Lexipedia

Entscheid

VB.2009.00629

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00629

2. Dezember 2009Deutsch8 min

(URT.2009.11911)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A landete am 24. Februar 2009 von Dubai kommend in Zürich-Kloten

und reichte gleichentags ein Asylgesuch ein. Dieses wies das Bundesamt für

Migration mit Entscheid vom 13. März 2009 ab und verfügte die Wegweisung. Die

dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom

24. März 2009 ab.

Am 30. März 2009 erklärte sich A bereit, mithilfe einer

Rückreiseorganisation in den Tschad zurückzukehren, und reiste am 1. April 2009

freiwillig nach Frankfurt, von wo aus ein Weiterflug nach N’Djaména geplant

war. In Frankfurt kam er jedoch ohne Reisepapiere an, weshalb ein Weiterflug in

den Tschad nicht mehr möglich war. Am 6. April 2009 scheiterte eine begleitete

Repatriierung nach Dubai daran, dass A nicht mehr im Besitz des tschadischen

Reisepasses und des Visums für die Vereinigten Arabischen Emirate war. Nach

seiner Rückkehr aus Dubai am 8. April 2009 ordnete die Kantonspolizei

Zürich, Flughafenpolizei, Fachdienst Grenzkontrolle, gleichentags die

Ausschaffungshaft an. Die Haftrichterin am Bezirksgericht Zürich bestätigte mit

Verfügung vom 9. April 2009 die Anordnung der Ausschaffungshaft und bewilligte

diese bis 7. Juli 2009. Mit Verfügung vom 25. Juni 2009 bewilligte der

Haftrichter am Bezirksgericht Zürich die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis

7. Oktober 2009 und mit Verfügung vom 30. September 2009 bis 7. Januar

2010.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung vom 30. September 2009 erhob A am 29.

Oktober 2009 (eingegangen am 2. November 2009) Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, er sei aus der Haft zu entlassen.

Mit Präsidialverfügung vom 5. November 2009 wurden die

Akten beigezogen. Die Vorinstanz verzichtete am 5. November 2009 auf

Vernehmlassung, und die Kantonspolizei Zürich reichte keine Beschwerdeantwort

ein.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gemäss Art. 76 Abs. 1 AuG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden,

wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen

Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1

AuG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint,

die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a

AuG) und die Papierbeschaffung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt wird (Art. 76

Abs. 4 AuG). Gemäss Art. 76 Abs. 3 AuG darf die Ausschaffungshaft höchstens

drei Monate dauern. Mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann

sie jedoch um höchstens 15 Monate verlängert werden, wenn der Wegweisung besondere

Hindernisse entgegenstehen.

1.2

Gegen den Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid

vor, dessen Vollzug zurzeit mangels Reisepapieren nicht möglich ist. Der in den

haftrichterlichen Verfügungen vom 9. April 2009 und vom 25. Juni 2009

aufgeführte Haftgrund beansprucht nach wie vor Gültigkeit. Am 1. April 2009

reiste der Beschwerdeführer zwar freiwillig nach Frankfurt. Ein Weiterflug in

den Tschad war jedoch nicht möglich, da der Beschwerdeführer in Frankfurt ohne

Reisepapiere ankam. Seit Anordnung der Ausschaffungshaft erklärte der Beschwerdeführer

zudem wiederholt, auf keinen Fall bereit zu sein, in seine Heimat

zurückzukehren, was auf Festsetzungsabsichten schliessen und den Vollzug der

Wegweisung als erheblich gefährdet erscheinen lässt. Damit besteht beim Beschwerdeführer

Untertauchensgefahr im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3

AuG (vgl. BGE 130 II 56 E. 3.1; Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,

in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009,

S. 466 f.).

1.3

Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 8. April 2009 in

Ausschaffungshaft. Seine Identität steht bis zum heutigen Zeitpunkt nicht fest.

Es bestehen erhebliche Zweifel, ob der Beschwerdeführer tatsächlich – wie von

ihm geltend gemacht – aus dem Sudan stammt. Die im Antrag der Kantonspolizei

Zürich vom 28. September 2009 in Übereinstimmung mit den Akten detailliert

aufgeführten Bemühungen, unter anderem eine Vorführung bei der tschadischen

Botschaft in Genf, führten bisher nicht zur Feststellung der Identität des

Beschwerdeführers und zur Beschaffung von Reisepapieren.

Aufgrund der vorhandenen Hinweise bezüglich seines

ehemaligen Aufenthalts in Dubai gelangte das Bundesamt für Migration mit

Schreiben vom 10. September 2009 an das dortige schweizerische Generalkonsulat

mit der Anfrage, bei den Behörden von Dubai abzuklären, aufgrund welcher

heimatlichen Dokumente der Beschwerdeführer in Dubai eingereist sei. Die Migrationsbehörden

erhoffen sich damit, den Nachweis zu erbringen, dass der Beschwerdeführer in

der Tat Bürger von Tschad ist. Die Antwort ist noch ausstehend. Mit Schreiben

vom 9. Oktober 2009 wendete sich das Bundesamt für Migration zudem an die

tschadische Botschaft in Genf und ersuchte um Ausstellung eines

"Laissez-passer" für den Beschwerdeführer, unter Hinweis darauf, dass

die Untersuchung in N’Djaména zwar noch hängig sei, jedoch gemäss der Auskunft

des Premier Secrétaire bald abgeschlossen sein werde. Auch die Antwort auf

dieses Ersuchen ist noch ausstehend.

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 ersuchte die

Kantonspolizei Zürich das Bundesamt für Migration, die Echtheit der

sudanesischen Identitätskarte, welche dem Beschwerdeführer bei seiner

Verhaftung am 24. Februar 2009 abgenommen worden war, bei der sudanesischen

Botschaft überprüfen zu lassen. Der Daumenabdruck des Beschwerdeführers stimme

mit demjenigen auf dieser Identitätskarte überein.

Aufgrund der noch ausstehenden Identitätsabklärung des

Beschwerdeführers sind besondere Hindernisse, die dem Vollzug der Wegweisung

entgegenstehen, klar zu bejahen. Zudem liegen keine Hinweise vor, dass eine

Rückschaffung des Beschwerdeführers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen

undurchführbar sein sollte.

1.4

Eine Verletzung des Beschleunigungsverbots ist aufgrund der steten

Bemühungen der schweizerischen Behörden nicht ersichtlich. Erfahrungsgemäss

nehmen die Identitätsabklärung und die anschliessende Beschaffung von gültigen

Reisepapieren eine gewisse Zeit in Anspruch. Zudem hat der Beschwerdeführer

durch sein unkooperatives Verhalten das Verfahren massgeblich verzögert, indem

er am 1. April 2009 seinen tschadischen Pass auf der Reise von Zürich nach

Frankfurt – wie er selbst ausführt – einer Somalierin übergeben und damit die

unmittelbar bevorstehende Rückreise in den Tschad verunmöglicht hat. Nach

diesem Vorfall erklärte er sich nicht bereit, bei der (Wieder-)Beschaffung

gültiger Reisepapiere mitzuwirken. Die bisherigen Verzögerungen bei der

Rückschaffung sind somit vor allem dem unkooperativen Verhalten des Beschwerdeführers

sowie äusseren Umständen zuzuschreiben.

1.5

Angesichts der bisherigen Bemühungen der Behörden und der Komplexität des

Falls erweist sich die Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate als

verhältnismässig. Die Vorinstanz hat jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass

die zuständigen Behörden nunmehr aufgrund der Dauer der Ausschaffungshaft auf

eine Beschleunigung des Verfahrens hinzuwirken haben.

1.6

Der Einwand des Beschwerdeführers, er werde als aktives Mitglied der

Befreiungsbewegung C bei seiner Rückkehr in sein Heimatland verfolgt werden,

bildet nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens; die Frage wurde im

Asylverfahren rechtskräftig beurteilt und kann im vorliegenden

Beschwerdeverfahren nicht mehr überprüft werden (BGE 128 II 193

E. 2.2). Es besteht jedoch die Möglichkeit, das Bundesamt für Migration um

Wiedererwägung zu ersuchen.

2.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist

abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte grundsätzlich der

Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit §

70.

VRG). Da die Gerichtsgebühr jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit und des

absehbaren Wegweisungsvollzugs offensichtlich uneinbringlich wäre, ist sie auf

die Gerichtskasse zu nehmen.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung

an…

Abkürzungsverzeichnis:

AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005

über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)

BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18.

April 1999 (SR 101)

EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten (SR 0.101)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz

vom 24. Mai 1959 (OS 175.2)