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Entscheid

VB.2009.00632

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00632

3. Dezember 2009Deutsch31 min

(URT.2009.11925)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A teilt mit seiner ehemaligen Lebenspartnerin B die

Geschäftslokalität, einen Showroom im D in E. An demselben sind sie je hälftig

als Miteigentümer beteiligt, gehen aber ihren eigenen Geschäften nach. Bis Ende

Januar 2009 wohnten beide ausserdem zusammen an der F-Strasse 01 in Zürich.

Ihren Aussagen zufolge, die B anlässlich der Einvernahme vom 14. Oktober 2009

bei der Kantonspolizei Zürich, Station E, machte, sei es am Morgen desselben

Tages zu einer Auseinandersetzung mit A in ebendiesem Showroom gekommen. Er sei

plötzlich mit einem Brieföffner neben ihr gestanden, sei mit diesem Gegenstand

ständig neben ihr hergelaufen und habe sie angeschrien, er werde sie umbringen.

Zuvor habe er sie verbal attackiert. Daraufhin verfügte die Kantonspolizei Zürich

am 14. Oktober 2009 gegen A ein Betret- und Rayonverbot bezüglich der Wohnung

von B an der F-Strasse 01 in Zürich (siehe Planquadrat G-Strasse – H-Strasse

– I-Strasse – J-Strasse – K-Strasse – L-Strasse), ein Betret- und

Rayonverbot bezüglich des gemeinsamen Arbeitsorts, des Showrooms im D an der M-Strasse

03 in E (siehe Planquadrat N-Strasse – O-Strasse – P-Strasse – Q-Strasse) sowie

ein Kontaktverbot gegenüber B. Alle Verbote wurden bis 28. Oktober 2009

angeordnet. Für den Widerhandlungsfall wurde eine Ungehorsamsstrafe angedroht.

Erwägungen

II.

Am 16. Oktober 2009 ersuchte B um Verlängerung der

Schutzmassnahmen um die längstmögliche Dauer. Nach Stellungnahme der

Kantonspolizei am 20. Oktober 2009 sowie nach Anhörung von A und B am 23. Oktober

2009.

bestätigte die Haftrichterin des Bezirks U gleichentags die Fortdauer der

verfügten Gewaltschutzmassnahmen (Betret- und Rayonverbote sowie Kontaktverbot)

bis 31. Dezember 2009 .

III.

Dagegen erhob A am 2. November 2009 beim

Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei das mit Verfügung der

Kantonspolizei Zürich vom 14. Oktober 2009 angeordnete und mit Verfügung der

Haftrichterin des Bezirks U vom 23. Oktober 2009 verlängerte Betretverbot

bezüglich seines Arbeitsorts (R-Strasse 05 bzw. M-Strasse 03, D, in E) aufzuheben.

B, anwaltlich vertreten, liess am 11. November 2009 den

Antrag stellen, es sei die Frist zur Beschwerdeantwort um zehn Tage bis 23.

November 2009 zu erstrecken. Mit Präsidialverfügung vom 12. November 2009 wurde

ihr schliesslich eine Fristerstreckung bis 16. November 2009 gewährt.

Die Haftrichterin des Bezirks U verzichtete am 6. November

2009.

auf Vernehmlassung. B (Beschwerdegegnerin 2) beantragte am 16. November

2009.

die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zulasten von A (Beschwerdeführer). Die Kantonspolizei Zürich

(Beschwerdegegnerin 1) liess sich nicht vernehmen. Nachdem bereits am

16.

Juli 2009 über die Fortdauer gewaltschutzrechtlicher Massnahmen hatte

entschieden werden müssen, wurden die Akten jenes Verfahrens beigezogen

(VB.2009.00345).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gemäss § 1 der Verordnung zum Gewaltschutzgesetz vom 3. Dezember 2008 ist

das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen haftrichterliche

Entscheide zuständig, die in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen sind.

Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.

1.2

Der Streitgegenstand ist indessen einzugrenzen: Soweit sich die Rügen des

Beschwerdeführers gegen die am 14. Oktober 2009 angeordneten polizeilichen

Massnahmen richten, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Seit dem 23.

Oktober 2009 gelten einzig noch die haftrichterlichen Anordnungen. Diejenigen,

welche von der Polizei verfügt wurden, können vom Beschwerdeführer deshalb

mangels Beschwer nicht mehr angefochten werden.

Es ist im Übrigen anzumerken, dass der Beschwerdeführer

einzig das bis 31. Dezember 2009 geltende Betret- und Rayonverbot bezüglich des

Showrooms im D an der M-Strasse 03 bzw. R-Strasse 05 in E anficht. Folglich ist

die Rechtmässigkeit der übrigen gegen ihn angeordneten Gewaltschutzmassnahmen

(Betret- und Rayonverbot bezüglich der Wohnung der Beschwerdegegnerin 2 sowie

Kontaktverbot gegenüber ihr) im Folgenden nicht weiter zu prüfen.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei mit der Protokollierung anlässlich

der haftrichterlichen Anhörung vom 22. Oktober 2009 nicht einverstanden. Er

habe das Protokoll bis heute nicht einsehen können und es sei ihm nicht zur

Unterschrift vorgelegt worden. Der Wahrheitsgehalt entspreche nur ansatzweise

den gemachten Aussagen.

Bezüglich des Einwands, er habe das Protokoll bis heute nicht

einsehen können, ist der Beschwerdeführer nicht zu hören, reicht er doch

ebenselbst eine Kopie des Protokolls als Beilage ein. Zum Inhalt des Protokolls

ist auszuführen, dass gemäss § 146 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13.

