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Entscheid

VB.2009.00571

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00571

24. März 2010Deutsch13 min

(URT.2010.12204)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Vorsteherin des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements

der Stadt Zürich verpflichtete A und B am 10. Februar 2009, auf ihrem

Grundstück Kat.-Nr. 01 an der C-Strasse 02 in Zürich innert neun

Monaten ab Rechtskraft der Verfügung einen Standplatz für einen

Züri-Sack-Kunststoffcontainer (Standardgrösse 770 Liter, 1,7 m2)

zur Verfügung zu stellen. Alternativ könnten die Grundeigentümer nachweisen,

dass sie sich an einem privaten Kehrichtbereitstellungsplatz auf einem nahe gelegenen

Drittgrundstück beteiligten (Dispositiv-Ziffer 2). Sodann nahm die Departementsvorsteherin

davon Vormerk, dass die Bausektion am 23. Januar 2009 mehrere von ERZ

(Entsorgung und Recycling Zürich) vorgeschlagene Containerstandorte als bewilligungsfähig

bezeichnet habe (Dispositiv-Ziffer 1). Für den Säumnisfall wurde den Adressaten

Verzeigung zur Bestrafung sowie Ersatzvornahme angedroht (Dispositiv-Ziffern 3

und 4).

Erwägungen

II.

Den von A und B hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Baurekurskommission I am 4. September 2009 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 7. Oktober 2009 stellten A und B

dem Verwaltungsgericht folgende Anträge:

"1. Aufhebung der Verfügung 2009/14 vom 10. Februar

2009.

der Vorsteherin des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements der Stadt Zürich.

2.

Installation eines Containers von 240 Litern Fassungsvermögen auf dem

Grundstück der Liegenschaft C-Strasse 02 (Kat.Nr. 01).

3.

Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Sistierung oder

eventualiter Sistierung beim Verwaltungsgericht, bis eine Verhandlungslösung im

Sinn von Antrag 2 erfolgt ist."

In seiner Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2009 lehnte

das Tiefbau- und Entsorgungsdepartement eine Sistierung ab und beantragte –

unter Zusprechung einer Parteientschädigung – Abweisung des Rechtsmittels.

Mit Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2009 wurde das

Sistierungsbegehren abgewiesen.

In der Replik vom 3. Dezember 2009 hielten die

Beschwerdeführenden sinngemäss an ihren Anträgen fest und verlangten überdies

eine Parteientschädigung. Sodann beharrten das Tiefbau- und Entsorgungsdepartement

mit Duplik vom 12. Januar 2010 und die Grundeigentümer mit Triplik vom 27. Februar

2010.

auf ihren Standpunkten.

Auf die Erwägungen der Vorinstanz und die Parteivorbringen

wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen zurückgekommen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf das

Rechtsmittel einzutreten.

2.

Während sich die

Beschwerdeführenden im Rekursverfahren vorab gegen die Platzierung eines

Kehrichtcontainers auf ihrem Hausgrundstück Kat.-Nr. 01 an der C-Strasse 02 gewehrt hatten, verfechten sie vor Verwaltungsgericht

nur noch den Standpunkt, dass entgegen der von der Stadt Zürich verlangten und

der Vorinstanz bestätigten Grösse des Containers von 770 Litern ein solcher mit

einem Fassungsvermögen von 240 Litern ausreiche.

3.

3.1

Das

Verwaltungsgericht hat sich in zwei jüngeren Entscheiden mit der Verpflichtung

eines Grundeigentümers zum Aufstellen eines Containers für die Abfallentsorgung

eingehend befasst (VGr, 2. Oktober 2008, VB.2008.00324; 11. September

2008, VB.2008.00173, beide unter www.vgrzh.ch). Darin ist das Gericht zum

Schluss gekommen, dass hierfür eine genügende gesetzliche Grundlage bestehe. Art. 31b

Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den

Umweltschutz statuiere mit Bezug auf Siedlungsabfälle ein Entsorgungsmonopol

des Kantons. Siedlungsabfälle seien gemäss Art. 3 Abs. 1 der Technischen

Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 die aus Haushalten stammenden

Abfälle sowie andere Abfälle in vergleichbarer Zusammensetzung. Nach § 16

des kantonalen Gesetzes über die Abfallwirtschaft vom 25. September 1994

(AbfallG) würden Siedlungsabfälle, sofern sie nicht separat gesammelt würden,

dem öffentlichen Sammelwesen übergeben und in öffentlichen Anlagen behandelt.

