VB.2009.00641
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00641
16. Dezember 2009Deutsch9 min
(URT.2009.11986)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00641
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 16.12.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:
Versetzung in den offenen Strafvollzug
Versetzung in den offenen Strafvollzug.
Bei Verurteilten ohne gültige Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung ist regelmässig von einer Fluchtgefahr auszugehen. Daneben ergibt sich aus einem Schreiben des Beschwerdeführers an das Migrationsamt, dass er daran interessiert sei, möglichst bald den Strafvollzug zu verlassen und in sein Heimatland zurückzukehren (E. 4.1). Dass anderen ausländischen Staatsangehörigen der offene Strafvollzug gewährt worden ist, führt nicht zu einer Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (E. 4.2).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
FLUCHTGEFAHR
OFFENER VOLLZUG
STRAFRECHT, ALLGEMEINER TEIL
STRAFVOLLZUG
VERSETZUNG
Rechtsnormen:
§ 60 JVV
Art. 76 Abs. I StGB
Art. 76 Abs. II StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00641
Entscheid
des Einzelrichters
vom 16. Dezember 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretär Markus
Heer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Versetzung
in den offenen Strafvollzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, Staatsangehöriger von B, wurde mit rechtskräftigem
Urteil des Obergerichts vom 10. April 2008 der mehrfachen Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 sowie der
mehrfachen Geldwäscherei im Sinn von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung
mit Ziff. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB) schuldig gesprochen. Er wurde mit einer
Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten, wovon 786 Tage bereits
erstanden, bestraft. Aufgrund der angerechneten Untersuchungshaft und des
vorzeitigen Strafantritts werden zwei Drittel der Strafe am 13. August
2010 erstanden sein; das effektive Strafende fällt auf den 13. November 2012.
Mit rechtskräftiger Verfügung vom 17. April
2009 entschied das Amt für Migration des Kantons C, dass A die Schweiz
am Tag der Haftentlassung zu verlassen habe.
Am 3. Juni 2009 ersuchte A um Versetzung in die offene Strafanstalt C. Das Amt für Justizvollzug
wies das Gesuch am 29. Juni 2009 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 1. August 2009
Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (hernach: Justizdirektion)
und beantragte im Wesentlichen erneut seine Versetzung in die offene Strafanstalt
C. Die Justizdirektion wies den Rekurs am 8. Oktober 2009 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 7. November 2009
beantragte A dem Verwaltungsgericht die umgehende Versetzung in die
offene Strafanstalt C oder in eine andere offene Strafanstalt; unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Daneben beantragte er
die Durchführung einer parteiöffentlichen Verhandlung.
Die Justizdirektion beantragte am 18. November 2009 die
Abweisung der Beschwerde. Den nämlichen Antrag stellte am 19. November 2009 das
Amt für Justizvollzug.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss §
43.
Abs. 1 lit. g und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde ans Verwaltungsgericht gegen Anordnungen
betreffend den Vollzug von Strafen und Massnahmen zulässig, wenn die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht. Seit
Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) ist unter dem
Begriff der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die ordentliche Beschwerde an das
Bundesgericht zu verstehen (vgl. § 5 der Verordnung des Regierungsrats über die
Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgerichtsgesetz vom 29. November
2006, VO BGG). Weil kantonal letztinstanzliche Entscheide über den Vollzug von
Strafen und Massnahmen mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht
angefochten werden können (Art. 78 Abs. 2 lit. b, Art. 80 Abs. 1 BGG), ist die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben.
1.2
Zur
Behandlung von Beschwerden im Bereich des Strafvollzugs ist die Einzelrichterin
oder der Einzelrichter berufen, sofern sie nicht wegen ihrer grundsätzlichen
Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38 Abs. 2 lit. b und
3.
VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist er durch
den Einzelrichter zu behandeln.
1.3
Soweit der
Beschwerdeführer eine "parteiöffentliche Verhandlung" beantragt, ist
er darauf hinzuweisen, dass das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
grundsätzlich schriftlich ist und nur ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung
angeordnet wird (§ 59 Abs. 1 VRG). Vorliegend besteht für eine mündliche
Verhandlung allein schon deshalb kein Anlass, weil der Beschwerdeführer in
seiner umfangreichen Beschwerdeschrift seinen Standpunkt ausführlich dargelegt
hat.
1.4
Die Kognition
des Verwaltungsgerichts ist vorliegend gemäss § 50 Abs. 1 VRG auf die Prüfung
von Rechtsverletzungen beschränkt. Als Rechtsverletzung gelten nach Abs. 2 dieser
Bestimmung insbesondere: die unrichtige Anwendung und die Nichtanwendung eines
im Gesetz ausgesprochenen oder sich daraus ergebenden Rechtssatzes (lit. a);
die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache (lit. b);
Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung (lit. c) sowie die Verletzung
einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift (lit. d).
2.
Gemäss Art. 76 Abs. 1 StGB werden Freiheitsstrafen in
einer geschlossenen oder offenen Strafanstalt vollzogen. Der Gefangene wird in
eine geschlossene Strafanstalt oder in eine geschlossene Abteilung einer
offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht, oder
zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht (Abs. 2). Gemäss § 60 der Justizvollzugsverordnung
vom 6. Dezember 2006 (JVV) wird eine verurteilte Person vom geschlossenen in
den offenen Strafvollzug versetzt, wenn keine besonderen Umstände nach Art. 76
Abs. 2 StGB mehr vorliegen und die Versetzung unter Berücksichtigung des
verbleibenden Strafrests für die Wiedereingliederung sinnvoll ist.
