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Entscheid

VB.2009.00578

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00578

22. Januar 2010Deutsch17 min

(URT.2010.12049)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Die 1985 geborene B wohnt zusammen mit ihrem

2-jährigen Sohn C in A. Sie lebt von ihrem Lehrlingslohn, einer Invalidenrente

und Ergänzungsleistungen. Für ihren Sohn erhält sie

ausserdem eine IV-Kinderrente, Unterhaltsbeiträge und Kinderzulagen.

B.

Aufgrund einer Gefährdungsmeldung des Bezirksspitals

Affoltern liess die Vormundschaftsbehörde A abklären, ob B ihren Sohn

ausreichend betreuen und pflegen könne. Im Beurteilungsschreiben vom 2.

Dezember 2008 kam die Jugend- und Familienberatung des Kantons Zürich zum

Schluss, zur Gewährleistung einer guten Entwicklung des Sohnes sowie zur Vermeidung

von Bindungsstörungen seien ein engmaschiges Helfernetz und professionelle

Unterstützung erforderlich. Die Anordnung von Massnahmen – unter anderem einer

sozialpädagogisch-psychologischen Familienbegleitung von mindestens

20 Stunden pro Monat – sei deshalb unumgänglich.

C.

Gestützt auf diese Abklärungen beantragte das Amt für

Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich am 22. Januar 2009 der

Sozialbehörde A, B eine Kostengutsprache in der Höhe von maximal

Fr. 24'000.- für eine einjährige sozialpädagogisch-psychologische Familienbegleitung

zu gewähren (240 Stunden à Fr. 100.-), wobei ein angemessener Elternbeitrag zu

prüfen sei.

D.

Am 11. März 2009 beschloss die Sozialbehörde A, für

die Durchführung eines zwölfmonatigen Familiencoachings eine Kostengutsprache

von Fr. 24'000.- zu erteilen. B wurde angewiesen, sich mit monatlich

Fr. 800.- an den Kosten zu beteiligen und allfällige Beiträge der

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen an den

Sozialdienst abzutreten.

E.

B reichte daraufhin mehrere Dokumente zur Darlegung

ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ein, was die Sozialbehörde A dazu bewog,

den Beschluss vom 11. März 2009 in Wiedererwägung zu ziehen. Am 20. Mai 2009

verfügte sie neu, rückwirkend ab 18. Februar 2009 eine subsidiäre

Kostengutsprache für die ungedeckten Kosten des Familiencoachings im Umfang von

Fr. 19'200.- zu gewähren; in diesem Betrag war ein Elternbeitragsabzug in

der Höhe von Fr. 4'800.-, mithin von Fr. 400.- pro Monat, enthalten

(Disp.-Ziff. 2).

Erwägungen

II.

Am 25. Juni 2009 erhob B gegen den Beschluss

der Fürsorgebehörde vom 20. Mai 2009 Rekurs und beantragte sinngemäss, es

sei eine Kostengutsprache in der Höhe von Fr. 24'000.- zu gewähren bzw. auf den

Abzug eines Elternbeitrags von Fr. 4'800.- sei zu verzichten. Der Bezirksrat

Horgen hiess den Rekurs am 4. September 2009 gut und ordnete die Gewährung

einer subsidiären Kostengutsprache in der Höhe von Fr. 24'000.- an.

III.

Am 8. Oktober 2009 erhob die Gemeinde A beim

Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des

Bezirksrats Horgen vom 4. September 2009 bzw. die Bestätigung des Beschlusses

der Sozialbehörde A vom 20. Mai 2009. Der Bezirksrat Horgen verzichtete mit

Schreiben vom 19. Oktober 2009 auf Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin liess

sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in

Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Weil auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten. Der Streitgegenstand beschränkt sich auf die Zulässigkeit des

Abzugs eines Elternbeitrags in der Höhe von Fr. 4'800.-. Angesichts des unter

Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche

Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat

Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

[SHG]). Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum

gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch

individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Kindern

und Jugendlichen ist eine ihren Bedürfnissen angepasste Pflege und Erziehung

sowie eine ihren Fähigkeiten entsprechende persönliche Förderung und Ausbildung

zu ermöglichen (§ 15 Abs. 3 SHG). Die wirtschaftliche Hilfe bemisst sich nach

den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien) in der Fassung der 4. überarbeiteten Ausgabe, April 2005,

mit den Ergänzungen 12/05, 12/07 und 12/08 (§ 17 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung

zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]).

