VB.2009.00649
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00649
21. April 2010Deutsch17 min
(URT.2010.12267)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00649
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.04.2010
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Baubewilligung für Mobilfunk-Antennenanlage: Einordnung. Interessenabwägung.
Das streitbetroffene Wohngebiet weist, ohne besonders qualifiziert zu sein, wegen seiner zurückhaltend gestalteten Wohnbauten und der starken Durchgrünung eine gewisse ästhetische Qualität auf. In diesem Umfeld kann die geplante UMTS-Basisstation, welche im Wesentlichen aus einem 4 m hohen Mast mit zwei Antennen besteht, in nachvollziehbarer und vertretbarer Weise als störender Fremdkörper gewürdigt werden (E. 4.4).
Die Beschwerdeführerin hat die geltend gemachten Interessen, welche eine Errichtung der strittigen Anlage trotz Missachtung der Einordnungsvorschriften rechtfertigen sollen, in keiner Weise substanziiert. Dass die Vorinstanz das Interesse der Beschwerdeführerin und ihrer Kunden an der Behebung der Mängel bei der UMTS-Versorgung als geringer gewichtet hat als die Beeinträchtigung der baulichen Umgebung durch die geplante Antenne, erweist sich daher als gerechtfertigt (E. 5.3).
Abweisung.
Stichworte:
BEURTEILUNGSSPIELRAUM
EINORDNUNG
ENTSCHEIDUNGSFREIHEIT
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
INTERESSENABWÄGUNG
MOBILFUNKANLAGE
MOBILFUNKANTENNE
PROJEKTÄNDERUNG
RECHTLICHES GEHÖR
STREITGEGENSTAND
ÜBRIGES UMWELTSCHUTZRECHT
UMTS
VERSORGUNG
Rechtsnormen:
§ 238 Abs. I PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00649
Entscheid
der 1. Kammer
vom 21. April 2010
Mitwirkend: Verwaltungsrichter François Ruckstuhl (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin
Nicole Tschirky.
In Sachen
A AG, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. C,
2. D,
3. E, vertreten durch F,
alle vertreten durch RA G,
4. Baukommission
Rüschlikon,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 27. August
2008 verweigerte die Baukommission Rüschlikon der A AG die baurechtliche
Bewilligung für die Erstellung einer Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Dach des
Wohnhauses Assek.-Nr. 01 an der H-Strasse 02 in Rüschlikon.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss liess
die A AG Rekurs an die Baurekurskommission II des Kantons Zürich erheben,
welche diesen am 20. Oktober 2009 abwies.
III.
Mit Beschwerde vom 16. November
2009.
liess die A AG dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragen, der
angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit an
die Baukommission Rüschlikon zur Neubeurteilung zurückzuweisen, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Baukommission Rüschlikon.
Die Baukommission Rüschlikon am
30.
November 2009, die Baurekurskommission am 1. Dezember 2009 und
die privaten Beschwerdegegner am 7. Januar 2010 beantragten Abweisung der
Beschwerde. Die Baukommission Rüschlikon und die privaten Beschwerdegegner
ersuchten zudem um Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung von
Beschwerden gegen einen Entscheid der Baurekurskommission II zuständig und die
Beschwerdeführerin gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur
Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde
ist daher einzutreten.
1.2
I und J haben im Rekursverfahren um Beiladung ersucht, jedoch darauf
verzichtet, zur Rekursschrift Stellung zu nehmen bzw. ihre Einwände gegen das
Bauvorhaben vorzubringen. Sie haben somit am Rekursverfahren nicht
teilgenommen, weshalb sie im Beschwerdeverfahren nicht mehr als Parteien aufgenommen
wurden.
2.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung eines Augenscheins.
Die Vorinstanz hat am 17. September 2009 einen Referentenaugenschein im
Beisein der Parteien durchgeführt. Auf die bei dieser Gelegenheit gewonnenen
Erkenntnisse darf auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgestellt werden
(RB 1981 Nr. 2). Da sich der massgebliche Sachverhalt aufgrund dieses
Augenscheins und der Pläne mit ausreichender Deutlichkeit ergibt, kann auf die
Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Augenscheins sowie auf weitere
Beweiserhebungen verzichtet werden (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32,
mit Hinweisen).
3.
