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Entscheid

VB.2009.00591

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00591

24. Februar 2010Deutsch22 min

(URT.2010.12123)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung des Präsidenten der Kreisschulepflege X vom

23. August 2008 wurde der im Jahr 2000 geborene E der Sonderschulung in

der privaten Tagesschule Z, in T, zugewiesen. Die Sonderschulung wurde vom

1. August 2008 bis zum 31. Juli 2009 bewilligt. Die Beiträge an die

Kosten der Sonderschulung waren zuvor mit Verfügung des Schul- und Sportdepartements

der Stadt Zürich vom 29. Juli 2008 festgelegt worden. A, der Mutter von E,

wurden für die Periode vom 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2009

136 Franken pro Tag respektive 4'080 Franken im Monat plus die

Transportkosten zugesprochen. Mit Schreiben vom 14. November 2008 erklärte

der Präsident der Kreisschulpflege W, das Schul- und Sportdepartement der Stadt

Zürich übernehme die Transportkosten insoweit, als E und seiner Mutter als

Begleitperson die Ausgaben für ein Monatsabonnement des öffentlichen Verkehrs

rückerstattet würden. Für E koste ein Abonnement für den Weg von Zürich bis

nach T 133 Franken pro Monat, für A 183 Franken. Die Entschädigung betrage

demnach insgesamt 316 Franken pro Monat.

Am 9. Januar 2008 [recte 2009] ersuchte A die

Kreisschulpflege X um Übernahme der Fahrkosten für den täglichen Autotransport von

E in die Tagesschule Z. Für die Monate August bis Dezember 2008 stellte sie

6'366.35 Franken in Rechnung. Am 12. März 2009 liess A um Übernahme der

Transportkosten mit dem privaten Personenwagen ersuchen. Es seien ihr 65 Rappen

pro Kilometer zu erstatten, wobei sie pro Schultag 127.2 Kilometer zurücklege.

Die Kreisschulpflege X wies das Gesuch mit Verfügung vom 24. April 2009

ab, sagte A aber gleichzeitig zu, den Beitrag 316 Franken pro Monat als Autospesenvergütung

zu entrichten.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A am 24. Mai 2009 Rekurs an den

Bezirksrat Zürich erheben. Sie beantragte, die Stadt Zürich zu verpflichten,

ihr die Transportkosten mit dem privaten Personenwagen zu erstatten. Der

Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 10. September 2009 ab und auferlegte

A die Kosten.

III.

Dagegen liess A am 14. Oktober 2009 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht erheben. Sie beantragte, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Stadt Zürich den Beschluss des Bezirksrats

vom 10. September 2009 aufzuheben und die Stadt Zürich zu verpflichten,

ihr die Transportkosten mit dem privaten Personenwagen "rückwirkend gemäss

Rechnungsstellung" sowie "künftig während der Dauer der auswärtigen

Schulung" von E zu erstatten, wobei sie pro Kilometer 65 Rappen

veranschlagte.

Der Bezirksrat Zürich verwies mit Eingabe vom 19./21. Oktober

2009.

auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und verzichte im Übrigen auf

eine Vernehmlassung. Nachdem ihr die Frist für die Beschwerdeantwort erstreckt

worden war, beantragte die Kreisschulpflege X am 18. Dezember 2009, die

Beschwerde abzuweisen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach den §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die Praxis gestattet

sorgeberechtigten Eltern(teilen), in Volksschul­fragen für das Kind

Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. Herbert Plotke, Schwei­zerisches Schulrecht,

2.

A., Bern etc. 2003, S. 699 f.; VGr, 24. August 2005,

VB.2005.00275, E. 6.1 und 6.2; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 21 N. 13). Demnach ist die Beschwerdeführerin zur

vorliegenden Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Deren Behandlung erfolgt in

Dreierbesetzung, da der Streitwert 20'000 Franken übersteigt (vgl. Art. 38

Abs. 2 VRG).

