VB.2009.00609
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00609
24. März 2010Deutsch14 min
(URT.2010.12189)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00609
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 24.03.2010
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Hinreichende Erschliessung des Baugrundstücks; Pflicht zur Schaffung von Abstellplätzen, Legitimation.
Der Umstand, dass die bestehende Dienstbarkeit früher nicht oder in einem reduzierten Rahmen ausgeübt wurde, ändert nichts an deren Inhalt. Die allgemeinen und durch keine konkreten Anhaltspunkte gestützten Befürchtungen der Beschwerdeführerin, mangels Erkennbarkeit der Grundstücksgrenze und wegen beschränkter Benützungsrechte durch Dritte werde sie selber von der Dienstbarkeitsfläche verdrängt, sind kein Bauverweigerungsgrund. Sollte die Dienstbarkeit in rechtswidriger Weise ausgeübt werden, stehen die zivilrechtlichen Behelfe gegen eine solche Überschreitung zur Verfügung (E. 3.3.2).
Gemäss ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist einem Nachbar mangels Rechtsschutzinteresse die Legitimation abzusprechen, wenn der gerügte Projektmangel durch eine für ihn bedeutungslose Nebenbestimmung geheilt werden kann. Der Erstellung von zwei weiteren Pflichtabstellplätzen auf dem Baugrundstück selber bringt der Beschwerdeführerin keine direkten Vorteile, sondern würde vielmehr die von ihr bekämpfte Befahrung der Dienstbarkeitsfläche auf ihrem eigenen Grundstück verstärken (E. 4.2).
Abweisung.
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
DIENSTBARKEIT
ERSCHLIESSUNG
LEGITIMATION
NEBENBESTIMMUNG
PFLICHTABSTELLPLÄTZE
Rechtsnormen:
§ 236 Abs. I PBG
§ 237 Abs. I PBG
§ 242 PBG
§ 244 Abs. I PBG
§ 245 Abs. II PBG
§ 246 PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00609
Entscheid
der 1. Kammer
vom 24. März 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Voristz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Martin Knüsel.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.1 C,
1.2 D,
2.1 E,
2.2 F,
alle vertreten durch RA G,
3. Planungs- und
Baukommission,
Beschwerdegegnerschaft,
und
Gebäudeversicherung des Kantons
Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Planungs- und Baukommission Thalwil erteilte am 26. Februar
2009 C, D, E und F die baurechtliche Bewilligung für den Umbau und die
Sanierung des Hauses Nr. 01 sowie für einen Ersatzbau des Hauses Nr. 02,
Grundstück Kat.-Nr. 03, an der H-Strasse 01 und 02 in Thalwil.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A am 6. April 2009 Rekurs an die
Baurekurskommission II und beantragte die Aufhebung der Baubewilligung. Mit
Entscheid vom 22. September 2009 wies die Rekurskommission den Rekurs ab,
soweit sie darauf eintrat.
III.
Mit Beschwerde vom 21. Oktober 2009 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die der
Bauherrschaft erteilte, angefochtene Baubewilligung zu verweigern, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der privaten Bauherrschaft.
Die Planungs- und Baukommission Thalwil, die
Baurekurskommission II und die private Beschwerdegegnerschaft beantragten
Abweisung der Beschwerde; Letztere verlangte zudem die Zusprechung einer
Parteientschädigung. Die Mitbeteiligte verzichtete auf eine Stellungnahme.
Die Beschwerdeführerin reichte am 8. Dezember 2009
eine Replik ein. Die Planungs- und Baukommission Thalwil erstattete hierauf am
22.
Dezember 2009, die private Beschwerdegegnerschaft am 12. Januar
2010.
eine Duplik.
Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften
werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin
die Durchführung eines Augenscheins. Ein verwaltungsgerichtlicher Augenschein erübrigt
sich dann, wenn der massgebliche Sachverhalt aus den Akten hinreichend
ersichtlich ist (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A. Zürich 1999, § 7 N. 45). In der zu
beurteilenden Streitigkeit hat die Baurekurskommission II am 11. August
2009.
einen Augenschein durchgeführt. Auf die bei dieser Gelegenheit gewonnenen
Erkenntnisse, die im Protokoll des Rekursverfahrens festgehalten sind, darf
auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgestellt werden (RB 1981
Nr. 2). Da die örtlichen Verhältnisse aus den
Akten, insbesondere auch aus den von der Baurekurskommission anlässlich des
Augenscheins erhobenen und aus den von der Beschwerdeführerin dem
Verwaltungsgericht eingereichten fotografischen Dokumentationen in
rechtsgenügender Weise ersichtlich sind, erübrigt sich ein verwaltungsgerichtlicher
Augenschein (RB 1995 Nr. 12 mit Hinweisen).
