erdbeer" am 3. September 2009 ab

(Dispositiv-Ziffer II). Die Auflage zur Abklärung der Gesetzeskonformität der

Etikettierung betreffend weitere Sirupvarianten wurde aufgehoben und die Sache

zur Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

III.

Am 6. Oktober 2009 ging die Beschwerde der A

GmbH vom 2. Oktober 2009 gegen den Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion vom

3.

September 2009 beim Verwaltungsgericht ein. Beantragt wurde die Aufhebung

von Dispositiv-Ziffer II des Rekursentscheids, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge. Ausserdem wurde um Sistierung des Beschwerdeverfahrens ersucht

bis zum Erlass eines Leitfadens des Bundesamts für Gesundheit (BAG) zu Handen

der kantonalen Vollzugsbehörden für eine einheitliche Beurteilung von

Abbildungen bei aromatisierten Lebensmitteln. Das Kantonale Labor Zürich beantragte

am 6. November 2009 die Abweisung der Beschwerde, wie schon die Gesundheitsdirektion

mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2009. Der Sistierungsantrag der A GmbH wurde

mit Präsidialverfügung vom 10. November 2009 abgewiesen. Am 29. Dezember 2009 wandte

sie sich mit einer zusätzlichen Eingabe an das Verwaltungsgericht. Das

Kantonale Labor Zürich verzichtete am 7. Januar 2009 auf eine Stellungnahme zu

dieser Eingabe.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) sachlich und funktionell zuständig. Beim angefochtenen

Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion handelt es sich um einen

Teilendentscheid, in welchem über das Getränk "Sirup D – Fraise/Erdbeer"

ein Endentscheid in der Sache gefällt wurde, während die Sache hinsichtlich der

übrigen Sirupvarianten zur weiteren Sachverhaltsabklärung an den

Beschwerdegegner zurückgewiesen wurde. Da im vorliegenden Verfahren lediglich

die Etikettierung des Getränks "Sirup D – Fraise/Erdbeer" strittig

ist, über welche die Vorinstanz einen Endentscheid gefällt hat, und da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdegegner und die Vorinstanz gehen davon aus, der Fruchtgeschmack des

fraglichen Sirups werde unstreitig im Wesentlichen durch Aromen und nicht durch

Fruchtessenzen erzeugt. Die Bewerbung mit der Abbildung von Früchten auf der

Etikette lasse den unvoreingenommenen durchschnittlichen Konsumenten aber glauben,

der Sirup sei – zumindest zu wesentlichen Teilen – aus eben diesen

Fruchtessenzen hergestellt. Damit liege unabhängig von der Aufhebung von Art.

34.

LKV ein Verstoss gegen das Täuschungsverbot gemäss Art. 18 des

Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über die Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

(Lebensmittelgesetz, LMG) in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 lit. e der

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005

(LGV) vor. Der Beschwerdegegner weist ausserdem darauf hin, es sei zweifelhaft,

ob das Produkt "Sirup D – Fraise/Strawberry" in Frankreich oder weiteren

Ländern der EU dem dort geltenden Recht entspreche. Nach Einführung des

Cassis-de-Dijon-Prinzips, das auf die erste Jahreshälfte 2010 vorgesehen sei,

werde ein Inverkehrbringer zeigen müssen, dass das Lebensmittel in einem EG-

oder EWR-Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr sei. Die Beschwerdeführerin

bleibe den Beweis schuldig. Die vorwirkende Anwendung des neuen Rechts sowie

der geplanten Interpretationen, über welche noch keinerlei Informationen

vorlägen, sei aber nicht möglich.

2.2

Die

Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, massgebend müsse die Rechtslage

sein, die ab 1. Januar 2010 gelte. Die Aufhebung von Art. 34 LKV habe zur Folge,

dass Abbildungen von aromatisierten Lebensmitteln nicht bloss deshalb untersagt

werden könnten, weil die organoleptischen Eigenschaften nicht

"vorwiegend" von den zugesetzten Zutaten stammten. Das Bundesamt für

Gesundheit (BAG) habe ausserdem mit der Aufhebung von Art. 34 LKV auch die unterschiedliche

Beurteilung von Abbildungen bei Eistees, Kräuter- und Früchtetees sowie

Zuckerwaren beseitigt und damit anerkannt, dass angesichts der zahlreichen aus

dem EU-Raum stammenden Produkte mit Abbildungen die Verbraucher nicht mehr davon

ausgehen könnten, dass eine Fruchtabbildung in jedem Fall auch auf einen

sensorisch überwiegenden Fruchtanteil schliessen lasse. Zu beachten sei zudem,

dass aufgrund einer früheren Anordnung des Beschwerdegegners die Sachbezeichnung

auf der fraglichen Sirupetikette in "Sirop – Pur Sucre avec arômes"

ergänzt worden sei.

