Lexipedia

Entscheid

VB.2009.00587

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00587

10. Februar 2010Deutsch47 min

(URT.2010.12106)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Bausektion der Stadt Zürich bewilligte der B AG am

3. Juni 2008 die Erstellung einer Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Gebäude

C-Strasse 03 in Zürich (Grundstück Kat.-Nr. 01).

Erwägungen

II.

Dagegen gelangten mehrere Nachbarn an die

Baurekurskommission I des Kantons Zürich. Die drei zum Teil gemeinsam erhobenen

Rekurse wurden von der Baurekurskommission mit Entscheid vom 4. September

2009.

vereinigt. Der Rekurs im Verfahren Nr. 02 wurde mit demselben

Entscheid teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffer I.7 des Bauentscheids

betreffend Lärm aufgehoben. Im Übrigen wurden die Rekurse abgewiesen.

III.

Gegen den Entscheid der Baurekurskommission erhoben

insgesamt 22 Parteien, die sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt hatten,

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragen, der Entscheid sei

aufzuheben, eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Durchführung eines Augenscheins sowie

die Zustellung der Stellungnahmen der Beschwerdegegnerinnen beantragt, alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der

Beschwerdegegnerinnen.

Die Vorinstanz schloss am 22. Oktober 2009 ohne

weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Ebenso beantragte die

Bausektion der Stadt Zürich, die Beschwerde sei abzuweisen. Die B AG liess sich

indessen nicht vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Sowohl die Eingabe der Vorinstanz wie

auch jene der Bewilligungsbehörde wurden den Beschwerdeführenden am

26.

November 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt. Der diesbezügliche Antrag

ist somit gegenstandslos.

2.

Die Beschwerdeführenden machen zunächst eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs geltend. Die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Durchführung

eines Augenscheins verzichtet und sich nicht mit der gebotenen Sorgfalt mit den

örtlichen Verhältnissen auseinandergesetzt. Für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren wird daher ebenfalls die Durchführung eines Augenscheins beantragt.

2.1

Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) räumt den

Verfahrensbeteiligten das Recht ein, Beweismassnahmen zu beantragen, und

verpflichtet die Behörden, rechtzeitig und formgerecht angebotene Beweismittel

zu behaupteten rechtserheblichen Tatsachen auch abzunehmen. Auf ein beantragtes

Beweismittel kann nur dann verzichtet werden, wenn es eine nicht erhebliche

Tatsache betrifft oder offensichtlich untauglich ist, wenn die Behörden den

Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde oder nach den Akten hinreichend würdigen

oder wenn sie in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen können, dass ihre

Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGr, 5. April

2002,1P.736/2001, E. 4.1, www.bger.ch; BGE 124 I 208 E. 4a S. 211 und 124

I 241 E. 2 S. 242, mit Hinweisen).

Wird ein Augenschein beantragt, steht der Entscheid, ob

ein solcher angeordnet werden soll, im pflichtgemässen Ermessen der mit der

Sache befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die

tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt werden können. Die

Durchführung eines Augenscheins ist somit nur geboten, wenn die tatsächlichen

Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre

Darlegungen auf dem Lokal Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen

des Rechtsstreits beizutragen (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995

Nr. 32; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsgerichtsgesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 42).

2.2

Die Vorinstanz hat den Verzicht auf die Durchführung des Augenscheins im

Entscheid vom 4. September 2009 damit begründet, dass die Verhältnisse aus

den Akten hervorgehen. Es könne auf die bei den Akten liegenden rekurrentischen

Fotos sowie auf die ausführlichen Baugesuchsunterlagen abgestellt werden. Im

Übrigen wies sie darauf hin, dass zahlreiche sachverhaltliche Informationen,

wie etwa das Verzeichnis des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM) über die

Standorte der Mobilfunk-Basisstationen in der Schweiz, das Antennenverzeichnis

der Stadt Zürich sowie das Verzeichnis der inventarisierten und unter

Denkmalschutz stehenden Objekte der Stadt Zürich über das Internet allgemein

zugänglich seien und deshalb bei der Sachverhaltsermittlung und Rechtsfindung

verwendet werden dürfen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden kann

aufgrund dieser Ausführungen somit nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe

ihren Entscheid diesbezüglich nicht sachgerecht begründet und somit die

verfassungsrechtlich gebotene Begründungspflicht verletzt.

Zu Recht hat die Vorinstanz festgehalten, dass sich der

rechtlich relevante Sachverhalt anhand der Akten rechtsgenügend feststellen

lässt. Die Akten beinhalten neben den Planunterlagen auch Fotos aus

verschiedenen Perspektiven mit dem Baugespann für die geplante Antenne, aus

denen genügend ersichtlich ist, wie sich das Vorhaben baulich auf die Umgebung

auswirken wird. Inwiefern ein Augenschein gerade aus den Wohnungen bzw. aus den

Schlafzimmern der Beschwerdeführenden hätte stattfinden müssen, ist nicht ersichtlich,

zumal die Einordnungsnorm gemäss § 238 Abs. 1 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) für den Schutz von Aussicht keine

Handhabe bietet. Das Einordnungsgebot hat nicht zum Zweck, die bisherige, von

den Nachbargebäuden aus bestehende Aussicht weiterhin frei zu halten (Christoph

Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A.,

Zürich 2006, S. 10-9). Weiter ist auch zu berücksichtigen, dass die

Vorinstanz auf Fotos abstellte, die von den Beschwerdeführenden eingereicht

worden sind. Es ist somit davon auszugehen, dass diese nicht Fotos einreichten,

worauf das Bauvorhaben im Licht von § 238 PBG besonders vorteilhaft

erscheint.

Ebenfalls zu berücksichtigen ist vorliegend, dass

wesentliche Teile der Antennenanlage im Gerätekasten beinahe unmittelbar an der

Wand der bereits bestehenden Technikaufbaute in der Mitte des Dachs angebracht

werden und lediglich der eher schlanke, röhrenförmige Antennenmast deutlich

sichtbar sein wird. Vom Letzteren geht kaum eine gestalterische Wirkung aus.

Vielmehr wird er wie andere Infrastruktureinrichtungen (Lampenkandelaber,

Leitungsmasten etc.) von einem durchschnittlichen Betrachter als technisch

notwendige Einrichtung hingenommen (vgl. nachfolgend E. 11.4). Insofern

ist nicht ersichtlich, weshalb die Einordnungssituation der geplanten

Mobilfunkantenne als kritisch zu betrachten ist und die Durchführung eines

Augenscheins rechtfertigen würde. Damit erweist sich die Rüge der

Beschwerdeführenden insoweit als unbegründet.

Aus denselben Gründen kann auch auf die Durchführung eines

verwaltungsgerichtlichen Augenscheins verzichtet werden.

3.

Die private

Beschwerdegegnerin plant die Erstellung einer GSM-Basisstation mit einem rund

7.

m hohen Mast auf dem Dach des Mehrfamilienhauses C-Strasse 03. Die drei

Antennen des Typs Kathrein 742215 weisen eine programmierte Gesamtleistung von

insgesamt 3’780 WERP auf. Das Baugrundstück befindet sich in

der Wohnzone W3 mit einem Wohnanteil von 90 %.

4.

Die Beschwerdeführenden lassen zunächst geltend machen,

dass der Anlagegrenzwert von 6.0 V/m gemäss Anhang 1 Ziff. 64 der

Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom

23.

Dezember 1999 (NISV) im internationalen Vergleich zu hoch sei. In der

Schweiz werde die Gesamtbelastung nicht gemessen. Zudem seien physische Schädigungen

durch Strahleneinwirkung auch im Grenzwertbereich durchaus wahrscheinlich. Es

sei zu erwarten, dass das Nationale Forschungsprogramm NFP 57 neue Belege dafür

liefern werde, dass die Schweizer Grenzwerte zu hoch seien und dass auch bei

nur geringen Strahlungseinflüssen mit Gesundheitsschädigungen zu rechnen sei.

Die Gerichte seien verpflichtet, die NISV auf ihre Konformität mit

übergeordnetem Recht zu prüfen und sie bei Verstoss gegen Gesetzes- oder

Verfassungsrecht nicht anzuwenden. Auch wenn das Bundesgericht zwischenzeitlich

die Gesetzes- und Verfassungskonformität der NISV mehrfach bejaht habe, seien

stets die neusten wissenschaftlichen Studien betreffend Gesundheitsgefährdung

und -schädigung durch nichtionisierende Strahlung massgebend.

4.1

Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) verlangt,

dass Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der

Vorsorge so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich

und wirtschaftlich tragbar ist. Diese Bestimmung wurde vom Bundesrat für den

Bereich der nicht-ionisierenden Strahlung durch den Erlass der Anlagegrenzwerte

der NISV konkretisiert. Die NISV wurde vom Bundesgericht bereits wiederholt

akzessorisch auf ihre Verfassungs- und Gesetzmässigkeit geprüft. Das Gericht

kam stets zum Schluss, die Verordnung halte sich in allen Teilen an den vom USG

vorgezeichneten Rahmen des Immissionsschutzes und sei verfassungs- bzw. gesetzeskonform

(grundlegend BGE 126 II 399 E. 4; vgl. aus jüngster Zeit BGr, 6. Juli

2009,1C_45/2009, E. 3.2; 7. April 2009,1C_282/2008, E. 4;

16.

