VB.2009.00588
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00588
4. November 2009Deutsch18 min
(URT.2009.11836)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00588
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 04.11.2009
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Bestätigung Ausschaffungshaft
Bestätigung Ausschaffungshaft: Übergangsweiser Aufenthalt im Polizeigefängnis Zürich; Untertauchensgefahr.
Der übergangsweise Aufenthalt von Ausschaffungshäftlingen während einiger Tage im Polizeigefängnis Zürich bis zur Durchführung der Haftrichterverhandlung am Bezirksgericht Zürich entspricht der gängigen Praxis und ist ohne Weiteres zulässig. Ein Verstoss gegen die Anforderungen von Art. 81 Abs. 2 AuG ist aufgrund der nur kurzen Aufenthaltsdauer nicht ersichtlich, zumal sich der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das AuG seit dem 7. September 2009 bereits in Polizeiverhaft im Polizeigefängnis Zürich befand und es demnach keinen Sinn gemacht hätte, ihn am 8. September 2009 ins Ausschaffungsgefängnis Zürich-Kloten zu verlegen, da er ohnehin am 10. September 2009 dem Haftrichter vorzuführen war (E. 3.3).
Da konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sich der Beschwerdeführer seiner Ausschaffung entziehen will, bietet er keine Gewähr dafür, dass er sich ohne Haft zu gegebener Zeit den Behörden für den Vollzug der Ausschaffung zur Verfügung halten würde, weshalb die Vorinstanz die Untertauchensgefahr zu Recht bejaht hat (E. 4.3).
Abweisung.
Stichworte:
AUSSCHAFFUNGSHAFT
FLUGHAFENGEFÄNGNIS
HAFTBEDINGUNGEN
IDENTITÄTSABKLÄRUNG
MITWIRKUNGSPFLICHT
POLIZEIGEFÄNGNIS
UNTERTAUCHENSGEFAHR
WEGWEISUNGSVOLLZUG
ZWANGSMASSNAHMEN AUG
Rechtsnormen:
Art. 8 Abs. III AsylG
Art. 76 Abs. I AuG
Art. 76 Abs. I lit. b AuG
Art. 76 Abs. IV AuG
Art. 80 Abs. VI lit. a AuG
Art. 81 Abs. II AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00588
Entscheid
der 1. Kammer
vom 4. November 2009
Mitwirkend:
Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter
François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär Martin
Knüsel.
In
Sachen
A,
vertreten
durch RA J,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Ausschaffungshaft,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geb. 1980) stammt aus B. Er reiste am 16. Oktober
2000 illegal in die Schweiz ein und stellte am 18. Oktober 2000 ein
Asylgesuch. Mit Entscheid des Bundesamts für Flüchtlinge (heute Bundesamt für
Migration) vom 11. Juli 2001 wurde das Asylgesuch abgewiesen und die
Wegweisung aus der Schweiz, unter Aufforderung zur Ausreise bis am 24. August
2001, angeordnet. Die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde wurde mit
Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (heute
Bundesverwaltungsgericht) vom 13. September 2004 abgewiesen (act. 9/6). In
der Folge wurde die Ausreisefrist auf den 12. November 2004 angesetzt
(act. 9/7). Ein Wiedererwägungsgesuch wurde mit Entscheid des Bundesamts für
Flüchtlinge vom 26. November 2004 unter Entzug der aufschiebenden Wirkung
einer allfälligen Beschwerde abgewiesen. Auf die gegen diesen Entscheid eingereichte
Beschwerde trat die Schweizerische Asylrekurskommission mit Urteil vom 2. Februar
2005 nicht ein. Der behördlichen Anweisung, die Schweiz selbständig zu verlassen,
leistete er keine Folge. Seit dem 14. März 2008 galt A als verschwunden
(act. 9/22).
Am 7. September 2009 wurde er in Zürich verhaftet und
mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. September 2009
wegen Widerhandlung gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen mit einer Geldstrafe
von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.- bedingt, Probezeit 2 Jahre, bestraft. Am 8. September
2009 wurde die Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 Abs. 1 AuG angeordnet
und die Kantonspolizei Zürich mit der Durchführung des Haft- bzw.
Ausschaffungsvollzugs beauftragt. Mit Verfügung vom 10. September 2009
bestätigte der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich die Anordnung der
Ausschaffungshaft und bewilligte diese bis zum 6. Dezember 2009.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung liess A am 9. Oktober 2009
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und zur Hauptsache beantragen, er
sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Zudem sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren.
