VB.2009.00648
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00648
2. Dezember 2009Deutsch7 min
(URT.2009.11913)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00648
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 02.12.2009
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Ausschaffungshaft
Ausschaffungshaft: "objektivierte" Untertauchensgefahr; Überprüfung der Wegweisung durch den Haftrichter.
Das Bundesamt für Migration trat auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 33 Abs. 1 AsylG nicht ein, weshalb der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG vorliegt. Ist im Asylverfahren aufgrund missbräuchlichen Verhaltens ein Nichteintretensentscheid ergangen, wird angenommen, der Betreffende werde sich auch der Ausschaffung widersetzen (sog. "objektivierte" Untertauchensgefahr). Dem Haftgrund kommt selbständige Bedeutung zu, sodass es auf das Verhalten des Betroffenen nach dem Nichteintretensentscheid grundsätzlich nicht mehr ankommt (E. 1.3).
Der Einwand des Beschwerdeführers, er könne nach seinem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr in sein Heimatland bzw. seine Herkunftsregion zurückkehren, weil sich dort verschiedene Rebellengruppen aufhielten, bildet nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens; die Frage wurde im Asylverfahren rechtskräftig beurteilt und kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr überprüft werden (E. 2).
Abweisung.
Stichworte:
AUSSCHAFFUNG
AUSSCHAFFUNGSHAFT
HAFTENTLASSUNG
OBJEKTIVIERTE UNTERTAUCHENSGEFAHR
ÜBERPRÜFBARKEIT DER WEGWEISUNG
WEGWEISUNGSVOLLZUG
ZWANGSMASSNAHMEN AUG
Rechtsnormen:
Art. 33 Abs. I AsylG
Art. 76 Abs. I AuG
Art. 76 Abs. I lit. b AuG
Art. 76 Abs. I lit. b Ziff. 2 AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00648
Zirkulationsentscheid
der 1. Kammer
vom 2. Dezember 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin
Nicole Tschirky.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Ausschaffungshaft,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, geboren 1965, Staatsangehöriger der Elfenbeinküste,
reiste im März 1994 von Italien her kommend illegal in die Schweiz ein und
stellte ein erstes Asylgesuch, welches abgewiesen wurde. Er reiste daraufhin
aus der Schweiz aus, kehrte jedoch wieder zurück, heiratete am 19. Juni
1988 eine Schweizerin und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Am 11. Juni 2003
wurde ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Kurz nach deren Erhalt liess
sich A scheiden. Seine Niederlassungsbewilligung wurde mit Verfügung vom
3. Februar 2006 durch die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Migrationsamt, wegen Täuschung der Behörden widerrufen. Die gegen diesen
Entscheid erhobenen Rechtsmittel wiesen der Regierungsrat des Kantons Zürich am
22. August 2007, das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 23. Januar 2008
und das Bundesgericht am 18. Juni 2008 ab, womit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
rechtskräftig wurde. Mit Verfügung vom 7. August 2008 dehnte das Bundesamt
für Migration die kantonale Wegweisungsverfügung vom 3. Februar 2006 auf
die ganze Schweiz aus und wies A an, die Schweiz bis zum 31. August 2008 zu
verlassen.
B. Dieser Aufforderung, die Schweiz zu verlassen, kam A nicht
nach, sondern hielt sich weiterhin illegal in der Schweiz auf. Am 13. Mai
2009 wurde er anlässlich einer Wohnungsräumung von der Polizei aufgegriffen und
verhaftet. Am 14. Mai 2009 ordnete das Migrationsamt die Ausschaffungshaft
im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AuG an, und das Bundesamt für Migration
verfügte gestützt auf Art. 67 Abs. 1 AuG ein per sofort wirksames
Einreiseverbot. Gleichentags stellte A ein zweites Asylgesuch. Das
Migrationsamt ordnete daraufhin am 15. Mai 2009 die Vorbereitungshaft an.
Der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich bestätigte mit Verfügung vom
16. Mai 2009 die Anordnung der Vorbereitungshaft und bewilligte diese bis
12. November 2009. Mit Entscheid vom 3. November 2009 trat das
Bundesamt für Migration auf das am 14. Mai 2009 gestellte Asylgesuch nicht
ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gegen diesen Entscheid erhob A
Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Am 5. November 2009 ordnete das
Migrationsamt die Ausschaffungshaft an. Der Haftrichter am Bezirksgericht
Zürich bestätigte mit Verfügung vom 6. November 2009 die Anordnung der
Ausschaffungshaft und bewilligte diese bis am 4. Februar 2010.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung vom 6. November 2009 erhob A am
14.
November 2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, er
sei aus der Haft zu entlassen.
Mit Präsidialverfügung vom 17. November 2009 wurden
die Akten beigezogen. Die Vorinstanz verzichtete am 19. November 2009 auf
Vernehmlassung und das Migrationsamt schloss am 23. November 2009 auf
Abweisung der Beschwerde.
Mit Urteil vom 20. November 2009 wies das
Bundesverwaltungsgericht die gegen den Entscheid des Bundesamts für Migration
vom 3. November 2009 erhobene Beschwerde ab.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, entscheidet
das Gericht gemäss § 38 Abs. 1 VRG auf dem Zirkulationsweg und mit
summarischer Begründung.
1.2
Gemäss Art. 76 Abs. 1 AuG kann eine Person in Ausschaffungshaft
genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid
vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in
Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft
verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich
ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG) und die Papierbeschaffung mit
dem nötigen Nachdruck verfolgt wird (Art. 76 Abs. 4 AuG). Gemäss
Art. 76 Abs. 3 AuG darf die Ausschaffungshaft höchstens drei Monate
dauern.
1.3
Das Bundesamt für Migration trat mit Entscheid vom 3. November 2009
gestützt auf Art. 33 Abs. 1 AsylG nicht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ein. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde vom
Bundesverwaltungsgericht am 23. November 2009 abgewiesen. Somit liegt der
Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG vor, wonach
die betroffene Person in Haft genommen werden kann, wenn das Bundesamt für Migration
einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2
lit. a–c oder Art. 33 AsylG getroffen hat. Hierbei handelt es sich um
eine sogenannte "objektivierte" Untertauchensgefahr, welche
angenommen wird, wenn im Asylverfahren aufgrund missbräuchlichen Verhaltens ein
Nichteintretensentscheid ergangen ist (BBl 2003, S. 5753 f.). Daraus lässt
sich nach der Rechtsprechung der Schluss ziehen, der Betreffende werde sich
auch der Ausschaffung widersetzen (BGE 130 II 377 E. 3.2.2). Dem
Haftgrund kommt selbständige Bedeutung zu, sodass es auf das Verhalten des
Betroffenen nach dem Nichteintretensentscheid grundsätzlich nicht mehr ankommt
(BGE 130 II 488 E. 3.2 ff.).
Es liegen zudem keine Anhaltspunkte vor, dass sich die
schweizerischen Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck um die Ausschaffung
bemühen oder diese nicht absehbar ist. Die Identität des Beschwerdeführers
steht fest, und das während des Asylverfahrens sistierte
Papierbeschaffungsverfahren wurde bereits am 3. November 2009 wieder
aufgenommen. Anhaltspunkte für die Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
liegen nicht vor.
Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, die Haft
erweise sich wegen der bevorstehenden Heirat als unverhältnismässig, ist
festzuhalten, dass die diesbezüglich vom Bundesgericht verlangten
Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl. BGr, 4. Februar
2005,2A.38/2005, E. 2.3, www.bger.ch). Die Ausschaffungshaft erweist sich
somit als rechtmässig.
2.
Der Einwand des Beschwerdeführers, er könne nach seinem
langjährigen Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr in sein Heimatland bzw. seine
Herkunftsregion zurückkehren, weil sich dort verschiedene Rebellengruppen
aufhielten, bildet nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens; die Frage wurde
im Asylverfahren rechtskräftig beurteilt und kann im vorliegenden
Beschwerdeverfahren nicht mehr überprüft werden (BGE 128 II 193
E. 2.2). Dies gilt auch bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers, er
sei in der Schweiz integriert, nicht kriminell und wolle sich eine Arbeit
suchen, damit er sich um seine Kinder kümmern könne, die auf ihren Vater
angewiesen seien.
3.
Somit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich
unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte
grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Da die Gerichtsgebühr jedoch aufgrund
seiner Bedürftigkeit und des absehbaren Wegweisungsvollzugs offensichtlich
uneinbringlich wäre, ist sie auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung
an…
AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)
AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)
BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18.
April 1999 (SR 101)
EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (SR 0.101)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz
vom 24. Mai 1959 (OS 175.2)