Dezember 2008,1C_92/2008 E. 3.3-3.6; 30. April 2008,

1C_316/2007, E. 5.1; 29. April 2008,1C_462/2007, E. 5.1; 20. Februar

2008,1C_170/2007, E. 2; alle unter www.bger.ch). Dies hat unter anderem

zur Konsequenz, dass die vorsorgliche Emissionsbegrenzung mit der Festlegung

der Anlagegrenzwerte (Art. 4 NISV in Verbindung mit Anhang 1 NISV) in der

NISV abschliessend geregelt wird und die rechtsanwendenden Behörden nicht im

Einzelfall, gestützt auf das Vorsorgeprinzip des Umweltschutzgesetzes oder aus

anderen Gründen, eine noch weiter gehende Begrenzung verlangen können (BGE 126

II 399 E. 3c).

4.2

Die von den Beschwerdeführenden angeführten Grenzwerte und zukünftigen Grenzwerte

in anderen europäischen Ländern vermögen diese Rechtsprechung nicht infrage zu

stellen. So ist insbesondere auch der Hinweis der Beschwerdeführenden auf die

liechtensteinische Gesetzgebung mittlerweile überholt, da dort entschieden

wurde, die Anlagegrenzwerte auch in Zukunft auf einem Niveau zu belassen, wie

es in der Schweiz ebenfalls geltendes Recht ist.

Wie das Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten hat,

haben auch neuere Forschungen keine wissenschaftlich genügenden Studien

hervorgebracht, welche einen hinreichenden Zusammenhang zwischen der Exposition

durch Mobilfunkbasisstationen und schädlichen oder lästigen Einwirkungen

herstellen (BGr, 6. Juli 2009,1C_45/2009, E. 3.2, www.bger.ch; mit

Hinweis auf: BAFU, Hochfrequente Strahlung und Gesundheit; Bewertung von

wissenschaftlichen Studien im Niedrigdosisbereich, 2. A., Bern 2007,

S. 10 ff., 72 f., 98 ff., 105 f. und 131, www.bafu.admin.ch).

Auch wenn die wissenschaftliche Datenlage für die Beurteilung der

Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung hochfrequente Strahlung im Niedrigdosisbereich

noch immer lückenhaft sein mag, rechtfertigen es die bestehenden Wissenslücken

gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht, die Grenzwerte der NISV als

rechtswidrig zu beurteilen und den weiteren Bau von Mobilfunkantennen einstweilen

zu verbieten (BGr, 6. Juni 2009,1C_45/2009, E. 3.2; 20. Februar

2008,1C_170/2007, E. 2, beide unter www.bger.ch).

Somit vermag auch der blosse Hinweis der

Beschwerdeführenden, dass es zahlreiche Studien gebe, welche belegen würden,

dass empfindliche Menschen erst unterhalb von 0.006 V/m beschwerdefrei

seien, die Gesetzmässigkeit der Anlagegrenzwerte nicht zu widerlegen,

insbesondere nicht, wenn – wie vorliegend – keine der Studien namentlich genannt

werden kann und die Ausführungen dazu sehr allgemein gehalten werden.

Das von den Beschwerdeführenden ausserdem ins Feld

geführte Nationale Forschungsprogramm NFP 57, das gemäss Auffassung der

Beschwerdeführenden in Kürze Belege dafür liefern werde, dass die Schweizer

Grenzwerte zu hoch sein sollen, kann nicht dazu führen, dass gestützt auf diese

Erwartung der Beschwerdegegnerin 1 die Baubewilligung verweigert wird. So hat

denn auch das Bundesgericht mehrfach festgehalten, dass es in erster Linie

Sache der zuständigen Fachbehörden und nicht der Gerichte ist, diese und andere

Forschungen sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls

eine Anpassung der Grenzwerte der NISV zu beantragen (BGr, 6. Juli 2009,

1C_45/2009, E. 3.2; 30. April 2008,1C_316/2007, E. 5.1, beide

unter www.bger.ch). Dass die zuständigen Behörden oder der Bundesrat

diesbezüglich untätig geblieben sind und sie trotz wissenschaftlich nachgewiesenen

Resultaten keine Anpassung der Grenzwerte vorgenommen haben, kann mit den

allgemein gehaltenen Ausführungen der Beschwerdeführenden nicht dargetan

werden. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass trotz der kürzlich in Kraft

getretenen Änderungen der NISV darauf verzichtet wurde, die Grenzwerte zu senken.

4.3

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die geltenden Grenzwerte in

der NISV als gesetzes- und verfassungskonform anzusehen sind und die Rüge der

Beschwerdeführenden insofern unbegründet ist.

5.

Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, dass die

Strahlung der bereits bestehenden Antennenanlagen im Quartier in die

Anlagegrenzwertberechnung der streitbetroffenen Mobilfunkanlage mit

einzubeziehen sei. Entscheidend sei die Gesamtbelastung. In der alten Fassung

verlange Ziff. 62 Anhang 1 NISV bloss einen „engen räumlichen Zusammenhang“.

Eine Berechnungsformel, wie in der revidierten Fassung, gebe es nicht. Es gebe

daher keine Definition des „engen räumlichen Zusammenhangs“ in einem Gesetz

oder einer Verordnung. Die heute in der NISV verankerte Berechnungsformel sei

zwar vom Bundesgericht gebilligt worden, sie müsse indes nicht angewendet

werden. Das Gleiche gelte für die alte Praxis der Beschwerdegegnerin 2. Diese

und auch die Vorinstanz hätten daher die sachgerechteste Lösung zur Anwendung

bringen sollen. Die Berechnungsformel sei nicht sachgerecht. Die Bevölkerung

sei heutzutage derart vielen Strahlungen ausgesetzt, dass es Sinn mache, auch

Antennen aus weiterer Entfernung in die Berechnung mit einzubeziehen, damit die

Gesamtbelastung eruiert werden könne. Denn nur diese sei entscheidend dafür, ob

ein Mensch gesundheitliche Schäden davon trage oder nicht. Die Vorinstanz hätte

auch berücksichtigen müssen, dass sich an der D-Strasse 04 ein Kinderhort

befände. Folglich seien mindestens diejenigen beiden Basisstationen, welche in

160.

m bzw. 220 m Entfernung gelegen seien, bei der Berechnung der Anlagegrenzwerte

der geplanten Anlage zu beachten. Der vorinstanzliche Entscheid und die

Baubewilligung seien deshalb aufzuheben und die Anlagegrenzwerte seien neu zu

berechnen.

5.1

Gemäss der Fassung der NISV, die vor dem 1. September 2009 in Kraft

war, galten alle Sendeantennen, die auf demselben Mast angebracht sind oder die

in einem engen räumlichen Zusammenhang, namentlich auf dem Dach des gleichen

Gebäudes, stehen, als eine Anlage (Anhang 1 Ziffer 62 NISV, Stand

1.

Februar 2000).

Am 1. September 2009 ist eine Änderung der NISV in Kraft

getreten. Mit der revidierten Fassung von Anhang 1 Ziffer 61

und 62 wird erstmals rechtsverbindlich festgelegt, unter welchen

Bedingungen benachbarte Mobilfunkantennen als eine Anlage im Sinne der NISV

gelten. Gemäss Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 2 NISV gelten

Antennengruppen, die aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden, als eine

Anlage. Aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden zwei Antennengruppen,

wenn sich von jeder der beiden Antennengruppen mindestens eine Sendeantenne im

Perimeter der anderen Antennengruppe befindet (Abs. 3).

Neue umweltrechtliche Normen sind grundsätzlich sofort auf

alle noch nicht letztinstanzlich abgeschlossenen Verfahren anwendbar

(BGE 125 II 591 E. 5e/aa, 123 II 325 E. 4c/cc, 120 Ib 233

E. 3a; BGr, 6. November 2007,1C_40/2007, E. 7.3, www.bger.ch).

Baugesuche für Mobilfunksendeanlagen, über die am 1. September 2009 noch

nicht rechtskräftig entschieden ist, sind deshalb unter Berücksichtigung der

neuen Anlagedefinition zu beurteilen. Es liegt jedoch im Ermessen der

Vollzugsbehörde oder der Rechtsmittelinstanz, im Einzelfall eine Überarbeitung

des Standortdatenblattes zu veranlassen. Allerdings ist dabei Zurückhaltung

geboten. Eine Überarbeitung des Standortdatenblattes ist nur bei den Projekten

nötig, die nach neuem Recht mit Sicherheit oder wahrscheinlich nicht mehr

bewilligungsfähig sind oder bei denen sich gegenüber der bisherigen Beurteilung

der Einspracheperimeter vergrössert, weil weitere bereits bestehende

Mobilfunkantennen einbezogen werden müssen (vgl. Rundschreiben BAFU vom

22.

Juli 2009).