3.

3.1

Der seit

dem 25. Mai 2009 ersatzlos aufgehobene Art. 34 LKV lautete wie folgt:

Wird auf eine bestimmte Zutat in

Worten hingewiesen und werden deren organoleptische Eigenschaften vorwiegend

durch Zusatz von Aromen erzeugt, so muss der Hinweis "mit X-Aroma"

oder "mit X-Geschmack" lauten (z.B. "mit Erdbeer-Aroma",

"mit Vanille-Geschmack").

Bei Zusätzen nach Abs. 1 sind

Abbildungen der Zutat, deren organoleptische Eigenschaften durch die Aromen

erzeugt werden, nicht erlaubt. Vorbehalten bleiben produktspezifische

Vorschriften.

Das BAG führte zur Aufhebung dieser Bestimmung in der

"Mediendokumentation Revision Lebensmittelrecht 2008" (abrufbar unter

www.bag.admin.ch) aus, diese Änderung diene dem Abbau von Handelshemmnissen. Es

handle sich somit um eine Anpassung an das EG- Recht. Das BAG werde in

Zusammenarbeit mit den interessierten Kreisen einen Leitfaden bezüglich der

Kennzeichnung von aromatisierten Lebensmitteln erarbeiten, damit der Täuschungsschutz

bei solchen Produkten auch weiterhin gewährleistet bleibe und ein einheitlicher

Vollzug möglich sei.

3.2

Vorab ist

deshalb zu klären, inwieweit der aufgehobene Art. 34 LKV noch massgebend ist,

zumal sich die Verfügung des Beschwerdegegners vom 20. Mai 2008 noch

ausdrücklich auf die genannte Bestimmung stützte.

Mit Bezug auf die

Überprüfung von Dauerverwaltungsakten ist die bundesgerichtliche Praxis nicht

einheitlich. Grundsätzlich wird die Rechtmässigkeit einer Verfügung nach der

Rechtslage zur Zeit ihres Erlasses beurteilt. Zu beachten ist indessen, dass in

Bewilligungsverfahren zumeist das Recht als massgebend erachtet wird, das im

Zeitpunkt der definitiven Beurteilung durch eine zu voller

Sachverhaltskontrolle befugte Behörde massgebend war. Nach der verwaltungsgerichtlichen

Praxis ist bei Überprüfung von Dauerverwaltungsakten in der Regel das neue

Recht anzuwenden. Während des Rekursverfahrens eingetretene Rechtsänderungen

sollten allgemein dann berücksichtigt werden, wenn der Rekursentscheid

andernfalls nur noch theoretische Bedeutung hätte. Diese Lösung entspricht auch

der Prozessökonomie (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 52 f. mit Hinweisen).

Nachdem vorliegend

die Frage der korrekten Etikettierung des Sirups nach wie vor aktuell ist,

erübrigt sich die Prüfung der Einhaltung des schon während laufenden

Rekursverfahrens aufgehobenen Art. 34 LKV. Von Relevanz ist vielmehr, ob

die heute geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

4.

4.1

Gemäss

Art. 18 LMG, der auch im Hinblick auf die Anpassung an das EG-Recht unverändert

weiter gilt, müssen die angepriesene Beschaffenheit sowie alle andern Angaben

über das Lebensmittel den Tatsachen entsprechen (Abs. 1). Anpreisung,

Aufmachung und Verpackung der Lebensmittel dürfen den Konsumenten nicht

täuschen (Abs. 2). Täuschend sind namentlich Angaben und Aufmachungen, die

geeignet sind, beim Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung,

Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Herkunft, besondere Wirkungen und

Wert des Lebensmittels zu wecken (Abs. 3). Sodann verbietet Art. 10 Abs. 2

lit. e LGV Angaben, welche darauf schliessen lassen, dass ein Lebensmittel

einen Wert hat, welcher über seiner tatsächlichen Beschaffenheit liegt. In der

Folge ist abzuklären, ob die gezeichneten Erdbeeren auf der Etikette "Sirup

D – Fraise/Strawberry" täuschend wirken, wird doch der Erdbeergeschmack

weitgehend durch Aromen erzeugt.

