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Entscheid

VB.2009.00603

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00603

18. November 2009Deutsch9 min

(URT.2009.11877)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (geb. 1971) stammt aus C. Er reiste am 8. März 2008

illegal in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag ein Asylgesuch, wobei er

sich als B (geb. 1983) ausgab. Mit Entscheid des Bundesamts für Migration vom

9. Mai 2008 wurde auf das Asylgesuch nicht eingetreten und die Wegweisung

aus der Schweiz, unter Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise, angeordnet.

Die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2008 abgewiesen. In der Folge

wurde ihm eine Ausreisefrist bis 10. Dezember 2008 eingeräumt. Der behördlichen

Anweisung, die Schweiz selbständig zu verlassen, leistete er keine Folge.

Im Rahmen eines Ehevorbereitungsverfahrens legte A seinen

Pass aus C dem Zivilstandsamt vor. Die polizeilichen Ermittlungen, welche wegen

Verdachts auf Scheinehe durchgeführt wurden, legten offen, dass A mit B

identisch ist. Am 2. September 2009 wurde A anlässlich einer polizeilichen

Kontrolle in D verhaftet und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

vom 3. September 2009 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer (AuG) mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu

Fr. 30.- bedingt, Probezeit 2 Jahre, bestraft. Am gleichen Tag ordnete das

Migrationsamt die Ausschaffungshaft an.

Erwägungen

II.

Mit Verfügung vom 5. September 2009 bestätigte der

Haftrichter am Bezirksgericht Zürich die Anordnung der Ausschaffungshaft und

bewilligte diese bis zum 2. Dezember 2009. Am 7. September 2009

weigerte sich A, den Rückflug in sein Heimatland anzutreten. Gleichentags wurde

das Bundesamt für Migration um Vollzugsunterstützung ersucht und die Organisation

eines Sonderflugs nach C beantragt.

Mit Schreiben vom 5. Oktober 2009 stellte A ein Haftentlassungsgesuch.

Der Haftrichter wies das Haftentlassungsgesuch mit Verfügung vom 7. Oktober

2009.

ab. Gegen diesen Entscheid erhob A am 21. Oktober 2009 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung und seine umgehende Freilassung.

Mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2009 wurden die

Akten beigezogen. Das Migrationsamt schloss am 30. Oktober 2009 auf Abweisung

der Beschwerde, derweil die Vorinstanz am 10. November 2009 auf Vernehmlassung

verzichtete.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gemäss

Art. 69 Abs. 1 lit. c AuG schafft die zuständige kantonale Behörde Ausländerinnen

und Ausländer aus, wenn diese sich in Haft nach den Artikeln 76 und 77 AuG befinden

und ein rechtskräftiger Aus- oder Wegweisungsentscheid vorliegt. Wurde ein erstinstanzlicher

Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde die

betroffene Person bei Vorliegen eines Haftgrunds zur Sicherstellung des

Vollzugs in Aus­schaffungshaft nehmen (Art. 76 Abs. 1 AuG). Die

Ausschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1–4 AuG darf

höchstens 3 Monate dauern. Stehen dem Vollzug der Wegweisung besondere

Hindernisse entgegen, so kann sie um höchstens 15 Monate verlängert werden

(Art. 76 Abs. 3 AuG).

1.2

Das

Bundesamt für Migration trat mit Entscheid vom 9. Mai 2008 gestützt auf

Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG aufgrund unentschuldbarer

Verheimlichung von Reisedokumenten nicht auf das Asylgesuch des

Beschwerdeführers ein. Mit Urteil vom 25. November 2008 wies das

Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen den vorerwähnten

Entscheid erhobene Beschwerde ab.

Somit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG

gegeben, wonach die betroffene Person in Haft genommen werden kann, wenn das

Bundesamt für Migration einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32

Abs. 2 lit. a–c oder Art. 33 AsylG getroffen hat. Hierbei handelt es sich um

eine sogenannte "objektivierte" Untertauchensgefahr, welche angenommen

wird, wenn im Asylverfahren aufgrund missbräuchlichen Verhaltens ein

Nichteintretensentscheid ergangen ist (BBl 2003, S. 5753 f.). Daraus lässt sich

nach der Rechtsprechung der Schluss ziehen, der Betreffende werde sich auch der

Ausschaffung widersetzen (BGE 130 II 377 E. 3.2.2). Dem Haftgrund

kommt selbständige Bedeutung zu, sodass es auf das Verhalten des Betroffenen

nach dem Nichteintretensentscheid grundsätzlich nicht mehr ankommt (BGE 130 II

488.

