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Entscheid

VB.2009.00596

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00596

27. Januar 2010Deutsch31 min

(URT.2010.12062)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Bausektion des Stadtrates Zürich erteilte am 21. August

2007 der Liegenschaftenverwaltung der Stadt Zürich die baurechtliche

Bewilligung für eine Arealüberbauung mit 7 Mehrfamilienhäusern und insgesamt

105 Wohnungen sowie für 89 Autoabstellplätze in einer Unterniveaugarage und 9

Parkplätze im Freien auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der B-Strasse/C-Strasse/D-Strasse

in Zürich.

Erwägungen

II.

Den gegen diesen Beschluss von E sowie weiteren 34 Mitrekurrenten

erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission I mit Entscheid vom 4. Juli

2008.

ab.

III.

Gegen den Entscheid der Rekurskommission erhoben E sowie

weitere 20 unterlegene Mitrekurrenten Beschwerde an das Verwaltungsgericht

(VB.2008.00428). Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 14. Januar

2009.

ab.

IV.

Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhoben E

sowie weitere 17 am kantonalen Verfahren beteiligte Personen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Das Bundesgericht

hiess die Beschwerde mit Urteil vom 22. September 2009 gut, hob das

angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2009 auf und

wies die Sache an die Vorinstanz zurück. Das Bundesgericht schloss auf eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Beschwerdeführenden im kantonalen

Verfahren nicht in das Modell des Bauprojekts, und damit nicht in alle

entscheidrelevanten Akten Einsicht gehabt hätten.

Das Verwaltungsgericht räumte im neuen Verfahren (VB.2009.00596)

den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 20. Oktober 2009 die Möglichkeit

ein, sich zum Modell des Bauprojekts zu äussern. Die Beschwerdeführenden

reichten hierzu am 14. Dezember 2009 eine Stellungnahme ein.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Im Anschluss an den Rückweisungsentscheid des

Bundesgerichts wird das kantonale Verfahren in dem Zustand wieder aufgenommen,

in welchem es sich unmittelbar vor dem Erlass des aufgehobenen Entscheids

befunden hat (Jean-François Poudret in: Commentaire de la loi fédérale d'organisation

judiciaire, Bd. II, Bern 1990, Art. 66 N. 1.2). Für die erneute

Beurteilung durch die kantonalen Instanzen sind die Erwägungen des

Bundesgerichts verbindlich; zusätzliche Rechtsgründe oder Tatsachen, zu denen

sich das Bundesgericht nicht geäussert hat, dürfen jedoch in Betracht gezogen

werden (Poudret, Art. 66 N. 1.3.2; Alfred Kölz/Isabelle Häner,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich

1998, Rz. 1019; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches

Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 1586).

Die genannten Regeln gelten im Rahmen des neuen Bundesgerichtsgesetzes (vgl.

Ulrich Meyer, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, Art. 107

N. 18).

1.2

Nicht angefochten

haben den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2009 die

damaligen Beschwerdeführenden F, G und H (Beschwerdeführende Nrn. 4, 9 und 20).

Auch wenn das Bundesgericht gemäss Urteil vom 22. September 2009 den

Entscheid des Verwaltungsgerichts insgesamt aufgehoben hat, kann dies nicht die

Abweisung der Beschwerde dieser Beschwerdeführenden betreffen (vgl.

BGE 117 Ia 157 E. 4b; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen

Beschwerde, 2. A., Bern 1994, S. 400). Es hat deshalb insofern bei

der Abweisung der Beschwerde zu bleiben, was insbesondere bezüglich der

Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen von Bedeutung ist. Davon ist mit

separatem Beschluss Vormerk zu nehmen.

2.

2.1

Die Beschwerdeführenden verlangten in ihrer Beschwerde vom

18.

September 2008 im ersten Rechtsgang vor Verwaltungsgericht die Edition

einer Stellungnahme von Kreisarchitekt I zuhanden der Bausektion Zürich. Diesen

Antrag lehnte das Verwaltungsgericht im ersten Rechtsgang ab, weil kein

Anspruch auf Einsicht in dieses verwaltungsinterne Aktenstück bestehe (E. 1.2).

Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 22. September 2009 (E. 3.1 und

3.

) die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts geschützt. Auf diese Frage

ist somit nicht mehr weiter einzugehen.

2.2

Die

Beschwerdeführenden beantragen die Durchführung eines Augenscheins. Da der massgebliche

Sachverhalt, soweit prozessrelevant, aus den Akten einschliesslich des dem Gericht zur Verfügung stehenden Modells, zu welchem

sich die Beschwerdeführenden nunmehr im zweiten Rechtsgang äussern konnten,

hinreichend hervorgeht, erübrigt sich indessen ein eigener Augenschein des

Verwaltungsgerichts (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit

Hinweisen). Die auf einem Augenschein beruhenden Feststellungen der Vorinstanz

können auch im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden und dokumentieren die

örtlichen Verhältnisse in rechtsgenügender Weise.

3.

Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 umfasst 11'582 m2

und stösst südlich an die C-Strasse, im Osten an die B-Strasse, im Westen an

die D-Strasse und im Norden an überbaute Grundstücke. Das Grundstück ist nach

der geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) der dreigeschossigen

Wohnzone W3 zugeteilt. Das Projekt mit 7 Mehrfamilienhäusern und

Unterniveaugarage wurde von der Bausektion der Stadt Zürich als Arealüberbauung

im Sinn von Art. 8 BZO bewilligt. Strittig sind vor Verwaltungsgericht die

Recht- und Zweckmässigkeit der kommunalen Arealüberbauungsprivilegien, die Arealüberbauungsqualität

des Bauprojekts, die Überschreitung der Planungswerte durch den Verkehr in die

Unterniveaugarage und die ungenügende Parkplatzzahl. Weiter machen die

Beschwerdeführenden eine Verletzung von § 17 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) durch die Vorinstanz geltend, weil sie mit dem

Rekursentscheid zu einer Umtriebsentschädigung an die Liegenschaftenverwaltung

der Stadt Zürich verpflichtet wurden.

4.