5.2

Vorliegend lag im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Fassung der NISV

am 1. September 2009 für die streitige Mobilfunkantennenanlage noch keine

rechtskräftige Baubewilligung vor. Somit ist grundsätzlich die neue Fassung von

Anhang 1 Ziffer 62 anzuwenden. Da sich die beiden nächstgelegenen

Antennen in einer Distanz von 160 m bzw. 220 m befinden und

offensichtlich nicht im errechneten Perimeter

(1.76 x √2520W = 88.35 m) der geplanten Anlage gemäss

Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 4 NISV befinden, kann nicht von einem

engen räumlichen Zusammenhang ausgegangen werden. Selbst ohne Anwendung der

Berechnungsformel gemäss Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 4 NISV könnte bei Distanzen

wie den vorliegenden nicht mehr von einem engen räumlichen Zusammenhang die

Rede sein. Das Bundesgericht erwog in seiner Rechtsprechung zu Anhang 1

Ziffer 62 Abs. 1 NISV (Stand 1. Februar 2000), dass Antennen,

die auf einem gemeinsamen Dach errichtet sind oder sich in einem

vergleichbaren, engen räumlichen Zusammenhang befinden, als eine Anlage gelten,

ohne Rücksicht auf ihre Strahlungsintensität und –richtung, und war der

Ansicht, dass die genannte Norm somit von einer Abstandsregel ausgehe. Sodann

kam es zum Schluss, dass zwei Antennen mit einem Abstand von knapp 40 m

als eine Anlage im Rechtssinn zu qualifizieren seien, da Dächer mit einer Länge

oder Diagonale von 40 m in städtischen Gebieten keine Seltenheit seien und

bei der Montage zweier Antennen auf einem solchen Dach auch von einer Anlage

ausgegangen werden müsste (BGr, 8. April 2002,1A.10/2001 E. 3, URP

2002.

S. 427, ZBl 103/2002 S. 429). Bei den vorliegenden Distanzen

von 160 m bzw. 220 m kann jedoch auch diese Auslegung der Norm nicht

mehr greifen. So kann bei solchen Distanzen nicht mehr gesagt werden, dass

diese durchaus übliche Dachmasse darstellen und daher von einem engen

räumlichen Zusammenhang auszugehen wäre. Die von den Beschwerdeführenden in

diesem Zusammenhang angeführte Argumentation, wonach die Stadtbevölkerung

vielen Strahlungen ausgesetzt sei und es nicht sein könne, dass eine

Gesundheitsgefährdung nur gerade bis 100 m bestehe und dann automatisch

nicht mehr, kann dem nichts entgegenbringen. So liegt es in der Natur von

jeglichen Grenzwerten, dass es aus Praktikabilitätsgründen irgendwo eine Grenze

geben muss und es folglich immer Werte geben wird, die knapp unter bzw. knapp

über dieser Grenze liegen, wobei dies allerdings vorliegend ohnehin nicht der

Fall ist, denn die umliegenden Antennen liegen deutlich ausserhalb der Anlageperimeter.

Sowohl die Berechnungsformel nach geltendem Recht wie auch die Praxis der

Baubehörde sollen Handhabe bieten zu bestimmen, wann mehrere Antennen als eine

Anlage zu gelten haben. Selbst wenn es zutreffen mag, dass die Stadtbevölkerung

vielen Strahlen ausgesetzt ist, geht es entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang nicht darum, eine Gesamtbelastung zu

eruieren. Gegen eine derartige Zwecksetzung spricht Art. 3 Ziff. 6

NISV: Hätte der Verordnungsgeber tatsächlich alle den Anlagegrenzwert übersteigenden

Einwirkungen an Orten mit empfindlicher Nutzung verhindern wollen, hätte er die

Geltung der Anlagegrenzwerte für alle Sendeanlagen anordnen müssen. Stattdessen

hat er die Geltung des Anlagegrenzwertes nur für die von einer Anlage allein

erzeugte Strahlung angeordnet und damit in Kauf genommen, dass es an einzelnen

Orten, wo sich die Strahlung mehrerer Anlagen überlagert, zu einer den

Anlagegrenzwert übersteigenden Strahlung kommen kann (BGr, 8. April 2002,

1A.10/2001, E. 3.4.3, www.bger.ch). Insofern kann der Hinweis auf die

Gesamtbelastung nicht ausschlaggebend sein bei der Bestimmung, ob es sich bei

mehreren Antennen um eine Anlage handelt bzw. wie weit diese dazu voneinander

entfernt sein müssen.

Es besteht somit zwischen der strittigen Mobilfunkantenne

und den Antennen an der E-Strasse 05, F-Strasse 06 und G-Strasse 07

kein enger räumlicher Zusammenhang, weshalb diese folglich auch nicht als eine

Anlage zu betrachten sind.

6.

Hinsichtlich des Standortdatenblatts machen die

Beschwerdeführenden Mängel und Lücken geltend. So handle es sich bei den

Dachzinnen und Terrassen der Liegenschaften C-Strasse 08 und D-Strasse 09

um Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN). Des Weiteren sei OMEN 4b nicht

der immissionsintensivste Ort mit empfindlicher Nutzung im Gebäude D-Strasse 10.

Wäre ein Punkt auf der Antennenstrahlrichtung 3T im obersten Stockwerk der

Liegenschaft D-Strasse 10 als Messpunkt gewählt worden, wäre der Anlagegrenzwert

von 6 V/m mit Sicherheit überschritten worden.

6.1

Gemäss Art. 3 Abs. 3 NISV gelten als OMEN Räume in Gebäuden, in

denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (lit. a) sowie

Kinderspielplätze (lit. b) und Flächen von unüberbauten Grundstücken

(lit. c). Gemäss diesem klaren Wortlaut kommen somit Dachzinnen oder

Terrassen, die keine Räume in Gebäuden darstellen, als OMEN nicht infrage. Wie

das Bundesgericht im Entscheid BGE 128 II 378 festgestellt hat, ist diese Auslegung

von Art. 3 Abs. 3 NISV mit dem Umweltschutzgesetz vereinbar. So zog

es insbesondere in Erwägung, dass es im Ermessen des Verordnungsgebers

gestanden habe, aus Gründen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität die

Einhaltung der Anlagegrenzwerte auf die eigentlichen Wohn-, Schlaf- und

Arbeitsräume zu begrenzen (BGE 128 II 378 E. 6.2.2). Selbst wenn sich eine

Beschwerdeführerin im vergangenen Jahr 800 Stunden auf der Dachterrasse

aufgehalten haben mag, ist ein solcher Ort nach gefestigter höchstrichterlicher

Rechtsprechung (128 II 378 E. 6; BGr, 19. Mai 2003,1A.201/2002,

E. 2.1 ff.; 12. August 2003,1A.148/2002, E. 5;

10.

Oktober 2006,1P.54/2006, E. 4.3.4, alle unter www.bger.ch) nicht

als Ort mit empfindlicher Nutzung im Sinne der NISV zu qualifizieren. Ein Grund,

von dieser ständigen Rechtsprechung abzuweichen, ist nicht ersichtlich. Etwas

anderes könnte allenfalls gelten, wenn ein Balkon vollständig verglast ist und

deshalb witterungsunabhängig benutzt werden kann (BGr, 17. November 2003,

1P.116/2002, E. 3.3.4, www.bger.ch). Dies wird jedoch vorliegend nicht

geltend gemacht. Damit erweist sich das Standortdatenblatt der

Beschwerdegegnerin diesbezüglich als korrekt.

6.2

Gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. c NISV hat das Standortdatenblatt

unter anderem Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den drei

OMEN, an denen die Strahlung am stärksten ist, zu enthalten.

Den Ausführungen der Beschwerdeführenden zufolge sei der

OMEN 4b nicht der immissionsintensivste Ort mit empfindlicher Nutzung im

Gebäude D-Strasse 10. Wäre ein Punkt auf der Antennenstrahlrichtung 3T im

obersten Stockwerk der Liegenschaft D-Strasse 10 als Messpunkt gewählt

worden, wäre der Anlagegrenzwert mit Sicherheit überschritten worden. Zudem

hätte der OMEN 4b in die Hauptstrahlrichtung der Antenne 3T gelegt werden

müssen. Die Werte seien daher nochmals nachzurechnen und es sei zu prüfen, ob

es in der Wohnliegenschaft D-Strasse 10 keinen immissionsintensiveren Punkt gebe.

Zu prüfen seien dabei sämtliche Varianten einer Verschiebung des OMEN 4b

in die Hauptstrahlrichtung der Antenne 3T. Nur dadurch könne der

immissionsintensivste Punkt in der Liegenschaft D-Strasse 10 ermittelt

werden. Die Berechnungen der Vorinstanz, wonach eine Verschiebung des

OMEN 4b zu einer Reduktion der Feldstärke von 4.31 V/m auf

3.10

V/m führe, sei nicht nachvollziehbar und auch nicht begründet,

weshalb diese den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV nicht genügen

würden.

6.3

Die Vorinstanz führte dazu aus, die Liegenschaft D-Strasse 10 befände sich

zwischen den Hauptstrahlrichtungen der Antennen T2 und T3. Die horizontalen

Hauptstrahlabweichungen vom OMEN 4b zu den erwähnten Antennen würden 50° bzw.

