VB.2009.00601
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00601
14. Januar 2010Deutsch17 min
(URT.2010.12019)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00601
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 14.01.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Festsetzung Strassenprojekt
Festsetzung Strassenprojekt: Anbringung zusätzlicher Verkehrsberuhigungsmassnahmen.
Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1.3).
Das Behindertengleichstellungsgesetz enthält bezüglich des Strassenbaus nur grundsätzliche Regeln, die einer kantonalen Umsetzung bedürfen (E. 4.1). Die geplanten Verkehrsberuhigungsmassnahmen reichen aus, um eine angepasste Fahrgeschwindigkeit bei der Liegenschaft der Beschwerdeführenden zu erreichen. Weder das Behindertengleichstellungsgesetz noch die SN-Norm 521 500 vermitteln einen individuellen Anspruch auf eine bestimmte Ausgestaltung der Strasse (E. 4.3). Es liegt zumindest ein wichtiger Grund vor für ein Abweichen vom in der SN-Norm 521 500 und in den Richtlinien "Behindertengerechte Fusswegnetze" vorgesehenen maximalen Längsgefälle von 6 %. Das für Fusswege und Trottoirs vorgesehene maximale Quergefälle von 2 % wird eingehalten (E. 4.4).
Die Gerichtskosten sind gemäss § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 BehiG auf die Gerichtskasse zu nehmen (E. 5).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
BEHINDERTE
BEHINDERTENGERECHT
BEHINDERTES KIND
GERICHTSKOSTEN
KOGNITION
LÄNGSGEFÄLLE
PROJEKTIERUNGSGRUNDSÄTZE
QUERGEFÄLLE
STEIGUNG
STRASSENPROJEKT
ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT
UMSETZUNG VON BUNDESRECHT
VERKEHRSBERUHIGUNG
VSS-NORMEN
Rechtsnormen:
Art. 1 Abs. I BehiG
Art. 2 Abs. III BehiG
Art. 7 BehiG
Art. 10 Abs. I BehiG
§ 360 Abs. III PBG
§ 14 StrassG
§ 50 VRG
Art. 22a VSV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00601
Entscheid
der 3. Kammer
vom 14. Januar 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinderat D,
Beschwerdegegner,
betreffend Festsetzung
Strassenprojekt,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die E-Strasse in F (Gemeinde D) verbindet die G-Strasse mit
der H-Strasse. Zusammen mit diesen Strassen bildet sie die Basiserschliessung
für das ganze Gebiet F westlich der Hauptstrasse. Die E-Strasse soll saniert
und verbreitert werden, insbesondere da aufgrund der Verlegung eines
Gartencenters an der E-Strasse frei werdendes Land mit Wohnungen überbaut
werden soll. Das entsprechende Ausführungsprojekt wurde vom 25. Januar bis
23. Februar 2008 öffentlich aufgelegt.
Erwägungen
II.
Am 15. Februar 2008 erhob B beim Gemeinderat D
Einsprache gegen das Projekt. Der Gemeinderat setzte in der Folge am 25. August
2008.
das Strassenprojekt fest. Mit Verfügung vom 16. September 2008 teilte
der Gemeinderat B und A mit, dass das Projekt festgesetzt worden sei und wie ihre
Einwendungen berücksichtigt worden seien.
III.
Dagegen erhoben B und A sowie deren behinderter Sohn I
Rekurs beim Bezirksrat J. Sie beantragten verschiedene zusätzliche
verkehrsberuhigende Massnahmen (Ziff. 1.1–1.5 und Ziff. 2), eine
behindertengerechte Erstellung der Trottoirbauten und Strassenquerungen (Ziff. 3),
eine Anpassung der Linienführung und der Höhe des Bord- und Wassersteins (Ziff. 4),
eine derartige Ausgestaltung des Beleuchtungskandelabers gegenüber ihrer Liegenschaft,
dass keine Blendwirkung entstehe (Ziff. 5), den Verzicht auf die
Erstellung neuer Werkleitungen in ihrem Grundstück (Ziff. 6) sowie den
Verzicht auf die Erhebung eines Trottoirbeitrags (Ziff. 7). Der Bezirksrat
wies den Rekurs am 16. September 2009 ab, soweit er darauf eintrat.