Mit Präsidialverfügung vom 13. Oktober 2009 wurden
die Akten beigezogen. Die Vorinstanz verzichtete am 14. Oktober 2009 auf
Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Mit Eingabe vom 2. November 2009 beantragte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Durchführung eines zweiten
Schriftenwechsels.
Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften
werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen
wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zuständig zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Haftrichterverfügungen betreffend Anordnung und Bestätigung
von Ausschaffungshaft. Auf das form- und fristgerechte Rechtsmittel ist einzutreten.
Da die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin auf
Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort verzichtet haben, erübrigt sich die
Anordnung des vom Beschwerdeführer beantragten zweiten Schriftenwechsels.
2.
Gemäss Art. 76 Abs. 1 AuG kann ein Ausländer in
Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder
Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch
absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe
besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung
rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a
AuG) und die Papierbeschaffung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt wird (Art. 76
Abs. 4 AuG). Gemäss Art. 76 Abs. 3 AuG darf die
Ausschaffungshaft höchstens drei Monate dauern. Mit Zustimmung der kantonalen
richterlichen Behörde kann sie jedoch um höchstens 15 Monate verlängert werden,
wenn der Wegweisung besondere Hindernisse entgegenstehen.
3.
Gegen die Anordnung der Ausschaffungshaft lässt der
Beschwerdeführer vorab geltend machen, diese könne einzig und allein dazu
veranlasst werden, einen ausländerbehördlichen Wegweisungsvollzug zu sichern.
Mit einer Bestrafung oder einem Strafuntersuchungsverfahren ähnlichen Prozedere
dürfe diese spezifische Massnahme nie etwas zu tun haben. Der Beschwerdeführer
sei aber – wie im Rubrum der angefochtenen Verfügung angegeben – im
Polizeigefängnis Zürich inhaftiert. Dieses Gefängnis sei für potenziell
kriminelle Straftäter ausgelegt. Insbesondere sollten solche Leute dort auch in
einem gewissen Mass gefügig gemacht werden. In casu sei es unerhört, dass man
den keiner Straftat bezichtigten Beschwerdeführer in eine solche peinigend
wirkende Anstalt nicht bloss einweise, sondern explizit mit richterlicher
Anordnung einbehalte. Damit seien die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers
bereits derart schändlichst malträtiert, dass es nichts anderes als die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung geben könne.
3.1
Gemäss Art. 80
Abs. 4 AuG berücksichtigt die richterliche Behörde bei der Überprüfung des
Entscheids über Anordnung, Fortsetzung oder Aufhebung der Haft unter anderem
die Umstände des Haftvollzugs. Nach Art. 81 Abs. 2 AuG ist die Haft
in geeigneten Räumlichkeiten zu vollziehen und die Zusammenlegung mit Personen
in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug zu vermeiden. Dabei sind die
Anforderungen des Verfassungs- und Völkerrechts, insbesondere die europäischen
und internationalen Mindestgrundsätze für die Behandlung von Gefangenen, zu
beachten. Im Wesentlichen ist eine menschenwürdige Unterbringung zu garantieren
(BGr, 18. März 2008,2C_169/2008, E. 4.3, www.bger.ch).
3.2
Bezüglich
der Frage, ob eine Gefängnishaltung von Ausschaffungshäftlingen zulässig sei, darf
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Beschränkung der
Freiheitsrechte von Gefangenen nicht über das hinausgehen, was zur Gewährleistung
des Haftzwecks und zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen
Anstaltsbetriebs erforderlich ist. Bei der ausländerrechtlichen Haft geht es
einzig um die Sicherung des Wegweisungsverfahrens und den Vollzug des
entsprechenden Entscheids. Verhältnismässige Vorkehren zur Verringerung der
Fluchtgefahr und zur Begrenzung von Sicherheitsrisiken sind jedoch zulässig.
