VB.2009.00642
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00642
11. Dezember 2009Deutsch9 min
(URT.2009.11953)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00642
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 11.12.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
Gewaltschutz: Fehlende Anhörung der Parteien im Verfahren vor dem Haftrichter.
Dem Haftrichter steht es gemäss dem klaren Wortlaut von § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 GSG nicht frei, auf eine Anhörung der Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners zu verzichten. Einzig wenn eine Anhörung nicht möglich ist, kann gemäss § 10 Abs. 2 GSG eine haftrichterliche Schutzmassnahme vorläufig verfügt werden, wobei gegen diese eine Einsprache möglich ist. Auf die Anhörung kann auch nicht verzichtet werden, wenn der Gesuchsgegnerin bzw. dem Gesuchsgegner die Möglichkeit zur Einreichung einer schriftlichen Eingabe eingeräumt wird. Es liegt zudem auf der Hand, auch die Gesuchstellerin bzw. den Gesuchsteller anzuhören (E. 3.1). Der durch den Haftrichter getroffene Entscheid erging ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin und des Gesuchsgegners. Er hat demnach als provisorisch zu gelten, weshalb dagegen die Einsprache offen steht (E. 3.2).
Nichteintreten und Überweisung der Sache an den Haftrichter zur Behandlung als Einsprache.
Stichworte:
ANHÖRUNG
ANHÖRUNGSPFLICHT
EINSPRACHE
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
GLAUBHAFTMACHUNG
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
PROVISORISCH
RECHTSMITTELBELEHRUNG
ÜBERWEISUNG
Rechtsnormen:
Art. 9 Abs. III GSG
Art. 10 Abs. I GSG
Art. 10 Abs. II GSG
Art. 11 Abs. I GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00642
Zirkularbeschluss
der 3. Kammer
vom 11. Dezember 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär
Markus Heer.
In Sachen
A, vertreten durch lic.iur. RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. C,
2. Kantonspolizei Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und C sind
seit April 2007 verheiratet. Am Abend des 4. Oktober 2009 kam es zu einem
Streit zwischen den Ehegatten. In der Folge erhob C am 7. Oktober 2009
Strafanzeige gegen A wegen Körperverletzung. Am 29. Oktober 2009 verfügte
die Kantonspolizei Zürich gegen A folgende Gewaltschutzmassnahmen für die Dauer
von je 14 Tagen: Wegweisung aus der ehelichen Wohnung, Kontaktverbot zu C sowie
ein Betretverbot (Rayonverbot), welches die nähere Umgebung der ehelichen Wohnung
erfasste.
Erwägungen
II.
A ersuchte am 3. November 2009 den Haftrichter
des Bezirksgerichts D um gerichtliche Beurteilung bzw. Aufhebung der
Schutzmassnahmen. Am 4. November 2009 ersuchte C den Haftrichter um
Verlängerung der Schutzmassnahmen für drei Monate. Am 10. November 2009
vereinigte der Haftrichter die beiden Verfahren, bestätigte die
Schutzmassnahmen und verlängerte sie bis am 12. Februar 2010.
III.
Dagegen erhob A am 11. November 2009
Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
von C. Daneben beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im
Sinn von § 59 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG).
Der Haftrichter des Bezirksgerichts D und
die Kantonspolizei Zürich verzichteten am 16. November 2009 bzw. am 18. November
2009.
auf Vernehmlassung, während sich C innert Frist nicht vernehmen liess.
Am 23. November 2009 reichte A einen
Auszug aus dem Journal der Kantonspolizei Zürich vom 4./5. Oktober 2009
ein, wozu sich C innert der bis am 7. Dezember 2009 laufenden Frist nicht
vernehmen liess. Die Kantonspolizei verzichtete am 27. November 2009 auf
Vernehmlassung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gemäss § 1 der Verordnung zum
Gewaltschutzgesetz vom 3. Dezember 2008 ist das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung von Beschwerden gegen haftrichterliche Entscheide, die in Anwendung
des Gewaltschutzgesetzes ergangen sind, grundsätzlich zuständig.
2.
Massnahmen, die
sich auf das kantonale Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 1996 (GSG) stützen,
werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung
einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2).
Häusliche Gewalt liegt gemäss § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in
einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen
Beziehung durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch
mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet
wird. Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den
Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Person
notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann gemäss § 3
Abs. 2 GSG die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen (lit. a),
ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten
(lit. b), sowie ihr verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden
Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (lit. c). Die
Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende
Person (§ 3 Abs. 3 GSG).
Die gefährdende Person kann ein Gesuch um
gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete
Person kann das Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6
Dispositiv
Abs. 1 GSG). Das Gericht entscheidet innert vier Arbeitstagen über Gesuche
nach den §§ 5 und 6 GSG (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den
Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen
Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der
Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die
Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht
hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann
auch eine Anhörung des Gesuchstellers anordnen. Es sorgt dafür, dass sich die
Parteien vor Gericht nicht begegnen, wenn die gefährdete Person darum ersucht
und dem Anspruch der gefährdenden Person auf rechtliches Gehör in anderer Weise
Rechnung getragen werden kann (§ 9 Abs. 3 GSG). Beweise können
abgenommen werden, soweit sie das Verfahren nicht verzögern (§ 9 Abs. 4
GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder
heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der
Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 GSG). Es entscheidet endgültig.
Bei Gesuchen um Verlängerung, Änderung oder Aufhebung von Schutzmassnahmen
entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht
angehört worden ist (§ 10 Abs. 2 GSG).
3.
3.1
Der Haftrichter verzichtete auf eine Anhörung der
Parteien, da eine solche sich aufgrund der Stellungnahmen des Beschwerdeführers
und der Beschwerdegegnerin 2 als nicht mehr notwendig erweise. Gemäss dem klaren
Wortlaut von § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 GSG steht es dem
Haftrichter aber nicht frei, auf eine Anhörung der Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners
zu verzichten. Die Gesuchsgegner sind vielmehr grundsätzlich anzuhören. Einzig
wenn eine Anhörung nicht möglich ist, kann gemäss § 10 Abs. 2 GSG bei
glaubhaftem Fortbestand der Gefährdung eine haftrichterliche Schutzmassnahme
vorläufig verfügt werden (vgl. Weisung des Regierungsrats, ABl 2005 S. 765
ff., 780 f.). Gegen diese kann innert fünf Tagen Einsprache erhoben werden (§ 11
Abs. 1 GSG), wobei der endgültige Entscheid erst nach der Anhörung der Gesuchsgegnerin
oder des Gesuchsgegners zu treffen ist (Weisung, S. 782).
Zu prüfen ist, ob auf die gesetzlich
zwingend vorgesehene mündliche Anhörung verzichtet werden kann, wenn der Gesuchsgegnerin
bzw. dem Gesuchsgegner die Möglichkeit zur Einreichung einer schriftlichen
Eingabe eingeräumt wird. Dies ist aus folgenden Gründen zu verneinen:
Gewaltschutzmassnahmen stützen sich auf Sachverhalte, die regelmässig nicht
restlos bewiesen sind und durch die Parteien oftmals sehr unterschiedlich
dargestellt werden. Das Gewaltschutzverfahren zeichnet sich dabei durch kurze
Fristen aus, hat der Haftrichter doch innert vier Arbeitstagen zu entscheiden (§ 9
Abs. 1 GSG). Demzufolge können Beweise nur abgenommen werden, soweit sie
das Verfahren nicht verzögern (§ 9 Abs. 4 GSG). Für den Weiterbestand
bzw. die Verlängerung der Schutzmassnahmen genügt schliesslich, dass der
Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 GSG). Ob dies
der Fall ist, kann in der Regel aber aufgrund eines persönlichen Kontakts mit
der Gesuchsgegnerin bzw. dem Gesuchsgegner weitaus besser als lediglich anhand
der Akten beurteilt werden. Die mündliche Anhörung dient damit der
Sachverhaltsermittlung. Daneben stellt sie aber auch ein Verteidigungsrecht der
Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners dar. Wird auf eine mündliche Anhörung
verzichtet und die Gesuchsgegnerin bzw. der Gesuchsgegner entgegen der
Vorschrift von § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 GSG auf die
Möglichkeit einer schriftlichen Eingabe verwiesen, liegt darin eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs, da ihr bzw. ihm eine gesetzlich vorgesehene
Möglichkeit, sich persönlich gegenüber der über die Massnahme entscheidenden Person
zu äussern, vorenthalten und dadurch eine – unter Umständen – erfolgversprechende
Verteidigungsmöglichkeit verwehrt wird.
Auch wenn es gesetzlich nicht vorgeschrieben
ist, liegt es zudem auf der Hand, nicht nur die Gesuchsgegner, sondern auch die
Gesuchstellerin bzw. den Gesuchsteller anzuhören. Ist nämlich zu beurteilen, ob
eine Gefährdung glaubhaft gemacht worden ist, kommt der Glaubwürdigkeit
der dies geltend machenden Person eine wesentliche Bedeutung zu. Für die
Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Person ist aber regelmässig eine
mündliche Anhörung angezeigt. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass
dem Protokoll über die haftrichterliche Anhörung im Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht, welches anhand der Akten zu entscheiden hat, regelmässig
eine wesentliche Bedeutung für die Entscheidfindung zukommt.
3.2
Nach dem Gesagten hätte der Haftrichter sowohl den
Beschwerdeführer, welcher Gesuchsgegner hinsichtlich des Gesuchs der
Beschwerdegegnerin 1 um Verlängerung der Schutzmassnahmen war, als auch die
Beschwerdegegnerin 1 als Gesuchsgegnerin hinsichtlich der Aufhebung der
Schutzmassnahmen anhören müssen. Da er dies unterliess, kann seine Verfügung
nur provisorisch im Sinn von § 10 Abs. 2 GSG gelten. Gegen provisorische
Entscheide sieht das Gesetz aber die Einsprache an den Haftrichter im Sinn von § 11
Abs. 1 GSG vor, weshalb sich die Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen
Entscheids, in welcher die Beschwerde ans Verwaltungsgericht angegeben wurde,
als unzutreffend erweist.
3.3
Demgemäss ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Die Akten sind dem Haftrichter des Bezirksgerichts D zur Behandlung als
Einsprache zu überweisen. Dieser hat vor seinem Entscheid sowohl den
Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin 1 anzuhören (vgl. E. 3.1
und 3.2).
4.
Die Gerichtskosten des vorliegenden
Verfahrens sind aufgrund der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung auf die
Gerichtskasse zu nehmen (§ 70 in Verbindung mit 13 Abs. 2 VRG; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 27). Mangels
überwiegenden Obsiegens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer
(im Zirkularverfahren nach § 38 Abs. 1 VRG):
1. Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen
dem Haftrichter des Bezirksgerichts D zur Behandlung als Einsprache überwiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'090.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an…