IV.
Gegen den Rekursentscheid erhoben B und A am 19. Oktober
2009.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten, dass die Absenkung
des Trottoirs auf der Höhe ihrer Liegenschaft beidseitig mit Pollern zu
versehen sei (Ziff. 1.1), zwischen dem Trottoir und dem Bereich der
Ausfahrt ihrer Liegenschaft (Seite Schwimmbadmauer) eine Fahrbahneinengung, zum
Beispiel durch Horizontalversatz, anzubringen sei (Ziff. 1.2), die Trottoirbauten
und Strassenquerungen behindertengerecht nach den Richtlinien
"Behindertengerechte Fusswegnetze" und der Norm der Vereinigung Schweizerischer
Strassenfachleute (VSS-Norm) SN 521500 zu erstellen seien, wobei insbesondere
die Längsgefälle der Trottoirbauten mit einer Steigung von maximal 6 % und das
Quergefälle im Bereich ihrer Liegenschaft mit maximal 2 % zu errichten seien,
sowie dass die Randabschlüsse und der Deckbelag entsprechend den genannten
Richtlinien anzubringen seien (Ziff. 1.3); alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde D.
Der Bezirksrat verzichtete am 28. Oktober 2009 auf
Vernehmlassung. Der Gemeinderat D beantragte am 26. November 2009 die
Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B
und A.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in Verbindung mit § 17
Abs. 4 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrassG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Die
Beschwerdeführenden beantragen die Durchführung eines Augenscheins. Da der
entscheidwesentliche Sachverhalt aus den Akten rechtsgenügend hervorgeht,
bedarf es keines verwaltungsgerichtlichen Lokaltermins.
1.3
Gemäss § 50
Abs. 1 VRG kann mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht jede
Rechtsverletzung geltend gemacht werden. Als Rechtsverletzung gelten nach Abs. 2
dieser Bestimmung insbesondere: die unrichtige Anwendung und die Nichtanwendung
eines im Gesetz ausgesprochenen oder sich daraus ergebenden Rechtssatzes (lit. a);
die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache (lit. b);
Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung (lit. c); die Verletzung
einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift (lit. d). Die Rüge der
Unangemessenheit ist gemäss § 50 Abs. 3 VRG nur zulässig, soweit das
übergeordnete Recht sie vorsieht. Bei planungsrechtlichen Entscheiden, zu denen
auch die Festsetzung eines Strassenprojekts zählt, müssen zahlreiche, oft
widerstreitende Interessen gegeneinander abgewogen werden. Im Rahmen der ihm
obliegenden Rechtskontrolle beschränkt sich die Aufgabe des Verwaltungsgerichts
auf die Untersuchung, ob das mit dem angefochtenen Beschluss festgesetzte
Projekt formelle oder materielle Planungsgrundsätze verletze. Hat die
fachkundig beratene Behörde in Kenntnis der entscheidwesentlichen Sachumstände
eine als vertretbar erscheinende Lösung getroffen, so hat das
Verwaltungsgericht ihren Beurteilungsspielraum zu respektieren (RB 1981
Nr. 29; vgl. auch Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50
N. 83).
2.
