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Entscheid

VB.2009.00575

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00575

5. Mai 2010Deutsch17 min

(URT.2010.12284)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 26. Mai 2009 versteigerte die Gemeinde Y für die

Pachtperiode 2009 bis 2017 das Jagdrevier 01. Auf die Ausschreibung meldeten sich

drei Jagdgesellschaften; alle drei boten je den Schätzungswert des Reviers. Die

mit Beschluss des Gemeinderats Y vom 20. Mai 2009 eingesetzte gemeinderätliche

Delegation (Ausschuss) schlug das Revier der Jagdgesellschaft bestehend aus den

Mitgliedern D, E und F zu (im Folgenden: Jagdgesellschaft D). Die

Jagdgesellschaft mit den Mitgliedern K (als Bevollmächtigtem), L, M und N (im

Folgenden: Jagdgesellschaft K) sowie eine weitere Jagdgesellschaft unterlagen.

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss des Gemeinderats Y vom 26. Mai

2009.

erhob die Jagdgesellschaft K Rekurs beim Bezirksrat Z. Mit Beschluss vom

18.

August 2009 wies der Bezirksrat Z den Rekurs im Sinne der Erwägungen

ab. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

III.

Dagegen liess die Jagdgesellschaft K am 7. Oktober

2009.

Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben und beantragen, den

vorinstanzlichen Beschluss aufzuheben und das Begehren der Jagdgesellschaft K

um Zuweisung des Jagdreviers 01 für die Jagdperiode 2009 bis 2017 unter

Entschädigungsfolge gutzuheissen.

Die Jagdgesellschaft D liess mit Beschwerdeantwort vom

14.

Dezember 2009 beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,

eventualiter sei sie abzuweisen. Der Gemeinderat Y beantragte mit Eingabe vom

9.

/10. Dezember 2009 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten sei. Der Bezirksrat Z verzichtete ausdrücklich auf Vernehmlassung.

Mit Präsidialverfügung vom 8. März 2010 wurde Frist

gesetzt, um die als er­forderlich betrachteten Vollmachten aller Mitglieder der

beschwerdeführenden Jagdgesellschaft beizubringen. Der Aufforderung kamen die

Mitglieder der Jagdgesellschaft K mit Eingabe vom 22. März 2010 nach.

Mit Eingabe vom 12. April 2010 (Poststempel) erhielt

das Verwaltungsgericht eine Kopie eines anonymen Schreibens an die Redaktion einer

Zeitung. Am 14. April 2010 wurde das Schreiben den Parteien zur

Kenntnisnahme zugestellt.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde funktionell und sachlich zuständig.

1.2

Im Streit

liegt der von der Gemeinde Y vorgenommene Zuschlag der Jagdpacht. In analoger

Anwendung der so genannten Zweistufentheorie, wonach der dem Abschluss eines

privatrechtlichen Vertrages vorausgehende behördliche Entscheid eine Verfügung

darstellt, unterliegt auch der Zuschlag der Jagdpacht den Rechtsmitteln der

Verwaltungsrechtspflege (VGr, 21. Oktober 2009, VB.2009.00271, E. 1.2

mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).

1.3

Zur

Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und

ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 70 in

Verbindung mit § 21 lit. a VRG). Parteifähig sind die natürlichen und

juristischen Personen des Privatrechts. Gesamthandverhältnisse wie die einfache

Gesellschaft nach Art. 530 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts

(OR) sind als solche nicht parteifähig (Alfred Kölz/ Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 21 N. 10). Unter den Personen, die sich gemeinsam um

eine Jagdpacht bewerben, entsteht – sofern nichts anderes vereinbart wird –

eine einfache Gesellschaft im Sinn von Art. 530 ff. OR (§ 9

Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai 1929

[JagdG, LS 922.1]). Die Gesellschafter haben einen im Kanton Zürich

niedergelassenen Bevollmächtigten zu bezeichnen, der sie gegenüber Behörden und

Privaten vertritt (Satz 2). Für den Pachtzins haften sie solidarisch (Satz 3).

Auch wenn nur die Gesellschafter parteifähig sind, wird im Folgenden der

Einfachheit halber von den Jagdgesellschaften als Beschwerdeführerin bzw.

Beschwerdegegnerin gesprochen. Auf eine Korrektur des Rubrums ist zu

verzichten.

