VB.2009.00591
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00591
24. Februar 2010Deutsch22 min
(URT.2010.12123)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00591
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 24.02.2010
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Bildung
Betreff:
Übernahme von Transportkosten für auswärtige Schulung
Übernahme der Kosten für privaten Transport zur Schule (Stadt Zürich)
Schülern, die den Schulweg aus besonderen Gründen nicht zu Fuss zurücklegen können, werden die Transportkosten ersetzt oder unentgeltliche Abonnements der Verkehrsbetriebe abgegeben (E.3.2).
Einem acht Jahre alten Knaben ist es nicht zuzumuten, täglich gut zweieinhalb Stunden alleine mit Bus und Bahn unterwegs zu sein und dabei noch zwei Mal umzusteigen (E.3.4).
Gemäss städtischem Transportreglement ist die Unzumutbarkeit des Schulwegs unbeachtlich, wenn sie Folge einer Zuteilung zu einem entfernter gelegenen Schulhaus ist, welche das Kind bzw. dessen Sorgeberechtigte selber zu vertreten haben (E.4.3).
Bei Grundrechten, die wie Art. 19 BV Ansprüche auf staatliche Leistungen begründen, stellt der Staat keine Schranken auf, sondern nennt die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch gegeben ist. Die Zulässigkeit dieser Voraussetzungen ist in sinngemässer (Teil-)Anwendung von Art. 36 BV zu prüfen. Dabei ist zu beachten, dass bei der Frage der Vergütung der Transportkosten nicht der eigentliche Kernbereich der Unentgeltlichkeit des Unterrichts betroffen ist. Das Transportreglement stellt insofern nicht a priori eine Verletzung von Art. 19 BV dar. Dies gilt umso mehr, als das Transportreglement den Grundsatz von Treu und Glauben zum Ausdruck bringt (E.4.4).
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Zuteilung in die ausserhalb der Stadt Zürich gelegene private Sonderschule nicht selber zu vertreten. Es sind ihr deshalb die Kosten für den privaten Transport ihres Sohnes zu erstatten (E.5).
Stichworte:
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
GRUNDSCHULUNTERRICHT
RÜCKWEISUNG
SCHULWEG
TREU UND GLAUBEN
Rechtsnormen:
Art. 5 Abs. III BV
Art. 19 BV
Art. 36 BV
§ 10 VSG
§ 11 Abs. I VSG
§ 64 Abs. I VSG
Art. 8 Abs. III VSV
Art. 10 Abs. I lit. b VSV
Art. 10 Abs. III VSV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2009.00591
Entscheid
der 4. Kammer
vom 24. Februar 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtssekretär Stefan Schürer.
In Sachen
A,
vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch die
Kreisschulpflege X der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Übernahme
von Transportkosten für auswärtige Schulung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung des Präsidenten der Kreisschulepflege X vom
23. August 2008 wurde der im Jahr 2000 geborene E der Sonderschulung in
der privaten Tagesschule Z, in T, zugewiesen. Die Sonderschulung wurde vom
1. August 2008 bis zum 31. Juli 2009 bewilligt. Die Beiträge an die
Kosten der Sonderschulung waren zuvor mit Verfügung des Schul- und Sportdepartements
der Stadt Zürich vom 29. Juli 2008 festgelegt worden. A, der Mutter von E,
wurden für die Periode vom 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2009
136 Franken pro Tag respektive 4'080 Franken im Monat plus die
Transportkosten zugesprochen. Mit Schreiben vom 14. November 2008 erklärte
der Präsident der Kreisschulpflege W, das Schul- und Sportdepartement der Stadt
Zürich übernehme die Transportkosten insoweit, als E und seiner Mutter als
Begleitperson die Ausgaben für ein Monatsabonnement des öffentlichen Verkehrs
rückerstattet würden. Für E koste ein Abonnement für den Weg von Zürich bis
nach T 133 Franken pro Monat, für A 183 Franken. Die Entschädigung betrage
demnach insgesamt 316 Franken pro Monat.
