VB.2009.00634
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00634
18. November 2009Deutsch10 min
(URT.2009.11891)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00634
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.11.2009
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Rechtsverweigerung
Legitimation zur Rechtsverweigerungsbeschwerde.
Mit Ausnahme des Anfechtungsobjekts und der Frist sind die Eintretensvoraussetzungen für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gleich wie bei einem allgemeinen Rekurs zu beurteilen. Somit richtet sich die Legitimation nach den Bestimmungen des § 338a PBG bzw. § 21 VRG (E. 2.1).
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin darum ersucht, die zum Schutz eines Industriedenkmals erforderlichen Massnahmen zu treffen und die ausgeführten Fassadenveränderungen, sollten sie nicht beseitigt werden, baurechtlich auszuschreiben. Seine Legitimation zur Rechtsverweigerungsbeschwerde hängt davon ab, ob er auch gegen einen Entscheid der Baubehörde, die anbegehrten Massnahmen würden nicht ergriffen, zur Beschwerde legitimiert wäre. Dies trifft nur zu, wenn er in Bezug auf die ausgeführten Bauarbeiten die Voraussetzungen gemäss § 338a PBG bzw. § 21 VRG erfüllt (E. 2.3).
Abweisung.
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
LEGITIMATION
RECHTSVERWEIGERUNG
RECHTSVERWEIGERUNGSBESCHWERDE
Rechtsnormen:
§ 338a Abs. I PBG
§ 2 lit. a VRG
§ 21 lit. a VRG
§ 21 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00634
Entscheid
der 1. Kammer
vom
18. November 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas
Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François
Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Robert Wolf, Gerichtssekretärin Tanja Kamber.
In
Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Rechtsverweigerung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2009 gelangte A an die Baurekurskommission
I und beantragte, es sei die Stadt Zürich unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen anzuweisen, die Fassade des Industriedenkmals B an der C-Strasse
01 in Zürich im Sinne von § 204 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975 (PBG) zu schonen und zu erhalten. Eventualiter sei die Stadt Zürich
anzuweisen, die durch Farbanstriche erfolgten Fassadenveränderungen
baurechtlich auszuschreiben und den Nachbarn sowie den beschwerdeberechtigten
Verbänden den ordentlichen Rechtsmittelweg gegen diese "Verschandelung"
zu eröffnen. Gleichzeitig rügte er, die Baubehörde habe auf sein Schreiben vom
12. Mai 2009, in welchem er dieselben Anträge vorgebracht hatte, nie
geantwortet.
Die Baurekurskommission nahm die Eingabe als
Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen und wies diese mit Entscheid vom 2.
Oktober 2009 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 5. November 2009 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte zur Hauptsache, der angefochtene Entscheid
sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Fassade des
Industriedenkmals B im Sinne von § 204 PBG zu schonen und zu erhalten,
insbesondere die Südfassade von Schmierereien freizuhalten, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Nachdem
sich die Beschwerde, wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, als offensichtlich
unbegründet erweist, ist sie dem Gericht gemäss § 56 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
ohne Weiterungen vorzulegen.
1.2
Da der
massgebliche Sachverhalt hinreichend aus den Akten hervorgeht, lassen sich die
Fragen, welche die vorliegende Angelegenheit aufwirft, ohne den beantragten
Augenschein beantworten. Deshalb durfte die Vorinstanz wie auch das Verwaltungsgericht
auf dessen Durchführung verzichten (RB 1995 Nr. 12).
2.
Die Beschwerdegegnerin stellte im Rekursverfahren die
Anfechtungsbefugnis des Beschwerdeführers in Frage. Diese ist von der
Vorinstanz mit der Begründung bejaht worden, von der Liegenschaft des
Beschwerdeführers aus bestehe zumindest teilweise Sichtverbindung zur Südostfassade
des fraglichen Objekts. Aufgrund der von ihm in seiner Eingabe erhobenen Einwände
mache der Rekurrent zumindest ansatzweise auch eine Beeinträchtigung in eigenen
schutzwürdigen Interessen geltend, weshalb ihm die Legitimation nicht von
vornherein abgesprochen werden könne.
2.1
Nach der
neueren Rechtsprechung gilt auch im kantonalen Verfahren das Verweigern einer
Verfügung als eine anfechtbare Anordnung; dementsprechend ist die Weigerung,
eine förmliche Verfügung zu erlassen, als erstinstanzliches Anfechtungsobjekt
aufzufassen. Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ist demnach eine besondere Form
des Rekurses, die an die zuständige Rekursinstanz zu richten ist. Sie kann
grundsätzlich jederzeit erhoben werden (VGr, 3. September 2008, VB. 2008.00229,
E. 1.2 und 3.1, www.vgrzh.ch, mit weiteren Hinweisen). Mit Ausnahme des
Anfechtungsobjekts und der Frist sind die Eintretensvoraussetzungen für eine
Rechtsverweigerungsbeschwerde gleich wie bei einem allgemeinen Rekurs zu
beurteilen. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist demnach nur dann möglich,
wenn ein Rekurs auch in der Hauptsache zulässig ist (Felix Uhlmann/Simone
Wälle-Bär, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, Zürich etc. 2009, Art. 46a N. 5, mit weiteren Hinweisen). Die Legitimation
zur Rechtsverweigerungsbeschwerde richtet sich somit nach den Bestimmungen des
§ 338a PBG bzw. § 21 VRG.
2.2
Zum Rekurs
und zur Beschwerde ist gemäss § 338a PBG bzw.
§ 21 lit. a VRG berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Änderung hat. Die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn ist gegeben, wenn für ihn
einerseits eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht,
er andererseits durch das Bauvorhaben mehr als irgendein Dritter oder die
Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen)
Interessen betroffen ist und er Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit
zu beseitigen vermag (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21
N. 21 und 34 ff.). Die Legitimationsvoraussetzungen sind nicht schon dann
erfüllt, wenn irgendwelche negativen Folgen des Bauvorhabens möglich und
erkennbar sind. Ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse hat der Einsprecher nur
dann, wenn die Auswirkungen auf seine Liegenschaft nach Art und Intensität so
beschaffen sind, dass sie auch bei objektivierter Betrachtungsweise als
Nachteil empfunden werden müssen; eine besondere (subjektive) Empfindlichkeit
des Betroffenen verdient keinen Rechtsschutz (RB 1985 Nr. 8 und 9 =
BEZ 1985 Nr. 47; BGr, 2. November 1983, ZBl 85/1984, S.
378.
ff.). Sodann hat der Nachbar neben der behaupteten Normverletzung
sowohl die nachbarliche Beziehung wie auch die qualifizierte Beeinträchtigung
eigener Interessen, die seine Legitimation begründen sollen, unter Hinweis auf
den Sachverhalt schon im Rekurs an die erste Rechtsmittelinstanz darzutun. Er
kann dies vor Verwaltungsgericht nicht mehr nachholen (vgl. RB 1965 Nr. 4
= ZBl 66, 506 = ZR 64 Nr. 187). An diese Darlegung dürfen indessen
dann keine hohen Anforderungen gestellt werden, wenn aufgrund der bestehenden
Sach- und Rechtslage ohne Weiteres ersichtlich ist, dass das Bauvorhaben in
seiner konkreten Ausgestaltung die Interessen des Nachbarn unmittelbar berührt
(RB 1980 Nr. 8; RB 1982 Nr. 19 = BEZ 1982 Nr. 40).
2.3
Der
Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin in seinem Schreiben vom
12.
Mai 2009 darum ersucht, die zum Schutz und Erhalt des Industriedenkmals
B erforderlichen Massnahmen zu treffen und die Fassadenveränderungen, sollten
sie nicht wieder rückgängig gemacht werden, ordnungsgemäss auszuschreiben. Die
Legitimation des Beschwerdeführers zur Rechtsverweigerungsbeschwerde hängt gemäss
den oben dargelegten Grundsätzen davon ab, ob er auch gegen einen Entscheid der
Baubehörde, die anbegehrten Massnahmen würden nicht ergriffen, zur Beschwerde
legitimiert wäre. Dies trifft nur dann zu, wenn er in Bezug auf die
ausgeführten Bauarbeiten die Voraussetzungen gemäss § 338a PBG bzw. § 21 VRG (E.
2.
) erfüllt.
Die Liegenschaft C-Strasse 02 des Beschwerdeführers liegt
rund 170 m vom Industriedenkmal B entfernt. Nach den Feststellungen der
Vorinstanz besteht teilweise Sichtverbindung zur Südostfassade des fraglichen
Objekts. Wie sich aus der bei den Akten liegenden Luftaufnahme (act. 6/7.2)
ergibt, wird die Sicht von der Liegenschaft des Beschwerdeführers auf das Industriedenkmals
B durch zwei dazwischen liegende Villen mit Bootshäusern und den Baumbestand
auf diesen Grundstücken eingeschränkt.
Der Beschwerdeführer hat sein Anfechtungsinteresse im
Rekursverfahren nicht begründet. Im Rahmen seiner materiellen Ausführungen wies
er sinngemäss auf die teilweise Sichtverbindung zur Südfassade des
Industriedenkmals B hin. Aufgrund der dargestellten örtlichen Verhältnisse
liegt eine besondere Betroffenheit des Beschwerdeführers durch die von ihm
geltend gemachten Fassadenveränderungen, deren Beseitigung er mit den
beantragten Massnahmen verlangt oder für die ein Baubewilligungsverfahren
durchzuführen sei, nicht auf der Hand. Insbesondere vermag allein das
Vorhandensein einer teilweisen Sichtverbindung zur strittigen Liegenschaft die
erforderliche nahe Raumbeziehung nicht zu begründen. Unter diesen Umständen
dürfen höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines besonderen
Berührtseins verlangt werden. Insbesondere von einem Beschwerdeführer, der
beruflich als Rechtsanwalt tätig ist, darf erwartet werden, dass er bei einer
Nachbarbeschwerde in Bausachen zur zentralen Frage der Legitimation, wo diese
nicht offensichtlich gegeben ist, eingehend darlegt, worin seine besondere
Betroffenheit liegt. Jedenfalls ist es nicht Aufgabe der Rechtsmittelbehörde
nach Merkmalen zu forschen, welche die besondere Betroffenheit darzulegen
vermögen. In der Rekursschrift wird nicht ausgeführt, inwiefern der
Beschwerdeführer durch die Auswirkungen der gerügten Fassadenveränderungen und
damit durch die unterbliebenen Massnahmen zu deren Beseitigung in besonderer
Weise berührt sein soll. Die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Begründung,
das Haus des Beschwerdeführers und die umliegenden Gebäude seien formell geschützte
Objekte, die durch die Vernachlässigung des Industriedenkmals B in ihrer Wirkung
und ihrem Wert beeinträchtigt würden, ist nach den oben dargelegten Grundsätzen
verspätet. Darüber hinaus ist fraglich, ob für eine solche
Legitimationsbegründung nicht verlangt werden müsste, dass die geschützten
Objekte gesamthaft ein schützenswertes Ensemble bilden (vgl. RB 2006
Nr. 8 = BEZ 2006 Nr. 45).
2.4
Demnach
hätte die Vorinstanz auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde mangels
rechtsgenüglicher Darlegung der Rekurslegitimation nicht eintreten dürfen. Die
Beschwerde erweist sich somit in der Sache im Ergebnis als unbegründet und ist
insofern abzuweisen.
2.5
Im Übrigen
kann festgehalten werden, dass der Beschwerdegegnerin offensichtlich keine
Rechtsverweigerung vorgeworfen werden konnte. Wie sich aus den Akten ergibt,
hat der Beschwerdeführer seine Anzeige an die Beschwerdegegnerin am 12. Mai
2009.
mit uneingeschriebener Post zugestellt. Nachdem er keine Antwort erhielt,
wandte er sich am 6. Juli 2009 an die Vorinstanz. Dem rechtskundigen
Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass bei einer uneingeschriebenen Sendung
Irrtümer bei der Zustellung nicht ausgeschlossen werden können (RB 1998 Nr. 2).
Indem er die Rechtsverweigerungsbeschwerde erhob, ohne sich bei der
Beschwerdegegnerin vorgängig zu erkundigen, ob seine Anzeige überhaupt
eingegangen ist, hat er sich treuwidrig verhalten und kann von einer Rechtsverweigerung
durch die Beschwerdegegnerin nicht die Rede sein. Ob der Beschwerdeführer darüber
hinaus vorgängig ein ausdrückliches Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung
hätte einreichen müssen (vgl. Uhlmann/Wälle-Bär, Art. 46a N. 11, mit weiteren
Hinweisen), kann hier offen bleiben.
3.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verpflichtung zu einer Parteientschädigung. Zur Begründung
macht er geltend, die Rekursantwort der Beschwerdegegnerin sei über weite Teile
falsch, weshalb ihr kein besonderer Aufwand entstanden sei, der eine
Parteientschädigung rechtfertigen würde.
Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer seine
Legitimation zur Rechtsverweigerungsbeschwerde offensichtlich nicht
rechtsgenüglich dargelegt hatte und diese im Übrigen auch offensichtlich
unbegründet war, hätte die Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin auch
gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG zugesprochen werden können. Die Beschwerde
erweist sich somit auch in dieser Hinsicht als unbegründet.
4.
Im Rekursverfahren beantragte der Beschwerdeführer im
Eventualantrag die Behandlung seiner Eingabe als Aufsichtsbeschwerde. In der
Beschwerdeschrift macht er geltend, die Vorinstanz habe es zu Unrecht
unterlassen, seine Eingabe als Aufsichtsbeschwerde zu behandeln oder an die
zuständige Instanz weiterzuleiten.
Da die Weiterleitungs- und Überweisungspflicht nach
§ 5 Abs. 2 VRG namentlich im Zusammenhang mit Fristwahrung und
Rechtshängigkeit von Bedeutung ist und diese Fragen sich bei der Aufsichtsbeschwerde
nicht stellen, durfte die Vorinstanz auf eine Weiterleitung an die Baudirektion
verzichten (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 5
N. 32 und 37).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG)
und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.
82.
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…