Lexipedia

Entscheid

VB.2009.00628

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00628

15. Dezember 2010Deutsch22 min

(URT.2010.12884)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 10. März 2009 erteilte die

Bausektion der Stadt Zürich der Erbengemeinschaft A, bestehend aus B, C und D

die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung eines Zweifamilienhauses auf

den Grundstücken Kat.-Nrn. 02 und 03 an der G-Strasse in Zürich.

Erwägungen

II.

Den hiergegen von F und Ehefrau I erhobenen Rekurs hiess

die Baurekurskommission I mit Entscheid vom 25. September 2009 gut und hob

den Beschluss der Bausektion der Stadt Zürich vom 10. März 2009 auf.

III.

Gegen diesen Entscheid erhoben B, C und D mit gemeinsamer

Eingabe vom 29. Oktober 2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des

Kantons Zürich und beantragten dessen Aufhebung unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Mit Vernehmlassung vom 16. November 2009 stellte die

Vorinstanz Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter den üblichen Kostenfolgen.

Die mitbeteiligte Bausektion des Stadtrats Zürich schloss am 1. Dezember

2009.

auf Gutheissung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerschaft beantragte am

11.

Januar 2010, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdeführenden abzuweisen.

Mit Replik vom 22. Februar 2010 hielten die Beschwerdeführenden

an ihren Rechtsbegehren fest und beantragten die Sistierung des Verfahrens. Mit

Präsidialverfügung vom 23. Februar 2010 wurde das Beschwerdeverfahren

einstweilen bis 31. Mai 2010 sistiert. Die Sistierung wurde am

2.

Juni 2010 bis 31. Juli 2010 verlängert. Mit Schreiben vom

22.

Juli 2010 baten die Beschwerdeführenden um Fortsetzung des Verfahrens

und reichten einen Dienstbarkeitsvertrag vom 13. Juli 2010 mit

Grundbuchanmeldung vom 19. Juli 2009 über die Erschliessung der

streitbetroffenen Grundstücke zu den Akten. Mit Präsidialverfügung vom

23.

Juli 2010 wurde die Sistierung aufgehoben und der Beschwerdegegnerschaft

sowie der Mitbeteiligten Frist zur Einreichung einer Duplik angesetzt.

Unter Aufrechterhaltung ihres Antrags erstattete die Beschwerdegegnerschaft

am 30. August 2010 ihre Duplik. Die Mitbeteiligte verzichtete am 7. September

2010.

auf Stellungnahme zur Replik.

Am 9. November 2010 wurde seitens der

Beschwerdegegnerschaft mitgeteilt, dass die Ehefrau I am 1. November 2010

verstorben sei, und dass F das Verfahren alleine weiterführe.

Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften

werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen

wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der Beschwerde gegen einen

Entscheid der Baurekurskommission I zuständig.

Als im Rekursverfahren unterlegene Baugesuchssteller sind

die Beschwerdeführenden ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung im Sinne von § 338a

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)

legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist

einzutreten.

1.2

Da sich

der massgebliche Sachverhalt aufgrund der Akten und der beiliegenden Pläne mit

ausreichender Deutlichkeit ergibt, kann auf die Durchführung des seitens der Beschwerdegegnerschaft

beantragten Augenscheins verzichtet werden (RB 1995 Nr. 12 =

BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen).

2.

2.1

Auf zwei

neu abparzellierten Baugrundstücken soll ein von Süden her über eine Privatstrasse

erschlossenes Zweifamilienhaus entstehen. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde

gegen die erteilte Baubewilligung im Wesentlichen vorgebracht, die

verkehrsmässige Erschliessung der Grundstücke sei sowohl in tatsächlicher als

auch in rechtlicher Hinsicht ungenügend. Sodann seien die eingereichten Pläne

derart unübersichtlich, dass die Überprüfung der Abstände und Gebäudehöhen

nicht möglich sei. Ferner entspreche die Dachgestaltung nicht den geltenden

Vorschriften, und die Stützmauer sei zu hoch geplant. Schliesslich nehme das

Bauvorhaben zu wenig Rücksicht auf die benachbarten Inventarobjekte.