2.2

Sind

Leistungen Dritter sicherzustellen, erteilt die Fürsorgebehörde in der Regel Gutsprache

(§ 16 Abs. 3 Satz 1 SHG). Mit der Gutsprache verpflichtet sich die zuständige Behörde,

die Kosten notwendiger Leistungen zu übernehmen, soweit dafür keine Kostendeckung

besteht (§ 19 Abs. 1 SHV). Subsidiäre Kostengutsprache wird erteilt, wenn zu erwarten

ist, dass die Kosten anderweitig gedeckt werden können; der Gesuchsteller ist

in diesem Fall weiterhin verpflichtet, sich um eine Kostendeckung zu bemühen (§

19.

Abs. 2 SHV).

3.

3.1

Im

Beschluss vom 20. Mai 2009 hatte die Beschwerdeführerin den Abzug eines Elternbeitrages

von Fr. 4'800.- wie folgt begründet: Die Beschwerdegegnerin verfüge über monatliche

Einnahmen von Fr. 4'679.80 und über einen Ausgabebedarf von Fr. 3'869.60.-; der

Einnahmeüberschuss betrage somit Fr. 810.20. Demnach sei eine Beteiligung an

den Kosten des Familiencoachings zumutbar, zumal in der Sozialhilfe der

Grundsatz der Subsidiarität gelte. Anrechenbar sei rund die Hälfte des

Einnahmeüberschusses, im Fall der Beschwerdegegnerin also ein Betrag von Fr.

400.

- pro Monat bzw. Fr. 4'800.- pro Jahr.

3.2

Die

Vorinstanz kam im Rekursentscheid vom 4. September 2009 zum Schluss, dass die

Beschwerdeführerin vom gutgesprochenen Betrag für das Familiencoaching keine

Elternbeiträge hätte abziehen dürfen. Komme nämlich das Gemeinwesen im Rahmen

von Fürsorgezahlungen für den Unterhalt des Kindes auf und gehe der

Unterhaltsanspruch des Kindes im entsprechenden Umfang auf das Gemeinwesen

über, so müsse der Anspruch des Gemeinwesens gegenüber dem Unterhaltspflichtigen

im Streitfall mit Unterhaltsklage beim Zivilrichter geltend gemacht werden, da

es sich um einen privatrechtlichen Anspruch handle. Sozialhilferechtlich

bestehe keine Rechtsgrundlage dafür, von den Eltern Beiträge für die von der

Fürsorgebehörde übernommenen Unterhaltskosten zu verlangen. Im vorliegenden

Fall hätte die Beschwerdeführerin die Höhe des Elternbeitrags demnach nicht von

sich aus festlegen bzw. die Unterhaltsbeiträge per Beschluss einfordern dürfen.

Vielmehr hätte sie, nachdem sie sich mit der Beschwerdegegnerin nicht über die

Höhe des Elternbeitrags einigen konnte, den Betrag im Rahmen einer

zivilrechtlichen Unterhaltsklage geltend machen müssen.

3.3

Vor Verwaltungsgericht

macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe den Abzug eines

Elternbeitrags zu Unrecht beanstandet. Im Rahmen der Kostengutsprache sei es

nicht darum gegangen, über einen Unterhaltsbeitrag der Beschwerdegegnerin an deren

Sohn bzw. an die Gemeinde A zu befinden, und es sei auch kein Anspruch

gegenüber Dritten zur Diskussion gestanden, der auf zivilrechtlichem Weg

einzufordern gewesen wäre. Vielmehr sei ein Sozialhilfeanspruch der

Beschwerdegegnerin selber zu prüfen gewesen, da das Familiencoaching ihr

– und nicht etwa ihrem Sohn – gewährt worden sei. Demnach gebe es keinen Grund,

vom Subsidiaritätsprinzip abzuweichen bzw. die eigenen Mittel der

Beschwerdegegnerin nicht anzurechnen. Nachdem die Anspruchsermittlung ergeben

habe, dass die Beschwerdegegnerin über Einnahmen verfüge, die den Bedarf der

Familie übersteige, rechtfertige sich eine teilweise Mitfinanzierung des

Familiencoachings in der Höhe von Fr. 4'800.- pro Jahr.

