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Entscheid

VB.2009.00569

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00569

18. November 2009Deutsch9 min

(URT.2009.11862)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wird seit Juni 2007 mit Unterbrüchen durch die Sozialen

Dienste der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Er wurde für

die Teilnahme an der Basisbeschäftigung angemeldet. Er nahm zwar am ersten Tag

(25. Juni 2007) am Morgen daran teil, meldete sich danach aber bei den

zuständigen Personen mit der Begründung ab, dass er keinen Sinn in der Basisbeschäftigung

sehe. Mit Schreiben des Sozialzentrums B vom 9. Juli 2007 wurde A

aufgefordert, am 23. Juli 2007 seinen Platz in der Basisbeschäftigung

anzutreten und diese für einen Monat zu absolvieren. Falls er nicht vom 23. Juli

2007 bis 24. August 2007 an der Basisbeschäftigung teilnehme, werde eine

Kürzung bzw. Einstellung der Sozialhilfeleistungen geprüft. A teilte daraufhin

mit Schreiben vom 17. Juli 2007 dem Sozialzentrum mit, dass er nicht

ergründen könne, inwieweit eine Tätigkeit im Rahmen der Basisbeschäftigung

seine Lage verbessern solle, weshalb er auf einen weiteren Besuch dieser Massnahme

verzichtet habe. Er wünsche eine baldige Kontaktaufnahme zur Vereinbarung eines

Termins für eine konkrete Beurteilung seiner beruflichen Situation. Da er in

der Folge der Basisbeschäftigung fernblieb, verfügte die Einzelfallkommission

am 2. August 2007, dass ihm der Grundbedarf für den Lebensunterhalt

vorerst ab 1. September 2007 um 15 % gekürzt werde, solange er nicht

regelmässig an einer beruflichen Integrationsmassnahme teilnehme oder eine

existenzsichernde Arbeitsstelle finde. Sofern die Voraussetzung für eine

Kürzung im August 2008 immer noch gegeben sei, werde die Situation von der

Einzelfallkommission neu geprüft.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 4. September 2007 Einsprache bei

der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission (hernach:

Einspracheinstanz). Er beantragte, dass der Kürzungsentscheid aufzuheben sei.

Die Einspracheinstanz wies die Einsprache am 16. Dezember 2008 ab.

III.

Dagegen gelangte A am 5. Februar 2009 mit Rekurs an

den Bezirksrat Zürich. Er beantragte, dass die Entscheide der Einzelfallkommission

und der Einspracheinstanz aufzuheben und ihm rückwirkend ab August 2007 der

volle Grundbedarf auszurichten sei. Der Bezirksrat hiess den Rekurs am 3. September

2009.

im Sinn der Erwägungen gut und hob die vorinstanzlichen Entscheide auf.

IV.

Mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht vom 6. Oktober

2009.

beantragte die Stadt Zürich die Aufhebung des Rekursentscheids.

Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 13. Oktober 2009

auf Vernehmlassung. A beantragte am 28. Oktober 2009 die Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, zudem sei ihm eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- auszurichten und die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale

Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den

Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt.

Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, in der Fassung vom

April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07 und 12/08), wobei begründete

Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen

verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen

oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG).

Auflagen und Weisungen im Sinn von § 21 SHG, die auf eine Verbesserung der

Lage des Hilfeempfängers (mithin auf dessen Integration) abzielen, sind nach

der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anfechtbare Anordnungen

(RB 1998 Nr. 34; RB 2001 Nr. 51; vgl. auch Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 22). Nicht anfechtbar sind

hingegen Auflagen betreffend die Mitwirkung des Gesuchstellers bzw. Sozialhilfeempfängers

bei der Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse (RB 1998 Nr. 35).

Die Sozialhilfeleistungen sind angemessen zu kürzen, wenn

der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde

verstösst, keine oder falsche Auskunft über seine Verhältnisse gibt oder die

Einsichtnahme in seine Unterlagen verweigert. Er muss vorgängig schriftlich auf

die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1

lit. a Ziff. 1–3 und lit. b SHG).

3.

3.1

Der

Bezirksrat führte in seinem Rekursentscheid aus, dass die Weisung, am

Beschäftigungsprogramm teilzunehmen, in Form einer anfechtbaren Verfügung hätte

erlassen werden müssen. Die Weisung sei sinngemäss durch den Beschwerdegegner

angefochten worden und hätte an die Einspracheinstanz zur Behandlung als Einsprache

weitergeleitet werden müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Damit sei sie bis

heute nicht in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Kürzung des Grundbedarfs

nicht hätte erfolgen dürfen.

