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Entscheid

VB.2009.00590

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00590

10. Februar 2010Deutsch25 min

(URT.2010.12100)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 27. September 2009 fand in Uster eine

Urnenabstimmung über die Genehmigung des städtebaulichen Entwicklungskonzepts

"`Zeughausareal Zentrum`, Uster (Fünfphasenplan)" statt. Die amtliche

Publikation des Abstimmungsergebnisses erfolgte am 30. Sep­tember 2009.

Erwägungen

II.

Am 5. Oktober 2009 erhoben A und B Stimmrechtsrekurs.

Sie verlangten, es sei eine Wiederholung der Abstimmung vom 27. September 2009

anzuordnen. Geltend machten sie im Wesentlichen, die Abstimmungsweisung, die

Abstimmungsfrage, die Formulierung des Titels der Vorlage mit der Ergänzung

"Fünfphasenplan" und weitere öffentliche Stellungnahmen des Stadtrats

Uster hätten die Sachlage falsch oder irreführend dargestellt, so dass die

freie Willensbildung der Stimmberechtigten im Vorfeld der Abstimmung in unzulässiger

Weise beeinträchtigt worden sei.

Der Bezirksrat Uster trat mit Präsidialverfügung vom 6. Oktober

2009.

auf den Stimmrechtsrekurs nicht ein (Dispositiv-Ziff. I) und

begründete dies damit, dass die Rekursfrist schon vor der Abstimmung abgelaufen

sei. Er erhob keine Verfahrenskosten.

III.

A und B erhoben am 12. Oktober 2009 gegen die

Präsidialverfügung des Bezirksrats Uster vom 6. Oktober 2009 Beschwerde

ans Verwaltungsgericht und beantragten, auf den Stimm­rechtsrekurs sei

einzutreten. Ferner verlangten sie, es sei eine Wiederholung der Abstimmung

anzuordnen.

Mit Eingabe vom 16. Oktober 2009 verwies der

Bezirksrat Uster auf die Begründung des angefochtenen Entscheides und

verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Der Stadtrat Uster stellte mit

Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2009 das Begehren, die Beschwerde sei

abzuweisen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist seit Inkrafttreten der Rechtsweggarantie per 1. Januar

2009.

kantonal zweit- und letztinstanzlich für Beschwerden gegen Anordnungen auf

dem Gebiet von Wahlen und Abstimmungen zuständig (vgl. Art. 86 Abs. 2 f.

und Art. 88 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 130 Abs. 3 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; BGr,

12.

März 2009,1C_467/2008, E. 1.3 mit Hinweisen, www.bger.ch; zum

Ganzen auch VGr, 30. April 2009, VB.2009.00055, E. 1.2 Abs. 2 f.,

und 25. Januar 2010, VB.2009.00385, E. 1.1, beides unter www.vgrzh.ch).

1.2

Berechtigt zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist, wer durch eine

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder

Aufhebung hat (§ 70 in Verbindung mit § 21 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Das Verwaltungsgericht hat aber verschiedentlich ausgeführt, dass bei der Stimmrechtsbeschwerde

mit Blick auf die weiter gefasste Legitimation beim Stimmrechtsrekurs (§ 148

lit. a des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003

[GPR, LS 161]) sämtliche Stimmberechtigte – ohne Rücksicht auf das nach

§ 21 lit. a (in Verbindung mit § 70) VRG erforderliche

schutzwürdige Interesse – zur Erhebung des Rechtsmittels befugt sind (VGr, 30. April

2009, VB.2009.00055, E. 1.4, und 25. Januar 2010, VB.2009.00385,

E. 1.3, beides unter www.vgrzh.ch). Die Beschwerdelegitimation der

Beschwerdeführer, die in der Gemeinde Uster stimmberechtigt sind, ist

deshalb zu bejahen.

1.3

Der Bezirksrat hat in seiner Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde an

das Verwaltungsgericht eine Frist von fünf Tagen angegeben.

Die Beschwerdeführer haben den Beschluss des Bezirksrats innert

der ihnen angesetzten fünftägigen Rechtsmittelfrist angefochten. Es kann

deshalb vorliegend – ebenso wie bei den bisher vom Verwaltungsgericht

beurteilten Stimmrechtsbeschwerden – offenbleiben, ob für die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht die fünftägige Frist gemäss § 150 Abs. 1 GPR gilt (vgl.

VGr, 30. April 2009, VB.2009.00055, E. 1.2 Abs. 4 – 10. Juni

2009, VB.2009.00165, E. 1.2 – 25. Januar 2010, VB.2009.00385,

E. 1.2 [alles unter www.vgrzh.ch]; vgl. ferner § 70 in Verbindung mit

§ 22 Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs zur Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

[ABl 2009, 801 ff., 809]).

1.4

Es ist somit auf die Beschwerde einzutreten.

2.

In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu

Recht auf den Rekurs der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist.

3.

