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Entscheid

VB.2009.00588

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00588

4. November 2009Deutsch18 min

(URT.2009.11836)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (geb. 1980) stammt aus B. Er reiste am 16. Oktober

2000 illegal in die Schweiz ein und stellte am 18. Oktober 2000 ein

Asylgesuch. Mit Entscheid des Bundesamts für Flüchtlinge (heute Bundesamt für

Migration) vom 11. Juli 2001 wurde das Asylgesuch abgewiesen und die

Wegweisung aus der Schweiz, unter Aufforderung zur Ausreise bis am 24. August

2001, angeordnet. Die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde wurde mit

Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (heute

Bundesverwaltungsgericht) vom 13. September 2004 abgewiesen (act. 9/6). In

der Folge wurde die Ausreisefrist auf den 12. November 2004 angesetzt

(act. 9/7). Ein Wiedererwägungsgesuch wurde mit Entscheid des Bundesamts für

Flüchtlinge vom 26. November 2004 unter Entzug der aufschiebenden Wirkung

einer allfälligen Beschwerde abgewiesen. Auf die gegen diesen Entscheid eingereichte

Beschwerde trat die Schweizerische Asylrekurskommission mit Urteil vom 2. Februar

2005 nicht ein. Der behördlichen Anweisung, die Schweiz selbständig zu verlassen,

leistete er keine Folge. Seit dem 14. März 2008 galt A als verschwunden

(act. 9/22).

Am 7. September 2009 wurde er in Zürich verhaftet und

mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. September 2009

wegen Widerhandlung gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen mit einer Geldstrafe

von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.- bedingt, Probezeit 2 Jahre, bestraft. Am 8. September

2009 wurde die Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 Abs. 1 AuG angeordnet

und die Kantonspolizei Zürich mit der Durchführung des Haft- bzw.

Ausschaffungsvollzugs beauftragt. Mit Verfügung vom 10. September 2009

bestätigte der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich die Anordnung der

Ausschaffungshaft und bewilligte diese bis zum 6. Dezember 2009.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung liess A am 9. Oktober 2009

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und zur Hauptsache beantragen, er

sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Zudem sei ihm die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren.

Mit Präsidialverfügung vom 13. Oktober 2009 wurden

die Akten beigezogen. Die Vorinstanz verzichtete am 14. Oktober 2009 auf

Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Mit Eingabe vom 2. November 2009 beantragte der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Durchführung eines zweiten

Schriftenwechsels.

Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften

werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen

wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zuständig zur Beurteilung von

Beschwerden gegen Haftrichterverfügungen betreffend Anordnung und Bestätigung

von Ausschaffungshaft. Auf das form- und fristgerechte Rechtsmittel ist einzutreten.

Da die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin auf

Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort verzichtet haben, erübrigt sich die

Anordnung des vom Beschwerdeführer beantragten zweiten Schriftenwechsels.

2.

Gemäss Art. 76 Abs. 1 AuG kann ein Ausländer in

Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder

Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch

absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe

besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung

rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a

AuG) und die Papierbeschaffung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt wird (Art. 76

Abs. 4 AuG). Gemäss Art. 76 Abs. 3 AuG darf die

Ausschaffungshaft höchstens drei Monate dauern. Mit Zustimmung der kantonalen

richterlichen Behörde kann sie jedoch um höchstens 15 Monate verlängert werden,

wenn der Wegweisung besondere Hindernisse entgegenstehen.

3.

Gegen die Anordnung der Ausschaffungshaft lässt der

Beschwerdeführer vorab geltend machen, diese könne einzig und allein dazu

veranlasst werden, einen ausländerbehördlichen Wegweisungsvollzug zu sichern.

Mit einer Bestrafung oder einem Strafuntersuchungsverfahren ähnlichen Prozedere

dürfe diese spezifische Massnahme nie etwas zu tun haben. Der Beschwerdeführer

sei aber – wie im Rubrum der angefochtenen Verfügung angegeben – im

Polizeigefängnis Zürich inhaftiert. Dieses Gefängnis sei für potenziell

kriminelle Straftäter ausgelegt. Insbesondere sollten solche Leute dort auch in

einem gewissen Mass gefügig gemacht werden. In casu sei es unerhört, dass man

den keiner Straftat bezichtigten Beschwerdeführer in eine solche peinigend

wirkende Anstalt nicht bloss einweise, sondern explizit mit richterlicher

Anordnung einbehalte. Damit seien die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers

bereits derart schändlichst malträtiert, dass es nichts anderes als die Aufhebung

der angefochtenen Verfügung geben könne.

