VB.2009.00581
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00581
16. Dezember 2009Deutsch12 min
(URT.2009.11966)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00581
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 16.12.2009
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Bildung
Betreff:
Nicht-Bestätigung von Studienleistungen
Bestätigung von Studienleistungen/Rückwirkende Aufhebung des Suspensiveffekts
Wird ein Rechtsmittel abgewiesen, stellt sich die Frage, ob die aufschiebende Wirkung lediglich die Vollziehbarkeit oder auch die Wirksamkeit der ursprünglichen Anordnung gehemmt hat. Massgebend sind die Besonderheiten des Einzelfalls. Zu prüfen ist, welche Tragweite dem Suspensiveffekt vernünftigerweise zuzumessen ist bzw. welchen Zwecken er legitimerweise dienen soll (E.3.2).
Der Grundsatz, dass Vorteile zu Gunsten des Beschwerdeführers zu vermeiden sind, bedeutet regelmässig den rückwirkenden Wegfall der aufschiebenden Wirkung. Denselben Schluss legt die dienende Funktion des Verfahrensrechts nahe (E.3.3).
Bei einem Rekurs gegen den Studienausschluss soll mit dem Suspensiveffekt verhindert werden, dass sich das Studium durch einen fälschlicherweise ausgesprochenen Ausschluss in die Länge zieht. Es wird dem Studierenden daher ermöglicht, während des Verfahrens Leistungsnachweise zu erbringen. Eine rückwirkende Aufhebung des Suspensiveffekts würde sich namentlich aufdrängen, sobald es sich für einen Beschwerdeführer lohnt, selbst chancenlose Rechtsmittel zu ergreifen, sodass das Prozessrecht ohne Not die Verwirklichung des materiellen Rechts durchkreuzt (E.4.2).
Die Umstände des vorliegenden Falls - tatsächlicher Besuch der fraglichen Veranstaltungen, kein ungerechtfertiger Vorteil für die Beschwerdeführerin, aufgeschobener Beginn der Karenzfrist für den Wechsel an eine andere Hochschule - sprechen dafür, dass der Rekurs gegen den Studienausschluss nicht bloss dessen Vollstreckung, sondern auch dessen Wirksamkeit gehemmt hat (E.4.5).
Gutheissung der Beschwerde.
Stichworte:
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
RECHTSMITTELVERFAHREN
RÜCKWIRKUNG
STUDIUM
SUSPENSIVEFFEKT
SUSPENSIVWIRKUNG
Rechtsnormen:
§ 25 VRG
§ 55 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2009.00581
Entscheid
der 4. Kammer
vom 16. Dezember 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtssekretär Stefan Schürer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Pädagogische Hochschule Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Nicht-Bestätigung
von Studienleistungen,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit Beschluss vom 5. Mai 2008 wurde A von der
Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) wegen fehlender Eignung zum Lehrberuf
vom Studium ausgeschlossen. Der gegen den Ausschluss gerichtete Rekurs vom 6. Juni
2008 wurde von der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen (nachfolgend:
Rekurskommission) mit Beschluss vom 13. November 2008 abgewiesen.
B. Im Februar 2009 ersuchte A die PHZH um Bestätigung
ihrer Studienleistungen ab Beginn des Herbstsemesters 2005 bis zum Dezember
2008. Die PHZH stellte ihr darauf eine Bescheinigung aus, auf der die von A bis
Ende des vierten Semesters besuchten Veranstaltungen aufgeführt sind. Auf
Nachfrage hin teilte die PHZH A mit Verfügung vom 7. April 2009 mit, es
bestehe kein Anspruch auf Anerkennung der nach dem 5. Mai 2008 im Frühjahrs-
und Herbstsemester 2008 erbrachten Leistungen. Dennoch erhielt A eine Bescheinung,
die zusätzlich die Veranstaltungen des Frühjahrssemesters 2008 enthielt.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 3. Mai 2009 gelangte A an die
Rekurskommission. Sie beantragte eine Bestätigung der Studienleistungen bis zum Dezember
2008.
sowie eine Bescheinung der während des Studiums absolvierten Prüfungen
mitsamt Noten.
Nachdem die PHZH A mit Schreiben vom 8. Juni 2009
eine Bestätigung der Diplomnoten für die Zeit ab Wintersemester 2005 bis und
mit Frühlingssemester 2008 zugestellt hatte, schrieb die Rekurskommission mit
Beschluss vom 3. September 2009 den Rekurs infolge Gegenstandslosigkeit
teilweise ab und wies ihn im Übrigen ab (Dispositiv-Ziff. I); ihre Kosten
auferlegte sie A (Dispositiv-Ziff. III).
