VB.2009.00632
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00632
3. Dezember 2009Deutsch31 min
(URT.2009.11925)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00632
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 03.12.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verlängerung eines Betret- und Rayonverbots bezüglich des gemeinsamen Arbeitsorts
Eingrenzung des Streitgegenstandes (E. 1.2). Rechtmässiger Beizug des haftrichterlichen Protokolls für die Entscheidfällung (E. 2.1). Rechtsgrundlagen für die Anordnung und Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen (E. 3). Beurteilungsspielraum des Haftgerichts und Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 5.1). Die glaubhaft wirkenden Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 werden teilweise vom Beschwerdeführer oder Dritten bestätigt (E. 5.2.1-3). Ihre Eingeständnisse, den Beschwerdeführer abgewehrt und dabei geschlagen zu haben, erhöhen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (E. 5.2.4). Von der infrage stehenden Auseinandersetzung sind sodann Verletzungen der Beschwerdegegnerin 2 dokumentiert (E. 5.2.5). Die vom Beschwerdeführer erst anlässlich des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Verletzungen sind nicht glaubhaft (E. 5.2.6). Die Beschwerdegegnerin 2 fühlt sich nach wie vor von ihm bedroht (E. 5.3). In der Vergangenheit kam es bereits zu verbalen und gewalttätigen Auseinandersetzungen, die insbesondere zur Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen führten (E. 5.4). Es ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdegegnerin 2 mittels Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen versucht, den Beschwerdeführer finanziell zu ruinieren oder zu erpressen (E. 5.5). Das Haftgericht ging demnach zu Recht davon aus, dass die Beschwerdegegnerin 2 die fortbestehende Gefährdung durch den Beschwerdeführer am gemeinsamen Arbeitsort glaubhaft dargelegt habe (E. 5.6). Die zu überprüfenden Gewaltschutzmassnahmen müssen als Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte persönliche Freiheit und insbesondere in die Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers verhältnismässig sein (E. 6). Es ist keine mildere Massnahme zur Deeskalation der Situation ersichtlich (E. 6.1). Im Vergleich zur Beschwerdegegnerin 2 ist der Beschwerdeführer zurzeit nicht dringend auf die gemeinsame Geschäftslokalität angewiesen (E. 6.2.1). Er kann ab 1. Januar 2010 eine neue Räumlichkeit mieten (E. 6.2.2). Das befristete Betret- und Rayonverbot bezüglich des gemeinsamen Arbeitsorts erweist sich als verhältnismässig (E. 6.4).
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
Stichworte:
ARBEITSORT
BETRETVERBOT
BEWEGUNGSFREIHEIT
DROHUNG
GEFÄHRDUNG
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZGESETZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
HÄUSLICHE GEWALT
PERSÖNLICHE FREIHEIT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RAYONVERBOT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERLÄNGERUNG
WIRTSCHAFTSFREIHEIT
Rechtsnormen:
Art. 10 Abs. II BV
Art. 27 BV
Art. 2 GSG
Art. 2 Abs. I lit. a GSG
Art. 3 Abs. II GSG
Art. 6 GSG
Art. 6 Abs. I GSG
Art. 10 Abs. I GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00632
Entscheid
der 3. Kammer
vom 3. Dezember 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretärin Anja Tschirky.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Kantonspolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
2. B, vertreten durch RA
C,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A teilt mit seiner ehemaligen Lebenspartnerin B die
Geschäftslokalität, einen Showroom im D in E. An demselben sind sie je hälftig
als Miteigentümer beteiligt, gehen aber ihren eigenen Geschäften nach. Bis Ende
Januar 2009 wohnten beide ausserdem zusammen an der F-Strasse 01 in Zürich.
Ihren Aussagen zufolge, die B anlässlich der Einvernahme vom 14. Oktober 2009
bei der Kantonspolizei Zürich, Station E, machte, sei es am Morgen desselben
Tages zu einer Auseinandersetzung mit A in ebendiesem Showroom gekommen. Er sei
plötzlich mit einem Brieföffner neben ihr gestanden, sei mit diesem Gegenstand
ständig neben ihr hergelaufen und habe sie angeschrien, er werde sie umbringen.
Zuvor habe er sie verbal attackiert. Daraufhin verfügte die Kantonspolizei Zürich
am 14. Oktober 2009 gegen A ein Betret- und Rayonverbot bezüglich der Wohnung
von B an der F-Strasse 01 in Zürich (siehe Planquadrat G-Strasse – H-Strasse
– I-Strasse – J-Strasse – K-Strasse – L-Strasse), ein Betret- und
Rayonverbot bezüglich des gemeinsamen Arbeitsorts, des Showrooms im D an der M-Strasse
03 in E (siehe Planquadrat N-Strasse – O-Strasse – P-Strasse – Q-Strasse) sowie
ein Kontaktverbot gegenüber B. Alle Verbote wurden bis 28. Oktober 2009
angeordnet. Für den Widerhandlungsfall wurde eine Ungehorsamsstrafe angedroht.
Erwägungen
II.
Am 16. Oktober 2009 ersuchte B um Verlängerung der
Schutzmassnahmen um die längstmögliche Dauer. Nach Stellungnahme der
Kantonspolizei am 20. Oktober 2009 sowie nach Anhörung von A und B am 23. Oktober
2009.
bestätigte die Haftrichterin des Bezirks U gleichentags die Fortdauer der
verfügten Gewaltschutzmassnahmen (Betret- und Rayonverbote sowie Kontaktverbot)
bis 31. Dezember 2009 .
III.
Dagegen erhob A am 2. November 2009 beim
Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei das mit Verfügung der
Kantonspolizei Zürich vom 14. Oktober 2009 angeordnete und mit Verfügung der
Haftrichterin des Bezirks U vom 23. Oktober 2009 verlängerte Betretverbot
bezüglich seines Arbeitsorts (R-Strasse 05 bzw. M-Strasse 03, D, in E) aufzuheben.
B, anwaltlich vertreten, liess am 11. November 2009 den
Antrag stellen, es sei die Frist zur Beschwerdeantwort um zehn Tage bis 23.
November 2009 zu erstrecken. Mit Präsidialverfügung vom 12. November 2009 wurde
ihr schliesslich eine Fristerstreckung bis 16. November 2009 gewährt.
Die Haftrichterin des Bezirks U verzichtete am 6. November
2009.
auf Vernehmlassung. B (Beschwerdegegnerin 2) beantragte am 16. November
2009.
die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten von A (Beschwerdeführer). Die Kantonspolizei Zürich
(Beschwerdegegnerin 1) liess sich nicht vernehmen. Nachdem bereits am
16.
Juli 2009 über die Fortdauer gewaltschutzrechtlicher Massnahmen hatte
entschieden werden müssen, wurden die Akten jenes Verfahrens beigezogen
(VB.2009.00345).
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss § 1 der Verordnung zum Gewaltschutzgesetz vom 3. Dezember 2008 ist
das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen haftrichterliche
Entscheide zuständig, die in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen sind.
Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.
1.2
Der Streitgegenstand ist indessen einzugrenzen: Soweit sich die Rügen des
Beschwerdeführers gegen die am 14. Oktober 2009 angeordneten polizeilichen
Massnahmen richten, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Seit dem 23.
Oktober 2009 gelten einzig noch die haftrichterlichen Anordnungen. Diejenigen,
welche von der Polizei verfügt wurden, können vom Beschwerdeführer deshalb
mangels Beschwer nicht mehr angefochten werden.
Es ist im Übrigen anzumerken, dass der Beschwerdeführer
einzig das bis 31. Dezember 2009 geltende Betret- und Rayonverbot bezüglich des
Showrooms im D an der M-Strasse 03 bzw. R-Strasse 05 in E anficht. Folglich ist
die Rechtmässigkeit der übrigen gegen ihn angeordneten Gewaltschutzmassnahmen
(Betret- und Rayonverbot bezüglich der Wohnung der Beschwerdegegnerin 2 sowie
Kontaktverbot gegenüber ihr) im Folgenden nicht weiter zu prüfen.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei mit der Protokollierung anlässlich
der haftrichterlichen Anhörung vom 22. Oktober 2009 nicht einverstanden. Er
habe das Protokoll bis heute nicht einsehen können und es sei ihm nicht zur
Unterschrift vorgelegt worden. Der Wahrheitsgehalt entspreche nur ansatzweise
den gemachten Aussagen.
Bezüglich des Einwands, er habe das Protokoll bis heute nicht
einsehen können, ist der Beschwerdeführer nicht zu hören, reicht er doch
ebenselbst eine Kopie des Protokolls als Beilage ein. Zum Inhalt des Protokolls
ist auszuführen, dass gemäss § 146 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13.
Juni 1976 (GVG) nur auf Verlangen einer Partei einzelne Äusserungen oder Fragen
wörtlich ins Protokoll aufgenommen werden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür,
dass eine wörtliche Wiedergabe der Aussagen anlässlich der haftrichterlichen
Anhörung vom 22. Oktober 2009 verlangt worden wäre. Das ausgefertigte Protokoll
wurde sodann – wie vom Gesetz vorgesehen (§ 149 Abs. 3 GVG) – einzig vom
Protokollführer unterzeichnet. Da die Ausfertigung des Protokolls Beweis für
die Richtigkeit der darin enthaltenen Verurkundungen bildet (§ 154 Abs. 1 GVG),
darf das Verwaltungsgericht sich bei seiner Urteilsbegründung auch ohne Weiteres
auf die darin enthaltenen Aussagen abstützen (§ 71 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; vgl. Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 71 N. 1). Es sei darauf hingewiesen, dass im
Falle falscher Protokollierung für die Parteien die Möglichkeit besteht, ein
Begehren um Berichtigung des Protokolls beim ausfertigenden Gericht einzureichen
(§ 154 Abs. 2 GVG).
2.2
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe im Übrigen vor, Dr. S, Arzt
an der Klinik T, bei dem er in Behandlung sei, erachte es unter Umständen als
sinnvoll, ein psychiatrisches Gutachten über ihn und die Beschwerdegegnerin 2
im Auftrag des Verwaltungsgerichts zu erstellen. Dieses Vorbringen kann nicht
als prozessualer Antrag verstanden werden, den Beschwerdeführer und die
Beschwerdegegnerin 2 (nachfolgend als „Parteien“ bezeichnet) zu begutachten. Im
Übrigen empfiehlt es sich, Gutachten von Sachverständigen nur in jenen Fällen
anzuordnen, wenn zur Ermittlung des Sachverhalts besondere Sachkenntnisse
erforderlich sind (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 22). Vorliegend erscheint ein
Sachverständigenurteil zur Sachverhaltsermittlung indessen nicht notwendig.
3.
3.1
Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz des Kantons Zürich vom 19.
Juni 2006 (GSG) abstützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz
gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation
angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person
in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen
Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt
oder gefährdet wird: a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder b) durch
mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG). § 2 Abs. 1
lit. b GSG will Formen der Trennungsgewalt tatbestandsmässig erfassen, die auch
als „Stalking“ bezeichnet werden und bei den Betroffenen schwere psychische Schädigungen
verursachen können (Weisungen des Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz,
ABl 2005 S. 762 ff., 772).
3.2
Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den
Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen
notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann a) die gefährdende
Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, b) ihr untersagen, von der Polizei
bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und c) ihr verbieten, mit den gefährdeten
und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3
Abs. 2 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die
gefährdende Person und ergehen unter Strafandrohung gemäss Art. 292 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; § 3 Abs. 3 GSG). Die gefährdete Person
kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1
GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der
Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten
Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3
GSG).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin 1 begründete die Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen
damit, dass es zwischen den Parteien seit einigen Jahren immer wieder zu
heftigen verbalen und gewalttätigen Auseinandersetzungen am damaligen gemeinsamen
Wohnort, heute jedoch nur noch am gemeinsamen Arbeitsort im D E gekommen sei.
Bei den Gewalteskalationen, die beinahe täglich stattfinden würden, traktiere
der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 jeweils, bedrohe sie mit dem Tode
und setze sie verbal extremen Erniedrigungen aus. Beim Vorfall vom 14. Oktober
2009.
habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 mit einem Brieföffner
bedroht und zu ihr gesagt, dass er sie umbringen werde. Daraufhin habe die
Beschwerdegegnerin 2 den Brieföffner abgewehrt und den Beschwerdeführer von
sich weggestossen.
4.2
Die das Verlängerungsgesuch der Beschwerdegegnerin 2 behandelnde
Haftrichterin des Bezirks U erwog, dass deren Angaben insgesamt als glaubhafter
erschienen als diejenigen des Beschwerdeführers. Insbesondere belaste die
Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdeführer in ihren Aussagen nicht unnötig und
schildere auch ihr Verhalten selbstkritisch. Ausserdem äussere sie sich auch
sonst über den Beschwerdeführer nicht unnötig herablassend, wohingegen die
Äusserungen des Beschwerdeführers von grosser Ambivalenz gegenüber der
Beschwerdegegnerin 2 zeugten und eher einseitig und kaum selbstkritisch seien.
Gestützt auf die Schilderungen beider Parteien und die Akten sei glaubhaft
dargetan, dass es am 14. Oktober 2009 erneut zu Streitereien, Drohungen und
einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien in ihrem Showroom
gekommen sei. Die partnerschaftlichen sowie die geschäftlichen Umstände und der
gegenwärtige Zustand in der Beziehung der Parteien hätten sich bis heute nicht
erheblich und dauerhaft verbessert, weshalb die Voraussetzungen für eine
Verlängerung der Schutzmassnahmen zugunsten der Beschwerdegegnerin 2 gegeben
seien. Angesichts des vom Beschwerdeführer erwähnten Umstandes, wonach es ihm
möglich sein werde, ab Januar 2010 einen anderen Showroom im D zu mieten, erscheine
es angebracht, die Schutzmassnahmen einstweilen lediglich bis und mit 31.
Dezember 2009 zu verlängern. Zur Deeskalation sei keine mildere Massnahme
ersichtlich. Insbesondere sei es auch unpraktikabel, die Benützung des
Showrooms nach fixen Tagen aufzuteilen, womit die genannte Verlängerung der
Schutzmassnahmen verhältnismässig sei, zumal auch der Beschwerdeführer
einräume, die Beschwerdegegnerin 2 sei zurzeit mehr auf den Showroom
angewiesen als er.
4.3
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin
2.
nutze das Gewaltschutzgesetz des Kantons Zürich für ihre egoistischen Interessen.
Am 14. Oktober 2009 hätten keine verbalen Bedrohungen stattgefunden. Er
und die Beschwerdegegnerin 2 hätten aber häufig grobe verbale Auseinandersetzungen
gehabt, während derer sie sich gegenseitig mit unschönen Ausdrücken beschimpft
hätten. Die Ausgangslage der Auseinandersetzung vom 14. Oktober 2009 habe darin
bestanden, dass er die Beschwerdegegnerin 2 zum wiederholten Male aufgefordert habe,
eine Geldforderung in Höhe von Fr. 7'903.20, die aufgrund einer Fehlbuchung von
seinem Konto abgebucht worden sei, endlich zu begleichen. Anstelle der
Zustellung eines Einschreibens habe er sie gebeten, den Erhalt der
Rechnungskopie mittels Unterschrift zu quittieren, was sie – wie üblich bei
Geldforderungen – verweigert habe. Es treffe weder zu, dass er der Beschwerdegegnerin
2.
angedroht habe, sie umzubringen, noch habe er sie mit dem Brieföffner
angegriffen und habe sie diesen abwehren müssen. Er mutmasse, dass die
Beschwerdegegnerin 2 durch diese massive Anschuldigung erneut eine
Gewaltschutzmassnahme herbeiführen wollte. Wenn man das Anhörungsprotokoll
lese, stelle man nirgends fest, dass die Beschwerdegegnerin 2 wirklich massiv
durch ihn bedroht worden sei und unter Todesangst gestanden habe. Die
Haftrichterin habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass kein Polizeibeamter
im Protokoll festgehalten habe, bei Ankunft im D habe man eine verängstigte,
eingeschüchterte, bedrohte oder um Hilfe schreiende Beschwerdegegnerin 2
angetroffen. In der Beurteilung durch die Haftrichterin finde die Aussage
keinen Niederschlag, dass die Beschwerdegegnerin 2 als „Direktbetroffene“ keine
Anzeige erstatten wollte. Es sei ihr neuer Lebensabschnittspartner, der die Polizei
angerufen habe. Er verstehe nicht, wie die Beschwerdegegnerin 2 behaupten
könne, diese Zustände würden seit dem Jahr 2002 andauern. Vielmehr sei es so,
dass sich ihr Verhalten ihm gegenüber seit dem Erwerb ihres Feriendomizils in V
derart zugespitzt hätten.
Die Beschwerdegegnerin 2 versuche, von ihm das Bild eines
psychisch kranken und bedauernswerten Menschen zu kreieren. Es frage sich, ob
solche Äusserungen die Haftrichterin dazu bewogen hätten, die
Beschwerdegegnerin 2 als insgesamt glaubhafter erscheinen zu lassen. Richtig
sei, dass er seit Februar 2009 in psychiatrischer Behandlung sei, um sein psychisches
Selbstwertgefühl aufrechtzuerhalten.
Die Gegenwehr der Beschwerdegegnerin 2 könne er genauer
ausführen. Vorgängig und am 14. Oktober 2009 habe sie ihm büschelweise Haare
ausgerissen sowie harte Faustschläge gegen Brustkorb und Unterleib ausgeführt.
Letztere würden für ihn grundsätzlich lebensgefährliche Attacken bedeuten, da
er eine nicht operierte Nierenaortendissektion und einen künstlichen Aortenbogen
habe. Er habe den Staatsanwalt Ende September 2009 telefonisch über die
wiederkehrenden Drohungen seitens der Beschwerdegegnerin 2 mit erneuten Gewaltschutzmassnahmen
und der begangenen Tätlichkeiten in den Geschäftsräumen an sechs verschiedenen Tagen
informiert. Aus heutiger Sicht hätte er die Tätlichkeiten unverzüglich zur
Anzeige bringen müssen.
Die Beschwerdegegnerin 2 und ihr Anwalt hätten ihn mit der am
16.
Juli 2009 abgeschlossenen gerichtlichen Vereinbarung faktisch erpresst. Für
die Abwendung der geschäftlichen Existenzbedrohung sei ihm keine andere Wahl
geblieben, als auf die auferlegten Bedingungen einzugehen. Eine Anmietung eines
neuen Showrooms sei nur möglich, wenn der jetzige veräussert worden sei. Die
Beschwerdegegnerin 2 dürfe sich einer konstruktiven Lösung dieses Problems
nicht einfach weiter entziehen und mit immer neuen Gewaltschutzmassnahmen sein
Aus herbeiführen. Die angeordnete Gewaltschutzmassnahme verhindere nun
jegliches Gespräch zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin 2. Dies sei gerade
zu diesem Zeitpunkt dringend notwendig, um die Situation rund um den Showroom
zu klären. Die Haftrichterin habe zu diesem Punkt keinen Ansatz angemerkt.
4.4
Die Beschwerdegegnerin 2 bringt vor, zwischen den Parteien habe vor vier
Monaten ein Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht mit derselben
Thematik stattgefunden. Anlass für den erneuten Erlass von
Gewaltschutzmassnahmen habe ein Vorfall am 14. Oktober 2009 gegeben,
anlässlich welchem der Beschwerdeführer sie mit einem Brieföffner mit dem Tode
bedroht habe; dies, nachdem er sie zuvor über längere Zeit hinweg permanent
verbal und tätlich attackiert habe. Die vorliegende Beschwerde bestehe darin,
dass der Beschwerdeführer Aussagen widerspreche, die sich in Protokollen und
Aktenstücken fänden. Im Wesentlichen würden seine Vorbringen auf zwei Einwände
hinauslaufen, nämlich dass keine Bedrohung der Beschwerdegegnerin 2 durch ihn
stattgefunden und diese sich nicht in einer Bedrohungssituation befunden habe.
Ausserdem führe er aus, dass sie über die Gewaltschutzmassnahmen Druck ausüben
wolle, um zu erreichen, was sie mit der aussergerichtlichen Vereinbarung vom
16.
Juli 2009 nicht erreicht habe.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers, verbale Bedrohungen
hätten nicht stattgefunden, sondern beide Parteien hätten häufig grobe verbale
Auseinandersetzungen gehabt, in denen die Beschwerdegegnerin 2 ihn mit allerlei
Titeln belegt habe, fänden in den Akten keine Stütze. Ihre Angaben zu Aussagen
des Beschwerdeführers würden derart speziell klingen, dass diese kaum von ihr
erfunden sein könnten. Dasselbe ist von der Szene mit dem Brieföffner zu sagen.
Der Beschwerdeführer bestreite die vor der Polizei gemachten Aussagen der
Beschwerdegegnerin 2 gar nicht, sondern wolle die Auseinandersetzung bloss in
einer anderen Ausgangslage sehen, und zwar darin, dass er Geldforderungen gegen
die Beschwerdegegnerin 2 geltend gemacht habe. Es mache die Sache aber nicht
besser, wenn er meine, er müsse seinen Forderungen Nachdruck verleihen, indem
er sie mit Drohungen oder zumindest einer Drohung verbinde. Von der Sache her
könne dahingestellt bleiben, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Forderung berechtigt sei oder nicht. Die Beschwerdegegnerin 1 habe bei ihrer
Ankunft am Tag des Vorfalls Hämatome und Rötungen bei der Beschwerdegegnerin 2
festgestellt und habe mit dem Hinweis „frühere Gewaltanwendungen“ sowie der
Feststellung einer „Hieb- oder Stichwaffe“ (gemeint Brieföffner) keine Zweifel
an deren Schutzbedürftigkeit gehabt. Es sei damit offenkundig, dass es zu einer
für die Beschwerdegegnerin 2 nicht zu bagatellisierenden Bedrohungssituation
gekommen sei, die im Übrigen eine Drittperson am Telefon mitbekommen habe.
Die Parteien hätten unter Mithilfe ihrer Anwälte am 16. Juli
2009.
eine Vereinbarung geschlossen, wonach vorübergehend – als Übergangslösung
bis zum gemeinsamen Verkauf – eine bauliche Trennung des Showrooms hätte
stattfinden sollen. Nachdem die Beschwerdegegnerin 2 dem Beschwerdeführer
erlaubt habe, im Showroom im D wieder zu arbeiten, habe er von allem nichts
mehr wissen wollen. Trotz aller Versprechungen habe der Beschwerdeführer schon
wenige Tage nach seinem Wiedereinzug im D begonnen, die Beschwerdegegnerin
verbal massivst zu verletzen.
Es sei zu bestreiten, dass die Beschwerdegegnerin 2 tätliche
Übergriffe gegen den Beschwerdeführer – büschelweise Haare Ausreissen, harte
Faustschläge gegen Brustkorb und Unterleib – begangen habe. Es sei abstrus,
dass der Beschwerdeführer mit der Vereinbarung vom 16. Juli 2009 „faktisch
erpresst“ werde. Er sei damals anwaltlich vertreten gewesen. Schliesslich sei
es nicht die Beschwerdegegnerin 2, sondern der Beschwerdeführer, der in keiner
Art und Weise bereit sei, über die hängigen finanziellen Forderungen zu diskutieren
und über die Veräusserung der Geschäftsräumlichkeiten zu verhandeln.
5.
5.1
Vorab ist festzuhalten, dass im Zusammenhang mit der Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen
dem Haftgericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zuzugestehen ist. Zum
einen kann sich der Richter/die Richterin im Rahmen der Anhörung der Parteien
einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht
aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift das
Verwaltungsgericht nur im Falle von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG
ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner gilt zu beachten, dass
gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung
genügt. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der
Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (vgl. VGr, 3. September 2009,
VB.2009.00422, E. 6, Internetpublikation vorgesehen auf www.vgrzh.ch).
5.2
Wie von der Haftrichterin richtig festgestellt, handelt es sich vorliegend
um eine (aufgelöste) partnerschaftliche Beziehung im Sinne von § 2 Abs. 2 GSG.
Angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers muss im Folgenden abgeklärt
werden, ob überhaupt ein Fall von häuslicher Gewalt vorliegt, womit die
Beschwerdegegnerin 2 in ihrer psychischen und physischen Integrität verletzt
wäre.
5.2.1
Die Beschwerdegegnerin 2 machte sowohl
anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. Oktober 2009 wie auch
anlässlich der haftrichterlichen Anhörung vom 22. Oktober 2009 detailreiche und
widerspruchsfreie Angaben zum Vorfall vom 14. Oktober 2009. Insbesondere beschrieb
sie in ausführlicher und lebensnaher Weise, wie sich der Beschwerdeführer noch
am Vortag und kurz vor der Auseinandersetzung verhalten habe. Ausserdem zeigt
sich ein konsistentes Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 2 bezüglich der
konkreten Bedrohungssituation durch den Beschwerdeführer. Letzterer gab
schliesslich zu, einen Brieföffner in der Hand gehalten zu haben, die Drohung
gegen die Beschwerdegegnerin 2 stellte er indessen in Abrede. Dass die
Beschwerdegegnerin 2 die Tötungsdrohung des Beschwerdeführers erst vor der
Haftrichterin konkretisierte und diesbezüglich ausführte, er habe gemeint, dass
er ihr den Brieföffner ins Herz stossen würde, stellt keinen Widerspruch zu
ihren früheren Aussagen dar.
5.2.2
Der Beschwerdeführer gesteht
verschiedentlich ein, dass er am 14. Oktober 2009 laut geworden sei. So führte
er in seiner undatierten Eingabe an die Haftrichterin aus, er habe die
Beschwerdegegnerin 2 ziemlich lautstark darauf aufmerksam gemacht, dass er
genug von ihren provokativen telefonischen Äusserungen an Herrn W habe und sie
diese Unterhaltung sofort beenden solle. Er räumte zudem ein, dass die Kundgabe
seiner Meinung so laut gewesen sein musste, dass diese von Herrn W über das
Telefon der Beschwerdegegnerin 2 mitgehört werden konnte. Anlässlich der
Anhörung vor der Haftrichterin gab er ausserdem zu, am 14. Oktober 2009 zur Beschwerdegegnerin
2.
unanständige Dinge gesagt zu haben. Auch könne er laut sein, wenn er spreche.
Es bleibt anzufügen, dass es durchaus nachvollziehbar ist, wenn die Beschwerdegegnerin
2.
aufgrund der äusserst angespannten Situation anlässlich der
Auseinandersetzung vom 14. Oktober 2009 nicht mehr im Detail wiedergeben kann,
was der Beschwerdeführer neben der Drohung, sie umzubringen, sonst noch zu ihr
sagte.
5.2.3
Die Beschwerdegegnerin 2 wies sodann auf
das Aggressionspotenzial des Beschwerdeführers hin. Dass dieser sich gegenüber
seiner Ex-Freundin äusserst aggressiv und aufdringlich verhalte, stellte die
Kommunalpolizei denn auch bei ihrem Eintreffen anlässlich der Auseinandersetzung
vom 14. Oktober 2009 fest. Sein Verhalten gegenüber der Beschwerdegegnerin 2
kann der Beschwerdeführer nicht einfach damit erklären, dass die hereinstürmenden
Polizeibeamten ihn angebrüllt hätten, er habe ein Rayonverbot, woraufhin er
gleich laut zurückgebrüllt habe, dass dem nicht so sei.
5.2.4
Indem die Beschwerdegegnerin 2 zugibt,
dass sie den Beschwerdeführer abgewehrt und ihn dabei geschlagen bzw.
zurückgedrängt habe, reflektiert sie selbstkritisch ihr Verhalten. Sie gesteht
auch ein, dass sie ihm tags zuvor einen Tritt ans Schienbein verpasst habe,
nachdem er sie derart fest geschlagen hätte, dass ihr der Ohrring
herausgefallen sei. Diese Eingeständnisse seitens der Beschwerdegegnerin 2
erhöhen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.
5.2.5
Von der Auseinandersetzung am 14. Oktober
2009.
zog sich die Beschwerdegegnerin 2 Verletzungen zu, nämlich Hämatome
und Rötungen am linken Arm. Diese wurden von der Beschwerdegegnerin 1 gleich
nach dem Vorfall dokumentiert. Die Beule am Kopf – so die Beschwerdegegnerin 2
– rühre bereits vom Vortag her, als der Beschwerdeführer sie auf den Kopf
geschlagen habe. Zu den festgestellten Verletzungen der Beschwerdegegnerin 2
bringt der Beschwerdeführer vor, dass diese deshalb entstanden seien, weil er
die Beschwerdegegnerin 2 habe abwehren müssen, nachdem er ihr gegenüber Forderungen
gestellt habe (Prot. S. 14). Er gesteht somit ein, gegenüber der
Beschwerdegegnerin 2 Gewalt angewendet zu haben.
5.2.6
Der Beschwerdeführer beschreibt in seiner
Beschwerdeschrift verschiedene Verletzungen, welche die Beschwerdegegnerin 2
ihm im Vorfeld zum 14. Oktober 2009 und am besagten Tag zugefügt habe. Durch
die Vorkommnisse im Umfeld dieser zweiten Gewaltschutzmassnahme und den
Vorfällen vom 14. Oktober 2009 sei er sich bewusst geworden, dass er alle Gewalttätigkeiten
und Drohungen seitens der Beschwerdegegnerin 2 nicht als solche wahrgenommen
und aus diesem Grund auch keine Anzeige erstattet habe, was ihm heute zum
Verhängnis geworden sei. Eine weitere Erklärung dafür sei schliesslich auch die
Tatsache, dass er sich gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 tief in der Schuld
fühle, da er ihr – durch rasches Handeln – sein Leben verdanke.
Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer
die von ihm beschriebenen tätlichen Übergriffe nicht bereits anlässlich der
Einvernahme durch die Beschwerdegegnerin 1 oder in der sorgfältig
durchgeführten Anhörung durch die Haftrichterin erwähnte. Dass er diese
Tätlichkeiten erst vor Beschwerdeinstanz vorbringt, lässt seine Aussagen wenig
glaubhaft erscheinen. Die von ihm angegeben Gründe, welche ihn von der Erstattung
einer Anzeige abhielten, überzeugen im Übrigen nicht.
5.3
Entgegen des Einwands seitens des Beschwerdeführers scheint sich die
Beschwerdegegnerin 2 weiterhin von ihm bedroht zu fühlen, wie es die Vorinstanz
richtig einschätzte. Insbesondere führte sie vor der Haftrichterin aus, sie
habe Angst, am Abend alleine nach Hause zu gehen, oder sie gehe mit einem
unguten Gefühl alleine in die Tiefgarage. Es wäre möglich, dass der
Beschwerdeführer im Affekt etwas machen würde. Er sei kein böser Mensch, aber
wenn er ausklinke, wisse sie nicht, was er tun würde. Auch wohne sie erst seit
Abschluss der im Juni 2009 angeordneten Schutzmassnahmen an der F-Strasse, und
zwar seit dem 19. September 2009, weil der Beschwerdeführer sie vorher immer
wieder bedroht und sie sich dort nicht mehr sicher gefühlt habe. Zudem sei sie
dem Beschwerdeführer zwar nicht körperlich, aber kräftemässig schon wesentlich
unterlegen. Wenn er in Rage gerate, dann entwickle er eine Wut und mobilisiere
ungemeine Kräfte.
Dass sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme ausführte,
sie sei langsam richtig abgestumpft und nehme die Drohungen eigentlich gar
nicht mehr so richtig ernst, ist nur verständlich: Der kurz zuvor stattgefundene
Vorfall sowie der seit längerem bestehende Paarkonflikt mit den auch vom
Beschwerdeführer nicht bestrittenen häufigen Auseinandersetzungen scheint die
Beschwerdegegnerin 2 etwas hilflos zu machen und zu solchen Äusserungen zu
veranlassen. Im Übrigen erklärt ihre Ratlosigkeit auch die Tatsache, dass es
eine Drittperson war, welche die Beschwerdegegnerin 1 vom Geschehenen
informierte. Daraus abzuleiten, die Beschwerdegegnerin 2 fühle sich vom
Beschwerdeführer nicht bedroht, wie es dieser angibt, wäre ein Fehlschluss.
5.4
Es ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin 2
in der Vergangenheit wiederholt Gewalt ausübte oder sie verbal angriff.
Letztere berichtete anlässlich der polizeilichen Einvernahme von täglichen
Vorfällen. Erstmals kam es aktenkundig im Jahr 2002 zu verbalen und
gewalttätigen Auseinandersetzungen, woraufhin die Beschwerdegegnerin 2 eine
Strafanzeige einreichte. In der Folge zog sie die Anzeige wieder zurück, und
das Verfahren wurde eingestellt. Am 5. Juni 2009 verfügte die Beschwerdegegnerin 1
gegen den Beschwerdeführer die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung an der F-Strasse
01.
in Zürich mit Betret- und Rayonverbot am Wohnort, ein Betret- und Rayonverbot
bezüglich des gemeinsamen Showrooms in E sowie ein Kontaktverbot gegenüber der
Beschwerdegegnerin 2 bis 19. Juni 2009. Diese angeordneten Gewaltschutzmassnahmen
wurden vom Haftrichter bis 19. September 2009 verlängert. In der Folge wurde
der haftrichterliche Entscheid vom Verwaltungsgericht überprüft und bestätigt.
Insbesondere erachtete das hiesige Gericht Aussagen der Beschwerdegegnerin 2
über mehrere tätliche Übergriffe seitens des Beschwerdeführers, die er
teilweise zugab und die nachweislich zu Verletzungen führten, als glaubhaft
(Verfahren VB.2009.00345, Entscheid vom 16. Juli 2009).
Der Beschwerdeführer räumt ein,
dass es des Öfteren zu verbalen Auseinandersetzungen zwischen ihm und der
Beschwerdegegnerin 2 gekommen sei, während welchen sie sich gegenseitig mit
unschönen Ausdrücken beschimpft hätten. Anlässlich der haftrichterlichen Anhörung
erzählte die Beschwerdegegnerin 2 von Äusserungen des Beschwerdeführers, die
bedrohlich erscheinen und somit zweifelsohne als verbale Attacken empfunden
werden können. So erwähnte sie, der Beschwerdeführer habe zu ihr gesagt, er
würde ihr eine Kugel in den Kopf schiessen, würde ihr die Büsche im Garten
ausreissen, würde sie in der Tiefgarage umbringen oder würde ihr Säure auf das
Autodach giessen. Dass der Beschwerdeführer solche Äusserungen gemacht habe,
kann aufgrund der Art des Geäusserten nicht einzig der Fantasie der
Beschwerdegegnerin 2 entstammen.
5.5
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Beschwerdegegnerin 2
habe durch die massive Anschuldigung erneut Gewaltschutzmassnahmen herbeiführen
wollen. Sie nutze das Gewaltschutzgesetz des Kantons Zürich für ihre egoistischen
Interessen. Er verweist diesbezüglich auf die Beschwerdeschrift seines
ehemaligen Rechtsvertreters. Darin wird gemutmasst, dass die Beschwerdegegnerin
2.
darauf spekuliere, den Anteil des Beschwerdeführers am gemeinsamen Showroom
günstig zu erstehen, zumal sie „mutmasslich bereits versucht habe, Lieferanten
abzuwerben“.
5.5.1
Trotz angeordneter Gewaltschutzmassnahmen
liess es die Beschwerdegegnerin 2 in der Vergangenheit zu, dass der
Beschwerdeführer den gemeinsamen Showroom im Juli 2009 zur Präsentation seiner
Hauptkollektion wieder aufsuchen konnte. Entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers ist es glaubhaft, dass sie dies tat, weil sie den Beschwerdeführer
finanziell nicht ruinieren wollte. Auch wenn es zutrifft, dass der Fabrikant
Druck aufgesetzt hatte, damit der Beschwerdeführer die gemeinsame
Geschäftslokalität wieder benutzen konnte, hätte die Beschwerdegegnerin 2 nicht
zwingend einlenken müssen: Die Beschwerdegegnerin 2 hätte dem Beschwerdeführer
zu jenem Zeitpunkt den Zutritt in den gemeinsamen Showroom unter Hinweis auf
das noch geltende Betret- und Rayonverbot weiterhin verbieten können, betreiben
die Parteien doch eigene Unternehmen.
5.5.2
Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern
die Beschwerdegegnerin 2 und ihr Anwalt den Beschwerdeführer mit der aussergerichtlichen
Vereinbarung vom 16. Juli 2009 erpresst haben sollen, was der Beschwerdeführer
im Übrigen in seiner Eingabe auch nicht weiter konkretisierte. Vielmehr enthält
diese Vereinbarung mit der vorgesehenen Trennwand einen konstruktiven
Lösungsansatz, um den Parteien einerseits die Nutzung des gemeinsamen Showrooms
zu ermöglichen und andererseits Auseinandersetzungen zu vermeiden. Nach
Errichtung der Trennwand wäre sodann vorgesehen gewesen, die Aufhebung des
Betretverbots gegen den Beschwerdeführer beim Gericht zu beantragen und die
eingereichten Strafanzeigen zurückzuziehen bzw. gegenüber der
Staatsanwaltschaft das Desinteresse an einer strafrechtlichen Verfolgung zu
erklären (Punkte 3.1–3), was ebenfalls zur Deeskalation der angespannten
Situation zwischen den beiden beigetragen hätte. Die Parteien verzichteten
schliesslich „aus technischen Gründen“ auf die bauliche Trennung des Showrooms.
Inwiefern die Vereinbarung vom 16. Juli 2009 damit noch Gültigkeit hat, muss vorliegend
nicht beantwortet werden. Es sei einzig darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer
nicht zu hören ist, wenn er der Beschwerdegegnerin 2 vorwirft, sie habe die von
ihr eingereichte Strafanzeige nur sistiert, aber nicht zurückgezogen. Die entsprechenden
Ausführungen der Beschwerdegegnerin 2 sind dahingehend zu interpretieren, dass
sie Delikte bezüglich häuslicher Gewalt zur Anzeige brachte. Gemäss
Art. 55a StGB kann die Beschwerdegegnerin 2 das Verfahren nur provisorisch
einstellen lassen und hat von Gesetzes wegen die Möglichkeit, ihre Erklärung
innerhalb von sechs Monaten seit provisorischer Einstellung zu widerrufen.
5.6
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf die Schilderungen
beider Parteien und der Akten die Haftrichterin im Rahmen ihres pflichtgemässen
Ermessens davon ausgehen durfte, dass es am 14. Oktober 2009 erneut zu
Streitereien, Drohungen und einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den
Parteien im gemeinsamen Showroom kam, in deren Folge die Polizei alarmiert und
der Beschwerdeführer verhaftet wurde. Unter diesen Umständen durfte sie auch den
Fortbestand der Gefährdung im Sinne von § 10 Abs. 1 GSG als glaubhaft gemacht
betrachten.
6.
Ein wichtiges Anliegen der Schutzmassnahmen
im Sinne des Gewaltschutzgesetzes ist, dass die gefährdete Person wieder
Sicherheit gewinnen und zur Ruhe kommen kann (ABl. 2005 I 774). Dies ist
nur möglich, wenn auch der Arbeitsort vom Betret- und Rayonverbot erfasst wird.
Jedoch müssen diese Massnahmen als Eingriff in Grundrechte der gefährdenden Person,
vorliegend insbesondere in die durch Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV) geschützte persönliche Freiheit und in die durch Art.
27.
BV garantierte Wirtschaftsfreiheit, verhältnismässig sein. Dies wird
einerseits dadurch gewährleistet, dass nur die notwendigen Massnahmen
angeordnet werden dürfen. Andererseits sind stets die Interessen der
gefährdeten Person und diejenigen der gefährdenden Person gegeneinander abzuwägen.
6.1
Folglich
fragt es sich insbesondere, ob andere Massnahmen als das hier zu überprüfende
Betret- und Rayonverbot besser geeignet wären, um den Schutz der Beschwerdegegnerin
2.
vor häuslicher Gewalt zu gewährleisten und zugleich dem Beschwerdeführer die
Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit am gemeinsamen Arbeitsort zu ermöglichen.
Der Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers darf dabei in sachlicher,
räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht über das Notwendige
hinausgehen (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 7. A., Zürich 2008, N. 322).
Die Parteien fassten zuerst eine bauliche
Unterteilung des gemeinsamen Showrooms ins Auge. Aus „technischen Gründen“
sahen sie aber schon bald wieder davon ab und vereinbarten stattdessen, den
Raum mittels Kamera und Ton zu überwachen. Der Beschwerdeführer sollte dazu
eine Offerte unterbreiten. Angesichts des angespannten Verhältnisses zwischen
den Parteien erscheint die Überwachung mittels Kamera und Ton indessen eine
wenig geeignete Massnahme, um Auseinandersetzungen entgegenzuwirken, da sich
die Parteien tagtäglich im gleichen Raum sehen würden und sich konfrontieren
könnten. Die Haftrichterin klärte schliesslich bereits ab, ob der Showroom
zeitlich getrennt genutzt werden könnte, was die Beschwerdegegnerin 2 mit überzeugenden
Argumenten als unpraktikabel erachtet. Der zu überprüfende Entscheid hält somit
zu Recht fest, dass keine mildere Massnahme zur Deeskalation ersichtlich sei
als das Betret- und Rayonverbot bezüglich des gemeinsamen Showrooms.
6.2
Schliesslich ist zu prüfen, ob zwischen dem angestrebten Ziel, dem Schutz
der Beschwerdegegnerin 2 vor verbalen und tätlichen Auseinandersetzungen, und
den dazu notwendigen Grundrechtsbeschränkungen, nämlich den Beschränkungen der
Bewegungs- und Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers aufgrund des Betret-
und Rayonverbots bezüglich des gemeinsamen Showrooms, ein vernünftiges
Verhältnis besteht. Es geht dabei um eine Abwägung von öffentlichen und
betroffenen privaten Interessen (Häfelin/Haller/Keller, N. 323).
6.2.1
Es scheint, als wäre der Beschwerdeführer
– im Vergleich zur Beschwerdegegnerin 2 – für die Ausübung seines
Berufs zurzeit nicht dringend auf den gemeinsamen Showroom angewiesen. Zu
seinen laufenden Geschäften äussert er sich eher vage oder ambivalent. Entgegen
der von ihm nachträglich geäusserten Annahme, es entspreche nicht der Wahrheit,
gab er vor der Haftrichterin zu Protokoll, dass die Beschwerdegegnerin 2 den
gemeinsamen Showroom zurzeit mehr benötige als er. Auf die Frage, ob er im
Moment Kollektionen ausstellen müsse, erklärt er, es sei zurzeit nicht so
schlimm, wie im Juni 2009. Er könne aber verkaufen. Seine Präsenz sei deshalb
dort gefragt. Widersprüchlich erscheint es insbesondere, wenn er zuerst
ausführt, die Bademodekollektion sei jetzt sicher vorbei, und wenig später
darauf hinweist, Bademode sei noch bis im Januar aktuell und er könne jeden Tag
verkaufen. Die Fabrikanten würden ihm das ganze Jahr Bademode liefern und es
sei kein Saisonartikel, auch wenn die Hauptmesse im August sei. Ausserdem habe
er noch andere Kollektionen. Diesbezüglich hält die Beschwerdegegnerin in
glaubhafter Weise fest, seine Hauptkollektion sei Ende September 2009 zu Ende
gegangen, weshalb sie ihm auch ab dem Monat Juli Zugang zum Showroom verschafft
habe. Zurzeit habe er nur noch wenige Kunden und benutze den Showroom als Büro.
Angesichts dieser Ausführungen sowie des vom Beschwerdeführer beschriebenen
Geschäftsgangs ist nicht ersichtlich, dass es für ihn absolut und unumgänglich
notwendig ist, den Showroom an sieben Tagen während 24 Stunden zu benutzen.
Schliesslich scheint seine Existenzgrundlage gesichert, verhält es sich doch
so, dass er eigenen Angaben zufolge mit den wichtigsten Kunden bereits Verträge
abschliessen konnte.
6.2.2
Der Beschwerdeführer bestätigte nach
nochmaligem Nachfragen seitens der Haftrichterin, dass er ab 1. Januar 2010
einen neuen Showroom mieten könne. Er widerspricht seinen Ausführungen und
verhält sich rechtsmissbräuchlich, wenn er in seiner Beschwerdeschrift nun
darauf hinweist, dass die Anmietung eines neuen Showrooms nur möglich sei, wenn
der jetzige Showroom veräussert worden sei. Die neu zu mietende Räumlichkeit befindet
sich gleich gegenüber dem bisherigen Showroom. Die Parteien müssten somit die
Geschäftsräumlichkeiten nicht mehr teilen, was die Situation sicherlich entspannen
dürfte.
6.3
Entgegen der Vorbehalte des Beschwerdeführers schätzte die Haftrichterin
die Situation richtig ein und zog es vor, den direkten Kontakt zwischen den beiden
für eine Zeit lang zu unterbinden, um Auseinandersetzungen und Konfrontationen
zwischen den Parteien zu vermeiden, was bereits mit den am 5. Juni bzw. 19.
Juni 2009 angeordneten Schutzmassnahmen in gewisser Weise erreicht werden
konnte. Eine weitere Beruhigung der angespannten Situation bedingt indessen
auch, dass die Parteien nicht mehr am selben Ort arbeiten dürfen. Erst wenn die
Parteien über eigene Geschäftsräumlichkeiten verfügen, ist es möglich, dass
sich die Situation entspannt und eine neue Gesprächskultur zwischen den beiden
aufgebaut werden kann, sodass auch strittige Punkte, insbesondere finanzieller
Art, zur Diskussion gebracht werden können.
6.4
Das von der Haftrichterin verlängerte Betret- und Rayonverbot bezüglich des
gemeinsamen Arbeitsorts stellt zwar unzweifelhaft einen Eingriff in die
Grundrechte des Beschwerdeführers dar. Doch die Aufrechterhaltung der
angeordneten Massnahme erweist sich angesichts der obgenannten Umstände bis zum
Zeitpunkt, da der Beschwerdeführer einen neuen Showroom im D mieten kann, als
verhältnismässig. Das Betret- und Rayonverbot ist geeignet und erforderlich, um
zu verhindern, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 weiterhin
bedroht. Das öffentliche Interesse an der Vermeidung häuslicher Gewalt
überwiegt die privaten Interessen des Beschwerdeführers, die von der Gewaltschutzmassnahme
betroffene Zone zu betreten sowie sich dort aufzuhalten.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die von der
Haftrichterin angeordnete Verlängerung des Betret- und Rayonverbots bezüglich
des gemeinsamen Showrooms an der M-Strasse 03 bzw. R-Strasse 05 in E bis 31.
Dezember 2009 als rechtmässig erweist. Die Einwände des Beschwerdeführers sind
unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Auferlegung der
haftrichterlichen Verfahrenskosten an den unterliegenden Beschwerdeführer nicht
zu beanstanden (§ 12 Abs. 2 GSG). Für das vorliegende Verfahren sind die Kosten
ebenfalls dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin 2 hat Anspruch auf eine
Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint eine
Entschädigung in Höhe von Fr. 1’000.-.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2’000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.--
Zustellungskosten,
Fr. 2’150.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung
von Fr. 1’000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses
Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…