VB.2009.00623
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00623
10. Februar 2010Deutsch10 min
(URT.2010.12092)
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00623
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 10.02.2010
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Submissionsrecht
Betreff:
Submission
Lieferung und Montage von Kurzdistanz-Beamern für die Sekundarschulen der Stadt Winterthur. Bewertung des Zuschlagskriteriums Serviceleistung.
Der Vergabebehörde steht bei der Festlegung der für eine bestimmte Beschaffung massgeblichen Zuschlagskriterien und beim Urteil darüber, welches Angebot das wirtschaftlich günstigste sei, ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (E. 3).
Während die qualitativen Aspekte der Garantie- und Serviceleistungen überhaupt nicht bewertungsrelevant waren, misst die Vergabebehörde den Kosten für Ersatzlampen ein hohes relatives Gewicht bei, obwohl sie selbst ausführt, dass mit einem Ersatz der Beamerlampen frühestens nach 3 Jahren zu rechnen ist. Überdies handelt es sich beim Service-Szenario, das dem Reparaturkosten-Vergleich zugrunde liegt, um eine durch nichts belegte Annahme. Vor dem Hintergrund des Transparenzgebots weckt dieses Vorgehen sowohl hinsichtlich der Auswahl als auch der relativen Gewichtung der massgeblichen Unterkriterien gewisse Bedenken. Der Rechtmässigkeit der von der Vergabebehörde gewählten Bewertungsmethode ist jedoch nicht weiter nachzugehen, da die daraus resultierende Bewertung auch einer rechnerischen Überprüfung nicht standhält (E. 4).
Gutheissung.
Stichworte:
BEWERTUNG
BEWERTUNGSMETHODE
SUBMISSIONSRECHT
UNTERKRITERIEN
ZUSCHLAGSKRITERIEN
Rechtsnormen:
§ 33 Abs. I SubmV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00623
Entscheid
der 1. Kammer
vom 10. Februar 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Ersatzrichterin
Irene Egloff Martin, Gerichtssekretärin
Tanja Kamber.
In Sachen
A
AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Winterthur, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
und
D AG,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Ausschreibung vom 31. Juli 2009 eröffnete die Stadt
Winterthur, Departement Schule und Sport, ein offenes Submissionsverfahren
betreffend Lieferung und Montage von 223 Kurzdistanz-Beamern für die
städtischen Sekundarschulen. Innert Frist gingen elf gültige Grundangebote und
4 Unternehmervarianten mit bereinigten Angebotspreisen zwischen Fr. 393'046.75
und Fr. 562'342.15 ein. Am 21. Oktober 2009 ging der Zuschlag an die D AG
für deren Unternehmervariante im Betrag von Fr. 420'628.85. Der Entscheid
wurde den Teilnehmern am 22. Oktober 2009 eröffnet.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 28. Oktober 2009 beantragte die A AG,
von welcher das tiefste Angebot stammte, dem Verwaltungsgericht sinngemäss, der
Vergabeentscheid sei aufzuheben und der Zuschlag an sie zu erteilen.
Die Beschwerdegegnerin beantragte am 19. November 2009,
die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der Beschwerdeführerin. Die Mitbeteiligte D AG liess sich nicht vernehmen.
In ihrer Replik vom 18. Dezember 2009 liess die Beschwerdeführerin
ergänzend um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Zusprechung einer
Parteientschädigung ersuchen. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 19. Januar
2010, auf das Gesuch betreffend aufschiebende Wirkung sei nicht einzutreten.
Mit Präsidialverfügung vom 20. Januar 2010 wurde der
Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
Die Parteivorbringen werden – soweit erheblich – im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber
können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen
werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBI 100/1999, S. 372; vgl.
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41
N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15.
März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons
Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
vom 15. September 2003 zur Anwendung.
2.
Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen
den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine
realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens
führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt
ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 =
BEZ 1999 Nr. 11; § 21 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin in der Gesamtbewertung den
zweiten Platz belegt. Falls ihre Rügen begründet sind, hat sie demnach eine
realistische Chance auf den Zuschlag. Ihre Legitimation ist daher grundsätzlich
zu bejahen.
3.
Nach § 33 Abs. 1 der Submissionsverordnung vom
23.