4.

Zu prüfen ist zunächst die Zulässigkeit des von der Beschwerdeführerin

angeordneten Abzugs eines Elternbeitrags.

4.1

Eine in

Hausgemeinschaft lebende Familie ist sozialhilferechtlich als Unterstützungseinheit

zu betrachten. Für eine Unterstützungseinheit wird ein Fallkonto geführt

und ein Unterstützungsbudget erstellt. Die wirtschaftliche Hilfe wird

nicht für die einzelnen Mitglieder der Unterstützungseinheit, sondern dieser

gesamthaft ausgerichtet (vgl. etwa VGr, 7. Februar 2008, VB.2007.00465, E. 4.3,

www.vgrzh.ch; ferner Art. 32 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über

die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [Zuständigkeitsgesetz,

ZUG]). Als Unterstützungseinheit gilt beispielsweise eine bedürftige

Einzelperson, ein mit unmündigen Kindern zusammenwohnender hilfsbedürftiger Elternteil

oder ein im gleichen Haushalt lebendes bedürftiges Ehepaar (vgl.

Sozialhilfe-Behörden­handbuch, Januar 1999, Ziffer 2.5.1 § 14 SHG S. 2). Im

Rahmen der sozialhilferechtlichen Bedarfsrechnung müssen die finanziellen Verhältnisse

sämtlicher Personen, die zu einer bestimmten Unterstützungseinheit gehören,

berücksichtigt werden. Ein Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe besteht nur in

dem Umfang, in dem eine Unterstützungseinheit unter Einbezug aller zur Einheit

zählenden Personen nicht aus eigenen Mitteln aufkommen kann (vgl. § 14 SHG

sowie § 19 Abs. 1 und 2 SHV).

4.2

Im

vorliegenden Fall haben die Beschwerdegegnerin und ihr unmündiger Sohn, für den

sie die elterliche Sorge trägt, den gleichen Unterstützungswohnsitz (§ 37

Abs. 1 und 2 SHG). Sie sind somit rechnerisch als Unterstützungseinheit zu behandeln.

Ferner ist davon auszugehen, dass die monatlichen Einnahmen der

Unterstützungseinheit, die die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn bildet, den

Ausgabebedarf übersteigen. Unter diesen Umständen ist nach dem in E. 4.1

Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Sozialbehörden den Einnahmeüberschuss

der Beschwerdegegnerin bei der Bemessung der Kostengutsprache berücksichtigten,

indem sie einen als „Elternbeitrag“ betitelten Abzug vornahmen.

4.3

Gegenteilig

wäre dann zu entscheiden, wenn entweder aufgrund einer Scheidung oder

Fremdplatzierung kein einheitlicher Unterstützungswohnsitz gegeben ist (vgl. VGr,

3.

Juni 2009, VB.2009.00192, E. 4.2, www.vgrzh.ch; VGr, 16. Januar 2001,

VB.2000.00383, E. 2b) oder wenn das betroffene Kind bereits mündig ist

(vgl. VGr, 17. Januar 2008, VB.2007.00379, www.vgrzh.ch). In solchen Fällen rechtfertigt es sich, dass das Gemeinwesen,

welches anstelle der Eltern für den Unterhalt eines Kindes aufkommt und auf das

der Unterhaltsanspruch des Kindes übergeht (Art. 276 f. in Verbindung mit

Art. 289 ZGB), die Unterhaltskosten im Streitfall nicht mit Beschluss

einfordern darf, sondern gestützt auf Art. 279 ZGB auf dem zivilrechtlichen Weg

geltend machen muss (vgl. SKOS-Richtlinien F. 3.3, S. 3–4 und 3–5; Sozialhilfe-Behördenhand­buch,

Januar 2007, Ziff. 2.3 § 2/2 SHG S. 3). Besteht hingegen – wie im

vorliegenden Fall – eine Unterstützungseinheit zwischen einem Elternteil und

dem unmündigen Kind, so stünde es im Widerspruch zum Subsidiaritätsprinzip und

zum Sinn der Unterstützungseinheit, wenn die Sozialbehörden zunächst eine zu

hohe Kostengutsprache zu erteilen hätten und anschliessend den zu viel ausbezahlten

Betrag auf dem Zivilrechtsweg vom betroffenen Elternteil zurückfordern müssten.

4.4

Die

Beschwerdeführerin macht im Übrigen zu Recht geltend, dass die Finanzierung des

Familiencoachings im vorliegenden Fall nicht als Übernahme von Unterhaltskosten

des Sohnes gelten kann. Die sozialpädagogisch-psychologische Familienbegleitung

dient zwar der Gewährleistung einer guten Entwicklung des Sohnes sowie der

Vermeidung von Bindungsstörungen und steht somit nicht nur im Interesse der

Beschwerdegegnerin, sondern auch des Sohnes. Erforderlich ist diese Massnahme

aber einzig aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdegegnerin,

die folglich als „Verursacherin“ der damit verbundenen Kosten zu gelten hat.

Die erteilte Kostengutsprache bedeutet in erster Linie eine Unterstützung der

Beschwerdegegnerin und kann nicht als Zahlung von Unterhaltskosten des Sohnes

im Sinne von Art. 276 ZGB qualifiziert werden. Auch aus diesem Grund kommt die

Einforderung des Elternbeitrags auf dem Klageweg gemäss Art. 279 ZGB nicht

infrage. Der vorliegende Fall unterscheidet sich in diesem Punkt vom Sachverhalt,

der dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 3. Juni 2009 zugrunde lag (VB.2009.00192,

www.vgrzh.ch): Strittig war in jenem Fall die Finanzierung des Aufenthalts

eines drogenabhängigen unmündigen Sohnes in einer Entzugsklinik, sodass ohne Weiteres

von Unterhaltskosten des Kindes auszugehen war.

4.5

Somit ging

die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, dass der Elternbeitrag auf dem zivilrechtlichen

Weg hätte zurückgefordert werden müssen. Sie hätte demnach nicht beanstanden

dürfen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Einkommensverhältnisse der Beschwerdegegnerin

eine Reduktion der Kostengutsprache angeordnet hatte.

5.

Zu prüfen bleibt, ob die Höhe des von der Beschwerdeführerin

festgesetzten Abzugsbetrags (Fr. 4'800.-) zu Beanstandungen Anlass gibt.

5.1

Die

Beschwerdeführerin kam in der Verfügung vom 20. Mai 2009 zum Schluss, der

Einnahmeüberschuss der Beschwerdegegnerin betrage Fr. 810.20. Diese Differenz

resultiere aus der Gegenüberstellung der monatlichen Einnahmen von

Fr. 4'679.80 (Nettolohn Fr. 1'300.-, IV-Rente der Beschwerdegegnerin

Fr. 1520.-, Kinderrente Fr. 608.-, Unterhaltsbeitrag für den Sohn

Fr. 750.-, Ergänzungsleistungen Fr. 501.-) und dem Ausgabebedarf von Fr.

3'869.60 (Grundbedarf Fr. 1'469.-, Miete netto Fr. 1'000.-,

Wohnnebenkosten Fr. 165.25, Krippenkosten Fr. 391.70, Krankenkassenprämien

total Fr. 367.40, Unfall- und Haftpflichtversicherung Fr. 28.55,

Steuern Fr. 38.70, auswärtiges Essen Fr. 100.-, Reisekosten Fr. 146.-,

Schule Fr. 13.-, Integrationszulage Fr. 150.-). Das Vermögen liege unterhalb

der Vermögensfreigrenze von Fr. 6'000.-. Der abzugsfähige Elternbeitrag

bestimme sich in analoger Anwendung von Ziff. 6 der Empfehlung der Sozialkonferenz

des Kantons Zürich vom 4. Juli 2005 zur Bemessung der Elternbeiträge an die

Kosten der Platzierung von Kindern und Jugendlichen ausserhalb der eigenen

Familie. Demnach sei rund die Hälfte des Einnahmeüberschusses – Fr. 400.-

pro Monat bzw. Fr. 4'800.- pro Jahr – von der subsidiären

Kostengutsprache von Fr. 24'000.- abzuziehen.

5.2

Die

Beschwerdegegnerin machte im Rekursschreiben vom 25. Juni 2009 geltend, die

Beschwerdeführerin sei in Bezug auf die Einnahmen und Ausgaben von unrichtigen

bzw. nicht mehr aktuellen Zahlen ausgegangen. Richtigerweise betrügen die Einnahmen

aus Nettolohn Fr. 1'301.-, aus IV-Renten 2'062.-, aus Alimenten Fr. 750.-

und aus Ergänzungsleistungen Fr. 485.-. Demgegenüber beliefen sich die

monatlichen Ausgaben für die Miete auf Fr. 1'255.-, für die Krippe auf Fr.

450.

, für Versicherungen auf Fr. 404.-, für Reisekosten auf Fr. 184.-,

für Steuern auf Fr. 130.-, für auswärtige Verpflegung auf Fr. 400.-,

für Heizkosten auf Fr. 181.-, für Elektrizität auf Fr. 35.- und für die Schule

auf Fr. 13.-. Im Zusammenhang mit den Krankenkassenprämien und der Kinderkrippe

sei künftig von höheren Kosten auszugehen. Die Kosten für auswärtiges Essen

seien zu tief angesetzt worden. Bei den Reisekosten seien die Sozialbehörden

von einem Streckenabonnement ausgegangen, obwohl die Beschwerdeführerin ein

Generalabonnement besitze. Ferner sei unklar, inwiefern ein Ausgabebedarf für

Integrationszulagen bestehe und welche Kosten unter die Wohnnebenkosten fielen.

5.3

Im Rahmen

der Rekursantwort vom 5. August 2009 hielt die Beschwerdeführerin an ihren

Erwägungen fest und erläuterte diverse Budgetposten der Bedarfsrechnung. In

Bezug auf die Ergänzungsleistungen ging sie von einem Fr. 16.- tieferen Betrag

aus und bezifferte den Einnahmeüberschuss der Beschwerdegegnerin neu auf

Fr. 794.20.

5.4

Die

Vorbringen der Beschwerdegegnerin erweisen sich als unbegründet, wie sich aus

den folgenden Erwägungen ergibt:

5.4.1

In Bezug auf die Kosten für auswärtiges Essen ist mit der

Beschwerdeführerin festzuhalten, dass der in der Budgetrechnung aufgeführte

Betrag von Fr. 5.- pro Tag lediglich einen Zuschlag für die Mehrkosten

der auswärtigen Verpflegung darstellt; darüber hinaus sind aber auch im

Grundbedarf Aufwendungen für das Essen enthalten. Die Gewährung von

Fr. 5.- pro Tag entspricht den Richtlinien der Sozialbehörde A vom 8. April

2009.

Der Betrag liegt zwar unterhalb der in den SKOS-Richtlinien enthaltenen

Empfehlung von Fr. 8.- bis Fr. 10.- pro Tag (SKOS-Richtlinien C.1–4). Doch für

junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Altersjahr ist eine sachlich

differenzierte Anwendung der SKOS-Richtlinien zulässig (SKOS-Richtlinien H.11).

Die Beschwerdeführerin rechtfertigt den tieferen Zuschlag für die auswärtige

Verpflegung junger Erwachsener damit, dass diese in der Regel über weniger

Mittel verfügten als Personen mit abgeschlossener Ausbildung bzw. Berufserfahrung.

Diese Differenzierung erscheint sachlich begründet. Demnach ist nicht zu

beanstanden, dass im Budget der 25-jährigen Beschwerdegegnerin, die sich momentan

im 3. Lehrjahr befindet, für auswärtiges Essen lediglich ein Zuschlag von Fr.

5.

- pro Tag berücksichtigt wurde.

