VB.2009.00629
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00629
2. Dezember 2009Deutsch8 min
(URT.2009.11911)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00629
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 02.12.2009
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Ausschaffungshaft
Ausschaffungshaft: Überprüfung der Wegweisung durch den Haftrichter.
Der Einwand des Beschwerdeführers, er werde bei einer Rückkehr in sein Heimatland verfolgt werden, bildet nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens; die Frage wurde im Asylverfahren rechtskräftig beurteilt und kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr überprüft werden (E. 1.6).
Abweisung.
Stichworte:
AUSSCHAFFUNG
AUSSCHAFFUNGSHAFT
HAFTENTLASSUNG
IDENTITÄT
IDENTITÄTSABKLÄRUNG
PAPIERBESCHAFFUNG
ÜBERPRÜFBARKEIT DER WEGWEISUNG
UNTERTAUCHENSGEFAHR
WEGWEISUNGSVOLLZUG
ZWANGSMASSNAHMEN AUG
Rechtsnormen:
Art. 76 Abs. I AuG
Art. 76 Abs. I lit. b AuG
Art. 76 Abs. I lit. b Ziff. 3 AuG
Art. 76 Abs. III AuG
Art. 76 Abs. IV AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00629
Entscheid
der 1. Kammer
vom 2. Dezember 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Robert Wolf, Gerichtssekretärin
Nicole Tschirky.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonspolizei Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Ausschaffungshaft,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A landete am 24. Februar 2009 von Dubai kommend in Zürich-Kloten
und reichte gleichentags ein Asylgesuch ein. Dieses wies das Bundesamt für
Migration mit Entscheid vom 13. März 2009 ab und verfügte die Wegweisung. Die
dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
24. März 2009 ab.
Am 30. März 2009 erklärte sich A bereit, mithilfe einer
Rückreiseorganisation in den Tschad zurückzukehren, und reiste am 1. April 2009
freiwillig nach Frankfurt, von wo aus ein Weiterflug nach N’Djaména geplant
war. In Frankfurt kam er jedoch ohne Reisepapiere an, weshalb ein Weiterflug in
den Tschad nicht mehr möglich war. Am 6. April 2009 scheiterte eine begleitete
Repatriierung nach Dubai daran, dass A nicht mehr im Besitz des tschadischen
Reisepasses und des Visums für die Vereinigten Arabischen Emirate war. Nach
seiner Rückkehr aus Dubai am 8. April 2009 ordnete die Kantonspolizei
Zürich, Flughafenpolizei, Fachdienst Grenzkontrolle, gleichentags die
Ausschaffungshaft an. Die Haftrichterin am Bezirksgericht Zürich bestätigte mit
Verfügung vom 9. April 2009 die Anordnung der Ausschaffungshaft und bewilligte
diese bis 7. Juli 2009. Mit Verfügung vom 25. Juni 2009 bewilligte der
Haftrichter am Bezirksgericht Zürich die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis
7. Oktober 2009 und mit Verfügung vom 30. September 2009 bis 7. Januar
2010.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung vom 30. September 2009 erhob A am 29.
Oktober 2009 (eingegangen am 2. November 2009) Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, er sei aus der Haft zu entlassen.
Mit Präsidialverfügung vom 5. November 2009 wurden die
Akten beigezogen. Die Vorinstanz verzichtete am 5. November 2009 auf
Vernehmlassung, und die Kantonspolizei Zürich reichte keine Beschwerdeantwort
ein.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 76 Abs. 1 AuG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden,
wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen
Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1
AuG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint,
die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a
AuG) und die Papierbeschaffung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt wird (Art. 76
Abs. 4 AuG). Gemäss Art. 76 Abs. 3 AuG darf die Ausschaffungshaft höchstens
drei Monate dauern. Mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann
sie jedoch um höchstens 15 Monate verlängert werden, wenn der Wegweisung besondere
Hindernisse entgegenstehen.
1.2
Gegen den Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid
vor, dessen Vollzug zurzeit mangels Reisepapieren nicht möglich ist. Der in den
haftrichterlichen Verfügungen vom 9. April 2009 und vom 25. Juni 2009
aufgeführte Haftgrund beansprucht nach wie vor Gültigkeit. Am 1. April 2009
reiste der Beschwerdeführer zwar freiwillig nach Frankfurt. Ein Weiterflug in
den Tschad war jedoch nicht möglich, da der Beschwerdeführer in Frankfurt ohne
Reisepapiere ankam. Seit Anordnung der Ausschaffungshaft erklärte der Beschwerdeführer
zudem wiederholt, auf keinen Fall bereit zu sein, in seine Heimat
zurückzukehren, was auf Festsetzungsabsichten schliessen und den Vollzug der
Wegweisung als erheblich gefährdet erscheinen lässt. Damit besteht beim Beschwerdeführer
Untertauchensgefahr im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
AuG (vgl. BGE 130 II 56 E. 3.1; Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009,
S. 466 f.).
1.3
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 8. April 2009 in
Ausschaffungshaft. Seine Identität steht bis zum heutigen Zeitpunkt nicht fest.
Es bestehen erhebliche Zweifel, ob der Beschwerdeführer tatsächlich – wie von
ihm geltend gemacht – aus dem Sudan stammt. Die im Antrag der Kantonspolizei
Zürich vom 28. September 2009 in Übereinstimmung mit den Akten detailliert
aufgeführten Bemühungen, unter anderem eine Vorführung bei der tschadischen
Botschaft in Genf, führten bisher nicht zur Feststellung der Identität des
Beschwerdeführers und zur Beschaffung von Reisepapieren.
Aufgrund der vorhandenen Hinweise bezüglich seines
ehemaligen Aufenthalts in Dubai gelangte das Bundesamt für Migration mit
Schreiben vom 10. September 2009 an das dortige schweizerische Generalkonsulat
mit der Anfrage, bei den Behörden von Dubai abzuklären, aufgrund welcher
heimatlichen Dokumente der Beschwerdeführer in Dubai eingereist sei. Die Migrationsbehörden
erhoffen sich damit, den Nachweis zu erbringen, dass der Beschwerdeführer in
der Tat Bürger von Tschad ist. Die Antwort ist noch ausstehend. Mit Schreiben
vom 9. Oktober 2009 wendete sich das Bundesamt für Migration zudem an die
tschadische Botschaft in Genf und ersuchte um Ausstellung eines
"Laissez-passer" für den Beschwerdeführer, unter Hinweis darauf, dass
die Untersuchung in N’Djaména zwar noch hängig sei, jedoch gemäss der Auskunft
des Premier Secrétaire bald abgeschlossen sein werde. Auch die Antwort auf
dieses Ersuchen ist noch ausstehend.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 ersuchte die
Kantonspolizei Zürich das Bundesamt für Migration, die Echtheit der
sudanesischen Identitätskarte, welche dem Beschwerdeführer bei seiner
Verhaftung am 24. Februar 2009 abgenommen worden war, bei der sudanesischen
Botschaft überprüfen zu lassen. Der Daumenabdruck des Beschwerdeführers stimme
mit demjenigen auf dieser Identitätskarte überein.
Aufgrund der noch ausstehenden Identitätsabklärung des
Beschwerdeführers sind besondere Hindernisse, die dem Vollzug der Wegweisung
entgegenstehen, klar zu bejahen. Zudem liegen keine Hinweise vor, dass eine
Rückschaffung des Beschwerdeführers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
undurchführbar sein sollte.
1.4
Eine Verletzung des Beschleunigungsverbots ist aufgrund der steten
Bemühungen der schweizerischen Behörden nicht ersichtlich. Erfahrungsgemäss
nehmen die Identitätsabklärung und die anschliessende Beschaffung von gültigen
Reisepapieren eine gewisse Zeit in Anspruch. Zudem hat der Beschwerdeführer
durch sein unkooperatives Verhalten das Verfahren massgeblich verzögert, indem
er am 1. April 2009 seinen tschadischen Pass auf der Reise von Zürich nach
Frankfurt – wie er selbst ausführt – einer Somalierin übergeben und damit die
unmittelbar bevorstehende Rückreise in den Tschad verunmöglicht hat. Nach
diesem Vorfall erklärte er sich nicht bereit, bei der (Wieder-)Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken. Die bisherigen Verzögerungen bei der
Rückschaffung sind somit vor allem dem unkooperativen Verhalten des Beschwerdeführers
sowie äusseren Umständen zuzuschreiben.
1.5
Angesichts der bisherigen Bemühungen der Behörden und der Komplexität des
Falls erweist sich die Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate als
verhältnismässig. Die Vorinstanz hat jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass
die zuständigen Behörden nunmehr aufgrund der Dauer der Ausschaffungshaft auf
eine Beschleunigung des Verfahrens hinzuwirken haben.
1.6
Der Einwand des Beschwerdeführers, er werde als aktives Mitglied der
Befreiungsbewegung C bei seiner Rückkehr in sein Heimatland verfolgt werden,
bildet nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens; die Frage wurde im
Asylverfahren rechtskräftig beurteilt und kann im vorliegenden
Beschwerdeverfahren nicht mehr überprüft werden (BGE 128 II 193
E. 2.2). Es besteht jedoch die Möglichkeit, das Bundesamt für Migration um
Wiedererwägung zu ersuchen.
2.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte grundsätzlich der
Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit §
70.
VRG). Da die Gerichtsgebühr jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit und des
absehbaren Wegweisungsvollzugs offensichtlich uneinbringlich wäre, ist sie auf
die Gerichtskasse zu nehmen.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung
an…
Abkürzungsverzeichnis:
AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18.
April 1999 (SR 101)
EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (SR 0.101)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz
vom 24. Mai 1959 (OS 175.2)