4.1

Die Baurekurskommission I hat die (akzessorische)

Überprüfung der Vereinbarkeit von Art. 8 BZO mit dem übergeordneten Recht

mit Hinweis auf die Rechtsprechung abgelehnt. Die Möglichkeit der

akzessorischen Überprüfung von Rechtssätzen gründe im Gedanken, dass der

Einzelne beim Erlass einer Rechtsnorm im Allgemeinen noch nicht wisse, ob und

wie ihn diese eines Tages treffen werde, und er deshalb vor dem konkreten, ihn

betreffenden Anwendungsfall noch keinen Anlass habe, die Norm vor den

Rechtsmittelinstanzen infrage zu stellen. Für Vorschriften, welche die

baulichen Möglichkeiten in bestimmten Zonen regelten, schliesse die

Rechtsprechung eine akzessorische Überprüfung aus; denn solchen Vorschriften

werde wegen ihrer Bezugnahme auf bereits im Erlasszeitpunkt bestimmbare Gebiete

die Abstraktheit abgesprochen, welche für die Annahme vorauszusetzen wäre, der

einzelne Grundeigentümer habe erst im konkreten Anwendungsfall Anlass, sich mit

der Norm auseinanderzusetzen (Rekursentscheid, E. 5).

Die Beschwerdeführenden wenden hiergegen zur Hauptsache

ein, die akzessorische Überprüfung von Bauvorschriften sei möglich, wenn sich

der Betroffene bei Erlass über die ihm auferlegten Beschränkungen nicht im

Klaren sein konnte oder wenn sich die tatsächliche Situation seit Erlass des

Zonenplans entscheidend verändert habe. Für einen "Nicht-Baujuristen"

sei die Tragweite von Art. 8 BZO beim Erlass der Vorschrift nicht erkennbar

gewesen. 1999 habe ein Nachbar nicht damit rechnen müssen, dass innerhalb

überbauter und gewachsener Strukturen bestehende Bauten beseitigt und an deren

Stelle Arealüberbauungen mit massiv höherer Ausnützung, Geschosszahl und

Gebäudehöhe erstellt würden bzw. von der Baubehörde regelmässig bewilligt

würden. Für eine Arealüberbauung sei eine Mindestfläche von 6'000 m2

nötig. Von einem Anwohner könne nicht verlangt werden, eine Bauvorschrift

vorsorglich mit Rekurs anzufechten, wenn er gar nicht voraussehen könne, ob

diese in seiner Umgebung jemals zur Anwendung gelange. Für eine Anfechtung habe

auch deshalb kein Anlass bestanden, weil die bestehende Siedlung C-Strasse 1999

noch im Inventar der schützenswerten Bauten der Stadt Zürich verzeichnet

gewesen sei. Es sei für die Nachbarn nicht voraussehbar gewesen, dass ein

potenzielles Schutzobjekt "geschleift" und durch eine Arealüberbauung

ersetzt werde. Auch habe sich die tatsächliche Situation verändert, weil die

Bewilligungspraxis nicht mit § 71 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) vereinbar sei und beim Erlass von Art. 8 BZO nicht mit solchen

Auswüchsen des Arealüberbauungsinstituts habe gerechnet werden müssen.

4.2

4.2.1

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

sind Nutzungspläne und damit in engem Sachzusammenhang stehende planerische

Festlegungen im Anschluss an ihren Erlass anzufechten und ist eine

akzessorische Überprüfung im Allgemeinen ausgeschlossen. Diese Rechtsprechung

gilt auch für Bauvorschriften, die dazu dienen, Art, Natur und Umfang der im

Zonenplan dargestellten Nutzungen zu umschreiben (BGE 106 Ia 383 E. 3b

S. 387; BGr, 5. September 1997, ZBl 100 (1999) S. 218 ff.

E. 3, mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Ob ein Zonenplan – und

damit eine damit in Sachzusammenhang stehende Bauvorschrift – nur

anschliessend an den Erlass oder auch bei späterer Anwendung noch angefochten

werden kann, bestimmt sich in erste Linie danach, ob sich der Betroffene schon

bei Erlass über die ihm auferlegten Beschränkungen im Klaren sein konnte und

welche Möglichkeiten er in diesem Zeitpunkt hatte, seine Interessen zu

verteidigen (BGE 106 Ia 383 E. 3c S. 387; 119 Ib 480 E. 5c). Im

Zusammenhang mit der geltend gemachten akzessorischen Überprüfung einer Bauvorschrift

auf eine Nachbarbeschwerde hin ist somit entscheidend, ob sich dieser über die

Möglichkeiten der baulichen Nutzung in der Nachbarschaft bei Erlass der

Bauvorschrift im Klaren sein konnte und er im damaligen Zeitpunkt die

Möglichkeiten hatte, seine Interessen zu verteidigen.

4.2.2

Gemäss Art. 8

BZO sind Arealüberbauungen in allen Wohnzonen, ausgenommen W2b, sowie in

Zentrumszonen und Zonen für öffentliche Bauten zulässig (Abs. 1). Die

Arealfläche muss mindestens 6'000 m2 betragen (Abs. 2). Dabei

darf die zonengemässe Vollgeschosszahl in den zweigeschossigen Wohnzonen auf

drei und in den übrigen Zonen auf sieben Vollgeschosse erhöht werden. Die

maximale Gebäudehöhe beträgt in den zweigeschossigen Wohnzonen 11,5 m und

in den übrigen Zonen 25 m (Abs. 4). Die Ausnützungsziffer darf gemäss

der in Art. 8 Abs. 5 BZO festgelegten Formel erhöht werden. Die

gegenüber der Regelbauweise zulässige Erhöhung der baulichen Möglichkeiten im

Rahmen einer Arealüberbauung ist in Art. 8 BZO unmissverständlich

festgehalten. Bei Erlass der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich mussten

sich die Beschwerdeführenden über die Konsequenzen einer Arealüberbauung in

ihrer Nachbarschaft, insbesondere hinsichtlich der zulässigen Erhöhung der

Vollgeschosszahl von drei auf sieben, im Klaren sein. Das Bauareal war von

seiner Grösse her (11'582 m2) für eine Arealüberbauung geeignet. Der

Rechtsschutz gegen Art. 8 BZO wurde der Nachbarschaft im Zeitpunkt des

Erlasses der Bau- und Zonenordnung gewährt.