Gemäss den in § 14 StrassG festgehaltenen
Projektierungsgrundsätzen sind die Strassen entsprechend ihrer Bedeutung und
Zweckbestimmung nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik,
mit bestmöglicher Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie
unter Beachtung der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und
mit sparsamer Landbeanspruchung zu projektieren; die Bedürfnisse des
öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der Radfahrer sowie der Behinderten und
Gebrechlichen sind angemessen zu berücksichtigen. Laut § 22a der
Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983 (VerkehrssicherheitsV)
sind hinsichtlich der Bedürfnisse der Behinderten und Betagten bei der
Projektierung und beim Bau von Strassen die im Anhang zur Verordnung
aufgeführten Richtlinien und Normalien zu beachten. Gemäss Ziff. 2 des
Anhangs ist die Norm SN 521 500 / Behindertengerechtes Bauen, Ausgabe 1988, als
Richtlinie und Normalie zu berücksichtigen. Das
Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BehiG) hat zum
Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen
Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG).
Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung
oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor,
wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter
erschwerenden Bedingungen möglich ist (Art. 2 Abs. 3 BehiG).
3.
3.1
Der
Bezirksrat führte in seinem Rekursentscheid aus, dass die Verkehrsberuhigungsmassnahmen
in Beachtung der VSS-Norm 640 213 projektiert worden seien. Da die Liegenschaft
der Beschwerdeführenden an den Vertikalversatz beim Grundstück Kat.-Nr. 01
angrenze, sei eine Reduktion der Fahrgeschwindigkeit der Verkehrsteilnehmer von
beiden Fahrtrichtungen auf der E-Strasse im Bereich ihrer Liegenschaft zu
erwarten. Die Projektierung einer zusätzlichen Verkehrsberuhigungsmassnahme in
Form eines Horizontalversatzes sei deshalb abzulehnen. Es sei zudem nicht der
Sinn des Behindertengleichstellungsgesetzes, dass in jeder Wohnsituation von
einer einzelnen Person mit Behinderung verkehrsberuhigende Massnahmen
eingefordert werden könnten. Das Anbringen von zusätzlichen Pollern erweise
sich als unzweckmässig. Da nicht zu erwarten sei, dass die Verkehrsteilnehmer
mit einer hohen Geschwindigkeit bei der Liegenschaft der Beschwerdeführenden
vorbeifahren würden, sei nämlich nicht ersichtlich, weshalb bei der vorgesehenen
Absenkung des Trottoirs ohne Poller und ohne Horizontalversatz die Benützung
der Strasse für den Sohn der Beschwerdeführenden nur unter erschwerten Bedingungen
möglich wäre. Das Gefälle betrage nach Projektausführung im Bereich der Liegenschaft
der Beschwerdeführenden längs 3.5 % und quer 2.5 %, was den baulichen Anforderungen
der Richtlinien "Behindertengerechte Fusswegnetze" entspreche. Die
Aufteilung des Längsgefälles der E-Strasse in 7.5 %, 9.1 % und 3.5 % sei
zweckmässig und optimiere den bestehenden Strassenverlauf.
3.2
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, dass ihr Sohn an einer Muskelkrankheit
leide, welche es ihm verunmögliche zu rennen, zu hüpfen, freihändig Treppen zu
steigen oder eine Strasse in einem normalen Tempo zu überqueren. Seine Bewegungen
und Reaktionen seien entsprechend langsam. Der Ausbau der E-Strasse auf eine
Breite von mindestens 5.50 Metern lade generell zu einer schnelleren Fahrweise
ein als heute. Der geplante Vertikalversatz beim Grundstück Kat.-Nr. 01 vermöge
zwar beim Befahren der E-Strasse in Richtung Bodenackerstrasse eine gewisse
verlangsamende Wirkung, zu entfalten. Für Fahrzeuge, die sich von der G-Strasse
in Richtung H-Strasse bewegten, entfalte dieser Vertikalversatz jedoch keine
verlangsamende Wirkung, und der Vertikalversatz beim Grundstück Kat.-Nr. 02 sei
zu weit entfernt, um ein langsames Fahren im Bereich der Liegenschaft der
Beschwerdeführenden zu garantieren. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden,
dass Autos im Bereich der geplanten Trottoirabsenkung ohne Weiteres ein Tempo
von 50 km/h erreichen würden. Es sei deshalb nötig, dass Poller angebracht
würden, da sonst die Trottoirabsenkung zu einer grossen Gefahrenquelle für
ihren behinderten Sohn und andere Schulkinder würde. Da ihr Sohn die Strasse
wesentlich langsamer überquere als Personen ohne Behinderung, sei zudem
zwischen dem Trottoir und dem Bereich der Ausfahrt der Liegenschaft ein
Horizontalversatz anzubringen. Schliesslich seien der Norm SN 521 500 sowie den
Richtlinien "Behindertengerechte Fusswegnetze" entsprechend die
Längsgefälle der Trottoirbauten mit einer Steigung von maximal 6 % und das
Quergefälle im Bereich ihrer Liegenschaft mit einer Steigung von maximal 2 % zu
errichten.
