VB.2009.00640
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00640
3. Dezember 2009Deutsch27 min
(URT.2009.11915)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00640
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 03.12.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
Anordnung eines Betret-, Rayon- und Kontaktverbots.
[Die Polizei ordnete gegenüber einem Ehemann ein 14-tägiges Betret-, Rayon- und Kontaktverbot in Bezug auf die Ehefrau und die 8-jähige gemeinsame Tochter an. Der Haftrichter verlängerte die Gewaltschutzmassnahmen zunächst um maximal 3 Monate, verkürzte die Geltungsdauer später aber auf maximal 2 Monate. Vor Verwaltungsgericht beantragt der Ehemann die Aufhebung der Schutzmassnahmen, während die Ehefrau deren 3-monatige Geltungsdauer fordert.]
Die psychische und physische Integrität der Ehefrau und der Tochter wurde durch Tätlichkeiten und Drohungen des Ehemannes verletzt, weshalb der Haftrichter zu Recht vom Vorliegen häuslicher Gewalt im Sinne des Gewaltschutzgesetzes ausging (E. 3.4.2). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Haftrichter die Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands aufgrund des Alkoholkonsumverhaltens und der geringen Einsichtsfähigkeit des Ehemanns bejahte und die Schutzmassnahmen deshalb verlängerte (E. 3.4.3).
Hingegen überschritt der Haftrichter das ihm zustehende Ermessen, als er die Geltungsdauer der ursprünglich für 3 Monate verlängerten Gewaltschutzmassnahmen um 1 Monat kürzte mit der Begründung, dass der Eheschutzrichter auf dieses Datum hin eine Eheschutzverhandlung angesetzt habe. Die Vorladung zu einer solchen Verhandlung ist kein sachliches Kriterium für eine veränderte Beurteilung des Gefährdungspotenzials, das für die Geltungsdauer von Gewaltschutzmassnahmen alleine massgebend sein darf. Die Ansetzung eines Eheschutzverhandlungstermins ist mit Unwägbarkeiten verbunden und bietet keine Gewähr dafür, dass am Verhandlungstag effektiv eine definitive zivilrechtliche Regelung des Getrenntlebens der Eheleute gefunden werden kann, die die gewaltschutzrechtlichen Massnahmen hinfällig werden lässt (E. 4.5). Im vorliegenden Fall sind die Gewaltschutzmassnahmen demnach bis zur rechtskräftigen Anordnung entsprechender zivilrechtlicher Massnahmen, maximal aber um 3 Monate, zu verlängern (E. 4.6).
Gutheissung der Beschwerde der Ehefrau; Abweisung der Beschwerde des Ehemannes (E. 5).
Abweisung des Gesuchs des Ehemannes um unentgeltliche Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde (E. 6).
Stichworte:
ALKOHOL
EHESCHUTZ
EINSICHTSFÄHIGKEIT
ERMESSEN
FAMILIENLEBEN
GEFÄHRDUNG
GELTUNGSDAUER
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
HÄUSLICHE GEWALT
KINDESWOHL
KONFLIKTESKALATION
KONTAKTVERBOT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RAYONVERBOT
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
ZIVILRECHT
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. I GSG
Art. 2 Abs. I lit. a GSG
Art. 7 Abs. I GSG
Art. 10 Abs. I GSG
§ 16 VRG
Art. 315a ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00640
VB.2009.00646
Entscheid
der 3. Kammer
vom 3. Dezember 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach
Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.
In Sachen
Sachverhalt
I. A, vertreten durch RA B,
Erwägungen
II. C, vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
I. C, vertreten
durch RA D,
II.1 A, vertreten durch RA B,
II.2 Kantonspolizei Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
I.
Aus der vor zwölf Jahren geschlossenen Ehe
zwischen A und C ging 2001 die Tochter E hervor. In den letzten Monaten mehrten
sich die Streitigkeiten zwischen den Eheleuten, insbesondere in Bezug auf
Fragen der Erziehung der gemeinsamen Tochter. Am 2. Oktober 2009 zeigte A ihren
Ehemann bei der Kantonspolizei Zürich wegen Tätlichkeiten und Drohungen an und
ersuchte um Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen. Noch in der Nacht vom 2. auf
den 3. Oktober 2009 wurden die Eheleute von der Polizei separat
einvernommen. Am 3. Oktober 2009 verfügte die Polizei gegenüber C für die
Geltung von 14 Tagen und unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe im Widerhandlungsfall
folgende Gewaltschutzmassnahmen: 1. Wegweisung aus der ehelichen Wohnung; 2.
Rayonverbote in der Umgebung der ehelichen Wohnung , des Schulhauses der gemeinsamen
Tochter, der zwei Arbeitsorte As sowie der Orte, wo sich die Tochter zur Therapie,
zum Sport und zum Englischunterricht aufhält; 3. Kontaktverbot gegenüber A und
der Tochter.
II.
A.
Am 6. Oktober 2009 ersuchte A den Haftrichter des
Bezirks G um Verlängerung der polizeilich bis am 17. Oktober 2009
angeordneten Schutzmassnahmen bis zum Abschluss des Eheschutzverfahrens,
längstens aber für drei Monate. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 hiess
der Haftrichter das Gesuch As gut und ordnete die vorläufige Verlängerung der
Schutzmassnahmen bis am 17. Januar 2010 an. In Bezug auf das Kontaktverbot
zur gemeinsamen Tochter beschränkte er die Verlängerung bis zur Regelung eines
(allenfalls begleiteten) Besuchsrechts durch die Vormundschaftsbehörden.
