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Entscheid

VB.2009.00610

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00610

16. November 2009Deutsch8 min

(URT.2009.11859)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 14. Mai 2008 lehnte die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich das Gesuch von A um eine Einreisebewilligung

für den Ehemann zwecks Familiennachzugs ab.

Erwägungen

II.

A liess hiergegen am 10. Juni 2008 rekurrieren und

dabei um Kostenfreiheit, Zusprechen einer Parteientschädigung und unentgeltlichen

Rechtsbeistand ersuchen. Mit Beschluss vom 13. August 2008 wies der

Regierungsrat das Rechtsmittel in der Hauptsache ab (Dispositiv-Ziff. I),

verweigerte nach der Erwägung, der Rekurs sei aussichtslos, A das Armenrecht

sowie eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. II) und auferlegte der

Rekurrentin in Dispositiv-Ziff. III seine Kosten von Fr. 1'780.-.

III.

A. A liess

am 29. August 2008 mit in der Sache unverändertem Ansinnen Beschwerde

führen und für das neue wie für das Rekursverfahren um Kostenfreiheit sowie

unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchen. Am 3. Dezember 2008 beschloss das

Verwaltungsgericht, für sein Verfahren ebenfalls wegen Aussichtslosigkeit keine

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und entschied zugleich, die Beschwerde

einschliesslich des Armenrechtsgesuchs für das vor­instanzliche Verfahren

abzuweisen (Dispositiv-Ziff. 1), die Gerichtskosten auf Fr. 2'060.-

festzusetzen (Dispositiv-Ziff. 2), diese A aufzuerlegen (Dispositiv-Ziff. 3)

sowie Letzterer – so Dispositiv-Ziff. 4 – eine Parteientschädigung zu

versagen (Geschäftsbezeichnung VB.2008.00377).

B. A liess

die Sache mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten weiterziehen

und dabei für das bundesgerichtliche Verfahren unentgeltliche Prozessführung,

unentgeltlichen Rechtsbeistand und eine Parteientschädigung sowie eine Anweisung

an die kantonalen Rechtsmittelbehörden beantragen, für deren Verfahren ihr

gleichfalls das Armenrecht zu gewähren und eine Parteientschädigung

zuzusprechen.

Mit Urteil vom 20. Oktober 2009 wurde "[d]ie

Beschwerde teilweise gutgeheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts […]

insoweit aufgehoben, als darin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und

Verbeiständung für die Verfahren vor den kantonalen Rechtsmittelinstanzen abgewiesen

wurde, und die Sache zu neuem Entscheid in diesem Punkt an das Verwaltungsgericht

zurückgewiesen"; im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab,

gewährte aber umfassendes Armenrecht (2C_36/2009, www.bger.ch).

In der Begründung heisst es, die Beschwerde sei in der

Hauptsache abzuweisen (E. 3.8). Hingegen habe das Verwaltungsgericht bei der

Verweigerung unentgeltlicher Rechtspflege nicht zutreffend Aussichtslosigkeit

angenommen; "[d]ie Bedürftigkeit der bis anhin sozialhilfeabhängigen

Beschwerdeführerin kann gestützt auf die Akten als erstellt gelten. Zudem

erwies sich für sie der Beizug eines Anwaltes für das fachkundige Geltendmachen

ihrer Anträge als unabdingbar. Infolgedessen sind die Voraussetzungen für […]

unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung in den kantonalen

Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsgericht wie auch dem Regierungsrat

erfüllt. Es wird Sache des Verwaltungsgerichts sein, für die kantonalen Beschwerdeverfahren

eine neue Regelung in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu

treffen" (E. 4).

C. Beim

Verwaltungsgericht wurden nach Eingang des Bundesgerichtsurteils am 27. Oktober

2009.

das vorliegende Geschäft VB.2009.00610 angelegt und der eigene Entscheid

vom 3. Dezember 2008 sowie die vom Bundesgericht zurückerhaltenen

bisherigen Dokumente beigezogen. Auf telefonische Aufforderung hin reichte der

Anwalt von A mit Begleitschreiben vom 2. November 2009 seine Honorarnoten

für die Vertretung im Rekurs- und im Verfahren vor Verwaltungsgericht ein.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verfahren VB.2008.00377 ist als Geschäft VB.2009.00610

teilweise wieder aufzuneh­men, nämlich insofern, als das Bundesgerichtsurteil

vom 20. Oktober 2009 den Verwaltungsgerichtsentscheid vom 3. Dezember

2008.

aufgehoben hat.

Das beschlägt nur erstens den Beschluss betreffend

Verweigerung unentgeltlicher Rechtspflege, zweitens die Beschwerdeabweisung in Dispositiv-Ziff. 1,

soweit Letztere das gleiche Vorgehen der Vorinstanz schützte, und drittens die

Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin in Dispositiv-Ziff. 3. Nicht

betroffen sind hingegen ausdrücklich die Hauptsache (in Dispositiv-Ziff. 1)

und wenigstens sinngemäss das Quantitativ der Gerichtskosten (Dispositiv-Ziff. 2).