E. 3.2 ff.).

1.3

Im

Weiteren kann ein weggewiesener Ausländer gemäss Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 4 AuG in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn sein

Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen

widersetzt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 28. November 2008 die

behördliche Anweisung erteilt, die Schweiz bis zum 10. Dezember 2008

selbständig zu verlassen. Dieser Anordnung leistete er indessen keine Folge,

weshalb auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG vorliegt.

2.

Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG ist die Haft

zu beenden, wenn der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der

Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Auch verfügt

er über einen gültigen Reisepass. Er ist indessen nach wie vor nicht bereit, in

sein Heimatland zurückzukehren. Nachdem er am 7. September 2009 den

Rückflug in sein Heimatland verweigerte, wurde gleichentags das Bundesamt für

Migration um Vollzugsunterstützung ersucht und ein Sonderflug in die Wege

geleitet. Dessen Organisation nimmt erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit in

Anspruch.

Anhaltspunkte für die Undurchführbarkeit des Vollzugs der

Wegweisung liegen somit nicht vor. Auch steht der Beschwerdeführer noch am

Anfang der maximal zulässigen Haftdauer, da er sich erst seit dem

3.

September 2009 in Ausschaffungshaft befindet. Eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots ist aufgrund der steten Bemühungen der schweizerischen

Behörden nicht ersichtlich, beantragten diese doch unmittelbar nach der Verweigerung

des Rückflugs die Organisation eines Sonderflugs nach C. Die Verzögerungen bei

der Rückschaffung sind vielmehr auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen.

Es liegen daher keine Gründe vor, welche eine Entlassung aus

der Ausschaffungshaft zu rechtfertigen vermöchten, zumal gestützt auf den

Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG von einer erheblichen

Untertauchensgefahr auszugehen ist.

3.

3.1

Soweit der

Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, er werde in seinem Heimatland

bedroht und müsse dort um sein Leben fürchten, ist festzuhalten, dass das Haftrichterverfahren

nicht der Überprüfung von Wegweisungsentscheiden oder von anderen den Ausländer

zur Ausreise verpflichtenden Entscheiden dient. Die vom Beschwerdeführer erhobenen

Einwände bilden nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens; diese wurden im

Asylverfahren rechtskräftig beurteilt und können daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren

grundsätzlich nicht mehr überprüft werden (BGE 128 II 193 E. 2.2.1).

Als Regel muss daher gelten, dass der Haftrichter sich

bloss zu vergewissern hat, ob ein Weg- oder Ausweisungsentscheid ergangen ist.

Die Rechtmässigkeit eines derartigen Entscheids kann er hingegen nicht

überprüfen. Dies gilt insbesondere für im Asylverfahren ergangene

Wegweisungsentscheide, wo sowohl durch die Bedürfnisse des Asylverfahrens bedingte

prozessuale Besonderheiten bestehen als auch spezifische materielle Kriterien

(insbesondere hinsichtlich der Bewertung der Verfolgungssituation im Land,

wohin der Ausländer weggewiesen werden soll) massgeblich sind. Entscheide der

vom Gesetzgeber hiefür speziell eingesetzten Fachorgane sind für den Haftrichter

bindend (BGE 128 II 193 E. 2.2.2).

3.2

Was

schliesslich das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, er sei zwar nach

wie vor nicht bereit, in sein Heimatland zurückzukehren, würde die Schweiz nach

seiner Freilassung jedoch freiwillig verlassen, ist festzuhalten, dass die

Schweiz zwischenstaatlich nicht bewusst zu einer illegalen Ausreise in einen

Drittstaat Hand bieten darf. Zudem muss angenommen werden, dass sich der

Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung durch illegale Ausreise ins

Ausland seiner Ausschaffung in sein Heimatland entziehen würde. Es ist somit

auch keine andere mildere Massnahme ersichtlich, die den Beschwerdeführer dazu

bewegen könnte, in sein Heimatland auszureisen.

4.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als

unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hätte der Beschwerdeführer

die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 17 Abs. 2 VRG). Da die

Gerichtsgebühr jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit und des absehbaren

Wegweisungsvollzugs offensichtlich uneinbringlich wäre, ist sie auf die Gerichtskasse

zu nehmen.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung

an…

Abkürzungsverzeichnis:

AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005

über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)

BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18.

April 1999 (SR 101)

EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten (SR 0.101)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz

vom 24. Mai 1959 (OS 175.2)