VB.2009.00571
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00571
24. März 2010Deutsch13 min
(URT.2010.12204)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00571
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 24.03.2010
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Befehl
Verpflichtung zur Platzierung eines Abfallcontainers auf privatem Grund. Frage der Grösse des Abfallcontainers und Verhältnismässigkeit.
Die Verordnung für die Abfallbewirtschaftung äussert sich nicht zur Frage, welches Volumen der Kehrichtcontainer im Einzelfall aufweisen müsse. Aus Gründen der Verfahrensökonomie ist es zweckmässig, wenn die Frage der erforderlichen Containergrösse nach gewissen schematischen Kriterien beantwortet und für mehr als drei Wohneinheiten die Platzierung eines grossen Standard-Containers verlangt wird (E. 4.2.1).
Obschon die Verordnung für die Abfallbewirtschaftung in der Stadt Zürich bereits in Kraft war, fehlte in der Baubewilligung, mit welcher den Beschwerdeführenden die Änderung der Vorgartengestaltung und die Erstellung einer Briefkastenanlage bewilligt wurde, ein Hinweis auf die Verpflichtung zur Platzierung eines Abfallcontainers. Angesichts dieser speziellen Verhältnisse rechtfertigt es sich vorliegend, die Beschwerdeführenden vorerst zur Aufstellung eines kleineren Containers zu verpflichten (E. 4.2.2).
Gutheissung.
Stichworte:
ABFALL
ABFÄLLE
ABFALLENTSORGUNG
CONTAINER
CONTAINER-ABSTELLPLÄTZE
Rechtsnormen:
§ 35 Abs. I AbfallG
Art. 13 Züri VAZ
Art. 13 Abs. I Züri VAZ
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00571
Entscheid
der 1. Kammer
vom 24. März 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Ersatzrichter
Christian Mäder, Gerichtssekretärin
Tanja Kamber.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Tiefbau- und
Entsorgungsdepartement der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Befehl,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Vorsteherin des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements
der Stadt Zürich verpflichtete A und B am 10. Februar 2009, auf ihrem
Grundstück Kat.-Nr. 01 an der C-Strasse 02 in Zürich innert neun
Monaten ab Rechtskraft der Verfügung einen Standplatz für einen
Züri-Sack-Kunststoffcontainer (Standardgrösse 770 Liter, 1,7 m2)
zur Verfügung zu stellen. Alternativ könnten die Grundeigentümer nachweisen,
dass sie sich an einem privaten Kehrichtbereitstellungsplatz auf einem nahe gelegenen
Drittgrundstück beteiligten (Dispositiv-Ziffer 2). Sodann nahm die Departementsvorsteherin
davon Vormerk, dass die Bausektion am 23. Januar 2009 mehrere von ERZ
(Entsorgung und Recycling Zürich) vorgeschlagene Containerstandorte als bewilligungsfähig
bezeichnet habe (Dispositiv-Ziffer 1). Für den Säumnisfall wurde den Adressaten
Verzeigung zur Bestrafung sowie Ersatzvornahme angedroht (Dispositiv-Ziffern 3
und 4).
Erwägungen
II.
Den von A und B hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Baurekurskommission I am 4. September 2009 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 7. Oktober 2009 stellten A und B
dem Verwaltungsgericht folgende Anträge:
"1. Aufhebung der Verfügung 2009/14 vom 10. Februar
2009.
der Vorsteherin des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements der Stadt Zürich.
2.
Installation eines Containers von 240 Litern Fassungsvermögen auf dem
Grundstück der Liegenschaft C-Strasse 02 (Kat.Nr. 01).
3.
Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Sistierung oder
eventualiter Sistierung beim Verwaltungsgericht, bis eine Verhandlungslösung im
Sinn von Antrag 2 erfolgt ist."
In seiner Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2009 lehnte
das Tiefbau- und Entsorgungsdepartement eine Sistierung ab und beantragte –
unter Zusprechung einer Parteientschädigung – Abweisung des Rechtsmittels.
Mit Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2009 wurde das
Sistierungsbegehren abgewiesen.
In der Replik vom 3. Dezember 2009 hielten die
Beschwerdeführenden sinngemäss an ihren Anträgen fest und verlangten überdies
eine Parteientschädigung. Sodann beharrten das Tiefbau- und Entsorgungsdepartement
mit Duplik vom 12. Januar 2010 und die Grundeigentümer mit Triplik vom 27. Februar
2010.
auf ihren Standpunkten.
