VB.2009.00587
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00587
10. Februar 2010Deutsch47 min
(URT.2010.12106)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00587
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 10.02.2010
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 24.08.2010 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Baubewilligung für Mobilfunkantennenanlage.
Der rechtlich relevante Sachverhalt lässt sich anhand der vorhandenen Akten rechtsgenügend feststellen. Auf die Durchführung eines Augenscheins konnte somit im Rekursverfahren verzichtet werden, ohne dass damit das rechtliche Gehör verletzt wurde. Auch im vorliegenden Verfahren kann auf einen solchen verzichtet werden (E. 2).
Die geltenden Grenzwerte der NISV sind als verfassungs- und gesetzeskonform anzusehen (E. 4).
Die beiden nächstgelegenen Antennen befinden sich nicht im errechneten Perimeter gemäss Anhang 1 Ziffer 62 NISV und weisen somit den engen räumlichen Zusammenhang nicht auf, um als eine Anlage zu gelten. Der Hinweis der Beschwerdeführenden auf die Gesamtstrahlenbelastung spielt dabei keine Rolle (E. 5).
Die Dachterrasse der Beschwerdeführenden ist nicht als OMEN im Sinne der NISV zu qualifizieren (E. 6.1).
Da sich mit der Verschiebung des OMEN 4b in die Hauptstrahlrichtung T3 die Abweichung von der Hauptstrahlrichtung T2 vergrössert, resultiert daraus entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden keine grössere Belastung am neuen OMEN 4b (E. 6.2).
Dass eine Kontroll- und Abnahmemessung bereits bei einer Ausschöpfung von 50% des Anlagegrenzwerts durchzuführen wäre, ist auch bei einem hohen Wohnanteil nicht angezeigt (E. 7).
Das Qualitätssicherungssystem der Beschwerdegegnerin ist auditiert und grundsätzlich nicht zu beanstanden. Es trifft nicht zu, dass der von der Bewilligungsbehörde verfügte Einbezug der geplanten Antennenanlage in das bestehende Qualitätssicherungssystem der Beschwerdegegnerin nicht sachgerecht war oder eine Ermessensunterschreitung darstellt (E. 8.2).
Die geplante Anlage ist als gewöhnliche Mobilfunkanlage und als zonenkonform zu bezeichnen. Es besteht im ordentlichen Bewilligungsverfahren kein Raum für eine umfassende Interessenabwägung und eine Bedürfnisprüfung (E. 9.2).
Einordnung (E. 11).
Abweisung.
Stichworte:
ABNAHMEMESSUNG
ANLAGE
ANLAGEDEFINITION
ANLAGEGRENZWERT
AUGENSCHEIN
AUSLÄNDISCHE GRENZWERTE
BEURTEILUNGSSPIELRAUM
DACHAUFBAUTE
EINORDNUNG
EINORDNUNGSPRÜFUNG
ENGER RÄUMLICHER ZUSAMMENHANG
GEBÄUDEHÖHE
GESAMTBELASTUNG
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
GESUNDHEITSGEFÄHRDUNG
HANGLAGE
MOBILFUNK
MOBILFUNKANLAGE
MOBILFUNKANTENNE
QUALITÄTSSICHERUNGSSYSTEM
STANDORTDATENBLATT
TERRASSE
ÜBRIGES UMWELTSCHUTZRECHT
VERFASSUNGSKONFORMITÄT
VERSCHIEBUNG OMEN
VORSORGEPRINZIP
ZONENKONFORMITÄT
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Zus. 1 Ziff. 61 NISV
Zus. 1 Ziff. 62 NISV
Zus. 1 Ziff. 64 NISV
Art. 3 Abs. III NISV
Art. 11 Abs. II lit. c NISV
Art. 12 NISV
§ 238 Abs. I PBG
§ 238 Abs. II PBG
§ 292 PBG
Art. 22 Abs. II lit. a RPG
Art. 11 Abs. II USG
§ 20 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00587
Entscheid
der 1. Kammer
vom 10. Februar 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin
Corina Schuppli.
In Sachen
22 Beschwerdeführende,
alle vertreten durch RA A,
Beschwerdeführende,
gegen
1. B AG,
2. Bausektion der Stadt
Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend
Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Bausektion der Stadt Zürich bewilligte der B AG am
3. Juni 2008 die Erstellung einer Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Gebäude
C-Strasse 03 in Zürich (Grundstück Kat.-Nr. 01).
Erwägungen
II.
Dagegen gelangten mehrere Nachbarn an die
Baurekurskommission I des Kantons Zürich. Die drei zum Teil gemeinsam erhobenen
Rekurse wurden von der Baurekurskommission mit Entscheid vom 4. September
2009.
vereinigt. Der Rekurs im Verfahren Nr. 02 wurde mit demselben
Entscheid teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffer I.7 des Bauentscheids
betreffend Lärm aufgehoben. Im Übrigen wurden die Rekurse abgewiesen.
III.
Gegen den Entscheid der Baurekurskommission erhoben
insgesamt 22 Parteien, die sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt hatten,
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragen, der Entscheid sei
aufzuheben, eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Durchführung eines Augenscheins sowie
die Zustellung der Stellungnahmen der Beschwerdegegnerinnen beantragt, alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der
Beschwerdegegnerinnen.
Die Vorinstanz schloss am 22. Oktober 2009 ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Ebenso beantragte die
Bausektion der Stadt Zürich, die Beschwerde sei abzuweisen. Die B AG liess sich
indessen nicht vernehmen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Sowohl die Eingabe der Vorinstanz wie
auch jene der Bewilligungsbehörde wurden den Beschwerdeführenden am
26.
November 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt. Der diesbezügliche Antrag
ist somit gegenstandslos.
2.
Die Beschwerdeführenden machen zunächst eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs geltend. Die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Durchführung
eines Augenscheins verzichtet und sich nicht mit der gebotenen Sorgfalt mit den
örtlichen Verhältnissen auseinandergesetzt. Für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren wird daher ebenfalls die Durchführung eines Augenscheins beantragt.
2.1
Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) räumt den
Verfahrensbeteiligten das Recht ein, Beweismassnahmen zu beantragen, und
verpflichtet die Behörden, rechtzeitig und formgerecht angebotene Beweismittel
zu behaupteten rechtserheblichen Tatsachen auch abzunehmen. Auf ein beantragtes
Beweismittel kann nur dann verzichtet werden, wenn es eine nicht erhebliche
Tatsache betrifft oder offensichtlich untauglich ist, wenn die Behörden den
Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde oder nach den Akten hinreichend würdigen
oder wenn sie in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen können, dass ihre
Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGr, 5. April
2002,1P.736/2001, E. 4.1, www.bger.ch; BGE 124 I 208 E. 4a S. 211 und 124
I 241 E. 2 S. 242, mit Hinweisen).
Wird ein Augenschein beantragt, steht der Entscheid, ob
ein solcher angeordnet werden soll, im pflichtgemässen Ermessen der mit der
Sache befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die
tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt werden können. Die
Durchführung eines Augenscheins ist somit nur geboten, wenn die tatsächlichen
Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre
Darlegungen auf dem Lokal Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen
des Rechtsstreits beizutragen (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995
Nr. 32; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsgerichtsgesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 42).
2.2
Die Vorinstanz hat den Verzicht auf die Durchführung des Augenscheins im
Entscheid vom 4. September 2009 damit begründet, dass die Verhältnisse aus
den Akten hervorgehen. Es könne auf die bei den Akten liegenden rekurrentischen
Fotos sowie auf die ausführlichen Baugesuchsunterlagen abgestellt werden. Im
Übrigen wies sie darauf hin, dass zahlreiche sachverhaltliche Informationen,
wie etwa das Verzeichnis des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM) über die
Standorte der Mobilfunk-Basisstationen in der Schweiz, das Antennenverzeichnis
der Stadt Zürich sowie das Verzeichnis der inventarisierten und unter
Denkmalschutz stehenden Objekte der Stadt Zürich über das Internet allgemein
zugänglich seien und deshalb bei der Sachverhaltsermittlung und Rechtsfindung
verwendet werden dürfen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden kann
aufgrund dieser Ausführungen somit nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe
ihren Entscheid diesbezüglich nicht sachgerecht begründet und somit die
verfassungsrechtlich gebotene Begründungspflicht verletzt.
Zu Recht hat die Vorinstanz festgehalten, dass sich der
rechtlich relevante Sachverhalt anhand der Akten rechtsgenügend feststellen
lässt. Die Akten beinhalten neben den Planunterlagen auch Fotos aus
verschiedenen Perspektiven mit dem Baugespann für die geplante Antenne, aus
denen genügend ersichtlich ist, wie sich das Vorhaben baulich auf die Umgebung
auswirken wird. Inwiefern ein Augenschein gerade aus den Wohnungen bzw. aus den
Schlafzimmern der Beschwerdeführenden hätte stattfinden müssen, ist nicht ersichtlich,
zumal die Einordnungsnorm gemäss § 238 Abs. 1 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) für den Schutz von Aussicht keine
Handhabe bietet. Das Einordnungsgebot hat nicht zum Zweck, die bisherige, von
den Nachbargebäuden aus bestehende Aussicht weiterhin frei zu halten (Christoph
Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A.,
Zürich 2006, S. 10-9). Weiter ist auch zu berücksichtigen, dass die
Vorinstanz auf Fotos abstellte, die von den Beschwerdeführenden eingereicht
worden sind. Es ist somit davon auszugehen, dass diese nicht Fotos einreichten,
worauf das Bauvorhaben im Licht von § 238 PBG besonders vorteilhaft
erscheint.