Gemäss § 35 Abs. 1 AbfallG hätten die Gemeinden das Sammelwesen sowie

die Behandlung der Siedlungsabfälle und die Gebühren in einer Verordnung zu

regeln, die der Genehmigung durch die Baudirektion bedürfe. Am 15. September

2004.

habe der Gemeinderat der Stadt Zürich die Verordnung für die

Abfallbewirtschaftung in der Stadt Zürich (VAZ) erlassen. Laut Art. 7 Abs. 2

VAZ dürfe Kehricht aus Haushalten und Betrieben nur in Züri-Säcken und in den

dafür von ERZ zur Verfügung gestellten Containern oder Unterflurcontainern für

Züri-Säcke bereitgestellt werden. ERZ stelle die benötigten Züri-Sack-Container

und Betriebscontainer leihweise zur Verfügung (Art. 12 Abs. 2 VAZ).

Mehrere Grundeigentümer könnten einen gemeinsamen Standort vereinbaren (Art. 13

Abs. 1 VAZ). Wenn das Platzieren von Containern oder der Einbau von

Unterflurcontainern auf privatem Grund nicht möglich oder nicht zweckmässig

sei, errichte ERZ für solche Grundstücke Kehrichtsammelstellen auf öffentlichem

Grund und ordne deren Benutzung für die betreffenden Liegenschaften an; vorbehalten

bleibe die Bewilligung der zuständigen Behörde für die Benutzung des

öffentlichen Grundes (Art. 13 Abs. 2 VAZ).

3.2

Im

angefochtenen Entscheid verwies die Vorinstanz auf ein früheres Urteil vom 11. Juli

2008.

(BRK I, 11. Juli 2008, BEZ 2008 Nr. 62). Darin erwog die

Rekurskommission, dass sich die Verpflichtung des Grundeigentümers zur

Bereitstellung eines Containerabstellplatzes in Art. 13 VAZ nicht

unmittelbar auf eine entsprechende Ermächtigungsnorm im Abfallgesetz abstützen

lasse. Denn dieses äussere sich nicht zur Mitwirkung von Grundeigentümern,

sondern bestimme einzig in § 35, dass die Gemeinden das Sammelwesen zu

regeln hätten. Hingegen spreche sich das Planungs- und Baugesetz vom 7. September

1975.

(PBG) zur Bereitstellung von Abfallcontainern aus. Gemäss § 249 PBG

seien, wo die Verhältnisse es zuliessen, bei Neubauten und wesentlichen

Umbauten oder Zweckänderungen ausserhalb des Strassengebiets in geeigneter

Grösse und Lage Abstellplätze für das Abfuhrgut zu schaffen (Abs. 1). In

baurechtlichen Bewilligungen könne für grössere Gebäude die Erstellung von

geeigneten Räumen für Kehrichtbehälter verlangt werden (Abs. 2). Die

Gemeinden seien ermächtigt, weitere Bestimmungen für die zweckmässige

Abfallbeseitigung und die Kompostierung aufzustellen (Abs. 3). Demnach

bejahte die Rekurskommission ihre sachliche Zuständigkeit, dies im Unterschied

zu den erwähnten Entscheiden VB.2008.00324 und VB.2008.00173, in denen der

Instanzenzug vom Tiefbau- und Entsorgungsdepartement der Stadt Zürich über den

Stadtrat und den Bezirksrat an das Verwaltungsgericht geführt hatte.