3.1

Mit dem Stimmrechtsrekurs kann gemäss § 147 Abs. 1 GPR die

Verletzung der politischen Rechte oder von Vorschriften über ihre Ausübung

gerügt werden. Nach § 147 Abs. 2 GPR sind alle Handlungen und

Unterlassungen staatlicher Organe anfechtbar. Mit diesen offenen Formulierungen

wird gemäss der regierungsrätlichen Weisung zum Gesetz über die politischen

Rechte sichergestellt, dass das Anfechtungsobjekt und die Rekursgründe nicht

enger gefasst werden, als sich dies aus der Praxis des Bundesgerichts zur Stimmrechtsbeschwerde

ergibt (ABl 2002, 1634).

3.2

Zur Erhebung eines Stimmrechtsrekurses gilt eine Rechtsmittelfrist von fünf

Tagen (§ 150 Abs. 1 GPR). Die Frist beginnt am Tag nach der

schriftlichen Mitteilung der Anordnung, bei Fehlen einer solchen Mitteilung

aber am Tag nach der amtlichen Veröffentlichung der Anordnung zu laufen; fehlt

es auch an einer amtlichen Veröffentlichung, beginnt der Fristenlauf am Tag

nach der Kenntnisnahme der angefochtenen Handlung oder Unterlassung

(Abs. 2). In jedem Fall beginnt der Fristenlauf spätestens am Tag nach der

Veröffentlichung des Ergebnisses einer Wahl oder Abstimmung (Abs. 3). Da

man mit dieser Regelung der Praxis des Bundesgerichts zur Stimmrechtsbeschwerde

entsprechen wollte (ABl 2002, 1637), ist die einschlägige Rechtsprechung und

Literatur heranzuziehen (VGr, 4. November 2009, VB.2009.00385, E. 2.1,

www.vgrzh.ch).

Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts beginnt

die Rechtsmittelfrist bei Stimmrechtsbeschwerden, welche sich gegen

Vorbereitungshandlungen zu einer Wahl oder Abstimmung richten, mit der

Eröffnung oder Mitteilung der entsprechenden Anordnung zu laufen. Diese Anordnung

bildet in einem solchen Fall das Anfechtungsobjekt, während die Wahl oder

Abstimmung selbst nur als Vollzugsakt der früheren, als mangelhaft gerügten Anordnung

erscheint. Stimmrechtsbeschwerden, die sich gegen Mängel bei der Vorbereitung

von Wahlen oder Abstimmungen wenden, müssen deshalb direkt im Anschluss an die

Vorbereitungshandlung innert der Rechtsmittelfrist eingereicht werden. Unterlässt

dies der Stimmberechtigte, obwohl nach den Verhältnissen ein sofortiges Handeln

geboten oder zumutbar war, kann er allfällige Mängel im Vorfeld einer Wahl oder

Abstimmung nicht mehr im Anschluss an deren Ergebnis geltend machen (BGE 121

I 1 E. 3b, 118 Ia 271 E. 1d, 106 Ia 197 E. 2c, 101 Ia 238

E. 3; Alfred Kölz, Die kantonale Volksinitiative in der Rechtsprechung des

Bundesgerichts, ZBl 83/1982, S. 2 ff., 41; Walter Kälin, Das Verfahren der

staatsrechtlichen Beschwerde, 2. A., Bern 1994, S. 354; vgl. zum Ganzen

auch VGr, 4. November 2009, VB.2009.00385, E. 2.3.1, www.vgrzh.ch).

Vom Grundsatz, dass gegen Vorbereitungshandlungen sofort nach deren Anordnung

innert der Rechtsmittelfrist Stimmrechtsbeschwerde zu erheben ist, ist nur

abzuweichen, "wenn die Frist nach dem Abstimmungstermin abläuft […] oder

wenn spezielle Gründe sofortiges Handeln als unzumutbar erscheinen lassen"

(BGE 110 Ia 179 E. 2a mit Hinweisen). Die Rechtsmittelfrist in

Stimmrechtssachen ist dabei aber so zu handhaben, dass dem Stimmbürger das

Beschreiten des Rechtsweges nicht praktisch unmöglich gemacht wird; insbesondere

sind keine zu geringen Anforderungen an die Erkennbarkeit von Verfahrensmängeln

oder Unregelmässigkeiten bzw. keine übertriebenen Anforderungen an die Begründung

des Rechtsmittels zu stellen (BGr, 4. Oktober 2004,1P.206/2004, E. 2.2,

www.bger.ch).

4.

Der Stimmrechtsrekurs der Beschwerdeführer rügte unter

anderem, die Abstimmungsweisung habe die freie Willensbildung der Stimmbürger

in unzulässiger Weise beeinflusst und sei unvollständig.

4.1

Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung zählen zu den Anordnungen, gegen die allfällige Einwände grundsätzlich

sofort, also nicht erst nach der Abstimmung geltend zu machen sind, auch die

amtlichen Botschaften sowie erläuternden Berichte zu Sachvorlagen (vgl.

