VB.2009.00575
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00575
5. Mai 2010Deutsch17 min
(URT.2010.12284)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00575
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 05.05.2010
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Jagdpachtvergabe
Ermessen der Gemeinde bei der Jagdpachtvergabe
Der Zuschlag der Jagdpacht unterliegt den Rechtsmitteln der Verwaltungsrechtspflege (E. 1.2). Die Bestellung eines Bevollmächtigten im Sinn von § 9 Abs. 2 JagdG rechtfertigt nicht den Schluss, dass damit die Ermächtigung zur Rechtsmittelerhebung gegen den Zuschlag bzw. die entsprechende Verfügung umfasst sei. Es war eine spezielle Ermächtigung der Mitglieder der beschwerdeführenden Jagdgesellschaft zur Rechtsmittelerhebung durch den Bevollmächtigten notwendig, sofern der Rechtsweg im Namen der Jagdgesellschaft beschritten werden sollte (E. 1.4). Die Rechtsmittelbefugnis steht der im vorinstanzlichen Verfahren unterlegenen Beschwerdeführerin als erfolgloser Mitbewerberin um eine Jagdpacht zu (E. 1.5). Der Zuschlag erfolgt an denjenigen Bewerber, welcher nach dem Ermessen der Gemeinde die beste Gewähr für einen weidgerechten Jagdbetrieb bietet (E. 2). Zum Begriff der weidgerechten Jagd (E. 4.2). Es bestand für die Vorinstanz kein Anlass, den Zuschlag aufzuheben (E. 4.2.3). Das Misstrauen gegenüber der Unvoreingenommenheit eines Behördenmitglieds ist vorliegend nicht in objektiver Weise begründet (E. 4.3).
Abweisung.
Stichworte:
AUSSTANDSBEGEHREN
BESCHWERDELEGITIMATION
BEVOLLMÄCHTIGTER
EINFACHE GESELLSCHAFT
ERMESSEN (GEMEINDE)
JAGD- UND FISCHEREIRECHT
JAGDGESELLSCHAFT
JAGDPACHT
VOLLMACHT
ZUSCHLAG
Rechtsnormen:
§ 7 Abs. III JagdG
§ 7 Abs. IV JagdG
§ 9 Abs. II JagdG
§ 56 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2009.00575
Entscheid
der 4. Kammer
vom 5. Mai 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtssekretärin Sandra Wintsch.
In Sachen
Jagdgesellschaft Revier 01,
K,
vertreten durch Rechtsanwalt A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Jagdgesellschaft Revier 01,
D,
vertreten durch Rechtsanwalt B,
Beschwerdegegnerin,
und
Gemeinde Y,
Mitbeteiligte,
betreffend Jagdpachtvergabe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 26. Mai 2009 versteigerte die Gemeinde Y für die
Pachtperiode 2009 bis 2017 das Jagdrevier 01. Auf die Ausschreibung meldeten sich
drei Jagdgesellschaften; alle drei boten je den Schätzungswert des Reviers. Die
mit Beschluss des Gemeinderats Y vom 20. Mai 2009 eingesetzte gemeinderätliche
Delegation (Ausschuss) schlug das Revier der Jagdgesellschaft bestehend aus den
Mitgliedern D, E und F zu (im Folgenden: Jagdgesellschaft D). Die
Jagdgesellschaft mit den Mitgliedern K (als Bevollmächtigtem), L, M und N (im
Folgenden: Jagdgesellschaft K) sowie eine weitere Jagdgesellschaft unterlagen.
Erwägungen
II.
Gegen den Beschluss des Gemeinderats Y vom 26. Mai
2009.
erhob die Jagdgesellschaft K Rekurs beim Bezirksrat Z. Mit Beschluss vom
18.
August 2009 wies der Bezirksrat Z den Rekurs im Sinne der Erwägungen
ab. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
III.
Dagegen liess die Jagdgesellschaft K am 7. Oktober
2009.
Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben und beantragen, den
vorinstanzlichen Beschluss aufzuheben und das Begehren der Jagdgesellschaft K
um Zuweisung des Jagdreviers 01 für die Jagdperiode 2009 bis 2017 unter
Entschädigungsfolge gutzuheissen.
Die Jagdgesellschaft D liess mit Beschwerdeantwort vom
14.
Dezember 2009 beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,
eventualiter sei sie abzuweisen. Der Gemeinderat Y beantragte mit Eingabe vom
9.
/10. Dezember 2009 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Der Bezirksrat Z verzichtete ausdrücklich auf Vernehmlassung.
Mit Präsidialverfügung vom 8. März 2010 wurde Frist
gesetzt, um die als erforderlich betrachteten Vollmachten aller Mitglieder der
beschwerdeführenden Jagdgesellschaft beizubringen. Der Aufforderung kamen die
Mitglieder der Jagdgesellschaft K mit Eingabe vom 22. März 2010 nach.
Mit Eingabe vom 12. April 2010 (Poststempel) erhielt
das Verwaltungsgericht eine Kopie eines anonymen Schreibens an die Redaktion einer
Zeitung. Am 14. April 2010 wurde das Schreiben den Parteien zur
Kenntnisnahme zugestellt.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde funktionell und sachlich zuständig.
1.2
Im Streit
liegt der von der Gemeinde Y vorgenommene Zuschlag der Jagdpacht. In analoger
Anwendung der so genannten Zweistufentheorie, wonach der dem Abschluss eines
privatrechtlichen Vertrages vorausgehende behördliche Entscheid eine Verfügung
darstellt, unterliegt auch der Zuschlag der Jagdpacht den Rechtsmitteln der
Verwaltungsrechtspflege (VGr, 21. Oktober 2009, VB.2009.00271, E. 1.2
mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).
1.3
Zur
Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 70 in
Verbindung mit § 21 lit. a VRG). Parteifähig sind die natürlichen und
juristischen Personen des Privatrechts. Gesamthandverhältnisse wie die einfache
Gesellschaft nach Art. 530 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts
(OR) sind als solche nicht parteifähig (Alfred Kölz/ Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 21 N. 10). Unter den Personen, die sich gemeinsam um
eine Jagdpacht bewerben, entsteht – sofern nichts anderes vereinbart wird –
eine einfache Gesellschaft im Sinn von Art. 530 ff. OR (§ 9
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai 1929
[JagdG, LS 922.1]). Die Gesellschafter haben einen im Kanton Zürich
niedergelassenen Bevollmächtigten zu bezeichnen, der sie gegenüber Behörden und
Privaten vertritt (Satz 2). Für den Pachtzins haften sie solidarisch (Satz 3).
Auch wenn nur die Gesellschafter parteifähig sind, wird im Folgenden der
Einfachheit halber von den Jagdgesellschaften als Beschwerdeführerin bzw.
Beschwerdegegnerin gesprochen. Auf eine Korrektur des Rubrums ist zu
verzichten.
1.4
Mangels
anderer Vereinbarung ist anzunehmen, dass sich die Mitglieder der beschwerdeführenden
Jagdgesellschaft zu einer einfachen Gesellschaft zusammengeschlossen und K als
ihren Bevollmächtigten bezeichnet haben. Der Anwalt, der die vorliegende
Beschwerde eingereicht hat, vertrat ursprünglich nur K. Aufgrund der im Rekurs
und der Beschwerde verwendeten Bezeichnungen muss davon ausgegangen werden,
dass K im Namen seiner Bewerbergruppe (Jagdgesellschaft K) Rekurs bzw.
Beschwerde führt. Die Mitglieder der einfachen Gesellschaft als eines
Gesamthandverhältnisses bilden grundsätzlich eine notwendige
Streitgenossenschaft. Die Voraussetzungen, unter denen einzelnen Gesamthandschaftern
eine selbständige Anfechtungsbefugnis hätte zugestanden werden können, waren
vorliegend nicht erfüllt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 10).
