VB.2009.00604
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00604
6. Oktober 2010Deutsch16 min
(URT.2010.12668)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00604
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 06.10.2010
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.05.2011 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung und Befehl
Beseitigungsbefehl für Reklamemonitore in bestehenden Vitrinen in der Kernzone: Bewilligungspflicht. Einordnung.
Protokollberichtigungsbegehren: Es besteht kein Anspruch auf eine wörtliche Protokollierung aller Ausführungen, die anlässlich des Augenscheins gemacht wurden (E. 1.2).
Die Bildschirme bewirken eine neue Zweckbestimmung der Vitrinen als verselbständigte, auf Aussenwirkung abzielende Reklameanlagen. Die Vorinstanz ist deshalb zutreffend von einer bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung der bestehenden Vitrine ausgegangen (E. 3.2 f.).
Die Gemeinde verfügt bei der Beurteilung von Werbeanlagen in der Kernzone Altstadt über eine hinreichend konkretisierte Gesamtbetrachtung, welche im Interesse des Ortsbildschutzes und zur Vermeidung einer die kleinräumige Umgebung störenden Reklamedichte eine restriktive und schematische Bewilligungspraxis zu rechtfertigen vermag.
Angesichts der erhöhten Anforderungen, die sowohl § 238 Abs. 2 PBG als auch Art. 43 BZO an die Einordnung von Bauten und Anlagen in den baulichen Kontext der Kernzone stellen, vermag bereits ein relativ geringfügiger Mangel die Bewilligungsverweigerung zu rechtfertigen; eine störende Wirkung wird nicht vorausgesetzt (E. 5.3).
Abweisung.
Stichworte:
AUGENSCHEIN
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BESEITIGUNGSBEFEHL
BEURTEILUNGSSPIELRAUM
BEWILLIGUNGSPFLICHT
BILDSCHIRM
EINORDNUNG
EINORDNUNGSMANGEL
EINORDNUNGSPRÜFUNG
FREMDWERBUNG
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
GESTALTUNGSANFORDERUNGEN
KERNZONE
KERNZONENVORSCHRIFTEN
LICHTIMMISSIONEN
NUTZUNGSÄNDERUNG
PROTOKOLL
PROTOKOLLBERICHTIGUNG
PROTOKOLLIERUNG
REKLAME
REKLAMEANLAGE
UMGESTALTUNG
UNGLEICHBEHANDLUNG
VITRINE
WERBEDICHTE
WERBETRÄGER
Rechtsnormen:
§ 146 GVG
§ 147 Abs. I GVG
§ 238 PBG
§ 238 Abs. I PBG
§ 238 Abs. II PBG
§ 238I PBG
Art. 22 RPG
Art. 17 Abs. 7 VARöG
§ 71 VRG
Art. 43 BZO Zürich
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00604
Entscheid
der 1. Kammer
vom 6. Oktober 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin
Corina Schuppli.
In Sachen
A AG, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Städtebau der Stadt
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Baubewilligung und Befehl,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Am 4. Januar
2006 verfügte das Amt für Städtebau der Stadt Zürich die Beseitigung von
mehreren an historischen Gebäuden in der Zürcher Altstadt angebrachten Reklameanlagen.
Es handelte sich dabei um in bestehenden Vitrinen angebrachte Flachbildschirme,
die auf alle 10 Sekunden wechselnden Standbildern sowohl Reklamen für die in
den Liegenschaften ansässigen Geschäfte und Betriebe als auch sogenannte
Fremdreklamen zeigten. Die gegen die Beseitigungsbefehle erhobenen Rekurse der A
AG als Betreiberin der Anlagen hiess die Baurekurskommission I am 25. August
2006 gut. Eine hiergegen erhobene Beschwerde der Stadt Zürich hiess das
Verwaltungsgericht am 17. Januar 2007 gut und stellte die Beseitigungsbefehle
wieder her. Die von der A AG erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
wies das Bundesgericht am 8. Januar 2008 ab.
B.