III.
Dagegen legte A mit Schreiben vom 6./8. Oktober
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ein. Sie beantragte sinngemäss, die
Beschlüsse der PHZH sowie der Rekurskommission aufzuheben. Die PHZH habe ihr
sämtliche erbrachten Studienleistungen zu bestätigen. Kosten seien ihr keine
aufzuerlegen.
Die Rekurskommission verwies in ihrer Vernehmlassung vom
15.
/22. Oktober 2009 auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und
verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme. Die PHZH brachte in ihrer
Beschwerdeantwort vom 12./13. November 2009 unter anderem vor, sie habe A
sämtliche Studienleistungen, die diese bis zum 31. Juli 2008 erbracht
habe, bestätigt und sei ihr so bereits weit entgegengekommen. Eine Kreditierung
der Leistungen des Herbstsemesters 2008 sei aber nach wie vor ausgeschlossen,
weshalb die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten von A abzuweisen sei.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Entscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen sind
nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,
LS 175.2) an das Verwaltungsgericht weiterziehbar. Der vorinstanzliche
Beschluss betrifft die Bestätigung von Studienleistungen. Diese Materie ist
nicht im Negativkatalog von § 43 VRG aufgeführt, weshalb das Verwaltungsgericht
zuständig ist. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der mit Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 13. November 2008 angeordnete
Studienausschluss mangels Eignung zum Lehrberuf ist vorliegend nicht
Prozessthema. Nachdem die Beschwerdegegnerin zudem – vom Herbstsemester 2008
abgesehen – sämtliche Studienleistungen bestätigt hat, liegt bloss noch die
Bescheinigung der im Herbstsemester 2008 erbrachten Leistungen im Streit.
2.2
Die Beschwerdegegnerin hat hierzu unter anderem vorgebracht, die
Beschwerdeführerin habe im Herbstsemester 2008 allfällige Leistungsnachweise
"auf eigenes Risiko" und im Wissen darum erbracht, dass der
Ausschluss vom Studium bei einer Abweisung des Rekurses per 5. Mai 2008 Wirkung
entfalte. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, sie habe die
fraglichen Veranstaltungen besucht und die entsprechenden Leistungsnachweise
erbracht. Ausserdem sei sie von der Beschwerdegegnerin nie darüber informiert
worden, dass die während des Verfahrens erbrachten Leistungen nur bei erfolgreichem
Verfahrensausgang anerkannt würden.
3.
3.1
Das im fraglichen Zeitraum massgebende, inzwischen abgelöste
Reglement über die Prüfungen an der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 15. April
2005.
(LS 414.414, nachfolgend PHZH-Reglement) enthält keine Regelung
darüber, ob Kreditpunkte für Module, die während eines hängigen Ausschlussverfahrens
aufgrund fehlender Eignung erzielt werden, gutgeschrieben werden. § 12 Abs. 3
des PHZH-Reglements regelt die Frage nur hinsichtlich der Zwischenprüfung.
Demnach werden Kreditpunkte für Module des dritten Semesters nur angerechnet,
sofern die nach zwei Semestern zu absolvierende Zwischenprüfung bestanden ist.
Erst mit dem vorliegend nicht einschlägigen Reglement vom 27. Oktober 2009
hat der Fachhochschulrat die entsprechende Regelung auch auf die Eignungsabklärung
übertragen (§ 13 Abs. 3).
3.2
Mangels
gesetzlicher Regelung sind die Folgen des gegen den Studienausschluss gerichteten
Rekurses vom 6. Juni 2008 anhand der Rechtsprechung zu klären. Der mit Erhebung
eines Rechtsmittels verbundene Suspensiveffekt hat im Allgemeinen zur Folge,
dass sowohl Vollstreckbarkeit wie auch Wirksamkeit des Sachentscheids
aufgeschoben werden. Der Verfügungsadressat wird für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens
so gestellt, wie wenn kein Sachentscheid getroffen worden wäre. Wird das
Rechtsmittel abgewiesen, stellt sich die Frage, ob die aufschiebende Wirkung
lediglich die Vollziehbarkeit oder auch die Wirksamkeit der ursprünglichen
Anordnung gehemmt hat. Ist Letzteres der Fall, kann der Sachentscheid für die
Dauer des Suspensiveffekts auch dann nicht vollstreckt werden, wenn er im
Rechtsmittelverfahren bestätigt wird. Trifft Ersteres zu, bewirkt der Rechtsmittelentscheid
die rückwirkende Aufhebung des Suspensiveffekts. Die Frage lässt sich gemäss
Praxis des Bundesgerichts nicht einheitlich beantworten. Massgebend sind die Besonderheiten
des Einzelfalls sowie die jeweilige Interessenlage. Zu prüfen ist, welche
Tragweite dem Suspensiveffekt vernünftigerweise zuzumessen ist bzw. welchen
Zwecken er legitimerweise dienen soll. Die aufschiebende Wirkung darf dabei
nicht dem unterliegenden Beschwerdeführer zum Schaden des obsiegenden Beschwerdegegners
einen Vorteil bringen (vgl. BGE 112 V 74 E. 2; Gerold Steinmann,
Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsbeschwerdeverfahren und im Verwaltungsgerichtsverfahren,
ZBl 94/1993, S. 141 ff., 148 f.; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 25 N. 1 und 43).