20° betragen, die horizontalen Richtungsabschwächungen 6 dB und

0.9

dB. Werde nun, wie von den damaligen Rekurrierenden verlangt, der

OMEN 4b in Richtung Norden in die Hauptstrahlrichtung der Antenne T3

verschoben, ergäbe sich zu dieser Antenne zwar eine horizontale Abweichung von

0° (= 0 dB). Hingegen vergrössere sich damit aber die Abweichung zur Hauptstrahlrichtung

der Antenne T2 von 50° auf 70°, was wegen der Exponentialität zu einer

Richtungsabschwächung von 10 dB im Vergleich zu dieser Antenne führe.

Zudem sei die Distanz zur Antennenanlage etwas grösser. Dies alles führe bei

der geforderten Verschiebung des OMEN 4b nicht zu einer höheren

Feldstärke, sondern zu einer Reduktion derselben. Damit erweise sich der Rekurs

in diesem Punkt als nicht stichhaltig.

Die Vorinstanz hat dargelegt, welche Werte sich aufgrund

der Verschiebung verändern würden. Diese Ausführungen und Berechnungen der

Vorinstanz sind nachvollziehbar und zutreffend, weshalb auf sie verwiesen

werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dass sich mit

einzelnen veränderten Werten im Standortdatenblatt auch die nachfolgenden,

darauf basierenden Werte veränderten, liegt in der Natur der Sache. Es wäre

folglich auch unnötig, die ganzen Berechnungen gemäss der vorgegebenen Formel

im Standortdatenblatt in Worten auszuführen. Darin eine Verletzung der verfassungsrechtlichen

Vorgaben gemäss Art. 28 Abs. 2 BV zu sehen, trifft nicht zu.

Es wird von den Beschwerdeführenden nicht näher

ausgeführt, weshalb sie der Ansicht sind, dass die Berechnungen der

Beschwerdegegner nicht zutreffen und weshalb es sich beim OMEN 4b nicht um

den immissionsintensivsten Punkt im diesem Gebäude handeln soll. Die

Verschiebung des OMEN 4b auf die Hauptstrahlrichtung der Antenne 3T und

die entsprechend abgeänderten Berechnungen zeigten entgegen der Behauptung der

Beschwerdeführenden auf, dass daraus keine grössere Belastung am neuen OMEN 4b

resultiert. Es kann jedoch nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, aufgrund

von pauschalen Zweifeln seitens der Beschwerdeführenden und ohne konkrete

Hinweise oder Rügen auf Fehler, sämtliche Varianten einer Verschiebung des

OMEN 4b in die Hauptstrahlrichtung neu zu berechnen.

6.4

Im Übrigen wird von den Beschwerdeführenden gerügt, dass im Haus C-Strasse 07

keine Messungen vorgenommen worden seien, obwohl diese Liegenschaft in der Hauptstrahlrichtung

der Antenne 1T läge.

Die streitbetroffene Antenne ist zurzeit noch nicht

erstellt und hat auch den Sendebetrieb noch nicht aufgenommen. Es liegt somit

in der Natur der Sache, dass sowohl im Haus C-Strasse 07 wie auch in

anderen Liegenschaften noch keine Messungen vorgenommen werden können. Entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführenden kann somit darin kein zentrales Argument

gesehen werden. Der Entscheid der Vorinstanz verstösst insofern auch nicht

gegen Art. 29 Abs. 2 BV.

7.

Aufgrund des hohen Wohn- und Kinderanteils sind die

Beschwerdeführenden der Ansicht, dass neben den verfügten Abnahmemessungen an

den OMEN 4, 4c und 7 auch an den anderen OMEN Abnahmemessungen durchzuführen

seien. Es sei zu beachten, dass bei fast allen OMEN der Anlagegrenzwert um mehr

als 50 % ausgeschöpft werde.

7.1

Art. 12 NISV bestimmt, dass zur Einhaltung des Anlagegrenzwerts

Kontrollen durchzuführen sind, wobei das Bundesamt für Umwelt (BAFU) die

geeigneten Mess- und Berechnungsmethoden empfiehlt. Gemäss Praxis sowie der

Vollzugsempfehlung zur NISV (Mobilfunk- und WLL-Basisstationen,

Vollzugsempfehlung zur NISV, BUWAL, Bern 2002, S. 20) sind solche

Abnahmemessungen dann vorzunehmen, wenn der errechnete Anlagegrenzwert an einem

OMEN zu 80 % erreicht wird. Die Vollzugsbehörde ist darüber hinaus berechtigt

und bei begründetem Verdacht verpflichtet, Abnahme- und Kontrollmessungen auch

unterhalb dieser Schwelle anzuordnen (Benjamin Wittwer, Bewilligung von

Mobilfunkanlagen, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2008, S. 61 f., mit

Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

7.2

Vorliegend wird der errechnete Anlagegrenzwert gemäss dem eingereichten

Standortdatenblatt an den OMEN 4, 4c und 7 zu mindestens 80 % ausgeschöpft.

Entsprechend hat die Bewilligungsbehörde zu Recht für diese OMEN sowie unter

den Oberlichtern des Standortgebäudes Abnahmemessungen verfügt.

Dass eine Kontroll- und Abnahmemessung bereits bei einer

Ausschöpfung von 50 % des Anlagegrenzwertes durchzuführen wäre, ist auch bei

einem hohen Wohnanteil nicht angezeigt. So hat auch das Bundesgericht bereits

mehrfach entschieden, dass kein Anlass bestehe, von den Empfehlungen des BAFU

abzuweichen (BGr, 10. September 2002,1A.194/2001, E. 3, URP 2002

S. 780; BGr, 12. August 2003,1A.148/2002, E. 4.3.2,

www.bger.ch). Sollte bei den Abnahmemessungen an den OMEN 4, 4c und 7 festgestellt

werden, dass zwischen der Berechnung und der effektiven Messung eine erhebliche

Differenz besteht und so allenfalls Zweifel an der Zuverlässigkeit der

Berechnungsmethode aufkommen, wäre der Anlagegrenzwert ohnehin überschritten

und das Vorhaben müsste überarbeitet und folglich ein neues Gesuchsverfahren

eingeleitet werden. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die

Bewilligungsbehörde keine weiteren Abnahmemessungen verfügt hat (vgl. BGr,

12.

August 2003,1A.148/2002, E. 4.3.3, www.bger.ch). Wie die

Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, besteht für die von den

Beschwerdeführenden erneut geforderte dreimalige Abnahme- bzw. Kontrollmessung

innert Jahresfrist keine gesetzliche Grundlage. Das von den Beschwerdeführenden

angeführte „übergeordnete Recht“ ist nicht ersichtlich und von diesen auch

nicht substanziiert. Lediglich die Annahme der Beschwerdeführenden, dass solche

Messungen zweckdienlich seien, rechtfertigt es nicht, weitere Messungen auf

Kosten der Beschwerdegegnerin 1 anzuordnen.

8.

Zum Qualitätssicherungssystem lassen die Beschwerdeführenden

ausführen, dass das Bundesgericht mehrfach entschieden habe, dass das vom BAFU

empfohlene Qualitätssicherungssystem eine zulässige Alternative zur Kontrolle

durch bauliche Vorkehrungen darstelle. Trotzdem rügen die Beschwerdeführenden,

dass es sich beim Rundschreiben des BAFU um eine blosse Empfehlung an die

Vollzugsbehörden handle und nicht um Gesetzesrecht. Die Beschwerdegegnerin 2

sowie die Vorinstanz seien daher nicht verpflichtet gewesen, dem empfohlenen

Qualitätssicherungssystem zur Anwendung zu verhelfen. Sie seien vielmehr dazu

verpflichtet gewesen, das am besten geeignete Prüfungs- und Kontrollverfahren

zu wählen. Es sei letztlich Sache der Behörden, über die Anwendung geltender

Rechtsnormen und damit auch über die Wahl eines entsprechenden Prüf- und

Kontrollverfahrens zu entscheiden. Die blosse Übernahme einer

Vollzugsempfehlung sei daher nicht sachgerecht und stelle eine eigentliche

Ermessensunterschreitung dar, indem das entsprechende Ermessen nicht ausgeübt

werde. Das vorliegend infrage stehende Qualitätssicherungssystem sei bislang

nur vom Bundesgericht als geeignetes Mittel zur Kontrolle der variablen

Parameter bezeichnet worden, obwohl aber dem Bundesgericht gerade keine volle

Sachverhaltskontrolle zustehe. In der Rechtsprechung seien indes immer wieder

Zweifel deutlich geworden. Im Entscheid des Verwaltungsgerichts (VGr,

20.