Juli 2003 (SubmV) erfolgt der Zuschlag – sofern nicht ausnahmsweise
das alleinige Kriterium des niedrigsten Preises (§ 33 Abs. 2 SubmV)
zur Anwendung kommt – auf das wirtschaftlich günstigste Angebot. Bei der
Bewertung der Angebote ist das Preis-Leistungs-Verhältnis zu beachten, wobei
neben dem Preis insbesondere die folgenden Kriterien berücksichtigt werden
können: Qualität, Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik,
Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Kreativität, Kundendienst, Lehrlingsausbildung,
Infrastruktur. Die für eine bestimmte Beschaffung massgeblichen
Zuschlagskriterien werden von der Vergabebehörde im Hinblick auf die Besonderheiten
des Auftrags festgelegt. Dabei steht ihr ein erheblicher Beurteilungsspielraum
zu wie auch beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien
das wirtschaftlich günstigste sei (VGr, 7. Juli 1999, ZBl 101/2000, S. 271
= BEZ 1999 Nr. 26, E. 6a, mit Hinweisen). In dieses Ermessen greift das
Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids
zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; vgl. auch § 50 Abs. 3 VRG), nicht ein. Zu
prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des
Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 2 lit. c VRG).
Vorliegend wurden in Ziffer
15.
der Angebotsunterlagen folgende Zuschlagskriterien genannt:
I Preis 60 %
II Technische Lösung/Design 30 %
III Serviceleistung 10 %
Die Auswahl der
Zuschlagskriterien und deren Gewichtung werden von der Beschwerdeführerin nicht
infrage gestellt. Unbestritten blieb auch die Bewertung der Angebote bei den
Zuschlagskriterien "Preis" und "Technische Lösung/Design".
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin richten sich ausschliesslich gegen die
Beurteilung der Angebote beim Zuschlagskriterium "Serviceleistung".
4.
Bezüglich des
Zuschlagskriteriums "Serviceleistung" wurden von den Anbietenden folgende
Angaben verlangt:
"- Garantie- und Serviceleistungen
der angebotenen Produkte
- Nachweis und Kosten für Service vor
Ort innerhalb eines Arbeitstages
- Kosten einer Ersatzlampe für den
angebotenen Kurzdistanzbeamer (netto inkl. Versandkosten und MWST)
- Stundentarif eines Monteurs bei
Reparaturen (inkl. MWST)
- Anfahrttarif eines Monteurs nach
Winterthur (inkl. MWST)"
Von diesen fünf Positionen
hat die Beschwerdegegnerin nur die letzen drei in die Bewertung mit einbezogen,
wobei sie zwei je gleich gewichtete Unterkriterien bildete. Bei beiden
Unterkriterien beschränkt sich die Bewertung auf einen Kostenvergleich. Beim
ersten Unterkriterium geht es um die Kosten der Ersatz-Beamerlampe und beim
zweiten werden unter dem Titel "Reparaturkosten" die Stunden- und
Anfahrtstarife zusammengefasst und anhand eines fiktiven zweistündigen
Serviceeinsatzes miteinander verglichen.
4.1
Diese
Auswahl der Unterkriterien wirft gleich in mehrfacher Hinsicht Fragen auf. Zum
einen fällt auf, dass die qualitativen Aspekte der Garantie- und
Serviceleistungen überhaupt nicht bewertungsrelevant waren. Dafür misst die
Beschwerdegegnerin den Kosten für Ersatzlampen ein relatives Gewicht von 50 %
bei, und dies, obwohl sie selbst ausführt, dass mit einem Ersatz der
Beamerlampen frühestens nach 3 Jahren zu rechnen ist. Was sodann das dem
Reparaturkosten-Vergleich zugrunde liegende Service-Szenario betrifft, räumt
sie selber ein, dass es sich dabei um eine durch nichts belegte Annahme
handelt. Vor dem Hintergrund des Transparenzgebots weckt dieses Vorgehen sowohl
hinsichtlich der Auswahl als auch der relativen Gewichtung der massgeblichen
Unterkriterien gewisse Bedenken. Immerhin ist anzumerken, dass sich die
Bewertungsmethode im Ergebnis nicht einseitig zulasten bzw. zugunsten einer Anbieterin
auswirkte: Beim Kriterium "Kosten Beamerlampe" profitiert die
Beschwerdeführerin, bei den "Kosten Reparatur" dagegen die
Mitbeteiligte. Wer letztlich mehr profitierte, kann offen gelassen werden.
Überhaupt ist der Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin gewählten
Bewertungsmethode nicht weiter nachzugehen, da die daraus resultierende
Bewertung auch einer rechnerischen Überprüfung nicht standhält und die
Beschwerde daher aus den nachstehenden Gründen ohnehin gutzuheissen ist.
4.2
Gemäss den
einleitenden Bemerkungen zur Bewertung des Zuschlagskriteriums III wurden
beim Unterkriterium "Kosten Reparatur" die "Kosten für eine
fiktive Reparatur von 2 Stunden plus An- und Wegfahrtskosten als
Bewertungsgrundlage genommen". Der tiefste Betrag wurde sodann mit 100 %
als Basiswert eingesetzt und erzielte die maximal möglichen 6 Punkte, die
Übrigen wurden entsprechend ihrer prozentualen Differenz linear abnehmend bewertet.
Bei der Mitbeteiligten
setzt die Beschwerdegegnerin in ihrer Auswertungstabelle den Betrag von Fr.
230.
- ein, was dem tiefsten Wert und damit der Basis von 100 % = 6 Punkten
entspricht. Dieser Betrag stimmt indes nicht mit dem Angebot der Mitbeteiligten
überein. Vielmehr offerierte diese einen Stundentarif von Fr. 100.- und einen
Anfahrtstarif von Fr. 60.-, was einen Gesamtbetrag von Fr. 260.- ergibt.
Nachdem dies nach wie vor dem tiefsten Wert entspricht, ändert sich dadurch
zwar nichts an der Benotung der Mitbeteiligten mit 6 Punkten, dafür aber an
derjenigen der übrigen Anbietenden, da sich deren Differenz zur neuen Basis von
Fr. 260.- = 100 % entsprechend verringert.
Für die Beschwerdeführerin
hat die Vergabebehörde Reparaturkosten im Betrag von Fr. 577.50
eingesetzt. Auch dieser Betrag stimmt nicht mit den entsprechenden Offertangaben
der Beschwerdeführerin überein. Letztere hat einen Stundentarif/Monteur von Fr.
115.
- (exkl. MwSt.) und einen Anfahrtstarif (= "Auftragsgrundpauschale")
von Fr. 165.- offeriert. Inklusive Mehrwertsteuer von 7.6 % ergibt das
einen Gesamtbetrag von Fr. 412.50. Auf die von der Beschwerdegegnerin errechneten
Fr. 577.50 kommt man dagegen nur, wenn der Anfahrtstarif von Fr. 165.-
doppelt veranschlagt wird. Nachdem es sich dabei aber erklärtermassen um eine
"Auftrags"-Pauschale handelt, wird diese nicht pro Weg, sondern nur
einmal verrechnet. Im Übrigen verhält sich die Beschwerdegegnerin in diesem
Punkt krass willkürlich, wenn sie bei der Mitbeteiligten nur den halben, bei
der Beschwerdeführerin dagegen den doppelten Anfahrtstarif veranschlagen will.
Ausgehend von der
korrigierten Kostenbasis von Fr. 260.- = 100 % beträgt die Differenz zu
den auf Fr. 412.50 korrigierten Kosten der Beschwerdeführerin 58,65 %,
was umgerechnet einer Bewertung mit 2,48 Punkten entspricht. Dadurch
erhöht sich die Endpunktzahl der Beschwerdeführerin beim Zuschlagskriterium III
auf 4,23 Punkte und in der Gesamtauswertung aller Zuschlagskriterien auf
504.
Punkte. Damit belegt die Beschwerdeführerin den ersten Platz vor der
Mitbeteiligten mit 495 Punkten.
Zusammenfassend ist der
angefochtene Zuschlag demnach in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Da das
Angebot der Beschwerdeführerin an erster Stelle steht und keine weiteren
Abklärungen erforderlich sind, hat die Vergabe an sie zu erfolgen. Praxisgemäss
erteilt das Verwaltungsgericht den Zuschlag jedoch nicht selber; die Sache
ist vielmehr mit einer entsprechenden Anordnung an die Vorinstanz zurückzuweisen
(vgl. VGr, 13. Februar 2002, BEZ 2002 Nr. 33).
5.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung
an die Beschwerdeführerin zu verpflichten
(§ 17 Abs. 2 VRG); angemessen sind Fr. 1'000.-.
6.
Da der Wert des strittigen Lieferauftrags den im
Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert erreicht (Art. 1 lit. a der
Verordnung des EVD vom 11. Dezember 2009 über die Anpassung der Schwellenwerte
im öffentlichen Beschaffungswesen für das erste Semester des Jahres 2010; SR
172.056
), ist gegen diesen Beschluss die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt; andernfalls steht gegen diesen Entscheid nur
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Vergabeentscheid aufgehoben.
Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, um den Zuschlag der
Beschwerdeführerin zu erteilen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'210.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
von Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses
Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist,
kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…