2.

Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)

gewährleistet einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen

Grundschulunterricht. Aus der Garantie eines ausreichenden Unterrichts ergibt

sich unter anderem ein verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren

Schulweg; der Schulbesuch muss faktisch möglich sein (vgl. BGr,2P.276/2005,

E. 3.1, www.bger.ch; VGr, 21. Januar 2009, VB.2008.00537,

E. 3.1, www.vgrzh.ch).

E und die Beschwerdeführerin wohnen an der M-Strasse in Zürich.

Die Tagesschule Z befindet sich in T. Der Schulweg beträgt knapp 32 Kilometer.

Es steht deshalb ausser Frage, dass E den Schulweg nicht zu Fuss zurücklegen

kann.

3.

3.1

Erweist

sich ein Schulweg als unzumutbar, müssen staatliche Hilfeleistungen erbracht

werden. Geht es – wie vorliegend – um einen Schulweg von übermässiger Länge

oder grosser Gefährlichkeit, können die Anforderungen des genügenden Grundschulunterrichtes

nur durch einen vom Staat zu bezahlenden, für die Eltern unentgeltlichen

Transport sichergestellt werden. Infrage kommen beispielsweise Transport der

Kinder mit einem Schulbus, Übernahme von Abonnementskosten bei Benützung des

öffentlichen Verkehrs, entsprechende Schulhausein- und -zuteilung,

Begleitdienst, Lotsendienst oder Fussgängerüberführungen bei gefährlichen

Strassen (Bundesrat, 17. Februar 1999, VPB 64/2000 Nr. 56

E. 4; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Hellen Keller, Schweizerisches

Bundesstaatsrecht, 7. A., Zürich etc. 2008, S. 273; Regula

Kägi-Diener in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische

Bundesverfassung, Kommentar, 2. A., Zürich etc. 2008, Art. 19

N. 39). Steht ein öffentliches Transportmittel zur Verfügung, genügt es,

wenn die Gemeinde die entsprechenden Billettkosten übernimmt und sich – soweit

nötig – für einen Fahrplan einsetzt, der auf die Unterrichtszeiten Rücksicht

nimmt (Plotke, S. 235).

3.2

Nach § 8

Abs. 3 Satz 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV,

LS 412.101) ordnet die Schulpflege auf eigene Kosten geeignete Massnahmen

an, wobei ihr bei der Wahl der Massnahme Ermessen zukommt (dazu VGr, 5. November

2008, VB.2008.00363, E. 5.1, www.vgrzh.ch). Nach Art. 10 der

Verordnung über die Volksschule in der Stadt Zürich vom 23. März 1988

(VVZ, AS 412.100) werden Schülern, die den Schulweg aus besonderen Gründen

nicht zu Fuss zurücklegen können, nach Massgabe eines vom Stadtrat zu

erlassenden Reglements die Transportkosten ersetzt oder unentgeltliche

Abonnements der Verkehrsbetriebe abgegeben. Nach Art. 2 Abs. 1 des

Transportreglements der Stadt Zürich vom 19. September 2007 (AS 410.110)

haben Schüler, denen die Bewältigung des Schulwegs zu Fuss aus besonderen

Gründen nicht zuzumuten ist, Anspruch auf Unterstützung durch die zuständige

Behörde. Nach Art. 11 VVZ ist das Schulamt zuständig für den Entscheid

über die Kostenübernahme bei der Zuweisung von Schülern in nicht städtische Sonderschulen.

3.3

Vorliegend

ist strittig, ob es E zuzumuten ist, den Schulweg mit dem öffentlichen Verkehr

zurückzulegen. Die Kreisschulpflege X bringt in ihrer Beschwerdeantwort vor, E

sei in der Lage, den Schulweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen,

wobei ihn die Beschwerdeführerin anfänglich zu begleiten und instruieren habe.

