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Entscheid

VB.2009.00654

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00654

25. Februar 2010Deutsch13 min

(URT.2010.12132)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das

Strassenprojekt "G-Strasse, Abschnitt H- bis I-Strasse" sieht unter

anderem vor, die Fahrbahn von 5.70 Meter auf 6.60 Meter zu verbreitern, den Randabschluss

bei einigen Strassenabschnitten abzusenken, die Trottoirs bei den Einmündungen

als Trottoirüberfahrten auszugestalten (mit Ausnahme der Einmündungen von

überkommunalen Strassen in die G-Strasse) sowie entlang des

Gemeinschaftszentrums J den Gehweg an den Fahrbahnrand zu verlegen. Das

Gestaltungskonzept sieht unter anderem alternierend auf beiden Seiten der G-Strasse

Bäume vor. Ferner sollen Einzelbäume jeweils im Bereich von Haltestellen sowie

von Kreuzungen gepflanzt werden. Auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 ist die

Pflanzung einer schmalblättrigen Esche vorgesehen. Daneben sollen sämtliche

Gleisanlagen der Verkehrsbetriebe Zürich erneuert und die Haltestellen

behindertengerecht ausgestaltet werden. Das entsprechende Ausführungsprojekt

wurde vom 25. April 2008 bis 26. Mai 2008 öffentlich aufgelegt.

Erwägungen

II.

Neben fünf weiteren Einsprechern erhoben die

Erbengemeinschaft A, bestehend aus B, C und D, sowie die E GmbH Einsprache beim

Stadtrat von Zürich. Die Erbengemeinschaft A beantragte, dass auf die geplante

Baumbepflanzung auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 zu verzichten sei. Die E GmbH

verlangte, dass auf die Umgestaltung der Kreuzung K-Strasse/G-Strasse, auf die

Verengung der K-Strasse im Kurvenbereich und die Erstellung eines neuen Pollers

an der Kreuzung G-Strasse/K-Strasse, auf die Errichtung einer Baumallee und auf

die geplante Wartehalle an der Halteinsel K-Strasse zu verzichten sei. Die

bisherige Parkplatzanordnung sei mit einer näher bezeichneten Ausnahme

beizubehalten. Der Bericht über die nicht berücksichtigten Einwendungen vom 16.

März 2007 sei noch einmal aufzulegen. Nach erfolgter Korrektur des Berichts sei

die Planauflage zu wiederholen. Das Projekt sei zudem dem Gemeinderat zur

Beratung bzw. Genehmigung vorzulegen.

Der Stadtrat

wies am 29. Oktober 2009 die Einsprache der Erbengemeinschaft A ab und trat auf

die Einsprache der E GmbH nicht ein.

III.

Gegen den

Einspracheentscheid des Stadtrats erhoben unter anderem die Erbengemeinschaft A

und die E GmbH Rekurs beim Bezirksrat Zürich. Die Erbengemeinschaft A beantragte

im Wesentlichen, dass auf die Pflanzung eines einzelnen Baums auf ihrem Grundstück

Kat.-Nr. 01 sowie die Belastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit, auf

bauliche Veränderungen ihrer Vorplätze und auf Inanspruchnahme der Vorplätze

für Arbeiten im Strassenbereich zu verzichten sei. Rein vorsorglich werde auch

die vorgesehene Entschädigung für die vorübergehende Landbeanspruchung und für

die Dienstbarkeit für den Bau in der Höhe von Fr. 8'800.- angefochten. Die E

GmbH beantragte die Aufhebung des Stadtratsentscheids. Die Sache sei zum

Neuentscheid an den Stadtrat zurückzuweisen, eventualiter durch den Bezirksrat

materiell zu behandeln. Der Bezirksrat wies den Rekurs der Erbengemeinschaft A

am 8. Oktober 2009 in der Hauptsache (Verzicht auf Baumbepflanzung und Verzicht

auf Einräumung einer Dienstbarkeit) ab und verwies die Frage der Höhe der

Entschädigungen in das Schätzungsverfahren. Den Rekurs der E GmbH wies der Bezirksrat

ab.

IV.

Dagegen erhoben die Erbengemeinschaft A am

10.