2.2

Die

Vorinstanz hiess den Rekurs mit der Begründung gut, dass die Baugrundstücke

über eine Zufahrt verfügten, deren Ausbaustand nicht in allen Teilen den

gesetzlichen Anforderungen entspreche. Es stehe zwar fest, dass die

Baugrundstücke für die von der J-Strasse bis zu den Baugrundstücken führende

Privatstrasse grundsätzlich über ein Fuss- und Fahrwegrecht verfügten. Dieses

Recht umfasse allerdings in allen Abschnitten der auf drei bis sechs Meter

ausgebauten Strasse nur eine Breite von drei Metern. Dies sei nicht

ausreichend, weshalb auch die rechtliche Sicherung der Zufahrt nicht als

ausreichend anerkannt werden könne. Zwar erscheine die Ergänzung des

nördlichsten Strassenabschnitts um beidseitige Bankette angesichts der

Kooperationsbereitschaft der Grundstücksnachbarinnen als leicht realisierbar

und könne daher auflageweise geheilt werden. Hingegen dürfte sich der Nachweis

bzw. Erwerb ausreichender Benützungsrechte auf den übrigen Abschnitten der

Zufahrt wesentlich schwieriger gestalten, weil davon nicht weniger als sechs

Grundstücke betroffen seien, an denen teilweise auch die Rekurrierenden

beteiligt seien. Eine auflageweise Heilung dieses Mangels komme unter diesen

Umständen nicht in Betracht, weshalb die angefochtene Baubewilligung aufzuheben

sei. Da der Rekurs schon wegen der mangelhaften Erschliessung der

Baugrundstücke gutzuheissen sei, erübrige sich eine Prüfung der übrigen Rügen.

3.

3.1

§ 236

PBG verlangt unter dem Titel "Erschliessung", dass ein Grundstück für

die darauf vorgesehenen Bauten und Anlagen genügend zugänglich sein muss.

Hinreichende Zugänglichkeit bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine der Art,

Lage und Zweckbestimmung der Bauten und Anlagen entsprechende Zufahrt für

Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der Benützer (§ 237 Abs. 1

PBG). Zufahrten sollen für jedermann verkehrssicher sein. Der Regierungsrat erlässt

über die Anforderungen Normalien (§ 237 Abs. 2 PBG). Diese sind

richtunggebend, indem sie zeigen, was Fachleute bei durchschnittlichen

örtlichen Verhältnissen für angemessen halten (RB 1984 Nr. 100 =

BEZ 1985 Nr. 5, mit Hinweisen).

Von diesen technischen

Anforderungen, wie sie für den Strassenausbau in den Zugangsnormalien vom

9.

Dezember 1987 (ZN) und für Ausfahrten im Anhang zur Verkehrssicherheitsverordnung

vom 15. Juni 1983 festgehalten sind, können gestützt auf § 360 Abs. 3

PBG aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse Erleichterungen gewährt werden. In § 6

Abs. 2 VerkehrssicherheitsV und § 11 ZN sind Gründe für solche

Abweichungen beispielhaft aufgezählt (VGr, 18. August 2004, VB.2003.00430,

E. 4.2, www.vgrzh.ch = BEZ 2004 Nr. 64; RB 1988 Nr. 74

= BEZ 1988 Nr. 45). Ob eine Zufahrt den in § 237 Abs. 1 PBG

umschriebenen Kriterien genügt, beurteilt sich nach den Verhältnissen des

einzelnen Falles. Es lässt sich deshalb nicht für alle Fälle zum vornherein mit

festen Massen angeben, was § 237 Abs. 1 PBG von einer Zufahrt verlangt.

Dennoch kommt den Normalien eine richtunggebende Bedeutung zu, indem sie

zeigen, was bei normalen örtlichen Verhältnissen im Allgemeinen als angemessen

zu gelten hat.

3.2

Bei der

Gewährung von Erleichterungen kommt den Gemeinden ein von den Rechtsmittelinstanzen

zu beachtender Ermessensspielraum zu (VGr, 18. August 2004, VB.2003.00430,

E. 4.2, www.vgrzh.ch = BEZ 2004 Nr. 64; RB 1986

Nr. 13). Diese prüfen, ob die Gemeindebehörde den ihr eingeräumten

Ermessensspielraum nicht überschritten hat, das heisst im vorliegenden

Zusammenhang insbesondere, ob die bewilligte Erschliessungslösung als verkehrssicher

und unter dem Gesichtswinkel der Zweckmässigkeit als vertretbar erscheint. Eine

Überprüfung dieser Ermessensausübung steht dem Verwaltungsgericht nicht zu;

dieses kann gemäss § 50 Abs. 2 lit. c VRG nur bei Ermessensmissbrauch

und Ermessensüberschreitung eingreifen.