3.3
Der
Beschwerdegegner macht geltend, dass dem behinderten Sohn der Beschwerdeführenden
das Überqueren der Strassen erleichtert werde, indem im Bereich der Wohnliegenschaft
der Beschwerdeführenden verkehrsberuhigende bauliche Elemente und die Absenkung
des Trottoirs angeordnet worden seien. Zusätzliche Poller würden den
Winterdienst beeinträchtigen. Dass es zu gefährlichen Glatteissituationen
kommen würde, sei viel wahrscheinlicher als die ungewollte Auffahrt eines
Fahrzeugs auf das Trottoir. Die Strassenge-staltung sei aufgrund der VSS-Norm
640.
213 projektiert worden. Die festgelegten Verkehrsberuhigungselemente würden
völlig genügen, um eine Geschwindigkeitsreduktion und eine Beschränkung der
Verkehrsmenge zu erreichen. Die Wohnliegenschaft der Beschwerdeführenden liege
zwischen zwei ca. 50 Meter weit auseinander liegenden verkehrsberuhigenden
Elementen. Es sei nicht sinnvoll, bei der Ein- und Ausfahrt der Beschwerdeführenden
ca. 15 Meter nach einem beruhigendem Element ein weiteres zu erstellen. Das
Längsgefälle im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführenden betrage 3.5 %.
Die Quergefälle im Normalprofil würden für die Strasse 2.5 % (Dachgefälle) und
beim Trottoir 2.0 % betragen. Im Bereich der Trottoirabsenkung, mit dem
Norm-Absatz zwischen Strasse und Trottoir von 3 cm, betrage das maximale
Gefälle genau 5.5 %. Der Strassenverlauf in südlicher Richtung bestehe schon
seit Menschengedenken mit einem Längsgefälle von ca. 9 %. Strassenverläufe mit
solchen Längsgefällen seien im Zürcher Oberland die Regel. In bereits bebauten
Siedlungsgebieten würden solche Strassenführungen in ihrem Längsgefälle nicht
ausgeglichen, sondern aus Rücksicht auf die bestehenden Liegenschaftszufahrten
dem heutigen Verlauf angepasst.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführenden stützen ihre Anträge unter anderem auf das Behindertengleichstellungsgesetz.
Das Bundesgericht hat bezüglich der Beseitigung architektonischer Hindernisse
erwogen, dass die Kantone auf dem Gebiet der Bauten über eine allgemeine und
ursprüngliche Zuständigkeit verfügten. Das Behindertengleichstellungsgesetz enthalte
indes keine baurechtlichen Vorschriften, sondern lege allgemeine Erfordernisse
fest, die unter Beachtung der üblichen Verteilung der Zuständigkeiten die
Einführung spezifischer baupolizeilicher Bestimmungen des kantonalen Rechts
vorbehalten würden. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass das Bundesgesetz nur
für die Bauten des Bundes oder die von ihm subventionierten Bauten besondere
detailliertere Bestimmungen vorsehe, wobei ebenfalls auf technische Regelungen
materieller Art verwiesen werde (vgl. Art. 15 Abs. 2 BehiG und Art. 8
der Behindertengleichstellungsverordnung vom 19. November 2003 [BehiV]).