3.1

Gemäss Art. 80

Abs. 4 AuG berücksichtigt die richterliche Behörde bei der Überprüfung des

Entscheids über Anordnung, Fortsetzung oder Aufhebung der Haft unter anderem

die Umstände des Haftvollzugs. Nach Art. 81 Abs. 2 AuG ist die Haft

in geeigneten Räumlichkeiten zu vollziehen und die Zusammenlegung mit Personen

in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug zu vermeiden. Dabei sind die

Anforderungen des Verfassungs- und Völkerrechts, insbesondere die europäischen

und internationalen Mindestgrundsätze für die Behandlung von Gefangenen, zu

beachten. Im Wesentlichen ist eine menschenwürdige Unterbringung zu garantieren

(BGr, 18. März 2008,2C_169/2008, E. 4.3, www.bger.ch).

3.2

Bezüglich

der Frage, ob eine Gefängnishaltung von Ausschaffungshäftlingen zulässig sei, darf

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Beschränkung der

Freiheitsrechte von Gefangenen nicht über das hinausgehen, was zur Gewährleistung

des Haftzwecks und zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen

Anstaltsbetriebs erforderlich ist. Bei der ausländerrechtlichen Haft geht es

einzig um die Sicherung des Wegweisungsverfahrens und den Vollzug des

entsprechenden Entscheids. Verhältnismässige Vorkehren zur Verringerung der

Fluchtgefahr und zur Begrenzung von Sicherheitsrisiken sind jedoch zulässig.

Wichtig ist sodann die Dauer der Haft: Je länger eine solche dauert, desto

weniger einschneidend haben – dem Grundsatz nach – die Freiheitsbeschränkungen

auszufallen; bei lediglich kurzer Haft können hingegen weitergehende

Restriktionen zulässig sein (BGr, 18. März 2008,2C_169/2008,

E. 4.3, www.bger.ch).

3.3

Vorliegend

wurde der Beschwerdeführer am 7. September 2009 von der Kantonspolizei

anlässlich einer Personenkontrolle im Hauptbahnhof Zürich verhaftet, der

zuständigen Untersuchungsbehörde zugeführt und gleichentags wegen mehrfacher

Widerhandlung gegen das AuG verurteilt (act. 9/25 und 27). Darauf wurde der

Beschwerdeführer aus dem Polizeiverhaft entlassen und dem Migrationsamt des

Kantons Zürich zugeführt (act. 9/28), welche ihn mit Haft- bzw. Ausschaffungsanordnung

vom 8. September 2009 in Ausschaffungshaft nahm (act. 9/29). Der

Beschwerdeführer verblieb im Polizeigefängnis Zürich, bis er am 10. September

2009.

dem Haftrichter am Bezirksgericht Zürich zwecks Bestätigung der Haftanordnung

vorgeführt wurde (act. 9/30 ff.). Im Anschluss an die Haftrichterverhandlung

wurde er ins Flughafengefängnis Zürich verlegt, wo er sich seit dem 10. September

2009.

aufhält (act. 9/35).

Der Beschwerdeführer befand sich somit lediglich vom 7.

bis 10. September 2009 im Polizeigefängnis Zürich. Der übergangsweise

Aufenthalt von Ausschaffungshäftlingen während einiger Tage im Polizeigefängnis

Zürich bis zur Durchführung der Haftrichterverhandlung am Bezirksgericht Zürich

entspricht der gängigen Praxis und ist ohne Weiteres zulässig. Ein Verstoss

gegen die Anforderungen von Art. 81 Abs. 2 AuG ist aufgrund der nur

kurzen Aufenthaltsdauer nicht ersichtlich, zumal sich der Beschwerdeführer

wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das AuG bereits in Polizeiverhaft im

Polizeigefängnis Zürich befand und es demnach keinen Sinn gemacht hätte, ihn am

8.

