VB.2009.00576
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00576
5. Mai 2010Deutsch22 min
(URT.2010.12285)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00576
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 05.05.2010
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Jagdpachtvergabe
Jagdpachtberechtigung/Ermessen der Gemeinde bei der Jagdpachtvergabe
Der Zuschlag der Jagdpacht unterliegt den Rechtsmitteln der Verwaltungsrechtspflege (E. 1.2). Die Bestellung eines Bevollmächtigten im Sinn von § 9 Abs. 2 JagdG rechtfertigt nicht den Schluss, dass damit die Ermächtigung zur Rechtsmittelerhebung gegen den Zuschlag bzw. die entsprechende Verfügung umfasst sei. Es war eine spezielle Ermächtigung der Mitglieder der beschwerdeführenden Jagdgesellschaft zur Rechtsmittelerhebung durch den Bevollmächtigten notwendig, sofern der Rechtsweg im Namen der Jagdgesellschaft beschritten werden sollte (E. 1.4). Die Rechtsmittelbefugnis steht der im vorinstanzlichen Verfahren unterlegenen Beschwerdeführerin als erfolgloser Mitbewerberin um eine Jagdpacht zu (E. 1.5). Jagdpachtberechtigt ist, wer die Jägerprüfung im einem der Gegenrechtskantone oder in Baden-Württemberg absolviert hat (E. 2.4). Die Voraussetzungen für einen Widerruf des Zuschlags waren erfüllt (E. 2.6). Die Gemeinde durfte von einer vorgängigen Anhörung der Beschwerdeführerin absehen (E. 2.7). Der Zuschlag erfolgt an denjenigen Bewerber, welcher nach dem Ermessen der Gemeinde die beste Gewähr für einen weidgerechten Jagdbetrieb bietet (E. 3.1 f.). Es bestand für die Vorinstanz kein Anlass, den Zuschlag aufzuheben (E. 4.5).
Abweisung.
Stichworte:
BESCHWERDELEGITIMATION
BEVOLLMÄCHTIGTER
EINFACHE GESELLSCHAFT
ERMESSEN (GEMEINDE)
FEHLERHAFTE VERFÜGUNG
GEGENRECHTSVEREINBARUNG
JAGD- UND FISCHEREIRECHT
JAGDGESELLSCHAFT
JAGDPACHT
RECHTLICHES GEHÖR
VERTRAUENSSCHUTZ
VOLLMACHT
WIDERRUF EINER VERFÜGUNG
ZUSCHLAG
Rechtsnormen:
§ 7 Abs. III JagdG
§ 7 Abs. IV JagdG
§ 9 Abs. II JagdG
§ 11 Abs. I lit. g JagdG
§ 14bis Abs. I JagdG
§ 14bis Abs. V JagdG
§ 56 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2009.00576
VB.2009.00577
Entscheid
der 4. Kammer
vom 5. Mai 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtssekretärin Sandra Wintsch.
In Sachen
Jagdgesellschaft Revier 02,
K,
vertreten durch Rechtsanwalt A,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Gemeinde Y,
2. Jagdgesellschaft Revier 02,
S,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Jagdpachtvergabe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit Präsidialverfügung vom 13. Mai 2009 hob die Gemeinde
Y ihren Entscheid vom 25. Februar 2009 (recte: 3. März 2009), mit
welchem das Jagdrevier 02 an die Jagdgesellschaft mit den Mitgliedern K (als
Bevollmächtigtem), H und I (im Folgenden: Jagdgesellschaft K/H) vergeben worden
war, auf und ordnete an, dass die Verpachtung des Reviers nochmals zur
Versteigerung ausgeschrieben werde. Den Erwägungen zu diesem Entscheid ist
unter anderem zu entnehmen, dass zwei der drei Gesellschafter der
Jagdgesellschaft K/H, nämlich H und I, zur Jagd im Kanton Zürich nicht
berechtigt seien. Damit sei die Mindestanzahl Pächter für das Revier nicht
erreicht (zwei Pächter) und die Versteigerung des Reviers zu wiederholen.