BGE 101 Ia 238 E. 3 mit Hinweisen; vgl. auch VGr, 4. November 2009,

VB.2009.00385, E. 2.2, www.vgrzh.ch). Die Weisung fällt also unter die

Kategorie der grundsätzlich sofort anzufechtenden Vorbereitungshandlungen.

4.2

Da die

Weisung den Stimmberechtigten vor der Abstimmung mit den Abstimmungsunterlagen

schriftlich mitgeteilt bzw. zugesandt wurde, ist gemäss § 150 Abs. 1

GPR für den Beginn des Fristenlaufs auf den Tag nach dieser Mitteilung abzustellen

(die Behauptung in der Beschwerdeantwort, die in Frage stehenden

Vorbereitungshandlungen seien nicht schriftlich mitgeteilt worden, ist

hinsichtlich der Weisung aufgrund gegenteiliger Aussagen der Beschwerdegegnerin

und aufgrund der Aktenlage unglaubwürdig – die Zusendung der Abstimmungsunterlagen

[vgl. § 60 GPR] gilt ohne Weiteres als "schriftliche Mitteilung"

im Sinn von § 150 Abs. 1 GPR). Massgebend ist dabei der Tag der Zustellung

der Weisung bzw. der Tag ihres Eintreffens beim Beschwerdeführer (BGE 121

I 1 E. 4a/cc; VGr, 4. November 2009, VB.2009.00385, E. 2.2, www.vgrzh.ch;

Christoph Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, Zürich 1990, S. 329 mit

Rechtsprechungshinweisen).

Die Abstimmungsunterlagen und die Weisung wurden in der Woche

vom 24. bis zum 28. August 2009 oder anfangs September 2009

versandt. Die Abstimmungsweisung ist daher den Beschwerdeführern noch im

September 2009 zugestellt worden und die Rekursfrist aufgrund dieser Zustellung

noch vor der Abstimmung ungenutzt abgelaufen. Der Stimmrechtsrekurs war somit

insoweit, als er sich gegen die Abstimmungsweisung richtete, unter Vorbehalt

spezieller Gründe, welche sofortiges Handeln als unzumutbar erscheinen liessen

(vgl. vorn 3.2 Abs. 2), verspätet.

5.

Der Stimmrechtsrekurs enthielt auch die Rüge, die

Stimmfreiheit sei durch die Formulierung der Abstimmungsfrage und des Titels

der Vorlage verletzt worden.

5.1

Beschlüsse

über die Formulierung der Abstimmungsfrage zählen zu den Vorbereitungshandlungen,

die im Sinn der Rechtsprechung sofort angefochten werden müssen (BGE 110 Ia 176

E. 2a). Entsprechendes muss für einen Beschluss über den Titel einer

Abstimmungsvorlage gelten (vgl. – allerdings zur Genehmigung des Titels einer

Initiative – BGr, 12. Februar 2007,1P.338/2006 und 1P.582/2006 [= ZBl

108/2007, S. 313], E. 4.2, www.bger.ch).

5.2

Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass der Wortlaut der

Abstimmungsfrage vor der Zustellung der Abstimmungsunterlagen schriftlich

mitgeteilt oder amtlich veröffentlich worden wäre. Infolgedessen begann die

Frist zur Anfechtung der Abstimmungsfrage am Tag nach der Zustellung der

Abstimmungsunterlagen an die Beschwerdeführer (§ 150 Abs. 2 GPR).

Auch diesbezüglich erscheint der Stimmrechtsrekurs der Beschwerdeführer somit –

wie mit Bezug auf die Abstimmungsweisung – unter Vorbehalt spezieller Gründe,

welche sofortiges Handeln als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. vorn 3.2

Abs. 2), als verspätet (vgl. vorn 4).

5.3

Was den Titel der Vorlage betrifft, rügten die Beschwerdeführer einzig die

Verwendung des Wortes "Fünfphasenplan". Der Titel der Vorlage mit der

Ergänzung "Fünfphasenplan" wurde am 26. August 2009 amtlich

publiziert. Weil die Rekursfrist somit nach § 150 Abs. 2 GPR am

Folgetag zu laufen begann und vor der Abstimmung ablief, kann nur von einer gewahrten

Rekursfrist ausgegangen werden, wenn ein sofortiges Handeln aus besonderen

Gründen unzumutbar gewesen wäre (vgl. vorn 3.2 Abs. 2).

6.

Der Stimmrechtsrekurs

beanstandete auch, die freie Willensbildung der Stimmberechtigten sei durch

(weitere) öffentliche Stellungnahmen des Beschwerdegegners im Vorfeld der Abstimmung

auf unzulässige Weise beeinflusst worden.

