VB.2009.00578
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00578
22. Januar 2010Deutsch17 min
(URT.2010.12049)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00578
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 22.01.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilferecht: Abzug eines Elternbeitrags von der Kostengutsprache für ein Familiencoaching.
[Die Sozialhilfebehörden erteilten eine Kostengutsprache für ein einjähriges Familiencoaching einer Mutter und ihres 2-jährigen Sohnes, wobei sie den gutgesprochenen Betrag aufgrund der Einkommensverhältnisse um Fr. 4'800.- reduzierte. Der Bezirksrat erachtete den Abzug eines Elternbeitrags als unzulässig und hiess den Rekurs der Mutter gut.]
Die Sozialbehörden gingen zu Recht davon aus, dass die Mutter und ihr 2-jähriger Sohn eine Unterstützungseinheit bilden, die einen Einnahmeüberschuss aufweist, und dass in dieser Situation eine Reduktion der Kostengutsprache zulässig ist (E. 4.1 und 4.2). Entgegen der Ansicht des Bezirksrats hätten die Behörden den Elternbeitrag nicht auf dem Zivilrechtsweg einfordern müssen; dies wäre nur dann nötig gewesen, wenn Mutter und Sohn keine Unterstützungseinheit gebildet hätten - etwa aufgrund eines unterschiedlichen Unterstützungswohnsitzes (E. 4.3). Die Einforderung des Elternbeitrags auf dem Zivilrechtsweg kommt auch deshalb nicht in Frage, weil die für das Familiencoaching anfallenden Kosten nicht als Unterhaltskosten des Sohnes bezeichnet werden können, da das Coaching in erster Linie der Unterstützung der gesundheitlich beeinträchtigten Mutter dient (E. 4.4).
Eine Mitfinanzierung des Familiencoachings im Umfang von monatlich Fr. 400.- erweist sich als zumutbar, da das Familieneinkommen den Ausgabebedarf um rund Fr. 800.- übersteigt (E. 5).
Gutheissung der Beschwerde (E. 6).
Stichworte:
KOSTENGUTSPRACHE
SOZIAL
SOZIALHILFE
SOZIALHILFERECHT
SOZIALHILFERECHTLICHER WOHNSITZ
SUBSIDIARITÄTSPRINZIP
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNTERHALTSPFLICHT
UNTERSTÜTZUNGSEINHEIT
UNTERSTÜTZUNGSWOHNSITZ
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 15 Abs. I SHG
§ 15 Abs. III SHG
§ 16 Abs. III SHG
§ 37 Abs. I SHG
§ 37 Abs. II SHG
§ 19 Abs. I SHV
Art. 276 ZGB
Art. 279 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00578
Entscheid
des Einzelrichters
vom 22. Januar 2010
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretär Kaspar
Plüss.
In Sachen
Gemeinde A, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdeführerin,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Die 1985 geborene B wohnt zusammen mit ihrem
2-jährigen Sohn C in A. Sie lebt von ihrem Lehrlingslohn, einer Invalidenrente
und Ergänzungsleistungen. Für ihren Sohn erhält sie
ausserdem eine IV-Kinderrente, Unterhaltsbeiträge und Kinderzulagen.
B.
Aufgrund einer Gefährdungsmeldung des Bezirksspitals
Affoltern liess die Vormundschaftsbehörde A abklären, ob B ihren Sohn
ausreichend betreuen und pflegen könne. Im Beurteilungsschreiben vom 2.
Dezember 2008 kam die Jugend- und Familienberatung des Kantons Zürich zum
Schluss, zur Gewährleistung einer guten Entwicklung des Sohnes sowie zur Vermeidung
von Bindungsstörungen seien ein engmaschiges Helfernetz und professionelle
Unterstützung erforderlich. Die Anordnung von Massnahmen – unter anderem einer
sozialpädagogisch-psychologischen Familienbegleitung von mindestens
20 Stunden pro Monat – sei deshalb unumgänglich.
C.
