VB.2009.00589
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00589
24. Februar 2010Deutsch9 min
(URT.2010.12126)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00589
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 24.02.2010
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Neubau Mehrfamilienhäuser: anerkannter Mangel beim Bauvorhaben. Aufhebung der Bewilligung oder auflageweise Behebung des Mangels?
Der Gemeinde steht die Rechtmittelbefugnis nicht zur Verfügung, wenn es ausschliesslich um die richtige Anwendung des kantonalen Rechts geht (E. 1.2).
Trifft die Rekursinstanz einen Neuentscheid, macht es die angefochtene Anordnung im Sinne von § 52 Abs. 2 VGR notwendig, dagegen in der Beschwerde neue tatsächliche Behauptungen vorzubringen (E. 2.2).
Die von der Bauherrschaft vorgeschlagene Änderung des Erschliessungskonzepts steht in einem offensichtlichen Widerspruch zum rechtskräftigen Vorentscheid. Die Bewilligungsfähigkeit ist daher mehr als fraglich. Jedenfalls lässt sich auf diese Weise der von der Vorinstanz festgestellte Mangel des Bauvorhabens nicht ohne besondere Schwierigkeiten beheben (E. 3.2).
Abweisung, soweit Eintreten.
Stichworte:
AUFHEBUNG
AUFLAGE
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BESCHWERDEBEFUGNIS
ERSCHLIESSUNG
ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG)
ERSCHLIESSUNGSKONZEPT
LEGITIMATION DER GEMEINDE
MANGEL
NEBENBESTIMMUNG
NEUE TATSACHENBEHAUPTUNG
NEUENTSCHEIDUNG
VORENTSCHEID
WEITERE BAUVORSCHRIFTEN (NUTZUNGSDICHTE, ABSTÄNDE ETC.)
Rechtsnormen:
§ 265 Abs. I PBG
§ 321 Abs. I PBG
lit. b VRG
§ 21 lit. a VRG
§ 52 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00589
Entscheid
der 1. Kammer
vom 24. Februar 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin
Corina Schuppli.
In Sachen
1. A GmbH,
2. Gemeinderat
Wangen-Brüttisellen,
beide vertreten durch RA B,
Beschwerdeführende,
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft C,
vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 27. April 2009 erteilte der Gemeinderat
Wangen-Brüttisellen der A GmbH die baurechtliche Bewilligung für drei Mehrfamilienhäuser
mit Unterniveaugarage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01, C-Strasse, Wangen.
Erwägungen
II.
Den hiergegen von der Stockwerkeigentümergemeinschaft C
erhobenen Rekurs hiess die Baurekurskommission III am 9. September 2009
unter Aufhebung der Baubewilligung gut, soweit sie auf das Rechtsmittel
eintrat.
III.
Mit Beschwerde vom 12. Oktober 2009 liessen der
Gemeinderat Wangen-Brüttisellen und die A GmbH dem Verwaltungsgericht
beantragen, den Rekursentscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben
und die Baubewilligung unter Ergänzung durch eine Nebenbestimmung zu
bestätigen.
Die Vorinstanz schloss am 22. Oktober 2009 auf
Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin liess am 4. Dezember 2009
beantragen, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die
Beschwerdebefugnis der privaten Beschwerdeführerschaft ist gemäss § 21
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) ohne Weiteres gegeben; die Einreichung eines
neuen Projekts bei der kommunalen Baubehörde vermag ihr Rechtsschutzinteresse
nicht zu beseitigen. Näher zu prüfen ist dagegen die Legitimation der Gemeinde.