4.2

Im Rahmen

der Auslegung der geltenden Bestimmungen sind auch die relevanten Richtlinien

der EU heranzuziehen, zumal der Grund für die Aufhebung von Art. 34 LKV gerade

in der Anpassung an das EG-Recht liegt. Zwar kann und darf es aus rechtsstaatlichen

Gründen eine (eigentliche) Vorwirkung im Sinne einer Anwendung (noch) nicht in

Kraft gesetzten Rechts nicht geben. Es darf nur gültig beschlossenes und

geltendes Recht angewendet werden. Hingegen kann eine Art (negativer)

Vorwirkung aufgrund einer Vorschrift des geltenden Rechts stattfinden.

Sie verhindert, dass unter der Herrschaft des "alten" Rechts noch

Sachverhalte geschaffen werden, die dem künftigen Recht widersprechen. Eine

eigentliche Vorwirkung eventuellen künftigen, jedenfalls noch nicht geltenden

Rechts liegt in diesen Fällen aber nicht vor. Die genannte Wirkung ist die Folge

einer Vorschrift des geltenden Rechts; sie wird durch das künftige Recht

lediglich veranlasst sowie unter Umständen teilweise inhaltlich mitbestimmt

(René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,

Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 17 B I).

4.3

Im

EG-Recht finden sich die entsprechenden Bestimmungen in Art. 2 der Richtlinie

2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur

Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung

und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür und Art. 10 der

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der

allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung

der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von

Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (vgl. Erläuternder Bericht zur Änderung

des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, S. 34 zu

Art. 19, abrufbar unter www.bag.admin.ch/themen/lebensmittel/ 04865/05022/07826;

Entwurf mit letzten Änderungen vom 16. Juli 2009). Gemäss erstgenannter

Bestimmung dürfen die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt,

nicht geeignet sein, den Käufer irrezuführen (Abs. 1 lit. a), und zwar unter

anderem insbesondere nicht über die Eigenschaften des Lebensmittels, namentlich

über Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit,

Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart (i). Nach Absatz 3

gelten die Verbote und Einschränkungen auch für die Aufmachung von Lebensmitteln,

insbesondere die Form oder das Aussehen dieser Lebensmittel oder ihre

Verpackung, das verwendete Verpackungsmaterial, die Art und Weise ihrer

Anordnung sowie die Umgebung, in der sie feilgehalten werden (lit. a) und für

die Werbung (lit. b). Art. 10 der Verordnung Nr. 178/2002 hält in Bezug auf die

Information der Öffentlichkeit fest, wenn ein hinreichender Verdacht bestehe,

dass ein Lebensmittel oder Futtermittel das Risiko für die Gesundheit von

Mensch oder Tier mit sich bringen könne, müssten die Behörden unbeschadet der

geltenden nationalen oder Gemeinschaftsbestimmungen über den Zugang zu

Dokumenten je nach Art, Schwere und Ausmass des Risikos geeignete Schritte

unternehmen, um die Öffentlichkeit über die Art des Gesundheitsrisikos

aufzuklären; dabei seien möglichst umfassend das Lebensmittel oder Futtermittel

oder die Art des Lebensmittels oder Futtermittels, das möglicherweise damit

verbundene Risiko und die Massnahmen anzugeben, die getroffen wurden oder getroffen

werden, um dem Risiko vorzubeugen, es zu begrenzen oder auszuschalten.

4.4

Vorliegend

ist zu berücksichtigen, dass das schweizerische Lebensmittelrecht und das

Lebensmittelrecht der Europäischen Union unterschiedlich konzipiert sind. Das

schweizerische Lebensmittelrecht orientiert sich an einer guten Herstellungspraxis,

indem es das Toleranzwertkonzept für Mikroorganismen, Fremd- und Inhaltsstoffe

nach dem Grundsatz "so wenig wie möglich, so viel wie nötig"

konkretisiert. Es kennt Toleranzwerte im Sinn von Höchstkonzentrationen, bei deren Überschreitung das Lebensmittel als verunreinigt oder sonst

im Wert vermindert gilt (vgl. Art. 2 Abs. 3 der Verordnung des EDI vom

26.