Gestützt auf diese Abklärungen beantragte das Amt für
Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich am 22. Januar 2009 der
Sozialbehörde A, B eine Kostengutsprache in der Höhe von maximal
Fr. 24'000.- für eine einjährige sozialpädagogisch-psychologische Familienbegleitung
zu gewähren (240 Stunden à Fr. 100.-), wobei ein angemessener Elternbeitrag zu
prüfen sei.
D.
Am 11. März 2009 beschloss die Sozialbehörde A, für
die Durchführung eines zwölfmonatigen Familiencoachings eine Kostengutsprache
von Fr. 24'000.- zu erteilen. B wurde angewiesen, sich mit monatlich
Fr. 800.- an den Kosten zu beteiligen und allfällige Beiträge der
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen an den
Sozialdienst abzutreten.
E.
B reichte daraufhin mehrere Dokumente zur Darlegung
ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ein, was die Sozialbehörde A dazu bewog,
den Beschluss vom 11. März 2009 in Wiedererwägung zu ziehen. Am 20. Mai 2009
verfügte sie neu, rückwirkend ab 18. Februar 2009 eine subsidiäre
Kostengutsprache für die ungedeckten Kosten des Familiencoachings im Umfang von
Fr. 19'200.- zu gewähren; in diesem Betrag war ein Elternbeitragsabzug in
der Höhe von Fr. 4'800.-, mithin von Fr. 400.- pro Monat, enthalten
(Disp.-Ziff. 2).
Erwägungen
II.
Am 25. Juni 2009 erhob B gegen den Beschluss
der Fürsorgebehörde vom 20. Mai 2009 Rekurs und beantragte sinngemäss, es
sei eine Kostengutsprache in der Höhe von Fr. 24'000.- zu gewähren bzw. auf den
Abzug eines Elternbeitrags von Fr. 4'800.- sei zu verzichten. Der Bezirksrat
Horgen hiess den Rekurs am 4. September 2009 gut und ordnete die Gewährung
einer subsidiären Kostengutsprache in der Höhe von Fr. 24'000.- an.
III.
Am 8. Oktober 2009 erhob die Gemeinde A beim
Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des
Bezirksrats Horgen vom 4. September 2009 bzw. die Bestätigung des Beschlusses
der Sozialbehörde A vom 20. Mai 2009. Der Bezirksrat Horgen verzichtete mit
Schreiben vom 19. Oktober 2009 auf Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin liess
sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in
Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Weil auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten. Der Streitgegenstand beschränkt sich auf die Zulässigkeit des
Abzugs eines Elternbeitrags in der Höhe von Fr. 4'800.-. Angesichts des unter
Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche
Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
[SHG]). Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum
gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch
individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Kindern
und Jugendlichen ist eine ihren Bedürfnissen angepasste Pflege und Erziehung
sowie eine ihren Fähigkeiten entsprechende persönliche Förderung und Ausbildung
zu ermöglichen (§ 15 Abs. 3 SHG). Die wirtschaftliche Hilfe bemisst sich nach
den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien) in der Fassung der 4. überarbeiteten Ausgabe, April 2005,
mit den Ergänzungen 12/05, 12/07 und 12/08 (§ 17 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung
zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]).
2.2
Sind
Leistungen Dritter sicherzustellen, erteilt die Fürsorgebehörde in der Regel Gutsprache
(§ 16 Abs. 3 Satz 1 SHG). Mit der Gutsprache verpflichtet sich die zuständige Behörde,
die Kosten notwendiger Leistungen zu übernehmen, soweit dafür keine Kostendeckung
besteht (§ 19 Abs. 1 SHV). Subsidiäre Kostengutsprache wird erteilt, wenn zu erwarten
ist, dass die Kosten anderweitig gedeckt werden können; der Gesuchsteller ist
in diesem Fall weiterhin verpflichtet, sich um eine Kostendeckung zu bemühen (§
19.
Abs. 2 SHV).
