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Entscheid

VB.2009.00586

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00586

27. Januar 2010Deutsch16 min

(URT.2010.12114)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 3. Juni 2009 entzog die Sicherheitsdirektion

des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) A

den Führerausweis auf unbestimmte Zeit. Die Wiedererteilung des Führerausweises

wurde vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens

abhängig gemacht und einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen.

Erwägungen

II.

Den gegen diese Entzugsverfügung gerichteten Rekurs vom

12.

Juni 2009 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Entscheid vom 9.

September 2009 ab.

III.

Dagegen erhob A am 9. Oktober 2009 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, der Führerausweis sei ihm

wieder zu erteilen und er sei aus der verkehrsmedizinischen Kontrolle zu entlassen.

Die Sicherheitsdirektion am 26. Oktober 2009 und die

Staatskanzlei des Kantons Zürich für den Regierungsrat am 27. Oktober 2009

beantragten Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur

Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr

findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG

durch den Einzelrichter. Nach § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist jedoch die

einzelrichterliche Beurteilung ausgeschlossen, wenn wie im vorliegenden Fall

ein Entscheid des Regierungsrats angefochten ist. Die Geschäftserledigung hat

deshalb in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).

2.

Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei der Führerausweis

wieder zu erteilen, und macht im Wesentlichen geltend, es bestehe keine

Suchtproblematik.

2.1

Gemäss

Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958

(SVG) sind Ausweise und Bewilligungen zu entziehen, wenn festgestellt wird,

dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr

bestehen. Auf unbestimmte Zeit wird einer Person der Führerausweis entzogen,

wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr

ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen, sie an einer Sucht leidet,

welche die Fahreignung ausschliesst oder sie aufgrund ihres bisherigen

Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs

die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (Sicherungsentzug;

Art. 16d Abs. 1 SVG). Trunksucht liegt nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung vor, wenn jemand regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass

seine Fahreignung vermindert wird und er diese Neigung zum übermässigen

Alkoholgenuss durch seinen eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu

kontrollieren vermag. Der Begriff der Sucht im Verkehrsrecht deckt sich nicht

mit dem medizinischen Begriff der Alkohol- oder Drogenabhängigkeit. Ein

Sicherungsentzug ist grundsätzlich auch bei suchtgefährdeten Personen möglich,

bei denen ein die Verkehrssicherheit beeinträchtigender regelmässiger Alkohol-

oder Drogenmissbrauch vorliegt (BGr, 1. Mai 2007,6A.8/2007, E. 2.3, www.bger.ch).

2.2

Während

Entscheide über Führerausweisentzüge zu Warnzwecken Entscheide über die

Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage im Sinn von Art. 6

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention sind und eine

gerichtliche Ermessenskontrolle erfordern (vgl. dazu BGE 121 II 219),

werden Sicherungsentzüge allein aus Gründen der Verkehrssicherheit und

unabhängig vom Verschulden des fehlbaren Lenkers angeordnet. Daher prüft das

Verwaltungsgericht in Anwendung von § 50 Abs. 2 lit. c VRG die

verfügten Sicherungsentzüge – im Gegensatz zu den Warnungsentzügen – lediglich

in Bezug auf Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung (vgl. auch

§ 50 Abs. 3 VRG). Demgegenüber ist das Verwaltungsgericht mit Bezug

auf die Sachverhaltsfeststellungen grundsätzlich keinerlei

Kognitionsbeschränkungen unterworfen (§ 51 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. A., Zürich 1999,

§ 51 N. 1).

2.3

Der angefochtene Entscheid, mit welchem dem

Beschwerdeführer der Führerausweis wegen mangelnder Fahreignung auf unbestimmte

Zeit entzogen wurde, hat eine längere Vorgeschichte:

2.3.1

Mit Verfügung vom 10. April 1996 wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis

für vier Monate wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit einer

Blutalkoholkonzentration von 1,9 Gewichtspromillen entzogen. Am 28. Februar

2001.

lenkte er erneut einen Personenwagen mit einer Blutalkoholkonzentration

von mindestens 1,39 Gewichtspromillen, worauf ihm der Führerausweis mit

Verfügung vom 4. April 2001 vorsorglich entzogen wurde. Zur Beurteilung der

Fahreignung wurde ein verkehrsmedizinisches Gutachten in Auftrag gegeben.

Anlässlich der Untersuchung vom 27. September 2001 gab der Beschwerdeführer an,

er habe vor dem 28. Februar 2001 regelmässig drei bis vier Stangen Bier pro Tag

getrunken, in Ausnahmefällen auch mehr. Anfang April 2001 habe er seine damalige

Hausärztin aufgesucht zwecks Lösung der Alkoholproblematik. Seither habe er

fast keinen Alkohol mehr getrunken, höchstens noch ein Bier pro Woche. Im

Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) vom 22.