B. Am 26. Mai 2009 versteigerte die Gemeinde Y für die
Pachtperiode 2009 bis 2017 das Jagdrevier 02 zum zweiten Mal, nachdem sie den
ersten Zuschlag aufgehoben hatte. Auf die Ausschreibung meldeten sich drei
Jagdgesellschaften; alle drei boten je den Schätzungswert des Reviers. Die mit
Beschluss des Gemeinderats Y vom 20. Mai 2009 eingesetzte gemeinderätliche
Delegation (Ausschuss) schlug das Jagdrevier 02 der Jagdgesellschaft bestehend
aus den Mitgliedern S, W und X zu (im Folgenden: Jagdgesellschaft S). Die Jagdgesellschaft
mit den Mitgliedern K (als Bevollmächtigtem) und N (im Folgenden:
Jagdgesellschaft K/N) sowie eine weitere Jagdgesellschaft unterlagen.
Erwägungen
II.
A. Gegen den Entscheid der Gemeinde Y vom 13. Mai 2009
erhob K Rekurs beim Bezirksrat Z und ersuchte sinngemäss um Überprüfung der
Jagdberechtigung von H und I. Der Bezirksrat Z wies den Rekurs nach Einholung
eines Mitberichts der kantonalen Fischerei- und Jagdverwaltung mit Beschluss
vom 18. August 2009 im Sinne der Erwägungen ab.
B. Gegen den Zuschlag der Gemeinde Y vom 26. Mai 2009
erhob K Rekurs beim Bezirksrat Z. Mit Beschluss vom 18. August 2009 wies
der Bezirksrat Z den Rekurs im Sinne der Erwägungen ab. Einer allfälligen
Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
III.
Dagegen liess die Jagdgesellschaft K am 7. Oktober
2009.
Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben und beantragen, die beiden vorinstanzlichen
Beschlüsse aufzuheben und das Begehren der Jagdgesellschaft K um Zuweisung des Jagdreviers
02.
für die Jagdperiode 2009 bis 2017 unter Entschädigungsfolge gutzuheissen.
Der Gemeinderat Y beantragte mit Eingabe vom
9.
/10. Dezember 2009 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Der Bezirksrat Z verzichtete ausdrücklich auf Vernehmlassung.
Die Jagdgesellschaft S beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom 8. März 2010 wurde Frist
gesetzt, um die als erforderlich betrachteten Vollmachten aller Mitglieder der
beschwerdeführenden Jagdgesellschaft beizubringen. Der Aufforderung kamen die
Mitglieder der Jagdgesellschaft K mit Eingaben vom 22. März 2010 nach.
Mit Eingabe vom 12. April 2010 (Poststempel) erhielt
das Verwaltungsgericht eine Kopie eines anonymen Schreibens an die Redaktion einer
Zeitung. Am 14. April 2010 wurde das Schreiben den Parteien zur
Kenntnisnahme zugestellt.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde funktionell und sachlich
zuständig.
1.2
Im Streit liegt der von der Gemeinde Y vorgenommene Zuschlag der Jagdpacht.
In analoger Anwendung der so genannten Zweistufentheorie, wonach der dem
Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages vorausgehende behördliche Entscheid
eine Verfügung darstellt, unterliegt auch der Zuschlag der Jagdpacht den
Rechtsmitteln der Verwaltungsrechtspflege (VGr, 21. Oktober 2009,
VB.2009.00271, E. 1.2 mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).
1.3
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat
(§ 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG). Parteifähig sind die
natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts. Gesamthandverhältnisse
wie die einfache Gesellschaft nach Art. 530 ff. des Schweizerischen
Obligationenrechts (OR) sind als solche nicht parteifähig (Alfred Kölz/ Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 10). Unter den Personen, die
sich gemeinsam um eine Jagdpacht bewerben, entsteht – sofern nichts anderes
vereinbart wird – eine einfache Gesellschaft im Sinn von Art. 530 ff.
OR (§ 9 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Jagd und Vogelschutz vom
12.
Mai 1929 [JagdG, LS 922.1]). Die Gesellschafter haben einen im Kanton
Zürich niedergelassenen Bevollmächtigten zu bezeichnen, der sie gegenüber
Behörden und Privaten vertritt (Satz 2). Für den Pachtzins haften sie
solidarisch (Satz 3). Auch wenn nur die Gesellschafter parteifähig sind, wird
im Folgenden der Einfachheit halber von den Jagdgesellschaften als
Beschwerdeführerin bzw. Beschwerdegegnerin gesprochen. Auf eine Korrektur des
Rubrums ist zu verzichten.
