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Entscheid

VB.2009.00581

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00581

16. Dezember 2009Deutsch12 min

(URT.2009.11966)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit Beschluss vom 5. Mai 2008 wurde A von der

Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) wegen fehlender Eignung zum Lehrberuf

vom Studium ausgeschlossen. Der gegen den Ausschluss gerichtete Rekurs vom 6. Juni

2008 wurde von der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen (nachfolgend:

Rekurskommission) mit Beschluss vom 13. November 2008 abgewiesen.

B. Im Februar 2009 ersuchte A die PHZH um Bestätigung

ihrer Studienleistungen ab Beginn des Herbstsemesters 2005 bis zum Dezember

2008. Die PHZH stellte ihr darauf eine Bescheinigung aus, auf der die von A bis

Ende des vierten Semesters besuchten Veranstaltungen aufgeführt sind. Auf

Nachfrage hin teilte die PHZH A mit Verfügung vom 7. April 2009 mit, es

bestehe kein Anspruch auf Anerkennung der nach dem 5. Mai 2008 im Frühjahrs-

und Herbstsemester 2008 erbrachten Leistungen. Dennoch erhielt A eine Bescheinung,

die zusätzlich die Veranstaltungen des Frühjahrssemesters 2008 enthielt.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 3. Mai 2009 gelangte A an die

Rekurskommission. Sie beantragte eine Bestätigung der Studienleistungen bis zum Dezember

2008.

sowie eine Bescheinung der während des Studiums absolvierten Prüfungen

mitsamt Noten.

Nachdem die PHZH A mit Schreiben vom 8. Juni 2009

eine Bestätigung der Diplomnoten für die Zeit ab Wintersemester 2005 bis und

mit Frühlingssemester 2008 zugestellt hatte, schrieb die Rekurskommission mit

Beschluss vom 3. September 2009 den Rekurs infolge Gegenstandslosigkeit

teilweise ab und wies ihn im Übrigen ab (Dispositiv-Ziff. I); ihre Kosten

auferlegte sie A (Dispositiv-Ziff. III).

III.

Dagegen legte A mit Schreiben vom 6./8. Oktober

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ein. Sie beantragte sinngemäss, die

Beschlüsse der PHZH sowie der Rekurskommission aufzuheben. Die PHZH habe ihr

sämtliche erbrachten Studienleistungen zu bestätigen. Kosten seien ihr keine

aufzuerlegen.

Die Rekurskommission verwies in ihrer Vernehmlassung vom

15.

/22. Oktober 2009 auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und

verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme. Die PHZH brachte in ihrer

Beschwerdeantwort vom 12./13. November 2009 unter anderem vor, sie habe A

sämtliche Studienleistungen, die diese bis zum 31. Juli 2008 erbracht

habe, bestätigt und sei ihr so bereits weit entgegengekommen. Eine Kreditierung

der Leistungen des Herbstsemesters 2008 sei aber nach wie vor ausgeschlossen,

weshalb die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten von A abzuweisen sei.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Entscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen sind

nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,

LS 175.2) an das Verwaltungsgericht weiterziehbar. Der vorinstanzliche

Beschluss betrifft die Bestätigung von Studienleistungen. Diese Materie ist

nicht im Negativkatalog von § 43 VRG aufgeführt, weshalb das Verwaltungsgericht

zuständig ist. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der mit Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 13. November 2008 angeordnete

Studienausschluss mangels Eignung zum Lehrberuf ist vorliegend nicht

Prozessthema. Nachdem die Beschwerdegegnerin zudem – vom Herbstsemester 2008

abgesehen – sämtliche Studienleistungen bestätigt hat, liegt bloss noch die

Bescheinigung der im Herbstsemester 2008 erbrachten Leistungen im Streit.

2.2

Die Beschwerdegegnerin hat hierzu unter anderem vorgebracht, die

Beschwerdeführerin habe im Herbstsemester 2008 allfällige Leistungsnachweise

"auf eigenes Risiko" und im Wissen darum erbracht, dass der

Ausschluss vom Studium bei einer Abweisung des Rekurses per 5. Mai 2008 Wirkung

entfalte. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, sie habe die

fraglichen Veranstaltungen besucht und die entsprechenden Leistungsnachweise

erbracht. Ausserdem sei sie von der Beschwerdegegnerin nie darüber informiert

worden, dass die während des Verfahrens erbrachten Leistungen nur bei erfolgreichem

Verfahrensausgang anerkannt würden.

3.

3.1

Das im fraglichen Zeitraum massgebende, inzwischen abgelöste

Reglement über die Prüfungen an der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 15. April

2005.

(LS 414.414, nachfolgend PHZH-Reglement) enthält keine Regelung

darüber, ob Kreditpunkte für Module, die während eines hängigen Ausschlussverfahrens

aufgrund fehlender Eignung erzielt werden, gutgeschrieben werden. § 12 Abs. 3

des PHZH-Reglements regelt die Frage nur hinsichtlich der Zwischenprüfung.

Demnach werden Kreditpunkte für Module des dritten Semesters nur angerechnet,

sofern die nach zwei Semestern zu absolvierende Zwischenprüfung bestanden ist.

