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Entscheid

VB.2009.00604

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00604

6. Oktober 2010Deutsch16 min

(URT.2010.12668)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Am 4. Januar

2006 verfügte das Amt für Städtebau der Stadt Zürich die Beseitigung von

mehreren an historischen Gebäuden in der Zürcher Altstadt angebrachten Reklameanlagen.

Es handelte sich dabei um in bestehenden Vitrinen angebrachte Flachbildschirme,

die auf alle 10 Sekunden wechselnden Standbildern sowohl Reklamen für die in

den Liegenschaften ansässigen Geschäfte und Betriebe als auch sogenannte

Fremdreklamen zeigten. Die gegen die Beseitigungsbefehle erhobenen Rekurse der A

AG als Betreiberin der Anlagen hiess die Baurekurskommission I am 25. August

2006 gut. Eine hiergegen erhobene Beschwerde der Stadt Zürich hiess das

Verwaltungsgericht am 17. Januar 2007 gut und stellte die Beseitigungsbefehle

wieder her. Die von der A AG erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

wies das Bundesgericht am 8. Januar 2008 ab.

B.

In der Folge montierte die A AG in zwei Vitrinen am Gebäude C-Strasse

01 statt der die Vitrinen völlig ausfüllenden beiden grossformatigen

Flachbildschirme, die Gegenstand des Beseitigungsbefehls vom 4. Januar

2006 bildeten, je zwei kleinere, schräg in die Vitrine gestellte

30-Zoll-Farbmonitore. Auf diesen werden mit Frequenzen von drei bis vier Bildern

pro Minute Werbebotschaften ausgestrahlt, die nur zum kleinen Teil auf im

Gebäude ansässige Firmen hinweisen, mehrheitlich aber sogenannte Fremdwerbung

zeigen. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 befahl das Amt für Städtebau

der D AG als Grundeigentümerin und der A AG als Betreiberin die Beseitigung

dieser Monitore.

Erwägungen

II.

Den gegen diesen neuerlichen Beseitigungsbefehl

erhobenen Rekurs der A AG wies die Baurekurskommission I am 18. September

2009.

ab. Laut der Begründung des Rekursentscheids unterscheide sich der zu

beurteilende Sachverhalt nicht wesentlich von demjenigen, den die

Rechtsmittelinstanzen bereits beurteilt hätten, nämlich zwei mehr oder weniger

fassadenbündig angebrachte grossformatige Bildschirme in denselben Vitrinen.

Jene Bauverweigerung der örtlichen Baubehörde hätten anders als die

Rekurskommission das Verwaltungsgericht am 17. Januar 2007 (VB.2006.00417)

und das Bundesgericht am 8. Januar 2008 (1C_12/2007) geschützt. Die

Anbringung der Monitore in den bestehenden Vitrinen sei als neue Reklameanlage

bewilligungspflichtig; die Anlage verstosse wie die bereits früher beurteilte

gegen § 238 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG), welche Bestimmung ebenso wie Art. 43 der Bau- und Zonenordnung

(BZO) in der Kernzone Altstadt nicht bloss eine befriedigende, sondern eine

gute Einordnung in die bauliche Umgebung verlange.

III.

Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2009 liess die A AG

dem Verwaltungsgericht Aufhebung des Rekursentscheids und des

Beseitigungsbefehls unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, eventuell

Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragen.

Die Vorinstanz am 2. November 2009 und die

Beschwerdegegnerin am 10. Dezember 2009 schlossen auf Abweisung der

Beschwerde; Letztere beantragte die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Der von der Beschwerdeführerin beantragte zweite

Schriftenwechsel schloss mit der Duplik vom 9. März 2010.

Am 10. Juni 2010 führte eine Delegation des

Verwaltungsgerichts am Standort der Werbemonitore einen Augenschein durch. Am 9. Juli

2010.

wurde den Parteien das Protokoll des Augenscheins zur Stellungnahme

zugesandt, worauf die Beschwerdegegnerin mit ihrer Stellungnahme verschiedene

Ergänzungen beantragten. Diese Ergänzungen wurden am 8. September 2010

auch der Beschwerdeführerin zugestellt.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der gegen einen Entscheid der

Baurekurskommission I erhobenen Beschwerde zuständig und die im Rekursverfahren

unterlegene Bauherrschaft gemäss § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 49

VRG zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert. Auf die frist- und formgerecht

erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2

Die

Beschwerdegegnerschaft liess mit ihrer Eingabe vom 26. August 2010

beantragen, das Protokoll des Augenscheins sei gemäss den in einer Beilage

aufgeführten Ergänzungen anzupassen.

