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Entscheid

VB.2009.00576

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00576

5. Mai 2010Deutsch22 min

(URT.2010.12285)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit Präsidialverfügung vom 13. Mai 2009 hob die Gemeinde

Y ihren Entscheid vom 25. Februar 2009 (recte: 3. März 2009), mit

welchem das Jagdrevier 02 an die Jagdgesellschaft mit den Mitgliedern K (als

Bevollmächtigtem), H und I (im Folgenden: Jagdgesellschaft K/H) vergeben worden

war, auf und ordnete an, dass die Verpachtung des Reviers nochmals zur

Versteigerung ausgeschrieben werde. Den Erwägungen zu diesem Entscheid ist

unter anderem zu entnehmen, dass zwei der drei Gesellschafter der

Jagdgesellschaft K/H, nämlich H und I, zur Jagd im Kanton Zürich nicht

berechtigt seien. Damit sei die Mindestanzahl Pächter für das Revier nicht

erreicht (zwei Pächter) und die Versteigerung des Reviers zu wiederholen.

B. Am 26. Mai 2009 versteigerte die Gemeinde Y für die

Pachtperiode 2009 bis 2017 das Jagdrevier 02 zum zweiten Mal, nachdem sie den

ersten Zuschlag aufgehoben hatte. Auf die Ausschreibung meldeten sich drei

Jagdgesellschaften; alle drei boten je den Schätzungswert des Reviers. Die mit

Beschluss des Gemeinderats Y vom 20. Mai 2009 eingesetzte gemeinderätliche

Delegation (Ausschuss) schlug das Jagdrevier 02 der Jagdgesellschaft bestehend

aus den Mitgliedern S, W und X zu (im Folgenden: Jagdgesellschaft S). Die Jagdgesellschaft

mit den Mitgliedern K (als Bevollmächtigtem) und N (im Folgenden:

Jagdgesellschaft K/N) sowie eine weitere Jagdgesellschaft unterlagen.

Erwägungen

II.

A. Gegen den Entscheid der Gemeinde Y vom 13. Mai 2009

erhob K Rekurs beim Bezirksrat Z und ersuchte sinngemäss um Überprüfung der

Jagdberechtigung von H und I. Der Bezirksrat Z wies den Rekurs nach Einholung

eines Mitberichts der kantonalen Fischerei- und Jagdverwaltung mit Beschluss

vom 18. August 2009 im Sinne der Erwägungen ab.

B. Gegen den Zuschlag der Gemeinde Y vom 26. Mai 2009

erhob K Rekurs beim Bezirksrat Z. Mit Beschluss vom 18. August 2009 wies

der Bezirksrat Z den Rekurs im Sinne der Erwägungen ab. Einer allfälligen

Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

III.

Dagegen liess die Jagdgesellschaft K am 7. Oktober

2009.

Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben und beantragen, die beiden vorinstanzlichen

Beschlüsse aufzuheben und das Begehren der Jagdgesellschaft K um Zuweisung des Jagdreviers

02.

für die Jagdperiode 2009 bis 2017 unter Entschädigungsfolge gutzuheissen.

Der Gemeinderat Y beantragte mit Eingabe vom

9.

/10. Dezember 2009 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten sei. Der Bezirksrat Z verzichtete ausdrücklich auf Vernehmlassung.

Die Jagdgesellschaft S beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

Mit Präsidialverfügung vom 8. März 2010 wurde Frist

gesetzt, um die als er­forderlich betrachteten Vollmachten aller Mitglieder der

beschwerdeführenden Jagdgesellschaft beizubringen. Der Aufforderung kamen die

Mitglieder der Jagdgesellschaft K mit Eingaben vom 22. März 2010 nach.

Mit Eingabe vom 12. April 2010 (Poststempel) erhielt

das Verwaltungsgericht eine Kopie eines anonymen Schreibens an die Redaktion einer

Zeitung. Am 14. April 2010 wurde das Schreiben den Parteien zur

Kenntnisnahme zugestellt.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde funktionell und sachlich

zuständig.

1.2

Im Streit liegt der von der Gemeinde Y vorgenommene Zuschlag der Jagdpacht.