Die auf dem Dach des
Mehrfamilienhauses H-Strasse 02 geplante UMTS-Basisstation, welche mit einer
vorgesehenen Maximalleistung von insgesamt 2'650 WERP betrieben werden soll, besteht im Wesentlichen aus einem 4
m hohen Mast mit zwei Antennen des Typs Kathrein 80010504. Beim Standortgebäude
handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus mit drei Vollgeschossen und einem Satteldach.
Es ist vorgesehen, die technischen Zusatzeinrichtungen innerhalb des Gebäudes
im Dachgeschoss unterzubringen. Das Baugrundstück befindet sich in der Wohnzone
W3.
4.
Die kommunale Baubehörde
verweigerte die Baubewilligung mit der Begründung, dass die projektierte
UMTS-Basisstation sich nicht ausreichend in die bauliche Umgebung einordne.
4.1
Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für
sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung
im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine
befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für
Materialien und Farben.
4.2
Der Gemeinde steht bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten
Gesetzesbegriffs "befriedigende Gesamtwirkung" ein besonderer bzw. qualifizierter
Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002,
1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch), was auch mit einer relativ erheblichen
Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (RB 1981 Nr. 20; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19).
Gemäss § 20 Abs. 1
VRG ist die Baurekurskommission grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt,
weshalb sie neben der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines kommunalen
Entscheids überprüfen kann. Soweit es jedoch um die Überprüfung eines
kommunalen Einordnungsentscheids geht, darf die Rechtsmittelinstanz wegen des
qualifizierten Ermessensspielraums der Gemeinde ihre eigene Ermessensausübung
nicht an die Stelle derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen, wenn deren
Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände
beruht. Sie darf nur dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der
kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist (RB 1981 Nr. 20,
1986.
Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19; BGr, 21. Juni
2005, ZBl 107/2006, S. 430 ff., E. 3.2, mit Bemerkungen von Arnold
Marti).
Dem Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den
Vorinstanzen nur eine Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Es
überprüft deshalb lediglich, ob eine Rekursinstanz die ästhetische Würdigung
durch die kommunale Baubehörde zu Recht für vertretbar halten durfte. Dagegen
ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende
Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen;
damit würde es seine eigene Kognition überschreiten.
4.3
Die örtliche Baubehörde hat dem Bauvorhaben in ihrem Beschluss vom 27. August
2008.
eine genügende Gestaltung abgesprochen, weil der Antennenmast mit den
daran befestigten Antennen überdimensioniert und kopflastig wirke. Er trete
über der Dachfläche "pilzartig" in Erscheinung und rage weit darüber
hinaus. Die Gesamtanlage (Mast und Antennen) dominiere das Erscheinungsbild der
Liegenschaft und der unmittelbaren Umgebung. Durch die sehr flache Neigung des
Dachs der Liegenschaft und die untergeordnete Anordnung der übrigen
Dachaufbauten (Kamine) wirke die Anlage gerade von der Westseite her unverhältnismässig
hoch und stark störend. Das auffallend durchgrünte Ortsbild und die
Dachlandschaft würden durch das Vorhaben unzulässigerweise negativ beeinträchtigt.
In der Rekursvernehmlassung vom 27. Oktober
2008.
hielt die örtliche Baubehörde fest, dass die 4 m hohe, den Dachfirst
deutlich übersteigende Anlage mit ihren (pilzartigen) Auskragungen dominant und
auf dem schwach geneigten Dach mit den vorhandenen niedrigen Aufbauten stark
störend wirke. Dabei seien vor allem die Gegebenheiten im Bereich der
betroffenen Liegenschaft selbst und ihrer direkten Umgebung talseits der
H-Strasse und weniger die Auswirkungen auf die bergseitigen Gebäude
ausschlaggebend. So werde das Missverhältnis der Proportionen beim Passieren
der H-Strasse von der Nordwestseite wie auch von der Südostseite her erlebt.
Erschwerend falle ins Gewicht, dass sich das Gebäude an erhöhter Lage und damit
an einem exponierten Standort befinde. Der Entscheid, dem Bauvorhaben eine
genügende Gestaltung abzusprechen, müsse – wie namentlich eine Betrachtung der
Südwestansicht zeige – als sachgerecht beurteilt werden.
Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, dass es ohne
Weiteres nachvollziehbar und in Anbetracht des erwähnten erheblichen
Ermessensspielraums der Baubehörde nicht zu beanstanden sei, dass die
Baukommission Rüschlikon dem Bauvorhaben keine befriedigende Einordnung im Sinn
von § 238 Abs. 1 PBG attestiert und daher die baurechtliche
Bewilligung verweigert habe. Wie sich die Delegation der Baurekurskommission II
anlässlich des Lokaltermins habe überzeugen können, werde das Mehrfamilienhaus
von Westen her aufgrund der Hanglage, der Hecke und des vierzelligen
Garagenanbaus lediglich als eingeschossiges Gebäude wahrgenommen. Die geplante
Mobilfunkantenne mit einer Höhe von 4 m wirke daher überdimensioniert. Diese
Disharmonie werde nicht nur von der H-Strasse aus wahrgenommen, sondern –
aufgrund der Hanglage – auch von sämtlichen "bergseitigen" Gebäuden.
Die von § 238 Abs. 1 PBG vorausgesetzte befriedigende Bezugnahme des
Vorhabens auf das Standortgebäude könne vorliegend nicht bejaht werden. Bei
einer gewerblichen oder industriellen Überbauungssituation oder bei einem wenig
ansprechend gestalteten Wohnquartier hätte dieses Missverhältnis allenfalls
noch hingenommen werden können, nicht jedoch im vorliegenden Quartier, in
welchem nur wenige technische Anlagen in den Dachbereichen vorhanden seien.
4.4
Diese ästhetische Würdigung des Bauvorhabens und seiner Umgebung beruht auf
einer zutreffenden und vollständigen Feststellung des massgeblichen
Sachverhalts und einer vertretbaren Ermessensausübung. Das streitbetroffene
Wohngebiet weist, ohne besonders qualifiziert zu sein, wegen seiner
zurückhaltend gestalteten Wohnbauten und der starken Durchgrünung eine gewisse
ästhetische Qualität auf. In diesem Umfeld kann die geplante UMTS-Basisstation,
welche im Wesentlichen aus einem 4 m hohen Mast mit zwei Antennen besteht, in
nachvollziehbarer und vertretbarer Weise als störender Fremdkörper gewürdigt
werden. Das gilt selbst dann, wenn für technische Ausstattungen, deren Gestalt
weitgehend durch ihre Funktion bestimmt wird, ein geringerer Massstab angelegt
wird.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz seien aufgrund der Gesamthöhe des
Standortgebäudes von rund 14 m bzw. 8 m auf der Westseite stark übertrieben,
ist auf die anlässlich des Augenscheins vom 17. September 2009
aufgenommenen Fotografien zu verweisen. Aus diesen geht hervor, dass sich die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, das Mehrfamilienhaus werde von Westen
her als eingeschossiges Gebäude wahrgenommen, als zutreffend erweist.
Weiter lässt die Beschwerdeführerin ausführen, die
Baurekurskommission scheine zu übersehen, dass die Beschwerdegegnerin ihre
Bauverweigerung gar nicht bzw. nicht hauptsächlich mit der Ansicht von Westen
her begründet habe. Die Begründung der Beschwerdegegnerin für die
Bewilligungsverweigerung stehe in einem klaren Widerspruch zu derjenigen der
Baurekurskommission. Inwiefern sich die Begründungen der Vorinstanzen widersprechen,
wird jedoch von der Beschwerdeführerin in keiner Weise substanziiert und geht
auch aus den Akten nicht hervor. Die Beschwerdeführerin gibt lediglich die Begründung
der örtlichen Baubehörde in der Rekursvernehmlassung auszugsweise wieder und
führt danach aus, dass das Standortgebäude gerade von der Nordwest- wie auch
von der Südostseite her mehrheitlich in seiner Gesamthöhe von 14 m mit drei
Vollgeschossen sowie Unter- und Dachgeschoss wahrgenommen werden könne.
Aufgrund dieser Ausführungen ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin davon
ausgeht, die örtliche Baubehörde habe die Bauverweigerung mit der Nordwest-
bzw. Südostansicht des Standortgebäudes begründet. Dies ist jedoch nicht
zutreffend. In ihrer Rekursvernehmlassung hat die Baubehörde lediglich
festgehalten, dass das Missverhältnis der
Proportionen beim Passieren der H-Strasse von der Nordwestseite wie auch von
der Südostseite her erlebt werde. Damit hat die örtliche Baubehörde allein
darauf hingewiesen, dass die geplante UMTS-Basisstation gerade von der H-Strasse
her – die H-Strasse führt an der Westseite des Standortgebäudes vorbei und kann
entweder in nordwestliche Richtung oder in südöstliche Richtung befahren werden
– als störend wahrgenommen wird.