Auch die Bestellung eines Bevollmächtigten im Sinn von
§ 9 Abs. 2 JagdG rechtfertigt allein nicht den Schluss, dass damit
die Ermächtigung zur Rechtsmittelerhebung gegen den Zuschlag bzw. die
entsprechende Verfügung umfasst sei. § 9 Abs. 2 JagdG lässt sich
nichts Derartiges entnehmen (vgl. auch Antrag und Weisung des Regierungsrats
vom 6. November 1974, ABl 1974, 2036 und 2045; Ernst Baur, Zürcherisches
Jagdrecht, 2. A., Zürich 1967, § 9 N. 4). Nicht einmal die
Berechtigung zur Beteiligung an der Steigerung fällt den zukünftigen
Bevollmächtigten automatisch zu (Ziff. II Abs. 2 der Steigerungs- und
Pachtbedingungen für die Jagdpachtperiode 2009/2017 [http://www.fjv.zh.ch/internet/bd/aln/fjv/de/jagd/bewertrevier.html]).
Sodann scheinen die Lehre und Rechtsprechung davon auszugehen, dass ein
Generalbevollmächtigter im Sinn von Art. 535 Abs. 3 OR in der Regel
nicht zur Prozessführung befugt ist (Walter Fellmann/Karin Müller, Berner
Kommentar, 2006, Art. 535 OR N. 88–91; VGr, 17. Juni 2002,
VR.2002.00003, E. 2b/bb [je mit Hinweisen]).
Damit war im vorliegenden Fall eine spezielle Ermächtigung
der Mitglieder der beschwerdeführenden Jagdgesellschaft zur
Rechtsmittelerhebung durch K notwendig, sofern der Rechtsweg im Namen der
Jagdgesellschaft K beschritten werden sollte. In Frage kam zwar grundsätzlich
auch eine stillschweigende Bevollmächtigung, die sich im Verwaltungsprozess
nach herrschender Ansicht aus den Umständen ergeben kann, obschon die
Vollmacht grundsätzlich schriftlich vorliegen muss (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 22 N. 16, § 53 N. 11). Hier bestanden jedoch keinerlei
Anzeichen für eine stillschweigende Bevollmächtigung.
In Anwendung von § 56 Abs. 1 VRG wurden deshalb die
fehlenden Vollmachten mit der erwähnten Präsidialverfügung vom 8. März
2010.
nachgefordert und fristgerecht eingereicht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 56
N. 8).
1.5
Die
Rechtsmittelbefugnis steht der im vorinstanzlichen Verfahren unterlegenen Beschwerdeführerin
als erfolglose Mitbewerberin um eine Jagdpacht zu, obgleich sie auf deren
Verleihung – da es sich um eine Konzession handelt (BGE 90 II 422, 96 I 554, 88
I 18 E. 6.) – keinen Rechtsanspruch hat (RB 1971 Nr. 10). Bereits
unter der Herrschaft der früheren Fassung von § 21 VRG, die eine
Betroffenheit in den Rechten voraussetzte, hat das Verwaltungsgericht die
Legitimation erfolgloser Bewerbender um eine Fischerei- oder Jagdpacht
grundsätzlich bejaht (vgl. RB 1977 Nr. 11 und Nr. 20). Vorauszusetzen
ist ein eigener praktischer Nutzen am Verfahren, der bei der Beschwerde nicht
berücksichtigter Bewerbender darin liegt, dass die Gutheissung der Beschwerde
ihnen eine realistische Chance verschaffen würde, mit ihrem eigenen Angebot zum
Zuge zu kommen, oder zur Wiederholung des Verfahrens führen würde, in der sie ein
neues Angebot einreichen könnten (VGr, 21. Oktober 2009, VB.2009.00271,
E. 1.3 Abs. 3 mit Hinweis, www.vgrzh.ch).
1.6
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
1.7
Vorab ist
sodann festzuhalten, dass die Frage der Vereinigung der Jagdreviere 01 und 02
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, weshalb diesbezügliche
Ausführungen in den verschiedenen Eingaben unbeachtlich bleiben.
Des Weiteren ist klarzustellen, dass das anonyme Schreiben
(vorn unter III) nicht verwertet wird (vgl. BGr, 14. November 2005,
1P.508/2005, E. 5.5, www.bger.ch).
