VB.2009.00569
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00569
18. November 2009Deutsch9 min
(URT.2009.11862)
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00569
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.11.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.03.2010 formell erledigt.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Kürzung des Grundbedarfs.
Auflagen und Weisungen im Sinn von § 21 SHG, die auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers abzielen, sind nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anfechtbare Anordnungen. Nicht anfechtbar sind hingegen Auflagen betreffend die Mitwirkung des Gesuchstellers bzw. Sozialhilfeempfängers bei der Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse (E. 2).
Die Auflage, mit welcher der Beschwerdegegner verpflichtet wurde, für einen Monat an der Basisbeschäftigung teilzunehmen, stellt als Verhaltensanweisung eine anfechtbare Verfügung dar. Das Sozialzentrum hätte die Eingabe des Beschwerdegegners an die Einspracheinstanz zur Behandlung als Einsprache weiterleiten müssen. Da es dies unterliess, erwuchs die Auflage bis heute nicht in Rechtskraft, weshalb sich der darauf gestützte Kürzungsentscheid als unrechtmässig erweist (E. 4.2).
Keine Zusprechung einer Parteientschädigung, da die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 VRG nicht erfüllt sind (E. 5).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
ANFECHTBARKEIT
AUFLAGE
KÜRZUNG
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
RECHTSKRAFT
SOZIALHILFE
VERFÜGUNG
VERFÜGUNGSBEGRIFF
VERHALTENSANWEISUNG
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 21 SHG
§ 24 Abs. I SHG
§ 17 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00569
Entscheid
der Einzelrichterin
vom 18. November 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtssekretär Markus
Heer.
In Sachen
Stadt Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A,
Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wird seit Juni 2007 mit Unterbrüchen durch die Sozialen
Dienste der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Er wurde für
die Teilnahme an der Basisbeschäftigung angemeldet. Er nahm zwar am ersten Tag
(25. Juni 2007) am Morgen daran teil, meldete sich danach aber bei den
zuständigen Personen mit der Begründung ab, dass er keinen Sinn in der Basisbeschäftigung
sehe. Mit Schreiben des Sozialzentrums B vom 9. Juli 2007 wurde A
aufgefordert, am 23. Juli 2007 seinen Platz in der Basisbeschäftigung
anzutreten und diese für einen Monat zu absolvieren. Falls er nicht vom 23. Juli
2007 bis 24. August 2007 an der Basisbeschäftigung teilnehme, werde eine
Kürzung bzw. Einstellung der Sozialhilfeleistungen geprüft. A teilte daraufhin
mit Schreiben vom 17. Juli 2007 dem Sozialzentrum mit, dass er nicht
ergründen könne, inwieweit eine Tätigkeit im Rahmen der Basisbeschäftigung
seine Lage verbessern solle, weshalb er auf einen weiteren Besuch dieser Massnahme
verzichtet habe. Er wünsche eine baldige Kontaktaufnahme zur Vereinbarung eines
Termins für eine konkrete Beurteilung seiner beruflichen Situation. Da er in
der Folge der Basisbeschäftigung fernblieb, verfügte die Einzelfallkommission
am 2. August 2007, dass ihm der Grundbedarf für den Lebensunterhalt
vorerst ab 1. September 2007 um 15 % gekürzt werde, solange er nicht
regelmässig an einer beruflichen Integrationsmassnahme teilnehme oder eine
existenzsichernde Arbeitsstelle finde. Sofern die Voraussetzung für eine
Kürzung im August 2008 immer noch gegeben sei, werde die Situation von der
Einzelfallkommission neu geprüft.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 4. September 2007 Einsprache bei
der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission (hernach:
Einspracheinstanz). Er beantragte, dass der Kürzungsentscheid aufzuheben sei.
Die Einspracheinstanz wies die Einsprache am 16. Dezember 2008 ab.
III.
Dagegen gelangte A am 5. Februar 2009 mit Rekurs an
den Bezirksrat Zürich. Er beantragte, dass die Entscheide der Einzelfallkommission
und der Einspracheinstanz aufzuheben und ihm rückwirkend ab August 2007 der
volle Grundbedarf auszurichten sei. Der Bezirksrat hiess den Rekurs am 3. September
2009.
im Sinn der Erwägungen gut und hob die vorinstanzlichen Entscheide auf.
IV.
Mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht vom 6. Oktober
2009.
beantragte die Stadt Zürich die Aufhebung des Rekursentscheids.
Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 13. Oktober 2009
auf Vernehmlassung. A beantragte am 28. Oktober 2009 die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, zudem sei ihm eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- auszurichten und die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale
Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den
Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt.
Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, in der Fassung vom
April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07 und 12/08), wobei begründete
Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen
verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen
oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG).
Auflagen und Weisungen im Sinn von § 21 SHG, die auf eine Verbesserung der
Lage des Hilfeempfängers (mithin auf dessen Integration) abzielen, sind nach
der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anfechtbare Anordnungen
(RB 1998 Nr. 34; RB 2001 Nr. 51; vgl. auch Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 22). Nicht anfechtbar sind
hingegen Auflagen betreffend die Mitwirkung des Gesuchstellers bzw. Sozialhilfeempfängers
bei der Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse (RB 1998 Nr. 35).
Die Sozialhilfeleistungen sind angemessen zu kürzen, wenn
der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde
verstösst, keine oder falsche Auskunft über seine Verhältnisse gibt oder die
Einsichtnahme in seine Unterlagen verweigert. Er muss vorgängig schriftlich auf
die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1
lit. a Ziff. 1–3 und lit. b SHG).