Juni 1976 (GVG) nur auf Verlangen einer Partei einzelne Äusserungen oder Fragen

wörtlich ins Protokoll aufgenommen werden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür,

dass eine wörtliche Wiedergabe der Aussagen anlässlich der haftrichterlichen

Anhörung vom 22. Oktober 2009 verlangt worden wäre. Das ausgefertigte Protokoll

wurde sodann – wie vom Gesetz vorgesehen (§ 149 Abs. 3 GVG) – einzig vom

Protokollführer unterzeichnet. Da die Ausfertigung des Protokolls Beweis für

die Richtigkeit der darin enthaltenen Verurkundungen bildet (§ 154 Abs. 1 GVG),

darf das Verwaltungsgericht sich bei seiner Urteilsbegründung auch ohne Weiteres

auf die darin enthaltenen Aussagen abstützen (§ 71 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; vgl. Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 71 N. 1). Es sei darauf hingewiesen, dass im

Falle falscher Protokollierung für die Parteien die Möglichkeit besteht, ein

Begehren um Berichtigung des Protokolls beim ausfertigenden Gericht einzureichen

(§ 154 Abs. 2 GVG).

2.2

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe im Übrigen vor, Dr. S, Arzt

an der Klinik T, bei dem er in Behandlung sei, erachte es unter Umständen als

sinnvoll, ein psychiatrisches Gutachten über ihn und die Beschwerdegegnerin 2

im Auftrag des Verwaltungsgerichts zu erstellen. Dieses Vorbringen kann nicht

als prozessualer Antrag verstanden werden, den Beschwerdeführer und die

Beschwerdegegnerin 2 (nachfolgend als „Parteien“ bezeichnet) zu begutachten. Im

Übrigen empfiehlt es sich, Gutachten von Sachverständigen nur in jenen Fällen

anzuordnen, wenn zur Ermittlung des Sachverhalts besondere Sachkenntnisse

erforderlich sind (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 22). Vorliegend erscheint ein

Sachverständigenurteil zur Sachverhaltsermittlung indessen nicht notwendig.

3.

3.1

Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz des Kantons Zürich vom 19.

Juni 2006 (GSG) abstützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz

gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation

angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person

in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen

Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt

oder gefährdet wird: a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder b) durch

mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG). § 2 Abs. 1

lit. b GSG will Formen der Trennungsgewalt tatbestandsmässig erfassen, die auch

als „Stalking“ bezeichnet werden und bei den Betroffenen schwere psychische Schädigungen

verursachen können (Weisungen des Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz,

ABl 2005 S. 762 ff., 772).

3.2

Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den

Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen

notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann a) die gefährdende

Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, b) ihr untersagen, von der Polizei

bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und c) ihr verbieten, mit den gefährdeten

und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3

Abs. 2 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die

gefährdende Person und ergehen unter Strafandrohung gemäss Art. 292 des

Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; § 3 Abs. 3 GSG). Die gefährdete Person

kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1

GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der

Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten

Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3

GSG).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin 1 begründete die Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen

damit, dass es zwischen den Parteien seit einigen Jahren immer wieder zu

heftigen verbalen und gewalttätigen Auseinandersetzungen am damaligen gemeinsamen

Wohnort, heute jedoch nur noch am gemeinsamen Arbeitsort im D E gekommen sei.

Bei den Gewalteskalationen, die beinahe täglich stattfinden würden, traktiere

der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 jeweils, bedrohe sie mit dem Tode

und setze sie verbal extremen Erniedrigungen aus. Beim Vorfall vom 14. Oktober

2009.

habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 mit einem Brieföffner

bedroht und zu ihr gesagt, dass er sie umbringen werde. Daraufhin habe die

Beschwerdegegnerin 2 den Brieföffner abgewehrt und den Beschwerdeführer von

sich weggestossen.

4.2

Die das Verlängerungsgesuch der Beschwerdegegnerin 2 behandelnde

Haftrichterin des Bezirks U erwog, dass deren Angaben insgesamt als glaubhafter

erschienen als diejenigen des Beschwerdeführers. Insbesondere belaste die

Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdeführer in ihren Aussagen nicht unnötig und

schildere auch ihr Verhalten selbstkritisch. Ausserdem äussere sie sich auch

sonst über den Beschwerdeführer nicht unnötig herablassend, wohingegen die

Äusserungen des Beschwerdeführers von grosser Ambivalenz gegenüber der

Beschwerdegegnerin 2 zeugten und eher einseitig und kaum selbstkritisch seien.

Gestützt auf die Schilderungen beider Parteien und die Akten sei glaubhaft

dargetan, dass es am 14. Oktober 2009 erneut zu Streitereien, Drohungen und

einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien in ihrem Showroom

gekommen sei. Die partnerschaftlichen sowie die geschäftlichen Umstände und der

gegenwärtige Zustand in der Beziehung der Parteien hätten sich bis heute nicht

erheblich und dauerhaft verbessert, weshalb die Voraussetzungen für eine

Verlängerung der Schutzmassnahmen zugunsten der Beschwerdegegnerin 2 gegeben

seien. Angesichts des vom Beschwerdeführer erwähnten Umstandes, wonach es ihm

möglich sein werde, ab Januar 2010 einen anderen Showroom im D zu mieten, erscheine

es angebracht, die Schutzmassnahmen einstweilen lediglich bis und mit 31.

Dezember 2009 zu verlängern. Zur Deeskalation sei keine mildere Massnahme

ersichtlich. Insbesondere sei es auch unpraktikabel, die Benützung des

Showrooms nach fixen Tagen aufzuteilen, womit die genannte Verlängerung der

Schutzmassnahmen verhältnismässig sei, zumal auch der Beschwerdeführer

einräume, die Beschwerdegegnerin 2 sei zurzeit mehr auf den Showroom

angewiesen als er.

4.3

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin

2.

nutze das Gewaltschutzgesetz des Kantons Zürich für ihre egoistischen Interessen.

Am 14. Oktober 2009 hätten keine verbalen Bedrohungen stattgefunden. Er

und die Beschwerdegegnerin 2 hätten aber häufig grobe verbale Auseinandersetzungen

gehabt, während derer sie sich gegenseitig mit unschönen Ausdrücken beschimpft

hätten. Die Ausgangslage der Auseinandersetzung vom 14. Oktober 2009 habe darin

bestanden, dass er die Beschwerdegegnerin 2 zum wiederholten Male aufgefordert habe,

eine Geldforderung in Höhe von Fr. 7'903.20, die aufgrund einer Fehlbuchung von

seinem Konto abgebucht worden sei, endlich zu begleichen. Anstelle der

Zustellung eines Einschreibens habe er sie gebeten, den Erhalt der

Rechnungskopie mittels Unterschrift zu quittieren, was sie – wie üblich bei

Geldforderungen – verweigert habe. Es treffe weder zu, dass er der Beschwerdegegnerin

2.

angedroht habe, sie umzubringen, noch habe er sie mit dem Brieföffner

angegriffen und habe sie diesen abwehren müssen. Er mutmasse, dass die

Beschwerdegegnerin 2 durch diese massive Anschuldigung erneut eine

Gewaltschutzmassnahme herbeiführen wollte. Wenn man das Anhörungsprotokoll

lese, stelle man nirgends fest, dass die Beschwerdegegnerin 2 wirklich massiv

durch ihn bedroht worden sei und unter Todesangst gestanden habe. Die

Haftrichterin habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass kein Polizeibeamter

im Protokoll festgehalten habe, bei Ankunft im D habe man eine verängstigte,

eingeschüchterte, bedrohte oder um Hilfe schreiende Beschwerdegegnerin 2

angetroffen. In der Beurteilung durch die Haftrichterin finde die Aussage

keinen Niederschlag, dass die Beschwerdegegnerin 2 als „Direktbetroffene“ keine

Anzeige erstatten wollte. Es sei ihr neuer Lebensabschnittspartner, der die Polizei

angerufen habe. Er verstehe nicht, wie die Beschwerdegegnerin 2 behaupten

könne, diese Zustände würden seit dem Jahr 2002 andauern. Vielmehr sei es so,

dass sich ihr Verhalten ihm gegenüber seit dem Erwerb ihres Feriendomizils in V

derart zugespitzt hätten.

Die Beschwerdegegnerin 2 versuche, von ihm das Bild eines

psychisch kranken und bedauernswerten Menschen zu kreieren. Es frage sich, ob

solche Äusserungen die Haftrichterin dazu bewogen hätten, die

Beschwerdegegnerin 2 als insgesamt glaubhafter erscheinen zu lassen. Richtig

sei, dass er seit Februar 2009 in psychiatrischer Behandlung sei, um sein psychisches

Selbstwertgefühl aufrechtzuerhalten.

Die Gegenwehr der Beschwerdegegnerin 2 könne er genauer

ausführen. Vorgängig und am 14. Oktober 2009 habe sie ihm büschelweise Haare

ausgerissen sowie harte Faustschläge gegen Brustkorb und Unterleib ausgeführt.

Letztere würden für ihn grundsätzlich lebensgefährliche Attacken bedeuten, da

er eine nicht operierte Nierenaortendissektion und einen künstlichen Aortenbogen

habe. Er habe den Staatsanwalt Ende September 2009 telefonisch über die

wiederkehrenden Drohungen seitens der Beschwerdegegnerin 2 mit erneuten Gewaltschutzmassnahmen

und der begangenen Tätlichkeiten in den Geschäftsräumen an sechs verschiedenen Tagen

informiert. Aus heutiger Sicht hätte er die Tätlichkeiten unverzüglich zur

Anzeige bringen müssen.

Die Beschwerdegegnerin 2 und ihr Anwalt hätten ihn mit der am

16.

Juli 2009 abgeschlossenen gerichtlichen Vereinbarung faktisch erpresst. Für

die Abwendung der geschäftlichen Existenzbedrohung sei ihm keine andere Wahl

geblieben, als auf die auferlegten Bedingungen einzugehen. Eine Anmietung eines

neuen Showrooms sei nur möglich, wenn der jetzige veräussert worden sei. Die

Beschwerdegegnerin 2 dürfe sich einer konstruktiven Lösung dieses Problems

nicht einfach weiter entziehen und mit immer neuen Gewaltschutzmassnahmen sein

Aus herbeiführen. Die angeordnete Gewaltschutzmassnahme verhindere nun

jegliches Gespräch zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin 2. Dies sei gerade

zu diesem Zeitpunkt dringend notwendig, um die Situation rund um den Showroom

zu klären. Die Haftrichterin habe zu diesem Punkt keinen Ansatz angemerkt.

4.4

Die Beschwerdegegnerin 2 bringt vor, zwischen den Parteien habe vor vier

Monaten ein Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht mit derselben

Thematik stattgefunden. Anlass für den erneuten Erlass von

Gewaltschutzmassnahmen habe ein Vorfall am 14. Oktober 2009 gegeben,

anlässlich welchem der Beschwerdeführer sie mit einem Brieföffner mit dem Tode

bedroht habe; dies, nachdem er sie zuvor über längere Zeit hinweg permanent

verbal und tätlich attackiert habe. Die vorliegende Beschwerde bestehe darin,

dass der Beschwerdeführer Aussagen widerspreche, die sich in Protokollen und

Aktenstücken fänden. Im Wesentlichen würden seine Vorbringen auf zwei Einwände

hinauslaufen, nämlich dass keine Bedrohung der Beschwerdegegnerin 2 durch ihn

stattgefunden und diese sich nicht in einer Bedrohungssituation befunden habe.

Ausserdem führe er aus, dass sie über die Gewaltschutzmassnahmen Druck ausüben

wolle, um zu erreichen, was sie mit der aussergerichtlichen Vereinbarung vom

16.

Juli 2009 nicht erreicht habe.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers, verbale Bedrohungen

hätten nicht stattgefunden, sondern beide Parteien hätten häufig grobe verbale

Auseinandersetzungen gehabt, in denen die Beschwerdegegnerin 2 ihn mit allerlei

Titeln belegt habe, fänden in den Akten keine Stütze. Ihre Angaben zu Aussagen

des Beschwerdeführers würden derart speziell klingen, dass diese kaum von ihr

erfunden sein könnten. Dasselbe ist von der Szene mit dem Brieföffner zu sagen.

Der Beschwerdeführer bestreite die vor der Polizei gemachten Aussagen der

Beschwerdegegnerin 2 gar nicht, sondern wolle die Auseinandersetzung bloss in

einer anderen Ausgangslage sehen, und zwar darin, dass er Geldforderungen gegen

die Beschwerdegegnerin 2 geltend gemacht habe. Es mache die Sache aber nicht

besser, wenn er meine, er müsse seinen Forderungen Nachdruck verleihen, indem

er sie mit Drohungen oder zumindest einer Drohung verbinde. Von der Sache her

könne dahingestellt bleiben, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte

Forderung berechtigt sei oder nicht. Die Beschwerdegegnerin 1 habe bei ihrer

Ankunft am Tag des Vorfalls Hämatome und Rötungen bei der Beschwerdegegnerin 2

festgestellt und habe mit dem Hinweis „frühere Gewaltanwendungen“ sowie der

Feststellung einer „Hieb- oder Stichwaffe“ (gemeint Brieföffner) keine Zweifel

an deren Schutzbedürftigkeit gehabt. Es sei damit offenkundig, dass es zu einer

für die Beschwerdegegnerin 2 nicht zu bagatellisierenden Bedrohungssituation

gekommen sei, die im Übrigen eine Drittperson am Telefon mitbekommen habe.

Die Parteien hätten unter Mithilfe ihrer Anwälte am 16. Juli

2009.

eine Vereinbarung geschlossen, wonach vorübergehend – als Übergangslösung

bis zum gemeinsamen Verkauf – eine bauliche Trennung des Showrooms hätte

stattfinden sollen. Nachdem die Beschwerdegegnerin 2 dem Beschwerdeführer

erlaubt habe, im Showroom im D wieder zu arbeiten, habe er von allem nichts

mehr wissen wollen. Trotz aller Versprechungen habe der Beschwerdeführer schon

wenige Tage nach seinem Wiedereinzug im D begonnen, die Beschwerdegegnerin

verbal massivst zu verletzen.

Es sei zu bestreiten, dass die Beschwerdegegnerin 2 tätliche

Übergriffe gegen den Beschwerdeführer – büschelweise Haare Ausreissen, harte

Faustschläge gegen Brustkorb und Unterleib – begangen habe. Es sei abstrus,

dass der Beschwerdeführer mit der Vereinbarung vom 16. Juli 2009 „faktisch

erpresst“ werde. Er sei damals anwaltlich vertreten gewesen. Schliesslich sei

es nicht die Beschwerdegegnerin 2, sondern der Beschwerdeführer, der in keiner

Art und Weise bereit sei, über die hängigen finanziellen Forderungen zu diskutieren

und über die Veräusserung der Geschäftsräumlichkeiten zu verhandeln.

5.

5.1

Vorab ist festzuhalten, dass im Zusammenhang mit der Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen

dem Haftgericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zuzugestehen ist. Zum

einen kann sich der Richter/die Richterin im Rahmen der Anhörung der Parteien

einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht

aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift das

Verwaltungsgericht nur im Falle von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG

ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner gilt zu beachten, dass

gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung

genügt. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der

Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (vgl. VGr, 3. September 2009,

VB.2009.00422, E. 6, Internetpublikation vorgesehen auf www.vgrzh.ch).

5.2

Wie von der Haftrichterin richtig festgestellt, handelt es sich vorliegend

um eine (aufgelöste) partnerschaftliche Beziehung im Sinne von § 2 Abs. 2 GSG.

Angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers muss im Folgenden abgeklärt

werden, ob überhaupt ein Fall von häuslicher Gewalt vorliegt, womit die

Beschwerdegegnerin 2 in ihrer psychischen und physischen Integrität verletzt

wäre.

5.2.1

Die Beschwerdegegnerin 2 machte sowohl

anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. Oktober 2009 wie auch

anlässlich der haftrichterlichen Anhörung vom 22. Oktober 2009 detailreiche und

widerspruchsfreie Angaben zum Vorfall vom 14. Oktober 2009. Insbesondere beschrieb

sie in ausführlicher und lebensnaher Weise, wie sich der Beschwerdeführer noch

am Vortag und kurz vor der Auseinandersetzung verhalten habe. Ausserdem zeigt

sich ein konsistentes Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 2 bezüglich der

konkreten Bedrohungssituation durch den Beschwerdeführer. Letzterer gab

schliesslich zu, einen Brieföffner in der Hand gehalten zu haben, die Drohung

gegen die Beschwerdegegnerin 2 stellte er indessen in Abrede. Dass die

Beschwerdegegnerin 2 die Tötungsdrohung des Beschwerdeführers erst vor der

Haftrichterin konkretisierte und diesbezüglich ausführte, er habe gemeint, dass

er ihr den Brieföffner ins Herz stossen würde, stellt keinen Widerspruch zu

ihren früheren Aussagen dar.

5.2.2

Der Beschwerdeführer gesteht

verschiedentlich ein, dass er am 14. Oktober 2009 laut geworden sei. So führte

er in seiner undatierten Eingabe an die Haftrichterin aus, er habe die

Beschwerdegegnerin 2 ziemlich lautstark darauf aufmerksam gemacht, dass er

genug von ihren provokativen telefonischen Äusserungen an Herrn W habe und sie

diese Unterhaltung sofort beenden solle. Er räumte zudem ein, dass die Kundgabe

seiner Meinung so laut gewesen sein musste, dass diese von Herrn W über das

Telefon der Beschwerdegegnerin 2 mitgehört werden konnte. Anlässlich der

Anhörung vor der Haftrichterin gab er ausserdem zu, am 14. Oktober 2009 zur Beschwerdegegnerin

2.

unanständige Dinge gesagt zu haben. Auch könne er laut sein, wenn er spreche.

Es bleibt anzufügen, dass es durchaus nachvollziehbar ist, wenn die Beschwerdegegnerin

2.

aufgrund der äusserst angespannten Situation anlässlich der

Auseinandersetzung vom 14. Oktober 2009 nicht mehr im Detail wiedergeben kann,

was der Beschwerdeführer neben der Drohung, sie umzubringen, sonst noch zu ihr

sagte.

5.2.3

Die Beschwerdegegnerin 2 wies sodann auf

das Aggressionspotenzial des Beschwerdeführers hin. Dass dieser sich gegenüber

seiner Ex-Freundin äusserst aggressiv und aufdringlich verhalte, stellte die

Kommunalpolizei denn auch bei ihrem Eintreffen anlässlich der Auseinandersetzung

vom 14. Oktober 2009 fest. Sein Verhalten gegenüber der Beschwerdegegnerin 2

kann der Beschwerdeführer nicht einfach damit erklären, dass die hereinstürmenden

Polizeibeamten ihn angebrüllt hätten, er habe ein Rayonverbot, woraufhin er

gleich laut zurückgebrüllt habe, dass dem nicht so sei.

5.2.4

Indem die Beschwerdegegnerin 2 zugibt,

dass sie den Beschwerdeführer abgewehrt und ihn dabei geschlagen bzw.

zurückgedrängt habe, reflektiert sie selbstkritisch ihr Verhalten. Sie gesteht

auch ein, dass sie ihm tags zuvor einen Tritt ans Schienbein verpasst habe,

nachdem er sie derart fest geschlagen hätte, dass ihr der Ohrring

herausgefallen sei. Diese Eingeständnisse seitens der Beschwerdegegnerin 2

erhöhen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.

5.2.5

Von der Auseinandersetzung am 14. Oktober

2009.

zog sich die Beschwerdegegnerin 2 Verletzungen zu, nämlich Hämatome

und Rötungen am linken Arm. Diese wurden von der Beschwerdegegnerin 1 gleich

nach dem Vorfall dokumentiert. Die Beule am Kopf – so die Beschwerdegegnerin 2

– rühre bereits vom Vortag her, als der Beschwerdeführer sie auf den Kopf

geschlagen habe. Zu den festgestellten Verletzungen der Beschwerdegegnerin 2

bringt der Beschwerdeführer vor, dass diese deshalb entstanden seien, weil er

die Beschwerdegegnerin 2 habe abwehren müssen, nachdem er ihr gegenüber Forderungen

gestellt habe (Prot. S. 14). Er gesteht somit ein, gegenüber der

Beschwerdegegnerin 2 Gewalt angewendet zu haben.

5.2.6

Der Beschwerdeführer beschreibt in seiner

Beschwerdeschrift verschiedene Verletzungen, welche die Beschwerdegegnerin 2

ihm im Vorfeld zum 14. Oktober 2009 und am besagten Tag zugefügt habe. Durch

die Vorkommnisse im Umfeld dieser zweiten Gewaltschutzmassnahme und den

Vorfällen vom 14. Oktober 2009 sei er sich bewusst geworden, dass er alle Gewalttätigkeiten

und Drohungen seitens der Beschwerdegegnerin 2 nicht als solche wahrgenommen

und aus diesem Grund auch keine Anzeige erstattet habe, was ihm heute zum

Verhängnis geworden sei. Eine weitere Erklärung dafür sei schliesslich auch die

Tatsache, dass er sich gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 tief in der Schuld

fühle, da er ihr – durch rasches Handeln – sein Leben verdanke.

Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer

die von ihm beschriebenen tätlichen Übergriffe nicht bereits anlässlich der

Einvernahme durch die Beschwerdegegnerin 1 oder in der sorgfältig

durchgeführten Anhörung durch die Haftrichterin erwähnte. Dass er diese

Tätlichkeiten erst vor Beschwerdeinstanz vorbringt, lässt seine Aussagen wenig

glaubhaft erscheinen. Die von ihm angegeben Gründe, welche ihn von der Erstattung

einer Anzeige abhielten, überzeugen im Übrigen nicht.

5.3

Entgegen des Einwands seitens des Beschwerdeführers scheint sich die

Beschwerdegegnerin 2 weiterhin von ihm bedroht zu fühlen, wie es die Vorinstanz

richtig einschätzte. Insbesondere führte sie vor der Haftrichterin aus, sie

habe Angst, am Abend alleine nach Hause zu gehen, oder sie gehe mit einem

unguten Gefühl alleine in die Tiefgarage. Es wäre möglich, dass der

Beschwerdeführer im Affekt etwas machen würde. Er sei kein böser Mensch, aber

wenn er ausklinke, wisse sie nicht, was er tun würde. Auch wohne sie erst seit

Abschluss der im Juni 2009 angeordneten Schutzmassnahmen an der F-Strasse, und

zwar seit dem 19. September 2009, weil der Beschwerdeführer sie vorher immer

wieder bedroht und sie sich dort nicht mehr sicher gefühlt habe. Zudem sei sie

dem Beschwerdeführer zwar nicht körperlich, aber kräftemässig schon wesentlich

unterlegen. Wenn er in Rage gerate, dann entwickle er eine Wut und mobilisiere

ungemeine Kräfte.

Dass sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme ausführte,

sie sei langsam richtig abgestumpft und nehme die Drohungen eigentlich gar

nicht mehr so richtig ernst, ist nur verständlich: Der kurz zuvor stattgefundene

Vorfall sowie der seit längerem bestehende Paarkonflikt mit den auch vom

Beschwerdeführer nicht bestrittenen häufigen Auseinandersetzungen scheint die

Beschwerdegegnerin 2 etwas hilflos zu machen und zu solchen Äusserungen zu

veranlassen. Im Übrigen erklärt ihre Ratlosigkeit auch die Tatsache, dass es

eine Drittperson war, welche die Beschwerdegegnerin 1 vom Geschehenen

informierte. Daraus abzuleiten, die Beschwerdegegnerin 2 fühle sich vom

Beschwerdeführer nicht bedroht, wie es dieser angibt, wäre ein Fehlschluss.

5.4

Es ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin 2

in der Vergangenheit wiederholt Gewalt ausübte oder sie verbal angriff.

Letztere berichtete anlässlich der polizeilichen Einvernahme von täglichen

Vorfällen. Erstmals kam es aktenkundig im Jahr 2002 zu verbalen und

gewalttätigen Auseinandersetzungen, woraufhin die Beschwerdegegnerin 2 eine

Strafanzeige einreichte. In der Folge zog sie die Anzeige wieder zurück, und

das Verfahren wurde eingestellt. Am 5. Juni 2009 verfügte die Beschwerdegegnerin 1

gegen den Beschwerdeführer die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung an der F-Strasse

01.

in Zürich mit Betret- und Rayonverbot am Wohnort, ein Betret- und Rayonverbot

bezüglich des gemeinsamen Showrooms in E sowie ein Kontaktverbot gegenüber der

Beschwerdegegnerin 2 bis 19. Juni 2009. Diese angeordneten Gewaltschutzmassnahmen

wurden vom Haftrichter bis 19. September 2009 verlängert. In der Folge wurde

der haftrichterliche Entscheid vom Verwaltungsgericht überprüft und bestätigt.

Insbesondere erachtete das hiesige Gericht Aussagen der Beschwerdegegnerin 2

über mehrere tätliche Übergriffe seitens des Beschwerdeführers, die er

teilweise zugab und die nachweislich zu Verletzungen führten, als glaubhaft

(Verfahren VB.2009.00345, Entscheid vom 16. Juli 2009).

Der Beschwerdeführer räumt ein,

dass es des Öfteren zu verbalen Auseinandersetzungen zwischen ihm und der

Beschwerdegegnerin 2 gekommen sei, während welchen sie sich gegenseitig mit

unschönen Ausdrücken beschimpft hätten. Anlässlich der haftrichterlichen Anhörung

erzählte die Beschwerdegegnerin 2 von Äusserungen des Beschwerdeführers, die

bedrohlich erscheinen und somit zweifelsohne als verbale Attacken empfunden

werden können. So erwähnte sie, der Beschwerdeführer habe zu ihr gesagt, er

würde ihr eine Kugel in den Kopf schiessen, würde ihr die Büsche im Garten

ausreissen, würde sie in der Tiefgarage umbringen oder würde ihr Säure auf das

Autodach giessen. Dass der Beschwerdeführer solche Äusserungen gemacht habe,

kann aufgrund der Art des Geäusserten nicht einzig der Fantasie der

Beschwerdegegnerin 2 entstammen.

5.5

Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Beschwerdegegnerin 2

habe durch die massive Anschuldigung erneut Gewaltschutzmassnahmen herbeiführen

wollen. Sie nutze das Gewaltschutzgesetz des Kantons Zürich für ihre egoistischen

Interessen. Er verweist diesbezüglich auf die Beschwerdeschrift seines

ehemaligen Rechtsvertreters. Darin wird gemutmasst, dass die Beschwerdegegnerin

2.

darauf spekuliere, den Anteil des Beschwerdeführers am gemeinsamen Showroom

günstig zu erstehen, zumal sie „mutmasslich bereits versucht habe, Lieferanten

abzuwerben“.

5.5.1

Trotz angeordneter Gewaltschutzmassnahmen

liess es die Beschwerdegegnerin 2 in der Vergangenheit zu, dass der

Beschwerdeführer den gemeinsamen Showroom im Juli 2009 zur Präsentation seiner

Hauptkollektion wieder aufsuchen konnte. Entgegen den Ausführungen des

Beschwerdeführers ist es glaubhaft, dass sie dies tat, weil sie den Beschwerdeführer

finanziell nicht ruinieren wollte. Auch wenn es zutrifft, dass der Fabrikant

Druck aufgesetzt hatte, damit der Beschwerdeführer die gemeinsame

Geschäftslokalität wieder benutzen konnte, hätte die Beschwerdegegnerin 2 nicht

zwingend einlenken müssen: Die Beschwerdegegnerin 2 hätte dem Beschwerdeführer

zu jenem Zeitpunkt den Zutritt in den gemeinsamen Showroom unter Hinweis auf

das noch geltende Betret- und Rayonverbot weiterhin verbieten können, betreiben

die Parteien doch eigene Unternehmen.

5.5.2

Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern

die Beschwerdegegnerin 2 und ihr Anwalt den Beschwerdeführer mit der aussergerichtlichen

Vereinbarung vom 16. Juli 2009 erpresst haben sollen, was der Beschwerdeführer

im Übrigen in seiner Eingabe auch nicht weiter konkretisierte. Vielmehr enthält

diese Vereinbarung mit der vorgesehenen Trennwand einen konstruktiven

Lösungsansatz, um den Parteien einerseits die Nutzung des gemeinsamen Showrooms

zu ermöglichen und andererseits Auseinandersetzungen zu vermeiden. Nach

Errichtung der Trennwand wäre sodann vorgesehen gewesen, die Aufhebung des

Betretverbots gegen den Beschwerdeführer beim Gericht zu beantragen und die

eingereichten Strafanzeigen zurückzuziehen bzw. gegenüber der

Staatsanwaltschaft das Desinteresse an einer strafrechtlichen Verfolgung zu

erklären (Punkte 3.1–3), was ebenfalls zur Deeskalation der angespannten

Situation zwischen den beiden beigetragen hätte. Die Parteien verzichteten

schliesslich „aus technischen Gründen“ auf die bauliche Trennung des Showrooms.

Inwiefern die Vereinbarung vom 16. Juli 2009 damit noch Gültigkeit hat, muss vorliegend

nicht beantwortet werden. Es sei einzig darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer

nicht zu hören ist, wenn er der Beschwerdegegnerin 2 vorwirft, sie habe die von

ihr eingereichte Strafanzeige nur sistiert, aber nicht zurückgezogen. Die entsprechenden

Ausführungen der Beschwerdegegnerin 2 sind dahingehend zu interpretieren, dass

sie Delikte bezüglich häuslicher Gewalt zur Anzeige brachte. Gemäss

Art. 55a StGB kann die Beschwerdegegnerin 2 das Verfahren nur provisorisch

einstellen lassen und hat von Gesetzes wegen die Möglichkeit, ihre Erklärung

innerhalb von sechs Monaten seit provisorischer Einstellung zu widerrufen.

5.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf die Schilderungen

beider Parteien und der Akten die Haftrichterin im Rahmen ihres pflichtgemässen

Ermessens davon ausgehen durfte, dass es am 14. Oktober 2009 erneut zu

Streitereien, Drohungen und einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den

Parteien im gemeinsamen Showroom kam, in deren Folge die Polizei alarmiert und

der Beschwerdeführer verhaftet wurde. Unter diesen Umständen durfte sie auch den

Fortbestand der Gefährdung im Sinne von § 10 Abs. 1 GSG als glaubhaft gemacht

betrachten.

6.

Ein wichtiges Anliegen der Schutzmassnahmen

im Sinne des Gewaltschutzgesetzes ist, dass die gefährdete Person wieder

Sicherheit gewinnen und zur Ruhe kommen kann (ABl. 2005 I 774). Dies ist

nur möglich, wenn auch der Arbeitsort vom Betret- und Rayonverbot erfasst wird.

Jedoch müssen diese Massnahmen als Eingriff in Grundrechte der gefährdenden Person,

vorliegend insbesondere in die durch Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV) geschützte persönliche Freiheit und in die durch Art.

27.

BV garantierte Wirtschaftsfreiheit, verhältnismässig sein. Dies wird

einerseits dadurch gewährleistet, dass nur die notwendigen Massnahmen

angeordnet werden dürfen. Andererseits sind stets die Interessen der

gefährdeten Person und diejenigen der gefährdenden Person gegeneinander abzuwägen.

6.1

Folglich

fragt es sich insbesondere, ob andere Massnahmen als das hier zu überprüfende

Betret- und Rayonverbot besser geeignet wären, um den Schutz der Beschwerdegegnerin

2.

vor häuslicher Gewalt zu gewährleisten und zugleich dem Beschwerdeführer die

Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit am gemeinsamen Arbeitsort zu ermöglichen.

Der Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers darf dabei in sachlicher,

räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht über das Notwendige

hinausgehen (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches

Bundesstaatsrecht, 7. A., Zürich 2008, N. 322).

Die Parteien fassten zuerst eine bauliche

Unterteilung des gemeinsamen Showrooms ins Auge. Aus „technischen Gründen“

sahen sie aber schon bald wieder davon ab und vereinbarten stattdessen, den

Raum mittels Kamera und Ton zu überwachen. Der Beschwerdeführer sollte dazu

eine Offerte unterbreiten. Angesichts des angespannten Verhältnisses zwischen

den Parteien erscheint die Überwachung mittels Kamera und Ton indessen eine

wenig geeignete Massnahme, um Auseinandersetzungen entgegenzuwirken, da sich

die Parteien tagtäglich im gleichen Raum sehen würden und sich konfrontieren

könnten. Die Haftrichterin klärte schliesslich bereits ab, ob der Showroom

zeitlich getrennt genutzt werden könnte, was die Beschwerdegegnerin 2 mit überzeugenden

Argumenten als unpraktikabel erachtet. Der zu überprüfende Entscheid hält somit

zu Recht fest, dass keine mildere Massnahme zur Deeskalation ersichtlich sei

als das Betret- und Rayonverbot bezüglich des gemeinsamen Showrooms.

6.2

Schliesslich ist zu prüfen, ob zwischen dem angestrebten Ziel, dem Schutz

der Beschwerdegegnerin 2 vor verbalen und tätlichen Auseinandersetzungen, und

den dazu notwendigen Grundrechtsbeschränkungen, nämlich den Beschränkungen der

Bewegungs- und Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers aufgrund des Betret-

und Rayonverbots bezüglich des gemeinsamen Showrooms, ein vernünftiges

Verhältnis besteht. Es geht dabei um eine Abwägung von öffentlichen und

betroffenen privaten Interessen (Häfelin/Haller/Keller, N. 323).

6.2.1

Es scheint, als wäre der Beschwerdeführer

– im Vergleich zur Beschwerdegegnerin 2 – für die Ausübung seines

Berufs zurzeit nicht dringend auf den gemeinsamen Showroom angewiesen. Zu

seinen laufenden Geschäften äussert er sich eher vage oder ambivalent. Entgegen

der von ihm nachträglich geäusserten Annahme, es entspreche nicht der Wahrheit,

gab er vor der Haftrichterin zu Protokoll, dass die Beschwerdegegnerin 2 den

gemeinsamen Showroom zurzeit mehr benötige als er. Auf die Frage, ob er im

Moment Kollektionen ausstellen müsse, erklärt er, es sei zurzeit nicht so

schlimm, wie im Juni 2009. Er könne aber verkaufen. Seine Präsenz sei deshalb

dort gefragt. Widersprüchlich erscheint es insbesondere, wenn er zuerst

ausführt, die Bademodekollektion sei jetzt sicher vorbei, und wenig später

darauf hinweist, Bademode sei noch bis im Januar aktuell und er könne jeden Tag

verkaufen. Die Fabrikanten würden ihm das ganze Jahr Bademode liefern und es

sei kein Saisonartikel, auch wenn die Hauptmesse im August sei. Ausserdem habe

er noch andere Kollektionen. Diesbezüglich hält die Beschwerdegegnerin in

glaubhafter Weise fest, seine Hauptkollektion sei Ende September 2009 zu Ende

gegangen, weshalb sie ihm auch ab dem Monat Juli Zugang zum Showroom verschafft

habe. Zurzeit habe er nur noch wenige Kunden und benutze den Showroom als Büro.

Angesichts dieser Ausführungen sowie des vom Beschwerdeführer beschriebenen

Geschäftsgangs ist nicht ersichtlich, dass es für ihn absolut und unumgänglich

notwendig ist, den Showroom an sieben Tagen während 24 Stunden zu benutzen.

Schliesslich scheint seine Existenzgrundlage gesichert, verhält es sich doch

so, dass er eigenen Angaben zufolge mit den wichtigsten Kunden bereits Verträge

abschliessen konnte.

6.2.2

Der Beschwerdeführer bestätigte nach

nochmaligem Nachfragen seitens der Haftrichterin, dass er ab 1. Januar 2010

einen neuen Showroom mieten könne. Er widerspricht seinen Ausführungen und

verhält sich rechtsmissbräuchlich, wenn er in seiner Beschwerdeschrift nun

darauf hinweist, dass die Anmietung eines neuen Showrooms nur möglich sei, wenn

der jetzige Showroom veräussert worden sei. Die neu zu mietende Räumlichkeit befindet

sich gleich gegenüber dem bisherigen Showroom. Die Parteien müssten somit die

Geschäftsräumlichkeiten nicht mehr teilen, was die Situation sicherlich entspannen

dürfte.

6.3

Entgegen der Vorbehalte des Beschwerdeführers schätzte die Haftrichterin

die Situation richtig ein und zog es vor, den direkten Kontakt zwischen den beiden

für eine Zeit lang zu unterbinden, um Auseinandersetzungen und Konfrontationen

zwischen den Parteien zu vermeiden, was bereits mit den am 5. Juni bzw. 19.

Juni 2009 angeordneten Schutzmassnahmen in gewisser Weise erreicht werden

konnte. Eine weitere Beruhigung der angespannten Situation bedingt indessen

auch, dass die Parteien nicht mehr am selben Ort arbeiten dürfen. Erst wenn die

Parteien über eigene Geschäftsräumlichkeiten verfügen, ist es möglich, dass

sich die Situation entspannt und eine neue Gesprächskultur zwischen den beiden

aufgebaut werden kann, sodass auch strittige Punkte, insbesondere finanzieller

Art, zur Diskussion gebracht werden können.

6.4

Das von der Haftrichterin verlängerte Betret- und Rayonverbot bezüglich des

gemeinsamen Arbeitsorts stellt zwar unzweifelhaft einen Eingriff in die

Grundrechte des Beschwerdeführers dar. Doch die Aufrechterhaltung der

angeordneten Massnahme erweist sich angesichts der obgenannten Umstände bis zum

Zeitpunkt, da der Beschwerdeführer einen neuen Showroom im D mieten kann, als

verhältnismässig. Das Betret- und Rayonverbot ist geeignet und erforderlich, um

zu verhindern, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 weiterhin

bedroht. Das öffentliche Interesse an der Vermeidung häuslicher Gewalt

überwiegt die privaten Interessen des Beschwerdeführers, die von der Gewaltschutzmassnahme

betroffene Zone zu betreten sowie sich dort aufzuhalten.

7.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die von der

Haftrichterin angeordnete Verlängerung des Betret- und Rayonverbots bezüglich

des gemeinsamen Showrooms an der M-Strasse 03 bzw. R-Strasse 05 in E bis 31.

Dezember 2009 als rechtmässig erweist. Die Einwände des Beschwerdeführers sind

unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Auferlegung der

haftrichterlichen Verfahrenskosten an den unterliegenden Beschwerdeführer nicht

zu beanstanden (§ 12 Abs. 2 GSG). Für das vorliegende Verfahren sind die Kosten

ebenfalls dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin 2 hat Anspruch auf eine

Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint eine

Entschädigung in Höhe von Fr. 1’000.-.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2’000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.--

Zustellungskosten,

Fr. 2’150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung

von Fr. 1’000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses

Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…