September 2009 nach Kloten zu verlegen, da er ohnehin am 10. September

2009.

dem Haftrichter vorzuführen war.

3.4

Was im

Übrigen die Haftbedingungen im Flughafengefängnis Zürich-Kloten betrifft, wo sich

der Beschwerdeführer derzeit aufhält, hat das Bundesgericht in den Entscheiden

vom 18. März bzw. 24. Juni 2008 diese für die "erste Hälfte der

maximal zulässigen Haftdauer" von 18 Monaten grundsätzlich als bundes- und

konventionsrechtskonform beurteilt (BGr, 18. März 2008,2C_169/2008,

E. 4.3; 24. Juni 2008,2C_413/2008, E. 2.2.1, beide unter www.bger.ch).

Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit dem 7. September 2009 und

somit noch keine neun Monate in Aus­schaffungshaft.

Sodann hat sich das Bundesgericht in den genannten Entscheiden

auch mit der Frage der Trennung von Ausschaffungs- und Untersuchungshaft bzw.

Strafvollzug befasst. Es wies darauf hin, dass das Ausschaffungsgefängnis

Zürich-Kloten räumlich vom Untersuchungsgefängnis getrennt sei und nicht als

strafprozessuale oder strafrechtliche Vollzugsanstalt diene (BGr, 18. März

2008,2C_169/2008, E. 4.6.1). Damit ist auch die derzeitige Unterbringung

des Beschwerdeführers im Flughafengefängnis Zürich-Kloten unter dem Aspekt von Art. 81

Abs. 2 AuG nicht zu beanstanden.

4.

Im Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen

einer Untertauchensgefahr. Damit von einer Untertauchensgefahr gesprochen

werden könne, verlange die Rechtsprechung, dass der Antragsgegner bereits

einmal untergetaucht sei. Dass dies beim Beschwerdeführer zutreffe, werde in

keinem Sachverhalt je erwähnt und auch von der Vorinstanz nie dargelegt. Damit

sei die vorinstanzliche Verfügung bereits gestützt auf die geltende

Rechtsprechung offensichtlich unzulässig. Die Behauptung, dass der

Beschwerdeführer "seit dem 14. März 2008 als verschwunden gelte"

sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass er sich seiner strafrechtlichen

Versorgung im Polizeigefängnis entziehen wollte, was eine absolut zulässige

Selbstbegünstigung sei. Zudem habe der Haftrichter nicht geprüft, ob eine

behördliche Meldepflicht verbunden mit einer Passsperre eine ausreichende

Massnahme zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs sei.

4.1

Wurde ein

erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige

Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen,

wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung

entziehen will, oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie

sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3

und 4 AuG; Untertauchensgefahr). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

darf die Ausschaffungshaft nicht einfach vorsorglicherweise angeordnet werden,

nur weil erfahrungsgemäss eine bestimmte Anzahl der zur Ausreise verpflichteten

Ausländer untertaucht; die zuständige Behörde muss vielmehr in jedem konkreten

Fall aufgrund der verschiedenen Indizien eine Prognose stellen. Das Verhalten

des Ausländers ist jeweils in seiner Gesamtheit zu würdigen (BGE 129 I 139

E. 4.2.1). Dem Haftrichter, der den Ausländer im Rahmen der

obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen

Eindruck erhält, steht diesbezüglich ein gewisser Beurteilungsspielraum zu

(Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter Uebersax et al.

[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 468). Für die

Gefahr des Untertauchens spricht nach der Praxis, wenn der Ausländer bereits

einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu

erkennen gibt, dass er keinesfalls in sein Herkunftsland zurückkehren will

(BGE 130 II 58 E. 3.1; Hugi Yar, S. 467). Gegen die

Untertauchensgefahr spricht die Tatsache, dass sich der Ausländer im Wissen um

den drohenden behördlichen Zugriff während längerer Zeit ununterbrochen an

einem festen Ort aufhält und sich den Behörden dauernd zur Verfügung hält. In

diesem Fall bedarf es gewichtiger zusätzlicher Indizien, um annehmen zu können,

er werde sich ohne Haft dem Wegweisungsvollzug entziehen (Hugi Yar, S. 468,

mit weiteren Hinweisen; Andreas Zünd, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu

den Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, ZBJV 132/1996 S. 84 f.).