1.4
Mangels anderer Vereinbarung ist anzunehmen, dass sich die Mitglieder der
beschwerdeführenden Jagdgesellschaft zu einer einfachen Gesellschaft
zusammengeschlossen und K als ihren Bevollmächtigten bezeichnet haben. Der
Anwalt, der die vorliegende Beschwerde eingereicht hat, vertrat ursprünglich
nur K. Aufgrund der im Rekurs und der Beschwerde verwendeten Bezeichnungen muss
davon ausgegangen werden, dass K im Namen seiner Bewerbergruppe Rekurs bzw.
Beschwerde führt. Die Mitglieder der einfachen Gesellschaft als eines
Gesamthandverhältnisses bilden grundsätzlich eine notwendige Streitgenossenschaft.
Die Voraussetzungen, unter denen einzelnen Gesamthandschaftern eine selbständige
Anfechtungsbefugnis hätte zugestanden werden können, waren vorliegend nicht
erfüllt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 10).
Auch die Bestellung eines Bevollmächtigten im Sinn von
§ 9 Abs. 2 JagdG rechtfertigt allein nicht den Schluss, dass damit
die Ermächtigung zur Rechtsmittelerhebung gegen den Zuschlag bzw. die
entsprechende Verfügung umfasst sei. § 9 Abs. 2 JagdG lässt sich
nichts Derartiges entnehmen (vgl. auch Antrag und Weisung des Regierungsrats
vom 6. November 1974, ABl 1974, 2036 und 2045; Ernst Baur, Zürcherisches
Jagdrecht, 2. A., Zürich 1967, § 9 N. 4). Nicht einmal die
Berechtigung zur Beteiligung an der Steigerung fällt den zukünftigen Bevollmächtigten
automatisch zu (Ziff. II Abs. 2 der Steigerungs- und Pachtbedingungen
für die Jagdpachtperiode 2009/2017
[http://www.fjv.zh.ch/internet/bd/aln/fjv/de/jagd/bewertrevier.html]). Sodann
scheinen die Lehre und Rechtsprechung davon auszugehen, dass ein Generalbevollmächtigter
im Sinn von Art. 535 Abs. 3 OR in der Regel nicht zur Prozessführung
befugt ist (Walter Fellmann/Karin Müller, Berner Kommentar, 2006, Art. 535
OR N. 88–91; VGr, 17. Juni 2002, VR.2002.00003, E. 2b/bb [je mit
Hinweisen]).
Damit war im vorliegenden Fall eine spezielle Ermächtigung
der Mitglieder der beschwerdeführenden Jagdgesellschaft zur
Rechtsmittelerhebung durch K notwendig, sofern der Rechtsweg im Namen der
Jagdgesellschaft beschritten werden sollte. In Frage kam zwar grundsätzlich
auch eine stillschweigende Bevollmächtigung, die sich im Verwaltungsprozess
nach herrschender Ansicht aus den Umständen ergeben kann, obschon die
Vollmacht grundsätzlich schriftlich vorliegen muss (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 22 N. 16, § 53 N. 11). Hier bestanden jedoch keinerlei
Anzeichen für eine stillschweigende Bevollmächtigung.
In Anwendung von § 56 Abs. 1 VRG wurden deshalb die
fehlenden Vollmachten mit der erwähnten Präsidialverfügung vom 8. März
2010.
nachgefordert und fristgerecht eingereicht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 56
N. 8).
1.5
Die Rechtsmittelbefugnis steht der im vorinstanzlichen Verfahren
unterlegenen Beschwerdeführerin als erfolglose Mitbewerberin um eine Jagdpacht
zu, obgleich sie auf deren Verleihung – da es sich um eine Konzession handelt
(BGE 90 II 422, 96 I 554, 88 I 18 E. 6.) – keinen Rechtsanspruch hat (RB
1971.
Nr. 10). Bereits unter der Herrschaft der früheren Fassung von
§ 21 VRG, die eine Betroffenheit in den Rechten voraussetzte, hat das
Verwaltungsgericht die Legitimation erfolgloser Bewerbender um eine Fischerei-
oder Jagdpacht grundsätzlich bejaht (vgl. RB 1977 Nr. 11 und Nr. 20).
Vorauszusetzen ist ein eigener praktischer Nutzen am Verfahren, der bei der
Beschwerde nicht berücksichtigter Bewerbender darin liegt, dass die Gutheissung
der Beschwerde ihnen eine realistische Chance verschaffen würde, mit ihrem
eigenen Angebot zum Zuge zu kommen, oder zur Wiederholung des Verfahrens führen
würde, in der sie ein neues Angebot einreichen könnten (VGr, 21. Oktober
2009, VB.2009.00271, E. 1.3 Abs. 3 mit Hinweis, www.vgrzh.ch).
