VB.2009.00610
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00610
16. November 2009Deutsch8 min
(URT.2009.11859)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00610
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 16.11.2009
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung;
teilweise Wiederaufnahme des Verfahrens VB.2008.00377
Teilweise Wiederaufnahme des Verfahrens insoweit, als das Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege verweigert und den vorinstanzlichen Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege bestätigt hat. Der Einfachheit halber dehnt die Kammer die gerichtsinterne Zuständigkeit auch auf die - an sich dem Vorsitzenden zukommende - Festsetzung der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand aus (E. 1).
Die Gerichtskosten sind auf die eigene Kasse zu nehmen und die Rekurskosten der Staatskasse zu belassen. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist entsprechend dem von ihm angegebenen, als angemessen erscheinenden Aufwand festzusetzen. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Rekursverfahren hat die Vorinstanz festzusetzen, wobei sie den Aufwand für die Lektüre ihres Entscheides und die Meinungsbildung für dessen Weiterzug miteinzurechnen hat (E. 2).
Auf eine Rechtsmittelbelehrung wird vorliegend verzichtet (E. 3).
Teilweise Wiederaufnahme des Verfahrens VB.2008.00377 und teilweise Gutheissung der Beschwerde; Gewährung der umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege.
Stichworte:
AUSSICHTSLOSIGKEIT
ENTSCHÄDIGUNG
KOSTENFREIHEIT
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
WIEDERAUFNAHME
Rechtsnormen:
§ 13 Abs. III GebV VGr
§ 13 Abs. II VRG
§ 16 VRG
§ 17 Abs. II VRG
§ 38 Abs. III VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2009.00610
Entscheid
der 4. Kammer
vom 16. November 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtssekretär Beat König.
In Sachen
A,
vertreten durch Rechtsanwalt B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich,
8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
(teilweise Wiederaufnahme des Verfahrens VB.2008.00377),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2008 lehnte die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich das Gesuch von A um eine Einreisebewilligung
für den Ehemann zwecks Familiennachzugs ab.
Erwägungen
II.
A liess hiergegen am 10. Juni 2008 rekurrieren und
dabei um Kostenfreiheit, Zusprechen einer Parteientschädigung und unentgeltlichen
Rechtsbeistand ersuchen. Mit Beschluss vom 13. August 2008 wies der
Regierungsrat das Rechtsmittel in der Hauptsache ab (Dispositiv-Ziff. I),
verweigerte nach der Erwägung, der Rekurs sei aussichtslos, A das Armenrecht
sowie eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. II) und auferlegte der
Rekurrentin in Dispositiv-Ziff. III seine Kosten von Fr. 1'780.-.
III.
A. A liess
am 29. August 2008 mit in der Sache unverändertem Ansinnen Beschwerde
führen und für das neue wie für das Rekursverfahren um Kostenfreiheit sowie
unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchen. Am 3. Dezember 2008 beschloss das
Verwaltungsgericht, für sein Verfahren ebenfalls wegen Aussichtslosigkeit keine
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und entschied zugleich, die Beschwerde
einschliesslich des Armenrechtsgesuchs für das vorinstanzliche Verfahren
abzuweisen (Dispositiv-Ziff. 1), die Gerichtskosten auf Fr. 2'060.-
festzusetzen (Dispositiv-Ziff. 2), diese A aufzuerlegen (Dispositiv-Ziff. 3)
sowie Letzterer – so Dispositiv-Ziff. 4 – eine Parteientschädigung zu
versagen (Geschäftsbezeichnung VB.2008.00377).
