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Entscheid

VB.2009.00639

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00639

25. März 2010Deutsch18 min

(URT.2010.12197)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Genossenschaft A ist Eigentümerin von

Mehrfamilienhäusern an der D-Strasse und an der E-Strasse in der Stadt

Illnau-Effretikon (Assek.-Nrn. 01, 02 und 03). Unter Bezugnahme auf einen Umbau

der Liegenschaften und einer daraus resultierenden Erhöhung der jeweiligen

Versicherungswerte erhob das Bauamt von Illnau-Effretikon mit zwei Verfügungen

vom 18. Mai 2009 von der Genossenschaft A eine nachträgliche Kanalisationsanschlussgebühr

von Fr. 62'550.- und eine nachträgliche Wasseranschlussgebühr von

Fr. 41'700.- (insgesamt Fr. 104'250.-).

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte die Genossenschaft A an

den Bezirksrat Pfäffikon. Sie beantragte die Aufhebung der verfügten Gebühren sowie

die Stadt Illnau-Effretikon einzuladen, die Gebühren stattdessen auf insgesamt

Fr. 18'500.- festzusetzen. Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss

vom 6. Oktober 2009 ab.

III.

Gegen diesen Entscheid gelangte die Genossenschaft A am 9. November

2009.

mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie wiederholte im Wesentlichen

die vor Bezirksrat gestellten Anträge, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Stadt Illnau-Effretikon. Diese beantragte mit ihrer

Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2009, die Beschwerde unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen abzuweisen. Der Bezirksrat Pfäffikon verzichtete unter

Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

Die auferlegten Gebühren betragen insgesamt Fr. 104'250.-.

Die Beschwerdeführerin verlangt eine Reduktion auf Fr. 18'500.-. Der

Streitwert beträgt somit Fr. 85'750.-, weshalb die Sache in die Zuständigkeit

der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG).

2.

2.1

Das vom Grossen Gemeinderat (Legislative) der Stadt Illnau-Effretikon am 19. Dezember

1996.

erlassene Reglement über die Abgabe von Wasser (RAW) sieht für den

Anschluss an die Wasserversorgung und die Mitbenützung der bestehenden Wasserversorgungsanlage

eine einmalige Anschlussgebühr vor. Bei wesentlichen Erweiterungen der Gebäude

ist eine Nachzahlung fällig (Art. 51 Abs. 1). Die Höhe der

Anschlussgebühr wird in der Tarifordnung geregelt (Abs. 2).

Das Gebührenreglement des Stadtrats (Exekutive) von Illnau-Effretikon

vom 23. November 2006 bemisst die Wasseranschlussgebühr auf 1 % der von

der Kantonalen Gebäudeversicherung geschätzten Gebäudeversicherungssumme

(Abschnitt D.2.3). Ferner sieht das Reglement bei Um- und Erweiterungsbauten,

welche eine Erhöhung des Basisversicherungswerts zur Folge haben, eine Nachgebühr

von 1 % der Differenz des Versicherungswerts vor (Abschnitt D.2.3.1).

2.2

Sodann

erhebt die Stadt Illnau-Effretikon gemäss der Verordnung des Grossen Gemeinderats

über Gebühren für Abwasseranlagen vom 27. Mai 1993 (GAV) für den Anschluss

der Abwasseranlagen an die öffentliche Kanalisation als Einkauf in die öffentlichen

Abwasseranlagen eine Anschlussgebühr (Art. 3). Diese beträgt 1.5 % der

Gebäudeversicherungssumme der angeschlossenen Gebäude (Art. 4 Abs. 1).

Bei Erweiterungsbauten sowie erheblichen Nutzungsänderungen an angeschlossenen

Gebäuden, die eine Steigerung des Basiswerts der Gebäudeversicherung zu Folge

haben, hat eine Gebührennachzahlung zu erfolgen (Art. 6 Abs. 1). Als

nachzuzahlender Betrag gilt die Differenz zwischen der gemäss Verordnung

ermittelten Anschlussgebühr für die Verhältnisse nach Eintritt einer

Voraussetzung und der Anschlussgebühr für die Verhältnisse vor Eintritt dieser

Voraussetzung (Abs. 2).

