VB.2009.00605
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00605
17. November 2010Deutsch30 min
(URT.2010.12797)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00605
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 17.11.2010
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.08.2011 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Umbau und Sanierung des Strandbads Wollishofen: Lärmemissionen von Ballspielplatz.
Bei der einzelfallweisen Beurteilung des Lärms von Sportanlagen können fachlich genügend abgestützte ausländische bzw. private Richtlinien eine Entscheidungshilfe bieten, sofern die Kriterien, auf welchen diese beruhen, mit denjenigen des schweizerischen Lärmschutzrechts vereinbar sind. Für die Beurteilung von Sportlärm bietet sich insbesondere die deutsche Sportanlagenlärmschutzverordnung an (E. 5.2).
Diese ist jedoch auf eigentliche Sportplätze ausgerichtet, die dem organisierten Freizeitsport dienen. Vorliegend handelt es sich lediglich um eine kleinräumige Anlage, auf welcher regelmässig unorganisierte, ohne Beteiligung von Zuschauern und ohne Schiedsrichter oder Sportaufsicht, körperlich-spielerische Aktivitäten stattfinden. Ein organisierter Freizeitsport wird durch die Anlage hingegen nicht ermöglicht. Da die deutsche Sportanlagenlärmschutzverordnung somit auch nicht mittelbar herangezogen werden kann, ist eine einzelfallweise Würdigung der Lärmemissionen nach Massgabe des schweizerischen Bundesumweltschutzrechts vorzunehmen (E. 6).
Wie die vom Gerichtssekretär durchgeführten Augenscheine ergeben haben, weist nur ein geringer Teil der Abspielschläge ein problematisches Störpotential auf. Diese lassen sich jedoch durch die Anordnung baulicher bzw. betrieblicher Massnahmen zur Schallreduktion relativ einfach auf ein verträgliches Mass reduzieren (E. 8.2).
Dem Ruhebedürfnis der Nachbarn wird durch die Verschärfung der Betriebszeiteneinschränkung, dem Einbau von schallreduzierenden Belägen sowie der Verwendung weicher Bälle hinreichend Rechnung getragen. Die Aufhebung der Bewilligung zur ständigen Errichtung eines Ballspielplatzes bzw. ein generelles Verbot von Ballspielen mit Abschlagsknällen lässt sich daher nicht rechtfertigen (E. 8.7).
Teilweise Gutheissung und Ergänzung der angefochtenen Verfügung mit Nebenbestimmungen.
Stichworte:
BALLSPIELPLATZ
FREIZEITSPORT
INTERESSENABWÄGUNG
LÄRM
LÄRMEMISSIONEN
LÄRMSCHUTZ
LÄRMSCHUTZMASSNAHME
SPORTANLAGE
STRANDBAD
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. II LSV
Art. 40 Abs. III LSV
Art. 11 Abs. II USG
Art. 15 USG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00605
Entscheid
der 1. Kammer
vom 17. November 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl,
Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär Martin Knüsel.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Immobilien-Bewirtschaftung
der Stadt Zürich,
2. Bausektion der Stadt
Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend
Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 3. Februar 2009 erteilte die
Bausektion der Stadt Zürich der Stadt Zürich, Immobilien-Bewirtschaftung, die
baurechtliche Bewilligung für den Umbau und die Sanierung des Strandbads
Wollishofen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in Zürich.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhoben A und C am 11. März 2009 gemeinsam
Rekurs und stellten folgende Anträge:
"1. Es
sei der angefochtene Bauentscheid aufzuheben, soweit darin die Bewilligung für
die ständige Errichtung eines Ballspielplatzes enthalten ist und soweit
sämtliche historische Einbauten von Hermann Herter entfernt werden und so die
originale innere Struktur des Zweckbaus völlig zerstört wird,
2.
eventualiter
sei die Benützung dieses Platzes für mit Abschlagsknällen verbundene Ballspiele
zu untersagen;
3.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Rekursgegnerin."
Mit Entscheid vom 18. September 2009 hiess die
Baurekurskommission I des Kantons Zürich den Rekurs insoweit teilweise gut, als
sie die baurechtliche Bewilligung wie folgt ergänzte:
"Der Spielbetrieb auf dem Spielplatz ist von 8.00 Uhr
bis 21.00 Uhr bzw. an Sonn- und Feiertagen bis 19.00 Uhr gestattet, wobei
jeweils eine Mittagsruhe von 12.00 bis 13.00 Uhr einzuhalten ist."
Im Übrigen wies die Rekurskommission den Rekurs ab, soweit
sie darauf eintrat.
III.
A. Am 22.
Oktober 2009 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der
Baurekurskommission I und beantragte:
"1. Es
sei, unter Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz, der angefochtene Bauentscheid
aufzuheben, soweit darin die Bewilligung für die ständige Errichtung eines
Ballspielplatzes enthalten ist und soweit das historische Gebäude von Hermann
Herter sichtbar entstellt würde und das Grossrestaurant nicht zonenkonform ist;
2.
eventualiter
sei die Benützung dieses Platzes für mit Abschlagsknällen verbundene Ballspiele
zu untersagen;
3.
unter
Kosten- und Entschädigungsfolge für alle Instanzen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Die Vorinstanz stellte am 9. November 2009 ohne weitere
Bemerkungen Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Das Hochbaudepartement der
Stadt Zürich am 20. November 2009 sowie die Bausektion der Stadt Zürich am 25.
November 2009 schlossen ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.
B. Mit
Beschluss vom 24. März 2010 wurde dem Hochbaudepartement der Stadt Zürich Frist
zur Beantwortung folgender Fragen angesetzt:
a. Welche Ausstattung
wies der ursprünglich bewilligte Turngeräteplatz auf?
b. Wie ist der jetzige Ballspielplatz
ausgestattet?
Welche Ballspielarten sind darauf möglich und werden ausgeübt?
Ist permanent ein Netz gespannt?
c. Wie wird der geplante Ballspielplatz
ausgestattet sein?
Welche Ballspielarten werden darauf möglich sein?
Wird permanent ein Netz gespannt sein?
Zu den Antworten des Hochbaudepartements vom 22. April
2010.
nahm der Beschwerdeführer am 17. Mai 2010 Stellung.
