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Entscheid

VB.2009.00600

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00600

18. November 2009Deutsch10 min

(URT.2009.11880)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (geb. 1986) stammt aus B. Er reiste am 24. März 2002 in

die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Dies mit der Begründung, er

habe in seinem Heimatdorf eine Mitschülerin geschwängert, weshalb er nach

islamischem Recht mit einer drakonischen Strafe zu rechnen habe. Mit Verfügung

vom 11. Oktober 2002 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge sein

Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz an. Die

gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde wies die Schweizerische

Asylrekurskommission mit Urteil vom 20. Januar 2003 ab. In der Folge wurde ihm

eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz angesetzt. Infolge fehlender Reisedokumente

konnte die Wegweisung trotz rechtskräftiger Wegweisungsverfügung nicht

vollzogen werden.

Mit rechtskräftiger Verfügung vom 7. Juli 2005 des Bezirksgerichts

Zürich wurde festgestellt, dass A Vater des 2004 von C, geb. 1990,

geborenen Schweizer Kindes D ist. In der Folge reichte A am 9. Februar 2006 ein

Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein. Mit Verfügung vom 20.

Juni 2007 trat die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich nicht auf das Gesuch

ein und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.

Mit Verfügung gleichen Datums belegte ihn das Bundesamt

für Migration mit einer vom 20. Juni 2007 bis 19. Juni 2010 gültigen Einreisesperre,

welche ihm am 24. Juni 2007 eröffnet wurde. Am 27. Juni 2007 wurde er nach B ausgeschafft.

Erwägungen

II.

Am 31. März 2009 reiste A illegal, d.h. mit ihm nicht

zustehenden Reisepapieren sowie in Missachtung der gegen ihn bestehenden

Einreisesperre, aus E kommend erneut in die Schweiz ein. Am 2. April 2009 wurde

er verhaftet und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 3.

April 2009 wegen Widerhandlung gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen mit 45

Tagessätzen zu Fr. 30.-, Probezeit 3 Jahre, bestraft. Das Migrationsamt

verfügte am 3. April 2009 seine sofortige Wegweisung im Sinne von Art. 64 AuG.

Gleichzeitig wurde die Ausschaffungshaft angeordnet und mit Haftrichterverfügung

des Bezirksgerichts Zürich vom 6. April 2009 bestätigt. Mit Verfügung vom

26.

Juni 2009 wurde die Ausschaffungshaft bis 2. Oktober 2009 verlängert.

Auf die dagegen am 15. Juli 2009 erhobene Beschwerde trat das

Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. August 2009 nicht ein.

III.

Am 3. August 2009 teilte das Bundesamt für Migration mit,

dass die Botschaft der Republik B in F für A ein Reisepapier ausgestellt habe.

Am 27. August 2009 hätte er freiwillig in sein Heimatland ausreisen sollen. A

weigerte sich jedoch, den Rückflug anzutreten. Daraufhin wurde am 11. September

2009.

die Durchsetzungshaft angeordnet. Mit Haftrichterverfügung des

Bezirksgerichts Zürich vom 18. September 2009 wurde die Anordnung der

Durchsetzungshaft bestätigt und die Haft bis zum 15. Oktober 2009 bewilligt.

Mit Verfügung vom 8. Oktober 2009 verlängerte der Haftrichter

die Durchsetzungshaft bis zum 15. Dezember 2009. Dagegen erhob A mit Eingabe

vom 19. Oktober 2009 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte

sinngemäss seine sofortige Freilassung, um die Schweiz innerhalb von 24 Stunden

verlassen zu können.

Mit Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2009 wurden die

Akten beigezogen. Die Vorinstanz verzichtete am 23. Oktober 2009 auf

Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 30. Oktober 2009, die

Beschwerde sei abzuweisen.

Mit undatiertem, beim Verwaltungsgericht am 3. November

2009.

eingegangenem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer erneut seine

sofortige Freilassung, um die Schweiz innerhalb von 24 Stunden verlassen zu

können.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Hat eine

Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten

Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung aufgrund

ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der

Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die

Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere

Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AuG).

1.2

Das

Instrument der Durchsetzungshaft hat den Charakter einer Beugehaft. Sie soll

die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung

bewegen, in denen der Vollzug der rechtskräftigen Weg- oder Ausweisung ohne

ihre Kooperation nicht möglich ist, die Ausschaffungshaft also scheitern und

infolge Undurchführbarkeit ein Ende nehmen müsste (BGE 133 II 97 E. 2.2).

Anders als die Ausschaffungshaft setzt die

Durchsetzungshaft einen rechtskräftigen und nicht nur einen erstinstanzlichen

Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus. Da die Aus­schaffungshaft vorgeht,

obliegt es der Behörde, zunächst mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln

und unter Beachtung des Beschleunigungsgebots auf die Ausschaffung

hinzuarbeiten. Dies gilt insbesondere für die Klärung der Identität und die

Beschaffung der Reisepapiere. Erst wenn in einer letzten Phase die Ausschaffung

an der Verweigerung einer notwendigen Mitwirkungshandlung scheitert, kann an

die Stelle der Ausschaffungshaft die Durchsetzungshaft treten. Dies ist nach

der Rechtsprechung etwa der Fall, wenn der Heimatstaat eine zwangsweise

Rückführung nicht zulässt, eine Rückkehr, bei der der Betroffene kooperiert,

aber möglich wäre (BGE 133 II 97 E. 3.3).

1.3

Die

Durchsetzungshaft darf grundsätzlich für einen Monat angeordnet werden. Ist die

betroffene Person weiterhin nicht bereit, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen,

kann die Haft von der zuständigen kantonalen richterlichen Behörde um zwei

Monate verlängert werden. Die maximale Haftdauer beträgt 18 Monate

(Art. 78 Abs. 2 AuG). Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft

dürfen jedoch zusammen die maximale Haftdauer von 24 Monaten nicht

überschreiten (Art. 79 AuG).