1.2
Gemäss § 70 in Verbindung mit § 21 lit. b VRG ist eine
Gemeinde zur Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht berechtigt. Entsprechend dieser mit der
Revision vom 8. Juni 1997 erweiterten Fassung hat das Verwaltungsgericht
die Legitimation der Gemeinde bejaht bei einer Betroffenheit in Interessen oder
Aufgaben, welche die Gemeinde wahrnehmen oder erfüllen muss, wenn sich die
angefochtene Verfügung auf einen grossen Teil der Einwohnerschaft auswirkt
(RB 1998 Nr. 13) oder wenn sich die Gemeinde gegen ihr auferlegte
finanzielle Verpflichtungen wehrt (RB 2001 Nr. 9 = ZBl 102/2001,
S. 525; vgl. zum Ganzen: VGr, 8. Oktober 2003, BEZ 2004 Nr. 8 E. 2a
[mit Leitsatz publiziert in RB 2003 Nr. 14]; RB 2004 Nr. 6
E. 1.2.1). Während die Gemeinde schon nach der alten Fassung von § 21
VRG sich für die Durchsetzung und richtige Anwendung ihres kommunalen Rechts
wehren konnte (VGr, 24. September 1985, BEZ 1985 Nr. 44 = ZBl
87/1986, S. 39; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 62), ist ein
schutzwürdiges Interesse auch nach der neuen Fassung dann nicht gegeben, wenn
die Gemeinde nicht ihr eigenes, sondern kantonales Recht oder Bundesrecht
anzuwenden hat und es ihr einzig um die Durchsetzung ihrer eigenen
Rechtsauffassung geht (RB 1998 Nr. 14; vgl. auch BGE 125 II 192 E. 2a/aa).
Die Gemeinde kann sich mit anderen Worten nicht für die richtige Auslegung und
Anwendung des kantonalen Rechts wehren.
Hier dreht sich der Streit einzig darum, ob der von den
Beschwerdeführenden mittlerweile anerkannte Mangel des Bauvorhabens die
Aufhebung der Baubewilligung rechtfertigte oder ob die Rekurskommission sich
gestützt auf § 321 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) mit einer auflageweisen Behebung des Mangels hätte begnügen müssen.
Damit geht es ausschliesslich um die richtige Anwendung des kantonalen Rechts,
wozu der Gemeinde die Rechtsmittelbefugnis nicht zur Verfügung steht. Andere
Gründe, die eine Betroffenheit in schutzwürdigen Interessen der Gemeinde
begründen könnten, werden nicht geltend gemacht. Auf die Beschwerde der
Gemeinde ist deshalb nicht einzutreten.
2.
2.1
Entscheidet das Verwaltungsgericht wie hier als zweite gerichtliche
Instanz, so können gemäss § 52 Abs. 2 VRG mit der Beschwerde neue
Tatsachen nur soweit geltend gemacht werden, als es durch die angefochtene
Anordnung notwendig geworden ist.
2.2
Nachdem sich die private Beschwerdeführerin im Rekursverfahren nicht hat
vernehmen lassen und insbesondere nicht geltend gemacht hat, der im
Rekursverfahren gerügte Mangel der Unterschreitung des Wegabstands hätte sich
auflageweise beheben lassen, macht die Beschwerdegegnerschaft geltend, es
handle sich bei diesem Beschwerdevorbringen um eine im Beschwerdeverfahren
nicht mehr zulässige neue Tatsachenbehauptung.
Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Wenn die
Rekursinstanz wie hier mit der Aufhebung der Baubewilligung einen Neuentscheid
getroffen hat, so macht es die angefochtene Anordnung im Sinn von §
52.
Abs. 2 VRG notwendig, dagegen in der Beschwerde neue tatsächliche
Behauptungen vorzubringen (RB 1985 Nr. 18), wozu auch der Einwand
gehört, ein Mangel des Bauvorhabens hätte nicht zur Aufhebung der Bewilligung
führen müssen, sondern hätte gestützt auf § 321 Abs. 1 PBG
auflageweise behoben werden können.
3.
Können inhaltliche oder formale Mängel eines Bauvorhabens
ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden, so sind laut § 321
Abs. 1 PBG mit der Bewilligung die gebotenen Nebenbestimmungen zu
verknüpfen. Dieses Vorgehen kommt indessen nur infrage, wenn die Mängel des
Bauvorhabens untergeordneter Natur sind; führen diese zu einer wesentlichen
Projektänderung, können sie nicht mittels einer Nebenbestimmung behoben werden
(RB 1983 Nr. 112 = BEZ 1984 Nr. 5; Christian Mäder, Das
Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, S. 241 f.; Christoph
Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006,
S. 21-15 f.).
3.1
Der Erteilung der Baubewilligung am 27. April 2009 sind zwei gemäss
Rekursentscheid auch für Dritte verbindliche Vorentscheide vorausgegangen. Im
ersten Vorentscheid vom 1. März 2007 wurde die Überbaubarkeit des
Grundstücks Kat.-Nr. 01 nur beschränkt bejaht, nämlich für eine Bautiefe
von 30 m ab C-Strasse; zusätzlich hätte ein Korridor für mindestens einen
Zufahrtsweg für die dahinter liegenden Parzellen freigehalten werden müssen. Im
zweiten Vorentscheid vom 14. Januar 2008 wurde gestützt auf eine von den
Eigentümern der Grundstücke Kat.-Nrn. 01–02 gemeinsam vorgeschlagene
Erschliessungsplanung die Überbaubarkeit für das ganze Grundstück Kat.-Nr. 01
bejaht, das heisst auch für eine zweite Bautiefe ausserhalb des Perimeters von
30.