6.1

Anfechtungsobjekt

des Stimmrechtsrekurses können aufgrund von § 147 Abs. 2 GPR

insbesondere behördliche Informationen vor Volksabstimmungen bilden (vgl. auch

BGr, 18. Februar 2008,1C_393/2007, E. 1.1, www.bger.ch). Hingegen

gelten private Informationen im Vorfeld von Sachabstimmungen, auch wenn diese

die Willensbildung der Stimmberechtigten ebenfalls in unzulässiger Weise

beeinflussen können, nicht als direkte Anfechtungsobjekte einer

Stimmrechtsbeschwerde. Die Rüge, eine private Meinungsäusserung habe die

Willensbildung der Stimmberechtigten in unzulässiger Weise beeinflusst, ist im

Rahmen eines Stimmrechtsrekurses gegen das Abstimmungsresultat vorzubringen

(VGr, 4. November 2009, VB.2009.00385, E. 2.3.2 mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).

Die Abgrenzung rein privaten Handelns von behördlichem

Auftreten einzelner Behördenmitglieder im Vorfeld von Abstimmungen fällt im

Einzelnen nicht immer leicht, da nicht leichthin von der amtlichen Stellung

abstrahiert werden kann (BGr, 18. Juli 2008,1C_412/2007, E. 6.5 mit

Hinweisen, www.bger.ch, auch zum Folgenden). Abzustellen ist auf die Wirkung

der Mitteilung, welche diese auf die Adressaten sowie den durchschnittlich

aufmerksamen und politisch interessierten Stimmbürger ausübt.

Zu prüfen ist nach dem Gesagten, ob die im

Stimmrechtsrekurs gerügten Stellungnahmen, die teilweise nur einzelnen Mitgliedern

des Beschwerdegegners oder einzelnen anderen Behördenmitgliedern zugeschrieben

wurden, tatsächlich öffentlichen bzw. behördlichen Charakter hatten.

6.1.1

Dem Antrag des Stadtrats vom 16. Dezember 2008, der nach der

Stimmrechtsbeschwerde falsch oder jedenfalls irreführend formuliert ist, eignet

ohne Weiteres behördlicher Charakter. Gleiches gilt auch für die als unzulässig

bemängelte Berichterstattung auf der Homepage der Stadt Uster vom 8. September

2009.

sowie den im September 2009 erschienenen, von der Stadt Uster verfassten

Artikel im Periodikum "Zeitraffer", der nach Angaben der

Beschwerdeführer auf den 1. September 2009 datiert. Diesbezüglich ist

somit von selbständig anfechtbaren Vorbereitungshandlungen auszugehen.

6.1.2

Die Beschwerdeführer beanstandeten mit dem Stimmrekurs als öffentliche

Stellungnahme von Mitgliedern des Beschwerdegegners eine Medienmitteilung des

Stadtrats vom 5. Juni 2009. Diese Medienmitteilung wurde auf der Homepage

der Stadt Uster publiziert und berichtet über die Ergebnisse einer

Mitgliederversammlung des Vereins O. Der Untertitel der Medienmitteilung wird

mit der Nennung der amtlichen Funktion des Stadtpräsidenten eingeleitet. Ferner

wird in der Mitteilung die Position des Stadtrats zur Entwicklung des

fraglichen Zeughausareals dargelegt. Die Medienmitteilung hinterlässt vor

diesem Hintergrund aus Sicht eines durchschnittlichen Stimmbürgers einen

offiziellen Charakter und ist somit dem Beschwerdegegner zuzurechnen bzw. eine

behördliche Stellungnahme. Diese Medienmitteilung kommt somit als direkt

anfechtbare Vorbereitungshandlung in Frage.

6.1.3

Die Beschwerdeführer rügten mit dem Stimmrechtsrekurs auch, nach zwei Zeitungsartikeln

des Anzeigers von Uster und des Tages-Anzeigers vom 9. September 2009

hätten der Stadtpräsident und der Bauvorstand der Stadt Uster Aussagen

gemacht, die als unzulässige Beeinflussung der Willensbildung der

Stimmberechtigten zu werten seien. Da diese Aussagen nach den Zeitungsartikeln

anlässlich einer am Tag zuvor erfolgten Pressekonferenz gemacht wurden, muss

davon ausgegangen werden, dass sie den Anschein erweckten, offizielle

Stellungnahmen zu sein. Auch in diesem Punkt ist somit von selbständig anfechtbaren

Vorbereitungshandlungen auszugehen.