Erst mit dem vorliegend nicht einschlägigen Reglement vom 27. Oktober 2009

hat der Fachhochschulrat die entsprechende Regelung auch auf die Eignungsabklärung

übertragen (§ 13 Abs. 3).

3.2

Mangels

gesetzlicher Regelung sind die Folgen des gegen den Studienausschluss gerichteten

Rekurses vom 6. Juni 2008 anhand der Rechtsprechung zu klären. Der mit Erhebung

eines Rechtsmittels verbundene Suspensiveffekt hat im Allgemeinen zur Folge,

dass sowohl Vollstreckbarkeit wie auch Wirksamkeit des Sachentscheids

aufgeschoben werden. Der Verfügungsadressat wird für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens

so gestellt, wie wenn kein Sachentscheid getroffen worden wäre. Wird das

Rechtsmittel abgewiesen, stellt sich die Frage, ob die aufschiebende Wirkung

lediglich die Vollziehbarkeit oder auch die Wirksamkeit der ursprünglichen

Anordnung gehemmt hat. Ist Letzteres der Fall, kann der Sachentscheid für die

Dauer des Suspensiveffekts auch dann nicht vollstreckt werden, wenn er im

Rechtsmittelverfahren bestätigt wird. Trifft Ersteres zu, bewirkt der Rechtsmittelentscheid

die rückwirkende Aufhebung des Suspensiveffekts. Die Frage lässt sich gemäss

Praxis des Bundesgerichts nicht einheitlich beantworten. Massgebend sind die Besonderheiten

des Einzelfalls sowie die jeweilige Interessenlage. Zu prüfen ist, welche

Tragweite dem Suspensiveffekt vernünftigerweise zuzumessen ist bzw. welchen

Zwecken er legitimerweise dienen soll. Die aufschiebende Wirkung darf dabei

nicht dem unterliegenden Beschwerdeführer zum Schaden des obsiegenden Beschwerdegegners

einen Vorteil bringen (vgl. BGE 112 V 74 E. 2; Gerold Steinmann,

Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsbeschwerdeverfahren und im Verwaltungsgerichtsverfahren,

ZBl 94/1993, S. 141 ff., 148 f.; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 25 N. 1 und 43).

3.3

Der Grundsatz, dass Vorteile zu Gunsten des Beschwerdeführers zu vermeiden

sind, bedeutet regelmässig – insbesondere bei Geldleistungen – den

rückwirkenden Wegfall der aufschiebenden Wirkung. Denselben Schluss legt die

dienende Funktion des Verfahrensrechts nahe: Werden die Wirkungen einer

Verfügung auf den Zeitpunkt ihres Erlasses zurückbezogen, wird das materielle

Recht nicht nur in sachlicher, sondern auch in zeitlicher Hinsicht möglichst

umfassend verwirklicht (vgl. Xaver Baumberger, Aufschiebende Wirkung

bundesrechtlicher Rechtsmittel im öffentlichen Recht, Zürich etc. 2006,

S. 99 ff.).

3.4

In gewissen Konstellationen ist die rückwirkende Aufhebung des

Suspensiveffekts ausgeschlossen. Vorsichtsmassnahmen etwa können nicht rückwirkend

ergriffen werden. Wird ein Führerschein rückwirkend entzogen, würde der

Motorfahrzeugführer im Nach­hinein einer Strafverfolgung ausgesetzt, weil er

für die Dauer des Verfahrens ohne Führerschein unterwegs war; eine derartige

Folge wäre unhaltbar. Zuweilen scheitert eine nachträgliche Vollstreckung für

die Dauer des Verfahrens auch an praktischen Gründen (zum Ganzen BGE 112 V 74

E. 2b, mit Beispielen).

4.

4.1

Ein bestandener Leistungsnachweis wird an der PHZH mit definierten

Anrechnungspunkten in Anlehnung das das Europäische Punktetransfer- und

Akkumulierungssystem (ECTS) ausgewiesen (siehe § 4 Abs. 1 des

PHZH-Reglements vom 15. April 2005). Diese Kreditpunkte werden bei einem

Übertritt an eine andere Pädagogische Hochschule von dieser anerkannt. Selbst

für Studierende, die zufolge Nichteignung zum Lehrerberuf vom Studium

ausgeschlossen worden sind, ist ein Übertritt an eine andere Hochschule gemäss

Vereinbarung der Mitglieder der Schweizerischen Konferenz der Rektorinnen und

Rektoren der Pädagogischen Hochschulen nicht ausgeschlossen. Die Betroffenen können

zwei Jahre nach Ausschluss ein Gesuch um Zulassung zum Weiterstudium stellen (Art. 3

Abs. 3 der Vereinbarung).