Mangels besonderer Bestimmungen im Verwaltungsrechtspflegegesetz

gelten gemäss § 71 VRG für die Protokollierung von Verhandlungen die

Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG). Laut

§ 144 Abs. 1 GVG sind mündliche Ausführungen der Parteien zu

protokollieren, soweit sie zur Sache gehören und keine Wiederholungen darstellen.

Mündliche Ausführungen anlässlich eines Augenscheins müssen demnach nicht

wörtlich ins Protokoll aufgenommen werden, sondern nur ihrem wesentlichen

Inhalt nach (Robert Hauser/Erhard Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz,

Zürich 2002, § 144 Rz. 1). Das Augenscheinprotokoll muss zudem Aufschluss

geben über alle vom Richter auf dem Lokal gemachten Wahrnehmungen, die für die

Urteilsbildung von Bedeutung sein können (Hauser/Schweri, § 145 Rz. 4),

wobei diese gemäss § 147 Abs. 1 GVG in Schriftform, als Zeichnung,

fotografische Aufnahmen oder in anderer geeigneter Form ins Protokoll

aufgenommen werden können.

Das Augenscheinprotokoll vom 10. Juni 2010 genügt diesen

Anforderungen. Die mit und ohne Blitzlicht aufgenommenen Fotos geben einen

zutreffenden Eindruck von der Leuchtkraft der Bildschirme und der damit

erzielten Wirkung. In Schriftform ist sodann der Eindruck des Referenten

festgehalten, dass diese Wirkung weniger durch die Leuchtkraft der Bildschirme

als durch die Dynamik des Bildwechsels erzielt werde.

Die von der Beschwerdegegnerschaft beantragten Ergänzungen

betreffen nicht die auf dem Lokal gemachten, im Wesentlichen durch Fotos

dokumentierten Wahrnehmungen des Referenten, sondern die Parteiausführungen der

Beschwerdegegnerschaft. Soweit es sich um blosse Wiederholungen der bereits im

Rahmen des Schriftenwechsels vorgebrachten Parteivorbringen handelt, waren die

vorgeschlagenen Ergänzungen gemäss § 144 Abs. 1 GVG von vornherein

nicht zu protokollieren. Die weiteren Ergänzungen mögen sodann nicht

aufzuzeigen, dass der wesentliche Inhalt der Ausführungen der Beschwerdegegnerschaft

anlässlich des Augenscheins nicht protokolliert worden ist, sondern laufen auf

eine wörtliche Wiedergabe hinaus. Eine wörtliche Protokollierung kann indessen

gemäss § 146 GVG auch während der Verhandlung nur für einzelne Äusserungen

verlangt werden; ein Anspruch auf wörtliche Protokollierung aller ihrer

Ausführungen hat die Partei nicht und schon gar nicht kann eine solche

nachträglich über ein Protokollberichtigungsbegehren erzwungen werden (Hauser/Schweri,

§ 146 Rz. 1). Der Antrag, das Protokoll im Sinn der vorgeschlagenen

Ergänzungen zu berichtigen, ist deshalb abzuweisen.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin bringt in erster Linie vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon

ausgegangen, dass sich der zu beurteilende Sachverhalt nicht wesentlich von

demjenigen unterscheide, welcher von den Rechtsmittelinstanzen bereits beurteilt

worden sei. Damals seien zwei grossflächige, scheibenbündige Flachmonitore zu

beurteilen gewesen, welche die bestehenden Vitrinen praktisch vollständig

ersetzten; diese Monitore hätten eine sehr starke Leuchtkraft gehabt und schnell

wechselnde Botschaften gezeigt. Dagegen befänden sich nun in jeder Vitrine zwei

leicht schräg gestellte Bildschirme mit einem Durchmesser von je 27,5 Zoll,

die durch ein weiss gestrichenes Paneel getrennt würden, vor dem auf einem

Sockel ein Kunstgegenstand ausgestellt sei. Durch diese Gestaltung bleibe im Unterschied

zur früheren Anordnung der Monitore der vom Verwaltungsgericht im ersten

Rechtsgang als für eine Vitrine typisch bezeichnete Blick in die Tiefe

erhalten; zudem sei die Leuchtkraft der kleinformatigen Bildschirme deutlich

geringer und die Bilder wechselten langsamer, nämlich nur drei bis vier Mal pro

Minute. Die Rekurskommission habe mit dieser unzulässigen Gleichstellung der

beiden Sachverhalte nicht nur die Rechtsgleichheit verletzt und ihr Ermessen

rechtsverletzend unterschritten, sondern sie habe den Gehörsanspruch der

Beschwerdeführerin verletzt, indem sie die Frage der Bewilligungspflicht bzw.

