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Entscheid

VB.2009.00649

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00649

21. April 2010Deutsch17 min

(URT.2010.12267)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 27. August

2008 verweigerte die Baukommission Rüschlikon der A AG die baurechtliche

Bewilligung für die Erstellung einer Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Dach des

Wohnhauses Assek.-Nr. 01 an der H-Strasse 02 in Rüschlikon.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss liess

die A AG Rekurs an die Baurekurskommission II des Kantons Zürich erheben,

welche diesen am 20. Oktober 2009 abwies.

III.

Mit Beschwerde vom 16. November

2009.

liess die A AG dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragen, der

angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit an

die Baukommission Rüschlikon zur Neubeurteilung zurückzuweisen, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Baukommission Rüschlikon.

Die Baukommission Rüschlikon am

30.

November 2009, die Baurekurskommission am 1. Dezember 2009 und

die privaten Beschwerdegegner am 7. Januar 2010 beantragten Abweisung der

Beschwerde. Die Baukommission Rüschlikon und die privaten Beschwerdegegner

ersuchten zudem um Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung von

Beschwerden gegen einen Entscheid der Baurekurskommission II zuständig und die

Beschwerdeführerin gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur

Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde

ist daher einzutreten.

1.2

I und J haben im Rekursverfahren um Beiladung ersucht, jedoch darauf

verzichtet, zur Rekursschrift Stellung zu nehmen bzw. ihre Einwände gegen das

Bauvorhaben vorzubringen. Sie haben somit am Rekursverfahren nicht

teilgenommen, weshalb sie im Beschwerdeverfahren nicht mehr als Parteien aufgenommen

wurden.

2.

Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung eines Augenscheins.

Die Vorinstanz hat am 17. September 2009 einen Referentenaugenschein im

Beisein der Parteien durchgeführt. Auf die bei dieser Gelegenheit gewonnenen

Erkenntnisse darf auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgestellt werden

(RB 1981 Nr. 2). Da sich der massgebliche Sachverhalt aufgrund dieses

Augenscheins und der Pläne mit ausreichender Deutlichkeit ergibt, kann auf die

Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Augenscheins sowie auf weitere

Beweiserhebungen verzichtet werden (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32,

mit Hinweisen).

3.

Die auf dem Dach des

Mehrfamilienhauses H-Strasse 02 geplante UMTS-Basisstation, welche mit einer

vorgesehenen Maximalleistung von insgesamt 2'650 WERP betrieben werden soll, besteht im Wesentlichen aus einem 4

m hohen Mast mit zwei Antennen des Typs Kathrein 80010504. Beim Standortgebäude

handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus mit drei Vollgeschossen und einem Satteldach.

Es ist vorgesehen, die technischen Zusatzeinrichtungen innerhalb des Gebäudes

im Dachgeschoss unterzubringen. Das Baugrundstück befindet sich in der Wohnzone

W3.

4.

Die kommunale Baubehörde

verweigerte die Baubewilligung mit der Begründung, dass die projektierte

UMTS-Basisstation sich nicht ausreichend in die bauliche Umgebung einordne.

4.1

Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für

sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung

im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine

befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für

Materialien und Farben.

4.2

Der Gemeinde steht bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten

Gesetzesbegriffs "befriedigende Gesamtwirkung" ein besonderer bzw. qualifizierter

Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002,

1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch), was auch mit einer relativ erheblichen

Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (RB 1981 Nr. 20; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19).

Gemäss § 20 Abs. 1

VRG ist die Baurekurskommission grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt,

weshalb sie neben der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines kommunalen

Entscheids überprüfen kann. Soweit es jedoch um die Überprüfung eines

kommunalen Einordnungsentscheids geht, darf die Rechtsmittelinstanz wegen des

qualifizierten Ermessensspielraums der Gemeinde ihre eigene Ermessensausübung

nicht an die Stelle derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen, wenn deren

Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände

beruht. Sie darf nur dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der

kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist (RB 1981 Nr. 20,

1986.

Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19; BGr, 21. Juni

2005, ZBl 107/2006, S. 430 ff., E. 3.2, mit Bemerkungen von Arnold

Marti).