Ebenfalls zu berücksichtigen ist vorliegend, dass
wesentliche Teile der Antennenanlage im Gerätekasten beinahe unmittelbar an der
Wand der bereits bestehenden Technikaufbaute in der Mitte des Dachs angebracht
werden und lediglich der eher schlanke, röhrenförmige Antennenmast deutlich
sichtbar sein wird. Vom Letzteren geht kaum eine gestalterische Wirkung aus.
Vielmehr wird er wie andere Infrastruktureinrichtungen (Lampenkandelaber,
Leitungsmasten etc.) von einem durchschnittlichen Betrachter als technisch
notwendige Einrichtung hingenommen (vgl. nachfolgend E. 11.4). Insofern
ist nicht ersichtlich, weshalb die Einordnungssituation der geplanten
Mobilfunkantenne als kritisch zu betrachten ist und die Durchführung eines
Augenscheins rechtfertigen würde. Damit erweist sich die Rüge der
Beschwerdeführenden insoweit als unbegründet.
Aus denselben Gründen kann auch auf die Durchführung eines
verwaltungsgerichtlichen Augenscheins verzichtet werden.
3.
Die private
Beschwerdegegnerin plant die Erstellung einer GSM-Basisstation mit einem rund
7.
m hohen Mast auf dem Dach des Mehrfamilienhauses C-Strasse 03. Die drei
Antennen des Typs Kathrein 742215 weisen eine programmierte Gesamtleistung von
insgesamt 3’780 WERP auf. Das Baugrundstück befindet sich in
der Wohnzone W3 mit einem Wohnanteil von 90 %.
4.
Die Beschwerdeführenden lassen zunächst geltend machen,
dass der Anlagegrenzwert von 6.0 V/m gemäss Anhang 1 Ziff. 64 der
Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom
23.
Dezember 1999 (NISV) im internationalen Vergleich zu hoch sei. In der
Schweiz werde die Gesamtbelastung nicht gemessen. Zudem seien physische Schädigungen
durch Strahleneinwirkung auch im Grenzwertbereich durchaus wahrscheinlich. Es
sei zu erwarten, dass das Nationale Forschungsprogramm NFP 57 neue Belege dafür
liefern werde, dass die Schweizer Grenzwerte zu hoch seien und dass auch bei
nur geringen Strahlungseinflüssen mit Gesundheitsschädigungen zu rechnen sei.
Die Gerichte seien verpflichtet, die NISV auf ihre Konformität mit
übergeordnetem Recht zu prüfen und sie bei Verstoss gegen Gesetzes- oder
Verfassungsrecht nicht anzuwenden. Auch wenn das Bundesgericht zwischenzeitlich
die Gesetzes- und Verfassungskonformität der NISV mehrfach bejaht habe, seien
stets die neusten wissenschaftlichen Studien betreffend Gesundheitsgefährdung
und -schädigung durch nichtionisierende Strahlung massgebend.
4.1
Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) verlangt,
dass Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der
Vorsorge so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich
und wirtschaftlich tragbar ist. Diese Bestimmung wurde vom Bundesrat für den
Bereich der nicht-ionisierenden Strahlung durch den Erlass der Anlagegrenzwerte
der NISV konkretisiert. Die NISV wurde vom Bundesgericht bereits wiederholt
akzessorisch auf ihre Verfassungs- und Gesetzmässigkeit geprüft. Das Gericht
kam stets zum Schluss, die Verordnung halte sich in allen Teilen an den vom USG
vorgezeichneten Rahmen des Immissionsschutzes und sei verfassungs- bzw. gesetzeskonform
(grundlegend BGE 126 II 399 E. 4; vgl. aus jüngster Zeit BGr, 6. Juli
2009,1C_45/2009, E. 3.2; 7. April 2009,1C_282/2008, E. 4;
16.
Dezember 2008,1C_92/2008 E. 3.3-3.6; 30. April 2008,
1C_316/2007, E. 5.1; 29. April 2008,1C_462/2007, E. 5.1; 20. Februar
2008,1C_170/2007, E. 2; alle unter www.bger.ch). Dies hat unter anderem
zur Konsequenz, dass die vorsorgliche Emissionsbegrenzung mit der Festlegung
der Anlagegrenzwerte (Art. 4 NISV in Verbindung mit Anhang 1 NISV) in der
NISV abschliessend geregelt wird und die rechtsanwendenden Behörden nicht im
Einzelfall, gestützt auf das Vorsorgeprinzip des Umweltschutzgesetzes oder aus
anderen Gründen, eine noch weiter gehende Begrenzung verlangen können (BGE 126
II 399 E. 3c).
4.2
Die von den Beschwerdeführenden angeführten Grenzwerte und zukünftigen Grenzwerte
in anderen europäischen Ländern vermögen diese Rechtsprechung nicht infrage zu
stellen. So ist insbesondere auch der Hinweis der Beschwerdeführenden auf die
liechtensteinische Gesetzgebung mittlerweile überholt, da dort entschieden
wurde, die Anlagegrenzwerte auch in Zukunft auf einem Niveau zu belassen, wie
es in der Schweiz ebenfalls geltendes Recht ist.
Wie das Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten hat,
haben auch neuere Forschungen keine wissenschaftlich genügenden Studien
hervorgebracht, welche einen hinreichenden Zusammenhang zwischen der Exposition
durch Mobilfunkbasisstationen und schädlichen oder lästigen Einwirkungen
herstellen (BGr, 6. Juli 2009,1C_45/2009, E. 3.2, www.bger.ch; mit
Hinweis auf: BAFU, Hochfrequente Strahlung und Gesundheit; Bewertung von
wissenschaftlichen Studien im Niedrigdosisbereich, 2. A., Bern 2007,
S. 10 ff., 72 f., 98 ff., 105 f. und 131, www.bafu.admin.ch).
Auch wenn die wissenschaftliche Datenlage für die Beurteilung der
Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung hochfrequente Strahlung im Niedrigdosisbereich
noch immer lückenhaft sein mag, rechtfertigen es die bestehenden Wissenslücken
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht, die Grenzwerte der NISV als
rechtswidrig zu beurteilen und den weiteren Bau von Mobilfunkantennen einstweilen
zu verbieten (BGr, 6. Juni 2009,1C_45/2009, E. 3.2; 20. Februar
2008,1C_170/2007, E. 2, beide unter www.bger.ch).
Somit vermag auch der blosse Hinweis der
Beschwerdeführenden, dass es zahlreiche Studien gebe, welche belegen würden,
dass empfindliche Menschen erst unterhalb von 0.006 V/m beschwerdefrei
seien, die Gesetzmässigkeit der Anlagegrenzwerte nicht zu widerlegen,
insbesondere nicht, wenn – wie vorliegend – keine der Studien namentlich genannt
werden kann und die Ausführungen dazu sehr allgemein gehalten werden.
Das von den Beschwerdeführenden ausserdem ins Feld
geführte Nationale Forschungsprogramm NFP 57, das gemäss Auffassung der
Beschwerdeführenden in Kürze Belege dafür liefern werde, dass die Schweizer
Grenzwerte zu hoch sein sollen, kann nicht dazu führen, dass gestützt auf diese
Erwartung der Beschwerdegegnerin 1 die Baubewilligung verweigert wird. So hat
denn auch das Bundesgericht mehrfach festgehalten, dass es in erster Linie
Sache der zuständigen Fachbehörden und nicht der Gerichte ist, diese und andere
Forschungen sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls
eine Anpassung der Grenzwerte der NISV zu beantragen (BGr, 6. Juli 2009,
1C_45/2009, E. 3.2; 30. April 2008,1C_316/2007, E. 5.1, beide
unter www.bger.ch). Dass die zuständigen Behörden oder der Bundesrat
diesbezüglich untätig geblieben sind und sie trotz wissenschaftlich nachgewiesenen
Resultaten keine Anpassung der Grenzwerte vorgenommen haben, kann mit den
allgemein gehaltenen Ausführungen der Beschwerdeführenden nicht dargetan
werden. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass trotz der kürzlich in Kraft
getretenen Änderungen der NISV darauf verzichtet wurde, die Grenzwerte zu senken.
4.3
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die geltenden Grenzwerte in
der NISV als gesetzes- und verfassungskonform anzusehen sind und die Rüge der
Beschwerdeführenden insofern unbegründet ist.
5.
Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, dass die
Strahlung der bereits bestehenden Antennenanlagen im Quartier in die
Anlagegrenzwertberechnung der streitbetroffenen Mobilfunkanlage mit
einzubeziehen sei. Entscheidend sei die Gesamtbelastung. In der alten Fassung
verlange Ziff. 62 Anhang 1 NISV bloss einen „engen räumlichen Zusammenhang“.
Eine Berechnungsformel, wie in der revidierten Fassung, gebe es nicht. Es gebe
daher keine Definition des „engen räumlichen Zusammenhangs“ in einem Gesetz
oder einer Verordnung. Die heute in der NISV verankerte Berechnungsformel sei
zwar vom Bundesgericht gebilligt worden, sie müsse indes nicht angewendet
werden. Das Gleiche gelte für die alte Praxis der Beschwerdegegnerin 2. Diese
und auch die Vorinstanz hätten daher die sachgerechteste Lösung zur Anwendung
bringen sollen. Die Berechnungsformel sei nicht sachgerecht. Die Bevölkerung
sei heutzutage derart vielen Strahlungen ausgesetzt, dass es Sinn mache, auch
Antennen aus weiterer Entfernung in die Berechnung mit einzubeziehen, damit die
Gesamtbelastung eruiert werden könne. Denn nur diese sei entscheidend dafür, ob
ein Mensch gesundheitliche Schäden davon trage oder nicht. Die Vorinstanz hätte
auch berücksichtigen müssen, dass sich an der D-Strasse 04 ein Kinderhort
befände. Folglich seien mindestens diejenigen beiden Basisstationen, welche in
160.
m bzw. 220 m Entfernung gelegen seien, bei der Berechnung der Anlagegrenzwerte
der geplanten Anlage zu beachten. Der vorinstanzliche Entscheid und die
Baubewilligung seien deshalb aufzuheben und die Anlagegrenzwerte seien neu zu
berechnen.