Oktober 2001 wurde festgehalten, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers

nicht endgültig beurteilt werden könne, da zurzeit noch keine absolute

Alkoholabstinenz vorliege. Aufgrund der Vorgeschichte bestehe weiterhin die

Gefahr eines Kontrollverlusts. Gestützt auf dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer

der Führerausweis mit Verfügung vom 14. November 2001 auf unbestimmte Zeit entzogen.

2.3.2

Im Aktengutachten des IRMZ vom 19. August 2002 wurde festgehalten, dass aufgrund

des erhöhten CDT-Werts im Juni 2002 davon ausgegangen werden müsse, dass der

Beschwerdeführer zumindest in dieser Phase doch erheblich mehr als die von ihm

gegenüber der damaligen Hausärztin angegebene Trinkmenge von drei bis vier

Stangen Bier pro Woche konsumiert habe. Zur erneuten Beurteilung der Fahreignung

wurde deshalb die Durchführung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung empfohlen.

Am 3. Dezember 2002 machte der Beschwerdeführer anlässlich dieser

Untersuchung geltend, er habe im Jahr 2001 nur wenig Alkohol getrunken. Auch im

Juni 2002 habe er Alkohol getrunken, aber nicht regelmässig, höchstens ein bis

zwei Bier. Auf die entsprechenden Erläuterungen hinsichtlich des erhöhten

CDT-Werts erklärte der Beschwerdeführer dann, dass es schon eventuell auch mehr

Bier gewesen sein könnte, aber sicher nicht viel mehr. Der Gutachter des IRMZ

gelangte zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die für eine günstige Fahreignungsneubeurteilung

geforderte Alkoholabstinenz während mindestens sechs Monaten nicht konsequent

eingehalten habe (reichlicher Alkoholkonsum im Juni 2002) und seit Juni 2002

keine Weiterführung der ärztlichen Alkoholabstinenzkontrolle erfolgt sei,

weshalb er zurzeit die für eine Befürwortung der Fahreignung geforderten

Bedingungen klar nicht erfülle.

2.3.3

Das Aktengutachten des IRMZ vom 10. März 2003 stützt sich auf den Bericht der

damaligen Hausärztin des Beschwerdeführers, aus welchem hervorgeht, dass er Laborwerte

im Normbereich aufweise und ihr gegenüber versichert habe, alkoholabstinent zu

leben. Im Ergebnis wurde festgehalten, die Fahreignung des Beschwerdeführers könne

unter der Auflage des Nachweises der Alkoholtotalabstinenz gemäss der im

Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise befürwortet werden. Mit Verfügung vom

18.

März 2003 wurde die Massnahme vom 14. November 2001 aufgehoben unter den Auflagen

der Einhaltung einer Alkoholtotalabstinenz gemäss Merkblatt, der Betreuung

durch eine Fachperson, der regelmässigen Bestimmung der Laborwerte und des

Einsendens eines Verlaufsberichts nach vier Monaten. Am 25. August 2003

und am 29. Juni 2004 wurden gleichlautende verkehrsmedizinische Auflagen

mit zunehmend längeren Intervallen betreffend Bestimmung der Laborwerte und

Einsenden des Verlaufsberichts verfügt.

2.3.4

Mit Schreiben vom 24. November 2005 wurde dem Beschwerdeführer eröffnet,

dass er sich erneut einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen

habe, da die Alkoholabstinenz nicht gemäss der im Merkblatt vorgeschriebenen

Vorgehensweise nachgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin

auf den 12. Januar 2006 zu einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung

aufgeboten. Dieser Termin wurde von ihm jedoch nicht eingehalten. Er entschuldigte

sich für die Nichteinhaltung dieses Termins und gab an, dass er einen

Untersuchungstermin in den Sportferien vom 27. Februar bis 10. März

2006.

wünsche, worauf er auf den 2. März 2006 zur Untersuchung aufgeboten wurde.

Auch diesen Termin hielt der Beschwerdeführer nicht ein. Im Gutachten des IRMZ

vom 14. März 2006 wurde daraufhin empfohlen, dem Beschwerdeführer aufgrund des

bisherigen Verlaufs den Führerausweis vorsorglich zu entziehen.

Anlässlich der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 7.