Am 9. Januar 2008 [recte 2009] ersuchte A die
Kreisschulpflege X um Übernahme der Fahrkosten für den täglichen Autotransport von
E in die Tagesschule Z. Für die Monate August bis Dezember 2008 stellte sie
6'366.35 Franken in Rechnung. Am 12. März 2009 liess A um Übernahme der
Transportkosten mit dem privaten Personenwagen ersuchen. Es seien ihr 65 Rappen
pro Kilometer zu erstatten, wobei sie pro Schultag 127.2 Kilometer zurücklege.
Die Kreisschulpflege X wies das Gesuch mit Verfügung vom 24. April 2009
ab, sagte A aber gleichzeitig zu, den Beitrag 316 Franken pro Monat als Autospesenvergütung
zu entrichten.
Erwägungen
II.
Dagegen liess A am 24. Mai 2009 Rekurs an den
Bezirksrat Zürich erheben. Sie beantragte, die Stadt Zürich zu verpflichten,
ihr die Transportkosten mit dem privaten Personenwagen zu erstatten. Der
Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 10. September 2009 ab und auferlegte
A die Kosten.
III.
Dagegen liess A am 14. Oktober 2009 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht erheben. Sie beantragte, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Stadt Zürich den Beschluss des Bezirksrats
vom 10. September 2009 aufzuheben und die Stadt Zürich zu verpflichten,
ihr die Transportkosten mit dem privaten Personenwagen "rückwirkend gemäss
Rechnungsstellung" sowie "künftig während der Dauer der auswärtigen
Schulung" von E zu erstatten, wobei sie pro Kilometer 65 Rappen
veranschlagte.
Der Bezirksrat Zürich verwies mit Eingabe vom 19./21. Oktober
2009.
auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und verzichte im Übrigen auf
eine Vernehmlassung. Nachdem ihr die Frist für die Beschwerdeantwort erstreckt
worden war, beantragte die Kreisschulpflege X am 18. Dezember 2009, die
Beschwerde abzuweisen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach den §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die Praxis gestattet
sorgeberechtigten Eltern(teilen), in Volksschulfragen für das Kind
Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht,
2.
A., Bern etc. 2003, S. 699 f.; VGr, 24. August 2005,
VB.2005.00275, E. 6.1 und 6.2; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 21 N. 13). Demnach ist die Beschwerdeführerin zur
vorliegenden Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Deren Behandlung erfolgt in
Dreierbesetzung, da der Streitwert 20'000 Franken übersteigt (vgl. Art. 38
Abs. 2 VRG).
2.
Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
gewährleistet einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen
Grundschulunterricht. Aus der Garantie eines ausreichenden Unterrichts ergibt
sich unter anderem ein verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren
Schulweg; der Schulbesuch muss faktisch möglich sein (vgl. BGr,2P.276/2005,
E. 3.1, www.bger.ch; VGr, 21. Januar 2009, VB.2008.00537,
E. 3.1, www.vgrzh.ch).
E und die Beschwerdeführerin wohnen an der M-Strasse in Zürich.
Die Tagesschule Z befindet sich in T. Der Schulweg beträgt knapp 32 Kilometer.
Es steht deshalb ausser Frage, dass E den Schulweg nicht zu Fuss zurücklegen
kann.
3.
3.1
Erweist
sich ein Schulweg als unzumutbar, müssen staatliche Hilfeleistungen erbracht
werden. Geht es – wie vorliegend – um einen Schulweg von übermässiger Länge
oder grosser Gefährlichkeit, können die Anforderungen des genügenden Grundschulunterrichtes
nur durch einen vom Staat zu bezahlenden, für die Eltern unentgeltlichen
Transport sichergestellt werden. Infrage kommen beispielsweise Transport der
Kinder mit einem Schulbus, Übernahme von Abonnementskosten bei Benützung des
öffentlichen Verkehrs, entsprechende Schulhausein- und -zuteilung,
Begleitdienst, Lotsendienst oder Fussgängerüberführungen bei gefährlichen
Strassen (Bundesrat, 17. Februar 1999, VPB 64/2000 Nr. 56
E. 4; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Hellen Keller, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 7. A., Zürich etc. 2008, S. 273; Regula
Kägi-Diener in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische
Bundesverfassung, Kommentar, 2. A., Zürich etc. 2008, Art. 19
N. 39). Steht ein öffentliches Transportmittel zur Verfügung, genügt es,
wenn die Gemeinde die entsprechenden Billettkosten übernimmt und sich – soweit
nötig – für einen Fahrplan einsetzt, der auf die Unterrichtszeiten Rücksicht
nimmt (Plotke, S. 235).