2.
2.1
Gemäss
§ 1 Abs. 2 JagdG erfolgt die Verleihung der Jagdberechtigung durch
die politischen Gemeinden nach den Grundsätzen der Revierpacht. Dabei geschieht
die Verpachtung der Jagd auf dem Weg der öffentlichen Versteigerung aufgrund
einheitlicher, von der zuständigen Direktion festzusetzender Bedingungen. Die
Gemeinde schlägt die Pacht dem Bewerber mit dem höchsten oder zweithöchsten
Angebot zu (§ 7 Abs. 1 JagdG). Die Gemeinde kann ortsansässige
Bewerber oder Bewerbergruppen, deren Mitglieder mehrheitlich in der Gemeinde
niedergelassen sind, ohne Rücksicht auf höhere Angebote bevorzugen, wenn sie
für einen weidgerechten Jagdbetrieb hinreichende Gewähr bieten und ihr Steigerungsangebot
angemessen erscheint (§ 7 Abs. 3 JagdG). Unter den gleichen Bedingungen
(Gewähr für einen weidgerechten Jagdbetrieb und angemessenes Steigerungsangebot)
kann die Gemeinde die bisherige Jagdgesellschaft ohne Rücksicht auf höhere Angebote
bevorzugen (§ 7 Abs. 4 JagdG).
Als Regel gilt damit der Zuschlag an den Bewerber mit dem
höchsten oder zweithöchsten Angebot (§ 7 Abs. 1 JagdG). Zugunsten
ortsansässiger Bewerber oder der bisherigen Jagdgesellschaft können unter
bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von dieser Regel gemacht werden (vgl.
§ 7 Abs. 3 und 4 JagdG). Eine Reihenfolge der Berücksichtigung lässt
sich daraus aber nicht ableiten. Die Gemeinde ist frei, innerhalb des
gesetzlich abgesteckten Rahmens den geeignetsten Bewerber auszuwählen. Dabei
wird der Zuschlag richtigerweise an denjenigen Bewerber erfolgen, welcher nach
dem Ermessen der Gemeinde die beste Gewähr für einen weidgerechten Jagdbetrieb
bietet. Ein Zusammentreffen mehrerer Privilegierungsgründe verschafft einem
Bietenden keinen Anspruch auf den Zuschlag. Sie geben der Gemeinde einzig die
Möglichkeit, von der Regel des Zuschlags an einen der beiden Höchstbietenden
abzuweichen (Baur, § 7 N. 4 mit Hinweisen).
2.2
Der
Gesetzgeber hat mit § 7 Abs. 3 und 4 JagdG die Stellung
Ortsansässiger und der bisherigen Jagdgesellschaft besonders hervorgehoben. Aus
dem Wortlaut der Bestimmungen lässt sich ebenso ableiten, dass sie nur
privilegiert werden können, wenn sie für einen weidgerechten Jagdbetrieb Gewähr
bieten. Was unter weidgerechtem Jagdbetrieb zu verstehen ist, sagt weder das
kantonale Jagdgesetz noch das entsprechende Bundesgesetz. Immerhin lässt sich
aus zahlreichen gesetzlichen Verboten ableiten, welche Jagdmittel und -methoden
nach allgemeiner Auffassung als nicht weidgerecht bewertet werden (z.B.
§§ 29–33 oder § 36 JagdG; Baur, § 7 N. 6). Die Frage des
weidgerechten Jagdbetriebs ist aufgrund der gesamten Umstände zu beantworten.
2.3
Der
Entscheid darüber, wer für die Hege und Pflege eines Jagdreviers die beste Gewähr
bietet, ist weitgehend ein von einer Prognose bestimmter Ermessensentscheid,
den das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 50 Abs. 1 in Verbindung
mit Abs. 2 lit. c VRG nur beschränkt überprüfen kann (RB 1979
Nr. 21). Dass der Gemeinde bei der Reviervergabe ein erheblicher Ermessensspielraum
zusteht, ergibt sich insbesondere auch aus der in § 7 Abs. 3 und 4
JagdG enthaltenen "Kann"-Formulierung. Der eingeräumte Ermessensspielraum
bedeutet aber nicht, dass die Gemeinde in ihrer Entscheidung völlig frei ist.