C. Am 10.
Juni 2010 sowie am 16./21. und 31. Juli 2010 führte der Gerichtssekretär unangekündigte
Augenscheine im Strandbad Wollishofen durch. Zum Augenscheinprotokoll vom 2.
August 2010 nahmen die Parteien am 24. August 2010 sowie am 7. und 16. September
2010.
Stellung.
D. Mit
Eingabe vom 22. September 2010 wies der Beschwerdeführer das Gericht darauf
hin, dass zwischen den hängigen Beschwerdeverfahren VB.2009.00605,
VB.2010.00324 und VB.2010.00458 ein enger innerer Zusammenhang bestehe, welcher
zu berücksichtigen sei.
Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften
werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen
wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss
§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) für die Behandlung der Beschwerde gegen einen Entscheid der Baurekurskommission
I zuständig.
Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer der in der näheren
Umgebung des Baugrundstücks gelegenen, denkmalgeschützten Liegenschaft
Seestrasse 02, von der angefochtenen Baubewilligung mehr als irgendwelche
Dritte oder die Allgemeinheit in seinen eigenen Interessen betroffen und daher
gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) grundsätzlich rechtsmittellegitimiert. Auf die frist- und formgerecht
erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der
Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe im Verfahren R1S.2006.05237 einen unangemeldeten
"Ohrenschein" angekündigt, darauf dann aber verzichtet, weil man nur
eine zeitlich befristete Bewilligung habe bestätigen wollen. Der
"Ohrenschein" sei in diesem Verfahren nicht nachgeholt worden, obwohl
dies ausdrücklich beantragt worden sei. Die Vorinstanz erwog hierzu, mit einer
einmaligen Prüfung lasse sich nichts Verlässliches über die zu beurteilenden
Auswirkungen sagen. Umgekehrt könne eine mehrmalige Überprüfung schon aus rein
zeitlichen Gründen nicht gefordert werden.
Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist bei sich in
Betrieb befindlichen Anlagen zur Ermittlung und Beurteilung der davon
ausgehenden Immissionen in der Regel ein "Ohrenschein" durchzuführen,
wobei dieser, wenn immer möglich, zu einem Zeitpunkt vorzunehmen ist, in
welchem die zu beurteilenden Lärmemissionen tatsächlich auftreten (VGr,
25.
Januar 2006, VB.2005.00535, E. 3, www.vgrzh.ch).
Die Badeanstalt weist auch in der bestehenden Form einen
Ballspielplatz auf, welcher sich sowohl hinsichtlich seiner Dimensionierung als
auch seiner Materialisierung mit dem projektierten Platz vergleichen lässt. Im
Rahmen des Beweisverfahrens wurden vom Gerichtssekretär am 10. Juni 2010 sowie
am 16./21. und 31. Juli 2010 insgesamt vier unangemeldete Augen- bzw.
"Ohren"-Scheine im Standbad Wollishofen durchgeführt. Den Parteien
wurde mit Verfügung vom 2. August 2010 Gelegenheit zur Stellungnahme zum
Augenscheinprotokoll gegeben. Damit wurde der im ursprünglichen Rekursverfahren
angekündigte unangemeldete Augenschein im Beschwerdeverfahren nachgeholt und
eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz geheilt.
3.
Das im Jahr 1939 erstellte,
städtebaulich und denkmalpflegerisch wertvolle Strandbad Wollishofen soll
gemäss dem angefochtenen Beschluss sowohl im Innern als auch aussen umgebaut
bzw. renoviert werden. Der an der Nordfassade des Badegebäudes rund 2 m von der
beschwerdeführerischen Grundstücksgrenze entfernt gelegene Ballspielplatz soll
erhalten bleiben. Vorgesehen ist der Ersatz des Platzbelags und eine neue
Einfriedung.
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der geplante Ballspielplatz
sei in lärmrechtlicher Hinsicht nicht bewilligungsfähig. Es handle sich nicht
um einen Kinderspielplatz. Vielmehr soll er uneingeschränkt als Ballspielplatz
für jedermann betrieben werden. Bei der Badeanstalt als Ganzes handle es sich
um eine Sportanlage im Sinn der deutschen Sportanlagenlärmschutzverordnung,
welche nun durch einen Ballspielplatz erweitert werde. Damit könne nicht mehr
die Rede davon sein, dass es sich um eine wohngebietsnahe Kleinanlage handle.
Die deutsche Sportanlagenlärmschutzverordnung könne jedenfalls mittelbar herangezogen
werden, da die Lästigkeit der Abschlagsgeräusche weder in die Gebietsart passe
noch die geringste Rücksicht auf die Schutzbedürftigkeit der unmittelbaren
Nachbarn genommen werde. In den Monaten Juli bis September 2008 seien die
Immissionen seitens des Beschwerdeführers mittels eines amtlichen
Schallpegelmessers stichprobeweise ermittelt worden. Dabei seien Werte zwischen
77,2 dB und 86,9 dB festgestellt worden. Die Mehrzahl der auf der Terrasse der
beschwerdeführerischen Liegenschaft gemessenen Werte habe sich deutlich über 80
dB bewegt.
5.
Der fragliche Ballspielplatz wurde ursprünglich mit Beschluss
der Bausektion II des Stadtrats Zürich vom 25. November 1938 als
Turngeräteplatz bewilligt. Ob die Anlage – wie das Hochbaudepartement vorbringt
– damals über zwei Basketballkörbe verfügte, ist aus den Bauplänen nicht
ersichtlich. In diesen ist lediglich ein Sandplatz für Turngeräte aufgeführt.
Auf dem Plan scheinen zudem zwei Pfosten für Reckstangen oder ähnliches Turngerät
eingezeichnet worden zu sein. Jedenfalls lässt sich aus den ursprünglichen
Plänen nicht schliessen, dass der Turngeräteplatz auch für Ballspiele
vorgesehen bzw. geeignet war. Es ist daher davon auszugehen, dass der Umbau
aufgrund der Zweckänderung lärmschutzrechtlich als Errichtung einer neuen
ortsfesten Anlage zu qualifizieren ist (Art. 2 Abs. 2 der
Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV; SR 814.41]).
