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Entscheid

VB.2009.00601

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00601

14. Januar 2010Deutsch17 min

(URT.2010.12019)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die E-Strasse in F (Gemeinde D) verbindet die G-Strasse mit

der H-Strasse. Zusammen mit diesen Strassen bildet sie die Basiserschliessung

für das ganze Gebiet F westlich der Hauptstrasse. Die E-Strasse soll saniert

und verbreitert werden, insbesondere da aufgrund der Verlegung eines

Gartencenters an der E-Strasse frei werdendes Land mit Wohnungen überbaut

werden soll. Das entsprechende Ausführungsprojekt wurde vom 25. Januar bis

23. Februar 2008 öffentlich aufgelegt.

Erwägungen

II.

Am 15. Februar 2008 erhob B beim Gemeinderat D

Einsprache gegen das Projekt. Der Gemeinderat setzte in der Folge am 25. August

2008.

das Strassenprojekt fest. Mit Verfügung vom 16. September 2008 teilte

der Gemeinderat B und A mit, dass das Projekt festgesetzt worden sei und wie ihre

Einwendungen berücksichtigt worden seien.

III.

Dagegen erhoben B und A sowie deren behinderter Sohn I

Rekurs beim Bezirksrat J. Sie beantragten verschiedene zusätzliche

verkehrsberuhigende Massnahmen (Ziff. 1.1–1.5 und Ziff. 2), eine

behindertengerechte Erstellung der Trottoirbauten und Strassenquerungen (Ziff. 3),

eine Anpassung der Linienführung und der Höhe des Bord- und Wassersteins (Ziff. 4),

eine derartige Ausgestaltung des Beleuchtungskandelabers gegenüber ihrer Liegenschaft,

dass keine Blendwirkung entstehe (Ziff. 5), den Verzicht auf die

Erstellung neuer Werkleitungen in ihrem Grundstück (Ziff. 6) sowie den

Verzicht auf die Erhebung eines Trottoirbeitrags (Ziff. 7). Der Bezirksrat

wies den Rekurs am 16. September 2009 ab, soweit er darauf eintrat.

IV.

Gegen den Rekursentscheid erhoben B und A am 19. Oktober

2009.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten, dass die Absenkung

des Trottoirs auf der Höhe ihrer Liegenschaft beidseitig mit Pollern zu

versehen sei (Ziff. 1.1), zwischen dem Trottoir und dem Bereich der

Ausfahrt ihrer Liegenschaft (Seite Schwimmbadmauer) eine Fahrbahneinengung, zum

Beispiel durch Horizontalversatz, anzubringen sei (Ziff. 1.2), die Trottoirbauten

und Strassenquerungen behindertengerecht nach den Richtlinien

"Behindertengerechte Fusswegnetze" und der Norm der Vereinigung Schweizerischer

Strassenfachleute (VSS-Norm) SN 521500 zu erstellen seien, wobei insbesondere

die Längsgefälle der Trottoirbauten mit einer Steigung von maximal 6 % und das

Quergefälle im Bereich ihrer Liegenschaft mit maximal 2 % zu errichten seien,

sowie dass die Randabschlüsse und der Deckbelag entsprechend den genannten

Richtlinien anzubringen seien (Ziff. 1.3); alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde D.

Der Bezirksrat verzichtete am 28. Oktober 2009 auf

Vernehmlassung. Der Gemeinderat D beantragte am 26. November 2009 die

Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B

und A.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in Verbindung mit § 17

Abs. 4 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrassG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Die

Beschwerdeführenden beantragen die Durchführung eines Augenscheins. Da der

entscheidwesentliche Sachverhalt aus den Akten rechtsgenügend hervorgeht,

bedarf es keines verwaltungsgerichtlichen Lokaltermins.

