VB.2009.00654
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00654
25. Februar 2010Deutsch13 min
(URT.2010.12132)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00654
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 25.02.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Festsetzung Strassenbauprojekt
Strassenprojekt: Rechtsmittellegitimation.
Da sich die Beschwerdeführenden 1.1-1.3 und der Beschwerdegegner aussergerichtlich geeinigt haben, ist das Verfahren VB.2009.00654 als infolge aussergerichtlichen Vergleichs gegenstandslos geworden abzuschreiben (E.1.2). Im Verfahren VB.2009.00655 ist einzig zu prüfen, ob der Bezirksrat zu Recht den Nichteintretensentscheid des Stadtrats geschützt hat (E. 1.3).
Die Legitimation zur Einspracheerhebung richtet sich nach § 17 Abs. 1 StrassG in Verbindung mit § 21 lit. a VRG. Der Einsprecher muss einen eigenen praktischen Nutzen an der Rechtsmittelerhebung dartun können (E. 2).
Dass die Rechtsmittelinstanz die Legitimation als Prozessvoraussetzung zu prüfen hat, entbindet den Einsprecher nicht davon, seine Rechtsmittelberechtigung zu substanziieren. Dabei hat er den Sachverhalt, der seine Betroffenheit begründen soll, bereits im Einspracheverfahren darzulegen; in einem oberen Rechtsmittelverfahren kann dies nicht nachgeholt werden (E. 4.1). Die Beschwerdeführerin 2 machte im Einspracheverfahren einzig Interessen der Allgemeinheit geltend, weshalb der Stadtrat zu Recht nicht auf ihre Einsprache eingetreten ist (E. 4.2). Die Begründung eines Rekursentscheids darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und hat sich nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand zu befassen und diese einzeln zu widerlegen (E. 4.3).
Abschreibung des Verfahrens VB.2009.00654 infolge Gegenstandslosigkeit; Abweisung der Beschwerde VB.2009.00655.
Stichworte:
ABSCHREIBUNG
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
EINSPRACHE
EINSPRACHEVERFAHREN
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
LEGITIMATION
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
RECHTLICHES GEHÖR
RECHTSMITTELLEGITIMATION
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
STRASSENPROJEKT
SUBSTANZIIERUNG
SUBSTANZIIERUNGSPFLICHT
ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT
VERGLEICH
Rechtsnormen:
§ 17 Abs. I StrassG
§ 17 Abs. IV StrassG
§ 21 lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00654
VB.2009.00655
Entscheid
der 3. Kammer
vom 25. Februar 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
1. Erbengemeinschaft A, nämlich:
1.1 B,
1.2 C,
1.3 D,
1.1 – 1.3 vertreten durch B,
2. E GmbH, vertreten durch RA F,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadtrat Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Festsetzung Strassenprojekt,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das
Strassenprojekt "G-Strasse, Abschnitt H- bis I-Strasse" sieht unter
anderem vor, die Fahrbahn von 5.70 Meter auf 6.60 Meter zu verbreitern, den Randabschluss
bei einigen Strassenabschnitten abzusenken, die Trottoirs bei den Einmündungen
als Trottoirüberfahrten auszugestalten (mit Ausnahme der Einmündungen von
überkommunalen Strassen in die G-Strasse) sowie entlang des
Gemeinschaftszentrums J den Gehweg an den Fahrbahnrand zu verlegen. Das
Gestaltungskonzept sieht unter anderem alternierend auf beiden Seiten der G-Strasse
Bäume vor. Ferner sollen Einzelbäume jeweils im Bereich von Haltestellen sowie
von Kreuzungen gepflanzt werden. Auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 ist die
Pflanzung einer schmalblättrigen Esche vorgesehen. Daneben sollen sämtliche
Gleisanlagen der Verkehrsbetriebe Zürich erneuert und die Haltestellen
behindertengerecht ausgestaltet werden. Das entsprechende Ausführungsprojekt
wurde vom 25. April 2008 bis 26. Mai 2008 öffentlich aufgelegt.
Erwägungen
II.