Juni 2007, VB.2006.00448) sei festgehalten worden, dass es nicht

genüge, wenn der Betreiber eines Mobilfunknetzes von der Zuverlässigkeit seines

Sicherungssystems überzeugt sei. Das genannte Qualitätssicherungssystem sei

deshalb nicht sachgerecht, da es überwiegend auf Selbstkontrolle der

Netzbetreiber beruhe und dadurch sehr anfällig gegen Missbräuche sei. Deshalb

seien der Beschwerdegegnerin 1 die verlangten Abnahmemessungen zusätzlich oder

anstelle des Qualitätssicherungssystems aufzuerlegen. Die Behauptung der Vorinstanz,

die Beschwerdegegnerin 1 sei von der Schweizerischen Vereinigung für Qualitäts-

und Management-Systeme SQS auditiert und mit einem Zertifikat ausgestattet

worden, sei offensichtlich unzutreffend. Es existiere sowohl auf den neuen wie

auch auf den alten Namen der Beschwerdegegnerin 1 keinen Eintrag auf der

SQS-Homepage in der Rubrik „Zertifizierte Unternehmen“. Es sei daher

festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin 1 über keinen hinreichenden

Qualitätsmanagementnachweis verfüge. Es sei daher damit zu rechnen, dass es zu

Grenzwertüberschreitungen kommen werde.

8.1

Die Qualitätssicherungssysteme dienen der Kontrolle, dass die bewilligten

Parameter (ERP, Senderichtung) der Mobilfunkantennen im Betrieb eingehalten und

die Grenzwerte der NISV nicht überschritten werden. Diese Kontrolle ist in

Art. 12 NISV vorgesehen. Die Verordnung schreibt jedoch nicht vor, auf welche

Weise sie zu erfolgen hat. Es trifft zu, dass diese Qualitätssicherungssysteme

grundsätzlich im Zuge des Rundschreibens des BAFU vom 16. Januar 2006

eingeführt wurden und es sich bei dieser Empfehlung nicht um Gesetzesrecht

handelt. Im Urteil vom 7. April 2009 (1C_282/2008) hat das Bundesgericht jedoch

ausführlich Stellung genommen zu den bestehenden Qualitätssicherungssystemen

(vgl. dazu auch BGr, 6. September 2007,1A.6/2007, E. 5;

25.

Juni 2007,1A.4/2007, E. 3.1; beide mit weiteren Hinweisen und

unter www.bger.ch). Es wies auf die 2007 durchgeführte Überprüfung der

Qualitätssicherungssysteme der vier Mobilfunkbetreiber – darunter auch die

Beschwerdegegnerin, allerdings noch mit der alten Firmenbezeichnung – hin. Es räumte

zwar ein, die Systeme wiesen noch Mängel auf. Insgesamt kam es jedoch zum

Schluss, dass diese aus umweltschutzrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden

seien (BGr, 7. April 2009,1C_282/2008, E. 3, www.bger.ch). Diese

Rechtsprechung wurde vom Bundesgericht im Entscheid 1C_45/2009 bestätigt (BGr,

6.

Juli 2009,1C_45/2009, E. 2.3, www.bger.ch).

8.2

Vorliegend hat die Baubehörde in ihrem Entscheid vom 3. Juni 2008

ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerin 1 in Umsetzung der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein auditiertes Qualitätssicherungssystem

eingeführt habe und äusserte sich zu den Kontrollfunktionen dieses Systems.

Entsprechend verfügte sie, wie dies gemäss Gerichtspraxis erforderlich ist

(BGr, 25. Juni 2007,1A.4/2007, E. 3.3; 10. Oktober 2006,

1A.54/2006, E. 5 mit Hinweisen; 6. September 2006,1A.57/2006,

E. 5.1; 31. Mai 2006,1A.116/2005, E. 5.3, und 1A.120/2005,

E. 5.3, alle unter www.bger.ch; VGr, 21. November 2007,

VB.2007.00320, E. 3), die geplante Mobilfunkanlage sei in das

Qualitätssicherungssystem der Beschwerdegegnerin zu integrieren (Auflage 1c des

Bauentscheids vom 3. Juni 2008). In Anbetracht dieser Ausführungen sowie

der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGr, 6. Juli 2009, 1C_

45/2009, E. 2.3; 7. April 2009,1C_282/2008, beide www.bger.ch) kann

daher entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden nicht gesagt werden,

die Baubehörde habe die Vollzugsempfehlung unreflektiert übernommen, nicht

sachgerecht entschieden und ihr Ermessen nicht ausgeübt. Zu den von den Beschwerdeführenden

angedeuteten Zweifel in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bleibt zu

sagen, dass das zitierte Urteil am 20. Juni 2007 erging, als noch nicht

alle Qualitätssicherungssysteme der Mobilfunkbetreiber auditiert waren und auch

vor der Evaluation der Qualitätssicherungssysteme unter der Leitung der

Arbeitsgruppe NIS des Cercl'Air.

Es ist zutreffend, dass es nicht genügt, wenn die Mobilfunkbetreiberin

von der Zuverlässigkeit des Qualitätssicherungssystems überzeugt ist, jedoch

handelt es sich vorliegend nicht bloss um ein System, von dessen

Zuverlässigkeit die Beschwerdegegnerin überzeugt ist, vielmehr handelt es sich

um ein auditiertes System, das in der genannten Evaluation nicht beanstandet

wurde und als taugliches und umfassendes Überwachungsinstrument erachtet wurde.

Im Übrigen ist auch die Behauptung der Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegnerin 1

sei nicht auditiert worden, nicht richtig. Selbst wenn es zutreffen mag, dass

auf der von den Beschwerdeführenden angegebenen Internetseite der Name der

Beschwerdegegnerin 1 nicht zu finden ist, entkräftet ein Blick auf die

Internetseite des BAFU diese Behauptung, denn dort sind die Mobilfunkanbieter

aufgelistet, die ein Qualitätssicherungssystem eingeführt haben und dieses von

einer externen Firma auditieren liessen (http://www.bafu.admin.ch/ elektrosmog/01100/01108/03361/03364/index.html?lang=de).

Darüber hinaus wurde auch in der genannten Evaluation der

Qualitätssicherungssysteme bestätigt, dass alle Qualitätssicherungssysteme von

einer externen Zertifizierungsstelle auditiert wurden. Die Schlussfolgerung der

Beschwerdeführenden, es sei daher damit zu rechnen, dass es zu Grenzwertüberschreitungen

kommen wird, ist somit unzutreffend und ihre diesbezüglichen Rügen erweisen

sich als unbegründet.

9.

Unter der Überschrift der fehlenden Zonenkonformität wird

von den Beschwerdeführenden geltend gemacht, dass die streitbetroffene Antenne

mit einem Mast von rund 7 m, einem Technikcontainer und einer

Sendeleistung von insgesamt 3’780 WERP nicht mehr eine gewöhnliche

Mobilfunk-Basisstation darstelle und diese somit in der vorliegenden Zone nicht

mehr zonenkonform sei. Das Verwaltungsgericht habe Antennen mit einer Masthöhe

von 4.1 m bzw. 4.5 m als gerade noch durchschnittlich dimensioniert

qualifiziert. Bei 7 m Höhe könne davon nicht mehr die Rede sein, zumal ein

klobiger Container dazukomme. Da das betroffene Quartier einen hohen Wohnanteil

von 90 % aufweise, sei es besonders empfindlich. Zudem sei die Sendeleistung

ebenfalls überdurchschnittlich. Infolgedessen sei die Zonenkonformität zu

verneinen. Eventualiter sei die Mobilfunkanlage nur soweit tragfähig, als sie

einem tatsächlichen Bedürfnis zur lokalen Versorgung mit Mobilfunkdiensten entspreche,

was vorliegend nicht der Fall sei.

9.1

Mobilfunkanlagen sind als Infrastrukturanlagen im Baugebiet nicht generell

und unabhängig von ihrem Verwendungszweck zulässig. Auch bei ihnen ist im

ordentlichen Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob sie dem Zweck der

betreffenden Nutzungszone entsprechen (Art. 22 Abs. 2 lit. a des

Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG]; BGE 133 II 321

E. 4.3.1; VGr, 13. März 2008, VB.2007.00468, E. 3, www.vgrzh.ch).

So hat denn das Bundesgericht in BGE 133 II 321 E. 4.3.1 erwogen,

innerhalb der Bauzonen könnten Mobilfunkanlagen nur als zonenkonform betrachtet

werden, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer

unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stünden, an dem sie errichten

werden sollen, und im Wesentlichen Bauland abdeckten.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts stellt eine gewöhnliche

Mobilfunk-Basisstation keinen Betrieb im baurechtlichen Sinn dar und ist als

blosse technische Infrastrukturbaute auch in einer Wohnzone zonenkonform

(RB 1998 Nr. 96 = BEZ 1998 Nr. 21 = URP 1999, 179 ff.;

VGr, 24. August 2000, BEZ 2000 Nr. 52 E. 5). Diese Rechtsprechung

beruht unter anderem auf der Überlegung, dass es sich bei Mobilfunkanlagen um

gesellschaftlich akzeptierte Begleiterscheinungen der heutigen Zivilisation

handelt. Sie gilt jedoch nur so weit, als die Anlagen bzw. Anlageteile einem

tatsächlichen Bedürfnis zur lokalen Versorgung mit Mobilfunkdiensten

entsprechen (VGr, 27. März 2009, VB.2008.00442, E. 3.3 und 3.6;

25.

