VB.2009.00564
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00564
14. Januar 2010Deutsch17 min
(URT.2010.12023)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00564
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 14.01.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Gesundheitswesen
Betreff:
lebensmittelpolizeiliche Massnahmen
Lebensmittelrecht: Abbildung von Erdbeeren auf Sirup, obwohl der Fruchtgeschmack im Wesentlichen durch Aromen und nicht durch Fruchtessenzen erzeugt wird.
Der während des Rekursverfahrens aufgehobene Art. 34 LKV ist vorliegend nicht mehr zu berücksichtigen (E. 3.2).
Geltende Rechtslage im hiesigen (E. 4.1) und im EG-Recht (E. 4.3). Nach dem EG-Recht ist nicht alleine deswegen von einer Täuschung auszugehen, weil auf der Etikette des Sirups Erdbeeren abgebildet sind, obwohl das Produkt lediglich einen Anteil von 19 % Fruchtsaft, davon 18 % Erdbeersaft enthält (E. 4.4). In Berücksichtigung der Anpassung des hiesigen Rechts an das EG-Recht kann auch in der Schweiz nicht mehr ohne Weiteres davon ausgegangen werden, Fruchtabbildungen auf Sirupetiketten seien Garant dafür, dass der Fruchtgeschmack weitgehend aus Essenzen der abgebildeten Früchte rühre. Dies galt für andere Produkte bereits unter dem aufgehobenen Art. 34 LKV. Für den unvoreingenommenen durchschnittlichen Konsumenten ist primär der aufgrund der Fruchtabbildung zu erwartende Geschmack von Relevanz, während er bei weiterem Interesse die genaue Zusammensetzung des Produkts durchlesen wird. Über diese wird auf der Etikette Aufschluss gegeben. Es wird nicht geltend gemacht, dass die Aromatisierung gesundheitsgefährdend sein soll (E. 4.5).
Gutheissung der Beschwerde.
Stichworte:
ANPASSUNG
EG-RECHT
EG-RICHTLINIEN
ETIKETTE
KOSTENVERLEGUNG
LEBENSMITTELGESETZGEBUNG
LEBENSMITTELRECHT
SIRUP
TÄUSCHUNG
TÄUSCHUNGSVERBOT
TOLERANZWERT
ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT
VORWIRKUNG
ZUSAMMENSETZUNG
Rechtsnormen:
Art./§ 10 Abs. II lit. e LGV
Art. 18 LMG
§ 13 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00564
Entscheid
der 3. Kammer
vom 14. Januar 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
A GmbH, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonales Labor Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend lebensmittelpolizeiliche
Massnahmen,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Mit Untersuchungsbericht vom 24. September 2007 hielt
die Lebensmittelkontrolle des Amtes für Verbraucherschutz des Kantons C fest,
dass der Geschmackseindruck des von der A GmbH vertriebenen Produkts "Sirup
D – Fraise/Strawberry" vorwiegend aus den Aromakomponenten 2-Methylbuttersäure
und Gamma-Decalacton stamme. Die Aromatisierung werde somit vorwiegend durch
den Zusatz von Aromen bzw. synthetisch erzeugt, weshalb die Abbildung von
Erdbeeren auf der Etikette gemäss dem damals geltenden Art. 34 Abs. 2 der
Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) vom 23. November
2005 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV) nicht
gestattet sei. Die Sache wurde zuständigkeitshalber an das Kantonale Labor
Zürich überwiesen.
B.
Mit Beanstandung bzw. Verfügung vom 20. Mai 2008 hielt
das Kantonale Labor Zürich fest, vorliegend müsste auf der Etikette der Hinweis
"mit X-Aroma" oder "mit X-Geschmack" enthalten sein (zum
Beispiel "mit Erdbeer-Aroma" oder "mit Erdbeer-Geschmack").
Die Abbildung von Zutaten (Erdbeeren) sei nicht erlaubt. Der A GmbH wurde Frist
für die Anpassung der Kennzeichnung gewährt. Weiter wurde festgehalten, die Gesetzeskonformität
der Fruchtabbildungen auf weiteren Sirupvarianten sei abzuklären. Wo nötig,
habe die A GmbH für die lebensmittelrechtskonforme Kennzeichnung zu sorgen und
dem Kantonalen Labor mitzuteilen, welche Sirupvarianten betroffen seien.
C.