Neben fünf weiteren Einsprechern erhoben die
Erbengemeinschaft A, bestehend aus B, C und D, sowie die E GmbH Einsprache beim
Stadtrat von Zürich. Die Erbengemeinschaft A beantragte, dass auf die geplante
Baumbepflanzung auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 zu verzichten sei. Die E GmbH
verlangte, dass auf die Umgestaltung der Kreuzung K-Strasse/G-Strasse, auf die
Verengung der K-Strasse im Kurvenbereich und die Erstellung eines neuen Pollers
an der Kreuzung G-Strasse/K-Strasse, auf die Errichtung einer Baumallee und auf
die geplante Wartehalle an der Halteinsel K-Strasse zu verzichten sei. Die
bisherige Parkplatzanordnung sei mit einer näher bezeichneten Ausnahme
beizubehalten. Der Bericht über die nicht berücksichtigten Einwendungen vom 16.
März 2007 sei noch einmal aufzulegen. Nach erfolgter Korrektur des Berichts sei
die Planauflage zu wiederholen. Das Projekt sei zudem dem Gemeinderat zur
Beratung bzw. Genehmigung vorzulegen.
Der Stadtrat
wies am 29. Oktober 2009 die Einsprache der Erbengemeinschaft A ab und trat auf
die Einsprache der E GmbH nicht ein.
III.
Gegen den
Einspracheentscheid des Stadtrats erhoben unter anderem die Erbengemeinschaft A
und die E GmbH Rekurs beim Bezirksrat Zürich. Die Erbengemeinschaft A beantragte
im Wesentlichen, dass auf die Pflanzung eines einzelnen Baums auf ihrem Grundstück
Kat.-Nr. 01 sowie die Belastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit, auf
bauliche Veränderungen ihrer Vorplätze und auf Inanspruchnahme der Vorplätze
für Arbeiten im Strassenbereich zu verzichten sei. Rein vorsorglich werde auch
die vorgesehene Entschädigung für die vorübergehende Landbeanspruchung und für
die Dienstbarkeit für den Bau in der Höhe von Fr. 8'800.- angefochten. Die E
GmbH beantragte die Aufhebung des Stadtratsentscheids. Die Sache sei zum
Neuentscheid an den Stadtrat zurückzuweisen, eventualiter durch den Bezirksrat
materiell zu behandeln. Der Bezirksrat wies den Rekurs der Erbengemeinschaft A
am 8. Oktober 2009 in der Hauptsache (Verzicht auf Baumbepflanzung und Verzicht
auf Einräumung einer Dienstbarkeit) ab und verwies die Frage der Höhe der
Entschädigungen in das Schätzungsverfahren. Den Rekurs der E GmbH wies der Bezirksrat
ab.
IV.
Dagegen erhoben die Erbengemeinschaft A am
10.
November 2009 (Verfahren VB.2009.00654) und die E GmbH am 11. November 2009
(Verfahren VB.2009.00655) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Die
Erbengemeinschaft A wiederholte die im Rekursverfahren gestellten Anträge. Die
E GmbH beantragte, dass der Rekursentscheid des Bezirksrats Zürich aufzuheben
sei, dies mit der Anweisung, ihre Legitimation zu bejahen und die Sache sodann
an den Stadtrat von Zürich zurückzuweisen mit der Auflage, auf die
Angelegenheit einzutreten und sie materiell zu beurteilen; alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten des Stadtrats von Zürich.
Das Verwaltungsgericht vereinigte mit
Präsidialverfügung vom 20. November 2009 die beiden Beschwerdeverfahren. Der
Bezirksrat Zürich verzichtete am 23. November 2009 auf Vernehmlassung. Der
Stadtrat von Zürich beantragte am 11. Februar 2010, dass das Verfahren
VB.2009.00654 gestützt auf die aussergerichtliche Vereinbarung vom 18. bzw. 25.
Januar 2010 als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei. Die Kosten- und
Entschädigungsfolgen seien gemäss Ziff. III der aussergerichtlichen Vereinbarung
festzusetzen. Im Verfahren VB.2009.00655 sei die Beschwerde abzuweisen; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der E GmbH.