In der Folge montierte die A AG in zwei Vitrinen am Gebäude C-Strasse
01 statt der die Vitrinen völlig ausfüllenden beiden grossformatigen
Flachbildschirme, die Gegenstand des Beseitigungsbefehls vom 4. Januar
2006 bildeten, je zwei kleinere, schräg in die Vitrine gestellte
30-Zoll-Farbmonitore. Auf diesen werden mit Frequenzen von drei bis vier Bildern
pro Minute Werbebotschaften ausgestrahlt, die nur zum kleinen Teil auf im
Gebäude ansässige Firmen hinweisen, mehrheitlich aber sogenannte Fremdwerbung
zeigen. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 befahl das Amt für Städtebau
der D AG als Grundeigentümerin und der A AG als Betreiberin die Beseitigung
dieser Monitore.
Erwägungen
II.
Den gegen diesen neuerlichen Beseitigungsbefehl
erhobenen Rekurs der A AG wies die Baurekurskommission I am 18. September
2009.
ab. Laut der Begründung des Rekursentscheids unterscheide sich der zu
beurteilende Sachverhalt nicht wesentlich von demjenigen, den die
Rechtsmittelinstanzen bereits beurteilt hätten, nämlich zwei mehr oder weniger
fassadenbündig angebrachte grossformatige Bildschirme in denselben Vitrinen.
Jene Bauverweigerung der örtlichen Baubehörde hätten anders als die
Rekurskommission das Verwaltungsgericht am 17. Januar 2007 (VB.2006.00417)
und das Bundesgericht am 8. Januar 2008 (1C_12/2007) geschützt. Die
Anbringung der Monitore in den bestehenden Vitrinen sei als neue Reklameanlage
bewilligungspflichtig; die Anlage verstosse wie die bereits früher beurteilte
gegen § 238 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG), welche Bestimmung ebenso wie Art. 43 der Bau- und Zonenordnung
(BZO) in der Kernzone Altstadt nicht bloss eine befriedigende, sondern eine
gute Einordnung in die bauliche Umgebung verlange.
III.
Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2009 liess die A AG
dem Verwaltungsgericht Aufhebung des Rekursentscheids und des
Beseitigungsbefehls unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, eventuell
Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragen.
Die Vorinstanz am 2. November 2009 und die
Beschwerdegegnerin am 10. Dezember 2009 schlossen auf Abweisung der
Beschwerde; Letztere beantragte die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Der von der Beschwerdeführerin beantragte zweite
Schriftenwechsel schloss mit der Duplik vom 9. März 2010.
Am 10. Juni 2010 führte eine Delegation des
Verwaltungsgerichts am Standort der Werbemonitore einen Augenschein durch. Am 9. Juli
2010.
wurde den Parteien das Protokoll des Augenscheins zur Stellungnahme
zugesandt, worauf die Beschwerdegegnerin mit ihrer Stellungnahme verschiedene
Ergänzungen beantragten. Diese Ergänzungen wurden am 8. September 2010
auch der Beschwerdeführerin zugestellt.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der gegen einen Entscheid der
Baurekurskommission I erhobenen Beschwerde zuständig und die im Rekursverfahren
unterlegene Bauherrschaft gemäss § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 49
VRG zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert. Auf die frist- und formgerecht
erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2
Die
Beschwerdegegnerschaft liess mit ihrer Eingabe vom 26. August 2010
beantragen, das Protokoll des Augenscheins sei gemäss den in einer Beilage
aufgeführten Ergänzungen anzupassen.
Mangels besonderer Bestimmungen im Verwaltungsrechtspflegegesetz
gelten gemäss § 71 VRG für die Protokollierung von Verhandlungen die
Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG). Laut
§ 144 Abs. 1 GVG sind mündliche Ausführungen der Parteien zu
protokollieren, soweit sie zur Sache gehören und keine Wiederholungen darstellen.
Mündliche Ausführungen anlässlich eines Augenscheins müssen demnach nicht
wörtlich ins Protokoll aufgenommen werden, sondern nur ihrem wesentlichen
Inhalt nach (Robert Hauser/Erhard Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz,
Zürich 2002, § 144 Rz. 1). Das Augenscheinprotokoll muss zudem Aufschluss
geben über alle vom Richter auf dem Lokal gemachten Wahrnehmungen, die für die
Urteilsbildung von Bedeutung sein können (Hauser/Schweri, § 145 Rz. 4),
wobei diese gemäss § 147 Abs. 1 GVG in Schriftform, als Zeichnung,
fotografische Aufnahmen oder in anderer geeigneter Form ins Protokoll
aufgenommen werden können.