Auf die Erwägungen der Vorinstanz und die Parteivorbringen
wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen zurückgekommen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf das
Rechtsmittel einzutreten.
2.
Während sich die
Beschwerdeführenden im Rekursverfahren vorab gegen die Platzierung eines
Kehrichtcontainers auf ihrem Hausgrundstück Kat.-Nr. 01 an der C-Strasse 02 gewehrt hatten, verfechten sie vor Verwaltungsgericht
nur noch den Standpunkt, dass entgegen der von der Stadt Zürich verlangten und
der Vorinstanz bestätigten Grösse des Containers von 770 Litern ein solcher mit
einem Fassungsvermögen von 240 Litern ausreiche.
3.
3.1
Das
Verwaltungsgericht hat sich in zwei jüngeren Entscheiden mit der Verpflichtung
eines Grundeigentümers zum Aufstellen eines Containers für die Abfallentsorgung
eingehend befasst (VGr, 2. Oktober 2008, VB.2008.00324; 11. September
2008, VB.2008.00173, beide unter www.vgrzh.ch). Darin ist das Gericht zum
Schluss gekommen, dass hierfür eine genügende gesetzliche Grundlage bestehe. Art. 31b
Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den
Umweltschutz statuiere mit Bezug auf Siedlungsabfälle ein Entsorgungsmonopol
des Kantons. Siedlungsabfälle seien gemäss Art. 3 Abs. 1 der Technischen
Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 die aus Haushalten stammenden
Abfälle sowie andere Abfälle in vergleichbarer Zusammensetzung. Nach § 16
des kantonalen Gesetzes über die Abfallwirtschaft vom 25. September 1994
(AbfallG) würden Siedlungsabfälle, sofern sie nicht separat gesammelt würden,
dem öffentlichen Sammelwesen übergeben und in öffentlichen Anlagen behandelt.
Gemäss § 35 Abs. 1 AbfallG hätten die Gemeinden das Sammelwesen sowie
die Behandlung der Siedlungsabfälle und die Gebühren in einer Verordnung zu
regeln, die der Genehmigung durch die Baudirektion bedürfe. Am 15. September
2004.
habe der Gemeinderat der Stadt Zürich die Verordnung für die
Abfallbewirtschaftung in der Stadt Zürich (VAZ) erlassen. Laut Art. 7 Abs. 2
VAZ dürfe Kehricht aus Haushalten und Betrieben nur in Züri-Säcken und in den
dafür von ERZ zur Verfügung gestellten Containern oder Unterflurcontainern für
Züri-Säcke bereitgestellt werden. ERZ stelle die benötigten Züri-Sack-Container
und Betriebscontainer leihweise zur Verfügung (Art. 12 Abs. 2 VAZ).
Mehrere Grundeigentümer könnten einen gemeinsamen Standort vereinbaren (Art. 13
Abs. 1 VAZ). Wenn das Platzieren von Containern oder der Einbau von
Unterflurcontainern auf privatem Grund nicht möglich oder nicht zweckmässig
sei, errichte ERZ für solche Grundstücke Kehrichtsammelstellen auf öffentlichem
Grund und ordne deren Benutzung für die betreffenden Liegenschaften an; vorbehalten
bleibe die Bewilligung der zuständigen Behörde für die Benutzung des
öffentlichen Grundes (Art. 13 Abs. 2 VAZ).
3.2
Im
angefochtenen Entscheid verwies die Vorinstanz auf ein früheres Urteil vom 11. Juli
2008.
(BRK I, 11. Juli 2008, BEZ 2008 Nr. 62). Darin erwog die
Rekurskommission, dass sich die Verpflichtung des Grundeigentümers zur
Bereitstellung eines Containerabstellplatzes in Art. 13 VAZ nicht
unmittelbar auf eine entsprechende Ermächtigungsnorm im Abfallgesetz abstützen
lasse. Denn dieses äussere sich nicht zur Mitwirkung von Grundeigentümern,
sondern bestimme einzig in § 35, dass die Gemeinden das Sammelwesen zu
regeln hätten. Hingegen spreche sich das Planungs- und Baugesetz vom 7. September
1975.