6.1.4

Mit dem Stimmrechtsrekurs angefochten ist auch ein Zeitungsartikel des

Stadtpräsidenten von Uster vom 8. Juni 2009. Dieser Zeitungsartikel

ist in der Rubrik "Tribüne" erschienen, wobei in einer Endnote zum

Autorennamen vermerkt ist, dass der Autor Stadtpräsident ist. Auch wenn

Letzteres darauf hindeuten könnte, dass es sich um eine behördliche

Stellungnahme handelt, erweckt der Zeitungsartikel im Ganzen den Anschein, dass

es sich um eine private Meinungsäusserung handelt. Dafür spricht nicht nur die

Einordnung des Artikels unter der genannten Rubrik, sondern auch der Umstand,

dass zum Autorennamen nicht nur die amtliche Funktion des Autors, sondern auch

seine Parteizugehörigkeit festgehalten wird. Es kommt hinzu, dass das

mitabgedruckte Foto nicht mit Namen und amtlicher Funktion des Autors

unterschrieben ist und der Artikel inhaltlich trotz gewisser Zurückhaltung auch

eine persönliche Wertung des Autors zum Ausdruck bringt, etwa beim Hinweis, wonach

die Initianten des Referendums die Antwort zur Frage des weiteren Vorgehens bei

Annahme des Referendums leider schuldig geblieben seien. Als direkt anfechtbare

Vorbereitungshandlung kommt der Zeitungsartikel vom 8. Juni 2009 somit

nicht in Betracht.

6.1.5

Der Stimmrechtsrekurs rügte auch eine Aussage, welche der Stadtpräsident

von Uster nach einem weiteren Zeitungsartikel vom 13. Juni 2009

gemacht haben soll. Allerdings erscheint diese Aussage für die Adressaten und

für die nach der Rechtsprechung massgebenden Stimmbürger im Kontext, in welchem

sie im Zeitungsartikel steht, nicht als offizielle Verlautbarung: Zum einen ist

die Stellungnahme in den übrigen Zeitungsartikel eingebettet, ohne vom

Stadtpräsidenten unterzeichnet zu sein. Zum anderen wird im entsprechenden

Absatz nach der Aussage, dass in einem bestimmten Punkt Meinungsdifferenzen

bestehen, zunächst die private Meinung des Beschwerdeführers 2 wiedergegeben,

so dass der Anschein erweckt wird, dass auch die Meinung des Stadtpräsidenten

keinen offiziellen Charakter hat.

6.1.6

Der Stimmrechtsrekurs macht geltend, die Aussage, die "armasuisse"

verkaufe unter keinen Umständen das ganze Areal, sei unzutreffend. Es wurde

aber nicht substantiiert, inwieweit der Beschwerdegegner in diesem Punkt auch

im Abstimmungskampf unzutreffende Aussagen gemacht haben soll. Infolgedessen

ist diesbezüglich nur die Abstimmungsweisung, in welcher die fragliche Aussage

sinngemäss gemacht wurde, als anfechtbare Vorbereitungshandlung zu betrachten.

Im Übrigen liegt in diesem Punkt auch keine private Intervention in den

Abstimmungskampf vor.

6.2

Selbständig

anfechtbare Vorbereitungshandlungen waren nach dem Gesagten der Antrag des Stadtrats

vom 16. Dezember 2008, seine Medienmitteilung vom 5. Juni 2009, die

Aussagen anlässlich der Pressekonferenz vom 8. September 2009 gemäss den

zwei Zeitungsartikeln vom 9. September 2009 sowie die beiden

Berichterstattungen der Stadt Uster vom 1. und 8. September 2009. Die

jüngsten Dokumente, welche die Beschwerdeführer als Beleg für diese als

unzulässig gerügten Vorbereitungshandlungen einreichten, sind die beiden

Zeitungsartikel vom 9. September 2009. Es ist nicht aus den Akten

ersichtlich, dass die hier in Frage stehenden Vorbereitungshandlungen nach dem

9.

September 2009 amtlich publiziert oder den Beschwerdeführern

schriftlich mitgeteilt worden wären. Zur Bestimmung des Beginns des Fristenlaufs

für die Anfechtung dieser Vorbereitungshandlungen ist deshalb in Anwendung von

§ 150 Abs. 2 GPR auf den Tag nach deren Kenntnisnahme durch die

Beschwerdeführer abzustellen.

Auch wenn die Beschwerdeführer sich als Mitglieder des

Referendumskomitees an der öffentlichen Diskussion beteiligten und der

Beschwerdeführer 2 noch am 15. September 2009 in einem Zeitungsartikel zur

Vorlage Stellung nahm, steht nicht fest, wann sie von den hier in Frage

stehenden Vorbereitungshandlungen Kenntnis erhielten. Die Frist zur Erhebung

der Stimmrechtsbeschwerde kann aber jedenfalls nicht später zu laufen beginnen

als am Tag nach dem Zeitpunkt, zu welchem diese Vorbereitungshandlungen allgemein

bekannt waren (vgl. Hiller, S. 329, 343). Vorliegend kann nicht mit Recht

behauptet werden, die als unrechtmässig gerügten behördlichen Stellungnahmen

und der Antrag vom 16. Dezember 2008 seien so spät allgemein bekannt

geworden, dass die Rekursfrist unter Umständen erst nach der Abstimmung

abgelaufen ist. Gleiches gilt auch für die mit dem Rekurs geltend gemachten

angeblichen Mängel dieser Vorbereitungshandlungen.