Am 19. Februar 2010 reichte die
Beschwerdeführerin 2 unaufgefordert Kopien ihrer Schreiben an die
Departementsvorsteherin des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements der Stadt Zürich
und an den Statthalter des Bezirks Zürich ein.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in Verbindung mit § 17
Abs. 4 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrassG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerden zuständig.
1.2
Der Beschwerdegegner beantragt, dass das Verfahren
VB.2009.00654 als gegenstandslos abzuschreiben sei, da er mit den
Beschwerdeführenden 1.1–1.3 eine aussergerichtliche Vereinbarung abgeschlossen
habe. Aus dieser Vereinbarung ergibt sich, dass der Beschwerdegegner auf die
Pflanzung eines Baums auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden 1.1–1.3
verzichtet. Ebenso einigten sich die Parteien über die Gestaltung des
Vorplatzes und dessen Betretung zur Durchführung der notwendigen Arbeiten. In
Ziff. IV der Vereinbarung erklären sich die Beschwerdeführenden 1.1–1.3 damit
einverstanden, dass der Beschwerdegegner dem Verwaltungsgericht beantrage, das
Verfahren sei aufgrund der Vereinbarung als gegenstandslos geworden
abzuschreiben.
Demgemäss
ist das Verfahren VB.2009.00654 als infolge aussergerichtlichen Vergleichs
gegenstandslos geworden abzuschreiben.
1.3
Gegenstand des Verfahrens VB.2009.00655 bildet
einzig die Frage, ob der Bezirksrat den Entscheid des Beschwerdegegners, in
welchem er auf die Einsprache der Beschwerdeführerin 2 nicht eingetreten ist,
zu Recht gestützt hat.
2.
Die Legitimation zur Einspracheerhebung
gegen ein Strassenprojekt richtet sich nach § 17 Abs. 1 StrassG in Verbindung
mit § 21 lit. a VRG. Danach ist zum Ergreifen eines Rechtsmittels berechtigt,
wer durch das Projekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Änderung oder Aufhebung hat.
Das schutzwürdige Interesse besteht im
materiellen Nutzen, den das erfolgreiche Rechtsmittel dem Einsprecher eintragen
würde, bzw. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der
negative Entscheid für ihn zur Folge hätte. Könnte die geltend gemachte
Beeinträchtigung in eigenen Interessen selbst durch Gutheissung des Rechtsmittels
nicht abgewendet werden, so handelt es sich nicht um schutzwürdige
legitimationsbegründende Interessen. Der Einsprecher muss einen eigenen
praktischen Nutzen an der Rechtsmittelerhebung dartun können; die Wahrnehmung
von Interessen Dritter oder öffentlicher Interessen genügt nicht. Der
Einsprecher muss somit stärker als die Allgemeinheit betroffen sein, mithin in
einer spezifischen Beziehung zum Streitgegenstand stehen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 21 N. 21 ff.).
3.
3.1
Der Beschwerdegegner begründete das Nichteintreten
auf die Einsprache der Beschwerdeführerin 2 damit, dass sie sich in erster
Linie auf allfällige Interessen Dritter berufe, indem sie in allgemeiner Weise
und abstrakt die Interessen der im ganzen Quartier tätigen Gewerbetreibenden
wahrnehme. Sie vermöge jedoch keinen eigenen praktischen Nutzen darzutun.
3.2
Der Bezirksrat führte in seinem Rekursentscheid
aus, dass die Sachumstände, welche die Legitimation begründen würden, vor der
ersten Rechtsmittelinstanz darzulegen seien. Die Beschwerdeführerin 2 habe im
Einspracheverfahren keine konkreten materiellen Nachteile des strittigen
Strassenprojekts vorgebracht. Es sei deshalb nicht ersichtlich, inwiefern sie
in einer besonderen, beachtenswerten und nahen Beziehung zum Streitgegenstand
stehe und worin ihr eigener praktischer Nutzen an der Rechtsmittelerhebung
liege. Soweit sie im Rekursverfahren versuche, konkrete, sie betreffende
Nachteile aufzuzeigen, hätte sie diese bereits im Einspracheverfahren
vorbringen müssen. Die im Rekursverfahren vorgebrachten Argumente vermöchten
aber ohnehin nicht zu überzeugen.
3.3
Die Beschwerdeführerin 2 rügt, dass ihre Argumente
im Rekursentscheid lediglich rudimentär angesprochen worden seien, weshalb ihr
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Der Rekursentscheid habe
sich im Wesentlichen darauf gestützt, dass sie wenig konkrete Angaben zur
Legitimation gemacht habe. Dabei sei aber ein zu hoher Massstab bezüglich der
Substanziierungspflicht der eigenen Legitimation an die Beschwerdeführerin 2
als in den vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich nicht vertretene Laiin
angewandt worden. Sie sei in ihrer Einsprache zwar nicht näher auf ihre
Legitimation eingegangen, habe aber zumindest implizit in den Begründungen
dargelegt, aus welchen Gründen sie zur Einsprache legitimiert sei.
4.
4.1
Dass die Rechtsmittelinstanz die Legitimation als
Prozessvoraussetzung zu prüfen hat, entbindet den Einsprecher nicht davon,
seine Rechtsmittelberechtigung zu substanziieren (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N.
29). Dabei hat er den Sachverhalt, der seine Betroffenheit begründen soll,
bereits vor der ersten Rechtsmittelinstanz darzulegen; in einem oberen Rechtsmittelverfahren
kann dies nicht nachgeholt werden. Dabei gelten die Anforderungen an die Rechtsmittellegitimation und deren rechtzeitige
Substanziierung wie dargelegt (vgl. E. 2) bereits für das Einspracheverfahren.
Massgebend
für die vorliegend zu beurteilende Frage, ob der Bezirksrat den Nichteintretensentscheid
des Beschwerdegegners zu Recht gestützt hat, kann demnach lediglich das sein,
was die Beschwerdeführerin 2 im Einspracheverfahren zu ihrer Rekurslegitimation
vorgebracht hat.
4.2
Die Beschwerdeführerin 2 äusserte sich in ihrer
Einsprache vom 26. Mai 2008 nicht explizit zu ihrer Legitimation. Sie machte
aber unter anderem geltend, dass durch das strittige Strassenprojekt
Gewerbetreibende und andere Arbeitnehmer auf dem Weg zu und von ihrer Arbeit
behindert, in der Ausübung ihres Berufs eingeschränkt und eine Einkommenseinbusse
erleiden würden. Verschiedene bauliche Massnahmen würden die Verkehrssicherheit
vermindern. Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen würde durch die Redimensionierung
von Parkplätzen Umsatz entzogen. Die Erstellung einer Wartehalle sei unverhältnismässig.
Generell würde die Existenzgrundlage der Gewerbetreibenden durch die
überdimensionierten Bauvorhaben zumindest teilweise beeinträchtigt.
Da die Beschwerdeführerin 2 nicht
offensichtlich zur Einspracheerhebung legitimiert war, konnte im
Einspracheverfahren auf die verlangte Substanziierung der Rechtsmittelberechtigung
nicht verzichtet werden. Die Erwägungen des Bezirksrats und des Beschwerdegegners,
dass die Beschwerdeführerin 2 im Einspracheverfahren lediglich allgemeine
Interessen geltend gemacht habe, treffen dabei zu. Sämtliche im
Einspracheverfahren vorgebrachten Einwände lassen eine Auseinandersetzung damit
vermissen, welche konkreten Nachteile das Strassenprojekt für die
Beschwerdeführerin 2 selbst zur Folge hat. So wäre es ihr, obwohl sie im
Einspracheverfahren nicht anwaltlich vertreten war, beispielsweise durchaus
zuzumuten gewesen darzulegen, welche Nachteile das Projekt für ihre
Angestellten zur Folge haben könnte oder inwiefern sie einen Verlust an Kundschaft
zu befürchten habe. Da sie es jedoch beim Geltendmachen von Interessen der
Allgemeinheit beliess, verneinte der Beschwerdegegner ihre
Einspracheberechtigung zu Recht.
4.3
Soweit die Beschwerdeführerin 2 rügt, dass der
Bezirksrat sich ungenügend mit ihren Argumenten auseinandergesetzt habe,
weshalb ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, ist ihr nicht
zu folgen. Die Begründung eines Rekursentscheids darf sich auf die wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken und hat sich nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung
und mit jedem rechtlichen Einwand zu befassen und diese einzeln zu widerlegen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 39, § 28 N. 4). Der Bezirksrat legte im Rekursentscheid
ausreichend dar, dass legitimationsbegründende Nachteile im Einspracheverfahren
hätten vorgebracht werden müssen, was die Beschwerdeführerin 2 unterlassen
habe, indem sie allgemein auf Nachteile für die Gewerbetreibenden im Quartier L
hingewiesen habe.
Nicht zu beanstanden ist auch, dass der
Bezirksrat im Sinn einer Eventualerwägung auf die im Rekursverfahren erstmals
vorgebrachten Sachverhaltsumstände, mit welcher die Beschwerdeführerin 2 ihre
Legitimation zu begründen versuchte, nur kurz eingegangen ist. Da wie dargelegt
für den Rekursentscheid nur bedeutend sein konnte, was die Beschwerdeführerin 2
zur Begründung ihrer Legitimation im Einspracheverfahren vorgebracht hatte,
hätte sich der Bezirksrat ohnehin nicht mit den neu vorgebrachten Argumenten
für die Rechtsmittellegitimation auseinandersetzen müssen.
4.4
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Bezirksrat
den Nichteintretensentscheid des Stadtrats zu Recht gestützt hat, weshalb die
Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 abzuweisen ist.
5.
Die gesamten Gerichtskosten entfallen zu einem
Drittel auf das Verfahren VB.2009.00654 und zu zwei Dritteln auf das Verfahren
VB.2009.00655. Die Kosten des Verfahrens VB.2009.00654 sind, wie vom
Beschwerdegegner im Einverständnis mit den Beschwerdeführenden 1.1–1.3
beantragt, zur Hälfte dem Beschwerdegegner und zu je einem Sechstel den Beschwerdeführenden
1.1
–1.3 aufzuerlegen, was für die Beschwerdegegner zu einem Anteil von einem
Sechstel und für die Beschwerdeführenden 1.1–1.3 von je einem Achtzehntel der
Gesamtkosten führt, wobei Letztere solidarisch für einen Sechstel haften. Die
Kosten des Verfahrens VB.2009.00655 sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin
2.
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), was einen Kostenanteil
von zwei Dritteln der Gesamtkosten zur Folge hat.
Im Verfahren VB.2009.00654 ergibt sich aus
der aussergerichtlichen Vereinbarung der Parteien, dass diese gegenseitig auf
eine Parteientschädigung verzichten. Im Verfahren VB.2009.00655 steht der
Beschwerdeführerin 2 als unterliegender Partei keine Parteientschädigung zu (§
17.
Abs. 2 VRG). Eine solche ist aber auch dem Beschwerdegegner nicht
zuzusprechen. Die Beantwortung von Rechtsmitteln gehört mit zu seinem
angestammten Aufgabenbereich, was eine Parteientschädigung zwar nicht von
vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen lässt,
wenn die Erhebung oder Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen
Aufwand verbunden war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19). Diese Voraussetzung ist
vorliegend nicht erfüllt.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Das
Verfahren VB.2009.00654 wird als infolge aussergerichtlichen Vergleichs gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
2.
Die
Beschwerde VB.2009.00655 wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'090.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1.1–1.3 zu je einem Achtzehntel,
unter solidarischer Haftung eines jeden für einen Sechstel, der Beschwerdeführerin 2
zu zwei Dritteln und dem Beschwerdegegner zu einem Sechstel auferlegt.
5.
Parteientschädigungen
werden keine zugesprochen.
6.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an…