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, dass Sozialhilfeempfänger sowohl bei einer

Kürzung als auch bei einer Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe gemäss § 24

Abs. 1 lit. b bzw. § 24a Abs. 1 lit. c SHG schriftlich

auf ihre Pflicht und die allfällige Folge bei Nichtbeachtung respektive

Nichtbefolgung der Auflage hinzuweisen seien. Das Formerfordernis sei demnach

die einfache Schriftlichkeit. Einer Auflage und Weisung im Sozialhilferecht

komme kein Verfügungscharakter zu. Ihre Praxis, wonach Auflagen mit

Kürzungsandrohung in der Sozialhilfe nicht mit einem Rechtsmittel angefochten

werden können, erweise sich demnach als rechtmässig.

3.3

Der

Beschwerdegegner führt aus, dass die Praxis der Beschwerdeführerin, wonach

Auflagen mit Kürzungsandrohung in der Sozialhilfe nicht mit einem Rechtsmittel

angefochten werden können, unzulässig sei. Die Verpflichtung zu einem Arbeitseinsatz

stelle unter Umständen einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 10

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierte Recht

auf persönliche Freiheit dar, was in einem rechtsstaatlichen Verfahren

überprüfbar sein müsse.

4.

4.1

Nach

gefestigter Praxis (vgl. E. 2) stellen Auflagen und Weisungen im Sinn von § 21

SHG, die auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers (mithin auf dessen

Integration) abzielen, anfechtbare Anordnungen dar. Dies liegt darin begründet,

dass Verhaltensanweisungen die durch Art. 10 Abs. 2 BV garantierte

persönliche Freiheit der unterstützten Personen tangieren. Diese haben daher

ein schutzwürdiges Interesse, die Rechtmässigkeit einer derartigen Weisung

schon im Anschluss an deren Erlass auf dem Rechtsmittelweg überprüfen zu

lassen, nicht erst mittels Einsprache und Rekurs gegen die Kürzungs- und

Einstellungsverfügung, die in der Folge wegen Missachtung der Auflage ergeht

(VGr, 18. Juni 2009, VB.2009.00262 E. 4, www.vgrzh.ch). Daran ändert

nichts, dass § 24 Abs. 1 lit. b und § 24a Abs. 1 lit. c

SHG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden, zum Zeitpunkt der

erstinstanzlichen Verfügung aber noch nicht in Kraft stehenden Fassung) für die

Androhung der Leistungskürzung bzw. der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe

die einfache Schriftlichkeit vorsehen. Diese Normen beziehen sich nämlich

lediglich auf das Aufzeigen der Konsequenzen des Nichtbefolgens einer Auflage

oder Weisung. Die Auflage oder Weisung selbst ist jedoch, sofern sie als

Verhaltensanweisung zu gelten hat, stets – auch wenn die Kürzungs- bzw.

Einstellungsandrohung gleichzeitig ergeht – mittels Verfügung zu treffen.

4.2

Die

Auflage vom 9. Juli 2007, mit welcher der Beschwerdegegner verpflichtet

wurde, für einen Monat an der Basisbeschäftigung teilzunehmen, stellt demnach

als Verhaltensanweisung eine anfechtbare Verfügung dar, die mit einer

Rechtsmittelbelehrung hätte versehen werden müssen. Offensichtlich war der

Beschwerdegegner mit dieser Auflage nicht einverstanden, was er mit Schreiben

vom 17. Juli 2007 zum Ausdruck brachte. Wie der Bezirksrat richtig

erkannte, hätte das Sozialzentrum das Schreiben an die Einspracheinstanz zur

Behandlung als Einsprache weiterleiten müssen. Da es dies unterliess, erwuchs

die Auflage bis heute nicht in Rechtskraft, weshalb sich der darauf gestützte

Kürzungsentscheid als unrechtmässig erweist.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG); das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung erweist sich demnach als gegenstandslos. Der Beschwerdegegner

beantragt zudem eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-. Gemäss § 17

Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer

angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden,

wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger

Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands

rechtfertigte (lit. a) oder ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene

Anordnung offensichtlich unbegründet war (lit. b). Das vorliegende

Verfahren erforderte keinen besonderen Aufwand. Da der Beschwerdeführerin die

Praxis des Verwaltungsgerichts bezüglich der Anfechtbarkeit von Auflagen und

Weisungen hinlänglich bekannt war, könnte ihr Rechtsbegehren zwar als offensichtlich

unbegründet im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. b VRG angesehen werden.

Dies ist jedoch nicht der Fall, da die Beschwerdeführerin in einem

vergleichbaren Fall Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

erhoben hat (Geschäfts-Nr.8C_832/2009), worüber das Bundesgericht noch nicht

entschieden hat.

Demgemäss entscheidet die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 600.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.- Zustellungskosten,

Fr. 660.- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…