5.1
Die
Emissionen einer neuen Anlage sind einerseits im Rahmen der Vorsorge so weit zu
begrenzen, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich
tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober
1983, [USG]; Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV). Anderseits darf eine
neue Anlage nur errichtet werden, wenn die durch sie allein erzeugten Lärmimmissionen
in ihrer Umgebung zu keiner Überschreitung der Planungswerte führen
(Art. 25 Abs. 1 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV).
Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch
raumplanerisches Interesse an der Errichtung einer Neuanlage und würde die
Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das
Projekt führen, so können gemäss Art. 25 Abs. 2 USG Erleichterungen
gewährt werden, wobei die Obergrenze für solche Erleichterungen bei den
Immissionsgrenzwerten liegen (Robert Wolf, Kommentar USG, Zürich 2000,
Art. 25 N. 70).
5.2
Für den
Lärm von Sportanlagen hat der Bundesrat keine Belastungsgrenzwerte festgelegt.
Die Immissionen sind daher durch die Vollzugsbehörde unmittelbar gestützt auf
das Gesetz, in Anwendung der Kriterien von Art. 15 USG und unter Berücksichtigung
der Art. 19 und 23 USG, zu beurteilen (Art. 40 Abs. 3 LSV; BGE
133.
II 292 E. 3.3; BGE 126 II 300 E. 4c/aa S. 307; 123 II 74 E. 4a
und b S. 82 f.; 118 Ib 590 E. 3b S. 596). Nach diesen Bestimmungen dürfen die
Immissionen zu keiner erheblichen Störung des Wohlbefindens der betroffenen
Nachbarn führen, und es sind auch die Wirkungen auf Personengruppen mit
erhöhter Empfindlichkeit wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere zu
berücksichtigen. Auf die besondere subjektive Empfindlichkeit einzelner
Personen ist jedoch nicht abzustellen, sondern es ist ein objektivierter Massstab
zu verwenden.
Bei der einzelfallweisen Beurteilung können fachlich genügend
abgestützte ausländische bzw. private Richtlinien eine Entscheidungshilfe
bieten, sofern die Kriterien, auf welchen diese beruhen, mit denjenigen des
schweizerischen Lärmschutzrechts vereinbar sind (BGE 133 II 292 E. 3.3; 123 II
325.
E. 4d/bb S. 334 mit Hinweisen). Für die Beurteilung von Sportlärm bietet sich
insbesondere die deutsche Sportanlagenlärmschutzverordnung (Achtzehnte
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom
18.
Juli 1991 [18. BImSchV]) an, deren Regelungen diejenigen des deutschen
Bundesimmissionsschutzgesetzes ergänzen und den besonderen Charakteristika von
Sportgeräuschen speziell Rechnung tragen (Thomas Widmer Dreifuss, Planung und
Realisierung von Sportanlagen, Diss. Zürich 2002, S. 335; Christoph Zäch/Robert
Wolf, Kommentar USG, Zürich 2000, Art. 15 N. 44).
6.
Zur analogen Anwendbarkeit der deutschen
Sportanlagenlärmschutzverordnung ist festzuhalten, dass dieser nicht jede
Spiel- und Sportmöglichkeit unterliegt. Wie die Vorinstanz gestützt auf einen
Entscheid des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 2003
(Aktenzeichen: BverwG 7 B 88.02) zutreffend erwogen hat, ist diese vielmehr auf
eigentliche Sportplätze ausgerichtet, die dem organisierten Freizeitsport
dienen.
Spielanlagen von Badeanstalten werden von den Badegästen
erfahrungsgemäss nur unregelmässig benutzt. Die Leute begeben sich nicht primär
zwecks Ballsportausübung in die Badeanstalt und auf den fraglichen
Ballspielplatz, sondern in erster Linie, um zu schwimmen und um zu baden. Das
Ballspiel steht dabei nicht im Vordergrund, sondern soll neben der Möglichkeit
des Schwimmens und Badens eine weitere körperliche Betätigung der Badegäste
ermöglichen.
Die Anlage wird nicht nur von Kindern, sondern auch von
Jugendlichen benutzt; jedoch – wie die Augenscheine ergeben haben – offenbar
kaum von Erwachsenen. Es handelt sich lediglich um eine kleinräumige Anlage,
auf welcher regelmässig unorganisierte, ohne Beteiligung von Zuschauern und
ohne Schiedsrichter oder Sportaufsicht, körperlich-spielerische Aktivitäten
stattfinden. Ein organisierter Freizeitsport wird durch die Anlage nicht
ermöglicht.
Zudem variieren die Emissionen je nach Art des ausgeübten
Ballspiels, der verwendeten Bälle und der Spielenden stark. Eine eigentliche
rechnerisch ermittelte Lärmprognose ist damit nicht möglich, zumal es – wie
erwähnt – keine Emissionsgrenzwerte für Sportlärm gibt. Die zu erwartenden
Lärmeinwirkungen bedürfen wegen ihrer Besonderheit und Vielgestaltigkeit
vielmehr einer einzelfallweisen Beurteilung, weshalb die Vorinstanzen auf die
Durchführung von Messungen verzichten durften. Auch kann entgegen dem
Dafürhalten des Beschwerdeführers nicht gesagt werden, die Badeanstalt selbst
stelle eine Sportanlage dar, da diese als Ganzes erst recht nicht dem
organisierten Freizeitsport dient.
Da die deutsche Sportanlagenlärmschutzverordnung somit
auch nicht mittelbar herangezogen werden kann, ist eine einzelfallweise
Würdigung der Lärmemissionen nach Massgabe des schweizerischen
Bundesumweltschutzrechts vorzunehmen.
7.
Die Beurteilung der Lärmimmissionen ist demnach aufgrund
der festgestellten örtlichen Verhältnisse und der allgemeinen Lebenserfahrung
direkt gestützt auf Art. 15 USG und Art. 40 Abs. 3 LSV
durchzuführen. Dabei sind der Charakter des Lärms, der Zeitpunkt und die
Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit beziehungsweise die
Lärmvorbelastung der Zone, in der die Immissionen auftreten, zu
berücksichtigen. Als emissionsbeschränkende Massnahmen kommen dabei in erster
Linie Betriebszeitenbeschränkungen insbesondere zum Schutz der Nacht- und
Mittagsruhe in Betracht. Dazu sind regelmässig die örtlichen
Polizeiverordnungen als Ausdruck der in der Gemeinde vorherrschenden Meinung
oder Gepflogenheiten hinsichtlich des Ruhebedürfnisses beizuziehen (BGE 126 II
336.