In analoger Anwendung der so genannten Zweistufentheorie, wonach der dem

Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages vorausgehende behördliche Entscheid

eine Verfügung darstellt, unterliegt auch der Zuschlag der Jagdpacht den

Rechtsmitteln der Verwaltungsrechtspflege (VGr, 21. Oktober 2009,

VB.2009.00271, E. 1.2 mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).

1.3

Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt

ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat

(§ 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG). Parteifähig sind die

natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts. Gesamthandverhältnisse

wie die einfache Gesellschaft nach Art. 530 ff. des Schweizerischen

Obligationenrechts (OR) sind als solche nicht parteifähig (Alfred Kölz/ Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 10). Unter den Personen, die

sich gemeinsam um eine Jagdpacht bewerben, entsteht – sofern nichts anderes

vereinbart wird – eine einfache Gesellschaft im Sinn von Art. 530 ff.

OR (§ 9 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Jagd und Vogelschutz vom

12.

Mai 1929 [JagdG, LS 922.1]). Die Gesellschafter haben einen im Kanton

Zürich niedergelassenen Bevollmächtigten zu bezeichnen, der sie gegenüber

Behörden und Privaten vertritt (Satz 2). Für den Pachtzins haften sie

solidarisch (Satz 3). Auch wenn nur die Gesellschafter parteifähig sind, wird

im Folgenden der Einfachheit halber von den Jagdgesellschaften als

Beschwerdeführerin bzw. Beschwerdegegnerin gesprochen. Auf eine Korrektur des

Rubrums ist zu verzichten.

1.4

Mangels anderer Vereinbarung ist anzunehmen, dass sich die Mitglieder der

beschwerdeführenden Jagdgesellschaft zu einer einfachen Gesellschaft

zusammengeschlossen und K als ihren Bevollmächtigten bezeichnet haben. Der

Anwalt, der die vorliegende Beschwerde eingereicht hat, vertrat ursprünglich

nur K. Aufgrund der im Rekurs und der Beschwerde verwendeten Bezeichnungen muss

davon ausgegangen werden, dass K im Namen seiner Bewerbergruppe Rekurs bzw.

Beschwerde führt. Die Mitglieder der einfachen Gesellschaft als eines

Gesamthandverhältnisses bilden grundsätzlich eine notwendige Streitgenossenschaft.

Die Voraussetzungen, unter denen einzelnen Gesamthandschaftern eine selbständige

Anfechtungsbefugnis hätte zugestanden werden können, waren vorliegend nicht

erfüllt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 10).

Auch die Bestellung eines Bevollmächtigten im Sinn von

§ 9 Abs. 2 JagdG rechtfertigt allein nicht den Schluss, dass damit

die Ermächtigung zur Rechtsmittelerhebung gegen den Zuschlag bzw. die

entsprechende Verfügung umfasst sei. § 9 Abs. 2 JagdG lässt sich

nichts Derartiges entnehmen (vgl. auch Antrag und Weisung des Regierungsrats

vom 6. November 1974, ABl 1974, 2036 und 2045; Ernst Baur, Zürcherisches

Jagdrecht, 2. A., Zürich 1967, § 9 N. 4). Nicht einmal die

Berechtigung zur Beteiligung an der Steigerung fällt den zukünftigen Bevollmächtigten

automatisch zu (Ziff. II Abs. 2 der Steigerungs- und Pachtbedingungen

für die Jagdpachtperiode 2009/2017

[http://www.fjv.zh.ch/internet/bd/aln/fjv/de/jagd/bewertrevier.html]). Sodann

scheinen die Lehre und Rechtsprechung davon auszugehen, dass ein Generalbevollmächtigter

im Sinn von Art. 535 Abs. 3 OR in der Regel nicht zur Prozessführung

befugt ist (Walter Fellmann/Karin Müller, Berner Kommentar, 2006, Art. 535

OR N. 88–91; VGr, 17. Juni 2002, VR.2002.00003, E. 2b/bb [je mit

Hinweisen]).