Juni 2006 erklärte der Beschwerdeführer, er habe nie vermehrt Alkohol

konsumiert und nie ein Problem mit Alkohol gehabt. Seit dem 28. Februar 2001

habe er nur noch alkoholfreies Bier getrunken und seit der Wiedererteilung der

Fahrerlaubnis im März 2003 halte er eine konsequente Alkoholtotalabstinenz ein.

Auf Vorhalt der erhöhten Laborwerte (Blutentnahme vom 7. Juni 2006)

erklärte der Beschwerdeführer, dass er im vergangenen Sommer einen Rückfall in

den Alkoholkonsum gehabt habe. Er habe im Sommer ungefähr zwei Bier pro Tag getrunken.

Im Gutachten des IRMZ vom 13. Juni 2006 wurde zusammenfassend festgehalten, der

Beschwerdeführer habe sich bei der körperlichen Untersuchung in einem leicht

reduzierten Allgemeinzustand gezeigt. Aufgrund der klinischen Untersuchung

sowie der laborchemischen Ergebnisse müsse von einem Rückfall in eine

Alkohol-Abhängigkeitsproblematik ausgegangen werden. Anlässlich der

Untersuchung hätten sich zudem deutliche klinische Zeichen einer massiven

Leberbeteiligung gezeigt, und im Rahmen des gutachterlichen Gesprächs habe eine

deutliche Bagatellisierung betreffend der Grunderkrankung bestanden. Die

Fahreignung des Beschwerdeführers könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr

befürwortet werden.

Die Beschwerdegegnerin verfügte hierauf am 10. August 2006

einen zweiten Sicherungsentzug. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs zog der

Beschwerdeführer am 9. November 2006 zurück, stellte aber bereits am

24.

April 2007 ein Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises.

2.3.5

Im Aktengutachten vom 23. Juli 2007 wurde festgehalten, dass gemäss dem

Bericht des Hausarztes vom 1. Juli 2007 die alkoholrelevanten Laborparameter zwischen

dem 8. April 2006 und dem 29. Mai 2007 insgesamt fünf Mal bestimmt worden

seien, wobei sämtliche Werte im Normbereich gelegen hätten. Zudem habe der

Beschwerdeführer gegenüber seinem Hausarzt erklärt, alkoholabstinent zu leben.

Die Fahreignung könne jedoch einzig aufgrund dieses Berichts nicht beurteilt

werden. Deshalb wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen

Therapieverlaufsbericht der Suchtpräventionsstelle B nachzureichen. Aus diesem

Bericht vom 21. August 2007 geht hervor, dass zwischen Juli 2006 und März

2007.

insgesamt 13 Einzelgespräche stattgefunden haben und der Beschwerdeführer

im März 2007 die Behandlung beendet hat. Im Bericht wird festgehalten, dass die

Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers und seine anamnestischen Angaben auf

einen früheren übermässigen Alkoholkonsum verweisen würden, von dem er sich

mittlerweile distanziert, sich einen anderen Umgang mit Alkohol zum Ziel gesetzt

und diesen auch seit einigen Monaten umgesetzt habe. In der Vergangenheit könne

von einem zumindest schädlichen Gebrauch von Alkohol ausgegangen werden. Die

Frage einer Abhängigkeit habe noch nicht endgültig geklärt werden können. Der

Beschwerdeführer habe sich in den Einzelsitzungen mit seinem Alkoholproblem und

den damit zusammenhängenden Lebensthemen und Problemsituationen auseinandergesetzt.

Er habe den Zusammenhang zwischen seiner Lebenssituation, den damit verbundenen

Stimmungen und seinem Umgang mit Alkohol erkannt. Bezüglich der Einsicht in

seine Alkoholproblematik habe sich der Beschwerdeführer zunächst ambivalent

gezeigt, im Verlauf der Therapie sei er jedoch zunehmend motiviert gewesen,

sein Verhalten im Umgang mit Alkohol zu verändern und zu stabilisieren. Im

Zeitraum der Behandlung sei es dem Beschwerdeführer mehrmals gelungen,

Risikosituationen wie beruflichen Stress zu bewältigen, ohne auf Alkohol

zurückzugreifen. Der Beschwerdeführer habe sich zu einer einjährigen Abstinenz

entschieden. An diesen Entscheid habe er sich jedoch nicht vollständig halten

können. Nach eigenen Angaben habe er wenige Male mässig Alkohol getrunken.