Wichtig ist sodann die Dauer der Haft: Je länger eine solche dauert, desto
weniger einschneidend haben – dem Grundsatz nach – die Freiheitsbeschränkungen
auszufallen; bei lediglich kurzer Haft können hingegen weitergehende
Restriktionen zulässig sein (BGr, 18. März 2008,2C_169/2008,
E. 4.3, www.bger.ch).
3.3
Vorliegend
wurde der Beschwerdeführer am 7. September 2009 von der Kantonspolizei
anlässlich einer Personenkontrolle im Hauptbahnhof Zürich verhaftet, der
zuständigen Untersuchungsbehörde zugeführt und gleichentags wegen mehrfacher
Widerhandlung gegen das AuG verurteilt (act. 9/25 und 27). Darauf wurde der
Beschwerdeführer aus dem Polizeiverhaft entlassen und dem Migrationsamt des
Kantons Zürich zugeführt (act. 9/28), welche ihn mit Haft- bzw. Ausschaffungsanordnung
vom 8. September 2009 in Ausschaffungshaft nahm (act. 9/29). Der
Beschwerdeführer verblieb im Polizeigefängnis Zürich, bis er am 10. September
2009.
dem Haftrichter am Bezirksgericht Zürich zwecks Bestätigung der Haftanordnung
vorgeführt wurde (act. 9/30 ff.). Im Anschluss an die Haftrichterverhandlung
wurde er ins Flughafengefängnis Zürich verlegt, wo er sich seit dem 10. September
2009.
aufhält (act. 9/35).
Der Beschwerdeführer befand sich somit lediglich vom 7.
bis 10. September 2009 im Polizeigefängnis Zürich. Der übergangsweise
Aufenthalt von Ausschaffungshäftlingen während einiger Tage im Polizeigefängnis
Zürich bis zur Durchführung der Haftrichterverhandlung am Bezirksgericht Zürich
entspricht der gängigen Praxis und ist ohne Weiteres zulässig. Ein Verstoss
gegen die Anforderungen von Art. 81 Abs. 2 AuG ist aufgrund der nur
kurzen Aufenthaltsdauer nicht ersichtlich, zumal sich der Beschwerdeführer
wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das AuG bereits in Polizeiverhaft im
Polizeigefängnis Zürich befand und es demnach keinen Sinn gemacht hätte, ihn am
8.
September 2009 nach Kloten zu verlegen, da er ohnehin am 10. September
2009.
dem Haftrichter vorzuführen war.
3.4
Was im
Übrigen die Haftbedingungen im Flughafengefängnis Zürich-Kloten betrifft, wo sich
der Beschwerdeführer derzeit aufhält, hat das Bundesgericht in den Entscheiden
vom 18. März bzw. 24. Juni 2008 diese für die "erste Hälfte der
maximal zulässigen Haftdauer" von 18 Monaten grundsätzlich als bundes- und
konventionsrechtskonform beurteilt (BGr, 18. März 2008,2C_169/2008,
E. 4.3; 24. Juni 2008,2C_413/2008, E. 2.2.1, beide unter www.bger.ch).
Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit dem 7. September 2009 und
somit noch keine neun Monate in Ausschaffungshaft.
Sodann hat sich das Bundesgericht in den genannten Entscheiden
auch mit der Frage der Trennung von Ausschaffungs- und Untersuchungshaft bzw.
Strafvollzug befasst. Es wies darauf hin, dass das Ausschaffungsgefängnis
Zürich-Kloten räumlich vom Untersuchungsgefängnis getrennt sei und nicht als
strafprozessuale oder strafrechtliche Vollzugsanstalt diene (BGr, 18. März
2008,2C_169/2008, E. 4.6.1). Damit ist auch die derzeitige Unterbringung
des Beschwerdeführers im Flughafengefängnis Zürich-Kloten unter dem Aspekt von Art. 81
Abs. 2 AuG nicht zu beanstanden.
4.
Im Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen
einer Untertauchensgefahr. Damit von einer Untertauchensgefahr gesprochen
werden könne, verlange die Rechtsprechung, dass der Antragsgegner bereits
einmal untergetaucht sei. Dass dies beim Beschwerdeführer zutreffe, werde in
keinem Sachverhalt je erwähnt und auch von der Vorinstanz nie dargelegt. Damit
sei die vorinstanzliche Verfügung bereits gestützt auf die geltende
Rechtsprechung offensichtlich unzulässig. Die Behauptung, dass der
Beschwerdeführer "seit dem 14. März 2008 als verschwunden gelte"
sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass er sich seiner strafrechtlichen
Versorgung im Polizeigefängnis entziehen wollte, was eine absolut zulässige
Selbstbegünstigung sei. Zudem habe der Haftrichter nicht geprüft, ob eine
behördliche Meldepflicht verbunden mit einer Passsperre eine ausreichende
Massnahme zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs sei.