2.

2.1

Vorliegend

hielt sich der Beschwerdeführer bereits vom 24. März 2002 bis 27. Juni 2007 als

Asylbewerber in der Schweiz auf und wurde mit Verfügung vom 20. Juni 2007 mit

einer bis 19. Juni 2010 gültigen Einreisesperre belegt. Die Einreisesperreverfügung

wurde dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2007 rechtsgültig eröffnet. Am

27.

Juni 2007 wurde dieser in sein Heimatland nach B ausgeschafft.

2.2

Am 31.

März 2009 reiste der Beschwerdeführer illegal, das heisst mit ihm nicht zustehenden

Reisepapieren und in Missachtung der gegen ihn bestehenden Einreisesperre, mit

dem Zug, aus E kommend, erneut in die Schweiz ein. Da sich der Beschwerdeführer

somit, ohne über eine Aufenthaltsberechtigung zu verfügen, in der Schweiz

aufhält, verfügte die Beschwerdegegnerin am 3. April 2009 seine formlose

Wegweisung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 AuG und forderte ihn auf, den

Schengen-Raum unverzüglich zu verlassen. Gegen die Wegweisungsverfügung wurde

kein Rechtsmittel ergriffen, weshalb diese in Rechtskraft erwuchs.

2.3

Gleichzeitig

mit der Wegweisung wurde gegen den Beschwerdeführer die Ausschaffungshaft

gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AuG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG

angeordnet. Gemäss diesem Haftgrund kann eine Person in Ausschaffungshaft

genommen werden, wenn sie trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt

und nicht sofort weggewiesen werden kann.

Da der Beschwerdeführer über keine gültigen Rückreisepapiere

verfügte, mussten diese zunächst beschafft werden. Am 3. August 2009 teilte das

Bundesamt für Migration mit, dass die Botschaft der Republik B in F für den

Beschwerdeführer eine Flugbuchung in sein Heimatland für den 27. August 2009

vorgenommen habe. Der Beschwerdeführer war indessen nicht bereit, freiwillig in

sein Heimatland auszureisen, und verweigerte den Rückflug. Darauf wurde er mit

Haftrichterverfügung vom 18. September 2009 für einen Monat in

Durchsetzungshaft genommen, welche am 8. Oktober 2009 um zwei Monate verlängert

wurde.

3.

3.1

Gemäss

Auskunft des Bundesamts für Migration vom 11. September 2009 ist die Republik B

nur bereit, Ersatzreisepapiere auszustellen, wenn die betreffende Person

freiwillig nach B zurückgeführt werden möchte. Der Beschwerdeführer kann somit

nur dann in sein Heimatland zurückgebracht werden, wenn er bereit wäre zu

kooperieren. Anlässlich seiner Befragung durch die Kantonspolizei Zürich vom 2.

Oktober 2009 betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft gab der Beschwerdeführer

zu Protokoll, dass er nach wie vor nicht bereit sei, freiwillig in sein

Heimatland auszureisen. Auch in der Beschwerdeschrift vom 19. Oktober 2009 hält

er an seiner Weigerung, in sein Heimatland zurückzukehren, fest.

3.2

Daraus

ergibt sich, dass eine Ausschaffung des Beschwerdeführers in sein Heimatland aufgrund

seines unkooperativen Verhaltens zurzeit nicht möglich ist und der Vollzug der Ausweisung

daher einzig durch sein persönliches Verhalten verhindert wird. Da sein Heimatstaat

eine zwangsweise Rückführung nicht zulässt und der Beschwerdeführer sich trotz

Vorliegens eines rechtskräftigen Wegweisungsentscheids weigert, freiwillig in

sein Heimatland zurückzukehren, ist der Haftgrund von Art. 78 Abs. 1 AuG

gegeben und die Verlängerung der Durchsetzungshaft somit rechtmässig.

3.3

Dem steht

der Einwand des Beschwerdeführers, er sei zwar nach wie vor nicht bereit in

sein Heimatland zurückzukehren, würde die Schweiz nach seiner Freilassung aber

innert 24 Stunden verlassen, nicht entgegen. Hierzu ist festzuhalten, dass

dem Beschwerdeführer für eine Ausreise zurück nach G bzw. die selbständige

Ausreise aus der Schweiz die nötigen Papiere fehlen. Sodann darf die Schweiz

zwischenstaatlich nicht bewusst zu einer illegalen Einreise in einen Drittstaat

Hand bieten. Zudem muss angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer im Falle

seiner Freilassung durch illegale Ausreise ins Ausland seiner Ausschaffung in

sein Heimatland entziehen würde. Es ist somit auch keine andere mildere

Massnahme ersichtlich, die den Beschwerdeführer dazu bewegen könnte, freiwillig

in sein Heimatland auszureisen.

3.4

Da die

gesetzlich zulässige maximale Haftdauer noch nicht erreicht und auch eine Verletzung

des Beschleunigungsgebots seitens der Behörden nicht ersichtlich ist, erweist

sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang hätte der Beschwerdeführer die Kosten

des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 17 Abs. 2 VRG). Da die Gerichtsgebühr jedoch

aufgrund seiner Bedürftigkeit und des absehbaren Wegweisungsvollzugs offensichtlich

uneinbringlich wäre, ist sie auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an

Abkürzungsverzeichnis:

AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005

über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)

BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18.

April 1999 (SR 101)

EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten (SR 0.101)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz

vom 24. Mai 1959 (OS 175.2)