1.3

Gemäss § 50

Abs. 1 VRG kann mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht jede

Rechtsverletzung geltend gemacht werden. Als Rechtsverletzung gelten nach Abs. 2

dieser Bestimmung insbesondere: die unrichtige Anwendung und die Nichtanwendung

eines im Gesetz ausgesprochenen oder sich daraus ergebenden Rechtssatzes (lit. a);

die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache (lit. b);

Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung (lit. c); die Verletzung

einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift (lit. d). Die Rüge der

Unangemessenheit ist gemäss § 50 Abs. 3 VRG nur zulässig, soweit das

übergeordnete Recht sie vorsieht. Bei planungsrechtlichen Entscheiden, zu denen

auch die Festsetzung eines Strassenprojekts zählt, müssen zahlreiche, oft

widerstreitende Interessen gegeneinander abgewogen werden. Im Rahmen der ihm

obliegenden Rechtskontrolle beschränkt sich die Aufgabe des Verwaltungsgerichts

auf die Untersuchung, ob das mit dem angefochtenen Beschluss festgesetzte

Projekt formelle oder materielle Planungsgrundsätze verletze. Hat die

fachkundig beratene Behörde in Kenntnis der entscheidwesentlichen Sachumstände

eine als vertretbar erscheinende Lösung getroffen, so hat das

Verwaltungsgericht ihren Beurteilungsspielraum zu respektieren (RB 1981

Nr. 29; vgl. auch Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50

N. 83).

2.

Gemäss den in § 14 StrassG festgehaltenen

Projektierungsgrundsätzen sind die Strassen entsprechend ihrer Bedeutung und

Zweckbestimmung nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik,

mit bestmöglicher Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie

unter Beachtung der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und

mit sparsamer Landbeanspruchung zu projektieren; die Bedürfnisse des

öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der Radfahrer sowie der Behinderten und

Gebrechlichen sind angemessen zu berücksichtigen. Laut § 22a der

Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983 (VerkehrssicherheitsV)

sind hinsichtlich der Bedürfnisse der Behinderten und Betagten bei der

Projektierung und beim Bau von Strassen die im Anhang zur Verordnung

aufgeführten Richtlinien und Normalien zu beachten. Gemäss Ziff. 2 des

Anhangs ist die Norm SN 521 500 / Behindertengerechtes Bauen, Ausgabe 1988, als

Richtlinie und Normalie zu berücksichtigen. Das

Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BehiG) hat zum

Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen

Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG).

Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung

oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor,

wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter

erschwerenden Bedingungen möglich ist (Art. 2 Abs. 3 BehiG).

3.

3.1

Der

Bezirksrat führte in seinem Rekursentscheid aus, dass die Verkehrsberuhigungsmassnahmen

in Beachtung der VSS-Norm 640 213 projektiert worden seien. Da die Liegenschaft

der Beschwerdeführenden an den Vertikalversatz beim Grundstück Kat.-Nr. 01

angrenze, sei eine Reduktion der Fahrgeschwindigkeit der Verkehrsteilnehmer von

beiden Fahrtrichtungen auf der E-Strasse im Bereich ihrer Liegenschaft zu

erwarten. Die Projektierung einer zusätzlichen Verkehrsberuhigungsmassnahme in

Form eines Horizontalversatzes sei deshalb abzulehnen. Es sei zudem nicht der

Sinn des Behindertengleichstellungsgesetzes, dass in jeder Wohnsituation von

einer einzelnen Person mit Behinderung verkehrsberuhigende Massnahmen

eingefordert werden könnten. Das Anbringen von zusätzlichen Pollern erweise

sich als unzweckmässig. Da nicht zu erwarten sei, dass die Verkehrsteilnehmer

mit einer hohen Geschwindigkeit bei der Liegenschaft der Beschwerdeführenden

vorbeifahren würden, sei nämlich nicht ersichtlich, weshalb bei der vorgesehenen

Absenkung des Trottoirs ohne Poller und ohne Horizontalversatz die Benützung

der Strasse für den Sohn der Beschwerdeführenden nur unter erschwerten Bedingungen

möglich wäre. Das Gefälle betrage nach Projektausführung im Bereich der Liegenschaft

der Beschwerdeführenden längs 3.5 % und quer 2.5 %, was den baulichen Anforderungen

der Richtlinien "Behindertengerechte Fusswegnetze" entspreche. Die

Aufteilung des Längsgefälles der E-Strasse in 7.5 %, 9.1 % und 3.5 % sei

zweckmässig und optimiere den bestehenden Strassenverlauf.