Dem Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den

Vorinstanzen nur eine Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Es

überprüft deshalb lediglich, ob eine Rekursinstanz die ästhetische Würdigung

durch die kommunale Baubehörde zu Recht für vertretbar halten durfte. Dagegen

ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende

Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen;

damit würde es seine eigene Kognition überschreiten.

4.3

Die örtliche Baubehörde hat dem Bauvorhaben in ihrem Beschluss vom 27. August

2008.

eine genügende Gestaltung abgesprochen, weil der Antennenmast mit den

daran befestigten Antennen überdimensioniert und kopflastig wirke. Er trete

über der Dachfläche "pilzartig" in Erscheinung und rage weit darüber

hinaus. Die Gesamtanlage (Mast und Antennen) dominiere das Erscheinungsbild der

Liegenschaft und der unmittelbaren Umgebung. Durch die sehr flache Neigung des

Dachs der Liegenschaft und die untergeordnete Anordnung der übrigen

Dachaufbauten (Kamine) wirke die Anlage gerade von der Westseite her unverhältnismässig

hoch und stark störend. Das auffallend durchgrünte Ortsbild und die

Dachlandschaft würden durch das Vorhaben unzulässigerweise negativ beeinträchtigt.

In der Rekursvernehmlassung vom 27. Oktober

2008.

hielt die örtliche Baubehörde fest, dass die 4 m hohe, den Dachfirst

deutlich übersteigende Anlage mit ihren (pilzartigen) Auskragungen dominant und

auf dem schwach geneigten Dach mit den vorhandenen niedrigen Aufbauten stark

störend wirke. Dabei seien vor allem die Gegebenheiten im Bereich der

betroffenen Liegenschaft selbst und ihrer direkten Umgebung talseits der

H-Strasse und weniger die Auswirkungen auf die bergseitigen Gebäude

ausschlaggebend. So werde das Missverhältnis der Proportionen beim Passieren

der H-Strasse von der Nordwestseite wie auch von der Südostseite her erlebt.

Erschwerend falle ins Gewicht, dass sich das Gebäude an erhöhter Lage und damit

an einem exponierten Standort befinde. Der Entscheid, dem Bauvorhaben eine

genügende Gestaltung abzusprechen, müsse – wie namentlich eine Betrachtung der

Südwestansicht zeige – als sachgerecht beurteilt werden.

Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, dass es ohne

Weiteres nachvollziehbar und in Anbetracht des erwähnten erheblichen

Ermessensspielraums der Baubehörde nicht zu beanstanden sei, dass die

Baukommission Rüschlikon dem Bauvorhaben keine befriedigende Einordnung im Sinn

von § 238 Abs. 1 PBG attestiert und daher die baurechtliche

Bewilligung verweigert habe. Wie sich die Delegation der Baurekurskommission II

anlässlich des Lokaltermins habe überzeugen können, werde das Mehrfamilienhaus

von Westen her aufgrund der Hanglage, der Hecke und des vierzelligen

Garagenanbaus lediglich als eingeschossiges Gebäude wahrgenommen. Die geplante

Mobilfunkantenne mit einer Höhe von 4 m wirke daher überdimensioniert. Diese

Disharmonie werde nicht nur von der H-Strasse aus wahrgenommen, sondern –

aufgrund der Hanglage – auch von sämtlichen "bergseitigen" Gebäuden.

Die von § 238 Abs. 1 PBG vorausgesetzte befriedigende Bezugnahme des

Vorhabens auf das Standortgebäude könne vorliegend nicht bejaht werden. Bei

einer gewerblichen oder industriellen Überbauungssituation oder bei einem wenig

ansprechend gestalteten Wohnquartier hätte dieses Missverhältnis allenfalls

noch hingenommen werden können, nicht jedoch im vorliegenden Quartier, in

welchem nur wenige technische Anlagen in den Dachbereichen vorhanden seien.

4.4

Diese ästhetische Würdigung des Bauvorhabens und seiner Umgebung beruht auf

einer zutreffenden und vollständigen Feststellung des massgeblichen

Sachverhalts und einer vertretbaren Ermessensausübung. Das streitbetroffene

Wohngebiet weist, ohne besonders qualifiziert zu sein, wegen seiner

zurückhaltend gestalteten Wohnbauten und der starken Durchgrünung eine gewisse

ästhetische Qualität auf. In diesem Umfeld kann die geplante UMTS-Basisstation,

welche im Wesentlichen aus einem 4 m hohen Mast mit zwei Antennen besteht, in

nachvollziehbarer und vertretbarer Weise als störender Fremdkörper gewürdigt

werden. Das gilt selbst dann, wenn für technische Ausstattungen, deren Gestalt

weitgehend durch ihre Funktion bestimmt wird, ein geringerer Massstab angelegt

wird.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die

Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz seien aufgrund der Gesamthöhe des

Standortgebäudes von rund 14 m bzw. 8 m auf der Westseite stark übertrieben,

ist auf die anlässlich des Augenscheins vom 17. September 2009

aufgenommenen Fotografien zu verweisen. Aus diesen geht hervor, dass sich die

vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, das Mehrfamilienhaus werde von Westen

her als eingeschossiges Gebäude wahrgenommen, als zutreffend erweist.

Weiter lässt die Beschwerdeführerin ausführen, die

Baurekurskommission scheine zu übersehen, dass die Beschwerdegegnerin ihre

Bauverweigerung gar nicht bzw. nicht hauptsächlich mit der Ansicht von Westen

her begründet habe. Die Begründung der Beschwerdegegnerin für die

Bewilligungsverweigerung stehe in einem klaren Widerspruch zu derjenigen der

Baurekurskommission. Inwiefern sich die Begründungen der Vorinstanzen widersprechen,

wird jedoch von der Beschwerdeführerin in keiner Weise substanziiert und geht

auch aus den Akten nicht hervor. Die Beschwerdeführerin gibt lediglich die Begründung

der örtlichen Baubehörde in der Rekursvernehmlassung auszugsweise wieder und

führt danach aus, dass das Standortgebäude gerade von der Nordwest- wie auch

von der Südostseite her mehrheitlich in seiner Gesamthöhe von 14 m mit drei

Vollgeschossen sowie Unter- und Dachgeschoss wahrgenommen werden könne.

Aufgrund dieser Ausführungen ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin davon

ausgeht, die örtliche Baubehörde habe die Bauverweigerung mit der Nordwest-

bzw. Südostansicht des Standortgebäudes begründet. Dies ist jedoch nicht

zutreffend. In ihrer Rekursvernehmlassung hat die Baubehörde lediglich

festgehalten, dass das Missverhältnis der

Proportionen beim Passieren der H-Strasse von der Nordwestseite wie auch von

der Südostseite her erlebt werde. Damit hat die örtliche Baubehörde allein

darauf hingewiesen, dass die geplante UMTS-Basisstation gerade von der H-Strasse

her – die H-Strasse führt an der Westseite des Standortgebäudes vorbei und kann

entweder in nordwestliche Richtung oder in südöstliche Richtung befahren werden

– als störend wahrgenommen wird.

Schliesslich lässt die Beschwerdeführerin ausführen, dass sich

eine zusätzliche Reduktion des Antennenmasts nicht realisieren lasse. Ob eine

diskreter in Erscheinung tretende bzw. in der Höhe reduzierte Antenne mit dem

Einordnungsgebot vereinbar wäre, kann deshalb offenbleiben. Soweit die

Beschwerdeführerin jedoch geltend macht, die Vorinstanz habe im angefochtenen

Entscheid ihr Angebot unerwähnt gelassen, die strittige Mobilfunkanlage mittels

eines Slimpoles, d.h. einer 45 cm breiten sowie farblich unauffällig gehaltenen

Glasfaserkonstruktion, zu verkleiden, ist darauf hinzuweisen, dass eine

entsprechende Erklärung der Beschwerdeführerin aus den Akten nicht ersichtlich

ist. Beim Vorschlag der Beschwerdeführerin, die Mobilfunkanlage mit einem

sogenannten Slimpole zu verkleiden, handelt es sich damit um eine unzulässige

Änderung des Streitgegenstands. Projektänderungen sind im Lauf des

Rechtsmittelverfahrens lediglich dann zulässig, wenn sie im Verzicht auf die

Ausführung von klar umschriebenen Teilen des Projekts bestehen und keine

wesentlichen Änderungen an beibehaltenen Teilen bedingen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 3 ff.). Dies