Im Rekursverfahren machte sie zudem geltend, die Beschwerdeführerin habe eine

derartige Einführung im Vorfeld der Zuteilung zugesagt, weshalb auch ein

zweites Abonnement für den öffentlichen Verkehr zugestanden worden sei. In

ihrer Verfügung vom 24. April 2009 hatte die Kreisschulpflege X allerdings

noch ausgeführt, es sei der Beschwerdeführerin bereits bei Antragsstellung klar

gewesen, dass E den Schulweg nicht allein zu bewältigen vermöge. Diesem

Argument gegen eine Abweisung des Zuteilungsantrags sei die Beschwerdeführerin

mit dem Angebot begegnet, den Transport gegen eine angemessene Entschädigung selber

zu organisieren.

3.4

Die

Unterrichtszeiten der Tagesschule Z sind mit dem Fahrplan der öffentlichen Verkehrsmittel

koordiniert. Schulbeginn ist morgens um 08.20 Uhr. Nimmt E morgens um 07:05 Uhr

den Bus an der Haltestelle K in Zürich, erreicht er die Haltestelle Post in T

um 08:16 Uhr, sodass er rechtzeitig in der rund drei Gehminuten von der

Haltestelle entfernten Tagesschule eintrifft. Dazwischen muss E allerdings zwei

Mal umsteigen. Zunächst am Hauptbahnhof Zürich, um dort die S-Bahn nach O zu

nehmen. In O wiederum wartet der Bus Richtung T.

E war im Schuljahr 2008/2009 acht Jahre alt. Es liegt auf der

Hand, dass es ausser Stande ist, in diesem Alter täglich gut zweieinhalb

Stunden alleine mit Bus und Bahn unterwegs zu sein und dabei noch zwei Mal

umzusteigen. Daran würde auch eine mehrmonatige Instruktion durch die

Beschwerdeführerin nichts ändern. Zum demselben Schluss war bereits der Schulpsychologische

Dienst der Stadt Zürich gekommen. In einem Schreiben vom 18. Juli 2008

führt dieser aus, E könne den Schulweg nicht alleine mit den öffentlichen

Verkehrsmitteln bewältigen. Hinzuzufügen bleibt, dass es auch der Beschwerdeführerin

kaum zuzumuten ist, dass ihr achtjähriger Sohn unter diesen Umständen täglich

für mehr als zwei Stunden unbeaufsichtigt bleibt.

4.

4.1

Zu klären

bleibt, ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet ist, die Kosten für den privaten

Transport zu übernehmen. Dabei ist grundsätzlich von täglich zwei Hin- und

Rückfahrten auszugehen.

4.2

Nach

§ 64 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG,

LS 412.100) trägt die Wohngemeinde der Eltern die Kosten der

Sonderschulung. Darunter fallen neben den Kosten für den Unterricht unter

anderem auch jene für den Schulweg. Diese Bestimmung ist gemäss § 79

Abs. 1 VSG in Verbindung mit Ziff. I des Beschlusses des Regierungsrates

über die Inkraftsetzung des Volksschulgesetzes vom 20. Juni 2006 [RRB-VSG,

LS 412.100.1] seit dem 1. Januar 2008 in Kraft.

4.3

§ 64

Abs. 1 VSG ist Lex specialis zu § 10 in Verbindung mit § 11

Abs. 1 VSG (beide in Kraft seit dem 21. August 2006, vgl.