Damit war im vorliegenden Fall eine spezielle Ermächtigung

der Mitglieder der beschwerdeführenden Jagdgesellschaft zur

Rechtsmittelerhebung durch K notwendig, sofern der Rechtsweg im Namen der

Jagdgesellschaft beschritten werden sollte. In Frage kam zwar grundsätzlich

auch eine stillschweigende Bevoll­mächtigung, die sich im Verwaltungsprozess

nach herrschender Ansicht aus den Umstän­den ergeben kann, obschon die

Vollmacht grundsätzlich schriftlich vorliegen muss (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 22 N. 16, § 53 N. 11). Hier bestanden jedoch keinerlei

Anzeichen für eine stillschwei­gende Bevollmächtigung.

In Anwendung von § 56 Abs. 1 VRG wurden deshalb die

fehlenden Vollmachten mit der erwähnten Präsidialverfügung vom 8. März

2010.

nachgefordert und fristgerecht eingereicht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 56

N. 8).

1.5

Die Rechtsmittelbefugnis steht der im vorinstanzlichen Verfahren

unterlegenen Beschwerdeführerin als erfolglose Mitbewerberin um eine Jagdpacht

zu, obgleich sie auf deren Verleihung – da es sich um eine Konzession handelt

(BGE 90 II 422, 96 I 554, 88 I 18 E. 6.) – keinen Rechtsanspruch hat (RB

1971.

Nr. 10). Bereits unter der Herrschaft der früheren Fassung von

§ 21 VRG, die eine Betroffenheit in den Rechten voraussetzte, hat das

Verwaltungsgericht die Legitimation erfolgloser Bewerbender um eine Fischerei-

oder Jagdpacht grundsätzlich bejaht (vgl. RB 1977 Nr. 11 und Nr. 20).

Vorauszusetzen ist ein eigener praktischer Nutzen am Verfahren, der bei der

Beschwerde nicht berücksichtigter Bewerbender darin liegt, dass die Gutheissung

der Beschwerde ihnen eine realistische Chance verschaffen würde, mit ihrem

eigenen Angebot zum Zuge zu kommen, oder zur Wiederholung des Verfahrens führen

würde, in der sie ein neues Angebot einreichen könnten (VGr, 21. Oktober

2009, VB.2009.00271, E. 1.3 Abs. 3 mit Hinweis, www.vgrzh.ch).

1.6

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

1.7

Vorab ist sodann festzuhalten, dass die Frage der Vereinigung der Jagdreviere

01.

und 02 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, weshalb

diesbezügliche Ausführungen in den verschiedenen Eingaben unbeachtlich bleiben.

Des Weiteren ist klarzustellen, dass das anonyme Schreiben

(vorn unter III) nicht verwertet wird (vgl. BGr, 14. November 2005,

1P.508/2005, E. 5.5, www.bger.ch).

1.8

Verfahren, die einen sachlichen Zusammenhang aufweisen, können mit

Einwilligung aller Rechtsmittelkläger bzw. Rechtsmittelbeklagten vereinigt

werden (Kölz/Boss­hart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 34). In diesem Sinne

sind die Verfahren VB.2009.00576 und VB.2009.00577 entsprechend dem Antrag der

Beschwerdeführerin und der Gemeinde Y zu vereinigen.

2.

2.1

Zunächst ist zu prüfen, ob der Zuschlag vom 3. März 2009 an die

Jagdgesellschaft K/H zu Recht aufgehoben wurde. Strittig ist dabei die Frage

der Jagdpachtberechtigung von H und I.

2.2

Die Beschwerdeführerin rügt, die Gemeinde Y habe es versäumt, ihr das

rechtliche Gehör zu gewähren, bevor sie den Zuschlag aufgehoben habe. H und I

seien im Zeitpunkt des Erwerbs eines saarländischen Jagdpasses im Kanton

Schaffhausen wohnhaft gewesen. Der Kanton Schaffhausen habe festgehalten, dass

eine bestandene Jägerprüfung in Deutschland für die Ausübung der Jagd genüge.