April 2007, VB.2006.00201, E. 10.4, alle unter www.vgrzh.ch; vgl.

auch BGE 133 II 321 E. 4.3.2).

9.2

Die streitbetroffene Mobilfunkantenne weisst

eine Höhe von rund 7 m und eine Sendeleistung von 3'780 WERP auf.

Damit ist sie durchaus noch als gewöhnliche Mobilfunkbasisstation mit

durchschnittlichen Dimensionen und als zonenkonform zu bezeichnen. Die von den

Beschwerdeführenden ungenau zitierte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung

steht dem nicht entgegen. Die von den Beschwerdeführenden gewählte Formulierung

erweckt den Anschein, das Verwaltungsgericht habe in zwei Entscheiden

betreffend Antennen mit einer Höhe von 4.5 m ausgeführt, dass diese Höhe

knapp noch als durchschnittlich bezeichnet werden könne. Im zitierten Entscheid

VB.2009.00059 wurde schlicht festgehalten, der dort streitige Antennenmast mit

einer Höhe von 4.1 m und der gleichen Sendeleistung wie vorliegend weise

eine nur durchschnittliche Grösse auf (VGr, 3. Juni 2009, VB.2009.00059,

E. 6.1). Im zweiten Entscheid hielt das Verwaltungsgericht im Zusammenhang

mit der Einordnung einer Antennenanlage fest, dass jene eine "durchschnittliche

Dimension" aufweise. Daraus zu schliessen, dass Antennen mit einer Höhe

von mehr als 4.5 m grundsätzlich nicht mehr als gewöhnliche

Mobilfunkbasisstationen zu gelten hätten, ginge fehl.

Die projektierte Anlage ist jedenfalls auch mit einer Höhe

von 7 m und den schlanken röhrenförmigen Antennen noch als gewöhnliche

Anlage zu bezeichnen. Sie geht nicht über das hinaus,

was zur üblichen Ausstattung einer städtischen Wohnzone mit Infrastrukturanlagen

gehört. Mit der vorgesehenen Sendeleistung ist auch nicht davon auszugehen,

dass die Anlage eine mehr als lokale Bedeutung hat und ihr allenfalls daher die

Zonenkonformität abgesprochen werden könnte. Dass für die Erteilung einer

Baubewilligung ein Bedürfnis für die fragliche Baute nachgewiesen werden

müsste, trifft nicht zu. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung

besteht im ordentlichen Bewilligungsverfahren – im Gegensatz zum Ausnahmebewilligungsverfahren

gemäss Art. 24 RPG – kein Raum für eine umfassende Interessenabwägung und

für eine Bedürfnisprüfung (BGr, 18. März 2004,1A.140/2003, E. 3.1 =

ZBl 2006 S. 197; BGr, 15. März 2005,1A.18/2004, E. 4;

31.

Mai 2006,1A.120/2005, E. 7, alle unter www.bger.ch; VGr,

3.

Juni 2009, VB.2009.00059, E. 5.5, www.vgrzh.ch; Wittwer,

S. 96 f.). Die geplante

Mobilfunkbasisstation ist nach dem Gesagten als zonenkonform zu bezeichnen.

10.

Die Beschwerdeführenden rügen zudem unter dem Titel der

Überschreitung der zonengemässen Gebäudehöhe, es gehe aus dem Entscheid der

Vorinstanz nicht hervor, woraus diese ableite, dass die Basisstation keinen

Gebäudecharakter habe und das Bauvorhaben zudem § 292 PBG genügen würde,

da es nicht breiter als ein Drittel der Fassadenlänge sei. Da die Vorinstanz

keine Berechnungen vorgenommen hätte, aus welcher sich die Zonenkonformität

ergeben würde, habe die Vorinstanz gegen die Begründungspflicht verstossen.

10.1

Die Vorinstanz erwog zur gerügten Überschreitung der Gebäudehöhe, dass Mobilfunkbasisstationen

Infrastrukturanlagen seien, die im Allgemeinen keinen Gebäudecharakter im Sinne

von § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Bauverordnung (ABV) aufwiesen und

nicht den Vorschriften über die Gebäudehöhe unterliegen würden. Würden sie

jedoch die tatsächliche oder bei Flachdachgebäuden die hypothetische

Schrägdachfläche, die mit einem Winkel von 45° an der Schnittlinie mit der Fassade

anzusetzen sei, durchstossen, würden sie als Dachaufbauten gelten und hätten

folglich der Vorschrift von § 292 PBG zu genügen. Danach dürften

Dachaufbauten, ausgenommen Kamine, Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie und

kleinere technisch bedingte Aufbauten, insgesamt nicht breiter als ein Drittel

der betreffenden Fassadenlänge sein. Die strittige Basisstation, insbesondere

der Antennenmast, liege innerhalb der hypothetischen Schrägdachfläche von 45°

und habe daher nicht Gebäudecharakter. Im Übrigen würde das Bauvorhaben auch

den Kriterien von § 292 PBG genügen, sei es doch bei Weitem nicht breiter

als ein Drittel der Fassadenlänge.

10.2

Dass die Vorinstanz, wie von den Beschwerdeführenden auch in diesem Zusammenhang

gerügt, die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist nach den vorstehenden

Ausführungen (E. 10.1) nicht ersichtlich.

Nach § 292 PBG dürfen Dachaufbauten, wo nichts anderes bestimmt

ist, insgesamt nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge

sein, sofern sie bei Flachdächern die für ein entsprechendes Schrägdach

zulässigen Ebenen durchstossen. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind Kamine,

Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie und kleinere technisch bedingte

Aufbauten. „Gewöhnliche Mobilfunkanlagen“ gelten als kleinere technisch

bedingte Aufbauten im Sinne von § 292 PBG und nicht als selbständiges

Gebäude (RB 2000 Nr. 104 = BEZ 2000 Nr. 52 = URP 2001,

S. 163). Die vorliegend zu beurteilende Mobilfunkanlage weist die üblichen

Dimensionen auf (vgl. oben E. 9.2). Gemäss den Bauplänen lehnt der dazugehörige

Technikkasten an den bereits bestehenden Dachaufbau an, weshalb durch ihn auch keine

zusätzliche Erhöhung bewirkt wird. Nur der Mast ragt in die Höhe. Die zu

beurteilende Mobilfunkanlage kann daher als kleinere technisch bedingte Aufbaute

qualifiziert werden. Da diese nicht an die Vorschriften betreffend Gebäude- und

Firsthöhe gebunden sind, ergibt sich somit keine rechtlich massgebende Erhöhung.

Zudem sind kleinere technisch bedingte Aufbauten auf den Drittel der betreffenden

Fassadenlänge im Sinne von § 292 PBG nicht anrechenbar (vgl. Fritzsche/Bösch,

S. 13­43). Die Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich insofern als

unbegründet.

11.

Weiter machen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des

Einordnungsgebots gemäss § 238 PBG geltend. Die Vorinstanz halte in

Missachtung der tatsächlichen Gegebenheiten fest, dass in der näheren und daher

beurteilungsrelevanten Umgebung des Baugrundstücks weder eine Kernzone noch

Objekte des Natur- und Heimatschutzes zu finden seien. Diese falsche und für

den Entscheid erhebliche Feststellung des Sachverhalts könne gemäss § 51

VRG gerügt werden. Das Standortgebäude sei zwar nicht inventarisiert, jedoch

zahlreiche Gebäude in der unmittelbaren Umgebung. So seien die Häuser an der C-Strasse

11, 06, 12, 13 und 04, an der D-Strasse 14, 15, 16 und 17 sowie an der H-Strasse

18.

und 19 inventarisierte Gebäude unter Denkmalschutz. Durch die geplante

Antenne werde aufgrund der Hanglage die Sicht von der oberen Hälfte der C-Strasse

aus auf die unterhalb liegenden Häuser, darunter die denkmalgeschützten, nicht

nur erheblich beeinträchtigt, sondern geradezu versperrt. Die Mobilfunkanlage

müsse sich gemäss § 238 Abs. 2 PBG durchwegs positiv in das Quartierbild

einordnen lassen. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht gegeben. Die Wahrnehmung

der inventarisierten Objekte werde dabei erheblich gestört, denn ein Betrachter

nehme die inventarisierten Objekte und das Standortgebäude als zusammenhängend

wahr, da diese Gebäude alle zum gleichen, in sich geschlossenen Quartier gehören

würden. Folglich sei daher festzuhalten, dass bereits aufgrund von § 238

Abs. 2 PBG eine Einordnung unter keinen Umständen hätte als gegeben erachtet

werden dürfen und die Auffassung der Vorinstanz nicht vertretbar sei.