Dass die Beschwerdeführerin im Nebenpunkt der unentgeltlichen Rechtspflege für

das Rekursverfahren nunmehr als vor Verwaltungsgericht obsiegend erscheint,

bedeutet kein überwiegendes Obsiegen, welches ein Zurückkommen auf das Versagen

einer Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. 4) erheischen würde (vgl.

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 32). Auch das Zusprechen

einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren kommt mangels überwiegenden

Obsiegens nach wie vor nicht in Betracht.

Heute muss wie im ersten Rechtsgang kraft § 38 Abs. 3

Satz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,

LS 175.2) jedenfalls deshalb in Dreierbesetzung entschieden werden, weil

der Regierungsrat als Vorinstanz gewirkt hatte. Diese gerichtsinterne

Zuständigkeit lässt sich der Einfachheit halber auch auf die Festsetzung der

Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand ausdehnen, worüber kraft § 13

Abs. 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni

1997.

(GebV VGr, LS 175.252) eigentlich der Kammervorsitzende zu befinden

hätte.

2.

Im Sinn des Bundesgerichtsurteils vom 20. Oktober 2009

zwingend sind der Beschwerdeführerin sowohl im Rekurs- als auch im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren Kostenfreiheit und – zwanglos in der Person

ihres Vertreters – unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Also gilt es,

die Gerichtskosten auf die eigene Kasse zu nehmen und die Rekurskosten der

Staatskasse zu belassen.

Der vom Anwalt der Beschwerdeführerin für die Vertretung vor

Verwaltungsgericht verbuchte Zeitaufwand von 9 Stunden und 55 Minuten erscheint

als der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Verfahrens

angemessen und ist dem Ansatz des Obergerichts entsprechend mit Fr. 200.-

pro Stunde, also insgesamt mit Fr. 1'983.30 zu entschädigen (§ 13 Abs. 1

Sätze 1 und 2 GebV VGr). Das trifft auch zu für die geltend gemachten Barauslagen

von Fr. 87.-. Zur sich ergebenden Zwischensumme von Fr. 2'070.30

müssen noch Fr. 157.35 Mehrwertsteuer von 7.6 % hinzugezählt werden, was

ein Total von Fr. 2'227.65 zeitigt. Dieser auch vom unentgeltlichen

Rechtsbeistand so errechnete Betrag ist jenem aus der Gerichtskasse zu bezahlen

(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 50).

Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das

Rekursverfahren festzusetzen, ist – auch weil hierbei ein beträchtlicher

Ermessensspielraum besteht (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 16 N. 47) –

praxisgemäss der Vorinstanz zu überlassen (VGr, 4. März 2009,

VB.2008.00564, E. 7.2 Abs. 3 mit Hinweis, www.vgrzh.ch). Wie sich zwecks

Einheitlichkeit und Koordination mit dem diesbezüglichen Beschluss des

Verwaltungsgerichts anmerken lässt, erscheint zum einen die Honorarnote des beschwerdeführerischen

Vertreters für das vorinstanzliche Verfahren über Fr. 1'642.30 nicht als

unangemessen (vgl. Kölz/Boss­hart/Röhl, § 16 N. 49; VGr, 29. April

2004, VB.2004.00009, E. 2.5, www.vgrzh.ch). Zum andern pflegt das

Verwaltungsgericht die Lektüre seines Entscheids und eine Meinungsbildung über

dessen Weiterzug – wie vorliegend mit 50 Minuten nebst Fr. 1.- Barauslage

– als zur Tätigkeit des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Beschwerdeverfahren

gehörig zu betrachten, denn sonst könnte dieser den entsprechenden Aufwand bei

einem Verzicht auf Anrufen des Bundesgerichts nicht ersetzt erhalten;

konsequenterweise muss Entsprechendes nach Empfang des angefochtenen Entscheids

– hier 90 Minuten nebst Fr. 3.- Barauslagen – zur Vertretung im

Rekursverfahren zählen.

3.

Da eine Anfechtung dieses Entscheids kaum denkbar ist, wird

auf eine Rechtsmittelbelehrung verzichtet.

Demgemäss die Kammer:

1.

Das

Verfahren VB.2008.00377 wird als Geschäft VB.2009.00610 teilweise wieder aufgenommen.

2.

Der

Beschwerdeführerin werden für das Beschwerdeverfahren Kostenfreiheit gewährt

und deren Anwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.

3.

Rechtsanwalt B

wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse mit

Fr. 2'227.65 (7,6 % Mehrwertsteuer inbegriffen) entschädigt;

und entscheidet:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde sowie teilweiser Änderung der Dispositiv-Ziff. II

und III im Beschluss des Regierungsrats vom 13. August 2008 werden der Beschwerdeführerin

für das Rekursverfahren Kostenfreiheit sowie in der Person von deren Vertreter

unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt und die Rekurskosten von Fr. 1'780.-

der Staatskasse belassen. Die Vorinstanz wird eingeladen, die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Rekursverfahren festzusetzen.

2.

Die Gerichtskosten

von Fr. 2'060.- werden auf die Gerichtskasse genommen.

3.

Mitteilung an …