November 2009 (Verfahren VB.2009.00654) und die E GmbH am 11. November 2009

(Verfahren VB.2009.00655) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Die

Erbengemeinschaft A wiederholte die im Rekursverfahren gestellten Anträge. Die

E GmbH beantragte, dass der Rekursentscheid des Bezirksrats Zürich aufzuheben

sei, dies mit der Anweisung, ihre Legitimation zu bejahen und die Sache sodann

an den Stadtrat von Zürich zurückzuweisen mit der Auflage, auf die

Angelegenheit einzutreten und sie materiell zu beurteilen; alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten des Stadtrats von Zürich.

Das Verwaltungsgericht vereinigte mit

Präsidialverfügung vom 20. November 2009 die beiden Beschwerdeverfahren. Der

Bezirksrat Zürich verzichtete am 23. November 2009 auf Vernehmlassung. Der

Stadtrat von Zürich beantragte am 11. Februar 2010, dass das Verfahren

VB.2009.00654 gestützt auf die aussergerichtliche Vereinbarung vom 18. bzw. 25.

Januar 2010 als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei. Die Kosten- und

Entschädigungsfolgen seien gemäss Ziff. III der aussergerichtlichen Vereinbarung

festzusetzen. Im Verfahren VB.2009.00655 sei die Beschwerde abzuweisen; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der E GmbH.

Am 19. Februar 2010 reichte die

Beschwerdeführerin 2 unaufgefordert Kopien ihrer Schreiben an die

Departementsvorsteherin des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements der Stadt Zürich

und an den Statthalter des Bezirks Zürich ein.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in Verbindung mit § 17

Abs. 4 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrassG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerden zuständig.

1.2

Der Beschwerdegegner beantragt, dass das Verfahren

VB.2009.00654 als gegenstandslos abzuschreiben sei, da er mit den

Beschwerdeführenden 1.1–1.3 eine aussergerichtliche Vereinbarung abgeschlossen

habe. Aus dieser Vereinbarung ergibt sich, dass der Beschwerdegegner auf die

Pflanzung eines Baums auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden 1.1–1.3

verzichtet. Ebenso einigten sich die Parteien über die Gestaltung des

Vorplatzes und dessen Betretung zur Durchführung der notwendigen Arbeiten. In

Ziff. IV der Vereinbarung erklären sich die Beschwerdeführenden 1.1–1.3 damit

einverstanden, dass der Beschwerdegegner dem Verwaltungsgericht beantrage, das

Verfahren sei aufgrund der Vereinbarung als gegenstandslos geworden

abzuschreiben.

Demgemäss

ist das Verfahren VB.2009.00654 als infolge aussergerichtlichen Vergleichs

gegenstandslos geworden abzuschreiben.

1.3

Gegenstand des Verfahrens VB.2009.00655 bildet

einzig die Frage, ob der Bezirksrat den Entscheid des Beschwerdegegners, in

welchem er auf die Einsprache der Beschwerdeführerin 2 nicht eingetreten ist,

zu Recht gestützt hat.

2.

Die Legitimation zur Einspracheerhebung

gegen ein Strassenprojekt richtet sich nach § 17 Abs. 1 StrassG in Verbindung

mit § 21 lit. a VRG. Danach ist zum Ergreifen eines Rechtsmittels berechtigt,

wer durch das Projekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Änderung oder Aufhebung hat.

Das schutzwürdige Interesse besteht im

materiellen Nutzen, den das erfolgreiche Rechtsmittel dem Einsprecher eintragen

würde, bzw. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der

negative Entscheid für ihn zur Folge hätte. Könnte die geltend gemachte

Beeinträchtigung in eigenen Interessen selbst durch Gutheissung des Rechtsmittels

nicht abgewendet werden, so handelt es sich nicht um schutzwürdige

legitimationsbegründende Interessen. Der Einsprecher muss einen eigenen

praktischen Nutzen an der Rechtsmittelerhebung dartun können; die Wahrnehmung

von Interessen Dritter oder öffentlicher Interessen genügt nicht. Der

Einsprecher muss somit stärker als die Allgemeinheit betroffen sein, mithin in

einer spezifischen Beziehung zum Streitgegenstand stehen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 21 N. 21 ff.).

3.

3.1

Der Beschwerdegegner begründete das Nichteintreten

auf die Einsprache der Beschwerdeführerin 2 damit, dass sie sich in erster

Linie auf allfällige Interessen Dritter berufe, indem sie in allgemeiner Weise

und abstrakt die Interessen der im ganzen Quartier tätigen Gewerbetreibenden

wahrnehme. Sie vermöge jedoch keinen eigenen praktischen Nutzen darzutun.

3.2

Der Bezirksrat führte in seinem Rekursentscheid

aus, dass die Sachumstände, welche die Legitimation begründen würden, vor der

ersten Rechtsmittelinstanz darzulegen seien. Die Beschwerdeführerin 2 habe im

Einspracheverfahren keine konkreten materiellen Nachteile des strittigen

Strassenprojekts vorgebracht. Es sei deshalb nicht ersichtlich, inwiefern sie

in einer besonderen, beachtenswerten und nahen Beziehung zum Streitgegenstand

stehe und worin ihr eigener praktischer Nutzen an der Rechtsmittelerhebung

liege. Soweit sie im Rekursverfahren versuche, konkrete, sie betreffende

Nachteile aufzuzeigen, hätte sie diese bereits im Einspracheverfahren

vorbringen müssen. Die im Rekursverfahren vorgebrachten Argumente vermöchten

aber ohnehin nicht zu überzeugen.

3.3

Die Beschwerdeführerin 2 rügt, dass ihre Argumente

im Rekursentscheid lediglich rudimentär angesprochen worden seien, weshalb ihr

Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Der Rekursentscheid habe

sich im Wesentlichen darauf gestützt, dass sie wenig konkrete Angaben zur

Legitimation gemacht habe. Dabei sei aber ein zu hoher Massstab bezüglich der

Substanziierungspflicht der eigenen Legitimation an die Beschwerdeführerin 2

als in den vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich nicht vertretene Laiin

angewandt worden. Sie sei in ihrer Einsprache zwar nicht näher auf ihre

Legitimation eingegangen, habe aber zumindest implizit in den Begründungen

dargelegt, aus welchen Gründen sie zur Einsprache legitimiert sei.

4.

4.1

Dass die Rechtsmittelinstanz die Legitimation als

Prozessvoraussetzung zu prüfen hat, entbindet den Einsprecher nicht davon,

seine Rechtsmittelberechtigung zu substanziieren (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N.

29). Dabei hat er den Sachverhalt, der seine Betroffenheit begründen soll,

bereits vor der ersten Rechtsmittelinstanz darzulegen; in einem oberen Rechtsmittelverfahren

kann dies nicht nachgeholt werden. Dabei gelten die Anforderungen an die Rechtsmittellegitimation und deren rechtzeitige

Substanziierung wie dargelegt (vgl. E. 2) bereits für das Einspracheverfahren.

Massgebend

für die vorliegend zu beurteilende Frage, ob der Bezirksrat den Nichteintretensentscheid

des Beschwerdegegners zu Recht gestützt hat, kann demnach lediglich das sein,

was die Beschwerdeführerin 2 im Einspracheverfahren zu ihrer Rekurslegitimation

vorgebracht hat.

4.2

Die Beschwerdeführerin 2 äusserte sich in ihrer

Einsprache vom 26. Mai 2008 nicht explizit zu ihrer Legitimation. Sie machte

aber unter anderem geltend, dass durch das strittige Strassenprojekt

Gewerbetreibende und andere Arbeitnehmer auf dem Weg zu und von ihrer Arbeit

behindert, in der Ausübung ihres Berufs eingeschränkt und eine Einkommenseinbusse

erleiden würden. Verschiedene bauliche Massnahmen würden die Verkehrssicherheit

vermindern. Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen würde durch die Redimensionierung

von Parkplätzen Umsatz entzogen. Die Erstellung einer Wartehalle sei unverhältnismässig.

Generell würde die Existenzgrundlage der Gewerbetreibenden durch die

überdimensionierten Bauvorhaben zumindest teilweise beeinträchtigt.

Da die Beschwerdeführerin 2 nicht

offensichtlich zur Einspracheerhebung legitimiert war, konnte im

Einspracheverfahren auf die verlangte Substanziierung der Rechtsmittelberechtigung

nicht verzichtet werden. Die Erwägungen des Bezirksrats und des Beschwerdegegners,

dass die Beschwerdeführerin 2 im Einspracheverfahren lediglich allgemeine

Interessen geltend gemacht habe, treffen dabei zu. Sämtliche im

Einspracheverfahren vorgebrachten Einwände lassen eine Auseinandersetzung damit

vermissen, welche konkreten Nachteile das Strassenprojekt für die

Beschwerdeführerin 2 selbst zur Folge hat. So wäre es ihr, obwohl sie im

Einspracheverfahren nicht anwaltlich vertreten war, beispielsweise durchaus

zuzumuten gewesen darzulegen, welche Nachteile das Projekt für ihre

Angestellten zur Folge haben könnte oder inwiefern sie einen Verlust an Kundschaft

zu befürchten habe. Da sie es jedoch beim Geltendmachen von Interessen der

Allgemeinheit beliess, verneinte der Beschwerdegegner ihre

Einspracheberechtigung zu Recht.

4.3

Soweit die Beschwerdeführerin 2 rügt, dass der

Bezirksrat sich ungenügend mit ihren Argumenten auseinandergesetzt habe,

weshalb ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, ist ihr nicht

zu folgen. Die Begründung eines Rekursentscheids darf sich auf die wesentlichen

Gesichtspunkte beschränken und hat sich nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung

und mit jedem rechtlichen Einwand zu befassen und diese einzeln zu widerlegen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 39, § 28 N. 4). Der Bezirksrat legte im Rekursentscheid

ausreichend dar, dass legitimationsbegründende Nachteile im Einspracheverfahren

hätten vorgebracht werden müssen, was die Beschwerdeführerin 2 unterlassen

habe, indem sie allgemein auf Nachteile für die Gewerbetreibenden im Quartier L

hingewiesen habe.

Nicht zu beanstanden ist auch, dass der

Bezirksrat im Sinn einer Eventualerwägung auf die im Rekursverfahren erstmals

vorgebrachten Sachverhaltsumstände, mit welcher die Beschwerdeführerin 2 ihre

Legitimation zu begründen versuchte, nur kurz eingegangen ist. Da wie dargelegt

für den Rekursentscheid nur bedeutend sein konnte, was die Beschwerdeführerin 2

zur Begründung ihrer Legitimation im Einspracheverfahren vorgebracht hatte,

hätte sich der Bezirksrat ohnehin nicht mit den neu vorgebrachten Argumenten

für die Rechtsmittellegitimation auseinandersetzen müssen.

4.4

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Bezirksrat

den Nichteintretensentscheid des Stadtrats zu Recht gestützt hat, weshalb die

Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 abzuweisen ist.

5.

Die gesamten Gerichtskosten entfallen zu einem

Drittel auf das Verfahren VB.2009.00654 und zu zwei Dritteln auf das Verfahren

VB.2009.00655. Die Kosten des Verfahrens VB.2009.00654 sind, wie vom

Beschwerdegegner im Einverständnis mit den Beschwerdeführenden 1.1–1.3

beantragt, zur Hälfte dem Beschwerdegegner und zu je einem Sechstel den Beschwerdeführenden

1.1

–1.3 aufzuerlegen, was für die Beschwerdegegner zu einem Anteil von einem

Sechstel und für die Beschwerdeführenden 1.1–1.3 von je einem Achtzehntel der

Gesamtkosten führt, wobei Letztere solidarisch für einen Sechstel haften. Die

Kosten des Verfahrens VB.2009.00655 sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin

2.

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), was einen Kostenanteil

von zwei Dritteln der Gesamtkosten zur Folge hat.

Im Verfahren VB.2009.00654 ergibt sich aus

der aussergerichtlichen Vereinbarung der Parteien, dass diese gegenseitig auf

eine Parteientschädigung verzichten. Im Verfahren VB.2009.00655 steht der

Beschwerdeführerin 2 als unterliegender Partei keine Parteientschädigung zu (§

17.

Abs. 2 VRG). Eine solche ist aber auch dem Beschwerdegegner nicht

zuzusprechen. Die Beantwortung von Rechtsmitteln gehört mit zu seinem

angestammten Aufgabenbereich, was eine Parteientschädigung zwar nicht von

vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen lässt,

wenn die Erhebung oder Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen

Aufwand verbunden war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19). Diese Voraussetzung ist

vorliegend nicht erfüllt.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Das

Verfahren VB.2009.00654 wird als infolge aussergerichtlichen Vergleichs gegenstandslos

geworden abgeschrieben.

2.

Die

Beschwerde VB.2009.00655 wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'090.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1.1–1.3 zu je einem Achtzehntel,

unter solidarischer Haftung eines jeden für einen Sechstel, der Beschwerdeführerin 2

zu zwei Dritteln und dem Beschwerdegegner zu einem Sechstel auferlegt.

5.

Parteientschädigungen

werden keine zugesprochen.

6.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an…