(PBG) zur Bereitstellung von Abfallcontainern aus. Gemäss § 249 PBG
seien, wo die Verhältnisse es zuliessen, bei Neubauten und wesentlichen
Umbauten oder Zweckänderungen ausserhalb des Strassengebiets in geeigneter
Grösse und Lage Abstellplätze für das Abfuhrgut zu schaffen (Abs. 1). In
baurechtlichen Bewilligungen könne für grössere Gebäude die Erstellung von
geeigneten Räumen für Kehrichtbehälter verlangt werden (Abs. 2). Die
Gemeinden seien ermächtigt, weitere Bestimmungen für die zweckmässige
Abfallbeseitigung und die Kompostierung aufzustellen (Abs. 3). Demnach
bejahte die Rekurskommission ihre sachliche Zuständigkeit, dies im Unterschied
zu den erwähnten Entscheiden VB.2008.00324 und VB.2008.00173, in denen der
Instanzenzug vom Tiefbau- und Entsorgungsdepartement der Stadt Zürich über den
Stadtrat und den Bezirksrat an das Verwaltungsgericht geführt hatte.
Von der Zuständigkeit der
Baurekurskommission I war auch die Vorsteherin des Tiefbau- und
Entsorgungsdepartements in der streitbetroffenen Verfügung vom 10. Februar
2009.
ausgegangen. Diese – von den Beschwerdeführern nicht bestrittene –
Rechtsauffassung überzeugt. Die Rekurskommission ist daher auf den Rekurs zu
Recht eingetreten.
4.
4.1
Zur Frage,
ob die Beschwerdeführenden für ihr Grundstück einen Container mit der
Standardgrösse von 770 Litern benötigten oder ob das nächstkleinere Behältnis
von 240 Litern ausreiche, erwog die Baurekurskommission I, dass ERZ sich
vergeblich darum bemüht habe, eine gemeinschaftliche Lösung für das Grundstück C-Strasse 02
der Beschwerdeführenden und das Nachbargebäude C-Strasse 03 zu finden.
Letzteres habe über einen zu kleinen Container verfügt. In einem Schreiben an
die Verwaltung der Liegenschaft C-Strasse 03 vom 3. Dezember 2007
habe ERZ ausgeführt, dass für das streitbetroffene Mehrfamilienhaus C-Strasse 02
wöchentlich mit rund fünf Abfallsäcken zu je 35 Litern zu rechnen sei. Hierfür
genüge rechnerisch zwar der nächstkleinere Container mit einem Fassungsvermögen
von 240 Litern. Das Tiefbau- und Entsorgungsdepartement stelle sich jedoch auf
den Standpunkt, dass für ein solches Abfallvolumen ein Container von 240 Litern
nicht genüge. In Anbetracht der tatsächlichen Unsicherheit, welche
Containergrösse notwendig sei, komme der Verwaltungsbehörde ein von der
Rekurskommission zu respektierender Ermessensspielraum zu.
Die Beschwerdeführenden halten der Rekurskommission
entgegen, dass das Mehrfamilienhaus C-Strasse 02 aus fünf
"Kleinsthaushalten" bestehe. Je zwei Wohnungen würden durch zwei bzw.
eine Person belegt und bei der fünften handle es sich um den Nebenwohnsitz
einer Einzelperson. Die Annahme der Stadt Zürich, wonach sich die bisherige Kehrichtmenge
des Gebäudes C-Strasse 02 auf 5 x 35 Liter pro Woche belaufe, werde nicht
belegt. Wie eine – von diesen unterschriftlich bestätigte – Umfrage unter den
Mietern zeige, fielen bei zwei Wohnungen (Zweipersonen-Haushalte) je 35 Liter
und bei den übrigen drei (Einpersonen-Haushalte) je 17 Liter Abfall wöchentlich
an. Diese Werte würden in aller Regel nicht überschritten. Bei der mit dem
Mehrfamilienhaus C-Strasse 02 vergleichbaren Liegenschaft D-Strasse 04
in Zürich habe ERZ auf einfache telefonische Anfrage der Eigentümer hin einen
bereits gelieferten 770-Liter-Container durch einen solchen von 240 Litern
ersetzt. Aus Gründen der Rechtsgleichheit stehe auch ihnen dieser Anspruch zu.