Ziff. I RRB-VSG), welche grundsätzlich nur den Unterricht am Wohnort für unentgeltlich

erklären. Volksschulgesetz und Volksschulverordnung weichen diesen Grundsatz

allerdings an verschiedenen Stellen auf (siehe § 26 Abs. 3 VSG,

§§ 8–10 VSV). Ist etwa am bisherigen Schulort die Zuteilung in eine andere

Klasse nicht möglich oder zumutbar, geht das – hier nicht interessierende – Schulgeld

nur dann zu Lasten der Eltern, wenn der Schüler die Unzumutbarkeit selber zu

vertreten hat und die Eltern die Zuteilung in eine andere Gemeinde beantragen

(§ 10 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 10 Abs. 3

VSV). Einen ähnlichen Vorbehalt hinsichtlich der Transportkosten bringt

das städtische Transportreglement an. Nach dessen Art. 2 Abs. 3 ist

die Unzumutbarkeit des Schulwegs unbeachtlich, wenn sie Folge einer Zuteilung

zu einem entfernter gelegenen Schulhaus ist, welche das Kind bzw. dessen

Sorgeberechtigte selber zu vertreten haben (Art. 2 Abs. 3 Transportreglement).

Dies trifft namentlich zu, wenn die Zuteilung auf Wunsch der Sorgeberechtigten

erfolgte (AB Transportreglement vom 12. Dezember 2006 [AS 410.115] zu

Art. 2 Abs. 2). Die Transportkosten gehen dann zu Lasten der Eltern.

4.4

Bei

Grundrechten, die wie Art. 19 BV Ansprüche auf staatliche Leistungen

begründen, stellt der Staat keine Schranken auf, sondern nennt die

Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch gegeben ist (BGE 129 I 12

E. 6.2; Giovanni Biaggini, BV, Bundesverfassung, Zürich 2007, Art. 19

N. 12; Häfelin/Haller/Keller, S. 274). Die Zulässigkeit dieser Voraussetzungen

überprüft das Bundesgericht in "in sinngemässer (Teil-)Anwendung" von

Art. 36 BV (BGE 129 I 12 E. 6.4). Dabei ist zu beachten, dass bei der

Frage der Vergütung der Transportkosten "nicht der eigentliche Kernbereich

der Unentgeltlichkeit des Unterrichts betroffen" ist (BGr,2P.276/2005,

E. 3.6.3, www.bger.ch). Die Kostenübernahme kann deshalb dort, wo

verschiedene Arten von Schulung, insbesondere auch Schulung am Wohnort, möglich

sind, strengeren Anforderungen unterstellt werden (vgl. Kägi-Diener, Art. 19

N. 39). Bestimmungen wie Art. 2 Abs. 3 Transportreglement

stellen insofern nicht a priori eine Verletzung von Art. 19 BV dar. Dies

gilt umso mehr, als Art. 2 Abs. 3 Transportreglement den Grundsatz

von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV zum Ausdruck bringt.

Dieser verlangt vom Staat wie den Privaten ein loyales und vertrauenswürdiges

Verhalten im Rechtsverkehr. Dazu gehört namentlich das Verbot des widersprüchlichen

und missbräuchlichen Verhaltens. Solches Verhalten findet keinen Rechtsschutz

(Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A.,

Zürich etc. 2006, S. 148 ff.; Yvo Hangartner in: Ehrenzeller et al.,

Art. 5 N. 43). Der Grundgedanke von Art. 2 Abs. 3

Transportreglement beansprucht deshalb auch dort Geltung, wo er nicht explizit

festgehalten ist.

4.5

Der

Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht wird dadurch nicht verletzt.

Die Garantie von Art. 19 BV kann nicht bedeuten, dass der Private trotz

vorhandener, zumutbarer Lösung auf eine weiter entfernte Schule ausweicht und

die dadurch entstehenden Transportkosten dem Gemeinwesen in Rechnung stellt.

Art. 19 BV vermittelt keinen Anspruch auf die optimale Schulung des

einzelnen Kindes. Zwar hat die Volksschule im Rahmen ihres Auftrags den

individuellen Bedürfnissen der Kinder gebührend Rechnung zu tragen und

gegebenenfalls Sondermassnahmen zu treffen. Sind solche erforderlich, heisst

das aber nicht, dass bei der Prüfung verschiedener möglicher Varianten nur eine

gewählt werden darf, sofern mehrere der infrage stehenden Möglichkeiten

tauglich und für das betreffende Kind zumutbar sind (VGr, 9. Juli 2003,

VB.2003.00029, E. 5a, www.vgrzh.ch). Zudem versteht sich, dass die

Übernahme der Kosten einer Privatschule durch die öffentliche Hand nur als

ultima ratio infrage kommen kann (vgl. auch VGr, 19. Dezember 2001,

VB.2001.00334, E. 4a/cc, www.vgrzh.ch).