3.3

Gemäss dem

Anhang zu den Zugangsnormalien ist für die Erschliessung von bis zu 10 Wohneinheiten

ein Zufahrtsweg mit einer Breite von mindestens 3,00 m zuzüglich zweier

Bankette von je 0,30 m erforderlich. Notzufahrten haben dem Ausbaustandard

eines Zufahrtsweges zu entsprechen (§ 3 Abs. 2 ZN). Für die

Erschliessung von bis zu 30 Wohneinheiten ist eine Zufahrtsstrasse im

unteren Anwendungsbereich mit einer Fahrbahnbreite von 4,00 m bis 4,75 m

zuzüglich zweier Bankette nötig. In dichter Bebauung, sofern mit öffentlichen

Verkehrsmitteln gut erschlossen, können mit einem Zufahrtsweg bis zu 30 Wohneinheiten

erschlossen werden (§ 6 Abs. 2 ZN). Bei Stichstrassen ist eine Kehrmöglichkeit

bzw. ein Kehrplatz notwendig.

3.4

Die

Privatstrasse, welche die Baugrundstücke erschliesst, führt ab der im Süden gelegenen

J-Strasse über die Grundstücke Kat.-Nrn. 04, 05, 06, 07, 08, 09 und 10 zu

den Baugrundstücken. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist der im

südlichsten Bereich rund sechs Meter und im mittleren Bereich rund vier Meter

breite Strassenabschnitt für die Erschliessung der vorhandenen rund 47

Wohneinheiten normaliengerecht dimensioniert und für die zusätzliche

Erschliessung des Bauvorhabens ausreichend. Mit der Vorinstanz ist sodann

festzuhalten, dass der nördliche, zur Hauptsache über die Grundstücke Kat.-Nrn. 06

und 07 führende Strassenabschnitt hingegen nur ungenügend ausgebaut ist. Über

dieses Teilstück werden heute 10 Wohneinheiten erschlossen. Zusätzlich soll es

als Zufahrt für die geplanten zwei Einfamilienhäuser dienen. Gewendet wird auf

den betreffenden Grundstücken. Der fragliche Strassenabschnitt erreicht die an

einen Zufahrtsweg gestellten Anforderungen nicht, weil er insgesamt nur drei

Meter breit ist und über keine Bankette verfügt. Die Baugrundstücke verfügen

somit in diesem Bereich über eine Zufahrt, deren Ausbaustand nicht den

gesetzlichen Anforderungen genügt.

3.5

Was die

rechtliche Sicherung der Erschliessung betrifft, verfügten die Baugrundstücke

bisher für die von der J-Strasse zu den Baugrundstücken führende Privatstrasse

über ein Fuss- und Fahrwegrecht, welches allerdings in allen Abschnitten der

auf drei bis sechs Meter ausgebauten Strasse nur eine Breite von drei Metern

umfasste. Die Vorinstanz hat daher die rechtliche Sicherung der Zufahrt unter

den damaligen Voraussetzungen zu Recht als nicht ausreichend anerkannt.

4.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht

reichten die Beschwerdeführenden am 22. Juli 2010 einen neuen

Dienstbarkeitsvertrag mit Grundbuchanmeldung über die Erschliessung der

streitbetroffenen Grundstücke ins Recht. Darin wird zugunsten der

streitbetroffenen Grundstücke sowie des Grundstücks Kat.-Nr. 10 ein

unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht mit einer Mindestbreite von 3,60 m

von der J-Strasse bis an die Grenze des Grundstücks Kat.-Nr. 10 und dem

südöstlichen Spickel des beschwerdegegnerischen Grundstücks Kat.-Nr. 09

zulasten der Grundstücke Kat.-Nrn. 05, 06, 07, 08 sowie zulasten von 04

und 08 eingeräumt.