Das Tiefbau- und Entsorgungsdepartement der Stadt Zürich
verteidigt die angefochtene Anordnung mit dem Hinweis, dass ihrer Erfahrung
nach die bei der Liegenschaft C-Strasse 02 anfallende Kehrichtmenge fünf
Säcken zu 35 Litern entspreche, wofür ein Container von 240 Litern nicht
ausreiche, sondern ein solcher von 770 Litern erforderlich sei. Der kleinere
Behälter genüge nur für ein grosses Einfamilienhaus oder ein Mehrfamilienhaus
mit höchstens drei Wohneinheiten. Die von den Beschwerdeführenden behauptete
geringere Abfallmenge von insgesamt 121 Litern fände in einem
240-Liter-Container knapp Platz; weil es sich dabei jedoch um einen Durchschnittswert
handle, würde das Fassungsvermögen des kleineren Containers oft auch
überschritten. Mit der Forderung nach einem hinreichend dimensionierten
Container wolle die Stadt verhindern, dass Abfallsäcke auf der Strasse herumlägen.
Lose Säcke beeinträchtigten das Erscheinungsbild, führten gelegentlich zu
Geruchsimmissionen und würden häufig von Futter suchenden Tieren aufgerissen.
Es treffe zu, dass der Standard-Container an der D-Strasse 04 im Sommer
2009.
durch einen kleineren mit 240 Litern Fassungsvermögen ausgetauscht worden
sei, weil sich die anfallende Abfallmenge offenbar vermindert habe. Es sei
nicht ungewöhnlich, dass bei geänderten Verhältnissen grössere durch kleinere
Container ersetzt würden und umgekehrt kleinere durch grössere. Die Verhältnisse
bei der Liegenschaft D-Strasse 04 liessen sich mit jenen an der C-Strasse 02
nicht vergleichen, weshalb der Vorwurf der rechtsungleichen Behandlung
unbegründet sei.
4.2
Die
Verpflichtung zur Platzierung eines Containers auf privatem Grund tangiert die
Eigentumsgarantie. Ein staatlicher Eingriff, der zu einer Beschränkung der
durch die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV geschützten Rechte führt,
ist nur dann mit der Bestandesgarantie vereinbar, wenn er auf einer genügenden
gesetzlichen Grundlage beruht, ein ausreichendes öffentliches Interesse gegeben
ist und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (Art. 36 BV;
Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A.,
Zürich 2006, Rz. 2054 ff.).
4.2.1
Die Verordnung für die Abfallbewirtschaftung äussert sich nicht zur
Streitfrage, welches Volumen der Kehrichtcontainer im Einzelfall aufweisen
müsse. Art. 1 Abs. 1 der mit Stadtratsbeschluss vom 31. Oktober
2003.
erlassenen Vollziehungsverordnung für die Abfallbewirtschaftung in der
Stadt Zürich überträgt diese Befugnis auf ERZ. Gemäss der Verwaltungspraxis von
ERZ genügt der Container mittlerer Grösse mit einem Fassungsvermögen von 240
Litern für drei Wohneinheiten und der Standard-Container mit einem
Fassungsvermögen von 770 Liter für 10 Wohneinheiten (vgl. auch die Wegleitung
"Einsatz eines kostenlosen Kunststoffcontainers für Züri-Säcke,
Einheitliche Kehrichtentsorgung in der Stadt Zürich, abrufbar unter www.stadt-zuerich.ch/ted/de/index/
entsorgung_recycling/abfall/hauskehricht/zueri_sack_container/container_neustellen_aus-
tauschen.html). Aus Gründen der Verwaltungsökonomie ist es zweckmässig, wenn
die Frage der erforderlichen Containergrösse nach gewissen schematischen
Kriterien beantwortet wird. Wie die Beschwerdegegnerin in der Duplik einräumt, werden
die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und Container im Bedarfsfall durch
grössere oder kleinere ausgetauscht, wenn sich entgegen den schematischen
Annahmen die Abfallmenge verändern sollte. So sei bei der von den Beschwerdeführenden
erwähnten Liegenschaft D-Strasse 04 in Zürich der Standard-Container nach
rund zwei Jahren durch einen kleineren 240-Liter-Container ausgetauscht worden,
nachdem sich die anfallende Abfallmenge dort offenbar verringert hatte. Es ist
somit grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass ERZ für die Liegenschaft der
Beschwerdeführenden, die über fünf Wohneinheiten verfügt, vorerst einen
Standard-Container mit 770 Litern Fassungsvermögen verlangte.