Von der Zuständigkeit der

Baurekurskommission I war auch die Vorsteherin des Tiefbau- und

Entsorgungsdepartements in der streitbetroffenen Verfügung vom 10. Februar

2009.

ausgegangen. Diese – von den Beschwerdeführern nicht bestrittene –

Rechtsauffassung überzeugt. Die Rekurskommission ist daher auf den Rekurs zu

Recht eingetreten.

4.

4.1

Zur Frage,

ob die Beschwerdeführenden für ihr Grundstück einen Container mit der

Standardgrösse von 770 Litern benötigten oder ob das nächstkleinere Behältnis

von 240 Litern ausreiche, erwog die Baurekurskommission I, dass ERZ sich

vergeblich darum bemüht habe, eine gemeinschaftliche Lösung für das Grundstück C-Strasse 02

der Beschwerdeführenden und das Nachbargebäude C-Strasse 03 zu finden.

Letzteres habe über einen zu kleinen Container verfügt. In einem Schreiben an

die Verwaltung der Liegenschaft C-Strasse 03 vom 3. Dezember 2007

habe ERZ ausgeführt, dass für das streitbetroffene Mehrfamilienhaus C-Strasse 02

wöchentlich mit rund fünf Abfallsäcken zu je 35 Litern zu rechnen sei. Hierfür

genüge rechnerisch zwar der nächstkleinere Container mit einem Fassungsvermögen

von 240 Litern. Das Tiefbau- und Entsorgungsdepartement stelle sich jedoch auf

den Standpunkt, dass für ein solches Abfallvolumen ein Container von 240 Litern

nicht genüge. In Anbetracht der tatsächlichen Unsicherheit, welche

Containergrösse notwendig sei, komme der Verwaltungsbehörde ein von der

Rekurskommission zu respektierender Ermessensspielraum zu.

Die Beschwerdeführenden halten der Rekurskommission

entgegen, dass das Mehrfamilienhaus C-Strasse 02 aus fünf

"Kleinsthaushalten" bestehe. Je zwei Wohnungen würden durch zwei bzw.

eine Person belegt und bei der fünften handle es sich um den Nebenwohnsitz

einer Einzelperson. Die Annahme der Stadt Zürich, wonach sich die bisherige Kehrichtmenge

des Gebäudes C-Strasse 02 auf 5 x 35 Liter pro Woche belaufe, werde nicht

belegt. Wie eine – von diesen unterschriftlich bestätigte – Umfrage unter den

Mietern zeige, fielen bei zwei Wohnungen (Zweipersonen-Haushalte) je 35 Liter

und bei den übrigen drei (Einpersonen-Haushalte) je 17 Liter Abfall wöchentlich

an. Diese Werte würden in aller Regel nicht überschritten. Bei der mit dem

Mehrfamilienhaus C-Strasse 02 vergleichbaren Liegenschaft D-Strasse 04

in Zürich habe ERZ auf einfache telefonische Anfrage der Eigentümer hin einen

bereits gelieferten 770-Liter-Container durch einen solchen von 240 Litern

ersetzt. Aus Gründen der Rechtsgleichheit stehe auch ihnen dieser Anspruch zu.

Das Tiefbau- und Entsorgungsdepartement der Stadt Zürich

verteidigt die angefochtene Anordnung mit dem Hinweis, dass ihrer Erfahrung

nach die bei der Liegenschaft C-Strasse 02 anfallende Kehrichtmenge fünf

Säcken zu 35 Litern entspreche, wofür ein Container von 240 Litern nicht

ausreiche, sondern ein solcher von 770 Litern erforderlich sei. Der kleinere

Behälter genüge nur für ein grosses Einfamilienhaus oder ein Mehrfamilienhaus

mit höchstens drei Wohneinheiten. Die von den Beschwerdeführenden behauptete

geringere Abfallmenge von insgesamt 121 Litern fände in einem

240-Liter-Container knapp Platz; weil es sich dabei jedoch um einen Durchschnittswert

handle, würde das Fassungsvermögen des kleineren Containers oft auch

überschritten. Mit der Forderung nach einem hinreichend dimensionierten

Container wolle die Stadt verhindern, dass Abfallsäcke auf der Strasse herumlägen.

Lose Säcke beeinträchtigten das Erscheinungsbild, führten gelegentlich zu

Geruchsimmissionen und würden häufig von Futter suchenden Tieren aufgerissen.

Es treffe zu, dass der Standard-Container an der D-Strasse 04 im Sommer

2009.

durch einen kleineren mit 240 Litern Fassungsvermögen ausgetauscht worden

sei, weil sich die anfallende Abfallmenge offenbar vermindert habe. Es sei

nicht ungewöhnlich, dass bei geänderten Verhältnissen grössere durch kleinere

Container ersetzt würden und umgekehrt kleinere durch grössere. Die Verhältnisse

bei der Liegenschaft D-Strasse 04 liessen sich mit jenen an der C-Strasse 02

nicht vergleichen, weshalb der Vorwurf der rechtsungleichen Behandlung

unbegründet sei.

4.2

Die

Verpflichtung zur Platzierung eines Containers auf privatem Grund tangiert die

Eigentumsgarantie. Ein staatlicher Eingriff, der zu einer Beschränkung der

durch die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV geschützten Rechte führt,

ist nur dann mit der Bestandesgarantie vereinbar, wenn er auf einer genügenden

gesetzlichen Grundlage beruht, ein ausreichendes öffentliches Interesse gegeben

ist und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (Art. 36 BV;

Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A.,

Zürich 2006, Rz. 2054 ff.).

4.2.1

Die Verordnung für die Abfallbewirtschaftung äussert sich nicht zur

Streitfrage, welches Volumen der Kehrichtcontainer im Einzelfall aufweisen

müsse. Art. 1 Abs. 1 der mit Stadtratsbeschluss vom 31. Oktober

2003.

erlassenen Vollziehungsverordnung für die Abfallbewirtschaftung in der

Stadt Zürich überträgt diese Befugnis auf ERZ. Gemäss der Verwaltungspraxis von

ERZ genügt der Container mittlerer Grösse mit einem Fassungsvermögen von 240

Litern für drei Wohneinheiten und der Standard-Container mit einem

Fassungsvermögen von 770 Liter für 10 Wohneinheiten (vgl. auch die Wegleitung

"Einsatz eines kostenlosen Kunststoffcontainers für Züri-Säcke,

Einheitliche Kehrichtentsorgung in der Stadt Zürich, abrufbar unter www.stadt-zuerich.ch/ted/de/index/

entsorgung_recycling/abfall/hauskehricht/zueri_sack_container/container_neustellen_aus-

tauschen.html). Aus Gründen der Verwaltungsökonomie ist es zweckmässig, wenn

die Frage der erforderlichen Containergrösse nach gewissen schematischen

Kriterien beantwortet wird. Wie die Beschwerdegegnerin in der Duplik einräumt, werden

die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und Container im Bedarfsfall durch

grössere oder kleinere ausgetauscht, wenn sich entgegen den schematischen

Annahmen die Abfallmenge verändern sollte. So sei bei der von den Beschwerdeführenden

erwähnten Liegenschaft D-Strasse 04 in Zürich der Standard-Container nach

rund zwei Jahren durch einen kleineren 240-Liter-Container ausgetauscht worden,

nachdem sich die anfallende Abfallmenge dort offenbar verringert hatte. Es ist

somit grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass ERZ für die Liegenschaft der

Beschwerdeführenden, die über fünf Wohneinheiten verfügt, vorerst einen

Standard-Container mit 770 Litern Fassungsvermögen verlangte.

4.2.2

Am 9. August 2006 bewilligte die Bausektion des Stadtrates der Stadt

Zürich den Beschwerdeführenden die Änderung der Vorgartengestaltung und die

Erstellung einer Briefkastenanlage (Beton-Wandelement). Die Beschwerdeführenden

haben mit der Neugestaltung eine deutliche Aufwertung des Vorgartenbereichs

erreicht. Obschon die Verordnung für die Abfallbewirtschaftung in der Stadt

Zürich zum damaligen Zeitpunkt bereits in Kraft war, fehlt in der

Baubewilligung vom 9. August 2006 ein Hinweis darauf, dass die

Beschwerdeführenden verpflichtet sind, im neu gestalteten Vorgarten einen

Standort für einen Abfallcontainer zur Verfügung zu stellen. Aus diesem Grund

haben die Beschwerdeführenden ohne eigenes Verschulden die Gelegenheit verpasst,

bei der Neugestaltung des Vorgartens eine ästhetisch befriedigende Lösung für

die Platzierung des Containers zu finden. Angesichts dieser speziellen

Verhältnisse gebietet es der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, die

Beschwerdeführenden vorerst zur Aufstellung des gestalterisch unauffälligeren

kleineren Containers mit einem Inhalt von nur 240 Litern zu verpflichten.

Sollte sich im Nachhinein zeigen, dass diese Grösse entgegen der Zusicherung

der Grundeigentümer nicht ausreicht, so verursacht die Auswechslung durch einen

solchen mit einem Volumen von 770 Litern keine nennenswerten Umtriebe. Auch in rechtlicher

Hinsicht darf unter den gegebenen Umständen der Verwaltung der Aufwand

zugemutet werden, die bisherige Verfügung zu widerrufen und die Grundeigentümer

zu verpflichten, den Platz für einen grösseren Container zur Verfügung zu stellen.

4.3

Insgesamt

ergibt sich somit aufgrund der vorliegenden Umstände, dass die Beschwerde

gutzuheissen ist. Der Entscheid der Baurekurskommission I vom 4. September

2009.

ist insoweit aufzuheben, als damit die Grösse des Containers bestätigt

worden ist. Ziffer 2 Abs. 1 der Verfügung des Tiefbau- und

Entsorgungsdepartements der Stadt Zürich vom 10. Februar 2009 ist in der

Weise zu ändern, dass die Beschwerdeführenden zu verpflichten sind, den erforderlichen

Platz für einen Container mit einem Fassungsvermögen von 240 Litern zur Verfügung

zu stellen.

5.

Bei diesem Prozessausgang sind die Kosten des

Beschwerdeverfahrens der Stadt Zürich aufzuerlegen (§ 70 VRG in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG). Weil die Beschwerdeführenden im Rekursverfahren

in erster Linie die grundsätzliche Verpflichtung bestritten haben, auf ihrem

Grundstück einen Container aufzustellen, sind ihnen die Kosten des Rekursverfahrens

im Umfang von zwei Dritteln zu überbinden. Den nicht anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführenden, die erst in der Replik sinngemäss eine Parteientschädigung

verlangt haben, muss eine solche Vergütung mangels wesentlicher Umtriebe

versagt bleiben (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Ebenso steht der

teilweise unterliegenden Stadt Zürich für das Rekursverfahren keine Parteientschädigung

zu.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Baurekurskommission I vom 4. September

2009.

wird insoweit aufgehoben, als damit die Grösse des Kehrichtcontainers

bestätigt worden ist.

In

Änderung von Ziffer 2 Abs. 1 der Verfügung des Tiefbau- und

Entsorgungsdepartements der Stadt Zürich vom 10. Februar 2009 werden die

Beschwerdeführenden verpflichtet, den erforderlichen Platz für einen Container

mit einem Fassungsvermögen von 240 Litern zur Verfügung zu stellen.

2.

Die

Kosten des Rekursverfahrens werden je zu einem Drittel den Beschwerdeführenden,

unter solidarischer Haftung eines jeden für zwei Drittel der Kosten, und zu

einem Drittel der Stadt Zürich auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'220.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.

Für

das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

6.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung

an…