3.2
Nach § 8
Abs. 3 Satz 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV,
LS 412.101) ordnet die Schulpflege auf eigene Kosten geeignete Massnahmen
an, wobei ihr bei der Wahl der Massnahme Ermessen zukommt (dazu VGr, 5. November
2008, VB.2008.00363, E. 5.1, www.vgrzh.ch). Nach Art. 10 der
Verordnung über die Volksschule in der Stadt Zürich vom 23. März 1988
(VVZ, AS 412.100) werden Schülern, die den Schulweg aus besonderen Gründen
nicht zu Fuss zurücklegen können, nach Massgabe eines vom Stadtrat zu
erlassenden Reglements die Transportkosten ersetzt oder unentgeltliche
Abonnements der Verkehrsbetriebe abgegeben. Nach Art. 2 Abs. 1 des
Transportreglements der Stadt Zürich vom 19. September 2007 (AS 410.110)
haben Schüler, denen die Bewältigung des Schulwegs zu Fuss aus besonderen
Gründen nicht zuzumuten ist, Anspruch auf Unterstützung durch die zuständige
Behörde. Nach Art. 11 VVZ ist das Schulamt zuständig für den Entscheid
über die Kostenübernahme bei der Zuweisung von Schülern in nicht städtische Sonderschulen.
3.3
Vorliegend
ist strittig, ob es E zuzumuten ist, den Schulweg mit dem öffentlichen Verkehr
zurückzulegen. Die Kreisschulpflege X bringt in ihrer Beschwerdeantwort vor, E
sei in der Lage, den Schulweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen,
wobei ihn die Beschwerdeführerin anfänglich zu begleiten und instruieren habe.
Im Rekursverfahren machte sie zudem geltend, die Beschwerdeführerin habe eine
derartige Einführung im Vorfeld der Zuteilung zugesagt, weshalb auch ein
zweites Abonnement für den öffentlichen Verkehr zugestanden worden sei. In
ihrer Verfügung vom 24. April 2009 hatte die Kreisschulpflege X allerdings
noch ausgeführt, es sei der Beschwerdeführerin bereits bei Antragsstellung klar
gewesen, dass E den Schulweg nicht allein zu bewältigen vermöge. Diesem
Argument gegen eine Abweisung des Zuteilungsantrags sei die Beschwerdeführerin
mit dem Angebot begegnet, den Transport gegen eine angemessene Entschädigung selber
zu organisieren.
3.4
Die
Unterrichtszeiten der Tagesschule Z sind mit dem Fahrplan der öffentlichen Verkehrsmittel
koordiniert. Schulbeginn ist morgens um 08.20 Uhr. Nimmt E morgens um 07:05 Uhr
den Bus an der Haltestelle K in Zürich, erreicht er die Haltestelle Post in T
um 08:16 Uhr, sodass er rechtzeitig in der rund drei Gehminuten von der
Haltestelle entfernten Tagesschule eintrifft. Dazwischen muss E allerdings zwei
Mal umsteigen. Zunächst am Hauptbahnhof Zürich, um dort die S-Bahn nach O zu
nehmen. In O wiederum wartet der Bus Richtung T.
E war im Schuljahr 2008/2009 acht Jahre alt. Es liegt auf der
Hand, dass es ausser Stande ist, in diesem Alter täglich gut zweieinhalb
Stunden alleine mit Bus und Bahn unterwegs zu sein und dabei noch zwei Mal
umzusteigen. Daran würde auch eine mehrmonatige Instruktion durch die
Beschwerdeführerin nichts ändern. Zum demselben Schluss war bereits der Schulpsychologische
Dienst der Stadt Zürich gekommen. In einem Schreiben vom 18. Juli 2008
führt dieser aus, E könne den Schulweg nicht alleine mit den öffentlichen
Verkehrsmitteln bewältigen. Hinzuzufügen bleibt, dass es auch der Beschwerdeführerin
kaum zuzumuten ist, dass ihr achtjähriger Sohn unter diesen Umständen täglich
für mehr als zwei Stunden unbeaufsichtigt bleibt.