5.1
Gemäss der Fassung der NISV, die vor dem 1. September 2009 in Kraft
war, galten alle Sendeantennen, die auf demselben Mast angebracht sind oder die
in einem engen räumlichen Zusammenhang, namentlich auf dem Dach des gleichen
Gebäudes, stehen, als eine Anlage (Anhang 1 Ziffer 62 NISV, Stand
1.
Februar 2000).
Am 1. September 2009 ist eine Änderung der NISV in Kraft
getreten. Mit der revidierten Fassung von Anhang 1 Ziffer 61
und 62 wird erstmals rechtsverbindlich festgelegt, unter welchen
Bedingungen benachbarte Mobilfunkantennen als eine Anlage im Sinne der NISV
gelten. Gemäss Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 2 NISV gelten
Antennengruppen, die aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden, als eine
Anlage. Aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden zwei Antennengruppen,
wenn sich von jeder der beiden Antennengruppen mindestens eine Sendeantenne im
Perimeter der anderen Antennengruppe befindet (Abs. 3).
Neue umweltrechtliche Normen sind grundsätzlich sofort auf
alle noch nicht letztinstanzlich abgeschlossenen Verfahren anwendbar
(BGE 125 II 591 E. 5e/aa, 123 II 325 E. 4c/cc, 120 Ib 233
E. 3a; BGr, 6. November 2007,1C_40/2007, E. 7.3, www.bger.ch).
Baugesuche für Mobilfunksendeanlagen, über die am 1. September 2009 noch
nicht rechtskräftig entschieden ist, sind deshalb unter Berücksichtigung der
neuen Anlagedefinition zu beurteilen. Es liegt jedoch im Ermessen der
Vollzugsbehörde oder der Rechtsmittelinstanz, im Einzelfall eine Überarbeitung
des Standortdatenblattes zu veranlassen. Allerdings ist dabei Zurückhaltung
geboten. Eine Überarbeitung des Standortdatenblattes ist nur bei den Projekten
nötig, die nach neuem Recht mit Sicherheit oder wahrscheinlich nicht mehr
bewilligungsfähig sind oder bei denen sich gegenüber der bisherigen Beurteilung
der Einspracheperimeter vergrössert, weil weitere bereits bestehende
Mobilfunkantennen einbezogen werden müssen (vgl. Rundschreiben BAFU vom
22.
Juli 2009).
5.2
Vorliegend lag im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Fassung der NISV
am 1. September 2009 für die streitige Mobilfunkantennenanlage noch keine
rechtskräftige Baubewilligung vor. Somit ist grundsätzlich die neue Fassung von
Anhang 1 Ziffer 62 anzuwenden. Da sich die beiden nächstgelegenen
Antennen in einer Distanz von 160 m bzw. 220 m befinden und
offensichtlich nicht im errechneten Perimeter
(1.76 x √2520W = 88.35 m) der geplanten Anlage gemäss
Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 4 NISV befinden, kann nicht von einem
engen räumlichen Zusammenhang ausgegangen werden. Selbst ohne Anwendung der
Berechnungsformel gemäss Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 4 NISV könnte bei Distanzen
wie den vorliegenden nicht mehr von einem engen räumlichen Zusammenhang die
Rede sein. Das Bundesgericht erwog in seiner Rechtsprechung zu Anhang 1
Ziffer 62 Abs. 1 NISV (Stand 1. Februar 2000), dass Antennen,
die auf einem gemeinsamen Dach errichtet sind oder sich in einem
vergleichbaren, engen räumlichen Zusammenhang befinden, als eine Anlage gelten,
ohne Rücksicht auf ihre Strahlungsintensität und –richtung, und war der
Ansicht, dass die genannte Norm somit von einer Abstandsregel ausgehe. Sodann
kam es zum Schluss, dass zwei Antennen mit einem Abstand von knapp 40 m
als eine Anlage im Rechtssinn zu qualifizieren seien, da Dächer mit einer Länge
oder Diagonale von 40 m in städtischen Gebieten keine Seltenheit seien und
bei der Montage zweier Antennen auf einem solchen Dach auch von einer Anlage
ausgegangen werden müsste (BGr, 8. April 2002,1A.10/2001 E. 3, URP
2002.
S. 427, ZBl 103/2002 S. 429). Bei den vorliegenden Distanzen
von 160 m bzw. 220 m kann jedoch auch diese Auslegung der Norm nicht
mehr greifen. So kann bei solchen Distanzen nicht mehr gesagt werden, dass
diese durchaus übliche Dachmasse darstellen und daher von einem engen
räumlichen Zusammenhang auszugehen wäre. Die von den Beschwerdeführenden in
diesem Zusammenhang angeführte Argumentation, wonach die Stadtbevölkerung
vielen Strahlungen ausgesetzt sei und es nicht sein könne, dass eine
Gesundheitsgefährdung nur gerade bis 100 m bestehe und dann automatisch
nicht mehr, kann dem nichts entgegenbringen. So liegt es in der Natur von
jeglichen Grenzwerten, dass es aus Praktikabilitätsgründen irgendwo eine Grenze
geben muss und es folglich immer Werte geben wird, die knapp unter bzw. knapp
über dieser Grenze liegen, wobei dies allerdings vorliegend ohnehin nicht der
Fall ist, denn die umliegenden Antennen liegen deutlich ausserhalb der Anlageperimeter.
Sowohl die Berechnungsformel nach geltendem Recht wie auch die Praxis der
Baubehörde sollen Handhabe bieten zu bestimmen, wann mehrere Antennen als eine
Anlage zu gelten haben. Selbst wenn es zutreffen mag, dass die Stadtbevölkerung
vielen Strahlen ausgesetzt ist, geht es entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang nicht darum, eine Gesamtbelastung zu
eruieren. Gegen eine derartige Zwecksetzung spricht Art. 3 Ziff. 6
NISV: Hätte der Verordnungsgeber tatsächlich alle den Anlagegrenzwert übersteigenden
Einwirkungen an Orten mit empfindlicher Nutzung verhindern wollen, hätte er die
Geltung der Anlagegrenzwerte für alle Sendeanlagen anordnen müssen. Stattdessen
hat er die Geltung des Anlagegrenzwertes nur für die von einer Anlage allein
erzeugte Strahlung angeordnet und damit in Kauf genommen, dass es an einzelnen
Orten, wo sich die Strahlung mehrerer Anlagen überlagert, zu einer den
Anlagegrenzwert übersteigenden Strahlung kommen kann (BGr, 8. April 2002,
1A.10/2001, E. 3.4.3, www.bger.ch). Insofern kann der Hinweis auf die
Gesamtbelastung nicht ausschlaggebend sein bei der Bestimmung, ob es sich bei
mehreren Antennen um eine Anlage handelt bzw. wie weit diese dazu voneinander
entfernt sein müssen.
Es besteht somit zwischen der strittigen Mobilfunkantenne
und den Antennen an der E-Strasse 05, F-Strasse 06 und G-Strasse 07
kein enger räumlicher Zusammenhang, weshalb diese folglich auch nicht als eine
Anlage zu betrachten sind.
6.
Hinsichtlich des Standortdatenblatts machen die
Beschwerdeführenden Mängel und Lücken geltend. So handle es sich bei den
Dachzinnen und Terrassen der Liegenschaften C-Strasse 08 und D-Strasse 09
um Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN). Des Weiteren sei OMEN 4b nicht
der immissionsintensivste Ort mit empfindlicher Nutzung im Gebäude D-Strasse 10.
Wäre ein Punkt auf der Antennenstrahlrichtung 3T im obersten Stockwerk der
Liegenschaft D-Strasse 10 als Messpunkt gewählt worden, wäre der Anlagegrenzwert
von 6 V/m mit Sicherheit überschritten worden.
6.1
Gemäss Art. 3 Abs. 3 NISV gelten als OMEN Räume in Gebäuden, in
denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (lit. a) sowie
Kinderspielplätze (lit. b) und Flächen von unüberbauten Grundstücken
(lit. c). Gemäss diesem klaren Wortlaut kommen somit Dachzinnen oder
Terrassen, die keine Räume in Gebäuden darstellen, als OMEN nicht infrage. Wie
das Bundesgericht im Entscheid BGE 128 II 378 festgestellt hat, ist diese Auslegung
von Art. 3 Abs. 3 NISV mit dem Umweltschutzgesetz vereinbar. So zog
es insbesondere in Erwägung, dass es im Ermessen des Verordnungsgebers
gestanden habe, aus Gründen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität die
Einhaltung der Anlagegrenzwerte auf die eigentlichen Wohn-, Schlaf- und
Arbeitsräume zu begrenzen (BGE 128 II 378 E. 6.2.2). Selbst wenn sich eine
Beschwerdeführerin im vergangenen Jahr 800 Stunden auf der Dachterrasse
aufgehalten haben mag, ist ein solcher Ort nach gefestigter höchstrichterlicher
Rechtsprechung (128 II 378 E. 6; BGr, 19. Mai 2003,1A.201/2002,
E. 2.1 ff.; 12. August 2003,1A.148/2002, E. 5;
10.