Am 26. Mai 2008 erhob die A GmbH beim Kantonalen Labor
Zürich Einsprache gegen die Verfügung vom 20. Mai 2008. Dieses wies die
Einsprache am 19. August 2008 ab.
Erwägungen
II.
Die A GmbH gelangte mit Rekurs vom 17.
September 2008 gegen die Verfügung des Kantonalen Labors vom 19. August 2008 an
die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte im Hauptpunkt die
Aufhebung der Verfügung bezüglich Fruchtdarstellungen. Die Gesundheitsdirektion
wies den Rekurs im Zusammenhang mit der Anpassung der Etiketten für das Getränk
"Sirup D – Fraise/Erdbeer" am 3. September 2009 ab
(Dispositiv-Ziffer II). Die Auflage zur Abklärung der Gesetzeskonformität der
Etikettierung betreffend weitere Sirupvarianten wurde aufgehoben und die Sache
zur Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
III.
Am 6. Oktober 2009 ging die Beschwerde der A
GmbH vom 2. Oktober 2009 gegen den Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion vom
3.
September 2009 beim Verwaltungsgericht ein. Beantragt wurde die Aufhebung
von Dispositiv-Ziffer II des Rekursentscheids, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge. Ausserdem wurde um Sistierung des Beschwerdeverfahrens ersucht
bis zum Erlass eines Leitfadens des Bundesamts für Gesundheit (BAG) zu Handen
der kantonalen Vollzugsbehörden für eine einheitliche Beurteilung von
Abbildungen bei aromatisierten Lebensmitteln. Das Kantonale Labor Zürich beantragte
am 6. November 2009 die Abweisung der Beschwerde, wie schon die Gesundheitsdirektion
mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2009. Der Sistierungsantrag der A GmbH wurde
mit Präsidialverfügung vom 10. November 2009 abgewiesen. Am 29. Dezember 2009 wandte
sie sich mit einer zusätzlichen Eingabe an das Verwaltungsgericht. Das
Kantonale Labor Zürich verzichtete am 7. Januar 2009 auf eine Stellungnahme zu
dieser Eingabe.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) sachlich und funktionell zuständig. Beim angefochtenen
Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion handelt es sich um einen
Teilendentscheid, in welchem über das Getränk "Sirup D – Fraise/Erdbeer"
ein Endentscheid in der Sache gefällt wurde, während die Sache hinsichtlich der
übrigen Sirupvarianten zur weiteren Sachverhaltsabklärung an den
Beschwerdegegner zurückgewiesen wurde. Da im vorliegenden Verfahren lediglich
die Etikettierung des Getränks "Sirup D – Fraise/Erdbeer" strittig
ist, über welche die Vorinstanz einen Endentscheid gefällt hat, und da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdegegner und die Vorinstanz gehen davon aus, der Fruchtgeschmack des
fraglichen Sirups werde unstreitig im Wesentlichen durch Aromen und nicht durch
Fruchtessenzen erzeugt. Die Bewerbung mit der Abbildung von Früchten auf der
Etikette lasse den unvoreingenommenen durchschnittlichen Konsumenten aber glauben,
der Sirup sei – zumindest zu wesentlichen Teilen – aus eben diesen
Fruchtessenzen hergestellt. Damit liege unabhängig von der Aufhebung von Art.
34.
LKV ein Verstoss gegen das Täuschungsverbot gemäss Art. 18 des
Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über die Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
(Lebensmittelgesetz, LMG) in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 lit. e der
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005
(LGV) vor. Der Beschwerdegegner weist ausserdem darauf hin, es sei zweifelhaft,
ob das Produkt "Sirup D – Fraise/Strawberry" in Frankreich oder weiteren
Ländern der EU dem dort geltenden Recht entspreche. Nach Einführung des
Cassis-de-Dijon-Prinzips, das auf die erste Jahreshälfte 2010 vorgesehen sei,
werde ein Inverkehrbringer zeigen müssen, dass das Lebensmittel in einem EG-
oder EWR-Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr sei. Die Beschwerdeführerin
bleibe den Beweis schuldig. Die vorwirkende Anwendung des neuen Rechts sowie
der geplanten Interpretationen, über welche noch keinerlei Informationen
vorlägen, sei aber nicht möglich.