4.
4.1
Zu klären
bleibt, ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet ist, die Kosten für den privaten
Transport zu übernehmen. Dabei ist grundsätzlich von täglich zwei Hin- und
Rückfahrten auszugehen.
4.2
Nach
§ 64 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG,
LS 412.100) trägt die Wohngemeinde der Eltern die Kosten der
Sonderschulung. Darunter fallen neben den Kosten für den Unterricht unter
anderem auch jene für den Schulweg. Diese Bestimmung ist gemäss § 79
Abs. 1 VSG in Verbindung mit Ziff. I des Beschlusses des Regierungsrates
über die Inkraftsetzung des Volksschulgesetzes vom 20. Juni 2006 [RRB-VSG,
LS 412.100.1] seit dem 1. Januar 2008 in Kraft.
4.3
§ 64
Abs. 1 VSG ist Lex specialis zu § 10 in Verbindung mit § 11
Abs. 1 VSG (beide in Kraft seit dem 21. August 2006, vgl.
Ziff. I RRB-VSG), welche grundsätzlich nur den Unterricht am Wohnort für unentgeltlich
erklären. Volksschulgesetz und Volksschulverordnung weichen diesen Grundsatz
allerdings an verschiedenen Stellen auf (siehe § 26 Abs. 3 VSG,
§§ 8–10 VSV). Ist etwa am bisherigen Schulort die Zuteilung in eine andere
Klasse nicht möglich oder zumutbar, geht das – hier nicht interessierende – Schulgeld
nur dann zu Lasten der Eltern, wenn der Schüler die Unzumutbarkeit selber zu
vertreten hat und die Eltern die Zuteilung in eine andere Gemeinde beantragen
(§ 10 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 10 Abs. 3
VSV). Einen ähnlichen Vorbehalt hinsichtlich der Transportkosten bringt
das städtische Transportreglement an. Nach dessen Art. 2 Abs. 3 ist
die Unzumutbarkeit des Schulwegs unbeachtlich, wenn sie Folge einer Zuteilung
zu einem entfernter gelegenen Schulhaus ist, welche das Kind bzw. dessen
Sorgeberechtigte selber zu vertreten haben (Art. 2 Abs. 3 Transportreglement).
Dies trifft namentlich zu, wenn die Zuteilung auf Wunsch der Sorgeberechtigten
erfolgte (AB Transportreglement vom 12. Dezember 2006 [AS 410.115] zu
Art. 2 Abs. 2). Die Transportkosten gehen dann zu Lasten der Eltern.
4.4
Bei
Grundrechten, die wie Art. 19 BV Ansprüche auf staatliche Leistungen
begründen, stellt der Staat keine Schranken auf, sondern nennt die
Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch gegeben ist (BGE 129 I 12
E. 6.2; Giovanni Biaggini, BV, Bundesverfassung, Zürich 2007, Art. 19
N. 12; Häfelin/Haller/Keller, S. 274). Die Zulässigkeit dieser Voraussetzungen
überprüft das Bundesgericht in "in sinngemässer (Teil-)Anwendung" von
Art. 36 BV (BGE 129 I 12 E. 6.4). Dabei ist zu beachten, dass bei der
Frage der Vergütung der Transportkosten "nicht der eigentliche Kernbereich
der Unentgeltlichkeit des Unterrichts betroffen" ist (BGr,2P.276/2005,
E. 3.6.3, www.bger.ch). Die Kostenübernahme kann deshalb dort, wo
verschiedene Arten von Schulung, insbesondere auch Schulung am Wohnort, möglich
sind, strengeren Anforderungen unterstellt werden (vgl. Kägi-Diener, Art. 19
N. 39). Bestimmungen wie Art. 2 Abs. 3 Transportreglement
stellen insofern nicht a priori eine Verletzung von Art. 19 BV dar. Dies
gilt umso mehr, als Art. 2 Abs. 3 Transportreglement den Grundsatz
von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV zum Ausdruck bringt.