3.
3.1
Der
Bezirksrat führte in seinem Rekursentscheid aus, dass die Weisung, am
Beschäftigungsprogramm teilzunehmen, in Form einer anfechtbaren Verfügung hätte
erlassen werden müssen. Die Weisung sei sinngemäss durch den Beschwerdegegner
angefochten worden und hätte an die Einspracheinstanz zur Behandlung als Einsprache
weitergeleitet werden müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Damit sei sie bis
heute nicht in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Kürzung des Grundbedarfs
nicht hätte erfolgen dürfen.
3.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass Sozialhilfeempfänger sowohl bei einer
Kürzung als auch bei einer Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe gemäss § 24
Abs. 1 lit. b bzw. § 24a Abs. 1 lit. c SHG schriftlich
auf ihre Pflicht und die allfällige Folge bei Nichtbeachtung respektive
Nichtbefolgung der Auflage hinzuweisen seien. Das Formerfordernis sei demnach
die einfache Schriftlichkeit. Einer Auflage und Weisung im Sozialhilferecht
komme kein Verfügungscharakter zu. Ihre Praxis, wonach Auflagen mit
Kürzungsandrohung in der Sozialhilfe nicht mit einem Rechtsmittel angefochten
werden können, erweise sich demnach als rechtmässig.
3.3
Der
Beschwerdegegner führt aus, dass die Praxis der Beschwerdeführerin, wonach
Auflagen mit Kürzungsandrohung in der Sozialhilfe nicht mit einem Rechtsmittel
angefochten werden können, unzulässig sei. Die Verpflichtung zu einem Arbeitseinsatz
stelle unter Umständen einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 10
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierte Recht
auf persönliche Freiheit dar, was in einem rechtsstaatlichen Verfahren
überprüfbar sein müsse.
4.
4.1
Nach
gefestigter Praxis (vgl. E. 2) stellen Auflagen und Weisungen im Sinn von § 21
SHG, die auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers (mithin auf dessen
Integration) abzielen, anfechtbare Anordnungen dar. Dies liegt darin begründet,
dass Verhaltensanweisungen die durch Art. 10 Abs. 2 BV garantierte
persönliche Freiheit der unterstützten Personen tangieren. Diese haben daher
ein schutzwürdiges Interesse, die Rechtmässigkeit einer derartigen Weisung
schon im Anschluss an deren Erlass auf dem Rechtsmittelweg überprüfen zu
lassen, nicht erst mittels Einsprache und Rekurs gegen die Kürzungs- und
Einstellungsverfügung, die in der Folge wegen Missachtung der Auflage ergeht
(VGr, 18. Juni 2009, VB.2009.00262 E. 4, www.vgrzh.ch). Daran ändert
nichts, dass § 24 Abs. 1 lit. b und § 24a Abs. 1 lit. c
SHG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden, zum Zeitpunkt der
erstinstanzlichen Verfügung aber noch nicht in Kraft stehenden Fassung) für die
Androhung der Leistungskürzung bzw. der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe
die einfache Schriftlichkeit vorsehen. Diese Normen beziehen sich nämlich
lediglich auf das Aufzeigen der Konsequenzen des Nichtbefolgens einer Auflage
oder Weisung. Die Auflage oder Weisung selbst ist jedoch, sofern sie als
Verhaltensanweisung zu gelten hat, stets – auch wenn die Kürzungs- bzw.
Einstellungsandrohung gleichzeitig ergeht – mittels Verfügung zu treffen.
4.2
Die
Auflage vom 9. Juli 2007, mit welcher der Beschwerdegegner verpflichtet
wurde, für einen Monat an der Basisbeschäftigung teilzunehmen, stellt demnach
als Verhaltensanweisung eine anfechtbare Verfügung dar, die mit einer
Rechtsmittelbelehrung hätte versehen werden müssen. Offensichtlich war der
Beschwerdegegner mit dieser Auflage nicht einverstanden, was er mit Schreiben
vom 17. Juli 2007 zum Ausdruck brachte. Wie der Bezirksrat richtig
erkannte, hätte das Sozialzentrum das Schreiben an die Einspracheinstanz zur
Behandlung als Einsprache weiterleiten müssen. Da es dies unterliess, erwuchs
die Auflage bis heute nicht in Rechtskraft, weshalb sich der darauf gestützte
Kürzungsentscheid als unrechtmässig erweist.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG); das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung erweist sich demnach als gegenstandslos. Der Beschwerdegegner
beantragt zudem eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-. Gemäss § 17
Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer
angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden,
wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger
Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands
rechtfertigte (lit. a) oder ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene
Anordnung offensichtlich unbegründet war (lit. b). Das vorliegende
Verfahren erforderte keinen besonderen Aufwand. Da der Beschwerdeführerin die
Praxis des Verwaltungsgerichts bezüglich der Anfechtbarkeit von Auflagen und
Weisungen hinlänglich bekannt war, könnte ihr Rechtsbegehren zwar als offensichtlich
unbegründet im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. b VRG angesehen werden.
Dies ist jedoch nicht der Fall, da die Beschwerdeführerin in einem
vergleichbaren Fall Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben hat (Geschäfts-Nr.8C_832/2009), worüber das Bundesgericht noch nicht
entschieden hat.
Demgemäss entscheidet die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 600.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- Zustellungskosten,
Fr. 660.- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…