3.2

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, dass ihr Sohn an einer Muskelkrankheit

leide, welche es ihm verunmögliche zu rennen, zu hüpfen, freihändig Treppen zu

steigen oder eine Strasse in einem normalen Tempo zu überqueren. Seine Bewegungen

und Reaktionen seien entsprechend langsam. Der Ausbau der E-Strasse auf eine

Breite von mindestens 5.50 Metern lade generell zu einer schnelleren Fahrweise

ein als heute. Der geplante Vertikalversatz beim Grundstück Kat.-Nr. 01 vermöge

zwar beim Befahren der E-Strasse in Richtung Bodenackerstrasse eine gewisse

verlangsamende Wirkung, zu entfalten. Für Fahrzeuge, die sich von der G-Strasse

in Richtung H-Strasse bewegten, entfalte dieser Vertikalversatz jedoch keine

verlangsamende Wirkung, und der Vertikalversatz beim Grundstück Kat.-Nr. 02 sei

zu weit entfernt, um ein langsames Fahren im Bereich der Liegenschaft der

Beschwerdeführenden zu garantieren. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden,

dass Autos im Bereich der geplanten Trottoirabsenkung ohne Weiteres ein Tempo

von 50 km/h erreichen würden. Es sei deshalb nötig, dass Poller angebracht

würden, da sonst die Trottoirabsenkung zu einer grossen Gefahrenquelle für

ihren behinderten Sohn und andere Schulkinder würde. Da ihr Sohn die Strasse

wesentlich langsamer überquere als Personen ohne Behinderung, sei zudem

zwischen dem Trottoir und dem Bereich der Ausfahrt der Liegenschaft ein

Horizontalversatz anzubringen. Schliesslich seien der Norm SN 521 500 sowie den

Richtlinien "Behindertengerechte Fusswegnetze" entsprechend die

Längsgefälle der Trottoirbauten mit einer Steigung von maximal 6 % und das

Quergefälle im Bereich ihrer Liegenschaft mit einer Steigung von maximal 2 % zu

errichten.

3.3

Der

Beschwerdegegner macht geltend, dass dem behinderten Sohn der Beschwerdeführenden

das Überqueren der Strassen erleichtert werde, indem im Bereich der Wohnliegenschaft

der Beschwerdeführenden verkehrsberuhigende bauliche Elemente und die Absenkung

des Trottoirs angeordnet worden seien. Zusätzliche Poller würden den

Winterdienst beeinträchtigen. Dass es zu gefährlichen Glatteissituationen

kommen würde, sei viel wahrscheinlicher als die ungewollte Auffahrt eines

Fahrzeugs auf das Trottoir. Die Strassenge-staltung sei aufgrund der VSS-Norm

640.

213 projektiert worden. Die festgelegten Verkehrsberuhigungselemente würden

völlig genügen, um eine Geschwindigkeitsreduktion und eine Beschränkung der

Verkehrsmenge zu erreichen. Die Wohnliegenschaft der Beschwerdeführenden liege

zwischen zwei ca. 50 Meter weit auseinander liegenden verkehrsberuhigenden

Elementen. Es sei nicht sinnvoll, bei der Ein- und Ausfahrt der Beschwerdeführenden

ca. 15 Meter nach einem beruhigendem Element ein weiteres zu erstellen. Das

Längsgefälle im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführenden betrage 3.5 %.

Die Quergefälle im Normalprofil würden für die Strasse 2.5 % (Dachgefälle) und

beim Trottoir 2.0 % betragen. Im Bereich der Trottoirabsenkung, mit dem

Norm-Absatz zwischen Strasse und Trottoir von 3 cm, betrage das maximale

Gefälle genau 5.5 %. Der Strassenverlauf in südlicher Richtung bestehe schon

seit Menschengedenken mit einem Längsgefälle von ca. 9 %. Strassenverläufe mit

solchen Längsgefällen seien im Zürcher Oberland die Regel. In bereits bebauten

Siedlungsgebieten würden solche Strassenführungen in ihrem Längsgefälle nicht

ausgeglichen, sondern aus Rücksicht auf die bestehenden Liegenschaftszufahrten

dem heutigen Verlauf angepasst.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden stützen ihre Anträge unter anderem auf das Behindertengleichstellungsgesetz.