Juni 1995 über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln). Das

EG-Recht orientiert sich hingegen primär am Schutz der Gesundheit und kennt

keine solchen Toleranzwerte (Erläuternder Bericht, S. 13). Demnach tritt nach

dem EG-Recht die Frage, ob und wie viele Erdbeeren der Sirup enthält, gegenüber

der Frage, ob er gesundheitsgefährdend ist, in den Hintergrund. Daraus ergibt

sich, dass nach EG-Recht nicht alleine deswegen von einer Täuschung auszugehen

ist, weil auf der Etikette des Sirups Erdbeeren abgebildet sind, obwohl das

Produkt lediglich einen Anteil von 19 % Fruchtsaft, davon 18 % Erdbeersaft, enthält.

Dies gilt freilich nur, solange die Zusammensetzung wie vorliegend (vgl. E.

4.

) korrekt angegeben wird. So ist denn der zur Diskussion stehende Sirup in

den Nachbarländern mit entsprechender Fruchtabbildung auf der Etikette

erhältlich.

4.5

In

Berücksichtigung der Anpassung des hiesigen an das EG-Recht, die mit der ersatzlosen

Aufhebung von Art. 34 LKV in einem ersten Schritt in die Tat umgesetzt worden

ist, kann somit auch in der Schweiz nicht mehr ohne Weiteres davon ausgegangen

werden, Fruchtabbildungen auf Sirupetiketten seien Garant dafür, dass der

Früchtegeschmack weitgehend aus Essenzen der abgebildeten Früchte rühre. In

Bezug auf andere Produkte galt dies selbst unter dem aufgehobenen Art. 34 LKV.

So hat die Vorinstanz in ihren Erwägungen festgehalten, es möge zutreffen, dass

bei der Anwendung von Art. 34 LKV eine gewisse Ungleichbehandlung dadurch

entstehe, dass die Bestimmung zwar für Sirupprodukte gelte, nicht aber für alle

Produkte mit Früchtedarstellungen. Es ist somit unbestritten, dass schon unter

dem früher geltenden Art. 34 LKV Früchtedarstellungen auf den Verpackungen

diverser anderer Produkte für den Konsumenten nicht ohne Weiteres bedeuten konnten,

die organoleptischen Eigenschaften stammten vorwiegend von entsprechenden Früchten

und nicht von Aromen. Demnach weisen die Fruchtabbildungen bei anderen

Produkten zur Hauptsache auf den zu erwartenden Früchtegeschmack hin, und zwar

unabhängig von der effektiven Zusammensetzung. Eine entsprechende Anpassung in

Bezug auf Sirups erscheint daher auch aus diesem Grund als gerechtfertigt.

Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, ein unvoreingenommener

durchschnittlicher Konsument gehe allein aufgrund einer Fruchtabbildung auf einer

Sirupetikette – anders als bei anderen Produkten mit Fruchtabbildungen – ohne Weiteres

davon aus, die organoleptischen Eigenschaften des Flascheninhalts stammten

weitgehend aus Essenzen der abgebildeten Früchte. Vielmehr ist für den

unvoreingenommenen durchschnittlichen Konsumenten primär der aufgrund der

Fruchtabbildung zu erwartende Geschmack von Relevanz, während er bei weiterem

Interesse die genaue Zusammensetzung des Produkts durchlesen wird. Somit kann

die Abbildung von Früchten auf der Etikette eines Sirups, dessen organoleptische

Eigenschaften weitgehend durch Aromen erzeugt werden, nicht (mehr) als Täuschung

im Sinn von Art. 18 LMG qualifiziert werden, sofern auf der Etikette über

die genaue Zusammensetzung Aufschluss gegeben wird. Letzteres ist hier der

Fall. Allein der Hinweis "Sirop – Pur Sucre avec arômes" lässt schon

ohne näheres Lesen des Kleingedruckten auf den Zusatz von Aromen schliessen. Im

Kleingedruckten werden sodann folgende Ingredienzien genannt: "Sucre, eau,

jus concentré de fruits (fraise, sureau), arôme, acidifiant: acide citrique,

colorant: E 122. Jus de fruits 19% minimum dont 18% de jus de fraise." Der

interessierte Konsument kann daher ohne Weiteres erkennen, dass der fragliche

Sirup aromatisiert ist und ausserdem von den 19 % Fruchtsaft 18 % Erdbeersaft

sind. Eine Täuschung liegt somit nicht vor. Zudem hat der Beschwerdegegner in

keiner Weise dargetan, inwieweit die Aromatisierung – anders als bei anderen

Produkten – gesundheitsgefährdend sein soll.