3.
3.1
Im
Beschluss vom 20. Mai 2009 hatte die Beschwerdeführerin den Abzug eines Elternbeitrages
von Fr. 4'800.- wie folgt begründet: Die Beschwerdegegnerin verfüge über monatliche
Einnahmen von Fr. 4'679.80 und über einen Ausgabebedarf von Fr. 3'869.60.-; der
Einnahmeüberschuss betrage somit Fr. 810.20. Demnach sei eine Beteiligung an
den Kosten des Familiencoachings zumutbar, zumal in der Sozialhilfe der
Grundsatz der Subsidiarität gelte. Anrechenbar sei rund die Hälfte des
Einnahmeüberschusses, im Fall der Beschwerdegegnerin also ein Betrag von Fr.
400.
- pro Monat bzw. Fr. 4'800.- pro Jahr.
3.2
Die
Vorinstanz kam im Rekursentscheid vom 4. September 2009 zum Schluss, dass die
Beschwerdeführerin vom gutgesprochenen Betrag für das Familiencoaching keine
Elternbeiträge hätte abziehen dürfen. Komme nämlich das Gemeinwesen im Rahmen
von Fürsorgezahlungen für den Unterhalt des Kindes auf und gehe der
Unterhaltsanspruch des Kindes im entsprechenden Umfang auf das Gemeinwesen
über, so müsse der Anspruch des Gemeinwesens gegenüber dem Unterhaltspflichtigen
im Streitfall mit Unterhaltsklage beim Zivilrichter geltend gemacht werden, da
es sich um einen privatrechtlichen Anspruch handle. Sozialhilferechtlich
bestehe keine Rechtsgrundlage dafür, von den Eltern Beiträge für die von der
Fürsorgebehörde übernommenen Unterhaltskosten zu verlangen. Im vorliegenden
Fall hätte die Beschwerdeführerin die Höhe des Elternbeitrags demnach nicht von
sich aus festlegen bzw. die Unterhaltsbeiträge per Beschluss einfordern dürfen.
Vielmehr hätte sie, nachdem sie sich mit der Beschwerdegegnerin nicht über die
Höhe des Elternbeitrags einigen konnte, den Betrag im Rahmen einer
zivilrechtlichen Unterhaltsklage geltend machen müssen.
3.3
Vor Verwaltungsgericht
macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe den Abzug eines
Elternbeitrags zu Unrecht beanstandet. Im Rahmen der Kostengutsprache sei es
nicht darum gegangen, über einen Unterhaltsbeitrag der Beschwerdegegnerin an deren
Sohn bzw. an die Gemeinde A zu befinden, und es sei auch kein Anspruch
gegenüber Dritten zur Diskussion gestanden, der auf zivilrechtlichem Weg
einzufordern gewesen wäre. Vielmehr sei ein Sozialhilfeanspruch der
Beschwerdegegnerin selber zu prüfen gewesen, da das Familiencoaching ihr
– und nicht etwa ihrem Sohn – gewährt worden sei. Demnach gebe es keinen Grund,
vom Subsidiaritätsprinzip abzuweichen bzw. die eigenen Mittel der
Beschwerdegegnerin nicht anzurechnen. Nachdem die Anspruchsermittlung ergeben
habe, dass die Beschwerdegegnerin über Einnahmen verfüge, die den Bedarf der
Familie übersteige, rechtfertige sich eine teilweise Mitfinanzierung des
Familiencoachings in der Höhe von Fr. 4'800.- pro Jahr.
4.
Zu prüfen ist zunächst die Zulässigkeit des von der Beschwerdeführerin
angeordneten Abzugs eines Elternbeitrags.