des Bestandesschutzes nicht erneut geprüft habe und auch auf die Rügen nicht

eingegangen sei, das Verbot der Bildschirme laufe auf eine inhaltliche Kontrolle

der Dekoration der Vitrinen hinaus und verletze verfassungsmässige Rechte. Die

Rekurskommission verhalte sich zudem widersprüchlich, wenn sie den früheren,

weit grösseren Bildschirmen die genügende Einordnung bescheinigt, sie bei den

vier kleineren nun aber verneint habe. Die nun deutlich kleineren und in der

Tiefe der Vitrinen angebrachten Bildschirme, deren Botschaften nur aus nächster

Nähe wahrgenommen würden, ordneten sich gut in die bauliche Umgebung ein, die

geprägt sei von grossflächigen Schaufenstern verschiedener Ladengeschäfte,

neben denen sich die beiden Vitrinen geradezu bescheiden ausnähmen. Das Gebäude

C-Strasse 01 werde durch die in den Vitrinen aufgestellten Monitore in keiner

Weise tangiert, ebenso nicht die weitere bauliche Umgebung der von

Leuchtreklamen gesäumten C-Strasse, die sich dort zum E-Platz hin öffne. Sodann

sei nicht einleuchtend, dass andernorts an der C-Strasse in Schaufenstern auf

grossflächigen Bildschirmen Werbevideos gezeigt werden dürften. Die als störend

gerügte Leuchtkraft und Kadenz der Bildwechsel könnten nötigenfalls mittels

Nebenbestimmungen beschränkt werden.

3.

3.1

Im

Entscheid vom 17. Januar 2007 hat das Verwaltungsgericht die

Bewilligungspflicht der beiden Flachbildschirme damit begründet, dass sie, weil

sie mehr oder weniger fassadenbündig die Glaswand der Vitrine ersetzten und so

den Blick in die Tiefe des Schaukastens verstellten, keine bestimmungsgemässe

Verwendung der vorbestehenden Schaukästen darstellten, sondern als neue

Reklameanlagen zu beurteilen seien. Das Bundesgericht hat gestützt auf Art. 22

des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) diese

Auffassung im Ergebnis bestätigt, wobei es die Bewilligungspflicht jedoch in

erster Linie wegen der gegenüber einer blossen Innenbeleuchtung der Vitrinen

beträchtlichen Intensivierung der auf die Umgebung wirkenden Lichtimmissionen

als bewilligungspflichtige Nutzungsänderung gewürdigt hat.

3.2

Wie der

Augenschein des Verwaltungsgerichts gezeigt hat, sind aufgrund der mit den

Lichtimmissionen der Bildschirme erzielten Aussenwirkung auch die erneut

umgestalteten Vitrinen als bewilligungspflichtige Reklameanlagen zu

qualifizieren. Trotz der kleineren Bildschirmformate und der geringeren Leuchtkraft

handelt es sich schon vor ihrer Zweckbestimmung her nicht um eine

Innenbeleuchtung der Vitrine, die bloss eine punktuelle Zunahme der

Lichtemissionen bewirkt, sondern es werden die Lichtemissionen aus den

Fassadenöffnungen hinaus abgestrahlt. Dabei kann es nach dieser für das

Verwaltungsgericht verbindlichen Betrachtungsweise des Bundesgerichts nicht

darauf ankommen, dass wegen der anderen Anordnung der Bildschirme und des

zwischen den Bildschirmen ausgestellten Kunstgegenstands die ursprüngliche

Funktion der Vitrine erkennbar bleibt. Entscheidend ist vielmehr, dass die neue

Zweckbestimmung als verselbständigte, auf Aussenwirkung abzielende

Reklameanlage in den Vordergrund tritt. Insofern unterscheiden sich die hier zu

beurteilenden Anlagen auch von den andernorts in der Kernzone Altstadt hinter

den Schaufenstern von Verkaufsgeschäften aufgestellten Monitoren, die als Bestandteile

der Verkaufsräume und des dort präsentierten Angebots und nicht als

verselbständigte Reklameanlagen erscheinen.