2.2
Die
Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, massgebend müsse die Rechtslage
sein, die ab 1. Januar 2010 gelte. Die Aufhebung von Art. 34 LKV habe zur Folge,
dass Abbildungen von aromatisierten Lebensmitteln nicht bloss deshalb untersagt
werden könnten, weil die organoleptischen Eigenschaften nicht
"vorwiegend" von den zugesetzten Zutaten stammten. Das Bundesamt für
Gesundheit (BAG) habe ausserdem mit der Aufhebung von Art. 34 LKV auch die unterschiedliche
Beurteilung von Abbildungen bei Eistees, Kräuter- und Früchtetees sowie
Zuckerwaren beseitigt und damit anerkannt, dass angesichts der zahlreichen aus
dem EU-Raum stammenden Produkte mit Abbildungen die Verbraucher nicht mehr davon
ausgehen könnten, dass eine Fruchtabbildung in jedem Fall auch auf einen
sensorisch überwiegenden Fruchtanteil schliessen lasse. Zu beachten sei zudem,
dass aufgrund einer früheren Anordnung des Beschwerdegegners die Sachbezeichnung
auf der fraglichen Sirupetikette in "Sirop – Pur Sucre avec arômes"
ergänzt worden sei.
3.
3.1
Der seit
dem 25. Mai 2009 ersatzlos aufgehobene Art. 34 LKV lautete wie folgt:
Wird auf eine bestimmte Zutat in
Worten hingewiesen und werden deren organoleptische Eigenschaften vorwiegend
durch Zusatz von Aromen erzeugt, so muss der Hinweis "mit X-Aroma"
oder "mit X-Geschmack" lauten (z.B. "mit Erdbeer-Aroma",
"mit Vanille-Geschmack").
Bei Zusätzen nach Abs. 1 sind
Abbildungen der Zutat, deren organoleptische Eigenschaften durch die Aromen
erzeugt werden, nicht erlaubt. Vorbehalten bleiben produktspezifische
Vorschriften.
Das BAG führte zur Aufhebung dieser Bestimmung in der
"Mediendokumentation Revision Lebensmittelrecht 2008" (abrufbar unter
www.bag.admin.ch) aus, diese Änderung diene dem Abbau von Handelshemmnissen. Es
handle sich somit um eine Anpassung an das EG- Recht. Das BAG werde in
Zusammenarbeit mit den interessierten Kreisen einen Leitfaden bezüglich der
Kennzeichnung von aromatisierten Lebensmitteln erarbeiten, damit der Täuschungsschutz
bei solchen Produkten auch weiterhin gewährleistet bleibe und ein einheitlicher
Vollzug möglich sei.
3.2
Vorab ist
deshalb zu klären, inwieweit der aufgehobene Art. 34 LKV noch massgebend ist,
zumal sich die Verfügung des Beschwerdegegners vom 20. Mai 2008 noch
ausdrücklich auf die genannte Bestimmung stützte.
Mit Bezug auf die
Überprüfung von Dauerverwaltungsakten ist die bundesgerichtliche Praxis nicht
einheitlich. Grundsätzlich wird die Rechtmässigkeit einer Verfügung nach der
Rechtslage zur Zeit ihres Erlasses beurteilt. Zu beachten ist indessen, dass in
Bewilligungsverfahren zumeist das Recht als massgebend erachtet wird, das im
Zeitpunkt der definitiven Beurteilung durch eine zu voller
Sachverhaltskontrolle befugte Behörde massgebend war. Nach der verwaltungsgerichtlichen
Praxis ist bei Überprüfung von Dauerverwaltungsakten in der Regel das neue
Recht anzuwenden. Während des Rekursverfahrens eingetretene Rechtsänderungen
sollten allgemein dann berücksichtigt werden, wenn der Rekursentscheid
andernfalls nur noch theoretische Bedeutung hätte. Diese Lösung entspricht auch
der Prozessökonomie (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 52 f. mit Hinweisen).
Nachdem vorliegend
die Frage der korrekten Etikettierung des Sirups nach wie vor aktuell ist,
erübrigt sich die Prüfung der Einhaltung des schon während laufenden
Rekursverfahrens aufgehobenen Art. 34 LKV. Von Relevanz ist vielmehr, ob
die heute geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
4.