1.6
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
1.7
Vorab ist sodann festzuhalten, dass die Frage der Vereinigung der Jagdreviere
01.
und 02 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, weshalb
diesbezügliche Ausführungen in den verschiedenen Eingaben unbeachtlich bleiben.
Des Weiteren ist klarzustellen, dass das anonyme Schreiben
(vorn unter III) nicht verwertet wird (vgl. BGr, 14. November 2005,
1P.508/2005, E. 5.5, www.bger.ch).
1.8
Verfahren, die einen sachlichen Zusammenhang aufweisen, können mit
Einwilligung aller Rechtsmittelkläger bzw. Rechtsmittelbeklagten vereinigt
werden (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 34). In diesem Sinne
sind die Verfahren VB.2009.00576 und VB.2009.00577 entsprechend dem Antrag der
Beschwerdeführerin und der Gemeinde Y zu vereinigen.
2.
2.1
Zunächst ist zu prüfen, ob der Zuschlag vom 3. März 2009 an die
Jagdgesellschaft K/H zu Recht aufgehoben wurde. Strittig ist dabei die Frage
der Jagdpachtberechtigung von H und I.
2.2
Die Beschwerdeführerin rügt, die Gemeinde Y habe es versäumt, ihr das
rechtliche Gehör zu gewähren, bevor sie den Zuschlag aufgehoben habe. H und I
seien im Zeitpunkt des Erwerbs eines saarländischen Jagdpasses im Kanton
Schaffhausen wohnhaft gewesen. Der Kanton Schaffhausen habe festgehalten, dass
eine bestandene Jägerprüfung in Deutschland für die Ausübung der Jagd genüge.
Aufgrund der Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und
Schaffhausen dürfe eine im Kanton Schaffhausen jagdberechtigte Person im Kanton
Zürich um eine Jagdpacht nachsuchen. Weder Gesetz noch Vertrag würden Klarheit
darüber schaffen, ob ein im Kanton Schaffhausen ansässiger Jäger mit deutschem
Jagdpass Schaffhauser oder Deutscher aber nicht Baden-Württemberger Jäger sei.
Da die Regelungen auf das Wohnsitzprinzip abstellten, müsse angenommen werden,
dass, wer im Kanton Schaffhausen jagdberechtigt sei, folglich auch im Kanton
Zürich zugelassen werden müsste.
2.3
Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986
über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0) braucht,
wer in der Schweiz jagen will, eine kantonale Jagdberechtigung. Diese wird
erteilt, wenn der Bewerber in einer vom Kanton festgelegten Prüfung nachweist,
dass er über die erforderlichen Kenntnisse verfügt (Abs. 2). Dem Kanton
Zürich steht es als Inhaber des Jagdregals zu, die Voraussetzungen der
Jagdberechtigung festzulegen (vgl. Art. 3 Abs. 2 JSG; § 1
Abs. 1 JagdG). § 11 Abs. 1 lit. g JagdG besagt, dass von
der Pacht eines Jagdreviers und vom Besitz eines Jagdpasses ausgeschlossen ist,
wer sich nicht über die erforderlichen jagdlichen Fähigkeiten ausweisen kann.
Der Ausweis über die erforderlichen jagdlichen Fähigkeiten gemäss § 11
Abs. 1 lit. g JagdG wird durch das Bestehen einer Jägerprüfung
erbracht (§ 14bis Abs. 1 Satz 1 JagdG; vgl. auch
§ 2 Abs. 1 der Verordnung über die Jägerprüfung vom
10.
September 2003 [LS 922.3]). Zur Ausübung der Jagd ist nach § 1
Abs. 1 der Jagdverordnung vom 5. November 1975 (JagdV, LS 922.11) nur
der Inhaber eines staatlichen Jagdpasses berechtigt. Der Jagdpassbewerber hat
auf einem Formular zu bestätigen, dass keine Ausschlussgründe gemäss § 11
JagdG gegen ihn vorliegen (§ 3 JagdV). Der Regierungsrat kann sodann mit
anderen Kantonen und mit Nachbarländern Gegenrechtserklärungen über die
Anerkennung von Fähigkeitsausweisen austauschen (§ 14bis
Abs. 5 JagdG). Solche Erklärungen hat der Kanton Zürich mit den Kantonen
Aargau, Basel-Landschaft, Bern, Glarus, Luzern, St. Gallen, Schaffhausen,
Schwyz, Solothurn, Thurgau und Zug sowie dem deutschen Bundesland
Baden-Württemberg ausgetauscht (Ziff. II Abs. 1 der Steigerungs- und
Pachtbedingungen für die Jagdpachtperiode 2009/2017). Ein Jäger, der in einem
dieser Kantone oder in Baden-Württemberg die Jägerprüfung bestanden, also einen
Jagdfähigkeitsausweis erworben hat, wird im Kanton Zürich prüfungsfrei zur Jagd
zugelassen. Die betreffende Person darf damit unter anderem Pächter in einem
Jagdrevier werden (vgl. Baur, § 14bis N. 4).