Aufgrund der Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und

Schaffhausen dürfe eine im Kanton Schaffhausen jagdberechtigte Person im Kanton

Zürich um eine Jagdpacht nachsuchen. Weder Gesetz noch Vertrag würden Klarheit

darüber schaffen, ob ein im Kanton Schaffhausen ansässiger Jäger mit deutschem

Jagdpass Schaffhauser oder Deutscher aber nicht Baden-Württemberger Jäger sei.

Da die Regelungen auf das Wohnsitzprinzip abstellten, müsse angenommen werden,

dass, wer im Kanton Schaffhausen jagdberechtigt sei, folglich auch im Kanton

Zürich zugelassen werden müsste.

2.3

Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986

über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0) braucht,

wer in der Schweiz jagen will, eine kantonale Jagdberechtigung. Diese wird

erteilt, wenn der Bewerber in einer vom Kanton festgelegten Prüfung nachweist,

dass er über die erforderlichen Kenntnisse verfügt (Abs. 2). Dem Kanton

Zürich steht es als Inhaber des Jagdregals zu, die Voraussetzungen der

Jagdberechtigung festzulegen (vgl. Art. 3 Abs. 2 JSG; § 1

Abs. 1 JagdG). § 11 Abs. 1 lit. g JagdG besagt, dass von

der Pacht eines Jagdreviers und vom Besitz eines Jagdpasses ausgeschlossen ist,

wer sich nicht über die erforderlichen jagdlichen Fähigkeiten ausweisen kann.

Der Ausweis über die erforderlichen jagdlichen Fähigkeiten gemäss § 11

Abs. 1 lit. g JagdG wird durch das Bestehen einer Jägerprüfung

erbracht (§ 14bis Abs. 1 Satz 1 JagdG; vgl. auch

§ 2 Abs. 1 der Verordnung über die Jägerprüfung vom

10.

September 2003 [LS 922.3]). Zur Ausübung der Jagd ist nach § 1

Abs. 1 der Jagdverordnung vom 5. November 1975 (JagdV, LS 922.11) nur

der Inhaber eines staatlichen Jagdpasses berechtigt. Der Jagdpassbewerber hat

auf einem Formular zu bestätigen, dass keine Ausschlussgründe gemäss § 11

JagdG gegen ihn vorliegen (§ 3 JagdV). Der Regierungsrat kann sodann mit

anderen Kantonen und mit Nachbarländern Gegenrechtserklärungen über die

Anerkennung von Fähigkeitsausweisen austauschen (§ 14bis

Abs. 5 JagdG). Solche Erklärungen hat der Kanton Zürich mit den Kantonen

Aargau, Basel-Landschaft, Bern, Glarus, Luzern, St. Gallen, Schaffhausen,

Schwyz, Solothurn, Thurgau und Zug sowie dem deutschen Bundesland

Baden-Württemberg ausgetauscht (Ziff. II Abs. 1 der Steigerungs- und

Pachtbedingungen für die Jagdpachtperiode 2009/2017). Ein Jäger, der in einem

dieser Kantone oder in Baden-Württemberg die Jägerprüfung bestanden, also einen

Jagdfähigkeitsausweis erworben hat, wird im Kanton Zürich prüfungsfrei zur Jagd

zugelassen. Die betreffende Person darf damit unter anderem Pächter in einem

Jagdrevier werden (vgl. Baur, § 14bis N. 4).

2.4

H hat gemäss dem Mitbericht des Amts für Landschaft und Natur am

8.

April 2001, I am 3. August 2003 den Jagdfähigkeitsausweis im

Bundesland Saarland erworben. Das Saarland ist nicht Gegenrechtspartner des

Kantons Zürich, womit H und I im Kanton Zürich nicht jagdpachtberechtigt sind.

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung genügt es nicht, dass H

und I im Zeitpunkt des Erwerbs des saarländischen Jagdpasses Wohnsitz im Kanton

Schaffhausen hatten und dort jagdberechtigt waren. Entscheidend ist allein, ob

die Jägerprüfung in einem der Gegenrechtskantone oder in Baden-Württemberg absolviert

worden ist.