Dieser verlangt vom Staat wie den Privaten ein loyales und vertrauenswürdiges
Verhalten im Rechtsverkehr. Dazu gehört namentlich das Verbot des widersprüchlichen
und missbräuchlichen Verhaltens. Solches Verhalten findet keinen Rechtsschutz
(Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A.,
Zürich etc. 2006, S. 148 ff.; Yvo Hangartner in: Ehrenzeller et al.,
Art. 5 N. 43). Der Grundgedanke von Art. 2 Abs. 3
Transportreglement beansprucht deshalb auch dort Geltung, wo er nicht explizit
festgehalten ist.
4.5
Der
Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht wird dadurch nicht verletzt.
Die Garantie von Art. 19 BV kann nicht bedeuten, dass der Private trotz
vorhandener, zumutbarer Lösung auf eine weiter entfernte Schule ausweicht und
die dadurch entstehenden Transportkosten dem Gemeinwesen in Rechnung stellt.
Art. 19 BV vermittelt keinen Anspruch auf die optimale Schulung des
einzelnen Kindes. Zwar hat die Volksschule im Rahmen ihres Auftrags den
individuellen Bedürfnissen der Kinder gebührend Rechnung zu tragen und
gegebenenfalls Sondermassnahmen zu treffen. Sind solche erforderlich, heisst
das aber nicht, dass bei der Prüfung verschiedener möglicher Varianten nur eine
gewählt werden darf, sofern mehrere der infrage stehenden Möglichkeiten
tauglich und für das betreffende Kind zumutbar sind (VGr, 9. Juli 2003,
VB.2003.00029, E. 5a, www.vgrzh.ch). Zudem versteht sich, dass die
Übernahme der Kosten einer Privatschule durch die öffentliche Hand nur als
ultima ratio infrage kommen kann (vgl. auch VGr, 19. Dezember 2001,
VB.2001.00334, E. 4a/cc, www.vgrzh.ch).
5.
5.1
E trat auf
Beginn des Schuljahrs 2007/2008 in die 1. Klasse im Schulhaus V in Zürich
ein. Nach Darstellung des Schulpsychologischen Dienstes der Stadt Zürich in
einem Schreiben vom 18. Juli 2008 zeigten sich schon bald Aufmerksamkeitsdefizite
sowie Auffälligkeiten im Sozialverhalten. Nachdem E bereits im Vorschulalter
von verschiedenen Fachpersonen abgeklärt worden sei, habe die
Beschwerdeführerin ihn im Verlauf des Schuljahrs 2007/2008 zu einer
Untersuchung beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) angemeldet.
Dieser habe eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens diagnostiziert.
In der Folge wurde der Versuch einer medikamentösen Therapie gemacht, der
jedoch nicht die erhoffte Verbesserung gezeitigt habe. Der KJPD habe sich daraufhin
zwecks Besprechung der weiteren schulischen Laufbahn von E mit dem
Schulpsychologischen Dienst in Verbindung gesetzt. Dabei sei allen beteiligten
Fachpersonen klar gewesen, dass E im Schuljahr 2008/2009 "dringend auf
eine Sonderschulung in einer Tagesstruktur und intensive psychotherapeutische
Begleitung" angewiesen sei. Die KJPD habe E deshalb einige Wochen vor den
Sommerferien in der Tagesklinik Y in Zürich, angemeldet. Zu diesem Zeitpunkt
habe die Aussicht bestanden, dass E nach den Herbstferien 2008 in die Tagesklinik
Y werde eintreten können. Für die Phase bis zum Eintritt sei zur Überbrückung
Einzelunterricht vorgesehen worden. Nach den Sommerferien 2008 habe sich dann
jedoch gezeigt, dass ein Eintritt in die Tagesklinik Y frühestens nach den Weihnachtsferien
möglich sein werde. Da ein Einzelunterricht über mehrere Monate "nicht
ideal" sei, habe man nach einem freien Platz in einer Sonderschule
gesucht. Die Suche sei aber erfolglos geblieben. Weder in einer anerkannten
Sonderschule noch in einer Privatschule in der näheren Umgebung sei ein Schulplatz
gefunden worden.