Schliesslich lässt die Beschwerdeführerin ausführen, dass sich
eine zusätzliche Reduktion des Antennenmasts nicht realisieren lasse. Ob eine
diskreter in Erscheinung tretende bzw. in der Höhe reduzierte Antenne mit dem
Einordnungsgebot vereinbar wäre, kann deshalb offenbleiben. Soweit die
Beschwerdeführerin jedoch geltend macht, die Vorinstanz habe im angefochtenen
Entscheid ihr Angebot unerwähnt gelassen, die strittige Mobilfunkanlage mittels
eines Slimpoles, d.h. einer 45 cm breiten sowie farblich unauffällig gehaltenen
Glasfaserkonstruktion, zu verkleiden, ist darauf hinzuweisen, dass eine
entsprechende Erklärung der Beschwerdeführerin aus den Akten nicht ersichtlich
ist. Beim Vorschlag der Beschwerdeführerin, die Mobilfunkanlage mit einem
sogenannten Slimpole zu verkleiden, handelt es sich damit um eine unzulässige
Änderung des Streitgegenstands. Projektänderungen sind im Lauf des
Rechtsmittelverfahrens lediglich dann zulässig, wenn sie im Verzicht auf die
Ausführung von klar umschriebenen Teilen des Projekts bestehen und keine
wesentlichen Änderungen an beibehaltenen Teilen bedingen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 3 ff.). Dies
ist vorliegend gerade nicht der Fall. Vielmehr wäre ein neues Baubewilligungsverfahren
vor der örtlichen Baubehörde einzuleiten, damit diese das veränderte Projekt
neu beurteilen könnte. Im Übrigen ist äusserst fraglich, ob die Verkleidung der
Mobilfunkanlage mittels eines sogenannten Slimpoles zu einer ästhetischen
Verbesserung führen würde.
Mit den weiteren Einwänden vertritt die Beschwerdeführerin
lediglich eine andere ästhetische Würdigung des Bauvorhabens, deren Überprüfung
jedoch nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts ist. Die Beurteilung des Bauvorhabens erweist sich somit unter dem Gesichtswinkel
von § 238 Abs. 1 PBG als sachlich vertretbar und ist jedenfalls nicht
rechtsverletzend.
5.
Es bleibt zu prüfen, ob die Anlage trotz der ungenügenden
Einordnung aus anderen Gründen zu bewilligen ist.
5.1
Den öffentlichen Interessen an einer guten Gestaltung der Bauten stehen die
Interessen der Betreiber und Benützer des Mobilfunknetzes an der Bereitstellung
einer ausreichenden Mobilfunkversorgung gegenüber, für welche sich diese auf
die verfassungsrechtlich garantierte Informations- und Wirtschaftsfreiheit
berufen können. Zwischen diesen Interessen ist eine Abwägung vorzunehmen. Dabei
muss – dies steht vorliegend nicht infrage – die Grundversorgung mit Post- und
Fernmeldediensten gewährleistet bleiben. Die Anwendung des kantonalen Baurechts
darf nicht dazu führen, dass die durch die Erteilung der Mobilfunkkonzession an
die Beschwerdeführerin angestrebte weitgehende Abdeckung der Bevölkerungszentren
mit Mobilfunkdiensten vereitelt wird (VGr, 15. Juni 2005, VB.2005.00094,
E. 3.2, [mit Leitsatz publiziert in RB 2005 Nr. 64]; 4. Juli
2007, VB.2007.00006, E. 4; 16. Januar 2008, VB.2007.00202, E. 3.4;
1.
Oktober 2008, VB.2008.00285, E. 5; 11. März 2009;
VB.2008.00492, E. 5; 26. August 2009, VB.2008.00381, E. 5.9,
alle unter www.vgrzh.ch).