4.1
Eine in
Hausgemeinschaft lebende Familie ist sozialhilferechtlich als Unterstützungseinheit
zu betrachten. Für eine Unterstützungseinheit wird ein Fallkonto geführt
und ein Unterstützungsbudget erstellt. Die wirtschaftliche Hilfe wird
nicht für die einzelnen Mitglieder der Unterstützungseinheit, sondern dieser
gesamthaft ausgerichtet (vgl. etwa VGr, 7. Februar 2008, VB.2007.00465, E. 4.3,
www.vgrzh.ch; ferner Art. 32 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über
die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [Zuständigkeitsgesetz,
ZUG]). Als Unterstützungseinheit gilt beispielsweise eine bedürftige
Einzelperson, ein mit unmündigen Kindern zusammenwohnender hilfsbedürftiger Elternteil
oder ein im gleichen Haushalt lebendes bedürftiges Ehepaar (vgl.
Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Januar 1999, Ziffer 2.5.1 § 14 SHG S. 2). Im
Rahmen der sozialhilferechtlichen Bedarfsrechnung müssen die finanziellen Verhältnisse
sämtlicher Personen, die zu einer bestimmten Unterstützungseinheit gehören,
berücksichtigt werden. Ein Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe besteht nur in
dem Umfang, in dem eine Unterstützungseinheit unter Einbezug aller zur Einheit
zählenden Personen nicht aus eigenen Mitteln aufkommen kann (vgl. § 14 SHG
sowie § 19 Abs. 1 und 2 SHV).
4.2
Im
vorliegenden Fall haben die Beschwerdegegnerin und ihr unmündiger Sohn, für den
sie die elterliche Sorge trägt, den gleichen Unterstützungswohnsitz (§ 37
Abs. 1 und 2 SHG). Sie sind somit rechnerisch als Unterstützungseinheit zu behandeln.
Ferner ist davon auszugehen, dass die monatlichen Einnahmen der
Unterstützungseinheit, die die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn bildet, den
Ausgabebedarf übersteigen. Unter diesen Umständen ist nach dem in E. 4.1
Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Sozialbehörden den Einnahmeüberschuss
der Beschwerdegegnerin bei der Bemessung der Kostengutsprache berücksichtigten,
indem sie einen als „Elternbeitrag“ betitelten Abzug vornahmen.
4.3
Gegenteilig
wäre dann zu entscheiden, wenn entweder aufgrund einer Scheidung oder
Fremdplatzierung kein einheitlicher Unterstützungswohnsitz gegeben ist (vgl. VGr,
3.
Juni 2009, VB.2009.00192, E. 4.2, www.vgrzh.ch; VGr, 16. Januar 2001,
VB.2000.00383, E. 2b) oder wenn das betroffene Kind bereits mündig ist
(vgl. VGr, 17. Januar 2008, VB.2007.00379, www.vgrzh.ch). In solchen Fällen rechtfertigt es sich, dass das Gemeinwesen,
welches anstelle der Eltern für den Unterhalt eines Kindes aufkommt und auf das
der Unterhaltsanspruch des Kindes übergeht (Art. 276 f. in Verbindung mit
Art. 289 ZGB), die Unterhaltskosten im Streitfall nicht mit Beschluss
einfordern darf, sondern gestützt auf Art. 279 ZGB auf dem zivilrechtlichen Weg
geltend machen muss (vgl. SKOS-Richtlinien F. 3.3, S. 3–4 und 3–5; Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Januar 2007, Ziff. 2.3 § 2/2 SHG S. 3). Besteht hingegen – wie im
vorliegenden Fall – eine Unterstützungseinheit zwischen einem Elternteil und
dem unmündigen Kind, so stünde es im Widerspruch zum Subsidiaritätsprinzip und
zum Sinn der Unterstützungseinheit, wenn die Sozialbehörden zunächst eine zu
hohe Kostengutsprache zu erteilen hätten und anschliessend den zu viel ausbezahlten
Betrag auf dem Zivilrechtsweg vom betroffenen Elternteil zurückfordern müssten.