B. A liess
die Sache mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten weiterziehen
und dabei für das bundesgerichtliche Verfahren unentgeltliche Prozessführung,
unentgeltlichen Rechtsbeistand und eine Parteientschädigung sowie eine Anweisung
an die kantonalen Rechtsmittelbehörden beantragen, für deren Verfahren ihr
gleichfalls das Armenrecht zu gewähren und eine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Mit Urteil vom 20. Oktober 2009 wurde "[d]ie
Beschwerde teilweise gutgeheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts […]
insoweit aufgehoben, als darin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung für die Verfahren vor den kantonalen Rechtsmittelinstanzen abgewiesen
wurde, und die Sache zu neuem Entscheid in diesem Punkt an das Verwaltungsgericht
zurückgewiesen"; im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab,
gewährte aber umfassendes Armenrecht (2C_36/2009, www.bger.ch).
In der Begründung heisst es, die Beschwerde sei in der
Hauptsache abzuweisen (E. 3.8). Hingegen habe das Verwaltungsgericht bei der
Verweigerung unentgeltlicher Rechtspflege nicht zutreffend Aussichtslosigkeit
angenommen; "[d]ie Bedürftigkeit der bis anhin sozialhilfeabhängigen
Beschwerdeführerin kann gestützt auf die Akten als erstellt gelten. Zudem
erwies sich für sie der Beizug eines Anwaltes für das fachkundige Geltendmachen
ihrer Anträge als unabdingbar. Infolgedessen sind die Voraussetzungen für […]
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung in den kantonalen
Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsgericht wie auch dem Regierungsrat
erfüllt. Es wird Sache des Verwaltungsgerichts sein, für die kantonalen Beschwerdeverfahren
eine neue Regelung in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
treffen" (E. 4).
C. Beim
Verwaltungsgericht wurden nach Eingang des Bundesgerichtsurteils am 27. Oktober
2009.
das vorliegende Geschäft VB.2009.00610 angelegt und der eigene Entscheid
vom 3. Dezember 2008 sowie die vom Bundesgericht zurückerhaltenen
bisherigen Dokumente beigezogen. Auf telefonische Aufforderung hin reichte der
Anwalt von A mit Begleitschreiben vom 2. November 2009 seine Honorarnoten
für die Vertretung im Rekurs- und im Verfahren vor Verwaltungsgericht ein.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verfahren VB.2008.00377 ist als Geschäft VB.2009.00610
teilweise wieder aufzunehmen, nämlich insofern, als das Bundesgerichtsurteil
vom 20. Oktober 2009 den Verwaltungsgerichtsentscheid vom 3. Dezember
2008.
aufgehoben hat.
Das beschlägt nur erstens den Beschluss betreffend
Verweigerung unentgeltlicher Rechtspflege, zweitens die Beschwerdeabweisung in Dispositiv-Ziff. 1,
soweit Letztere das gleiche Vorgehen der Vorinstanz schützte, und drittens die
Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin in Dispositiv-Ziff. 3. Nicht
betroffen sind hingegen ausdrücklich die Hauptsache (in Dispositiv-Ziff. 1)
und wenigstens sinngemäss das Quantitativ der Gerichtskosten (Dispositiv-Ziff. 2).
Dass die Beschwerdeführerin im Nebenpunkt der unentgeltlichen Rechtspflege für
das Rekursverfahren nunmehr als vor Verwaltungsgericht obsiegend erscheint,
bedeutet kein überwiegendes Obsiegen, welches ein Zurückkommen auf das Versagen
einer Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. 4) erheischen würde (vgl.
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 32). Auch das Zusprechen
einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren kommt mangels überwiegenden
Obsiegens nach wie vor nicht in Betracht.
Heute muss wie im ersten Rechtsgang kraft § 38 Abs. 3
Satz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,
LS 175.2) jedenfalls deshalb in Dreierbesetzung entschieden werden, weil
der Regierungsrat als Vorinstanz gewirkt hatte. Diese gerichtsinterne
Zuständigkeit lässt sich der Einfachheit halber auch auf die Festsetzung der
Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand ausdehnen, worüber kraft § 13
Abs. 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni
1997.
(GebV VGr, LS 175.252) eigentlich der Kammervorsitzende zu befinden
hätte.
2.