Oktober 2006,1P.54/2006, E. 4.3.4, alle unter www.bger.ch) nicht
als Ort mit empfindlicher Nutzung im Sinne der NISV zu qualifizieren. Ein Grund,
von dieser ständigen Rechtsprechung abzuweichen, ist nicht ersichtlich. Etwas
anderes könnte allenfalls gelten, wenn ein Balkon vollständig verglast ist und
deshalb witterungsunabhängig benutzt werden kann (BGr, 17. November 2003,
1P.116/2002, E. 3.3.4, www.bger.ch). Dies wird jedoch vorliegend nicht
geltend gemacht. Damit erweist sich das Standortdatenblatt der
Beschwerdegegnerin diesbezüglich als korrekt.
6.2
Gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. c NISV hat das Standortdatenblatt
unter anderem Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den drei
OMEN, an denen die Strahlung am stärksten ist, zu enthalten.
Den Ausführungen der Beschwerdeführenden zufolge sei der
OMEN 4b nicht der immissionsintensivste Ort mit empfindlicher Nutzung im
Gebäude D-Strasse 10. Wäre ein Punkt auf der Antennenstrahlrichtung 3T im
obersten Stockwerk der Liegenschaft D-Strasse 10 als Messpunkt gewählt
worden, wäre der Anlagegrenzwert mit Sicherheit überschritten worden. Zudem
hätte der OMEN 4b in die Hauptstrahlrichtung der Antenne 3T gelegt werden
müssen. Die Werte seien daher nochmals nachzurechnen und es sei zu prüfen, ob
es in der Wohnliegenschaft D-Strasse 10 keinen immissionsintensiveren Punkt gebe.
Zu prüfen seien dabei sämtliche Varianten einer Verschiebung des OMEN 4b
in die Hauptstrahlrichtung der Antenne 3T. Nur dadurch könne der
immissionsintensivste Punkt in der Liegenschaft D-Strasse 10 ermittelt
werden. Die Berechnungen der Vorinstanz, wonach eine Verschiebung des
OMEN 4b zu einer Reduktion der Feldstärke von 4.31 V/m auf
3.10
V/m führe, sei nicht nachvollziehbar und auch nicht begründet,
weshalb diese den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV nicht genügen
würden.
6.3
Die Vorinstanz führte dazu aus, die Liegenschaft D-Strasse 10 befände sich
zwischen den Hauptstrahlrichtungen der Antennen T2 und T3. Die horizontalen
Hauptstrahlabweichungen vom OMEN 4b zu den erwähnten Antennen würden 50° bzw.
20° betragen, die horizontalen Richtungsabschwächungen 6 dB und
0.9
dB. Werde nun, wie von den damaligen Rekurrierenden verlangt, der
OMEN 4b in Richtung Norden in die Hauptstrahlrichtung der Antenne T3
verschoben, ergäbe sich zu dieser Antenne zwar eine horizontale Abweichung von
0° (= 0 dB). Hingegen vergrössere sich damit aber die Abweichung zur Hauptstrahlrichtung
der Antenne T2 von 50° auf 70°, was wegen der Exponentialität zu einer
Richtungsabschwächung von 10 dB im Vergleich zu dieser Antenne führe.
Zudem sei die Distanz zur Antennenanlage etwas grösser. Dies alles führe bei
der geforderten Verschiebung des OMEN 4b nicht zu einer höheren
Feldstärke, sondern zu einer Reduktion derselben. Damit erweise sich der Rekurs
in diesem Punkt als nicht stichhaltig.
Die Vorinstanz hat dargelegt, welche Werte sich aufgrund
der Verschiebung verändern würden. Diese Ausführungen und Berechnungen der
Vorinstanz sind nachvollziehbar und zutreffend, weshalb auf sie verwiesen
werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dass sich mit
einzelnen veränderten Werten im Standortdatenblatt auch die nachfolgenden,
darauf basierenden Werte veränderten, liegt in der Natur der Sache. Es wäre
folglich auch unnötig, die ganzen Berechnungen gemäss der vorgegebenen Formel
im Standortdatenblatt in Worten auszuführen. Darin eine Verletzung der verfassungsrechtlichen
Vorgaben gemäss Art. 28 Abs. 2 BV zu sehen, trifft nicht zu.
Es wird von den Beschwerdeführenden nicht näher
ausgeführt, weshalb sie der Ansicht sind, dass die Berechnungen der
Beschwerdegegner nicht zutreffen und weshalb es sich beim OMEN 4b nicht um
den immissionsintensivsten Punkt im diesem Gebäude handeln soll. Die
Verschiebung des OMEN 4b auf die Hauptstrahlrichtung der Antenne 3T und
die entsprechend abgeänderten Berechnungen zeigten entgegen der Behauptung der
Beschwerdeführenden auf, dass daraus keine grössere Belastung am neuen OMEN 4b
resultiert. Es kann jedoch nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, aufgrund
von pauschalen Zweifeln seitens der Beschwerdeführenden und ohne konkrete
Hinweise oder Rügen auf Fehler, sämtliche Varianten einer Verschiebung des
OMEN 4b in die Hauptstrahlrichtung neu zu berechnen.
6.4
Im Übrigen wird von den Beschwerdeführenden gerügt, dass im Haus C-Strasse 07
keine Messungen vorgenommen worden seien, obwohl diese Liegenschaft in der Hauptstrahlrichtung
der Antenne 1T läge.
Die streitbetroffene Antenne ist zurzeit noch nicht
erstellt und hat auch den Sendebetrieb noch nicht aufgenommen. Es liegt somit
in der Natur der Sache, dass sowohl im Haus C-Strasse 07 wie auch in
anderen Liegenschaften noch keine Messungen vorgenommen werden können. Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführenden kann somit darin kein zentrales Argument
gesehen werden. Der Entscheid der Vorinstanz verstösst insofern auch nicht
gegen Art. 29 Abs. 2 BV.
7.
Aufgrund des hohen Wohn- und Kinderanteils sind die
Beschwerdeführenden der Ansicht, dass neben den verfügten Abnahmemessungen an
den OMEN 4, 4c und 7 auch an den anderen OMEN Abnahmemessungen durchzuführen
seien. Es sei zu beachten, dass bei fast allen OMEN der Anlagegrenzwert um mehr
als 50 % ausgeschöpft werde.
7.1
Art. 12 NISV bestimmt, dass zur Einhaltung des Anlagegrenzwerts
Kontrollen durchzuführen sind, wobei das Bundesamt für Umwelt (BAFU) die
geeigneten Mess- und Berechnungsmethoden empfiehlt. Gemäss Praxis sowie der
Vollzugsempfehlung zur NISV (Mobilfunk- und WLL-Basisstationen,
Vollzugsempfehlung zur NISV, BUWAL, Bern 2002, S. 20) sind solche
Abnahmemessungen dann vorzunehmen, wenn der errechnete Anlagegrenzwert an einem
OMEN zu 80 % erreicht wird. Die Vollzugsbehörde ist darüber hinaus berechtigt
und bei begründetem Verdacht verpflichtet, Abnahme- und Kontrollmessungen auch
unterhalb dieser Schwelle anzuordnen (Benjamin Wittwer, Bewilligung von
Mobilfunkanlagen, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2008, S. 61 f., mit
Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
7.2
Vorliegend wird der errechnete Anlagegrenzwert gemäss dem eingereichten
Standortdatenblatt an den OMEN 4, 4c und 7 zu mindestens 80 % ausgeschöpft.
Entsprechend hat die Bewilligungsbehörde zu Recht für diese OMEN sowie unter
den Oberlichtern des Standortgebäudes Abnahmemessungen verfügt.
Dass eine Kontroll- und Abnahmemessung bereits bei einer
Ausschöpfung von 50 % des Anlagegrenzwertes durchzuführen wäre, ist auch bei
einem hohen Wohnanteil nicht angezeigt. So hat auch das Bundesgericht bereits
mehrfach entschieden, dass kein Anlass bestehe, von den Empfehlungen des BAFU
abzuweichen (BGr, 10. September 2002,1A.194/2001, E. 3, URP 2002
S. 780; BGr, 12. August 2003,1A.148/2002, E. 4.3.2,
www.bger.ch). Sollte bei den Abnahmemessungen an den OMEN 4, 4c und 7 festgestellt
werden, dass zwischen der Berechnung und der effektiven Messung eine erhebliche
Differenz besteht und so allenfalls Zweifel an der Zuverlässigkeit der
Berechnungsmethode aufkommen, wäre der Anlagegrenzwert ohnehin überschritten
und das Vorhaben müsste überarbeitet und folglich ein neues Gesuchsverfahren
eingeleitet werden. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die
Bewilligungsbehörde keine weiteren Abnahmemessungen verfügt hat (vgl. BGr,
12.
August 2003,1A.148/2002, E. 4.3.3, www.bger.ch). Wie die
Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, besteht für die von den
Beschwerdeführenden erneut geforderte dreimalige Abnahme- bzw. Kontrollmessung
innert Jahresfrist keine gesetzliche Grundlage. Das von den Beschwerdeführenden
angeführte „übergeordnete Recht“ ist nicht ersichtlich und von diesen auch
nicht substanziiert. Lediglich die Annahme der Beschwerdeführenden, dass solche
Messungen zweckdienlich seien, rechtfertigt es nicht, weitere Messungen auf
Kosten der Beschwerdegegnerin 1 anzuordnen.
8.
