VB.2009.00600
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00600
18. November 2009Deutsch10 min
(URT.2009.11880)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00600
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.11.2009
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Fortsetzung Durchsetzungshaft
Durchsetzungshaft
Das Instrument der Durchsetzungshaft hat den Charakter einer Beugehaft. Sie soll die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung bewegen, in denen der Vollzug der rechtskräftigen Weg- oder Ausweisung ohne ihre Kooperation nicht möglich ist, die Ausschaffungshaft also scheitern und infolge Undurchführbarkeit ein Ende nehmen müsste (E. 1.2).
Da der Heimatstaat des Beschwerdeführers eine zwangsweise Rückführung nicht zulässt und er sich trotz Vorliegens eines rechtskräftigen Wegweisungsentscheids weigert, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren, wird der Vollzug der Wegweisung einzig durch sein unkooperatives Verhalten verhindert. Der Haftgrund von Art. 78 Abs. 1 AuG ist somit gegeben (E. 3.2).
Abweisung.
Stichworte:
AUSREISE IN DRITTSTAAT
DURCHSETZUNGSHAFT
HAFTRICHTER
WEGWEISUNG
ZWANGSMASSNAHMEN AUG
Rechtsnormen:
Art. 64 Abs. I AuG
Art. 78 Abs. I AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00600
Entscheid
der 1. Kammer
vom 18. November 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Martin Knüsel.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Durchsetzungshaft,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geb. 1986) stammt aus B. Er reiste am 24. März 2002 in
die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Dies mit der Begründung, er
habe in seinem Heimatdorf eine Mitschülerin geschwängert, weshalb er nach
islamischem Recht mit einer drakonischen Strafe zu rechnen habe. Mit Verfügung
vom 11. Oktober 2002 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge sein
Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz an. Die
gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde wies die Schweizerische
Asylrekurskommission mit Urteil vom 20. Januar 2003 ab. In der Folge wurde ihm
eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz angesetzt. Infolge fehlender Reisedokumente
konnte die Wegweisung trotz rechtskräftiger Wegweisungsverfügung nicht
vollzogen werden.
Mit rechtskräftiger Verfügung vom 7. Juli 2005 des Bezirksgerichts
Zürich wurde festgestellt, dass A Vater des 2004 von C, geb. 1990,
geborenen Schweizer Kindes D ist. In der Folge reichte A am 9. Februar 2006 ein
Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein. Mit Verfügung vom 20.
Juni 2007 trat die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich nicht auf das Gesuch
ein und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.
Mit Verfügung gleichen Datums belegte ihn das Bundesamt
für Migration mit einer vom 20. Juni 2007 bis 19. Juni 2010 gültigen Einreisesperre,
welche ihm am 24. Juni 2007 eröffnet wurde. Am 27. Juni 2007 wurde er nach B ausgeschafft.
Erwägungen
II.
Am 31. März 2009 reiste A illegal, d.h. mit ihm nicht
zustehenden Reisepapieren sowie in Missachtung der gegen ihn bestehenden
Einreisesperre, aus E kommend erneut in die Schweiz ein. Am 2. April 2009 wurde
er verhaftet und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 3.
April 2009 wegen Widerhandlung gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen mit 45
Tagessätzen zu Fr. 30.-, Probezeit 3 Jahre, bestraft. Das Migrationsamt
verfügte am 3. April 2009 seine sofortige Wegweisung im Sinne von Art. 64 AuG.
Gleichzeitig wurde die Ausschaffungshaft angeordnet und mit Haftrichterverfügung
des Bezirksgerichts Zürich vom 6. April 2009 bestätigt. Mit Verfügung vom
26.
Juni 2009 wurde die Ausschaffungshaft bis 2. Oktober 2009 verlängert.
Auf die dagegen am 15. Juli 2009 erhobene Beschwerde trat das
Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. August 2009 nicht ein.
III.
Am 3. August 2009 teilte das Bundesamt für Migration mit,
dass die Botschaft der Republik B in F für A ein Reisepapier ausgestellt habe.