Treffen aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Vorladungen nahm er vom
Kontaktverbot aus.
B.
Am 16. Oktober 2009 lud der Eheschutzrichter des
Bezirksgerichts G die Eheleute zur Hauptverhandlung betreffend Eheschutzmassnahmen
am 17. Dezember 2009 vor.
C.
Am 26. Oktober 2009 erhob C beim Haftrichter
Einsprache gegen dessen Verfügung vom 13. Oktober 2009. Mit Verfügung vom
3.
November 2009 bestätigte der Haftrichter nach getrennter Anhörung
beider Eheleute die am 13. Oktober 2009 erlassene vorläufige Verlängerung
der Gewaltschutzmassnahmen weitgehend, ordnete aber an, dass die Massnahmen nur
bis am 17. Dezember 2009 (und nicht bis am 17. Januar 2010) gälten.
In Bezug auf die Tochter hielt der Haftrichter fest, das Kontaktverbot währe so
lange, bis die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde F die notwendigen Massnahmen
bezüglich eines Besuchsrechts getroffen haben werde, längstens aber bis zum 17. Dezember
2009.
Vom Kontaktverbot ausgenommen seien Treffen im Rahmen von gerichtlichen
Verhandlungen (Eheschutzverhandlungen) oder von anderen Behörden (z.B.
Vormundschaftsbehörde, Jugendsekretariat), zu denen die Parteien vorgeladen würden.
III.
A.
Am 11. November 2009 erhob A beim
Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des Haftrichters vom 3. November
2009.
und stellte das Begehren, die angeordneten Schutzmassnahmen seien
vollumfänglich bis zum 17. Januar 2010 zu verlängern (Verfahren
VB.2009.00640).
B.
Ebenfalls am 11. November 2009 erhob auch C beim
Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des Haftrichters vom 3. November
2009.
Er beantragte, 1. die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, 2. die
Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen (eventualiter: die Schutzmassnahmen
seien nicht zu verlängern, zumindest nicht gegenüber der Tochter), 3. ihm sei
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, 4. A sei zu verpflichten,
ihm einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- für das Vorverfahren und von Fr. 1'000.-
für das Beschwerdeverfahren zu gewähren, 5. eventualiter sei ihm die unentgeltliche
Rechtsvertretung im Verfahren bei der Vorinstanz und im Beschwerdeverfahren zu
gewähren; zur weiteren Begründung sei ferner eine Nachfrist von fünf Tagen zu
gewähren (Verfahren VB.2009.00646).
C.
Mit Verfügung vom 13. November 2009 vereinigte
der Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts die Beschwerdeverfahren
VB.2009.00640 und VB.2009.00646 und wies das Gesuch Cs um Ansetzung einer
Nachfrist zur weiteren Beschwerdebegründung ab.
D.
Die Kantonspolizei Zürich verzichtete mit Schreiben
vom 16. November 2009 auf eine Vernehmlassung. Am 23. November 2009
reichten sowohl A als auch C Beschwerdeantwort ein und beantragten jeweils die
Abweisung der Beschwerde ihres Ehepartners.
E.
Zur Terminologie: Im Folgenden wird A, die gleichzeitig Beschwerdeführerin
I. (VB.2009.00640) und Beschwerdegegnerin II.1 (VB.2009.00646) ist, der
Einfachheit halber als „Ehefrau“ bezeichnet, während C, der im Verfahren
VB.2009.00646 Beschwerdeführer II. und im Verfahren VB.2009.00640
Beschwerdegegner I. ist, „Ehemann“ genannt wird. Beschwerdegegnerin II.2 ist
die Kantonspolizei Zürich. Aktenzitate beziehen sich auf die Verfahrensnummer
VB.2009.00640.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gemäss § 1 der Verordnung zum Gewaltschutzgesetz vom 3. Dezember 2008
ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen
haftrichterliche Entscheide, die in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen
sind, zuständig. Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.
Mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten ist allerdings
auf das Begehren des Ehemanns, die Ehefrau sei anzuweisen, ihm – offenbar
aufgrund der ehelichen Beistandspflicht – Kostenvorschüsse für das haftrichterliche
und verwaltungsgerichtliche Verfahren zu bezahlen. Ein solcher (privatrechtlicher)
Anspruch kann nur auf zivilrechtlichem Weg geltend gemacht werden (vgl. § 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Massnahmen,
die sich auf das Zürcher Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG)
abstützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und
zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140
E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden
oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet
wird: a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder b) durch mehrmaliges
Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG). Unter „Gewalt“
fallen gemäss den regierungsrätlichen Weisungen z.B. strafbare Handlungen wie
Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und
Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind,
gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu
haben. Nicht erfasst werden hingegen heftige verbale Streitigkeiten zwischen
Partnern, die nicht zu einer derartigen Verletzung eines Partners führen
(Weisungen des Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl
2005.
S. 762 ff., 772).
2.2
Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann a) die gefährdende Person aus
der Wohnung oder dem Haus weisen, b) ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete,
eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und c) ihr verbieten, mit den gefährdeten
und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3
Abs. 2 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab
Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).
Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen
ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Vor Anhörung der betroffenen Parteien
entscheidet das Gericht vorläufig, danach endgültig über Gesuche um
Verlängerung polizeilich angeordneter Schutzmassnahmen (vgl. § 10 Abs. 2
GSG). Gegen einen vorläufigen Entscheid kann innert fünf Tagen Einsprache
erhoben werden (§ 11 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch
gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1
Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt
drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). Die Schutzmassnahmen
fallen dahin, wenn entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtskräftig
angeordnet und vollzogen sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 GSG).
3.
Als Erstes ist zu prüfen, ob der Haftrichter zu Recht vom
Tatbestand der häuslichen Gewalt sowie von der Glaubhaftigkeit einer
fortbestehenden Gefährdung ausging.
3.1
Der
Haftrichter hatte erwogen, es sei zu mehreren Vorfällen häuslicher Gewalt gekommen,
die die Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen rechtfertigten. Anfang Juli 2009
habe der Ehemann gegenüber der 8-jährigen Tochter einen heftigen Kopfschlag ausgeübt,
wodurch die Schwelle zur einfachen Körperverletzung überschritten worden sei.
Am 2. Oktober 2009 habe der Ehemann der Ehefrau vor den Augen der Tochter
unerwartet und auf gefährliche Weise von hinten auf den Kopf geschlagen. Ferner
habe der Ehemann der Ehefrau gedroht, er werde ihr den Kopf kaputt machen und
die Nase brechen; solche Drohungen müssten vor dem Hintergrund körperlicher
Angriffe sehr ernst genommen werden und wögen ebenfalls schwer. Aufgrund der
bisherigen Vorkommnisse erscheine ferner glaubhaft, dass die vom Ehemann
ausgehende Gefährdung fortbestehe und im Fall seiner Rückkehr in die eheliche
Wohnung weitere Drohungen oder Tätlichkeiten gegenüber der Ehefrau und der
Tochter zu erwarten seien. Der Ehemann scheine seinen Alkoholkonsum als
unabdingbare Konsequenz der familiären Situation zu betrachten; im Fall von
Differenzen zwischen den Eheleuten würde der Ehemann mit grosser Wahrscheinlichkeit
übermässig Alkohol konsumieren, was eine erneute Eskalation der familiären
Konflikte zur Folge haben könnte.
3.2
Der
Ehemann macht geltend, der Haftrichter sei zu Unrecht vom Vorliegen häuslicher
Gewalt im Sinne des Gewaltschutzgesetzes ausgegangen. Es sei lediglich zweimal
zu Tätlichkeiten gekommen: Anfang Juli 2009 habe er am Kopf seiner 8-jährigen
Tochter eine Beule verursacht. Beim Zusammenstoss mit der Tochter habe er ihr
allerdings bloss klar machen wollen, dass dies schmerzhaft sei, wobei der Stoss
wesentlich heftiger als beabsichtigt ausgefallen sei. Nach diesem Vorfall habe
die Ehefrau keine Bedenken gehabt, ihm – der keiner Erwerbsarbeit nachgehe –
weiterhin die hauptsächliche Betreuung der Tochter zu überlassen. In Bezug auf
die Tochter liege lediglich eine einmalige, mehrere Monate zurückliegende und
bloss eine Beule verursachende Gewaltanwendung vor, die kein gewaltschutzgesetzliches
Kontaktverbot rechtfertige. Ein solches Verbot könne auch nicht mit dem
Kindeswohl begründet werden, zumal Zeichnungen der Tochter belegten, dass sie
ihn vermisse. Gegenüber der Ehefrau habe er ebenfalls nur in einem einzigen
Fall Gewalt ausgeübt: Am 2. Oktober 2009 habe er sie zweimal leicht
geschlagen, wobei es auch hier – abgesehen von einer Beule – zu keinen
sichtbaren Verletzungen gekommen sei. Die Ehefrau habe sich ferner nicht
ernsthaft bedroht gefühlt, als er ihr gegenüber die Worte „je te casse la tête“
und „je te casse le nez“ gesagt habe, denn erst die Tätlichkeit vom 2. Oktober
2009.
habe sie dazu bewogen, die Polizei zu kontaktieren. Der Haftrichter habe
sich ferner zu sehr auf das am 3. Oktober 2009 erstellte Polizeiprotokoll
gestützt, obwohl die polizeiliche Einvernahme nicht unter optimalen Bedingungen
durchgeführt worden sei: Der Deutsch-Französisch-Dolmetscher sei kein dazu
ausgebildeter Polizeibeamter gewesen und habe nicht besonders gut französisch
gesprochen. Der Haftrichter hätte im Übrigen auch nicht vom glaubhaft gemachten
Fortbestand einer Gefährdung ausgehen dürfen: Es gebe keinen Anlass zur
Befürchtung weiterer Gewaltanwendungen. Er habe aus den Vorfällen seine Lehren
gezogen und werde sich künftig zurückhalten. Entgegen der Ansicht des
Haftrichters habe er sodann auch kein zu therapierendes Alkoholproblem. Er
trinke zwar seit Jahren täglich in geringen Mengen Alkohol, doch dies habe nie
zu unkontrollierbaren Situationen geführt. Die Ehefrau befürchte im Grunde
keine erneuten Gewalttätigkeiten, sondern leide lediglich psychisch darunter,
dass sie alleine für das Familieneinkommen aufzukommen habe und die Betreuung
der Tochter grösstenteils ihm überlassen müsse. Ihr Verlängerungsbegehren ziele
einzig darauf ab, sich über die Weihnachtsfeiertage von der Konfliktsituation
zu erholen.
3.3
Die
Ehefrau macht geltend, der Ehemann habe am 5. Juli 2009 mit seinem Kopf auf
die Stirn der Tochter geschlagen und ihr dadurch eine Beule versetzt, die noch
fünf Tage später sichtbar gewesen sei. Am 2. Oktober 2009 habe er dann
auch ihr (der Ehefrau) zwei Schläge versetzt, und zwar einmal an der
Vorderseite und einmal an der Hinterseite des Kopfes. Bereits früher sei der
Ehemann ihr gegenüber gewalttätig geworden, indem er sie geohrfeigt und
erheblich bedroht habe. Sie habe deshalb innerhalb der ehelichen Wohnung ein
eigenes Zimmer bezogen. Ferner habe der Ehemann jeweils bereits am Morgen mit
dem Konsum von Alkohol begonnen und sei im Tagesverlauf zunehmend
unkontrollierter geworden, weshalb sie sich um die Unversehrtheit ihrer Tochter
mehr und mehr gesorgt habe. Einmal habe der Ehemann die Tochter wegen einer Lappalie
während eines ganzen Nachmittags aus dem Haus ausgeschlossen. Die Tochter habe
mehrmals miterleben müssen, wie sie (die Ehefrau) vom Ehemann grob und laut
beschimpft und bedroht worden sei, was zu erheblichen Ängsten und zu einer
negativen Einstellung gegenüber dem Vater geführt habe. Nach der Tätlichkeit
vom Juli 2009 sei sie (die Ehefrau) nicht etwa tatenlos geblieben; vielmehr
habe sie die Tochter am 4. September 2009 für einen Hortplatz an drei
Wochentagen angemeldet, um künftig zu verhindern, dass die Tochter mit dem
Vater alleine im Haus sei. Die Tätlichkeit vom 2. Oktober 2009 habe das
Fass schliesslich zum Überlaufen gebracht. Die jahrelangen gröbsten
Beschimpfungen und Bedrohungen hätten sie und ihre Tochter in ihrer psychischen
Integrität verletzt. Für sie sei undenkbar, dass der Ehemann in die eheliche
Wohnung zurückkehre, denn sie fühle sich zu Hause in Anwesenheit des Ehemanns
nicht mehr sicher. Gemäss ärztlichem Attest vom 20. November 2009 würde
die Heimkehr des Ehemanns sie in erhebliche psychische Not bringen und wäre aus
ärztlicher Sicht äusserst ungünstig. Falls der Ehemann wieder heimkäme, befürchte
sie konstante Streitereien, starke verbale Drohungen sowie Aggressivität im alkoholisierten
Zustand.
3.4
Dass der
Haftrichter vom Tatbestand der häuslichen Gewalt ausging und die Glaubhaftmachung
des Fortbestands der Gefährdung bejahte, ist nicht zu beanstanden:
3.4.1
Vorab als nicht stichhaltig erweist sich die Rüge des Ehemanns in Bezug auf
den Dolmetscher der polizeilichen Einvernahme vom 3. Oktober 2009: Zum einen
wurde diese Rüge vor dem Haftrichter noch nicht vorgebracht und erweist sich
somit als verspätet (§ 52 Abs. 2 VRG). Zum anderen ist aus dem
Polizeiprotokoll ersichtlich, dass der Ehemann am Schluss der polizeilichen
Einvernahme mit der Leistung des Dolmetschers durchaus zufrieden war; auf die
Frage, ob der Übersetzungsdienst ausreichend gewesen sei, antwortete er: „Die
Verständigung hat wunderbar geklappt – herzlichen Dank!“.
3.4.2
Aufgrund der prinzipiell nicht bestrittenen Vorfälle von Juli und Oktober
2009.
ging der Haftrichter zu Recht vom Vorliegen des Tatbestandes der
häuslichen Gewalt im Sinne von § 2 Abs. 1 lit. a GSG aus. Der
Ehemann räumt selber ein, dass er seiner Tochter Anfang Juli 2009 mit einem
heftigen Kopfstoss eine Beule am Kopf verursachte, dass er der Ehefrau am 2. Oktober
2009.
zwei Schläge an den Kopf verabreichte und dass er ihr gegenüber die Worte
„je te casse la tête / le nez“ äusserte. In Bezug auf den Vorfall vom 2. Oktober
2009.
reichte die Ehefrau ferner ein ärztliches Attest vom 3. Oktober 2009
mit folgendem Befund ein: „Diskrete Schwellung des linken Augenlides sowie
unterhalb des linken Auges“. Wenn der Haftrichter das Verhalten des Ehemanns
als Ausübung bzw. Androhung von Gewalt qualifizierte, das die Ehefrau und die
Tochter in ihrer körperlichen und psychischen Integrität verletzte, so ist
dieser Schluss im Rahmen der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (§ 50
Abs. 2 VRG) nicht zu bemängeln.
3.4.3
Ebenfalls zu Recht ging der Haftrichter davon aus, dass die Rückkehr des
Ehemanns in die eheliche Wohnung mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erneuten
Vorfällen häuslicher Gewalt führen würde. Dieser Schluss rechtfertigt sich
aufgrund der vorgefallenen Tätlichkeiten und Drohungen, des
Alkoholkonsumverhaltens des Ehemannes sowie seiner geringen Einsichtsfähigkeit.
In Bezug auf den Alkoholkonsum des Ehemannes ist festzuhalten, dass er am 3. Oktober
2009.
mit einem Blutalkoholpegel von 1.4 Gewichtspromillen zur polizeilichen
Einvernahme erschien und angab, er trinke täglich Alkohol, wobei die Menge im
Wesentlichen von der Stimmung abhänge. Manchmal trinke er nur ein oder zwei
Biere, manchmal deutlich mehr. Anlässlich der haftrichterlichen Anhörung vom 3. November
2009.
sagte der Ehemann, wenn es zu Hause ruhig sei, trinke er wenig Alkohol, doch
wenn sich die Konflikte häuften, werde die Menge grösser. Er konsumiere mehr,
wenn sich die Ehefrau und die Tochter gegen ihn wendeten und er sich deswegen
isoliert fühle. Der Psychiater habe ihm erklärt, sein Alkoholgenuss sei das
Resultat familiärer Schwankungen und der Konsum nehme zu, wenn er das Gefühl
habe, beiseite gestellt zu werden. Aus diesen Ausführungen schloss der Haftrichter
zu Recht, dass eine Rückkehr des Ehemanns in die eheliche Wohnung das Risiko
einer weiteren Konflikteskalation in sich berge. Angesichts der weiterhin
spannungsgeladenen Situation erscheint zumindest zurzeit glaubhaft, dass mit
einem vermehrten Alkoholgenuss des Ehemanns zu rechnen wäre, wenn er wieder zur
Ehefrau zöge. Dass dies wiederum zu einer erhöhten Wahrscheinlichkeit weiterer
Vorfälle häuslicher Gewalt führen würde, ist ebenfalls plausibel, nachdem der
Ehemann in den letzten Monaten mehrmals Gewalt ausübte bzw. androhte. Der
Ehemann behauptet zwar, ein Arzt der Drogenberatung der Stadt G attestiere ihm,
kein zu therapierendes Alkoholproblem zu haben. Einen entsprechenden
Arztbericht reichte der Ehemann allerdings – trotz Ankündigung in der Beschwerdeschrift
(Ziff. 7) – nicht ein. Für die Glaubhaftigkeit des
Gefährdungsfortbestandes spricht ferner die offenbar geringe Bereitschaft des
Ehemanns zur Änderung seines Verhaltens. In der Beschwerdeschrift versichert er
zwar, dass er aus den Vorfällen seine Lehren gezogen habe und sich künftig
zurückhalten werde. Gegenüber dem Haftrichter gab er allerdings zu Protokoll,
das Trinken von Alkohol sei „vielleicht nicht die richtige Lösung, aber es wird
dadurch leichter“. Demnach erscheint höchst zweifelhaft, ob der Ehemann gewillt
und in der Lage ist, sein Trinkverhalten künftig zu ändern. Von geringer
Einsichtsfähigkeit in Bezug auf die begangenen Tätlichkeiten zeugt sodann die
Aussage des Ehemanns, seine Ehefrau wisse, was es bedeute, Schläge einzustecken,
da sie eine Selbstverteidigungssportart ausübe und früher Fussball gespielt
habe. Auch was den heftigen Schlag gegen den Kopf der 8-jährigen Tochter
angeht, zeigte sich der Ehemann nur bedingt einsichtig und relativierte diesen
Vorfall anlässlich der polizeilichen Einvernahme damit, dass er der Tochter,
die ihm zuvor in die Nierengegend geschlagen habe, habe zeigen wollen, wie
schmerzhaft so etwas sei; er sei ohnehin die einzige Person, die der Tochter
Grenzen setze. Insgesamt erweist sich der Schluss des Haftrichters, der
Fortbestand der Gefährdung sei glaubhaft gemacht worden, unter den gegebenen Umständen
nicht als rechtsfehlerhaft.
3.5
Zusammenfassend
durfte der Haftrichter im Rahmen seines Ermessens von einem glaubhaft gemachten
Fortbestand der Gefahr ausgehen, dass der Ehemann die Ehefrau und die Tochter
im Fall der Nichtverlängerung der angeordneten Schutzmassnahmen in ihrer psychischen
und physischen Integrität verletzen könnte. Demnach ist nicht zu beanstanden,
dass der Haftrichter die angeordneten Gewaltschutzmassnahmen gestützt auf § 10
Abs. 1 GSG verlängerte.
4.
Als Nächstes ist zu prüfen, ob sich die vom Haftrichter verlängerten
Gewaltschutzmassnahmen in Bezug auf die Geltungsdauer als verhältnismässig
erweisen. Anzumerken ist, dass die Massnahmen nur in zeitlicher, nicht aber in
örtlicher Hinsicht umstritten sind; insbesondere macht keine der Parteien
geltend, das von den Rayonverboten betroffene Areal sei zu gross bzw. zu klein.
4.1
Im Rahmen
der vorläufig angeordneten Verlängerung der Schutzmassnahmen war der
Haftrichter am 13. Oktober 2009 zum Schluss gekommen, aufgrund der
Intensität der Vorfälle seien die Schutzmassnahmen um das gesetzliche Maximum
von drei Monaten – bis am 17. Januar 2010 – zu verlängern. Damit werde der
Ehefrau auch ermöglicht, während der Abwesenheit des Ehemanns ihre
Lebenssituation neu aufzugleisen und das Eheschutzverfahren an die Hand zu
nehmen. In Bezug auf die Tochter sei nicht auszuschliessen, dass es erneut zu
Gewaltvorfällen wie jenem im Juli 2009 komme, zumal der Ehemann Gewalt als
Erziehungsmethode nicht völlig ausschliesse. Demnach rechtfertige sich die
Verlängerung der die Tochter betreffenden Schutzmassnahmen bis zu jenem
Zeitpunkt, da seitens der Vormundschaftsbehörde eine Regelung für ein
(allenfalls begleitetes) Besuchsrecht getroffen werde.
4.2
Im Rahmen
der definitiven Verlängerungsverfügung vom 3. November 2009
gelangte der Haftrichter zu einer leicht veränderten Beurteilung. Er erwog,
sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau hielten es für nötig und sinnvoll, dass
die Tochter mit beiden Elternteilen Kontakt habe, und der Ehemann vermisse
seine Tochter. Aus diesen Gründen und auch im Interesse des Kindeswohls
erscheine es angezeigt, so bald wie möglich die nötigen Massnahmen für ein
Besuchsrecht des Ehemanns zur Tochter an die Hand zu nehmen und nicht den
diesbezüglichen Entscheid des Eheschutzrichters abzuwarten. Im Sinne der Verhältnismässigkeit
rechtfertige es sich, die angeordneten Schutzmassnahmen nicht um das gesetzliche
Maximum von drei Monaten zu verlängern, sondern nur bis zur umfassenden
Regelung des Getrenntlebens der Parteien anlässlich der Eheschutzverhandlung
vom 17. Dezember 2009. In Bezug auf die Tochter gelte das
Kontaktverbot nur so lange, bis die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde F die
notwendigen Massnahmen bezüglich eines Besuchsrechts getroffen habe, längstens
aber bis zum 17. Dezember 2009. Die Vormundschaftsbehörde werde
durch den Haftrichter ersucht, ein (begleitetes) Besuchsrecht des Ehemanns zur
Tochter einzuleiten.
4.3
Die
Ehefrau macht geltend, der Haftrichter hätte die Gewaltschutzmassnahmen im
Rahmen der Verfügung vom 3. November 2009 nicht um zwei Monate (bis am 17. Dezember
2009), sondern um drei Monate (bis am 17. Januar 2010) verlängern müssen.
Zu Unrecht sei der Haftrichter davon ausgegangen, dass die Parteien anlässlich
der Eheschutzverhandlung vom 17. Dezember 2009 eine endgültige Regelung
finden würden. Sollte an diesem Tag keine endgültige Regelung des
Getrenntlebens gefunden werden, so wäre der Ehemann ab dem 18. Dezember
2009.
wieder berechtigt, die eheliche Wohnung zu betreten. Der Ehemann habe es
somit in der Hand, am 17. Dezember 2009 eine Einigung zu vereiteln,
während die Ehefrau faktisch dazu gezwungen wäre, mit jeder einvernehmlichen
Lösung einverstanden zu sein, um den Schutz aufrechtzuerhalten. Dies sei
unzumutbar, zumal sie aufgrund des Vorgefallenen auch heute noch am Rand einer
Erschöpfung stehe. Der Tochter, die Angst vor ihrem Vater habe und Erholung vom
elterlichen Streit brauche, dürfe eine Kürzung der Geltungsdauer der Massnahmen
ebenfalls nicht zugemutet werden. Zu bedenken sei ferner, dass die Verhandlung
vom 17. Dezember 2009 auch kurzfristig – etwa aufgrund eines
Krankheitsfalls – verschoben werden könnte; die Ehefrau stünde dann schutzlos
da. Angesichts der hohen Konflikteskalationsgefahr und im Hinblick auf die am
17.
Dezember 2009 unmittelbar bevorstehenden Weihnachtsfeiertage sei die
Geltungsdauer der Schutzmassnahmen auf das gesetzliche Höchstmass von drei
Monaten zu verlängern, damit den Parteien ausreichend Zeit verbleibe, ohne
Druck nach einer Regelung ihres Getrenntlebens zu suchen.
4.4
Der
Ehemann macht geltend, die haftrichterliche Verlängerung der polizeilich verfügten
Gewaltschutzmassnahmen um zwei Monate bzw. bis zur allfälligen Anordnung eines
begleiteten Besuchsrechts bedeute einen unzulässigen Eingriff in die
persönliche Freiheit und sei unverhältnismässig. Die angeordneten Massnahmen
hätten nicht bis zum 17. Dezember 2009 verlängert werden dürfen, und eine
Verlängerung über dieses Datum hinaus komme erst recht nicht infrage. Ferner
bestehe keine Gefahr, dass die Ehefrau schutzlos dastehe, wenn an der
Verhandlung vom 17. Dezember 2009 keine Lösung gefunden werde: Sie habe im
Rahmen des Eheschutzverfahrens jederzeit die Möglichkeit, einen Antrag auf
Anordnung vorsorglicher Massnahmen – beispielsweise auf alleinige Zuweisung der
ehelichen Wohnung – zu stellen.
4.5
4.5.1
Überzeugend erscheint der Schluss des Haftrichters in der Verfügung vom 13. Oktober
2009, die Intensität der Vorfälle rechtfertige eine Verlängerung der Schutzmassnahmen
um das gesetzliche Maximum von drei Monaten. Zum einen fiel der Ehemann durch
mehrmalige Tätlichkeiten und Drohungen gegenüber der Ehefrau bzw. der 8-jährigen
Tochter auf (vgl. E. 3.4.2). Zum anderen geben die geringe
Einsichtsfähigkeit des Ehemanns sowie sein offenbar eng mit der familiären Konfliktsituation
zusammenhängender Alkoholkonsum (vgl. E. 3.4.3) zur Befürchtung Anlass,
dass von einer länger anhaltenden Gefährdungssituation auszugehen ist.
Jedenfalls vermochten die seit dem 3. Oktober 2009 geltenden
Gewaltschutzmassnahmen das Konfliktpotenzial bisher nicht wesentlich zu
vermindern, und ebenfalls nicht zur Konfliktdeeskalation beigetragen haben
dürfte der Umstand, dass der nicht erwerbstätige Ehemann aufgrund der
Schutzmassnahmen aus seinem gewohnten Alltag herausgerissen und mittlerweile
fürsorgeabhängig geworden ist. Unter diesen Umständen erscheint der Schluss des
Haftrichters vom 13. Oktober 2009 folgerichtig, dass von einem länger
andauernden Fortbestand einer Gefährdung auszugehen ist, und dass die Verfügung
einer maximal 3-monatigen Verlängerung der Schutzmassnahmen zur Entspannung der
häuslichen Gewaltsituation erforderlich sei.
4.5.2
Die Anordnung eines maximal drei Monate dauernden Kontaktverbots
rechtfertigt sich grundsätzlich auch in Bezug auf die Tochter, wenn man sich
die bisherigen Gewaltvorfälle, das Alkoholkonsumverhalten und die geringe Einsichtsfähigkeit
des Ehemanns vor Augen hält. Zwar muss gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung beachtet werden, dass ein dreimonatiges gänzliches Kontaktverbot
zwischen einem Elternteil und einem minderjährigen Kind einen schweren
staatlichen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt und – abgesehen
von konkreten Gefährdungshinweisen – nicht im Interesse des Kindes an der
Aufrechterhaltung seiner Beziehung zum Elternteil steht, mit dem es nicht
zusammenlebt. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage,
wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden
kann (BGr, 19. Oktober 2007,1C_219/2007, E. 2.3 und 2.5, www.bger.ch).
In der Verfügung vom 13. Oktober 2009 trug der Haftrichter dem gewichtigen
Interesse an der Aufrechterhaltung der Vater-Tochter-Beziehung jedoch dadurch
Rechnung, dass er das Kontaktverbot nicht pauschal um drei Monate
verlängerte, sondern nur bis zu jenem Zeitpunkt, da im Rahmen zivilrechtlicher
Anordnungen (etwa eines begleiteten Besuchsrechts) eine Regelung für ein Besuchsrecht
zum Vater getroffen sein würde. Die Verfügung des Haftrichters vom 13. Oktober
2009.
steht somit auch in Bezug auf das Kontaktverbot zur Tochter im Einklang
mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
4.5.3
Nicht nachvollziehbar erscheint hingegen, weshalb der Haftrichter in der
definitiven Verlängerungsverfügung vom 3. November 2009 von seiner
Beurteilung in der provisorischen Verlängerungsverfügung vom 13. Oktober
2009.
abwich und die Verkürzung der maximalen Geltungsdauer der Schutzmassnahmen
um einen Monat anordnete. Der Haftrichter begründete diese Reduktion nicht etwa
mit einer zwischenzeitlich veränderten Gefährdungssituation. Vielmehr war für
seine Neubeurteilung offenbar der Umstand ausschlaggebend, dass der
Eheschutzrichter die Eheleute mittlerweile zur Hauptverhandlung betreffend
Eheschutzmassnahmen am 17. Dezember 2009 vorgeladen hatte. Der Haftrichter
scheint somit davon auszugehen, dass einer am 17. Dezember 2009 allenfalls
weiterbestehenden Gefährdungssituation mit zivilrechtlichen Massnahmen –
im Rahmen der eheschutzrechtlichen Regelung des Getrenntlebens – zu begegnen sei.
Diese
Argumentation überzeugt nicht: Die Dauer von Gewaltschutzmassnahmen darf einzig
aufgrund des Fortbestehens der häuslichen Gewaltsituation beurteilt werden
(vgl. § 10 Abs. 2 GSG). Die Vorladung zu einer Eheschutzverhandlung
hingegen ist kein sachliches Kriterium für eine veränderte Beurteilung des
Gefährdungspotenzials bzw. für eine Änderung der Geltungsdauer von Schutzmassnahmen.
Die Ansetzung eines Verhandlungstermins in einem parallel laufenden
Eheschutzverfahren stellt – wie die Ehefrau zu Recht geltend macht – keine
Gewähr dafür dar, dass am Verhandlungstag effektiv eine definitive
zivilrechtliche Regelung des Getrenntlebens gefunden sein wird, die die
gewaltschutzrechtlichen Anordnungen hinfällig werden lässt. Zwar gehen
eheschutzrechtliche Anordnungen Gewaltschutzmassnahmen vor und können im
gewaltschutzrechtlichen Verfahren nicht mehr infrage gestellt oder abgeändert
werden (BGr, 27. Mai 2008,1C_142/2008, E. 2; vgl. § 7 Abs. 1
Satz 1 GSG). Doch dies ändert nichts am Umstand, dass der Zeitpunkt, in
dem eine zivilrechtliche Lösung rechtskräftig angeordnet sein wird, nicht im
Voraus exakt bestimmt werden kann. So ist denn auch die im vorliegenden Fall
auf den 17. Dezember 2009 angesetzte Eheschutzverhandlung mit
Unwägbarkeiten verbunden und es steht keineswegs fest, dass an diesem Tag eine
definitive Regelung des Getrenntlebens der Eheleute gefunden werden kann. Dass
der Haftrichter die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde F am 4. November
2009.
telefonisch darum ersuchte, bereits vor dem Eheschutzverfahren ein
Besuchsrecht des Vaters aufzugleisen, und dass die Ehefrau von der
Vormundschaftsbehörde am 16. November 2009 zu einer Anhörung in Sachen Besuchsrecht
am 27. November 2009 eingeladen wurde, bietet ebenfalls keine Gewähr
dafür, dass am 17. Dezember 2009 eine definitive Lösung des Getrenntlebens
vereinbart sein wird. Demnach hätte der Haftrichter nicht darauf vertrauen dürfen,
dass die Parteien spätestens am 17. Dezember 2009 eine zivilrechtliche
Lösung finden werden, die die Aufrechterhaltung der Gewaltschutzmassnahmen
hinfällig machen würde. Eine rasche Regelung insbesondere des Besuchsrechts des
Vaters zur Tochter steht zwar im Interesse aller Beteiligten. Doch dies darf
nicht dazu führen, dass eine gewaltschutzrechtliche Massnahme trotz glaubhaft
gemachtem Gefährdungsfortbestand auf das Datum einer Eheschutzverhandlung
terminiert wird und die Parteien so dazu gedrängt werden, an diesem Tag eine
zivilrechtliche Regelung zu finden.
4.6
Indem der
Haftrichter die maximale Dauer der angeordneten Schutzmassnahmen aufgrund der
Vorladung zur Eheschutzverhandlung um einen Monat verkürzte, stützte er sich in
Bezug auf die Geltungsdauer auf ein sachfremdes Kriterium und überschritt das
ihm zustehende Ermessen in rechtsfehlerhafter Weise. Demnach ist Ziffer 1 des
Dispositiv
Dispositivs der Verfügung des Haftrichters vom 3. November 2009
aufzuheben. Stattdessen sind die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 3. Oktober
2009 angeordneten und mit haftrichterlicher Verfügung vom 13. Oktober 2009
vorläufig verlängerten Schutzmassnahmen bis zur rechtskräftigen Anordnung
entsprechender zivilrechtlicher Massnahmen zu verlängern, maximal jedoch bis
zum 17. Januar 2010. Anzumerken ist, dass für die Anordnung von
Kindesschutzmassnahmen während des Eheschutzverfahrens grundsätzlich der Eheschutzrichter
und nur ausnahmsweise die Vormundschaftsbehörde zuständig ist (vgl. Art. 315a
Abs. 1 und 3 des Zivilgesetzbuches [ZGB]).
5.
Somit ist die Beschwerde der Ehefrau gutzuheissen und jene des Ehemanns –
soweit darauf einzutreten ist – abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind die Kosten des Verfahrens dem Ehemann aufzuerlegen (§ 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen aufgrund des Unterliegens des Ehemannes (§ 17 Abs. 2 VRG)
bzw. mangels entsprechenden Antrags der Ehefrau (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2. A., Zürich 1999, § 17 N 6).
6.
Der Ehemann beantragt
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (für das Beschwerdeverfahren)
sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung (für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren).
Der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung
setzt sowohl im Rekurs- als auch im Beschwerdeverfahren unter anderem voraus,
dass die Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen (§ 16 Abs. 1
und 2 VRG; vgl. BGE 131 I 350 E. 3.1; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N 39).
Im vorliegenden Fall konnte den Begehren des Ehemanns indessen zum vornherein
kein Erfolg beschieden sein, denn aufgrund des gegebenen Gefährdungspotenzials
sowie des Deeskalationsbedürfnisses kam eine sofortige ersatzlose Aufhebung der
angeordneten Schutzmassnahmen offensichtlich nicht infrage. Somit ist das
Gesuch des Ehemanns um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsvertretung abzuweisen.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Das
Gesuch des Beschwerdeführers II um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsvertretung wird abgewiesen;
und entscheidet:
1. Die
Beschwerde der Beschwerdeführerin I wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1
der Verfügung des Haftrichters vom 3. November 2009 wird aufgehoben und
durch folgende Formulierung ersetzt: „Die mit Verfügung der Kantonspolizei
Zürich vom 3. Oktober 2009 (Geschäfts-Nr. 39143856) angeordneten und mit
haftrichterlicher Verfügung vom 13. Oktober 2009 vorläufig verlängerten
Schutzmassnahmen (Wegweisung, Betretverbot und Kontaktverbot) werden bis zur
rechtskräftigen Anordnung entsprechender zivilrechtlicher Massnahmen
verlängert, maximal jedoch bis zum 17. Januar 2010. Vom Kontaktverbot
ausgenommen sind Treffen im Rahmen von gerichtlichen Verhandlungen oder von
anderen Behörden, zu denen die Parteien vorgeladen werden.“
2. Die
Beschwerde des Beschwerdeführers II wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1’000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellungskosten,
Fr. 1’150.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer II auferlegt.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung
an…