2.
Das 705 m2
grosse Baugrundstück Kat.-Nr. 03 ist nach dem Zonenplan der Gemeinde
Thalwil der dreigeschossigen Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG3 zugeteilt.
Es grenzt rundum an überbaute Grundstücke. Das westlich gelegene, sehr schmale
Grundstück Kat.-Nr. 04 der Beschwerdeführerin mit dem Hausteil H-Strasse06
(Assek.-Nr. 05) trennt das Baugrundstück von der H-Strasse. Die beiden
Hausteile H-Strasse06 und 01 sind eigentumsmässig längs des Firstes getrennt.
Im Osten des Baugrundstücks steht ein Anbau, welcher einem modern gestalteten
Ersatzbau Nr. 02 weichen soll. Das Baugrundstück soll über das Grundstück
der Beschwerdeführerin erschlossen werden. Auf der Nordseite des Bauareals sind
drei Parkplätze geplant.
Streitig ist vor
Verwaltungsgericht noch die Frage der hinreichenden Erschliessung. Die
Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung der für die
Baureife, insbesondere Verkehrserschliessung und Parkierung massgeblichen
öffentlich-rechtlichen Normen. Sie wolle mit ihrer Opposition gegen das Projekt
der Bauherrschaft erreichen, dass nicht in derart prekärer Weise zum
Baugrundstück zugefahren und dort parkiert werden müsse, wie das jetzt von der
H-Strasse her "als Einbahnstrasse" vorgesehen sei. Sie wolle, dass
auf dem Baugrundstück selber, wo genügend Platz vorhanden sei, die gesetzlich
erforderliche Anzahl von Abstellplätzen realisiert werde. Eine einwandfreie
gesetzeskonforme Lösung lasse sich nur erreichen, wenn von der I-Strasse her
zum Baugrundstück zugefahren werde.
3.
3.1
§ 236 Abs. 1
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) verlangt unter
dem Titel "Erschliessung", dass ein Grundstück für die darauf
vorgesehenen Bauten und Anlagen genügend zugänglich sein muss. Hinreichende Zugänglichkeit
bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage und Zweckbestimmung der
Bauten und Anlagen entsprechende Zufahrt für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste
und der Benützer (§ 237 Abs. 1 PBG). Zufahrten sollen für jedermann
verkehrssicher sein. Der Regierungsrat erlässt über die Anforderungen Normalien
(§ 237 Abs. 2 PBG). Diese sind richtunggebend, indem sie zeigen, was
Fachleute bei durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen für angemessen halten
(RB 1984 Nr. 100 = BEZ 1985 Nr. 5, mit Hinweisen).
Eine Zufahrt muss aber nicht nur tatsächlich genügen (§ 237
Abs. 1 PBG), sondern auch rechtlich gesichert sein (VGr, 5. Mai 2004,
in BEZ 2004 Nr. 24; VB.2003.00050, www.vgrzh.ch; RB 1981 Nr. 129
= BEZ 1981 Nr. 1 E. 3; Christoph Fritzsche/Peter
Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006, 9-21).
3.2
Gemäss Grunddienstbarkeit vom 12. Oktober 1916 (act.
10/9.13) steht dem jeweiligen Eigentümer des Baugrundstücks Kat.-Nr. 03
ein "unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht über den Hofraum nördlich des
Hauses Assek.-Nr. 05 auf dem belasteten Grundstück (Kat.-Nr. 04 der
Beschwerdeführerin) von und nach der so genannten H-Strasse" zu. Nach
Vollendung des streitigen Bauprojekts werden drei Wohneinheiten mit drei
Parkplätzen über die Wegrechtsfläche erschlossen. Wie die Vorinstanz
überzeugend ausführt (Rekursentscheid E. 4.2), liegt die Beanspruchung der
Liegenschaft der Beschwerdeführerin klar im Rahmen der Grunddienstbarkeit. Es
kann diesbezüglich auf die überzeugenden Ausführungen der Baurekurskommission
verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG).