Am 27. August 2009 hätte er freiwillig in sein Heimatland ausreisen sollen. A
weigerte sich jedoch, den Rückflug anzutreten. Daraufhin wurde am 11. September
2009.
die Durchsetzungshaft angeordnet. Mit Haftrichterverfügung des
Bezirksgerichts Zürich vom 18. September 2009 wurde die Anordnung der
Durchsetzungshaft bestätigt und die Haft bis zum 15. Oktober 2009 bewilligt.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2009 verlängerte der Haftrichter
die Durchsetzungshaft bis zum 15. Dezember 2009. Dagegen erhob A mit Eingabe
vom 19. Oktober 2009 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss seine sofortige Freilassung, um die Schweiz innerhalb von 24 Stunden
verlassen zu können.
Mit Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2009 wurden die
Akten beigezogen. Die Vorinstanz verzichtete am 23. Oktober 2009 auf
Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 30. Oktober 2009, die
Beschwerde sei abzuweisen.
Mit undatiertem, beim Verwaltungsgericht am 3. November
2009.
eingegangenem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer erneut seine
sofortige Freilassung, um die Schweiz innerhalb von 24 Stunden verlassen zu
können.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Hat eine
Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten
Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung aufgrund
ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der
Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die
Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere
Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AuG).
1.2
Das
Instrument der Durchsetzungshaft hat den Charakter einer Beugehaft. Sie soll
die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung
bewegen, in denen der Vollzug der rechtskräftigen Weg- oder Ausweisung ohne
ihre Kooperation nicht möglich ist, die Ausschaffungshaft also scheitern und
infolge Undurchführbarkeit ein Ende nehmen müsste (BGE 133 II 97 E. 2.2).
Anders als die Ausschaffungshaft setzt die
Durchsetzungshaft einen rechtskräftigen und nicht nur einen erstinstanzlichen
Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus. Da die Ausschaffungshaft vorgeht,
obliegt es der Behörde, zunächst mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln
und unter Beachtung des Beschleunigungsgebots auf die Ausschaffung
hinzuarbeiten. Dies gilt insbesondere für die Klärung der Identität und die
Beschaffung der Reisepapiere. Erst wenn in einer letzten Phase die Ausschaffung
an der Verweigerung einer notwendigen Mitwirkungshandlung scheitert, kann an
die Stelle der Ausschaffungshaft die Durchsetzungshaft treten. Dies ist nach
der Rechtsprechung etwa der Fall, wenn der Heimatstaat eine zwangsweise
Rückführung nicht zulässt, eine Rückkehr, bei der der Betroffene kooperiert,
aber möglich wäre (BGE 133 II 97 E. 3.3).
1.3
Die
Durchsetzungshaft darf grundsätzlich für einen Monat angeordnet werden. Ist die
betroffene Person weiterhin nicht bereit, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen,
kann die Haft von der zuständigen kantonalen richterlichen Behörde um zwei
Monate verlängert werden. Die maximale Haftdauer beträgt 18 Monate
(Art. 78 Abs. 2 AuG). Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft
dürfen jedoch zusammen die maximale Haftdauer von 24 Monaten nicht
überschreiten (Art. 79 AuG).
2.
2.1
Vorliegend
hielt sich der Beschwerdeführer bereits vom 24. März 2002 bis 27. Juni 2007 als
Asylbewerber in der Schweiz auf und wurde mit Verfügung vom 20. Juni 2007 mit
einer bis 19. Juni 2010 gültigen Einreisesperre belegt. Die Einreisesperreverfügung
wurde dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2007 rechtsgültig eröffnet. Am
27.
Juni 2007 wurde dieser in sein Heimatland nach B ausgeschafft.
2.2
Am 31.
März 2009 reiste der Beschwerdeführer illegal, das heisst mit ihm nicht zustehenden
Reisepapieren und in Missachtung der gegen ihn bestehenden Einreisesperre, mit
dem Zug, aus E kommend, erneut in die Schweiz ein. Da sich der Beschwerdeführer
somit, ohne über eine Aufenthaltsberechtigung zu verfügen, in der Schweiz
aufhält, verfügte die Beschwerdegegnerin am 3. April 2009 seine formlose
Wegweisung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 AuG und forderte ihn auf, den
Schengen-Raum unverzüglich zu verlassen. Gegen die Wegweisungsverfügung wurde
kein Rechtsmittel ergriffen, weshalb diese in Rechtskraft erwuchs.