3.3

Die

Vorinstanz ist deshalb zutreffend von einer bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung

der bestehenden Vitrine ausgegangen. Der Vorwurf, sie habe sich

gehörsverweigernd nicht mit dem für die Vitrine geltend gemachten

Bestandesschutz auseinandergesetzt, stösst deshalb ins Leere. Sodann ist

offenkundig, dass die Bewilligungspflicht für die geänderte Nutzung der Vitrine

zum Ausstrahlen von Werbebotschaften besteht und nicht der inhaltlichen

Kontrolle der Botschaften dient, weshalb die Vorinstanz diesen Einwand ohne

Gehörsverweigerung übergehen durfte.

4.

Im Zeitpunkt des angefochtenen Beseitigungsbefehls vom 28. Oktober

2008.

galten die Vorschriften über das Anbringen von Reklameanlagen im

öffentlichen Grund vom 4. Juli 1979 (aVARöG). Laut Art. 14 dieser

Vorschriften konnte für "andere Reklameanlagen" die Benützung der

öffentlichen Luftsäule nur bewilligt werden, sofern die Reklameanlagen im

privaten Grund befestigt werden konnten und der Eigenwerbung dienten. Am 1. Juni

2009.

sind sodann die geänderten Vorschriften über das Anbringen von

Reklameanlagen im öffentlichen Grund (VARöG) vom 21. Mai 2008 in Kraft

getreten. Nach deren Art. 17 Abs. 7 sind in der Kernzone Altstadt

keine Leuchtkästen gestattet. Ob die streitbetroffene Reklameanlage, die teilweise

in den öffentlichen Grund hineinreicht, bereits nach diesen Vorschriften hätte

untersagt werden können, kann offenbleiben, nachdem sich die Bewilligungsbehörde

nicht auf diese Verweigerungsgründe berufen hat und sich die Anlage bereits

nach den Einordnungsvorschriften als nicht bewilligungsfähig erweist.

5.

5.1

Was die

Einordnung der Reklameanlagen in die bauliche Umgebung betrifft, so kann

bezüglich der massgeblichen Rechtsgrundlagen und den zu ihrer Anwendung von der

Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts

und des Bundesgerichts in den Entscheiden vom 17. Januar 2007 bzw. 8. Januar

2008.

verwiesen werden. Insofern brauchte auch die Vorinstanz nicht auf alle im

Rekursverfahren erneut erhobenen Rügen einzugehen und konnte sie ihre Prüfung

im Wesentlichen darauf beschränken, ob trotz der Verkleinerung der Formate, der

anderen Anbringung der Bildschirme, der verringerten Lichtemissionen und der

herabgesetzten Häufigkeit der Bildwechsel der Einordnungsentscheid der

örtlichen Baubehörde noch als sachlich vertretbar erscheint. Insbesondere kann

ihr keine Gehörsverweigerung vorgeworfen werden, wenn sie sich, nachdem diese

Fragen im bundesgerichtlichen Entscheid eingehend erörtert worden sind, nicht

erneut mit den grundsätzlichen Einwänden gegen die Verfassungsmässigkeit des

Verbots von Werbebildschirmen in der Zürcher Altstadt auseinandergesetzt hat.

5.2

Die

Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie verhalte sich widersprüchlich,

wenn sie den mittlerweile ersetzten grösseren Bildschirmen die gute Einordnung

bescheinigt habe und nun zum Schluss komme, durch die an ihrer Stelle neu

angebrachten, viel kleineren und weniger leuchtstarken Bildschirme würde die

bauliche Umgebung beeinträchtigt.

Da die Rekursinstanz im nun angefochtenen Rekursentscheid ein

leicht geändertes Vorhaben zu beurteilen hatte, war sie nicht an die das erste

Projekt betreffenden Entscheide des Verwaltungs- und des Bundesgerichts

gebunden; gleichwohl verhält sich nicht widersprüchlich, wenn sie sich von den

Überlegungen der oberen Rechtsmittelinstanzen hat überzeugen und leiten lassen

und deshalb bei der Beurteilung des zweiten Projekts zu einem von ihrer

früheren Beurteilung abweichenden Ergebnis gelangt ist.

5.3

Wie das

Dispositiv

Bundesgericht in seinem Entscheid vom 8. Januar 2008 festgehalten hat, verfügt

die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung von Werbeanlagen in der Kernzone Altstadt

über eine hinreichend konkretisierte Gesamtbetrachtung, welche im Interesse des

Ortsbildschutzes und zur Vermeidung einer die kleinräumige Umgebung störenden Reklamedichte

eine restriktive und schematische Bewilligungspraxis zu rechtfertigen vermag.