Das Augenscheinprotokoll vom 10. Juni 2010 genügt diesen
Anforderungen. Die mit und ohne Blitzlicht aufgenommenen Fotos geben einen
zutreffenden Eindruck von der Leuchtkraft der Bildschirme und der damit
erzielten Wirkung. In Schriftform ist sodann der Eindruck des Referenten
festgehalten, dass diese Wirkung weniger durch die Leuchtkraft der Bildschirme
als durch die Dynamik des Bildwechsels erzielt werde.
Die von der Beschwerdegegnerschaft beantragten Ergänzungen
betreffen nicht die auf dem Lokal gemachten, im Wesentlichen durch Fotos
dokumentierten Wahrnehmungen des Referenten, sondern die Parteiausführungen der
Beschwerdegegnerschaft. Soweit es sich um blosse Wiederholungen der bereits im
Rahmen des Schriftenwechsels vorgebrachten Parteivorbringen handelt, waren die
vorgeschlagenen Ergänzungen gemäss § 144 Abs. 1 GVG von vornherein
nicht zu protokollieren. Die weiteren Ergänzungen mögen sodann nicht
aufzuzeigen, dass der wesentliche Inhalt der Ausführungen der Beschwerdegegnerschaft
anlässlich des Augenscheins nicht protokolliert worden ist, sondern laufen auf
eine wörtliche Wiedergabe hinaus. Eine wörtliche Protokollierung kann indessen
gemäss § 146 GVG auch während der Verhandlung nur für einzelne Äusserungen
verlangt werden; ein Anspruch auf wörtliche Protokollierung aller ihrer
Ausführungen hat die Partei nicht und schon gar nicht kann eine solche
nachträglich über ein Protokollberichtigungsbegehren erzwungen werden (Hauser/Schweri,
§ 146 Rz. 1). Der Antrag, das Protokoll im Sinn der vorgeschlagenen
Ergänzungen zu berichtigen, ist deshalb abzuweisen.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin bringt in erster Linie vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon
ausgegangen, dass sich der zu beurteilende Sachverhalt nicht wesentlich von
demjenigen unterscheide, welcher von den Rechtsmittelinstanzen bereits beurteilt
worden sei. Damals seien zwei grossflächige, scheibenbündige Flachmonitore zu
beurteilen gewesen, welche die bestehenden Vitrinen praktisch vollständig
ersetzten; diese Monitore hätten eine sehr starke Leuchtkraft gehabt und schnell
wechselnde Botschaften gezeigt. Dagegen befänden sich nun in jeder Vitrine zwei
leicht schräg gestellte Bildschirme mit einem Durchmesser von je 27,5 Zoll,
die durch ein weiss gestrichenes Paneel getrennt würden, vor dem auf einem
Sockel ein Kunstgegenstand ausgestellt sei. Durch diese Gestaltung bleibe im Unterschied
zur früheren Anordnung der Monitore der vom Verwaltungsgericht im ersten
Rechtsgang als für eine Vitrine typisch bezeichnete Blick in die Tiefe
erhalten; zudem sei die Leuchtkraft der kleinformatigen Bildschirme deutlich
geringer und die Bilder wechselten langsamer, nämlich nur drei bis vier Mal pro
Minute. Die Rekurskommission habe mit dieser unzulässigen Gleichstellung der
beiden Sachverhalte nicht nur die Rechtsgleichheit verletzt und ihr Ermessen
rechtsverletzend unterschritten, sondern sie habe den Gehörsanspruch der
Beschwerdeführerin verletzt, indem sie die Frage der Bewilligungspflicht bzw.
