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Entscheid

VB.2009.00634

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00634

18. November 2009Deutsch10 min

(URT.2009.11891)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Eingabe vom 6. Juli 2009 gelangte A an die Baurekurskommission

I und beantragte, es sei die Stadt Zürich unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen anzuweisen, die Fassade des Industriedenkmals B an der C-Strasse

01 in Zürich im Sinne von § 204 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975 (PBG) zu schonen und zu erhalten. Eventualiter sei die Stadt Zürich

anzuweisen, die durch Farbanstriche erfolgten Fassadenveränderungen

baurechtlich auszuschreiben und den Nachbarn sowie den beschwerdeberechtigten

Verbänden den ordentlichen Rechtsmittelweg gegen diese "Verschandelung"

zu eröffnen. Gleichzeitig rügte er, die Baubehörde habe auf sein Schreiben vom

12. Mai 2009, in welchem er dieselben Anträge vorgebracht hatte, nie

geantwortet.

Die Baurekurskommission nahm die Eingabe als

Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen und wies diese mit Entscheid vom 2.

Oktober 2009 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 5. November 2009 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte zur Hauptsache, der angefochtene Entscheid

sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Fassade des

Industriedenkmals B im Sinne von § 204 PBG zu schonen und zu erhalten,

insbesondere die Südfassade von Schmierereien freizuhalten, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Nachdem

sich die Beschwerde, wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, als offensichtlich

unbegründet erweist, ist sie dem Gericht gemäss § 56 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

ohne Weiterungen vorzulegen.

1.2

Da der

massgebliche Sachverhalt hinreichend aus den Akten hervorgeht, lassen sich die

Fragen, welche die vorliegende Angelegenheit aufwirft, ohne den beantragten

Augenschein beantworten. Deshalb durfte die Vorinstanz wie auch das Verwaltungsgericht

auf dessen Durchführung verzichten (RB 1995 Nr. 12).

2.

Die Beschwerdegegnerin stellte im Rekursverfahren die

Anfechtungsbefugnis des Beschwerdeführers in Frage. Diese ist von der

Vorinstanz mit der Begründung bejaht worden, von der Liegenschaft des

Beschwerdeführers aus bestehe zumindest teilweise Sichtverbindung zur Südostfassade

des fraglichen Objekts. Aufgrund der von ihm in seiner Eingabe erhobenen Einwände

mache der Rekurrent zumindest ansatzweise auch eine Beeinträchtigung in eigenen

schutzwürdigen Interessen geltend, weshalb ihm die Legitimation nicht von

vornherein abgesprochen werden könne.

2.1

Nach der

neueren Rechtsprechung gilt auch im kantonalen Verfahren das Verweigern einer

Verfügung als eine anfechtbare Anordnung; dementsprechend ist die Weigerung,

eine förmliche Verfügung zu erlassen, als erstinstanzliches Anfechtungsobjekt

aufzufassen. Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ist demnach eine besondere Form

des Rekurses, die an die zuständige Rekursinstanz zu richten ist. Sie kann

grundsätzlich jederzeit erhoben werden (VGr, 3. September 2008, VB. 2008.00229,

E. 1.2 und 3.1, www.vgrzh.ch, mit weiteren Hinweisen). Mit Ausnahme des

Anfechtungsobjekts und der Frist sind die Eintretensvoraussetzungen für eine

Rechtsverweigerungsbeschwerde gleich wie bei einem allgemeinen Rekurs zu

beurteilen. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist demnach nur dann möglich,

wenn ein Rekurs auch in der Hauptsache zulässig ist (Felix Uhlmann/Simone

Wälle-Bär, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar

VwVG, Zürich etc. 2009, Art. 46a N. 5, mit weiteren Hinweisen). Die Legitimation

zur Rechtsverweigerungsbeschwerde richtet sich somit nach den Bestimmungen des

§ 338a PBG bzw. § 21 VRG.

2.2

Zum Rekurs

und zur Beschwerde ist gemäss § 338a PBG bzw.

§ 21 lit. a VRG berechtigt, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder

Änderung hat. Die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn ist gegeben, wenn für ihn

einerseits eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht,

er andererseits durch das Bauvorhaben mehr als irgendein Dritter oder die

Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen)

Interessen betroffen ist und er Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit

zu beseitigen vermag (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21

N. 21 und 34 ff.). Die Legitimationsvoraussetzungen sind nicht schon dann

erfüllt, wenn irgendwelche negativen Folgen des Bauvorhabens möglich und

erkennbar sind. Ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse hat der Einsprecher nur

dann, wenn die Auswirkungen auf seine Liegenschaft nach Art und Intensität so

beschaffen sind, dass sie auch bei objektivierter Betrachtungsweise als

Nachteil empfunden werden müssen; eine besondere (subjektive) Empfindlichkeit

des Betroffenen verdient keinen Rechtsschutz (RB 1985 Nr. 8 und 9 =

BEZ 1985 Nr. 47; BGr, 2. November 1983, ZBl 85/1984, S.

378.

ff.). Sodann hat der Nachbar neben der behaup­teten Normverletzung

sowohl die nachbarliche Beziehung wie auch die qua­lifizierte Beeinträchtigung

eigener Interessen, die seine Legitimation begründen sollen, unter Hinweis auf

den Sachverhalt schon im Rekurs an die erste Rechtsmittelin­stanz darzutun. Er

kann dies vor Verwaltungsgericht nicht mehr nachholen (vgl. RB 1965 Nr. 4

= ZBl 66, 506 = ZR 64 Nr. 187). An diese Darlegung dürfen indessen

dann keine hohen Anforderungen gestellt werden, wenn aufgrund der bestehenden

Sach- und Rechtslage ohne Weiteres ersichtlich ist, dass das Bauvorhaben in

seiner konkreten Ausgestaltung die Interessen des Nachbarn unmittelbar berührt

(RB 1980 Nr. 8; RB 1982 Nr. 19 = BEZ 1982 Nr. 40).

2.3

Der

Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin in seinem Schreiben vom

12.

Mai 2009 darum ersucht, die zum Schutz und Erhalt des Industriedenkmals

B erforderlichen Massnahmen zu treffen und die Fassadenveränderungen, sollten

sie nicht wieder rückgängig gemacht werden, ordnungsgemäss auszuschreiben. Die

Legitimation des Beschwerdeführers zur Rechtsverweigerungsbeschwerde hängt gemäss

den oben dargelegten Grundsätzen davon ab, ob er auch gegen einen Entscheid der

Baubehörde, die anbegehrten Massnahmen würden nicht ergriffen, zur Beschwerde

legitimiert wäre. Dies trifft nur dann zu, wenn er in Bezug auf die

ausgeführten Bauarbeiten die Voraussetzungen gemäss § 338a PBG bzw. § 21 VRG (E.

2.

) erfüllt.

Die Liegenschaft C-Strasse 02 des Beschwerdeführers liegt

rund 170 m vom Industriedenkmal B entfernt. Nach den Feststellungen der

Vorinstanz besteht teilweise Sichtverbindung zur Südostfassade des fraglichen

Objekts. Wie sich aus der bei den Akten liegenden Luftaufnahme (act. 6/7.2)

ergibt, wird die Sicht von der Liegenschaft des Beschwerdeführers auf das Industriedenkmals

B durch zwei dazwischen liegende Villen mit Bootshäusern und den Baumbestand

auf diesen Grundstücken eingeschränkt.

Der Beschwerdeführer hat sein Anfechtungsinteresse im

Rekursverfahren nicht begründet. Im Rahmen seiner materiellen Ausführungen wies

er sinngemäss auf die teilweise Sichtverbindung zur Südfassade des

Industriedenkmals B hin. Aufgrund der dargestellten örtlichen Verhältnisse

liegt eine besondere Betroffenheit des Beschwerdeführers durch die von ihm

geltend gemachten Fassadenveränderungen, deren Beseitigung er mit den

beantragten Massnahmen verlangt oder für die ein Baubewilligungsverfahren

durchzuführen sei, nicht auf der Hand. Insbesondere vermag allein das

Vorhandensein einer teilweisen Sichtverbindung zur strittigen Liegenschaft die

erforderliche nahe Raumbeziehung nicht zu begründen. Unter diesen Umständen

dürfen höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines besonderen

Berührtseins verlangt werden. Insbesondere von einem Beschwerdeführer, der

beruflich als Rechtsanwalt tätig ist, darf erwartet werden, dass er bei einer

Nachbarbeschwerde in Bausachen zur zentralen Frage der Legitimation, wo diese

nicht offensichtlich gegeben ist, eingehend darlegt, worin seine besondere

Betroffenheit liegt. Jedenfalls ist es nicht Aufgabe der Rechtsmittelbehörde

nach Merkmalen zu forschen, welche die besondere Betroffenheit darzulegen

vermögen. In der Rekursschrift wird nicht ausgeführt, inwiefern der

Beschwerdeführer durch die Auswirkungen der gerügten Fassadenveränderungen und

damit durch die unterbliebenen Massnahmen zu deren Beseitigung in besonderer

Weise berührt sein soll. Die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Begründung,

das Haus des Beschwerdeführers und die umliegenden Gebäude seien formell geschützte

Objekte, die durch die Vernachlässigung des Industriedenkmals B in ihrer Wirkung

und ihrem Wert beeinträchtigt würden, ist nach den oben dargelegten Grundsätzen

verspätet. Darüber hinaus ist fraglich, ob für eine solche

Legitimationsbegründung nicht verlangt werden müsste, dass die geschützten

Objekte gesamthaft ein schützenswertes Ensemble bilden (vgl. RB 2006

Nr. 8 = BEZ 2006 Nr. 45).

2.4

Demnach

hätte die Vorinstanz auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde mangels

rechtsgenüglicher Darlegung der Rekurslegitimation nicht eintreten dürfen. Die

Beschwerde erweist sich somit in der Sache im Ergebnis als unbegründet und ist

insofern abzuweisen.

2.5

Im Übrigen

kann festgehalten werden, dass der Beschwerdegegnerin offensichtlich keine

Rechtsverweigerung vorgeworfen werden konnte. Wie sich aus den Akten ergibt,

hat der Beschwerdeführer seine Anzeige an die Beschwerdegegnerin am 12. Mai

2009.

mit uneingeschriebener Post zugestellt. Nachdem er keine Antwort erhielt,

wandte er sich am 6. Juli 2009 an die Vorinstanz. Dem rechtskundigen

Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass bei einer uneingeschriebenen Sendung

Irrtümer bei der Zustellung nicht ausgeschlossen werden können (RB 1998 Nr. 2).

Indem er die Rechtsverweigerungsbeschwerde erhob, ohne sich bei der

Beschwerdegegnerin vorgängig zu erkundigen, ob seine Anzeige überhaupt

eingegangen ist, hat er sich treuwidrig verhalten und kann von einer Rechtsverweigerung

durch die Beschwerdegegnerin nicht die Rede sein. Ob der Beschwerdeführer darüber

hinaus vorgängig ein ausdrückliches Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung

hätte einreichen müssen (vgl. Uhlmann/Wälle-Bär, Art. 46a N. 11, mit weiteren

Hinweisen), kann hier offen bleiben.

3.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung

der vorinstanzlichen Verpflichtung zu einer Parteientschädigung. Zur Begründung

macht er geltend, die Rekursantwort der Beschwerdegegnerin sei über weite Teile

falsch, weshalb ihr kein besonderer Aufwand entstanden sei, der eine

Parteientschädigung rechtfertigen würde.

Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer seine

Legitimation zur Rechtsverweigerungsbeschwerde offensichtlich nicht

rechtsgenüglich dargelegt hatte und diese im Übrigen auch offensichtlich

unbegründet war, hätte die Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin auch

gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG zugesprochen werden können. Die Beschwerde

erweist sich somit auch in dieser Hinsicht als unbegründet.

4.

Im Rekursverfahren beantragte der Beschwerdeführer im

Eventualantrag die Behandlung seiner Eingabe als Aufsichtsbeschwerde. In der

Beschwerdeschrift macht er geltend, die Vorinstanz habe es zu Unrecht

unterlassen, seine Eingabe als Aufsichtsbeschwerde zu behandeln oder an die

zuständige Instanz weiterzuleiten.

Da die Weiterleitungs- und Überweisungspflicht nach

§ 5 Abs. 2 VRG namentlich im Zusammenhang mit Fristwahrung und

Rechtshängigkeit von Bedeutung ist und diese Fragen sich bei der Aufsichtsbeschwerde

nicht stellen, durfte die Vorinstanz auf eine Weiterleitung an die Baudirektion

verzichten (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 5

N. 32 und 37).

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der

Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG)

und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.

82.

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…