Eine korrekte und gesetzeskonforme Ermessenshandhabung erfordert die
Beurteilung und Würdigung aller für den Entscheid sachlich massgebenden
Gesichtspunkte. Die Behörde muss insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das
Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen
Interessen befolgen. Ausserdem sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung
auch bei Ermessensentscheiden zu beachten. Das Ermessen muss mit anderen Worten
stets pflichtgemäss ausgeübt werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 441;
VGr, 21. Oktober 2009, VB.2009.00271, E. 2.3, www.vgrzh.ch).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erachtete den Zuschlag an die Beschwerdegegnerin als rechtmässig,
weil der Gemeinderat Y berechtigterweise das Kriterium der weidgerechten Jagd
höher bewertet habe. Dieser habe eine Zusammenarbeit mit der Beschwerdegegnerin
in persönlicher Hinsicht als unbelasteter und für die Interessen der Jagd
insgesamt als vorteilhafter betrachtet. Es seien keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte
Ermessensausübung erkennbar.
3.2
Die
Beschwerde bringt dagegen vor, das Kriterium des Umgangs mit den Behörden,
welches beim Zuschlag ausschlaggebend gewesen sein soll, liege ausserhalb des
Ermessensbereichs, weshalb es willkürlich sei, darauf abzustellen. Ausserdem
gehe es nicht an, die positiven Ereignisse der letzten Pachtperiode der
Beschwerdegegnerin zuzuordnen und die negativen der Beschwerdeführerin. Wenn
sich eine Jagdgesellschaft in zwei neue aufteile, müssten die Kriterien
objektiv zugeordnet werden. Jedes andere Vorgehen sei Ermessensmissbrauch, bzw.
Ermessensunterschreitung. Der Beschwerdegegnerin könne zudem kein weidgerechter
Umgang zugeschrieben werden. Die Vorinstanz habe die geltend gemachten Vorfälle
weder geprüft noch nachvollziehbar kommentiert. Sodann definierten sowohl die
Vorinstanz wie auch der Gemeinderat Y die Beschwerdeführerin als neue
Jagdgesellschaft und die Beschwerdegegnerin als bisherige, was klar aktenwidrig
und daher willkürlich sei. Angesichts der Widersprüche und in Anbetracht der nahe
beieinanderliegenden Wohnadressen von D und dem Vorsitzenden der Jagdkommission
und Gemeindepräsidenten Q an der gleichen Strasse sei die Vorinstanz
verpflichtet gewesen, den Zuschlag näher zu überprüfen. Der Verdacht der
Vetternwirtschaft sei zumindest nicht unbesehen von der Hand zu weisen.
4.
4.1
Zunächst
ist festzuhalten, dass alle Jagdgesellschaften gleich hohe Angebote gemacht
haben. Der Angebotshöhe kommt vorliegend somit keine Bedeutung zu. Die
Beschwerdeführerin ist mit zwei ortsansässigen Mitgliedern gegenüber der Beschwerdegegnerin
mit einem Ortsansässigen leicht im Vorteil. Dies allein rechtfertigt den
Zuschlag an die Beschwerdeführerin aber nicht (vorn 2.1 f.). Der Auszug
aus dem Protokoll des Gemeinderats vom 20. Mai 2009 hält fest, dass sich
zwei bisherige Jagdgesellschaften (neu formiert) und eine Mitbewerberin für das
Jagdrevier 01 beworben haben. Beide bisherigen Jagdgesellschaften
verfügten über zwei bisherige Mitglieder. Auch aus einem eingereichten Protokoll
vom 9. März 2009 geht hervor, dass sich die bisherige Gesellschaft des
Jagdreviers 01 aufgeteilt und zwei verschiedene Bewerbungen eingereicht habe.
Von einer Definition der Beschwerdeführerin als neue Jagdgesellschaft kann
keine Rede sein.