5.

5.1

E trat auf

Beginn des Schuljahrs 2007/2008 in die 1. Klasse im Schulhaus V in Zürich

ein. Nach Darstellung des Schulpsychologischen Dienstes der Stadt Zürich in

einem Schreiben vom 18. Juli 2008 zeigten sich schon bald Aufmerksamkeitsdefizite

sowie Auffälligkeiten im Sozialverhalten. Nachdem E bereits im Vorschulalter

von verschiedenen Fachpersonen abgeklärt worden sei, habe die

Beschwerdeführerin ihn im Verlauf des Schuljahrs 2007/2008 zu einer

Untersuchung beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) angemeldet.

Dieser habe eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens diagnostiziert.

In der Folge wurde der Versuch einer medikamentösen Therapie gemacht, der

jedoch nicht die erhoffte Verbesserung gezeitigt habe. Der KJPD habe sich daraufhin

zwecks Besprechung der weiteren schulischen Laufbahn von E mit dem

Schulpsychologischen Dienst in Verbindung gesetzt. Dabei sei allen beteiligten

Fachpersonen klar gewesen, dass E im Schuljahr 2008/2009 "dringend auf

eine Sonderschulung in einer Tagesstruktur und intensive psychotherapeutische

Begleitung" angewiesen sei. Die KJPD habe E deshalb einige Wochen vor den

Sommerferien in der Tagesklinik Y in Zürich, angemeldet. Zu diesem Zeitpunkt

habe die Aussicht bestanden, dass E nach den Herbstferien 2008 in die Tagesklinik

Y werde eintreten können. Für die Phase bis zum Eintritt sei zur Überbrückung

Einzelunterricht vorgesehen worden. Nach den Sommerferien 2008 habe sich dann

jedoch gezeigt, dass ein Eintritt in die Tagesklinik Y frühestens nach den Weihnachtsferien

möglich sein werde. Da ein Einzelunterricht über mehrere Monate "nicht

ideal" sei, habe man nach einem freien Platz in einer Sonderschule

gesucht. Die Suche sei aber erfolglos geblieben. Weder in einer anerkannten

Sonderschule noch in einer Privatschule in der näheren Umgebung sei ein Schulplatz

gefunden worden.

Im selben Schreiben vom 18. Juli 2008 beantragte der

Schulpsychologische Dienst "[i]m Einverständnis mit der Mutter und allen

Beteiligten", E ab Beginn des Schuljahres 2008/2009 der Sonderschulung in der

Tagesschule Z in T zuzuteilen. Die Beschwerdeführerin habe von sich aus mit der

Tageschule Z Kontakt aufgenommen. Diese sei bereit, E auf Beginn des Schuljahrs

2008/2009 aufzunehmen. Die Anmeldung für die Tagesklinik Y werde vorerst

aufrechterhalten. Was den Transport anbelangt, hält der Schulpsychologie Dienst

schliesslich fest: "Die Mutter kann den Transport in die Schule selber organisieren

(E kann den Schulweg nicht alleine mit den ÖV bewältigen). Sie wünschst eine

angemessene Entschädigung für die entstehenden Transportkosten."