4.1
Gemäss
Art. 18 LMG, der auch im Hinblick auf die Anpassung an das EG-Recht unverändert
weiter gilt, müssen die angepriesene Beschaffenheit sowie alle andern Angaben
über das Lebensmittel den Tatsachen entsprechen (Abs. 1). Anpreisung,
Aufmachung und Verpackung der Lebensmittel dürfen den Konsumenten nicht
täuschen (Abs. 2). Täuschend sind namentlich Angaben und Aufmachungen, die
geeignet sind, beim Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung,
Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Herkunft, besondere Wirkungen und
Wert des Lebensmittels zu wecken (Abs. 3). Sodann verbietet Art. 10 Abs. 2
lit. e LGV Angaben, welche darauf schliessen lassen, dass ein Lebensmittel
einen Wert hat, welcher über seiner tatsächlichen Beschaffenheit liegt. In der
Folge ist abzuklären, ob die gezeichneten Erdbeeren auf der Etikette "Sirup
D – Fraise/Strawberry" täuschend wirken, wird doch der Erdbeergeschmack
weitgehend durch Aromen erzeugt.
4.2
Im Rahmen
der Auslegung der geltenden Bestimmungen sind auch die relevanten Richtlinien
der EU heranzuziehen, zumal der Grund für die Aufhebung von Art. 34 LKV gerade
in der Anpassung an das EG-Recht liegt. Zwar kann und darf es aus rechtsstaatlichen
Gründen eine (eigentliche) Vorwirkung im Sinne einer Anwendung (noch) nicht in
Kraft gesetzten Rechts nicht geben. Es darf nur gültig beschlossenes und
geltendes Recht angewendet werden. Hingegen kann eine Art (negativer)
Vorwirkung aufgrund einer Vorschrift des geltenden Rechts stattfinden.
Sie verhindert, dass unter der Herrschaft des "alten" Rechts noch
Sachverhalte geschaffen werden, die dem künftigen Recht widersprechen. Eine
eigentliche Vorwirkung eventuellen künftigen, jedenfalls noch nicht geltenden
Rechts liegt in diesen Fällen aber nicht vor. Die genannte Wirkung ist die Folge
einer Vorschrift des geltenden Rechts; sie wird durch das künftige Recht
lediglich veranlasst sowie unter Umständen teilweise inhaltlich mitbestimmt
(René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 17 B I).
4.3
Im
EG-Recht finden sich die entsprechenden Bestimmungen in Art. 2 der Richtlinie
2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung
und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür und Art. 10 der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der
allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung
der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von
Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (vgl. Erläuternder Bericht zur Änderung
des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, S. 34 zu
Art. 19, abrufbar unter www.bag.admin.ch/themen/lebensmittel/ 04865/05022/07826;
Entwurf mit letzten Änderungen vom 16. Juli 2009). Gemäss erstgenannter
Bestimmung dürfen die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt,
nicht geeignet sein, den Käufer irrezuführen (Abs. 1 lit. a), und zwar unter
anderem insbesondere nicht über die Eigenschaften des Lebensmittels, namentlich
über Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit,
Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart (i). Nach Absatz 3
gelten die Verbote und Einschränkungen auch für die Aufmachung von Lebensmitteln,
insbesondere die Form oder das Aussehen dieser Lebensmittel oder ihre
Verpackung, das verwendete Verpackungsmaterial, die Art und Weise ihrer
Anordnung sowie die Umgebung, in der sie feilgehalten werden (lit. a) und für
die Werbung (lit. b). Art. 10 der Verordnung Nr. 178/2002 hält in Bezug auf die
Information der Öffentlichkeit fest, wenn ein hinreichender Verdacht bestehe,
dass ein Lebensmittel oder Futtermittel das Risiko für die Gesundheit von
Mensch oder Tier mit sich bringen könne, müssten die Behörden unbeschadet der
geltenden nationalen oder Gemeinschaftsbestimmungen über den Zugang zu
Dokumenten je nach Art, Schwere und Ausmass des Risikos geeignete Schritte
unternehmen, um die Öffentlichkeit über die Art des Gesundheitsrisikos
aufzuklären; dabei seien möglichst umfassend das Lebensmittel oder Futtermittel
oder die Art des Lebensmittels oder Futtermittels, das möglicherweise damit
verbundene Risiko und die Massnahmen anzugeben, die getroffen wurden oder getroffen
werden, um dem Risiko vorzubeugen, es zu begrenzen oder auszuschalten.
