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Entscheid

VB.2009.00566

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00566

23. Dezember 2009Deutsch4 min

(URT.2009.11937)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1980, wurde mit Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Mai 2008 wegen mehrfachen

Diebstahls sowie weiterer Delikte mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten als

Gesamtstrafe und teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

C vom 10. April 2006, abzüglich 20 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs,

sowie mit einer Busse in Höhe von Fr. 500.- bestraft. Das Strafmass wurde

unter Einbezug einer widerrufenen Strafe von acht Monaten Gefängnis gemäss

Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. April 2003 und des aus der

Rückversetzung resultierenden Strafrests von 102 Tagen aufgrund von zwei

Strafbefehlen sowie einem Urteil aus den Jahren 2001 bzw. 2002 festgesetzt. Der

Vollzug der Freiheitsstrafe wurde nicht aufgeschoben, und es wurde keine

ambulante Massnahme im Sinn von Art. 63 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches (StGB) angeordnet.

Am 4. November 2008 lud das Amt für

Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, A erstmals

auf den 12. Januar 2009 zur Verbüssung der oben erwähnten Freiheitsstrafe

vor. Um sich ordnungsgemäss auf den Freiheitsentzug vorzubereiten und seine

privaten Angelegenheiten regeln zu können, wurde der Strafantrittstermin am

9. Januar 2009 auf den 13. Juli 2009 verschoben. Ein zweites Verschiebungsgesuch

vom 22. Juni 2009 wies das Amt für Justizvollzug am 23. Juni 2009 ab,

soweit es darauf eintrat, und verkürzte die Rekursfrist auf sieben Tage.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung des Amts für

Justizvollzug vom 23. Juni 2009 reichte A am 2. Juli 2009 bei der

Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend Justizdirektion)

Rekurs ein. Er stellte den Antrag, der Strafantritt sei bis zum Vorliegen des

erstinstanzlichen Urteils des noch offenen Strafverfahrens beim Bezirksgericht

D aufzuschieben. Das Amt für Justizvollzug nahm am 20. Juli 2009 zum

Rekurs Stellung und beantragte dessen Abweisung. Am 4. September 2009 wies

die Justizdirektion den Rekurs ab.

III.

A. A (nachfolgend: Beschwerdeführer) liess mit Eingabe vom 6. Oktober

2009.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte die Aufhebung

des Rekursentscheids und wiederholte den im vorinstanzlichen Verfahren

vorgebrachten Antrag.

Eventualiter sei der Strafantritt bis zum Vorliegen des Gutachtens im laufenden

Strafverfahren zu sistieren und das Gesuch danach unter Berücksichtigung der

Empfehlung des Gutachters neu zu beurteilen. Das Amt für Justizvollzug und die

Justizdirektion beantragten am 26. bzw. 29. Oktober 2009 die Abweisung der

Beschwerde.

B. Am 8. Dezember 2009 entschied das Verwaltungsgericht in der Sache. Die

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zog am 18. Dezember 2009 die Beschwerde

zurück. Da das Rückzugsbegehren einging, bevor der Entscheid vom 8. Dezember

2009.

dem Beschwerdeführer zugestellt werden konnte, ist das Verfahren nunmehr

als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (vgl. RB 1965 Nr. 13;

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 63 N. 2).

C. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als Verursacher des

Verfahrens aufzuerlegen (§§ 70 in Verbindung mit 13 Abs. 2 VRG). Da das

Verfahren nahezu abgeschlossen und in der Sache bereits entschieden worden war,

rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine dem entstandenen Aufwand

entsprechende Gerichtsgebühr aufzuerlegen (vgl. RRB 1261/1975;

Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 60). Eine Entschädigung hat der

Beschwerdeführer nicht verlangt und stünde ihm auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Das

Verfahren VB.2009.00566 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.-; die

übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an…