Mit Ausnahme der Fälle der vom Bund erstellten oder subventionierten Bauten
beschränke sich das Bundesrecht demnach darauf, grundsätzliche Regeln und Rahmenbestimmungen
aufzustellen, die kantonalrechtlicher Vollstreckungsbestimmungen bedürften, um
in einem konkreten Fall anwendbar zu sein (BGE 132 I 82 ff. = Pra 2006
Nr. 127). Diese Erwägungen müssen auch hinsichtlich kommunaler und
kantonaler Strassen gelten. Mit Ausnahme der Nationalstrassen (vgl. Art. 82
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) regeln die Kantone Bau,
Unterhalt, Finanzierung und Benutzung der Strassen (Tobias Jaag, Staats- und
Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2005, Rz. 3434).
Das Behindertengleichstellungsgesetz enthält auch bezüglich des Strassenbaus
nur grundsätzliche Regeln, die einer kantonalen Umsetzung bedürfen. Vorliegend
massgebend ist deshalb – neben den allgemeinen Projektierungsgrundsätzen von Art. 14
StrassG – Art. 22a der kantonalen Verkehrssicherheitsverordnung bzw. die
Norm SN 521 500 / Behindertengerechtes Bauen, auf die in Ziff. 2 des
Anhangs der genannten Verordnung verwiesen wird.
4.2
Das
strittige Projekt sieht die Sanierung der E-Strasse, deren Verbreiterung auf
5.50
Meter sowie die Erstellung eines 2 Meter breiten, durchgehenden Trottoirs
auf der westlichen Strassenseite vor. Um der Gefahr einer schnellen Fahrweise
auf der E-Strasse zu begegnen, wurden verschiedene Verkehrsberuhigungsmassnahmen
projektiert. Im südlichen Teil der Strasse sind bei der Liegenschaft
Kat.-Nr. 03 zwei Horizontalversatze vorgesehen. Damit wird die Unterteilung
des Strassenraums in Längsrichtung in abgegrenzte Teilräume bezweckt, womit
erreicht werden soll, dass die Fahrzeuglenker ihre Geschwindigkeit reduzieren
und ihre Aufmerksamkeit dem gesamten Strassenraum zuwenden (vgl. VSS-Norm 640
213.
Ziff. 13). Im mittleren Bereich der Strasse beim Übergang des
Längsgefälles von 9.1 % auf 3.5 % ist ein Vertikalversatz vorgesehen. Ebenso
ist ein Vertikalversatz bei der Einmündung der E-Strasse in die
Bodenackerstrasse geplant. Diese punktuellen Erhöhungen dienen der örtlichen
Reduktion der Geschwindigkeit im Allgemeinen zur Verbesserung der Sicherheit
von Fahrbahnquerungen für Fussgänger und leichte Zweiräder (vgl. VSS-Norm 640
213.
Ziff. 9). Die geplanten Verkehrsberuhigungsmassnahmen entsprechen den
Vorgaben der VSS-Norm 640 213.
4.3
Die
Beschwerdeführenden beantragen einen weiteren Horizontalversatz zwischen dem
Trottoir und dem Bereich der Ausfahrt ihrer Liegenschaft, da sie davon
ausgehen, dass auf der E-Strasse südwärts fahrende Fahrzeuge ohne Weiteres eine
Geschwindigkeit von 50 km/h erreichen könnten. Daneben beantragen sie die
Anbringung von Pollern bei der Absenkung des Trottoirs auf der Höhe ihrer
Liegenschaft, da sie befürchten, dass das Trottoir durch Automobilisten bei
Ausweichmanövern befahren wird.