Überwiegende Interessen, welche ein Abweichen von
kantonalen und kommunalen Bauvorschriften rechtfertigen, werden nicht leichthin
angenommen. In der Rechtsprechung wird unter anderem darauf abgestellt, ob eine
wesentliche Versorgungslücke bzw. eine erhebliche Unterdeckung besteht, die mit
der strittigen Anlage beseitigt werden soll, und ob allenfalls andere Standorte
oder Lösungsmöglichkeiten bestehen, die eine bessere Einpassung in die bauliche
Umgebung ermöglichen. Es wird auch darauf hingewiesen, dass die
Mobilfunkanbieterin keinen Anspruch darauf hat, die gewünschte Abdeckung mit
einer einzigen, möglichst günstig gelegenen und einfach zu erstellenden Anlage
zu erreichen; zu prüfen ist vielmehr, ob dasselbe Ziel allenfalls mit einer
etwas weiter entfernten Anlage oder mit mehreren kleinen, weniger auffälligen Antennen
erreicht werden kann, selbst wenn dies für die Betreiberin mit einem grösseren
Aufwand verbunden ist. Von der Baugesuchstellerin, welche sich auf die
Notwendigkeit einer bestimmten Anlage beruft, wird eine weitgehende
Substanziierung der diesbezüglichen Sachumstände verlangt (VGr, 15. Juni
2005, VB.2005.00094, E. 3.4 und 3.5; 1. Oktober 2008, VB.2008.00285,
E. 5.2; 26. August 2009, VB.2008.00381, E. 5.9, alle unter
www.vgrzh.ch).
5.2
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Vorinstanz erwogen, es gehöre zu
den Zielsetzungen jeder Mobilfunkbetreiberin, ihrer Kundschaft eine möglichst
umfassende und zu jeder Zeit störungsfreie und lückenlose GSM- und
UMTS-Mobilfunkkommunikation zu ermöglichen. Dies werde aber weder von der
Fernmeldegesetzgebung noch in den Mobilfunkkonzessionen verlangt. Letztere
würden bei den GSM-Netzen einen Abdeckungsgrad von 95 % vorschreiben. Bei
UMTS verlangten die Konzessionsbestimmungen einen Abdeckungsgrad von lediglich
50.
% der Bevölkerung. Diese Werte würden, soweit aus den Akten
ersichtlich, mit der vorliegenden Bewilligungsverweigerung nicht
unterschritten. Der Netzabdeckungsplan der Beschwerdeführerin zeige denn auch
für Rüschlikon eine vollständige UMTS-Versorgung. Schliesslich habe die
Beschwerdeführerin ihre Suche nach Alternativstandorten oder Alternativlösungen
in keiner Weise rechtsgenügend belegt. Die Interessen des Ortsbildschutzes seien
stärker zu gewichten als die Interessen der Beschwerdeführerin an der
Realisierung der UMTS-Basisstation am strittigen Ort.
Die Beschwerdeführerin wendet gegen diese Erwägungen ein,
die Vorinstanz habe ihren Versorgungsauftrag auf den Aspekt der minimalen
Abdeckung reduziert, jedoch umfasse der gesetzes- bzw. konzessionsrechtliche
Versorgungsauftrag auch Aspekte der Dienstequalität und Kapazität. Zudem führe
die Vorinstanz zu Unrecht ins Feld, der Netzabdeckungsplan der
Beschwerdeführerin zeige für Rüschlikon bereits eine vollständige
UMTS-Versorgung. Die Vorinstanz scheine zu übersehen, dass die strittige
Mobilfunkanlage insbesondere dazu diene, einen bisherigen UMTS-Standort im
Zentrum von Rüschlikon zu ersetzen. Zudem werde auch der stark steigenden
Nachfrage nach UMTS-Diensten im streitbetroffenen Gebiet Rechnung getragen, sei
doch in naher Zukunft mit weiteren massiven Kapazitätsengpässen in Rüschlikon
zu rechnen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe sie sich in der
Rekursschrift vom 7. Oktober 2008 zu den möglichen Alternativen sehr wohl
geäussert. Mit diesen konkreten, einzelfallbezogenen Überlegungen habe sich die
Vorinstanz überhaupt nicht auseinandergesetzt, weshalb der Vorwurf der fehlenden
rechtsgenügenden Begründung auf sie zurückfalle.
5.3
Die Einwände der Beschwerdeführerin lassen die Erwägungen der Vorinstanz
zur Interessenabwägung nicht als rechtsverletzend erscheinen. Auch diese ist
davon ausgegangen, dass das UMTS-Netz im südlichen Teil von Rüschlikon an der
Kapazitätsgrenze und der Empfang im Gebäudeinnern nicht bis in den letzten Raum
aller Liegenschaften gewährleistet ist. Sie hat jedoch zutreffend darauf
hingewiesen, dass es zwar zu den Zielsetzungen jeder Mobilfunkbetreiberin gehöre,
ihrer Kundschaft eine möglichst umfassende und zu jeder Zeit störungsfreie und
lückenlose GSM- und UMTS-Mobilfunkkommunikation zu ermöglichen, eine solche
jedoch weder in der Fernmeldegesetzgebung noch in den Konzessionen vorgeschrieben
sei (vgl. BGr, 23. September 2003,1A.124/2003, E. 3.3, www.bger.ch).