5.2

Die

Kreisschulpflege X hat in ihrer Rekursantwort vorgebracht, es sei vorgesehen gewesen,

dass E "zwecks Überbrückung bis zum Eintritt in eine passende

Institution" ab Beginn des Schuljahrs 2008/2009 für zwei respektive

maximal vier Monate elf Lektionen pro Woche Einzelunterricht hätte erhalten

sollen. Allfällige Begleitmassnahmen wie etwa die Betreuung von E in einem

Hort, um der befürchteten Isolation entgegenzuwirken und der Beschwerdeführerin

die Fortführung ihrer beruflichen Tätigkeit zu ermöglichen, seien noch nicht

abgeklärt worden, als die Beschwerdeführerin die Tagesschule Z "im Alleingang"

erkundet habe. E habe auf "ausschliessliche Veranlassung" der

Beschwerdeführerin noch Anfang Juni 2008 eine Schnupperwoche absolviert. Erst

im Anschluss sei die Schulpsychologin informiert worden. Dennoch, so fährt die

Kreisschulpflege X fort, sei eine Ablehnung der Transportkosten in Anwendung

von Art. 2 Abs. 3 Transportreglement nie zur Debatte gestanden. Die Vergütung

sei jedoch auf die Kosten für den öffentlichen Verkehr zu beschränken. Es sei

unbestritten, dass die Beschwerdeführerin vor der Zuteilung zugesagt habe, E

die entsprechende Unterstützung zur Benutzung des öffentlichen Verkehrs

zukommen zu lassen.

In ihrer Beschwerdeantwort bringt die Kreisschulpflege X vor,

E sei "auf Wunsch der Beschwerdeführerin" der Tagesschule Z zugeteilt

worden. Die eigenmächtige Veranlassung einer Schnupperwoche gehe über die

übliche Mithilfe der Eltern bei der Wahl einer bedarfsgerechten Sonderschule

hinaus. Mit diesem Vorgehen und der anschliessenden Mitteilung an die Schulpsychologin

habe die Beschwerdeführerin ihren Wunsch, E möge der Tagesschule Z zugeteilt

werden, so deutlich wie nur möglich ausgedrückt. Dass dem Wunsch stattgegeben

worden sei, obschon ein adäquates Schulungsangebot in Wohnortnähe zur Verfügung

gestanden sei, bedeute bloss, dass die Schulungskosten übernommen würden. Es

bedeute nach Art. 2 Abs. 2 AB Transportreglement hingegen nicht, dass

auch ein Anspruch auf Unentgeltlichkeit des Schultransports bestehe. Dennoch

hätten die Schulbehörden mit Verfügung vom 23. August 2008

"entgegenkommenderweise" auch die Übernahme der Transportkosten

angeordnet. Damit habe man die Kosten für den öffentlichen Verkehr gemeint. Von

einem Transport mit dem Auto der Beschwerdeführerin sei dagegen nie die Rede

gewesen.

5.3

Die

Kreisschulpflege X bringt demnach im Wesentlichen zwei Punkte vor. Zum einen

macht sie geltend, die Zuteilung zur Tagesschule Z sei auf Initiative der

Beschwerdeführerin erfolgt. Zum andern bringt sie vor, die Beschwerdeführerin

habe in den Transport mit dem öffentlichen Verkehr eingewilligt und zugleich

zugesagt, E entsprechend zu instruieren, während ein privater Transport nie zur

Debatte gestanden sei. Beides würde gegen den Grundsatz von Treu und Glauben

verstossen; widersprüchlich handelt insbesondere derjenige, der eine Zusage

oder Einwilligung, die zur Erlangung einer begünstigenden Verfügung geführt

haben, später in Abrede stellt (Häfelin/Mül­ler/Uhlmann, S. 149; Hangartner,

Art. 5 N. 43). Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die

Beschwerdeführerin die Zuteilung von E zur Tagesschule Z im Sinn von Art. 2

Abs. 3 Transportreglement selber zu vertreten hat und ob sie – wie von der

Kreisschulpflege X geltend gemacht – eingewilligt hat, E in der Benutzung des

öffentlichen Verkehrs zu instruieren.