4.1
Wurde ein
erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige
Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen,
wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung
entziehen will, oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie
sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
und 4 AuG; Untertauchensgefahr). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
darf die Ausschaffungshaft nicht einfach vorsorglicherweise angeordnet werden,
nur weil erfahrungsgemäss eine bestimmte Anzahl der zur Ausreise verpflichteten
Ausländer untertaucht; die zuständige Behörde muss vielmehr in jedem konkreten
Fall aufgrund der verschiedenen Indizien eine Prognose stellen. Das Verhalten
des Ausländers ist jeweils in seiner Gesamtheit zu würdigen (BGE 129 I 139
E. 4.2.1). Dem Haftrichter, der den Ausländer im Rahmen der
obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen
Eindruck erhält, steht diesbezüglich ein gewisser Beurteilungsspielraum zu
(Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter Uebersax et al.
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 468). Für die
Gefahr des Untertauchens spricht nach der Praxis, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er keinesfalls in sein Herkunftsland zurückkehren will
(BGE 130 II 58 E. 3.1; Hugi Yar, S. 467). Gegen die
Untertauchensgefahr spricht die Tatsache, dass sich der Ausländer im Wissen um
den drohenden behördlichen Zugriff während längerer Zeit ununterbrochen an
einem festen Ort aufhält und sich den Behörden dauernd zur Verfügung hält. In
diesem Fall bedarf es gewichtiger zusätzlicher Indizien, um annehmen zu können,
er werde sich ohne Haft dem Wegweisungsvollzug entziehen (Hugi Yar, S. 468,
mit weiteren Hinweisen; Andreas Zünd, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu
den Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, ZBJV 132/1996 S. 84 f.).
4.2
Die
Vorinstanz hat die Untertauchensgefahr in der angefochtenen Verfügung bejaht,
weil der Beschwerdeführer die Schweiz gemäss dem rechtskräftigen negativen
Asylentscheid bis zum 12. November 2004 hätte verlassen müssen, er jedoch
seit dem 14. März 2008 als verschwunden galt und dieser Aufforderung somit
nicht nachgekommen sei.
4.3
Der
Beschwerdeführer hält sich seit dem 12. November 2004 illegal in der
Schweiz auf. Gemäss Art. 8 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998.
(AsylG) sind Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, verpflichtet,
sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu
halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht
zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde sofort mitteilen. Dieser
Mitwirkungspflicht ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Er galt seit
dem 14. März 2008 als verschwunden und war somit für die zuständigen Behörden
zwecks Vollzugs der Wegweisung nicht mehr erreichbar (act. 9/22). In
dieser Zeit bis zu seiner Verhaftung am 7. September 2009 habe er sich die
meiste Zeit in C aufgehalten. Dort habe er bei einem Freund namens D, mit dem
er sehr weit entfernt verwandt sei, gewohnt (act. 9/24). Vor dem
Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer nun geltend, er habe an der E-Strasse
01.
in F bei seinem Cousin, G, eine feste Adresse. Diese Angaben sind
widersprüchlich und lassen darauf schliessen, dass er in der Schweiz über
keinen festen Wohnsitz verfügt. Zudem gab der Beschwerdeführer anlässlich
seiner Verhaftung zu Protokoll, dass er keine direkten Verwandten in der
Schweiz habe. Seine Schwester und ein Bruder lebten in H (act. 9/26).
Da sich der Beschwerdeführer der Aufforderung, die Schweiz
bis zum 12. November 2004 zu verlassen, widersetzt hat, für die Behörden
seit dem 14. März 2008 bis zu seiner Verhaftung am 7. September 2009
nicht erreichbar war und zudem in der Schweiz weder über einen festen Wohnsitz
noch über nähere Familienangehörige mit einem hiesigen Aufenthaltsrecht, die
ihn bei sich aufnehmen könnten, verfügt, bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass
er sich seiner Ausschaffung entziehen will. Aufgrund seines Verhaltens bietet
er keine Gewähr dafür, dass er sich ohne Haft zu gegebener Zeit den Behörden
für den Vollzug der Ausschaffung zur Verfügung halten würde, weshalb die
Vorinstanz die Untertauchensgefahr zu Recht bejaht hat. Unter diesen Umständen
wäre die blosse Anordnung einer behördlichen Meldepflicht verbunden mit einer
Passsperre keine ausreichende Massnahme zur Sicherstellung des
Wegweisungsvollzugs. Die Anordnung der Ausschaffungshaft erweist sich somit
auch als verhältnismässig.