Zum Qualitätssicherungssystem lassen die Beschwerdeführenden
ausführen, dass das Bundesgericht mehrfach entschieden habe, dass das vom BAFU
empfohlene Qualitätssicherungssystem eine zulässige Alternative zur Kontrolle
durch bauliche Vorkehrungen darstelle. Trotzdem rügen die Beschwerdeführenden,
dass es sich beim Rundschreiben des BAFU um eine blosse Empfehlung an die
Vollzugsbehörden handle und nicht um Gesetzesrecht. Die Beschwerdegegnerin 2
sowie die Vorinstanz seien daher nicht verpflichtet gewesen, dem empfohlenen
Qualitätssicherungssystem zur Anwendung zu verhelfen. Sie seien vielmehr dazu
verpflichtet gewesen, das am besten geeignete Prüfungs- und Kontrollverfahren
zu wählen. Es sei letztlich Sache der Behörden, über die Anwendung geltender
Rechtsnormen und damit auch über die Wahl eines entsprechenden Prüf- und
Kontrollverfahrens zu entscheiden. Die blosse Übernahme einer
Vollzugsempfehlung sei daher nicht sachgerecht und stelle eine eigentliche
Ermessensunterschreitung dar, indem das entsprechende Ermessen nicht ausgeübt
werde. Das vorliegend infrage stehende Qualitätssicherungssystem sei bislang
nur vom Bundesgericht als geeignetes Mittel zur Kontrolle der variablen
Parameter bezeichnet worden, obwohl aber dem Bundesgericht gerade keine volle
Sachverhaltskontrolle zustehe. In der Rechtsprechung seien indes immer wieder
Zweifel deutlich geworden. Im Entscheid des Verwaltungsgerichts (VGr,
20.
Juni 2007, VB.2006.00448) sei festgehalten worden, dass es nicht
genüge, wenn der Betreiber eines Mobilfunknetzes von der Zuverlässigkeit seines
Sicherungssystems überzeugt sei. Das genannte Qualitätssicherungssystem sei
deshalb nicht sachgerecht, da es überwiegend auf Selbstkontrolle der
Netzbetreiber beruhe und dadurch sehr anfällig gegen Missbräuche sei. Deshalb
seien der Beschwerdegegnerin 1 die verlangten Abnahmemessungen zusätzlich oder
anstelle des Qualitätssicherungssystems aufzuerlegen. Die Behauptung der Vorinstanz,
die Beschwerdegegnerin 1 sei von der Schweizerischen Vereinigung für Qualitäts-
und Management-Systeme SQS auditiert und mit einem Zertifikat ausgestattet
worden, sei offensichtlich unzutreffend. Es existiere sowohl auf den neuen wie
auch auf den alten Namen der Beschwerdegegnerin 1 keinen Eintrag auf der
SQS-Homepage in der Rubrik „Zertifizierte Unternehmen“. Es sei daher
festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin 1 über keinen hinreichenden
Qualitätsmanagementnachweis verfüge. Es sei daher damit zu rechnen, dass es zu
Grenzwertüberschreitungen kommen werde.
8.1
Die Qualitätssicherungssysteme dienen der Kontrolle, dass die bewilligten
Parameter (ERP, Senderichtung) der Mobilfunkantennen im Betrieb eingehalten und
die Grenzwerte der NISV nicht überschritten werden. Diese Kontrolle ist in
Art. 12 NISV vorgesehen. Die Verordnung schreibt jedoch nicht vor, auf welche
Weise sie zu erfolgen hat. Es trifft zu, dass diese Qualitätssicherungssysteme
grundsätzlich im Zuge des Rundschreibens des BAFU vom 16. Januar 2006
eingeführt wurden und es sich bei dieser Empfehlung nicht um Gesetzesrecht
handelt. Im Urteil vom 7. April 2009 (1C_282/2008) hat das Bundesgericht jedoch
ausführlich Stellung genommen zu den bestehenden Qualitätssicherungssystemen
(vgl. dazu auch BGr, 6. September 2007,1A.6/2007, E. 5;
25.
Juni 2007,1A.4/2007, E. 3.1; beide mit weiteren Hinweisen und
unter www.bger.ch). Es wies auf die 2007 durchgeführte Überprüfung der
Qualitätssicherungssysteme der vier Mobilfunkbetreiber – darunter auch die
Beschwerdegegnerin, allerdings noch mit der alten Firmenbezeichnung – hin. Es räumte
zwar ein, die Systeme wiesen noch Mängel auf. Insgesamt kam es jedoch zum
Schluss, dass diese aus umweltschutzrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden
seien (BGr, 7. April 2009,1C_282/2008, E. 3, www.bger.ch). Diese
Rechtsprechung wurde vom Bundesgericht im Entscheid 1C_45/2009 bestätigt (BGr,
6.
Juli 2009,1C_45/2009, E. 2.3, www.bger.ch).
8.2
Vorliegend hat die Baubehörde in ihrem Entscheid vom 3. Juni 2008
ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerin 1 in Umsetzung der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein auditiertes Qualitätssicherungssystem
eingeführt habe und äusserte sich zu den Kontrollfunktionen dieses Systems.
Entsprechend verfügte sie, wie dies gemäss Gerichtspraxis erforderlich ist
(BGr, 25. Juni 2007,1A.4/2007, E. 3.3; 10. Oktober 2006,
1A.54/2006, E. 5 mit Hinweisen; 6. September 2006,1A.57/2006,
E. 5.1; 31. Mai 2006,1A.116/2005, E. 5.3, und 1A.120/2005,
E. 5.3, alle unter www.bger.ch; VGr, 21. November 2007,
VB.2007.00320, E. 3), die geplante Mobilfunkanlage sei in das
Qualitätssicherungssystem der Beschwerdegegnerin zu integrieren (Auflage 1c des
Bauentscheids vom 3. Juni 2008). In Anbetracht dieser Ausführungen sowie
der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGr, 6. Juli 2009, 1C_
45/2009, E. 2.3; 7. April 2009,1C_282/2008, beide www.bger.ch) kann
daher entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden nicht gesagt werden,
die Baubehörde habe die Vollzugsempfehlung unreflektiert übernommen, nicht
sachgerecht entschieden und ihr Ermessen nicht ausgeübt. Zu den von den Beschwerdeführenden
angedeuteten Zweifel in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bleibt zu
sagen, dass das zitierte Urteil am 20. Juni 2007 erging, als noch nicht
alle Qualitätssicherungssysteme der Mobilfunkbetreiber auditiert waren und auch
vor der Evaluation der Qualitätssicherungssysteme unter der Leitung der
Arbeitsgruppe NIS des Cercl'Air.
Es ist zutreffend, dass es nicht genügt, wenn die Mobilfunkbetreiberin
von der Zuverlässigkeit des Qualitätssicherungssystems überzeugt ist, jedoch
handelt es sich vorliegend nicht bloss um ein System, von dessen
Zuverlässigkeit die Beschwerdegegnerin überzeugt ist, vielmehr handelt es sich
um ein auditiertes System, das in der genannten Evaluation nicht beanstandet
wurde und als taugliches und umfassendes Überwachungsinstrument erachtet wurde.
Im Übrigen ist auch die Behauptung der Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegnerin 1
sei nicht auditiert worden, nicht richtig. Selbst wenn es zutreffen mag, dass
auf der von den Beschwerdeführenden angegebenen Internetseite der Name der
Beschwerdegegnerin 1 nicht zu finden ist, entkräftet ein Blick auf die
Internetseite des BAFU diese Behauptung, denn dort sind die Mobilfunkanbieter
aufgelistet, die ein Qualitätssicherungssystem eingeführt haben und dieses von
einer externen Firma auditieren liessen (http://www.bafu.admin.ch/ elektrosmog/01100/01108/03361/03364/index.html?lang=de).
Darüber hinaus wurde auch in der genannten Evaluation der
Qualitätssicherungssysteme bestätigt, dass alle Qualitätssicherungssysteme von
einer externen Zertifizierungsstelle auditiert wurden. Die Schlussfolgerung der
Beschwerdeführenden, es sei daher damit zu rechnen, dass es zu Grenzwertüberschreitungen
kommen wird, ist somit unzutreffend und ihre diesbezüglichen Rügen erweisen
sich als unbegründet.
9.
Unter der Überschrift der fehlenden Zonenkonformität wird
von den Beschwerdeführenden geltend gemacht, dass die streitbetroffene Antenne
mit einem Mast von rund 7 m, einem Technikcontainer und einer
Sendeleistung von insgesamt 3’780 WERP nicht mehr eine gewöhnliche
Mobilfunk-Basisstation darstelle und diese somit in der vorliegenden Zone nicht
mehr zonenkonform sei. Das Verwaltungsgericht habe Antennen mit einer Masthöhe
von 4.1 m bzw. 4.5 m als gerade noch durchschnittlich dimensioniert
qualifiziert. Bei 7 m Höhe könne davon nicht mehr die Rede sein, zumal ein
klobiger Container dazukomme. Da das betroffene Quartier einen hohen Wohnanteil
von 90 % aufweise, sei es besonders empfindlich. Zudem sei die Sendeleistung
ebenfalls überdurchschnittlich. Infolgedessen sei die Zonenkonformität zu
verneinen. Eventualiter sei die Mobilfunkanlage nur soweit tragfähig, als sie
einem tatsächlichen Bedürfnis zur lokalen Versorgung mit Mobilfunkdiensten entspreche,
was vorliegend nicht der Fall sei.