Im selben Schreiben vom 18. Juli 2008 beantragte der
Schulpsychologische Dienst "[i]m Einverständnis mit der Mutter und allen
Beteiligten", E ab Beginn des Schuljahres 2008/2009 der Sonderschulung in der
Tagesschule Z in T zuzuteilen. Die Beschwerdeführerin habe von sich aus mit der
Tageschule Z Kontakt aufgenommen. Diese sei bereit, E auf Beginn des Schuljahrs
2008/2009 aufzunehmen. Die Anmeldung für die Tagesklinik Y werde vorerst
aufrechterhalten. Was den Transport anbelangt, hält der Schulpsychologie Dienst
schliesslich fest: "Die Mutter kann den Transport in die Schule selber organisieren
(E kann den Schulweg nicht alleine mit den ÖV bewältigen). Sie wünschst eine
angemessene Entschädigung für die entstehenden Transportkosten."
5.2
Die
Kreisschulpflege X hat in ihrer Rekursantwort vorgebracht, es sei vorgesehen gewesen,
dass E "zwecks Überbrückung bis zum Eintritt in eine passende
Institution" ab Beginn des Schuljahrs 2008/2009 für zwei respektive
maximal vier Monate elf Lektionen pro Woche Einzelunterricht hätte erhalten
sollen. Allfällige Begleitmassnahmen wie etwa die Betreuung von E in einem
Hort, um der befürchteten Isolation entgegenzuwirken und der Beschwerdeführerin
die Fortführung ihrer beruflichen Tätigkeit zu ermöglichen, seien noch nicht
abgeklärt worden, als die Beschwerdeführerin die Tagesschule Z "im Alleingang"
erkundet habe. E habe auf "ausschliessliche Veranlassung" der
Beschwerdeführerin noch Anfang Juni 2008 eine Schnupperwoche absolviert. Erst
im Anschluss sei die Schulpsychologin informiert worden. Dennoch, so fährt die
Kreisschulpflege X fort, sei eine Ablehnung der Transportkosten in Anwendung
von Art. 2 Abs. 3 Transportreglement nie zur Debatte gestanden. Die Vergütung
sei jedoch auf die Kosten für den öffentlichen Verkehr zu beschränken. Es sei
unbestritten, dass die Beschwerdeführerin vor der Zuteilung zugesagt habe, E
die entsprechende Unterstützung zur Benutzung des öffentlichen Verkehrs
zukommen zu lassen.
In ihrer Beschwerdeantwort bringt die Kreisschulpflege X vor,
E sei "auf Wunsch der Beschwerdeführerin" der Tagesschule Z zugeteilt
worden. Die eigenmächtige Veranlassung einer Schnupperwoche gehe über die
übliche Mithilfe der Eltern bei der Wahl einer bedarfsgerechten Sonderschule
hinaus. Mit diesem Vorgehen und der anschliessenden Mitteilung an die Schulpsychologin
habe die Beschwerdeführerin ihren Wunsch, E möge der Tagesschule Z zugeteilt
werden, so deutlich wie nur möglich ausgedrückt. Dass dem Wunsch stattgegeben
worden sei, obschon ein adäquates Schulungsangebot in Wohnortnähe zur Verfügung
gestanden sei, bedeute bloss, dass die Schulungskosten übernommen würden. Es
bedeute nach Art. 2 Abs. 2 AB Transportreglement hingegen nicht, dass
auch ein Anspruch auf Unentgeltlichkeit des Schultransports bestehe. Dennoch
hätten die Schulbehörden mit Verfügung vom 23. August 2008
"entgegenkommenderweise" auch die Übernahme der Transportkosten
angeordnet. Damit habe man die Kosten für den öffentlichen Verkehr gemeint. Von
einem Transport mit dem Auto der Beschwerdeführerin sei dagegen nie die Rede
gewesen.