Zu Recht bestreiten die Beschwerdeführenden nicht, dass der
im Süden unmittelbar an ihr Grundstück angrenzende Vertikalversatz bei der
Liegenschaft Kat.-Nr. 01 auch im Bereich ihrer Liegenschaft für nordwärts
verkehrende Fahrzeuge eine verlangsamende Wirkung entfaltet. Indessen ist ihnen
nicht zu folgen, soweit sie den geplanten Verkehrsberuhigungsmassnahmen eine
Wirkung für südwärts fahrende Fahrzeuge im Bereich ihrer Liegenschaft
absprechen. Der nördliche Vertikalversatz bei der Einmündung in die G-Strasse
und der südlichere Vertikalversatz bei der Liegenschaft Kat.-Nr. 01 liegen nur
etwa 50 Meter auseinander. Es ist mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten,
dass zwischen den beiden Vertikalversatzen in beiden Richtungen verlangsamt
gefahren wird. Auch südwärts fahrende Fahrzeuge werden im Bereich der
Liegenschaft der Beschwerdeführenden nicht mit hoher Geschwindigkeit verkehren,
da der an das Grundstück der Beschwerdeführenden südwärts angrenzende
Vertikalversatz bereits vorzeitig ersichtlich ist und zu einer Verlangsamung
der Fahrgeschwindigkeit führt. Es besteht demnach kein Grund dafür, eine
weitere Verkehrsberuhigungsmassnahme in Form eines Horizontalversatzes bei der
Liegenschaft der Beschwerdeführenden anzubringen. Ebenso wenig drängt sich die
Anbringung von Pollern bei der Absenkung des Trottoirs auf der Höhe der Liegenschaft
auf, da das Trottoir aufgrund der zu erwarteten angepassten Geschwindigkeit
wohl kaum durch Automobilisten befahren werden dürfte.
Daran ändert im Übrigen auch die Behinderung des Sohnes
der Beschwerdeführenden nichts. Weder das Behindertengleichstellungsgesetz
(vgl. dazu E. 4.1) noch die SN-Norm 521 500 / Behindertengerechtes Bauen
vermitteln nämlich einen individuellen Anspruch auf eine bestimmte
Ausgestaltung der Strasse.
Der Beschwerdegegner ist aber immerhin darauf hinzuweisen,
dass die Beschwerdeführenden auf die geplante Absenkung des Trottoirs auf der
Höhe ihrer Liegenschaft verzichten, wenn keine Poller angebracht werden. Er
wird deshalb zu prüfen haben, ob unter diesen Umständen an der Absenkung des
Trottoirs, die einzig wegen des behinderten Sohnes der Beschwerdeführenden
geplant wurde, festzuhalten ist.
4.4
Zu prüfen
bleibt der Antrag der Beschwerdeführenden, dass die Längsgefälle der Trottoirbauten
mit einer Steigung von maximal 6 % und das Quergefälle im Bereich ihrer Liegenschaft
mit maximal 2 % zu errichten seien.
Das Quergefälle der Trottoirs beträgt durchgehend 2 %,
während die Strasse auf der Höhe der Liegenschaft ein Quergefälle von 2.5 %, an
andern Stellen ein solches von maximal 3 % aufweist. Das Längsgefälle
beträgt nach Ausführung des Projekts vom Süden her gemessen auf den ersten 16.61
Metern 7.5 %, danach auf einer Länge von 97.89 Metern 9.1 % und im restlichen,
nördlichen Teil der Strasse 3.5 %.
Die SN-Norm 521 500 / Behindertengerechtes Bauen (Ziff. 20.11)
und die Richtlinien "Behindertengerechte Fusswegnetze" (Ziff. 1.1.1)
sehen ein Längsgefälle von maximal 6 % und ein Quergefälle von maximal 2 %
vor. Ausnahmsweise darf das Längsgefälle bei bestehenden Anlagen und wo
unvermeidbar maximal 12 % betragen. Die erwähnten Richtlinien sind im
Normalfall zu beachten (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 123 ff.; Christoph
Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006,
S. 1-5). Aus wichtigen Gründen kann jedoch gemäss § 360 Abs. 3
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) davon abgewichen
werden (zur Anwendbarkeit von § 360 Abs. 3 PBG bei Strassenprojekten
vgl. VGr, 30. April 2009, VB.2008.00378/402, E. 4.2 und 12.2,
www.vgrzh.ch, bestätigt durch BGr, 24. November 2009,1C_280/2009, www.bger.ch).