4.4
Was den
Einwand betrifft, der Beschwerdeführer habe sich seiner strafrechtlichen
Versorgung im Polizeigefängnis entziehen wollen, was eine absolut zulässige
Selbstbegünstigung sei, wird auf E. 3.4 verwiesen, wonach das
Ausschaffungsgefängnis Zürich-Kloten räumlich vom Untersuchungsgefängnis
getrennt ist und nicht als strafprozessuale oder strafrechtliche Vollzugsanstalt
dient. Der Beschwerdeführer wurde denn auch nicht wegen einer Straftat, sondern
zur Sicherstellung seiner Wegweisung inhaftiert, weshalb sich die Frage nach
dem Vorliegen einer zulässigen Selbstbegünstigung von vornherein nicht stellt.
5.
Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, er gehöre als I
einer Minderheit an, welche offenbar breitflächig aufflammend verfolgt werde.
Eine entsprechende neue Eingabe an die zuständige Bundesbehörde werde er
nachreichen.
Hierzu ist festzuhalten, dass der Einwand des
Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in sein Heimatland werde er verfolgt, nicht
Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet; die Frage wurde im Asylverfahren
rechtskräftig beurteilt (act. 9/7) und kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren
grundsätzlich nicht mehr überprüft werden (BGE 128 II 193 E. 2.2). Im
Übrigen steht die Aussage des Beschwerdeführers, er werde in seinem Heimatland
verfolgt, im Widerspruch zu seiner Aussage anlässlich der
Haftrichterverhandlung, wonach er möglichst bald in seine Heimat zurückkehren
wolle, wenn es für ihn keine Möglichkeit gebe, in der Schweiz zu bleiben. Auch
wurde entgegen der Ankündigung in der Beschwerdeschrift keine Eingabe an die
zuständige Bundesbehörde nachgereicht.
6.
Schliesslich lässt der Beschwerdeführer rügen, der
"dass…dass…dass"-Stil der angefochtenen Verfügung verletze das rechtliche
Gehör als Solches; verleite dieser herrenmässige Ton doch zu liederlicher
Fallbearbeitung, wie sich gerade an vorliegendem Fall einmal mehr beweise.
Zudem sei überhaupt nicht einsehbar, was denn an einer
genüglichen Papierbeschaffung aus B derart schwierig sein sollte, nachdem sich
dort seit Jahren Heerscharen von europäischen und auch schweizerischen Beamten
tummelten, welche genau solche Verfahren derart optimierten, dass mittlerweile
ein gutschweizerischer Standard erreicht sein müsse. Das dem widersprechende
immer wiederkehrende Gequengel von Behörden in solchen Fällen sei schlicht
nicht mehr zu hören. Ein Vollzug sei hier nicht absehbar; allerdings nicht
wegen Missständen bei kosovarischen Behörden oder beim Beschwerdeführer, sondern
wegen offensichtlichen wie aufgezeigten Missständen bei den hiesigen Behörden.
Dies verletze das Beschleunigungsgebot.
6.1
Gemäss Art. 80
Abs. 6 lit. a AuG ist die Haft zu beenden, wenn der Haftgrund
entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Andernfalls liesse sich die
Ausschaffungshaft nicht mehr mit einem hängigen Ausweisungsverfahren
rechtfertigen und würde sie gegen Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK
verstossen. Die Haft ist im Sinne dieser Bestimmung unzulässig, wenn für die
Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung triftige Gründe vorliegen oder
praktisch feststeht, dass er sich innert der gesetzlich vorgesehenen Haftdauer
nicht realisieren lässt (BGE 122 II 148 E. 3).
Wie es sich mit der Durchführbarkeit im konkreten Fall
verhält, ist regelmässig Gegenstand einer Prognose. Es geht um die Vorhersage
darüber, ob sich das Ziel der Entfernung überhaupt – und zwar innerhalb der vom
Gesetz vorgegebenen zeitlichen Schranken – erreichen lässt. Zwar ist nicht über
die Entfernungsmassnahme und deren Vollzug zu entscheiden, sondern lediglich
über die Haft als Sicherungsmassnahme; im Rahmen der Haftprüfung muss aber die
Frage über die wahrscheinliche Durchführbarkeit der Entfernung vorfrageweise mit
entschieden werden (Andreas Zünd, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht:
Verfahrensfragen, in: AJP 1995 S. 861.) Massgeblich ist, ob die
Durchführbarkeit der Ausschaffung innert absehbarer Frist mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit verneint oder bejaht werden kann (BGE 127 II 168 E. 2.
c).