Die rechtlichen und

tatsächlichen Verhältnisse haben sich seit dem Planerlass nicht in rechtlich

relevanter Weise verändert. Die Inventarisierung von Bauten hat keine

grundeigentümerverbindliche Wirkung (vgl. § 203 Abs. 2 PBG) und die Beschwerdeführenden

konnten nicht darauf vertrauen, dass die benachbarten Bauten formell unter

Schutz gestellt würden, wodurch eine Arealüberbauung auf dem Baugrundstück

faktisch nicht mehr möglich gewesen wäre. Wenn die Vorinstanz auf diesen

offensichtlich unbegründeten Einwand nicht näher eingegangen ist, stellt dies

keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Gleiches gilt für den

unbegründeten Einwand, die Stadt Zürich habe eine mit § 71 PBG nicht

vereinbare Bewilligungspraxis und mit den "Auswüchsen" des

Arealüberbauungsinstituts habe niemand rechnen müssen. Zu Recht hat die Rekurskommission

es abgelehnt, Art. 8 BZO vorfrageweise (akzessorisch) auf seine

Rechtmässigkeit hin zu überprüfen.

5.

5.1

Zur Einrede der

fehlenden Arealüberbauungsqualität des Projekts hat die Baurekurskommission I

erwogen, es herrsche Einigkeit darüber, dass die siebengeschossigen Bauten mit

einer Gebäudehöhe von jeweils 22,35 m eine Zäsur im baulichen Umfeld

schaffen würden. Die an das Baugrundstück angrenzenden Parzellen seien dagegen

mit Einfamilienhäusern oder kleineren Mehrfamilienhäusern überstellt. Vor allem

in städtischen Gebieten seien abrupte Gefällbrüche in der Geschossigkeit häufig

und stellten Teil des städtischen Erscheinungsbildes dar. Anlässlich des

Augenscheins habe sich gezeigt, dass die Zäsur bei einer etwas grossräumigeren

Betrachtung des baulichen Umfeldes gar nicht mehr so markant erscheine: im

Südwesten und Westen stünden zahlreiche Wohnblöcke mit bis zu 5 Geschossen, und

auch die Schulhausanlage im Südosten sei bezüglich Kubatur mit dem Bauvorhaben

vergleichbar. Der Unterschied zu den südlich gelegenen Gebäuden werde durch das

leicht ansteigende Gelände etwas abgeschwächt. Die Überbauung werde dem

Quartier zweifellos einen auch in der Ferne wirkenden baulichen Akzent

verleihen, doch sei dieser angesichts der übrigen baulichen Gegebenheiten im

näheren und ferneren Umfeld positiv zu werten. Mit dem Bauen in die Höhe würden

zugleich Freiräume gewonnen, was seinerseits einem bundesrechtlichen

Planungsgrundsatz entspreche (Art. 3 Abs. 3 lit. e des

Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG]). Das von den Rekurrierenden

angesprochene Verbot von Kleinstbauzonen sei vor allem bei der Definition der

Bauzonen bzw. bei deren Abgrenzung von den Nichtbauzonen zu beachten. Solange

wie vorliegend nicht unterschiedliche Nutzweisen, sondern unterschiedliche

Überbauungsmöglichkeiten zur Debatte stünden, stelle sich das Problem der

verpönten Kleinstbauzone nicht. Das Bauvorhaben stelle für sich ein ästhetisch

und architektonisch gelungenes Konzept dar. Mit der asymmetrischen Anordnung

der sieben Kuben werde dem Zeitgeist entsprechend auf Abwechslung hin- und von

Gleichförmigkeit wegtendiert. Mit der Ausrichtung in die Höhe würden

Freiflächen gewonnen, liessen sich die Gebäude in Grünbereiche einbetten und

werde ein gewisses Mass an Durchsicht gewahrt. Mit den teils abgeschrägten

Gebäudeecken und den verhältnismässig grosszügigen Fassadenöffnungen werde

sodann auch im Detail ein optisch ansprechendes Bauwerk geschaffen. Da die

Hochhaushöhe von 25 m nicht erreicht werde, könne sodann der Schattenwurf der

Mehrfamilienhäuser kein Kriterium für deren Zulässigkeit sein. Zusammenfassend

sei das Bauvorhaben unter dem Gesichtspunkt von § 71 PBG nicht zu beanstanden.

Neben allgemeinen Bemerkungen zum

"Arealüberbauungsinstitut der Stadt Zürich" und der Rüge, dass die

Baupläne nur im Massstab 1:200 vorgelegen hätten, bringen die

Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang vor, je

niedergeschossiger das Areal selbst oder dessen bauliche Umgebung sei, desto

grössere Zurückhaltung habe man sich bei der Beanspruchung der

Geschossprivilegien aufzuerlegen. Der streitigen Arealüberbauung mangle es

vorab an der geforderten besonders guten Beziehung zur baulichen und

landschaftlichen Umgebung. Das direkte Umfeld des Baugrundstücks sei vorwiegend

durch Einfamilienhäuser oder kleinere Mehrfamilienhäuser geprägt. Die geplanten

achtgeschossigen Bauten würden eine auffällige und störende Zäsur im Quartier

schaffen. Von Gefällbrüchen in der Geschossigkeit, wie sie die Vorinstanz am

Augenschein festgestellt habe, könne keine Rede sein. Der Umstand, dass in der

Stadt Zürich bereits in der Wohnzone W3 vier zusätzliche Vollgeschosse

realisiert werden könnten, was Bauten mit sieben Vollgeschossen und einem

zusätzlichen Unter- und einem Dachgeschoss mit einer Gebäudehöhe von 25 m

erlaube, habe zur Folge, dass eine Arealüberbauung, welche die Baumöglichkeiten

von Art. 8 BZO ausschöpfe, regelmässig eine markante und störende Zäsur

zur Nachbarschaft bewirke und die geforderte gute Beziehung zur baulichen

Umgebung nicht erreiche. Südlich des Baugrundstücks verlaufe die

zweigeschossige Wohnzone W2. Die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass die

Regelbauweise in der Zone W3 nur ein Geschoss mehr erlaube als die Zone W2,

während der Unterschied bei Arealüberbauungen vier Geschosse betrage. Eine Arealüberbauung

in der Zone W3 müsse auf diese unterschiedliche Zonierung Rücksicht nehmen, was

eine stärkere Abstufung der Baukörper gegen die Zone W2 hin verlange. Ein

grundlegendes Problem bei Arealüberbauungen in der Stadt Zürich liege darin,

dass die Stadt regelmässig Architekturwettbewerbe durchführe und die

Wettbewerbsvorgaben selber definiere. Faktisch werde damit – zumindest was

die ästhetischen Belange betreffe – die Wettbewerbs-Jury zur

Bewilligungsbehörde. Die von § 71 PBG verlangte einzelfallweise

Beurteilung finde somit regelmässig nicht statt. In solchen Fällen dränge es

sich auf, wie dort, wo die Baubehörde von ihrem Ermessensspielraum keinen

Gebrauch gemacht habe, die kommunalen Entscheide ohne die sonst gebotene

Zurückhaltung zu überprüfen und sich keine Kognitionsbeschränkung aufzuerlegen.