4.4
Vorliegend
ist zu berücksichtigen, dass das schweizerische Lebensmittelrecht und das
Lebensmittelrecht der Europäischen Union unterschiedlich konzipiert sind. Das
schweizerische Lebensmittelrecht orientiert sich an einer guten Herstellungspraxis,
indem es das Toleranzwertkonzept für Mikroorganismen, Fremd- und Inhaltsstoffe
nach dem Grundsatz "so wenig wie möglich, so viel wie nötig"
konkretisiert. Es kennt Toleranzwerte im Sinn von Höchstkonzentrationen, bei deren Überschreitung das Lebensmittel als verunreinigt oder sonst
im Wert vermindert gilt (vgl. Art. 2 Abs. 3 der Verordnung des EDI vom
26.
Juni 1995 über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln). Das
EG-Recht orientiert sich hingegen primär am Schutz der Gesundheit und kennt
keine solchen Toleranzwerte (Erläuternder Bericht, S. 13). Demnach tritt nach
dem EG-Recht die Frage, ob und wie viele Erdbeeren der Sirup enthält, gegenüber
der Frage, ob er gesundheitsgefährdend ist, in den Hintergrund. Daraus ergibt
sich, dass nach EG-Recht nicht alleine deswegen von einer Täuschung auszugehen
ist, weil auf der Etikette des Sirups Erdbeeren abgebildet sind, obwohl das
Produkt lediglich einen Anteil von 19 % Fruchtsaft, davon 18 % Erdbeersaft, enthält.
Dies gilt freilich nur, solange die Zusammensetzung wie vorliegend (vgl. E.
4.
) korrekt angegeben wird. So ist denn der zur Diskussion stehende Sirup in
den Nachbarländern mit entsprechender Fruchtabbildung auf der Etikette
erhältlich.
4.5
In
Berücksichtigung der Anpassung des hiesigen an das EG-Recht, die mit der ersatzlosen
Aufhebung von Art. 34 LKV in einem ersten Schritt in die Tat umgesetzt worden
ist, kann somit auch in der Schweiz nicht mehr ohne Weiteres davon ausgegangen
werden, Fruchtabbildungen auf Sirupetiketten seien Garant dafür, dass der
Früchtegeschmack weitgehend aus Essenzen der abgebildeten Früchte rühre. In
Bezug auf andere Produkte galt dies selbst unter dem aufgehobenen Art. 34 LKV.
So hat die Vorinstanz in ihren Erwägungen festgehalten, es möge zutreffen, dass
bei der Anwendung von Art. 34 LKV eine gewisse Ungleichbehandlung dadurch
entstehe, dass die Bestimmung zwar für Sirupprodukte gelte, nicht aber für alle
Produkte mit Früchtedarstellungen. Es ist somit unbestritten, dass schon unter
dem früher geltenden Art. 34 LKV Früchtedarstellungen auf den Verpackungen
diverser anderer Produkte für den Konsumenten nicht ohne Weiteres bedeuten konnten,
die organoleptischen Eigenschaften stammten vorwiegend von entsprechenden Früchten
und nicht von Aromen. Demnach weisen die Fruchtabbildungen bei anderen
Produkten zur Hauptsache auf den zu erwartenden Früchtegeschmack hin, und zwar
unabhängig von der effektiven Zusammensetzung. Eine entsprechende Anpassung in
Bezug auf Sirups erscheint daher auch aus diesem Grund als gerechtfertigt.
Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, ein unvoreingenommener
durchschnittlicher Konsument gehe allein aufgrund einer Fruchtabbildung auf einer
Sirupetikette – anders als bei anderen Produkten mit Fruchtabbildungen – ohne Weiteres
davon aus, die organoleptischen Eigenschaften des Flascheninhalts stammten
weitgehend aus Essenzen der abgebildeten Früchte. Vielmehr ist für den
unvoreingenommenen durchschnittlichen Konsumenten primär der aufgrund der
Fruchtabbildung zu erwartende Geschmack von Relevanz, während er bei weiterem
Interesse die genaue Zusammensetzung des Produkts durchlesen wird. Somit kann
die Abbildung von Früchten auf der Etikette eines Sirups, dessen organoleptische
Eigenschaften weitgehend durch Aromen erzeugt werden, nicht (mehr) als Täuschung
im Sinn von Art. 18 LMG qualifiziert werden, sofern auf der Etikette über
die genaue Zusammensetzung Aufschluss gegeben wird. Letzteres ist hier der
Fall. Allein der Hinweis "Sirop – Pur Sucre avec arômes" lässt schon
ohne näheres Lesen des Kleingedruckten auf den Zusatz von Aromen schliessen. Im
Kleingedruckten werden sodann folgende Ingredienzien genannt: "Sucre, eau,
jus concentré de fruits (fraise, sureau), arôme, acidifiant: acide citrique,
colorant: E 122. Jus de fruits 19% minimum dont 18% de jus de fraise." Der
interessierte Konsument kann daher ohne Weiteres erkennen, dass der fragliche
Sirup aromatisiert ist und ausserdem von den 19 % Fruchtsaft 18 % Erdbeersaft
sind. Eine Täuschung liegt somit nicht vor. Zudem hat der Beschwerdegegner in
keiner Weise dargetan, inwieweit die Aromatisierung – anders als bei anderen
Produkten – gesundheitsgefährdend sein soll.