ist vorliegend gerade nicht der Fall. Vielmehr wäre ein neues Baubewilligungsverfahren

vor der örtlichen Baubehörde einzuleiten, damit diese das veränderte Projekt

neu beurteilen könnte. Im Übrigen ist äusserst fraglich, ob die Verkleidung der

Mobilfunkanlage mittels eines sogenannten Slimpoles zu einer ästhetischen

Verbesserung führen würde.

Mit den weiteren Einwänden vertritt die Beschwerdeführerin

lediglich eine andere ästhetische Würdigung des Bauvorhabens, deren Überprüfung

jedoch nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts ist. Die Beurteilung des Bauvorhabens erweist sich somit unter dem Gesichtswinkel

von § 238 Abs. 1 PBG als sachlich vertretbar und ist jedenfalls nicht

rechtsverletzend.

5.

Es bleibt zu prüfen, ob die Anlage trotz der ungenügenden

Einordnung aus anderen Gründen zu bewilligen ist.

5.1

Den öffentlichen Interessen an einer guten Gestaltung der Bauten stehen die

Interessen der Betreiber und Benützer des Mobilfunknetzes an der Bereitstellung

einer ausreichenden Mobilfunkversorgung gegenüber, für welche sich diese auf

die verfassungsrechtlich garantierte Informations- und Wirtschaftsfreiheit

berufen können. Zwischen diesen Interessen ist eine Abwägung vorzunehmen. Dabei

muss – dies steht vorliegend nicht infrage – die Grundversorgung mit Post- und

Fernmeldediensten gewährleistet bleiben. Die Anwendung des kantonalen Baurechts

darf nicht dazu führen, dass die durch die Erteilung der Mobilfunkkonzession an

die Beschwerdeführerin angestrebte weitgehende Abdeckung der Bevölkerungszentren

mit Mobilfunkdiensten vereitelt wird (VGr, 15. Juni 2005, VB.2005.00094,

E. 3.2, [mit Leitsatz publiziert in RB 2005 Nr. 64]; 4. Juli

2007, VB.2007.00006, E. 4; 16. Januar 2008, VB.2007.00202, E. 3.4;

1.

Oktober 2008, VB.2008.00285, E. 5; 11. März 2009;

VB.2008.00492, E. 5; 26. August 2009, VB.2008.00381, E. 5.9,

alle unter www.vgrzh.ch).

Überwiegende Interessen, welche ein Abweichen von

kantonalen und kommunalen Bauvorschriften rechtfertigen, werden nicht leichthin

angenommen. In der Rechtsprechung wird unter anderem darauf abgestellt, ob eine

wesentliche Versorgungslücke bzw. eine erhebliche Unterdeckung besteht, die mit

der strittigen Anlage beseitigt werden soll, und ob allenfalls andere Standorte

oder Lösungsmöglichkeiten bestehen, die eine bessere Einpassung in die bauliche

Umgebung ermöglichen. Es wird auch darauf hingewiesen, dass die

Mobilfunkanbieterin keinen Anspruch darauf hat, die gewünschte Abdeckung mit

einer einzigen, möglichst günstig gelegenen und einfach zu erstellenden Anlage

zu erreichen; zu prüfen ist vielmehr, ob dasselbe Ziel allenfalls mit einer

etwas weiter entfernten Anlage oder mit mehreren kleinen, weniger auffälligen Antennen

erreicht werden kann, selbst wenn dies für die Betreiberin mit einem grösseren

Aufwand verbunden ist. Von der Baugesuchstellerin, welche sich auf die

Notwendigkeit einer bestimmten Anlage beruft, wird eine weitgehende

Substanziierung der diesbezüglichen Sachumstände verlangt (VGr, 15. Juni

2005, VB.2005.00094, E. 3.4 und 3.5; 1. Oktober 2008, VB.2008.00285,

E. 5.2; 26. August 2009, VB.2008.00381, E. 5.9, alle unter

www.vgrzh.ch).

5.2

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Vorinstanz erwogen, es gehöre zu

den Zielsetzungen jeder Mobilfunkbetreiberin, ihrer Kundschaft eine möglichst

umfassende und zu jeder Zeit störungsfreie und lückenlose GSM- und

UMTS-Mobilfunkkommunikation zu ermöglichen. Dies werde aber weder von der

Fernmeldegesetzgebung noch in den Mobilfunkkonzessionen verlangt. Letztere

würden bei den GSM-Netzen einen Abdeckungsgrad von 95 % vorschreiben. Bei

UMTS verlangten die Konzessionsbestimmungen einen Abdeckungsgrad von lediglich

50.

% der Bevölkerung. Diese Werte würden, soweit aus den Akten

ersichtlich, mit der vorliegenden Bewilligungsverweigerung nicht

unterschritten. Der Netzabdeckungsplan der Beschwerdeführerin zeige denn auch

für Rüschlikon eine vollständige UMTS-Versorgung. Schliesslich habe die

Beschwerdeführerin ihre Suche nach Alternativstandorten oder Alternativlösungen

in keiner Weise rechtsgenügend belegt. Die Interessen des Ortsbildschutzes seien

stärker zu gewichten als die Interessen der Beschwerdeführerin an der

Realisierung der UMTS-Basisstation am strittigen Ort.

Die Beschwerdeführerin wendet gegen diese Erwägungen ein,

die Vorinstanz habe ihren Versorgungsauftrag auf den Aspekt der minimalen

Abdeckung reduziert, jedoch umfasse der gesetzes- bzw. konzessionsrechtliche

Versorgungsauftrag auch Aspekte der Dienstequalität und Kapazität. Zudem führe

die Vorinstanz zu Unrecht ins Feld, der Netzabdeckungsplan der

Beschwerdeführerin zeige für Rüschlikon bereits eine vollständige

UMTS-Versorgung. Die Vorinstanz scheine zu übersehen, dass die strittige

Mobilfunkanlage insbesondere dazu diene, einen bisherigen UMTS-Standort im

Zentrum von Rüschlikon zu ersetzen. Zudem werde auch der stark steigenden

Nachfrage nach UMTS-Diensten im streitbetroffenen Gebiet Rechnung getragen, sei

doch in naher Zukunft mit weiteren massiven Kapazitätsengpässen in Rüschlikon

zu rechnen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe sie sich in der

Rekursschrift vom 7. Oktober 2008 zu den möglichen Alternativen sehr wohl

geäussert. Mit diesen konkreten, einzelfallbezogenen Überlegungen habe sich die

Vorinstanz überhaupt nicht auseinandergesetzt, weshalb der Vorwurf der fehlenden

rechtsgenügenden Begründung auf sie zurückfalle.

5.3

Die Einwände der Beschwerdeführerin lassen die Erwägungen der Vorinstanz

zur Interessenabwägung nicht als rechtsverletzend erscheinen. Auch diese ist

davon ausgegangen, dass das UMTS-Netz im südlichen Teil von Rüschlikon an der

Kapazitätsgrenze und der Empfang im Gebäudeinnern nicht bis in den letzten Raum

aller Liegenschaften gewährleistet ist. Sie hat jedoch zutreffend darauf

hingewiesen, dass es zwar zu den Zielsetzungen jeder Mobilfunkbetreiberin gehöre,

ihrer Kundschaft eine möglichst umfassende und zu jeder Zeit störungsfreie und

lückenlose GSM- und UMTS-Mobilfunkkommunikation zu ermöglichen, eine solche

jedoch weder in der Fernmeldegesetzgebung noch in den Konzessionen vorgeschrieben

sei (vgl. BGr, 23. September 2003,1A.124/2003, E. 3.3, www.bger.ch).

Dass die Vorinstanz das Interesse der Beschwerdeführerin

und ihrer Kunden an der Behebung dieser Mängel als geringer gewichtet hat als

die Beeinträchtigung der baulichen Umgebung durch die geplante Antenne, erweist

sich als gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, dass sie

nach anderen Standorten und Lösungsmöglichkeiten, die eine bessere Einpassung

in die bauliche Umgebung ermöglichen, aktiv gesucht hat. Sie lässt lediglich

ausführen, dass ein allfälliger Alternativstandort in der östlich (seeseitig)

gelegenen Wohnzone W3G oder der westlich (bergseitig) gelegenen Wohnzone W2A realisiert

werden müsste. Aufgrund der schwierigen topografischen Verhältnisse sei ein solcher

Alternativstandort namentlich unter gestalterischen Aspekten deutlich weniger

günstig als die streitbetroffene Kommunikationsanlage, zumal ein erheblich

höherer Antennenmast errichtet werden müsste, um das in die beiden

Versorgungsrichtungen (Nordwesten und Südwesten) stark ansteigende Gelände

überhaupt abdecken und gleichzeitig die strengen immissionsrechtlichen Vorgaben

einhalten zu können.

Damit wurden die geltend gemachten Interessen, welche eine

Errichtung der strittigen Anlage trotz Missachtung der Einordnungsvorschriften

rechtfertigen sollen, nicht rechtsgenügend substanziiert. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch darauf, die

gewünschte Abdeckung mit einer einzigen, möglichst günstig gelegenen und

einfach zu erstellenden Anlage zu erreichen. Innerhalb der Bauzone

erscheint es gerade im Hinblick auf eine genügende Einordnung zweckmässiger,

ein grösseres Gebiet mit zwei kleineren Anlagen an verschiedenen Standorten zu

versorgen. Ausserdem führt eine Konzentration von Mobilfunkantennen auf wenige

Standorte zu einer Erhöhung der Strahlungsbelastung in deren Umgebung. Eine

Zusammenlegung der Sendeanlagen auf wenige konzentrierte Standorte ist deshalb

innerhalb der Bauzone nicht generell anzustreben (BGr, 24. September 2002,

1A.264/2000, E. 9.4, mit weiteren Hinweisen, www.bger.ch).

5.4

Schliesslich wird von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, die

Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie sich mit ihren in der

Rekursschrift vorgebrachten (in E. 5.3 wiedergegebenen) Überlegungen im

Zusammenhang mit der Einordnung und der Versorgungssituation überhaupt nicht

auseinandergesetzt habe.

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) beinhaltet unter anderem,

dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung

Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der

Behörden, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch § 28 Abs. 1

Satz 1 VRG). Die Begründung eines Entscheids

muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht

anfechten kann. Die entscheidende Behörde darf sich aber auf die wesentlichen

Gesichtspunkte beschränken und hat sich nicht mit jeder tatsächlichen

Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand zu befassen und diese einzeln zu

widerlegen (BGE 126 I 97 E. 2b; Kölz/Bosshart/Röhl, § 10

N. 40).

Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid festgehalten, die

Beschwerdeführerin habe ihre Suche nach Alternativstandorten oder

Alternativlösungen in keiner Weise rechtsgenügend belegt. Die

Beschwerdeführerin wurde damit hinreichend in die Lage versetzt, den Entscheid

der Vorinstanz sachgerecht anzufechten. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe das

rechtliche Gehör verletzt, erweist sich als unbegründet.

6.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist

abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), die überdies zu einer

Parteientschädigung an die privaten Beschwerdegegner 1–3 von je Fr. 400.-,

total Fr. 1'200.-, zu verpflichten ist (§ 17 Abs. 2 VRG).

Der Baukommission Rüschlikon steht in der vorliegenden

Konstellation, in der sich auf beiden Seiten private Parteien gegenüberstehen,

praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (VGr, 14. Juni

2006, VB.2006.00062, E. 4, www.vgrzh.ch).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den privaten Beschwerdegegnern 1–3 eine

Parteientschädigung von je Fr. 400.-, total Fr. 1'200.-, zu

entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…