E. 4a; 118 Ib 590 E. 3c; URP 2001, 923 E. 4c).
7.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, der Ballspielplatz würde nicht nur von Kindern,
sondern insbesondere auch an den Wochenenden und abends von Jugendlichen und Erwachsenen
benützt. Deren Abschläge seien wesentlich kraftvoller, wobei sich gerade die
Impulshaftigkeit des Lärms störend auswirke. Auch könne man den Umgebungslärm
der Seestrasse und der Bahnlinie dahingehend interpretieren, dass eine neue
Lärmquelle nicht mehr tolerabel sei. Bei den verfügten Einschränkungen der
Betriebszeiten des Ballspielplatzes sei auf die spezielle Situation, nämlich
die unmittelbare Nähe zu einer Wohnliegenschaft, keine Rücksicht genommen
worden. Es gebe in der ganzen Stadt keinen einzigen Ballspielplatz, welcher
derart direkt an ein Wohnhaus grenze und erst noch "tiefergelegt"
sei.
7.2
Beanstandet
wird in erster Linie die Impulshaftigkeit der Abschläge beim Ballspielen.
Hierzu ist festzuhalten, dass die Schallbelastung je nach Spielart und
Intensität der Abschläge stark variiert. Auch wenn die Anlage primär für Kinder
und Jugendliche gedacht ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese
sporadisch auch von Erwachsenen benutzt wird, auch wenn dies an den
vorgenommenen Augenscheinen nicht beobachtet werden konnte. Bei Erwachsenen und
teilweise auch bei Jugendlichen ist naturgemäss mit kraftvolleren Abschlägen zu
rechnen und somit auch mit stärkeren Schallimmissionen. Aufgrund der
unmittelbaren Nähe zur beschwerdeführerischen Liegenschaft und der tieferen
Lage des Ballspielplatzes liegt nahe, dass ein Teil der Abschläge aufgrund
ihrer Impulshaftigkeit als emissionsmässig problematisch einzustufen sind und
daher nicht mehr nur als geringfügige Störung gelten können. Anlässlich der
Augenscheine, insbesondere desjenigen vom 31. Juli 2010, konnten denn auch
emissionsmässig problematische Abspielschläge wahrgenommen werden (siehe dazu
nachfolgend E. 8.2).
7.3
Fehlen wie vorliegend Grenzwerte, sind
die Emissionen im Einzelfall so zu beschränken, dass nach dem Stand der Wissenschaft
und der Erfahrung die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört
wird (Art. 15 USG). Indessen können gemäss Art. 25 Abs. 2 USG
für die Errichtung ortsfester Anlagen im Einzelfall Erleichterungen gewährt
werden, falls ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Errichtung einer
Neuanlage besteht oder wenn die Einhaltung der Planungswerte zu einer
unverhältnismässigen Belastung für das Objekt führen würde. In diesen Fällen
dürfen mehr als nur geringfügige Störungen der Nachbarschaft auftreten. Zu prüfen ist, ob die Baubehörde zu Recht von der
weitergehenden Anordnung baulicher bzw. betrieblicher Massnahmen zur
Schallreduktion hat absehen dürfen.
8.
Wie die Vorinstanz zutreffend
festgehalten hat, darf nach dem neuesten wegleitenden Entscheid des
Bundesgerichts das öffentliche Interesse an einer sportlichen Betätigung der
Bevölkerung zugunsten von Sportplätzen gewichtet und dürfen Sportanlagenbetreiber
nicht allzu rigorosen Einschränkungen unterworfen werden (BGE 133 II 292).
8.1
Vorliegend
ermöglicht der Ballspielplatz eine spielerische Betätigung der Badeanstaltbenutzer.
Auch wenn die Anlage nicht unter den Begriff der Sportanlage im Sinn der deutschen
Sportanlagenverordnung fällt, steht doch die Ermöglichung einer sportlichen
bzw. körperlichen Betätigung der Badbesucher im Vordergrund. Sodann ist zu
berücksichtigen, dass Ballspielplätze heute generell zu Badeanstalten gehören.
Aufgrund der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Interesse an
sportlicher Betätigung der Bevölkerung grundsätzlich als hoch einzustufen.
Dieses ist gegenüber dem Ruhebedürfnis der Nachbarn abzuwägen.
8.2
Wie die
durchgeführten Augenscheine bestätigen, können die Emissionen je nach Art des
ausgeübten Ballspiels, der Spielenden sowie der Grösse der dabei verwendeten
Bälle stark variieren. Die vom Beschwerdeführer stichprobeweise vorgenommenen
Messungen erweisen sich daher als wenig aussagekräftig. Die Augenscheine haben
vielmehr ergeben, dass der überwiegende Teil der Abspielschläge – nach der
Wahrnehmung des jeweils unmittelbar vor dem Ballspielplatz positionierten
Gerichtssekretärs – kein problematisches Störpotenzial aufweist, zumal sich die
Abspielschläge mit dem Umgebungslärm mischen und sich nicht wesentlich von
diesem abheben. Der relativ starke Umgebungslärm stammt von der unmittelbar am
Bad vorbeiführenden Seestrasse und der Bahnlinie, den plätschernden Geräuschen
des Zürichsees, den Geräuschen vom nahe gelegenen Bootshafen (z.B. wenn die
Boote vom Wellengang gegen das Pier gedrückt werden) sowie von den Gesprächen
und sonstigen Geräuschen der Besucher, insbesondere der oft zahlreichen Kinder
und Jugendlichen.