Im Licht dieser schematischen und restriktiven Bewilligungspraxis fallen die

von der Beschwerdeführerin gegenüber der früheren Anlage vorgenommenen

Änderungen nicht entscheidend ins Gewicht. Wie der Augenschein des

Verwaltungsgerichts bestätigt hat, liegt zwar die Helligkeit der Bildschirme im

Bereich anderer Lichtquellen wie Schaufenster und dergleichen. Trotz der

geringeren Frequenz der Bildwechsel schaffen die Monitore jedoch im dortigen

Strassenraum eine gewisse Irritation, die sie von Schaufensterauslagen oder

Schaukästen mit stehenden Bildern und dergleichen abhebt. Auch die geänderten

Reklameanlagen können deshalb mit vertretbaren Gründen als in der geschützten

Altstadt und am schutzwürdigen F-Gebäude fremdes und gestalterisch unpassendes

Element gewürdigt werden; die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Beschränkung

von Helligkeit und Frequenz des Bildwechsels vermöchte daran nichts zu ändern.

Angesichts der erhöhten Anforderungen, die sowohl § 238 Abs. 2 PBG

als auch Art. 43 BZO an die Einordnung von Bauten und Anlagen in den

baulichen Kontext der Kernzone stellen, vermag bereits ein solcher relativ

geringfügiger Mangel die Bewilligungsverweigerung zu rechtfertigen; eine

störende Wirkung wird nicht vorausgesetzt. Vielmehr kann die Behörde

entsprechend den erhöhten Anforderungen dieser Bestimmungen gestalterische

Sonderleistungen verlangen, die über die Anforderungen von § 238 Abs. 1

PBG hinausgehen (BGr, 19. Juli 2005,1P.208/2005; E. 2.6, www.bger.ch).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass bereits diese Bestimmung eine positive

ästhetische Generalklausel darstellt, welche nicht bloss eine Verunstaltung

verbietet, sondern positiv eine Gestaltung verlangt, welche sicherstellt, dass

sowohl für die Bauten selbst als auch für die bauliche und landschaftliche

Umgebung eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird (BGr, 16. Mai

2008,1C_346/2007, E. 3.3.1, www.bger.ch). Auch die verkleinerten

Bildschirme leisten jedenfalls keinen über diese minimalen Anforderungen

hinausgehenden positiven Beitrag zur Gesamtwirkung des Schutzobjekts F und zum

geschützten Ortsbild. In Bezug auf dieses Ortsbild ist es sodann sachgerecht,

nicht bloss die einzelne Anlage ins Auge zu fassen, sondern die gestalterische

Wirkung zu berücksichtigen, welche die aus Gründen der Gleichbehandlung hinzunehmende

Ausbreitung solcher neuen Formen der Werbung in der Altstadt insgesamt zur Folge

hätte, deren kleinräumige Gassen und Plätze noch immer überwiegend durch

historische Bauten und herkömmliche Gestaltungselemente geprägt werden (BGr, 19. Januar

1979, ZBl 80/1979, S. 265). Dass sich die Anlage am Rand der Altstadt befindet,

wo sich die C-Strasse zum belebten E-Platz hin öffnet, rechtfertigt deshalb keine

andere Beurteilung.

5.4 Was die

gerügte Ungleichbehandlung gegenüber den in Schaufenstern an der Ecke C-Strasse/G-Gasse

und an der H-Strasse aufgestellten Bildschirmen betrifft, so liegen keine

vergleichbaren Sachverhalte vor. Jene Bildschirme bilden Teil der Auslage der jeweiligen

Ladengeschäfte und keine selbständigen Reklameanlagen.

5.5 Die

Bewilligungsverweigerung bewegt sich somit noch innerhalb des besonderen Beurteilungsspielraums,

welcher der örtlichen Baubehörde bei der Anwendung von § 238 Abs. 2

PBG und Art. 43 BZO zusteht (RB 1981 Nr. 20; VGr, 19. Mai 1988,

BEZ 1988 Nr. 14 E. 1h; vgl. BGr, 21. Juni 2005,

ZBl 107/2006, 430 E. 4). Die Beschwerde erweist sich damit als

unbegründet und ist abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 1

VRG). Angesicht des mit dem Verfahren verbundenen besonderen Aufwands ist sie

zudem zu einer Parteienschädigung von Fr. 500.- an die

Beschwerdegegnerschaft zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'180.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführerin wird zu einer Parteientschädigung von Fr. 500.- an die

Beschwerdegegnerschaft verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft

des Entscheids.

5. Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung

an…