Die Gutachterin des IRMZ gelangte daraufhin im

Aktengutachten vom 10. September 2007 zum Ergebnis, dass die Fahreignung

aufgrund der Berichte vom 1. Juli 2007 und 21. August 2007 befürwortet

werden könne unter den Auflagen des Nachweises der Alkoholtotalabstinenz gemäss

der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise (regelmässige Besprechungen bei

einer Fachperson für Alkoholprobleme und regelmässige Bestimmung der

Laborwerte). Zudem wurde empfohlen, in einem halben Jahr eine Kontrolluntersuchung

am IRMZ durchführen zu lassen.

Mit Verfügung vom 17. September 2007 hob die

Sicherheitsdirektion die Massnahme vom 10. August 2006 unter den im

Aktengutachten vom 10. September 2007 empfohlenen Auflagen auf.

2.3.6

Am 28. Mai 2008 wurden die Auflagen aufgrund einer Empfehlung des IRMZ insofern

modifiziert, als die Laborwerte im August 2008 neu zu erheben seien und nach

Ablauf von sechs Monaten eine Kontrolluntersuchung inklusive Haaranalyse auf

Ethylglucuronid (EtG) zu erfolgen habe, welche am 29. April 2009 durchgeführt

wurde. Anlässlich dieser Untersuchung erklärte der Beschwerdeführer, seit Ende

2006.

alkoholabstinent zu sein. Aus dem Gutachten des IRMZ vom 13. Mai 2009 geht

jedoch hervor, dass aufgrund der sich aus der Haaranalyse ergebenden

EtG-Konzentration von 17 pg/mg für den Zeitraum von Mitte Februar 2009 bis

Mitte April 2009 eine Alkoholabstinenz ausgeschlossen werden könne. Die

Gutachterin gelangte deshalb zum Ergebnis, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers

zum jetzigen Zeitpunkt nicht befürwortet werden könne.

Am 3. Juni 2009 wurde dem Beschwerdeführer der

Führerausweis erneut wegen mangelnder Fahreignung auf unbestimmte Zeit entzogen.

Gegen diesen Entzug wehrt sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren.

2.4

Soweit der

Beschwerdeführer geltend macht, dass sämtliche Laboranalysen in Ordnung gewesen

seien und seine Fahreignung ohne Haaranalyse befürwortet worden wäre, ist darauf

hinzuweisen, dass es sich bei der forensisch-toxikologischen Haaranalyse auf

EtG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts um eine beweiskräftige

Untersuchungsmethode zur Überprüfung des Alkoholkonsums handelt und sich der

Umfang der Nachforschungen nach den Umständen des Einzelfalls richtet sowie im

pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörden liegt. Anders als bei der bisher

verwendeten Laboranalytik zur Überprüfung des Alkoholkonsums (CDT, Gamma-GT,

GOT, GPT und MCV), mit der kein direkter Alkoholkonsum-Nachweis erbracht werden

kann, handelt es sich bei der neu eingesetzten forensisch-toxikologischen

Haaranalyse auf EtG um eine direkte, beweiskräftige Analysemethode, welche einen

sicheren Befund ermöglicht (BGr, 1. Mai 2007,6A.8/2007, E. 2.3 und

2.

, www.bger.ch). Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, eine Haaranalyse durchführen

zu lassen, ist somit nicht zu beanstanden.

Im Gutachten des IRMZ vom 13. Mai 2009 wird erläutert, dass

bei normalem Alkoholkonsum (sog. "social drinking") EtG-Werte bis 30

pg/mg Haare und bei übermässigem Alkoholkonsum (sog. "alcohol abuse")

Werte über 30 pg/mg Haare vorlägen. Die chemisch-toxikologische Untersuchung

der dem Beschwerdeführer am 29. April 2009 entnommenen Haarprobe habe eine

EtG-Konzentration von 17 pg/mg ergeben, weshalb für den Zeitraum von Mitte

Februar 2009 bis Mitte April 2009 eine Alkoholabstinenz ausgeschlossen werden

könne. Bezüglich der Behauptung des Beschwerdeführers, der EtG-Wert von

17.

pg/mg sei auf den Konsum von alkoholfreiem Bier zurückzuführen, kann

auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 28 Abs. 1

in Verbindung mit § 70 VRG). Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer gegen

die Auflage der Alkoholtotalabstinenz verstossen hat.

2.5

Bezüglich

des Einwands des Beschwerdeführers, es bestehe keine Suchtproblematik, ist auf seine

in E. 2.3 wiedergegebene Vorgeschichte und insbesondere das Gutachten vom 13.