2.3
Gleichzeitig
mit der Wegweisung wurde gegen den Beschwerdeführer die Ausschaffungshaft
gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AuG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG
angeordnet. Gemäss diesem Haftgrund kann eine Person in Ausschaffungshaft
genommen werden, wenn sie trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt
und nicht sofort weggewiesen werden kann.
Da der Beschwerdeführer über keine gültigen Rückreisepapiere
verfügte, mussten diese zunächst beschafft werden. Am 3. August 2009 teilte das
Bundesamt für Migration mit, dass die Botschaft der Republik B in F für den
Beschwerdeführer eine Flugbuchung in sein Heimatland für den 27. August 2009
vorgenommen habe. Der Beschwerdeführer war indessen nicht bereit, freiwillig in
sein Heimatland auszureisen, und verweigerte den Rückflug. Darauf wurde er mit
Haftrichterverfügung vom 18. September 2009 für einen Monat in
Durchsetzungshaft genommen, welche am 8. Oktober 2009 um zwei Monate verlängert
wurde.
3.
3.1
Gemäss
Auskunft des Bundesamts für Migration vom 11. September 2009 ist die Republik B
nur bereit, Ersatzreisepapiere auszustellen, wenn die betreffende Person
freiwillig nach B zurückgeführt werden möchte. Der Beschwerdeführer kann somit
nur dann in sein Heimatland zurückgebracht werden, wenn er bereit wäre zu
kooperieren. Anlässlich seiner Befragung durch die Kantonspolizei Zürich vom 2.
Oktober 2009 betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft gab der Beschwerdeführer
zu Protokoll, dass er nach wie vor nicht bereit sei, freiwillig in sein
Heimatland auszureisen. Auch in der Beschwerdeschrift vom 19. Oktober 2009 hält
er an seiner Weigerung, in sein Heimatland zurückzukehren, fest.
3.2
Daraus
ergibt sich, dass eine Ausschaffung des Beschwerdeführers in sein Heimatland aufgrund
seines unkooperativen Verhaltens zurzeit nicht möglich ist und der Vollzug der Ausweisung
daher einzig durch sein persönliches Verhalten verhindert wird. Da sein Heimatstaat
eine zwangsweise Rückführung nicht zulässt und der Beschwerdeführer sich trotz
Vorliegens eines rechtskräftigen Wegweisungsentscheids weigert, freiwillig in
sein Heimatland zurückzukehren, ist der Haftgrund von Art. 78 Abs. 1 AuG
gegeben und die Verlängerung der Durchsetzungshaft somit rechtmässig.
3.3
Dem steht
der Einwand des Beschwerdeführers, er sei zwar nach wie vor nicht bereit in
sein Heimatland zurückzukehren, würde die Schweiz nach seiner Freilassung aber
innert 24 Stunden verlassen, nicht entgegen. Hierzu ist festzuhalten, dass
dem Beschwerdeführer für eine Ausreise zurück nach G bzw. die selbständige
Ausreise aus der Schweiz die nötigen Papiere fehlen. Sodann darf die Schweiz
zwischenstaatlich nicht bewusst zu einer illegalen Einreise in einen Drittstaat
Hand bieten. Zudem muss angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer im Falle
seiner Freilassung durch illegale Ausreise ins Ausland seiner Ausschaffung in
sein Heimatland entziehen würde. Es ist somit auch keine andere mildere
Massnahme ersichtlich, die den Beschwerdeführer dazu bewegen könnte, freiwillig
in sein Heimatland auszureisen.
3.4
Da die
gesetzlich zulässige maximale Haftdauer noch nicht erreicht und auch eine Verletzung
des Beschleunigungsgebots seitens der Behörden nicht ersichtlich ist, erweist
sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang hätte der Beschwerdeführer die Kosten
des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 17 Abs. 2 VRG). Da die Gerichtsgebühr jedoch
aufgrund seiner Bedürftigkeit und des absehbaren Wegweisungsvollzugs offensichtlich
uneinbringlich wäre, ist sie auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an
Abkürzungsverzeichnis:
AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18.
April 1999 (SR 101)
EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (SR 0.101)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz
vom 24. Mai 1959 (OS 175.2)