3.
3.1
Die
Vorinstanzen verweigerten dem Beschwerdeführer die Versetzung in den offenen
Strafvollzug, weil sie von einer Fluchtgefahr ausgingen. Entscheidwesentlich
sei dabei, dass der Beschwerdeführer am Tag seiner Haftentlassung die Schweiz
zu verlassen habe. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer ein Interesse daran habe, den Strafvollzug in der Schweiz
ordnungsgemäss abzuschliessen. Unter diesen Umständen müsse nicht geprüft
werden, ob der Beschwerdeführer eine enge Beziehung zur Schweiz habe. Immerhin
sei anzumerken, dass er seinen Lebenspunkt nie über längere Zeit in der Schweiz
gehabt habe und von einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz nicht gesprochen
werden könne.
3.2
Der
Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanzen zu Unrecht
eine Fluchtgefahr bejaht hätten. Er habe ein wesentliches Interesse am
ordnungsgemässen Abschluss des Strafvollzugs. Im Strafvollzug habe er eine positive
Persönlichkeitsentwicklung gemacht, sich mit der Tat auseinandergesetzt und
sein Unrecht eingesehen. Er habe nie Fluchtgedanken gehegt. Der Beweis, dass er
mit hoher Wahrscheinlichkeit fliehen werde, sei nicht erbracht worden. Schliesslich
werde gegen seinen Anspruch auf Rechtsgleichheit verstossen, wenn anderen
Gefangenen ausländischer Herkunft der offene Strafvollzug gewährt werde, ihm
aber nicht.
4.
4.1
Die
Vorinstanzen gehen nicht von einer Wiederholungsgefahr aus. Zu prüfen ist jedoch,
ob eine Fluchtgefahr zu bejahen ist. Eine Fluchtgefahr im Sinn von Art. 76 Abs.
2.
StGB darf nicht bereits angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in
abstrakter Weise besteht. Hingegen genügt es, wenn aufgrund der konkreten
Umstände eine Flucht als wahrscheinlich erscheint. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers ist nicht erforderlich, dass geradezu bewiesen wird, dass der
Gefangene fliehen wird, da künftiges Verhalten ohnehin nicht bewiesen werden
kann, sondern anhand der bekannten Umstände abgeschätzt werden muss.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er sich im
Strafvollzug mit seinen Taten auseinandergesetzt und sich seine Persönlichkeit
positiv entwickelt habe. Dies mag aufgrund seines nicht zu beanstandenden
Verhaltens im Strafvollzug durchaus zutreffen. Alleine deswegen lässt sich eine
Fluchtgefahr aber nicht verneinen. Die Vorinstanzen erachteten es vielmehr zu
Recht als entscheidwesentlich, dass das Amt für Migration mit rechtskräftiger
Verfügung vom 17. April 2009 die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
nicht verlängert hat, weshalb dieser am Tag seiner Haftentlassung die Schweiz wird
verlassen müssen. Bei Verurteilten ohne gültige Aufenthalts- und
Niederlassungsbewilligung ist regelmässig von einer Fluchtgefahr auszugehen
(Benjamin Brägger, Basler Kommentar 2007, Art. 76 StGB N. 4; Reto Andrea
Surber, Das Recht der Strafvollstreckung, Zürich 1998, S. 301). Überdies
ist vorliegend das Schreiben des Beschwerdeführers an das Amt für Migration des
Kantons C vom 18. Juni 2009 zu berücksichtigen. Darin erkundigt er sich danach,
ob eine Rückschaffung in sein Heimatland bereits nach der Verbüssung der Hälfte
der Strafe möglich sei. Wenn dies möglich sei, bitte er darum, der Ausschaffung
zu diesem Termin zuzustimmen. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer
daran interessiert ist, möglichst bald den Strafvollzug zu verlassen und nach B
zurückzukehren, was ebenfalls für eine Fluchtgefahr spricht. Schliesslich ging
die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt
nie über längere Zeit in der Schweiz hatte und von einer fortgeschrittenen
Integration in der Schweiz nicht gesprochen werden kann.
Zusammenfassend ergibt sich, dass es unter
Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht rechtsverletzend ist, wenn die Vorinstanzen
eine Fluchtgefahr im Sinn von Art. 76 Abs. 2 StGB nach wie vor bejahen.
4.2
Die Rüge
des Beschwerdeführers, durch den angefochtenen Entscheid werde das
Rechtsgleichheitsgebot verletzt, weil anderen ausländischen Staatsangehörigen
der offene Strafvollzug gewährt worden sei, greift ins Leere. Die Versetzung in
den offenen Strafvollzug ist stets anhand des konkreten Einzelfalls zu
beurteilen. Insbesondere ist dabei zu prüfen, ob eine Fluchtgefahr
wahrscheinlich ist. Eine Verletzung der Rechtsgleichheit wäre nur dann zu
bejahen, wenn geradezu eine gesetzwidrige Praxis des Beschwerdegegners bestünde,
trotz Bestehens einer Fluchtgefahr den offenen Strafvollzug zu bewilligen (vgl.
Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A.,
Zürich etc. 2006, Rz. 518). Für eine derartige Praxis bestehen jedoch weder
Anhaltspunkte noch wird eine solche durch den Beschwerdeführer substanziiert dargetan.
5.
Demgemäss ist die Beschwerde
abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung
steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…