2.5

Damit war der Zuschlag vom 3. März 2009 ursprünglich fehlerhaft, auch

wenn es sich erst im Nachhinein herausgestellt hat, dass H und I im Kanton

Zürich kein Jagdrevier pachten dürfen. Zu prüfen bleibt somit, ob vorliegend

die Voraussetzungen für einen Widerruf des Zuschlags erfüllt waren.

2.6

Eine anfängliche Unwirksamkeit einer ursprünglich fehlerhaften Verfügung

kann durch deren Widerruf bzw. Rücknahme erreicht werden (Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc.

2006, Rz. 1049). Verwaltungsbehörden können fehlerhafte Verfügungen,

selbst wenn sie in formelle Rechtskraft erwachsen sind, unter bestimmten

Voraussetzungen ändern. Regelt das Gesetz wie vorliegend die Voraussetzungen

des Widerrufs nicht ausdrücklich, kann eine Verfügung nur widerrufen werden,

wenn das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts dasjenige

an der Wahrung der Rechtssicherheit bzw. am Vertrauensschutz überwiegt (Häfelin/Müller/Uhlmann,

Rz. 994, 997a).

Es besteht ein wesentliches Interesse daran, dass in einem

Jagdrevier nur Personen jagen dürfen, die sich über die erforderlichen

jagdlichen Fähigkeiten ausweisen können. Dabei steht es dem Kanton Zürich zu,

festzulegen, welche Jägerprüfungen er anerkennt. Demgegenüber kann sich die Beschwerdeführerin

nicht auf die Rechtssicherheit oder den Vertrauensschutz berufen: Sie kann sich

zwar grundsätzlich auf die unrichtige behördliche Auskunft des Amts für Landschaft

und Natur, I und H seien jagdpachtberechtigt, als Vertrauensgrundlage stützen.

So bestätigte auch die Gemeinde Y im Rekursverfahren, Ende März 2009 zunächst eine

unrichtige Auskunft vom Amt erhalten zu haben. Doch fehlt es vorliegend an der

Voraussetzung, dass Dispositionen getroffen wurden, die nicht oder jedenfalls

nicht ohne Schaden rückgängig gemacht oder nachgeholt werden können (Häfelin/Müller/Uhlmann,

Rz. 686). Die Beschwerde macht keine finanziellen oder sonstigen

Aufwendungen geltend. Solche sind denn auch nicht ersichtlich. K konnte sich

mit anderen Mitgliedern erneut um die Pacht im Jagdrevier 02 bewerben. Das

Interesse an der richtigen Rechtsanwendung ist demnach vorliegend höher zu

gewichten als das Interesse am Schutz des Vertrauens in die unrichtige Auskunft.

Damit ergibt sich, dass die Gemeinde Y den Zuschlag vom 3. März 2009

widerrufen durfte.

2.7

Was die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs anbelangt, ist davon

auszugehen, dass die Gemeinde Y – auch unter dem Gesichtswinkel der Dringlichkeit

der Sache – von einer vorgängigen Anhörung der Beschwerdeführerin absehen

durfte. Sie verfügte bei ihrem Entscheid, den Zuschlag vom 3. März 2009

aufzuheben, über kein Ermessen mehr, nachdem die kantonale Fischerei- und

Jagdverwaltung den Jagdpachtvertrag mit der Jagdgesellschaft K/H wegen

fehlender Jagdpachtfähigkeit zweier Mitglieder nicht genehmigen wollte (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 8 N. 43 f.).

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann zudem geheilt

werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die unterlassene Gehörsgewährung

in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen

Umfang wie durch die Vorinstanz gestattet (vgl. etwa BGE 133 I 201

E. 2.2, 126 I 68 E. 2; zur Kontroverse in der Lehre über

die Heilung von Gehörsverletzungen Benjamin Schindler, Die "formelle

Natur" von Verfahrensgrundrechten. Verfahrensfehlerfolgen im Verwaltungsrecht

– ein Abschied von der überflüssigen Figur der "Heilung",

ZBl 106/2005, S. 169 ff.; Hansjörg Seiler, Abschied von der formellen

Natur des rechtlichen Gehörs, SJZ 100/2004, S. 377 ff.). Dies

gilt vor allem dann, wenn eine Rückweisung der Sache zur Gewährung des

rechtlichen Gehörs lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu

einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (Michele Albertini, Der

verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des

modernen Staates, Bern 2000, S. 459; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 8

N. 49). Davon ist vorliegend auszugehen. Der Bezirksrat verfügte bezüglich

der Rechtsfrage der Jagdpachtfähigkeit über die gleiche Kognition wie die Gemeinde

Y.

3.

Es bleibt damit die Frage der Rechtmässigkeit des zweiten

Zuschlags des Jagdreviers 02 vom 26. Mai 2009.

3.1

Gemäss § 1 Abs. 2 JagdG erfolgt die Verleihung der Jagdberechtigung

durch die politischen Gemeinden nach den Grundsätzen der Revierpacht. Dabei

geschieht die Verpachtung der Jagd auf dem Weg der öffentlichen Versteigerung

aufgrund einheitlicher, von der zuständigen Direktion festzusetzender

Bedingungen. Die Gemeinde schlägt die Pacht dem Bewerber mit dem höchsten oder

zweithöchsten Angebot zu (§ 7 Abs. 1 JagdG). Die Gemeinde kann

ortsansässige Bewerber oder Bewerbergruppen, deren Mitglieder mehrheitlich in

der Gemeinde niedergelassen sind, ohne Rücksicht auf höhere Angebote bevorzugen,

wenn sie für einen weidgerechten Jagdbetrieb hinreichende Gewähr bieten und ihr

Steigerungsangebot angemessen erscheint (§ 7 Abs. 3 JagdG). Unter den

gleichen Bedingungen (Gewähr für einen weidgerechten Jagdbetrieb und

angemessenes Steigerungsangebot) kann die Gemeinde die bisherige

Jagdgesellschaft ohne Rücksicht auf höhere Angebote bevorzugen (§ 7

Abs. 4 JagdG).

Als Regel gilt damit der Zuschlag an den Bewerber mit dem

höchsten oder zweithöchsten Angebot (§ 7 Abs. 1 JagdG). Zugunsten

ortsansässiger Bewerber oder der bisherigen Jagdgesellschaft können unter

bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von dieser Regel gemacht werden (vgl.

§ 7 Abs. 3 und 4 JagdG). Eine Reihenfolge der Berücksichtigung lässt

sich daraus aber nicht ableiten. Die Gemeinde ist frei, innerhalb des

gesetzlich abgesteckten Rahmens den geeignetsten Bewerber auszuwählen. Dabei

wird der Zuschlag richtigerweise an denjenigen Bewerber erfolgen, welcher nach

dem Ermessen der Gemeinde die beste Gewähr für einen weidgerechten Jagdbetrieb

bietet. Ein Zusammentreffen mehrerer Privilegierungsgründe verschafft einem

Bietenden keinen Anspruch auf den Zuschlag. Sie geben der Gemeinde einzig die

Möglichkeit, von der Regel des Zuschlags an einen der beiden Höchstbietenden

abzuweichen (Baur, § 7 N. 4 mit Hinweisen).

3.2

Der Gesetzgeber hat mit § 7 Abs. 3 und 4 JagdG die Stellung

Ortsansässiger und der bisherigen Jagdgesellschaft besonders hervorgehoben. Aus

dem Wortlaut der Bestimmungen lässt sich ebenso ableiten, dass sie nur

privilegiert werden können, wenn sie für einen weidgerechten Jagdbetrieb Gewähr

bieten. Was unter weidgerechtem Jagdbetrieb zu verstehen ist, sagt weder das

kantonale Jagdgesetz noch das entsprechende Bundesgesetz. Immerhin lässt sich

aus zahlreichen gesetzlichen Verboten ableiten, welche Jagdmittel und -methoden

nach allgemeiner Auffassung als nicht weidgerecht bewertet werden (z.B. §§ 29–33

oder § 36 JagdG; Baur, § 7 N. 6). Die Frage des weidgerechten

Jagdbetriebs ist aufgrund der gesamten Umstände zu beantworten.

3.3

Der Entscheid darüber, wer für die Hege und Pflege eines Jagdreviers die

beste Gewähr bietet, ist weitgehend ein von einer Prognose bestimmter

Ermessensent­scheid, den das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 50

Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c VRG nur beschränkt über­prüfen

kann (RB 1979 Nr. 21). Dass der Gemeinde bei der Reviervergabe ein

erheblicher Ermessensspielraum zusteht, ergibt sich insbesondere auch aus der

in § 7 Abs. 3 und 4 JagdG enthaltenen "Kann"-Formulierung.

Der eingeräumte Ermessensspielraum bedeutet aber nicht, dass die Gemeinde in

ihrer Entscheidung völlig frei ist. Eine korrekte und gesetzeskonforme

Ermessenshandhabung erfordert die Beurteilung und Würdigung aller für den

Entscheid sachlich massgebenden Gesichtspunkte. Die Behörde muss insbesondere

das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht

zur Wahrung der öffentlichen Interessen befolgen. Ausserdem sind Sinn und Zweck

der gesetzlichen Ordnung auch bei Ermessensentscheiden zu beachten. Das Ermessen

muss mit anderen Worten stets pflichtgemäss ausgeübt werden (Häfelin/Müller/Uhlmann,

Rz. 441; VGr, 21. Oktober 2009, VB.2009.00271, E. 2.3,

www.vgrzh.ch).

4.

4.1

Die Vorinstanz erachtete den Zuschlag an die Jagdgesellschaft S als rechtmässig.

Es sei nicht zu beanstanden, dass sich die Gemeinde Y unter Berücksichtigung

der Gegenüberstellung der beiden Jagdgesellschaften zugunsten einer Vergabe an

die "alte" Jagdgesellschaft ausgesprochen habe.

4.2

Die Beschwerde argumentiert, der Jagdgesellschaft S seien im ersten Steigerungsverfahren

extrem grosse Verbissschäden angelastet worden, die vorgegebenen Quoten seien

nicht erfüllt worden, und überdies seien innerhalb der Jagdgesellschaft Unstimmigkeiten

aufgetreten. Der Gemeinderat Y habe im Vergleich zum Zuschlag im Jagdrevier 01

einen völlig anderen Massstab angelegt als bei der Beurteilung der neuen/alten

Pächtergruppe um S, wo der Zuschlag im zweiten Durchgang explizit deshalb

erfolgt sei, weil die früheren Querelen durch die Teilung nun ja behoben seien.

4.3

Zunächst ist festzuhalten, dass alle Jagdgesellschaften gleich hohe

Angebote gemacht haben. Der Angebotshöhe kommt vorliegend somit keine Bedeutung

zu. Die Beschwerdeführerin ist mit zwei ortsansässigen Mitgliedern gegenüber

der Beschwerdegegnerin mit einem Ortsansässigen leicht im Vorteil. Dies allein

rechtfertigt den Zuschlag an die Beschwerdeführerin aber nicht (vorn

3.1

f.). Aus den gesetzlichen Kriterien für den Zuschlag lässt sich keine

Reihenfolge ableiten. Es ist deshalb nicht erheblich, in welcher Reihenfolge

die Vorinstanz die Kriterien behandelte. Der Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderats

vom 20. Mai 2009 hält fest, dass sich die Jagdgesellschaft S neu formiert

habe und die internen Querelen während der letzten Jagdpachtperiode nun behoben

worden seien, indem zwei Mitglieder der alten Jagdgesellschaft nicht mehr dabei

seien. Gleichwohl verfüge die Jagdgesellschaft S über zwei bisherige

Mitglieder, wohingegen die Jagdgesellschaft K/N kein bisheriges Mitglied

vorweisen könne.

4.4

Die Beschwerdeführerin kann aus der Tatsache, dass sie beim ersten Zuschlag

gegenüber der damaligen Jagdgesellschaft S bevorzugt wurde, nichts für den

zweiten Zuschlag ableiten. Beim zweiten Zuschlag erhielten sowohl K als auch S die

Gelegenheit, sich mit anderen Mitgliedern zur Pacht zu bewerben. Letzterer nahm

die Gelegenheit wahr, die Unstimmigkeiten innerhalb der alten Gesellschaft zu

beseitigen und sich neben einem bisherigen mit einem neuen Mitglied zu

bewerben. Damit standen sich beim zweiten Zuschlag andere Mitglieder/Jagd­gesellschaften

gegenüber als beim ersten. Deshalb fällt auch beim zweiten Zuschlag nicht mehr

entscheidend ins Gewicht, dass die Gemeinde Y im ersten Steigerungsverfahren

der alten Jagdgesellschaft S einen zu hohen Wildverbiss anlastete. Noch viel

weniger lassen sich aus dem Zuschlag im Revier 01 Rückschlüsse auf den Zuschlag

im Revier 02 ziehen. Im Revier 01 haben sich andere Jagdgesellschaften beworben

als im Revier 02; zwei der bisherigen Pächter bildeten je eine neue

Jagdgesellschaft und bewarben sich um die gleiche Pacht. Die Ausgangslage war

demzufolge nicht mit derjenigen im Revier 02 zu vergleichen.

4.5

Sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegnerin wurde im

zweiten Zuschlag grundsätzlich die Fähigkeit zugesprochen, für eine

weidgerechte Jagd Gewähr zu bieten (vgl. zum Begriff der weidgerechten Jagd

VGr, 5. Mai 2010, VB.2009.00575, E. 4.2, www.vgrzh.ch). Es ist

deshalb nicht notwendig, zu dieser Frage eine Expertise einzuholen oder Zeugen

zu befragen. Dass die Gemeinde Y bei dieser Ausgangslage gesamthaft betrachtet

die Bisherigkeit höher bewertet hat als die Ortsansässigkeit, steht in ihrem

Ermessen und ist nicht zu beanstanden.

Laut § 50 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Abs. 3 VRG

beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Prüfungsbefugnis betreffend

Ausübung von Ermessen regelmässig auf dessen Missbrauch, Über- oder

Unterschreiten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 70 ff. und 109 ff.). In

solchem Sinn umschreibt auch der Bezirksrat seine Kognition, obwohl dies kraft

§ 20 Abs. 1 VRG für eine Rekursbehörde gerade nicht gilt (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 17 ff.; VGr, 21. April 2010,

VB.2010.00146, E. 4.1 Abs. 2, 28. April 2004, PB.2003.00041,

E. 2, und 18. August 2004, PB.2004.00009, E. 2 je unter www.vgrzh.ch

[alles ebenso zum Folgenden]). Letztere darf sich insoweit freilich

Zurückhaltung auferlegen, etwa wenn persönliche oder örtliche Verhältnisse zu

berücksichtigen sind. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn die

Gemeinde beim Vergabeentscheid über die Zuteilung eines Jagdreviers die

persönlichen, für die Jagdausübung wesentlichen Eigenschaften der einzelnen Mitglieder

einer Bewerbergruppe besser zu beurteilen vermag (vgl. VGr,

21.

Oktober 2009, VB.2009.00271, E. 3.7, www.vgrzh.ch).

Wie nun die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses zeigen, bestand für die Vorinstanz kein Anlass, den Zuschlag aufzuheben.

4.6

Die Begründung des Bezirksrats erweist sich zwar in der Tat als äusserst

knapp. Seinem Schluss ist jedoch zuzustimmen: Der Zuschlag der Jagdpacht an die

Jagdgesellschaft S ist rechtmässig und je­denfalls im Rahmen des der Gemeinde

zustehenden Er­messens­spielraums, weshalb das Verwaltungsgericht nicht dazu

berufen ist, dar­an etwas zu ändern.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten den

Gesellschaftern der Beschwerdeführerin anteilsmässig aufzuerlegen. Aufgrund der

zwischen ihnen bestehenden einfachen Gesellschaft haftet jeder Einzelne zudem

solidarisch für die Anteile der andern (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 14

N. 3). Den unterliegenden Gesellschaftern der Beschwerdeführerin steht

nach § 17 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 250.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'250.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden K, H, I und N je zu einem Viertel auferlegt, unter

solidarischer Haftung eines jeden für die andern.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14

einzureichen.

6.

Mitteilung an …