4.4
Die
Beschwerdeführerin macht im Übrigen zu Recht geltend, dass die Finanzierung des
Familiencoachings im vorliegenden Fall nicht als Übernahme von Unterhaltskosten
des Sohnes gelten kann. Die sozialpädagogisch-psychologische Familienbegleitung
dient zwar der Gewährleistung einer guten Entwicklung des Sohnes sowie der
Vermeidung von Bindungsstörungen und steht somit nicht nur im Interesse der
Beschwerdegegnerin, sondern auch des Sohnes. Erforderlich ist diese Massnahme
aber einzig aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdegegnerin,
die folglich als „Verursacherin“ der damit verbundenen Kosten zu gelten hat.
Die erteilte Kostengutsprache bedeutet in erster Linie eine Unterstützung der
Beschwerdegegnerin und kann nicht als Zahlung von Unterhaltskosten des Sohnes
im Sinne von Art. 276 ZGB qualifiziert werden. Auch aus diesem Grund kommt die
Einforderung des Elternbeitrags auf dem Klageweg gemäss Art. 279 ZGB nicht
infrage. Der vorliegende Fall unterscheidet sich in diesem Punkt vom Sachverhalt,
der dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 3. Juni 2009 zugrunde lag (VB.2009.00192,
www.vgrzh.ch): Strittig war in jenem Fall die Finanzierung des Aufenthalts
eines drogenabhängigen unmündigen Sohnes in einer Entzugsklinik, sodass ohne Weiteres
von Unterhaltskosten des Kindes auszugehen war.
4.5
Somit ging
die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, dass der Elternbeitrag auf dem zivilrechtlichen
Weg hätte zurückgefordert werden müssen. Sie hätte demnach nicht beanstanden
dürfen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Einkommensverhältnisse der Beschwerdegegnerin
eine Reduktion der Kostengutsprache angeordnet hatte.
5.
Zu prüfen bleibt, ob die Höhe des von der Beschwerdeführerin
festgesetzten Abzugsbetrags (Fr. 4'800.-) zu Beanstandungen Anlass gibt.
5.1
Die
Beschwerdeführerin kam in der Verfügung vom 20. Mai 2009 zum Schluss, der
Einnahmeüberschuss der Beschwerdegegnerin betrage Fr. 810.20. Diese Differenz
resultiere aus der Gegenüberstellung der monatlichen Einnahmen von
Fr. 4'679.80 (Nettolohn Fr. 1'300.-, IV-Rente der Beschwerdegegnerin
Fr. 1520.-, Kinderrente Fr. 608.-, Unterhaltsbeitrag für den Sohn
Fr. 750.-, Ergänzungsleistungen Fr. 501.-) und dem Ausgabebedarf von Fr.
3'869.60 (Grundbedarf Fr. 1'469.-, Miete netto Fr. 1'000.-,
Wohnnebenkosten Fr. 165.25, Krippenkosten Fr. 391.70, Krankenkassenprämien
total Fr. 367.40, Unfall- und Haftpflichtversicherung Fr. 28.55,
Steuern Fr. 38.70, auswärtiges Essen Fr. 100.-, Reisekosten Fr. 146.-,
Schule Fr. 13.-, Integrationszulage Fr. 150.-). Das Vermögen liege unterhalb
der Vermögensfreigrenze von Fr. 6'000.-. Der abzugsfähige Elternbeitrag
bestimme sich in analoger Anwendung von Ziff. 6 der Empfehlung der Sozialkonferenz
des Kantons Zürich vom 4. Juli 2005 zur Bemessung der Elternbeiträge an die
Kosten der Platzierung von Kindern und Jugendlichen ausserhalb der eigenen
Familie. Demnach sei rund die Hälfte des Einnahmeüberschusses – Fr. 400.-
pro Monat bzw. Fr. 4'800.- pro Jahr – von der subsidiären
Kostengutsprache von Fr. 24'000.- abzuziehen.