4.2

Die

Vorinstanz hat die Untertauchensgefahr in der angefochtenen Verfügung bejaht,

weil der Beschwerdeführer die Schweiz gemäss dem rechtskräftigen negativen

Asylentscheid bis zum 12. November 2004 hätte verlassen müssen, er jedoch

seit dem 14. März 2008 als verschwunden galt und dieser Aufforderung somit

nicht nachgekommen sei.

4.3

Der

Beschwerdeführer hält sich seit dem 12. November 2004 illegal in der

Schweiz auf. Gemäss Art. 8 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni

1998.

(AsylG) sind Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, verpflichtet,

sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu

halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht

zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde sofort mitteilen. Dieser

Mitwirkungspflicht ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Er galt seit

dem 14. März 2008 als verschwunden und war somit für die zuständigen Behörden

zwecks Vollzugs der Wegweisung nicht mehr erreichbar (act. 9/22). In

dieser Zeit bis zu seiner Verhaftung am 7. September 2009 habe er sich die

meiste Zeit in C aufgehalten. Dort habe er bei einem Freund namens D, mit dem

er sehr weit entfernt verwandt sei, gewohnt (act. 9/24). Vor dem

Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer nun geltend, er habe an der E-Strasse

01.

in F bei seinem Cousin, G, eine feste Adresse. Diese Angaben sind

widersprüchlich und lassen darauf schliessen, dass er in der Schweiz über

keinen festen Wohnsitz verfügt. Zudem gab der Beschwerdeführer anlässlich

seiner Verhaftung zu Protokoll, dass er keine direkten Verwandten in der

Schweiz habe. Seine Schwester und ein Bruder lebten in H (act. 9/26).

Da sich der Beschwerdeführer der Aufforderung, die Schweiz

bis zum 12. November 2004 zu verlassen, widersetzt hat, für die Behörden

seit dem 14. März 2008 bis zu seiner Verhaftung am 7. September 2009

nicht erreichbar war und zudem in der Schweiz weder über einen festen Wohnsitz

noch über nähere Familienangehörige mit einem hiesigen Aufenthaltsrecht, die

ihn bei sich aufnehmen könnten, verfügt, bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass

er sich seiner Ausschaffung entziehen will. Aufgrund seines Verhaltens bietet

er keine Gewähr dafür, dass er sich ohne Haft zu gegebener Zeit den Behörden

für den Vollzug der Ausschaffung zur Verfügung halten würde, weshalb die

Vorinstanz die Untertauchensgefahr zu Recht bejaht hat. Unter diesen Umständen

wäre die blosse Anordnung einer behördlichen Meldepflicht verbunden mit einer

Passsperre keine ausreichende Massnahme zur Sicherstellung des

Wegweisungsvollzugs. Die Anordnung der Ausschaffungshaft erweist sich somit

auch als verhältnismässig.

4.4

Was den

Einwand betrifft, der Beschwerdeführer habe sich seiner strafrechtlichen

Versorgung im Polizeigefängnis entziehen wollen, was eine absolut zulässige

Selbstbegünstigung sei, wird auf E. 3.4 verwiesen, wonach das

Ausschaffungsgefängnis Zürich-Kloten räumlich vom Untersuchungsgefängnis

getrennt ist und nicht als strafprozessuale oder strafrechtliche Vollzugsanstalt

dient. Der Beschwerdeführer wurde denn auch nicht wegen einer Straftat, sondern

zur Sicherstellung seiner Wegweisung inhaftiert, weshalb sich die Frage nach

dem Vorliegen einer zulässigen Selbstbegünstigung von vornherein nicht stellt.

5.

Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, er gehöre als I

einer Minderheit an, welche offenbar breitflächig aufflammend verfolgt werde.

Eine entsprechende neue Eingabe an die zuständige Bundesbehörde werde er

nachreichen.