Im Sinn des Bundesgerichtsurteils vom 20. Oktober 2009
zwingend sind der Beschwerdeführerin sowohl im Rekurs- als auch im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren Kostenfreiheit und – zwanglos in der Person
ihres Vertreters – unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Also gilt es,
die Gerichtskosten auf die eigene Kasse zu nehmen und die Rekurskosten der
Staatskasse zu belassen.
Der vom Anwalt der Beschwerdeführerin für die Vertretung vor
Verwaltungsgericht verbuchte Zeitaufwand von 9 Stunden und 55 Minuten erscheint
als der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Verfahrens
angemessen und ist dem Ansatz des Obergerichts entsprechend mit Fr. 200.-
pro Stunde, also insgesamt mit Fr. 1'983.30 zu entschädigen (§ 13 Abs. 1
Sätze 1 und 2 GebV VGr). Das trifft auch zu für die geltend gemachten Barauslagen
von Fr. 87.-. Zur sich ergebenden Zwischensumme von Fr. 2'070.30
müssen noch Fr. 157.35 Mehrwertsteuer von 7.6 % hinzugezählt werden, was
ein Total von Fr. 2'227.65 zeitigt. Dieser auch vom unentgeltlichen
Rechtsbeistand so errechnete Betrag ist jenem aus der Gerichtskasse zu bezahlen
(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 50).
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das
Rekursverfahren festzusetzen, ist – auch weil hierbei ein beträchtlicher
Ermessensspielraum besteht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 47) –
praxisgemäss der Vorinstanz zu überlassen (VGr, 4. März 2009,
VB.2008.00564, E. 7.2 Abs. 3 mit Hinweis, www.vgrzh.ch). Wie sich zwecks
Einheitlichkeit und Koordination mit dem diesbezüglichen Beschluss des
Verwaltungsgerichts anmerken lässt, erscheint zum einen die Honorarnote des beschwerdeführerischen
Vertreters für das vorinstanzliche Verfahren über Fr. 1'642.30 nicht als
unangemessen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 49; VGr, 29. April
2004, VB.2004.00009, E. 2.5, www.vgrzh.ch). Zum andern pflegt das
Verwaltungsgericht die Lektüre seines Entscheids und eine Meinungsbildung über
dessen Weiterzug – wie vorliegend mit 50 Minuten nebst Fr. 1.- Barauslage
– als zur Tätigkeit des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Beschwerdeverfahren
gehörig zu betrachten, denn sonst könnte dieser den entsprechenden Aufwand bei
einem Verzicht auf Anrufen des Bundesgerichts nicht ersetzt erhalten;
konsequenterweise muss Entsprechendes nach Empfang des angefochtenen Entscheids
– hier 90 Minuten nebst Fr. 3.- Barauslagen – zur Vertretung im
Rekursverfahren zählen.
3.
Da eine Anfechtung dieses Entscheids kaum denkbar ist, wird
auf eine Rechtsmittelbelehrung verzichtet.
Demgemäss die Kammer:
1.
Das
Verfahren VB.2008.00377 wird als Geschäft VB.2009.00610 teilweise wieder aufgenommen.
2.
Der
Beschwerdeführerin werden für das Beschwerdeverfahren Kostenfreiheit gewährt
und deren Anwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.
3.
Rechtsanwalt B
wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse mit
Fr. 2'227.65 (7,6 % Mehrwertsteuer inbegriffen) entschädigt;
und entscheidet:
1.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde sowie teilweiser Änderung der Dispositiv-Ziff. II
und III im Beschluss des Regierungsrats vom 13. August 2008 werden der Beschwerdeführerin
für das Rekursverfahren Kostenfreiheit sowie in der Person von deren Vertreter
unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt und die Rekurskosten von Fr. 1'780.-
der Staatskasse belassen. Die Vorinstanz wird eingeladen, die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Rekursverfahren festzusetzen.
2.
Die Gerichtskosten
von Fr. 2'060.- werden auf die Gerichtskasse genommen.
3.
Mitteilung an …