2.4
H hat gemäss dem Mitbericht des Amts für Landschaft und Natur am
8.
April 2001, I am 3. August 2003 den Jagdfähigkeitsausweis im
Bundesland Saarland erworben. Das Saarland ist nicht Gegenrechtspartner des
Kantons Zürich, womit H und I im Kanton Zürich nicht jagdpachtberechtigt sind.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung genügt es nicht, dass H
und I im Zeitpunkt des Erwerbs des saarländischen Jagdpasses Wohnsitz im Kanton
Schaffhausen hatten und dort jagdberechtigt waren. Entscheidend ist allein, ob
die Jägerprüfung in einem der Gegenrechtskantone oder in Baden-Württemberg absolviert
worden ist.
2.5
Damit war der Zuschlag vom 3. März 2009 ursprünglich fehlerhaft, auch
wenn es sich erst im Nachhinein herausgestellt hat, dass H und I im Kanton
Zürich kein Jagdrevier pachten dürfen. Zu prüfen bleibt somit, ob vorliegend
die Voraussetzungen für einen Widerruf des Zuschlags erfüllt waren.
2.6
Eine anfängliche Unwirksamkeit einer ursprünglich fehlerhaften Verfügung
kann durch deren Widerruf bzw. Rücknahme erreicht werden (Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc.
2006, Rz. 1049). Verwaltungsbehörden können fehlerhafte Verfügungen,
selbst wenn sie in formelle Rechtskraft erwachsen sind, unter bestimmten
Voraussetzungen ändern. Regelt das Gesetz wie vorliegend die Voraussetzungen
des Widerrufs nicht ausdrücklich, kann eine Verfügung nur widerrufen werden,
wenn das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts dasjenige
an der Wahrung der Rechtssicherheit bzw. am Vertrauensschutz überwiegt (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 994, 997a).
Es besteht ein wesentliches Interesse daran, dass in einem
Jagdrevier nur Personen jagen dürfen, die sich über die erforderlichen
jagdlichen Fähigkeiten ausweisen können. Dabei steht es dem Kanton Zürich zu,
festzulegen, welche Jägerprüfungen er anerkennt. Demgegenüber kann sich die Beschwerdeführerin
nicht auf die Rechtssicherheit oder den Vertrauensschutz berufen: Sie kann sich
zwar grundsätzlich auf die unrichtige behördliche Auskunft des Amts für Landschaft
und Natur, I und H seien jagdpachtberechtigt, als Vertrauensgrundlage stützen.
So bestätigte auch die Gemeinde Y im Rekursverfahren, Ende März 2009 zunächst eine
unrichtige Auskunft vom Amt erhalten zu haben. Doch fehlt es vorliegend an der
Voraussetzung, dass Dispositionen getroffen wurden, die nicht oder jedenfalls
nicht ohne Schaden rückgängig gemacht oder nachgeholt werden können (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 686). Die Beschwerde macht keine finanziellen oder sonstigen
Aufwendungen geltend. Solche sind denn auch nicht ersichtlich. K konnte sich
mit anderen Mitgliedern erneut um die Pacht im Jagdrevier 02 bewerben. Das
Interesse an der richtigen Rechtsanwendung ist demnach vorliegend höher zu
gewichten als das Interesse am Schutz des Vertrauens in die unrichtige Auskunft.
Damit ergibt sich, dass die Gemeinde Y den Zuschlag vom 3. März 2009
widerrufen durfte.
2.7
Was die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs anbelangt, ist davon
auszugehen, dass die Gemeinde Y – auch unter dem Gesichtswinkel der Dringlichkeit
der Sache – von einer vorgängigen Anhörung der Beschwerdeführerin absehen
durfte. Sie verfügte bei ihrem Entscheid, den Zuschlag vom 3. März 2009
aufzuheben, über kein Ermessen mehr, nachdem die kantonale Fischerei- und
Jagdverwaltung den Jagdpachtvertrag mit der Jagdgesellschaft K/H wegen
fehlender Jagdpachtfähigkeit zweier Mitglieder nicht genehmigen wollte (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 8 N. 43 f.).
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann zudem geheilt
werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die unterlassene Gehörsgewährung
in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen
Umfang wie durch die Vorinstanz gestattet (vgl. etwa BGE 133 I 201
E. 2.2, 126 I 68 E. 2; zur Kontroverse in der Lehre über
die Heilung von Gehörsverletzungen Benjamin Schindler, Die "formelle
Natur" von Verfahrensgrundrechten. Verfahrensfehlerfolgen im Verwaltungsrecht
– ein Abschied von der überflüssigen Figur der "Heilung",
ZBl 106/2005, S. 169 ff.; Hansjörg Seiler, Abschied von der formellen
Natur des rechtlichen Gehörs, SJZ 100/2004, S. 377 ff.). Dies
gilt vor allem dann, wenn eine Rückweisung der Sache zur Gewährung des
rechtlichen Gehörs lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu
einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (Michele Albertini, Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des
modernen Staates, Bern 2000, S. 459; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 8
N. 49). Davon ist vorliegend auszugehen. Der Bezirksrat verfügte bezüglich
der Rechtsfrage der Jagdpachtfähigkeit über die gleiche Kognition wie die Gemeinde
Y.
3.
Es bleibt damit die Frage der Rechtmässigkeit des zweiten
Zuschlags des Jagdreviers 02 vom 26. Mai 2009.
3.1
Gemäss § 1 Abs. 2 JagdG erfolgt die Verleihung der Jagdberechtigung
durch die politischen Gemeinden nach den Grundsätzen der Revierpacht. Dabei
geschieht die Verpachtung der Jagd auf dem Weg der öffentlichen Versteigerung
aufgrund einheitlicher, von der zuständigen Direktion festzusetzender
Bedingungen. Die Gemeinde schlägt die Pacht dem Bewerber mit dem höchsten oder
zweithöchsten Angebot zu (§ 7 Abs. 1 JagdG). Die Gemeinde kann
ortsansässige Bewerber oder Bewerbergruppen, deren Mitglieder mehrheitlich in
der Gemeinde niedergelassen sind, ohne Rücksicht auf höhere Angebote bevorzugen,
wenn sie für einen weidgerechten Jagdbetrieb hinreichende Gewähr bieten und ihr
Steigerungsangebot angemessen erscheint (§ 7 Abs. 3 JagdG). Unter den
gleichen Bedingungen (Gewähr für einen weidgerechten Jagdbetrieb und
angemessenes Steigerungsangebot) kann die Gemeinde die bisherige
Jagdgesellschaft ohne Rücksicht auf höhere Angebote bevorzugen (§ 7
Abs. 4 JagdG).
Als Regel gilt damit der Zuschlag an den Bewerber mit dem
höchsten oder zweithöchsten Angebot (§ 7 Abs. 1 JagdG). Zugunsten
ortsansässiger Bewerber oder der bisherigen Jagdgesellschaft können unter
bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von dieser Regel gemacht werden (vgl.
§ 7 Abs. 3 und 4 JagdG). Eine Reihenfolge der Berücksichtigung lässt
sich daraus aber nicht ableiten. Die Gemeinde ist frei, innerhalb des
gesetzlich abgesteckten Rahmens den geeignetsten Bewerber auszuwählen. Dabei
wird der Zuschlag richtigerweise an denjenigen Bewerber erfolgen, welcher nach
dem Ermessen der Gemeinde die beste Gewähr für einen weidgerechten Jagdbetrieb
bietet. Ein Zusammentreffen mehrerer Privilegierungsgründe verschafft einem
Bietenden keinen Anspruch auf den Zuschlag. Sie geben der Gemeinde einzig die
Möglichkeit, von der Regel des Zuschlags an einen der beiden Höchstbietenden
abzuweichen (Baur, § 7 N. 4 mit Hinweisen).
3.2
Der Gesetzgeber hat mit § 7 Abs. 3 und 4 JagdG die Stellung
Ortsansässiger und der bisherigen Jagdgesellschaft besonders hervorgehoben. Aus
dem Wortlaut der Bestimmungen lässt sich ebenso ableiten, dass sie nur
privilegiert werden können, wenn sie für einen weidgerechten Jagdbetrieb Gewähr
bieten. Was unter weidgerechtem Jagdbetrieb zu verstehen ist, sagt weder das
kantonale Jagdgesetz noch das entsprechende Bundesgesetz. Immerhin lässt sich
aus zahlreichen gesetzlichen Verboten ableiten, welche Jagdmittel und -methoden
nach allgemeiner Auffassung als nicht weidgerecht bewertet werden (z.B. §§ 29–33
oder § 36 JagdG; Baur, § 7 N. 6). Die Frage des weidgerechten
Jagdbetriebs ist aufgrund der gesamten Umstände zu beantworten.
3.3
Der Entscheid darüber, wer für die Hege und Pflege eines Jagdreviers die
beste Gewähr bietet, ist weitgehend ein von einer Prognose bestimmter
Ermessensentscheid, den das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 50
Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c VRG nur beschränkt überprüfen
kann (RB 1979 Nr. 21). Dass der Gemeinde bei der Reviervergabe ein
erheblicher Ermessensspielraum zusteht, ergibt sich insbesondere auch aus der
in § 7 Abs. 3 und 4 JagdG enthaltenen "Kann"-Formulierung.
Der eingeräumte Ermessensspielraum bedeutet aber nicht, dass die Gemeinde in
ihrer Entscheidung völlig frei ist. Eine korrekte und gesetzeskonforme
Ermessenshandhabung erfordert die Beurteilung und Würdigung aller für den
Entscheid sachlich massgebenden Gesichtspunkte. Die Behörde muss insbesondere
das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht
zur Wahrung der öffentlichen Interessen befolgen. Ausserdem sind Sinn und Zweck
der gesetzlichen Ordnung auch bei Ermessensentscheiden zu beachten. Das Ermessen
muss mit anderen Worten stets pflichtgemäss ausgeübt werden (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 441; VGr, 21. Oktober 2009, VB.2009.00271, E. 2.3,
www.vgrzh.ch).
4.
4.1
Die Vorinstanz erachtete den Zuschlag an die Jagdgesellschaft S als rechtmässig.
Es sei nicht zu beanstanden, dass sich die Gemeinde Y unter Berücksichtigung
der Gegenüberstellung der beiden Jagdgesellschaften zugunsten einer Vergabe an
die "alte" Jagdgesellschaft ausgesprochen habe.
4.2
Die Beschwerde argumentiert, der Jagdgesellschaft S seien im ersten Steigerungsverfahren
extrem grosse Verbissschäden angelastet worden, die vorgegebenen Quoten seien
nicht erfüllt worden, und überdies seien innerhalb der Jagdgesellschaft Unstimmigkeiten
aufgetreten. Der Gemeinderat Y habe im Vergleich zum Zuschlag im Jagdrevier 01
einen völlig anderen Massstab angelegt als bei der Beurteilung der neuen/alten
Pächtergruppe um S, wo der Zuschlag im zweiten Durchgang explizit deshalb
erfolgt sei, weil die früheren Querelen durch die Teilung nun ja behoben seien.
4.3
Zunächst ist festzuhalten, dass alle Jagdgesellschaften gleich hohe
Angebote gemacht haben. Der Angebotshöhe kommt vorliegend somit keine Bedeutung
zu. Die Beschwerdeführerin ist mit zwei ortsansässigen Mitgliedern gegenüber
der Beschwerdegegnerin mit einem Ortsansässigen leicht im Vorteil. Dies allein
rechtfertigt den Zuschlag an die Beschwerdeführerin aber nicht (vorn
3.1
f.). Aus den gesetzlichen Kriterien für den Zuschlag lässt sich keine
Reihenfolge ableiten. Es ist deshalb nicht erheblich, in welcher Reihenfolge
die Vorinstanz die Kriterien behandelte. Der Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderats
vom 20. Mai 2009 hält fest, dass sich die Jagdgesellschaft S neu formiert
habe und die internen Querelen während der letzten Jagdpachtperiode nun behoben
worden seien, indem zwei Mitglieder der alten Jagdgesellschaft nicht mehr dabei
seien. Gleichwohl verfüge die Jagdgesellschaft S über zwei bisherige
Mitglieder, wohingegen die Jagdgesellschaft K/N kein bisheriges Mitglied
vorweisen könne.
4.4
Die Beschwerdeführerin kann aus der Tatsache, dass sie beim ersten Zuschlag
gegenüber der damaligen Jagdgesellschaft S bevorzugt wurde, nichts für den
zweiten Zuschlag ableiten. Beim zweiten Zuschlag erhielten sowohl K als auch S die
Gelegenheit, sich mit anderen Mitgliedern zur Pacht zu bewerben. Letzterer nahm
die Gelegenheit wahr, die Unstimmigkeiten innerhalb der alten Gesellschaft zu
beseitigen und sich neben einem bisherigen mit einem neuen Mitglied zu
bewerben. Damit standen sich beim zweiten Zuschlag andere Mitglieder/Jagdgesellschaften
gegenüber als beim ersten. Deshalb fällt auch beim zweiten Zuschlag nicht mehr
entscheidend ins Gewicht, dass die Gemeinde Y im ersten Steigerungsverfahren
der alten Jagdgesellschaft S einen zu hohen Wildverbiss anlastete. Noch viel
weniger lassen sich aus dem Zuschlag im Revier 01 Rückschlüsse auf den Zuschlag
im Revier 02 ziehen. Im Revier 01 haben sich andere Jagdgesellschaften beworben
als im Revier 02; zwei der bisherigen Pächter bildeten je eine neue
Jagdgesellschaft und bewarben sich um die gleiche Pacht. Die Ausgangslage war
demzufolge nicht mit derjenigen im Revier 02 zu vergleichen.
4.5
Sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegnerin wurde im
zweiten Zuschlag grundsätzlich die Fähigkeit zugesprochen, für eine
weidgerechte Jagd Gewähr zu bieten (vgl. zum Begriff der weidgerechten Jagd
VGr, 5. Mai 2010, VB.2009.00575, E. 4.2, www.vgrzh.ch). Es ist
deshalb nicht notwendig, zu dieser Frage eine Expertise einzuholen oder Zeugen
zu befragen. Dass die Gemeinde Y bei dieser Ausgangslage gesamthaft betrachtet
die Bisherigkeit höher bewertet hat als die Ortsansässigkeit, steht in ihrem
Ermessen und ist nicht zu beanstanden.
Laut § 50 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Abs. 3 VRG
beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Prüfungsbefugnis betreffend
Ausübung von Ermessen regelmässig auf dessen Missbrauch, Über- oder
Unterschreiten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 70 ff. und 109 ff.). In
solchem Sinn umschreibt auch der Bezirksrat seine Kognition, obwohl dies kraft
§ 20 Abs. 1 VRG für eine Rekursbehörde gerade nicht gilt (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 17 ff.; VGr, 21. April 2010,
VB.2010.00146, E. 4.1 Abs. 2, 28. April 2004, PB.2003.00041,
E. 2, und 18. August 2004, PB.2004.00009, E. 2 je unter www.vgrzh.ch
[alles ebenso zum Folgenden]). Letztere darf sich insoweit freilich
Zurückhaltung auferlegen, etwa wenn persönliche oder örtliche Verhältnisse zu
berücksichtigen sind. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn die
Gemeinde beim Vergabeentscheid über die Zuteilung eines Jagdreviers die
persönlichen, für die Jagdausübung wesentlichen Eigenschaften der einzelnen Mitglieder
einer Bewerbergruppe besser zu beurteilen vermag (vgl. VGr,
21.
Oktober 2009, VB.2009.00271, E. 3.7, www.vgrzh.ch).
Wie nun die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses zeigen, bestand für die Vorinstanz kein Anlass, den Zuschlag aufzuheben.
4.6
Die Begründung des Bezirksrats erweist sich zwar in der Tat als äusserst
knapp. Seinem Schluss ist jedoch zuzustimmen: Der Zuschlag der Jagdpacht an die
Jagdgesellschaft S ist rechtmässig und jedenfalls im Rahmen des der Gemeinde
zustehenden Ermessensspielraums, weshalb das Verwaltungsgericht nicht dazu
berufen ist, daran etwas zu ändern.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten den
Gesellschaftern der Beschwerdeführerin anteilsmässig aufzuerlegen. Aufgrund der
zwischen ihnen bestehenden einfachen Gesellschaft haftet jeder Einzelne zudem
solidarisch für die Anteile der andern (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 14
N. 3). Den unterliegenden Gesellschaftern der Beschwerdeführerin steht
nach § 17 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 250.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'250.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden K, H, I und N je zu einem Viertel auferlegt, unter
solidarischer Haftung eines jeden für die andern.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14
einzureichen.
6.
Mitteilung an …