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Entscheid

VB.2009.00589

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00589

24. Februar 2010Deutsch9 min

(URT.2010.12126)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 27. April 2009 erteilte der Gemeinderat

Wangen-Brüttisellen der A GmbH die baurechtliche Bewilligung für drei Mehrfamilienhäuser

mit Unterniveaugarage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01, C-Strasse, Wangen.

Erwägungen

II.

Den hiergegen von der Stockwerkeigentümergemeinschaft C

erhobenen Rekurs hiess die Baurekurskommission III am 9. September 2009

unter Aufhebung der Baubewilligung gut, soweit sie auf das Rechtsmittel

eintrat.

III.

Mit Beschwerde vom 12. Oktober 2009 liessen der

Gemeinderat Wangen-Brüttisellen und die A GmbH dem Verwaltungsgericht

beantragen, den Rekursentscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben

und die Baubewilligung unter Ergänzung durch eine Nebenbestimmung zu

bestätigen.

Die Vorinstanz schloss am 22. Oktober 2009 auf

Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin liess am 4. Dezember 2009

beantragen, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen,

soweit darauf einzutreten sei.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

Beschwerdebefugnis der privaten Beschwerdeführerschaft ist gemäss § 21

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) ohne Weiteres gegeben; die Einreichung eines

neuen Projekts bei der kommunalen Baubehörde vermag ihr Rechtsschutzinteresse

nicht zu beseitigen. Näher zu prüfen ist dagegen die Legitimation der Gemeinde.

1.2

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 21 lit. b VRG ist eine

Gemeinde zur Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen zur

Beschwerde an das Verwaltungsgericht berechtigt. Entsprechend dieser mit der

Revision vom 8. Juni 1997 erweiterten Fassung hat das Verwaltungsgericht

die Legitimation der Gemeinde bejaht bei einer Betroffenheit in Interessen oder

Aufgaben, welche die Gemeinde wahrnehmen oder erfüllen muss, wenn sich die

angefochtene Verfügung auf einen grossen Teil der Einwohnerschaft auswirkt

(RB 1998 Nr. 13) oder wenn sich die Gemeinde gegen ihr auferlegte

finanzielle Verpflichtungen wehrt (RB 2001 Nr. 9 = ZBl 102/2001,

S. 525; vgl. zum Ganzen: VGr, 8. Oktober 2003, BEZ 2004 Nr. 8 E. 2a

[mit Leitsatz publiziert in RB 2003 Nr. 14]; RB 2004 Nr. 6

E. 1.2.1). Während die Gemeinde schon nach der alten Fassung von § 21

VRG sich für die Durchsetzung und richtige Anwendung ihres kommunalen Rechts

wehren konnte (VGr, 24. September 1985, BEZ 1985 Nr. 44 = ZBl

87/1986, S. 39; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 62), ist ein

schutzwürdiges Interesse auch nach der neuen Fassung dann nicht gegeben, wenn

die Gemeinde nicht ihr eigenes, sondern kantonales Recht oder Bundesrecht

anzuwenden hat und es ihr einzig um die Durchsetzung ihrer eigenen

Rechtsauffassung geht (RB 1998 Nr. 14; vgl. auch BGE 125 II 192 E. 2a/aa).

Die Gemeinde kann sich mit anderen Worten nicht für die richtige Auslegung und

Anwendung des kantonalen Rechts wehren.

Hier dreht sich der Streit einzig darum, ob der von den

Beschwerdeführenden mittlerweile anerkannte Mangel des Bauvorhabens die

Aufhebung der Baubewilligung rechtfertigte oder ob die Rekurskommission sich

gestützt auf § 321 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) mit einer auflageweisen Behebung des Mangels hätte begnügen müssen.

Damit geht es ausschliesslich um die richtige Anwendung des kantonalen Rechts,

wozu der Gemeinde die Rechtsmittelbefugnis nicht zur Verfügung steht. Andere

Gründe, die eine Betroffenheit in schutzwürdigen Interessen der Gemeinde

begründen könnten, werden nicht geltend gemacht. Auf die Beschwerde der

Gemeinde ist deshalb nicht einzutreten.

2.

2.1

Entscheidet das Verwaltungsgericht wie hier als zweite gerichtliche

Instanz, so können gemäss § 52 Abs. 2 VRG mit der Beschwerde neue

Tatsachen nur soweit geltend gemacht werden, als es durch die angefochtene

Anordnung notwendig geworden ist.

2.2

Nachdem sich die private Beschwerdeführerin im Rekursverfahren nicht hat

vernehmen lassen und insbesondere nicht geltend gemacht hat, der im

Rekursverfahren gerügte Mangel der Unterschreitung des Wegabstands hätte sich

auflageweise beheben lassen, macht die Beschwerdegegnerschaft geltend, es

handle sich bei diesem Beschwerdevorbringen um eine im Beschwerdeverfahren

nicht mehr zulässige neue Tatsachenbehauptung.

Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Wenn die

Rekursinstanz wie hier mit der Aufhebung der Baubewilligung einen Neuentscheid

getroffen hat, so macht es die angefochtene Anordnung im Sinn von §

52.

Abs. 2 VRG notwendig, dagegen in der Beschwerde neue tatsächliche

Behauptungen vorzubringen (RB 1985 Nr. 18), wozu auch der Einwand

gehört, ein Mangel des Bauvorhabens hätte nicht zur Aufhebung der Bewilligung

führen müssen, sondern hätte gestützt auf § 321 Abs. 1 PBG

auflageweise behoben werden können.