Eine positive Einordnung ins Quartierbild sei auch nach

§ 238 Abs. 1 PBG nicht gegeben. Zu beachten sei insbesondere die

Tatsache der Hanglage. Dies habe zur Folge, dass die Bewohner der oberhalb der C-Strasse

03.

liegenden Gebäude teilweise genau auf Höhe der Antenne schlafen und wohnen

würden. Die Feststellung der Vorinstanz, es handle sich um einen vergleichsweise

kleinvolumigen Container, sei unzutreffend. Zudem bestehe vorliegend ein

Unterschied zu anderen bislang vom Verwaltungsgericht beurteilten Fällen, in

denen überhaupt kein Container vorgesehen gewesen sei und das technische

Equipment jeweils in den Dachgeschossen untergebracht werden sollte. Der

Container sei ein unschöner Klotz von überdurchschnittlichen Dimensionen,

welcher auch aus allen Perspektiven als solcher wahrnehmbar sei. Er sei auf

einem 14 m hohen Standortgebäude platziert und mache dieses nicht ins

Ortsbild passende Gebäude zusammen mit der Antenne zum unschönen Mittelpunkt

des Quartiers. Besonders störend wirke der Container beim Blick durch die Wohn-

und Schlafzimmerfester in den oberen Etagen der Nachbarshäuser. Durch die

Antenne werde das Standortgebäude somit um mehr als die Hälfte seiner Höhe überragt.

Die Anlagedimensionen würden folglich nicht zu einer Einordnung nach § 238

Abs. 1 PBG führen. Dass die Mobilfunkanlage nicht mehr als

einordnungsfähig betrachtet werden könne, ergäbe sich auch den Verwaltungsgerichtsentscheiden

VB.2009.00059 und VB.2006.00072, wo Antennen mit einer Höhe von 4.1 m bzw.

4.5

m als noch durchschnittlich und somit einordnungsfähig bezeichnet

worden seien. Eine überdurchschnittlich dimensionierte Antennenanlage wie die

vorliegende lasse sich nicht mehr in die Umgebung einordnen. Ein weiteres

Beispiel für eine verweigerte Baubewilligung aufgrund einer überdimensionalen

Anlage sei der Entscheid VB.2007.00006, wo es die Baurekurskommission und das

Verwaltungsgericht als vertretbar erachtet hätten, einen 6 m hohen

Antennenmast zusammen mit der technischen Ausrüstung auf einem Mehrfamilienhaus

zu verweigern, weil es sich um einen störenden Fremdkörper gehandelt habe. Dass

die streitige Antennenanlage dachmittig positioniert werden solle, ändere

nichts daran, dass sie als störender Fremdkörper wahrgenommen werde. Für die

oberhalb des Gebäudes wohnenden Personen mache es keinen Unterschied, ob die

Anlage in der Mitte des Dachs oder am Rande stehe; ihnen steche beim Blick

durch das Fenster als erstes die überdimensionale Anlage ins Auge. Auch von der

Strasse aus sei die geplante Antennenanlage deutlich erkennbar und als

Fremdkörper wahrnehmbar. Die Feststellung der Vorinstanz, das bauliche Umfeld

sei heterogen und wenig empfindlich, sei unzutreffend: Das Quartier sei

idyllisch und ausserordentlich ruhig. Es werde durch den Fremdkörper

Mobilfunkanlage nachhaltig gestört. Auch wenn unterschiedliche Dächer vorhanden

seien, verfüge doch die Mehrzahl der Häuser über ein Giebeldach, was in der

Stadt Zürich eher selten sei. Die weitere Feststellung der Vorinstanz, dem

Standortgebäude kämen keine besonderen architektonischen Qualitäten zu, sei

fragwürdig. Entscheidend sei vor allem der Gesamteindruck, d.h. die Einordnung

des Gebäudes an der C-Strasse 03 mit der Mobilfunkanlage auf dem Dach in

das ganze Quartier; auf das Standortgebäude als solches komme es nicht an. Das

Standortgebäude passe nicht ins Ortsbild der idyllischen Stadtsiedlung, und mit

der Anlage auf dem Dach würde es noch negativer in Erscheinung treten.

11.1

Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für

sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung

im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine

befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für

Materialien und Farben. Nach § 238 Abs. 2 PBG ist auf Objekte des

Natur- und Heimatschutzes speziell Rücksicht zu nehmen.

Der Beurteilung, ob ein Bauvorhaben die

Gestaltungsanforderungen erfüllt, ist eine objektive Betrachtungsweise zugrunde

zu legen (VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997 Nr. 23 E. 4b/aa;

BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.2, www.bger.ch). Dabei ist

eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr,

2.

März 2000, BEZ 2000 Nr. 17 E. 5 und 6b; Walter

Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Bd. I,

3.

A., Zürich 1999, Rz. 654).

11.2

Der Gemeinde steht bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs

„befriedigende Gesamtwirkung“ ein besonderer bzw. qualifizierter Beurteilungsspielraum

zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002,

E. 3.4, www.bger.ch), was auch mit einer relativ erheblichen

Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (RB 1981 Nr. 20;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).

Gemäss § 20 Abs. 1 VRG ist die

Baurekurskommission grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt, weshalb sie

neben der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids

überprüfen kann. Soweit es jedoch um die Überprüfung eines kommunalen

Einordnungsentscheids geht, darf die Rechtsmittelinstanz wegen des qualifizierten

Ermessensspielraums der Gemeinde ihre eigene Ermessensausübung nicht an die

Stelle derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen, wenn deren Entscheid auf

einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht. Sie darf nur

dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde

sachlich nicht mehr vertretbar ist (vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl

107/2006, S. 430, E. 3.2, mit Bemerkungen von Arnold Marti;

RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20

N. 19). Die kommunale Behörde kann sich allerdings nur dann auf ihren

geschützten Beurteilungsspielraum berufen, wenn sie spätestens in der

Rekursvernehmlassung die geforderte nachvollziehbare Begründung vorbringt

(RB 1991 Nr. 2; VGr, 1. November 2006, VB.2006.0026,

E. 3.1, www.vgrzh.ch).

Dem Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den

Vorinstanzen nur Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Es überprüft

deshalb lediglich, ob eine Rekursinstanz die ästhetische Würdigung durch die

kommunale Baubehörde zu Recht für vertretbar halten durfte. Dagegen ist es

nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende Beurteilung der

Gestaltung und der Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen; damit würde es

seine eigene Kognition überschreiten (BGr, 21. Juni 2005,1P.678/2004,

E. 4, ZBl 107/2006, S. 434 ff.).

11.3

Vorliegend hat die Bausektion der Stadt Zürich in der Rekursvernehmlassung

erwogen, dass die Anlage auf den bestehenden Dachaufbau eines flach gedeckten

Mehrfamilienhauses aufgesetzt werden solle. Wegen ihrer nahezu mittigen Lage

füge sie sich harmonisch ein und bewahre allseitig einen grösseren Abstand zu

den Dachkanten, sodass sie vom Strassenraum aus betrachtet deutlich

zurückversetzt und damit weniger dominant in Erscheinung trete, als dies auf

einem Giebeldach der Fall wäre. Im Verhältnis zum fünfgeschossigen

Standortgebäude werde die Anlage als untergeordnetes technisches Element

wahrgenommen. Die Bebauungsstruktur entlang der massgeblichen Strassenzüge C-Strasse

und D-Strasse sei – mit Ausnahme der Längszeile D-Strasse 13 bis 20

kleinteilig und heterogen: Es handle sich um ein Wohnquartier, das durch eine

mehrheitlich offene Bebauung mit durchgrünten Aussenräumen und Gärten

charakterisiert sei; besondere städtebauliche Qualitäten seien nicht

auszumachen. In der näheren Umgebung befänden sich keine denkmalpflegerisch

schutzwürdigen bzw. inventarisierten oder formell unter Schutz gestellten

Objekte. Es seien verschiedene Baustile aus dem vergangenen Jahrhundert vertreten:

Flach-, Sattel- und Zinnendächer ergäben eine vielfältige und insgesamt

keineswegs empfindliche Dachlandlandschaft. Eine befriedigende Einordnung des

Standortgebäudes zusammen mit der projektierten Antennenanlage ins Quartierbild

sei daher zweifellos gegeben. Im Kontext betrachtet gehe aus den Erwägungen

lit. a und b des Bauentscheids vom 23. Januar 2003 hervor, dass in

erster Linie die Einordnung der damals projektierten Mobilfunkantenne in den

Dachbereich des Wohnhauses C-Strasse 18 mangelhaft beurteilt worden sei.

„In einem städtebaulich homogenen Umfeld eines Wohnhausquartiers“ beziehe sich

vor allem auf den Umstand, dass die Liegenschaft Nr. 18 Teil einer

integral erhaltenen, aus je zwei Doppelhäusern bestehenden Gebäudegruppe sei,

homogen sei nur dieses unmittelbare Umfeld des damaligen Standortes. Im dritten

Satz von Erwägung lit. b komme zum Ausdruck, dass die damals projektierte

Antennenanlage insbesondere im Verhältnis zum Dachbereich des zwei

Vollgeschosse aufweisenden Standortgebäudes bzw. der vier gleichartigen Wohnhäuser

überproportioniert gewesen sei und damit deren architektonische Qualitäten zu

sehr schmälerte. Vorliegend seien hingegen sowohl das Standortgebäude als auch

dessen unmittelbares bauliches Umfeld anders: Es handle sich um ein fünfgeschossiges

Wohnhaus moderner Bauart mit einem Flachdach sowie einem Dachaufbau, auf dem

die projektierten technischen Aufbauten mit funktionalem Charakter nicht als störend

empfunden würden.