5.3
Die
Kreisschulpflege X bringt demnach im Wesentlichen zwei Punkte vor. Zum einen
macht sie geltend, die Zuteilung zur Tagesschule Z sei auf Initiative der
Beschwerdeführerin erfolgt. Zum andern bringt sie vor, die Beschwerdeführerin
habe in den Transport mit dem öffentlichen Verkehr eingewilligt und zugleich
zugesagt, E entsprechend zu instruieren, während ein privater Transport nie zur
Debatte gestanden sei. Beides würde gegen den Grundsatz von Treu und Glauben
verstossen; widersprüchlich handelt insbesondere derjenige, der eine Zusage
oder Einwilligung, die zur Erlangung einer begünstigenden Verfügung geführt
haben, später in Abrede stellt (Häfelin/Müller/Uhlmann, S. 149; Hangartner,
Art. 5 N. 43). Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die
Beschwerdeführerin die Zuteilung von E zur Tagesschule Z im Sinn von Art. 2
Abs. 3 Transportreglement selber zu vertreten hat und ob sie – wie von der
Kreisschulpflege X geltend gemacht – eingewilligt hat, E in der Benutzung des
öffentlichen Verkehrs zu instruieren.
5.4
Die
Beweislast liegt bei beiden Punkten bei der Beschwerdegegnerin. Beide Vorbringen
betreffen rechtshindernde Tatsachen, die dem Anspruch der Beschwerdeführer entgegenstehen.
Wohl untersucht nach § 7 Abs. 1 VRG die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt
von Amtes wegen. Der Untersuchungsgrundsatz hat indes keinen Einfluss auf die objektive
Beweislast. Diese richtet sich in erster Linie nach dem materiellen Recht und
subsidiär nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Art. 8 des
Zivilgesetzbuchs. Es trägt auch im Verwaltungsverfahren grundsätzlich derjenige
die (objektive) Beweislast, der aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte
Rechte ableiten können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 5 f., Vorbem.
zu §§ 19–28 N. 69, § 60 N. 1 und 3; VGr, 21. Dezember
2005, PB.2005.00034, E. 4.1, www.vgrzh.ch).
5.5
Soweit
vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin habe eine Instruktion von E zugesagt,
während von einem privaten Transport nie die Rede gewesen sei, bleibt die Beschwerdegegnerin
den entsprechenden Beweis schuldig. Insbesondere verfügte das Schul- und
Sportdepartement der Stadt Zürich – unter Verzicht auf allfällige Bedingungen –
pauschal die Übernahme der Transportkosten. Im Übrigen ist das Vorbringen wenig
glaubhaft. Nach dem Gesagten musste den involvierten Stellen von Beginn weg
klar sein, dass E den Weg nicht mit dem öffentlichen Verkehr zurücklegen kann.
Die Beschwerdeführerin sagte deshalb zu, den Transport in die Schule selber zu
organisieren, wofür sie – ebenfalls von Beginn weg – eine "angemessene
Entschädigung" geltend machte.
Die Beschwerdeführerin hat die Zuteilung zur Tagesschule Z
auch nicht selber zu vertreten. Wie erwähnt beantragte der Schulpsychologische
Dienst der Stadt Zürich mit Schreiben vom 18. Juli 2008, E im
Einverständnis mit der Beschwerdeführerin der Tagesschule Z zuzuteilen. Mit
Verfügung der Kreisschulpflege X vom 23. August 2008 wurde E "aufgrund
des Antrages der Schulpsychologin" der Sonderschulung in der Tagesschule Z
zugewiesen. Zuvor hatte die Kreisschulpflege dem Schulamt der Stadt Zürich
einen vom 18. Juli 2008 datierenden Antrag auf Zusprechung eines
Kostenbeitrags an die Sonderschulung von E zugestellt, worauf das Schul- und
Sportdepartement mit Verfügung vom 29. Juli 2008 die Beitragsleistung an
die Kosten der Sonderschulung sowie die Übernahme der Transportkosten anordnete.
Wohl trifft es zu, dass der Anstoss für die Zuteilung in
die Tagesschule Z von Seiten der Beschwerdeführerin kam. Sie brachte diese
Variante indes mangels Alternativen in der Stadt Zürich ins Spiel. Es kann
deshalb nicht gesagt werden, die Zuteilung sei – wie dies in Art. 2
Abs. 2 Transportreglement sowie der entsprechenden Ausführungsbestimmung
vorausgesetzt wird – auf Wunsch der Beschwerdeführerin erfolgt.
5.6
Nach dem
Gesagten sind der Beschwerdeführerin die Kosten für den privaten Transport für
das Schuljahr 2008/2009 zu erstatten. Pro Kilometer sind ihr wie beantragt
65.
