VB.2009.00626
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00626
27. Januar 2010Deutsch19 min
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00626
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 27.01.2010
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.11.2010 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Baubewilligung für Mobilfunkantennenanlage: Baurechtswidrigkeit des Standortgebäudes; Interessenabwägung.
Eine weitergehende Abweichung von Vorschriften im Sinne von § 357 PBG ist nur anzunehmen, wenn zusätzlich gegen eine bereits verletzte planungs- oder baurechtliche Bestimmung verstossen wird (E. 5.1).
Durch die geplante Anlage sind keine weitergehenden Abweichungen von den Bauvorschriften ersichtlich. Die Gerätekästen liegen innerhalb des erlaubten Dachprofils. Soweit das Dachprofil durchstossen wird, gelten nach der Praxis des Verwaltungsgerichts durchschnittlich dimensionierte Mobilfunkanlagen als technisch bedingte Dachaufbauten im Sinne von § 292 PBG und unterstehen nicht den Bestimmungen über die Höhe des Gebäudeprofils.
Die Würdigung der Baubehörde, die Basisstation beeinträchtige aufgrund ihrer Dimension und ihres zurückversetzten Standorts die inventarisierten Gebäude in der Nachbarschaft weder in ihrem Erscheinungsbild noch in ihrem Schutzwert, erweist sich ohne Weiteres als nachvollziehbar (E. 6.9).
Auch wird die Aussicht der Nachbarn weder durch den Antennenmast noch durch die dazugehörigen Technikkästen in rechtlich relevantem Ausmass beeinträchtigt (E. 7.1).
Abweisung.
Stichworte:
AUGENSCHEIN
AUSSICHT
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BAURECHTSWIDRIGKEIT
EINORDNUNG
INTERESSENABWÄGUNG
MOBILFUNKANTENNE
ZONENKONFORMITÄT
Rechtsnormen:
§ 238 Abs. II PBG
§ 292 Abs. I PBG
§ 357 Abs. I PBG
Art. 7a BZO Zürich
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00626
Entscheid
der 1. Kammer
vom 27. Januar 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Martin Knüsel.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
5. E,
6. F,
7. G,
8. H,
9. I,
10. J,
11. K,
12. L,
13. M,
14. N,
alle vertreten durch RA O,
Beschwerdeführende,
gegen
1. P AG, vertreten
durch RA Q,
2. Bausektion der Stadt
Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend
Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss Nr. 1148/08 vom 2. September 2008
erteilte die Bausektion der Stadt Zürich der P AG die baurechtliche Bewilligung
zur Erstellung einer Mobilfunk-Basisstation auf dem Gebäude R-Strasse 01 in
Zürich (Grundstück Kat.-Nr. 02).
Erwägungen
II.
Den hiergegen von 33 Beschwerdeführenden erhobenen Rekurs
wies die Baurekurskommission I mit Entscheid vom 25. September 2009 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 29. Oktober 2009 liessen A und 13
weitere Beschwerdeführende dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Rekursentscheids
und die Rückweisung der Sache zur Ergänzung und Neuentscheidung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz beantragen. Eventualiter seien der angefochtene
Rekursentscheid und die Baubewilligung vollumfänglich aufzuheben; dies unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerinnen.
Die Vorinstanz schloss am 9. November 2009 auf
Abweisung der Beschwerde. Am 1. Dezember 2009 beantragte die P AG die
Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführenden. Die Bausektion der Stadt Zürich schloss am 7. Dezember
2009.
ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der Beschwerde gegen einen Entscheid der Baurekurskommission
IV zuständig. Als Eigentümer und Mieter von Liegenschaften im
rechtsmittelberechtigten Umkreis der strittigen Mobilfunkanlage sind die
Beschwerdeführenden mehr als irgendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in
ihren eigenen Interessen betroffen und damit gemäss § 338a Abs. 1 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) rechtsmittellegitimiert.
Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
Soweit die Beschwerdeführenden in formeller Hinsicht
rügen, die Vorinstanz habe zu Unrecht keinen zweiten Schriftenwechsel
durchgeführt, ist festzuhalten, dass diese nach der Zustellung der
Rekursvernehmlassungen keinen zweiten Schriftenwechsel mehr beantragt haben.
Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, fehlte es somit an einem
rechtzeitigen Antrag auf Durchführung eines solchen (BGE 132 I 41 E. 3.3.4).