4.2
Somit ist
zu beurteilen, welche Jagdgesellschaft für eine weidgerechte Jagd am besten
Gewähr bietet.
4.2.1
Der Begriff der weidgerechten Jagd ist auslegungsbedürftig. Weidgerecht
bedeutet zunächst das fachgerechte Jagen unter Einhaltung der geschriebenen und
ungeschriebenen jagdlichen Regeln und Pflichten. Anhaltspunkte bilden dabei die
bereits genannten gesetzlichen Verbote (vorn 2.2). Diesbezüglich bescheinigte
die Gemeinde Y sowohl der Beschwerdegegnerin wie auch der Beschwerdeführerin
die notwendigen Fähigkeiten. Die Behauptung, die Gemeinde Y habe die positiven
Ereignisse der letzten Pachtperiode nur der Beschwerdegegnerin zugeordnet,
lässt sich aufgrund der Akten nicht erhärten. Die Gemeinde Y betont in ihrer
Vernehmlassung vom 9. Dezember 2009, dass sowohl die Beschwerdeführerin
wie auch die Beschwerdegegnerin in der letzten Pachtperiode im Revier 01
einwandfreie Hege und Pflege betrieben hätten. Es ist deshalb nicht notwendig,
zu dieser Frage eine Expertise einzuholen oder Zeugen zu befragen. Was die
Vorwürfe der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin anbelangt, sie habe
keinen weidgerechten Umgang, bestand für den Bezirksrat kein Anlass, die
geltend gemachten Vorfälle zu prüfen und untersuchen. Wie selbst die Beschwerde
festhält, ist der anlässlich einer Treibjagd zu verantwortende Wildunfall vom
4.
Februar (recte: Januar) 2007 nach wie vor ungeklärt. Es kann nicht
Aufgabe der Rechtsmittelbehörde sein, diese Untersuchungen anlässlich der
Überprüfung der Jagdpachtvergabe nachzuholen. Die Gemeinde Y vermag aufgrund
ihrer Erfahrungen die Leistungen der bisherigen Jäger im Revier besser zu
beurteilen als die Vorinstanz. Obwohl der Bezirksrat seinen Entscheid äusserst knapp
begründet hat, ist seinem Schluss zuzustimmen.
4.2.2
Den Jägern kommt in der heutigen Zeit ein umfassender Leistungsauftrag der
Öffentlichkeit zu. Ökologische und wirtschaftliche Aspekte aus Landwirtschaft
und Forst gehören ebenso dazu wie der gesetzliche Auftrag, sich nachhaltig für
Lebensräume, Artenvielfalt und Schadensverhütung einzusetzen. Die Natur wird
von immer mehr Menschen und divergierenden Interessengruppen genutzt. Ein Jäger
braucht demnach neben der Fähigkeit, einen sicheren Schuss auf ein Wildtier
anbringen zu können, auch die Fähigkeit, die Jagd so auszuüben, dass ein
vernünftiges Nebeneinander aller legitimen Nutzungsansprüche des Lebensraumes
der Wildtiere möglich ist (vgl. Fischerei- und Jagdverwaltung des Kantons
Zürich, Jägerprüfungen im Kanton Zürich, Version 1.03, Februar 2010,
S. 3–5). Dies bedingt eine entsprechende Zusammenarbeit mit Behörden,
Landwirten, Bevölkerung usw. Dass die Gemeinde Y bei der Vergabe der Jagdpacht
das Verhalten gegenüber den Behörden mit in die Beurteilung einbezogen hat, ist
demnach nicht zu beanstanden und liegt in ihrem Ermessen.
4.2.3
Im Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderats vom
20.