5.4

Die

Beweislast liegt bei beiden Punkten bei der Beschwerdegegnerin. Beide Vorbringen

betreffen rechtshindernde Tatsachen, die dem Anspruch der Beschwerdeführer entgegenstehen.

Wohl untersucht nach § 7 Abs. 1 VRG die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt

von Amtes wegen. Der Untersuchungsgrundsatz hat indes keinen Einfluss auf die objektive

Beweislast. Diese richtet sich in erster Linie nach dem materiellen Recht und

subsidiär nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Art. 8 des

Zivilgesetzbuchs. Es trägt auch im Verwaltungsverfahren grundsätzlich derjenige

die (objektive) Beweislast, der aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte

Rechte ableiten können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 5 f., Vorbem.

zu §§ 19–28 N. 69, § 60 N. 1 und 3; VGr, 21. Dezember

2005, PB.2005.00034, E. 4.1, www.vgrzh.ch).

5.5

Soweit

vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin habe eine Instruktion von E zugesagt,

während von einem privaten Transport nie die Rede gewesen sei, bleibt die Beschwerdegegnerin

den entsprechenden Beweis schuldig. Insbesondere verfügte das Schul- und

Sportdepartement der Stadt Zürich – unter Verzicht auf allfällige Bedingungen –

pauschal die Übernahme der Transportkosten. Im Übrigen ist das Vorbringen wenig

glaubhaft. Nach dem Gesagten musste den involvierten Stellen von Beginn weg

klar sein, dass E den Weg nicht mit dem öffentlichen Verkehr zurücklegen kann.

Die Beschwerdeführerin sagte deshalb zu, den Transport in die Schule selber zu

organisieren, wofür sie – ebenfalls von Beginn weg – eine "angemessene

Entschädigung" geltend machte.

Die Beschwerdeführerin hat die Zuteilung zur Tagesschule Z

auch nicht selber zu vertreten. Wie erwähnt beantragte der Schulpsychologische

Dienst der Stadt Zürich mit Schreiben vom 18. Juli 2008, E im

Einverständnis mit der Beschwerdeführerin der Tagesschule Z zuzuteilen. Mit

Verfügung der Kreisschulpflege X vom 23. August 2008 wurde E "aufgrund

des Antrages der Schulpsychologin" der Sonderschulung in der Tagesschule Z

zugewiesen. Zuvor hatte die Kreisschulpflege dem Schulamt der Stadt Zürich

einen vom 18. Juli 2008 datierenden Antrag auf Zusprechung eines

Kostenbeitrags an die Sonderschulung von E zugestellt, worauf das Schul- und

Sportdepartement mit Verfügung vom 29. Juli 2008 die Beitragsleistung an

die Kosten der Sonderschulung sowie die Übernahme der Transportkosten anordnete.

Wohl trifft es zu, dass der Anstoss für die Zuteilung in

die Tagesschule Z von Seiten der Beschwerdeführerin kam. Sie brachte diese

Variante indes mangels Alternativen in der Stadt Zürich ins Spiel. Es kann

deshalb nicht gesagt werden, die Zuteilung sei – wie dies in Art. 2

Abs. 2 Transportreglement sowie der entsprechenden Ausführungsbestimmung

vorausgesetzt wird – auf Wunsch der Beschwerdeführerin erfolgt.

5.6

Nach dem

Gesagten sind der Beschwerdeführerin die Kosten für den privaten Transport für

das Schuljahr 2008/2009 zu erstatten. Pro Kilometer sind ihr wie beantragt

65.

Rappen zu vergüten. Die von der Beschwerdeführerin zurückzulegende

Strecke misst dabei nach übereinstimmenden Angaben der Parteien knapp 32

Kilometer pro Fahrt, wobei von täglich zwei Hin- und Rückfahrten auszugehen

ist.

6.