Das Bundesgericht hat bezüglich der Beseitigung architektonischer Hindernisse

erwogen, dass die Kantone auf dem Gebiet der Bauten über eine allgemeine und

ursprüngliche Zuständigkeit verfügten. Das Behindertengleichstellungsgesetz enthalte

indes keine baurechtlichen Vorschriften, sondern lege allgemeine Erfordernisse

fest, die unter Beachtung der üblichen Verteilung der Zuständigkeiten die

Einführung spezifischer baupolizeilicher Bestimmungen des kantonalen Rechts

vorbehalten würden. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass das Bundesgesetz nur

für die Bauten des Bundes oder die von ihm subventionierten Bauten besondere

detailliertere Bestimmungen vorsehe, wobei ebenfalls auf technische Regelungen

materieller Art verwiesen werde (vgl. Art. 15 Abs. 2 BehiG und Art. 8

der Behindertengleichstellungsverordnung vom 19. November 2003 [BehiV]).

Mit Ausnahme der Fälle der vom Bund erstellten oder subventionierten Bauten

beschränke sich das Bundesrecht demnach darauf, grundsätzliche Regeln und Rahmenbestimmungen

aufzustellen, die kantonalrechtlicher Vollstreckungsbestimmungen bedürften, um

in einem konkreten Fall anwendbar zu sein (BGE 132 I 82 ff. = Pra 2006

Nr. 127). Diese Erwägungen müssen auch hinsichtlich kommunaler und

kantonaler Strassen gelten. Mit Ausnahme der Nationalstrassen (vgl. Art. 82

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) regeln die Kantone Bau,

Unterhalt, Finanzierung und Benutzung der Strassen (Tobias Jaag, Staats- und

Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2005, Rz. 3434).

Das Behindertengleichstellungsgesetz enthält auch bezüglich des Strassenbaus

nur grundsätzliche Regeln, die einer kantonalen Umsetzung bedürfen. Vorliegend

massgebend ist deshalb – neben den allgemeinen Projektierungsgrundsätzen von Art. 14

StrassG – Art. 22a der kantonalen Verkehrssicherheitsverordnung bzw. die

Norm SN 521 500 / Behindertengerechtes Bauen, auf die in Ziff. 2 des

Anhangs der genannten Verordnung verwiesen wird.

4.2

Das

strittige Projekt sieht die Sanierung der E-Strasse, deren Verbreiterung auf

5.50

Meter sowie die Erstellung eines 2 Meter breiten, durchgehenden Trottoirs

auf der westlichen Strassenseite vor. Um der Gefahr einer schnellen Fahrweise

auf der E-Strasse zu begegnen, wurden verschiedene Verkehrsberuhigungsmassnahmen

projektiert. Im südlichen Teil der Strasse sind bei der Liegenschaft

Kat.-Nr. 03 zwei Horizontalversatze vorgesehen. Damit wird die Unterteilung

des Strassenraums in Längsrichtung in abgegrenzte Teilräume bezweckt, womit

erreicht werden soll, dass die Fahrzeuglenker ihre Geschwindigkeit reduzieren

und ihre Aufmerksamkeit dem gesamten Strassenraum zuwenden (vgl. VSS-Norm 640

213.

Ziff. 13). Im mittleren Bereich der Strasse beim Übergang des

Längsgefälles von 9.1 % auf 3.5 % ist ein Vertikalversatz vorgesehen. Ebenso

ist ein Vertikalversatz bei der Einmündung der E-Strasse in die

Bodenackerstrasse geplant. Diese punktuellen Erhöhungen dienen der örtlichen

Reduktion der Geschwindigkeit im Allgemeinen zur Verbesserung der Sicherheit

von Fahrbahnquerungen für Fussgänger und leichte Zweiräder (vgl. VSS-Norm 640

213.

Ziff. 9). Die geplanten Verkehrsberuhigungsmassnahmen entsprechen den

Vorgaben der VSS-Norm 640 213.