4.1

Die

Beschwerdeführenden machen diesbezüglich geltend, bereits im vorinstanzlichen

Verfahren sowie in der Beschwerde vom 29. Oktober 2009 sei dargelegt

worden, dass die K AG und die Erbengemeinschaft L als Eigentümer der Erschliessungsparzellen

ihre grundsätzliche Zustimmung zu einer Erweiterung der bestehenden Servitutsfläche

zwecks Sicherstellung einer normaliengerechten Zufahrt erteilt hätten. Nachdem

diese Bereitschaft trotz schriftlicher Zusagen sowohl von der Vorinstanz als auch

von der Beschwerdegegnerschaft in Zweifel gezogen worden sei, hätten die

Beschwerdeführenden um eine kurzzeitige Sistierung des Verfahrens ersucht, um

ihre Berechtigung mittels Errichtung einer neuen Grunddienstbarkeit nachweisen

zu können. Der entsprechende Dienstbarkeitsvertrag und die Grundbuchanmeldung

würden nun vorliegen. Der Nachweis einer hinreichenden Erschliessung sei somit

erbracht.

4.2

Die

Beschwerdegegner halten dem entgegen, die Behauptung, die L sei mit der Erweiterung

der Servitutsfläche einverstanden, sei ein unzulässiges Novum im Sinn von § 52

Abs. 2 VRG. Diese Behauptung dürfe vom Verwaltungsgericht bei der

Entscheidfindung nicht berücksichtigt werden. Gleiches gelte für den mit Eingabe

vom 22. Juli 2010 eingereichten Dienstbarkeitsvertrag samt

Grundbuchanmeldung. Sodann sei nach herrschender Lehre und Rechtsprechung für

den Rechtmittelentscheid grundsätzlich die Sachlage massgebend, wie sie zur

Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung bestehe. Im Verwaltungsgerichtsverfahren

würden daher während des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens neu eingetretene Tatsachen

im Allgemeinen nicht berücksichtigt und hätten auf den Entscheid des

Verwaltungsgerichts keinen Einfluss. Andernfalls würde es in die Zuständigkeit

der erstinstanzlich verfügenden Behörde sowie der Rekursbehörden eingreifen und

damit der funktionelle Instanzenzug nicht eingehalten.

4.3

Gemäss § 52

Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen, sofern das Verwaltungsgericht

als zweite gerichtliche Instanz urteilt, nur so weit zulässig, als es durch die

angefochtene Anordnung notwendig geworden ist.

4.3.1

Vorliegend ist die Bausektion der Stadt Zürich in ihrem Bauentscheid davon

ausgegangen, dass die Erschliessung der Baugrundstücke grundsätzlich

hinreichend gewährleistet sei. Erst die Baurekurskommission I kam zum Schluss,

dass die Servitutsfläche nicht ausreiche und dementsprechend erweitert werden

müsse.

Die Notwendigkeit der Erweiterung der Servitutsflächen hat

sich somit erst durch den angefochtenen Entscheid ergeben, da erst die

Vorinstanz auf eine Ausdehnung der Servitutsfläche bestand. Da die

Baubewilligungsbehörde die Erschliessung grundsätzlich als ausreichend

beurteilte, hatten die Beschwerdeführenden im Rekursverfahren noch keine Veranlassung,

sich um die Einräumung einer erweiterten Dienstbarkeitsvereinbarung zu bemühen.

Diese Notwendigkeit entstand erst durch den Rekursentscheid. Der erst während

laufendem Beschwerdeverfahren eingereichte Dienstbarkeitsvertrag mit Grundbuchanmeldung

fällt somit nicht unter das Novenverbot und ist zu berücksichtigten, dies zumal

die Bezeichnung und Einreichung neuer Beweismittel gestützt auf den Grundsatz

der Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen stets zulässig ist, sofern damit der

Streitgegenstand – wie vorliegend – nicht erweitert wird (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52

N. 14).

4.3.2

Was den massgebenden Zeitpunkt der Sachlage angeht, trifft zwar zu, dass

für den Rechtsmittelentscheid grundsätzlich die Sachlage massgebend ist, wie

sie zur Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung bestand. Das

Verwaltungsgericht hat indessen nicht nur kassatorische, sondern auch

reformatorische Funktion (vgl. § 63 VRG). Die Berücksichtigung neu

eingetretener Tatsachen muss daher zulässig sein, wenn wichtige prozessökonomische

Gründe dafür sprechen, der Streitgegenstand nicht verändert wird und keine

neuen Ermessensfragen aufgeworfen werden (Kölz/Bosshard/Röhl, § 52 N. 16 f.).