9.1
Mobilfunkanlagen sind als Infrastrukturanlagen im Baugebiet nicht generell
und unabhängig von ihrem Verwendungszweck zulässig. Auch bei ihnen ist im
ordentlichen Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob sie dem Zweck der
betreffenden Nutzungszone entsprechen (Art. 22 Abs. 2 lit. a des
Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG]; BGE 133 II 321
E. 4.3.1; VGr, 13. März 2008, VB.2007.00468, E. 3, www.vgrzh.ch).
So hat denn das Bundesgericht in BGE 133 II 321 E. 4.3.1 erwogen,
innerhalb der Bauzonen könnten Mobilfunkanlagen nur als zonenkonform betrachtet
werden, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer
unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stünden, an dem sie errichten
werden sollen, und im Wesentlichen Bauland abdeckten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts stellt eine gewöhnliche
Mobilfunk-Basisstation keinen Betrieb im baurechtlichen Sinn dar und ist als
blosse technische Infrastrukturbaute auch in einer Wohnzone zonenkonform
(RB 1998 Nr. 96 = BEZ 1998 Nr. 21 = URP 1999, 179 ff.;
VGr, 24. August 2000, BEZ 2000 Nr. 52 E. 5). Diese Rechtsprechung
beruht unter anderem auf der Überlegung, dass es sich bei Mobilfunkanlagen um
gesellschaftlich akzeptierte Begleiterscheinungen der heutigen Zivilisation
handelt. Sie gilt jedoch nur so weit, als die Anlagen bzw. Anlageteile einem
tatsächlichen Bedürfnis zur lokalen Versorgung mit Mobilfunkdiensten
entsprechen (VGr, 27. März 2009, VB.2008.00442, E. 3.3 und 3.6;
25.
April 2007, VB.2006.00201, E. 10.4, alle unter www.vgrzh.ch; vgl.
auch BGE 133 II 321 E. 4.3.2).
9.2
Die streitbetroffene Mobilfunkantenne weisst
eine Höhe von rund 7 m und eine Sendeleistung von 3'780 WERP auf.
Damit ist sie durchaus noch als gewöhnliche Mobilfunkbasisstation mit
durchschnittlichen Dimensionen und als zonenkonform zu bezeichnen. Die von den
Beschwerdeführenden ungenau zitierte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung
steht dem nicht entgegen. Die von den Beschwerdeführenden gewählte Formulierung
erweckt den Anschein, das Verwaltungsgericht habe in zwei Entscheiden
betreffend Antennen mit einer Höhe von 4.5 m ausgeführt, dass diese Höhe
knapp noch als durchschnittlich bezeichnet werden könne. Im zitierten Entscheid
VB.2009.00059 wurde schlicht festgehalten, der dort streitige Antennenmast mit
einer Höhe von 4.1 m und der gleichen Sendeleistung wie vorliegend weise
eine nur durchschnittliche Grösse auf (VGr, 3. Juni 2009, VB.2009.00059,
E. 6.1). Im zweiten Entscheid hielt das Verwaltungsgericht im Zusammenhang
mit der Einordnung einer Antennenanlage fest, dass jene eine "durchschnittliche
Dimension" aufweise. Daraus zu schliessen, dass Antennen mit einer Höhe
von mehr als 4.5 m grundsätzlich nicht mehr als gewöhnliche
Mobilfunkbasisstationen zu gelten hätten, ginge fehl.
Die projektierte Anlage ist jedenfalls auch mit einer Höhe
von 7 m und den schlanken röhrenförmigen Antennen noch als gewöhnliche
Anlage zu bezeichnen. Sie geht nicht über das hinaus,
was zur üblichen Ausstattung einer städtischen Wohnzone mit Infrastrukturanlagen
gehört. Mit der vorgesehenen Sendeleistung ist auch nicht davon auszugehen,
dass die Anlage eine mehr als lokale Bedeutung hat und ihr allenfalls daher die
Zonenkonformität abgesprochen werden könnte. Dass für die Erteilung einer
Baubewilligung ein Bedürfnis für die fragliche Baute nachgewiesen werden
müsste, trifft nicht zu. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung
besteht im ordentlichen Bewilligungsverfahren – im Gegensatz zum Ausnahmebewilligungsverfahren
gemäss Art. 24 RPG – kein Raum für eine umfassende Interessenabwägung und
für eine Bedürfnisprüfung (BGr, 18. März 2004,1A.140/2003, E. 3.1 =
ZBl 2006 S. 197; BGr, 15. März 2005,1A.18/2004, E. 4;
31.
Mai 2006,1A.120/2005, E. 7, alle unter www.bger.ch; VGr,
3.
Juni 2009, VB.2009.00059, E. 5.5, www.vgrzh.ch; Wittwer,
S. 96 f.). Die geplante
Mobilfunkbasisstation ist nach dem Gesagten als zonenkonform zu bezeichnen.
10.
Die Beschwerdeführenden rügen zudem unter dem Titel der
Überschreitung der zonengemässen Gebäudehöhe, es gehe aus dem Entscheid der
Vorinstanz nicht hervor, woraus diese ableite, dass die Basisstation keinen
Gebäudecharakter habe und das Bauvorhaben zudem § 292 PBG genügen würde,
da es nicht breiter als ein Drittel der Fassadenlänge sei. Da die Vorinstanz
keine Berechnungen vorgenommen hätte, aus welcher sich die Zonenkonformität
ergeben würde, habe die Vorinstanz gegen die Begründungspflicht verstossen.
10.1
Die Vorinstanz erwog zur gerügten Überschreitung der Gebäudehöhe, dass Mobilfunkbasisstationen
Infrastrukturanlagen seien, die im Allgemeinen keinen Gebäudecharakter im Sinne
von § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Bauverordnung (ABV) aufwiesen und
nicht den Vorschriften über die Gebäudehöhe unterliegen würden. Würden sie
jedoch die tatsächliche oder bei Flachdachgebäuden die hypothetische
Schrägdachfläche, die mit einem Winkel von 45° an der Schnittlinie mit der Fassade
anzusetzen sei, durchstossen, würden sie als Dachaufbauten gelten und hätten
folglich der Vorschrift von § 292 PBG zu genügen. Danach dürften
Dachaufbauten, ausgenommen Kamine, Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie und
kleinere technisch bedingte Aufbauten, insgesamt nicht breiter als ein Drittel
der betreffenden Fassadenlänge sein. Die strittige Basisstation, insbesondere
der Antennenmast, liege innerhalb der hypothetischen Schrägdachfläche von 45°
und habe daher nicht Gebäudecharakter. Im Übrigen würde das Bauvorhaben auch
den Kriterien von § 292 PBG genügen, sei es doch bei Weitem nicht breiter
als ein Drittel der Fassadenlänge.
10.2
Dass die Vorinstanz, wie von den Beschwerdeführenden auch in diesem Zusammenhang
gerügt, die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist nach den vorstehenden
Ausführungen (E. 10.1) nicht ersichtlich.
Nach § 292 PBG dürfen Dachaufbauten, wo nichts anderes bestimmt
ist, insgesamt nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge
sein, sofern sie bei Flachdächern die für ein entsprechendes Schrägdach
zulässigen Ebenen durchstossen. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind Kamine,
Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie und kleinere technisch bedingte
Aufbauten. „Gewöhnliche Mobilfunkanlagen“ gelten als kleinere technisch
bedingte Aufbauten im Sinne von § 292 PBG und nicht als selbständiges
Gebäude (RB 2000 Nr. 104 = BEZ 2000 Nr. 52 = URP 2001,
S. 163). Die vorliegend zu beurteilende Mobilfunkanlage weist die üblichen
Dimensionen auf (vgl. oben E. 9.2). Gemäss den Bauplänen lehnt der dazugehörige
Technikkasten an den bereits bestehenden Dachaufbau an, weshalb durch ihn auch keine
zusätzliche Erhöhung bewirkt wird. Nur der Mast ragt in die Höhe. Die zu
beurteilende Mobilfunkanlage kann daher als kleinere technisch bedingte Aufbaute
qualifiziert werden. Da diese nicht an die Vorschriften betreffend Gebäude- und
Firsthöhe gebunden sind, ergibt sich somit keine rechtlich massgebende Erhöhung.
Zudem sind kleinere technisch bedingte Aufbauten auf den Drittel der betreffenden
Fassadenlänge im Sinne von § 292 PBG nicht anrechenbar (vgl. Fritzsche/Bösch,
S. 1343). Die Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich insofern als
unbegründet.
11.
Weiter machen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des
Einordnungsgebots gemäss § 238 PBG geltend. Die Vorinstanz halte in
Missachtung der tatsächlichen Gegebenheiten fest, dass in der näheren und daher
beurteilungsrelevanten Umgebung des Baugrundstücks weder eine Kernzone noch
Objekte des Natur- und Heimatschutzes zu finden seien. Diese falsche und für
den Entscheid erhebliche Feststellung des Sachverhalts könne gemäss § 51
VRG gerügt werden. Das Standortgebäude sei zwar nicht inventarisiert, jedoch
zahlreiche Gebäude in der unmittelbaren Umgebung. So seien die Häuser an der C-Strasse
11, 06, 12, 13 und 04, an der D-Strasse 14, 15, 16 und 17 sowie an der H-Strasse
18.
und 19 inventarisierte Gebäude unter Denkmalschutz. Durch die geplante
Antenne werde aufgrund der Hanglage die Sicht von der oberen Hälfte der C-Strasse
aus auf die unterhalb liegenden Häuser, darunter die denkmalgeschützten, nicht
nur erheblich beeinträchtigt, sondern geradezu versperrt. Die Mobilfunkanlage
müsse sich gemäss § 238 Abs. 2 PBG durchwegs positiv in das Quartierbild
einordnen lassen. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht gegeben. Die Wahrnehmung
der inventarisierten Objekte werde dabei erheblich gestört, denn ein Betrachter
nehme die inventarisierten Objekte und das Standortgebäude als zusammenhängend
wahr, da diese Gebäude alle zum gleichen, in sich geschlossenen Quartier gehören
würden. Folglich sei daher festzuhalten, dass bereits aufgrund von § 238
Abs. 2 PBG eine Einordnung unter keinen Umständen hätte als gegeben erachtet
werden dürfen und die Auffassung der Vorinstanz nicht vertretbar sei.