Indessen konnten anlässlich der Augenscheine, insbesondere
an demjenigen vom 31. Juli 2010, auch Abspielschläge wahrgenommen werden,
die aufgrund ihrer Impulshaftigkeit, der "tiefergelegten" Lage und
der unmittelbaren Nähe des Platzes zum Nachbargrundstück ein problematisches
Störpotenzial aufwiesen. Dies war einerseits dann der Fall, wenn der Ball während
des Fussballspielens an die hintere ungeschützte Betonmauer prallte. Ebenfalls
störend wahrgenommen wurden die Abspielschläge, wenn nicht mit kleinen Bällen
oder mit Volleybällen, sondern mit ledernen, normal grossen Fussbällen gespielt
wurde. Diese Geräusche wurden ebenfalls als störend wahrgenommen. Die als
problematisch wahrgenommenen Auf- bzw. Abprallgeräusche lassen sich jedoch
durch die Anordnung baulicher bzw. betrieblicher Massnahmen zur Schallreduktion
relativ einfach auf ein verträgliches Mass reduzieren:
8.3
An die
ungeschützte Rückwand ist eine weiche Isolationsmatte oder ein Netz, welches
die Bälle vor dem Aufprall abbremst, anzubringen. Dabei ist darauf zu achten,
dass die Bälle so stark abgebremst werden, dass sie nicht wieder ins Spielfeld
zurückspringen können. Damit wird neben dem Effekt der Schallreduktion auch
verhindert, dass sich ein einzelner Spieler den Ball mithilfe der Wand jeweils
selber zuspielen kann, was besonders lärmintensiv und störend wahrgenommen
wird. Sodann wird als weitere Massnahme angeordnet, dass für das
Fussballspielen nur noch sogenannte Hallenfussbälle verwendet werden dürfen.
Diese müssen mit einem Filz- oder einem anderen schallabsorbierenden Überzug
ausgestattet sein. Da es den Gästen schon bisher nicht erlaubt ist, eigene
Bälle zu benutzen, lässt sich diese Anordnung vom Betriebspersonal ohne
Weiteres durchsetzen und überwachen.
8.4
Dem Ruhebedürfnis der Nachbarn
ist sodann auch mit der Einschränkung der Betriebszeiten Rechnung zu tragen:
8.4.1
Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, beschränkt sich die
Lärmbelastung durch den Ballspielplatz auf die Zeit von Mitte Mai bis Mitte
September und lediglich auf diejenigen Tage, an welchen schönes Wetter
herrscht. Während dieser von vornherein beschränkten Zeit kann dem
Ruhebedürfnis der Nachbarn grundsätzlich mit Betriebszeiteneinschränkungen
hinreichend Rechnung getragen werden. Sodann haben die Augenscheine ergeben,
dass selbst bei schönem Wetter der Ballspielplatz nicht permanent benutzt wird,
sondern nur sporadisch und in der Regel nicht länger als für 10 bis 15 Minuten.
Während des Augenscheins vom 10. Juni 2010 wurde die Ballspielanlage während
des Beobachtungszeitraums von 14.00 h bis 17.15 h sogar überhaupt nicht
benutzt.
8.4.2
Die von der Vorinstanz getroffene Betriebszeitenregelung, an Werktagen den
Spielplatz längstens bis um 21.00 Uhr benutzen zu dürfen, entspricht zwar den
Anforderungen der Lärmschutzverordnung der Stadt Zürich vom 2. Juni 1971,
gemäss deren Art. 11 und 14 Lärm erzeugende Freizeitaktivitäten wie
Sportveranstaltungen, Kegelschieben, Tennisspielen, etc. im Freien sogar erst
nach 22.00 Uhr nicht mehr zulässig sind, was offenbar den örtlichen
Gepflogenheiten entspricht. Indessen ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass
das beschwerdeführerische Grundstück bereits – wie vorstehend umschrieben –
eine erhebliche Lärmbelastung aufweist. Zwar darf in der Empfindlichkeitsstufe
III generell ein erhöhtes Mass an Lärmtoleranz erwartet werden. Dem
Ruhebedürfnis der Nachbarn ist jedoch gerade abends besondere Beachtung zu
schenken. Wie die Augenscheine ergeben haben, ist die Öffnungszeit des
Ballspielplatzes schon bisher von 9.00 h bis 19.00 h beschränkt. Eine
Ausdehnung der bisherigen Betriebszeit auf längsten 21.00 Uhr lässt sich
angesichts des erhöhten Ruhebedürfnisses der Nachbarn während der Abendstunden
und der bereits bisher auf 19.00 h eingeschränkten Betriebszeit nicht
rechtfertigen. Der Betrieb des Ballspielplatzes ist daher lediglich längstens
bis 19.00 h zu bewilligen. Aus denselben Überlegungen lässt sich auch die
morgendliche Ausdehnung der Betriebszeit von bisher 9.00 h auf 8.00 h nicht
rechtfertigen.
8.4.3
Dem Ruhebedürfnis der Nachbarn wird im Weiteren durch die vorgesehene
einstündige Mittagsruhe Rechnung getragen. An Sonn- und Feiertagen ist der
Spielbetrieb ebenfalls bis längstens um 19.00 Uhr gestattet. Wie anlässlich des
Augenscheins festgestellt werden konnte, wird die Einhaltung der Ruhezeiten
durch das Personal überprüft, weshalb sich die Anordnung zusätzlicher
Massnahmen, wie das vorgeschlagene Anbringen eines abschliessbaren Tors am
Platzeingang – jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt –, nicht rechtfertigt.
8.5
Was das
gerügte Volleyballspielen betrifft, ist festzuhalten, dass Volleyballspielen
während den vier zu verschiedenen Tageszeiten durchgeführten Augenscheinen
nicht beobachtet werden konnte. Es konnte lediglich festgestellt werden, dass
ein entsprechendes Netz vorhanden ist. Bezüglich den Lärmemissionen des
Volleyballspiels ist somit auf das Protokoll des von der Vorinstanz am
14.
März 2007 im Verfahren R1S.2006.05237 durchgeführten Augenscheins
abzustellen, bei welchem zur Eruierung der Lärmemissionen von den
Augenscheinteilnehmenden Volleyball gespielt wurde. Die Vorinstanz hat damals
festgestellt, der Lärm, der beim Abschlagen oder Zuspielen der Bälle von den
Augenscheinteilnehmern verursacht werde, gehe nicht über den üblicherweise von
den Spielplätzen in Wohnquartieren ausgehenden Lärm hinaus. Zwar wendet der Beschwerdeführer
hiergegen ein, dass die Badegäste, anders als anlässlich des Augenscheins
demonstriert, die Volleybälle jeweils mit der Faust schlagen würden. Dieser
Einwand vermag jedoch nicht zu überzeugen. Einerseits ist davon auszugehen,
dass beim Volleyballspiel erfahrungsgemäss nur ein Teil der Schläge mit der
Faust ausgeführt und andererseits der Abschlagsknall dadurch nicht wesentlich
lauter wird.