4.6

Zusammenfassend

ergibt sich somit, dass die abgebildeten Erdbeeren auf der Etikette des auch in

der Schweiz seit längerem in Verkehr gebrachten Getränks "Sirup D – Fraise/Erdbeer"

aufgrund der aktuellen Gesetzeslage nicht mehr als täuschend erachtet werden können,

weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Dispositiv-Ziffer I des Rekursentscheids

vom 3. September 2009 ist insofern aufzuheben, als der Rekurs abgewiesen

wurde. Dispositiv-Ziffern II–IV des Rekursentscheids sind aufzuheben.

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer I des Einspracheentscheids vom 19. August 2008 ist teilweise,

Dispositiv-Ziffer II vollumfänglich aufzuheben. Dispositiv-Ziffern I und III

der Verfügung des Kantonalen Labors Zürich vom 20. Mai 2008 sind aufzuheben.

5.

Bei diesem Ausgang

des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin hat ausserdem Anspruch

auf eine Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG). Dies gilt ebenso für das Rekursverfahren,

obgleich die Beschwerdeführerin damals noch nicht anwaltlich vertreten war, was

aber im Rahmen der Bemessung der Entschädigungshöhe zu berücksichtigen ist.

Bei Gutheissung eines

Rechtsmittels ist zugleich über die Kosten der vorinstanzlichen Verfahren zu

entscheiden, sofern diese nicht auf die Staats- bzw. Gerichtskasse genommen

wurden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 28). Die Gesundheitsdirektion ging in Bezug

auf die Etikettierung des fraglichen Erdbeersirups von einem Unterliegen der

Beschwerdeführerin aus und auferlegte ihr daher die Hälfte der Kosten des

Rekursverfahrens, mithin noch Fr. 350-. Nachdem aber diesbezüglich von

einem Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen ist, rechtfertigt es sich,

Dispositiv-Ziffer III des Rekursentscheids aufzuheben. Da der Beschwerdegegner

bei seinem Entscheid von der Gültigkeit von Art. 34 LKV ausgehen durfte, sind

die der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren auferlegten Kosten jedoch nicht neu

ihm aufzuerlegen, sondern auf die Staatskasse zu nehmen.

In Bezug auf die Kosten des Beschwerdegegners vom 20. Mai

2008 und vom 19. August 2008, welche sich auf Fr. 253.- bzw. Fr. 396.- belaufen

und der Beschwerdeführerin auferlegt worden waren, setzte die Vorinstanz diese

wegen der verfügten Rückweisung zu weiterer Sachverhaltsabklärung, was aber

nicht weiter Thema dieses Beschwerdeverfahrens bildet, auf insgesamt Fr. 324.50

herab. Dies ist nicht zu korrigieren, war doch zum Zeitpunkt des Erlasses der

beiden Verfügungen des Beschwerdegegners noch Art. 34 LKV in Kraft, auf

welche Bestimmung er sich damals zu Recht berief.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1. Die Beschwerde

wird gutheissen.

Dispositiv-Ziffer

I des Rekursentscheids vom 3. September 2009 wird insofern aufgehoben, als

der Rekurs abgewiesen wurde. Dispositiv-Ziffern II–IV werden aufgehoben.

Dispositiv-Ziffer

I des Einspracheentscheids vom 19. August 2008 wird teilweise,

Dispositiv-Ziffer II vollumfänglich aufgehoben.

Dispositiv-Ziffern

I und III der Verfügung des Kantonalen Labors Zürich vom 20. Mai 2008 werden

aufgehoben.

2. Die

der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren auferlegten Kosten werden auf die

Staatskasse genommen.

3.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Rekursverfahren innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine

Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.- zu bezahlen.

4. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

5. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach

Rechtskraft dieses Entscheids für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung

von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

7. Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8. Mitteilung

an…