VB.2009.00603
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00603
18. November 2009Deutsch9 min
(URT.2009.11877)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00603
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.11.2009
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Haftentlassung Ausschaffungshaft
Ausschaffungshaft: "objektivierte" Untertauchensgefahr; Überprüfung der Wegweisung durch den Haftrichter.
Beim Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG, wonach die betroffene Person in Haft genommen werden kann, wenn das Bundesamt für Migration einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. a-c oder Art. 33 AsylG getroffen hat, handelt es sich um eine so genannte "objektivierte" Untertauchensgefahr, welche angenommen wird, wenn im Asylverfahren aufgrund missbräuchlichen Verhaltens ein Nichteintretensentscheid ergangen ist. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, der Betreffende werde sich auch der Ausschaffung widersetzen. Dem Haftgrund kommt selbständige Bedeutung zu, so dass es auf das Verhalten des Betroffenen nach dem Nichteintretensentscheid grundsätzlich nicht mehr ankommt (E. 1.2).
Das Haftrichterverfahren dient grundsätzlich nicht der Überprüfung von Wegweisungsentscheiden. Als Regel muss daher gelten, dass der Haftrichter sich bloss zu vergewissern hat, ob ein Weg- oder Ausweisungsentscheid ergangen ist. Die Rechtmässigkeit eines derartigen Entscheids kann er hingegen nicht überprüfen. Dies gilt insbesondere für im Asylverfahren ergangene Wegweisungsentscheide, wo sowohl durch die Bedürfnisse des Asylverfahrens bedingte prozessuale Besonderheiten bestehen als auch spezifische materielle Kriterien (insbesondere hinsichtlich der Bewertung der Verfolgungssituation im Land, wohin der Ausländer weggewiesen werden soll) massgeblich sind. Entscheide der vom Gesetzgeber hiefür speziell eingesetzten Fachorgane sind für den Haftrichter bindend (E. 3.1).
Abweisung.
Stichworte:
AUSREISE IN DRITTSTAAT
AUSSCHAFFUNGSHAFT
HAFTENTLASSUNGSGESUCH
HAFTRICHTER
OBJEKTIVIERTE UNTERTAUCHENSGEFAHR
ÜBERPRÜFBARKEIT DER WEGWEISUNG
ZWANGSMASSNAHMEN AUG
Rechtsnormen:
Art. 32 Abs. II lit. a AsylG
Art. 69 Abs. I lit. c AuG
Art. 76 Abs. I lit. b AuG
Art. 80 Abs. VI lit. a AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00603
Entscheid
der 1. Kammer
vom 18. November 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Martin Knüsel.
In Sachen
A, alias B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Ausschaffungshaft,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geb. 1971) stammt aus C. Er reiste am 8. März 2008
illegal in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag ein Asylgesuch, wobei er
sich als B (geb. 1983) ausgab. Mit Entscheid des Bundesamts für Migration vom
9. Mai 2008 wurde auf das Asylgesuch nicht eingetreten und die Wegweisung
aus der Schweiz, unter Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise, angeordnet.
Die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2008 abgewiesen. In der Folge
wurde ihm eine Ausreisefrist bis 10. Dezember 2008 eingeräumt. Der behördlichen
Anweisung, die Schweiz selbständig zu verlassen, leistete er keine Folge.
Im Rahmen eines Ehevorbereitungsverfahrens legte A seinen
Pass aus C dem Zivilstandsamt vor. Die polizeilichen Ermittlungen, welche wegen
Verdachts auf Scheinehe durchgeführt wurden, legten offen, dass A mit B
identisch ist. Am 2. September 2009 wurde A anlässlich einer polizeilichen
Kontrolle in D verhaftet und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
vom 3. September 2009 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG) mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu
Fr. 30.- bedingt, Probezeit 2 Jahre, bestraft. Am gleichen Tag ordnete das
Migrationsamt die Ausschaffungshaft an.
Erwägungen
II.
Mit Verfügung vom 5. September 2009 bestätigte der
Haftrichter am Bezirksgericht Zürich die Anordnung der Ausschaffungshaft und
bewilligte diese bis zum 2. Dezember 2009. Am 7. September 2009
weigerte sich A, den Rückflug in sein Heimatland anzutreten. Gleichentags wurde
das Bundesamt für Migration um Vollzugsunterstützung ersucht und die Organisation
eines Sonderflugs nach C beantragt.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2009 stellte A ein Haftentlassungsgesuch.
Der Haftrichter wies das Haftentlassungsgesuch mit Verfügung vom 7. Oktober
2009.
ab. Gegen diesen Entscheid erhob A am 21. Oktober 2009 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und seine umgehende Freilassung.
Mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2009 wurden die
Akten beigezogen. Das Migrationsamt schloss am 30. Oktober 2009 auf Abweisung
der Beschwerde, derweil die Vorinstanz am 10. November 2009 auf Vernehmlassung
verzichtete.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss
Art. 69 Abs. 1 lit. c AuG schafft die zuständige kantonale Behörde Ausländerinnen
und Ausländer aus, wenn diese sich in Haft nach den Artikeln 76 und 77 AuG befinden
und ein rechtskräftiger Aus- oder Wegweisungsentscheid vorliegt. Wurde ein erstinstanzlicher
Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde die
betroffene Person bei Vorliegen eines Haftgrunds zur Sicherstellung des
Vollzugs in Ausschaffungshaft nehmen (Art. 76 Abs. 1 AuG). Die
Ausschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1–4 AuG darf
höchstens 3 Monate dauern. Stehen dem Vollzug der Wegweisung besondere
Hindernisse entgegen, so kann sie um höchstens 15 Monate verlängert werden
(Art. 76 Abs. 3 AuG).