2.3

Die Beschwerdegegnerin berechnete die erhobenen Gebühren auf der Grundlage

einer Steigerung der Versicherungswerte im Umfang von Fr. 4,17 Mio. Daraus

resultierte für die Wasseranschlussgebühr ein Betrag von Fr. 41'700.- (1 %)

und für die Kanalisationsanschlussgebühr ein Betrag von Fr. 62'550.- (1.5 %).

2.4

Nach

Auffassung der Beschwerdeführerin ist eine generelle Nachzahlungspflicht von

Anschlussgebühren einzig aufgrund des Umstands, dass sich der

Gebäudeversicherungswert erhöht hat, zu schematisch. Sie anerkennt die Berechtigung

von Nachgebühren für den Gebäudemehrwert nur insoweit, als dieser durch die

bauliche Erweiterung der betroffenen Liegenschaften (Ausbau von

Sockelgeschossen und Einbau von vier zusätzlichen Waschküchen) entstanden ist.

Die weiteren Arbeiten, wie die Erstellung einer Solaranlage mit kontrollierter

Belüftung und Wärmerückgewinnung und die Ausstattung mit wasser- und

energiesparenden Apparaturen und Küchengeräten sowie die Vergrösserung der Balkone,

hätten nichts mit der Wasserversorgung resp. der Kanalisation zu tun.

3.

3.1

Das

kantonale Recht schreibt den Gemeinden nicht vor, nach welchen Kriterien sie

die Kosten für den Bau und die Benützung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen

auf die angeschlossenen Grundstücke umzulegen haben. Es stellt ihnen auch frei,

diese über Erschliessungsbeiträge, Anschluss- und Benützungsgebühren oder

anstelle von Erschliessungsbeiträgen auch nur über Anschluss- und

Benützungsgebühren oder über Benützungsgebühren allein zu erheben (vgl. § 29

des Wasserwirt­schaftsgesetzes vom 2. Juni 1991, WasserwirtschaftsG,

LS 724.11). Für die Benützung der öffentlichen Abwasseranlagen erheben die

Gemeinden kostendeckende Gebühren für Bau, Betrieb, Unterhalt, Verzinsung und

Abschreibung der Anlagen (§ 45 des Einführungsgesetzes zum

Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974, EG GSchG, LS 711.1).

3.2

Bei

Anschlussgebühren bildet der Gebäudeversicherungswert häufig den massgebenden

Anknüpfungspunkt für die Bemessung; es kommen jedoch auch andere Kriterien in

Betracht wie etwa die Wasserzählergrösse, die Wohnungszahl, die Grösse des

umbauten Raumes oder die Einwohnergleichwerte (vgl. Adrian Hungerbühler,

Grundsätze des Kausalabgabenrechts, ZBl 104/2003, S. 505 ff.,

523.

f. mit Hinweisen; vgl. ferner Peter Karlen, Die Erhebung

von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, in: URP 1999 S. 557 ff.;

VGr, 4. Juni 2009, VB.2009.00048, E. 4.1, www.vgrzh.ch). Die

anrechenbare Geschossfläche bildet gerade bei Wohnbauten durchaus einen zwar

pauschalen, aber einigermassen aussagekräftigen Massstab für die Intensität der

potenziellen Beanspruchung der Wasserversorgungsanlagen und damit für den aus

dem Wasseranschluss erwachsenden Vorteil. Das Bemessungskriterium erscheint

zumindest ebenso geeignet wie dasjenige des Gebäudeversicherungswertes (vgl.

VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00157,

E. 3.2, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).

3.3

Aus

Gründen der Praktikabilität erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung

grundsätzlich als zulässig, den Kostenanteil des Grundeigentümers nach dem

Gebäudeversicherungswert der angeschlossenen Liegenschaft zu bemessen. Dies

gilt namentlich bei Wohnbauten. Erfolgt bereits die erstmalige Festsetzung der

Anschlussgebühr nach dem Gebäudeversicherungswert, lässt es die Rechtsprechung

zu, dass bei einer nachträglichen Erweiterung der angeschlossenen Baute oder

deren Umbau eine ergänzende Anschlussgebühr erhoben wird, wenn die massgebenden

Vorschriften eine Nachforderung vorsehen (BGr, 22. Juni 2007,2P_53/2007,

E. 2.2–2.4; 29. Mai 2009,2C_656/2008, E. 3.3 und 3.4, je mit

Hinweisen, www.bger.ch). Das Bundesgericht hat bisher nur mit Bezug auf Industriebauten

einen Vorbehalt angebracht für Gebäude, welche im Verhältnis zu ihrem Versicherungswert

einen extrem hohen oder extrem niedrigen Wasserverbrauch bzw. Abwasseranfall

aufweisen. In einer solchen Situation stellt der Gebäudeversicherungswert (oder

der amtliche Schatzungswert) kein taugliches Bemessungskriterium dar (vgl. BGr,

29.

Mai 2009,2C_656/2008, E. 3.4; 22. August 2007,2C_101/2007,

E. 4.3; 22. Juni 2007,2P.53/2007, E. 2.2 sowie E. 2.4;

www.bger.ch). Bei Wohnbauten hat das Bundesgericht die Verweigerung derartiger

Ausnahmen, was die Anschlussgebühren anbelangt, bisher als verfassungsrechtlich

zulässig erachtet (vgl. BGr, 29. Mai 2009,2C_656/2008, E. 3.4, mit

Hinweisen, www.bger.ch). Es besteht vorliegend kein Anlass, von dieser Rechtsprechung

abzuweigen. Es ist grundsätzlich zulässig, dass sich die Gemeinden für die

Bemessung von Anschlussgebühren am Versicherungswert einer Liegenschaft

orientieren, sei dies bei der erstmaligen Gebührenerhebung oder bei einer

Nachgebühr.

4.

4.1

Die zitierten

Reglemente des Grossen Gemeinderats der Stadt Illnau-Effretikon sehen eine

Nachgebühr vor, wenn ein Gebäude wesentlich erweitert wird (Art. 51 Abs. 1

RAW) bzw. für den Fall von Erweiterungsbauten und erheblichen Nutzungsänderungen

(Art. 6 Abs. 1 GAV).

Vorinstanz und Beschwerdegegnerin

weisen darauf hin, dass unter den Begriffen Umbauten oder Erweiterungsbauten

sämtliche nachträglichen baulichen Veränderungen zu verstehen sind, welche den

Versicherungswert des Gebäudes bei einer Neueinschätzung erhöhen (act. 4

E. 4 S. 4, act. 8 S. 5). Zu Unrecht allerdings führt die Beschwerdegegnerin

zu Art. 51 RAW aus, diese Bestimmung verwende den Begriff "Um- und

Erweiterungsbaute" (vgl. act. 8 S. 6); tatsächlich sprechen

weder Art. 51 RAW noch Art. 6 Abs. 1 GAV von Umbauten. Erst das

vom Stadtrat festgesetzte Gebührenreglement erwähnt eine Nachzahlung bei

"Um- und Erweiterungsbauten" (Ziffer D.2.3.1).

4.2

Es fragt

sich somit, ob Vorinstanz und Beschwerdegegnerin unter die Begriffe "Erweiterungsbauten"

oder "Erweiterungen" – wie dies der Stadtrat mit der Fassung von Ziffer

D.2.3.1 des Gebührenreglements bereits gemacht hat – auch Umbauten subsumieren

dürfen.

4.2.1

"Erweiterung" bedeutet "Vergrösserung" oder

"Ausdehnung". Blosse Umbauten, mit welchen ein Gebäude nicht vergrössert

oder die überbaute Fläche nicht ausgedehnt wird, gehören nicht dazu. Die

grammatikalische Auslegung lässt keinen Raum dafür, unter den Begriff der

Erweiterung auch den Umbau zu subsumieren. Mit der Verwendung des Begriffs der Erweiterung

kommt klar zum Ausdruck, dass blosse Umbauten keine Nachzahlung zur Folge

haben.

Entgegen der Auffassung der

Vorinstanzen besagt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nichts anderes;

insbesondere besagt sie nicht, dass unter Erweiterungsbauten alle

nachträglichen baulichen Veränderungen eines bestehenden Gebäudes zu verstehen

sind, welche dessen Versicherungswert bei einer Neueinschätzung erhöhen. Im

zitierten Leitentscheid ging es um eine kommunale Regelung, welche eine

Nachzahlung bei Um- und Erweiterungsbauten vorsah (RB 1977 Nr. 110 = ZBl

78/1977 S. 536 ff.); in solchen Fällen können zwanglos sämtliche

baulichen Veränderungen Anlass für eine Nachzahlung sein. Das

Verwaltungsgericht führte allerdings nur aus, dass unter den Begriffen Umbauten

und Erweiterungsbauten alle nachträglichen baulichen Veränderungen eines

bestehenden Gebäudes zu verstehen sind (VGr, 12. Oktober 2004,

VB.2004.00190, E. 3.2, www.vgrzh.ch). Dies bedeutet gerade nicht, dass

bereits unter dem Begriff "Erweiterungsbaute" sämtliche

nachträglichen baulichen Veränderungen zu verstehen wären.

4.2.2

Der Bezirksrat ist sodann der Auffassung, dass der Wortlaut der

Bestimmungen zu sachlich unhaltbaren und damit willkürlichen Ergebnissen führt

(act. 4 E. 4 S. 5). Dies trifft nicht zu. Wenn nur

Erweiterungsbauten Anlass für eine Gebührennachzahlung sind, so entspricht dies

im Wesentlichen einer Abgabenbemessung nach Bauvolumen. Auch das Bauvolumen ist

bei Anschlussgebühren ein zulässiger Anknüpfungspunkt (vgl. vorn E. 3.2).

Es lässt sich nicht sagen, eine teleologische Auslegung nach Sinn und Zweck der

kommunalen Reglemente führe zu einem anderen Ergebnis als die grammatikalische

Auslegung. Es sprechen durchaus plausible Gründe dafür, gewöhnliche Umbauten

nicht als Anknüpfungspunkt für Gebührennachforderungen zu machen – blosse

Umbauten (ohne Nutzungsänderung) dürften in aller Regel keinen Einfluss auf den

Wasserverbrauch und die Abwassermenge haben.

4.2.3

Zu erwähnen ist immerhin, dass die Beschränkung von Nachzahlungen auf

Erweiterungsbauten Ungleichheiten schaffen kann, wenn es bei Neubauten allein

auf den Versicherungswert ankommt: Werden werterhöhende Arbeiten, welche eine

Erhöhung des Basiswertes bewirken, nur berücksichtigt, wenn damit eine

Erweiterung des Gebäudes stattfindet, so können Eigentümer werterhöhend umgebauter

Altbauten gegenüber den Eigentümern neu erstellter Gebäude, die von Anfang an

aufwendiger errichtet worden sind, bevorzugt sein (vgl. VGr, VB.2004.00190,

E. 3.3 a.E., mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).

Dies ändert indessen nichts

daran, dass Art. 6 Abs. 1 GAV und 51 RAV keine genügenden Grundlagen sind

für eine Nachzahlung auf blossen Umbauten, seien diese werterhöhend oder nicht.

Es ist nicht zulässig, die Gebührenpflicht im Interesse einer Gleichbehandlung

entgegen dem klaren Wortlaut auf blosse Umbauten auszudehnen.

4.2.4

Ebenfalls unzulässig ist es, die kommunalen Bestimmungen aus

Praktikabilitätsgründen anders auszulegen. Wohl trifft es zu, dass eine

Zuordnung der einzelnen Bauausgaben eine aufwendige Arbeit darstellen kann. Solche

und ähnliche Zuordnungen sind aber auch etwa dort zu treffen, wo es um die

Abgrenzung zwischen wertvermehrenden und werterhaltenden Ausgaben geht.

5.

5.1

Gemäss Art. 6

Abs. 1 GAV können Nachgebühren allerdings nicht nur bei Erweiterungsbauten,

sondern auch bei erheblichen Nutzungsänderungen anfallen. Demzufolge können

Umbauten immerhin dann Nachzahlungen für den Kanalisationsanschluss zur Folge

haben, wenn mit dem Umbau eine erhebliche Nutzungsänderung einhergeht. Daneben

könnten auch andere, hier nicht zur Diskussion stehende Nutzungsänderungen

Anlass für Nachgebühren sein.

Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn die mit der neuen

Benützung verbundenen Auswirkungen in irgendeiner Hinsicht intensiver sind als

die bisherigen (vgl. VGr, 19. März 2009, VB.2009.00324, E. 4;

Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 211).

5.2

Im

Gegensatz zu Art. 6 Abs. 1 GAV enthält Art. 51 RAW nur den

Begriff der wesentlichen Erweiterungen. Wie gesehen, bedeutet "erweitern"

neben "vergrössern" auch "ausdehnen"; in einem übertragenen

Sinn lässt sich unter der Erweiterung eines Gebäudes folglich auch eine Erweiterung

bzw. eine Intensivierung der Nutzung verstehen. Es ist deshalb davon auszugehen,

dass auch für den Anschluss an die Wasserversorgung bei wesentlicher

Erweiterung der Gebäudenutzung eine Nachgebühr geschuldet ist.

5.3

Als

Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die massgebenden Reglemente des Grossen

Gemeinderats nachträgliche Anschlussgebühren nur erlauben, wenn ein Gebäude erweitert

wird oder wenn Umbauten erfolgen, welche eine massgebliche Änderung der Nutzung

bewirken. Für gewöhnliche Umbauten, welche keine erheblichen Nutzungsänderungen

nach sich ziehen, erlauben die Reglemente des Grossen Gemeinderates hingegen

keine nachträgliche Gebührenerhebung.

6.

6.1

Die

fraglichen Gebühren stellen Kausalabgaben dar; es handelt sich um Benützungsgebühren,

die als einmalige Gegenleistungen der Grundeigentümerschaft für das Recht erhoben

werden, das Verteilernetz für die Zuleitung des Wassers und die Kanalisation

für die Ableitung des Abwassers zu benutzen, allenfalls auch um Beiträge bzw.

Vorzugslasten, soweit damit der Aufwand für Erstellung und Unterhalt der

Anlagen gedeckt werden soll (vgl. BGE 112 Ia 260 E. 5a; VGr, 4. Juni

2009, VB.2009.00048, E. 2.1, www.vgrzh.ch). Gemäss

dem Legalitätsprinzip im Abgaberecht bedürfen öffentliche Abgaben – abgesehen

von Kanzleigebühren – einer Grundlage in einem formellen Gesetz. Delegiert das

Gesetz die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an den Verordnungsgeber, so

muss es zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe

und deren Bemessungsgrundlage selber festlegen. Nach konstanter Rechtsprechung

des Bundesgerichts handelt es sich bei diesem Prinzip um ein

verfassungsmässiges Recht des Bundes; es wird für die öffentlichen Abgaben des

Bundes in Art. 164 Abs. 1 lit. d der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) festgehalten (vgl. Pierre Tschannen in: Bernhard Ehrenzeller et al.

[Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 2. A.,

Zürich etc. 2008, Art. 164 N. 23). Sodann ist es in Art. 126

der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV) mit Bezug auf

die – nicht unter die Steuern im Sinn von Art. 125 KV fallenden –

"weiteren Abgaben", d.h. die Kausal- und Lenkungsabgaben, des kantonalen

und kommunalen Rechts verankert. Allerdings bleiben nach Art. 137 KV

"Erlasse und Anordnungen, die in einem nach der früheren Verfassung gültigen

Verfahren beschlossen worden sind, [...] in Kraft". Darunter fallen jene

Erlasse, die aufgrund der verschärften Anforderungen der neuen

Kantonsverfassung an die Gesetzesform neu nicht mehr über eine genügende

gesetzliche Grundlage verfügen würden (vgl. Madeleine Camprubi in: Isabelle

Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher

Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 137 N. 4 und 7 ff.).

Älteren Verordnungen kann daher die Verbindlichkeit nicht aufgrund von Art. 126

KV abgesprochen werden. Demnach ist im vorliegenden Fall allein das

bundesverfassungsrechtliche Prinzip massgebend.

6.2

Die

Rechtsprechung hat die Anforderungen an die Abgabenbemessung bei gewissen Arten

von Kausalabgaben gelockert, wenn das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche

Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip; vgl. hierzu BGE 132 II 47

E. 4.1 S. 55 f.) begrenzt wird und nicht allein der

Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt. Die Tragweite des

Legalitätsprinzips ist demnach nach der Art der Abgabe zu differenzieren. Dabei

darf dieser Grundsatz weder seines Gehalts entleert noch in einer Weise

überspannt werden, dass er mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der

Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (BGE 132 II 371 E. 2.1

S. 374 mit Hinweisen).

6.3

Wie gesehen,

enthalten die Reglemente des Grossen Gemeinderates als formelles Gesetzesrecht

der Gemeinde Illnau-Effretikon keine Grundlage für nachträgliche Anschlussgebühren

auf gewöhnlichen Umbauten (vgl. vorn E. 5.3).

Sodann enthält auch das kantonale Recht keine

formellgesetzliche Grundlage, welche den Gegenstand der Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren

hinreichend bestimmt regelt (vgl. BGr, 9. August 2007,2C_150/2007,

E. 4, www.bger.ch = ZBl 109/2008 S. 277; VGr, 4. Juni 2009, VB.2009.00048,

E. 3.1 und 3.2, www.vgrzh.ch).

Damit bleibt für die Exekutive der Stadt Illnau-Effretikon

kein Raum, um von der übergeordneten Regelung der

kommunalen Legislative abzuweichen und weitere Anknüpfungen für die Gebührenerhebung

zu schaffen. Der von der Exekutive ergangenen Regelung, wonach eine Nachzahlung

auch bei Umbauten geschuldet ist (vgl. act. 4 E. 4 S. 4),

muss die Anwendung versagt bleiben.

7.

Es bleibt zu prüfen, welche der an den Liegenschaften der Beschwerdeführerin

vorgenommenen Änderungen als wesentliche Erweiterungen bzw. als erhebliche

Nutzungsänderungen zu qualifizieren sind.

7.1

Nach

Auffassung der Beschwerdeführerin selbst zählen dazu der Ausbau der Sockelgeschosse

bei zwei Gebäuden mit insgesamt sechs Maisonettewohnungen und der Einbau von

vier zusätzlichen Waschküchen (act. 2 S. 3). Dem bleibt nichts

beizufügen.

7.2

Die Beschwerdegegnerin

sodann nennt als abgabepflichtig im Besonderen die Schaffung von vier

zusätzlichen Bastelräumen sowie die Vergrösserung von Balkonen (act. 8

S. 3).

Die Vergrösserungen der Balkone sind entgegen der Auffassung

der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren (act. 7/1 S. 5) fraglos als

Erweiterungsbauten im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GAV und 51 RAW zu

subsumieren. Gegenteilig ist die Zusammenlegung von kleineren Wohnungen zu

grösseren Einheiten zu beurteilen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass

die Liegenschaften deswegen intensiver benutzt würden. Ebenso wenig liegt in

den weiteren von der Beschwerdegegnerin aufgeführten Arbeiten wie dem Ersatz

der Leitungen oder der Erstellung einer Solaranlage (act. 8 S. 3)

eine Erweiterungsbaute oder eine intensivere Liegenschaftsnutzung. Mit Bezug

auf die Einrichtung von Bastelräumen liegt eine Erweiterung der Nutzung

hingegen auf der Hand.

7.3

Die Beschwerdeführerin

nennt einen Mehrwert von Fr. 740'000.-, welcher durch die

Wohnraumerweiterung geschaffen worden sei (act. 2 S. 6). Gemäss dem

Rechtsbegehren ist sie bereit, auf diesem Betrag Gebühren zu bezahlen. Es ist

allerdings nicht nachvollziehbar, ob darin sämtliche Arbeiten, welche für die

Erweiterung bzw. die intensivere Nutzung der Liegenschaft aufgewendet wurden,

enthalten sind. Die Beschwerdegegnerin bestreitet denn auch, dass nur

Investitionen von Fr. 740'000.- Grundlage für die Gebührenrechnung seien (act. 8

S. 8).

7.4

Vor dem

rechtlichen Hintergrund, dass nachträgliche Gebühren für Wasser- und Kanalisationsanschlüsse

in der Stadt Illnau-Effretikon lediglich für Mehrwerte erhoben werden dürfen,

welche auf Erweiterungsbauten oder erheblichen Nutzungsänderungen beruhen,

erweist sich der Sachverhalt somit als unzureichend geklärt.

Die angefochtenen

Entscheide von Beschwerdegegnerin und Bezirksrat sind demnach aufzuheben. Die

Sache ist in Anwendung von § 64 Abs. 1 VRG zur Neufestsetzung der Nachzahlungsgebühren

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. dazu Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 64 N. 6).

8.

Beim vorliegenden Ergebnis

braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob die Gebührennachzahlungen faktisch an

das Erfordernis einer Baubewilligung anknüpfen und ob eine solche Anknüpfung

gegebenenfalls zu Rechtsungleichheiten führt. Die Beschwerdeführerin

beanstandet die Gebührennachforderung auch unter diesem Aspekt lediglich

insoweit, als der Forderung keine baulichen Erweiterungen oder

Nutzungsänderungen zugrunde liegen (act. 2 S. 6).

9.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens obsiegt keine

Partei überwiegend, weshalb die Kosten – entsprechend der Praxis bei

Rückweisungen – den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen sind (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dasselbe gilt für die Kosten des

Rekursverfahrens im Umfang von total Fr. 904.-.

Bei diesem Ergebnis besteht weder für das Rekurs- noch für

das Beschwerdeverfahren ein Anlass für die Zusprechung einer Parteientschädigung

(vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

10.

Beim vorliegenden Urteil

handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird überwiegend

als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93

Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Die direkte Anfechtbarkeit

ist lediglich dann gegeben, wenn der Entscheid einen nicht wieder

gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung

der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen

bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

ersparen würde (lit. b). Als Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG

ist ein Rückweisungsentscheid dann einzustufen, wenn der unteren Instanz kein

Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der Beschluss des Bezirksrats Pfäffikon

vom 6. Oktober 2009 sowie die beiden Verfügungen des Bauamts von

Illnau-Effretikon vom 18. Mai 2009 aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der

Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zur Neufestsetzung der Gebühren zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 904.- werden den

Parteien je zur Hälfte auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 5'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

5.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung

an…