5.2
Die
Beschwerdegegnerin machte im Rekursschreiben vom 25. Juni 2009 geltend, die
Beschwerdeführerin sei in Bezug auf die Einnahmen und Ausgaben von unrichtigen
bzw. nicht mehr aktuellen Zahlen ausgegangen. Richtigerweise betrügen die Einnahmen
aus Nettolohn Fr. 1'301.-, aus IV-Renten 2'062.-, aus Alimenten Fr. 750.-
und aus Ergänzungsleistungen Fr. 485.-. Demgegenüber beliefen sich die
monatlichen Ausgaben für die Miete auf Fr. 1'255.-, für die Krippe auf Fr.
450.
, für Versicherungen auf Fr. 404.-, für Reisekosten auf Fr. 184.-,
für Steuern auf Fr. 130.-, für auswärtige Verpflegung auf Fr. 400.-,
für Heizkosten auf Fr. 181.-, für Elektrizität auf Fr. 35.- und für die Schule
auf Fr. 13.-. Im Zusammenhang mit den Krankenkassenprämien und der Kinderkrippe
sei künftig von höheren Kosten auszugehen. Die Kosten für auswärtiges Essen
seien zu tief angesetzt worden. Bei den Reisekosten seien die Sozialbehörden
von einem Streckenabonnement ausgegangen, obwohl die Beschwerdeführerin ein
Generalabonnement besitze. Ferner sei unklar, inwiefern ein Ausgabebedarf für
Integrationszulagen bestehe und welche Kosten unter die Wohnnebenkosten fielen.
5.3
Im Rahmen
der Rekursantwort vom 5. August 2009 hielt die Beschwerdeführerin an ihren
Erwägungen fest und erläuterte diverse Budgetposten der Bedarfsrechnung. In
Bezug auf die Ergänzungsleistungen ging sie von einem Fr. 16.- tieferen Betrag
aus und bezifferte den Einnahmeüberschuss der Beschwerdegegnerin neu auf
Fr. 794.20.
5.4
Die
Vorbringen der Beschwerdegegnerin erweisen sich als unbegründet, wie sich aus
den folgenden Erwägungen ergibt:
5.4.1
In Bezug auf die Kosten für auswärtiges Essen ist mit der
Beschwerdeführerin festzuhalten, dass der in der Budgetrechnung aufgeführte
Betrag von Fr. 5.- pro Tag lediglich einen Zuschlag für die Mehrkosten
der auswärtigen Verpflegung darstellt; darüber hinaus sind aber auch im
Grundbedarf Aufwendungen für das Essen enthalten. Die Gewährung von
Fr. 5.- pro Tag entspricht den Richtlinien der Sozialbehörde A vom 8. April
2009.
Der Betrag liegt zwar unterhalb der in den SKOS-Richtlinien enthaltenen
Empfehlung von Fr. 8.- bis Fr. 10.- pro Tag (SKOS-Richtlinien C.1–4). Doch für
junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Altersjahr ist eine sachlich
differenzierte Anwendung der SKOS-Richtlinien zulässig (SKOS-Richtlinien H.11).
Die Beschwerdeführerin rechtfertigt den tieferen Zuschlag für die auswärtige
Verpflegung junger Erwachsener damit, dass diese in der Regel über weniger
Mittel verfügten als Personen mit abgeschlossener Ausbildung bzw. Berufserfahrung.
Diese Differenzierung erscheint sachlich begründet. Demnach ist nicht zu
beanstanden, dass im Budget der 25-jährigen Beschwerdegegnerin, die sich momentan
im 3. Lehrjahr befindet, für auswärtiges Essen lediglich ein Zuschlag von Fr.
5.
- pro Tag berücksichtigt wurde.