1.4

Mangels

anderer Vereinbarung ist anzunehmen, dass sich die Mitglieder der beschwerdeführenden

Jagdgesellschaft zu einer einfachen Gesellschaft zusammengeschlossen und K als

ihren Bevollmächtigten bezeichnet haben. Der Anwalt, der die vorliegende

Beschwerde eingereicht hat, vertrat ursprünglich nur K. Aufgrund der im Rekurs

und der Beschwerde verwendeten Bezeichnungen muss davon ausgegangen werden,

dass K im Namen seiner Bewerbergruppe (Jagdgesellschaft K) Rekurs bzw.

Beschwerde führt. Die Mitglieder der einfachen Gesellschaft als eines

Gesamthandverhältnisses bilden grundsätzlich eine notwendige

Streitgenossenschaft. Die Voraussetzungen, unter denen einzelnen Gesamthandschaftern

eine selbständige Anfechtungsbefugnis hätte zugestanden werden können, waren

vorliegend nicht erfüllt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 10).

Auch die Bestellung eines Bevollmächtigten im Sinn von

§ 9 Abs. 2 JagdG rechtfertigt allein nicht den Schluss, dass damit

die Ermächtigung zur Rechtsmittelerhebung gegen den Zuschlag bzw. die

entsprechende Verfügung umfasst sei. § 9 Abs. 2 JagdG lässt sich

nichts Derartiges entnehmen (vgl. auch Antrag und Weisung des Regierungsrats

vom 6. November 1974, ABl 1974, 2036 und 2045; Ernst Baur, Zürcherisches

Jagdrecht, 2. A., Zürich 1967, § 9 N. 4). Nicht einmal die

Berechtigung zur Beteiligung an der Steigerung fällt den zukünftigen

Bevollmächtigten automatisch zu (Ziff. II Abs. 2 der Steigerungs- und

Pachtbedingungen für die Jagdpachtperiode 2009/2017 [http://www.fjv.zh.ch/internet/bd/aln/fjv/de/jagd/bewertrevier.html]).

Sodann scheinen die Lehre und Rechtsprechung davon auszugehen, dass ein

Generalbevollmächtigter im Sinn von Art. 535 Abs. 3 OR in der Regel

nicht zur Prozessführung befugt ist (Walter Fellmann/Karin Müller, Berner

Kommentar, 2006, Art. 535 OR N. 88–91; VGr, 17. Juni 2002,

VR.2002.00003, E. 2b/bb [je mit Hinweisen]).

Damit war im vorliegenden Fall eine spezielle Ermächtigung

der Mitglieder der beschwerdeführenden Jagdgesellschaft zur

Rechtsmittelerhebung durch K notwendig, sofern der Rechtsweg im Namen der

Jagdgesellschaft K beschritten werden sollte. In Frage kam zwar grundsätzlich

auch eine stillschweigende Bevoll­mächtigung, die sich im Verwaltungsprozess

nach herrschender Ansicht aus den Umstän­den ergeben kann, obschon die

Vollmacht grundsätzlich schriftlich vorliegen muss (Kölz/Boss­hart/Röhl,

§ 22 N. 16, § 53 N. 11). Hier bestanden jedoch keinerlei

Anzeichen für eine stillschwei­gende Bevollmächtigung.

In Anwendung von § 56 Abs. 1 VRG wurden deshalb die

fehlenden Vollmachten mit der erwähnten Präsidialverfügung vom 8. März

2010.

nachgefordert und fristgerecht eingereicht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 56

N. 8).

1.5

Die

Rechtsmittelbefugnis steht der im vorinstanzlichen Verfahren unterlegenen Beschwerdeführerin

als erfolglose Mitbewerberin um eine Jagdpacht zu, obgleich sie auf deren

Verleihung – da es sich um eine Konzession handelt (BGE 90 II 422, 96 I 554, 88

I 18 E. 6.) – keinen Rechtsanspruch hat (RB 1971 Nr. 10). Bereits

unter der Herrschaft der früheren Fassung von § 21 VRG, die eine

Betroffenheit in den Rechten voraussetzte, hat das Verwaltungsgericht die

Legitimation erfolgloser Bewerbender um eine Fischerei- oder Jagdpacht

grundsätzlich bejaht (vgl. RB 1977 Nr. 11 und Nr. 20). Vorauszusetzen

ist ein eigener praktischer Nutzen am Verfahren, der bei der Beschwerde nicht

berücksichtigter Bewerbender darin liegt, dass die Gutheissung der Beschwerde

ihnen eine realistische Chance verschaffen würde, mit ihrem eigenen Angebot zum

Zuge zu kommen, oder zur Wiederholung des Verfahrens führen würde, in der sie ein