4.2

Bei einem Rekurs gegen den Studienausschluss soll mit dem Suspensiveffekt

verhindert werden, dass dem Studierenden bei Gutheissung seines Rechtsmittels

Nachteile erwachsen. Namentlich soll vermieden werden, dass sich das Studium

durch einen fälschlicherweise ausgesprochenen Ausschluss in die Länge zieht. Es

wird dem Studierenden daher ermöglicht, während des Verfahrens

Leistungsnachweise zu erbringen. Sobald mit definitivem Entscheid über den

Ausschluss die Rechtsunsicherheit der Gewissheit gewichen ist, ist indes zu

vermeiden, dass der unterliegende Beschwerdeführer dank des Rechtmittels

begünstigt wird. Eine rückwirkende Aufhebung des Suspensiveffekts würde sich

namentlich aufdrängen, sobald es sich für einen Beschwerdeführer lohnt, selbst

chancenlose Rechtsmittel zu ergreifen, sodass das Prozessrecht ohne Not die

Verwirklichung des materiellen Rechts durchkreuzt (dazu Fritz Gygi,

Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen in der

Verwaltungsrechtspflege, ZBl 77/1976, S. 1 ff., 11 f.).

Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin entstehen für die

Beschwerdeführerin namentlich im Hinblick auf einen Übertritt an eine andere

Fachhochschule ungerechtfertige Vorteile. Es bestehe die Gefahr, dass ihr

Leistungen angerechnet würden, die sie während der mit dem Schulausschluss vom

5.

Mai 2008 beginnenden zweijährigen Karenzfrist erbracht habe.

4.3

Dem kann nicht gefolgt werden. Sind die während des Rechtsmittelverfahrens

erbrachten Studienleistungen anzuerkennen, fällt der Suspensiveffekt auch nicht

rückwirkend dahin. Die zweijährige Karenzfrist für den Hochschulwechsel beginnt

vielmehr mit der Rechtskraft des Rekursentscheids vom 13. November 2008 zu

laufen. Gegenüber Studierenden, die ihren Ausschluss nicht angefochten haben,

kommt es deshalb auch nicht zu einer ungerechtfertigen Bevorzugung der

Beschwerdeführerin: Erstere können den Übertritt an eine andere Fachhochschule

früher vollziehen. Der spätere Wechsel an eine andere Hochschule ist insofern

der Preis, den die Beschwerdeführerin für den Rekurs bezahlt hat. Es kann daher

auch nicht gesagt werden, es lohne sich, den Ausschluss bei Aussichtslosigkeit

des Rekurses anzufechten.

4.4

Nicht ersichtlich ist zudem, inwiefern die nach erfolgtem Ausschluss

während des Rechtsmittverfahrens erworbene Kreditpunkte das Bild der

Beschwerdeführerin verfälschen (so aber die Beschwerdegegnerin). Dies würde

etwa zutreffen, sofern die Beschwerdeführerin trotz fehlender Eignung während

des Rechtsmittelverfahrens ein Diplom gemäss § 14 und 22 des

PHZH-Reglements vom 15. April 2005 erhalten hätte. Soweit die

Beschwerdeführerin gewisse Leistungen aber tatsächlich erbracht hat, entspricht

eine entsprechende Bescheinigung den Tatsachen.

4.5

Nach dem Gesagten ist davon abzusehen, den Suspensiveffekt rückwirkend

aufzuheben. Die Umstände des vorliegenden Falls – tatsächlicher Besuch der

fraglichen Veranstaltungen, kein ungerechtfertiger Vorteil für die

Beschwerdeführerin, aufgeschobener Beginn der Karenzfrist – sprechen vielmehr

dafür, dass der Rekurs gegen den Studienausschluss nicht bloss dessen

Vollstreckung, sondern auch dessen Wirksamkeit gehemmt hat. Dem stehen keine

überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin

während des Verfahrens gegen den Schulausschluss nicht das Lehrerdiplom

erlangt, sodass nun ein falscher Anschein erweckt würde. Die Kreditierung der

fraglichen Veranstaltungen bestätigt einzig, dass die Beschwerdeführerin diese

erfolgreich absolviert hat, ohne damit aber zum Lehrerberuf befähigt werden.

Insofern besteht kein Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit. Der

Beschwerdeführerin kommt deshalb auch für über den 5. Mai 2008 hinaus

erbrachte Leistungen ein Anspruch auf Bestätigung zu. Die Beschwerde ist mithin

gutzuheissen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Soweit die Beschwerdeführerin mit dem Begehren, es seien ihr keine Kosten

aufzuerlegen, einen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung nach § 16 Abs. 1

VRG geltend macht, ist ein solches Begehren gegenstandlos.

6.

Gemäss dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht

(BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen

Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der

Weiterbildung und der Berufsausübung (Art. 83 lit. t BGG). Die Bestimmung

bezieht sich ausschliesslich auf das Ergebnis von Prüfungen bzw.

Fähigkeitsbewertungen. Nicht erfasst werden dagegen Fragen der Anrechnung von

Lehrveranstaltungen (Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2008, Art. 83 BGG

N. 299). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff.

BGG erscheint deshalb als zulässig.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine vollständige

Bestätigung ihrer Studienleistungen und erzielten Noten bis und mit Dezember

2008.

auszustellen. In diesem Sinn werden Dispositiv-Ziff. I im Beschluss

der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 3. September 2009 und die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. April 2009 aufgehoben.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III

im Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 3. September

2009.

werden die Rekurskosten der Beschwerdegegnerin auferlegt.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an: …