6.3

Nach dem

Gesagten hätte der Rekurs mit Bezug auf die Abstimmungsweisung, die

Formulierung der Abstimmungsfrage, den Titel der Vorlage und die weiteren

hiervor (6.2 Abs. 2) genannten Vorbereitungshandlungen nur an die Hand

genommen werden müssen, wenn es den Beschwerdeführern unzumutbar gewesen wäre,

das Rechtsmittel sofort, das heisst innert der für die einzelnen

Vorbereitungshandlungen geltenden fünftägigen Frist zu ergreifen

(vgl. vorn 3.2). Letzteres konnten die Beschwerdeführer aber auch unter

Berücksichtigung des nicht geringen Umfangs der Rekursschrift nicht

substantiiert dartun, wäre doch zur Anfechtung von einzelnen der beanstandeten

Vorbereitungshandlungen und zur Geltendmachung einzelner der gerügten Mängel

kein ausserordentlicher Aufwand nötig gewesen. Trotz des Umstandes, dass die

behaupteten Unregelmässigkeiten nur unter Heranziehung kommunaler Unterlagen

sowie kantonaler und bundesrechtlicher Vorschriften beanstandet werden konnten,

besteht kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführer insoweit nicht in der

Lage gewesen wären, einen Stimmrechtsrekurs innert der (jeweils) fünftägigen Frist

rechtsgenüglich zu begründen und einzureichen. Dies gilt umso mehr, als sie

sich nach eigenen Angaben schon seit Februar 2009 mit dem Abstimmungsgegenstand

auseinandersetzten und dem Referendumskomitee angehörten. Die Beschwerdeführer

hätten somit jedenfalls nach Kenntnisnahme der letzten der im Rekurs genannten

Stellungnahmen nach Treu und Glauben nicht das Abstimmungsergebnis abwarten

dürfen.

6.4

Die aufgezeigte Ordnung, wonach Mängel bei der Vorbereitung von

Abstimmungen innert kurzer Frist nach deren Kenntnisnahme zu rügen sind,

bezweckt, sie gegebenenfalls möglichst früh zu beheben und fehlerhafte

Abstimmungen nach Möglichkeit zu vermeiden (vgl. BGr, 22. März 2004,

1P.476/2003 und 1P.502/2003, E. 2.4, www.bger.ch). Dennoch ist für die

Frage der Einhaltung der Rekursfrist gemäss bundesgerichtlicher Praxis unerheblich,

ob die Rekursinstanz noch in der Lage gewesen wäre, vor dem Abstimmungstermin

einen Entscheid in der Sache selbst zu treffen (vgl. BGr, 3. Dezember 2008,

1C_208/2008, E. 3.3, www.bger.ch). Aus diesem Grund spielt für die Frage

der Einhaltung der Rekursfrist mit Bezug auf die hier interessierenden

Vorbereitungshandlungen (vgl. vorn 6.3 Abs. 1) keine Rolle, dass die vorliegende

Abstimmung aufgrund der Möglichkeit der brieflichen Stimmabgabe bereits

unmittelbar nach der Zustellung der Abstimmungsweisung begann und deshalb

selbst bei rechtzeitiger Rekurserhebung unter Umständen eine Teilnahme der

Stimmberechtigten an der Abstimmung nicht mehr im Voraus hätte verhindert

werden können.

6.5

Die Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten die Regelung der Frist zur

Erhebung der Stimmrechtsbeschwerde nicht gekannt und auch nicht kennen müssen.

6.5.1

Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass

die vorn 6.3 Abs. 1 genannten Vorbereitungshandlungen keiner Rechtsmittelbelehrung

bedurften:

Die Pflicht zur

Rechtsmittelbelehrung ist kein Gebot des Bundesverfassungsrechts (BGE 123

II 231 E. 8a; 98 Ib 333 E. 2b; kritisch dazu Alfred Kölz/Isabelle

Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A.,

Zürich 1998, Rz. 361). Auch das übrige Bundesrecht schreibt nicht vor, dass

Vorbereitungshandlungen zu kommunalen Abstimmungen mit einer

Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind (Art. 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das

Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021], wonach schriftliche

Verfügungen mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind, greift vorliegend

nicht, da die Verweisung auf diese Bestimmung in Art. 1 Abs. 3 VwVG

nur für das Verfahren letzter kantonaler, gestützt auf öffentliches Recht des

Bundes nicht endgültig verfügender Instanzen gilt [vgl. Kölz/Häner, Rz.

361]. Die Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung nach Art. 112 Abs. 1

lit. d BGG gilt nur für Entscheide, welche der Beschwerde an das

Bundesgericht unterliegen).

Nach Art. 18 Abs. 2

der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) haben die

Parteien Anspruch auf einen begründeten Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung.