Mai 2009 wird ausgeführt, dass es Aufgabe der Gemeinde sei, die
unterschiedlichen Funktionen des Waldes und damit die teils gegensätzlichen
Interessen ausgewogen zu berücksichtigen. Ein wichtiges Element hierbei sei
eine auf gegenseitigem Verständnis und Rücksichtnahme aufbauende Zusammenarbeit
zwischen Jägerschaft und Gemeinde. Aufgrund bisheriger Erfahrungen stelle sich der
Gemeinderat die Zusammenarbeit mit D einfacher und aufbauender vor als jene mit
K. Die Überlegungen des Gemeinderats sind sachlich begründet und orientieren
sich – wie geboten – daran, welche der Jagdgesellschaften für einen
weidgerechten Jagdbetrieb im umfassenden Sinn am besten Gewähr bietet.
Laut § 50 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Abs. 3 VRG
beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Prüfungsbefugnis betreffend
Ausübung von Ermessen regelmässig auf dessen Missbrauch, Über- oder
Unterschreiten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 70 ff. und 109 ff.). In
solchem Sinn umschreibt auch der Bezirksrat seine Kognition, obwohl dies kraft
§ 20 Abs. 1 VRG für eine Rekursbehörde gerade nicht gilt (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 17 ff.; VGr, 21. April 2010,
VB.2010.00146, E. 4.1 Abs. 2, 28. April 2004, PB.2003.00041,
E. 2, und 18. August 2004, PB.2004.00009, E. 2 je unter www.vgrzh.ch
[alles ebenso zum Folgenden]). Letztere darf sich insoweit freilich
Zurückhaltung auferlegen, etwa wenn persönliche oder örtliche Verhältnisse zu
berücksichtigen sind. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn die
Gemeinde beim Vergabeentscheid über die Zuteilung eines Jagdreviers die
persönlichen, für die Jagdausübung wesentlichen Eigenschaften der einzelnen Mitglieder
einer Bewerbergruppe besser zu beurteilen vermag (vgl. VGr,
21.
Oktober 2009, VB.2009.00271, E. 3.7, www.vgrzh.ch).
Wie nun die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses zeigen, bestand für die Vorinstanz kein Anlass, den Zuschlag aufzuheben.
4.3
Sollte die
Beschwerde mit dem Vorwurf der Vetternwirtschaft die Unbefangenheit des
Vorsitzenden der Jagdkommission und Gemeindepräsidenten in Frage stellen, ist
zu bemerken, dass ein Ausstandsbegehren wohl verspätet ist. Das Untätigbleiben
oder die Einlassung in ein Verfahren im Wissen um das Vorliegen von
Ausstandsgründen gilt als Verzicht und führt grundsätzlich zum Verwirken des
Anspruchs (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 5). Es ist anzunehmen, dass
der Beschwerdeführerin die Nachbarschaft des Gemeindepräsidenten und eines
Mitglieds der Beschwerdegegnerin bereits beim Zuschlag bekannt war. Die
Tatsache, dass der Gemeindepräsident und ein Mitglied der beschwerdegegnerischen
Jagdgesellschaft benachbart wohnen, ist überdies allein nicht geeignet, Misstrauen
in die Unparteilichkeit des Behördenmitglieds zu erwecken (vgl. § 70
Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 in Verbindung mit
§ 5a VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 10 ff.). Das
Misstrauen in die Unvoreingenommenheit ist vorliegend nicht in objektiver Weise
begründet.
4.4
Damit
erweist sich der Zuschlag der Gemeinde Y an die Beschwerdegegnerin als
rechtmässig und jedenfalls im Rahmen des der Gemeinde zustehenden Ermessensspielraums
liegend, weshalb das Verwaltungsgericht nicht dazu berufen ist, daran etwas zu
ändern.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten den
Gesellschaftern der Beschwerdeführerin anteilsmässig aufzuerlegen. Aufgrund der
zwischen ihnen bestehenden einfachen Gesellschaft haftet jeder Einzelne zudem
solidarisch für die Anteile der andern (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 14
N. 3). Sie sind ausserdem zur Leistung einer angemessenen Parteientschädigung
zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'150.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden K, L, M und N je zu einem Viertel auferlegt, unter solidarischer
Haftung eines jeden für die andern.
4.
Die
Gesellschafter der Beschwerdeführerin werden solidarisch verpflichtet, den Gesellschaftern
der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.‑
zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14
einzureichen.
6.
Mitteilung an …