Die Vorinstanz bestätigte in ihren Erwägungen im

Wesentlichen die Feststellungen der Baubehörde.

11.4

Das Verwaltungsgericht hat nach dem Gesagten

nur zu prüfen, ob die Vorinstanz die ästhetische Würdigung der kommunalen

Baubehörde zu Recht für vertretbar halten durfte.

Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass sich in der

beurteilungsrelevanten Umgebung keine Objekte des Natur- und Heimatschutzes

befinden, weshalb die Anlage ausschliesslich an § 238 Abs. 1 PBG

gemessen wurde. Es trifft zwar zu, dass sich an den von den Beschwerdeführenden

genannten Orten Objekte befinden, die im kommunalen Inventar verzeichnet sind,

es trifft jedoch entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht zu, dass

diese Gebäude unter Denkmalschutz stehen. Zudem steht das nächstgelegene dieser

Häuser in einer Entfernung von mehr als 60 m zum Standortgebäude, womit es

noch vertretbar erscheint, dass im vorliegenden Fall die Einordnung nicht im

Sinn von § 238 Abs. 2 PBG geprüft wurde.

Die Vorinstanzen gehen davon aus, dass das Standortgebäude

selber keine besonderen architektonischen Qualitäten aufweist. Von der

beschwerdeführenden Seite wird das zwar als fragwürdig bezeichnet, jedoch nicht

konkret dargetan, inwiefern das Gebäude über besondere architektonische

Qualitäten verfügen soll. Das technische Equipment der Antennenanlage wird

gemäss den Bauplänen im Bereich der bereits bestehenden Dachaufbaute erstellt.

Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, bewirken die Anlagedimensionen

insbesondere im Vergleich zum grosskubigen Standortgebäude, der dachmittigen

Positionierung sowie der Höhe des Standortgebäudes eine im Sinn von § 238

PBG genügende Einordnung zum Standortgebäude selbst sowie ins

beurteilungsrelevante bauliche Umfeld. Dass der Technikcontainer mit Massen von

rund 0,9 m x 1,35 m x 1,45 m im Verhältnis zum ganzen Gebäude

ein "Klotz von überdurchschnittlichen Dimensionen" darstelle, ist

nicht zutreffend. Aus den Bauplänen wie auch den eingereichten Fotos ergibt

sich, dass dieser Container auch im Vergleich zur bereits bestehenden

Dachaufbaute und selbst von oben gesehen nicht dominant in Erscheinung tritt.

Es ist davon auszugehen, dass er von der Strasse aus betrachtet noch weniger zu

sehen sein wird. Die zitierten verwaltungsgerichtlichen Entscheide, in denen

das technische Equipment jeweils in das Dachgeschoss integriert werden sollte,

stehen der genügenden Einordnung des Technikcontainers im vorliegenden Fall

nicht entgegen. Die Antenne selbst besteht lediglich aus einem schmalen Rohrkörper

und kann, wie oben ausgeführt (E. 9.2), noch als durchschnittlich

dimensioniert betrachtet werden, weshalb die Auffassung der Baubehörde, wonach

die Anlage im Verhältnis zum fünfgeschossigen Standortgebäude als

untergeordnetes technisches Element wahrgenommen werde, als durchaus vertretbar

erscheint. Der von den Beschwerdeführenden zitierte Entscheid, wonach das

Verwaltungsgericht entschieden habe, es sei vertretbar, einen 6 m hohen

Antennenmasten als einen störenden Fremdkörper zu betrachten und die Baubewilligung

daher zu verweigern, lässt nicht darauf schliessen, dass sich grundsätzlich

alle Antennenanlagen mit einer solchen Höhe nicht genügend einordnen. Zum einen

ist die Frage der genügenden Einordnung ein Ermessensentscheid, der von der

zuständigen Baubehörde im Einzelfall zu beurteilen ist und vom Verwaltungsgericht

lediglich überprüft werden kann, ob diese Beurteilung vertretbar ist. Zum

anderen wies jene Anlage nicht lediglich schlanke, röhrenförmige Antennen auf,

sondern sollte mit vier grossen Richtfunkantennen mit einer Ausladung von

2.

m versehen werden. Insofern sind die beiden Anlagen ohnehin nicht vergleichbar.

Die Mobilfunkanlage soll zudem zentral in der Dachmitte

des Standortgebäudes angeordnet werden, weshalb für den Betrachter in

unmittelbarer Nähe des Standortgebäudes die Antenne durch das Gebäude ganz oder

teilweise verdeckt wird. Je weiter sich der Betrachter vom Gebäude entfernt,

desto mehr sieht er zwar von der Antennenanlage, desto kleiner tritt diese aber

auch optisch in Erscheinung. Dasselbe gilt auch für den Technikcontainer.

Bei der Beurteilung der Einordnung von Mobilfunkantennen

ist sodann zu beachten, dass diese wegen ihrer technischen Form und Funktion

gestalterisch nur schwer als befriedigende bzw. gute Einordnung erfasst werden

können. Wie andere Infrastrukturanlagen (z.B. Lampenkandelaber, Leitungsmasten

etc.) werden sie vom durchschnittlichen Betrachter als technisch notwendige

Einrichtung hingenommen. Daraus ergibt sich, dass die Antenne aufgrund ihrer durchschnittlichen

Grösse nur wenig störend wahrgenommen wird.

Daran vermag auch der Einwand der Beschwerdeführenden,

aufgrund der steilen Hanglage komme die Antenne auf Augenhöhe der Bewohner

oberhalb der C-Strasse 03 zu liegen, weshalb sie als störender Fremdkörper

auffalle, nichts zu ändern. Zwar ist zutreffend, dass die Antenne für einen

Teil der bergwärts der C-Strasse 03 wohnenden Bevölkerung besser sichtbar

sein wird. Indessen handelt es sich bei der gewählten Antennenform um eine Röhrenantenne

neuester Bauart. Diese verfügt nicht über die sonst üblichen separaten Antennenkörper.

Sie besteht lediglich aus dem schmalen Rohrkörper, in welchem die Antennen

integriert sind, was sich ästhetisch im Vergleich zu den üblichen Antennen weit

weniger auswirkt. Unter diesen Umständen erweist sich die Einschätzung der

Baubehörde, eine befriedigende Einordnung sei zweifellos gegeben, als vertretbar,

zumal Infrastrukturanlagen der strittigen Art innerhalb des Siedlungsgebiets

unter dem Aspekt der Ästhetik regelmässig zugelassen werden. Von einer

nachhaltigen Störung des Charakters der Wohngegend und des Quartierbilds kann

jedenfalls auch bezüglich der sich hangwärts befindlichen Gebäude nicht

gesprochen werden.

11.5

Die von den Beschwerdeführenden schliesslich ins Feld geführte

Bauverweigerung vom 23. Januar 2003 betreffend einer

Mobilfunkantennenanlage auf der C-Strasse 18 kann der Einordnung der heute

streitigen Anlage nicht entgegenstehen. Vorliegend handelt es sich um eine

schlanke röhrenförmige Antenne, die auf einem Flachdach erstellt werden soll,

demgegenüber wies die nachgesuchte Anlage auf dem Gebäude an der C-Strasse 18

verschiedene ausladende Antennen auf und war auf einem Giebeldach vorgesehen.

Darüber hinaus sind auch die Standortgebäude sehr unterschiedlich. Währenddem

es sich im vorliegenden Fall um ein fünfgeschossiges Wohngebäude moderner

Bauart und ohne besondere architektonischen Qualitäten handelt, sollte die

Anlage im Jahre 2003 auf einem lediglich dreigeschossigen Gebäude errichtet

werden, das gewisse architektonische Qualitäten aufweist. Die beiden Standorte

sind insofern nicht vergleichbar. Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass sie

rund hundert Meter voneinander entfernt liegen und es somit auch

nachvollziehbar ist, wenn das entsprechende Umfeld unter Umständen unterschiedlich

beurteilt wurde, sind doch zwischen den beiden Entscheiden auch immerhin rund

sechs Jahre vergangen. Die Tatsache, dass die Bewilligungsbehörde das Umfeld

der C-Strasse 18 vor rund sechs Jahren als "homogen" bezeichnet

haben mag, vermag den vorliegend streitigen positiven Einordnungsentscheid der

Behörde jedenfalls nicht als unvertretbar erscheinen lassen. Überdies sind die

Beschwerdeführenden an anderer Stelle (Beschwerdeschrift Rz. 74 und 89) selber

der Ansicht, das streitige Standortgebäude passe nicht ins Ortsbild. Damit kann

wohl das Umfeld der vorliegend im Streit stehenden Antenne auch nicht mehr als

homogen bezeichnet werden.

12.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde damit als

unbegründet. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG); eine Parteientschädigung steht ihnen von vornherein nicht zu (§ 17

Abs. 2 VRG); die Beschwerdegegnerinnen haben keine solche beantragt.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zu 1/22 auferlegt, unter solidarischer

Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…