Juni 2006 zu verweisen, in welchem festgehalten wird, dass aufgrund der

klinischen Untersuchung sowie der laborchemischen Ergebnisse von einem Rückfall

in eine Alkohol-Abhängigkeitsproblematik ausgegangen werden müsse. Anlässlich

der Untersuchung hätten sich deutliche klinische Zeichen einer massiven

Leberbeteiligung gezeigt, und im Rahmen des gutachterlichen Gesprächs habe eine

deutliche Bagatellisierung betreffend der Grunderkrankung bestanden. Zudem wird

– entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – im Therapieverlaufsbericht

der Suchtpräventionsstelle B vom 21. August 2007 gerade nicht festgehalten,

dass kein Alkoholproblem habe festgestellt werden können. Es wird lediglich darauf

hingewiesen, dass die Frage einer Abhängigkeit noch nicht endgültig habe

geklärt werden können. Gleichzeitig wird in diesem Bericht jedoch festgehalten,

dass in der Vergangenheit von einem zumindest schädlichen Gebrauch von Alkohol

ausgegangen werden könne. Die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers und

seine anamnestischen Angaben würden auf einen früheren übermässigen Alkoholkonsum

verweisen, von dem er sich mittlerweile distanziert, sich einen anderen Umgang

mit Alkohol zum Ziel gesetzt und diesen auch seit einigen Monaten umgesetzt

habe. Im Zeitraum der Behandlung sei es dem Beschwerdeführer mehrmals gelungen,

Risikosituationen wie beruflichen Stress zu bewältigen, ohne auf Alkohol

zurückzugreifen. Aus diesen Ausführungen wird klar, dass beim Beschwerdeführer zumindest

von einer Neigung zu übermässigem Alkoholkonsum auszugehen ist.

Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der

Beschwerdeführer einen (übermässigen) Alkoholkonsum immer wieder bestritten hat.

Obschon er am 27. September 2001 erklärt hatte, vor dem 28. Februar 2001

regelmässig drei bis vier Stangen Bier pro Tag, in Ausnahmefällen auch mehr, getrunken

und Anfang April 2001 seine Hausärztin zwecks Lösung der Alkoholproblematik aufgesucht

zu haben, machte er anlässlich der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 7.

Juni 2006 geltend, nie vermehrt Alkohol konsumiert und nie ein Problem mit

Alkohol gehabt zu haben. Seit dem 28. Februar 2001 habe er nur noch alkoholfreies

Bier getrunken und seit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im März 2003

halte er eine konsequente Alkoholtotalabstinenz ein. Auf Vorhalt der erhöhten Laborwerte

erklärte der Beschwerdeführer dann, er habe im Sommer 2005 einen Rückfall in

den Alkoholkonsum gehabt. Auch gegenüber seinem Hausarzt erklärte der

Beschwerdeführer, alkoholabstinent zu leben (Bericht des Hausarztes vom 1. Juli

2007); aus dem Therapieverlaufsbericht der Suchtpräventionsstelle B vom

21.

August 2007 geht jedoch hervor, dass sich der Beschwerdeführer zwar zu

einer einjährigen Abstinenz entschieden habe, sich jedoch an diesen Entscheid

nicht habe vollständig halten können. Anlässlich der verkehrsmedizinischen Untersuchung

vom 13. Mai 2009 führte der Beschwerdeführer wiederum aus, seit Ende 2006 alkoholabstinent

zu leben. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses der Haaranalyse ist jedoch für

den Zeitraum von Mitte Februar 2009 bis Mitte April 2009 eine Alkoholabstinenz

ausgeschlossen. Dieses Verhalten lässt auf eine fehlende Einsicht des Beschwerdeführers

hinsichtlich seines Umgangs mit Alkohol schliessen.

Bezüglich des Einwands des Beschwerdeführers, ihm sei im

Jahr 2006 (recte: 2007) der Führerausweis wieder erteilt worden, obwohl bekannt

gewesen sei, dass er sporadisch Alkohol konsumiert habe, ist schliesslich darauf

hinzuweisen, dass die Verfügung vom 17. September 2007 rechtskräftig ist

und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Ohnehin kann jedoch

aus der Wiedererteilung des Führerausweises unter der Auflage der Einhaltung

der Alkoholtotalabstinenz nicht abgeleitet werden, ein sporadischer Alkoholkonsum

werde toleriert.

Bei dieser Ausgangslage und unter Berücksichtigung des

Gutachtens des IRMZ vom 13. Mai 2009 erweist sich der Entscheid der

Vorinstanz, dem Beschwerdeführer den Führerausweis wegen mangelnder Fahreignung

auf unbestimmte Zeit zu entziehen, nicht als rechtsverletzend. Damit erübrigt

sich eine Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers, er sei aus der

verkehrsmedizinischen Kontrolle zu entlassen.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist

abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung

an…