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Entscheid

VB.2009.00626

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00626

27. Januar 2010Deutsch19 min

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss Nr. 1148/08 vom 2. September 2008

erteilte die Bausektion der Stadt Zürich der P AG die baurechtliche Bewilligung

zur Erstellung einer Mobilfunk-Basisstation auf dem Gebäude R-Strasse 01 in

Zürich (Grundstück Kat.-Nr. 02).

Erwägungen

II.

Den hiergegen von 33 Beschwerdeführenden erhobenen Rekurs

wies die Baurekurskommission I mit Entscheid vom 25. September 2009 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 29. Oktober 2009 liessen A und 13

weitere Beschwerdeführende dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Rekursentscheids

und die Rückweisung der Sache zur Ergänzung und Neuentscheidung im Sinne der

Erwägungen an die Vorinstanz beantragen. Eventualiter seien der angefochtene

Rekursentscheid und die Baubewilligung vollumfänglich aufzuheben; dies unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerinnen.

Die Vorinstanz schloss am 9. November 2009 auf

Abweisung der Beschwerde. Am 1. Dezember 2009 beantragte die P AG die

Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführenden. Die Bausektion der Stadt Zürich schloss am 7. Dezember

2009.

ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der Beschwerde gegen einen Entscheid der Baurekurskommission

IV zuständig. Als Eigentümer und Mieter von Liegenschaften im

rechtsmittelberechtigten Umkreis der strittigen Mobilfunkanlage sind die

Beschwerdeführenden mehr als irgendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in

ihren eigenen Interessen betroffen und damit gemäss § 338a Abs. 1 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) rechtsmittellegitimiert.

Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

Soweit die Beschwerdeführenden in formeller Hinsicht

rügen, die Vorinstanz habe zu Unrecht keinen zweiten Schriftenwechsel

durchgeführt, ist festzuhalten, dass diese nach der Zustellung der

Rekursvernehmlassungen keinen zweiten Schriftenwechsel mehr beantragt haben.

Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, fehlte es somit an einem

rechtzeitigen Antrag auf Durchführung eines solchen (BGE 132 I 41 E. 3.3.4).

2.

Die auf dem Dach des Mehrfamilienhauses R-Strasse 01

bewilligte Basisstation soll mit einer Gesamtleistung von maximal 2'050 WERP betrieben werden. Beim vorgesehenen Antennentyp

handelt es sich um eine stabförmige Rundantenne, welche gleichzeitig sowohl auf

der GSM-Frequenz als auch auf der UMTS-Frequenz betrieben werden kann. Zur Basisstation

gehören eine Richtfunkantenne sowie das für den Anlagebetrieb notwendige

technische Equipment. Das Baugrundstück Kat.-Nr. 02 liegt in der Wohnzone W2.

3.

Die Beschwerdeführenden beantragen die Durchführung eines

Augenscheins. Wird ein Augenschein beantragt, so steht der Entscheid, ob ein

solcher angeordnet werden soll, im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache

befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die

tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt werden können. Ob

eine Besichtigung der Örtlichkeiten vorgenommen werden muss, hängt einerseits

vom konkreten Projekt und anderseits von den dagegen erhobenen Rügen ab.

Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat,

sind die tatsächlichen Verhältnisse aus der bei den Akten liegenden

Fotodokumentation und den Baugesuchsunterlagen hinreichend ersichtlich. Die

gemäss § 357 Abs. 1 PBG gebotene Interessenabwägung zur Beurteilung

einer allfälligen Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen lässt sich somit aufgrund

der Akten vornehmen, weshalb auch das Verwaltungsgericht auf die Durchführung

eines Augenscheins verzichten kann.

4.