6.1

Die

Beschwerdeführerin beantragt eine Übernahme der Transportkosten für die gesamte

Dauer der auswärtigen Schulung. Dem Entscheid der Vorinstanz ist zu entnehmen,

dass E offenbar nach wie vor die Tagesschule Z besucht. Nicht bekannt ist

dagegen, ob dies wiederum durch die Kreisschulpflege X angeordnet worden ist;

in ihrer Verfügung vom 23. August 2008 hatte sie die Sonderschulung nur

bis zum 31. Juli 2009 bewilligt. Das Schul- und Sportdepartment der Stadt Zürich

hatte seinerseits die Beitragsregelung sowie die Übernahme der Transportkosten

ebenfalls bis zum 31. Juli 2009 befristet; ob etwas über diesen Zeitpunkt

hinaus angeordnet worden ist, ist aus den Akten nicht ersichtlich.

6.2

Bedeutsame

Teile des Sachverhalts sind insofern illiquid. Soweit die Beschwerdeführerin

über das Schuljahr 2008/2009 hinaus um Übernahme der Transportkosten ersucht,

ist die Sache deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 64 VRG;

vgl. Kölz/ Boss­hart/Röhl, § 64 N. 3 und 6). Ob die Transportkosten

weiterhin zu bezahlen sind, hängt dabei davon ab, ob die Beschwerdegegnerin die

Sonderschulung in der Tagesschule Z wiederum verfügt hat.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen

und im Übrigen die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Das bedingt

gestellte Gesuch um Akteneinsicht ist mit vorliegendem Entscheid

gegenstandslos.

Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der

Regel entsprechend ihrem Unterliegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in

Verbindung mit § 70 VRG). Was die Übernahme der Transportkosten für das

Schuljahr 2008/2009 anbelangt, obsiegt die Beschwerdeführerin. Soweit es um die

Transportkosten ab Beginn des Schuljahrs 2009/2010 geht, ist die Angelegenheit

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; bei einer Rückweisung nimmt das

Verwaltungsgericht grundsätzlich einen unentschiede­nen Ausgang an (vgl. etwa

VGr, 21. Oktober 2009, VB.2009.00411, E. 8 Abs. 1,

www.vgrzh.ch). Die Kosten von Rekurs- und Beschwerdeverfahren sind deshalb zu drei

Vierteln der Beschwerdegegnerin und zu einem Viertel der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Wie schon im Rekursverfahren beantragt die Beschwerdeführerin

eine Parteientschädigung. Sowohl im Rekurs- wie auch im Beschwerdeverfahren

kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen – das

heisst regelmässig nicht vollen – Entschädigung für die Umtriebe der Gegenseite

verpflichtet werden, sofern – wie vorliegend – die rechtsgenügende Darlegung

komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand

erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (§ 17

Abs. 2 lit. a VRG). Der Beschwerdeführerin ist deshalb für Rekurs-

und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in angemessener Höhe zu entrichten.

Diese beträgt 1'500 Franken.

8.

Soweit es um die Übernahme der Transportkosten für das

Schuljahr 2008/2009 geht, kann als Rechtsmittel Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes 17. Juni

2005.

(BGG, SR 173.110) erhoben werden. Soweit es um die Rückweisung geht,

sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Vor- oder – eher –

Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (Felix Uhlmann,

Basler Kommentar, 2008, Art. 90 BGG N. 9 Abs. 2; Hansjörg

Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007,

Art. 90 N. 9, Art. 93 N. 2; Frage offen gelassen in

BGE 134 II 137 E. 1.3.3). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt

anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer

I und II des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 10. September 2009

werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der

Beschwerdeführerin im Sinn der Erwägungen die Kosten für den privaten Transport

zu erstatten. Die Rekurskosten von Total Fr. 1'054.- werden zu 1/4 der

Beschwerdeführerin und zu 3/4 der Beschwerdegegnerin auferlegt. Im Übrigen wird

die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu 1/4 der Beschwerdeführerin und zu 3/4 der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Beschwerdeführerin für das Rekurs-

und Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 1'500.- zu entschädigen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …