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Entscheid

VB.2009.00648

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00648

2. Dezember 2009Deutsch7 min

(URT.2009.11913)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, geboren 1965, Staatsangehöriger der Elfenbeinküste,

reiste im März 1994 von Italien her kommend illegal in die Schweiz ein und

stellte ein erstes Asylgesuch, welches abgewiesen wurde. Er reiste daraufhin

aus der Schweiz aus, kehrte jedoch wieder zurück, heiratete am 19. Juni

1988 eine Schweizerin und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Am 11. Juni 2003

wurde ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Kurz nach deren Erhalt liess

sich A scheiden. Seine Niederlassungsbewilligung wurde mit Verfügung vom

3. Februar 2006 durch die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Migrationsamt, wegen Täuschung der Behörden widerrufen. Die gegen diesen

Entscheid erhobenen Rechtsmittel wiesen der Regierungsrat des Kantons Zürich am

22. August 2007, das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 23. Januar 2008

und das Bundesgericht am 18. Juni 2008 ab, womit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung

rechtskräftig wurde. Mit Verfügung vom 7. August 2008 dehnte das Bundesamt

für Migration die kantonale Wegweisungsverfügung vom 3. Februar 2006 auf

die ganze Schweiz aus und wies A an, die Schweiz bis zum 31. August 2008 zu

verlassen.

B. Dieser Aufforderung, die Schweiz zu verlassen, kam A nicht

nach, sondern hielt sich weiterhin illegal in der Schweiz auf. Am 13. Mai

2009 wurde er anlässlich einer Wohnungsräumung von der Polizei aufgegriffen und

verhaftet. Am 14. Mai 2009 ordnete das Migrationsamt die Ausschaffungshaft

im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AuG an, und das Bundesamt für Migration

verfügte gestützt auf Art. 67 Abs. 1 AuG ein per sofort wirksames

Einreiseverbot. Gleichentags stellte A ein zweites Asylgesuch. Das

Migrationsamt ordnete daraufhin am 15. Mai 2009 die Vorbereitungshaft an.

Der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich bestätigte mit Verfügung vom

16. Mai 2009 die Anordnung der Vorbereitungshaft und bewilligte diese bis

12. November 2009. Mit Entscheid vom 3. November 2009 trat das

Bundesamt für Migration auf das am 14. Mai 2009 gestellte Asylgesuch nicht

ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gegen diesen Entscheid erhob A

Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Am 5. November 2009 ordnete das

Migrationsamt die Ausschaffungshaft an. Der Haftrichter am Bezirksgericht

Zürich bestätigte mit Verfügung vom 6. November 2009 die Anordnung der

Ausschaffungshaft und bewilligte diese bis am 4. Februar 2010.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung vom 6. November 2009 erhob A am

14.

November 2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, er

sei aus der Haft zu entlassen.

Mit Präsidialverfügung vom 17. November 2009 wurden

die Akten beigezogen. Die Vorinstanz verzichtete am 19. November 2009 auf

Vernehmlassung und das Migrationsamt schloss am 23. November 2009 auf

Abweisung der Beschwerde.

Mit Urteil vom 20. November 2009 wies das

Bundesverwaltungsgericht die gegen den Entscheid des Bundesamts für Migration

vom 3. November 2009 erhobene Beschwerde ab.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, entscheidet

das Gericht gemäss § 38 Abs. 1 VRG auf dem Zirkulationsweg und mit

summarischer Begründung.

1.2

Gemäss Art. 76 Abs. 1 AuG kann eine Person in Ausschaffungshaft

genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid

vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in

Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft

verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich

ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG) und die Papierbeschaffung mit

dem nötigen Nachdruck verfolgt wird (Art. 76 Abs. 4 AuG). Gemäss

Art. 76 Abs. 3 AuG darf die Ausschaffungshaft höchstens drei Monate

dauern.

1.3

Das Bundesamt für Migration trat mit Entscheid vom 3. November 2009

gestützt auf Art. 33 Abs. 1 AsylG nicht auf das Asylgesuch des

Beschwerdeführers ein. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde vom

Bundesverwaltungsgericht am 23. November 2009 abgewiesen. Somit liegt der

Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG vor, wonach

die betroffene Person in Haft genommen werden kann, wenn das Bundesamt für Migration

einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2

lit. a–c oder Art. 33 AsylG getroffen hat. Hierbei handelt es sich um

eine sogenannte "objektivierte" Untertauchensgefahr, welche

angenommen wird, wenn im Asylverfahren aufgrund missbräuchlichen Verhaltens ein

Nichteintretensentscheid ergangen ist (BBl 2003, S. 5753 f.). Daraus lässt

sich nach der Rechtsprechung der Schluss ziehen, der Betreffende werde sich

auch der Ausschaffung widersetzen (BGE 130 II 377 E. 3.2.2). Dem

Haftgrund kommt selbständige Bedeutung zu, sodass es auf das Verhalten des

Betroffenen nach dem Nichteintretensentscheid grundsätzlich nicht mehr ankommt

(BGE 130 II 488 E. 3.2 ff.).

Es liegen zudem keine Anhaltspunkte vor, dass sich die

schweizerischen Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck um die Ausschaffung

bemühen oder diese nicht absehbar ist. Die Identität des Beschwerdeführers

steht fest, und das während des Asylverfahrens sistierte

Papierbeschaffungsverfahren wurde bereits am 3. November 2009 wieder

aufgenommen. Anhaltspunkte für die Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung

liegen nicht vor.

Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, die Haft

erweise sich wegen der bevorstehenden Heirat als unverhältnismässig, ist

festzuhalten, dass die diesbezüglich vom Bundesgericht verlangten

Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl. BGr, 4. Februar

2005,2A.38/2005, E. 2.3, www.bger.ch). Die Ausschaffungshaft erweist sich

somit als rechtmässig.

2.

Der Einwand des Beschwerdeführers, er könne nach seinem

langjährigen Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr in sein Heimatland bzw. seine

Herkunftsregion zurückkehren, weil sich dort verschiedene Rebellengruppen

aufhielten, bildet nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens; die Frage wurde

im Asylverfahren rechtskräftig beurteilt und kann im vorliegenden

Beschwerdeverfahren nicht mehr überprüft werden (BGE 128 II 193

E. 2.2). Dies gilt auch bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers, er

sei in der Schweiz integriert, nicht kriminell und wolle sich eine Arbeit

suchen, damit er sich um seine Kinder kümmern könne, die auf ihren Vater

angewiesen seien.

3.

Somit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich

unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte

grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (§ 13 Abs. 2

Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Da die Gerichtsgebühr jedoch aufgrund

seiner Bedürftigkeit und des absehbaren Wegweisungsvollzugs offensichtlich

uneinbringlich wäre, ist sie auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung

an…

AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005

über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)

AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)

BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18.

April 1999 (SR 101)

EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten (SR 0.101)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz

vom 24. Mai 1959 (OS 175.2)