Hierzu ist festzuhalten, dass der Einwand des

Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in sein Heimatland werde er verfolgt, nicht

Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet; die Frage wurde im Asylverfahren

rechtskräftig beurteilt (act. 9/7) und kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren

grundsätzlich nicht mehr überprüft werden (BGE 128 II 193 E. 2.2). Im

Übrigen steht die Aussage des Beschwerdeführers, er werde in seinem Heimatland

verfolgt, im Widerspruch zu seiner Aussage anlässlich der

Haftrichterverhandlung, wonach er möglichst bald in seine Heimat zurückkehren

wolle, wenn es für ihn keine Möglichkeit gebe, in der Schweiz zu bleiben. Auch

wurde entgegen der Ankündigung in der Beschwerdeschrift keine Eingabe an die

zuständige Bundesbehörde nachgereicht.

6.

Schliesslich lässt der Beschwerdeführer rügen, der

"dass…dass…dass"-Stil der angefochtenen Verfügung verletze das rechtliche

Gehör als Solches; verleite dieser herrenmässige Ton doch zu liederlicher

Fallbearbeitung, wie sich gerade an vorliegendem Fall einmal mehr beweise.

Zudem sei überhaupt nicht einsehbar, was denn an einer

genüglichen Papierbeschaffung aus B derart schwierig sein sollte, nachdem sich

dort seit Jahren Heerscharen von europäischen und auch schweizerischen Beamten

tummelten, welche genau solche Verfahren derart optimierten, dass mittlerweile

ein gutschweizerischer Standard erreicht sein müsse. Das dem widersprechende

immer wiederkehrende Gequengel von Behörden in solchen Fällen sei schlicht

nicht mehr zu hören. Ein Vollzug sei hier nicht absehbar; allerdings nicht

wegen Missständen bei kosovarischen Behörden oder beim Beschwerdeführer, sondern

wegen offensichtlichen wie aufgezeigten Missständen bei den hiesigen Behörden.

Dies verletze das Beschleunigungsgebot.

6.1

Gemäss Art. 80

Abs. 6 lit. a AuG ist die Haft zu beenden, wenn der Haftgrund

entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Andernfalls liesse sich die

Ausschaffungshaft nicht mehr mit einem hängigen Ausweisungsverfahren

rechtfertigen und würde sie gegen Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK

verstossen. Die Haft ist im Sinne dieser Bestimmung unzulässig, wenn für die

Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung triftige Gründe vorliegen oder

praktisch feststeht, dass er sich innert der gesetzlich vorgesehenen Haftdauer

nicht realisieren lässt (BGE 122 II 148 E. 3).

Wie es sich mit der Durchführbarkeit im konkreten Fall

verhält, ist regelmässig Gegen­stand einer Prognose. Es geht um die Vorhersage

darüber, ob sich das Ziel der Entfernung überhaupt – und zwar innerhalb der vom

Gesetz vorgegebenen zeitlichen Schranken – erreichen lässt. Zwar ist nicht über

die Entfernungsmassnahme und deren Vollzug zu entscheiden, sondern lediglich

über die Haft als Sicherungsmassnahme; im Rahmen der Haftprüfung muss aber die

Frage über die wahrscheinliche Durchführbarkeit der Entfernung vorfrageweise mit

entschieden werden (Andreas Zünd, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht:

Verfahrensfragen, in: AJP 1995 S. 861.) Massgeblich ist, ob die

Durchführbarkeit der Ausschaffung innert absehbarer Frist mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit verneint oder bejaht werden kann (BGE 127 II 168 E. 2.

c).

6.2

Die

Identität des Beschwerdeführers ist bis zum heutigen Zeitpunkt nicht

zweifelsfrei geklärt, weshalb seine Wegweisung bisher nicht vollzogen werden

konnte. Anhaltspunkte, weshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers

nach B aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein soll,

liegen nicht vor. Insbesondere ist nicht ersichtlich und wird vom

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch nicht substanziiert dargelegt,

inwiefern bei den hiesigen Behörden Missstände herrschen sollen, die den

Vollzug der Wegweisung als nicht absehbar erscheinen lassen würden. Das

behördliche Verfahren im Zusammenhang mit der Beschaffung von Reisepapieren

nimmt erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit in Anspruch. Der Beschwerdeführer

befindet sich erst seit dem 7. September 2009 in Ausschaffungshaft und

steht somit noch am Anfang der maximal zulässigen Haftdauer. Ein Verstoss gegen

das Beschleunigungsgebot kann den Behörden – jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt

– aufgrund der erst kurzen Haftzeit nicht vorgeworfen werden.