Eine positive Einordnung ins Quartierbild sei auch nach
§ 238 Abs. 1 PBG nicht gegeben. Zu beachten sei insbesondere die
Tatsache der Hanglage. Dies habe zur Folge, dass die Bewohner der oberhalb der C-Strasse
03.
liegenden Gebäude teilweise genau auf Höhe der Antenne schlafen und wohnen
würden. Die Feststellung der Vorinstanz, es handle sich um einen vergleichsweise
kleinvolumigen Container, sei unzutreffend. Zudem bestehe vorliegend ein
Unterschied zu anderen bislang vom Verwaltungsgericht beurteilten Fällen, in
denen überhaupt kein Container vorgesehen gewesen sei und das technische
Equipment jeweils in den Dachgeschossen untergebracht werden sollte. Der
Container sei ein unschöner Klotz von überdurchschnittlichen Dimensionen,
welcher auch aus allen Perspektiven als solcher wahrnehmbar sei. Er sei auf
einem 14 m hohen Standortgebäude platziert und mache dieses nicht ins
Ortsbild passende Gebäude zusammen mit der Antenne zum unschönen Mittelpunkt
des Quartiers. Besonders störend wirke der Container beim Blick durch die Wohn-
und Schlafzimmerfester in den oberen Etagen der Nachbarshäuser. Durch die
Antenne werde das Standortgebäude somit um mehr als die Hälfte seiner Höhe überragt.
Die Anlagedimensionen würden folglich nicht zu einer Einordnung nach § 238
Abs. 1 PBG führen. Dass die Mobilfunkanlage nicht mehr als
einordnungsfähig betrachtet werden könne, ergäbe sich auch den Verwaltungsgerichtsentscheiden
VB.2009.00059 und VB.2006.00072, wo Antennen mit einer Höhe von 4.1 m bzw.
4.5
m als noch durchschnittlich und somit einordnungsfähig bezeichnet
worden seien. Eine überdurchschnittlich dimensionierte Antennenanlage wie die
vorliegende lasse sich nicht mehr in die Umgebung einordnen. Ein weiteres
Beispiel für eine verweigerte Baubewilligung aufgrund einer überdimensionalen
Anlage sei der Entscheid VB.2007.00006, wo es die Baurekurskommission und das
Verwaltungsgericht als vertretbar erachtet hätten, einen 6 m hohen
Antennenmast zusammen mit der technischen Ausrüstung auf einem Mehrfamilienhaus
zu verweigern, weil es sich um einen störenden Fremdkörper gehandelt habe. Dass
die streitige Antennenanlage dachmittig positioniert werden solle, ändere
nichts daran, dass sie als störender Fremdkörper wahrgenommen werde. Für die
oberhalb des Gebäudes wohnenden Personen mache es keinen Unterschied, ob die
Anlage in der Mitte des Dachs oder am Rande stehe; ihnen steche beim Blick
durch das Fenster als erstes die überdimensionale Anlage ins Auge. Auch von der
Strasse aus sei die geplante Antennenanlage deutlich erkennbar und als
Fremdkörper wahrnehmbar. Die Feststellung der Vorinstanz, das bauliche Umfeld
sei heterogen und wenig empfindlich, sei unzutreffend: Das Quartier sei
idyllisch und ausserordentlich ruhig. Es werde durch den Fremdkörper
Mobilfunkanlage nachhaltig gestört. Auch wenn unterschiedliche Dächer vorhanden
seien, verfüge doch die Mehrzahl der Häuser über ein Giebeldach, was in der
Stadt Zürich eher selten sei. Die weitere Feststellung der Vorinstanz, dem
Standortgebäude kämen keine besonderen architektonischen Qualitäten zu, sei
fragwürdig. Entscheidend sei vor allem der Gesamteindruck, d.h. die Einordnung
des Gebäudes an der C-Strasse 03 mit der Mobilfunkanlage auf dem Dach in
das ganze Quartier; auf das Standortgebäude als solches komme es nicht an. Das
Standortgebäude passe nicht ins Ortsbild der idyllischen Stadtsiedlung, und mit
der Anlage auf dem Dach würde es noch negativer in Erscheinung treten.
11.1
Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für
sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung
im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine
befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für
Materialien und Farben. Nach § 238 Abs. 2 PBG ist auf Objekte des
Natur- und Heimatschutzes speziell Rücksicht zu nehmen.
Der Beurteilung, ob ein Bauvorhaben die
Gestaltungsanforderungen erfüllt, ist eine objektive Betrachtungsweise zugrunde
zu legen (VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997 Nr. 23 E. 4b/aa;
BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.2, www.bger.ch). Dabei ist
eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr,
2.
März 2000, BEZ 2000 Nr. 17 E. 5 und 6b; Walter
Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Bd. I,
3.
A., Zürich 1999, Rz. 654).
11.2
Der Gemeinde steht bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs
„befriedigende Gesamtwirkung“ ein besonderer bzw. qualifizierter Beurteilungsspielraum
zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002,
E. 3.4, www.bger.ch), was auch mit einer relativ erheblichen
Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (RB 1981 Nr. 20;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).
Gemäss § 20 Abs. 1 VRG ist die
Baurekurskommission grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt, weshalb sie
neben der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids
überprüfen kann. Soweit es jedoch um die Überprüfung eines kommunalen
Einordnungsentscheids geht, darf die Rechtsmittelinstanz wegen des qualifizierten
Ermessensspielraums der Gemeinde ihre eigene Ermessensausübung nicht an die
Stelle derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen, wenn deren Entscheid auf
einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht. Sie darf nur
dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde
sachlich nicht mehr vertretbar ist (vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl
107/2006, S. 430, E. 3.2, mit Bemerkungen von Arnold Marti;
RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20
N. 19). Die kommunale Behörde kann sich allerdings nur dann auf ihren
geschützten Beurteilungsspielraum berufen, wenn sie spätestens in der
Rekursvernehmlassung die geforderte nachvollziehbare Begründung vorbringt
(RB 1991 Nr. 2; VGr, 1. November 2006, VB.2006.0026,
E. 3.1, www.vgrzh.ch).
Dem Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den
Vorinstanzen nur Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Es überprüft
deshalb lediglich, ob eine Rekursinstanz die ästhetische Würdigung durch die
kommunale Baubehörde zu Recht für vertretbar halten durfte. Dagegen ist es
nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende Beurteilung der
Gestaltung und der Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen; damit würde es
seine eigene Kognition überschreiten (BGr, 21. Juni 2005,1P.678/2004,
E. 4, ZBl 107/2006, S. 434 ff.).
11.3
Vorliegend hat die Bausektion der Stadt Zürich in der Rekursvernehmlassung
erwogen, dass die Anlage auf den bestehenden Dachaufbau eines flach gedeckten
Mehrfamilienhauses aufgesetzt werden solle. Wegen ihrer nahezu mittigen Lage
füge sie sich harmonisch ein und bewahre allseitig einen grösseren Abstand zu
den Dachkanten, sodass sie vom Strassenraum aus betrachtet deutlich
zurückversetzt und damit weniger dominant in Erscheinung trete, als dies auf
einem Giebeldach der Fall wäre. Im Verhältnis zum fünfgeschossigen
Standortgebäude werde die Anlage als untergeordnetes technisches Element
wahrgenommen. Die Bebauungsstruktur entlang der massgeblichen Strassenzüge C-Strasse
und D-Strasse sei – mit Ausnahme der Längszeile D-Strasse 13 bis 20
kleinteilig und heterogen: Es handle sich um ein Wohnquartier, das durch eine
mehrheitlich offene Bebauung mit durchgrünten Aussenräumen und Gärten
charakterisiert sei; besondere städtebauliche Qualitäten seien nicht
auszumachen. In der näheren Umgebung befänden sich keine denkmalpflegerisch
schutzwürdigen bzw. inventarisierten oder formell unter Schutz gestellten
Objekte. Es seien verschiedene Baustile aus dem vergangenen Jahrhundert vertreten:
Flach-, Sattel- und Zinnendächer ergäben eine vielfältige und insgesamt
keineswegs empfindliche Dachlandlandschaft. Eine befriedigende Einordnung des
Standortgebäudes zusammen mit der projektierten Antennenanlage ins Quartierbild
sei daher zweifellos gegeben. Im Kontext betrachtet gehe aus den Erwägungen
lit. a und b des Bauentscheids vom 23. Januar 2003 hervor, dass in
erster Linie die Einordnung der damals projektierten Mobilfunkantenne in den
Dachbereich des Wohnhauses C-Strasse 18 mangelhaft beurteilt worden sei.