4.3

Die

Beschwerdeführenden beantragen einen weiteren Horizontalversatz zwischen dem

Trottoir und dem Bereich der Ausfahrt ihrer Liegenschaft, da sie davon

ausgehen, dass auf der E-Strasse südwärts fahrende Fahrzeuge ohne Weiteres eine

Geschwindigkeit von 50 km/h erreichen könnten. Daneben beantragen sie die

Anbringung von Pollern bei der Absenkung des Trottoirs auf der Höhe ihrer

Liegenschaft, da sie befürchten, dass das Trottoir durch Automobilisten bei

Ausweichmanövern befahren wird.

Zu Recht bestreiten die Beschwerdeführenden nicht, dass der

im Süden unmittelbar an ihr Grundstück angrenzende Vertikalversatz bei der

Liegenschaft Kat.-Nr. 01 auch im Bereich ihrer Liegenschaft für nordwärts

verkehrende Fahrzeuge eine verlangsamende Wirkung entfaltet. Indessen ist ihnen

nicht zu folgen, soweit sie den geplanten Verkehrsberuhigungsmassnahmen eine

Wirkung für südwärts fahrende Fahrzeuge im Bereich ihrer Liegenschaft

absprechen. Der nördliche Vertikalversatz bei der Einmündung in die G-Strasse

und der südlichere Vertikalversatz bei der Liegenschaft Kat.-Nr. 01 liegen nur

etwa 50 Meter auseinander. Es ist mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten,

dass zwischen den beiden Vertikalversatzen in beiden Richtungen verlangsamt

gefahren wird. Auch südwärts fahrende Fahrzeuge werden im Bereich der

Liegenschaft der Beschwerdeführenden nicht mit hoher Geschwindigkeit verkehren,

da der an das Grundstück der Beschwerdeführenden südwärts angrenzende

Vertikalversatz bereits vorzeitig ersichtlich ist und zu einer Verlangsamung

der Fahrgeschwindigkeit führt. Es besteht demnach kein Grund dafür, eine

weitere Verkehrsberuhigungsmassnahme in Form eines Horizontalversatzes bei der

Liegenschaft der Beschwerdeführenden anzubringen. Ebenso wenig drängt sich die

Anbringung von Pollern bei der Absenkung des Trottoirs auf der Höhe der Liegenschaft

auf, da das Trottoir aufgrund der zu erwarteten angepassten Geschwindigkeit

wohl kaum durch Automobilisten befahren werden dürfte.

Daran ändert im Übrigen auch die Behinderung des Sohnes

der Beschwerdeführenden nichts. Weder das Behindertengleichstellungsgesetz

(vgl. dazu E. 4.1) noch die SN-Norm 521 500 / Behindertengerechtes Bauen

vermitteln nämlich einen individuellen Anspruch auf eine bestimmte

Ausgestaltung der Strasse.

Der Beschwerdegegner ist aber immerhin darauf hinzuweisen,

dass die Beschwerdeführenden auf die geplante Absenkung des Trottoirs auf der

Höhe ihrer Liegenschaft verzichten, wenn keine Poller angebracht werden. Er

wird deshalb zu prüfen haben, ob unter diesen Umständen an der Absenkung des

Trottoirs, die einzig wegen des behinderten Sohnes der Beschwerdeführenden

geplant wurde, festzuhalten ist.

4.4

Zu prüfen

bleibt der Antrag der Beschwerdeführenden, dass die Längsgefälle der Trottoirbauten

mit einer Steigung von maximal 6 % und das Quergefälle im Bereich ihrer Liegenschaft

mit maximal 2 % zu errichten seien.

Das Quergefälle der Trottoirs beträgt durchgehend 2 %,

während die Strasse auf der Höhe der Liegenschaft ein Quergefälle von 2.5 %, an

andern Stellen ein solches von maximal 3 % aufweist. Das Längsgefälle

beträgt nach Ausführung des Projekts vom Süden her gemessen auf den ersten 16.61

Metern 7.5 %, danach auf einer Länge von 97.89 Metern 9.1 % und im restlichen,

nördlichen Teil der Strasse 3.5 %.