2.
Die auf dem Dach des Mehrfamilienhauses R-Strasse 01
bewilligte Basisstation soll mit einer Gesamtleistung von maximal 2'050 WERP betrieben werden. Beim vorgesehenen Antennentyp
handelt es sich um eine stabförmige Rundantenne, welche gleichzeitig sowohl auf
der GSM-Frequenz als auch auf der UMTS-Frequenz betrieben werden kann. Zur Basisstation
gehören eine Richtfunkantenne sowie das für den Anlagebetrieb notwendige
technische Equipment. Das Baugrundstück Kat.-Nr. 02 liegt in der Wohnzone W2.
3.
Die Beschwerdeführenden beantragen die Durchführung eines
Augenscheins. Wird ein Augenschein beantragt, so steht der Entscheid, ob ein
solcher angeordnet werden soll, im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache
befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die
tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt werden können. Ob
eine Besichtigung der Örtlichkeiten vorgenommen werden muss, hängt einerseits
vom konkreten Projekt und anderseits von den dagegen erhobenen Rügen ab.
Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat,
sind die tatsächlichen Verhältnisse aus der bei den Akten liegenden
Fotodokumentation und den Baugesuchsunterlagen hinreichend ersichtlich. Die
gemäss § 357 Abs. 1 PBG gebotene Interessenabwägung zur Beurteilung
einer allfälligen Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen lässt sich somit aufgrund
der Akten vornehmen, weshalb auch das Verwaltungsgericht auf die Durchführung
eines Augenscheins verzichten kann.
4.
In materieller Hinsicht machen die Beschwerdeführenden
geltend, die Vorinstanz habe zutreffend festgehalten, dass das Standortgebäude
baurechtswidrig sei. Mit Bezug auf die Anwendung von § 357 Abs. 1 PBG
liege die genau gleiche Situation vor, wie sie dem Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 28. März 2007 (VB.2007.00005) zugrunde gelegen
habe. Auch in jenem Verfahren sei die Errichtung einer Mobilfunkantennenanlage
auf dem Dach eines Attikageschosses neben dem Liftaufbau zu beurteilen gewesen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sei die Antenne nur bewilligungsfähig,
falls sie nicht zu weitergehenden und zusätzlichen Regelverstössen führen würde
und deshalb keiner Ausnahmebewilligung bedürfe. Eine Beeinträchtigung
nachbarlicher Interessen könne höchstens dann ausgeschlossen werden, wenn die
geplante Anlage als "kleinere technisch bedingte Aufbaute" zu
qualifizieren wäre, was jedoch allein schon aufgrund ihrer Dimension nicht zutreffe.
Abgesehen davon stelle sich vorliegend auch die Frage,
welche Teile der strittigen Anlage überhaupt als "technisch bedingte
Dachaufbaute" zu qualifizieren seien. Als solche kämen allenfalls die rund
6.
m hohe Rohrantenne sowie die Richtstrahlantenne in Betracht, wobei auch diese
nicht zwingend auf dem Standortgebäude montiert werden müssten. Das Equipment
für die Anlage müsse ebenfalls nicht zwingend auf dem Dach neben der Antenne
angebracht werden. Es dürfte wohl kaum der ratio legis entsprechen, dass vom
Privileg von § 292 Abs. 1 PBG auch nicht standortgebundene Anlagen
profitieren könnten. Der Technikschrank könne somit nicht als "kleinere
technisch bedingte Dachaufbaute" qualifiziert werden, da er ebenso gut im
Keller oder im Dachgeschoss eingebaut werden könne. Das Verwaltungsgericht habe
im zitierten Entscheid vom 28. März 2007 unmissverständlich festgehalten,
dass die Technikschränke anders als die eigentlichen Antennen keineswegs
zwingend auf dem Dach angeordnet werden müssten.
5.
Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, liegt die
Oberkante der betonierten Brüstung, welche die Dachterrasse grösstenteils
umschliesst, auf einer Höhe von 8,75 m über dem massgebenden gewachsenen Boden
und damit um 0,25 m über der zulässigen Gebäudehöhe (vorinstanzlicher Entscheid
E. 15.2). Folglich ist das Standortgebäude als baurechtswidrig zu qualifizieren.
5.1
Gemäss § 357
Abs. 1 PBG dürfen bestehende Bauten und Anlagen, die Bauvorschriften
widersprechen, umgebaut, erweitert und, sofern sie sich für eine zonengemässe
Nutzung nicht eignen, anderen Nutzungen zugeführt werden, falls keine
überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen. Für
neue oder weitergehende Abweichungen von Vorschriften bleiben die
erforderlichen Ausnahmebewilligungen vorbehalten. Dabei ist eine weitergehende
Abweichung von Vorschriften im Sinne von § 357 Abs. 1 Satz 2 PBG nur
anzunehmen, wenn zusätzlich gegen eine bereits verletzte planungs- oder baurechtliche
Bestimmung verstossen wird (RB 2002 Nr. 81 = BEZ 2002 Nr. 20; RB 2002
Nr. 83 = BEZ 2002 Nr. 22). Es wäre somit erforderlich, dass durch die
neu zu errichtende Antennenanlage die bereits überschrittene Höhe des
Gebäudeprofils noch einmal erhöht würde.
5.2
Vorliegend
sind durch die geplante Anlage keine weitergehenden Abweichungen von
Bauvorschriften ersichtlich. Die Gerätekästen liegen innerhalb des gemäss Art. 7a
BZO erlaubten Dachprofils. Sie lehnen an den bereits bestehenden Liftaufbau an,
weshalb durch sie keine zusätzliche Erhöhung bewirkt wird.
Soweit das Dachprofil vom Antennenmast durchstossen wird,
gelten nach der Praxis des Verwaltungsgerichts durchschnittlich dimensionierte
Mobilfunkanlagen als technisch bedingte Dachaufbauten im Sinne von § 292
PBG und unterstehen somit nicht den Bestimmungen über die Höhe des
Gebäudeprofils (VGr, 24. August 2000,
BEZ 2000 Nr. 52, E. 5). Die ca. 5,8 m hohe
Antenne, die den Liftaufbau auf dem Flachdach um rund 3 m überragt,
besteht lediglich aus einem schmalen Rohrkörper und ist gemessen am Standortgebäude
als noch durchschnittlich dimensioniert zu betrachten, weshalb sie nicht an die
Bestimmungen über die Begrenzung des Schrägdachprofils gebunden ist. Kleinere
technisch bedingte Aufbauten sind auf das Drittel der betreffenden
Fassadenlänge im Sinne von § 292 PBG nicht anrechenbar (vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs-
und Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 13-43). Eine Ausnahmebewilligung
im Sinne von § 357 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 220 PBG ist
somit nicht erforderlich.
5.3
Weil die
Gerätekästen innerhalb des erlaubten Dachprofils liegen, lässt sich aus der Baurechtswidrigkeit
des Standortgebäudes auch keine Verpflichtung zur Unterbringung des technischen
Equipments im Dachgeschoss oder im Keller ableiten. Soweit sich die Beschwerdeführenden
diesbezüglich auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. März 2007
(VB.2007.00005, E. 4.3, www.vgrzh.ch) beziehen, ist festzuhalten, dass in
jenem Fall ebenfalls keine weitergehenden oder zusätzlichen Regelverstösse
vorlagen. Die Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Untersuchung erfolgte
lediglich deshalb, weil aufgrund der Pläne nicht ersichtlich war, wie gross das
Volumen der geplanten fünf Technikkästen war, weshalb nicht beurteilt werden
konnte, inwiefern durch die geplanten Aufbauten nachbarliche Interessen
beeinträchtigt wurden. Vorliegend ist das Volumen der Technikkästen aus den
Bauplänen klar ersichtlich, weshalb die gemäss § 357 Abs. 1 PBG gebotene
Interessenabwägung ohne Weiteres vorgenommen werden kann.
5.4
Da die
Beschwerdeführenden aus der Baurechtswidrigkeit des Standortgebäudes nichts zu
ihren Gunsten ableiten können, erübrigt sich die beantragte Edition der
Baugesuchsakten der Liegenschaft R-Strasse 01.
6.
Somit hängt die Bewilligungsfähigkeit nach § 357 Abs. 1
Satz 1 PBG davon ab, ob der Erweiterung des bestehenden baurechtswidrigen
Gebäudes durch die neue Antennenanlage keine überwiegenden öffentlichen oder
nachbarlichen Interessen entgegenstehen.
6.1
Diesbezüglich
machen die Beschwerdeführenden geltend, die Antenne und der Geräteschrank mit
dem technischen Equipment seien von der denkmalgeschützten Wohnsiedlung S, in
welcher einige der Beschwerdeführenden wohnten, besonders gut einsehbar. Gerade
deshalb würden die inventarisierten Gebäude in ihrem Erscheinungsbild und in
ihrem Schutzwert in relevantem Ausmass beeinträchtigt. Bezüglich der
Beurteilung entgegenstehender öffentlicher Interessen gemäss § 357 Abs. 1
PBG in Verbindung mit den Einordnungsvorschriften gegenüber Schutzobjekten im
Sinne von § 238 Abs. 1 und 2 PBG sei der Vorinstanz offensichtlich
entgangen, dass den Gemeinden hier – anders als bei der Anwendung der Ästhetikgeneralklausel
von § 238 Abs. 1 PBG – ein weit kleinerer Ermessensspielraum zustehe,
weswegen sich die Baurekurskommissionen bei der Entscheidprüfung nicht völlige
Zurückhaltung auferlegen dürften, andernfalls § 238 Abs. 2 PBG mit
Bezug auf die Schonung von Schutzobjekten auf die Anwendung der ohnehin
geltenden ästhetischen Generalklausel reduziert werde, womit letztlich § 238
Abs. 2 PBG auf Mobilfunkantennenanlagen keine Anwendung mehr finde. Die
Baubewilligungsbehörde habe demgegenüber gar nicht behauptet, die Schutzobjekte
würden in ihrem Erscheinungsbild und in ihrem Schutzwert durch die strittige
Anlage keineswegs beeinträchtigt, sondern bloss, dass dies nicht in relevantem
Ausmass der Fall sei. Dabei würde die Vorinstanz verkennen, dass § 238 Abs. 2
PBG nicht nur ein Verunstaltungsverbot enthalte, sondern darüber hinaus eine
besondere Rücksichtnahme auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes verlange,
was bei der Entscheidprüfung nach strengeren Kriterien wie bei der Prüfung der
Ästhetikklausel zu erfolgen habe.
6.2
Gemäss § 238
Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in
ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung
erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Gemäss Abs. 2
dieser Bestimmung ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere
Rücksicht zu nehmen.
6.3
Den
kommunalen Baubehörden steht bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten
Gesetzesbegriffs "befriedigende Gesamtwirkung" ein besonderer bzw. qualifizierter
Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002,
1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch), was auch mit einer relativ erheblichen
Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (RB 1981 Nr. 20;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).
Gemäss § 20 Abs. 1 VRG ist die
Baurekurskommission grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt, weshalb sie
neben der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids
überprüfen kann. Soweit es jedoch um die Überprüfung eines kommunalen
Einordnungsentscheids geht, darf die Rechtsmittelinstanz wegen des qualifizierten
Ermessensspielraums der Gemeinde ihre eigene Ermessensausübung nicht an die
Stelle derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen, wenn deren Entscheid auf
einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht. Sie darf nur
dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde
sachlich nicht mehr vertretbar ist (vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl
107/2006, S. 430, E. 3.2, mit Bemerkungen von Arnold Marti; RB 1981
Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Die
kommunale Behörde kann sich allerdings nur dann auf ihren geschützten
Beurteilungsspielraum berufen, wenn sie spätestens in der Rekursvernehmlassung
die geforderte nachvollziehbare Begründung vorbringt (RB 1991 Nr. 2; VGr,
1.
November 2006, VB.2006.0026, E. 3.1, www.vgrzh.ch). Die
Einschränkung der Überprüfungsbefugnis gilt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden
auch dann, wenn die erhöhten Anforderungen von § 238 Abs. 2 PBG zu
beurteilen sind.
6.4
Dem
Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den Vorinstanzen nur Rechtskontrolle
zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Es überprüft deshalb lediglich, ob eine
Rekursinstanz die ästhetische Würdigung durch die kommunale Baubehörde zu Recht
für vertretbar halten durfte. Dagegen ist es nicht Aufgabe des
Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der
Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen; damit würde es seine eigene Kognition
überschreiten (BGr, 21. Juni 2005,1P.678/2004, E. 4,
ZBl 107/2006, S. 434 ff.).