1.2
Das
Bundesamt für Migration trat mit Entscheid vom 9. Mai 2008 gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG aufgrund unentschuldbarer
Verheimlichung von Reisedokumenten nicht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ein. Mit Urteil vom 25. November 2008 wies das
Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen den vorerwähnten
Entscheid erhobene Beschwerde ab.
Somit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG
gegeben, wonach die betroffene Person in Haft genommen werden kann, wenn das
Bundesamt für Migration einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32
Abs. 2 lit. a–c oder Art. 33 AsylG getroffen hat. Hierbei handelt es sich um
eine sogenannte "objektivierte" Untertauchensgefahr, welche angenommen
wird, wenn im Asylverfahren aufgrund missbräuchlichen Verhaltens ein
Nichteintretensentscheid ergangen ist (BBl 2003, S. 5753 f.). Daraus lässt sich
nach der Rechtsprechung der Schluss ziehen, der Betreffende werde sich auch der
Ausschaffung widersetzen (BGE 130 II 377 E. 3.2.2). Dem Haftgrund
kommt selbständige Bedeutung zu, sodass es auf das Verhalten des Betroffenen
nach dem Nichteintretensentscheid grundsätzlich nicht mehr ankommt (BGE 130 II
488.
E. 3.2 ff.).
1.3
Im
Weiteren kann ein weggewiesener Ausländer gemäss Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 4 AuG in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn sein
Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen
widersetzt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 28. November 2008 die
behördliche Anweisung erteilt, die Schweiz bis zum 10. Dezember 2008
selbständig zu verlassen. Dieser Anordnung leistete er indessen keine Folge,
weshalb auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG vorliegt.
2.
Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG ist die Haft
zu beenden, wenn der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der
Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Auch verfügt
er über einen gültigen Reisepass. Er ist indessen nach wie vor nicht bereit, in
sein Heimatland zurückzukehren. Nachdem er am 7. September 2009 den
Rückflug in sein Heimatland verweigerte, wurde gleichentags das Bundesamt für
Migration um Vollzugsunterstützung ersucht und ein Sonderflug in die Wege
geleitet. Dessen Organisation nimmt erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit in
Anspruch.
Anhaltspunkte für die Undurchführbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung liegen somit nicht vor. Auch steht der Beschwerdeführer noch am
Anfang der maximal zulässigen Haftdauer, da er sich erst seit dem
3.
September 2009 in Ausschaffungshaft befindet. Eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots ist aufgrund der steten Bemühungen der schweizerischen
Behörden nicht ersichtlich, beantragten diese doch unmittelbar nach der Verweigerung
des Rückflugs die Organisation eines Sonderflugs nach C. Die Verzögerungen bei
der Rückschaffung sind vielmehr auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen.
Es liegen daher keine Gründe vor, welche eine Entlassung aus
der Ausschaffungshaft zu rechtfertigen vermöchten, zumal gestützt auf den
Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG von einer erheblichen
Untertauchensgefahr auszugehen ist.
3.
3.1
Soweit der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, er werde in seinem Heimatland
bedroht und müsse dort um sein Leben fürchten, ist festzuhalten, dass das Haftrichterverfahren
nicht der Überprüfung von Wegweisungsentscheiden oder von anderen den Ausländer
zur Ausreise verpflichtenden Entscheiden dient. Die vom Beschwerdeführer erhobenen
Einwände bilden nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens; diese wurden im
Asylverfahren rechtskräftig beurteilt und können daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren
grundsätzlich nicht mehr überprüft werden (BGE 128 II 193 E. 2.2.1).
Als Regel muss daher gelten, dass der Haftrichter sich
bloss zu vergewissern hat, ob ein Weg- oder Ausweisungsentscheid ergangen ist.
Die Rechtmässigkeit eines derartigen Entscheids kann er hingegen nicht
überprüfen. Dies gilt insbesondere für im Asylverfahren ergangene
Wegweisungsentscheide, wo sowohl durch die Bedürfnisse des Asylverfahrens bedingte
prozessuale Besonderheiten bestehen als auch spezifische materielle Kriterien
(insbesondere hinsichtlich der Bewertung der Verfolgungssituation im Land,
wohin der Ausländer weggewiesen werden soll) massgeblich sind. Entscheide der
vom Gesetzgeber hiefür speziell eingesetzten Fachorgane sind für den Haftrichter
bindend (BGE 128 II 193 E. 2.2.2).
3.2
Was
schliesslich das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, er sei zwar nach
wie vor nicht bereit, in sein Heimatland zurückzukehren, würde die Schweiz nach
seiner Freilassung jedoch freiwillig verlassen, ist festzuhalten, dass die
Schweiz zwischenstaatlich nicht bewusst zu einer illegalen Ausreise in einen
Drittstaat Hand bieten darf. Zudem muss angenommen werden, dass sich der
Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung durch illegale Ausreise ins
Ausland seiner Ausschaffung in sein Heimatland entziehen würde. Es ist somit
auch keine andere mildere Massnahme ersichtlich, die den Beschwerdeführer dazu
bewegen könnte, in sein Heimatland auszureisen.
4.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als
unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hätte der Beschwerdeführer
die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 17 Abs. 2 VRG). Da die
Gerichtsgebühr jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit und des absehbaren
Wegweisungsvollzugs offensichtlich uneinbringlich wäre, ist sie auf die Gerichtskasse
zu nehmen.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung
an…
Abkürzungsverzeichnis:
AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18.
April 1999 (SR 101)
EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (SR 0.101)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz
vom 24. Mai 1959 (OS 175.2)