In materieller Hinsicht machen die Beschwerdeführenden

geltend, die Vorinstanz habe zutreffend festgehalten, dass das Standortgebäude

baurechtswidrig sei. Mit Bezug auf die Anwendung von § 357 Abs. 1 PBG

liege die genau gleiche Situation vor, wie sie dem Entscheid des

Verwaltungsgerichts vom 28. März 2007 (VB.2007.00005) zugrunde gelegen

habe. Auch in jenem Verfahren sei die Errichtung einer Mobilfunkantennenanlage

auf dem Dach eines Attikageschosses neben dem Liftaufbau zu beurteilen gewesen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sei die Antenne nur bewilligungsfähig,

falls sie nicht zu weitergehenden und zusätzlichen Regelverstössen führen würde

und deshalb keiner Ausnahmebewilligung bedürfe. Eine Beeinträchtigung

nachbarlicher Interessen könne höchstens dann ausgeschlossen werden, wenn die

geplante Anlage als "kleinere technisch bedingte Aufbaute" zu

qualifizieren wäre, was jedoch allein schon aufgrund ihrer Dimension nicht zutreffe.

Abgesehen davon stelle sich vorliegend auch die Frage,

welche Teile der strittigen Anlage überhaupt als "technisch bedingte

Dachaufbaute" zu qualifizieren seien. Als solche kämen allenfalls die rund

6.

m hohe Rohrantenne sowie die Richtstrahlantenne in Betracht, wobei auch diese

nicht zwingend auf dem Standortgebäude montiert werden müssten. Das Equipment

für die Anlage müsse ebenfalls nicht zwingend auf dem Dach neben der Antenne

angebracht werden. Es dürfte wohl kaum der ratio legis entsprechen, dass vom

Privileg von § 292 Abs. 1 PBG auch nicht standortgebundene Anlagen

profitieren könnten. Der Technikschrank könne somit nicht als "kleinere

technisch bedingte Dachaufbaute" qualifiziert werden, da er ebenso gut im

Keller oder im Dachgeschoss eingebaut werden könne. Das Verwaltungsgericht habe

im zitierten Entscheid vom 28. März 2007 unmissverständlich festgehalten,

dass die Technikschränke anders als die eigentlichen Antennen keineswegs

zwingend auf dem Dach angeordnet werden müssten.

5.

Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, liegt die

Oberkante der betonierten Brüstung, welche die Dachterrasse grösstenteils

umschliesst, auf einer Höhe von 8,75 m über dem massgebenden gewachsenen Boden

und damit um 0,25 m über der zulässigen Gebäudehöhe (vorinstanzlicher Entscheid

E. 15.2). Folglich ist das Standortgebäude als baurechtswidrig zu qualifizieren.

5.1

Gemäss § 357

Abs. 1 PBG dürfen bestehende Bauten und Anlagen, die Bauvorschriften

widersprechen, umgebaut, erweitert und, sofern sie sich für eine zonengemässe

Nutzung nicht eignen, anderen Nutzungen zugeführt werden, falls keine

überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen. Für

neue oder weitergehende Abweichungen von Vorschriften bleiben die

erforderlichen Ausnahmebewilligungen vorbehalten. Dabei ist eine weitergehende

Abweichung von Vorschriften im Sinne von § 357 Abs. 1 Satz 2 PBG nur

anzunehmen, wenn zusätzlich gegen eine bereits verletzte planungs- oder baurechtliche

Bestimmung verstossen wird (RB 2002 Nr. 81 = BEZ 2002 Nr. 20; RB 2002

Nr. 83 = BEZ 2002 Nr. 22). Es wäre somit erforderlich, dass durch die

neu zu errichtende Antennenanlage die bereits überschrittene Höhe des

Gebäudeprofils noch einmal erhöht würde.

5.2

Vorliegend

sind durch die geplante Anlage keine weitergehenden Abweichungen von

Bauvorschriften ersichtlich. Die Gerätekästen liegen innerhalb des gemäss Art. 7a

BZO erlaubten Dachprofils. Sie lehnen an den bereits bestehenden Liftaufbau an,

weshalb durch sie keine zusätzliche Erhöhung bewirkt wird.

Soweit das Dachprofil vom Antennenmast durchstossen wird,

gelten nach der Praxis des Verwaltungsgerichts durchschnittlich dimensionierte

Mobilfunkanlagen als technisch bedingte Dachaufbauten im Sinne von § 292

PBG und unterstehen somit nicht den Bestimmungen über die Höhe des

Gebäudeprofils (VGr, 24. August 2000,

BEZ 2000 Nr. 52, E. 5). Die ca. 5,8 m hohe

Antenne, die den Liftaufbau auf dem Flachdach um rund 3 m überragt,

besteht lediglich aus einem schmalen Rohrkörper und ist gemessen am Standortgebäude

als noch durchschnittlich dimensioniert zu betrachten, weshalb sie nicht an die

Bestimmungen über die Begrenzung des Schrägdachprofils gebunden ist. Kleinere

technisch bedingte Aufbauten sind auf das Drittel der betreffenden

Fassadenlänge im Sinne von § 292 PBG nicht anrechenbar (vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs-

und Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 13-43). Eine Ausnahmebewilligung

im Sinne von § 357 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 220 PBG ist

somit nicht erforderlich.

5.3

Weil die

Gerätekästen innerhalb des erlaubten Dachprofils liegen, lässt sich aus der Baurechtswidrigkeit

des Standortgebäudes auch keine Verpflichtung zur Unterbringung des technischen

Equipments im Dachgeschoss oder im Keller ableiten. Soweit sich die Beschwerdeführenden

diesbezüglich auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. März 2007

(VB.2007.00005, E. 4.3, www.vgrzh.ch) beziehen, ist festzuhalten, dass in

jenem Fall ebenfalls keine weitergehenden oder zusätzlichen Regelverstösse

vorlagen. Die Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Untersuchung erfolgte

lediglich deshalb, weil aufgrund der Pläne nicht ersichtlich war, wie gross das

Volumen der geplanten fünf Technikkästen war, weshalb nicht beurteilt werden

konnte, inwiefern durch die geplanten Aufbauten nachbarliche Interessen

beeinträchtigt wurden. Vorliegend ist das Volumen der Technikkästen aus den

Bauplänen klar ersichtlich, weshalb die gemäss § 357 Abs. 1 PBG gebotene

Interessenabwägung ohne Weiteres vorgenommen werden kann.

5.4

Da die

Beschwerdeführenden aus der Baurechtswidrigkeit des Standortgebäudes nichts zu

ihren Gunsten ableiten können, erübrigt sich die beantragte Edition der

Baugesuchsakten der Liegenschaft R-Strasse 01.

6.

Somit hängt die Bewilligungsfähigkeit nach § 357 Abs. 1

Satz 1 PBG davon ab, ob der Erweiterung des bestehenden baurechtswidrigen

Gebäudes durch die neue Antennenanlage keine überwiegenden öffentlichen oder

nachbarlichen Interessen entgegenstehen.

6.1

Diesbezüglich

machen die Beschwerdeführenden geltend, die Antenne und der Geräteschrank mit

dem technischen Equipment seien von der denkmalgeschützten Wohnsiedlung S, in

welcher einige der Beschwerdeführenden wohnten, besonders gut einsehbar. Gerade

deshalb würden die inventarisierten Gebäude in ihrem Erscheinungsbild und in

ihrem Schutzwert in relevantem Ausmass beeinträchtigt. Bezüglich der

Beurteilung entgegenstehender öffentlicher Interessen gemäss § 357 Abs. 1

PBG in Verbindung mit den Einordnungsvorschriften gegenüber Schutzobjekten im

Sinne von § 238 Abs. 1 und 2 PBG sei der Vorinstanz offensichtlich

entgangen, dass den Gemeinden hier – anders als bei der Anwendung der Ästhetikgeneralklausel

von § 238 Abs. 1 PBG – ein weit kleinerer Ermessensspielraum zustehe,

weswegen sich die Baurekurskommissionen bei der Entscheidprüfung nicht völlige

Zurückhaltung auferlegen dürften, andernfalls § 238 Abs. 2 PBG mit

Bezug auf die Schonung von Schutzobjekten auf die Anwendung der ohnehin

geltenden ästhetischen Generalklausel reduziert werde, womit letztlich § 238

Abs. 2 PBG auf Mobilfunkantennenanlagen keine Anwendung mehr finde. Die

Baubewilligungsbehörde habe demgegenüber gar nicht behauptet, die Schutzobjekte

würden in ihrem Erscheinungsbild und in ihrem Schutzwert durch die strittige

Anlage keineswegs beeinträchtigt, sondern bloss, dass dies nicht in relevantem

Ausmass der Fall sei. Dabei würde die Vorinstanz verkennen, dass § 238 Abs. 2

PBG nicht nur ein Verunstaltungsverbot enthalte, sondern darüber hinaus eine

besondere Rücksichtnahme auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes verlange,

was bei der Entscheidprüfung nach strengeren Kriterien wie bei der Prüfung der

Ästhetikklausel zu erfolgen habe.

6.2

Gemäss § 238

Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem

Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in

ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung

erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Gemäss Abs. 2

dieser Bestimmung ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere

Rücksicht zu nehmen.

6.3

Den

kommunalen Baubehörden steht bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten

Gesetzesbegriffs "befriedigende Gesamtwirkung" ein besonderer bzw. qualifizierter

Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002,

1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch), was auch mit einer relativ erheblichen

Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (RB 1981 Nr. 20;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).

Gemäss § 20 Abs. 1 VRG ist die

Baurekurskommission grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt, weshalb sie

neben der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids

überprüfen kann. Soweit es jedoch um die Überprüfung eines kommunalen

Einordnungsentscheids geht, darf die Rechtsmittelinstanz wegen des qualifizierten

Ermessensspielraums der Gemeinde ihre eigene Ermessensausübung nicht an die

Stelle derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen, wenn deren Entscheid auf

einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht. Sie darf nur

dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde

sachlich nicht mehr vertretbar ist (vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl

107/2006, S. 430, E. 3.2, mit Bemerkungen von Arnold Marti; RB 1981

Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Die

kommunale Behörde kann sich allerdings nur dann auf ihren geschützten

Beurteilungsspielraum berufen, wenn sie spätestens in der Rekursvernehmlassung

die geforderte nachvollziehbare Begründung vorbringt (RB 1991 Nr. 2; VGr,

1.

November 2006, VB.2006.0026, E. 3.1, www.vgrzh.ch). Die

Einschränkung der Überprüfungsbefugnis gilt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden

auch dann, wenn die erhöhten Anforderungen von § 238 Abs. 2 PBG zu

beurteilen sind.

6.4

Dem

Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den Vorinstanzen nur Rechtskontrolle

zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Es überprüft deshalb lediglich, ob eine

Rekursinstanz die ästhetische Würdigung durch die kommunale Baubehörde zu Recht

für vertretbar halten durfte. Dagegen ist es nicht Aufgabe des

Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der

Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen; damit würde es seine eigene Kognition

überschreiten (BGr, 21. Juni 2005,1P.678/2004, E. 4,

ZBl 107/2006, S. 434 ff.).

6.5

In ihrer

Rekursvernehmlassung vom 19. November 2008 erwog die Bausektion der Stadt

Zürich, es treffe zu, dass die Häuser R-Strasse 03, 04 und 05 im Inventar der

kommunalen Denkmalschutzobjekte enthalten seien. Die inventarisierten Gebäude

würden jedoch in ihrem Erscheinungsbild und in ihrem Schutzwert nicht in

relevantem Ausmass beeinträchtigt. Die durchschnittlich dimensionierte

Antennenanlage werde vergleichsweise gut ins Gebäudeganze integriert. Die

Gerätekästen würden direkt neben den bestehenden Technikaufbau gestellt, und

der auf der anderen Seite daran montierte schlanke, ca. 5,50 m [recte: 5,80

m] hohe Antennenmast sei optimal platziert. Unter dem Gesichtspunkt der Einordnung

gemäss § 238 PBG erweise sich das Bauvorhaben unter Berücksichtigung der

Gerichtspraxis, die an Infrastrukturanlagen der vorliegenden Art keine allzu

hohen Anforderungen stelle, klarerweise als gesetzeskonform.

Die Vorinstanz bestätigte in ihren Erwägungen im

Wesentlichen die Feststellungen der Baubehörde.

6.6

Vorab ist

festzuhalten, dass das Standortgebäude keine besondere architektonische

Qualität aufweist und dementsprechend auch nicht inventarisiert ist. Die

Basisstation besteht aus einem 5,80 m hohen Stahlmast (inkl. Sockel, aber ohne

Blitzableiter), der den Liftaufbau auf dem Flachdach um rund 3 m überragt und

an welchen die vorgesehenen Rundantennen auf verschiedenen Höhen montiert

werden sollen. Die Richtfunkantenne mit einem Durchmesser von 0,70 m ist an der

Westseite der Liftaufbaute vorgesehen. Unmittelbar anschliessend an die

Nordseite der Liftaufbaute soll das für den Anlagebetrieb zusätzlich notwendige

technische Equipment in einem Geräteschrank untergebracht werden, der Dimensionen

von 3,00 m x 1,20 m x 1,30 m aufweist.

6.7

Wie die

Vorinstanzen zutreffend erwogen haben, fallen die Gerätekästen aufgrund ihrer

Positionierung und kleinen Dimensionen visuell kaum in Erscheinung. Die Antenne

selbst besteht lediglich aus einem schmalen Rohrkörper. Aufgrund ihrer

schlanken Erscheinungsform ist die Anlage bei einer Masthöhe von 5,80 m – wobei

dieser den Liftaufbau auf dem Flachdach lediglich um rund 3 m überragt –

als noch durchschnittlich dimensioniert zu betrachten und ist dementsprechend

nur wenig störend wahrnehmbar (vgl. vorne E. 5.2).

6.8

Bei der

Beurteilung der Einordnung von Mobilfunkantennen ist sodann zu beachten, dass

diese wegen ihrer technischen Form und Funktion gestalterisch nur schwer als

befriedigende bzw. gute Einordnung erfasst werden können. Wie andere

Infrastrukturanlagen (z.B. Lampenkandelaber, Leitungsmasten etc.) werden sie

vom durchschnittlichen Betrachter als technisch notwendige Einrichtung

hingenommen. Immerhin ist die Basisstation gemäss der angefochtenen Bewilligung

– soweit möglich – dem bestehenden Gebäude hinsichtlich Materialien, Oberflächenbeschaffenheit

und Farbe anzupassen.

6.9

Östlich

der Standortliegenschaft – im Minimum rund 25 m entfernt – befindet sich die

aus fünf Gebäuden bestehende Wohnkolonie S (R-Strasse 03, 04, 05, 06 und 07),

welche im Inventar der Schutzobjekte aufgeführt ist, weshalb diesbezüglich § 238

Abs. 2 PBG massgeblich ist.

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführenden bezweckt

diese Bestimmung nicht, dass neue Bauten und Bauteile von einem

inventarisierten Objekt aus nicht wahrgenommen werden dürften. Vielmehr geht es

darum, dass die Wahrnehmung der Inventarobjekte von Drittstandorten aus

betrachtet durch neu zu erstellende Bauten nicht in übermässiger Weise

beeinträchtigt werden dürfen.

Die Würdigung der Baubehörde, dass die Basisstation aufgrund

ihrer Dimension und ihres zurückversetzten Standorts die inventarisierten

Gebäude weder in ihrem Erscheinungsbild noch in ihrem Schutzwert in relevantem

Ausmass beeinträchtigen, ist ohne Weiteres vertretbar. Entgegen der Darstellung

der Beschwerdeführenden hat die Baubehörde die Einordnungssituation bezüglich

der Wohnkolonie S unter Rücksichtnahme auf die benachbarten Schutzobjekte im

Sinne von § 238 Abs. 2 PBG gewürdigt. Sie hat diesbezüglich erwogen,

dass die Gerätekästen direkt neben den bestehenden Technikaufbau gestellt

werden und der auf der anderen Seite daran montierte schlanke Antennenmast

optimal platziert sei, sowie berücksichtigt, dass nach der Gerichtspraxis an

Infrastrukturanlagen der vorliegenden Art keine allzu hohen Anforderungen an

die Einordnung gestellt werden. Wenn sie dabei zum Schluss kommt, das

Bauvorhaben erweise sich unter dem Gesichtspunkt der Einordnung als

gesetzeskonform und beeinträchtige die Denkmalschutzobjekte nicht, handelt es

sich hierbei um eine nachvollziehbare Begründung, die vor den Rechtsmittelbehörden

standhält.

6.10

Die

Bausektion hat somit die Einordnungssituation unter dem Titel von § 238 Abs. 2

PBG geprüft und das ihr zustehende Ermessen ausgeübt, weshalb sich die

Vorinstanz zu Recht darauf beschränken durfte, die Einschätzung der kommunalen

Behörde als vertretbar zu würdigen.

Da sich die Einordnungsbegründung der Baubehörde ohne

Weiteres als vertretbar erweist, besteht keine Veranlassung zur beantragten

Einholung eines Berichts der Denkmalpflegekommission der Stadt Zürich.

7.

Im Rahmen der gemäss § 357 Abs. 1 Satz 1 PBG

gebotenen Interessenabwägung machen die Beschwerdeführenden im Weiteren

geltend, es sei zu berücksichtigen, dass die vom strittigen Bauvorhaben

betroffenen Schutzobjekte von einigen Beschwerdeführenden bewohnt würden. Es

seien somit nicht nur öffentliche, sondern auch nachbarliche Interessen im

Sinne von § 357 Abs. 1 PBG tangiert, zumal durch den fast 6 m hohen

Antennenmast ihre Aussicht auf den Zürichsee und das gegenüberliegende Seeufer

und den Zimmerberg beeinträchtigt werde, was in die Interessenabwägung

einzubeziehen sei.

Auch gehe es nicht an, die allenfalls vorhandenen

Schwierigkeiten der privaten Beschwerdegegnerin bei der Suche nach geeigneten

Standorten für ihre Mobilfunkbasisstationen a priori höher zu gewichten,

als entgegenstehende öffentliche und private Interessen der Nachbarschaft.

7.1

Was den

Einwand betrifft, der Antennenmast würde die Aussicht von einzelnen Beschwerdeführenden

beeinträchtigen, ist festzuhalten, dass es sich bei der gewählten Antennenform

um eine Röhrenantenne handelt. Sie verfügt nur über einen separaten Antennenkörper,

der aber relativ tief montiert werden soll. Ansonsten besteht sie lediglich aus

dem schmalen Rohrkörper, in welchem die übrigen Antennen integriert sind, was

sich ästhetisch im Vergleich zu den üblichen Antennen weit weniger auswirkt.

Die Aussicht wird durch den schmalen Antennenmast somit nicht in einem

rechtlich relevanten Ausmass beeinträchtigt. Auch werden die Belichtungs- und

Besonnungsverhältnisse für die Nachbarn kaum verschlechtert.

Gleiches gilt für die zu errichtenden Technikkästen. Diese

sind klein dimensioniert und werden an den bestehenden Liftaufbau angelehnt,

weshalb auch von ihnen nur eine marginale Beschränkung der Aussicht ausgeht.

Jedenfalls lässt sich auch daraus noch nicht auf eine überwiegende

Beeinträchtigung von nachbarlichen Interessen im Sinne von § 357 PBG schliessen.

7.2

Schliesslich

ist festzuhalten, dass die private Beschwerdegegnerin konzessionsrechtlich

verpflichtet ist, die Bevölkerung mit qualitativ hochstehenden GSM- und

UMTS-Mobilfunkdienstleistungen zu versorgen. Es ist somit nicht

rechtsverletzend, wenn die Vorinstanz im Rahmen der Interessenabwägung

berücksichtigt, dass sich die Suche nach geeigneten Standorten für

Basisstationen in der Regel nicht einfach gestaltet.

7.3

Zusammenfassend

ergibt sich, dass weder überwiegende öffentliche noch nachbarliche Interessen

der Errichtung der geplanten Mobilfunkanlage entgegenstehen, weshalb die

Bewilligungsfähigkeit der Antenne auch unter diesem Gesichtspunkt zu bejahen

ist.

8.

Abschliessend bestreiten die Beschwerdeführenden die

Zonenkonformität der strittigen Mobilfunkantennenanlage in einer reinen

Wohnzone, zumal die Antenne nicht den Bedürfnissen der Beschwerdeführenden und

Anwohnern, sondern vor allem der Versorgung entlegener Gebiete diene, was sich

aus der Leistung und der Ausrichtung der Antenne ergebe.

8.1

Mobilfunkanlagen

sind als Infrastrukturanlagen im Baugebiet zwar nicht generell und unabhängig

von ihrem Verwendungszweck zulässig. Auch bei ihnen ist im ordentlichen Baubewilligungsverfahren

zu prüfen, ob sie dem Zweck der betreffenden Nutzungszone entsprechen (vgl. Art. 22

Abs. 2 lit. a des Raumplanungsgesetzes vom

22.

Juni 1979 [RPG]; BGE 133 II 321 E. 4.3.1;

VGr, 13. März 2008, VB.2007.00468, E. 3, www.vgrzh.ch). So hat das

Bundesgericht in BGE 133 II 321 E. 4.3.1 erwogen, innerhalb der Bauzonen

könnten Mobilfunkanlagen nur als zonenkonform betrachtet werden, soweit sie

hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen

Beziehung zum Ort stünden, an dem sie errichtet werden sollen.

8.2

In

Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung stellt eine gewöhnliche

Mobilfunk-Basisstation nach konstanter Praxis des Verwaltungsgerichts keinen

Betrieb im baurechtlichen Sinn dar und ist als blosse technische Infrastrukturbaute

auch in einer Wohnzone zonenkonform (RB 1998 Nr. 96 = BEZ 1998

Nr. 21 = URP 1999, 179 ff.; VGr, 24. August 2000, BEZ 2000 Nr. 52,

E. 5). Diese Rechtsprechung beruht unter anderem auf der Überlegung, dass

es sich bei Mobilfunkanlagen um gesellschaftlich akzeptierte Begleiterscheinungen

der heutigen Zivilisation handelt. Sie ist jedoch nur so weit tragfähig, als

die Anlagen bzw. Anlageteile einem tatsächlichen Bedürfnis zur lokalen

Versorgung mit Mobilfunkdiensten entsprechen (VGr, 25. April 2007,

VB.2006.00201, E. 10.4, www.vgrzh.ch).

8.3

Vorliegend

kann die projektierte Mobilfunkanlage aufgrund ihrer Dimensionen und ihrer

durchschnittlichen Leistungsfähigkeit noch als gewöhnliche Anlage qualifiziert

werden (vgl. vorne E. 5.2 und 6.7). Sie geht nicht über das hinaus, was

zur üblichen Ausstattung einer reinen Wohnzone mit Infrastrukturanlagen gehört.

Anders verhält es sich, wenn über eine einzige grosse Anlage in einer

immissionsmässig empfindlichen Zone weite Teile eines Gemeindegebiets

erschlossen werden (vgl. VGr, 27. März 2009, VB.2008.00442, E. 3, www.vgrzh.ch).

Dies kann hier jedoch bereits aufgrund der nur durchschnittlichen Grösse und

Leistungsfähigkeit der Mobilfunkantenne ausgeschlossen werden, weshalb sich die

geplante Anlage als zonenkonform erweist.

9.

Damit ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Diesem Ausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG), die überdies zu einer

Parteientschädigung von Fr. 1'200.- an die private Beschwerdegegnerin zu

verpflichten sind (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 bis 14 zu je 1/14 und unter

solidarischer Haftung auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden 1 bis 14 werden anteilsmässig und unter solidarischer Haftung

verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von insgesamt

Fr. 1'200.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses

Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…