des Bestandesschutzes nicht erneut geprüft habe und auch auf die Rügen nicht
eingegangen sei, das Verbot der Bildschirme laufe auf eine inhaltliche Kontrolle
der Dekoration der Vitrinen hinaus und verletze verfassungsmässige Rechte. Die
Rekurskommission verhalte sich zudem widersprüchlich, wenn sie den früheren,
weit grösseren Bildschirmen die genügende Einordnung bescheinigt, sie bei den
vier kleineren nun aber verneint habe. Die nun deutlich kleineren und in der
Tiefe der Vitrinen angebrachten Bildschirme, deren Botschaften nur aus nächster
Nähe wahrgenommen würden, ordneten sich gut in die bauliche Umgebung ein, die
geprägt sei von grossflächigen Schaufenstern verschiedener Ladengeschäfte,
neben denen sich die beiden Vitrinen geradezu bescheiden ausnähmen. Das Gebäude
C-Strasse 01 werde durch die in den Vitrinen aufgestellten Monitore in keiner
Weise tangiert, ebenso nicht die weitere bauliche Umgebung der von
Leuchtreklamen gesäumten C-Strasse, die sich dort zum E-Platz hin öffne. Sodann
sei nicht einleuchtend, dass andernorts an der C-Strasse in Schaufenstern auf
grossflächigen Bildschirmen Werbevideos gezeigt werden dürften. Die als störend
gerügte Leuchtkraft und Kadenz der Bildwechsel könnten nötigenfalls mittels
Nebenbestimmungen beschränkt werden.
3.
3.1
Im
Entscheid vom 17. Januar 2007 hat das Verwaltungsgericht die
Bewilligungspflicht der beiden Flachbildschirme damit begründet, dass sie, weil
sie mehr oder weniger fassadenbündig die Glaswand der Vitrine ersetzten und so
den Blick in die Tiefe des Schaukastens verstellten, keine bestimmungsgemässe
Verwendung der vorbestehenden Schaukästen darstellten, sondern als neue
Reklameanlagen zu beurteilen seien. Das Bundesgericht hat gestützt auf Art. 22
des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) diese
Auffassung im Ergebnis bestätigt, wobei es die Bewilligungspflicht jedoch in
erster Linie wegen der gegenüber einer blossen Innenbeleuchtung der Vitrinen
beträchtlichen Intensivierung der auf die Umgebung wirkenden Lichtimmissionen
als bewilligungspflichtige Nutzungsänderung gewürdigt hat.
3.2
Wie der
Augenschein des Verwaltungsgerichts gezeigt hat, sind aufgrund der mit den
Lichtimmissionen der Bildschirme erzielten Aussenwirkung auch die erneut
umgestalteten Vitrinen als bewilligungspflichtige Reklameanlagen zu
qualifizieren. Trotz der kleineren Bildschirmformate und der geringeren Leuchtkraft
handelt es sich schon vor ihrer Zweckbestimmung her nicht um eine
Innenbeleuchtung der Vitrine, die bloss eine punktuelle Zunahme der
Lichtemissionen bewirkt, sondern es werden die Lichtemissionen aus den
Fassadenöffnungen hinaus abgestrahlt. Dabei kann es nach dieser für das
Verwaltungsgericht verbindlichen Betrachtungsweise des Bundesgerichts nicht
darauf ankommen, dass wegen der anderen Anordnung der Bildschirme und des
zwischen den Bildschirmen ausgestellten Kunstgegenstands die ursprüngliche
Funktion der Vitrine erkennbar bleibt. Entscheidend ist vielmehr, dass die neue
Zweckbestimmung als verselbständigte, auf Aussenwirkung abzielende
Reklameanlage in den Vordergrund tritt. Insofern unterscheiden sich die hier zu
beurteilenden Anlagen auch von den andernorts in der Kernzone Altstadt hinter
den Schaufenstern von Verkaufsgeschäften aufgestellten Monitoren, die als Bestandteile
der Verkaufsräume und des dort präsentierten Angebots und nicht als
verselbständigte Reklameanlagen erscheinen.
3.3
Die
Vorinstanz ist deshalb zutreffend von einer bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung
der bestehenden Vitrine ausgegangen. Der Vorwurf, sie habe sich
gehörsverweigernd nicht mit dem für die Vitrine geltend gemachten
Bestandesschutz auseinandergesetzt, stösst deshalb ins Leere. Sodann ist
offenkundig, dass die Bewilligungspflicht für die geänderte Nutzung der Vitrine
zum Ausstrahlen von Werbebotschaften besteht und nicht der inhaltlichen
Kontrolle der Botschaften dient, weshalb die Vorinstanz diesen Einwand ohne
Gehörsverweigerung übergehen durfte.
4.