Die Neubauten erinnerten an Plattenbauten ostdeutscher Prägung, deren Höhe in

einem Missverhältnis zu den Grundrissabmessungen stehe, was ihnen ein

unproportioniertes, übergewichtiges Aussehen verleihe. Auch der nahtlose

Übergang der Bauvolumen zum Terrain sei ein Mangel des Projekts; auf ein

Sockelgeschoss könne nicht verzichtet werden. Gleiches gelte für die Stellung

der Bauten innerhalb des Bauareals; die Bauten wiesen untereinander lediglich

einen Abstand von 7 m auf, was Durchblicke auf ein absolutes Minimum

beschränke und auch der Wohnqualität abträglich sei. Gemäss Umgebungsplan werde

der Vorgartenbereich entlang der D-Strasse nahezu auf der Hälfte der

Anstosslänge für die Garagenzufahrt, oberirdische Fahrzeug- und

Veloabstellplätze, Fusswegverbindung und Containerstandplatz in Anspruch

genommen, was in Widerspruch mit der Praxis der Stadt Zürich stehe, die Öffnung

von Vorgärten nur auf einem Drittel der Anstosslänge zuzulassen. Im Rahmen von § 71

PBG könne auch nicht hingenommen werden, dass aufgrund der Vergrösserung der

Tiefgarage, die wegen der zusätzlich zu schaffenden Einstellplätze unumgänglich

sei, weitere Bäume gefällt werden müssten.

5.2

Gemäss § 71 PBG müssen bei Arealüberbauungen

Bauten und Anlagen sowie deren Umschwung besonders gut gestaltet sowie

zweckmässig ausgestattet und ausgerüstet sein (Abs. 1). Bei der

Beurteilung sind insbesondere folgende Merkmale zu beachten: Beziehung zum

Ortsbild sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung; kubische Gliederung

und architektonischer Ausdruck der Gebäude; Lage, Zweckbestimmung, Umfang und

Gestaltung der Freiflächen; Wohnlichkeit und Wohnhygiene; Versorgungs- und

Entsorgungslösung; Art und Grad der Ausrüstung (Abs. 2). Als Sondervorschrift für Arealüberbauungen geht § 71

PBG der allgemeinen Gestaltungsnorm von § 238 PBG vor. Abs. 1 von § 71

PBG umschreibt die Anforderungen an Arealüberbauungen mit unbestimmten

Rechtsbegriffen, die der Baubehörde einen von der Rekursinstanz zu

respektierenden Beurteilungsspielraum öffnen. Dieser wird durch Abs. 2

insoweit konkretisiert, als in einer nicht abschliessenden Aufzählung die

massgeblichen Beurteilungskriterien genannt werden (VGr, 9. April

2003, BEZ 2003 Nr. 22; Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher

Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 3-17 f.).

Die Auslegung unbestimmter

Rechtsbegriffe ist eine vom Verwaltungsgericht gemäss § 50 VRG

grundsätzlich überprüfbare Rechtsfrage; soweit jedoch der Entscheid besondere

Kenntnisse oder Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen voraussetzt,

greift das Verwaltungsgericht solange nicht ein, als die Auslegung der

Verwaltungsbehörden als vertretbar erscheint. Soweit der Verwaltungsbehörde ein

Ermessensspielraum zusteht, kann das Verwaltungsgericht ohnehin nur nach

Massgabe von § 50 Abs. 2 lit. c VRG einschreiten (vgl. zur

Abgrenzung von Ermessen und Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen in der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts: Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 77

und 84).

Gemäss § 20 Abs. 1 VRG können im Rekursverfahren

alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Anordnung überprüft werden.

Aufgrund der Gemeindeautonomie bestehen aber auch für die Rekursinstanzen

Beschränkungen der Prüfungsbefugnis, und zwar unter anderem dort, wo das

kantonale Recht den Gemeinden bei der Anwendung kantonaler Bestimmungen eine

relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20

N. 19). Eine solche anerkennt die Rechtsprechung bei der Anwendung von § 238 PBG

über die Einordnung von Bauvorhaben in die bauliche und landschaftliche

Umgebung (RB 1979 Nr. 10, RB 1970 Nr. 12; vgl. auch BGr, 21. Juni

2005, ZBl 107/2006, S. 430 ff., E. 3.2 und 4, mit Bemerkungen

von Arnold Marti); sie ist aber auch bezüglich § 71 PBG betreffend

Arealüberbauungen zu beachten, wo unter anderem ebenfalls Fragen der baulichen

Gestaltung und der Einordnung in das vorhandene Ortsbild zu beurteilen sind und

überdies das kantonale Recht der Gemeinde bezüglich der bei der Würdigung zu

beachtenden Merkmale und ihrer Gewichtung ausdrücklich einen

Beurteilungsspielraum öffnet (VGr, 22. Februar 2006, VB.2005.00583,

E. 4.2, www.vgrzh.ch).

5.2.1

Zu verwerfen ist vorab der geltend gemachte

Mangel, dass die Bauherrschaft die Baupläne nur im Massstab 1:200 und nicht

1:100 vorgelegt hat. Gemäss § 3 Abs. 1 der Bauverfahrensverordnung

vom 3. Dezember 1997 sind "in der Regel" Baupläne im Massstab

1:100 einzureichen. Es entspricht der Praxis, dass bei grösseren Bauvorhaben

die Pläne im Massstab 1:200 erstellt werden. Dies bedeutet keinen Rechtsnachteil,

können doch die Pläne ohne Weiteres rechtlich beurteilt werden, hat aber den

Vorteil der Übersichtlichkeit. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der

Rekurskommission verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in

Verbindung mit§ 70 VRG).