m ab C-Strasse. Dabei wurde in den Erwägungen festgehalten, dass es
jederzeit möglich sein müsse, die Zugänge für Grundstücke bzw. Grundstücksteile
in zweiter Bautiefe auch nach der Überbauung der Parzelle sowohl direkt zur C-Strasse
als auch in südwestlicher Richtung auf eine neu zu erstellende
Erschliessungsstrasse auszurichten, weshalb gewährleistet sein müsse, dass die
Erschliessungsrichtung auch später noch geändert werden könne. Die im Erschliessungsplan
aufgezeigte Wegfläche von 4 m (richtig 3,7 m) plus Gehweg von
1,8 m erfülle diese Forderung; die Ausfahrt aus der Unterniveaugarage sei
so ausgelegt, dass beidseitig auf das kommunale Strassennetz ausgefahren werden
könne.
3.2
Gemäss den mit der Baubewilligung vom 27. April 2009 bewilligten
Plänen stimmt die Zufahrtslösung mit einer Fahrbahnbreite von 3,7 m und
einem Bankett von 0,3 m entlang der Grundstückgrenze mit derjenigen
überein, wie sie dem Vorentscheid vom 14. Januar 2008 zugrunde lag. Die
Baurekurskommission hat diese Zufahrt als öffentlichen Weg im Sinn von
§ 265 Abs. 1 PBG gewürdigt und die Baubewilligung aufgehoben, weil
die Häuser 1 und 2 den Wegabstand von 3,5 m nicht einhalten.
Wie der mit der Beschwerde eingereichte Übersichtsplan zeigt,
will die Bauherrschaft die von der Vorinstanz festgestellten Mängel "ohne
Weiteres und auf einfache Weise" dadurch beheben, dass sie einen 4 m
breiten Weg entlang der Grenze vorsieht, auf den auch die interne
Fusswegerschliessung mündet. Die Zufahrt zur Tiefgarage soll parallel zu dieser
Wegverbindung direkt auf die C-Strasse erfolgen.
Diese Erschliessungslösung weicht von der dem Vorentscheid
vom 14. Januar 2008 zugrunde liegenden zum einen schon insofern ab, als
statt einer 3,7 m breiten Fahrbahn mit 0,3 m breitem Bankett sowie
1,8 m breitem Gehweg nur noch ein 4 m breiter (Fahr-)Weg vorgesehen
ist. Sodann wird mit der direkten Erschliessung der Tiefgarage zur C-Strasse
auch die im Vorentscheid formulierte Voraussetzung nicht mehr erfüllt, dass für
die Grundstücksteile in zweiter Bautiefe die Erschliessungsrichtung noch
geändert werden könnte, das heisst, auch direkt zu einer in südwestlicher
Richtung neu zu erstellenden Erschliessungsstrasse ausgefahren werden könnte.
Angesichts dieser offenkundigen Widersprüche zum rechtskräftigen Vorentscheid
ist die Bewilligungsfähigkeit der von der Bauherrschaft vorgeschlagenen
Änderung des Erschliessungskonzepts mehr als fraglich. Jedenfalls lässt sich
auf diese Weise der von der Vorinstanz festgestellte Mangel des Bauvorhabens
nicht ohne besondere Schwierigkeiten beheben.
4.
Damit erweist sich die Beschwerde, soweit darauf
einzutreten ist, als unbegründet. Ausgangsgemäss sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je zur
Hälfte aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit
§ 70 VRG). Die Beschwerdeführerin 1 ist zudem zu einer
Parteientschädigung von Fr. 1'700.- (einschliesslich MwSt.) an die
Beschwerdegegnerschaft zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 5'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je
zur Hälfte auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'700.-
(einschl. MwSt.) an die Beschwerdegegnerschaft verpflichtet.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…