Im Zeitpunkt des angefochtenen Beseitigungsbefehls vom 28. Oktober
2008.
galten die Vorschriften über das Anbringen von Reklameanlagen im
öffentlichen Grund vom 4. Juli 1979 (aVARöG). Laut Art. 14 dieser
Vorschriften konnte für "andere Reklameanlagen" die Benützung der
öffentlichen Luftsäule nur bewilligt werden, sofern die Reklameanlagen im
privaten Grund befestigt werden konnten und der Eigenwerbung dienten. Am 1. Juni
2009.
sind sodann die geänderten Vorschriften über das Anbringen von
Reklameanlagen im öffentlichen Grund (VARöG) vom 21. Mai 2008 in Kraft
getreten. Nach deren Art. 17 Abs. 7 sind in der Kernzone Altstadt
keine Leuchtkästen gestattet. Ob die streitbetroffene Reklameanlage, die teilweise
in den öffentlichen Grund hineinreicht, bereits nach diesen Vorschriften hätte
untersagt werden können, kann offenbleiben, nachdem sich die Bewilligungsbehörde
nicht auf diese Verweigerungsgründe berufen hat und sich die Anlage bereits
nach den Einordnungsvorschriften als nicht bewilligungsfähig erweist.
5.
5.1
Was die
Einordnung der Reklameanlagen in die bauliche Umgebung betrifft, so kann
bezüglich der massgeblichen Rechtsgrundlagen und den zu ihrer Anwendung von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts
und des Bundesgerichts in den Entscheiden vom 17. Januar 2007 bzw. 8. Januar
2008.
verwiesen werden. Insofern brauchte auch die Vorinstanz nicht auf alle im
Rekursverfahren erneut erhobenen Rügen einzugehen und konnte sie ihre Prüfung
im Wesentlichen darauf beschränken, ob trotz der Verkleinerung der Formate, der
anderen Anbringung der Bildschirme, der verringerten Lichtemissionen und der
herabgesetzten Häufigkeit der Bildwechsel der Einordnungsentscheid der
örtlichen Baubehörde noch als sachlich vertretbar erscheint. Insbesondere kann
ihr keine Gehörsverweigerung vorgeworfen werden, wenn sie sich, nachdem diese
Fragen im bundesgerichtlichen Entscheid eingehend erörtert worden sind, nicht
erneut mit den grundsätzlichen Einwänden gegen die Verfassungsmässigkeit des
Verbots von Werbebildschirmen in der Zürcher Altstadt auseinandergesetzt hat.
5.2
Die
Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie verhalte sich widersprüchlich,
wenn sie den mittlerweile ersetzten grösseren Bildschirmen die gute Einordnung
bescheinigt habe und nun zum Schluss komme, durch die an ihrer Stelle neu
angebrachten, viel kleineren und weniger leuchtstarken Bildschirme würde die
bauliche Umgebung beeinträchtigt.
Da die Rekursinstanz im nun angefochtenen Rekursentscheid ein
leicht geändertes Vorhaben zu beurteilen hatte, war sie nicht an die das erste
Projekt betreffenden Entscheide des Verwaltungs- und des Bundesgerichts
gebunden; gleichwohl verhält sich nicht widersprüchlich, wenn sie sich von den
Überlegungen der oberen Rechtsmittelinstanzen hat überzeugen und leiten lassen
und deshalb bei der Beurteilung des zweiten Projekts zu einem von ihrer
früheren Beurteilung abweichenden Ergebnis gelangt ist.
5.3
Wie das
Dispositiv
Bundesgericht in seinem Entscheid vom 8. Januar 2008 festgehalten hat, verfügt
die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung von Werbeanlagen in der Kernzone Altstadt
über eine hinreichend konkretisierte Gesamtbetrachtung, welche im Interesse des
Ortsbildschutzes und zur Vermeidung einer die kleinräumige Umgebung störenden Reklamedichte
eine restriktive und schematische Bewilligungspraxis zu rechtfertigen vermag.