3.3
Der Grundsatz, dass Vorteile zu Gunsten des Beschwerdeführers zu vermeiden
sind, bedeutet regelmässig – insbesondere bei Geldleistungen – den
rückwirkenden Wegfall der aufschiebenden Wirkung. Denselben Schluss legt die
dienende Funktion des Verfahrensrechts nahe: Werden die Wirkungen einer
Verfügung auf den Zeitpunkt ihres Erlasses zurückbezogen, wird das materielle
Recht nicht nur in sachlicher, sondern auch in zeitlicher Hinsicht möglichst
umfassend verwirklicht (vgl. Xaver Baumberger, Aufschiebende Wirkung
bundesrechtlicher Rechtsmittel im öffentlichen Recht, Zürich etc. 2006,
S. 99 ff.).
3.4
In gewissen Konstellationen ist die rückwirkende Aufhebung des
Suspensiveffekts ausgeschlossen. Vorsichtsmassnahmen etwa können nicht rückwirkend
ergriffen werden. Wird ein Führerschein rückwirkend entzogen, würde der
Motorfahrzeugführer im Nachhinein einer Strafverfolgung ausgesetzt, weil er
für die Dauer des Verfahrens ohne Führerschein unterwegs war; eine derartige
Folge wäre unhaltbar. Zuweilen scheitert eine nachträgliche Vollstreckung für
die Dauer des Verfahrens auch an praktischen Gründen (zum Ganzen BGE 112 V 74
E. 2b, mit Beispielen).
4.
4.1
Ein bestandener Leistungsnachweis wird an der PHZH mit definierten
Anrechnungspunkten in Anlehnung das das Europäische Punktetransfer- und
Akkumulierungssystem (ECTS) ausgewiesen (siehe § 4 Abs. 1 des
PHZH-Reglements vom 15. April 2005). Diese Kreditpunkte werden bei einem
Übertritt an eine andere Pädagogische Hochschule von dieser anerkannt. Selbst
für Studierende, die zufolge Nichteignung zum Lehrerberuf vom Studium
ausgeschlossen worden sind, ist ein Übertritt an eine andere Hochschule gemäss
Vereinbarung der Mitglieder der Schweizerischen Konferenz der Rektorinnen und
Rektoren der Pädagogischen Hochschulen nicht ausgeschlossen. Die Betroffenen können
zwei Jahre nach Ausschluss ein Gesuch um Zulassung zum Weiterstudium stellen (Art. 3
Abs. 3 der Vereinbarung).
4.2
Bei einem Rekurs gegen den Studienausschluss soll mit dem Suspensiveffekt
verhindert werden, dass dem Studierenden bei Gutheissung seines Rechtsmittels
Nachteile erwachsen. Namentlich soll vermieden werden, dass sich das Studium
durch einen fälschlicherweise ausgesprochenen Ausschluss in die Länge zieht. Es
wird dem Studierenden daher ermöglicht, während des Verfahrens
Leistungsnachweise zu erbringen. Sobald mit definitivem Entscheid über den
Ausschluss die Rechtsunsicherheit der Gewissheit gewichen ist, ist indes zu
vermeiden, dass der unterliegende Beschwerdeführer dank des Rechtmittels
begünstigt wird. Eine rückwirkende Aufhebung des Suspensiveffekts würde sich
namentlich aufdrängen, sobald es sich für einen Beschwerdeführer lohnt, selbst
chancenlose Rechtsmittel zu ergreifen, sodass das Prozessrecht ohne Not die
Verwirklichung des materiellen Rechts durchkreuzt (dazu Fritz Gygi,
Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen in der
Verwaltungsrechtspflege, ZBl 77/1976, S. 1 ff., 11 f.).
Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin entstehen für die
Beschwerdeführerin namentlich im Hinblick auf einen Übertritt an eine andere
Fachhochschule ungerechtfertige Vorteile. Es bestehe die Gefahr, dass ihr
Leistungen angerechnet würden, die sie während der mit dem Schulausschluss vom
5.
Mai 2008 beginnenden zweijährigen Karenzfrist erbracht habe.
4.3
Dem kann nicht gefolgt werden. Sind die während des Rechtsmittelverfahrens
erbrachten Studienleistungen anzuerkennen, fällt der Suspensiveffekt auch nicht
rückwirkend dahin. Die zweijährige Karenzfrist für den Hochschulwechsel beginnt
vielmehr mit der Rechtskraft des Rekursentscheids vom 13. November 2008 zu
laufen. Gegenüber Studierenden, die ihren Ausschluss nicht angefochten haben,
kommt es deshalb auch nicht zu einer ungerechtfertigen Bevorzugung der
Beschwerdeführerin: Erstere können den Übertritt an eine andere Fachhochschule
früher vollziehen. Der spätere Wechsel an eine andere Hochschule ist insofern
der Preis, den die Beschwerdeführerin für den Rekurs bezahlt hat. Es kann daher
auch nicht gesagt werden, es lohne sich, den Ausschluss bei Aussichtslosigkeit
des Rekurses anzufechten.
4.4
Nicht ersichtlich ist zudem, inwiefern die nach erfolgtem Ausschluss
während des Rechtsmittverfahrens erworbene Kreditpunkte das Bild der
Beschwerdeführerin verfälschen (so aber die Beschwerdegegnerin). Dies würde
etwa zutreffen, sofern die Beschwerdeführerin trotz fehlender Eignung während
des Rechtsmittelverfahrens ein Diplom gemäss § 14 und 22 des
PHZH-Reglements vom 15. April 2005 erhalten hätte. Soweit die
Beschwerdeführerin gewisse Leistungen aber tatsächlich erbracht hat, entspricht
eine entsprechende Bescheinigung den Tatsachen.
4.5
Nach dem Gesagten ist davon abzusehen, den Suspensiveffekt rückwirkend
aufzuheben. Die Umstände des vorliegenden Falls – tatsächlicher Besuch der
fraglichen Veranstaltungen, kein ungerechtfertiger Vorteil für die
Beschwerdeführerin, aufgeschobener Beginn der Karenzfrist – sprechen vielmehr
dafür, dass der Rekurs gegen den Studienausschluss nicht bloss dessen
Vollstreckung, sondern auch dessen Wirksamkeit gehemmt hat. Dem stehen keine
überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin
während des Verfahrens gegen den Schulausschluss nicht das Lehrerdiplom
erlangt, sodass nun ein falscher Anschein erweckt würde. Die Kreditierung der
fraglichen Veranstaltungen bestätigt einzig, dass die Beschwerdeführerin diese
erfolgreich absolviert hat, ohne damit aber zum Lehrerberuf befähigt werden.
Insofern besteht kein Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit. Der
Beschwerdeführerin kommt deshalb auch für über den 5. Mai 2008 hinaus
erbrachte Leistungen ein Anspruch auf Bestätigung zu. Die Beschwerde ist mithin
gutzuheissen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Soweit die Beschwerdeführerin mit dem Begehren, es seien ihr keine Kosten
aufzuerlegen, einen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung nach § 16 Abs. 1
VRG geltend macht, ist ein solches Begehren gegenstandlos.
6.
Gemäss dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen
Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der
Weiterbildung und der Berufsausübung (Art. 83 lit. t BGG). Die Bestimmung
bezieht sich ausschliesslich auf das Ergebnis von Prüfungen bzw.
Fähigkeitsbewertungen. Nicht erfasst werden dagegen Fragen der Anrechnung von
Lehrveranstaltungen (Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2008, Art. 83 BGG
N. 299). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff.
BGG erscheint deshalb als zulässig.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine vollständige
Bestätigung ihrer Studienleistungen und erzielten Noten bis und mit Dezember
2008.
auszustellen. In diesem Sinn werden Dispositiv-Ziff. I im Beschluss
der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 3. September 2009 und die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. April 2009 aufgehoben.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III
im Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 3. September
2009.
werden die Rekurskosten der Beschwerdegegnerin auferlegt.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an: …