6.5
In ihrer
Rekursvernehmlassung vom 19. November 2008 erwog die Bausektion der Stadt
Zürich, es treffe zu, dass die Häuser R-Strasse 03, 04 und 05 im Inventar der
kommunalen Denkmalschutzobjekte enthalten seien. Die inventarisierten Gebäude
würden jedoch in ihrem Erscheinungsbild und in ihrem Schutzwert nicht in
relevantem Ausmass beeinträchtigt. Die durchschnittlich dimensionierte
Antennenanlage werde vergleichsweise gut ins Gebäudeganze integriert. Die
Gerätekästen würden direkt neben den bestehenden Technikaufbau gestellt, und
der auf der anderen Seite daran montierte schlanke, ca. 5,50 m [recte: 5,80
m] hohe Antennenmast sei optimal platziert. Unter dem Gesichtspunkt der Einordnung
gemäss § 238 PBG erweise sich das Bauvorhaben unter Berücksichtigung der
Gerichtspraxis, die an Infrastrukturanlagen der vorliegenden Art keine allzu
hohen Anforderungen stelle, klarerweise als gesetzeskonform.
Die Vorinstanz bestätigte in ihren Erwägungen im
Wesentlichen die Feststellungen der Baubehörde.
6.6
Vorab ist
festzuhalten, dass das Standortgebäude keine besondere architektonische
Qualität aufweist und dementsprechend auch nicht inventarisiert ist. Die
Basisstation besteht aus einem 5,80 m hohen Stahlmast (inkl. Sockel, aber ohne
Blitzableiter), der den Liftaufbau auf dem Flachdach um rund 3 m überragt und
an welchen die vorgesehenen Rundantennen auf verschiedenen Höhen montiert
werden sollen. Die Richtfunkantenne mit einem Durchmesser von 0,70 m ist an der
Westseite der Liftaufbaute vorgesehen. Unmittelbar anschliessend an die
Nordseite der Liftaufbaute soll das für den Anlagebetrieb zusätzlich notwendige
technische Equipment in einem Geräteschrank untergebracht werden, der Dimensionen
von 3,00 m x 1,20 m x 1,30 m aufweist.
6.7
Wie die
Vorinstanzen zutreffend erwogen haben, fallen die Gerätekästen aufgrund ihrer
Positionierung und kleinen Dimensionen visuell kaum in Erscheinung. Die Antenne
selbst besteht lediglich aus einem schmalen Rohrkörper. Aufgrund ihrer
schlanken Erscheinungsform ist die Anlage bei einer Masthöhe von 5,80 m – wobei
dieser den Liftaufbau auf dem Flachdach lediglich um rund 3 m überragt –
als noch durchschnittlich dimensioniert zu betrachten und ist dementsprechend
nur wenig störend wahrnehmbar (vgl. vorne E. 5.2).
6.8
Bei der
Beurteilung der Einordnung von Mobilfunkantennen ist sodann zu beachten, dass
diese wegen ihrer technischen Form und Funktion gestalterisch nur schwer als
befriedigende bzw. gute Einordnung erfasst werden können. Wie andere
Infrastrukturanlagen (z.B. Lampenkandelaber, Leitungsmasten etc.) werden sie
vom durchschnittlichen Betrachter als technisch notwendige Einrichtung
hingenommen. Immerhin ist die Basisstation gemäss der angefochtenen Bewilligung
– soweit möglich – dem bestehenden Gebäude hinsichtlich Materialien, Oberflächenbeschaffenheit
und Farbe anzupassen.
6.9
Östlich
der Standortliegenschaft – im Minimum rund 25 m entfernt – befindet sich die
aus fünf Gebäuden bestehende Wohnkolonie S (R-Strasse 03, 04, 05, 06 und 07),
welche im Inventar der Schutzobjekte aufgeführt ist, weshalb diesbezüglich § 238
Abs. 2 PBG massgeblich ist.
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführenden bezweckt
diese Bestimmung nicht, dass neue Bauten und Bauteile von einem
inventarisierten Objekt aus nicht wahrgenommen werden dürften. Vielmehr geht es
darum, dass die Wahrnehmung der Inventarobjekte von Drittstandorten aus
betrachtet durch neu zu erstellende Bauten nicht in übermässiger Weise
beeinträchtigt werden dürfen.
Die Würdigung der Baubehörde, dass die Basisstation aufgrund
ihrer Dimension und ihres zurückversetzten Standorts die inventarisierten
Gebäude weder in ihrem Erscheinungsbild noch in ihrem Schutzwert in relevantem
Ausmass beeinträchtigen, ist ohne Weiteres vertretbar. Entgegen der Darstellung
der Beschwerdeführenden hat die Baubehörde die Einordnungssituation bezüglich
der Wohnkolonie S unter Rücksichtnahme auf die benachbarten Schutzobjekte im
Sinne von § 238 Abs. 2 PBG gewürdigt. Sie hat diesbezüglich erwogen,
dass die Gerätekästen direkt neben den bestehenden Technikaufbau gestellt
werden und der auf der anderen Seite daran montierte schlanke Antennenmast
optimal platziert sei, sowie berücksichtigt, dass nach der Gerichtspraxis an
Infrastrukturanlagen der vorliegenden Art keine allzu hohen Anforderungen an
die Einordnung gestellt werden. Wenn sie dabei zum Schluss kommt, das
Bauvorhaben erweise sich unter dem Gesichtspunkt der Einordnung als
gesetzeskonform und beeinträchtige die Denkmalschutzobjekte nicht, handelt es
sich hierbei um eine nachvollziehbare Begründung, die vor den Rechtsmittelbehörden
standhält.
6.10
Die
Bausektion hat somit die Einordnungssituation unter dem Titel von § 238 Abs. 2
PBG geprüft und das ihr zustehende Ermessen ausgeübt, weshalb sich die
Vorinstanz zu Recht darauf beschränken durfte, die Einschätzung der kommunalen
Behörde als vertretbar zu würdigen.
Da sich die Einordnungsbegründung der Baubehörde ohne
Weiteres als vertretbar erweist, besteht keine Veranlassung zur beantragten
Einholung eines Berichts der Denkmalpflegekommission der Stadt Zürich.
7.
Im Rahmen der gemäss § 357 Abs. 1 Satz 1 PBG
gebotenen Interessenabwägung machen die Beschwerdeführenden im Weiteren
geltend, es sei zu berücksichtigen, dass die vom strittigen Bauvorhaben
betroffenen Schutzobjekte von einigen Beschwerdeführenden bewohnt würden. Es
seien somit nicht nur öffentliche, sondern auch nachbarliche Interessen im
Sinne von § 357 Abs. 1 PBG tangiert, zumal durch den fast 6 m hohen
Antennenmast ihre Aussicht auf den Zürichsee und das gegenüberliegende Seeufer
und den Zimmerberg beeinträchtigt werde, was in die Interessenabwägung
einzubeziehen sei.
Auch gehe es nicht an, die allenfalls vorhandenen
Schwierigkeiten der privaten Beschwerdegegnerin bei der Suche nach geeigneten
Standorten für ihre Mobilfunkbasisstationen a priori höher zu gewichten,
als entgegenstehende öffentliche und private Interessen der Nachbarschaft.
7.1
Was den
Einwand betrifft, der Antennenmast würde die Aussicht von einzelnen Beschwerdeführenden
beeinträchtigen, ist festzuhalten, dass es sich bei der gewählten Antennenform
um eine Röhrenantenne handelt. Sie verfügt nur über einen separaten Antennenkörper,
der aber relativ tief montiert werden soll. Ansonsten besteht sie lediglich aus
dem schmalen Rohrkörper, in welchem die übrigen Antennen integriert sind, was
sich ästhetisch im Vergleich zu den üblichen Antennen weit weniger auswirkt.
Die Aussicht wird durch den schmalen Antennenmast somit nicht in einem
rechtlich relevanten Ausmass beeinträchtigt. Auch werden die Belichtungs- und
Besonnungsverhältnisse für die Nachbarn kaum verschlechtert.
Gleiches gilt für die zu errichtenden Technikkästen. Diese
sind klein dimensioniert und werden an den bestehenden Liftaufbau angelehnt,
weshalb auch von ihnen nur eine marginale Beschränkung der Aussicht ausgeht.
Jedenfalls lässt sich auch daraus noch nicht auf eine überwiegende
Beeinträchtigung von nachbarlichen Interessen im Sinne von § 357 PBG schliessen.
7.2
Schliesslich
ist festzuhalten, dass die private Beschwerdegegnerin konzessionsrechtlich
verpflichtet ist, die Bevölkerung mit qualitativ hochstehenden GSM- und
UMTS-Mobilfunkdienstleistungen zu versorgen. Es ist somit nicht
rechtsverletzend, wenn die Vorinstanz im Rahmen der Interessenabwägung
berücksichtigt, dass sich die Suche nach geeigneten Standorten für
Basisstationen in der Regel nicht einfach gestaltet.
7.3
Zusammenfassend
ergibt sich, dass weder überwiegende öffentliche noch nachbarliche Interessen
der Errichtung der geplanten Mobilfunkanlage entgegenstehen, weshalb die
Bewilligungsfähigkeit der Antenne auch unter diesem Gesichtspunkt zu bejahen
ist.
8.
Abschliessend bestreiten die Beschwerdeführenden die
Zonenkonformität der strittigen Mobilfunkantennenanlage in einer reinen
Wohnzone, zumal die Antenne nicht den Bedürfnissen der Beschwerdeführenden und
Anwohnern, sondern vor allem der Versorgung entlegener Gebiete diene, was sich
aus der Leistung und der Ausrichtung der Antenne ergebe.
8.1
Mobilfunkanlagen
sind als Infrastrukturanlagen im Baugebiet zwar nicht generell und unabhängig
von ihrem Verwendungszweck zulässig. Auch bei ihnen ist im ordentlichen Baubewilligungsverfahren
zu prüfen, ob sie dem Zweck der betreffenden Nutzungszone entsprechen (vgl. Art. 22
Abs. 2 lit. a des Raumplanungsgesetzes vom
22.
Juni 1979 [RPG]; BGE 133 II 321 E. 4.3.1;
VGr, 13. März 2008, VB.2007.00468, E. 3, www.vgrzh.ch). So hat das
Bundesgericht in BGE 133 II 321 E. 4.3.1 erwogen, innerhalb der Bauzonen
könnten Mobilfunkanlagen nur als zonenkonform betrachtet werden, soweit sie
hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen
Beziehung zum Ort stünden, an dem sie errichtet werden sollen.
8.2
In
Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung stellt eine gewöhnliche
Mobilfunk-Basisstation nach konstanter Praxis des Verwaltungsgerichts keinen
Betrieb im baurechtlichen Sinn dar und ist als blosse technische Infrastrukturbaute
auch in einer Wohnzone zonenkonform (RB 1998 Nr. 96 = BEZ 1998
Nr. 21 = URP 1999, 179 ff.; VGr, 24. August 2000, BEZ 2000 Nr. 52,
E. 5). Diese Rechtsprechung beruht unter anderem auf der Überlegung, dass
es sich bei Mobilfunkanlagen um gesellschaftlich akzeptierte Begleiterscheinungen
der heutigen Zivilisation handelt. Sie ist jedoch nur so weit tragfähig, als
die Anlagen bzw. Anlageteile einem tatsächlichen Bedürfnis zur lokalen
Versorgung mit Mobilfunkdiensten entsprechen (VGr, 25. April 2007,
VB.2006.00201, E. 10.4, www.vgrzh.ch).
8.3
Vorliegend
kann die projektierte Mobilfunkanlage aufgrund ihrer Dimensionen und ihrer
durchschnittlichen Leistungsfähigkeit noch als gewöhnliche Anlage qualifiziert
werden (vgl. vorne E. 5.2 und 6.7). Sie geht nicht über das hinaus, was
zur üblichen Ausstattung einer reinen Wohnzone mit Infrastrukturanlagen gehört.
Anders verhält es sich, wenn über eine einzige grosse Anlage in einer
immissionsmässig empfindlichen Zone weite Teile eines Gemeindegebiets
erschlossen werden (vgl. VGr, 27. März 2009, VB.2008.00442, E. 3, www.vgrzh.ch).
Dies kann hier jedoch bereits aufgrund der nur durchschnittlichen Grösse und
Leistungsfähigkeit der Mobilfunkantenne ausgeschlossen werden, weshalb sich die
geplante Anlage als zonenkonform erweist.
9.
Damit ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Diesem Ausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG), die überdies zu einer
Parteientschädigung von Fr. 1'200.- an die private Beschwerdegegnerin zu
verpflichten sind (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 bis 14 zu je 1/14 und unter
solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden 1 bis 14 werden anteilsmässig und unter solidarischer Haftung
verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1'200.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses
Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…