4.6
Zusammenfassend
ergibt sich somit, dass die abgebildeten Erdbeeren auf der Etikette des auch in
der Schweiz seit längerem in Verkehr gebrachten Getränks "Sirup D – Fraise/Erdbeer"
aufgrund der aktuellen Gesetzeslage nicht mehr als täuschend erachtet werden können,
weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Dispositiv-Ziffer I des Rekursentscheids
vom 3. September 2009 ist insofern aufzuheben, als der Rekurs abgewiesen
wurde. Dispositiv-Ziffern II–IV des Rekursentscheids sind aufzuheben.
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer I des Einspracheentscheids vom 19. August 2008 ist teilweise,
Dispositiv-Ziffer II vollumfänglich aufzuheben. Dispositiv-Ziffern I und III
der Verfügung des Kantonalen Labors Zürich vom 20. Mai 2008 sind aufzuheben.
5.
Bei diesem Ausgang
des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin hat ausserdem Anspruch
auf eine Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG). Dies gilt ebenso für das Rekursverfahren,
obgleich die Beschwerdeführerin damals noch nicht anwaltlich vertreten war, was
aber im Rahmen der Bemessung der Entschädigungshöhe zu berücksichtigen ist.
Bei Gutheissung eines
Rechtsmittels ist zugleich über die Kosten der vorinstanzlichen Verfahren zu
entscheiden, sofern diese nicht auf die Staats- bzw. Gerichtskasse genommen
wurden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 28). Die Gesundheitsdirektion ging in Bezug
auf die Etikettierung des fraglichen Erdbeersirups von einem Unterliegen der
Beschwerdeführerin aus und auferlegte ihr daher die Hälfte der Kosten des
Rekursverfahrens, mithin noch Fr. 350-. Nachdem aber diesbezüglich von
einem Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen ist, rechtfertigt es sich,
Dispositiv-Ziffer III des Rekursentscheids aufzuheben. Da der Beschwerdegegner
bei seinem Entscheid von der Gültigkeit von Art. 34 LKV ausgehen durfte, sind
die der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren auferlegten Kosten jedoch nicht neu
ihm aufzuerlegen, sondern auf die Staatskasse zu nehmen.
In Bezug auf die Kosten des Beschwerdegegners vom 20. Mai
2008 und vom 19. August 2008, welche sich auf Fr. 253.- bzw. Fr. 396.- belaufen
und der Beschwerdeführerin auferlegt worden waren, setzte die Vorinstanz diese
wegen der verfügten Rückweisung zu weiterer Sachverhaltsabklärung, was aber
nicht weiter Thema dieses Beschwerdeverfahrens bildet, auf insgesamt Fr. 324.50
herab. Dies ist nicht zu korrigieren, war doch zum Zeitpunkt des Erlasses der
beiden Verfügungen des Beschwerdegegners noch Art. 34 LKV in Kraft, auf
welche Bestimmung er sich damals zu Recht berief.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1. Die Beschwerde
wird gutheissen.
Dispositiv-Ziffer
I des Rekursentscheids vom 3. September 2009 wird insofern aufgehoben, als
der Rekurs abgewiesen wurde. Dispositiv-Ziffern II–IV werden aufgehoben.
Dispositiv-Ziffer
I des Einspracheentscheids vom 19. August 2008 wird teilweise,
Dispositiv-Ziffer II vollumfänglich aufgehoben.
Dispositiv-Ziffern
I und III der Verfügung des Kantonalen Labors Zürich vom 20. Mai 2008 werden
aufgehoben.
2. Die
der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren auferlegten Kosten werden auf die
Staatskasse genommen.
3.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Rekursverfahren innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.- zu bezahlen.
4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
6. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach
Rechtskraft dieses Entscheids für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
7. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung
an…