„In einem städtebaulich homogenen Umfeld eines Wohnhausquartiers“ beziehe sich
vor allem auf den Umstand, dass die Liegenschaft Nr. 18 Teil einer
integral erhaltenen, aus je zwei Doppelhäusern bestehenden Gebäudegruppe sei,
homogen sei nur dieses unmittelbare Umfeld des damaligen Standortes. Im dritten
Satz von Erwägung lit. b komme zum Ausdruck, dass die damals projektierte
Antennenanlage insbesondere im Verhältnis zum Dachbereich des zwei
Vollgeschosse aufweisenden Standortgebäudes bzw. der vier gleichartigen Wohnhäuser
überproportioniert gewesen sei und damit deren architektonische Qualitäten zu
sehr schmälerte. Vorliegend seien hingegen sowohl das Standortgebäude als auch
dessen unmittelbares bauliches Umfeld anders: Es handle sich um ein fünfgeschossiges
Wohnhaus moderner Bauart mit einem Flachdach sowie einem Dachaufbau, auf dem
die projektierten technischen Aufbauten mit funktionalem Charakter nicht als störend
empfunden würden.
Die Vorinstanz bestätigte in ihren Erwägungen im
Wesentlichen die Feststellungen der Baubehörde.
11.4
Das Verwaltungsgericht hat nach dem Gesagten
nur zu prüfen, ob die Vorinstanz die ästhetische Würdigung der kommunalen
Baubehörde zu Recht für vertretbar halten durfte.
Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass sich in der
beurteilungsrelevanten Umgebung keine Objekte des Natur- und Heimatschutzes
befinden, weshalb die Anlage ausschliesslich an § 238 Abs. 1 PBG
gemessen wurde. Es trifft zwar zu, dass sich an den von den Beschwerdeführenden
genannten Orten Objekte befinden, die im kommunalen Inventar verzeichnet sind,
es trifft jedoch entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht zu, dass
diese Gebäude unter Denkmalschutz stehen. Zudem steht das nächstgelegene dieser
Häuser in einer Entfernung von mehr als 60 m zum Standortgebäude, womit es
noch vertretbar erscheint, dass im vorliegenden Fall die Einordnung nicht im
Sinn von § 238 Abs. 2 PBG geprüft wurde.
Die Vorinstanzen gehen davon aus, dass das Standortgebäude
selber keine besonderen architektonischen Qualitäten aufweist. Von der
beschwerdeführenden Seite wird das zwar als fragwürdig bezeichnet, jedoch nicht
konkret dargetan, inwiefern das Gebäude über besondere architektonische
Qualitäten verfügen soll. Das technische Equipment der Antennenanlage wird
gemäss den Bauplänen im Bereich der bereits bestehenden Dachaufbaute erstellt.
Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, bewirken die Anlagedimensionen
insbesondere im Vergleich zum grosskubigen Standortgebäude, der dachmittigen
Positionierung sowie der Höhe des Standortgebäudes eine im Sinn von § 238
PBG genügende Einordnung zum Standortgebäude selbst sowie ins
beurteilungsrelevante bauliche Umfeld. Dass der Technikcontainer mit Massen von
rund 0,9 m x 1,35 m x 1,45 m im Verhältnis zum ganzen Gebäude
ein "Klotz von überdurchschnittlichen Dimensionen" darstelle, ist
nicht zutreffend. Aus den Bauplänen wie auch den eingereichten Fotos ergibt
sich, dass dieser Container auch im Vergleich zur bereits bestehenden
Dachaufbaute und selbst von oben gesehen nicht dominant in Erscheinung tritt.
Es ist davon auszugehen, dass er von der Strasse aus betrachtet noch weniger zu
sehen sein wird. Die zitierten verwaltungsgerichtlichen Entscheide, in denen
das technische Equipment jeweils in das Dachgeschoss integriert werden sollte,
stehen der genügenden Einordnung des Technikcontainers im vorliegenden Fall
nicht entgegen. Die Antenne selbst besteht lediglich aus einem schmalen Rohrkörper
und kann, wie oben ausgeführt (E. 9.2), noch als durchschnittlich
dimensioniert betrachtet werden, weshalb die Auffassung der Baubehörde, wonach
die Anlage im Verhältnis zum fünfgeschossigen Standortgebäude als
untergeordnetes technisches Element wahrgenommen werde, als durchaus vertretbar
erscheint. Der von den Beschwerdeführenden zitierte Entscheid, wonach das
Verwaltungsgericht entschieden habe, es sei vertretbar, einen 6 m hohen
Antennenmasten als einen störenden Fremdkörper zu betrachten und die Baubewilligung
daher zu verweigern, lässt nicht darauf schliessen, dass sich grundsätzlich
alle Antennenanlagen mit einer solchen Höhe nicht genügend einordnen. Zum einen
ist die Frage der genügenden Einordnung ein Ermessensentscheid, der von der
zuständigen Baubehörde im Einzelfall zu beurteilen ist und vom Verwaltungsgericht
lediglich überprüft werden kann, ob diese Beurteilung vertretbar ist. Zum
anderen wies jene Anlage nicht lediglich schlanke, röhrenförmige Antennen auf,
sondern sollte mit vier grossen Richtfunkantennen mit einer Ausladung von
2.
m versehen werden. Insofern sind die beiden Anlagen ohnehin nicht vergleichbar.
Die Mobilfunkanlage soll zudem zentral in der Dachmitte
des Standortgebäudes angeordnet werden, weshalb für den Betrachter in
unmittelbarer Nähe des Standortgebäudes die Antenne durch das Gebäude ganz oder
teilweise verdeckt wird. Je weiter sich der Betrachter vom Gebäude entfernt,
desto mehr sieht er zwar von der Antennenanlage, desto kleiner tritt diese aber
auch optisch in Erscheinung. Dasselbe gilt auch für den Technikcontainer.
Bei der Beurteilung der Einordnung von Mobilfunkantennen
ist sodann zu beachten, dass diese wegen ihrer technischen Form und Funktion
gestalterisch nur schwer als befriedigende bzw. gute Einordnung erfasst werden
können. Wie andere Infrastrukturanlagen (z.B. Lampenkandelaber, Leitungsmasten
etc.) werden sie vom durchschnittlichen Betrachter als technisch notwendige
Einrichtung hingenommen. Daraus ergibt sich, dass die Antenne aufgrund ihrer durchschnittlichen
Grösse nur wenig störend wahrgenommen wird.
Daran vermag auch der Einwand der Beschwerdeführenden,
aufgrund der steilen Hanglage komme die Antenne auf Augenhöhe der Bewohner
oberhalb der C-Strasse 03 zu liegen, weshalb sie als störender Fremdkörper
auffalle, nichts zu ändern. Zwar ist zutreffend, dass die Antenne für einen
Teil der bergwärts der C-Strasse 03 wohnenden Bevölkerung besser sichtbar
sein wird. Indessen handelt es sich bei der gewählten Antennenform um eine Röhrenantenne
neuester Bauart. Diese verfügt nicht über die sonst üblichen separaten Antennenkörper.
Sie besteht lediglich aus dem schmalen Rohrkörper, in welchem die Antennen
integriert sind, was sich ästhetisch im Vergleich zu den üblichen Antennen weit
weniger auswirkt. Unter diesen Umständen erweist sich die Einschätzung der
Baubehörde, eine befriedigende Einordnung sei zweifellos gegeben, als vertretbar,
zumal Infrastrukturanlagen der strittigen Art innerhalb des Siedlungsgebiets
unter dem Aspekt der Ästhetik regelmässig zugelassen werden. Von einer
nachhaltigen Störung des Charakters der Wohngegend und des Quartierbilds kann
jedenfalls auch bezüglich der sich hangwärts befindlichen Gebäude nicht
gesprochen werden.
11.5
Die von den Beschwerdeführenden schliesslich ins Feld geführte
Bauverweigerung vom 23. Januar 2003 betreffend einer
Mobilfunkantennenanlage auf der C-Strasse 18 kann der Einordnung der heute
streitigen Anlage nicht entgegenstehen. Vorliegend handelt es sich um eine
schlanke röhrenförmige Antenne, die auf einem Flachdach erstellt werden soll,
demgegenüber wies die nachgesuchte Anlage auf dem Gebäude an der C-Strasse 18
verschiedene ausladende Antennen auf und war auf einem Giebeldach vorgesehen.
Darüber hinaus sind auch die Standortgebäude sehr unterschiedlich. Währenddem
es sich im vorliegenden Fall um ein fünfgeschossiges Wohngebäude moderner
Bauart und ohne besondere architektonischen Qualitäten handelt, sollte die
Anlage im Jahre 2003 auf einem lediglich dreigeschossigen Gebäude errichtet
werden, das gewisse architektonische Qualitäten aufweist. Die beiden Standorte
sind insofern nicht vergleichbar. Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass sie
rund hundert Meter voneinander entfernt liegen und es somit auch
nachvollziehbar ist, wenn das entsprechende Umfeld unter Umständen unterschiedlich
beurteilt wurde, sind doch zwischen den beiden Entscheiden auch immerhin rund
sechs Jahre vergangen. Die Tatsache, dass die Bewilligungsbehörde das Umfeld
der C-Strasse 18 vor rund sechs Jahren als "homogen" bezeichnet
haben mag, vermag den vorliegend streitigen positiven Einordnungsentscheid der
Behörde jedenfalls nicht als unvertretbar erscheinen lassen. Überdies sind die
Beschwerdeführenden an anderer Stelle (Beschwerdeschrift Rz. 74 und 89) selber
der Ansicht, das streitige Standortgebäude passe nicht ins Ortsbild. Damit kann
wohl das Umfeld der vorliegend im Streit stehenden Antenne auch nicht mehr als
homogen bezeichnet werden.
12.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde damit als
unbegründet. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG); eine Parteientschädigung steht ihnen von vornherein nicht zu (§ 17
Abs. 2 VRG); die Beschwerdegegnerinnen haben keine solche beantragt.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zu 1/22 auferlegt, unter solidarischer
Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…