5.2.2

Entgegen den Vorbringen der

Beschwerdeführenden besteht auch kein Grund, von den vorne (E. 4.2)

erwähnten Grundsätzen abzuweichen, wenn ein Bauprojekt eines Gemeinwesens zu

beurteilen ist. Die Zuständigkeit der örtlichen Baubehörde gemäss § 318

PBG bringt es zwangsläufig mit sich, dass diese Baubehörde auch über Baugesuche

entscheidet, in denen die Gemeinde selber als Baugesuchstellerin auftritt

(RB 1997 Nr. 103). Die Durchführung eines Wettbewerbs bindet die

Baubewilligungsbehörde keineswegs, erhöht aber generell die Qualität der

Bauprojekte und erlaubt der Bewilligungsbehörde, ihren Entscheid auf eine

breite fachlich abgestützte Entscheidungsgrundlage zu stützen. Dies zeigt sich

insbesondere auch hier, wo sich eine sehr grosse Zahl von – teilweise

internationalen – Architekturbüros am Wettbewerb beteiligten und die

Wettbewerbs-Jury 118 Projekte zu beurteilen hatte. Dies lässt sich nicht im

Ernst einem Fall gleichsetzen, bei welchem eine Baubehörde den ihr zustehenden

Beurteilungs- und Ermessensspielraum gar nicht ausübt und sich daher auch nicht

auf diesen berufen kann (RB 1991 Nr. 2). Vorliegend hat sich die

Bausektion im angefochtenen Bauentscheid vielmehr eingehend mit der Frage der

Einordnung und Arealüberbauungsqualität des streitigen Bauvorhabens befasst und

auch in ihren Rechtsmittelschriften ausführlich zu den diesbezüglichen Rügen

der Beschwerdeführenden Stellung genommen. Zu Recht hat die Vorinstanz den der

Baubewilligungsbehörde zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum

beachtet.

5.2.3

Gemäss Art. 8 BZO sind Arealüberbauungen

in der Stadt Zürich in allen Wohnzonen, ausgenommen W2b, sowie in allen

Zentrumszonen und Zonen für öffentliche Bauten zulässig (Abs. 1). Die

zonengemässe Vollgeschosszahl darf dabei in den zweigeschossigen Wohnzonen auf

drei und in den übrigen Zonen auf sieben Vollgeschosse erhöht werden (Abs. 4

Satz 1). Die maximale Gebäudehöhe beträgt in den zweigeschossigen

Wohnzonen 11,5 m und in den übrigen Zonen 25 m (Abs. 4

Satz 2). Die Beschwerdeführenden machen geltend, eine Arealüberbauung in

einer Wohnzone W3 am Rand zur Wohnzone W2, welche die Geschosszahl "ganz

oder zur Hauptsache" ausschöpfe, vermöge regelmässig die geforderte gute

Beziehung zur baulichen Umgebung nicht mehr zu erreichen. Diese Auffassung ist

abzulehnen. Es sind zwar durchaus Fälle denkbar, in welchen aufgrund der

konkreten örtlichen Verhältnisse – zum Beispiel wegen der Nähe eines

Schutzobjekts – aus ästhetisch-architektonischen Gründen die gemäss

Bauordnung zulässige Geschosszahl nicht ausgeschöpft werden kann. Es würde aber

dem Zweck des Instituts der Arealüberbauung und auch dem Willen des

Gesetzgebers zuwiderlaufen, wenn generell in der dreigeschossigen Wohnzone die

gemäss Art. 8 Abs. 5 BZO zulässige Vollgeschosszahl bei Arealüberbauungen

nicht ausgeschöpft werden könnte. Wenn der Gesetzgeber bei Arealüberbauungen in

der zweigeschossigen Wohnzone die Vollgeschosszahl auf drei und in den übrigen

Zonen auf sieben begrenzte, hat er bewusst in Kauf genommen, dass in der

dreigeschossigen Wohnzone Überbauungen mit sieben Vollgeschossen realisiert

werden und dadurch auch die entsprechenden klaren Zäsuren zur baulichen

Umgebung entstehen. Der durch eine Arealüberbauung zur baulichen Nachbarschaft

geschaffene Kontrast, der auf die Erhöhung der Vollgeschosszahl, Gebäudehöhe

und Ausnützung zurückzuführen ist, kann nicht einer ungenügenden Einordnung

gleichgesetzt werden (RB 1997 Nr. 79; VGr, 22. Februar 2006,

VB.2005.00583, E. 4.3, www.vgrzh.ch). Gemäss gefestigter Rechtsprechung

ist es beispielsweise einem Grundeigentümer auch unbenommen, die ihm aufgrund

der Bau- und Zonenordnung zustehende Baumasse auszuschöpfen (RB 1992 Nr. 66);

er muss sich also nicht deswegen Beschränkungen auferlegen, weil

Nachbarparzellen entweder nicht voll ausgenützt oder einer Zone mit geringerer

Ausnützung zugeteilt sind.

5.2.4

Die Stadt Zürich führte im Jahr 2005 über das

Bauareal einen Projektwettbewerb im offenen Verfahren durch. Das Verfahren

richtete sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des öffentlichen

Beschaffungswesens und subsidiär nach der SIA-Ordnung 142. Ziel des

Projektwettbewerbs waren u.a. "städtebaulich, architektonisch und

aussenräumlich qualitätsvolle und zeitgemässe Neubauten". Das streitige

Bauprojekt ging im September 2005 als Siegerprojekt aus 118 eingereichten und

beurteilten Projekten hervor. Die Bausektion hat in ihrem baurechtlichen

Entscheid vom 21. August 2007 zur Einordnung und Arealüberbauungsqualität

festgehalten, durch die punktartige Bebauung bleibe das Areal zu einem grossen

Teil unüberbaut. Dies ermögliche, das Durchfliessen des Hanges spürbar zu

machen. Die Zugänge erfolgten über einen parkartigen Aussenraum, der sorgfältig

gestaltet und von hoher Qualität sei. Die unterschiedlich abgedrehten Baukörper

bewirkten spannende Raum- und Sichtbezüge innerhalb der Siedlung sowie

Durchblicke als weitere Sichtachsen über die Grundstücksgrenze hinaus. Die

Idee, die Gebäudekörper zwischen die bestehenden Bäume zu setzen und diese mit

wenigen neuen Bäumen parkartig auszuweiten, sei stadträumlich interessant und

gut. Jedoch müssten trotz dieser Grundidee teilweise alte, grosse Bäume gefällt

werden. Es müsse daher überprüft werden, ob trotz der Unterniveaugarage, welche

einen grösseren Perimeter als die oberirdischen Gebäude beanspruche, vermehrt

bestehende Bäume erhalten werden könnten. Die sieben turmartigen Baukörper

wirkten elegant und seien gut proportioniert. Sie verhielten sich gegenüber der

Bebauungsstruktur der kleinmassstäblichen Einfamilienhäuser zwar sehr autonom

und abgesetzt, was entsprechend dem Konzept jedoch verständlich und möglich

erscheine. Der nahtlose Übergang der Bauvolumen zum Terrain sei eigenwillig,

aber gestalterisch durchaus möglich. Er werde durch die Gliederung mit

vertikalen, unterschiedlich hohen Fensterbändern noch stärker erfassbar. Die

Arealüberbauung weise ein klares Konzept auf und überzeuge mit einem

attraktiven, parkartigen Aussenraum, der sich über die Arealgrenze hinaus

positiv auszuwirken vermöge.

Diese Überlegungen der Bausektion der Stadt Zürich sind

durchaus nachvollziehbar, und zu Recht ist ihnen die Rekurskommission gefolgt.

Die von den Beschwerdeführenden beanstandete Zäsur wurde von der Bausektion und

der Vorinstanz keineswegs verkannt, sondern sorgfältig beurteilt. Weshalb das

Konzept mit Punkthäusern und sorgfältig gestalteten Freiräumen vorliegend die

falsche Lösung sei, vermögen die Beschwerdeführenden nicht näher darzulegen. Im

Gegensatz dazu begründet der Bericht des Preisgerichts das gewählte Konzept.

Das Preisgericht prämierte in den ersten drei Rängen Projekte, welche städtebaulich

alle das nämliche Grundkonzept aufweisen und Punkthäuser unterschiedlicher

Dichte und Höhe mit grossen Freiräumen entwickelten. Die fachlich gut besetzte

Wettbewerbs-Jury hat andere städtebaulich vorgeschlagene Dispositionen, z.B.

Zeilenbauten parallel und quer zum Uetliberghang abgelehnt, weil diese ein

typisches gemeinsames Merkmal der unterschiedlichen Bebauungsmuster im Quartier

vermissen liessen, nämlich die vom Waldsaum talwärts durchfliessenden

Freiräume.

Die Ausführungen der Beschwerdeführenden, die Neubauten

erinnerten an Plattenbauten ostdeutscher Prägung, hätten ein

unproportioniertes, übergewichtiges Aussehen und auf ein Sockelgeschoss,

welches den Bauten optisch einen festen Stand verleihe, könne nicht verzichtet

werden, geben eine abweichende ästhetische Meinung wieder, vermögen aber nicht

dem Bauprojekt eine gute Einordnung und/oder Arealüberbauungsqualität

abzusprechen. Die Darlegungen der Bausektion des Stadtrats Zürich zu den

ästhetisch-architektonischen Vorzügen des Bauprojekts, welche sich auf die

fachlich breit abgestützte Auffassung der Wettbewerbs-Jury stützen kann, überzeugen.

Die Lösung mit schlanken, freigestellten, punktartigen und in die Höhe

entwickelten Gebäuden ermöglicht grosse Freiräume. Die Gebäude halten gegenüber

den nördlich gelegenen Liegenschaften grosse Abstände ein; ihre Fassaden

verlaufen zudem nicht parallel zu den gemeinsamen Grundstücksgrenzen, sondern

sind abgewinkelt, wodurch weitere Freiräume – auch für die

Nachbarschaft – entstehen. Der Verzicht auf ein Sockelgeschoss und der

nahtlose Übergang der Baukörper zum Terrain ist – wie die Bausektion zu

Recht ausführt – eine eigenwillige architektonische Lösung, deshalb aber

keineswegs gestalterisch unzulässig. Ein Anspruch auf Besonnung steht den

Beschwerdeführenden im Rahmen der baupolizeilichen Vorschriften zu; soweit die

entsprechenden Vorschriften über Abstände, Höhen, Ausnützung usw. eingehalten

sind, was hier der Fall ist, steht der Nachbarschaft kein weitergehender Anspruch

zu. Für den Schattenwurf von Hochhäusern kennt § 284 Abs. 4 PBG in

Verbindung mit § 30 der Allgemeinen Bauverordnung eine spezielle Regelung,

welche hier nicht eingreift, da keine Hochhäuser geplant sind.

Die Beschwerdeführenden bemängeln auch die Wohnqualität

der Überbauung, weil die Gebäude zueinander zum Teil Abstände von nur gerade 7

m aufweisen. Viel entscheidender als die Abstände ist aber die Stellung der

einzelnen Bauten zueinander, und diesbezüglich hat die Bausektion zu Recht

darauf hingewiesen, die gegeneinander abgewinkelten Baukörper würden

interessante Raum- und Sichtbezüge innerhalb der Siedlung und auch Durchblicke

über die Grundstücksgrenze hinaus bewirken. Auch der – im

Rechtsmittelverfahren nicht beanstandeten – Wohnungstypologie gesteht der

Bericht des Preisgerichts eine hohe Qualität zu.

5.2.5

Das Bauprojekt

konzentriert die Garagenzufahrt, die oberirdischen Veloabstellplätze, einen

Teil der Besucherparkplätze und den Containerstandplatz an der D-Strasse. Dies

ist einordnungsmässig nicht zu beanstanden. Die "Drittelsregelung"

der Stadt Zürich zielt in erster Linie auf die Erhaltung bestehender Vorgärten.

Die Konzentration der genannten Anlagen an der D-Strasse hat den Vorteil, dass

die Vorgartenbereiche an der C-Strasse ganz und an der B-Strasse weitestgehend

geschont werden können.

5.2.6

Das Bauprojekt

sieht 9 oberirdische Besucherparkplätze und 89 Autoabstellplätze in der

Tiefgarage vor. Es löst aber die Pflicht zur Schaffung von 108

Autoabstellplätzen aus, wovon 11 Besucherparkplätze. Die Zahl der Parkplätze in

der Unterniveaugarage ist mithin von 89 um 8 auf 97 zu erhöhen. Dieser Mangel

des Baugesuchs ist im Zusammenhang mit dem Gesamtvorhaben völlig

untergeordneter Natur und gemäss § 321 PBG mittels Nebenbestimmung

korrigierbar. Zu Recht hat die Bausektion in Dispositiv-Ziffer II.B.13 des

baurechtlichen Entscheids vom 21. August 2007 die entsprechende Auflage

statuiert und den Nachweis von 108 Autoabstellplätzen verlangt. Der Einwand der

Beschwerdeführenden, dies würde grössere Änderungen der Parkierungsanlage bewirken

und sich auf die Stellung der Bauten auswirken, ist haltlos, umso mehr, als die

Tiefgarage nicht unter den Mehrfamilienhäusern angelegt ist und vergrössert

werden kann, ohne die Stellung der Baukörper zu verändern. Da verschiedene

Bereiche – so zwischen den Häusern 2, 3 und 4 – ohne grössere Bäume sind,

dürften die Änderungen problemlos möglich sein, ohne Bäume zu fällen. Diese

Frage kann aber ohnehin erst nach Vorliegen der entsprechenden Abänderungspläne

beurteilt werden und ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

5.3

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die

Baurekurskommission zu Recht den Entscheid der Bausektion der Stadt Zürich, das

streitige Projekt erfülle die Arealüberbauungsqualitäten im Sinn von § 71

PBG, geschützt hat. Der Rekurskommission kann auf jeden Fall keine

Rechtsverletzung vorgeworfen werden.

6.

6.1

Beanstandet werden weiter die von der Tiefgarage

ausgehenden Lärmemissionen. Die Baurekurskommission kam zum Schluss, für die

vorliegende Parkierungsanlage erscheine eine analoge Anwendung der

Belastungsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm gemäss Anhang 3 der

Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) als sachgerecht.

Bauherrschaft und Baubewilligungsbehörde hätten indes die Werte gemäss Anhang 6

LSV für Industrie- und Gewerbelärm angewandt. Die Werte gemäss Anhang 3 und 6

seien zwar identisch, hätten jedoch unterschiedliche Nachtruhefenster. Eine

Anwendung der strengen Nachtwerte bereits ab 19 Uhr gemäss dem auf Industrie-

und Gewerbelärm zugeschnittenen Anhang 6 LSV sei nicht angebracht; vielmehr sei

vom üblichen Nachtruhefenster von 22 Uhr bis 06 Uhr gemäss Anhang 3 LSV

auszugehen. Das im Lärmgutachten veranschlagte Verhältnis zwischen Tag- und

Nachtfahrten von ca. 75:25 sei nicht zu beanstanden. Die veranschlagte Fahrtenzahl

sei zwar aufgrund der zu erhöhenden Zahl der Parkfelder leicht nach oben zu

korrigieren, doch werde sich dies infolge der Verkürzung des Nachtruhefensters

um über 30 % (22 Uhr bis 06 Uhr statt 19 Uhr bis 07 Uhr) nicht in einer

Erhöhung des anzunehmenden Durchschnittspegels niederschlagen. Somit sei davon

auszugehen, dass der Lärmwert Nacht von 45 dB(A) nicht überschritten sei.

Die Beschwerdeführenden wenden hiergegen ein, das

Lärmgutachten sei von 89 Parkplätzen in der Unterniveaugarage ausgegangen. Gemäss

Baubewilligung seien acht Parkplätze mehr zu erstellen, was sich in einem rund

10.

% höheren täglichen Verkehrsaufkommen niederschlage. Bei den

Feststellungen der Vorinstanz handle es sich um reine Annahmen, die jeder wissenschaftlichen

Grundlage entbehrten. Sie wäre zwingend gehalten gewesen, die Sache zur

weiteren Abklärung des Sachverhalts zurückzuweisen.

6.2

Die geplante Unterniveaugarage stellt eine

Aussenlärm erzeugende neue ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 2 Abs. 1

und Art. 7 LSV dar. Als solche hat sie einerseits die einschlägigen

Belastungsgrenzwerte der jeweiligen Empfindlichkeitsstufen einzuhalten (Art. 7

Abs. 1 lit. b LSV) und anderseits darf nach dem in den Art. 11 Abs. 2

Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG) und Art. 7 Abs. 1 lit. a

LSV statuierten Vorsorgeprinzip verlangt werden, dass die Emissionen so weit

begrenzt werden, als dies technisch machbar und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich

tragbar ist. Während die Bausektion des Stadtrats Zürich in ihrer

Baubewilligung vom 21. August 2007 die Lärmimmissionen der

Unterniveaugarage nach Anhang 6 LSV (Industrie- und Gewerbelärm) beurteilt hat,

hat die Vorinstanz die Belastungsgrenzwerte nach Anhang 3 LSV für Strassenlärm

analog angewendet. Beide Anhänge sehen gleich hohe Grenzwerte vor, für die

Nachtperiode einen solchen von 45 dB(A); indessen ist das Nachtruhefenster

gemäss Anhang 6 LSV auf Industrie- und Gewerbelärm zugeschnitten und dauert von

19.

bis 07 Uhr, während Anhang 3 LSV für Strassenlärm ein Nachtruhefenster von

22.

bis 06 Uhr festlegt.

6.2.1

Die Fachstelle

Lärmschutz der kantonalen Baudirektion beurteilt gemäss ihrem Merkblatt

"Praxis des Kantons Zürich zur Lärmbeurteilung von Tiefgaragenzufahrten

bei Wohnüberbauungen" Garagenzufahrten je nach Parkplatzzahl differenziert:

Für Tiefgaragen bis 100 Parkplätze gilt eine Nachtperiode nach Anhang 3 LSV

(Strassenlärm) von 22 bis 06 Uhr, wobei die Fachstelle 90 % des Verkehrs dem

Tag und 10 % der Nacht zurechnet; für Tiefgaragen mit mehr als 100 Parkplätzen

gilt die Nachtperiode nach Anhang 6 LSV (Industrie- und Gewerbelärm) von 19 bis

07.