5.4.2

In Bezug auf die Fahrkosten der Beschwerdegegnerin ging die

Beschwerdeführerin von Ausgaben von Fr. 82.- für ein Monatsabonnement sowie von

Fr. 64.- für vier ZVV-Tageskarten für den Schulbesuch in Zürich aus und schloss

daraus auf monatliche Fahrkosten von Fr. 146.-. Die Beschwerdeführerin hielt

sodann fest, dass die Kosten des öffentlichen Nahverkehrs im Grundbedarf

enthalten seien (SKOS-Richtlinien B.2.1). Die Beschwerdegegnerin macht nicht

substanziiert geltend, inwiefern die von der Beschwerdeführerin berechneten

Fahrkosten nicht den effektiv notwendigen Fahrten entsprechen sollten bzw.

weshalb sie auf ein Generalabonnement angewiesen sei. Demnach sind die in der

Bedarfsrechnung aufgeführten Fahrkosten nicht zu beanstanden.

5.4.3

Die Wohnnebenkosten wurden von der Beschwerdeführerin auf Fr. 165.25 pro Monat

veranschlagt. Der Betrag setzt sich zusammen aus Fr. 25.- für Treppenhausreinigung/Hauswart,

Fr. 100.- akonto für Heizkosten sowie 1/12 von Fr. 483.20 für Nachforderungen

gemäss der Heizkostenabrechnung von Juli 2007 bis Juni 2008. Diese Angaben sind

belegt und erscheinen plausibel, sodass sich die dagegen vorgebrachte, nicht

näher spezifizierte Kritik der Beschwerdegegnerin als unbegründet erweist.

5.4.4

Auch in Bezug auf die übrigen Elemente der Bedarfsrechnung erscheinen die

Angaben der Beschwerdeführerin, die sich auf zahlreiche Belege stützt,

nachvollziehbar. Soweit die Beschwerdegegnerin die verwendeten Zahlen pauschal

kritisiert und eine Erhöhung von Prämien- und Krippenkosten geltend macht, ohne

entsprechende Belege beizubringen, kann ihr mangels Substanziierung nicht

gefolgt werden.

5.4.5

Insgesamt erweist sich die Bedarfsrechnung der Beschwerdeführerin als

korrekt, sodass von einem monatlichen Einnahmeüberschuss der Beschwerdegegnerin

von Fr. 794.20 auszugehen ist.

5.5

Die

Beschwerdeführerin erachtete die Mitfinanzierung des Familiencoachings durch

die Beschwerdegegnerin im Umfang von monatlich Fr. 400.- als zumutbar. Die

SKOS-Richtlinien halten im Zusammenhang mit der Berechnung von Elternbeiträgen

fest, von der Differenz zwischen Bedarf und Einkommen könne für die Dauer der

Unterstützung rund die Hälfte als Beitragsleistung von den Eltern gefordert

werden (SKOS-Richtlinien H.3.1). Angesichts des Einnahmeüberschusses der Beschwerdegegnerin

von rund Fr. 800.- (vgl. E. 5.4.5) erweist sich der von der Beschwerdeführerin

festgesetzte Elternbeitrag in der Höhe von Fr. 400.- somit als zulässig.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist der von den Sozialbehörden in Abzug

gebrachte Betrag von Fr. 4'800.- pro Jahr demnach nicht zu beanstanden.

6.

Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Disp.-Ziff. I des

Beschlusses des Bezirksrats Horgen vom 4. September 2009 ist aufzuheben, und

Disp.-Ziff. II des Beschlusses der Sozialbehörde der Gemeinde A vom 20. Mai

2009.

ist wiederherzustellen.

Nachdem sich der Bedarf der Beschwerdegegnerin mit dem

vorliegenden Entscheid um Fr. 400.- pro Monat erhöht, verbleibt ihr

nurmehr ein relativ geringer Betrag über dem Existenzminimum. Es rechtfertigt

sich daher, die Verfahrenskosten in Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. etwa BGE 124 I 1

E. 2.a). Ein Anlass für die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht

nicht.

Demgemäss entscheidet der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Entsprechend wird Disp.-Ziff. I des Beschlusses

des Bezirksrats Horgen vom 4. September 2009 aufgehoben und Disp.-Ziff. II des

Beschlusses der Sozialbehörde der Gemeinde A vom 20. Mai 2009 wieder hergestellt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an…