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Entscheid

VB.2009.00642

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00642

11. Dezember 2009Deutsch9 min

(URT.2009.11953)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und C sind

seit April 2007 verheiratet. Am Abend des 4. Oktober 2009 kam es zu einem

Streit zwischen den Ehegatten. In der Folge erhob C am 7. Oktober 2009

Strafanzeige gegen A wegen Körperverletzung. Am 29. Oktober 2009 verfügte

die Kantonspolizei Zürich gegen A folgende Gewaltschutzmassnahmen für die Dauer

von je 14 Tagen: Wegweisung aus der ehelichen Wohnung, Kontaktverbot zu C sowie

ein Betretverbot (Rayonverbot), welches die nähere Umgebung der ehelichen Wohnung

erfasste.

Erwägungen

II.

A ersuchte am 3. November 2009 den Haftrichter

des Bezirksgerichts D um gerichtliche Beurteilung bzw. Aufhebung der

Schutzmassnahmen. Am 4. November 2009 ersuchte C den Haftrichter um

Verlängerung der Schutzmassnahmen für drei Monate. Am 10. November 2009

vereinigte der Haftrichter die beiden Verfahren, bestätigte die

Schutzmassnahmen und verlängerte sie bis am 12. Februar 2010.

III.

Dagegen erhob A am 11. November 2009

Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung

des vorinstanzlichen Entscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

von C. Daneben beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im

Sinn von § 59 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG).

Der Haftrichter des Bezirksgerichts D und

die Kantonspolizei Zürich verzichteten am 16. November 2009 bzw. am 18. November

2009.

auf Vernehmlassung, während sich C innert Frist nicht vernehmen liess.

Am 23. November 2009 reichte A einen

Auszug aus dem Journal der Kantonspolizei Zürich vom 4./5. Oktober 2009

ein, wozu sich C innert der bis am 7. Dezember 2009 laufenden Frist nicht

vernehmen liess. Die Kantonspolizei verzichtete am 27. November 2009 auf

Vernehmlassung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Gemäss § 1 der Verordnung zum

Gewaltschutzgesetz vom 3. Dezember 2008 ist das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung von Beschwerden gegen haftrichterliche Entscheide, die in Anwendung

des Gewaltschutzgesetzes ergangen sind, grundsätzlich zuständig.

2.

Massnahmen, die

sich auf das kantonale Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 1996 (GSG) stützen,

werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung

einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2).

Häusliche Gewalt liegt gemäss § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in

einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen

Beziehung durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch

mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) in ihrer

körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet

wird. Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den

Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Person

notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann gemäss § 3

Abs. 2 GSG die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen (lit. a),

ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten

(lit. b), sowie ihr verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden

Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (lit. c). Die

Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende

Person (§ 3 Abs. 3 GSG).

Die gefährdende Person kann ein Gesuch um

gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete

Person kann das Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6

Dispositiv

Abs. 1 GSG). Das Gericht entscheidet innert vier Arbeitstagen über Gesuche

nach den §§ 5 und 6 GSG (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den

Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen

Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der

Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die

Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht

hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann

auch eine Anhörung des Gesuchstellers anordnen. Es sorgt dafür, dass sich die

Parteien vor Gericht nicht begegnen, wenn die gefährdete Person darum ersucht

und dem Anspruch der gefährdenden Person auf rechtliches Gehör in anderer Weise

Rechnung getragen werden kann (§ 9 Abs. 3 GSG). Beweise können

abgenommen werden, soweit sie das Verfahren nicht verzögern (§ 9 Abs. 4

GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder

heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der

Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 GSG). Es entscheidet endgültig.

Bei Gesuchen um Verlängerung, Änderung oder Aufhebung von Schutzmassnahmen

entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht

angehört worden ist (§ 10 Abs. 2 GSG).

3.

3.1

Der Haftrichter verzichtete auf eine Anhörung der

Parteien, da eine solche sich aufgrund der Stellungnahmen des Beschwerdeführers

und der Beschwerdegegnerin 2 als nicht mehr notwendig erweise. Gemäss dem klaren

Wortlaut von § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 GSG steht es dem

Haftrichter aber nicht frei, auf eine Anhörung der Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners

zu verzichten. Die Gesuchsgegner sind vielmehr grundsätzlich anzuhören. Einzig

wenn eine Anhörung nicht möglich ist, kann gemäss § 10 Abs. 2 GSG bei

glaubhaftem Fortbestand der Gefährdung eine haftrichterliche Schutzmassnahme

vorläufig verfügt werden (vgl. Weisung des Regierungsrats, ABl 2005 S. 765

ff., 780 f.). Gegen diese kann innert fünf Tagen Einsprache erhoben werden (§ 11

Abs. 1 GSG), wobei der endgültige Entscheid erst nach der Anhörung der Gesuchsgegnerin

oder des Gesuchsgegners zu treffen ist (Weisung, S. 782).

Zu prüfen ist, ob auf die gesetzlich

zwingend vorgesehene mündliche Anhörung verzichtet werden kann, wenn der Gesuchsgegnerin

bzw. dem Gesuchsgegner die Möglichkeit zur Einreichung einer schriftlichen

Eingabe eingeräumt wird. Dies ist aus folgenden Gründen zu verneinen:

Gewaltschutzmassnahmen stützen sich auf Sachverhalte, die regelmässig nicht

restlos bewiesen sind und durch die Parteien oftmals sehr unterschiedlich

dargestellt werden. Das Gewaltschutzverfahren zeichnet sich dabei durch kurze

Fristen aus, hat der Haftrichter doch innert vier Arbeitstagen zu entscheiden (§ 9

Abs. 1 GSG). Demzufolge können Beweise nur abgenommen werden, soweit sie

das Verfahren nicht verzögern (§ 9 Abs. 4 GSG). Für den Weiterbestand

bzw. die Verlängerung der Schutzmassnahmen genügt schliesslich, dass der

Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 GSG). Ob dies

der Fall ist, kann in der Regel aber aufgrund eines persönlichen Kontakts mit

der Gesuchsgegnerin bzw. dem Gesuchsgegner weitaus besser als lediglich anhand

der Akten beurteilt werden. Die mündliche Anhörung dient damit der

Sachverhaltsermittlung. Daneben stellt sie aber auch ein Verteidigungsrecht der

Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners dar. Wird auf eine mündliche Anhörung

verzichtet und die Gesuchsgegnerin bzw. der Gesuchsgegner entgegen der

Vorschrift von § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 GSG auf die

Möglichkeit einer schriftlichen Eingabe verwiesen, liegt darin eine Verletzung

des rechtlichen Gehörs, da ihr bzw. ihm eine gesetzlich vorgesehene

Möglichkeit, sich persönlich gegenüber der über die Massnahme entscheidenden Person

zu äussern, vorenthalten und dadurch eine – unter Umständen – erfolgversprechende

Verteidigungsmöglichkeit verwehrt wird.

Auch wenn es gesetzlich nicht vorgeschrieben

ist, liegt es zudem auf der Hand, nicht nur die Gesuchsgegner, sondern auch die

Gesuchstellerin bzw. den Gesuchsteller anzuhören. Ist nämlich zu beurteilen, ob

eine Gefährdung glaubhaft gemacht worden ist, kommt der Glaubwürdigkeit

der dies geltend machenden Person eine wesentliche Bedeutung zu. Für die

Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Person ist aber regelmässig eine

mündliche Anhörung angezeigt. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass

dem Protokoll über die haftrichterliche Anhörung im Verfahren vor dem

Verwaltungsgericht, welches anhand der Akten zu entscheiden hat, regelmässig

eine wesentliche Bedeutung für die Entscheidfindung zukommt.

3.2

Nach dem Gesagten hätte der Haftrichter sowohl den

Beschwerdeführer, welcher Gesuchsgegner hinsichtlich des Gesuchs der

Beschwerdegegnerin 1 um Verlängerung der Schutzmassnahmen war, als auch die

Beschwerdegegnerin 1 als Gesuchsgegnerin hinsichtlich der Aufhebung der

Schutzmassnahmen anhören müssen. Da er dies unterliess, kann seine Verfügung

nur provisorisch im Sinn von § 10 Abs. 2 GSG gelten. Gegen provisorische

Entscheide sieht das Gesetz aber die Einsprache an den Haftrichter im Sinn von § 11

Abs. 1 GSG vor, weshalb sich die Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen

Entscheids, in welcher die Beschwerde ans Verwaltungsgericht angegeben wurde,

als unzutreffend erweist.

3.3

Demgemäss ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Die Akten sind dem Haftrichter des Bezirksgerichts D zur Behandlung als

Einsprache zu überweisen. Dieser hat vor seinem Entscheid sowohl den

Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin 1 anzuhören (vgl. E. 3.1

und 3.2).

4.

Die Gerichtskosten des vorliegenden

Verfahrens sind aufgrund der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung auf die

Gerichtskasse zu nehmen (§ 70 in Verbindung mit 13 Abs. 2 VRG; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 27). Mangels

überwiegenden Obsiegens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer

(im Zirkularverfahren nach § 38 Abs. 1 VRG):

1. Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen

dem Haftrichter des Bezirksgerichts D zur Behandlung als Einsprache überwiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'090.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an…