Allerdings ist analog zu den Feststellungen anlässlich der
durchgeführten Augenscheine wohl auch beim Volleyballspielen aufgrund der
"tiefergelegten" Lage und unmittelbaren Nähe des Ballspielplatzes zum
Nachbargrundstück nicht auszuschliessen, dass ein Teil der Abschläge ebenfalls
ein problematisches Störpotenzial aufzuweisen vermag. Da bei den vier durchgeführten
Augenscheinen jedoch nie Volleyball-, sondern stets Fussballspielen beobachtet
werden konnte, ist davon auszugehen, dass beim streitbetroffenen Ballspielplatz
eher selten Volleyball gespielt wird. Ein generelles Verbot des Volleyballspielens
lässt sich daher nicht rechtfertigen, zumal dem möglichen Störpotenzial durch
die verschärfte Betriebszeiteneinschränkung hinreichend Rechnung getragen wird.
Sodann ist es den Gästen gemäss Aussage des Vertreters des Sportamts anlässlich
des Augenscheins nicht erlaubt, eigene Bälle zu benutzen, sondern würden
entsprechend weiche Bälle seitens der Badeanstalt zur Verfügung gestellt.
8.6
Aus der
Stellungnahme des Hochbaudepartements vom 22. April 2010 geht schliesslich
hervor, dass auf dem geplanten Ballspielplatz auch zwei Basketballkörbe
vorgesehen sind, was in den Bauplänen nicht eingezeichnet ist. Der Augenschein
hat ergeben, dass der Boden der bisherigen Anlage mit einer weichen,
schalldämpfenden Unterlage ausgelegt ist. Eine solche schalldämpfende Unterlage
ist zur Reduktion des Geräuschpegels zwingend auch bei der neuen Anlage
vorzusehen, zumal gemäss den Plänen der bisherige Kunstrasen durch einen neuen
Spielplatzbelag ersetzt werden soll. Da beim Basketballspiel der Ball auf dem
Boden geprellt wird, erscheint fraglich, ob Basketballspielen auf einer
weichen, schallabsorbierenden Unterlage möglich ist. Jedenfalls ist die
Baubewilligung diesbezüglich mit einer weiteren Nebenbestimmung zu versehen,
welche sicherstellt, dass der neue Platzbelag mindestens denselben
Schalldämpfungseffekt aufzuweisen hat wie der bestehende.
8.7
Bei der
Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an sportlicher Betätigung
der Bevölkerung und dem Ruhebedürfnis der Nachbarn ist im Weiteren zu berücksichtigen,
dass nur wenige Personen direkt betroffen sind. Klagen von anderen Nachbarn
sind nicht bekannt. Dem geringen Kreis möglicher Betroffener steht das
öffentliche Interesse an sportlicher Betätigung der Bevölkerung entgegen.
Dieses wird vom Bundesgericht im genannten Entscheid als hoch eingestuft. Vor
diesem Hintergrund ist ebenfalls zu berücksichtigten, dass solche Spielplätze
wegen ihrer sozialen Funktion regelmässig wohngebietsnah errichtet und primär
auf die Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen ausgelegt werden.
Das öffentliche Interesse an sportlichen
Freizeitaktivitäten der Bevölkerung ist somit insgesamt höher als die
Interessen der Nachbarn zu werten. Dem Ruhebedürfnis der Nachbarn wird durch
die Verschärfung der Betriebszeiteneinschränkung, dem Einbau von schallreduzierenden
Belägen sowie der Verwendung weicher Bälle hinreichend Rechnung getragen. Die
Aufhebung der Bewilligung zur ständigen Errichtung eines Ballspielplatzes bzw.
ein generelles Verbot von Ballspielen mit Abschlagsknällen lässt sich daher
nicht rechtfertigen.
8.8
Mit
Eingabe vom 22. September 2010 wies der Beschwerdeführer das Gericht darauf
hin, dass zwischen den hängigen Beschwerdeverfahren VB.2009.00605,
VB.2010.00324 und VB.2010.00458 ein enger innerer Zusammenhang bestehe. Bei
allen Verfahren trachte dieselbe Beschwerdegegnerin danach, die Wohngegend
durch vermehrte Lärmbelästigungen unattraktiv zu machen und zu entwerten.
Gemäss Art. 8 USG sind Einwirkungen sowohl einzeln
als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken zu beurteilen. Das Verfahren
VB.2010.00324 bezieht sich auf das Aufstellen von zwei Grossschirmen bei der
bestehenden Aussenwirtschaft auf dem Areal der Roten Fabrik. Das andere
Verfahren bezieht sich auf die geplante Fussgängerverbindung zwischen der Roten
Fabrik und dem Hafen Wollishofen. Hierzu ist festzuhalten, dass allein schon
aufgrund der beträchtlichen Distanz zu diesen Streitgegenständen nicht auf
einen inneren Zusammenhang zum vorliegend strittigen Ballspielplatz geschlossen
werden kann, weshalb sich eine gesamthafte Beurteilung nicht rechtfertigt.
9.
Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer, die
Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf seine mit der Replik vorgebrachte Rüge, der
Ballspielplatz habe einen Grenzabstand gemäss § 270 PBG einzuhalten, eingetreten.
Ebenso habe sie die Rüge der fehlenden Zonenkonformität zu Unrecht nicht
berücksichtigt.
9.1
Der
Beschwerdeführer hat die Grenzabstandsrüge erst nach Ablauf der Rekursfrist
vorgebracht. Die Rekursfrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist. Nach Fristablauf
können der Rekursantrag und/oder die Rekursbegründung grundsätzlich nicht mehr
erweitert werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 22
N. 18). Zwar kann es sich gestützt auf die behördliche Untersuchungspflicht
rechtfertigen, auch verspätete Parteivorbringen zu berücksichtigen. Eine
Relativierung der Säumnisfolgen würde indessen eine klar falsche
Rechtsanwendung voraussetzen. Vorliegend ist mit der Vorinstanz festzuhalten,
dass der Grenzabstand gemäss § 260 in Verbindung mit § 270 PBG einzig
von Gebäuden einzuhalten ist. Bauten und Anlagen, denen kein Gebäudecharakter zukommt,
sind nicht grenzabstandspflichtig. Dass die fragliche Anlage eine hohe
Einfriedung und ein Netz erhalten soll, vermag ihr noch keinen Gebäudecharakter
im Sinn von § 2 der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (ABV) zu
geben. Für die Zulassung der verspäteten Rüge bestand somit kein Anlass.
9.2
Soweit der
Beschwerdeführer einwendet, auch der Baubehörde sei zugestanden worden, ihre
Begründung mit der Replik zu ergänzen, ist festzuhalten, dass sich die
Ergänzung lediglich auf die lärmschutzrechtlichen Ausführungen bezog, welche im
angefochtenen Beschluss gänzlich fehlten. Aus prozessökonomischen Gründen hat
die Vorinstanz auf eine Rückweisung der Sache zwecks formeller Beschlussfassung
verzichtet und dem Beschwerdeführer im Rahmen der Replik Gelegenheit zur
Stellungnahme eingeräumt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.
Demgegenüber ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer die
Grenzabstandsrüge nicht schon während laufender Rekursfrist hätte vorbringen
können, zumal ihm die örtlichen Verhältnisse als unmittelbarem Nachbarn hinlänglich
bekannt waren.
9.3
Auch die
erstmals mit der Replik vorgebrachte Rüge der angeblich fehlenden Zonenkonformität
ist verspätet. Unbehelflich ist dabei, dass keine Verfahrensanträge geändert
werden mussten. Selbst bei gleich bleibenden Begehren kann eine unzulässige
"Klageänderung" vorliegen, nämlich dann, wenn dieses aus einem
anderen "Rechtsgrund" abgeleitet wird (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52
N. 4). Die Vorinstanz ist daher zu Recht auch auf die Rüge der fehlenden
Zonenkonformität nicht eingetreten.
Im Übrigen ist bezüglich der Zonenkonformität des
Bauprojekts festzuhalten, dass bei Badeanstalten der vorliegenden Art und
Grösse Kioske, Cafés und Restaurants typische Bestandteile des Nutzungs- bzw.
Erholungsangebots darstellen und eine Erweiterung und Verbesserung der
bestehenden Angebote an die gestiegenen Bedürfnisse der Badegäste vom
Zonenzweck grundsätzlich mitumfasst wird. Da vorliegend der funktionelle Zusammenhang
mit dem Betrieb der Badeanstalt weiterhin bestehen bleibt, kann entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers nicht gesagt werden, die Badeanstalt werde zu
einem kommerziellen Verpflegungs- und Eventbetrieb umgenutzt. Dass das
Restaurant während einer beschränkten Zeit auch ausserhalb der Öffnungszeiten
der Badeanstalt betrieben wird, vermag hieran nichts zu ändern, zumal dieses
zusammen mit dem Kiosk vom 1. November bis 31. März ohnehin
geschlossen bleiben muss. Was die befürchteten Nachtruhestörungen durch
allfällige "Events" betrifft, ist festzuhalten, dass das Restaurant
gemäss Disp.-Ziff. 42 der Baubewilligung abends lediglich 1–2 Stunden über
den Badschluss offen gehalten werden darf.
10.
Sodann beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des
angefochtenen Bauentscheids, soweit das historische Gebäude von Hermann Herter
sichtbar entstellt würde. Er macht geltend, die Vorinstanz hätte auf die Rüge der
Verletzung von § 204 PBG wegen unzulässiger Veränderungen am Schutzobjekt
eintreten müssen.
10.1
Zum
Rekurs und zur Beschwerde ist gemäss § 338a Abs. 1 PBG berechtigt,
wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Nach dieser Bestimmung ist die
Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn gegeben, wenn für ihn einerseits eine
hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, er
anderseits durch die Erteilung der Baubewilligung mehr als irgendein Dritter
oder die Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen)
Interessen betroffen ist und er Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit
zu beseitigen vermag (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21 und
34.
ff.).
Wie jede Prozessvoraussetzung muss auch die Rekurs- und
Beschwerdebefugnis von Amtes wegen geprüft werden. Die behördliche Prüfung
entbindet den Anfechtenden aber nicht davon, bereits im erstinstanzlichen
Rechtsmittelverfahren die Sachumstände zu substanziieren (RB 1965
Nr. 4 = ZBl 66/1965, S. 506; RB 1995 Nr. 11
E. 3), welche die Legitimation begründen sollen (RB 1980 Nr. 8,
1989.
Nr. 10; Kölz/Bosshard/Röhl, § 21 N. 29 und 41).
10.2
Der
Anfechtende kann sich auf alle Argumente und Rechtssätze berufen, die im Ergebnis
zur Gutheissung seines Beschwerdeantrags führen oder zumindest auf den ersten
Blick als hierzu geeignet erscheinen. Wer aufgrund seines Rechtsschutzinteresses
Zugang zum Verfahren findet, hat Anspruch darauf, dass die geltend gemachten
Rechtsverletzungen überprüft werden (RB 1980 Nr. 7). Hingegen mangelt es an
einem Rechtsschutzinteresse, wo der Entscheid dem Beschwerdeführer nicht
verschaffen kann, was er anstrebt, d.h. wo die Durchsetzung des materiellen
Rechts den verfolgten Prozesszweck unzweifelhaft nicht zu erreichen vermag.
10.3
Dementsprechend
kann sich auch ein Nachbar grundsätzlich auf den III. Titel des Planungs- und
Baugesetzes betreffend Natur- und Heimatschutz berufen. Der Beschwerdeführer
macht bezüglich der Rüge der angeblichen Verletzung von § 204 PBG wegen
unzulässiger Veränderungen am Schutzobjekt in seiner Rekursschrift geltend, es
sei unzutreffend, dass die "wertvollen Teile" der Herter-Badi durch
das Projekt nicht beeinträchtigt würden. Er legt aber nicht substanziiert dar,
inwiefern er durch die gerügten heimatschutzrechtlichen Verletzungen eine
persönliche Betroffenheit in eigenen schutzwürdigen Interessen im Sinn von
§ 338a Abs. 1 PBG ableitet, zumal er sich im Rekursantrag nur gegen
die Entfernung der Einbauten und die Veränderung der inneren
Struktur des Zweckbaus wendet.
Diesbezüglich ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Beschwerdelegitimation bei der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer bei baurechtlichen Nachbarbeschwerden nach dem Kriterium des
schutzwürdigen Interesses nur die Überprüfung des Bauvorhabens im Lichte jener
Rechtssätze verlangen kann, die sich rechtlich oder tatsächlich auf seine
Stellung auswirken. Dieses Erfordernis trifft beispielsweise nicht zu bei
Normen über die innere Ausgestaltung der Baute auf dem Nachbargrundstück, die
keinerlei Auswirkungen auf die Situation des Beschwerdeführers haben.
Beschwerdegründe Privater, mit denen ein bloss allgemeines öffentliches
Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass – wie
vorliegend – dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen
entsteht, sind demgemäss unzulässig (BGE 133 II 249, E. 1.3.2, S. 253,
VGr, 10. Juli 2008, E. 7, www.vgrzh.ch).
10.4
Erst im
Rahmen der Replik rügte der Beschwerdeführer sinngemäss die mangelnde
Einordnung des Bauprojekts, was allenfalls eine persönliche Betroffenheit zu
begründen vermöchte. Die Legitimationsbegründung hat jedoch bereits im Rahmen
der Rekursschrift bzw. innerhalb der Rekursfrist zu erfolgen. Da nach Ablauf
der Rekursfrist die Begründung nicht mehr erweitert werden kann, erweist sich
auch diese Rüge als verspätet, weshalb die Vorinstanz folgerichtig nicht darauf
eintrat.
10.5
Das vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Eingreifen von Amtes wegen würde eine
offensichtliche Verletzung der Einordnungsvorschriften voraussetzen, was jedoch
nicht ersichtlich ist, zumal das Äussere der Anlage weitestgehend erhalten
bleibt und die Denkmalpflege in alle wichtigen Entscheide im Zusammenhang mit
dem Bauprojekt eingebunden war.
11.
Schliesslich trat die Vorinstanz auch auf die Rüge, der
Restaurantausbau löse eine Abstellplatzerstellungspflicht aus, der die
Beschwerdegegnerin nicht nachkomme, mangels Legitimation nicht ein.
Sie erwog hierzu, es sei nicht offensichtlich, inwiefern
der Beschwerdeführer von einer allfälligen ungenügenden Anzahl Abstellplätze
beeinträchtigt wäre. Es sei daher Sache des Beschwerdeführers, dies hinreichend
darzutun. Dies habe mit der Rekursschrift zu erfolgen, was der Beschwerdeführer
indessen unterlassen habe, weshalb auf die Rüge nicht einzutreten sei. Im
Übrigen sei die Legitimation erst dann zu bejahen, wenn die mutmasslichen
Auswirkungen eines Bauvorhabens deutlich wahrnehmbar seien. Als Richtwert für die
Rekurs- und Beschwerdelegitimation werde praxisgemäss eine Zunahme des durchschnittlichen
täglichen Verkehrsaufkommens von 10 % angenommen. Die Seestrasse werde tagsüber
von durchschnittlich 900 Fahrzeugen pro Stunde befahren und die Spitzenwerte
morgens und abends lägen gar bei 2000 Fahrzeugen pro Stunde. Damit eine
Erhöhung des Verkehrslärmpegels wahrgenommen werden könnte, müsste mithin der
Restaurationsbetrieb eine Erhöhung von mindestens 225 Fahrzeugbewegungen pro
Stunde bewirken (25 % von 900 Fahrbewegungen). Mit einem derart hohen
Verkehrsaufkommen sei nicht zu rechnen. Es könne davon ausgegangen werden, dass
nicht jeder Gast mit seinem eigenen Fahrzeug komme. Im Übrigen befände sich 200
m nördlich der Badeanstalt die Bushaltestelle der Linien 161, 165 sowie des
Nachtbusses N15 und rund 800 m nördlich davon der Bahnhof Wollishofen, sodass
einige Restaurantgäste auch mit dem öffentlichen Verkehr anreisen dürften.
Somit wäre dem Beschwerdeführer ohnehin die Rekurslegitimation abzusprechen.
Diese Erwägungen erweisen sich als zutreffend und
sachgerecht, weshalb ohne Weiterungen gestützt auf § 70 in Verbindung mit
§ 28 VRG auf diese verwiesen werden kann.
12.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise
gutzuheissen und die angefochtene Verfügung mit Nebenbestimmungen im Sinn von
E. 8.2/8.3 und 8.5 zu ergänzen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesen Ausgang sind die Verfahrenskosten zu 2/3 dem
Beschwerdeführer und zu je 1/6 den Beschwerdegegnerinnen aufzuerlegen
(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
3.
Februar 2009 durch folgende Nebenbestimmungen ergänzt:
"- Der
neue Platzbelag hat mindestens denselben Schalldämpfungseffekt aufzuweisen wie
der bestehende.
- An
die ungeschützte Rückwand des Ballspielplatzes ist eine weiche Isolationsmatte
oder ein Netz anzubringen, welche(s) den Aufprall der Bälle dämpft bzw.
abbremst. Dabei ist darauf zu achten, dass die Bälle nach dem Aufprall nicht
wieder ins Spielfeld zurückspringen können.
- Für
das Fussballspielen dürfen nur weiche Hallenfussbälle verwendet werden. Diese
müssen mit einem Filz- oder einem anderen schallabsorbierenden Überzug ausgestattet
sein.
- Der
Spielbetrieb auf dem Spielplatz ist von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr gestattet, wobei
jeweils eine Mittagsruhe von 12.00 bis 13.00 Uhr einzuhalten ist. An Sonn- und
Feiertagen gelten dieselben Betriebszeiten."
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 270.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'270.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu 2/3 dem Beschwerdeführer und zu je 1/6 den Beschwerdegegnerinnen
auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…