3.3
3.3.1
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz in diesem
Zusammenhang vor, sie berücksichtige nicht, wie das Fahrwegrecht benutzt
werden müsse. Sie übersehe, dass in den letzten 20 Jahren keine Motorfahrzeuge
durch diese enge Passage fuhren und seit damals der Hofraum vor den Häusern
Nrn. 01 und 02 durch eine Hecke gegen die H-Strasse abgeschlossen war. In
der Zeit vorher seien Autos parkiert gewesen, aber in einer zweiten Reihe hinter
denjenigen der Bewohner in Haus Nr.06. Nicht die Berechtigung als solche, das
Grundstück der Beschwerdeführerin mitbenutzen zu können, sondern die Art und Weise,
wie das geschehe, sei das massgebliche Thema. Vorliegend gehe es einzig
darum, ob diese Zufahrt auch baupolizeilich tauge (Einbahnstrasse, H-Strasse,
Rangiermanöver in einer unübersichtlichen Ein- und Ausfahrt, neu auch Benutzung
durch schwere Nutzmotorfahrzeuge etc.). Es bleibe zwar bei der Bedienung von
weiterhin zwei Gebäuden, aber völlig neu sei, dass fünf Pflichtabstellplätze
über diese Zufahrt erreicht werden sollten, dass zwar nur drei davon verlangt
würden, aber auch diese so angelegt werden müssten, dass gar nicht gewendet
werden könne. Auch sei keine Unterscheidung von Besucher- und Bewohnerparkplätzen
möglich. Mangels Erkennbarkeit von Grundstücksgrenzen und bloss beschränkten
Benützungsrechten durch Dritte werde das Nächstliegende geschehen: die der
Beschwerdeführerin gehörende Dienstbarkeitsfläche werden behandelt werden, wie
wenn sie zum Baugrundstück gehören würde, und biete sich für die ein bis zwei
Pflichtabstellplätze an, von denen ungesetzlicherweise dispensiert worden sei.
Die Beschwerdeführerin selber werde von der Dienstbarkeitsfläche verdrängt.
Eine solche übermässige Beanspruchung der Dienstbarkeitsfläche lasse sich in
einem allgemeinen Fuss- und Fahrwegrecht nicht mehr unterbringen.
3.3.2
Diese Vorbringen sind nicht geeignet, das Fehlen einer
tatsächlich genügenden und rechtlich gesicherten Zufahrt aufzuzeigen. Der
Umstand, dass die Dienstbarkeit früher nicht oder in einem reduzierten Rahmen
ausgeübt wurde, ändert nichts an deren Inhalt. Die allgemeinen und durch keine
konkreten Anhaltspunkte gestützten Befürchtungen der Beschwerdeführerin,
mangels Erkennbarkeit der Grundstücksgrenze und wegen beschränkter
Benützungsrechte durch Dritte werde sie selber von der Dienstbarkeitsfläche verdrängt,
sind kein Bauverweigerungsgrund. Es kann nicht von vornherein davon ausgegangen
werden, die Beschwerdegegnerschaft werde die Dienstbarkeit in rechtswidriger
Weise ausüben. Sollte dies eintreten, so stehen der Beschwerdeführerin die
zivilrechtlichen Behelfe gegen eine solche Überschreitung zu. Wenn die
Grundstücksgrenze zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführerin und dem
Baugrundstück nicht erkennbar ist, kann diese ohne Weiteres durch die
Beschwerdeführerin markiert werden. In diesem Zusammenhang ist ihr
widersprüchliches Verhalten vorzuwerfen, wenn sie einerseits die Umstände im Zusammenhang
mit der Benützung der drei Parkplätze auf dem Nachbargrundstück als Bauverweigerungsgrund
darstellt und gleichzeitig die Schaffung vermehrter Parkmöglichkeiten auf dem
Baugrundstück verlangt.
Gemäss Dispositiv-Ziffer 1.5 der
Baubewilligung vom 26. Februar 2009 hat die Ausfahrt von den Parkplätzen
in die H-Strasse vorwärts zu erfolgen und müssen diese mangels eigener
Wendemöglichkeiten auf dem eigenen Grundstück rückwärts befahren werden. Da das
Grundstück der Beschwerdeführerin im Bereich der Zufahrt lediglich 6,80 m breit
ist (Abstand H-Strasse bis Baugrundstück Kat.-Nr. 03), betrifft diese
Auflage wenig mehr als die Länge eines Parkplatzes und ist nicht
rechtsverletzend. Die hinreichende Zugänglichkeit des Baugrundstücks ist auch
mit dieser Auflage gegeben.