3.

Können inhaltliche oder formale Mängel eines Bauvorhabens

ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden, so sind laut § 321

Abs. 1 PBG mit der Bewilligung die gebotenen Nebenbestimmungen zu

verknüpfen. Dieses Vorgehen kommt indessen nur infrage, wenn die Mängel des

Bauvorhabens untergeordneter Natur sind; führen diese zu einer wesentlichen

Projektänderung, können sie nicht mittels einer Nebenbestimmung behoben werden

(RB 1983 Nr. 112 = BEZ 1984 Nr. 5; Christian Mäder, Das

Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, S. 241 f.; Christoph

Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006,

S. 21-15 f.).

3.1

Der Erteilung der Baubewilligung am 27. April 2009 sind zwei gemäss

Rekursentscheid auch für Dritte verbindliche Vorentscheide vorausgegangen. Im

ersten Vorentscheid vom 1. März 2007 wurde die Überbaubarkeit des

Grundstücks Kat.-Nr. 01 nur beschränkt bejaht, nämlich für eine Bautiefe

von 30 m ab C-Strasse; zusätzlich hätte ein Korridor für mindestens einen

Zufahrtsweg für die dahinter liegenden Parzellen freigehalten werden müssen. Im

zweiten Vorentscheid vom 14. Januar 2008 wurde gestützt auf eine von den

Eigentümern der Grundstücke Kat.-Nrn. 01–02 gemeinsam vorgeschlagene

Erschliessungsplanung die Überbaubarkeit für das ganze Grundstück Kat.-Nr. 01

bejaht, das heisst auch für eine zweite Bautiefe ausserhalb des Perimeters von

30.

m ab C-Strasse. Dabei wurde in den Erwägungen festgehalten, dass es

jederzeit möglich sein müsse, die Zugänge für Grundstücke bzw. Grundstücksteile

in zweiter Bautiefe auch nach der Überbauung der Parzelle sowohl direkt zur C-Strasse

als auch in südwestlicher Richtung auf eine neu zu erstellende

Erschliessungsstrasse auszurichten, weshalb gewährleistet sein müsse, dass die

Erschliessungsrichtung auch später noch geändert werden könne. Die im Erschliessungsplan

aufgezeigte Wegfläche von 4 m (richtig 3,7 m) plus Gehweg von

1,8 m erfülle diese Forderung; die Ausfahrt aus der Unterniveaugarage sei

so ausgelegt, dass beidseitig auf das kommunale Strassennetz ausgefahren werden

könne.

3.2

Gemäss den mit der Baubewilligung vom 27. April 2009 bewilligten

Plänen stimmt die Zufahrtslösung mit einer Fahrbahnbreite von 3,7 m und

einem Bankett von 0,3 m entlang der Grundstückgrenze mit derjenigen

überein, wie sie dem Vorentscheid vom 14. Januar 2008 zugrunde lag. Die

Baurekurskommission hat diese Zufahrt als öffentlichen Weg im Sinn von

§ 265 Abs. 1 PBG gewürdigt und die Baubewilligung aufgehoben, weil

die Häuser 1 und 2 den Wegabstand von 3,5 m nicht einhalten.

Wie der mit der Beschwerde eingereichte Übersichtsplan zeigt,

will die Bauherrschaft die von der Vorinstanz festgestellten Mängel "ohne

Weiteres und auf einfache Weise" dadurch beheben, dass sie einen 4 m

breiten Weg entlang der Grenze vorsieht, auf den auch die interne

Fusswegerschliessung mündet. Die Zufahrt zur Tiefgarage soll parallel zu dieser

Wegverbindung direkt auf die C-Strasse erfolgen.

Diese Erschliessungslösung weicht von der dem Vorentscheid

vom 14. Januar 2008 zugrunde liegenden zum einen schon insofern ab, als

statt einer 3,7 m breiten Fahrbahn mit 0,3 m breitem Bankett sowie

1,8 m breitem Gehweg nur noch ein 4 m breiter (Fahr-)Weg vorgesehen

ist. Sodann wird mit der direkten Erschliessung der Tiefgarage zur C-Strasse

auch die im Vorentscheid formulierte Voraussetzung nicht mehr erfüllt, dass für

die Grundstücksteile in zweiter Bautiefe die Erschliessungsrichtung noch

geändert werden könnte, das heisst, auch direkt zu einer in südwestlicher

Richtung neu zu erstellenden Erschliessungsstrasse ausgefahren werden könnte.

Angesichts dieser offenkundigen Widersprüche zum rechtskräftigen Vorentscheid

ist die Bewilligungsfähigkeit der von der Bauherrschaft vorgeschlagenen

Änderung des Erschliessungskonzepts mehr als fraglich. Jedenfalls lässt sich

auf diese Weise der von der Vorinstanz festgestellte Mangel des Bauvorhabens

nicht ohne besondere Schwierigkeiten beheben.

4.

Damit erweist sich die Beschwerde, soweit darauf

einzutreten ist, als unbegründet. Ausgangsgemäss sind die Kosten des

Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je zur

Hälfte aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit

§ 70 VRG). Die Beschwerdeführerin 1 ist zudem zu einer

Parteientschädigung von Fr. 1'700.- (einschliesslich MwSt.) an die

Beschwerdegegnerschaft zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 5'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je

zur Hälfte auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'700.-

(einschl. MwSt.) an die Beschwerdegegnerschaft verpflichtet.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…