Rappen zu vergüten. Die von der Beschwerdeführerin zurückzulegende
Strecke misst dabei nach übereinstimmenden Angaben der Parteien knapp 32
Kilometer pro Fahrt, wobei von täglich zwei Hin- und Rückfahrten auszugehen
ist.
6.
6.1
Die
Beschwerdeführerin beantragt eine Übernahme der Transportkosten für die gesamte
Dauer der auswärtigen Schulung. Dem Entscheid der Vorinstanz ist zu entnehmen,
dass E offenbar nach wie vor die Tagesschule Z besucht. Nicht bekannt ist
dagegen, ob dies wiederum durch die Kreisschulpflege X angeordnet worden ist;
in ihrer Verfügung vom 23. August 2008 hatte sie die Sonderschulung nur
bis zum 31. Juli 2009 bewilligt. Das Schul- und Sportdepartment der Stadt Zürich
hatte seinerseits die Beitragsregelung sowie die Übernahme der Transportkosten
ebenfalls bis zum 31. Juli 2009 befristet; ob etwas über diesen Zeitpunkt
hinaus angeordnet worden ist, ist aus den Akten nicht ersichtlich.
6.2
Bedeutsame
Teile des Sachverhalts sind insofern illiquid. Soweit die Beschwerdeführerin
über das Schuljahr 2008/2009 hinaus um Übernahme der Transportkosten ersucht,
ist die Sache deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 64 VRG;
vgl. Kölz/ Bosshart/Röhl, § 64 N. 3 und 6). Ob die Transportkosten
weiterhin zu bezahlen sind, hängt dabei davon ab, ob die Beschwerdegegnerin die
Sonderschulung in der Tagesschule Z wiederum verfügt hat.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen
und im Übrigen die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Das bedingt
gestellte Gesuch um Akteneinsicht ist mit vorliegendem Entscheid
gegenstandslos.
Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der
Regel entsprechend ihrem Unterliegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 70 VRG). Was die Übernahme der Transportkosten für das
Schuljahr 2008/2009 anbelangt, obsiegt die Beschwerdeführerin. Soweit es um die
Transportkosten ab Beginn des Schuljahrs 2009/2010 geht, ist die Angelegenheit
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; bei einer Rückweisung nimmt das
Verwaltungsgericht grundsätzlich einen unentschiedenen Ausgang an (vgl. etwa
VGr, 21. Oktober 2009, VB.2009.00411, E. 8 Abs. 1,
www.vgrzh.ch). Die Kosten von Rekurs- und Beschwerdeverfahren sind deshalb zu drei
Vierteln der Beschwerdegegnerin und zu einem Viertel der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Wie schon im Rekursverfahren beantragt die Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung. Sowohl im Rekurs- wie auch im Beschwerdeverfahren
kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen – das
heisst regelmässig nicht vollen – Entschädigung für die Umtriebe der Gegenseite
verpflichtet werden, sofern – wie vorliegend – die rechtsgenügende Darlegung
komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand
erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (§ 17
Abs. 2 lit. a VRG). Der Beschwerdeführerin ist deshalb für Rekurs-
und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in angemessener Höhe zu entrichten.
Diese beträgt 1'500 Franken.
8.
Soweit es um die Übernahme der Transportkosten für das
Schuljahr 2008/2009 geht, kann als Rechtsmittel Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes 17. Juni
2005.
(BGG, SR 173.110) erhoben werden. Soweit es um die Rückweisung geht,
sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Vor- oder – eher –
Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (Felix Uhlmann,
Basler Kommentar, 2008, Art. 90 BGG N. 9 Abs. 2; Hansjörg
Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007,
Art. 90 N. 9, Art. 93 N. 2; Frage offen gelassen in
BGE 134 II 137 E. 1.3.3). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt
anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer
I und II des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 10. September 2009
werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der
Beschwerdeführerin im Sinn der Erwägungen die Kosten für den privaten Transport
zu erstatten. Die Rekurskosten von Total Fr. 1'054.- werden zu 1/4 der
Beschwerdeführerin und zu 3/4 der Beschwerdegegnerin auferlegt. Im Übrigen wird
die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu 1/4 der Beschwerdeführerin und zu 3/4 der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Beschwerdeführerin für das Rekurs-
und Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 1'500.- zu entschädigen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …