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Entscheid

VB.2009.00640

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00640

3. Dezember 2009Deutsch27 min

(URT.2009.11915)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A, vertreten durch RA B,

Erwägungen

II. C, vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

I. C, vertreten

durch RA D,

II.1 A, vertreten durch RA B,

II.2 Kantonspolizei Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.

Aus der vor zwölf Jahren geschlossenen Ehe

zwischen A und C ging 2001 die Tochter E hervor. In den letzten Monaten mehrten

sich die Streitigkeiten zwischen den Eheleuten, insbesondere in Bezug auf

Fragen der Erziehung der gemeinsamen Tochter. Am 2. Oktober 2009 zeigte A ihren

Ehemann bei der Kantonspolizei Zürich wegen Tätlichkeiten und Drohungen an und

ersuchte um Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen. Noch in der Nacht vom 2. auf

den 3. Oktober 2009 wurden die Eheleute von der Polizei separat

einvernommen. Am 3. Oktober 2009 verfügte die Polizei gegenüber C für die

Geltung von 14 Tagen und unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe im Widerhandlungsfall

folgende Gewaltschutzmassnahmen: 1. Wegweisung aus der ehelichen Wohnung; 2.

Rayonverbote in der Umgebung der ehelichen Wohnung , des Schulhauses der gemeinsamen

Tochter, der zwei Arbeitsorte As sowie der Orte, wo sich die Tochter zur Therapie,

zum Sport und zum Englischunterricht aufhält; 3. Kontaktverbot gegenüber A und

der Tochter.

II.

A.

Am 6. Oktober 2009 ersuchte A den Haftrichter des

Bezirks G um Verlängerung der polizeilich bis am 17. Oktober 2009

angeordneten Schutzmassnahmen bis zum Abschluss des Ehe­schutzverfahrens,

längstens aber für drei Monate. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 hiess

der Haftrichter das Gesuch As gut und ordnete die vorläufige Verlängerung der

Schutzmassnahmen bis am 17. Januar 2010 an. In Bezug auf das Kontaktverbot

zur gemeinsamen Tochter beschränkte er die Verlängerung bis zur Regelung eines

(allenfalls begleiteten) Besuchsrechts durch die Vormundschaftsbehörden.

Treffen aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Vorladungen nahm er vom

Kontaktverbot aus.

B.

Am 16. Oktober 2009 lud der Eheschutzrichter des

Bezirksgerichts G die Eheleute zur Hauptverhandlung betreffend Eheschutzmassnahmen

am 17. Dezember 2009 vor.

C.

Am 26. Oktober 2009 erhob C beim Haftrichter

Einsprache gegen dessen Verfügung vom 13. Oktober 2009. Mit Verfügung vom

3.

November 2009 bestätigte der Haftrichter nach getrennter Anhörung

beider Eheleute die am 13. Oktober 2009 erlassene vorläufige Verlängerung

der Gewaltschutzmassnahmen weitgehend, ordnete aber an, dass die Massnahmen nur

bis am 17. Dezember 2009 (und nicht bis am 17. Januar 2010) gälten.

In Bezug auf die Tochter hielt der Haftrichter fest, das Kontaktverbot währe so

lange, bis die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde F die notwendigen Massnahmen

bezüglich eines Besuchsrechts getroffen haben werde, längstens aber bis zum 17. Dezember

2009.

Vom Kontaktverbot ausgenommen seien Treffen im Rahmen von gerichtlichen

Verhandlungen (Eheschutzverhandlungen) oder von anderen Behörden (z.B.

Vormundschaftsbehörde, Jugendsekretariat), zu denen die Parteien vorgeladen würden.

III.

A.

Am 11. November 2009 erhob A beim

Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des Haftrichters vom 3. November

2009.

und stellte das Begehren, die angeordneten Schutzmassnahmen seien

vollumfänglich bis zum 17. Januar 2010 zu verlängern (Verfahren

VB.2009.00640).

B.

Ebenfalls am 11. November 2009 erhob auch C beim

Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des Haftrichters vom 3. November

2009.

Er beantragte, 1. die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, 2. die

Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen (eventualiter: die Schutzmassnahmen

seien nicht zu verlängern, zumindest nicht gegenüber der Tochter), 3. ihm sei

die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, 4. A sei zu verpflichten,

ihm einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- für das Vorverfahren und von Fr. 1'000.-

für das Beschwerdeverfahren zu gewähren, 5. eventualiter sei ihm die unentgeltliche

Rechtsvertretung im Verfahren bei der Vorinstanz und im Beschwerdeverfahren zu

gewähren; zur weiteren Begründung sei ferner eine Nachfrist von fünf Tagen zu

gewähren (Verfahren VB.2009.00646).

C.

Mit Verfügung vom 13. November 2009 vereinigte

der Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts die Beschwerdeverfahren

VB.2009.00640 und VB.2009.00646 und wies das Gesuch Cs um Ansetzung einer

Nachfrist zur weiteren Beschwerdebegründung ab.

D.

Die Kantonspolizei Zürich verzichtete mit Schreiben

vom 16. November 2009 auf eine Vernehmlassung. Am 23. November 2009

reichten sowohl A als auch C Beschwerdeantwort ein und beantragten jeweils die

Abweisung der Beschwerde ihres Ehepartners.

E.

Zur Terminologie: Im Folgenden wird A, die gleichzeitig Beschwerdeführerin

I. (VB.2009.00640) und Beschwerdegegnerin II.1 (VB.2009.00646) ist, der

Einfachheit halber als „Ehe­frau“ bezeichnet, während C, der im Verfahren

VB.2009.00646 Beschwerdeführer II. und im Verfahren VB.2009.00640

Beschwerdegegner I. ist, „Ehemann“ genannt wird. Beschwerdegegnerin II.2 ist

die Kantonspolizei Zürich. Aktenzitate beziehen sich auf die Verfahrensnummer

VB.2009.00640.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Gemäss § 1 der Verordnung zum Gewaltschutzgesetz vom 3. Dezember 2008

ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen

haftrichterliche Entscheide, die in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen

sind, zuständig. Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.

Mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten ist allerdings

auf das Begehren des Ehemanns, die Ehefrau sei anzuweisen, ihm – offenbar

aufgrund der ehelichen Beistandspflicht – Kostenvorschüsse für das haftrichterliche

und verwaltungsgerichtliche Verfahren zu bezahlen. Ein solcher (privatrechtlicher)

Anspruch kann nur auf zivilrechtlichem Weg geltend gemacht werden (vgl. § 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Zürcher Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG)

abstützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und

zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140

E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden

oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer

körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet

wird: a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder b) durch mehrmaliges

Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG). Unter „Gewalt“

fallen gemäss den regierungsrätlichen Weisungen z.B. strafbare Handlungen wie

Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und

Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind,

gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu

haben. Nicht erfasst werden hingegen heftige verbale Streitigkeiten zwischen

Partnern, die nicht zu einer derartigen Verletzung eines Partners führen

(Weisungen des Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl

2005.

S. 762 ff., 772).

2.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann a) die gefährdende Person aus

der Wohnung oder dem Haus weisen, b) ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete,

eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und c) ihr verbieten, mit den gefährdeten

und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3

Abs. 2 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab

Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).

Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen

ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Vor Anhörung der betroffenen Parteien

entscheidet das Gericht vorläufig, danach endgültig über Gesuche um

Verlängerung polizeilich angeordneter Schutzmassnahmen (vgl. § 10 Abs. 2

GSG). Gegen einen vorläufigen Entscheid kann innert fünf Tagen Einsprache

erhoben werden (§ 11 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch

gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1

Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt

drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). Die Schutzmassnahmen

fallen dahin, wenn entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtskräftig

angeordnet und vollzogen sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 GSG).

3.

Als Erstes ist zu prüfen, ob der Haftrichter zu Recht vom

Tatbestand der häuslichen Gewalt sowie von der Glaubhaftigkeit einer

fortbestehenden Gefährdung ausging.

3.1

Der

Haftrichter hatte erwogen, es sei zu mehreren Vorfällen häuslicher Gewalt gekommen,

die die Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen rechtfertigten. Anfang Juli 2009

habe der Ehemann gegenüber der 8-jährigen Tochter einen heftigen Kopfschlag ausgeübt,

wodurch die Schwelle zur einfachen Körperverletzung überschritten worden sei.

Am 2. Oktober 2009 habe der Ehemann der Ehefrau vor den Augen der Tochter

unerwartet und auf gefährliche Weise von hinten auf den Kopf geschlagen. Ferner

habe der Ehemann der Ehefrau gedroht, er werde ihr den Kopf kaputt machen und

die Nase brechen; solche Drohungen müssten vor dem Hintergrund körperlicher

Angriffe sehr ernst genommen werden und wögen ebenfalls schwer. Aufgrund der

bisherigen Vorkommnisse erscheine ferner glaubhaft, dass die vom Ehemann

ausgehende Gefährdung fortbestehe und im Fall seiner Rückkehr in die eheliche

Wohnung weitere Drohungen oder Tätlichkeiten gegenüber der Ehefrau und der

Tochter zu erwarten seien. Der Ehemann scheine seinen Alkoholkonsum als

unabdingbare Konsequenz der familiären Situation zu betrachten; im Fall von

Differenzen zwischen den Eheleuten würde der Ehemann mit grosser Wahrscheinlichkeit

übermässig Alkohol konsumieren, was eine erneute Eskalation der familiären

Konflikte zur Folge haben könnte.

3.2

Der

Ehemann macht geltend, der Haftrichter sei zu Unrecht vom Vorliegen häuslicher

Gewalt im Sinne des Gewaltschutzgesetzes ausgegangen. Es sei lediglich zweimal

zu Tätlichkeiten gekommen: Anfang Juli 2009 habe er am Kopf seiner 8-jährigen

Tochter eine Beule verursacht. Beim Zusammenstoss mit der Tochter habe er ihr

allerdings bloss klar machen wollen, dass dies schmerzhaft sei, wobei der Stoss

wesentlich heftiger als beabsichtigt ausgefallen sei. Nach diesem Vorfall habe

die Ehefrau keine Bedenken gehabt, ihm – der keiner Erwerbsarbeit nachgehe –

weiterhin die hauptsächliche Betreuung der Tochter zu überlassen. In Bezug auf

die Tochter liege lediglich eine einmalige, mehrere Monate zurückliegende und

bloss eine Beule verursachende Gewaltanwendung vor, die kein gewaltschutzgesetzliches

Kontaktverbot rechtfertige. Ein solches Verbot könne auch nicht mit dem

Kindeswohl begründet werden, zumal Zeichnungen der Tochter belegten, dass sie

ihn vermisse. Gegenüber der Ehefrau habe er ebenfalls nur in einem einzigen

Fall Gewalt ausgeübt: Am 2. Oktober 2009 habe er sie zweimal leicht

geschlagen, wobei es auch hier – abgesehen von einer Beule – zu keinen

sichtbaren Verletzungen gekommen sei. Die Ehefrau habe sich ferner nicht

ernsthaft bedroht gefühlt, als er ihr gegenüber die Worte „je te casse la tête“

und „je te casse le nez“ gesagt habe, denn erst die Tätlichkeit vom 2. Oktober

2009.

habe sie dazu bewogen, die Polizei zu kontaktieren. Der Haftrichter habe

sich ferner zu sehr auf das am 3. Oktober 2009 erstellte Polizeiprotokoll

gestützt, obwohl die polizeiliche Einvernahme nicht unter optimalen Bedingungen

durchgeführt worden sei: Der Deutsch-Französisch-Dolmetscher sei kein dazu

ausgebildeter Polizeibeamter gewesen und habe nicht besonders gut französisch

gesprochen. Der Haftrichter hätte im Übrigen auch nicht vom glaubhaft gemachten

Fortbestand einer Gefährdung ausgehen dürfen: Es gebe keinen Anlass zur

Befürchtung weiterer Gewaltanwendungen. Er habe aus den Vorfällen seine Lehren

gezogen und werde sich künftig zurückhalten. Entgegen der Ansicht des

Haftrichters habe er sodann auch kein zu therapierendes Alkoholproblem. Er

trinke zwar seit Jahren täglich in geringen Mengen Alkohol, doch dies habe nie

zu unkontrollierbaren Situationen geführt. Die Ehefrau befürchte im Grunde

keine erneuten Gewalttätigkeiten, sondern leide lediglich psychisch darunter,

dass sie alleine für das Familieneinkommen aufzukommen habe und die Betreuung

der Tochter grösstenteils ihm überlassen müsse. Ihr Verlängerungsbegehren ziele

einzig darauf ab, sich über die Weihnachtsfeiertage von der Konfliktsituation

zu erholen.

3.3

Die

Ehefrau macht geltend, der Ehemann habe am 5. Juli 2009 mit seinem Kopf auf

die Stirn der Tochter geschlagen und ihr dadurch eine Beule versetzt, die noch

fünf Tage später sichtbar gewesen sei. Am 2. Oktober 2009 habe er dann

auch ihr (der Ehefrau) zwei Schläge versetzt, und zwar einmal an der

Vorderseite und einmal an der Hinterseite des Kopfes. Bereits früher sei der

Ehemann ihr gegenüber gewalttätig geworden, indem er sie geohrfeigt und

erheblich bedroht habe. Sie habe deshalb innerhalb der ehelichen Wohnung ein

eigenes Zimmer bezogen. Ferner habe der Ehemann jeweils bereits am Morgen mit

dem Konsum von Alkohol begonnen und sei im Tagesverlauf zunehmend

unkontrollierter geworden, weshalb sie sich um die Unversehrtheit ihrer Tochter

mehr und mehr gesorgt habe. Einmal habe der Ehemann die Tochter wegen einer Lappalie

während eines ganzen Nachmittags aus dem Haus ausgeschlossen. Die Tochter habe

mehrmals miterleben müssen, wie sie (die Ehefrau) vom Ehemann grob und laut

beschimpft und bedroht worden sei, was zu erheblichen Ängsten und zu einer

negativen Einstellung gegenüber dem Vater geführt habe. Nach der Tätlichkeit

vom Juli 2009 sei sie (die Ehefrau) nicht etwa tatenlos geblieben; vielmehr

habe sie die Tochter am 4. September 2009 für einen Hortplatz an drei

Wochentagen angemeldet, um künftig zu verhindern, dass die Tochter mit dem

Vater alleine im Haus sei. Die Tätlichkeit vom 2. Oktober 2009 habe das

Fass schliesslich zum Überlaufen gebracht. Die jahrelangen gröbsten

Beschimpfungen und Bedrohungen hätten sie und ihre Tochter in ihrer psychischen

Integrität verletzt. Für sie sei undenkbar, dass der Ehemann in die eheliche

Wohnung zurückkehre, denn sie fühle sich zu Hause in Anwesenheit des Ehemanns

nicht mehr sicher. Gemäss ärztlichem Attest vom 20. November 2009 würde

die Heimkehr des Ehemanns sie in erhebliche psychische Not bringen und wäre aus

ärztlicher Sicht äusserst ungünstig. Falls der Ehemann wieder heimkäme, befürchte

sie konstante Streitereien, starke verbale Drohungen sowie Aggressivität im alkoholisierten

Zustand.

3.4

Dass der

Haftrichter vom Tatbestand der häuslichen Gewalt ausging und die Glaubhaftmachung

des Fortbestands der Gefährdung bejahte, ist nicht zu beanstanden:

3.4.1

Vorab als nicht stichhaltig erweist sich die Rüge des Ehemanns in Bezug auf

den Dolmetscher der polizeilichen Einvernahme vom 3. Oktober 2009: Zum einen

wurde diese Rüge vor dem Haftrichter noch nicht vorgebracht und erweist sich

somit als verspätet (§ 52 Abs. 2 VRG). Zum anderen ist aus dem

Polizeiprotokoll ersichtlich, dass der Ehemann am Schluss der polizeilichen

Einvernahme mit der Leistung des Dolmetschers durchaus zufrieden war; auf die

Frage, ob der Übersetzungsdienst ausreichend gewesen sei, antwortete er: „Die

Verständigung hat wunderbar geklappt – herzlichen Dank!“.

3.4.2

Aufgrund der prinzipiell nicht bestrittenen Vorfälle von Juli und Oktober

2009.

ging der Haftrichter zu Recht vom Vorliegen des Tatbestandes der

häuslichen Gewalt im Sinne von § 2 Abs. 1 lit. a GSG aus. Der

Ehemann räumt selber ein, dass er seiner Tochter Anfang Juli 2009 mit einem

heftigen Kopfstoss eine Beule am Kopf verursachte, dass er der Ehefrau am 2. Oktober

2009.

zwei Schläge an den Kopf verabreichte und dass er ihr gegenüber die Worte

„je te casse la tête / le nez“ äusserte. In Bezug auf den Vorfall vom 2. Oktober

2009.

reichte die Ehefrau ferner ein ärztliches Attest vom 3. Oktober 2009

mit folgendem Befund ein: „Diskrete Schwellung des linken Augenlides sowie

unterhalb des linken Auges“. Wenn der Haftrichter das Verhalten des Ehemanns

als Ausübung bzw. Androhung von Gewalt qualifizierte, das die Ehefrau und die

Tochter in ihrer körperlichen und psychischen Integrität verletzte, so ist

dieser Schluss im Rahmen der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (§ 50

Abs. 2 VRG) nicht zu bemängeln.

3.4.3

Ebenfalls zu Recht ging der Haftrichter davon aus, dass die Rückkehr des

Ehemanns in die eheliche Wohnung mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erneuten

Vorfällen häuslicher Gewalt führen würde. Dieser Schluss rechtfertigt sich

aufgrund der vorgefallenen Tätlichkeiten und Drohungen, des

Alkoholkonsumverhaltens des Ehemannes sowie seiner geringen Einsichtsfähigkeit.

In Bezug auf den Alkoholkonsum des Ehemannes ist festzuhalten, dass er am 3. Oktober

2009.

mit einem Blutalkoholpegel von 1.4 Gewichtspromillen zur polizeilichen

Einvernahme erschien und angab, er trinke täglich Alkohol, wobei die Menge im

Wesentlichen von der Stimmung abhänge. Manchmal trinke er nur ein oder zwei

Biere, manchmal deutlich mehr. Anlässlich der haftrichterlichen Anhörung vom 3. November

2009.

sagte der Ehemann, wenn es zu Hause ruhig sei, trinke er wenig Alkohol, doch

wenn sich die Konflikte häuften, werde die Menge grösser. Er konsumiere mehr,

wenn sich die Ehefrau und die Tochter gegen ihn wendeten und er sich deswegen

isoliert fühle. Der Psychiater habe ihm erklärt, sein Alkoholgenuss sei das

Resultat familiärer Schwankungen und der Konsum nehme zu, wenn er das Gefühl

habe, beiseite gestellt zu werden. Aus diesen Ausführungen schloss der Haftrichter

zu Recht, dass eine Rückkehr des Ehemanns in die eheliche Wohnung das Risiko

einer weiteren Konflikteskalation in sich berge. Angesichts der weiterhin

spannungsgeladenen Situation erscheint zumindest zurzeit glaubhaft, dass mit

einem vermehrten Alkoholgenuss des Ehemanns zu rechnen wäre, wenn er wieder zur

Ehefrau zöge. Dass dies wiederum zu einer erhöhten Wahrscheinlichkeit weiterer

Vorfälle häuslicher Gewalt führen würde, ist ebenfalls plausibel, nachdem der

Ehemann in den letzten Monaten mehrmals Gewalt ausübte bzw. androhte. Der

Ehemann behauptet zwar, ein Arzt der Drogenberatung der Stadt G attestiere ihm,

kein zu therapierendes Alkoholproblem zu haben. Einen entsprechenden

Arztbericht reichte der Ehemann allerdings – trotz Ankündigung in der Beschwerdeschrift

(Ziff. 7) – nicht ein. Für die Glaubhaftigkeit des

Gefährdungsfortbestandes spricht ferner die offenbar geringe Bereitschaft des

Ehemanns zur Änderung seines Verhaltens. In der Beschwerdeschrift versichert er

zwar, dass er aus den Vorfällen seine Lehren gezogen habe und sich künftig

zurückhalten werde. Gegenüber dem Haftrichter gab er allerdings zu Protokoll,

das Trinken von Alkohol sei „vielleicht nicht die richtige Lösung, aber es wird

dadurch leichter“. Demnach erscheint höchst zweifelhaft, ob der Ehemann gewillt

und in der Lage ist, sein Trinkverhalten künftig zu ändern. Von geringer

Einsichtsfähigkeit in Bezug auf die begangenen Tätlichkeiten zeugt sodann die

Aussage des Ehemanns, seine Ehefrau wisse, was es bedeute, Schläge einzustecken,

da sie eine Selbstverteidigungssportart ausübe und früher Fussball gespielt

habe. Auch was den heftigen Schlag gegen den Kopf der 8-jäh­ri­gen Tochter

angeht, zeigte sich der Ehemann nur bedingt einsichtig und relativierte diesen

Vorfall anlässlich der polizeilichen Einvernahme damit, dass er der Tochter,

die ihm zuvor in die Nierengegend geschlagen habe, habe zeigen wollen, wie

schmerzhaft so etwas sei; er sei ohnehin die einzige Person, die der Tochter

Grenzen setze. Insgesamt erweist sich der Schluss des Haftrichters, der

Fortbestand der Gefährdung sei glaubhaft gemacht worden, unter den gegebenen Umständen

nicht als rechtsfehlerhaft.

3.5

Zusammenfassend

durfte der Haftrichter im Rahmen seines Ermessens von einem glaubhaft gemachten

Fortbestand der Gefahr ausgehen, dass der Ehemann die Ehefrau und die Tochter

im Fall der Nichtverlängerung der angeordneten Schutzmassnahmen in ihrer psychischen

und physischen Integrität verletzen könnte. Demnach ist nicht zu beanstanden,

dass der Haftrichter die angeordneten Gewaltschutzmassnahmen gestützt auf § 10

Abs. 1 GSG verlängerte.

4.

Als Nächstes ist zu prüfen, ob sich die vom Haftrichter verlängerten

Gewaltschutzmassnahmen in Bezug auf die Geltungsdauer als verhältnismässig

erweisen. Anzumerken ist, dass die Massnahmen nur in zeitlicher, nicht aber in

örtlicher Hinsicht umstritten sind; insbesondere macht keine der Parteien

geltend, das von den Rayonverboten betroffene Areal sei zu gross bzw. zu klein.

4.1

Im Rahmen

der vorläufig angeordneten Verlängerung der Schutzmassnahmen war der

Haftrichter am 13. Oktober 2009 zum Schluss gekommen, aufgrund der

Intensität der Vorfälle seien die Schutzmassnahmen um das gesetzliche Maximum

von drei Monaten – bis am 17. Januar 2010 – zu verlängern. Damit werde der

Ehefrau auch ermöglicht, während der Abwesenheit des Ehemanns ihre

Lebenssituation neu aufzugleisen und das Eheschutzverfahren an die Hand zu

nehmen. In Bezug auf die Tochter sei nicht auszuschliessen, dass es erneut zu

Gewaltvorfällen wie jenem im Juli 2009 komme, zumal der Ehemann Gewalt als

Erziehungsmethode nicht völlig ausschliesse. Demnach rechtfertige sich die

Verlängerung der die Tochter betreffenden Schutzmassnahmen bis zu jenem

Zeitpunkt, da seitens der Vormundschaftsbehörde eine Regelung für ein

(allenfalls begleitetes) Besuchsrecht getroffen werde.

4.2

Im Rahmen

der definitiven Verlängerungsverfügung vom 3. November 2009

gelangte der Haftrichter zu einer leicht veränderten Beurteilung. Er erwog,

sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau hielten es für nötig und sinnvoll, dass

die Tochter mit beiden Elternteilen Kontakt habe, und der Ehemann vermisse

seine Tochter. Aus diesen Gründen und auch im Interesse des Kindeswohls

erscheine es angezeigt, so bald wie möglich die nötigen Massnahmen für ein

Besuchsrecht des Ehemanns zur Tochter an die Hand zu nehmen und nicht den

diesbezüglichen Entscheid des Eheschutzrichters abzuwarten. Im Sinne der Verhältnismässigkeit

rechtfertige es sich, die angeordneten Schutzmassnahmen nicht um das gesetzliche

Maximum von drei Monaten zu verlängern, sondern nur bis zur umfassenden

Regelung des Getrenntlebens der Parteien anlässlich der Eheschutzverhandlung

vom 17. Dezember 2009. In Bezug auf die Tochter gelte das

Kontaktverbot nur so lange, bis die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde F die

notwendigen Massnahmen bezüglich eines Besuchsrechts getroffen habe, längstens

aber bis zum 17. Dezember 2009. Die Vormundschaftsbehörde werde

durch den Haftrichter ersucht, ein (begleitetes) Besuchsrecht des Ehemanns zur

Tochter einzuleiten.

4.3

Die

Ehefrau macht geltend, der Haftrichter hätte die Gewaltschutzmassnahmen im

Rahmen der Verfügung vom 3. November 2009 nicht um zwei Monate (bis am 17. Dezember

2009), sondern um drei Monate (bis am 17. Januar 2010) verlängern müssen.

Zu Unrecht sei der Haftrichter davon ausgegangen, dass die Parteien anlässlich

der Eheschutzverhandlung vom 17. Dezember 2009 eine endgültige Regelung

finden würden. Sollte an diesem Tag keine endgültige Regelung des

Getrenntlebens gefunden werden, so wäre der Ehemann ab dem 18. Dezember

2009.

wieder berechtigt, die eheliche Wohnung zu betreten. Der Ehemann habe es

somit in der Hand, am 17. Dezember 2009 eine Einigung zu vereiteln,

während die Ehefrau faktisch dazu gezwungen wäre, mit jeder einvernehmlichen

Lösung einverstanden zu sein, um den Schutz aufrechtzuerhalten. Dies sei

unzumutbar, zumal sie aufgrund des Vorgefallenen auch heute noch am Rand einer

Erschöpfung stehe. Der Tochter, die Angst vor ihrem Vater habe und Erholung vom

elterlichen Streit brauche, dürfe eine Kürzung der Geltungsdauer der Massnahmen

ebenfalls nicht zugemutet werden. Zu bedenken sei ferner, dass die Verhandlung

vom 17. Dezember 2009 auch kurzfristig – etwa aufgrund eines

Krankheitsfalls – verschoben werden könnte; die Ehefrau stünde dann schutzlos

da. Angesichts der hohen Konflikteskalationsgefahr und im Hinblick auf die am

17.

Dezember 2009 unmittelbar bevorstehenden Weihnachtsfeiertage sei die

Geltungsdauer der Schutzmassnahmen auf das gesetzliche Höchstmass von drei

Monaten zu verlängern, damit den Parteien ausreichend Zeit verbleibe, ohne

Druck nach einer Regelung ihres Getrenntlebens zu suchen.

4.4

Der

Ehemann macht geltend, die haftrichterliche Verlängerung der polizeilich verfügten

Gewaltschutzmassnahmen um zwei Monate bzw. bis zur allfälligen Anordnung eines

begleiteten Besuchsrechts bedeute einen unzulässigen Eingriff in die

persönliche Freiheit und sei unverhältnismässig. Die angeordneten Massnahmen

hätten nicht bis zum 17. Dezember 2009 verlängert werden dürfen, und eine

Verlängerung über dieses Datum hinaus komme erst recht nicht infrage. Ferner

bestehe keine Gefahr, dass die Ehefrau schutzlos dastehe, wenn an der

Verhandlung vom 17. Dezember 2009 keine Lösung gefunden werde: Sie habe im

Rahmen des Eheschutzverfahrens jederzeit die Möglichkeit, einen Antrag auf

Anordnung vorsorglicher Massnahmen – beispielsweise auf alleinige Zuweisung der

ehelichen Wohnung – zu stellen.

4.5

4.5.1

Überzeugend erscheint der Schluss des Haftrichters in der Verfügung vom 13. Oktober

2009, die Intensität der Vorfälle rechtfertige eine Verlängerung der Schutzmassnahmen

um das gesetzliche Maximum von drei Monaten. Zum einen fiel der Ehemann durch

mehrmalige Tätlichkeiten und Drohungen gegenüber der Ehefrau bzw. der 8-jäh­rigen

Tochter auf (vgl. E. 3.4.2). Zum anderen geben die geringe

Einsichtsfähigkeit des Ehemanns sowie sein offenbar eng mit der familiären Konfliktsituation

zusammenhängender Alkoholkonsum (vgl. E. 3.4.3) zur Befürchtung Anlass,

dass von einer länger anhaltenden Gefährdungssituation auszugehen ist.

Jedenfalls vermochten die seit dem 3. Oktober 2009 geltenden

Gewaltschutzmassnahmen das Konfliktpotenzial bisher nicht wesentlich zu

vermindern, und ebenfalls nicht zur Konfliktdeeskalation beigetragen haben

dürfte der Umstand, dass der nicht erwerbstätige Ehemann aufgrund der

Schutzmassnahmen aus seinem gewohnten Alltag herausgerissen und mittlerweile

fürsorgeabhängig geworden ist. Unter diesen Umständen erscheint der Schluss des

Haftrichters vom 13. Oktober 2009 folgerichtig, dass von einem länger

andauernden Fortbestand einer Gefährdung auszugehen ist, und dass die Verfügung

einer maximal 3-monatigen Verlängerung der Schutzmassnahmen zur Entspannung der

häuslichen Gewaltsituation erforderlich sei.

4.5.2

Die Anordnung eines maximal drei Monate dauernden Kontaktverbots

rechtfertigt sich grundsätzlich auch in Bezug auf die Tochter, wenn man sich

die bisherigen Gewaltvorfälle, das Alkoholkonsumverhalten und die geringe Einsichtsfähigkeit

des Ehemanns vor Augen hält. Zwar muss gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung beachtet werden, dass ein dreimonatiges gänzliches Kontaktverbot

zwischen einem Elternteil und einem minderjährigen Kind einen schweren

staatlichen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt und – abgesehen

von konkreten Gefährdungshinweisen – nicht im Interesse des Kindes an der

Aufrechterhaltung seiner Beziehung zum Elternteil steht, mit dem es nicht

zusammenlebt. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage,

wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden

kann (BGr, 19. Oktober 2007,1C_219/2007, E. 2.3 und 2.5, www.bger.ch).

In der Verfügung vom 13. Oktober 2009 trug der Haftrichter dem gewichtigen

Interesse an der Aufrechterhaltung der Vater-Tochter-Beziehung jedoch dadurch

Rechnung, dass er das Kontaktverbot nicht pauschal um drei Monate

verlängerte, sondern nur bis zu jenem Zeitpunkt, da im Rahmen zivilrechtlicher

Anordnungen (etwa eines begleiteten Besuchsrechts) eine Regelung für ein Besuchsrecht

zum Vater getroffen sein würde. Die Verfügung des Haftrichters vom 13. Oktober

2009.

steht somit auch in Bezug auf das Kontaktverbot zur Tochter im Einklang

mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.

4.5.3

Nicht nachvollziehbar erscheint hingegen, weshalb der Haftrichter in der

definitiven Verlängerungsverfügung vom 3. November 2009 von seiner

Beurteilung in der provisorischen Verlängerungsverfügung vom 13. Oktober

2009.

abwich und die Verkürzung der maximalen Geltungsdauer der Schutzmassnahmen

um einen Monat anordnete. Der Haftrichter begründete diese Reduktion nicht etwa

mit einer zwischenzeitlich veränderten Gefährdungssituation. Vielmehr war für

seine Neubeurteilung offenbar der Umstand ausschlaggebend, dass der

Eheschutzrichter die Eheleute mittlerweile zur Hauptverhandlung betreffend

Eheschutzmassnahmen am 17. Dezember 2009 vorgeladen hatte. Der Haftrichter

scheint somit davon auszugehen, dass einer am 17. Dezember 2009 allenfalls

weiterbestehenden Gefährdungssituation mit zivilrechtlichen Massnahmen –

im Rahmen der eheschutzrechtlichen Regelung des Getrenntlebens – zu begegnen sei.

Diese

Argumentation überzeugt nicht: Die Dauer von Gewaltschutzmassnahmen darf einzig

aufgrund des Fortbestehens der häuslichen Gewaltsituation beurteilt werden

(vgl. § 10 Abs. 2 GSG). Die Vorladung zu einer Eheschutzverhandlung

hingegen ist kein sachliches Kriterium für eine veränderte Beurteilung des

Gefährdungspotenzials bzw. für eine Änderung der Geltungsdauer von Schutzmassnahmen.

Die Ansetzung eines Verhandlungstermins in einem parallel laufenden

Eheschutzverfahren stellt – wie die Ehefrau zu Recht geltend macht – keine

Gewähr dafür dar, dass am Verhandlungstag effektiv eine definitive

zivilrechtliche Regelung des Getrenntlebens gefunden sein wird, die die

gewaltschutzrechtlichen Anordnungen hinfällig werden lässt. Zwar gehen

eheschutzrechtliche Anordnungen Gewaltschutzmassnahmen vor und können im

gewaltschutzrechtlichen Verfahren nicht mehr infrage gestellt oder abgeändert

werden (BGr, 27. Mai 2008,1C_142/2008, E. 2; vgl. § 7 Abs. 1

Satz 1 GSG). Doch dies ändert nichts am Umstand, dass der Zeitpunkt, in

dem eine zivilrechtliche Lösung rechtskräftig angeordnet sein wird, nicht im

Voraus exakt bestimmt werden kann. So ist denn auch die im vorliegenden Fall

auf den 17. Dezember 2009 angesetzte Eheschutzverhandlung mit

Unwägbarkeiten verbunden und es steht keineswegs fest, dass an diesem Tag eine

definitive Regelung des Getrenntlebens der Eheleute gefunden werden kann. Dass

der Haftrichter die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde F am 4. November

2009.

telefonisch darum ersuchte, bereits vor dem Eheschutzverfahren ein

Besuchsrecht des Vaters aufzugleisen, und dass die Ehefrau von der

Vormundschaftsbehörde am 16. November 2009 zu einer Anhörung in Sachen Besuchsrecht

am 27. November 2009 eingeladen wurde, bietet ebenfalls keine Gewähr

dafür, dass am 17. Dezember 2009 eine definitive Lösung des Getrenntlebens

vereinbart sein wird. Demnach hätte der Haftrichter nicht darauf vertrauen dürfen,

dass die Parteien spätestens am 17. Dezember 2009 eine zivilrechtliche

Lösung finden werden, die die Aufrechterhaltung der Gewaltschutzmassnahmen

hinfällig machen würde. Eine rasche Regelung insbesondere des Besuchsrechts des

Vaters zur Tochter steht zwar im Interesse aller Beteiligten. Doch dies darf

nicht dazu führen, dass eine gewaltschutzrechtliche Massnahme trotz glaubhaft

gemachtem Gefährdungsfortbestand auf das Datum einer Eheschutzverhandlung

terminiert wird und die Parteien so dazu gedrängt werden, an diesem Tag eine

zivilrechtliche Regelung zu finden.

4.6

Indem der

Haftrichter die maximale Dauer der angeordneten Schutzmassnahmen aufgrund der

Vorladung zur Eheschutzverhandlung um einen Monat verkürzte, stützte er sich in

Bezug auf die Geltungsdauer auf ein sachfremdes Kriterium und überschritt das

ihm zustehende Ermessen in rechtsfehlerhafter Weise. Demnach ist Ziffer 1 des

Dispositiv

Dispositivs der Verfügung des Haftrichters vom 3. November 2009

aufzuheben. Stattdessen sind die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 3. Oktober

2009 angeordneten und mit haftrichterlicher Verfügung vom 13. Oktober 2009

vorläufig verlängerten Schutzmassnahmen bis zur rechtskräftigen Anordnung

entsprechender zivilrechtlicher Massnahmen zu verlängern, maximal jedoch bis

zum 17. Januar 2010. Anzumerken ist, dass für die Anordnung von

Kindesschutzmassnahmen während des Eheschutzverfahrens grundsätzlich der Eheschutzrichter

und nur ausnahmsweise die Vormundschaftsbehörde zuständig ist (vgl. Art. 315a

Abs. 1 und 3 des Zivilgesetzbuches [ZGB]).

5.

Somit ist die Beschwerde der Ehefrau gutzuheissen und jene des Ehemanns –

soweit darauf einzutreten ist – abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

sind die Kosten des Verfahrens dem Ehemann aufzuerlegen (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht

zuzusprechen aufgrund des Unterliegens des Ehemannes (§ 17 Abs. 2 VRG)

bzw. mangels entsprechenden Antrags der Ehefrau (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2. A., Zürich 1999, § 17 N 6).

6.

Der Ehemann beantragt

die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (für das Beschwerdeverfahren)

sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung (für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren).

Der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung

setzt sowohl im Rekurs- als auch im Beschwerdeverfahren unter anderem voraus,

dass die Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen (§ 16 Abs. 1

und 2 VRG; vgl. BGE 131 I 350 E. 3.1; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N 39).

Im vorliegenden Fall konnte den Begehren des Ehemanns indessen zum vornherein

kein Erfolg beschieden sein, denn aufgrund des gegebenen Gefährdungspotenzials

sowie des Deeskalationsbedürfnisses kam eine sofortige ersatzlose Aufhebung der

angeordneten Schutzmassnahmen offensichtlich nicht infrage. Somit ist das

Gesuch des Ehemanns um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsvertretung abzuweisen.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

Das

Gesuch des Beschwerdeführers II um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Rechtsvertretung wird abgewiesen;

und entscheidet:

1. Die

Beschwerde der Beschwerdeführerin I wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1

der Verfügung des Haftrichters vom 3. November 2009 wird aufgehoben und

durch folgende Formulierung ersetzt: „Die mit Verfügung der Kantonspolizei

Zürich vom 3. Oktober 2009 (Geschäfts-Nr. 39143856) angeordneten und mit

haftrichterlicher Verfügung vom 13. Oktober 2009 vorläufig verlängerten

Schutzmassnahmen (Wegweisung, Betretverbot und Kontaktverbot) werden bis zur

rechtskräftigen Anordnung entsprechender zivilrechtlicher Massnahmen

verlängert, maximal jedoch bis zum 17. Januar 2010. Vom Kontaktverbot

ausgenommen sind Treffen im Rahmen von gerichtlichen Verhandlungen oder von

anderen Behörden, zu denen die Parteien vorgeladen werden.“

2. Die

Beschwerde des Beschwerdeführers II wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten

wird.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1’000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellungskosten,

Fr. 1’150.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer II auferlegt.

5. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,

einzureichen.

7. Mitteilung

an…