4.2.2
Am 9. August 2006 bewilligte die Bausektion des Stadtrates der Stadt
Zürich den Beschwerdeführenden die Änderung der Vorgartengestaltung und die
Erstellung einer Briefkastenanlage (Beton-Wandelement). Die Beschwerdeführenden
haben mit der Neugestaltung eine deutliche Aufwertung des Vorgartenbereichs
erreicht. Obschon die Verordnung für die Abfallbewirtschaftung in der Stadt
Zürich zum damaligen Zeitpunkt bereits in Kraft war, fehlt in der
Baubewilligung vom 9. August 2006 ein Hinweis darauf, dass die
Beschwerdeführenden verpflichtet sind, im neu gestalteten Vorgarten einen
Standort für einen Abfallcontainer zur Verfügung zu stellen. Aus diesem Grund
haben die Beschwerdeführenden ohne eigenes Verschulden die Gelegenheit verpasst,
bei der Neugestaltung des Vorgartens eine ästhetisch befriedigende Lösung für
die Platzierung des Containers zu finden. Angesichts dieser speziellen
Verhältnisse gebietet es der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, die
Beschwerdeführenden vorerst zur Aufstellung des gestalterisch unauffälligeren
kleineren Containers mit einem Inhalt von nur 240 Litern zu verpflichten.
Sollte sich im Nachhinein zeigen, dass diese Grösse entgegen der Zusicherung
der Grundeigentümer nicht ausreicht, so verursacht die Auswechslung durch einen
solchen mit einem Volumen von 770 Litern keine nennenswerten Umtriebe. Auch in rechtlicher
Hinsicht darf unter den gegebenen Umständen der Verwaltung der Aufwand
zugemutet werden, die bisherige Verfügung zu widerrufen und die Grundeigentümer
zu verpflichten, den Platz für einen grösseren Container zur Verfügung zu stellen.
4.3
Insgesamt
ergibt sich somit aufgrund der vorliegenden Umstände, dass die Beschwerde
gutzuheissen ist. Der Entscheid der Baurekurskommission I vom 4. September
2009.
ist insoweit aufzuheben, als damit die Grösse des Containers bestätigt
worden ist. Ziffer 2 Abs. 1 der Verfügung des Tiefbau- und
Entsorgungsdepartements der Stadt Zürich vom 10. Februar 2009 ist in der
Weise zu ändern, dass die Beschwerdeführenden zu verpflichten sind, den erforderlichen
Platz für einen Container mit einem Fassungsvermögen von 240 Litern zur Verfügung
zu stellen.
5.
Bei diesem Prozessausgang sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens der Stadt Zürich aufzuerlegen (§ 70 VRG in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG). Weil die Beschwerdeführenden im Rekursverfahren
in erster Linie die grundsätzliche Verpflichtung bestritten haben, auf ihrem
Grundstück einen Container aufzustellen, sind ihnen die Kosten des Rekursverfahrens
im Umfang von zwei Dritteln zu überbinden. Den nicht anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführenden, die erst in der Replik sinngemäss eine Parteientschädigung
verlangt haben, muss eine solche Vergütung mangels wesentlicher Umtriebe
versagt bleiben (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Ebenso steht der
teilweise unterliegenden Stadt Zürich für das Rekursverfahren keine Parteientschädigung
zu.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Baurekurskommission I vom 4. September
2009.
wird insoweit aufgehoben, als damit die Grösse des Kehrichtcontainers
bestätigt worden ist.
In
Änderung von Ziffer 2 Abs. 1 der Verfügung des Tiefbau- und
Entsorgungsdepartements der Stadt Zürich vom 10. Februar 2009 werden die
Beschwerdeführenden verpflichtet, den erforderlichen Platz für einen Container
mit einem Fassungsvermögen von 240 Litern zur Verfügung zu stellen.
2.
Die
Kosten des Rekursverfahrens werden je zu einem Drittel den Beschwerdeführenden,
unter solidarischer Haftung eines jeden für zwei Drittel der Kosten, und zu
einem Drittel der Stadt Zürich auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'220.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5.
Für
das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
6.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung
an…