6.2
Die
Identität des Beschwerdeführers ist bis zum heutigen Zeitpunkt nicht
zweifelsfrei geklärt, weshalb seine Wegweisung bisher nicht vollzogen werden
konnte. Anhaltspunkte, weshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
nach B aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein soll,
liegen nicht vor. Insbesondere ist nicht ersichtlich und wird vom
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch nicht substanziiert dargelegt,
inwiefern bei den hiesigen Behörden Missstände herrschen sollen, die den
Vollzug der Wegweisung als nicht absehbar erscheinen lassen würden. Das
behördliche Verfahren im Zusammenhang mit der Beschaffung von Reisepapieren
nimmt erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit in Anspruch. Der Beschwerdeführer
befindet sich erst seit dem 7. September 2009 in Ausschaffungshaft und
steht somit noch am Anfang der maximal zulässigen Haftdauer. Ein Verstoss gegen
das Beschleunigungsgebot kann den Behörden – jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt
– aufgrund der erst kurzen Haftzeit nicht vorgeworfen werden.
Da somit die Durchführbarkeit der Ausschaffung innert
absehbarer Frist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejaht werden kann,
erweist sich die Bewilligung der Ausschaffungshaft bis zum 6. Dezember
2009.
als zulässig. Hieran vermag auch die Aussage des Beschwerdeführers
anlässlich der Haftrichterverhandlung, falls es für ihn keine Möglichkeit gebe,
in der Schweiz zu bleiben, möchte er so schnell als möglich nach B ausgeschafft
werden, nichts zu ändern. Da konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass sich der
Beschwerdeführer seiner Ausschaffung entziehen will (siehe E. 4.3) und er
somit aufgrund seines bisherigen Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er
sich ohne Haft zu gegebener Zeit den Behörden für den Vollzug der Ausschaffung
zur Verfügung halten würde, ist es ohne Weiteres gerechtfertigt, den
Beschwerdeführer trotz seiner Beteuerung, er werde freiwillig nach B
zurückkehren, bis zum Eintreffen der Reisepapiere weiterhin in
Ausschaffungshaft zu behalten; dies, zumal es wesentlich auch beim Beschwerdeführer
liegt, durch seine anlässlich der Haftrichterverhandlung angekündigte
Kooperationsbereitschaft bei der Identitätsabklärung und Dokumentenbeschaffung
zur Abkürzung seines Haftaufenthalts beizutragen.
6.3
Schliesslich
lässt der Beschwerdeführer den "dass…dass…dass"-Stil der
angefochtenen Verfügung als Verletzung des rechtlichen Gehörs beanstanden.
Das Recht auf Begründung wird als Teilgehalt des Anspruchs
auf rechtliches Gehör unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) abgeleitet.
Die Begründung einer Anordnung erscheint als angemessen, wenn sie so abgefasst
ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu
geben und allenfalls in voller Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel zu
ergreifen vermag (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10
N. 39 mit Hinweis auf BGE 123 I 34). In diesem Sinn müssen wenigstens kurz
die Überlegungen genannt sein, von denen sich die Behörde leiten liess und auf
welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 121 I 57).
Der "dass…dass…dass"-Stil des angefochtenen
Entscheids entspricht langjähriger bewährter Praxis der Vorinstanz und ist
sachlich gerechtfertigt, da er dem Erfordernis des raschen Verfahrens in
Haftsachen Rechnung trägt. Die Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz
leiten liess, sind auch bei diesem Entscheidstil ohne Weiteres nachvollziehbar.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers konnte denn auch in voller Kenntnis
der Entscheidgründe das vorliegende Rechtsmittel erheben. Von einer Verletzung
der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs kann somit keine Rede sein.
7.
Somit ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen. Demnach hätte der Beschwerdeführer die Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu tragen, und eine Parteientschädigung bleibt ihm
ausgangsgemäss verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG). Da die Gerichtsgebühr jedoch
aufgrund seiner Bedürftigkeit und des absehbaren Wegweisungsvollzugs offensichtlich
uneinbringlich wäre, ist sie auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung ist dagegen wegen Aussichtslosigkeit der Eingabe
abzuweisen.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Das Gesuch um Gewährung
von unentgeltlicher Prozessführung und unentgeltlichem Rechtsbeistand wird abgewiesen;
und
entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an…
Abkürzungsverzeichnis:
AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz
vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
BV Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)
EMRK Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(SR 0.101)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai
1959.
(OS 175.2)