Für den Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist Art. 18 Abs. 1 KV

mitzuberücksichtigen, wonach jede Person vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen

Anspruch auf rasche sowie wohlfeile Verfahrenserledigung hat. Zwar wird der

Anwendungsbereich von Art. 18 KV in der Doktrin in Anlehnung an die

bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den allgemeinen Verfahrensgarantien von

Art. 29 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)

weit gefasst und die Berufung auf diese Bestimmung auch dann zugelassen, wenn

die zur Entscheidung berufene Instanz ein Parlament oder eine

Gemeindeversammlung ist (vgl. Giovanni Biaggini in:

Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher

Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 18 N. 14). Es spricht aber

nichts dafür, Art. 18 Abs. 2 KV über den Anwendungsbereich von

Art. 29 BV hinaus auch bei Verfahren anzuwenden, bei welchen nicht über

individuelle Rechte und Pflichten entschieden wird (zum Anwendungsbereich von

Art. 29 BV vgl. BGE 119 Ia 141 E. 5c; 129 I 232 E. 3.2).

Infolgedessen hatten (jedenfalls) die Beschwerdeführer keinen Anspruch, dass

die hier strittigen Vorbereitungshandlungen im Sinn von Art. 18 Abs. 2

KV mit einer Rechtsmittelbelehrung verbunden werden (entscheidend ist in diesem

Zusammenhang, wie sogleich gezeigt wird, dass die Beschwerdeführer durch diese

Vorbereitungshandlungen nicht wesentlich schwerwiegender betroffen sind als die

übrigen Stimmberechtigten).

Gemäss § 10 Abs. 1 und 2 VRG soll die Erledigung

einer Angelegenheit schriftlich mitgeteilt, begründet und mit einer

Rechtsmittelbelehrung versehen werden. Da diese Regelung indes eine

Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)

bildet (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 10 N. 2), gilt sie nur im Verwaltungsverfahren bzw. im Rahmen der

Rechtsanwendung und kann bei den hier strittigen Vorbereitungshandlungen zu

einer Gemeindeabstimmung grundsätzlich nicht angerufen werden. Denn der

Anspruch auf rechtliches Gehör dient der Sachaufklärung in einem konkreten

hoheitlichen Verfahren und garantiert den in einem solchen Verfahren als Partei

Betroffenen ein umfassendes persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht, das

stets Platz greift, wenn die Gefahr besteht, dass Einzelne in ihren rechtlich

geschützten Individualinteressen verletzt werden (vgl. BGE 110 Ia 72

E. 1a; 122 I 53 E. 4a; RR LU, 4. Juni 2002, LGVE 2002

III Nr. 4, E. 3.2; Michele Albertini, Der

verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des

modernen Staates, Bern 2000, S. 83 f.; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8

N. 4, auch zum Folgenden). Im Rechtsetzungsverfahren wäre eine

individuelle Anhörung aller Betroffenen unpraktikabel. Hier treten die demokratischen

Mitwirkungsrechte an die Stelle des rechtlichen Gehörs. Der Umstand, dass die

vorliegende Abstimmung einen konkreten Sachverhalt zum Gegenstand hat, ändert

nichts daran, dass – zumindest mit Bezug auf die Beschwerdeführer – kein

Gehörsanspruch und damit auch kein Anspruch auf schriftliche Mitteilung,

Begründung und Rechtsmittelbelehrung im Sinn von § 10 Abs. 1 und 2

VRG bei dafür vorgenommenen Vorbereitungshandlungen besteht. Denn auch im

Verfahren zum Erlass einer Allgemeinverfügung, also bei der Regelung eines

generell-konkreten Sachverhalts, steht der Anspruch auf rechtliches Gehör nur

denjenigen Personen zu, die durch die Allgemeinverfügung wesentlich schwerwiegender

betroffen werden als die übrige Vielzahl der Adressaten (BGE 121 I 230 E. 2c;

119.

Ia 141 E. 5c/d; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 925). Letzteres trifft auf

die Beschwerdeführer nicht zu.

6.5.2

Auch der Vertrauensschutz verlangt nicht,

dass mit Bezug auf die vorn 6.3 Abs. 1 genannten Vorbereitungshandlungen

von der Einhaltung der gesetzlichen Rekursfrist abgesehen wird:

Nach Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von

den staatlichen Behörden nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Daraus

folgt insbesondere, dass Rechtsuchenden aus unklaren oder widersprüchlichen

Rechtsmittelbestimmungen kein Nachteil erwachsen darf. Dies gilt nicht nur im

Fall unrichtiger oder missverständlicher Rechtsmittelbelehrungen der Behörde,

sondern auch, wenn die gesetzliche Ordnung selbst unklar oder zweideutig ist

(BGE 123 II 231 E. 8b, 117 Ia 119 E. 3; Beatrice Weber-Dürler, Neuere

Entwicklungen des Vertrauensschutzes, ZBl 103/2002, S. 281 ff., 293

f.).