Die SN-Norm 521 500 / Behindertengerechtes Bauen (Ziff. 20.11)

und die Richtlinien "Behindertengerechte Fusswegnetze" (Ziff. 1.1.1)

sehen ein Längsgefälle von maximal 6 % und ein Quergefälle von maximal 2 %

vor. Ausnahmsweise darf das Längsgefälle bei bestehenden Anlagen und wo

unvermeidbar maximal 12 % betragen. Die erwähnten Richtlinien sind im

Normalfall zu beachten (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 123 ff.; Christoph

Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006,

S. 1-5). Aus wichtigen Gründen kann jedoch gemäss § 360 Abs. 3

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) davon abgewichen

werden (zur Anwendbarkeit von § 360 Abs. 3 PBG bei Strassenprojekten

vgl. VGr, 30. April 2009, VB.2008.00378/402, E. 4.2 und 12.2,

www.vgrzh.ch, bestätigt durch BGr, 24. November 2009,1C_280/2009, www.bger.ch).

Der Grund für die Begrenzung des Längsgefälles besteht

darin, dass eine Steigung bis zu 6 % für viele Rollstuhlfahrende ohne

Hilfe überwindbar ist. Ab 12 % wird die Überwindung der Steigung auch mit einer

Hilfsperson schwierig. Steigungen von mehr als 10 % sind auch für gehbehinderte

Personen problematisch. Vorliegend ergibt sich, dass die nur knapp 200 Meter

lange E-Strasse einen Höhenunterschied von 13 Metern zu überwinden hat, was

einer durchschnittlichen Steigung von 6.5 % entspricht. Damit durchgehend eine

Steigung von maximal 6 % erreicht werden könnte, müsste der Strassenverlauf

massiv angepasst und die Strasse entsprechend verlängert werden. Eine derartige

Anpassung des Strassenverlaufs erwiese sich als klar unverhältnismässig, wenn

nicht das Überschreiten der Steigung von maximal 6 % gar als unvermeidbar im

Sinn der Richtlinien "Behindertengerechte Fusswegnetze" zu betrachten

ist. Damit liegt zumindest ein wichtiger Grund für das Abweichen von den

erwähnten Richtlinien vor (vgl. RB 1992 Nr. 72). Es erweist sich demnach

nicht als rechtsverletzend, wenn das Strassenprojekt eine Aufteilung des Längsgefälles

in 7.5 %, 9.1 % und 3.5 % vorsieht. Dies insbesondere auch deshalb, weil die

kritischen Grenzwerte von 10 bzw. 12 % nicht überschritten werden.

Soweit die Beschwerdeführenden rügen, dass das in der

SN-Norm 521 500 / Behindertengerechtes Bauen und den Richtlinien

"Behindertengerechte Fusswegnetze" vorgesehene maximale Quergefälle

von 2 % überschritten werde, verkennen sie, dass sich dieser Grenzwert nur auf

Fusswege und Trottoirs bezieht. Das geplante Trottoir weist aber durchgehend

ein Quergefälle von 2 % auf, weshalb das strittige Strassenprojekt auch

diesbezüglich nicht zu beanstanden ist.

Unklar bleibt schliesslich, was die Beschwerdeführenden

mit ihrem unbegründeten Antrag erreichen wollen, wonach die Randabschlüsse und

der Deckbelag den Richtlinien "Behindertengerechte Fusswegnetze" und

der VSS-Norm SN 521 500 entsprechend anzubringen seien. Jedenfalls ergibt sich

aus den Akten nicht, dass die genannten Richtlinien diesbezüglich nicht eingehalten

werden.

5.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die

Gerichtskosten wären ausgangsgemäss den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Da

jedoch Verfahren, die der Durchsetzung von Rechtsansprüchen behinderter

Personen im Falle eines Neubaus oder einer Erneuerung einer Baute oder Anlage

dienen, kostenlos sind (Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7

BehiG), sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine

Parteientschädigung steht den unterliegenden Beschwerdeführenden nicht zu (Art. 17

Abs. 2 VRG). Eine solche ist aber auch dem Beschwerdegegner nicht

zuzusprechen. Die Beantwortung von Rechtsmitteln

gehört mit zu seinem angestammten Aufgabenbereich, was eine Parteientschädigung

zu seinen Gunsten zwar nicht von vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als

gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn die Erhebung oder Beantwortung des

Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19). Diese Voraussetzung ist vorliegend

nicht erfüllt.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Parteientschädigungen

werden keine zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…