4.
4.1
Gemäss den Erwägungen im angefochtenen baurechtlichen
Entscheid löst das Bauvorhaben die Pflicht zur Schaffung von fünf
Abstellplätzen für das Wohnen aus, während das Bauprojekt drei Parkplätze
ausweist. Die Planungs- und Baukommission Thalwil hat mit der Baubewilligung
für die zwei fehlenden Parkplätze eine Ersatzabgabe von Fr. 19'600.- festgelegt,
zahlbar innert 60 Tagen (Dispositiv-Ziffer 1.4). Die Vorinstanz ist auf die Einwände
der Beschwerdeführerin hiergegen nicht eingetreten, da auf dem Baugrundstück
sinnvollerweise nicht mehr als die drei bewilligten Abstellplätze realisiert
werden könnten und die Rekurrentin nicht darlege und auch nicht ersichtlich sei,
welche Vorteile ihr die Beteiligung der Bauherrschaft an einer Gemeinschaftsanlage
bringen würde.
Die Beschwerdeführerin bringt
vor Verwaltungsgericht hierzu vor, die Vorinstanz habe den zu subsumierenden
Sachverhalt gar nicht geprüft. Sie nehme unsubstanziiert an, dass sich auf dem
Baugrundstück sinnvollerweise nicht mehr als die drei bewilligten Abstellplätze
realisieren liesse. Sie übergehe die Fragen, wie viele Pflichtabstellplätze
erforderlich seien, ob sie auf dem Baugrundstück oder in nützlicher Entfernung
davon möglich seien, ob sie sicher benützbar seien, ob es für Besucher
ausgeschiedene Abstellplätze gebe und ob allenfalls von einer unterirdischen
oder wenigstens gedeckten Parkierung abgesehen werden könne. Auf dem
Baugrundstück gebe es die Möglichkeit für eine Realerfüllung, wie die
eingereichten Machbarkeitsskizzen zeigten. Seien die Zufahrtsverhältnisse wie
hier ab H-Strasse derart prekär, müsse nach Varianten und Alternativen gesucht
werden. Das Baugrundstück könnte fahrwegmässig besser und direkter von der I-Strasse
her erschlossen werden. Es brauche hierzu nur eine geringfügige, ganz wenige
Quadratmeter umfassende Grenzbereinigung zwischen den Eigentümern der
Grundstücke Kat.-Nrn. 07, 08, 09 und 10, um den Versatz der Südostecke des
Baugrundstücks samt Zufahrtsparzelle Kat.-Nr. 08 auszugleichen. Das sei
mit etwas gutem Willen ohne Weiteres möglich. Sollte dies scheitern, seien die
Voraussetzungen für die Einleitung eines Quartierplanverfahrens gegeben.
4.2
Das Bauvorhaben löst unbestrittenermassen die Pflicht zur
Schaffung von fünf Abstellplätzen für das Wohnen aus. Besucherparkplätze sind,
wie die Beschwerdeführerin selber ausführt (Beschwerdeschrift Ziff. 3.12),
erst ab fünf Wohnungen erforderlich, vorliegend mithin nicht vorgeschrieben.
Wie sich aus der Regelung von § 242 ff. PBG ergibt,
ist diese Pflicht vorzugsweise real zu erfüllen (Frey, Die Erstellungspflicht
von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge nach zürcherischem Recht, 1987, S. 77).
Darunter ist die Schaffung von Parkfeldern auf dem Baugrundstück oder in
nützlicher Entfernung von diesem zu verstehen (§ 244 Abs. 1 PBG),
ferner die Erstellung einer Gemeinschaftsanlage oder die Beteiligung an einer
solchen (§ 245 Abs. 2 PBG; Frey, a.a.O., S. 77 f.). Ist die
Realerfüllung binnen angemessener Frist nicht möglich, so tritt laut § 246
PBG eine Ersatzabgabe an deren Stelle.
Aufgrund dieser Rechtslage hat das Verwaltungsgericht wiederholt
erkannt, dass die Unmöglichkeit, Abstellplätze zu schaffen, nicht zur
Bauverweigerung führe (VGr, 25. Mai 1993 [VB 93/0001], 13. November
1992.
