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Entscheid

VB.2009.00641

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00641

16. Dezember 2009Deutsch9 min

(URT.2009.11986)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, Staatsangehöriger von B, wurde mit rechtskräftigem

Urteil des Obergerichts vom 10. April 2008 der mehrfachen Widerhandlung gegen

das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 sowie der

mehrfachen Geldwäscherei im Sinn von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung

mit Ziff. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB) schuldig gesprochen. Er wurde mit einer

Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten, wovon 786 Tage bereits

erstanden, bestraft. Aufgrund der angerechneten Untersuchungshaft und des

vorzeitigen Strafantritts werden zwei Drittel der Strafe am 13. August

2010 erstanden sein; das effektive Strafende fällt auf den 13. November 2012.

Mit rechtskräftiger Verfügung vom 17. April

2009 entschied das Amt für Migration des Kantons C, dass A die Schweiz

am Tag der Haftentlassung zu verlassen habe.

Am 3. Juni 2009 ersuchte A um Versetzung in die offene Strafanstalt C. Das Amt für Justizvollzug

wies das Gesuch am 29. Juni 2009 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 1. August 2009

Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (hernach: Justizdirektion)

und beantragte im Wesentlichen erneut seine Versetzung in die offene Strafanstalt

C. Die Justizdirektion wies den Rekurs am 8. Oktober 2009 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 7. November 2009

beantragte A dem Verwaltungsgericht die umgehende Versetzung in die

offene Strafanstalt C oder in eine andere offene Strafanstalt; unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Daneben beantragte er

die Durchführung einer parteiöffentlichen Verhandlung.

Die Justizdirektion beantragte am 18. November 2009 die

Abweisung der Beschwerde. Den nämlichen Antrag stellte am 19. November 2009 das

Amt für Justizvollzug.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gemäss §

43.

Abs. 1 lit. g und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde ans Verwaltungsgericht gegen Anordnungen

betreffend den Vollzug von Strafen und Massnahmen zulässig, wenn die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht. Seit

Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) ist unter dem

Begriff der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die ordentliche Beschwerde an das

Bundesgericht zu verstehen (vgl. § 5 der Verordnung des Regierungsrats über die

Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgerichtsgesetz vom 29. November

2006, VO BGG). Weil kantonal letztinstanzliche Entscheide über den Vollzug von

Strafen und Massnahmen mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht

angefochten werden können (Art. 78 Abs. 2 lit. b, Art. 80 Abs. 1 BGG), ist die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben.

1.2

Zur

Behandlung von Beschwerden im Bereich des Strafvollzugs ist die Einzelrichterin

oder der Einzelrichter berufen, sofern sie nicht wegen ihrer grundsätzlichen

Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38 Abs. 2 lit. b und

3.

VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist er durch

den Einzelrichter zu behandeln.

1.3

Soweit der

Beschwerdeführer eine "parteiöffentliche Verhandlung" beantragt, ist

er darauf hinzuweisen, dass das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

grundsätzlich schriftlich ist und nur ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung

angeordnet wird (§ 59 Abs. 1 VRG). Vorliegend besteht für eine mündliche

Verhandlung allein schon deshalb kein Anlass, weil der Beschwerdeführer in

seiner umfangreichen Beschwerdeschrift seinen Standpunkt ausführlich dargelegt

hat.

1.4

Die Kognition

des Verwaltungsgerichts ist vorliegend gemäss § 50 Abs. 1 VRG auf die Prüfung

von Rechtsverletzungen beschränkt. Als Rechtsverletzung gelten nach Abs. 2 dieser

Bestimmung insbesondere: die unrichtige Anwendung und die Nichtanwendung eines

im Gesetz ausgesprochenen oder sich daraus ergebenden Rechtssatzes (lit. a);

die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache (lit. b);

Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung (lit. c) sowie die Verletzung

einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift (lit. d).

2.

Gemäss Art. 76 Abs. 1 StGB werden Freiheitsstrafen in

einer geschlossenen oder offenen Strafanstalt vollzogen. Der Gefangene wird in

eine geschlossene Strafanstalt oder in eine geschlossene Abteilung einer

offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht, oder

zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht (Abs. 2). Gemäss § 60 der Justizvollzugsverordnung

vom 6. Dezember 2006 (JVV) wird eine verurteilte Person vom geschlossenen in

den offenen Strafvollzug versetzt, wenn keine besonderen Umstände nach Art. 76

Abs. 2 StGB mehr vorliegen und die Versetzung unter Berücksichtigung des

verbleibenden Strafrests für die Wiedereingliederung sinnvoll ist.

3.

3.1

Die

Vorinstanzen verweigerten dem Beschwerdeführer die Versetzung in den offenen

Strafvollzug, weil sie von einer Fluchtgefahr ausgingen. Entscheidwesentlich

sei dabei, dass der Beschwerdeführer am Tag seiner Haftentlassung die Schweiz

zu verlassen habe. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der

Beschwerdeführer ein Interesse daran habe, den Strafvollzug in der Schweiz

ordnungsgemäss abzuschliessen. Unter diesen Umständen müsse nicht geprüft

werden, ob der Beschwerdeführer eine enge Beziehung zur Schweiz habe. Immerhin

sei anzumerken, dass er seinen Lebenspunkt nie über längere Zeit in der Schweiz

gehabt habe und von einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz nicht gesprochen

werden könne.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanzen zu Unrecht

eine Fluchtgefahr bejaht hätten. Er habe ein wesentliches Interesse am

ordnungsgemässen Abschluss des Strafvollzugs. Im Strafvollzug habe er eine positive

Persönlichkeitsentwicklung gemacht, sich mit der Tat auseinandergesetzt und

sein Unrecht eingesehen. Er habe nie Fluchtgedanken gehegt. Der Beweis, dass er

mit hoher Wahrscheinlichkeit fliehen werde, sei nicht erbracht worden. Schliesslich

werde gegen seinen Anspruch auf Rechtsgleichheit verstossen, wenn anderen

Gefangenen ausländischer Herkunft der offene Strafvollzug gewährt werde, ihm

aber nicht.

4.

4.1

Die

Vorinstanzen gehen nicht von einer Wiederholungsgefahr aus. Zu prüfen ist jedoch,

ob eine Fluchtgefahr zu bejahen ist. Eine Fluchtgefahr im Sinn von Art. 76 Abs.

2.

StGB darf nicht bereits angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in

abstrakter Weise besteht. Hingegen genügt es, wenn aufgrund der konkreten

Umstände eine Flucht als wahrscheinlich erscheint. Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers ist nicht erforderlich, dass geradezu bewiesen wird, dass der

Gefangene fliehen wird, da künftiges Verhalten ohnehin nicht bewiesen werden

kann, sondern anhand der bekannten Umstände abgeschätzt werden muss.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er sich im

Strafvollzug mit seinen Taten auseinandergesetzt und sich seine Persönlichkeit

positiv entwickelt habe. Dies mag aufgrund seines nicht zu beanstandenden

Verhaltens im Strafvollzug durchaus zutreffen. Alleine deswegen lässt sich eine

Fluchtgefahr aber nicht verneinen. Die Vorinstanzen erachteten es vielmehr zu

Recht als entscheidwesentlich, dass das Amt für Migration mit rechtskräftiger

Verfügung vom 17. April 2009 die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers

nicht verlängert hat, weshalb dieser am Tag seiner Haftentlassung die Schweiz wird

verlassen müssen. Bei Verurteilten ohne gültige Aufenthalts- und

Niederlassungsbewilligung ist regelmässig von einer Fluchtgefahr auszugehen

(Benjamin Brägger, Basler Kommentar 2007, Art. 76 StGB N. 4; Reto Andrea

Surber, Das Recht der Strafvollstreckung, Zürich 1998, S. 301). Überdies

ist vorliegend das Schreiben des Beschwerdeführers an das Amt für Migration des

Kantons C vom 18. Juni 2009 zu berücksichtigen. Darin erkundigt er sich danach,

ob eine Rückschaffung in sein Heimatland bereits nach der Verbüssung der Hälfte

der Strafe möglich sei. Wenn dies möglich sei, bitte er darum, der Ausschaffung

zu diesem Termin zuzustimmen. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer

daran interessiert ist, möglichst bald den Strafvollzug zu verlassen und nach B

zurückzukehren, was ebenfalls für eine Fluchtgefahr spricht. Schliesslich ging

die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt

nie über längere Zeit in der Schweiz hatte und von einer fortgeschrittenen

Integration in der Schweiz nicht gesprochen werden kann.

Zusammenfassend ergibt sich, dass es unter

Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht rechtsverletzend ist, wenn die Vorinstanzen

eine Fluchtgefahr im Sinn von Art. 76 Abs. 2 StGB nach wie vor bejahen.

4.2

Die Rüge

des Beschwerdeführers, durch den angefochtenen Entscheid werde das

Rechtsgleichheitsgebot verletzt, weil anderen ausländischen Staatsangehörigen

der offene Strafvollzug gewährt worden sei, greift ins Leere. Die Versetzung in

den offenen Strafvollzug ist stets anhand des konkreten Einzelfalls zu

beurteilen. Insbesondere ist dabei zu prüfen, ob eine Fluchtgefahr

wahrscheinlich ist. Eine Verletzung der Rechtsgleichheit wäre nur dann zu

bejahen, wenn geradezu eine gesetzwidrige Praxis des Beschwerdegegners bestünde,

trotz Bestehens einer Fluchtgefahr den offenen Strafvollzug zu bewilligen (vgl.

Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A.,

Zürich etc. 2006, Rz. 518). Für eine derartige Praxis bestehen jedoch weder

Anhaltspunkte noch wird eine solche durch den Beschwerdeführer substanziiert dargetan.

5.

Demgemäss ist die Beschwerde

abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung

steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…