Uhr mit einem Verkehrsanteil von 75 % am Tag und 25 % in der

Nacht.

6.2.2

Das streitige Bauprojekt weist 11

Besucherparkplätze und 87 Parkplätze in der Garage auf. Gemäss Baubewilligung

sind indessen 108 Autoabstellplätze, wovon 11 an leicht zugänglicher Lage für

die Besucher, nachzuweisen (Dispositiv-Ziffer II.B.13). Für die Berechnung der

Lärmimmissionen ist daher unbestrittenermassen von 97 Parkplätzen in der

Unterniveaugarage auszugehen.

Die Bauherrschaft hat mit ihrer Beschwerdeantwort ein

Lärmgutachten des Ingenieurbüros für Bauphysik und Akustik, Firma J,

eingereicht. Dieses hat die Berechnungen der Unterniveaugarage mit 97

Parkplätzen sowohl gemäss LSV Anhang 3 als auch gemäss LSV Anhang 6

vorgenommen. Das Gutachten ermittelt für die Nachtperiode einen Grenzwert von

42.7

dB(A) bzw. von 40.6 dB(A). Nach beiden Berechnungsarten wird somit der

Planungswert von 45 dB(A) gut eingehalten. Die Beschwerdeführenden haben in

ihrer Replik vom 3. Dezember 2008 diese Werte nicht infrage gestellt. Die

von der Tiefgarage ausgehenden Lärmemissionen halten die Grenzwerte gemäss LSV

ein.

7.

7.1

Die Beschwerdeführenden

beanstanden schliesslich, dass sie von der Vorinstanz zur Zahlung einer

Umtriebsentschädigung von Fr. 1'500.- an die Liegenschaftenverwaltung der

Stadt Zürich verpflichtet wurden (Dispositiv-Ziffer III des Rekursentscheids).

Die Liegenschaftenverwaltung der Stadt Zürich habe sich im vorinstanzlichen

Verfahren durch das Hochbaudepartement vertreten lassen. Diese Vertretung

gehöre zu den angestammten amtlichen Aufgaben dieses Departements und

verursache keinen das übliche Mass erheblich übersteigenden

Rechtsverfolgungsaufwand. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zusprechung

einer Entschädigung seien somit nicht erfüllt.

7.2

Gemäss § 17 Abs. 2

VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht die

unterliegende Partei oder Amtsstelle unter anderem dann zu einer angemessenen

Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, wenn die

rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger

Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines

Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a).

Das Gemeinwesen besitzt in der

Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung; vor allem Grössere und Leistungsfähigere

haben sich so zu organisieren, dass sie Verwaltungsstreitsachen selbst

durchfechten können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19). Denn die

Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zu den angestammten

amtlichen Aufgaben. Wahrt das Gemeinwesen hingegen nicht in erster Linie

hoheitliche Interessen, sondern ist es wie eine Privatperson betroffen, ist es

mit Bezug auf die Parteientschädigung unabhängig von seiner Grösse und

Leistungsfähigkeit wie ein Privater zu behandeln (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17

N. 21).

Hier ist die Stadt Zürich als

Bauherrin wie eine Privatperson am Verfahren beteiligt. Sie ist daher

hinsichtlich der Entschädigungsberechtigung (aber auch der

Entschädigungsverpflichtung) gemäss § 17 Abs. 2 VRG wie eine Private

zu behandeln. Die Beantwortung der umfangreichen Rekursschrift, in welcher

neben den vor Verwaltungsgericht noch streitigen Punkten weitere Rügen

vorgebracht wurden (Beanspruchung des Baulinienbereichs, Fehlen einer

genügenden und verkehrssicheren Erschliessung), verursachte einen erheblichen

Aufwand und rechtfertigte die Zusprechung einer Parteientschädigung an die

Bauherrin. Die Höhe der Entschädigung von Fr. 1'500.- ist nicht zu

beanstanden.

8.

Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde

unbegründet und abzuweisen ist und die Gerichtskosten in Anwendung von § 13

Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit 70 VRG den Beschwerdeführenden

aufzuerlegen sind. Bei der Bemessung der Gerichtskosten ist unter anderem zu

berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Baubewilligung

für eine Arealüberbauung mit sieben Mehrfamilienhäusern und insgesamt 105

Wohnungen und veranschlagten Baukosten von 35 Millionen beantragen (§ 2

der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997). Eine

Umtriebsentschädigung steht den unterliegenden Beschwerdeführenden von

vornherein nicht zu. Vielmehr sind sie in Anwendung von § 17 Abs. 2 lit. a

VRG aus den in Erwägung 7.2 genannten Gründen zu verpflichten, der Bauherrin

eine Parteientschädigung zu bezahlen. Angemessen ist eine solche von Fr. 1'000.-.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Es wird davon Vormerk genommen, dass die Abweisung der

Beschwerde VB.2008.00428 durch die Beschwerdeführenden F, G und H

(Beschwerdeführende Nrn. 4, 9 und 20, unangefochten geblieben ist und diese

daher verpflichtet bleiben:

a) zur Bezahlung von je 1/21 der Gerichtskosten des

Verfahrens VB.2008.00428, nämlich von je Fr. 1'432.85 (1/21 der

Gesamtgerichtskosten von Fr. 30'090.--), unter solidarischer Haftung für

Fr. 4'298.55 (3/21 von Fr. 30'090.--);

b) zur Leistung einer Parteientschädigung von je Fr. 47.60

(1/21 der Gesamtparteientschädigung von Fr. 1'000.--) an die

Beschwerdegegnerin Nr. 1, unter solidarischer Haftung von 142.80 (3/21 der

Gesamtparteientschädigung von Fr. 1'000.--);

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 26'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 26'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu je 1/18 den Beschwerdeführenden 1–3, 5–8, 10–19 und 21

auferlegt unter solidarischer Haftung für die ganzen Gerichtskosten.

4.

Die

Beschwerdeführenden 1–3, 5–8, 10–19 und 21 werden im gleichen Verhältnis und

unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Nr. 1

eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30

Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…