neues Angebot einreichen könnten (VGr, 21. Oktober 2009, VB.2009.00271,

E. 1.3 Abs. 3 mit Hinweis, www.vgrzh.ch).

1.6

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

1.7

Vorab ist

sodann festzuhalten, dass die Frage der Vereinigung der Jagdreviere 01 und 02

nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, weshalb diesbezügliche

Ausführungen in den verschiedenen Eingaben unbeachtlich bleiben.

Des Weiteren ist klarzustellen, dass das anonyme Schreiben

(vorn unter III) nicht verwertet wird (vgl. BGr, 14. November 2005,

1P.508/2005, E. 5.5, www.bger.ch).

2.

2.1

Gemäss

§ 1 Abs. 2 JagdG erfolgt die Verleihung der Jagdberechtigung durch

die politischen Gemeinden nach den Grundsätzen der Revierpacht. Dabei geschieht

die Verpachtung der Jagd auf dem Weg der öffentlichen Versteigerung aufgrund

einheitlicher, von der zuständigen Direktion festzusetzender Bedingungen. Die

Gemeinde schlägt die Pacht dem Bewerber mit dem höchsten oder zweithöchsten

Angebot zu (§ 7 Abs. 1 JagdG). Die Gemeinde kann ortsansässige

Bewerber oder Bewerbergruppen, deren Mitglieder mehrheitlich in der Gemeinde

niedergelassen sind, ohne Rücksicht auf höhere Angebote bevorzugen, wenn sie

für einen weidgerechten Jagdbetrieb hinreichende Gewähr bieten und ihr Steigerungsangebot

angemessen erscheint (§ 7 Abs. 3 JagdG). Unter den gleichen Bedingungen

(Gewähr für einen weidgerechten Jagdbetrieb und angemessenes Steigerungsangebot)

kann die Gemeinde die bisherige Jagdgesellschaft ohne Rücksicht auf höhere Angebote

bevorzugen (§ 7 Abs. 4 JagdG).

Als Regel gilt damit der Zuschlag an den Bewerber mit dem

höchsten oder zweithöchsten Angebot (§ 7 Abs. 1 JagdG). Zugunsten

ortsansässiger Bewerber oder der bisherigen Jagdgesellschaft können unter

bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von dieser Regel gemacht werden (vgl.

§ 7 Abs. 3 und 4 JagdG). Eine Reihenfolge der Berücksichtigung lässt

sich daraus aber nicht ableiten. Die Gemeinde ist frei, innerhalb des

gesetzlich abgesteckten Rahmens den geeignetsten Bewerber auszuwählen. Dabei

wird der Zuschlag richtigerweise an denjenigen Bewerber erfolgen, welcher nach

dem Ermessen der Gemeinde die beste Gewähr für einen weidgerechten Jagdbetrieb

bietet. Ein Zusammentreffen mehrerer Privilegierungsgründe verschafft einem

Bietenden keinen Anspruch auf den Zuschlag. Sie geben der Gemeinde einzig die

Möglichkeit, von der Regel des Zuschlags an einen der beiden Höchstbietenden

abzuweichen (Baur, § 7 N. 4 mit Hinweisen).

2.2

Der

Gesetzgeber hat mit § 7 Abs. 3 und 4 JagdG die Stellung

Ortsansässiger und der bisherigen Jagdgesellschaft besonders hervorgehoben. Aus

dem Wortlaut der Bestimmungen lässt sich ebenso ableiten, dass sie nur

privilegiert werden können, wenn sie für einen weidgerechten Jagdbetrieb Gewähr

bieten. Was unter weidgerechtem Jagdbetrieb zu verstehen ist, sagt weder das

kantonale Jagdgesetz noch das entsprechende Bundesgesetz. Immerhin lässt sich

aus zahlreichen gesetzlichen Verboten ableiten, welche Jagdmittel und -methoden

nach allgemeiner Auffassung als nicht weidgerecht bewertet werden (z.B.

§§ 29–33 oder § 36 JagdG; Baur, § 7 N. 6). Die Frage des

weidgerechten Jagdbetriebs ist aufgrund der gesamten Umstände zu beantworten.

2.3

Der

Entscheid darüber, wer für die Hege und Pflege eines Jagdreviers die beste Gewähr

bietet, ist weitgehend ein von einer Prognose bestimmter Ermessensent­scheid,

den das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 50 Abs. 1 in Verbindung

mit Abs. 2 lit. c VRG nur beschränkt über­prüfen kann (RB 1979

Nr. 21). Dass der Gemeinde bei der Reviervergabe ein erheblicher Ermessensspielraum

zusteht, ergibt sich insbesondere auch aus der in § 7 Abs. 3 und 4

JagdG enthaltenen "Kann"-Formulierung. Der eingeräumte Ermessensspielraum

bedeutet aber nicht, dass die Gemeinde in ihrer Entscheidung völlig frei ist.

Eine korrekte und gesetzeskonforme Ermessenshandhabung erfordert die

Beurteilung und Würdigung aller für den Entscheid sachlich massgebenden

Gesichtspunkte. Die Behörde muss insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das

Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen

Interessen befolgen. Ausserdem sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung

auch bei Ermessensentscheiden zu beachten. Das Ermessen muss mit anderen Worten

stets pflichtgemäss ausgeübt werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix

Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 441;

VGr, 21. Oktober 2009, VB.2009.00271, E. 2.3, www.vgrzh.ch).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erachtete den Zuschlag an die Beschwerdegegnerin als rechtmässig,

weil der Gemeinderat Y berechtigterweise das Kriterium der weidgerechten Jagd

höher bewertet habe. Dieser habe eine Zusammenarbeit mit der Beschwerdegegnerin

in persönlicher Hinsicht als unbelasteter und für die Interessen der Jagd

insgesamt als vorteilhafter betrachtet. Es seien keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte

Ermessensausübung erkennbar.

3.2

Die

Beschwerde bringt dagegen vor, das Kriterium des Umgangs mit den Behörden,

welches beim Zuschlag ausschlaggebend gewesen sein soll, liege ausserhalb des

Ermessensbereichs, weshalb es willkürlich sei, darauf abzustellen. Ausserdem

gehe es nicht an, die positiven Ereignisse der letzten Pachtperiode der

Beschwerdegegnerin zuzuordnen und die negativen der Beschwerdeführerin. Wenn

sich eine Jagdgesellschaft in zwei neue aufteile, müssten die Kriterien

objektiv zugeordnet werden. Jedes andere Vorgehen sei Ermessensmissbrauch, bzw.

Ermessensunterschreitung. Der Beschwerdegegnerin könne zudem kein weidgerechter

Umgang zugeschrieben werden. Die Vorinstanz habe die geltend gemachten Vorfälle

weder geprüft noch nachvollziehbar kommentiert. Sodann definierten sowohl die

Vorinstanz wie auch der Gemeinderat Y die Beschwerdeführerin als neue

Jagdgesellschaft und die Beschwerdegegnerin als bisherige, was klar aktenwidrig

und daher willkürlich sei. Angesichts der Widersprüche und in Anbetracht der nahe

beieinanderliegenden Wohnadressen von D und dem Vorsitzenden der Jagdkommission

und Gemeindepräsidenten Q an der gleichen Strasse sei die Vorinstanz

verpflichtet gewesen, den Zuschlag näher zu überprüfen. Der Verdacht der

Vetternwirtschaft sei zumindest nicht unbesehen von der Hand zu weisen.

4.

4.1

Zunächst

ist festzuhalten, dass alle Jagdgesellschaften gleich hohe Angebote gemacht

haben. Der Angebotshöhe kommt vorliegend somit keine Bedeutung zu. Die

Beschwerdeführerin ist mit zwei ortsansässigen Mitgliedern gegenüber der Beschwerdegegnerin

mit einem Ortsansässigen leicht im Vorteil. Dies allein rechtfertigt den

Zuschlag an die Beschwerdeführerin aber nicht (vorn 2.1 f.). Der Auszug

aus dem Protokoll des Gemeinderats vom 20. Mai 2009 hält fest, dass sich

zwei bisherige Jagdgesellschaften (neu formiert) und eine Mitbewerberin für das

Jagdrevier 01 beworben haben. Beide bisherigen Jagdgesellschaften

verfügten über zwei bisherige Mitglieder. Auch aus einem eingereichten Protokoll

vom 9. März 2009 geht hervor, dass sich die bisherige Gesellschaft des

Jagdreviers 01 aufgeteilt und zwei verschiedene Bewerbungen eingereicht habe.

Von einer Definition der Beschwerdeführerin als neue Jagdgesellschaft kann

keine Rede sein.

4.2

Somit ist

zu beurteilen, welche Jagdgesellschaft für eine weidgerechte Jagd am besten

Gewähr bietet.

4.2.1

Der Begriff der weidgerechten Jagd ist auslegungsbedürftig. Weidgerecht

bedeutet zunächst das fachgerechte Jagen unter Einhaltung der geschriebenen und

ungeschriebenen jagdlichen Regeln und Pflichten. Anhaltspunkte bilden dabei die

bereits genannten gesetzlichen Verbote (vorn 2.2). Diesbezüglich bescheinigte

die Gemeinde Y sowohl der Beschwerdegegnerin wie auch der Beschwerdeführerin

die notwendigen Fähigkeiten. Die Behauptung, die Gemeinde Y habe die positiven

Ereignisse der letzten Pachtperiode nur der Beschwerdegegnerin zugeordnet,

lässt sich aufgrund der Akten nicht erhärten. Die Gemeinde Y betont in ihrer

Vernehmlassung vom 9. Dezember 2009, dass sowohl die Beschwerdeführerin

wie auch die Beschwerdegegnerin in der letzten Pachtperiode im Revier 01

einwandfreie Hege und Pflege betrieben hätten. Es ist deshalb nicht notwendig,

zu dieser Frage eine Expertise einzuholen oder Zeugen zu befragen. Was die

Vorwürfe der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin anbelangt, sie habe

keinen weidgerechten Umgang, bestand für den Bezirksrat kein Anlass, die

geltend gemachten Vorfälle zu prüfen und untersuchen. Wie selbst die Beschwerde

festhält, ist der anlässlich einer Treibjagd zu verantwortende Wildunfall vom

4.

Februar (recte: Januar) 2007 nach wie vor ungeklärt. Es kann nicht

Aufgabe der Rechtsmittelbehörde sein, diese Untersuchungen anlässlich der

Überprüfung der Jagdpachtvergabe nachzuholen. Die Gemeinde Y vermag aufgrund

ihrer Erfahrungen die Leistungen der bisherigen Jäger im Revier besser zu

beurteilen als die Vorinstanz. Obwohl der Bezirksrat seinen Entscheid äusserst knapp

begründet hat, ist seinem Schluss zuzustimmen.

4.2.2

Den Jägern kommt in der heutigen Zeit ein umfassender Leistungsauftrag der

Öffentlichkeit zu. Ökologische und wirtschaftliche Aspekte aus Landwirtschaft

und Forst gehören ebenso dazu wie der gesetzliche Auftrag, sich nachhaltig für

Lebensräume, Artenvielfalt und Schadensverhütung einzusetzen. Die Natur wird

von immer mehr Menschen und divergierenden Interessengruppen genutzt. Ein Jäger

braucht demnach neben der Fähigkeit, einen sicheren Schuss auf ein Wildtier

anbringen zu können, auch die Fähigkeit, die Jagd so auszuüben, dass ein

vernünftiges Nebeneinander aller legitimen Nutzungsansprüche des Lebensraumes

der Wildtiere möglich ist (vgl. Fischerei- und Jagdverwaltung des Kantons

Zürich, Jägerprüfungen im Kanton Zürich, Version 1.03, Februar 2010,

S. 3–5). Dies bedingt eine entsprechende Zusammenarbeit mit Behörden,

Landwirten, Bevölkerung usw. Dass die Gemeinde Y bei der Vergabe der Jagdpacht

das Verhalten gegenüber den Behörden mit in die Beurteilung einbezogen hat, ist

demnach nicht zu beanstanden und liegt in ihrem Ermessen.

4.2.3

Im Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderats vom

20.

Mai 2009 wird ausgeführt, dass es Aufgabe der Gemeinde sei, die

unterschiedlichen Funktionen des Waldes und damit die teils gegensätzlichen

Interessen ausgewogen zu berücksichtigen. Ein wichtiges Element hierbei sei

eine auf gegenseitigem Verständnis und Rücksichtnahme aufbauende Zusammenarbeit

zwischen Jägerschaft und Gemeinde. Aufgrund bisheriger Erfahrungen stelle sich der

Gemeinderat die Zusammenarbeit mit D einfacher und aufbauender vor als jene mit

K. Die Überlegungen des Gemeinderats sind sachlich begründet und orientieren

sich – wie geboten – daran, welche der Jagdgesellschaften für einen

weidgerechten Jagdbetrieb im umfassenden Sinn am besten Gewähr bietet.

Laut § 50 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Abs. 3 VRG

beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Prüfungsbefugnis betreffend

Ausübung von Ermessen regelmässig auf dessen Missbrauch, Über- oder

Unterschreiten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 70 ff. und 109 ff.). In

solchem Sinn umschreibt auch der Bezirksrat seine Kognition, obwohl dies kraft

§ 20 Abs. 1 VRG für eine Rekursbehörde gerade nicht gilt (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 17 ff.; VGr, 21. April 2010,

VB.2010.00146, E. 4.1 Abs. 2, 28. April 2004, PB.2003.00041,

E. 2, und 18. August 2004, PB.2004.00009, E. 2 je unter www.vgrzh.ch

[alles ebenso zum Folgenden]). Letztere darf sich insoweit freilich

Zurückhaltung auferlegen, etwa wenn persönliche oder örtliche Verhältnisse zu

berücksichtigen sind. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn die

Gemeinde beim Vergabeentscheid über die Zuteilung eines Jagdreviers die

persönlichen, für die Jagdausübung wesentlichen Eigenschaften der einzelnen Mitglieder

einer Bewerbergruppe besser zu beurteilen vermag (vgl. VGr,

21.

Oktober 2009, VB.2009.00271, E. 3.7, www.vgrzh.ch).

Wie nun die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses zeigen, bestand für die Vorinstanz kein Anlass, den Zuschlag aufzuheben.

4.3

Sollte die

Beschwerde mit dem Vorwurf der Vetternwirtschaft die Unbefangenheit des

Vorsitzenden der Jagdkommission und Gemeindepräsidenten in Frage stellen, ist

zu bemerken, dass ein Ausstandsbegehren wohl verspätet ist. Das Untätigbleiben

oder die Einlassung in ein Verfahren im Wissen um das Vorliegen von

Ausstandsgründen gilt als Verzicht und führt grundsätzlich zum Verwirken des

Anspruchs (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 5). Es ist anzunehmen, dass

der Beschwerdeführerin die Nachbarschaft des Gemeindepräsidenten und eines

Mitglieds der Beschwerdegegnerin bereits beim Zuschlag bekannt war. Die

Tatsache, dass der Gemeindepräsident und ein Mitglied der beschwerdegegnerischen

Jagdgesellschaft benachbart wohnen, ist überdies allein nicht geeignet, Misstrauen

in die Unparteilichkeit des Behördenmitglieds zu erwecken (vgl. § 70

Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 in Verbindung mit

§ 5a VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 10 ff.). Das

Misstrauen in die Unvoreingenommenheit ist vorliegend nicht in objektiver Weise

begründet.

4.4

Damit

erweist sich der Zuschlag der Gemeinde Y an die Beschwerdegegnerin als

rechtmässig und je­denfalls im Rahmen des der Gemeinde zustehenden Er­messens­spielraums

liegend, weshalb das Verwaltungsgericht nicht dazu berufen ist, dar­an etwas zu

ändern.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten den

Gesellschaftern der Beschwerdeführerin anteilsmässig aufzuerlegen. Aufgrund der

zwischen ihnen bestehenden einfachen Gesellschaft haftet jeder Einzelne zudem

solidarisch für die Anteile der andern (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 14

N. 3). Sie sind ausserdem zur Leistung einer angemessenen Parteientschädigung

zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden K, L, M und N je zu einem Viertel auferlegt, unter solidarischer

Haftung eines jeden für die andern.

4.

Die

Gesellschafter der Beschwerdeführerin werden solidarisch verpflichtet, den Gesellschaftern

der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.‑

zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14

einzureichen.

6.

Mitteilung an …