5.4.2
In Bezug auf die Fahrkosten der Beschwerdegegnerin ging die
Beschwerdeführerin von Ausgaben von Fr. 82.- für ein Monatsabonnement sowie von
Fr. 64.- für vier ZVV-Tageskarten für den Schulbesuch in Zürich aus und schloss
daraus auf monatliche Fahrkosten von Fr. 146.-. Die Beschwerdeführerin hielt
sodann fest, dass die Kosten des öffentlichen Nahverkehrs im Grundbedarf
enthalten seien (SKOS-Richtlinien B.2.1). Die Beschwerdegegnerin macht nicht
substanziiert geltend, inwiefern die von der Beschwerdeführerin berechneten
Fahrkosten nicht den effektiv notwendigen Fahrten entsprechen sollten bzw.
weshalb sie auf ein Generalabonnement angewiesen sei. Demnach sind die in der
Bedarfsrechnung aufgeführten Fahrkosten nicht zu beanstanden.
5.4.3
Die Wohnnebenkosten wurden von der Beschwerdeführerin auf Fr. 165.25 pro Monat
veranschlagt. Der Betrag setzt sich zusammen aus Fr. 25.- für Treppenhausreinigung/Hauswart,
Fr. 100.- akonto für Heizkosten sowie 1/12 von Fr. 483.20 für Nachforderungen
gemäss der Heizkostenabrechnung von Juli 2007 bis Juni 2008. Diese Angaben sind
belegt und erscheinen plausibel, sodass sich die dagegen vorgebrachte, nicht
näher spezifizierte Kritik der Beschwerdegegnerin als unbegründet erweist.
5.4.4
Auch in Bezug auf die übrigen Elemente der Bedarfsrechnung erscheinen die
Angaben der Beschwerdeführerin, die sich auf zahlreiche Belege stützt,
nachvollziehbar. Soweit die Beschwerdegegnerin die verwendeten Zahlen pauschal
kritisiert und eine Erhöhung von Prämien- und Krippenkosten geltend macht, ohne
entsprechende Belege beizubringen, kann ihr mangels Substanziierung nicht
gefolgt werden.
5.4.5
Insgesamt erweist sich die Bedarfsrechnung der Beschwerdeführerin als
korrekt, sodass von einem monatlichen Einnahmeüberschuss der Beschwerdegegnerin
von Fr. 794.20 auszugehen ist.
5.5
Die
Beschwerdeführerin erachtete die Mitfinanzierung des Familiencoachings durch
die Beschwerdegegnerin im Umfang von monatlich Fr. 400.- als zumutbar. Die
SKOS-Richtlinien halten im Zusammenhang mit der Berechnung von Elternbeiträgen
fest, von der Differenz zwischen Bedarf und Einkommen könne für die Dauer der
Unterstützung rund die Hälfte als Beitragsleistung von den Eltern gefordert
werden (SKOS-Richtlinien H.3.1). Angesichts des Einnahmeüberschusses der Beschwerdegegnerin
von rund Fr. 800.- (vgl. E. 5.4.5) erweist sich der von der Beschwerdeführerin
festgesetzte Elternbeitrag in der Höhe von Fr. 400.- somit als zulässig.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist der von den Sozialbehörden in Abzug
gebrachte Betrag von Fr. 4'800.- pro Jahr demnach nicht zu beanstanden.
6.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Disp.-Ziff. I des
Beschlusses des Bezirksrats Horgen vom 4. September 2009 ist aufzuheben, und
Disp.-Ziff. II des Beschlusses der Sozialbehörde der Gemeinde A vom 20. Mai
2009.
ist wiederherzustellen.
Nachdem sich der Bedarf der Beschwerdegegnerin mit dem
vorliegenden Entscheid um Fr. 400.- pro Monat erhöht, verbleibt ihr
nurmehr ein relativ geringer Betrag über dem Existenzminimum. Es rechtfertigt
sich daher, die Verfahrenskosten in Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. etwa BGE 124 I 1
E. 2.a). Ein Anlass für die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht
nicht.
Demgemäss entscheidet der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Entsprechend wird Disp.-Ziff. I des Beschlusses
des Bezirksrats Horgen vom 4. September 2009 aufgehoben und Disp.-Ziff. II des
Beschlusses der Sozialbehörde der Gemeinde A vom 20. Mai 2009 wieder hergestellt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an…