[VB 92/0088]; vgl. auch RB 1986 Nr. 8). Dies gilt auch für die
hier vorab streitige Möglichkeit, ob auf dem Baugrundstück selber nicht nur
drei, sondern fünf Abstellplätze zu schaffen seien. Würden die Rügen der
Beschwerdeführerin zutreffen, hätte dies höchstens zur Folge, dass die
Bauherrschaft verpflichtet werden müsste, auf dem Baugrundstück weitere Abstellplätze
zu schaffen oder sich an einer Gemeinschaftsanlage im Sinn von § 245 PBG
zu beteiligen. Gemäss ständiger verwaltungsgerichtlicher
Rechtsprechung ist einem Nachbar mangels Rechtsschutzinteresse die Legitimation
abzusprechen, wenn der gerügte Projektmangel durch eine für ihn bedeutungslose
Nebenbestimmung geheilt werden kann (RB 1995 Nr. 8 = BEZ 1995
Nr. 14). Der Erstellung von zwei weiteren Pflichtabstellplätzen auf dem Baugrundstück
selber bringt der Beschwerdeführerin keine direkten Vorteile, würde vielmehr
die von ihr bekämpfte Befahrung der Dienstbarkeitsfläche auf ihrem eigenen
Grundstück verstärken. Auch aus einer Verpflichtung der Bauherrschaft sich – anstelle
der verfügten Ersatzabgabe – an einer Gemeinschaftsanlage zu beteiligen,
würde der Beschwerdeführerin keinen direkten Vorteil bringen. Zu Recht ist
daher die Baurekurskommission auf die Rügen der Beschwerdeführerin im
Zusammenhang mit der Realerfüllung der Pflichtparkplätze auf dem Baugrundstück
nicht eingetreten.
4.3
Die Rüge der Beschwerdeführerin ist zudem auch inhaltlich verfehlt:
Die von der Beschwerdeführerin aufgezeigte Möglichkeit,
auf dem Baugrundstück selber weitere Pflichtabstellplätze zu schaffen (act.
5/3), hätte zur Folge, dass auch der – abfallende – östliche Bereich
des Baugrundstücks als Parkierungsfläche beansprucht werden müsste, und würde
die Wohnwertqualität des östlichen Ersatzbaus H-Strasse 02 offensichtlich stark
mindern. Gleiches gilt für eine – kostenmässig zudem unzumutbare – unterirdische
Parkierungsanlage auf dem Baugrundstück selber. Die von der Beschwerdeführerin
propagierte Zufahrt von der I-Strasse her scheitert schon daran, dass der Bauherrschaft
(als Grundeigentümer des Baugrundstückes Kat.-Nr. 03) das hierfür
erforderliche Fahrwegrecht nur über die Wegparzelle Kat.-Nr. 08,
nicht aber über die Grundstücke Kat.-Nrn. 11, 09 und 12 zusteht. Es ist
daher nicht zu beanstanden, dass die örtliche Baubewilligungsbehörde die
Realerfüllung nur von drei Abstellplätzen auf der Nordseite des Bauprojekts verlangt
hat. Wie die Planungs- und Baukommission in der Baubewilligung festgehalten
hat, ist eine Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage innert nützlicher Frist
und innert nützlicher Umgebung nicht möglich. Diese Feststellung hat die
Beschwerdeführerin nicht substanziiert infrage gestellt. Zu Recht hat die
örtliche Baubewilligungsbehörde unter diesen Umständen die Realerfüllung von
drei Abstellplätzen verlangt und hinsichtlich von zwei Pflichtabstellplätzen
gestützt auf § 246 PBG eine Ersatzabgabe verfügt.
5.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu (§ 17
Abs. 2 VRG). Vielmehr hat sie in Anwendung von § 17 Abs. 2 VRG
die private Beschwerdegegnerschaft für deren Umtriebe im Beschwerdeverfahren zu
entschädigen. Angesichts der umfangreichen Einwände gegen das Bauprojekt
erweist sich eine Parteientschädigung von je Fr. 500.-, total Fr. 2'000.-
(inkl. MwSt.), als angemessen.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 200.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'200.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerschaft eine
Parteientschädigung von je Fr. 500.-, total Fr. 2'000.-, zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…