Vorliegend sprechen verfahrensökonomische Gründe dafür,

auf die Erschliessungssituation gemäss dem neu eingereichten

Dienstbarkeitsvertrag abzustellen, da sich – wie nachfolgend unter E. 5

ausgeführt wird – die Erschliessung nunmehr sowohl in tatsächlicher als auch in

rechtlicher Hinsicht als hinreichend erweist. Auch ist nicht ersichtlich,

inwiefern durch die Berücksichtigung der Dienstbarkeitsvereinbarung neue

Ermessensfragen auftauchen sollten, welche eine Rückweisung an die Vorinstanzen

notwendig machen würden. Die Bausektion hat die Erschliessung bereits unter den

bisherigen Verhältnissen als hinreichend beurteilt. Sodann wird mit dem im

Dienstbarkeitsvertrag vorgesehenen Wegrecht, welches neu eine Mindestbreite von

3,60 m vorsieht, die Anbringung beidseitiger Bankette ermöglicht und damit

dem im Rekursentscheid verlangten normalienkonformen Ausbaustandard entsprochen.

Auch wurde dem Beschwerdegegner im Rahmen der Duplik

Gelegenheit gegeben, zum neu eingereichten Dienstbarkeitsvertrag Stellung zu nehmen.

5.

Die Privatstrasse, welche die Baugrundstücke erschliesst,

führt ab der im Süden gelegenen J-Strasse über die Grundstücke Kat.-Nrn. 04,

08, 05, 06 und 07 sowie über 09 und 10 zu den Baugrundstücken.

5.1

Wie die

Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist der südlichste Bereich rund sechs Meter

und im mittleren Bereich rund vier Meter breite Strassenabschnitt für die

Erschliessung der vorhandenen rund 47 Wohneinheiten normaliengerecht dimensioniert

und für die zusätzliche Erschliessung des Bauvorhabens ausreichend. Rechtlich

ist die Zufahrt neu nicht mehr nur auf einer Breite von 3,00 m, sondern

auf einer Breite von 3,60 m gesichert. Da nun ausreichend Platz für eine

Begegnungssituation mit Fussgängern gesichert ist und lediglich zwei

zusätzliche Wohneinheiten zu erschliessen sind, ist eine rechtlich gesicherte

Breite des Zufahrtswegs von 3,60 m als ausreichend zu betrachten. Die von

der Vorinstanz geforderte Ausdehnung des Wegrechts auf die ganze Strassenseite

erweist sich unter diesen Umständen als nicht gerechtfertigt.

5.1.1

Der Beschwerdegegner macht diesbezüglich in seiner Beschwerdeantwort

geltend, zwei hintereinander liegende private Parkplätze sowie zwei Betonpflanzentöpfe

auf der anderen Seite würden die Strasse im südlichsten Bereich empfindlich verschmälern,

und nach der neunziggradigen Linkskurve sei die Zufahrtsstrasse über eine

gewisse Strecke nur 3,53 m bis 3,56 m breit.

Hierbei handelt es sich um unzulässige neue Tatsachenbehauptungen

im Sinn von § 52 Abs. 2 VRG. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde die

Strassenbreite von 6 m im südlichsten Bereich bzw. von 4 m im

anschliessenden mittleren Bereich nicht bestritten (siehevorinstanzlicher

Entscheid E. 3.2, erster Absatz). Der Beschwerdegegner hätte diese Einwände

jedoch ohne Weiteres bereits vor der Vorinstanz erheben können, weshalb sie im

Beschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen sind. Im Übrigen wäre selbst

unter Berücksichtigung der Parkplätze und der Pflanzentöpfe die rechtlich

gesicherte Breite von 3,60 m nach wie vor gewährleistet; auch sind die

geltend gemachten Abweichungen im mittleren Bereich marginal, weshalb über § 11

ZN entsprechende Erleichterungen gewährt werden könnten.

5.1.2

Soweit der Beschwerdegegner schliesslich geltend macht, das an die südliche

Einfahrt angrenzende Grundstück Kat.-Nr. 11 sei nicht erschlossen, wird

nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dieser Einwand die im

vorliegenden Verfahren massgebliche Erschliessung der streitbetroffenen

Baugrundstücke tangieren könnte.

5.2

Über den

nördlichen, zur Hauptsache über die Grundstücke Kat.-Nrn. 06 und 07 führenden

Strassenabschnitt werden bisher 10 Wohneinheiten erschlossen. Zusätzlich soll

dieser Teil auch als Zufahrt für die geplanten zwei Einfamilienhäuser dienen, wobei

auf den Grundstücken gewendet wird. Die Vorinstanz beurteilte diesen Abschnitt

als nur ungenügend ausgebaut. Sie führte diesbezüglich aus, zwar vermöge eine

als Zufahrtsweg ausgebaute Erschliessung unter Berücksichtigung der dichten

Bebauung mit guter Erschliessung gerade noch auszureichen. Allerdings erreiche

der fragliche Strassenabschnitt auch die an einen Zufahrtsweg gestellten

Anforderungen nicht, weil er insgesamt nur drei Meter breit sei und über keine

Bankette verfüge.

5.2.1

Zum nördlichen Abschnitt ist festzuhalten, dass dieser auf eine Mindestbreite

von 3,60 m unter Anbringung beidseitiger Bankette von je 0,3 m zu

verbreitern ist, damit er die im vorinstanzlichen Entscheid zu Recht verlangten

normaliengemässen Anforderungen an einen Zufahrtsweg erfüllt. Hierzu ist eine

entsprechende Nebenbestimmung im Sinne von § 321 Abs. 1 PBG in die

Baubewilligung aufzunehmen. Die entsprechende rechtliche Sicherung ist im

Beschwerdeverfahren mit dem Dienstbarkeitsvertrag vom 13. Juli 2010 nachgereicht

worden. Einer auflageweisen Heilung dieses Erschliessungsmangels mittels einer

Nebenbestimmung steht somit nichts mehr im Weg.

5.2.2

Die Baubewilligung ist demnach mit folgender Nebenbestimmung zu ergänzen:

"Das nördliche Teilstück des Zufahrtsweges (ab der

nördlichen Grundstücksgrenze von Kat.-Nr. 08) ist auf eine Mindestbreite

von 3,60 m, einschliesslich beidseitigem Bankett von je 0,3 m zu

verbreitern."

5.3

Das letzte

Stück der Zufahrt zu den streitbetroffenen Baugrundstücken führt teilweise über

das im Eigentum des Beschwerdegegners stehende Grundstück Kat.-Nr. 09 des

Beschwerdegegners. Der davon betroffene südöstliche Spickel des Grundstücks ist

gemäss Grunddienstbarkeit vom 2. Juni 1927 mit einem Fuss- und

Fahrwegrecht zugunsten der Baugrundstücke belastet.

5.3.1

Dieses Recht wird vom Beschwerdegegner bestritten. Er macht geltend, es sei

fraglich, ob die vor mehr als 80 Jahren eingeräumte Dienstbarkeit als

rechtliche Grundlage für eine genügende Erschliessung gelten könne. In der

Dienstbarkeit werde weder erwähnt, dass sie dem Zugang zu allfällig noch zu

erstellenden Liegenschaften diene, noch werde ausdrücklich festgehalten, dass

das Befahren mit Autos inbegriffen sei. Es sei damals lediglich ein nur sehr

beschränktes Fuss- und Fahrwegrecht, beispielsweise für von Pferden gezogene

Karren und dergleichen, eingeräumt worden.

5.3.1.1

Zur Bestimmung des Inhalts einer Dienstbarkeit ist in erster Linie der

Wortlaut des Grundbucheintrags massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB).

Ergeben sich daraus die Rechte und Pflichten nicht hinreichend deutlich, sind

nach Art. 738 Abs. 2 ZGB der Ausweis über den Erwerbsgrund, d.h. die

Zweckvorstellungen der Parteien bei Begründung des Rechtsverhältnisses unter

den damaligen Umständen sowie der bisherige, gutgläubige Gebrauch der

Dienstbarkeit heranzuziehen. Die entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen

oder eine einseitig bestellte Eigentümerdienstbarkeit sind nach dem Vertrauensprinzip

auszulegen.

Gemäss Art. 739 ZGB kann dem Verpflichteten nicht

dann schon eine Mehrbelastung auferlegt werden, wenn sich die Bedürfnisse des

berechtigten Grundstücks geändert haben. Die Dienstbarkeit darf nur im Rahmen

des ursprünglichen Zwecks, wozu sie begründet worden ist, ausgeübt werden.

Innerhalb dieses Zwecks ist dem Belasteten eine gewisse Mehrbelastung

allerdings zuzumuten, denn gewisse Schwankungen in der Ausübung einer

Dienstbarkeit sind als normal hinzunehmen. Erheblich und damit unzumutbar ist

eine Mehrbelastung erst dann, wenn die mögliche Erhöhung der Bedürfnisse im

Zeitpunkt der Dienstbarkeitsbegründung nicht voraussehbar war oder von den

Parteien nicht zumindest in Kauf genommen wurde (zum Ganzen VGr, 27. September

2006, E. 6. www.vgrzh.ch sowie Christoph

Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006,

S. 9-23 mit weiteren Hinweisen).

5.3.1.2

Aus dem klaren Wortlaut des Grundbucheintrags ergibt sich, dass nicht nur

das Begehen, sondern auch das Befahren der belasteten Grundstücksfläche

eingeräumt wurde. Gemäss der vorliegend zu beurteilenden Baubewilligung geht es

um die Erschliessung von zwei Wohneinheiten und damit lediglich um wenige

Fahrten pro Tag, weshalb fraglich ist, ob überhaupt von einer Mehrbelastung

ausgegangen werden kann. Jedenfalls führen einige zusätzliche Fahrbewegungen

pro Tag als Folge einer intensiveren Nutzung des berechtigten Grundstücks nach

der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht zu einer erheblichen Mehrbelastung

eines unbedingten Fuss- und Fahrwegrechts (BGE 122 III 358). Angesichts der

offenen Umschreibung der eingeräumten Grunddienstbarkeit war somit bereits bei

dessen Begründung vernünftigerweise mit einer gewissen künftigen Mehrbelastung

zu rechnen, zumal das Fuss- und Fahrwegrecht zweifellos im Hinblick auf die

südseitige Erschliessung der berechtigten Grundstücke eingeräumt wurde. Dass

dabei das Befahren mit Autos nicht inbegriffen sein sollte, sondern lediglich

das Befahren mit von Pferden gezogenen Fuhrwerken und dergleichen, erscheint

wenig plausibel. Vielmehr sind zeitgemässe Änderungen in der Ausübung einer

Dienstbarkeit von den Belasteten hinzunehmen, solange sie sich im Rahmen des

ursprünglichen Zwecks bewegen. Das übliche Fortbewegungs- und Transportmittel

ist heute das Auto. Die Dienstbarkeit wird somit lediglich zeitgemäss ausgeübt.

An deren ursprünglichen Zweck ändert sich dadurch nichts. Im Übrigen ist davon

auszugehen, dass im Jahr 1927 in der Stadt Zürich bereits Automobile verkehrten

und eine entsprechende Einschränkung ohne Weiteres ausdrücklich in die Dienstbarkeit

hätte aufgenommen werden können, was jedoch nicht geschah.

5.3.2

Was die Erweiterung des bisher auf einer Breite von lediglich 3 m

gesicherten "Wegrechtskorridors" betrifft, führen die

Beschwerdeführenden in der Replik aus, dass vorgesehen sei, den

Wegrechtskorridor auf Kat.-Nrn. 06 und 07 nordwärts leicht abzurunden, sodass

sich die Servitutsfläche am nördlichsten Punkt nur gegen Osten ausdehne, und

zwar um 0,6 m. Dies ermögliche es, den Strassenabschnitt gleichmässig mit

seitlichen Banketten von 0,3 m Breite zu säumen, ohne hierfür weiteres

Land des Beschwerdegegners zu beanspruchen.

Damit zeigen die

Beschwerdeführenden eine realisierbare Variante auf, bei welcher sie nicht auf

die Mitwirkung des Beschwerdegegners angewiesen sind. Wie sich aus dem Situationsplan

des Grunddienstbarkeitsvertrags entnehmen lässt, wurde die Verbreiterung der

Servitutsfläche um 0,6 m gegen Osten zulasten des Grundstücks 06 bereits

eingeräumt. Das letzte Stück der Zufahrt zu den streitbetroffenen

Baugrundstücken ist damit auch rechtlich gesichert.

6.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Entscheid der

Baurekurskommission I vom 25. September 2009 aufzuheben und die

Baubewilligung vom 10. März 2009 wiederherzustellen sowie zur

Sicherstellung der ausreichenden Erschliessung mit zwei Nebenbestimmungen im

Sinn der Erwägungen zu ergänzen ist. Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

In Wahrung der funktionellen Zuständigkeit ist die Sache

zur Beurteilung der ungeprüft gebliebenen

Rekursrügen an die Baurekurskommission I zurückzuweisen

(Kölz/Boss­hart/Röhl, § 63 N. 11).

7.

Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG werden die

Verfahrenskosten in der Regel nach dem Unterliegen der am Verfahren Beteiligten

verteilt. Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG sind dagegen Kosten, die

eine Partei verursacht hat, dieser ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens

zu überbinden. Nach der Praxis wird dieses Verursacherprinzip über die im

Gesetz aufgezählten Tatbestände hinaus auf vergleichbare Situationen angewandt

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 20 mit Hinweisen).

7.1

Bezüglich

der Kosten des Rekursverfahrens ist festzuhalten, dass die Vorinstanz unter der

damals massgeblichen Sachlage die genügende Erschliessung zu Recht verneinte.

Erst gestützt auf den im Beschwerdeverfahren nachgereichten Dienstbarkeitsvertrag

vom 13. Juli 2010 konnte nun die Erschliessung als ausreichend beurteilt

werden. Die Kosten des Rekursverfahrens sind deshalb nach dem

Verursacherprinzip zu verteilen und weiterhin je hälftig den

Beschwerdeführenden und der Mitbeteiligten aufzuerlegen. Ebenso haben die

Beschwerdeführenden dem Beschwerdegegner für dessen Aufwendungen im Rekursverfahren

eine Parteientschädigung in der von der Vorinstanz vorgesehenen Höhe von

Fr. 1'500.- zu entrichten.

7.2

Im

Beschwerdeverfahren obsiegen die Beschwerdeführenden zwar in der Hauptsache;

allerdings nur unter Statuierung zweier Nebenbestimmungen, was bei der

Kostenverlegung zu berücksichtigen ist. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass

der ausschlaggebende Dienstbarkeitsvertrag erst im Laufe des zweiten

Schriftenwechsels eingereicht wurde. Unter diesen Umständen erweist sich die je

hälftige Auferlegung der Verfahrenskosten an die Beschwerdeführenden und an den

Beschwerdegegner als sachgerecht. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren

keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

8.

Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen,

dass ein Rückweisungsentscheid nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen

Zwischenentscheid darstellt, der nur angefochten werden kann, wenn die

Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG) erfüllt sind (BGE 133 II 409 E. 1.2. S. 412 unten).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen und der Rekursentscheid der Baurekurskommission I

vom 25. September 2009 mit Ausnahme der Kosten- und Entschädigungsfolgen

aufgehoben. Die Baubewilligung der Bausektion der Stadt Zürich vom 10. März

2009.

wird wiederhergestellt und mit folgender Nebenbestimmung ergänzt:

"Das nördliche Teilstück

des Zufahrtswegs (ab der nördlichen Grundstücksgrenze von Kat.-Nr. 08) ist

auf eine Mindestbreite von 3,60 m, einschliesslich beidseitigem Bankett

von je 0,3 m zu verbreitern."

Die Sache wird zur Beurteilung

der ungeprüft gebliebenen Rekursrügen an die Baurekurskommission I zurückgewiesen.

2.

Die Kosten- und

Entschädigungsfolgen des Rekursentscheids

der Baurekurskommission I vom 25. September 2009 werden bestätigt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'180.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden zu je 1/6 den Beschwerdeführenden unter solidarischer

Haftung eines jeden für 1/2 und zu 1/2 dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an:…