Die gesetzliche Regelung der Rekursfrist von § 150

GPR ist weder unklar noch zweideutig im Sinn der vorgenannten Rechtsprechung.

Auch ohne Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur hätten die

Beschwerdeführer bei Anwendung der üblichen Sorgfalt aus der einschlägigen

gesetzlichen Regelung ableiten können, dass die Rechtsmittelfrist bei den

fraglichen Vorbereitungshandlungen am Tag nach deren Kenntnisnahme bzw. spätestens

am Tag nach ihrem allgemeinen Bekanntwerden zu laufen begann (vgl. § 150

Abs. 2 GPR). Auch aufgrund der Formulierung in § 150 Abs. 3 GPR,

wonach die Frist "in jedem Fall spätestens" an dem Tag zu laufen

beginnt, an welchem das Abstimmungsergebnis veröffentlicht wird, hatten die

Beschwerdeführer keinen berechtigten Anlass, mit der Einreichung des Rekurses

gegen die hier in Frage stehenden Vorbereitungshandlungen (vgl. vorn 6.3

Abs. 1) bis nach der Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses zuzuwarten.

Unter diesen Umständen ist von einer groben Nachlässigkeit der Beschwerdeführer

auszugehen, was eine Wiederherstellung der Rekursfrist nach § 12

Abs. 2 VRG von vornherein ausschliesst (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 12 N. 14), zumal niemand aus Rechtsunkenntnis Vorteile ableiten

kann (BGE 124 V 220 E. 2b/aa). Auch verlangt der Vertrauensschutz vorliegend

mit Blick auf die klare gesetzliche Regelung der Rekursfrist nicht, dass ohne

Fristwiederherstellung von der Einhaltung der Rekursfrist abgesehen wird (vgl. Weber-Dürler,

S. 293 f. zur Frage, ob eine Rechtsmittelfrist, die infolge unklarer

oder zweideutiger gesetzlicher Ordnung verpasst wurde, gemäss der ordentlichen

Regelung der Fristwiederherstellung [§ 12 Abs. 2 VRG] wiederherzustellen

ist oder wegen der Möglichkeit, dass der Betroffene die kurze Frist für das

Wiederherstellungsgesuch [vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 VRG] nicht kennt,

unabhängig von einem Fristwiederherstellungsgesuch von einer eingehaltenen

Frist ausgegangen werden muss).

6.6

Soweit es

um die vorgenannten Zeitungsartikel vom 8. und 13. Juni 2009 (vorn 6.1.4 f.)

geht, stehen private Meinungsäusserungen in Frage, die mit einer Anfechtung des

Abstimmungsergebnisses als unzulässig gerügt werden konnten. Die Vorinstanz hat

diesbezüglich zu Unrecht die Einhaltung der Rekursfrist verneint.

7.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der

Stimmrechtsrekurs entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht verspätet war,

soweit er die beiden Zeitungsartikel vom 8. und 13. Juni 2009 betraf. Die

Vorinstanz hat insoweit das Rechtsmittel zu Unrecht nicht an die Hand genommen.

Hingegen war der Stimmrechtsrekurs im Übrigen verspätet und die Beschwerde unbegründet.

Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die

Sache zur teilweisen materiellen Beurteilung (hinsichtlich der Zeitungsartikel

vom 8. und 13. Juni 2009) an die Vorinstanz zurückzuweisen (§ 64

Abs. 1 VRG). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

Das Verfahren des Stimmrechtsrekurses ist – ausser bei

rechtsmissbräuchlichen Rekursen – kostenlos (§ 152 Abs. 1 GPR). Obwohl

diese Regelung zurzeit noch keine gesetzliche Grundlage im

Verwaltungsrechtspflegegesetz findet (vgl. demgegenüber § 65a Abs. 1

in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG gemäss Entwurf zur Revision des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [ABl 2009, 806 und 815]), gilt sie auch

für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (VGr, 10. Juni 2009,

VB.2009.00165, E. 4.1, und 4. November 2009, VB.2009.00385,

E. 3, beides unter www.vgrzh.ch).

9.

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Dispositiv ist

Folgendes zu erläutern:

Für die Anfechtung des vorliegenden Entscheides insoweit,

als die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen

wird, gilt Folgendes: Gemäss der Regelung von Art. 90 ff. BGG sind

letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Vor- oder – eher –

Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu betrachten (Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2008, Art. 90 BGG

N. 9 Abs. 2; Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich,

Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 9, Art. 93

N. 2; Frage offen gelassen in BGE 134 II 137 E. 1.3.3). Sie sind

deshalb vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder

gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der

Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden

Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

(lit. b).

Im Übrigen kann der vorliegende Entscheid ohne die

genannte Einschränkung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. BGG angefochten werden.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I der

Präsidialverfügung des Bezirksrats Uster vom 6. Oktober 2009 wird

aufgehoben. Die Sache wird zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den

Bezirksrat Uster zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …