VB.2009.00647
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00647
2. Dezember 2009Deutsch10 min
(URT.2009.11924)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00647
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 02.12.2009
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Haftentlassung/Ausschaffungshaft
Ausschaffungshaft: Einreichen eines Härtefallgesuchs.
Das blosse Einreichen eines Härtefallgesuchs führt sicherlich nicht in jedem Fall zu einer Haftentlassung. Wird ein Härtefallgesuch eingereicht und um Haftentlassung ersucht, ist vielmehr zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung bzw. Verlängerung der Ausschaffungshaft vorliegen. Erweist sich die Ausschaffungshaft als rechtmässig, ist das Gesuch um Haftentlassung abzuweisen (E. 2.1).
Abweisung.
Stichworte:
AUSSCHAFFUNG
AUSSCHAFFUNGSHAFT
HAFTENTLASSUNG
HAFTENTLASSUNGSGESUCH
HÄRTEFALL
ÜBERPRÜFBARKEIT DER WEGWEISUNG
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNTERTAUCHENSGEFAHR
WEGWEISUNGSVOLLZUG
ZWANGSMASSNAHMEN AUG
Rechtsnormen:
Art. 76 Abs. I AuG
Art. 76 Abs. I lit. b AuG
Art. 76 Abs. I lit. b Ziff. 3 AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00647
Zirkulationsentscheid
der 1. Kammer
vom 2. Dezember 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin
Nicole Tschirky.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Haftentlassung/Ausschaffungshaft,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, geboren 1983, stammt aus dem Irak. Er reiste am 6. Juni
2002 illegal in die Schweiz ein und stellte am 8. Juni 2002 ein Asylgesuch. Mit
Verfügung vom 18. Februar 2005 lehnte das Bundesamt für Migration das
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Die gegen diesen Entscheid
erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Juni
2008 ab, womit die Wegweisung rechtskräftig wurde. Das Bundesamt für Migration
wies A am 9. Juni 2008 an, die Schweiz bis am 7. Juli 2008 zu verlassen. Am 4.
Juli 2008 ersuchte A das Bundesamt für Migration um Verlängerung der Ausreisefrist.
Dieses teilte A unter Bezugnahme auf das Erstreckungsgesuch mit formlosem Schreiben
vom 8. Juli 2008 mit, dass die eingeräumte Ausreisefrist unverändert bestehen
bleibe. Dagegen erhob A am 21. Juli 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht,
auf welche dieses am 20. Oktober 2008 mangels Anfechtungsobjekt nicht eintrat.
B. Am 16. Juli 2008 stellte A ein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 14 Abs. 2
AsylG. Mit Schreiben vom 3. November 2008 teilte die Sicherheitsdirektion
des Kantons Zürich, Migrationsamt, A mit, es lehne die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG ab und werde dem Bundesamt
für Migration keinen entsprechenden Antrag zur Zustimmung unterbreiten. Am 13.
März 2009 ersuchte A um Wiedererwägung dieses Entscheids, worauf das
Migrationsamt mit Schreiben vom 31. März 2009 mitteilte, am abweisenden
Entscheid vom 3. November 2008 festzuhalten.
C. Das Migrationsamt ordnete am 27. Juli 2009 die
Ausschaffungshaft an. Die Haftrichterin am Bezirksgericht Zürich bestätigte mit
Verfügung vom 30. Juli 2009 die Anordnung der Ausschaffungshaft und bewilligte
diese bis 26. Oktober 2009. Am 15. August 2009 verweigerte A die unbegleitete
Rückführung von Zürich via Amman nach Erbil.
D. Am 7. Oktober 2009 ersuchte A das Migrationsamt erneut um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen gestützt auf
Art. 14 Abs. 2 AsylG und beantragte, dass für die Dauer des
Härtefallverfahrens von Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen bzw. unverzüglich
seine Freilassung aus der Ausschaffungshaft zu veranlassen sowie der weitere
Verbleib und Arbeitserwerb im Kanton Zürich zu bewilligen sei. Mit Verfügung
vom 14. Oktober 2009 wies der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich das Haftentlassungsgesuch
vom 7. Oktober 2009 ab und bewilligte die Verlängerung der Ausschaffungshaft
bis 26. Januar 2010.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 13. November 2009
(eingegangen am 16. November 2009) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich und beantragte, Disp.-Ziff. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung
aufzuheben, unverzüglich von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen und ihn aus
der Haft zu entlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Staatskasse. Zudem ersuchte er um Gewährung von Kostenfreiheit und
unentgeltlichem Rechtsbeistand.
Mit Präsidialverfügung vom 16. November 2009 wurden die
Akten beigezogen. Die Vorinstanz verzichtete am 17. November 2009 auf
Vernehmlassung, und das Migrationsamt schloss am 18. November 2009 auf
Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, entscheidet
das Gericht gemäss § 38 Abs. 1 VRG auf dem Zirkulationsweg und mit
summarischer Begründung.
1.2
Gemäss Art. 76 Abs. 1 AuG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden,
wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen
Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1
AuG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig
erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs.
6.
lit. a AuG) und die Papierbeschaffung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt wird
(Art. 76 Abs. 4 AuG). Gemäss Art. 76 Abs. 3 AuG darf die Ausschaffungshaft
höchstens drei Monate dauern. Stehen dem Vollzug der Wegweisung besondere
Hindernisse entgegen, so kann sie um höchstens 15 Monate verlängert werden.
1.3
Gegen den Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid
vor. Zudem beansprucht der in der haftrichterlichen Verfügung vom 30. Juli 2009
genannte Haftgrund nach wie vor Gültigkeit. Der Beschwerdeführer verfügt in der
Schweiz nicht über Familienangehörige im engeren Sinn, leistete der Aufforderung
keine Folge, die Schweiz bis am 7. Juli 2008 zu verlassen, war von Januar bis
Mai 2009 untergetaucht und verweigerte am 15. August 2009 die unbegleitete
Rückführung von Zürich via Amman nach Erbil. Zudem erklärte der Beschwerdeführer
wiederholt, nicht bereit zu sein, in seine Heimat zurückzukehren, was auf
Festsetzungsabsichten schliessen und den Vollzug der Wegweisung als erheblich
gefährdet erscheinen lässt. Damit besteht beim Beschwerdeführer Untertauchensgefahr
im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG
(vgl. BGE 130 II 56 E. 3.1; Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel
2009, S. 466 f.).
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Auch
verfügt er über einen gültigen Reisepass. Er ist indessen nach wie vor nicht
bereit, in seine Heimat zurückzukehren. Nach dem Scheitern der unbegleiteten
Rückführung ersuchte das Migrationsamt am 20. August 2009 das Bundesamt für
Migration um Vollzugsunterstützung. Dieses teilte dem Migrationsamt am 6.
Oktober 2009 mit, dass die Verhandlungen mit den Behörden in Erbil im Gange seien.
Bei positivem Ausgang könne mit der Durchführung eines Sonderflugs in
absehbarer Zeit gerechnet werden. Aufgrund der noch nicht abgeschlossenen
Verhandlungen mit den Behörden in Erbil liegen besondere Hindernisse vor, die
dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen.
Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist aufgrund der
steten Bemühungen der schweizerischen Behörden nicht ersichtlich, beantragten
diese doch wenige Tage nach dem Scheitern der unbegleiteten Rückführung die
Organisation eines Sonderflugs nach Erbil, welche erfahrungsgemäss eine gewisse
Zeit in Anspruch nimmt. Die Verzögerungen bei der Rückschaffung sind vor allem
auf das unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers sowie auf äussere
Umstände zurückzuführen. Anhaltspunkte für die Undurchführbarkeit der
Wegweisung liegen nicht vor.
1.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die
Verlängerung der Ausschaffungshaft erfüllt sind und sich diese nicht als
unverhältnismässig erweist, weshalb die Vorinstanz das Haftentlassungsgesuch
vom 7. Oktober 2009 zu Recht abgewiesen und die Verlängerung der Ausschaffungshaft
bis 26. Januar 2010 bewilligt hat.
2.
2.1
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht,
gemäss einer internen Weisung des Migrationsamts des Kantons Zürich seien
sämtliche Personen, welche nach dem 1. September 2009 ein Härtefallgesuch
stellen, aus der Ausschaffungshaft zu entlassen, ist darauf hinzuweisen, dass
einzig die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft, nicht auch die Bewilligungs-
und Wegweisungsfrage Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bilden
(BGE 128 II 193 E. 2.2).
Voraussetzung für die Anordnung bzw. Verlängerung der
Ausschaffungshaft bildet lediglich das Vorliegen eines erstinstanzlichen Weg-
oder Ausweisungsentscheids (Art. 76 Abs. 1 AuG). Nicht notwendig ist, dass
über die Weg- oder Ausweisung bereits rechtskräftig entschieden wurde. Das
blosse Einreichen eines Härtefallgesuchs führt somit sicherlich nicht – wie vom
Beschwerdeführer behauptet – in sämtlichen Fällen zu einer Haftentlassung.
Damit würde das Institut der Ausschaffungshaft, welches der Sicherstellung des
Vollzugs erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheide dient, völlig seines
Zwecks beraubt. Eine solche Praxis wäre geradezu bundesrechtswidrig, würde sie
doch die im fünften Abschnitt des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer vorgesehenen Zwangsmassnahmen völlig unterlaufen. Umso mehr trifft
dies zu, wenn ein Gesuchsteller wie im vorliegenden Fall nach der Abweisung
eines ersten Härtefallgesuchs noch ein weiteres stellt.
Wird ein Härtefallgesuch eingereicht und um Haftentlassung
ersucht, ist vielmehr zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung bzw.
Verlängerung der Ausschaffungshaft vorliegen. Erweist sich eine
Ausschaffungshaft als rechtmässig, ist ein Gesuch um Haftentlassung abzuweisen.
2.2
Weiter macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des
Rechtsgleichheitsgebots geltend und begründet dies damit, dass der Kolumbianer
C als Folge eines Härtefallgesuchs aus der Ausschaffungshaft entlassen worden
sei, was der neuen gängigen Praxis entspreche. Das Bestehen dieser neuen Praxis
belegt der Beschwerdeführer mit zwei Schreiben eines Sachbearbeiters des
Migrationsamts des Kantons Zürich, welche sich auf zwei verschiedenen Personen
beziehen. In dem einen Schreiben wird festgehalten, dass der Vollzug der
Ausschaffung nach Rücksprache mit dem Rechtsdienst des Migrationsamts bis zum
Vorliegen eines Entscheids der Sicherheitsdirektion zu unterbleiben habe, und
im anderen Schreiben, dass der Rechtsdienst des Migrationsamts nach Rücksprache
mit der Sicherheitsdirektion entschieden habe, dass die Ausschaffung dieser
Person zurzeit nicht vollzogen werden könne, da das hängige Härtefallgesuch
zuerst geprüft und der Härtfallkommission vorgelegt werden müsse, weshalb diese
Person unverzüglich aus der Haft zu entlassen sei.
2.3
Wendet eine Behörde ein Gesetz in einem einzelnen Fall nicht oder nicht
richtig an, besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (statt vieler
Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A.,
Zürich 2006, Rz. 518 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Nur wenn eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis besteht und die Behörde es
ablehnt, diese aufzugeben, kann der Private verlangen, dass die widerrechtliche
Begünstigung, die Dritten zuteil wurde, auch ihm gewährt werde (BGE 127 I 1 E.
3a).
Die vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben beziehen
sich auf zwei bestimmte Personen, bei welchen das Migrationsamt bzw. dessen
Rechtsdienst zur Überzeugung gelangte, dass die Voraussetzungen für die
Anordnung oder Verlängerung der Ausschaffungshaft nicht mehr erfüllt sind.
Diese Schreiben sind somit nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer behauptete
bundesrechtswidrige Praxisänderung (vgl. E. 2.1) zu beweisen. Sollte das
Migrationsamt das Gesetz in einem einzelnen Fall tatsächlich nicht richtig angewandt
haben, könnte zudem daraus kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht abgeleitet
werden.
2.4
Eine Verletzung der Untersuchungsmaxime durch die Vorinstanz wird vom
Beschwerdeführer nicht substanziiert dargelegt und geht aus den Akten nicht
hervor.
3.
Somit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet
und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem
Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 17 Abs. 2 VRG). Zudem hätte
der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 13
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Da die Gerichtsgebühr jedoch aufgrund
seiner Bedürftigkeit und des absehbaren Wegweisungsvollzugs offensichtlich
uneinbringlich wäre, ist sie auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand ist dagegen wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Das Gesuch um
unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…
AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)
AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)
BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18.
April 1999 (SR 101)
EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (SR 0.101)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz
vom 24. Mai 1959 (OS 175.2)