Dass die Vorinstanz das Interesse der Beschwerdeführerin
und ihrer Kunden an der Behebung dieser Mängel als geringer gewichtet hat als
die Beeinträchtigung der baulichen Umgebung durch die geplante Antenne, erweist
sich als gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, dass sie
nach anderen Standorten und Lösungsmöglichkeiten, die eine bessere Einpassung
in die bauliche Umgebung ermöglichen, aktiv gesucht hat. Sie lässt lediglich
ausführen, dass ein allfälliger Alternativstandort in der östlich (seeseitig)
gelegenen Wohnzone W3G oder der westlich (bergseitig) gelegenen Wohnzone W2A realisiert
werden müsste. Aufgrund der schwierigen topografischen Verhältnisse sei ein solcher
Alternativstandort namentlich unter gestalterischen Aspekten deutlich weniger
günstig als die streitbetroffene Kommunikationsanlage, zumal ein erheblich
höherer Antennenmast errichtet werden müsste, um das in die beiden
Versorgungsrichtungen (Nordwesten und Südwesten) stark ansteigende Gelände
überhaupt abdecken und gleichzeitig die strengen immissionsrechtlichen Vorgaben
einhalten zu können.
Damit wurden die geltend gemachten Interessen, welche eine
Errichtung der strittigen Anlage trotz Missachtung der Einordnungsvorschriften
rechtfertigen sollen, nicht rechtsgenügend substanziiert. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch darauf, die
gewünschte Abdeckung mit einer einzigen, möglichst günstig gelegenen und
einfach zu erstellenden Anlage zu erreichen. Innerhalb der Bauzone
erscheint es gerade im Hinblick auf eine genügende Einordnung zweckmässiger,
ein grösseres Gebiet mit zwei kleineren Anlagen an verschiedenen Standorten zu
versorgen. Ausserdem führt eine Konzentration von Mobilfunkantennen auf wenige
Standorte zu einer Erhöhung der Strahlungsbelastung in deren Umgebung. Eine
Zusammenlegung der Sendeanlagen auf wenige konzentrierte Standorte ist deshalb
innerhalb der Bauzone nicht generell anzustreben (BGr, 24. September 2002,
1A.264/2000, E. 9.4, mit weiteren Hinweisen, www.bger.ch).
5.4
Schliesslich wird von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, die
Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie sich mit ihren in der
Rekursschrift vorgebrachten (in E. 5.3 wiedergegebenen) Überlegungen im
Zusammenhang mit der Einordnung und der Versorgungssituation überhaupt nicht
auseinandergesetzt habe.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) beinhaltet unter anderem,
dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung
Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der
Behörden, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch § 28 Abs. 1
Satz 1 VRG). Die Begründung eines Entscheids
muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht
anfechten kann. Die entscheidende Behörde darf sich aber auf die wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken und hat sich nicht mit jeder tatsächlichen
Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand zu befassen und diese einzeln zu
widerlegen (BGE 126 I 97 E. 2b; Kölz/Bosshart/Röhl, § 10
N. 40).
Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid festgehalten, die
Beschwerdeführerin habe ihre Suche nach Alternativstandorten oder
Alternativlösungen in keiner Weise rechtsgenügend belegt. Die
Beschwerdeführerin wurde damit hinreichend in die Lage versetzt, den Entscheid
der Vorinstanz sachgerecht anzufechten. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe das
rechtliche Gehör verletzt, erweist sich als unbegründet.
6.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), die überdies zu einer
Parteientschädigung an die privaten Beschwerdegegner 1–3 von je Fr. 400.-,
total Fr. 1'200.-, zu verpflichten ist (§ 17 Abs. 2 VRG).
Der Baukommission Rüschlikon steht in der vorliegenden
Konstellation, in der sich auf beiden Seiten private Parteien gegenüberstehen,
praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (VGr, 14. Juni
2006, VB.2006.00062, E. 4, www.vgrzh.ch).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den privaten Beschwerdegegnern 1–3 eine
Parteientschädigung von je Fr. 400.-, total Fr. 1'200.-, zu
entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…