Der Grund für die Begrenzung des Längsgefälles besteht
darin, dass eine Steigung bis zu 6 % für viele Rollstuhlfahrende ohne
Hilfe überwindbar ist. Ab 12 % wird die Überwindung der Steigung auch mit einer
Hilfsperson schwierig. Steigungen von mehr als 10 % sind auch für gehbehinderte
Personen problematisch. Vorliegend ergibt sich, dass die nur knapp 200 Meter
lange E-Strasse einen Höhenunterschied von 13 Metern zu überwinden hat, was
einer durchschnittlichen Steigung von 6.5 % entspricht. Damit durchgehend eine
Steigung von maximal 6 % erreicht werden könnte, müsste der Strassenverlauf
massiv angepasst und die Strasse entsprechend verlängert werden. Eine derartige
Anpassung des Strassenverlaufs erwiese sich als klar unverhältnismässig, wenn
nicht das Überschreiten der Steigung von maximal 6 % gar als unvermeidbar im
Sinn der Richtlinien "Behindertengerechte Fusswegnetze" zu betrachten
ist. Damit liegt zumindest ein wichtiger Grund für das Abweichen von den
erwähnten Richtlinien vor (vgl. RB 1992 Nr. 72). Es erweist sich demnach
nicht als rechtsverletzend, wenn das Strassenprojekt eine Aufteilung des Längsgefälles
in 7.5 %, 9.1 % und 3.5 % vorsieht. Dies insbesondere auch deshalb, weil die
kritischen Grenzwerte von 10 bzw. 12 % nicht überschritten werden.
Soweit die Beschwerdeführenden rügen, dass das in der
SN-Norm 521 500 / Behindertengerechtes Bauen und den Richtlinien
"Behindertengerechte Fusswegnetze" vorgesehene maximale Quergefälle
von 2 % überschritten werde, verkennen sie, dass sich dieser Grenzwert nur auf
Fusswege und Trottoirs bezieht. Das geplante Trottoir weist aber durchgehend
ein Quergefälle von 2 % auf, weshalb das strittige Strassenprojekt auch
diesbezüglich nicht zu beanstanden ist.
Unklar bleibt schliesslich, was die Beschwerdeführenden
mit ihrem unbegründeten Antrag erreichen wollen, wonach die Randabschlüsse und
der Deckbelag den Richtlinien "Behindertengerechte Fusswegnetze" und
der VSS-Norm SN 521 500 entsprechend anzubringen seien. Jedenfalls ergibt sich
aus den Akten nicht, dass die genannten Richtlinien diesbezüglich nicht eingehalten
werden.
5.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die
Gerichtskosten wären ausgangsgemäss den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Da
jedoch Verfahren, die der Durchsetzung von Rechtsansprüchen behinderter
Personen im Falle eines Neubaus oder einer Erneuerung einer Baute oder Anlage
dienen, kostenlos sind (Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7
BehiG), sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine
Parteientschädigung steht den unterliegenden Beschwerdeführenden nicht zu (Art. 17
Abs. 2 VRG). Eine solche ist aber auch dem Beschwerdegegner nicht
zuzusprechen. Die Beantwortung von Rechtsmitteln
gehört mit zu seinem angestammten Aufgabenbereich, was eine Parteientschädigung
zu seinen Gunsten zwar nicht von vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als
gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn die Erhebung oder Beantwortung des
Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19). Diese Voraussetzung ist vorliegend
nicht erfüllt.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Parteientschädigungen
werden keine zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…