Im Licht dieser schematischen und restriktiven Bewilligungspraxis fallen die
von der Beschwerdeführerin gegenüber der früheren Anlage vorgenommenen
Änderungen nicht entscheidend ins Gewicht. Wie der Augenschein des
Verwaltungsgerichts bestätigt hat, liegt zwar die Helligkeit der Bildschirme im
Bereich anderer Lichtquellen wie Schaufenster und dergleichen. Trotz der
geringeren Frequenz der Bildwechsel schaffen die Monitore jedoch im dortigen
Strassenraum eine gewisse Irritation, die sie von Schaufensterauslagen oder
Schaukästen mit stehenden Bildern und dergleichen abhebt. Auch die geänderten
Reklameanlagen können deshalb mit vertretbaren Gründen als in der geschützten
Altstadt und am schutzwürdigen F-Gebäude fremdes und gestalterisch unpassendes
Element gewürdigt werden; die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Beschränkung
von Helligkeit und Frequenz des Bildwechsels vermöchte daran nichts zu ändern.
Angesichts der erhöhten Anforderungen, die sowohl § 238 Abs. 2 PBG
als auch Art. 43 BZO an die Einordnung von Bauten und Anlagen in den
baulichen Kontext der Kernzone stellen, vermag bereits ein solcher relativ
geringfügiger Mangel die Bewilligungsverweigerung zu rechtfertigen; eine
störende Wirkung wird nicht vorausgesetzt. Vielmehr kann die Behörde
entsprechend den erhöhten Anforderungen dieser Bestimmungen gestalterische
Sonderleistungen verlangen, die über die Anforderungen von § 238 Abs. 1
PBG hinausgehen (BGr, 19. Juli 2005,1P.208/2005; E. 2.6, www.bger.ch).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass bereits diese Bestimmung eine positive
ästhetische Generalklausel darstellt, welche nicht bloss eine Verunstaltung
verbietet, sondern positiv eine Gestaltung verlangt, welche sicherstellt, dass
sowohl für die Bauten selbst als auch für die bauliche und landschaftliche
Umgebung eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird (BGr, 16. Mai
2008,1C_346/2007, E. 3.3.1, www.bger.ch). Auch die verkleinerten
Bildschirme leisten jedenfalls keinen über diese minimalen Anforderungen
hinausgehenden positiven Beitrag zur Gesamtwirkung des Schutzobjekts F und zum
geschützten Ortsbild. In Bezug auf dieses Ortsbild ist es sodann sachgerecht,
nicht bloss die einzelne Anlage ins Auge zu fassen, sondern die gestalterische
Wirkung zu berücksichtigen, welche die aus Gründen der Gleichbehandlung hinzunehmende
Ausbreitung solcher neuen Formen der Werbung in der Altstadt insgesamt zur Folge
hätte, deren kleinräumige Gassen und Plätze noch immer überwiegend durch
historische Bauten und herkömmliche Gestaltungselemente geprägt werden (BGr, 19. Januar
1979, ZBl 80/1979, S. 265). Dass sich die Anlage am Rand der Altstadt befindet,
wo sich die C-Strasse zum belebten E-Platz hin öffnet, rechtfertigt deshalb keine
andere Beurteilung.
5.4 Was die
gerügte Ungleichbehandlung gegenüber den in Schaufenstern an der Ecke C-Strasse/G-Gasse
und an der H-Strasse aufgestellten Bildschirmen betrifft, so liegen keine
vergleichbaren Sachverhalte vor. Jene Bildschirme bilden Teil der Auslage der jeweiligen
Ladengeschäfte und keine selbständigen Reklameanlagen.
5.5 Die
Bewilligungsverweigerung bewegt sich somit noch innerhalb des besonderen Beurteilungsspielraums,
welcher der örtlichen Baubehörde bei der Anwendung von § 238 Abs. 2
PBG und Art. 43 BZO zusteht (RB 1981 Nr. 20; VGr, 19. Mai 1988,
BEZ 1988 Nr. 14 E. 1h; vgl. BGr, 21. Juni 2005,
ZBl 107/2006, 430 E. 4). Die Beschwerde erweist sich damit als
unbegründet und ist abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 1
VRG). Angesicht des mit dem Verfahren verbundenen besonderen Aufwands ist sie
zudem zu einer Parteienschädigung von Fr. 500.- an die
Beschwerdegegnerschaft zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'180.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführerin wird zu einer Parteientschädigung von Fr. 500.- an die
Beschwerdegegnerschaft verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft
des Entscheids.
5. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung
an…