Da somit die Durchführbarkeit der Ausschaffung innert

absehbarer Frist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejaht werden kann,

erweist sich die Bewilligung der Ausschaffungshaft bis zum 6. Dezember

2009.

als zulässig. Hieran vermag auch die Aussage des Beschwerdeführers

anlässlich der Haftrichterverhandlung, falls es für ihn keine Möglichkeit gebe,

in der Schweiz zu bleiben, möchte er so schnell als möglich nach B ausgeschafft

werden, nichts zu ändern. Da konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass sich der

Beschwerdeführer seiner Ausschaffung entziehen will (siehe E. 4.3) und er

somit aufgrund seines bisherigen Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er

sich ohne Haft zu gegebener Zeit den Behörden für den Vollzug der Ausschaffung

zur Verfügung halten würde, ist es ohne Weiteres gerechtfertigt, den

Beschwerdeführer trotz seiner Beteuerung, er werde freiwillig nach B

zurückkehren, bis zum Eintreffen der Reisepapiere weiterhin in

Ausschaffungshaft zu behalten; dies, zumal es wesentlich auch beim Beschwerdeführer

liegt, durch seine anlässlich der Haftrichterverhandlung angekündigte

Kooperationsbereitschaft bei der Identitätsabklärung und Dokumentenbeschaffung

zur Abkürzung seines Haftaufenthalts beizutragen.

6.3

Schliesslich

lässt der Beschwerdeführer den "dass…dass…dass"-Stil der

angefochtenen Verfügung als Verletzung des rechtlichen Gehörs beanstanden.

Das Recht auf Begründung wird als Teilgehalt des Anspruchs

auf rechtliches Gehör unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) abgeleitet.

Die Begründung einer Anordnung erscheint als angemessen, wenn sie so abgefasst

ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu

geben und allenfalls in voller Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel zu

ergreifen vermag (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10

N. 39 mit Hinweis auf BGE 123 I 34). In diesem Sinn müssen wenigstens kurz

die Überlegungen genannt sein, von denen sich die Behörde leiten liess und auf

welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 121 I 57).

Der "dass…dass…dass"-Stil des angefochtenen

Entscheids entspricht langjähriger bewährter Praxis der Vorinstanz und ist

sachlich gerechtfertigt, da er dem Erfordernis des raschen Verfahrens in

Haftsachen Rechnung trägt. Die Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz

leiten liess, sind auch bei diesem Entscheidstil ohne Weiteres nachvollziehbar.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers konnte denn auch in voller Kenntnis

der Entscheid­gründe das vorliegende Rechtsmittel erheben. Von einer Verletzung

der Begründungs­pflicht bzw. des rechtlichen Gehörs kann somit keine Rede sein.

7.

Somit ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet

abzuweisen. Demnach hätte der Beschwerdeführer die Kosten des

Beschwerdeverfahrens zu tragen, und eine Parteientschädigung bleibt ihm

ausgangsgemäss verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG). Da die Gerichtsgebühr jedoch

aufgrund seiner Bedürftigkeit und des absehbaren Wegweisungsvollzugs offensichtlich

uneinbringlich wäre, ist sie auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gesuch um

unentgeltliche Verbeiständung ist dagegen wegen Aussichtslosigkeit der Eingabe

abzuweisen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Das Gesuch um Gewährung

von unentgeltlicher Prozessführung und unentgeltlichem Rechtsbeistand wird abgewiesen;

und

entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an…

Abkürzungsverzeichnis:

AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)

BGG Bundesgerichtsgesetz

vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

BV Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)

EMRK Konvention

vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(SR 0.101)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai

1959.

(OS 175.2)